| Poudret, Jean-François, Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe-XVIe siècle. Stämpfli Editions, Bern 2002. Partie III Le mariage et la famille, Partie IV Successions et testaments. XIII, 662, VII, 636 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Poudret, Jean-François, Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe-XVIe siècle. Staempfli Editions, Bern 2002. Partie III Le mariage et la famille, Partie IV Successions et testaments. XIII, 662, VII, 636 S.
Es ist sehr erfreulich, wenn wissenschaftliche Desiderate in sehr kurzer Zeit erfüllt und umgesetzt werden. Der Autor ergänzt seine beiden Werke zu Gewohnheitsrecht und Gewohnheitsrechtsbüchern der romanischen Länder im Mittelalter. Während der erste Band die Rechtsquellen und die Rechtsgestalter (Les artisans du droit) und der zweite, das Recht der Personen (les personnes) umfasste, können die nun vorliegenden Bände sich ausschließlich auf Familien-, Ehe- und Erbrecht konzentrieren. Geografisch umfasst die Studie das frankophone Schweizer Gebiet, welches den sechs Kantonen Genf, Wallis, Valais, Freiburg, Neuchâtel und Jura entspricht. Dieser Raum ist deswegen interessant, weil er zwischen Romania und Germania liegt, die sowohl eine Rechts- als auch eine Sprachgrenze bilden.
Es versteht sich von selbst, dass nicht alle Einzelheiten der beiden Bücher Gegenstand dieser Besprechung sein können; festzuhalten sind jedoch gleichwohl einzelne Details. Es stellt sich heraus, dass das Eherecht in den betroffenen Gebieten nicht sehr getreu das kanonische Recht, das bis zur Reformation das Eherecht im allgemeinen bestimmt, befolgt hat. So findet sich in den Urkunden des 13. bis 14. Jahrhunderts das versteckte Einverständnis der Ehefrau, die von ihren Angehörigen vertreten und von diesen dem Ehemann übergeben wird, welcher sich verpflichtet, sie zu heiraten. Die Eheschließung von Minderjährigen ist sehr häufig in den Quellen auffindbar. Diese kennen sehr oft auch die Ehenichtigkeitsklage wegen Impotenz des Mannes. Ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts treten Eheverträge verstärkt auf, die genauso wie die Testamente südländischem Muster folgen. Alemannischen Einflüssen begegnen wir im Haut Valais u |
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| Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten. Bd. 6 Regierungsakten des Großherzogtums Hessen-Darmstadt 1802-1820, bearb. v. Ziegler, Uta. Oldenbourg, München 2002. VIII, 552 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten. Bd. 6 Regierungsakten des Großherzogtums Hessen-Darmstadt 1802-1820, bearb. v. Ziegler, Uta. Oldenbourg, München 2002. VIII, 552 S.
Band 6 der Reihe „Quellen zu den Reformen der Rheinbundstaaten“ (zur Konzeption der Reihe Schubert, ZRG, Germ. Abt. 111 [1994], 716ff.) enthält die wichtigsten Dokumente zur Innenpolitik des Großherzogtums unter dem Landgrafen und späteren Großherzog Ludwig I. Die Rechtspolitik des Großherzogtums Hessen-Darmstadt ist nicht wie in den anderen Rheinbundstaaten von Staatsmännern im Sinne aufgeklärter Reformen gestaltet worden. Diese waren daher mehr Ausdruck des allgemeinen Zeitgeistes als die Verwirklichung eigener Ideen. Der vorliegende Quellenband enthält zu den wichtigsten Regierungsbereichen insgesamt 105 Quellen (Gesetze, Edikte und Gutachten). Trotz der starken Kriegsverluste des Darmstädter Staatsarchivs hat Ziegler einen umfangreichen Quellenband zusammenstellen können, da sich in mehreren Archiven parallel Überlieferungen auffinden ließen (etwa im Staatsarchiv Münster für das Herzogtum Westfalen). Wie Ziegler in der Einleitung und den knappen Darstellungen zu den einzelnen Quellenbereichen darlegt, schufen die Regierungs- und Verwaltungsreformen einen modernen bürokratischen Beamtenstaat; Finanz- und Steuerreformen erhöhten die staatliche Effizienz, während die Eingriffe in das überkommene Feudalsystem die bestehende gesellschaftliche Ordnung zu verändern begannen. Wie in den anderen Rheinbundstaaten war die Frage der Übernahme des Code Napoléon ein wichtiges Thema der darmstädtischen Politik. Im Gegensatz zu Grolman und Jaup, die für das Großherzogtum an den von dem Nassauer Juristen Harscher von Almendingen einberufenen Konferenzen teilnahmen und die dort eine weitgehend unmodifizierte Übernahme des C. N. befürworteten, stand der Großherzog einer Rezeption des französischen Rechts im Grunde ablehnend gegenüber, ohne dass er dies nach außen hin als loyale |
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| Quellen zum Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Urkunden – Register- und Rechnungseinträge – Bergrecht, bearb. v. Kranz, Horst (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 7). Shaker, Herzogenrath 2000. 407 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kranz, Horst, Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Aufstieg – Bergrecht – Unternehmer – Umwelt – Technik (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 6). Shaker, Herzogenrath 2000. 454 S.
Quellen zum Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Urkunden – Register- und Rechnungseinträge – Bergrecht, bearb. v. Kranz, Horst (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 7). Shaker, Herzogenrath 2000. 407 S.
Die Arbeit ist eine im Wintersemester 1998 von der philosophischen Fakultät der Technischen Hochschule angenommene, von Dietrich Lohrmann betreute Habilitationsschrift. Ihr Textband beginnt mit einer umfassenden Bestandsaufnahme zur Geschichte des modernen kontinentaleuropäischen, in Europa zeitlich nur hinter Newcastle upon Tyne zurückstehenden Steinkohlenbergbaus. Angesichts der Vielzahl der einschlägigen Quellen beschränkt sich die Zielsetzung der Untersuchung auf die Anfänge im Mittelalter und verweist für die Folgezeit auf mögliche Folgebände.
Dieser ansprechenden Einleitung schließt sich eine Beschreibung der Kirchen, Bürgerschaft und Institutionen Lüttichs als der konkreten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen an. Danach schildert der Verfasser das Lütticher Revier aus naturwissenschaftlicher Sicht. Auf dieser multidisziplinären Grundlage wendet er sich der geschichtlichen Entwicklung des schon der Antike und Außereuropa bekannten Steinkohlenbergbaus zu. Anscheinend als Folge einer erheblichen Verteuerung des Holzes greift man allmählich auf die literarisch erstmals im Jahr 1195 erwähnte terra nigra als Energiequelle zu. Seit 1305 ist der Bau von Schächten (Buren) bezeugt. In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts stellen die Beschäftigten des Bergbaus die mitgliederstärkste berufliche Gruppe Lüttichs dar.
Dieser wirtschaftliche Erfolg zieht als rechtliche Folge das besondere Bergrecht nach sich, das der Verfasser als nächstes untersucht. Er beginnt mit de |
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| Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes. Abteilung 2 1830-1848. Band 1 Reformpläne und Repressionspolitik 1830-1834, bearb. v. Zerback, Ralf. Oldenbourg, München 2003. LXVIII, 805 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes. Abteilung 2 1830-1848. Band 1 Reformpläne und Repressionspolitik 1830-1834, bearb. v. Zerback, Ralf. Oldenbourg, München 2003. LXVIII, 805 S.
Die Edition der Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes (hierzu Werner Schubert, ZRG GA 119, S. 812ff.) soll über die rein rechts- und institutionengeschichtlichen Aspekte hinaus die Entstehung und Ausgestaltung des Bundes sowie die diversen Reformansätze vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen mit der nationalen und liberalen Bewegung in Deutschland beleuchten. Diesem Ziel ist auch der Bd. 1 der Abteilung II: „Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes 1830-1848“ verpflichtet. Der Herausgeber Zerback spricht speziell für den vorliegenden Band von einer Edition der „Blicke“ bzw. der „Perspektiven“: Des Blicks der Bundespolitik auf die „Nation“ und des Blicks der Nationalbewegung auf den Bund (S. LI). Die Edition soll zeigen, „wie der österreichische Staatskanzler Metternich die öffentliche Meinung sieht, was der badische Parlamentsabgeordnete Welcker am Bund schätzt, ob der Bremer Bürgermeister Smidt Zeitereignisse durch eine nationale Brille wahrnimmt und inwieweit der britische Außenminister Palmerstone den deutschen Konstitutionalismus als Verbündeten betrachtet.“ (S. LI). Die Edition ist systematisch-chronologisch in sieben Teile gegliedert. Teil 1 (Grundcharakter und Entwicklungspotential) enthält Dokumente, in denen sich Entscheidungsträger (u. a. Blittersdorf, Baden; Carlowitz, Sachsen-Coburg-Gotha; Metternich zur Stellung der Bundesgesandten und zur Veröffentlichung der Bundestagsprotokolle; Marschall, Nassau) grundlegend zum politischen Aufbau des Bundes und dessen Weiterentwicklung äußern. In Teil 2 geht es um Alternativmodelle zu den preußischen Zollvereinigungsplänen. Der Abschnitt „Frühe Repressionspolitik“ dokumentiert den Bundesbeschluss über „Maßregeln zur Herstellung und Erhaltung der Ruhe in Deutschland“ vom 21. 10. 1830. Breiter |
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| Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1566-1571, hg. v. Dolch, Martin/Münch, Michael. Kulturamt der Stadt Kaiserslautern, Kaiserslautern 2002. 248 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1566-1571, hg. v. Dolch, Martin/Münch, Michael. Kulturamt der Stadt Kaiserslautern, Kaiserslautern 2002. 248 S.
Nach der Ordnung Pfalzgraf Otts für die Stadt Kaiserlautern vom 13. Oktober 1440 standen ein Zwölferrat der ratsfähigen Familien und ein 22köpfiger Gemeinderat der 11 Zünfte gemeinsam an der Spitze der Stadt. Sie tagten fünfmal bis sechsmal monatlich in unterschiedlicher Zusammensetzung. Die Ergebnisse der Sitzungen wurden in Protokollen festgehalten.
Der älteste, noch im Stadtarchiv vorhandene Band der Ratsprotokolle betrifft die Zeit vom 3. Juni 1566 bis zum 18. Juli 1571 (ausgenommen die Zeit zwischen 13. Januar 1567 und 28. Mai 1568 und die Zeit zwischen dem 22. März und dem 5. April 1569). Er enthält 930 Einträge aus etwa 250 Sitzungen. Ein daneben geführtes Urteilsbuch ist verloren.
Der Protokollband ist von dem möglicherweise durch ein Studium geprägten Stadtschreiber und späteren Pfleger in Otterberg und Truchsess und Kellner in Kreuznach Severin Sauer aus Bacharach recht sorgfältig angelegt. Er besteht aus 202 Papierblättern im Format 21,5 x 31,5 cm (und 12 Blättern leeren neuen Papiers). 24 Einträge rühren von einer schwer lesbaren Hand B, zwei Einträge von einer ungeübten Hand C her.
Die Edition folgt der Vorlage grundsätzlich buchstabengetreu. Durch die Vollständigkeit der Wiedergabe bildet sie die vergangene Rechtswirklichkeit so getreu wie möglich ab. Ausführliche Register des lateinischen bzw. lateinisch geprägten Wortschatzes in den Protokollen sowie der nicht immer in jedem Fall eindeutig identifizierbaren Namen und Sachen beschließen die erfreuliche Neuerscheinung in gefälliger, verdienstlicherWeise.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Recht und Sprache in der deutschen Aufklärung, hg. v. Kronauer, Ulrich/Garber, Jörn (= Hallesche Beiträge zur europäischen Aufklärung 14). Niemeyer, Tübingen 2001. VI, 233 S., Abb. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
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Zu dem Thema „Recht und Sprache in der deutschen Aufklärung“ fand im Januar 1998 in den Räumen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften eine gleichnamige Tagung statt, bei der es darum ging, eine Epoche in den Blick zu nehmen, die für die Erforschung der deutschen Rechtssprache von besonderer Bedeutung ist. Im 18. Jahrhundert erschien nämlich eine Reihe bedeutender Nachschlagewerke, die auch heute noch für die Arbeit am deutschen Rechtswörterbuch genutzt werden, wie z. B. das Allgemeine Teutsche Juristische Lexikon von Thomas Hayme aus dem Jahre 1738 oder das Juristische Hand-Buch von Georg Stephan Wiesand von 1762. Aus der Tagung ist ein sehr informativer und neue Erkenntnisse bringender Tagungsband entstanden, welcher das Großthema von Recht und Sprache in der deutschen Aufklärung in mehrere Einzelaspekte unterteilt. Über „Begriffliche Innovationen der Aufklärungssprache“ handelt der Forschungsbericht von Reinhart Kossellek, der anhand zahlreicher Beispiele die politisch-soziale Semantik der Sprechergruppen und deren Interessen nachzeichnet. Als Beispiel führt er das Wort „Staat“ an, denn um 1800 verdichtete sich der Staatsbegriff zu einem Kollektivsingular: Vom französischen état beeinflusst, aus dem Lateinischen status und auch aus dem Deutschen „Stadt“ abgeleitet, war der Staat bis ins 18. Jahrhundert hinein ein pluralistischer Begriff, der als Statusbezeichnung immer schon andere status voraussetzte. Wer den status im Kontext der Stände verwendete, setzte mit der Bezeichnung eines Standes stets auch die Existenz anderer Stände voraus, ob Stand der Bauern, der Bürger oder des Klerus. Aus dem pluralistischen Statusbegriff wurde als Kollektivsingular der moderne Staatsbegriff, der als Oppositionsbegriff schließlich sogar alle Stände zugleich umfasste. Mit d |
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| Rechtsentwicklungen in Portugal, Brasilien und Macau. Tagungsreferate, Beiträge, Gutachten, hg. v. Jayme, Erik/Schindler, Christian. Nomos, Baden-Baden 2002. 257 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Rechtsentwicklungen in Portugal, Brasilien und Macau. Tagungsreferate, Beiträge, Gutachten, hg. v. Jayme, Erik/Schindler, Christian. Nomos, Baden-Baden 2002. 257 S.
