Justiz und Gerechtigkeit. Historische Beiträge (16.-19. Jahrhundert) , hg. v. Griesebner, Andrea/Scheutz, Martin/Weigl, Herwig (= Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit 1). Studien Verlag, Innsbruck 2002. 490 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Justiz und Gerechtigkeit. Historische Beiträge (16.-19. Jahrhundert) , hg. v. Griesebner, Andrea/Scheutz, Martin/Weigl, Herwig (= Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit 1). Studien Verlag, Innsbruck 2002. 490 S.
Der vorliegende Sammelband stellt den ersten Band einer neuen Buchreihe dar, welche die „Wiener Zeitschrift zur Geschichte der Neuzeit“ um Sammelbände und Monographien ergänzen soll. Er ist aus einer Tagung im November 2002 hervorgegangen, welche mit einem Podiumsgespräch zu „Justiz und Gerechtigkeit. Aktuelle Debatten in historischer Perspektive“ im Rahmen der dem so genannten „breiteren“ Publikum gewidmeten „Wiener Vorlesungen“ eröffnet wurde.
Wie die Herausgeber in ihrer Einleitung, die sich im Wesentlichen mit den im Titel verwendeten Begriffen „Justiz“ und „Gerechtigkeit“ begrifflich auseinandersetzt, betonen, war Absicht der Tagung nicht nur, „Fragen nach dem Verhältnis an[zu]stoßen, in welchem Justiz und Gerechtigkeit sowohl in der Vergangenheit wie auch in der Gegenwart stehen“, sondern es sollte auch „über die historische Forschung hinaus die Brücke zu anderen Disziplinen, wie etwa den Rechtswissenschaften, der Ethnologie oder auch der Soziologie geschlagen werden“, was nach den Angaben der Herausgeber selbst „leider nur in der Podiumsdiskussion geglückt“ sei. Dies erklärt sich wohl auch daraus, dass – jedenfalls nach den Angaben im Verzeichnis der Beitragenden (S. 485–490) – keine Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der genannten Disziplinen an der Tagung teilnahmen bzw. Beiträge zu dieser Publikation beisteuerten. Umso mehr erscheint dies auch deshalb als bedauerlich, weil es eine weitere Zielsetzung der Tagung war, „ein Forum und eine Kommunikationsmöglichkeit für Forscherinnen und Forscher [zu] schaffen, die sich mit Quellen beschäftigen, die im Zusammenhang mit gerichtlicher Tätigkeit im Gebiet des Heiligen Römischen Reiches bzw. dem heutigen Österreich und Deutschland entstanden sind“.
Am Podiu |
|
Kaiser, Reinhold, Trunkenheit und Gewalt im Mittelalter. Böhlau, Köln 2002. 389 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kaiser, Reinhold, Trunkenheit und Gewalt im Mittelalter. Böhlau, Köln 2002. 389 S.
Reinhold Kaiser, Professor für frühmittelalterliche Geschichte an der Universität Zürich, hat hier ein sehr abgerundetes Buch veröffentlicht. Er beschreibt z. B. auch die allmählich immer weitere Ausdehnung des Weinanbaus in Europa. Die Begegnung der Germanen, Slawen, Angelsachsen oder Skandinavier mit dem Wein charakterisiert Kaiser als „Kulturschock“ (S. 59). Denn diese Völker waren mit Met oder Bier weit schwächere Alkoholika gewohnt. „Antike und barbarische Trinksitten stehen sich gegenüber, das führt zur Bewusstwerdung ethnischer oder «nationaler» Eigenheiten des Umganges mit Wein, zur Ausprägung von Verhaltensweisen, die als charakteristisch für gewisse Völker angesehen werden.“ (S. 21) Die Barbaren trinken in den Augen von Römern und Griechen ungezügelt, regellos. Doch der Vorwurf der Trunksucht gehört zum Standardarsenal an Diffamierungen, an austauschbaren Stereotypen, die in mittelalterlichen Spottversen mal den Engländern, mal den Deutschen vorgehalten werden.
In das eigentliche Kernthema – Alkoholkonsum und Gewalt – führt der Autor ein mit der Analyse von „Archetypen“ (S. 24) der Verbindung von Trunkenheit und Gewalt im Alten Testament: der Wein als Verursacher, Begleiter von oder Aufforderer zur Gewalt; die Gewalt von oder an Betrunkenen oder – wie bei Noah – von wieder Ernüchterten zur Rache ihrer Entehrung im Zustand der Trunkenheit, verursacht wiederum durch die violentia vini. Die Macht oder Gewalt des Weines selbst gründet einerseits in der physiologischen Wirkung des Alkohols, genauso sehr aber im sozialen Zwang beim Trinken. In diesem Zusammenhang entwickelt Kaiser eine Typologie der „Grundformen“ des kollektiven Trinkens im Mittelalter (S. 136): 1. caritas (das Minnetrinken zum Gedenken an Lebende oder Tote), 2. potatio (das kollektive Trinken einer sozialen Gruppe), 3. convivium (das gemeinsame Trinken zum Herbeiführen oder Besie |
|
Kalss, Susanne/Burger, Christina/Eckert, Georg, Die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts. Geschichte und Materialien. Linde, Wien 2003. 1012 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kalss, Susanne/Burger, Christina/Eckert, Georg, Die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts. Geschichte und Materialien. Linde, Wien 2003. 1012 S.
Das moderne Unternehmensrecht ist überwiegend vom Gesellschaftsrecht, insbesondere vom Aktien- und GmbH-Recht bestimmt. Für die Entwicklung des Aktienrechts fehlte bislang für Österreich eine umfassende Darstellung, die mit dem Werk von Kalss/Burger/Eckert nunmehr vorliegt. Es handelt sich hierbei um eine von Kalss aufgrund des START-Preises des Fonds für Wissenschaftliche Forschung begründeten Projekts: „Kapitalgesellschaftsrecht“. Im ersten Teil des Werkes ist die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts seit dem 18. Jahrhundert bis heute nachgezeichnet, der zweite Teil (S. 447-998) bringt den Text der geltenden Fassung des österreichischen Aktiengesetzes von 1965 mit Wiedergabe der Stammfassung des 1938 in Österreich eingeführten Aktiengesetzes 1937 und der amtlichen Begründung sowie mit Wiedergabe der amtlichen Materialien zum Aktiengesetz 1965 und der nachfolgenden Novellen. Es fehlt auch nicht der Hinweis auf die jeweilige Regelung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, im deutschen Handelsgesetzbuch von 1897 (1938 in Österreich eingeführt) und auf das Aktienregulativ von 1900. Auf diese Weise hat der Leser einen vollständigen Überblick über das jeweils geltende österreichische Aktienrecht von 1862 an.
In den vergangenen 150 Jahren hatten das österreichische und das deutsche Aktienrecht denselben Ausgangspunkt, 1861 mit dem ADHGB, das allerdings landesrechtlich modifiziert werden konnte, und mit dem Aktiengesetz von 1937. Schon aus diesem Grunde ist die Darstellung der Verfasser rechtsvergleichend angelegt. Bei den Versuchen der vorletzten Jahrhundertwende, das Aktienrecht neu zu regeln, wurde stets auf den Vorbildcharakter der deutschen Regelungen verwiesen, jedoch wurden auch gleichzeitig die eigenständigen Ansätze der österreichischen Entwicklung hervorgehoben. Di |
|
Karitzky, Holger, Eduard Kohlrausch – Kriminalpolitik in vier Systemen. Eine strafrechtshistorische Biographie (= Berliner juristische Universitätsschriften, Strafrecht 15). Berlin Verlag GmbH, Berlin 2002. XX, 558 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Karitzky, Holger, Eduard Kohlrausch – Kriminalpolitik in vier Systemen. Eine strafrechtshistorische Biographie (= Berliner juristische Universitätsschriften, Strafrecht 15). Berlin Verlag GmbH, Berlin 2002. XX, 558 S.
Die voluminöse Studie, von der Berliner Humboldt-Universität 2002 als Dissertation angenommen, reiht sich ein in jene immer stattlicher werdende Zahl von Biografien, die zur Erhellung der Geschichte der Strafrechtswissenschaft im 20. Jahrhundert beitragen sollen. Dafür eignen sich Leben und Werk des Liszt–Schülers Eduard Kohlrausch (1874-1948) in besonderem Maße, weil dessen Wirken von der wilhelminischen Epoche über die Weimarer Zeit und die NS-Ära noch bis zu ersten Versuchen der Auseinandersetzung mit der Diktatur nach dem Zweiten Weltkrieg reicht. Kohlrausch hat sich 1902 in Heidelberg habilitiert, war seit 1905 Mitherausgeber der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, hat 1919 die Nachfolge auf dem Berliner Lehrstuhl Franz von Liszts angetreten, war seit 1931 Vorsitzender der Deutschen Landesgruppe der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (IKV), von 1933 bis 1936 Mitglied der Strafrechtskommission des Reichsjustizministeriums und von 1936 bis 1939 Mitglied der entsprechenden Großen Strafprozesskommission. Nach 1945 hat er seine wissenschaftliche Tätigkeit in Berlin – wenngleich nicht ohne Schwierigkeiten – bis zu seinem Tode fortgesetzt. Der Gelehrte ist in Fachkreisen nicht zuletzt durch seinen Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch bekannt geworden, an dem später Richard Lange (1906-1995) mitgewirkt hat, der denn auch die letzte, 41. Auflage 1956 bearbeitet und herausgegeben hat. Kohlrausch gehört fraglos zu jenen Professoren, deren Biografien in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich sind: nicht nur hinsichtlich der Entwicklung seines Fachgebiets (Strafrecht) im Laufe verschiedener Epochen selbst, sondern auch in Bezug auf die Rolle der Wissenschaft in ganz verschiedenen Regierungssystemen überhaupt – wor |
|
Kataster und moderner Staat in Italien, Spanien und Frankreich (18. Jh.). Cadastre et Etat moderne en Italie, Espagne et France (18e s.). Cadastre and Modern State in Italy, Spain and France (18th c.), hg. v. Mannori, Luca (= Jahrbuch für europäische Verwaltungsgeschichte 13). Nomos, Baden-Baden 2001. XII, 369 S. Besprochen von Peter Claus Hartmann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen HartmannKataster20021028 Nr. 10593 ZRG GA 121 (2004) 46
Kataster und moderner Staat in Italien, Spanien und Frankreich (18. Jh.). Cadastre et Etat moderne en Italie, Espagne et France (18e s.). Cadastre and Modern State in Italy, Spain and France (18th c.), hg. v. Mannori, Luca (= Jahrbuch für europäische Verwaltungsgeschichte 13). Nomos, Baden-Baden 2001. XII, 369 S.
Ohne Zweifel war die Existenz oder Nichtexistenz von Katastern zur Erhebung von Land- oder Grundsteuern ein wichtiges Kriterium für die Objektivierung der Abgaben und die Steuergerechtigkeit. Dies gilt z. B. für Frankreich für die taille réelle (mit Katastern als Grundlage) und die taille personnelle, die mangels Kataster relativ willkürlich nach der jeweiligen Vorjahressteuer erhoben wurde. Angesichts ihrer großen Bedeutung bildeten die Kataster und die im 18. Jahrhundert überall in Europa stattfindenden Auseinandersetzungen um das Kataster wichtige Forschungsthemen der Steuer- und Finanz- sowie der Staatsrechtsgeschichte. Wenn auch im 18. Jahrhundert viel in diesem Bereich diskutiert und experimentiert wurde, so schuf man im allgemeinen doch erst im 19. Jahrhundert die eigentlichen modernen Kataster, um auf diese Weise die völlige steuerliche Kontrolle im eigenen Land durchzusetzen. Dabei bildete die Anerkennung oder Ablehnung des Katasters schon im 18. Jahrhundert, wie Luca Mannori in der Einleitung mit Recht betont „die Scheidelinie zwischen jenen, die den Staat als eine Vereinigung von gleichberechtigten und dem Souverän gleichermaßen unmittelbar unterstellten Individuen zu sehen begannen, und jenen, die ihn weiterhin in einer schon vom Spätmittelalter übernommen Sichtweise verstanden“.
Wenn es auch schon da und dort Vorformen gab, so begannen im 18. Jahrhundert die Regierungen verschiedener Länder, Projekte für ein zentrales Steuerkataster zu entwickeln. Es ist deshalb von großem Interesse, dass in dem vorliegenden Sammelband dies am Beispiel von |
|
Kawohl, Friedemann, Urheberrecht der Musik in Preußen 1820-1840 (= Quellen und Abhandlungen zur Geschichte des Musikverlagswesens 2). Schneider, Tutzing 2002. IX, 324 S., Ill. Besprochen von Rainer Nomine. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kawohl, Friedemann, Urheberrecht der Musik in Preußen 1820-1840 (= Quellen und Abhandlungen zur Geschichte des Musikverlagswesens 2). Schneider, Tutzing 2002. IX, 324 S., Ill.