Der vorliegende Band umfasst Referate, Beiträge und Gutachten, die in erster Linie auf den Tagungen der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung (DLJV) in Baden-Baden (1999), Köln (2000) und Bochum (2001) gehalten wurden[1]. Die Aufmerksamkeit des Rechtshistorikers weckt Erik Jayme mit seinem Beitrag „Silvestre Pinheiro Ferreira (1769-1846) und seine Beziehungen zu Carl Mittermaier (1787-1867) – Betrachtungen zur Rechtsvergleichung im 19. Jahrhundert“. So wie Jayme bereits den deutsch-portugiesischen Gedankenaustausch zwischen Luis Cabral de Moncada und Carl Schmitt untersucht hat[2], widmet er sich nun den Beziehungen von Pinheiro Ferreira und Carl Mittermaier. Der große portugiesische Staatsmann, Verfassungsrechtler und Schriftsteller Pinheiro Ferreira war Deutschland auf vielfältige Weise verbunden. Die Werke des Portugiesen umfassen die verschiedensten Geisteswissenschaften, wie Psychologie, Linguistik und Philosophie und insbesondere öffentliches Recht, Verfassungs- und Völkerrecht, die zu ihrer Zeit, nämlich in den dreißiger und vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts ein vielfältiges Echo fanden. Höhepunkt seiner Schriften war der Entwurf eines politischen Gesetzbuches für die portugiesische Nation aus dem Jahre 1838. Für Pinheiro Ferreira gab es hauptsächlich zwei Grundthemen. Das eine betraf den Freiheitskatalog der Bürgerrechte, also das, was wir heute als Menschen- und Grundrechte bezeichnen, das zweite bezog sich auf die Verfassung der Institutionen und Organe eines Staates und die Frage, wie die Interessen des Volkes in der gesetzgebenden Gewalt am besten zu repräsentieren sind, wobei es ihm allgemein und abstrakt um die Herausarbeitung der „principes du droit universel“ ging, was er in einem Brief an Carl Mittermaier vom 23. Oktober 1833 besonders hervorhebt. Der Por |
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| Rechtsgeschichte und Interdisziplinarität. Festschrift für Clausdieter Schott zum 65. Geburtstag, hg. v. Senn, Marcel/Soliva, Claudio. Lang, Bern 2001. XII, 408 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 121 (2004) |
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Dreißig Freunde, Schüler und Kollegen haben dem Zürcher Rechtshistoriker C. Schott Beiträge zu einer gehaltvollen Festschrift gewidmet. Im ersten, mit „Verfassung und Bürgerrechte“ überschriebenen Teil (hier zeigt sich die Problematik von Überschriften für disparate Arbeiten) berichtet zunächst Bernhard Diestelkamp über „das Königliche Hofgericht unter Karl IV.: Wenzel und Ruprecht und die Veme.“ Die „Ruprechtschen Fragen“ von 1408 werden gedeutet als Weistum, das aus der sich wandelnden Konfliktsituation zwischen König und Freistühlen zu verstehen sei. Wilhelm Braueder geht von der heutigen Problematisierung des Komplexes „Gehörige Kundmachung – entschuldbare Rechtsunkenntnis“ aus und beleuchtet von hier aus Entstehung und zeitgenössisches Verständnis von § 2 ABGB. Alfred Dufour beschreibt in seinem Aufsatz „Die Genfer Annales de Législation“ eine drei Jahre ab 1820 blühende, die Internationalität von Autoren und Fragen der historischen Schule kennzeichnende besondere rechtswissenschaftliche Zeitschrift. In einem Konstanzer Stadtbuch fand Hartmut Maurer ein Hofrecht des 14. Jahrhunderts, das dorthin im Rahmen eines Rechtsstreits zweier Ausburger geraten ist, wie er in gründlicher Quellenarbeit nachweist. In einem Anhang finden sich die einschlägigen Texte seines „fündelins“ abgedruckt. In die Zeit der Französischen Revolution führt Rainer J. Schweizer mit einer quellenangereicherten Darstellung: „Die Verfassung der Republik Rheintal von 1798. Verfassungsrecht vor der Helvetik?“ Wieder ins Mittelalter leitet eine genealogische Untersuchung von Armin Wolf: „Ein Kampf um Genf: Das Geblütsrecht Rudolfs von Rheinfelden, Herzogs von Schwaben.“
Die nächsten sieben Abhandlungen stehen unter dem Titel „Philosophie und Methode“; sie sind wichtig, gehen vielfach vom Recht der |
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| Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 4 1366-1380, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Düsseldorf 2002. XLIII, 542 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 4 1366-1380, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Düsseldorf 2002. XLIII, 542 S.
Der vierte, verwendete Quellen und Literatur im Eingang übersichtlich dokumentierende Band der Regesten der Reichsstadt Aachen (zu Bd. 3 vgl. die Besprechung durch Dieter Strauch ZRG Germ. Abt. 118 [2001], 560) enthält Urkunden, Schreiben und Einträge in Amtsbüchern und Registern von 1366 bis 1380, schließt aber aus Raumgründen Rechnungen aus. Er umfasst insgesamt 888 Nummern. Über einzelne Besonderheiten der Bearbeitung unterrichtet das kurze Vorwort. Register der Orts- und Personennamen und ein Sachregister erleichtern die Benutzung des verdienstvollen Werkes, dessen erfolgreiche Fortsetzung für die Geschichte Aachens eine weitere große Hilfe sein wird.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 13 Die Urkunden und Briefe des Österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv: Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1447-1457), bearb. v. Herold, Paul/Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2001. VIII, 333 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 13: Die Urkunden und Briefe des Österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv: Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1447-1457), bearb. v. Herold, Paul/Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2001. VIII, 333 S.
Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 17: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Speyer, bearb. von Kemper, Joachim. Böhlau, Wien 2002. 273 S.
Bereits an früherer Stelle – ZRG GA Bd. 118, S. 551f. – konnten die Leser und Leserinnen dieser Zeitschrift auf einen von Thomas Willich bearbeiteten Band dieser Reihe hingewiesen werden, mit dem die Erfassung der Fridericiana im Österreichischen Haus-, Hof- und Staatsarchiv für die Jahre 1440 bis 1446 begonnen wurde. Da der vorliegende Band die gleiche Urkundenreihe nur zeitlich fortsetzt, ansonsten aber nach den gleichen Prinzipien wie der vorige Band angelegt ist, kann sich diese Rezension kurz fassen. Es fällt auf, dass der Band aber mit nur wenig mehr Urkunden (409 Regesten gegenüber 366 des erstgenannten Zeitabschnitts) eine nahezu doppelte Periode abdeckt, und dies, obwohl mit dem ab 1452 bestehenden Kaisertum ein deutlicher Schub einsetzt. Hingewiesen sei etwa auf den Friedensvertrag mit Graf Ulrich von Cilli vom September 1452 (Nr. 254), die Bestätigung der Privilegien des Hauses Österreich (darunter angebliche Privilegien von kayser Julio und kayser Nerone ausgegangen) vom Januar 1453 (Nr. 258, sehr ausführliches Regest) sowie den Friedensvertrag mit der Landschaft des Königreichs Ungarn und dem Fürstentum Österreich vom März 1453 (Nr. 266). All dies sind verfassungsgeschichtlich sehr wichtige Urkunden. Im übrigen kann auf den urkundlichen Niederschlag der ne |
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| Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 17: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Speyer, bearb. von Kemper, Joachim. Böhlau, Wien 2002. 273 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 13: Die Urkunden und Briefe des Österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv: Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1447-1457), bearb. v. Herold, Paul/Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2001. VIII, 333 S.
Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493). Nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim. Heft 17: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Speyer, bearb. von Kemper, Joachim. Böhlau, Wien 2002. 273 S.
Bereits an früherer Stelle – ZRG GA Bd. 118, S. 551f. – konnten die Leser und Leserinnen dieser Zeitschrift auf einen von Thomas Willich bearbeiteten Band dieser Reihe hingewiesen werden, mit dem die Erfassung der Fridericiana im Österreichischen Haus-, Hof- und Staatsarchiv für die Jahre 1440 bis 1446 begonnen wurde. Da der vorliegende Band die gleiche Urkundenreihe nur zeitlich fortsetzt, ansonsten aber nach den gleichen Prinzipien wie der vorige Band angelegt ist, kann sich diese Rezension kurz fassen. Es fällt auf, dass der Band aber mit nur wenig mehr Urkunden (409 Regesten gegenüber 366 des erstgenannten Zeitabschnitts) eine nahezu doppelte Periode abdeckt, und dies, obwohl mit dem ab 1452 bestehenden Kaisertum ein deutlicher Schub einsetzt. Hingewiesen sei etwa auf den Friedensvertrag mit Graf Ulrich von Cilli vom September 1452 (Nr. 254), die Bestätigung der Privilegien des Hauses Österreich (darunter angebliche Privilegien von kayser Julio und kayser Nerone ausgegangen) vom Januar 1453 (Nr. 258, sehr ausführliches Regest) sowie den Friedensvertrag mit der Landschaft des Königreichs Ungarn und dem Fürstentum Österreich vom März 1453 (Nr. 266). All dies sind verfassungsgeschichtlich sehr wichtige Urkunden. Im übrigen kann auf den urkundlichen Niederschlag der ne |
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| Reichskammergericht, Köln, Band 3, Nr. 1233–1677 (N–S), bearb. v. Kordes, Matthias (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,3 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 83). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2000. 460 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Reichskammergericht, Köln, Band 3, Nr. 1233–1677 (N–S), bearb. v. Kordes, Matthias (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,3 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 83). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2000. 460 S.
Reichskammergericht, Köln, Band 4, Teil 1 Nr. 1278–1864 (T-Z), bearb. v. Nippert, Klaus (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,4,1 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 84,1). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2002. 222 S.
Die Verzeichnung der in deutschen Archiven lagernden Reichskammergerichtsakten auf der Basis der 1978 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft zugrunde gelegten Richtlinien ist für einige der einschlägigen Archivbestände inzwischen zum Abschluss gelangt. Für die im ehemals reichsstädtischen Archiv in Köln als Depositum Preußens und heute des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen lagernden Kammergerichtsakten konnte schon mit den 1998 erschienenen ersten beiden Teilbände ein großer Schritt in Richtung auf die Neuerfassung des Bestands gemacht werden (Rezension hierzu: ZRG GA 118, 2001, S. 615f.). Nunmehr liegt auch das Inventar der inzwischen verzeichneten restlichen Kölner Akten des Reichskammergerichts vor. Da der Bearbeiter der ersten drei Bände, Matthias Kordes, nach Übernahme der Leitung des Stadtarchivs Recklinghausen aus dem Projekt ausschied, wurden die Restarbeiten einer neuen Kraft übertragen. Mit deren Ausscheiden 2002, bedingt durch ihre Ernennung zum Karlsruher Universitätsarchivar, ist insofern eine Unterbrechung eingetreten, als die Registerarbeiten noch ausstehen und nunmehr vom Historischen Archiv der Stadt Köln mit eigenen Kräften geleistet werden müssen. Dies mag die Herausgeber dazu bewogen haben, den vierten Band in einem ersten Teil zu publizieren, da das nach den „Frankfurter Grundsätzen“ von 1978 vorgeschriebene aufwendige Register gewiss noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Erst nach Vorliegen eines solchen Registers sind die bisherigen vie |
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| Reichskammergericht, Köln, Band 4, Teil 1 Nr. 1278–1864 (T-Z), bearb. v. Nippert, Klaus (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,4,1 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 84,1). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2002. 222 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Reichskammergericht, Köln, Band 3, Nr. 1233–1677 (N–S), bearb. v. Kordes, Matthias (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,3 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 83). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2000. 460 S.
Reichskammergericht, Köln, Band 4, Teil 1 Nr. 1278–1864 (T-Z), bearb. v. Nippert, Klaus (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,4,1 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 84,1). Historisches Archiv der Stadt Köln, Köln 2002. 222 S.
Die Verzeichnung der in deutschen Archiven lagernden Reichskammergerichtsakten auf der Basis der 1978 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft zugrunde gelegten Richtlinien ist für einige der einschlägigen Archivbestände inzwischen zum Abschluss gelangt. Für die im ehemals reichsstädtischen Archiv in Köln als Depositum Preußens und heute des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen lagernden Kammergerichtsakten konnte schon mit den 1998 erschienenen ersten beiden Teilbände ein großer Schritt in Richtung auf die Neuerfassung des Bestands gemacht werden (Rezension hierzu: ZRG GA 118, 2001, S. 615f.). Nunmehr liegt auch das Inventar der inzwischen verzeichneten restlichen Kölner Akten des Reichskammergerichts vor. Da der Bearbeiter der ersten drei Bände, Matthias Kordes, nach Übernahme der Leitung des Stadtarchivs Recklinghausen aus dem Projekt ausschied, wurden die Restarbeiten einer neuen Kraft übertragen. Mit deren Ausscheiden 2002, bedingt durch ihre Ernennung zum Karlsruher Universitätsarchivar, ist insofern eine Unterbrechung eingetreten, als die Registerarbeiten noch ausstehen und nunmehr vom Historischen Archiv der Stadt Köln mit eigenen Kräften geleistet werden müssen. Dies mag die Herausgeber dazu bewogen haben, den vierten Band in einem ersten Teil zu publizieren, da das nach den „Frankfurter Grundsätzen“ von 1978 vorgeschriebene aufwendige Register gewiss noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Erst nach Vorliegen eines solchen Registers sind die bisherigen vie |
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| Reuber, Ingrid Sibylle, Der Kölner Mordfall Fonk von 1816. Das Schwurgericht und das königliche Bestätigungsrecht auf dem Prüfstand (= Rechtsgeschichtliche Schriften 15). Böhlau, Köln 2002. XL, 171 S. Besprochen von Arnd Koch. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Reuber, Ingrid Sibylle, Der Kölner Mordfall Fonk von 1816. Das Schwurgericht und das königliche Bestätigungsrecht auf dem Prüfstand (= Rechtsgeschichtliche Schriften 15). Böhlau, Köln 2002. XL, 171 S.
Der „Fall Fonk“ gilt als die erste deutsche cause célèbre (Radbruch). Im Jahre 1822 befand ein Trierer Schwurgericht den Kölner Kaufmann Paul Anton Fonk für schuldig, gemeinsam mit einem Angestellten den Buchprüfer Cönen ermordet zu haben. Vorangegangen war ein „Mammutprozess“ von 40 Sitzungstagen, in dessen Verlauf nicht weniger als 247 Zeugen sowie 7 Ärzte als Sachverständige gehört wurden. Begierig – und in einem bis dahin in Deutschland nicht gekannten Ausmaße – griffen Presse und Publizistik die Einzelheiten des Verfahrens auf. In zahlreichen Schriften wurde über Cönens Todesursache sowie mögliche Täter spekuliert. So fiel der Verdacht unter anderem auf jene „Wollust hauchende Florentinerin“ (Mittermaier, Über den Fonk’schen Proceß, 1823, S. 14), die Cönen kurz vor seinem Verschwinden in einem Bordell aufgesucht hatte. Im Gegensatz zur Mehrheit der rheinischen Bevölkerung verdammte Feuerbach das schließlich gegen Fonk ausgesprochene Todesurteil als eine „abscheuliche Ungerechtigkeit an einem rein unschuldigen Menschen“ (Schreiben an v. Hitzig vom 17. 1. 1823, in: Biographischer Nachlaß, Bd. 2, 1853, S. 202). Tatsächlich hatte das Urteil keinen Bestand. Wilhelm III. verweigerte auf Vorschlag seines Staats- und Justizministers v. Kircheisen die Bestätigung, und ordnete Fonks Freilassung an.