Mit dem Verlag und Vertrieb der Arbeiten berühmter Komponisten war im Deutschland des frühen 19. Jahrhunderts gutes Geld zu verdienen. Entsprechend groß war die Zahl derjenigen, die an den autorisierten Herausgebern vorbei und ohne große eigene Investitionen ins Geschäft kommen wollten. So wurden Originalmusikstücke ohne Genehmigung auszugsweise oder gar vollständig nachgedruckt („nachgestochen“), in Sammlungen aufgenommen, bearbeitet, aufgeführt. Die seinerzeit in Deutschland herrschende Rechtszersplitterung wie das niedrige Schutzniveau der Normen des Deutschen Bundes und der Gesetze der einzelnen Bundesstaaten gegen den „Nachdruck“ begünstigten diese Entwicklung.
Der Musikwissenschaftler Friedemann Kawohl behandelt in seiner an der Technischen Universität Berlin verfertigten Dissertation den für die Entwicklung (auch) des Rechts an Musikalien bzw. Werken der Musik interessanten Zeitraum der zwanziger und dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts. Unter Nutzung einer Anzahl von Ministerialakten aus dem Preußischen Geheimen Staatsarchiv, aber auch unter Verwendung anderweit lagernder Archivalien befasst er sich dabei nicht von ungefähr mit einen Zeitabschnitt, der in etwa begrenzt wird durch die Publikation des preußischen „Gesetzes zum Schutz des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung“ vom 11. Juni 1837. Diese Norm hob jedenfalls für Preußen das Schutzniveau erheblich an und markiert gleichzeitig den Beginn der modernen deutschen Urheberrechtsgesetzgebung im Wortsinne (so M. Rehbinder, 150 Jahre Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Jg. 1987, S. 328f.).
Die mit einem umfangreichen Anlagenteil versehene Arbeit setzt fünf Schwerpunkte: Kawohl schildert zunächst den f |
|
Klinger, Andreas, Der Gothaer Fürstenstaat. Herrschaft, Konfession und Dynastie unter Herzog Ernst dem Frommen (= Historische Studien 469). Matthiesen, Husum 2002. 399 S. Besprochen von Martin Siebinger. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Klinger, Andreas, Der Gothaer Fürstenstaat. Herrschaft, Konfession und Dynastie unter Herzog Ernst dem Frommen (= Historische Studien 469). Matthiesen, Husum 2002. 399 S.
Als „hervorragendsten Vertreter einer Fürstengeneration“ hat Fritz Hartung Ernst den Frommen (1601-1675) bezeichnet, der „in altväterischer Frömmigkeit und pflichtgetreuer Arbeit (...) nach den Verheerungen des Krieges auf die Wiederherstellung von bürgerlichem Wohlstand und christlicher Zucht wirkte“ (Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., 1950, S. 138). Entsprechend große Aufmerksamkeit hat die Person des Fürsten bis hin zur hagiographischen Verklärung im Schrifttum erfahren (vgl. S. 16f.). Anders verhält es sich mit dem von Ernst beherrschtem Herzogtum Sachsen-Gotha, das bislang nur unter dem Gesichtspunkt des - angesichts der Einführung einer allgemeinen Schulpflicht, der Herausgabe einer neuen, ernestinischen Lutherbibel und eines bald weit verbreiteten Gesangbuchs, sowie großer Bemühungen um die Erwachsenenkatechese - musterhaften „Kirchen- und Schulenstaats“ erschöpfend untersucht wurde.
Die von Georg Schmidt betreute Jenaer Dissertation schließt diese Lücke jedenfalls teilweise. Sie bietet ein durch die umfassende Auswertung einschlägigen Archivmaterials quellenmäßig solide erarbeitetes Bild einer frühneuzeitlichen Territorialstaatsbildung. Seine Darstellung konzentriert Klinger dabei allerdings auf die Anfangsphase der Regierung Ernst des Frommen, d. h. auf die Zeit von der nach Erlöschen der Coburger und der Eisenacher Linie erfolgten ernestinischen Landesteilung von 1640/41, bei der das Herzogtum Sachsen-Gotha neu gebildet wurde, bis etwa zur Testamentsniederschrift durch den Herzog im Jahre 1654. Die Konsolidierungsphase des neuen Staatsgebildes bis zum Tode Ernsts 1675, nach dem das Herzogtum, einem spezifisch protestantischem Denken über die Gleichheit der Nachkommenschaft entsprechend, unter seinen sieben überlebenden Söhnen aufgeteilt wurde, ble |
|
Klostermann, Guido, Die niederländische privatrechtliche Stiftung. Das Stiftungsrecht der Gegenwart und seine Geschichte (= Niederlande-Studien 32). Waxmann, Münster 2003. 215 S. Besprochen von Viola Heutger. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Klostermann, Guido, Die niederländische privatrechtliche Stiftung. Das Stiftungsrecht der Gegenwart und seine Geschichte (= Niederlande-Studien 32). Waxmann, Münster 2003. 215 S.
Mit Band 32 der Niederlande Studien wurde in dieser bunten Reihe von Themen mit Bezug zu den Niederlanden wieder einmal eine juristische Arbeit aufgenommen. Guido Klostermann schrieb seine Dissertation über die geschichtliche Entwicklung des niederländischen Stiftungswesens. Der erste Teil des Werkes gleicht einem Streifzug durch die europäische und niederländische Geschichte. Der Leser erhält dort einen Überblick über die Entwicklungen im Stiftungsrecht in den vergangenen Jahrhunderten und über die Einzelprobleme der jeweiligen Zeitabschnitte. Der Leser erfährt auf angenehme Weise weit mehr über die Geschichte der Niederlande, als im Rahmen eine Dissertation zum Stiftungsrecht zu erwarten gewesen wäre. Richtig spannend liest sich der Geschichtsteil ab dem Spätmittelalter um die Entstehung der Niederlande im Jahre 1581. Auf die Zeit davor hätte der Autor vielleicht gar nicht eingehen müssen. Hier führt er in zu großen Bögen in die Geschichte ein und verspricht oft mehr, als er dann halten kann. So sagt er, dass es in der griechisch-römischen Antike Stiftungen oder doch stiftungsähnliche Rechtsgeschäfte bereits gab, geht dann aber im folgenden nur auf die römische Kaiserzeit ein. Entgegen seinem gewählten Titel über die privatrechtlichen Stiftungen geht Klostermann auch auf andere Stiftungsformen ab Seite 99 ein. Dieser sehr informative Teil hätte deutlich besser zur Erläuterung in die Einleitung gepasst. Aber immerhin gibt er so Anregungen zu vertieften Studien für zukünftige Dissertationsthemen.
Das Werk trägt einen rechtsvergleichenden Charakter. Allerdings nutzt Klostermann nur wenige Gelegenheiten zur aktiven Rechtsvergleichung. So werden zum Beispiel verschiedene Theorien zur Rechtspersönlichkeit (ab S. 45) aus der deutschen und niederländischen Litera |
|
Köbler, Gerhard, Altdeutsch. Katalog aller allgemein bekannten altdeutschen Handschriften – Althochdeutsch, Altsächsich, Altniederfränkisch. Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2004. VI, 766 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
|
Köbler, Gerhard, Jusnews 2003. Juristische Nachrichten des Jahres 2003 aus Deutschland und der Welt (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 51). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2004. VI, 376 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
|
Köbler, Gerhard, Sammlung altniederfränkischer Tradition – Texte (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 33). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2003. XX, 213 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
|
Köbler, Gerhard, Sammlung altniederfränkischer Tradition – Glossen (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 34). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2003. LII, 27 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
|
Kocka, Jürgen, Das lange 19. Jahrhundert (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 13). Klett-Cotta, Stuttgart 2001, 187 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kocka, Jürgen, Das lange 19. Jahrhundert (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 13). Klett-Cotta, Stuttgart 2001, 187 S.
Die neue, zehnte Auflage des 1891 begründeten Gebhardt soll mit 24 Bänden bis 2005 vorliegen. Der dreizehnte Band führt „kurz und knapp“ in das 19. Jahrhundert ein (S. XV). Ereignisse stehen hier nicht im Mittelpunkt, sie sind kaum erwähnt, sondern „Entwicklungen“, Strukturen. Einzelheiten sind von den vier folgenden Bände zu erwarten. Angenehm sind die ausführliche Zeittafel im Anhang, die neben europäischen politischen Ereignissen auch Erfindungen und Kulturelles einbezieht, das Orts- und Sach-, sowie das getrennte Personenregister.
Jürgen Kocka ist hier eine konzise Darstellung gelungen, die beim Leser vor allem den Eindruck hinterlässt, die Umrisse der gesellschaftlichen und politischen Prozesse begriffen zu haben, die das 19. Jahrhundert seit der Französischen Revolution und bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges von den Zeiten davor und danach unterscheiden. Es war eine Epoche der Industrialisierung, der Herausbildung von Nationalstaaten, der Bevölkerungsexplosion und Bevölkerungswanderung und des Bürgertums. In vier Längsschnittdarstellungen untersucht Kocka diese Themenkomplexe. Dabei hebt er immer wieder die Einbettung der deutschen in die europäische Geschichte hervor.
Ein Defizit in der Demokratisierung gegenüber anderen europäischen Staaten vermag Kocka angesichts der ausgeprägten kommunalen Selbstverwaltung und des „kraftvoll entwickelten Vereins- und Verbändewesens“ nicht zu erkennen, lediglich eine „deutliche Blockierung der Parlamentarisierung, der entschiedene Verzicht nicht auf Repräsentation per se, wohl aber auf die parlamentarische Regierungsform bis Oktober 1918“ (S. 144), was im Ergebnis zu einer Verfestigung der „ohnehin ungemein starken bürokratischen Traditionen“ führte; Deutschland blieb „Beamten- und Obrigkeitsstaat“. Das Bürgertum war in Deutschland nicht ge |
|
Kohler, Marius, Die Entwicklung des schwedischen Zivilprozessrechts. Eine rezeptionshistorische Strukturanalyse der Grundlagen des modernen schwedischen Verfahrensrechts (= Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht 29). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XXII, 598 S. Besprochen von Dieter Strauch. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kohler, Marius, Die Entwicklung des schwedischen Zivilprozessrechts. Eine rezeptionshistorische Strukturanalyse der Grundlagen des modernen schwedischen Verfahrensrechts (= Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht 29). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XXII, 598 S.
Diese rechtsvergleichende Arbeit über die Wurzeln und europäischen Bezüge des schwedischen Prozeßrechts hat sich nichts geringeres vorgenommen, als die schwedische Prozeßrechtsgeschichte bis zur Gegenwart auf ihre europäische Verwurzelung durchzusehen – ein Unterfangen, das über das gewöhnliche Maß einer Dissertation gewaltig hinausgeht. Kohler, der offenbar vom geltenden Recht herkommt, meinte, auch das mittelalterliche schwedische Prozeßrecht darstellen zu sollen, Das ist nur bedingt gelungen, und es hätte genügt, im Jahre 1734 zu beginnen. Es war nicht von ihm zu erwarten, daß er sich auch noch in das Altschwedische einarbeitet, so lebt er hier ganz aus zweiter Hand und zitiert die alten Quellen in der neuschwedischen Übersetzung von Holmbäck/Wessén, ohne zu bemerken, daß die wichtigsten mittelalterlichen Landschaftsrechte (Västgötalagen I, Östgötalagen, Upplandslagen) seit längerem in deutscher Übersetzung vorliegen. Auch das deutsche Schrifttum zum mittelalterlichen schwedischen Recht ist ihm weitgehend unbekannt geblieben. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die verwendeten Begriffe. So spricht er durchgehend von Landschaftsgesetzen, obwohl bekannt ist, daß Västgötalagen, Östgötalagen und einige andere landschaftliche Rechtsquellen Rechtsbücher, also Privatarbeiten waren. Upplandslagen gilt zwar als Gesetzbuch, aber hier nennt er die confirmatio regis Birgeri (asw. staþfæstelse) eine ‚Veröffentlichung‘ und verkennt damit die rechtsetzende Befugnis des Königs, die ihm nach der Lehre der Kirche im Jahre 1296 bereits zukam; es hätte also ‚Bestätigung‘ heißen müssen. Die balkar übersetzt er mit ‚Kapitel‘, obwohl ‚Abschnitte‘ oder ‚Bücher‘ gängig ist. Und daß die balkar „alle zu ein |
|
Kranz, Horst, Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Aufstieg – Bergrecht – Unternehmer – Umwelt – Technik (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 6). Shaker, Herzogenrath 2000. 454 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kranz, Horst, Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Aufstieg – Bergrecht – Unternehmer – Umwelt – Technik (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 6). Shaker, Herzogenrath 2000. 454 S.
Quellen zum Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter. Urkunden – Register- und Rechnungseinträge – Bergrecht, bearb. v. Kranz, Horst (= Aachener Studien zur älteren Energiegeschichte 7). Shaker, Herzogenrath 2000. 407 S.