Anhand zeitgenössischer Quellen rekonstruiert Reuber zunächst die Vorgeschichte des Falles sowie den Prozessverlauf. Der Veranschaulichung dient der Abdruck zeitgenössischer Illustrationen und Quellentexte. Knapper wird anschließend der Bedeutung des Prozesses für die Auseinandersetzung um das rheinische Schwurgericht sowie das königliche Bestätigungsrecht nachgegangen. Weil sich die Verfasserin ausschließlich auf ältere Literatur stützt, bleibt die rech |
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| Rücker, Matthias, Wirtschaftswerbung unter dem Nationalsozialismus. Rechtliche Ausgestaltung der Werbung und Tätigkeit des Werberats der deutschen Wirtschaft (= Rechtshistorische Reihe 229). Lang, Frankfurt am Main 2000. 399 S. Besprochen von Karl H. L. Welker. ZRG GA 121 (2004) |
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Es hätte nahe gelegen zu fragen, ob es stimmt, dass im Nationalsozialismus die Wirtschaftswerbung für Wahrheit und Klarheit stand - ganz im Gegensatz zur verführerischen Propaganda. Der Verfasser scheut den Überblick und beschränkt sich auf die Frage, inwieweit die Wirtschaftslenkung auch eine Steuerung von Reklame und Anzeigenmarkt umfasste. Das ist berechtigt im Rahmen einer Dissertation, wird aber erkauft durch überwiegend kritiklose Dokumentation normativer Akte.
Nicht die Besonderheiten nationalsozialistischer Steuerungsmechanismen mit ihrer unterschwelligen Wirksamkeit treten hervor, sondern die Kontinuität werbewirtschaftlicher Selbstbeschränkung. Nicht die sich wandelnden Motive für eine Förderung fairen Wettbewerbs werden betont, sondern die Regulierungsdichte selbst. Methodisch ist damit das Ergebnis der Arbeit vorweggenommen: Die Wirtschaftswerbung unter dem Nationalsozialismus stand geradezu bruchlos zwischen Weimarer Republik und Bundesrepublik. Die Anpassung an die politischen Verhältnisse gilt dem Verfasser als Effizienz. Der Eindruck wird noch verstärkt: In diesen zwölf Jahren habe die Branche für mehr Ehrlichkeit und Richtigkeit gesorgt als vorher und nachher. Vor allem die Einrichtung eines „Werberats der deutschen Wirtschaft“ ist dem Verfasser als Besonderheit der Jahre nach 1933 wichtig. Das faktische Werbeverhalten hingegen bleibt in der Darstellung ausgespart.
Dabei war die Entwicklung der Werbewirtschaft bis dahin von immer neuen Reklameformen geprägt. Die Vervielfältigung durch Lithographie und Siebdruck, die Errichtung von Litfasssäulen, Schaufensterwerbung und Leuchtreklame begleiteten den Weg technischer Innovation. Außenwerbung empfand man schon bald als Verschandelung, ap |
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| Rüthers, Bernd, Geschönte Geschichten – geschonte Biographien. Sozialisationskohorten in Wendeliteraturen. Ein Essay. Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XII, 168 S. Besprochen von Wilhelm Wolf. ZRG GA 121 (2004) |
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In der Tat: „Wer einen Essay über ,geschönte Geschichten’ und ,geschonte Biographien’ der Geschichtsschreiber unternimmt, kann kaum ein Anwachsen der Zahl seiner Freunde erwarten. Allein das Thema ist geeignet, Kritik und Aggressionen zu wecken.“[1] Der von Rüthers vorgelegte Essay provoziert dies schon mit seinem Titel, impliziert er doch den Vorwurf der Geschichtsfälschung zum Zweck der Exkulpation in aller Deutlichkeit. In der Sache handelt es sich zunächst aber lediglich um die Anregung, sich dem Großprojekt eines epochenübergreifenden Vergleichs der verschiedenen Systemwechsel im Deutschland des 20. Jahrhunderts - ein Desiderat nicht nur der juristischen Zeitgeschichte – anhand der begleitenden Literaturen und Autoren zu nähern. Das Interesse ist damit in erster Linie ein wissenschaftshistorisches, das Ergebnis dieses ersten Zugriffs aber nicht weniger ein hoch politisches.
Der Autor strukturiert seinen Versuch, kollektive Entstehungsgründe für zeittypische Literaturen und die Verbindungslinien zwischen den Urhebern darzustellen und zu analysieren, in sechs äußerst kurzweilig zu lesende Kapitel. Die Einführung formuliert die grundlegende These von parallelen oder analogen Strukturen von Autorengruppen in Wendeliteraturen. Sie verschafft weiter eine begriffliche Klarstellung zentraler Kategorien der weiteren Untersuchung, die im wesentlichen der Tatsache geschuldet ist, dass sich der Essay in erster Linie an juristische Leser wendet, denen diese aus der modernen Geschichtswissenschaft und Soziologie herrührenden Begrifflichkeiten eher unbekannt sein dürften. Den Zusammenhang von Sozialisationskohorten und Wendeliteraturen beschreibt Rüthers am Ende dieser Begriffsklärung dahin, dass der grundlegende Wechsel von Wertvorstellungen, ganzen Verfassungen oder politischen Syst |
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| Schauer, Ralf Erich., Die Steuergesetzgebung des Nationalsozialismus als Mittel der Machtpolitik. Vom Steuerrecht zum Steuerunwesen (= Europäische Hochschulschriften III, 960). Lang, Frankfurt am Main 2003. 296 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Steuergesetzgebung der Jahre 1933 bis 1945 gehört zu einem wichtigen Themenbereich der deutschen Rechtsgeschichte unter dem Nationalsozialismus. Schauer geht aus von den verfassungsrechtlichen, ideologischen und wirtschaftlichen Grundzügen des nationalsozialistischen Staates, die eine „beliebige Gestaltung“ des Steuerrecht ermöglichten. Anschließend werden die drei Phasen der nationalsozialistischen Steuergesetzgebung geschildert: das Sofortprogramm als „Generalangriff gegen die Arbeitslosigkeit“ (S. 70ff.), die Steuergesetze vom 16. 10. 1934 (sog. Reinhardtsche Steuerreform; S. 81ff.) und die weiteren steuerlichen Maßnahmen ab 1936 (S. 108ff.). Das dritte Kapitel befasst sich mit den steuerrechtlichen Sondergesetzen gegen die Juden, die Polen, die Sinti und Roma sowie die Ostarbeiter. Den Abschluss bildet ein Abschnitt über den Reichsfinanzhof im Nationalsozialismus und die unbegrenzte Auslegung der Steuerrechtsnormen zu Lasten insbesondere der Juden aufgrund der Generalklausel des § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934. Aufschlussreich ist die Schilderung des Konflikts zwischen dem Reichsfinanzhof und dem Reichsfinanzministerium (S. 201ff.), der zu einer Neubesetzung zahlreicher Richterstellen führte, woraufhin es dann zu einer starken Anpassung der Judikatur an die nationalsozialistische Ideologie kam. Durchgehend vermisst der Leser eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem Werk von Reimer Voß, Steuern im Dritten Reich (1995). Insgesamt ist nicht näher herausgearbeitet, inwiefern sich die Darstellung des Verfassers von derjenigen von Voß auch in den Ergebnissen unterscheidet. Stärker als Voß hat Schauer wohl die Funktion der Steuergesetzgebung und Steuerrechtsjudikatur als machtpolitisches Instrument des Nationa |
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| Schmalhorst, Regine, Die Tierhalterhaftung im BGB von 1896. Die Entstehung und Änderung des § 833 BGB sowie eine Analyse der Rechtsprechung des Reichsgerichts bis 1908 (= Rechtshistorische Reihe 255). Lang, Frankfurt am Main 2002. 286 S. Besprochen von Ute Walter. ZRG GA 121 (2004) |
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Die uns heute geläufige Fassung des § 833 BGB mit der unterschiedlich ausgestalteten Haftung des Tierhalters für die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, je nachdem, ob es sich um sogenannte Luxustiere oder Berufstiere handelt, beruht auf der Einfügung des § 833 Satz 2 in das Bürgerliche Gesetzbuch, die im Jahre 1908 bereits kurze Zeit nach dessen Inkrafttreten erfolgte. Demnach gilt eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für Schäden durch Tiere nach Satz 1 und eine vermutete Verschuldenshaftung für Schäden durch Haustiere, die dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Demgegenüber hatte der seit 1. 1. 1900 geltende § 833 BGB a. F. eine uneingeschränkte Gefährdungshaftung des Tierhalters angeordnet. Die strenge Gefährdungshaftung, die bei Landwirten, Lohnfuhrunternehmern, Kleingewerbetreibenden, soweit sie auf die Haltung der Tiere angewiesen waren, wegen der Vielzahl der vor allem durch Pferde, Hunde und Kühe hervorgerufenen Schäden existenzvernichtend sein konnte, war rechtspolitisch offenbar nicht lange zu halten gewesen: Die alsbaldige Reform im Sinne einer abmildernden Korrektur scheint mit dieser wirtschaftlichen Bedeutung der Tierhalterhaftung zu Beginn des 20. Jahrhunderts zusammen zu hängen.
Die Verfasserin der von Werner Schubert betreuten Dissertation geht zunächst der Frage nach, wie es überhaupt zu § 833 BGB a. F. gekommen war. Handelte es sich um eine Übernahme der römisch-rechtlichen Tradition, die im Zwölftafelgesetz (mit der actio de pauperie und der in ihr enthaltenen Noxalhaftung, wonach das schadensstiftende Tier dem Geschädigten noxae auszuliefern war oder Schadensersatz in Geld zu zahlen war) sowie in den inhaltlich vergl |
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| Schmid, Hermann, Die Statuten des Landkapitels Meßkirch von 1719 als historisch-statistisch-topographische Quelle. Mit kongruenztheoretischen Überlegungen hinsichtlich der hochmittelalterlichen Grafschaften Rohrdorf und Sigmaringen unter Einbeziehung der alemannisch-fränkischen Gebilde Gau, Baar und Huntar. Eigendruck, Überlingen am Bodensee 1995. XVI, 50 S., 10 Abb. Besprochen von Sönke Lorenz. ZRG GA 121 (2004) |
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Im ersten Hauptteil gibt der Verfasser einen sehr knappen Überblick zum Thema „vom Landkapitel im allgemeinen“ (S. 1f.). In Anlehnung an Joseph Ahlhaus (1929) sieht er die Landdekanate im Bistum Konstanz „kaum vor dem Jahr 1100“ eingeführt. Die Entwicklung zur juristischen Körperschaft kam „im Laufe des 13. Jahrhunderts zum Abschluß“. Der zweite Hauptteil gehört den „wesentlichen kirchen-, rechts- und personengeschichtlichen Aussagen der Meßkircher Statuten von 1719“ (S. 3-12). Die 1719 von den Kapitularen in den Druck gegebenen Statuten umfassen 18 Kapitel. Das erste Kapitel bietet wertvolle Angaben zu den einzelnen Pfarreien, in den weiteren Kapiteln geht es um die Aufnahme von Mitgliedern des Kapitels, die Investitur von Pfarrern, die Wahl des Dekans und dessen Rechte und Pflichten, die Wahlen von Sekretär und Deputaten, die Abgaben an den Bischof, die Visitation durch den Dekan, die Jahresversammlung und das gemeinsame Mahl, Anniversarien, die Stellung der Kapläne, die bei Todesfällen von Pfarrern zu treffenden Maßnahmen, die Verwendung der Pfründenerträge bei Vakanzen, die Verwaltung des Kapitelarchivs und die Tätigkeit des „Boten“ – „ein von der gesamten Leitung ausgesuchter Laie von einwandfreiem Ruf“. Den Beschluß der Satzung bietet eine Aufzählung der dem Kapitel angehörenden Geistlichen. Im dritten Hauptteil – „Der Pfarreibeschrieb von 1718/19“ (S. 13‑21) bietet der Verfasser eine Edition des ersten Kapitels mit seinen wichtigen Angaben und Nachrichten zu den einzelnen Pfarreien mit den Haupt- und Nebenpatrozinien, mit Bruderschaften, Wallfahrten, religiösem Brau |
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| Schnieders, Robert, Die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland (= Schriften zur Rechtsgeschichte 89). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 674 S. Besprochen von Andreas Bauer. ZRG GA 121 (2004) |
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Die von Rene Bloy betreute Dissertation will einen Überblick über die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland von der fränkischen Zeit bis in die Gegenwart geben. Ausgangspunkt der Arbeit ist die mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)“ verbundene Einführung der Vermögensstrafe in § 43a des Strafgesetzbuches. Diese neue Sanktionsmöglichkeit, die sich formal als Geldstrafe zeigt, ihrem Wesen nach aber eine enge Verwandtschaft mit der bereits im älteren Recht bekannten anteiligen bzw. vollständigen Vermögenskonfiskation aufweist, ist in der Strafrechtswissenschaft auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während z. T. an diese Sanktion große Erwartungen geknüpft werden, wie z. B. die Hoffnung, daß der organisierten Kriminalität so, durch die Abschöpfung von Tatgewinnen, die wirtschaftliche Basis für weitere verbrecherische Aktivitäten genommen werden könnte, werden von anderer Seite gegen § 43a StGB Einwände vorwiegend verfassungsrechtlicher, kriminalpolitischer und rechtsdogmatischer Art erhoben. Besonders von den Gegnern der Vermögensstrafe wird dabei regelmäßig auf die schlechten Erfahrungen verwiesen, die in der Vergangenheit mit der Möglichkeit der Vermögenseinziehung als strafrechtlicher Sanktion gemacht worden seien. Nach Meinung des Verfassers beruhen allerdings zahlreiche dieser „historischen“ Argumente auf einer Fehlinterpretation von Form und Funktion der Vermögenskonfiskation im älteren deutschen Recht.
Während die Geschichte der Vermögensstrafe für das Mittelalter in der grundlegende Arbeit von Rudolf His über „Das Strafrecht im Mittelalter“ noch anhand einer Vielzahl von Quellen recht gut erschlossen ist, fehlt es doch für die späteren Epochen trotz wichtiger Vorar |
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| Schönfeldt, Hans-Andreas, Vom Schiedsmann zur Schiedskommission. Normdurchsetzung durch territoriale gesellschaftliche Gerichte in der DDR (= Ius Commune 145). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XXIV, 508 S. Besprochen von Kai Müller. ZRG GA 121 (2004) |
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Modelle zur alternativen Lösung alltäglicher rechtlicher Konflikte zwischen Bürgern erfreuen sich in unserer Gesellschaft zunehmender Diskussion, wenngleich die Reformüberlegungen oftmals vornehmlich unter dem Aspekt der Justizentlastung geführt werden. Während sich beispielsweise die Mediation zu einer Art Modethema entwickelt hat, führen die in den einzelnen Bundesländern bestehenden Vergleichsbehörden, Schiedsämter und Schiedsmänner hingegen eher ein Schattendasein. Dies steht – letztlich bedingt durch die unterschiedlichen rechtspolitischen Zielsetzungen – in einem auffälligen Gegensatz zu den ehemaligen zahlreichen gesellschaftlichen Konfliktregelungsinstitutionen der Deutschen Demokratischen Republik. Neben den im betrieblichen Bereich seit 1953 geschaffenen Konfliktkommissionen zählen hierzu insbesondere auch die seit 1963 hauptsächlich in den Wohngebieten tätigen Schiedskommissionen, deren Aufgabe vornehmlich darin bestand, „Rechtsverletzer unterhalb der Schwelle von strafrechtlichen Sanktionen zur Einhaltung elementarer Normen anzuhalten bzw. zivilrechtlich relevante Konfliktlagen im Wohnfeld vorbeugend zu entschärfen“ (S. XIV). Mit der Entwicklung dieser Schiedskommissionen als Steuerungsinstrumente gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse hat Schönfeldt sich im Rahmen des Forschungsprojekts „Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften“ des Max-Planck-Insituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main in seiner Studie befasst. Die Untersuchung ist chronologisch in fünf Kapitel untergliedert und zeichnet sich außer durch sorgfältige Verarbeitung der einschlägigen Literatur zur gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit der DDR auch durch die umfangreiche Verwendung unveröffentlichter, im Bundesarchiv vorhanden |
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| Schütte, Bernd, König Philipp von Schwaben. Itinerar – Urkundenvergabe – Hof (= Monumenta Germaniae Historica 51). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XXXVII, 594 S. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schütte, Bernd, König Philipp von Schwaben. Itinerar – Urkundenvergabe – Hof (= Monumenta Germaniae Historica 51). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XXXVII, 594 S.
König Philipp von Schwaben wurde als jüngster Sohn Kaiser Friedrichs I. und Beatrix’ von Burgund im Februar oder März 1177 in Oberitalien geboren. Entgegen seiner ursprünglichen Bestimmung zum geistlichen Stand entschloss er sich nach dem Tod seines kaiserlichen Bruders in Messina am 28. September 1197, selbst das Königtum anzustreben. Als er nach der Wahl in Thüringen Anfang März 1198 und der Wahl des Welfen Otto von Poitou in Köln am 9. Juni 1198 nach langjährigem Ringen 1206 seinen Gegner besiegt hatte und vor der Anerkennung durch den Papst stand, wurde er in Bamberg am 21. Juni 1208 ermordet.
Ziel der von Franz-Reiner Erkens betreuten Leipziger geschichtswissenschaftlichen Habilitationsschrift des Jahres 1999 ist es, vor dem Hintergrund des (auf eine kartographische Darstellung verzichtenden) Itinerars, der Urkundenvergabe und der personellen Zusammensetzung des Hofs Aktionsradius und Integrationskraft dieses staufischen Herrschers zu untersuchen. Als Nachteil erweist sich dabei die recht schmale Überlieferung. Er könnte jedoch durch entsprechende künftige Untersuchungen zu Otto IV., Friedrich II., Heinrich (VII.) und Konrad IV. ausgeglichen werden.
Der Verfasser ermittelt zunächst sehr sorgfältig aus den urkundlichen und erzählenden Quellen das Itinerar, wobei er als einzelne Herrschaftsräume Nordosten (Sachsen, Thüringen, Hessen, Pleißenland), Mainfranken (mit Egerland und Nordgau), Südosten, Schwaben, Südwesten (mittlere und obere Mosel, Lothringen, Burgund), Oberrhein (mit Rhein-Main-Gebiet) und Nordwesten (Rheinland nördlich von Boppard) voneinander sondert. Danach wendet er sich für diese Räume der Vergabe der 190 bekannten Diplome, Mandate und Briefe zu, aus der sich eine monatliche Ausfertigung von durchschnittlich 1,5 Schriftstücken errechnen lä |
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| Schwab, Christian, Das Augsburger Offizialatsregister (1348-1352). Ein Dokument geistlicher Diözesangerichtsbarkeit. Edition und Untersuchung (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 25). Böhlau, Köln 2001. X, 860 S. Besprochen von Andreas Thier. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwab, Christian, Das Augsburger Offizialatsregister (1348-1352). Ein Dokument geistlicher Diözesangerichtsbarkeit. Edition und Untersuchung (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 25). Böhlau, Köln 2001. X, 860 S.
Die Geschichte der kirchlichen Gerichtsbarkeit zählt zu den Schwerpunkten der historischen Kanonistik. So ist die Entwicklung der Prozessordnungen und ihrer Dogmatik in den Arbeiten etwa von Linda Fowler-Magerl[1], Knut Wolfgang Nörr[2] und Winfried Trusen[3] analysiert worden, während die Untersuchung der kirchengerichtlichen Praxis insbesondere von Charles Donahue[4] und Richard Helmholz[5] vorangetrieben wurde, die die umfangreiche Überlieferung der Kirchengerichtsbarkeit in England[6] erforscht und aufbereitet haben. Hier wie auch in anderen Arbeiten[7] rückte dabei das Eherecht als wesentlicher Inhalt der mittelalterlichen kirchlichen Gerichtsbarkeit in den Vordergrund, dessen Behandlung in der kanonistischen Dogmatik und in der gerichtlichen Praxis neben Helmholz und Donahue insbesondere Rudolf Weigand[8] eine wahre Fülle von grundlegenden Untersuchungen gewidmet hat. Auf der Ebene der Diözesangerichtsbarkeit wirkte dabei das Offizialat, also die seit dem 12. Jahrhundert entstehende Instanz der bischöflichen Rechtsprechung, die 1246 in der Bulle Romana Ecclesia ihre endgültige Ausgestaltung erhielt[9].
Allerdings sind systematische Untersuchungen gerade über die Tätigkeit von Offizialatsgerichten im deutschen Raum bislang eher die Ausnahme[10]. Das beruht nicht zuletzt darauf, daß die Quellenüberlieferung hier im Gegensatz zum englischen Raum bis in die Zeit des 15. Jahrhunderts nur relativ schmal ausfällt[11]. Eine wichtige Ausnahme bildet das Register des Offizialats Augsburg, das für die Zeit von 1348 bis 1352 in einer Handschrift[12] überliefert ist und mit insgesamt 1221 Einträgen, darunter 591 eherechtlichen Endurteilen (514, s. a. 811 m. Beilage 6), eine Fülle an Material l |
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| Schweizer, Rainer J./Hailbronner, Kay/Burmeister, Karl Heinz, Der Anspruch von St. Gallen auf Rückerstattung seiner Kulturgüter aus Zürich. Schulthess, Zürich 2002. XV, 266 S. Besprochen von Hans-Rudolf Hagemann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schweizer, Rainer J./Hailbronner, Kay/Burmeister, Karl Heinz, Der Anspruch von St. Gallen auf Rückerstattung seiner Kulturgüter aus Zürich. Schulthess, Zürich 2002. XV, 266 S.
Rechtsgeschichte ist aktuell. Das wussten wir zwar immer, insofern als unsere Fachdisziplin die historische Dimension und Bedingtheit unseres Rechts ins Bewusstsein bringt. Bisweilen ist sie es aber noch in einem unmittelbareren Sinn: als Stütze und Fundierung der Rechtspositionen in einem gegenwärtigen Streitfall. Diese Aktualität ist der vorliegende Publikation, einem Gutachten im Auftrag der Regierung und des Kantons St. Gallen, eigen.
Im Jahre 1712 kam es auf Grund konfessioneller Auseinandersetzungen nochmals zu einem innerschweizerischen Krieg, in dem die Truppen der reformierten Orte Zürich und Bern auch das Kloster St. Gallen besetzten und plünderten. Unter anderem führten sie kostbare Schätze aus der berühmten Stiftsbibliothek und aus dem Stiftsarchiv weg. Nach dem 1718 erfolgten Friedensschluss zwischen dem Abt und den beiden Ständen gab Bern vereinbarungsgemäß die erbeuteten Klostergüter zurück, während Zürich die Restitution nur zögerlich und unvollständig durchführte und wichtige Teile, namentlich um die hundert früh- und hochmittelalterliche Handschriften, wertvolle Klosterdrucke, Archivalien und den großen Globus, zurückbehielt. Nun fordert St. Gallen (einmal mehr) von Zürich diese Kulturgüter heraus. Dabei stellen sich eine Reihe komplexer Rechtsfragen: War das seinerzeitige Plündern und Beutemachen der reformierten Truppen nach eidgenössischem Bundesrecht und damaligem Völkerrecht rechtmäßig oder nicht? Welche Sonderstellung genossen kirchliche und öffentliche Sachen? Sind die heutigen Kantone St. Gallen und Zürich als Nachfolgestaaten der seinerzeitigen st. gallischen Fürstabtei bzw. der Stadt Zürich aktiv- und passivlegitimiert in einem diesbezüglichen Prozess? Ist der allfällige Restitutionsanspruch St. Gallens verjährt? Wie präsentiert sic |
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| Schwennicke, Andreas, Die Entstehung der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 61). Klostermann, Frankfurt am Main 1993. XIII, 488 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwennicke, Andreas, Die Entstehung der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 61). Klostermann, Frankfurt am Main 1993. XIII, 488 S.
Die Arbeit wurde im Wintersemester 1991/1992 von der juristischen Fakultät der Universität München als Dissertation angenommen. Die Idee zu ihr entstand im Sommersemester 1989 in einem Seminar Peter Landaus, die Ausarbeitung in der wissenschaftlichen Umgebung Jan Schröders in Tübingen. Schade, dass es willkürliche Umstände akademischen Betriebs bisher ausschlossen, auf ihre vielfältigen Ergebnisse hinzuweisen.
In der Einführung beschreibt der Verfasser kurz und klar seine Zielsetzung. Er will die politische Bedeutung und die Hintergründe der 108 Paragraphen umfassenden Einleitung (des insgesamt fast 20000 Paragraphen zählenden Gesetzbuches) ermitteln und den Nachweis führen, dass die Redaktoren mit den Bestimmungen der Einleitung keine grundstürzende Umgestaltung der politischen oder sozialen Ordnung des spätfriderizianischen Staates beabsichtigten, sondern dass vielmehr weder die absolutistische Struktur der Staatsverfassung noch die adelig-ständische Sozialordnung ernsthaft in Frage gestellt werden sollten. Dafür rekonstruiert er an Hand von Rezensionen, Entwürfen und Stellungnahmen die zeitgenössische Diskussion der einzelnen Vorschriften, ermittelt die historische Entwicklung einzelner Fragen und ihre Bedeutung in der brandenburgisch-preußischen Staatspraxis des 17. und 18. Jahrhunderts und vergleicht die im Gesetz getroffenen Regelungen mit der Behandlung in der Literatur.
Zwar berührt die Entstehungsgeschichte der Einleitung nur einen geringen Teil des Allgemeinen Landrechts, den der Verfasser zudem aus einleuchtenden Erwägungen noch um die §§ 88-108 kürzt, doch klärt sie die wesentlichen Vorfragen für das gesamte Werk. Besonders bedeutsam sind dabei Stellung, Arten und Rang der Rechtsquellen, Gültigkeitsvoraussetzungen |
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| Senn, Marcel, Recht – Gestern und Heute. Juristische Zeitgeschichte. Schulthess, Zürich 2002. XII, 266 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel, Recht – Gestern und Heute. Juristische Zeitgeschichte. Schulthess, Zürich 2002. XII, 266 S.
Mit diesem Buch stellt der Verfasser seinem 1999 in zweiter Auflage erschienenen „kulturhistorischen Grundriß“ zur Rechtsgeschichte[1] einen Band an die Seite, den er – so der Untertitel – der juristischen Zeitgeschichte widmet. Den größten Teil des Bandes bilden (überwiegend neuzeitliche, bisweilen aber auch mittelalterliche und der Antike entstammende) Texte, die in sechs Kapitel gegliedert sind und denen der Verfasser jeweils eine Einleitung und verbindende Texte hinzufügt. Die Kapitel und ihre Reihenfolge folgen einem gut nachvollziehbaren didaktischen Konzept. Am Anfang (1. Kapitel) steht die Urfrage nach dem Verhältnis von Gewalt und Recht, die (natürlich) mit der Wiedergabe und umfangreichen Diskussion eines Hobbes-Textes beginnt, denen sich Texte von der Antike bis hin zu Habermas und Luhmann anschließen. Von der Frage der Legitimitätsentstehung geht der Verfasser sodann zu der anderen über, „wie dieses Recht nach innen bestehen kann“ (S. 47) und betrachtet zunächst die Träger rechtmäßiger Herrschaft. Das zweite Kapitel kreist daher um das Thema „Elite und Recht“. Die hierzu im Laufe der Geschichte entwickelten Modelle ordnet er gewissen Gesellschaftstypen zu (S. 50ff.) und diesen wiederum bestimmte Quellentexte (S. 53ff.). Die folgenden beiden Kapitel schließen eng daran an, indem sie die Ideologisierung und die Versuche zur Verrechtlichung von Diversitäten thematisieren: „Rasse und Recht“ (S. 57ff.) und „Geschlecht und Recht“ (S. 123ff.), zwei Themen, die sich bislang nur bescheidenen Interesses der Rechtshistoriker erfreuen. Und von denen das erste gewiß heikel ist – birgt es doch die Gefahr, „Texte wieder ins Gespräch zu bringen, die besser nie geschrieben worden wären“ (S. 77). Jedoch ist seine Absicht, am Beipiel der Entwicklung der Rasselehren und der Folgelasten der industriellen Revolution für die Massen [...] die schlei |
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| Senn, Marcel, Rechtsgeschichte - ein kulturhistorischer Grundriss, mit Bildern, Karten, Schemen, Register, Biographien und Chronologie, 2. Aufl. Schulthess, Zürich 1999. XXI, 369 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel, Rechtsgeschichte - ein kulturhistorischer Grundriss, mit Bildern, Karten, Schemen, Register, Biographien und Chronologie, 2. Aufl. Schulthess, Zürich 1999. XXI, 369 S.