Die Arbeit ist eine im Wintersemester 1998 von der philosophischen Fakultät der Technischen Hochschule angenommene, von Dietrich Lohrmann betreute Habilitationsschrift. Ihr Textband beginnt mit einer umfassenden Bestandsaufnahme zur Geschichte des modernen kontinentaleuropäischen, in Europa zeitlich nur hinter Newcastle upon Tyne zurückstehenden Steinkohlenbergbaus. Angesichts der Vielzahl der einschlägigen Quellen beschränkt sich die Zielsetzung der Untersuchung auf die Anfänge im Mittelalter und verweist für die Folgezeit auf mögliche Folgebände.
Dieser ansprechenden Einleitung schließt sich eine Beschreibung der Kirchen, Bürgerschaft und Institutionen Lüttichs als der konkreten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen an. Danach schildert der Verfasser das Lütticher Revier aus naturwissenschaftlicher Sicht. Auf dieser multidisziplinären Grundlage wendet er sich der geschichtlichen Entwicklung des schon der Antike und Außereuropa bekannten Steinkohlenbergbaus zu. Anscheinend als Folge einer erheblichen Verteuerung des Holzes greift man allmählich auf die literarisch erstmals im Jahr 1195 erwähnte terra nigra als Energiequelle zu. Seit 1305 ist der Bau von Schächten (Buren) bezeugt. In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts stellen die Beschäftigten des Bergbaus die mitgliederstärkste berufliche Gruppe Lüttichs dar.
Dieser wirtschaftliche Erfolg zieht als rechtliche Folge das besondere Bergrecht nach sich, das der Verfasser als nächstes untersucht. Er beginnt mit de |
|
Laeverenz, Judith, Märchen und Recht. Eine Darstellung verschiedener Ansätze zur Erfassung des rechtlichen Gehalts der Märchen (= Rechtshistorische Reihe 247). Lang, Frankfurt am Main 2001. 236 S. Besprochen von Christiane Birr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Laeverenz, Judith, Märchen und Recht. Eine Darstellung verschiedener Ansätze zur Erfassung des rechtlichen Gehalts der Märchen (= Rechtshistorische Reihe 247). Lang, Frankfurt am Main 2001. 236 S.
Die Arbeit von Judith Laeverenz ist als juristische Dissertation an der Universität München an der Schnittstelle zwischen Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte entstanden. Wie die Autorin im Untertitel klarstellt, handelt es sich nicht um einen weiteren Versuch, Beziehungen zwischen Märchen und Recht aufzudecken bzw. herzustellen. Vielmehr gibt die Arbeit einen Überblick über verschiedene methodische Ansätze zur Erfassung des rechtlichen Gehalts von Märchen, die aus so unterschiedlichen Disziplinen wie der Rechtsgeschichte, der Rechtsethnologie, der Rechtsphilosophie sowie der Kriminalpsychologie stammen. Das Spektrum reicht dabei von den romantischen Vorstellungen Jacob Grimms über die Verwandtschaft zwischen Poesie und Recht bis zu kriminalpsychologischen Überlegungen Klaus Lüderssens oder der Gerechtigkeitstheorie John Rawls‘. Diese Ansätze rechtlicher Märchenanalysen will die Autorin einer methodischen Kritik unterziehen, um ihre Tragfähigkeit bzw. ihre Schwächen aufzuzeigen. Bereits in der Literatur formulierte methodische Anforderungen sollen systematisch dargestellt, außerdem neue Anforderungen entwickelt werden. Die vielfältigen Bemühungen um die Erkenntnis eines Zusammenhangs zwischen Märchen und Recht kontrastiert Laeverenz mit einer Darstellung von „Konfrontationen zwischen Märchen und Recht in verspottenden Nachahmungen und Anspielungen (Parodie, Travestie, Karikatur, Cartoon)“ (S. 175ff.), die ihre Wirkung gerade aus der modernen Trennung beider Lebensbereiche beziehen.
Das Buch bietet einen Überblick über wissenschaftliche Thesen, die streckenweise kaum weniger phantasievoll anmuten als die Märchen selbst. Allerdings gelingt dabei die angestrebte kritische Bewertung der vorgestellten Methoden nicht immer. Erforderlich wäre e |
|
Ländliche Rechtsquellen aus dem Kurmainzer Rheingau, bearb. v. Jeschke, Peter (= Geschichtliche Landeskunde 54). Steiner, Stuttgart 2003. XLII, 604 S. Besprochen von Peter Oestmann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ländliche Rechtsquellen aus dem Kurmainzer Rheingau, bearb. v. Jeschke, Peter (= Geschichtliche Landeskunde 54). Steiner, Stuttgart 2003. XLII, 604 S.
Ländliche Rechtsquellen bilden seit mehreren Jahren einen Arbeitsschwerpunkt des Mainzer Instituts für geschichtliche Landeskunde. Bisher liegen Bände für das kurtrierische Amt Cochem (1986) und die kurmainzischen Ämter Olm und Algesheim (1996) vor. Der von Peter Jeschke bearbeitete Band über den kurmainzischen Rheingau bildet den Kern der 2002 angenommenen Dissertation des Verfassers. Für die Veröffentlichung wurde die Auswertung zugunsten der Edition auf eine knappe Einleitung gekürzt.
Der Rheingau umfaßt in der Definition Jeschkes die 20 Orte im Geltungsraum des Rheingauer Weistums von 1324. Damit ist zugleich eine historische Grenze bezeichnet, nämlich das sog. Gebück, eine befestigte Grenzhecke, die den Rheingau nach außen umschloß. Innerhalb dieser Einfriedung gab es eine seit dem 19. Jahrhundert so bezeichnete Rheingauer Freiheit, es existierte keine Leibeigenschaft. Als erstes geschlossenes Herrschaftsgebiet des Erzstifts Mainz verfügte der Rheingau über einen eigenen Landtag (seit 1324 belegt) mit einer Repräsentation der Landbürger. Diese außergewöhnliche Sonderstellung endete bereits 1527 weitgehend, als nach dem gescheiterten Bauernkrieg der Landesherr zahlreiche Vorrechte der Rheingauer Bevölkerung beseitigte und das Gebiet straffer in seinen Herrschaftsverband eingliederte. Über die verfassungsgeschichtliche Situation informiert die Einleitung Jeschkes ebenso zuverlässig wie vor allem über die Besetzung und Kompetenzen der zahlreichen Gemeindeämter. Auch die Abgrenzung zwischen einem aus Schultheiß und Schöffen bestehenden Ortsgericht und dem vom Adel mitgetragenen Haingericht zur Klärung von Aufsichtsaufgaben und Allmendefragen wird gut herausgearbeitet.
Die Edition enthält über 250 Rechtsquellen aus 20 Orten vom 14. Jahrhundert bis zum Ende des Alten Reiches. |
|
Langbein, John H., The Origins of Adversary Criminal Trial (= Oxford Studies in Modern Legal History). Oxford University Press. Oxford 2003. XXII, 354 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Langbein, John H., The Origins of Adversary Criminal Trial (= Oxford Studies in Modern Legal History). Oxford University Press. Oxford 2003. XXII, 354 S.
Im 18. Jahrhundert wurde im anglo-amerikanischen Recht der Wandel von einem anwaltfreien zu einem von Anwälten dominierten Strafverfahren vollzogen. Warum es Beschuldigten nun erlaubt wurde, sich eines Anwalts (counsel) zu bedienen und welche Entwicklungen dazu führten, ist Thema des Buches, dessen Hauptquelle die Old Bailey Session Papers sind, auf deren Quellenwert in Kapitel 4 eingegangen wird. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die „lawyerization of the criminal trial“ keineswegs gezielt herbeigeführt wurde, sondern vielmehr – ungewolltes - Ergebnis der Bemühungen um ein faires Verfahren war.
Seit die Geschworenen nicht mehr aus der unmittelbaren Umgebung des Tatortes kamen und somit nicht mehr aus eigenem Wissen urteilen konnten, waren sie auf den Angeklagten als Informationsquelle angewiesen. Dieser musste dazu gebracht werden, alles preiszugeben, was er über die Tat wusste. Deshalb sollte er sich keines Anwalts bedienen dürfen. Dieses Anwaltsverbot sah man als durchaus vorteilhaft für den Beschuldigten an, der seine Interessen selbst am besten vertreten konnte, wie man meinte. Die notwendigen Informationen erhielten die Geschworenen also durch den „Schlagabtausch“ (altercation), der zwischen dem Angeklagten (citizen accused) und dem Kläger (citizen accuser) vor Gericht stattfand.
Die Strafverfolgung lag vornehmlich in der Hand von Privatklägern, denen aber von öffentlicher Seite Unterstützung zuteil wurde durch die Justices of the Peace (Marian Committal Statute 1555), die unter anderem Verhaftungsbefehlen ausstellen, Voruntersuchungen durchführen, Untersuchungshaft oder die Vorladung von Belastungszeugen anordnen konnten.
Dass Strafverfahren keineswegs immer fair waren, zeigte sich in den Hochverratsprozessen des 17. Jahrhunderts. Hier wurde deutlich, |
|
Lasserre-Kiesow, Valérie, La technique législative. Étude sur les codes civils français et allemand, avec une préface de Pédamon, Michel (= Bibliothèque de droit privé 371). L. G. D. J., Paris 2002. 519 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Lasserre-Kiesow, Valérie, La technique législative. Étude sur les codes civils français et allemand, avec une préface de Pédamon, Michel (= Bibliothèque de droit privé 371). L. G. D. J., Paris 2002. 519 S.
Das Spannungsverhältnis zwischen dem deutschen und dem französischen Zivilrecht, begleitet und charakterisiert zugleich, seit dem 19. Jahrhundert durch gegenseitige Bewunderung und Ablehnung, durch Rezeptionsanstrengungen und zugleich unterschiedliche Entwicklungsstränge, die Geschichte des Privatrechts in Kontinentaleuropa seit der napoleonischen Zeit. Der Einfluss des französischen Zivilrechts in den romanischen Ländern, welche ihre nationalen Gesetzbücher an die französische Kodifikation seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts angelehnt hatten einerseits, und die Ausstrahlung der Pandektistik und später der deutschen Zivilrechtskodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Europa seit dem Ende des 19. Jahrhunderts andererseits, begleiten wie zwei rote Fäden die Entwicklung des kontinentaleuropäischen Zivilrechts bis heute. Nicht so sehr die einzelnen Sachlösungen in den gesetzlichen Bestimmungen und in der Judikatur, sondern vor allem die Argumentationstechnik und die Denkweise der deutschen und der französischen Zivilrechtler unterscheiden sich bis heute grundlegend. Gerade aus diesen Gründen war die Lektüre der thèse von Frau Lasserre-Kiesow für den Rezensenten mit großen Erwartungen verbunden. Die Arbeit ist zudem gerade von Michel Pédamon betreut worden, welcher in der französischen juristischen Literatur bereits mit vielen Titeln zum deutschen Vertragsrecht hervorgetreten ist. Die thèse selbst ist ferner durch eine Reihe von französischen Auszeichnungen prämiert worden.
Zunächst sei einiges zu Struktur und Inhalt der Untersuchung mitgeteilt. Seit dem Ende des 19. Jahrhunderts haben zahlreiche französische Zivilisten die Entstehung und die Einführung des neuen deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Interesse und gelegent |
|
Laubach, Ernst, Ferdinand I. als Kaiser. Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V. Aschendorff, Münster 2001. 783 S. Besprochen von Maximilian Lanzinner. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Laubach, Ernst, Ferdinand I. als Kaiser. Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V. Aschendorff, Münster 2001. 783 S.
Die hier gedruckte Habilitationsschrift (Universität Münster) wurde noch von Fritz Dickmann angeregt. Daß der Autor sie nach drei Jahrzehnten zum Abschluß und zum Druck gebracht hat, ist hoch zu respektieren. Die Zielsetzung, eine Teilbiographie eines Herrschers zu schreiben, genauer die auswärtige Politik Ferdinands I. von1555 bis 1564 zu untersuchen, muß auch heute nicht „altmodisch“ sein, wie der Autor fürchtet. Die Darstellung konzentriert sich auf das Handeln gegenüber dem Reich und der Kurie und setzt beim Augsburger Religionsfrieden 1555 ein. Die Begründung ist, daß Ferdinand seit 1555 ein „Eigenprofil“ (13) bewiesen habe, was freilich schon für das Jahr 1552 gelten könnte. Die Reichstage (1555, 1556, 1559) und Kurfürstentage (1558, 1562) bilden neben den Auseinandersetzungen mit der Kurie um Kaisertum und Kirchenreform die Schwerpunkte der gesamten Untersuchung. Ausgeblendet ist die innere Politik, sind die Probleme der Integration der österreichischen, böhmischen und ungarischen Territorien, ausgeblendet sind auch die Fragen der Konfession und Staatsbildung. Daher wird die Bestimmung der „Herrscherauffassung“, die der Untertitel programmatisch angekündigt, nur von der Reichspolitik her entworfen. Demgemäß sah Ferdinand sich „in einer eigenständigen Verantwortung neben dem Papst für die gesamte Christenheit und die Kirche“ (738). Wie Karl V. sei Ferdinand von der führenden Position Habsburgs in der Christenheit überzeugt gewesen, wie Karl V. habe er die Einheit der Christianitas wiederherstellen wollen, im Unterschied zu ihm jedoch mit der Priorität eines Friedens zwischen den Konfessionsparteien. Die Studie bestätigt hier die bisherige Forschungsmeinung, fördert aber eine Fülle von neuen Einzelaspekten zur Politik des Wiener Hofs zutage, da sie unmittelbar aus den Quellenbeständen gearbeitet ist. Die ge |
|
Legal Cultures, Legal Doctrine. A Collection of Papers from the Fifteenth British Legal History Conference held at Aberystwyth, July 2001, hg. v. Ireland, Richard W. (= The Cambrian Law Review 33 [2002]). 2003. 114 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Legal Cultures, Legal Doctrine. A Collection of Papers from the Fifteenth British Legal History Conference held at Aberystwyth, July 2001, hg. v. Ireland, Richard W. (= The Cambrian Law Review 33 [2002]. 2003. 114 S.