Senns Rechtsgeschichte, als Lehrbuch konzipiert, ist bereits nach zwei Jahren in zweiter, erweiterter und verbesserter Auflage erschienen[1]. Eine gewisse Ergänzung stellt nun Senns Buch „Recht - Gestern und Heute. Juristische Zeitgeschichte“ (Zürich 2002) dar[2]. In der Einführung (S. 4) zur Rechtsgeschichte weist der Verfasser auf den funktionalen Zusammenhang zwischen „einheimischem“, römischem und kanonischem Recht hin, der bei der Beurteilung der Rechtsentwicklung vom Mittelalter bis in die frühe Neuzeit zu berücksichtigen sei. Das Buch gibt zugleich eine Geschichte des öffentlichen Rechts von der Spätantike bis in das 20. Jahrhundert, des Strafrechts und des Privatrechts, wobei ein Schwerpunkt auf der Geschichte der Rechtswissenschaft liegt. Eine Institutionen- und Dogmengeschichte des Privatrechts ist nicht Gegenstand der Darstellung[3]. Aufgezeigt werden in starkem Maße die geistesgeschichtlichen, philosophischen, religiösen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsentwicklung. Der Verfasser wählt den Weg einer Schwerpunktsetzung, wobei naturgemäß eine Auswahl getroffen werden muss.
In vierzehn Kapiteln wird jeweils ein zentrales Thema behandelt: „Stammesrechte zwischen Spätantike und Frühmittelalter“, „Kirche und Reich - Papst oder Kaiser“, „Kaiser und Reichsfürsten“, „Landrecht, Lehnrecht und Grundherrschaft“, „Stadt- und Wirtschaftsrecht“, „Universität und Juristenausbildung“, „Humanistische Jurisprudenz und Reformation der Rechtsordnung“, „Rezeption und Usus modernus“, „Vernunftrecht und Völkerrecht“, „Absolutismus und Aufklärung“, „Kodifikation und Rechtsanwendung“, „Historische Rechtsschule und Rechtspositivismus“, „Recht im Spannungsfeld von Industrialisierung, Nationalismus und Nationalsozialismus“, „Privatrecht und Rechtsstaat“.
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| Seyed-Mahdavi Ruiz, Schahin, Die rechtlichen Regelungen der Immissionen im römischen Recht und in ausgewählten europäischen Rechtsordnungen: unter besonderer „Berücksichtigung“ des geltenden deutschen und spanischen Rechts (= Quellen und Forschungen zum Recht und seiner Geschichte 7). Walldorf, Göttingen 2000, 214 S. Besprochen von Christian Baldus. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Seyed-Mahdavi Ruiz, Schahin, Die rechtlichen Regelungen der Immissionen im römischen Recht und in ausgewählten europäischen Rechtsordnungen: unter besonderer Berücksichtigung des geltenden deutschen und spanischen Rechts (= Quellen und Forschungen zum Recht und seiner Geschichte 7). Walldorf, Göttingen 2000. 214 S.
Die Gegenwartsprobleme des Rechts der Immissionen liegen an den dogmatischen Grenzen. Daß niemand der Schikane halber Rauch auf das Grundstück des Nachbarn leiten darf, bereitet weder der Praxis noch der Theorie ernsthafte Probleme. Wie aber steht es mit ökonomisch schwerlich vermeidbaren Immissionen, wie mit negativen und mit ideellen? Und wie verhält der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz sich zum privatrechtlichen? Fälle gibt es genug, und man könnte sich fragen, ob die romanistische Tradition dazu helfen kann, die Kasuistik besser zu strukturieren. In der Lehrbuchliteratur findet sich Skepsis hinsichtlich der Frage, ob Rom außer limes und ambitus regelrechte Begrenzungen des Grundeigentums kannte (Antonio Guarino, Diritto privato romano, 12. Aufl. Napoli 2001, S. 633f. = 49.6); Monographien gibt es wenige (zuletzt Antonio Palma, Iura vicinitatis. Solidarietà e limitazioni nel rapporto di vicinato in diritto romano dell'età classica, Torino 1988).
Die geschichtlichen Grundlagen des § 906 BGB untersucht nun die Göttinger Dissertation von Schahin Seyed-Mahdavi Ruiz, betreut von Okko Behrends und gestützt auch auf Erkenntnisse der Bonner Schule von Rolf Knütel.
Der erste Teil (S. 13-143) ist römischrechtlich gehalten und bemüht sich vor allem um Klärung der Begriffe: „Zum Konzept der immissio im römischen Recht (S. 13-48)“ – „Rechtsmittel“ (d.h. actiones und interdicta) „zur Abwehr von Immissionen“ (S. 49-116) – „Rechtsmittel zur Durchsetzung von Immissionsberechtigungen“ (S. 117-141).
Maßgebliche Quellen werden zunächst unter begrifflichen Aspekten, aber in dogmatischer Perspektive durchgemustert – |
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| Seynsche, Gudrun, Der Rheinische Revisions- und Kassationshof in Berlin (1819-1852). Ein rheinisches Gericht auf fremdem Boden (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 43). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 475 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Seynsche, Gudrun, Der Rheinische Revisions- und Kassationshof in Berlin (1819-1852). Ein rheinisches Gericht auf fremdem Boden (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 43). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 475 S.
& Humblot, Berlin 2003, 475 S.
Während die Geschichte des Appellationsgerichtshofs zu Köln durch die Beiträge in den Festschriften von 1969 und 1994 hinreichend erschlossen ist, fehlte es bislang an einer Darstellung der Geschichte des Rheinischen Revisions- und Kassationshofs in Berlin (RKH). Diese Lücke schließt nunmehr die umfangreiche Monographie von Seynsche. Die Tatsache, dass seit 1814 in Preußen die Rechtsordnung des Allgemeinen Landrechts und das nachrevolutionäre französische Recht aufeinander stießen, führte die Verfasserin zu zwei Fragestellungen: Zu der Frage nach den rechts- und rechtspolitischen Konzeptionen der Berliner Zentrale im Umgang mit dem rheinischen Obergericht und der Frage nach der Bedeutung des RKH für die preußische Rechtsentwicklung und für das Schicksal des französischen Rechts in der Rheinprovinz (S. 18). Die Untersuchung befasst sich mit der Entstehung und der personellen Besetzung des RKH sowie mit der Bedeutung des rheinischen Obergerichts für die preußische Rechtsentwicklung und den Bestand des rheinischen Rechts. Nach Klärung der Begriffe „Revision“ und „Kassation“ (S. 27ff.) geht die Verfasserin zunächst auf die Kassationsgerichtsbarkeit der Rheinlande bis 1817 ein. Von 1799 bis 1802 oblag die Kassationsgerichtsbarkeit für die vier rheinischen Departemente dem Tribunal de révision in Trier, von 1802 bis 1814 dem Pariser Kassationsgerichtshof, dem von 1812-1814 auch die Aufsicht über die Justiz des Großherzogtums Berg unterstand. Die Kassation war keine revolutionäre Neuschöpfung, sondern hatte sich bereits im Laufe des 18. Jahrhunderts als eines allein auf Rechtsfragen beschränkten Rekurses außerhalb des eigentlichen Instanzenzuges entwickelt. Über die Kassationsge |
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| Simpson, A. W. Brian, Human Rights and the End of the Empire. Britain and the Genesis of the European Convention. Oxford University Press, Oxford 2001. XIV, 1161 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Labour Regierung unter Blair hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. 11. 1950 mit dem Human Rights Act 1998 vom 9. 11. 1998 (in Kraft getreten am 2. 10. 2000) in britisches Recht transformiert. Zeitgleich faßt das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK (in Kraft getreten am 1.11.1998) die Europäische Menschenrechtskommission (EKMR) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu einem einheitlichen ständigen Gerichtshof zusammen, vor dem Individuen unmittelbar beschwerdebefugt sind. Dies nährt in Großbritannien das Interesse an diesem Thema. Die von Simpson vorgelegte Studie zur Entstehungsgeschichte der EMRK und ihrer Entwicklung (1953-1966) konzentriert sich auf zwei Aspekte: auf das Engagement britischer Regierungen für das Zustandekommen der EMRK, obwohl keine geschriebene Verfassung den Briten entsprechende Rechte garantiert, und auf den Konflikt der britischen Außen- und Kolonialpolitik mit der Menschenrechtsfrage.
Nach dem von Simpson gesichteten umfangreichen Quellenmaterial sah sich die britische Regierung nach dem zweiten Weltkrieg und dem Ende der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft auf dem Kontinent in der Verantwortung, die in der rule of law verkörperte Rechtsbindung jeder staatlichen Gewalt europa- und weltweit zu „exportieren“. Auf internationaler Bühne der Vereinten Nationen, wo die westeuropäische Geschlossenheit gegenüber dem totalitäten Kommunismus in der Blockbildung zwischen West und Ost lähmend wirkte, blieben die Bemühungen bei der unverbindlichen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. 12. 1948 stecken. Auf europäischer Bühne wurde am 4. 11. 1953 die Europäische Menschenrechtskonvention abgeschlossen. Ihre Erfolgsgeschichte durch die Straßburger Rechtsprechung im Zuge der s |
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| Spiegel, Stefan, Pressepolitik und Presspolizei in Bayern unter der Regierung von König Maximilian II. (= Materialien zur bayerischen Landesgeschichte 14). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2001. XXXIX, 498 S., 13 Abb. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. ZRG GA 121 (2004) |
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Der 1989 verstorbene Autor dieser presse- und landesgeschichtlichen Arbeit, die ehemals als Magisterarbeit konzipiert war, ist in München von Laetitia Boehm und Wolfram Siemann betreut worden. Obwohl noch nicht ganz abgeschlossen, hat sich die Kommission wegen der außerordentlichen Qualität des Manuskriptes, vor allem aber im Hinblick auf die intensive Auswertung und Publikation archivalischer und bildlicher Quellen entschlossen, die Arbeit zu veröffentlichen. Erwin Riedenauer hat es dankenswerter Weise übernommen, das Material zusammenzuführen, die Zuordnung der Quellen vorzunehmen und das Manuskript für den Druck vorzubereiten.
Das Buch enthält in Teil I eine Abhandlung über die Pressepolitik und Pressepolizei zur Zeit Maximilians II. (S. 1 bis 180). In Teil II sind die Dokumente chronologisch geordnet publiziert und den einzelnen Kapiteln der Abhandlung (Teil I) zugeordnet (S. 181 bis 476).
In der Einleitung stellt der Verfasser heraus, dass die Pressefreiheit als eines der wenigen greifbaren Ergebnisse der im übrigen gescheiterten Revolution von 1848/49 gilt; die gesetzliche Beseitigung der Vorzensur und das schockartige Erlebnis einer entfesselten politischen Presse in der Revolution veränderten die Rahmenbedingungen der staatlichen Meinungskontrolle grundlegend. Der Verfasser will die Instrumente und die Methoden der Pressekontrolle, ihre angestrebte und ihre tatsächlich realisierte Reichweite in Bayern untersuchen. Damit verbunden sieht er die Frage nach der grundsätzlichen Einstellung der bayerischen Regierung zur politischen Öffentlichkeit. Er will klären, ob ein Wandel in der Schwerpunktverlagerung in den Methoden feststellbar ist. Insbesondere wird die Frage gestellt, ob sich die |
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| Stadt – Gemeinde – Genossenschaft. Festschrift für Gerhard Dilcher zum 70. Geburtstag, hg. v. Cordes, Albrecht/Rückert, Joachim/Schulze, Reiner. Schmidt, Berlin 2003. 500 S. Bsprochen von Louis Carlen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stadt – Gemeinde – Genossenschaft. Festschrift für Gerhard Dilcher zum 70. Geburtstag, hg. v. Cordes, Albrecht/Rückert, Joachim/Schulze, Reiner. Schmidt, Berlin 2003. 500 S.
Gemäß dem Titel der Festschrift erfasst diese drei Teile mit Themen, die den hauptsächlichen Forschungsbereich des Jubilars abdecken. Der erste Teil ist dem Städtewesen gewidmet und beginnt mit einem Beitrag von Boudewijn Sirks über die Nomination für die städtischen Ämter im römischen Reich. Es geht um die Fragen, wie die städtische Ernennungsprozedur vor sich ging, welches der juristisch relevante Punkt bezüglich der Berufung und der Verpflichtung war und warum sich die Ernennungsprozedur während des ersten Jahrhunderts nach Christus geändert hat. Unter dem Titel „Gewaltmonopol und Wahrheit“ wendet sich Barbara Frenz städtischen Entwicklungstendenzen im strafrechtlich relevanten Verfahren des 13. und frühen 14. Jahrhunderts zu. Sie untersucht den Wahrheitsbegriff im strafrechtlichen Verfahren im Stadtrecht und zeigt, wie sich stadtobrigkeitliches Gewaltmonopol und materielle Wahrheit verhielten. Bernd Kannowski befasst sich mit dem „Willen als Verpflichtungsgrund nach land- und stadtrechtlichen Quellen im späten Mittelalter“. Es geht um die „Genese des ,bürgerlichen Rechts’ im Rahmen mittelalterlichen Stadtrechts“. Der kritischen Betrachtung der These von Wilhelm Ebel folgt eine Übersicht über den Forschungsstand und die Antwort auf die Frage, wieweit wurde der wirkliche Wille berücksichtigt und wie war es mit der Formfreiheit und erzwungenen Gelöbnissen in der Stadt. Bernhard Diestelkamp behandelt „Bürgerunruhen vor dem spätmittelalterlichen deutschen Königsgericht“. Er überblickt den Forschungsstand, gibt eine Übersicht über die betroffenen Städte von 1285-1478 unter den einzelnen Königen. Die königliche Gerichtsbarkeit wurde durch den König selber ausgeführt oder durch den Hofrichter oder königliche Kommissare als Richter, die sich intensiv mit Bürgerunruhen befass |
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| Stadt und Pilger. Soziale Gemeinschaften und Heiligenkult, hg. v. Herbers, Klaus (= Jakobus-Studien 10). Narr, Tübingen 1999. XIII, 248 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stadt und Pilger. Soziale Gemeinschaften und Heiligenkult, hg. v. Herbers, Klaus (= Jakobus-Studien 10). Narr, Tübingen 1999. XIII, 248 S.