Dieser Sonderband des Cambrian Law Review umfasst, neben der amüsant geschriebenen Einleitung Richard W. Irelands, sieben Beiträge unterschiedlichster Natur. Sally Hadden (New Directions in the Study of Legal Cultures, S. 1-21) beschreibt, wie Historiker und Rechtshistoriker den Begriff „legal cultures“ definieren und innerhalb ihres jeweiligen Arbeitsgebietes konzeptionell anwenden und gibt Anregungen für zukünftige Forschungen. Richard A. Cosgrove (The Culture of Academic Legal History: Lawyers’ History and Historians’ Law 1870-1930, S. 23-34) untersucht die Gründe für den zeitweisen Ansehensverlust der englischen Rechts- und Verfassungsgeschichte innerhalb der englischen Geschichtswissenschaft und findet sie in der unterschiedlichen Bewertung der Bedeutung von Archivstudien durch Historiker und Juristen. Ann Lyon (From Dafydd ap Gruffydd to Lord Haw-Haw: The Concept of Allegiance in the Law of Treason, S. 35-66) meint, dass die Beschuldigten in allen Hochverratsfällen vor 1351 in einer feudalen Abhängigkeit zum Monarchen standen, während dies in der Folgezeit nicht mehr der Fall war, woraus abzulesen sei, dass sich das Konzept der „allegiance“ (Gefolgschaft) in seiner nicht-feudalen Form im 16. und 17. Jahrhundert entwickelte. Jonathan Rose (Early Occupational Defamation and Disloyal Lawyers: „He is Ambodexter. There Cannot be a Greater Slander“, S. 53-66) beschäftigt sich mit 45 frühneuzeitlichen Verleumdungsklagen, in denen Anwälten illoyales Verhalten gegenüber ihren Klienten vorgeworfen wurde, und untersucht deren Auswirkungen auf Verleumdungsklagen gegen andere Berufsgruppen seit dem frühen 17. Jahrhundert. N. G. Jones (The Use Upon a Use in Equity Revisited, S. 67-80) kann eine von John H. Baker 1977 veröffentlichte Ans |
|
Lenz, Martin, Konsens und Dissens. Deutsche Königswahl (1273-1349) und zeitgenössische Geschichtsschreibung (= Formen der Erinnerung 5). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002. 296 S. Besprochen von Armin Wolf. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Lenz, Martin, Konsens und Dissens. Deutsche Königswahl (1273-1349) und zeitgenössische Geschichtsschreibung (= Formen der Erinnerung 5). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002. 296 S.
An dieser gewiß überdurchschnittlichen Dissertation aus dem Fachbereich Geschichte der Universität Gießen überrascht als erstes die originelle Gliederung. Das Werk ist nicht, wie der Titel erwarten läßt, nach den deutschen Königswahlen von 1273 bis 1349 chronologisch mit den Dissensen Ottokar von Böhmen – Rudolf von Habsburg, Konrad von Teck – Adolf von Nassau, Adolf von Nassau – Albrecht von Österreich, Friedrich von Österreich – Ludwig der Baier, Ludwig der Baier – Karl IV. und schließlich Karl IV. – Günther von Schwarzburg eingeteilt. Es behandelt vielmehr in sechs Kapiteln eine Reihe von Regionen der Geschichtsschreibung: Köln, Elsass, Magdeburg, Österreich, Bayern und Böhmen. Diese Gliederung ergibt sich aus dem Ziel, weniger die Königswahl selbst zu untersuchen als deren Deutung in der Geschichtsschreibung dieses Zeitabschnitts. Dabei greift die Arbeit sowohl inhaltlich als auch zeitlich über die Königswahlen dieser Epoche hinaus. Sie untersucht nicht nur das Institut der Wahl, sondern z. B. auch die Krönung des Königs. Bei der Herkunft des Krönungsrechts des Kölner Erzbischofs wird bis ins 11. Jahrhundert (S. 28) und bei den Auffassungen über den Ursprung des Königswahlrecht bis in die Zeit der Konstantinischen Schenkung, Karls des Großen oder Ottos III. zurückgegriffen (z. B. S. 37-39, 100, 122, 254, 259). Bei Magdeburg bestand das Problem, daß aus der behandelten Zeit kein chronikalisches Zeugnis überliefert ist. Der Verfasser untersucht daher dort Werke, die aus der Zeit vor 1273 oder nach 1349 stammen (S. 126-128).
„Ausgangshypothese“ ist, daß das „Interpretationsraster“ der Reichsverfassung stark regional geprägt war (S. 14). Der Verfasser will die Frage überprüfen, inwieweit die zeitgenössischen Geschichtsschreiber einer Region eine hi |
|
Lepsius, Susanne, Der Richter und die Zeugen. Eine Untersuchung anhand des Tractatus testimoniorum des Bartolus von Sassoferrato. Mit Edition (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 158). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XVIII, 439 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Lepsius, Susanne, Der Richter und die Zeugen. Eine Untersuchung anhand des Tractatus testimoniorum des Bartolus von Sassoferrato. Mit Edition (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 158). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XVIII, 439 S.
Der Tractatus testimoniorum (tractatus de testibus)[1] des Bartolus zählt zu dessen Spätwerken und ist stark philosophisch geprägt. Die Forschung hat sich bisher nur auf die gedruckten Ausgaben des Textes gestützt (S. 105).
Die Verfasserin, eine Schülerin von Gerhard Dilcher, hat nun eine vorzügliche, textkritische Edition dieses Werkes vorgelegt und dazu eine eingehende Analyse verfasst. Mehrfach[2] wird auf eine weitere, schon im Druck befindliche Untersuchung verwiesen: „Von Zweifeln zur Überzeugung. Der Zeugenbeweis im gelehrten Recht ausgehend von der Abhandlung des Bartolus von Sassoferrato“. In diesem Folgeband soll eine genaue dogmatische Einordnung des Textes „in den Fluß des gelehrten Beweisrechts erfolgen (p. X); es soll hier „der dogmatische und philosophische Hintergrund, vor dem Bartolus schrieb“, dargestellt werden (S. 193).
Im ersten Kapitel (S. 3-46) des Teiles A („Annäherungen an einen Text“) gibt die Verfasserin eine knappe Darstellung des gerichtlichen Beweisverfahrens von der Antike bis zur Gegenwart (S. 7ff.). Sie stellt hier die drei Begriffe Rationalität, Wahrheit und Freiheit in den Vordergrund und unternimmt eine systematische und theoretische Betrachtung dieser Eckbegriffe (S. 36ff.). Sie äußert Bedenken gegen die „Fortschrittsgeschichte“ des Beweisrechts; nach herrschender Lehre habe sich das Beweisrecht seit der Völkerwanderungszeit kontinuierlich aufwärts entwickelt. Die Einführung bzw. Wiederentdeckung der Zeugen als echter Wahrnehmungszeugen wird von der Literatur als bedeutende Rationalisierung durch das römisch-kanonische Prozessrecht gewürdigt (S. 14). Die irrationalen Beweismittel des germanischen Rechts (Leumundszeugen, Eid, Gottesurteile) seien me |
|
Lepsius, Susanne, Von Zweifeln zur Überzeugung. Der Zeugenbeweis im gelehrten Recht ausgehend von der Abhandlung des Bartolus von Sassoferrato (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 160). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XXII, 494 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Lepsius, Susanne, Von Zweifeln zur Überzeugung. Der Zeugenbeweis im gelehrten Recht ausgehend von der Abhandlung des Bartolus von Sassoferrato (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 160). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XXII, 494 S.
Kurze Zeit nach dem Erscheinen des Buches „Der Richter und die Zeugen“[1] von S. Lepsius mit der Edition des Tractatus testimoniorum des Bartolus de Sassoferrato liegt nun auch der angekündigte Folgeband „Von Zweifeln zur Überzeugung“ vor, eine Untersuchung über den Zeugenbeweis im gelehrten Recht, ausgehend von Bartolus’ Zeugentraktat. Diese Abhandlung wird nun nach inhaltlichen Gesichtspunkten interpretiert (Vorwort p. XV) und in das mittelalterliche gelehrte Beweisrecht eingeordnet.
Die Arbeit gliedert sich in vier Kapitel. Im ersten Kapitel (S. 2-52) nimmt die Verfasserin eine „dogmatische Einhegung“ von Bartolus vor. Zunächst gibt sie einen Überblick über das römisch-kanonische Verfahren (S. 2ff.). Auf den Prozessablauf wird eingegangen (S. 24ff.). Die ordines iudiciarii sehen eine Gliederung des Prozesses in Verfahrensabschnitte auf Grund der Terminbestimmungen vor. K. W. Nörr[2] hat Reihenfolgeprinzip und Terminsequenz aufgezeigt und die Frage der Schriftlichkeit des Verfahrens behandelt. Bei manchen mittelalterlichen Autoren finden sich sieben, viel häufiger aber zehn Verfahrensabschnitte. Auch bei Bartolus findet sich die zehnteilige Gliederung des Prozesses (S. 25ff.) Vier Termine davon sind für die Beweisaufnahme bestimmt. Bartolus befasst sich in seinem Traktat hauptsächlich mit den Zeugenaussagen, den dicta testium, und der Erörterung derselben durch die Anwälte; diese erfolgte im achten Verfahrensabschnitt (tempus allegationum) (S. 29)[3]. Der spätmittelalterliche Prozess war teils mündlich, teils schriftlich.
Während die herrschende Lehre für das mittelalterliche gelehrte Recht eine strenge Bindung des Richters durch ein festes Beweissystem, eine „Hierarchie der Beweise |
|
Litewski, Wieslaw, Der römisch-kanonische Zivilprozeß nach den älteren ordines iudicarii. Wydawnictwo Uniwersytetu Jagiellonskiego (Jagiellonian University Press), Krakau 1999. Band 1 344 S., Band 2 345-652 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Litewski, Wieslaw, Der römisch-kanonische Zivilprozess nach den älteren ordines iudicarii. Wydawnictwo Universytetu Jagiellonskiego (Jagiellonian University Press), Krakau 1999. Band 1 344 S., Band 2 345-652 S.
Franz Wieacker[1] hat die große Wirkung der Aufnahme des „gelehrten Prozesses“ auf das deutsche und europäische Rechtsdenken aufgezeigt. Die Rezeption des römisch-kanonischen Prozessrechtes ging zumeist der des materiellen römisch-gemeinen Rechtes voraus. Eine Gesamtdarstellung des römisch-kanonischen Zivilprozesses im hohen Mittelalter hat bisher gefehlt; nur einzelne Rechtsinstitute wurden behandelt, so etwa die Litiskontestation durch Rudolf Sohm[2], die Nichtigkeitsbeschwerde durch Arthur Skedl[3], die Appellation des kanonischen Rechts durch W. Litewski[4]. Eine knappe Darstellung des Verfahrens, vorwiegend aufgrund des Speculum iudiciale des Duranti, hat Wilhelm Endemann[5] geboten. Einen Abriss des Verfahrens aufgrund des Ordo iudiciarius des Tancred von Bologna gibt L. Chevailler im Artikel Tancredus[6].
Eine umfassende systematische Darstellung des römisch-kanonischen Zivilprozesses aufgrund der älteren ordines iudiciarii bietet nun W. Litewski im vorliegenden Werk[7]. Eine wichtige Vorarbeit leistete Linda Fowler-Magerl mit ihrem Repertorium der Prozessrechtsliteratur[8] (vgl. Verf. S. 20).
Ein instruktives Geleitwort (S. 9-13) stammt von Andreas Wacke, der Litewskis Arbeit auch in sprachlicher Hinsicht betreut hat.
Als Quellengrundlage (Kap. I, S. 15-48) dienen die älteren ordines iudiciarii[9] seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts bis zum Jahre 1234, zum Erscheinen der Dekretalen Gregors IX. (S. 19). Zitiert werden die ordines jeweils nach ihrem Incipit, so dass der Verfasser derselben in den Hintergrund tritt (Quellenverzeichnis S. 593-596). Bei vielen ordines lässt sich der Verfasser aber gar nicht feststellen. Zahlreiche Prozessschriften lassen sich nicht eindeutig der Legistik oder Kan |
|
Lorenz, Maren, Kriminelle Körper – Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung. Hamburger Edition HIS Verlagsgesellschaft, Hamburg 1999. 495 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Lorenz, Maren, Kriminelle Körper – Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung. Hamburger Edition HIS Verlagsgesellschaft, Hamburg 1999. 495 S.
Maren Lorenz untersucht in ihrer Saarbrücker geschichtswissenschaftlichen Dissertation ärztliche Gutachten aus sämtlichen gedruckt vorliegenden Sammlungen des 18. Jahrhunderts, 35 an der Zahl.
Seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts wuchs die Bedeutung gerichtsmedizinischer Gutachten bei verdächtigen Todesfällen, Sexualdelikten und Gewaltverbrechen dort, wo Gutachtergremien erreichbar waren. Aber auch in Ehescheidungsklagen oder bei Entscheidungen über Einweisung und Militärpflicht wurden ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Da zu dieser Zeit in Deutschland weder der Beruf des Gerichtsmediziners noch forensische Lehrstühle existierten, wirkten Amtsphysici als Gutachter; die Disziplin entwickelte sich direkt aus der gutachtlichen Praxis. Die gedruckten Fallsammlungen dienten somit neben der Vermittlung medizinischer Erkenntnisse auch der Qualifikation des ärztlichen Nachwuchses. Die neue Methode der Einzelfallbeschreibung wurde nach den Recherchen der Autorin demnach nicht von „den Galionsfiguren deutscher Medizingeschichte und Absolventen der progressiven Universität Jena Friedrich Hoffmann (1660–1742) und Georg Ernst Stahl (1660–1734)“ eingeführt (S. 44), sondern zuvor u. a. von dem Leipziger Professor Paul Ammann bei forensischen Gutachten benutzt und bereits 1670 in einer Sammlung von 100 Fällen publiziert.
Die Anatomie und – gerade in Deutschland – die antike Humoralpathologie stellten noch bis nach 1800 die Basis der akademischen Ärzteausbildung dar. Der Einfluss dieser Säftelehre ist denn auch in den meisten Gutachten spürbar; mit den Säften, vor allem dem Blut, sehr häufig aber auch gelber oder schwarzer Galle, konnten sämtliche psychischen und organischen Phänomene erklärt werden. Dem Individuum war aus dieser – a |
|
Mammeri-Latzel, Maria, Justizpraxis in Ehesachen im Dritten Reich. Eine Untersuchung von Prozessakten des Landgerichts Berlin unter besonderer Berücksichtigung der Ideologie des Nationalsozialismus (= Schriftenreihe Justizforschung und Rechtssoziologie 6). Berlin-Verlag, Berlin 2002. 308 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mammeri-Latzel, Maria, Justizpraxis in Ehesachen im Dritten Reich. Eine Untersuchung von Prozessakten des Landgerichts Berlin unter besonderer Berücksichtigung der Ideologie des Nationalsozialismus (= Schriftenreihe Justizforschung und Rechtssoziologie 6). Berlin-Verlag, Berlin 2002. 308 S.
1990 fanden sich auf dem Dachboden des Berliner Gerichtsgebäudes in der Littenstraße bisher für die Forschung unzugängliche Gerichtsakten aus der Zeit von 1830 an. Zu diesen Akten gehören auch 14.800 Prozessakten in Ehesachen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts vornehmlich aus den Jahren 1943 bis Anfang 1945. Im Interesse einer Stoffbegrenzung hat die Verfasserin zwei Kategorien von Akten für ihre Untersuchungen ausgewählt. Die Fallgruppe I umfasst 233 Verfahren, in denen das Kammergericht das landgerichtliche Urteil abgeändert hat. Zur zweiten Fallgruppe gehören 89 „auffällige“ Verfahren (jüdische Prozessparteien; Staatsanwalt als Kläger oder Antragsteller; sog. Erbkrankheiten; sonstige auffällige Verfahren). Die Verfasserin untersucht anhand der Prozessakten die Justizpraxis in Ehescheidungssachen als Teil des zivilrechtlichen Gerichtsalltags vornehmlich in der späteren Kriegszeit. Hierbei richtet sie besonderes Augenmerk auf die Präsenz der Ideologie des Nationalsozialismus (Vorrang bevölkerungspolitischer Belange der „deutschblütigen, erbgesunden Volksgemeinschaft“ vor Individualinteressen; Antisemitismus/Deutschtum; Bedeutung des „Führers“ der „nationalsozialistischen Weltanschauung“ und der NS-Organisationen in der Scheidungspraxis). In einem eigenen Kapitel schildert die Verfasserin die rechtlichen Grundlagen der Justizpraxis in Ehesachen (u. a. Ehegesetz von 1938; Richterbriefe). Für die Detailuntersuchungen geht die Verfasserin für beide Fallgruppen von einer ausführlichen Darstellung von drei bzw. vier Verfahren aus. Sodann folgt eine weitgehend quantitative Erschließung der Urteilsgruppen nach folgenden Kriterien: Verfahrensmerkmale, |
|
Martí i Castell, Juan, Estudi lingüístic dels Usatges de Barcelona. El codi a mitjan segle XII (= Textos i Estudis de Cultura Catalana 86). Curial Edicions Catalanes, Publicacions de l’Abadia de Montserrat, Barcelona 2002, 185 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Martí i Castell, Juan, Estudi lingüístic dels Usatges de Barcelona. El codi a mitjan segle XII (= Textos i Estudis de Cultura Catalana 86). Curial Edicions Catalanes, Publicacions de l’Abadia de Montserrat, Barcelona 2002, 185 S.
Die Usatges de Barcelona bilden ein wichtiges Rechtsbuch, dessen Grundlagen in verschiedenen Jahrhunderten ausgebildet wurden und die sowohl in lateinischer als auch altkatalanischer Sprache (Versionen bereits aus dem 13. Jahrhundert) überliefert sind[1]. Die Usatges wurden anlässlich von Hoftagen verkündet und nachträglich zu einem Ganzen zusammengestellt[2]. Über die Spuren, die die Usatges von der mittelalterlichen Friedensbewegung aufweisen, welche in Katalonien mit dem Konzil von Toulouges (1027) Einzug hielt, hat insbesondere der katalanische Historiker Gener Gonzalvo i Bou geforscht[3]; letzterer widmete sich vor allem den verschiedenen katalanischen Versionen der Friedenstexte. Die Usatges de Barcelona sind aber nicht nur für Linguisten, sondern gleichermaßen für Historiker von hohem Interesse.
Juan Martí i Castell, ordentlicher Professor an der Universität Rovira i Virgili und Mitglied der philologischen Sektion des Instituts d’Estudis Catalanes, präsentiert mit diesem Werk eine wertvolle Analyse der Sprache der Usatges, so wie sie in der katalanischen Version basierend auf dem Manuskript der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts entstand und im Archiv der aragonesischen Krone konserviert ist und unter der Leitung von Joan Bastardas[4] herausgegeben wurde. Es handelt sich um ein archaisches und nicht literarisches Katalanisch, welches in allen linguistischen Hauptsparten untersucht wird, nämlich der Phonetik, der Phonologie, der Morphologie, der Syntax und der Lexik. Die feststehende Datierung des Manuskriptes erlaubt es obendrein, gewisse sprachliche Formen, die bisher von etlichen Philologen anders datiert wurden, neu zu bestimmen. Auch gelingt es dem Autor eindrucksvoll, aufzuzeigen, inwiewei |
|
Meder, Stephan, Rechtsgeschichte. Eine Einführung (= UTB 2299 S). Böhlau, Köln 2002. XIII, 370 S. Besprochen von Marcel Senn. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Meder, Stephan, Rechtsgeschichte. Eine Einführung (= UTB 2299). Böhlau, Köln 2002. XIII, 370 S.
Eine neue Rechtsgeschichte in Taschenbuchformat liegt vor, verfasst vom Hannoveraner Rechtshistoriker und Privatrechtler Stephan Meder. Sie umfasst 20 Kapitel. Die ersten vier Kapitel sind dem römischen Recht mit Zwölftafelgesetz, Mündlichkeit und Schriftlichkeit in der römischen Rechtskultur, dem Prinzipat sowie der Spätzeit bis zur justinianischen Kodifikation gewidmet. Dann folgen zwei Kapitel zu den Stammesrechten und den Rechtsbüchern, das erste von der Spätantike bis zur Teilung des karolingischen Reiches und eines zu den Rechtsaufzeichnungen des Hoch- und Spätmittelalters. Kapitel 7 thematisiert das kanonische Recht. Die folgenden vier Kapitel befassen sich mit der Rezeptionsgeschichte, den Universitätsgründungen, dem Humanismus sowie den Stadt- und Feudalrechten. Kapitel 12 und 13 haben die Naturrechtsschule und die Kodifikationsbewegung zum Gegenstand. Die folgenden vier Kapitel greifen einige Aspekte des 19. Jahrhunderts, so die historische Rechtsschule, die erste Generation der Savigny-Schüler, die deutsche Rechtswissenschaft in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und die Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf. Die Kapitel 18-20 befassen sich mit der Freirechtsschule und der Interessenjurisprudenz, dem Nationalsozialismus und den Rechtsbildungen nach 1945. Jedes Kapitel schließt mit einer Auswahlbibliographie.
Der Autor setzt sich zwei Ziele: 1. Romanistik und Germanistik mit Bezug auf die modernen Kodifikationen, namentlich das Bürgerliche Gesetzbuch integrativ zu behandeln, und 2. in didaktischer Hinsicht von „möglichst geringen Voraussetzungen auszugehen“ (Vorwort). An diesen beiden Zielsetzungen ist das Buch zu messen. Vorweg kann festgehalten werden: Der Autor erreicht seine Zielsetzungen.
Mit Blick auf eine spätere Überarbeitung lassen sich indes auch einige Wünsche vielleicht schon vormerken: Thematisch |
|
Meier, Anke, Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, insbesondere die Entstehung der Reichskonkursordnung von 1877 (= Rechtshistorische Reihe 268). Lang, Frankfurt am Main 2003. XI, 230 S. Besprochen von Wolfgang Forster. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Meier, Anke, Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, insbesondere die Entstehung der Reichskonkursordnung von 1877 (= Rechtshistorische Reihe 268). Lang, Frankfurt am Main 2003. XI, 230 S.
Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung hat unter Zusammenführung von Konkurs und Vergleich die Rechtseinheit von alten und neuen Bundesländern hergestellt. Mit ihr hat das deutsche Insolvenzrecht auch terminologisch mit der Reichskonkursordnung von 1877, der „Perle der Reichsjustizgesetze“ (1 mit Zitat Uhlenbruck), gebrochen. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist, „die Entstehungsgeschichte der Reichkonkursordnung darzustellen sowie ihren Verlauf zu erklären und zu begründen.“ (2) Dazu greift die Verfasserin insbesondere auf die Auswertung unveröffentlichten Archivmaterials (V) zurück.
Auf diese kurze Zielbestimmung folgt etwas unvermittelt eine Darstellung der Geschichte des europäischen Konkursrechts schlechthin (3-85) mit den Stationen des römischen Rechts, des italienischen Statutarrechts, des spanischen Rechts sowie der Rechtsentwicklung in Deutschland bis zur preußischen Konkursordnung von 1855 (35-85). Dazu verwertet die Autorin umfassend die einschlägige Literatur, die vorwiegend aus dem 19. Jahrhundert stammt. Die Darstellung bewegt sich dabei ganz in den Bahnen von Josef Kohlers Ausführungen in seinem „Lehrbuch des Konkursrechts“ (1891) und seinem „Leitfaden des Deutschen Konkursrechts“ (2. Auflage 1903). Dabei beruht diese Übereinstimmung wohl weniger auf direkter Abhängigkeit als auf dem enormen Einfluss, den Kohlers Darstellung gewinnen konnte. Dieser erklärt sich aus seiner materialreichen, mit der griffigen Dichotomie von gläubigerautonomen und obrigkeitlichem Verfahren durchgeführten und auf fassliche Rechtskreise (Italien, Spanien, Niederlande, Frankreich) zugeschnittenen Darstellung. Ihrer suggestiven Kraft konnten sich die nachfolgenden Autoren kaum entziehen (vgl. zum Beispiel 27 mit Fn. 200). Besonders ärgerlich ist |
|
Mergel, Thomas, Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 135). Droste, Düsseldorf 2002. 544 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mergel, Thomas, Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 135). Droste, Düsseldorf 2002. 544 S.