Im vorliegenden Band vereint Klaus Herbers 10 Studien, die den Pilger in Bezug zu den im Mittelalter entstehenden Städten setzen sowie die Rolle von Pilgerhospizen und Jakobus- bzw. Jakobsbruderschaften (Laienbruderschaften) herausstellen. Dank diverser Bestimmungen des Gottesfriedens und der Treuga Dei war das Reisen in vielen Gegenden, die zur Kampfesruhe an bestimmten Tagen der Woche aufriefen, sicherer als zuvor. Die Infrastruktur in vielen Städten richtete sich ferner im 11. und 12. Jahrhundert vielfach an den Bedürfnissen der Pilger aus.
Von besonderem rechtshistorischen Interesse ist der Beitrag von Werner Göttler, „Die Beherbergung von Pilgern und anderen sozialen Gruppen in Luzern (16./17. Jahrhundert)“, der die Bedingungen für die Beherbergung von Pilgern mit denen anderer sozialer Gruppen vergleicht und dabei große Unterschiede konstatiert. Die Beherbergung der Pilger war in Luzern bis ins kleinste Detail geregelt. Die Anforderungen, welche an sie gestellt wurden, waren sehr hoch und das Aufnahmeverfahren aufwendig. Den Santiagopilgern begegneten die Stadtbewohner nicht nur mit Achtung, sondern gleichfalls mit Misstrauen. Im Gegensatz zu den Jakobuspilgern wurden die anderen Fremden ohne weitläufige Bestimmungen in einem einfachen Verfahren beherbergt. Aus den „Ordnungen“ von Luzern geht deutlich hervor, dass man die Werke der christlichen Barmherzigkeit für die ehrlichen Pilger zwar ausüben wollte, aber nicht bereit war, sich von denjenigen, die nur auf Kosten anderer lebten, ausnutzen zu lassen. So trachtete die Stadt danach, sich die arbeitsfähigen Bettler und falschen Santiagopilger vom Halse zu halten und den Ansturm auf das städtische Hauptspital und das Jakobusspital zu verringern. Warum man die Bedingungen für die Pilger so hochgeschraubt hat, lässt sich nicht leicht erklären, |
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| Stadtbücher als namenkundliche Quelle. Vorträge des Kolloquiums vom 18.-20. September 1998, hg. v. Debus, Friedhelm (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz. Abhandlungen der Geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse Einzelveröffentlichung 7). Steiner, Stuttgart 2000. 518 S., 39 Abb., 9 Tab. Besprochen von Karl Kroeschell. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stadtbücher als namenkundliche Quelle. Vorträge des Kolloquiums vom 18.-20. September 1998, hg. v. Debus, Friedhelm (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz. Abhandlungen der Geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse Einzelveröffentlichung 7). Steiner, Stuttgart 2000. 518 S., 39 Abb., 9 Tab.
Der Band vereinigt die Vorträge, die im September 1998 bei einem namenkundlichen Kolloquium in der Mainzer Akademie gehalten wurden, mit einigen ergänzenden Beiträgen. Die insgesamt 33 Aufsätze decken fast alle Regionen des deutschen Sprachraums ab – von Schleswig-Holstein über die neuen Bundesländer mit dem Schwerpunkt Sachsen, über die Rheinlande, Hessen und Franken (wobei allein Bayreuth in mehreren Beiträgen behandelt wird), sodann Regensburg, Württemberg und das Allgäu, endlich die Schweiz und Österreich. Auch Böhmen, das mährische Brünn und die Zips werden behandelt. Es fehlen nur einerseits Schlesien und seine Nachbarregionen, und andererseits das Elsaß.
Einige Beiträge behandeln ergänzende Fragen, etwa der Bericht über den Atlas frühmittelniederdeutscher Schreibsprachen (S. 87ff.) oder die Studie zu einem dörflichen Gerichts- und Handelsbuch aus Thüringen (S. 205ff.). Urbare als namenkundliche Quellen werden von W. Kleiber vorgestellt (S. 409ff.), der auf S. 418ff. einen willkommenen Überblick über den Stand der Urbarforschung gibt.
Natürlich beschäftigen sich die Beiträge in erster Linie mit den namenkundlichen Fragestellungen, die der Herausgeber in seiner Einführung noch einmal kurz umrissen hat (S. 14f.). Dennoch ist der Band insgesamt unter zwei Gesichtspunkten auch für die Rechtsgeschichte von großem Interesse.
Zum einen verdient es Beachtung, das eine ganze Anzahl von Autoren zunächst eine Übersicht über die Stadtbücher ihrer Stadt oder Region zu geben sucht. Dies gilt etwa für Schleswig-Holstein (S. 46ff.), Südniedersachsen (S. 58ff.), Haldensleben (S. 78f.), Köln (S. 109ff.), die kleineren link |
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| Stechow, Henning von, Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896. Entstehungsgeschichte und Wirkung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 96). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 398 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stechow, Henning von, Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896. Entstehungsgeschichte und Wirkung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 96). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 398 S.
Obwohl das UWG von 1896 zu den grundlegenden Gesetzen der Kaiserzeit gehört, war die Vor- und Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes bislang noch nicht Gegenstand einer detaillierten Untersuchung. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass das Gesetz von 1896 im Schatten des UWG von 1909 steht, das der angeblichen „Mangelhaftigkeit“ des früheren Gesetzes begegnen sollte. Von Stechow stellt das UWG von 1896 in den Mittelpunkt seiner Untersuchungen, dessen Grundlagen – von der Generalklausel des § 1 UWG von 1909 abgesehen – bis heute das Recht des unlauteren Wettbewerbs prägen. Mit Recht nimmt der Abschnitt über die Entstehungsbedingungen des gesetzlichen Schutzes vor unlauterem Wettbewerb in Deutschland denselben Umfang ein wie die Analyse der Entstehung des UWG von 1896. Der Verfasser beginnt mit einem Abschnitt über den Wandel der Wirtschaftsordnung vom Merkantilismus bis zur Gewerbefreiheit der Gewerbeordnung von 1869. Es folgt ein Kapitel über den bis 1896 erreichten Schutz des gewerblichen Schaffens (Kennzeichenschutz, Geschmacksmustergesetz, Patentschutz; Bestimmungen der Strafgesetzbücher, von denen das Strafgesetzbuch von 1870/71 den geringsten Schutz enthielt). Über den Schutz der Immaterialgüterrechte hinaus ging das rheinische Recht, das die seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts voll ausgebildete Lehre von der concurrence déloyal auf der Basis der Generalklausel des Art. 1382 C.c. – wenn auch in etwas abgeschwächter Form – rezipierte. Das Reichsgericht lehnte demgegenüber die Ausweitung insbesondere des Marken- und Firmenschutzes ab mit der Begründung, dieser sei im Markenschutzgesetz und im Allgemeinen Deutschen handelsgesetzbuch erschöpfend geregelt. Im übrigen hatte nach Meinung des Reichsgerichts ein Individualrecht z |
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| Stein, Anke, Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Wetzlar (1693-1806) als Rechtslehrer und Schriftsteller (= Juristische Reihe 2). Tenea-Verlag, Berlin 2002. XXIV, 242 S. Besprochen von Bernhard Diestelkamp. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stein, Anke, Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Wetzlar (1693-1806) als Rechtslehrer und Schriftsteller (= Juristische Reihe 2). Tenea-Verlag, Berlin 2002. XXIV, 242 S.
Die Autorin streift mit ihrer bei Jürgen Weitzel/Würzburg gefertigten Dissertation zwei Problembereiche, die bei der Erforschung der Geschichte des Reichskammergerichts bisher unbehandelt geblieben sind: Zum einen nimmt sie sich des Wirkens der Prokuratoren an, aber zum zweiten nur im Hinblick auf deren Lehr- und Publikationstätigkeit. Damit werden, was den Wert der Arbeit keineswegs mindert, beide Bereiche nur partiell erhellt. Zur Haupttätigkeit der Prokuratoren, ihre Prozeßarbeit, gilt es ebenso weiter zu forschen wie zur Lehr- und Publikationstätigkeit der Assessoren. Doch ist die zu besprechende Arbeit ein verdienstlicher erster Schritt.
Von den mehr als 200 in Wetzlar arbeitenden Prokuratoren (S. 1, Liste S. 233-242) begaben sich nur wenige auf die Felder der Lehre für Praktikanten und der Schriftstellerei. Nach kurzen Bemerkungen zur Situation der Wetzlarer Anwaltschaft (S. 1-5), die Appetit auf mehr Informationen zu dieser Thematik machen, stellt die Verfasserin die Tätigkeit der Prokuratoren als Rechtslehrer (S. 10-98) sowie als Autoren (S. 99-227) dar, um in einem knappen Fazit die Ergebnisse zusammenzufassen (S. 228-232). Der Abschnitt über die Lehrtätigkeit ist nicht zufällig wesentlich kleiner als der über die Schriftstellerei, weil zu diesem Teil der Tätigkeit von Prokuratoren nur zufällig Nachrichten überliefert sind. Am besten ist die Quellenlage in dieser Hinsicht bei Herrn von Bostell (S. 21-31), weil dieser Lehrmaterial publiziert hat, so daß die Autorin ausführlich darlegen kann, was er in seinen Kursen vorgetragen hat. Das ebenfalls etwas umfangreichere Kapitel über Damian Ferdinand Haas (S. 14-21) bringt dagegen nur die knappen Angaben Bergsträssers darüber, daß dieser regelmäßig über Kameralprozeß gelesen habe, während es im ü |
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| Stieldorf, Andrea, Rheinische Frauensiegel. Zur rechtlichen und sozialen Stellung weltlicher Frauen im 13. und 14. Jahrhundert (= Rheinisches Archiv 142). Böhlau, Köln 1999. VIII, 707 S., 64 Abb. Besprochen von Arne Duncker. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stieldorf, Andrea, Rheinische Frauensiegel. Zur rechtlichen und sozialen Stellung weltlicher Frauen im 13. und 14. Jahrhundert (= Rheinisches Archiv 142). Böhlau, Köln 1999. VIII, 707 S., 64 Abb.
Bei dem Werk Stieldorfs handelt es sich - um dies vorauszuschicken - nicht um eine rechtshistorische Arbeit im engeren Sinne, sondern um eine allgemeinhistorische Untersuchung mit rechtshistorischen Berührungspunkten, die bereits im Untertitel angedeutet werden. Wenngleich der Untersuchungsschwerpunkt eindeutig in den historischen Hilfswissenschaften (Sphragistik) liegt, so ergeben sich doch zweierlei Verbindungen, welche die Arbeit gerade auch für Rechtshistoriker ergiebig machen könnten. Die erste Verbindung folgt aus der Funktion des Siegels: ein Siegel ist ein Beglaubigungsmittel für Urkunden und weist damit unmittelbaren Bezug zum Rechtsverkehr auf. Die spezielle Untersuchung des Siegels in seiner Funktion als Beglaubigungsmittel hat die wissenschaftliche Siegelkunde schon seit ihren Anfängen im 17. und 18. Jahrhundert beschäftigt. Die zweite Verbindung aber ist in dieser Form neu: es ist die mit der Untersuchung von Frauensiegeln verknüpfte spezifische Analyse zur rechtlichen Stellung der Frau. Wie Stieldorf (S. 21-24) berichtet, gibt es zwar seit dem 18. Jahrhundert immer wieder Untersuchungen meist deskriptiver Art zu Frauensiegeln, gleichwohl datiert eine erste gezielte Untersuchung rechtlicher Fragen erst von 1966. Damals hatte Deurbergue Frauensiegel unter sozial- und kulturgeschichtlichen Fragestellungen untersucht und auch rechtliche Aspekte angesprochen. Später hatte Bedos-Rezak (1990) aus einer quantitativen Auswertung von Frauensiegeln Schlußfolgerungen zur Frauenrechtsgeschichte ziehen können, u. a. zur Erschließung besitzrechtlicher Verhältnisse. Hinsichtlich der Frauensiegel in deutschen Gebieten ist auf die Regionaluntersuchungen von Wehlt über die Edelfrauen zur Lippe (1979), Jenks über Würzburger Frauensiegel (1982) sowie Urban |
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| Strauch, Dieter/Arntz, Hans-Joachim/Schmidt-Troje, Jürgen, Der Appellhof zu Köln. Ein Monument deutscher Rechtsentwicklung. Bouvier, Bonn 2002. VIII, 136 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Strauch, Dieter/Arntz, Hans-Joachim/Schmidt-Troje, Jürgen, Der Appellhof zu Köln. Ein Monument deutscher Rechtsentwicklung. Bouvier, Bonn 2002. VIII, 136 S.
Das schmale, aber inhaltsreiche Buch, dem der Verlag eine solide, recht ansprechende Ausstattung gegeben hat, dokumentiert den Festakt, mit dem in Köln der 175. Wiederkehr der Einweihung des Gebäudes gedacht wurde, in dem der 1819 errichtete Appellationsgerichtshof ein angemessenes Domizil erhielt. Abgedruckt sind die Ansprachen, die bei der Feier gehalten wurden, mithin die Grußworte der Präsidenten des Verwaltungs- und des Finanzgerichts, die heute das Gebäude am Appellhofplatz nutzen, des nordrhein-westfälischen Justizministers, des Kölner Oberbürgermeisters, des Oberlandesgerichtspräsidenten, des Generalstaatsanwalts und des Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins. Im Mittelpunkt steht, da der Appellhof die Hochburg des rheinisch-französischen Rechts gewesen ist, der dem französischen Recht im Rheinland und der Entwicklung der rheinischen Institutionen gewidmete Festvortrag von Dieter Strauch. Der Kampf um die Erhaltung dieser Institutionen (Schwurgericht, Öffentlichkeit des Strafverfahrens, Staatsanwaltschaft), deren Ausdehnung auf ganz Deutschland den Sieg des liberal-rechtsstaatlichen Gedankens bedeutete, wird aufgezeigt und gewürdigt - dies mit beispielhafter Akribie, die keine Wünsche offen läßt.