Thomas Mergel hat sich in seiner Bochumer Habilitationsschrift keine leichte Aufgabe gestellt. Ist die die zentrale Frage, nämlich die nach der „Kultur“ eines Parlaments, doch wenig konkret und daher die Gefahr, sich in nichts sagenden Allgemeinheiten zu verlieren, groß. Dies nicht zuletzt deswegen, weil über den Reichstag der Weimarer Republik als Verfassungsorgan zwar viel geschrieben wurde, ihm aber als autonome Institution kaum Aufmerksamkeit geschenkt worden ist - und genau das soll das Thema sein. Der Leitfrage wird in mehreren Untersuchungsfeldern nachgegangen: wie haben sich die persönlichen Gegebenheiten der Abgeordneten auf die gemeinsame Arbeit ausgewirkt?; welche Funktion hatten dabei die Ordnungen, Regeln und informellen Formen der Kommunikation einschließlich der Sprache?; wie vollzog sich die Interaktion zwischen dem Reichstag und der „Außenwelt“? und schließlich was bedeutete das Vorhandensein und insbesondere die Zunahme antiparlamentarischer Kräfte seit 1930? Die Untersuchung stützt sich überwiegend auf veröffentlichte Quellen: an erster Stelle die Stenografischen Berichte, ergänzt um Fraktionsprotokolle, die Akten der Reichskanzlei, Autobiografien und, soweit vorhanden, Ausschuss-Protokolle. Mehr als die herkömmlichen historischen Methoden werden kulturgeschichtliche angewandt: psychologische, kommunikationstheoretische und sprachanalytische.
Der Reichstag der Weimarer Republik sah sich nicht nur einer immensen politischen Aufgabe in der Bewältigung der Kriegsfolgen und der Integration einer zerrissenen Gesellschaft gegenüber, sondern er musste auch sich selbst als Institution in großem Umfang neu begründen. Saßen doch in der Nationalversammlung zwei Drittel n |
|
Meyer, Bruno Berthold, Kastilien, die Staufer und das Imperium. Ein Jahrhundert politischer Kontakte im Zeichen des Kaisertums (= Historische Studien 466). Matthiesen, Husum 2002. 234 S. Besprochen von Ignacio Czeguhn. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Meyer, Bruno Berthold, Kastilien, die Staufer und das Imperium. Ein Jahrhundert politischer Kontakte im Zeichen des Kaisertums (= Historische Studien 466). Matthiesen, Husum 2002. 234 S.
Im Jahre 1257, während des Interregnums im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation, wurde neben Richard von Cornwall auch Alfons X., König von Kastilien, zum „rex romanorum“ gewählt. Dieses Ereignis geschah nicht überraschend, hatte doch der kastilische Herrscher immer schon den Kaisertitel angestrebt. Vor seiner Thronbesteigung in Kastilien war Alfons im Auftrag seines Vaters an mehreren Feldzügen und Missionen beteiligt, die alle mit der Reconquista Murcias zusammenhingen. Als König verfolgte Alfons X. der Weise einen für das 13. Jahrhundert typischen „Imperialismus“, der sich auf verwandtschaftliche Bindungen mit dem französischen Königshof stützte und eine Eroberung Marokkos ins Auge fasste, wofür er wegen des benötigten Schiffsraumes die Unterstützung der Seestädte im westlichen Mittelmeer brauchte. Der Tod des römischen Königs Konrad IV. (1254) war Anlass, sich über seine Mutter als einziger Erbe der Staufer zu fühlen. Als Konsequenz reklamierte er 1255 das Herzogtum Schwaben für sich und nahm im März 1256 die Wahl durch ghibellinische Pisaner zum Kaiser an. Die bei Thomas Zotz an der philosophischen Fakultät IV der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau geschriebene Dissertation untersucht unter der Prämisse der Außenpolitik im Mittelalter die Beziehungen Kastiliens zum Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Von zentraler Bedeutung sind hierbei die zwischen einzelnen Persönlichkeiten bestehenden Kontakte, seien sie politisch oder zwischenmenschlich motiviert.
Im Mittelpunkt der Arbeit stehen zwei Problemkreise: Zunächst untersucht der Verfasser, welche Gründe Alfons X. bewogen nach der Würde des „rex Romanorum“ zu streben, welche politische Absichten er damit verfolgte und wie er seinen Anspruch auf die Krone begründete. Sodann |
|
Miscellany Four by various authors, ed. by MacQueen, Hector L. with a preface by Lord Hope of Craighead. Published for the Stair Society by LexisNexis Butterworths Scotland, Edinburgh 2002. X, 262 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) 40. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Miscellany Four by various authors, ed. by MacQueen, Hector L. with a preface by Lord Hope of Craighead. Published for the Stair Society by LexisNexis Butterworths Scotland, Edinburgh 2002. X, 262 S.
Erstmals 1971 hat die Stair Society einen Sammelband kleinerer Abhandlungen zum schottischen Recht vorgelegt. Dem ist in jedem Jahrzehnt ein weiterer Sammelband gefolgt. Der nun unter Federführung des Society’s Literary Director veröffentlichte vierte Band beweist durch die Breite seines Inhalts die Lebendigkeit der schottischen Rechtsgeschichte.
Von den insgesamt 15 Abhandlungen geben drei Stair Society Lectures wieder. In dieser hatte sich 1996 Brian P. Levack (185ff.) mit der gerichtlichen Folter in der Zeit Mackenzies befasst. Gero Dolezalek (51ff.) hatte im Jahr 2000 The Court of Session as a ius commune Court - witnessed by Sinclair’s Practicks (1540-1549) untersucht und dabei festgestellt, dass Methoden und Quellen der schottischen Juristen nicht grundsätzlich von denen kontintentaler Juristen abweichen. Alan Watson (243ff.) hatte 2001 die Umformungen von Recht an Hand der justinianischen Institutionen und andererer Werke zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht.
Die übrigen Abhandlungen sollen für den interessierten Leser wenigstens mit dem Titel genannt werden: Harding, Alan, Rights, wrongs and remedies in late medieval English and Scots Law (1ff.), Godfrey, A Mark, Jurisdiction in heritage and the foundation of the College of Justice in 1532 (9ff.), Finlay, John, Foreign litigants before the College of Justice in the sixteenth century (51ff.), Smith, David B., A Banffshire process of perambulation 1558: Alexander, Lord Salton v Sir Walter Ogilvie of Boyne, Knight (85ff.), Gordon, William M., Balfours’s Registrum (127ff.), Abott, D. M., George Buchanan, the court of session and the law (139ff.), Hope, Ann, Sir Thomas Hope: Lord Advocate to Charles I (145ff.), MacQueen, Hector L., Two visitors in the session, 1629 a |
|
Mikešič, Ivana, Sozialrecht als wissenschaftliche Disziplin. Die Anfänge 1918-1933 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 36). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XIII, 222 S. Besprochen von Eberhard Eichenhofer. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mikešič, Ivana, Sozialrecht als wissenschaftliche Disziplin. Die Anfänge 1918-1933 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 36). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XIII, 222 S.
Die Anfänge des Sozialrechts als wissenschaftliche Disziplin in Deutschland zu untersuchen, wessen sich die anzuzeigende, von Prof. Dr. Michael Stolleis (Universität Frankfurt/Main) angeregte und betreute Dissertation widmet, ist höchst verdienstvoll. Denn dies schließt eine Lücke. Die Arbeit enthüllt den dafür tragenden Grund im Niedergang der Rechtswissenschaft ab 1933 und deren Wiederbegründung nach 1945 in weitgehender Distanz von der Weimarer Epoche. So zeigt die Studie die Vielfalt und Vielgestaltigkeit der Bemühungen der deutschen Rechtswissenschaft zwischen 1918 und 1933 um die gedankliche Durchdringung des Sozialversicherungsrechts sowie des Rechts der sozialen Fürsorge auf. Sie gibt einen Überblick über die Medien des wissenschaftlichen Diskurses: die führenden Kommentare, Lehrbücher, Monographien, Zeitschriften und Diskussionsforen. Die Etablierung des Faches wurde möglich, nachdem es sich gegenüber seinen Ursprungsdisziplinen, dem Polizey-, Gewerbe- und Versicherungsrecht, emanzipierte. Seine wissenschaftlichen Impulse empfing es aber aus dem Auftrag der „November-Revolution“. Sie sollte die Republik zum Volksstaat formen - die Demokratie über die Staatsorganisation hinaus zum Gestaltungsprinzip des gesellschaftlichen Lebens erheben. Eine eingehende Würdigung finden die herausragenden Gestalten der Sozialrechtswissenschaft jener Zeit: Heinrich Rosin - der Pionier, Erwin Jacobi und Lutz Richter, Fritz Stier-Somlo, Walter Kaskel, Alfred Manes, Hermann Dersch, Hermann Schulz und Friedrich Kleeis. Sie rangen um die Grundfragen des Faches: seinen Standort zwischen öffentlichem und Privatrecht, die die Sozialversicherung prägenden und leitenden Maximen: Versicherung oder Fürsorge?, die Bestimmung sozialer Rechte als Gegenstand des Sozialrechts und |
|
Mollnau, Karl A., Recht und Juristen im Spiegel der Beschlüsse des Politbüros und Sekretariats der SED (= Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften [1944-1989]. Einführung in die Rechtsentwicklung mit Quellendokumentation Bd. 5 Deutsche Demokratische Republik 1958-1989, Halbbd. 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 159). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XL, 768 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mollnau, Karl A., Recht und Juristen im Spiegel der Beschlüsse des Politbüros und Sekretariats der SED (= Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften [1944-1989]. Einführung in die Rechtsentwicklung mit Quellendokumentation Bd. 5 Deutsche Demokratische Republik 1958-1989, Halbbd. 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 159). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XL, 768 S.
Mit diesem der DDR gewidmeten, in zwei Halbbände gegliederten fünften Band wird das vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte betreute Projekt „Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften (1944-1989)“ abgeschlossen. Wie der erste Band des Projekts, der sich mit der sowjetischen Besatzungszone befaßt hat, hat ihn Herausgeber Heinz Mohnhaupt dem DDR-Rechtswissenschaftler Karl A. Mollnau anvertraut, der darin seine im ersten Band des Forschungsprojekts gegebene Beschlußchronik der KPD/SED-Führungszentralen in der SBZ für die Zeit von 1958 bis 1989 fortsetzt. Mollnau, den Herausgeber Mohnhaupt als „selbstkritischen Marxisten“ würdigt, wurde in der Bundesrepublik vornehmlich als Mit-Redakteur und Mit-Autor des Lehrbuchs „Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie“ bekannt. Wohl um den Rang des Verfassers, der Leiter des Bereichs Rechtstheorie an dem „Institut für Theorie des Staates und des Rechts“ an der DDR-Akademie der Wissenschaften war, zu unterstreichen, ist der umfangreichen Einleitung, die den ersten Teil der Publikation bildet, ein Auswahlverzeichnis seiner Schriften beigefügt, das nicht zuletzt zeigt, welche emsige, aber auch ergiebige schriftstellerische Tätigkeit der heute 70jährige auch nach dem Untergang der DDR entfaltet hat.
Darstellungen über das Rechtswesen der DDR leiden häufig darunter, daß sie Klischees verhaftet sind. Vielfach verfehlen sie aber auch deshalb ihr Ziel, weil sie der führenden Rolle der SED und deren Auswirkungen nicht hinreichend Rechnung tragen. Mollnau hat das Verdiens |
|
Müller, Bertold, Rechtliche und gesellschaftliche Stellung von Menschen mit einer <<geistigen Behinderung>>. Eine rechtshistorische Studie der Schweizer Verhältnisse im 19. und 20. Jahrhundert (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 44). Schulthess, Zürich 2001. XCII, 433 S. Besprochen von Eva Schumann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Bertold, Rechtliche und gesellschaftliche Stellung von Menschen mit einer <<geistigen Behinderung>>. Eine rechtshistorische Studie der Schweizer Verhältnisse im 19. und 20. Jahrhundert (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 44). Schulthess, Zürich 2001. XCII, 433 S.
Im ersten Kapitel mit dem Titel „Normalität und ,Behinderung’ zwischen Unvernunft und Integration“ (S. 1-44) geht es vor allem um die Klärung des Begriffs „geistige Behinderung“. Der Verfasser bietet eine Definition aus dem Jahre 1998 („Einschränkung mentaler ... Fähigkeiten“, so dass „ein selbständiges Leben im rechtlichen Sinne infrage gestellt ... wird“), der er sich aber nicht anschließt. Nach seiner Auffassung ist „,Behinderung’ ... überwiegend Resultat gesellschaftlicher Reaktion“, die „in erster Linie nicht durch eine körperliche Schädigung, sondern durch Verhaltensweisen von Mitmenschen im Alltag“ entstehe. Diese Einordnung des Verfassers stellt aber nur eine Wertung in Bezug auf den Umgang der „Nichtbehinderten“ mit „Behinderten“ dar, ohne jedoch die Grenze zwischen beiden Gruppen durch eine Definition von „Behinderung“ aufzuzeigen. Er selbst spricht von „Menschen mit einer geistigen Behinderung“, um hervorzuheben, „dass die ,geistige Behinderung’ nur einen Aspekt der Gesamtpersönlichkeit“ darstelle. Da der Ausdruck „geistige Behinderung“ dem Nationalsozialismus entstamme und sich seitdem in der Alltagssprache eingebürgert habe, verwendet der Verfasser den Begriff angesichts seiner Herkunft auch nur in An- und Ausführungszeichen. In der Zeit davor waren anstelle des Ausdrucks der „geistigen Behinderung“ die Bezeichnungen „angeborener Schwachsinn“ und „Geistesschwäche“ gebräuchlich; vor 1850 wurden Geisteskranke meist als „Irre“ oder „Blödsinnige“ bezeichnet. Welche (gegebenenfalls unterschiedlichen) Krankheitsbilder im 19. und 20. Jahrhundert den einzelnen Begriffen zugeordnet wurden, wird hingegen nur ansatzweise dargelegt.