Des weiteren enthält der Band eine Sammlung der Daten und Fakten über den Appellhof, die Joachim Arntz, der Präsident des Kölner Verwaltungsgerichts, zusammengestellt hat, und einen ausführlichen, von Dieter Strauch bearbeiteten Quellenanhang, der mit der grotesken Absicht der Stadtväter schließt, den Appellhofplatz in Heinrich-Böll-Platz umzubenennen. Der traditionsreiche Name wurde von der politischen Öffentlichkeit mit militärischen Appellen in Verbindung gebracht, während vergessen war, daß sich der Name von dem einstmals dort domizilierenden Appellationsgerichtshof herleit |
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| Stupp, Matthias, GmbH-Recht im Nationalsozialismus. Anschauungen des Nationalsozialismus zur Haftungsbeschränkung, juristischen Person, Kapitalgesellschaft und Treupflicht. Untersuchungen zum Referentenentwurf 1939 zu einem neuen GmbH-Gesetz (= Schriften zur Rechtsgeschichte 93). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 387 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stupp, Matthias, GmbH-Recht im Nationalsozialismus. Anschauungen des Nationalsozialismus zur Haftungsbeschränkung, juristischen Person, Kapitalgesellschaft und Treupflicht. Untersuchungen zum Referentenentwurf 1939 zu einem neuen GmbH-Gesetz (= Schriften zur Rechtsgeschichte 93). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 387 S.
Der Referentenentwurf des Reichsjustizministeriums von 1939 zu einem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt den Endpunkt einer umfangreichen GmbH-Rechtsdiskussion in der NS-Zeit dar. Der Nationalsozialismus lehnte schon früh neben der Aktiengesellschaft vor allem die GmbH als schwer vereinbar mit seiner Wirtschafts- und Rechtsauffassung ab, so dass bis Anfang 1937 das Schicksal der GmbH als Gesellschaftsrechtsform ungewiss war. Die Arbeiten des 1937 eingesetzten Ausschusses der Akademie für Deutsches Recht für GmbH-Recht signalisierten der Öffentlichkeit, dass mit einer Abschaffung der GmbH nicht mehr zu rechnen war. Er diente gleichzeitig den an der Aufrechterhaltung der GmbH interessierten nationalsozialistischen Kreisen und dem Reichsjustizministerium dazu, die Reform des GmbH-Rechts auf eine breite Grundlage zu stellen. Im Mittelpunkt der Untersuchungen des Verfassers stehen der nationalsozialistische Gehalt des Reformvorhabens und das historisch-ideologische Umfeld, das für die Entwicklung der Grundkonzeption des Entwurfs von 1939 maßgeblich war. Der Verfasser beginnt mit einem Abschnitt über die „missbräuchliche Verwendung“ der GmbH bis 1933 und deren Behandlung in der frühen nationalsozialistischen Literatur (Forderung nach Abschaffung der GmbH durch Großmann-Doerth; Reformvorschläge von Crisolli. Über diesen 1900 geborenen Autor H. Wrobel, FS Richard Schmid, 1985, S. 75ff.) Das Umwandlungsgesetz von 1934 bezweckte, „die Abkehr von anonymen Gesellschaftsformen zu erleichtern und ihre Ersetzung durch Unternehmungen mit Eigenverantwortung des Inhabers zu fördern“ (S. 77; amtl. Begründung). Im Ka |
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| Suche nach Frieden. Politische Ethik in der frühen Neuzeit, hg. v. Brieskorn, Norbert/Riedenauer, Markus, 2 Bände (= Theologie und Frieden 19, 20). Kohlhammer, Stuttgart 2000, 2002. 276 S., 437 S. Besprochen von Karl-Heinz-Ziegler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Suche nach Frieden. Politische Ethik in der frühen Neuzeit, hg. v. Brieskorn, Norbert/Riedenauer, Markus, 2 Bände (= Theologie und Frieden 19, 20). Kohlhammer, Stuttgart 2000, 2002. 276 S., 437 S.
I. Die Suche nach Frieden ist ein Thema, das von jeher die nachdenklichen Menschen beschäftigt hat. Mit den dazu im Laufe der Jahrtausende und Jahrhunderte entwickelten Ideen befassen sich Theologen und Philosophen ebenso wie Historiker, Juristen und andere Vertreter der Geisteswissenschaften. Interdisziplinäre Zusammenarbeit ist hierbei unvermeidlich. Diese Kooperation zeigt sich auch in der verdienstvollen Tätigkeit des Instituts für Theologie und Frieden in Barsbüttel, zu dessen Publikationen die beiden hier vorzustellenden Sammelbände gehören [i]. Das schon dadurch begründete Interesse der Rechtshistoriker wird noch verstärkt durch den bei Rechtsphilosophen und Rechtshistorikern wohlbekannten Namen des an der Hochschule für Philosophie in München lehrenden Mitherausgebers Norbert Brieskorn SJ, der einer der besten Kenner der Geschichte der Menschenrechte und der spanischen Spätscholastik ist und der zu den beiden Bänden rechtshistorisch hochkarätige Beiträge beigesteuert hat.
II. Über den Inhalt von Band I unterrichtet vorzüglich die Einleitung der beiden Herausgeber, „Suche nach Frieden in neuen Ordnungen“ (7-14).
Zeitlich noch zum Spätmittelalter gehört der Denker, mit dem sich der Philosoph Jakob Hans Josef Schneider (Tübingen) beschäftigt, „Nikolaus von Kues: De Pace Fidei - Religionsfriede?“ (15-39). Die Eroberung Konstantinopels durch die osmanischen Türken im Jahre 1453 war für Nikolaus von Kues (1401-1464) Anlaß für die neu gestellte Frage nach Frieden zwischen den Religionsgemeinschaften. Freilich ist die Toleranz des Cusanus keine moderne Indifferenz, sondern Ausdruck des Strebens nach der einen - im Christentum offenbarten- Wahrheit.
Das bis in die Gegenwart aktuelle Problem, inwieweit ein Befehlsempfänger |
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| Svarez, Carl Gottlieb, Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten. Band 2 Erster Teil, Zweite Abteilung. Edition nach der Ausgabe von 1785 mit Hinweisen auf das ALR, AGB, die eingegangenen Monita und deren Bearbeitung sowie mit einer Einführung und Anmerkungen von Krause, Peter (= Gesammelte Schriften. Zweite Abteilung Die preußische Rechtsreform, Bd. 2). Frommann-Holzboog, Stuttgart-Bad Cannstatt 2003. XX, 548 S. Besprochen von Andreas Schwennicke. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Svarez, Carl Gottlieb, Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten. Band 2 Erster Teil, Zweite Abteilung. Edition nach der Ausgabe von 1785 mit Hinweisen auf das ALR, AGB, die eingegangenen Monita und deren Bearbeitung sowie mit einer Einführung und Anmerkungen von Krause, Peter (= Gesammelte Schriften. Zweite Abteilung Die preußische Rechtsreform, Bd. 2). Frommann-Holzboog, Stuttgart-Bad Cannstatt 2003. XX, 548 S.
In seiner Reihe der Werke des wichtigsten Bearbeiters des Preußischen Allgemeinen Landrechts, Carl Gottlieb Svarez (1746–1798), legt der Herausgeber Peter Krause nunmehr den zweiten Band der Neuedition des Entwurfs eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten vor. Der erste Band erschien bereits 1996 (dazu die Rezension in dieser Zeitschrift, Band 118 (2001) 621–625). Auch der zweite Band des 1784–1788 erschienenen Entwurfs lag bereits in einem 1985 vom Verlag Keip besorgten, nunmehr vergriffenen Reprint vor. Insofern ist es verdienstvoll, dass der Herausgeber dieses wichtige Werk erneut zugänglich macht, auch wenn es als Teil einer Werkausgabe von Svarez immer noch eher überraschend wirkt.
Gegenüber der Ausgabe von 1785 und dem Reprint von 1985 ist der zweite Band des Entwurfs um eine Übersicht über das Verfahren bei seiner Erstellung von Beginn der Kodifikationsarbeiten für die vorliegenden Vorschriften im Jahre 1780 bis zum Druck im Frühjahr 1785 ergänzt. Die Übersicht verweist jeweils auf die im Wesentlichen immer noch ungedruckten Materialien der Gesetzgebung, die seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem verwahrt werden. Krause beschränkt sich auch im Übrigen nicht auf einen bloßen Nachdruck des zweiten Bandes von 1785, wie dies der Reprint von 1985 getan hat, sondern reichert den Druck um Querverweise auf die endgültigen Bestimmungen im Allgemeinen Gesetzbuch von 1791 bzw. Allgemeinen Landrecht von 1794 a |
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| Szidzek, Christian, Das frühneuzeitliche Verbot der Appellation in Strafsachen. Zum Einfluss von Rezeption und Politik auf die Zuständigkeit insbesondere des Reichskammergerichts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 4). Böhlau, Köln 2002. XXIX, 185 S. Besprochen von Rita Sailer. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Szidzek, Christian, Das frühneuzeitliche Verbot der Appellation in Strafsachen. Zum Einfluss von Rezeption und Politik auf die Zuständigkeit insbesondere des Reichskammergerichts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 4). Böhlau, Köln 2002. XXIX, 185 S.
Die von Jürgen Weitzel betreute Würzburger Dissertation geht der Frage nach, weshalb die Appellation an das Reichskammergericht gerade in Strafsachen 1530 reichsgesetzlich verboten wurde und bemüht sich um eine Aufhellung der rechtswissenschaftlichen und politischen Hintergründe für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung des Verbots. Das Thema verdient Aufmerksamkeit, da das Appellationsverbot in Strafsachen in unlösbarem Zusammenhang mit der Entstehung der Constitutio Criminalis Carolina steht: Obgleich es widersprüchlich und damit klärungsbedürftig erscheint, dass man sich auf Reichsebene einerseits um eine Reform der Strafrechtspflege bemühte, andererseits aber dem Reichskammergericht die Kontrolle der territorialen Strafjustiz versagte, fehlt es bislang an einer eingehenden Untersuchung der für die Geschichte der Rechtsmittel und der Strafgerichtsbarkeit bedeutsamen Problematik.
Der erste und trotz der dürftigen Quellenlage zugleich aufschlussreichste Abschnitt der Arbeit ist der Entstehungsgeschichte des § 95 des Augsburger Reichsabschiedes gewidmet. Bei der Rekonstruktion der Vorgänge, die zum Appellationsverbot in Strafsachen führten, musste sich der Verfasser mit wenigen, meist gedruckten Quellen zufrieden geben, da sich weder in der Reichskanzlei noch im Mainzer Erzkanzlerarchiv einschlägige Akten auffinden ließen. Zudem sind zum Augsburger Reichstag keine Kurienprotokolle des Kurfürsten- und Fürstenrates überliefert, und die einzelständischen Protokolle beschäftigen sich ebenso wie die Korrespondenzen in erster Linie mit der Konfessionsproblematik und nicht mit dem strafrechtlichen Appellationsverbot. Der Umstand, dass in den |
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| The Dearest Birth Right of the People of England. The Jury in the History of the Common Law, hg. v. Cairns, John W./Mc Leod, Grant. Hart, Oxford 2002. XXI, 242 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 121 (2004) |
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Dieser Sammelband, für den 11 von 38 auf der 14. British Legal History Conference im Juli 1999 über „Parliaments, Juries, and the Law“ gehaltene Vorträge ausgewählt wurden, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der englischen Jury und handelt die schottische, walisische und amerikanische Jury in jeweils einem Aufsatz ab. Der zeitliche Rahmen der Beiträge reicht vom 13. bis ins 20. Jahrhundert. Bei zwei der vier Aufsätze zum Mittelalter stehen Geschworene allerdings nicht im Mittelpunkt: Dafydd Jenkins (Towards the Jury in Medieval Wales, S. 17-46) erläutert zunächst anhand der rechtstheoretischen Literatur, dass das mittelalterliche walisische Recht weder Ordal noch Duell kannte, sondern sich allein des Eides bediente, und nennt dann die verschiedenen Formen der möglichen Eidesleistungen. Einer dieser Eide, das juramentum in patria (rhaith gwlad), ähnelte der englischen Urteilsjury, bei der der Beschuldigte sein Schicksal in die Hand der patria legte. Aus dem Begriff rhaith gwlad leitet sich der moderne Name für einen Geschworenen (rheithiwr) ab. Roger D. Groot (Petit Larceny, Jury Lenity and Parliament, S. 47-61) argumentiert, dass bereits seit den 1220er Jahren - und nicht erst seit dem Statute of Westminster I (1275) - zwischen kleinem und großem Diebstahl differenziert wurde und dass das Unterscheidungsmerkmal schon vor 1275 der Wert des Diebesgutes war - unter 12d im ersten, 12d oder mehr im zweiten Fall. Die Geschworenen nutzten dieses Wertkriterium, um einige Diebe vor der Hinrichtung zu bewahren. Ein Statute aus dem Jahr 1278/9 (7 Edward I), das nur in einer Quelle (JUST 1/786 m 31d) beiläufig erwähnt wird, verbot nach Groot lokalen Gerichten, die Todesstrafe für Diebstahl zu verhängen, wenn das Diebesgut weniger als 12d wert war. Allerdings gibt es in den Statutes of the |
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| Theisen, Frank, Studien zur Emphyteuse in ausgewählten italienischen Regionen des 12. Jahrhunderts: Verrechtlichung des Alltags? (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 162). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XIV, 513 S. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Verfasser, ein Schüler von Wulf Eckart Voß, hat an der Universität Osnabrück eine juristische Dissertation von außergewöhnlich hoher Qualität vorgelegt. Aufgrund eingehender, umfassender Archivstudien hat er die Rechtspraxis in italienischen Regionen des 12. Jahrhunderts im Bereiche der dauerhaften Landverpachtungen, insbesondere der Emphyteuse, untersucht und dargestellt. Er wirft dabei folgende Fragen auf (Einleitung, S. 1-11): In welcher Weise hat das seit dem 12. Jahrhundert zunehmend verwissenschaftlichte Recht Einfluss auf das tägliche Leben genommen? In welcher Weise wurde das römische Recht in der juristischen Alltagspraxis umgesetzt? Wie lange haben sich spätantike Vorstellungen in der Rechtspraxis erhalten? (S. 4)[1].
Herangezogen wurden vor allem Urkundenbestände der Romagna, insbesondere etwa des Klosters Pomposa (S. 7). Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt im 12. Jahrhundert. Territorial beschränkt sich die Studie auf die Stadt Rom, die Romagna einschließlich der Stadt Bologna und einige Grenzgebiete zur Lombardia, Regionen, in denen die römischen Rechtsvorstellungen am wenigsten durch langobardisches Recht überlagert waren, ferner auf Ravenna (S. 8f.). Die Rechtspraxis wird stets in Verbindung zur Rechtswissenschaft gesetzt; hinzugezogen werden vor allem Glossen und Summen. Die wissenschaftliche Behandlung des Instituts der Emphyteuse wird bis zur Glossa ordinaria des Accursius verfolgt (S. 9).