Für |
|
Musson, Anthony, Medieval law in context. The growth of legal consciousness from Magna Carta to the Peasants’ Revolt (= Manchester Medieval Studies). Manchester University Press, Manchester 2001. XII, 274 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Musson, Anthony, Medieval law in context. The growth of legal consciousness from Magna Carta to the Peasants’ Revolt (= Manchester Medieval Studies). Manchester University Press, Manchester 2001. XII, 274 S.
Recht und Gesetz werden nicht nur verordnet, sondern auch gelebt, und die Wechselwirkung zwischen der kollektiven Rechtskultur (legal culture) und den individuellen Rechtserfahrungen (legal experiences) erzeugt ein Rechtsbewusstsein (legal consciousness), das die Rechtsentwicklung (hier als Evolution gesehen) vorantreibt. Dies ist, in wenigen Worten zusammengefasst, die Idee, auf der das Buch konzipiert ist. Es ist in 6 Kapitel untergliedert, deren Überschriften den jeweiligen Inhalt erahnen lassen: Kapitel 1 (Towards a psychology of law, S. 1-35) legt die theoretischen Grundlagen; Kapitel 2 (The professionalisation of law, S. 36-83) beschäftigt sich mit der Herausbildung des Juristenstandes, fragt ferner nach der Rolle der Juristen und nach ihrem Ansehen in der Gesellschaft; Kapitel 3 (Pragmatic legal knowledge, S. 84-134) erläutert, wie Rechtswissen erworben wurde; Kapitel 4 (Participation in the royal courts, S. 135-183) schildert die Veränderungen im Gerichtswesen als Momentaufnahmen (im Abstand von jeweils ca. 40 Jahren), die verschiedenen Klageformen sowie die Zugänglichkeit der Gerichte; Kapitel 5 (The role of Parliament, S. 184-216) beleuchtet die Rolle der zu den Parlamenten Entsandten in der Gesetzgebung und Kapitel 6 (The politicisation of law, S. 217-264) hebt auf eine andere Ebene ab, indem unter anderem auf die Rolle des Königs im Recht eingegangen wird. Die einzelnen Kapitel sind klar strukturiert und versehen mit Zusammenfassungen und Fußnoten, die sich - nicht gerade leserfreundlich – jeweils am Ende der Kapitel befinden. Einen Abschnitt, in dem die Einzelergebnisse zusammengeführt werden, fehlt zwar, doch enthält Kapitel 6 Ansätze einer solchen Zusammenfassung (S. 253-255). Anregungen für vertiefende Studien gibt die Au |
|
Naas, Stefan, Die Entstehung des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931. Ein Beitrag zur Geschichte des Polizeirechts in der Weimarer Republik. (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 41). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XI, 395 S. Besprochen von Franz-Ludwig Knemeyer. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Naas, Stefan, Die Entstehung des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931. Ein Beitrag zur Geschichte des Polizeirechts in der Weimarer Republik. (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 41). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XI, 395 S.
Für einen rechtshistorisch besonders Interessierten, im geltenden Polizeirecht Arbeitenden, der die Entstehung eines „Deutschen Polizeirechts!?“ in der Nachkriegszeit besonders verfolgt, ist eine Arbeit über „Die Entstehung des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931“ von besonderem Reiz. Besonders verdienstvoll in der vorliegenden rechtshistorischen Dissertation ist die Analyse der von Geltendrechtlern getroffenen „polizeihistorischen“ Aussagen und deren Kontrastierung zu rechtshistorischen Erkenntnissen. Sehr schnell wird deutlich, dass sich beide Sichtweisen nur in einem Punkte decken: Das preußische Polizeiverwaltungsgesetz hat auch heute noch einen kaum zu überbietenden Stellenwert im System der Verwaltungsgesetze sowohl der Vor- als auch der Nachkriegszeit. Auch heute noch wird auf die Vorbildfunktion dieses Gesetzes hingewiesen.
Während der Rechtshistoriker jedoch den historischen Prozess der Gesetzgebung als solchen - um seiner selbst willen - zeichnet, instrumentalisiert der vom geltenden Recht ausgehende Wissenschaftler eine historische Entwicklung mehr nach deren Ergebnissen - um der Erklärung geltendrechtlicher Sichtweisen willen. Der Rechtshistoriker geht aus von Motiven und zeichnet einen Prozess nach, wertet auch den intendierten Regelungsgehalt, sieht aber weniger den in der Folgezeit praktizierten Umgang mit der Norm. Beides aber kann durchaus auseinander fallen, gerade im Polizeirecht mit seiner besonderen Bedeutung für ein Staatsverständnis im Wandel.
Sehr deutlich wird in der kurzen Analyse des „PVG aus der Perspektive der geltenden Polizeirechtslehre“ (S. 3ff.), dass der Polizeirechtler auf die Geschichte zurückgreift um darzulegen, wie Fragen e |
|
Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 1-Bd. 10, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1994-2002. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 1-Bd. 10, Band 7, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1994-2002.
I. Nach den Berichten Werner Schuberts zu seinen Editionen speist sich die Kenntnis der Rechtsprechung des Reichsgerichts im Zivilrecht nunmehr aus folgenden Quellen:
1. Die Grundlage bildet der Komplex, der gelegentlich „Vollständige Sammlung“ sämtlicher Entscheidungen genannt wird und sich heute beim Bundesgerichtshof und in einem zweiten Exemplar im Bundesarchiv in Potsdam befindet. Dieser Komplex „enthält alle Urteile und Beschlüsse des Reichsgerichts seit Beginn seiner Tätigkeit im Oktober 1879 ... Alles ist Jahr für Jahr in chronologischer Folge nach Senaten geordnet quartalsweise zusammengebunden“. Die Zahl dieser Foliobände wird auf 700 bis 945 geschätzt[1].
2. Aus dieser Riesenmasse der absolut „Vollständigen Sammlung“ hat Schubert jetzt die „Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen“ extrahiert[2], nämlich einen Band für 1900 und 1901, dann für jedes weitere Jahr bis 1914 je einen Band, bis Ende 2002 also vierzehn Bände. Das ist ein Novum, denn bisher war überhaupt nur ein winziger Teil der Judikatur bekannt. Leider müssen Schubert und die Fachwelt die beiden Einschränkungen hinnehmen, dass in jedem der Jahresbände nur verhältnismäßig wenige Entscheidungen vollständig wiedergegeben werden konnten und die anderen, weitaus meisten, in kurzen Inhaltsangaben zusammengefasst werden mussten, und dass das ganze Unternehmen mit dem Jahr 1914 zu beenden war.
3. Das Reichsgericht selbst legte für den internen Gebrauch das hier anzuzeigende, von Schubert und Glöckner herausgegebene „Nachschlagewerk“ zur Erfassung nicht aller, aber aller wichtigen Entscheidungen an. 1938 zählte man etwa 66 000 Einträge.
4. Am bekanntesten ist natürlich die ehrfurchgebietende „Amtliche Sammlung“, die aber nicht mehr als zehn Prozent aller Judikate |
|
Nachschlagewerk des Reichsgerichts Preußisches Landrecht, Teile P Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht, Q Eigentumsbeschränkung, We Öffentliche Abgaben, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1998. XXXVI, 452 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen BenöhrNachschlagewerk20030512 Nr. 10059 ZRG GA 121 (2003) 67
Nachschlagewerk des Reichsgerichts Preußisches Landrecht, Teile P Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht, Q Eigentumsbeschränkung, We Öffentliche Abgaben, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1998. XXXVI, 452 S.
Das Nachschlagewerk des Reichsgerichts zum preußischen Recht umfasste die letzten fünf der 57 erhaltenen Bände des gesamten Nachschlagewerks des Reichsgerichts zum Zivilrecht.
Der erste dieser fünf ursprünglichen Bände zum preußischen Recht enthielt u. a. Adel, Fideikommiss, Wasser-, Berg- und Jagdrecht, Gewerbeberechtigungen, Versicherungs- und Verlagsrecht. Der zweite betraf u. a. Beamten, Juristische Person, Staatsschulden und Sparkassen sowie die jetzt wieder abgedruckten Bereiche „Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht“ und „Eigentumsbeschränkung“. Zum dritten Band gehörten u. a. Agrarrecht, Kirchen und Schulen, Kommunen und Polizei. Ein weiterer Band betraf ausschließlich Entscheidungen zu den öffentlichen Abgaben, und dieser ist jetzt vollständig hier wiedergegeben. Der letzte der fünf Bände hatte allein die preußischen Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum Gegenstand.
Für derartige Materien, auch soweit sie eigentlich zum öffentlichen Recht gehören, war in Preußen der ordentliche Rechtsweg bis hin zum Reichsgericht eröffnet. Das private Landesrecht war zweckmäßigerweise in das Nachschlagewerk nur aufgenommen worden, soweit es nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch seine Bedeutung behalten hatte, mit der Folge, dass das Privatrecht des Allgemeinen Landrechts i. e. S. weitgehend ausgespart worden war. Andere Bundesstaaten, wie Bayern oder Württemberg, hatten den Rechtsweg für landesrechtliche Sachen bis zum Reichsgericht überhaupt nicht eröffnet und finden deshalb ihr Landesrecht im Nachschlagewerk nicht wieder.
Es ist richtig, wie die H |
|
Naegle, Gisela, Stadt, Recht und Krone. Französische Städte, Königtum und Parlement im späten Mittelalter (= Historische Studien 468) 2 Teilbde. Matthiesen, Husum 2002. 1-352, 353-816 S. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Naegle, Gisela, Stadt, Recht, und Krone. Französische Städte, Königtum und Parlement im späten Mittelalter. (= Historische Studien 468). 2 Teilbde. Matthiesen, Husum 2002. 1- 352, 352-816 S.
Als am 21. Mai 1420 durch den Vertrag von Troyes Frankreich dreigeteilt wurde, wich das Parlement aus dem jetzt burgundisch beherrschten Paris aus und verlegte sich nach Poitiers in den dem Dauphin Karl VII. verbliebenen Herrschaftsbereich in der Mitte und den Süden des Landes. (Die quellenkonforme Schreibweise Parlement wird nach dem Vorbild der Verfasserin und französischer Orthographie hier beibehalten.) Hauptgebiete waren Poitou, Berry, Marche, Limousin und Auvergne, im äußersten Süden die Langued’oc. Mit diesen vom Hundertjährigen Krieg zuvor heimgesuchten Landesteilen in der geographischen Mitte Frankreichs, durch die sich die Grenze der Langue d’oc zog, wo sich Pays de droit écrit und Coutumes oder Usages gegenüberstanden, Eindringen des römischen Rechtes vom Süden her beobachtet werden kann, befaßt sich die Verfasserin in ausgedehnten Untersuchungen. Lange Listen der Archive in Paris, Toulouse, Poitiers, Clermont-Ferrand und Laon, in der Pariser Nationalbibliothek und in der Médiathèque FranVois Mitterand in Poitiers und deren Beständen aus Stadtarchiven, schließlich sechs Seiten im Verzeichnis der gedruckten Quellen unterschiedlichster Provenienz und 29 Seiten des Literaturverzeichnisses bezeugen die Intensität jahrelanger Forschung.
Im ersten Band mit dem Teiltitel „Stadt, Krone im Spätmittelalter“ befindet sich eine ausgezeichnete Darstellung des sehr wechselvollen Ganges der Forschung in Frankreich seit zweihundert Jahren, verbunden mit Überlegungen über Stadtlandschaften, wobei der Stadtbegriff seit den Klassifizierungen von Hektor Ammann, Léopold Génicot, Walter Christaller und Jean Schneider überprüft wird im Blick auf seine Anwendbarkeit angesichts der Vielfalt der Erscheinungsbilder von Siedlungen. Die Verfasserin greift zu rel |
|
Nedden, Christian zur, Die Strafrechtspflege im Königreich Westphalen (1807 bis 1813). Dargestellt anhand der Praxis westphälischer Gerichte (= Europäische Hochschulschriften II, 3609). Lang, Frankfurt am Main 2003. 160S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nedden, Christian zur, Die Strafrechtspflege im Königreich Westphalen (1807 bis 1813). Dargestellt anhand der Praxis westphälischer Gerichte (= Europäische Hochschulschriften II, 3609). Lang, Frankfurt am Main 2003. 160S.