Der erste Abschnitt (S. 13-47) behandelt die Pachtrechte in der Spätantike. Der Verfasser (S. 24f.) zeigt das Vorhandensein verschiedener Landpachtformen in der nachjustinianischen Zeit in italienischen Gebieten, in denen das römische Recht weiterhin zur Anwendung kam, auf. Neben der locat |
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| Toleration in Enlightenment Europe, ed. by Grell, Ole Peter/Porter, Roy. Cambridge University Press, Cambridge 1999. 270 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 121 (2004) |
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Die verschiedenen Beiträge des von Ole Peter Grell und Roy Porter herausgegebenen Sammelbandes „Toleration in Enlightenment“ thematisieren den Toleranzbegriff der Aufklärung. Der einleitende Aufsatz (Toleration in Enlightenment Europe, S. 1-23) der Herausgeber stellt die Entwicklung eines aufgeklärten Toleranzbegriffs in den verschiedenen Ländern Europas dar. Für Martin Fitzpatrick (Toleration and the Enlightenment Movement, S. 23-69) ist die Toleranz gegenüber anderen Konfessionen Ausfluß des Respekts vor der intellektuellen Freiheit des Einzelnen. Robert Wolker (Multiculturalism and Ethnic Cleansing in the Enlightenment, S. 69-86) richtet sich gegen Positionen, die Zusammenhänge zwischen den Ideen der Aufklärung („Enlightenment Project“) und den ethnischen Säuberungen im 20. Jahrhundert vertreten. Für Sylvana Tomaselli (Intolerance, the Virtue of Princes and Radicals, S. 86-102) entspringt die Toleranzpolitik bloßem machtpolitischem Kalkül. Jonathan I. Israel (Spinoza, Locke and the Enlightenment Battle for Toleration, S. 102-114) stellt die Toleranzideen von Locke und Spinoza gegenüber: religiöse Toleranz einerseits – Gedanken- und Meinungsfreiheit andererseits. Der Hauptunterschied zwischen den Positionen Lockes und Spinozas läge darin, dass Spinoza eine Schwächung der kirchlichen Macht anstrebte und die Kirche daher mit dem staatlichen Apparat zusammenlegen wollte, während Locke einen Rückzug des Staates aus der Sphäre der Kirche forderte. In den von Ernestine van der Wall (Toleration and Enlightenment in the Dutch Republic, S. 114-133) dargestellten Niederlanden des 18. Jahrhunderts gab es eine breite Toleranz-Diskussion, die in der Erklärung der Trennung von Staat und Kirche 1796 gipfelte. Justin Champion (Toleration and Citizenship in Enlightenment England: John Toland and the Naturalization of the Jews, 1714-17 |
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| Urkunden des Klosters Hardehausen, bearb. v. Müller, Helmut (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 37 = Westfälische Urkunden [Texte und Regesten] 9). mentis Verlag GmbH, Paderborn 2002. 1016 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkunden des Klosters Hardehausen, bearb. v. Müller, Helmut (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 37 = Westfälische Urkunden [Texte und Regesten] 9). mentis Verlag GmbH, Paderborn 2002. 1016 S.
Nordwestlich von Warburg in Westfalen liegt Hardehausen (Herswithehusen) im Osningtal, das 1020 beim kinderlosen Tod Graf Dodikos von Warburg als Teil eines Lehens an das Reich zurückfiel und mit drei Vorwerken an den Bischof von Paderborn bzw. 1036 dem neu gegründeten Stift Sankt Peter und Andreas in Paderborn ausgegeben wurde. Bischof Bernhard I. (von Oesede) gründete dort – vielleicht 1140, jedenfalls vor 1155, ein Kloster, das er mit Zisterziensermönchen aus Kamp am Niederrhein besetzte und mit reichen Gütern ausstattete. Als Domänengut Preußens, als Heil- und Erziehungsanstalt, als Jugendhaus und als Landvolkshochschule dauerte die ehemalige Zisterzienserabtei auch nach der Säkularisation fort.
Nicht zuletzt auf Kosten Corveys entwickelte sich das Kloster im 13. und 14. Jahrhundert zur größten geistlichen Grundherrschaft im Fürstbistum Paderborn. Um 1400 reichten seine Güter von Hameln und Lemgo bis Treysa und Schwalmstadt und von Büren und Salzkotten bis Hofgeismar und Melsungen. Am 8. Februar 1803 wurde seine Aufhebung förmlich vollzogen.
Der Urkundenbestand des Klosters ist der nach dem Urkundenbestand des Klosters Abdinghof in Paderborn am besten und dichtesten überlieferte Urkundenbestand des Fürstbistums Paderborn. Von seinen 1066 Ausfertigungen gehören vier dem 12. Jahrhundert, 350 dem 13. Jahrhundert, 320 dem 14. Jahrhundert, 241 dem 15. Jahrhundert, 101 dem 16. Jahrhundert, 37 dem 17. Jahrhundert und 13 dem 18. Jahrhundert an. Dagegen sind nur 110 Akten erhalten.
Wohl als Folge der Säkularisation kam der gesamte Bestand in vielfältige Gefährdung. Erst 1822 gelang durch Paul Wigand eine erste Sicherung. Sie wurde in der Folge durch eine ganze Reihe von Archivaren verbessert.
Zusammen mit der kopialen Überli |
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| Urkundenbuch der Stadt Kaiserslautern. Teil 2 1322 bis 1450, hg. v. Dolch, Martin/Münch, Michael (= Schriftenreihe des Stadtarchivs Kaiserslautern 4), Teil 3 1451 bis 1592, hg. v. Dolch, Martin/Münch, Michael (= Schriftenreihe des Stadtarchivs Kaiserslautern 6). Arbogast/Kulturamt der Stadt Kaiserslautern, Otterbach/Pfalz 1998, 2001. 611, 655 S. Besprochen von Klaus-Peter Schroeder. ZRG GA 121 (2004) |
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1994 erschien der erste Teil des Urkundenbuchs der Stadt Kaiserslautern, nur ein knappes Dezennium später ist mit der Publikation des dritten Teils das ebenso mühselige wie entbehrungsreiche Vorhaben erfolgreich zu Ende geführt worden. Erschlossen werden auch diese beiden Bände jeweils durch ein gründliches Namens- und Sachregister, das bei der Arbeit mit der umfänglichen Edition überaus wertvolle Hilfe leistet. Empfehlenswert ist es, das dem Band 2 beigegebene Vorwort zu lesen, erfährt man doch von den vielfältigen Schwierigkeiten, die wohl für die Erstellung eines jeden Urkundenbuchs in ähnlicher Form bestehen. Beachtenswert ist gleichfalls, dass die Edition nach der Zielsetzung der Bearbeiter nicht nur für einen professionellen Benutzerkreis konzipiert wurde, sondern insbesondere als Arbeitsinstrument für den Lokalhistoriker. Wie schon bei der Anzeige des ersten Bandes bemerkt wurde, ist der gewaltigen Arbeitsleistung der beiden Editoren Martin Dolch und Michael Münch erneut hoher Respekt zu zollen. 645 Urkunden umfasst der zweite Teil, der dritte 511. Aufgearbeitet ist damit die Kaiserslautern betreffende schriftliche Überlieferung bis in das Jahr 1592. Zu bedauern ist, dass – ursprünglich wohl beabsichtigt – auf eine systematische Auswertung der mit dem Jahr 1566 einsetzenden Serie der Ratsprotokolle verzichtet wurde, da diese für die innerstädtische Geschichte Kaiserslauterns nahezu unverzichtbar sind. Aber es ist einsichtig, dass mit dem Überschreiten der Schwelle zum Aktenzeitalter das Quellenmaterial überbordet und eine Selbstbeschränkung sinnvoll und notwendig ist. Hingewiesen sei in diesem |
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| Urkundenbuch des Klosters St. Blasien im Schwarzwald. Von den Anfängen bis zum Jahre 1299, bearb. v. Braun, Johann Wilhelm (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 23) Teil 1 Edition, Teil 2 Einführung, Verzeichnisse, Register. Kohlhammer, Stuttgart 2003. X, 987 S., VI, 386 S. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkundenbuch des Klosters St. Blasien im Schwarzwald. Von den Anfängen bis zum Jahre 1299, bearb. v. Braun, Johann Wilhelm (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 23). Teil 1 Edition, Teil 2 Einführung, Verzeichnisse, Register. Kohlhammer, Stuttgart 2003. X, 987 S., VI, 386 S.
Das Benediktinerkloster Sankt Blasien im Schwarzwald ist eines der bedeutendsten südwestdeutschen Klöster. Seine Urkunden wurden bereits in der Mitte des 14. Jahrhunderts in einem großen Kopialbuch zusammengefasst und in der Mitte des 16. Jahrhunderts von Abt Kaspar I. Molitor teilweise in seinem Liber originum veröffentlicht. Eine moderne wissenschaftliche Edition zählte beinahe schon von der Gründung der badischen historischen Kommission im Jahre 1883 zu ihren Anliegen, doch konnte es erst jetzt von der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg mit modernen Mitteln verwirklicht werden.
In Band zwei des gelungenen Werkes schildert der hauptamtlich beauftragte langjährige Bearbeiter ausführlich die Geschichte der Edition., in die er entsprechend dem Pertinenzprinzip alle St. Blasien, Berau, Bürgeln, Gutnau, Ochsenhausen, Sitzenkirch und Wislikofen betreffenden Quellen bzw. wenigstens für die Frühzeit alle Urkunden im Sinne schriftlicher historischer Zeugnisse einbezog, und die von ihm verwendeten Grundsätze, zu denen eine vorsichtig normalisierte Form der Darbietung des Editionstextes zählt. Danach bietet er außer einem Abkürzungsverzeichnis und einem Standortverzeichnis seiner vielfältigen Quellen ein umfassendes Literaturverzeichnis, ein Siegelregister und ein erschöpfendes Namensregister. Als in jeder Hinsicht bessere Lösung als ein Wortregister enthält der Band eine CD-ROM-Fassung des Gesamttextes, von der man nur hoffen kann, dass der Adobe Acrobat Reader möglichst lange kompatibel bleibt.
Band 1 enthält die Editionstexte von 750 Nummern. Sie beginnen mit einer zwischen 850 u |
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| Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 Band 9. Die Zeit Karls IV. 1375-1371, bearb. v. Neumann, Ronald/Rotter, Ekkehart (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich). Böhlau, Köln 2003. XLII, 423 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 Band 9. Die Zeit Karls IV. 1375-1371, bearb. v. Neumann, Ronald/Rotter, Ekkehart (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich). Böhlau, Köln 2003. XLII, 423 S.
Trotz schwierigster Umstände – der erste Bearbeiter wurde von einer heimtückischen Krankheit an der Vollendung gehindert, die geplante Nachfolgerin konnte nach fast zehnjähriger Projektarbeit nicht mehr weiter beschäftigt werden – ist ein weiterer Abschnitt des wichtigen Regestenwerkes vollendet worden. In seine Jahre fallen die Übernahme der Verwaltung der Markgrafschaft Brandenburg, die Reise zu Papst Urban V. nach Avignon, die Krönung zum König von Burgund in Arles nach dem Vorbild Friedrich Barbarossas, die Verheiratung der Tochter Katharina mit Markgraf Otto von Brandenburg und der Tochter Elisabeth mit dem Herzog von Österreich, bei welcher der Kaiser die Aussteuer von 10000 Schock Prager Groschen nicht bezahlen konnte, die Gründung des Collegium Caroli in Prag, der endgültige Erwerb Schlesiens, der zweite Romzug, der Heereszug gegen den brandenburgischen Schwiegersohn und der Heimfall des Herzogtums Luxemburg. Verarbeitet sind dazu 467 Urkunden bzw. Briefe, zu denen 314 Originalausfertigungen, 87 mittelalterliche Abschriften, 132 kopiale Stücke, drei moderne Regesten und sieben Drucke bestehen. Von 86 Urkunden gibt es bisher keinen Druck, von 47 Urkunden war bisher weder ein Druck noch ein Regest bekannt.
In der Einleitung skizzieren die Bearbeiter die Tätigkeit der höchsten Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem kaiserlichen Itinerar. Sie weisen besonders auf die nicht alltäglichen Verfahren hin. Sie stellen auf Grund der Datierungen der 137 Hofgerichtsurkunden die Gerichtstagungen zusammen und benennen die statt des Kaisers wirkenden Hofrichter (z. B. Burggraf Burkhard II. von Magdeburg). Zu Recht heben sie die sehr gute Überlieferung der Hofgerichtsurkunden he |
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| Vec, Miloš, Die Spur des Täters. Methoden der Identifikation in der Kriminalistik (1879-1933) (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe 12). Nomos, Baden-Baden 2002. VIII, 153 S. Besprochen von Lukas Gschwend. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Band vermag trotz einladend schmalem Rücken, schöner Bindung und ansprechender Illustrationen durch seine befremdende, keine inhaltliche Titelhierarchie kennende Gliederung nach erster Durchsicht nicht so recht zur Lektüre einzuladen. Die Darstellung ist dreiteilig. Auf 15 Seiten wird „Das Problem der Personenidentifikation“ behandelt. Im Vordergrund der Darstellung steht die Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises und das sich daraus bei den Polizei- und Justizorganen des 19. Jahrhunderts ergebende Bedürfnis nach aussagekräftigen, technischen Sachbeweismitteln. Ein zweiter mit dem Titel „Ein Thesaurus naturwissenschaftlicher Methoden“ überschriebener Teil von 40 Seiten stellt die im Untersuchungszeitraum bekannten Identifikations- und Dokumentationsmethoden dar: Polizeifotografie, Bertillonage und Daktyloskopie und deren Koexistenz und Konkurrenz. Auf den folgenden 60 Seiten geht es um „Die Logik der Kriminaltechnik“. In diesem dritten Kapitel werden in durch ihre Überschriften wenig kohärent anmutenden Unterkapiteln verschiedene Aspekte insbesondere der Daktyloskopie und der polizeilichen Datensammlung um 1900 behandelt.
Vec setzt sich zum Ziel, in der vorliegenden im Rahmen der selbständigen wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe der Max-Planck-Gesellschaft „Recht in der industriellen Revolution“ am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main entstandenen Studie Kriminalistik, Rechtsgeschichte und Technikgeschichte zu verbinden. Er möchte klären, „welche Motive und welche Versprechungen sich mit den historischen Kriminaltechniken im einzelnen jeweils verknüpften“. Die Untersuchung beginnt zeitlich mit dem ersten Auftreten der Bertillonage 1879 und endet mit der Einführung des „Gesetzes gegen gefährliche Gewohn |