Nach Art. 46 der Verfassung des Königreichs Westphalen von 1807 sollte das gerichtliche Verfahren öffentlich sein und „in peinlichen Fällen die Geschworenen-Gerichte statthaben“. Diese neue „peinliche Jurisprudenz“ sollte „spätestens bis zum ersten Julius 1808 eingeführt seyn“. Die Arbeit zur Neddens befasst sich mit der Strafrechtspraxis Westphalens; im Mittelpunkt steht der Fall Claus in Braunschweig aus den Jahren 1811/12. Claus hatte sich wegen eines Mordes an einem französischen Offizier im Januar 1812 vor dem Schwurgericht Wolfenbüttel zu verantworten, das ihn zum Tode verurteilte. Die von ihm eingelegte Kassation hatte keinen Erfolg. Im ersten Abschnitt stellt der Verfasser die Strafrechtsverfassung, die Besetzung der Gerichte, die Etablierung der Geschworenengerichte, die Verabschiedung der „Peinlichen Prozessordnung“ vom 19. 8. 1808 sowie, soweit es die spärlichen Quellen zulassen, die Entstehung des Code pénal von 1813 dar, der aber nicht mehr in Kraft trat, so dass für das materielle Strafrecht die Carolina und das partikulare Strafrecht in Betracht kamen. Anhand des Falles Claus behandelt der Verfasser die einzelnen Strafverfahrensabschnitte mit detaillierten Hinweisen auf die Gesetzeslage und die einschlägigen Anweisungen des Justizministers Siméon. In einem separaten Abschnitt (S. 88ff.) fasst der Verfasser die Praxis der Schwurgerichte in Westfalen zusammen (politische Gesichtspunkte; Verweisung an Sondergerichte; sonstige Eingriffe in das Verfahren; Auswahl der Geschworenen, Rolle des Präsidenten in der Verhandlung; Fragen an die Geschworenen; Entscheidung der Geschworenen; Entziehung von der Geschworenenpflicht; Stellung des Verteidigers). Auch zum Kassationsverfahren findet sich S. 126ff. ein eigener Absch |
|
Niedersächsische Juristen. Ein biografisches Lexikon. Ein historisches Lexikon mit einer landesgeschichtlichen Einführung und Bibliographie, hg. v. Rückert, Joachim/Vortmann, Jürgen. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003. LXIV, 606 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Niedersächsische Juristen. Ein biografisches Lexikon. Ein historisches Lexikon mit einer landesgeschichtlichen Einführung und Bibliographie, hg. v. Rückert, Joachim/Vortmann, Jürgen. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003. LXIV, 606 S. 17 Abb., 4 Kart.
Kaum war Joachim Rückert vor zwanzig Jahren von München nach Hannover gewechselt, hatte er schon einen Kreis von Studenten und Doktoranden um sich geschart, der rechtshistorische Neugier und wachsende Kompetenz anfeuernd verband. Das daraus erwachsende patriotische Projekt eines außenseitig biographischen und inwendig historischen Lexikons niedersächsischer Juristen musste er freilich nach zehn Jahren bei seinem Aufbruch in das benachbarte Hessen im Stadium des Ausgetragenwerdens verlassen. Zehn weitere Jahre später kann er es aber in leicht abgeänderter Gestalt, unterstützt von zahlreichen altniedersächsischen wie neuniedersächsischen Helfern, nun der interessierten Öffentlichkeit vorlegen.
Zwei Dutzend Bearbeiter haben in diesen 20 Jahren rund 50 mehrseitige Artikel (Hauptartikel) zu den bekanntesten niedersächsischen Juristen und rund 400 teilseitige Artikel (Kurzartikel) zu weiteren niedersächsischen Juristen erstellt. Die Hauptartikel betreffen in überzeugender zeitlicher Reihenfolge Ertwin Ertmann (um 1430-1505), Johannes Borcholten, Andreas Cludius, Jacob Lampadius, Justus Oldekop, Heinrich Hahn, Hermann Conring, Enno Rudolf Brenneysen, Justus Henning Böhmer, Christian Ulrich Grupen, David Georg Strube, Friedrich Esaias von Pufendorf, Justus Möser, Friedrich Ludwig von Berlepsch, Gerhard Anton von Halem, Johann Anton von Leisewitz, Johann Aegidius Klöntrup, Carl Friedrich Häberlin, August Wilhelm Rehberg, Johann Anton Ludwig Seidensticker, Ernst Graf zu Münster-Ledenburg, Georg von Schele, Friedrich Carl von Strombeck, Friedrich Heinrich von Strombeck, Wilhelm Bode, Georg Friedrich von Falcke, Salomon Philipp Gans, Gottlieb Wilhelm Freudentheil, Wilhelm Freiherr von Schlein |
|
Nolde, Dorothea, Gattenmord. Macht und Gewalt in der frühneuzeitlichen Ehe. Böhlau, Köln 2003. X, 462 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nolde, Dorothea, Gattenmord. Macht und Gewalt in der frühneuzeitlichen Ehe. Böhlau, Köln 2003. X, 462 S.
Dorothea Nolde nimmt sich in ihrer Dissertation eines in den Quellen schwer fassbaren und somit in der historischen Kriminalitätsforschung eher vernachlässigten Themas an: der Gewalt in der frühneuzeitlichen Ehe – hier am Beispiel Frankreichs. Bisher wird in der Forschung physische Gewalt als überwiegend maskulines Phänomen beschrieben, verbale Aggression, die nicht in körperlicher Gewalt mündete, dagegen als typisch weiblich apostrophiert.
Die Autorin sieht Machtverhältnisse mit Michel Foucault als „Ergebnis des Zusammenwirkens mehrerer Kräfte“ und richtet damit ihr Augenmerk auf die Dynamik innerhalb einer hierarchischen Beziehung, wie sie die Ehe war. Männer sind damit nicht automatisch und ausschließlich für die Täterrolle, Frauen für die Opferrolle prädestiniert.
Eine Stärke der Untersuchung ist nicht nur, dass Nolde sich der unterschiedlichsten Quellen und damit Facetten zu ihrem Thema annimmt: narrative und normative Texte werden genauso analysiert wie Prozessakten, und zwar solche von 202 Berufungsverfahren vor dem Pariser Parlement zwischen 1580 und 1620. Die Einbeziehung literarischer Werke rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass das literarische und das juristische Milieu „sehr eng miteinander verflochten und etliche Akteure [...] auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig“ waren (S. 21). Topoi aus der Literatur wurden als Erklärungsmuster für Gattenmord vom Gericht herangezogen, „um die Indizien zu einem plausiblen Bild der Tat zusammenzufügen“ (S. 355).
Die Autorin ordnet - ein weiteres Plus - ihre Ergebnisse der in der zweiten Hälfte des 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts sich vollziehenden Neuorganisation der Ehe zu. Einerseits wurde die Ehe von der Kirche aufgewertet, dem männlichen Züchtigungsrecht wurden engere Grenzen gesetzt, andererseits ging damit eine Neudefinition der Rolle der Ehefr |
|
Oestmann, Peter, Germanisch-deutsche Rechtsaltertümer im Barockzeitalter (= Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 26). Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar 2000. 74 S. Besprochen von Christiane Birr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Oestmann, Peter, Germanisch-deutsche Rechtsaltertümer im Barockzeitalter (= Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 26). Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar 2000. 74 S.
In der vorliegenden Fallstudie untersucht Peter Oestmann den Rechtsstreit zwischen Anna Sara Schröder und Dorothea Benser aus Lübeck, der 1751 mit Erhebung der erstinstanzlichen Klage am Lübecker Obergericht beginnt, drei Juristenfakultäten (Halle, Göttingen und Frankfurt an der Oder) beschäftigt und beide Prozeßparteien über zehn Jahre lang nicht mehr zur Ruhe kommen läßt, bis 1762 das Reichskammergericht ein endgültiges Urteil fällt. Dessen Vollstreckung wird sich allerdings auch in den folgenden zwanzig Jahren nicht verwirklichen lassen, und noch 1803 werden die Erben der beiden streitenden Frauen zum letzten Mal beim Reichskammergericht in derselben Sache vorstellig. In der Sache streitet man um Einzelheiten aus dem Lübecker Güterrecht, und geradezu exemplarisch beziehen beide Seiten Stellung. Während die Anwälte der Klägerin sich auf die principia juris germanici berufen, aus denen das Lübecker Stadtrecht gewonnen sei und auf deren Grundlage es interpretiert und im Wege der Analogie erweitert werden müsse und dabei in ihrer Argumentation bis auf Tacitus‘ Germania zurückgreifen, verfolgt die Beklagtenseite zunächst eine rein destruktive Strategie: Durch „historisch-geographische Differenzierung“ (S. 20) wird das behauptete allgemein-deutsche Recht dekonstruiert und das Lübecker Recht als nicht durch Analogie zu erweiternde Einzelquelle hingestellt. Die Juristenfakultäten folgen in ihren Gutachten eigenen Präferenzen: In Halle kombiniert man (nicht unbedingt konsequent) römische Digestentitel und deutsche Rechtssprichwörter, um das gewünschte Ergebnis zu begründen; im Ergebnis gibt man mit römisch-rechtlicher Begründung weitgehend der Klägerin Recht – die ihren Anspruch auf ein allgemeines deutsches Recht und gerade nicht auf d |
|
Österreichische Rechtswissenschaft in Selbstdarstellungen, hg. v. Jabloner, Clemens/Mayer, Heinz. Springer, Wien 2003. X, 226 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Österreichische Rechtswissenschaft in Selbstdarstellungen, hg. v. Jabloner, Clemens/Mayer, Heinz. Springer, Wien 2003. X, 226 S., 12 Abb.
Im Jahre 1969 lud der parteilose Justizminister Österreichs ins Gästehaus der Universität Wien in Strobl am Wolfgangsee zu einem Gespräch über Wege zur Vermeidung der Zersplitterung des Privatrechts und zur Überwindung des Dualismus von öffentlichem Recht und Privatrecht ein und regte zum Abschluss der Tagung zur Gründung einer Gesellschaft an, deren Ziel es wurde, die Struktur des bestehenden Rechts wissenschaftlich zu erforschen und auf dieser Grundlage die Erneuerung der Struktur der Rechtsordnung zu erarbeiten. Erster und einziger Präsident der Gesellschaft wurde Robert Walter, Vizepräsidenten Franz Bydlinski und Theo Mayer-Maly. Am 31. Januar 2002 löste sich die langsam alternde Gesellschaft nach mehr als 30 Jahren auf und beschloss das vorhandene Vermögen für einen biographischen Rückblick zu verwenden.
Damit folgte sie einem anerkannten Vorbild. Den österreichischen Rechts- und Staatswissenschaften in Selbstdarstellungen des Jahres 1952 stellte sie entsprechend der zwischenzeitlich erfolgten Trennung in Rechtswissenschaft und Staatswissenschaft die österreichische Rechtswissenschaft in Selbstdarstellungen des Jahres 2002 zur Seite. Tatsächlich erfasst wurden – mit Ausnahme Gerhard Frotzs - jene Gelehrten, die als Mitglieder der Strukturgesellschaft gewirkt und das 70. Lebensjahr überschritten haben, sowie deren Leben nicht schon an anderer Stelle ausreichend dokumentiert ist.
Alphabetisch geordnet nimmt der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Spitze ein. Den Beschluss bildet der ehemalige Präsident der Gesellschaft. Beide rahmen vor allem Universitätsprofessoren und einige leitende Praktiker ein.
Jedes der zwölf mit einem Lichtbild veranschaulichten Lebensbilder ist von besonderem Reiz. Die Selbstdarstellung eröffnet Blickwinkel, die üblicherweise der Außenb |
|
Pauser, Josef, Der Zwettler Gerichtsdiener in der frühen Neuzeit (= Zwettler Zeitzeichen 8). Stadtgemeinde Zwettl, Zwettl 2002. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Pauser, Josef, Der Zwettler Gerichtsdiener in der frühen Neuzeit (= Zwettler Zeitzeichen 8). Stadtgemeinde Zwettl, Zwettl 2002. 72 S.
Um 1590 hatte Zwettl im Waldviertel Niederösterreichs rund 1000 Einwohner. Außer der Niedergerichtsbarkeit im Burgfrieden übte die Stadt noch die Hochgerichtsbarkeit im Landgerichtsbezirk aus. Dennoch genügte ein einzelner städtischer Knecht für die Erledigung der Aufgaben des Gerichtsdieners.
Obwohl sich die Spuren des als gerichtsdiener, landgerichtsdiener, statdiener oder diener bezeichneten Funktionsträgers nur vereinzelt in den Quellen nachweisen lassen und er nur beiläufig und meist ohne Namensnennung in den Protokollen auftritt, folgt der stellvertretende Leiter der Fakultätsbibliothek für Rechtswissenschaften der Universität Wien in der aus einem Aufsatz hervorgegangenen kleinen Schrift ihnen so umfassend wie möglich. Als Aufgaben ermittelt er die Überwachung der Einhaltung der städtischen und landesfürstlichen Ordnungen in der Stadt (z. B. durch Anzeige von Spielern an verbotenen Spielorten [bei gleichzeitigem Interesse an eigener Durchführung von Spielen], durch Heimführung betrunkener Zecher oder durch Kontrolle fremder Obstverkäufer), die Verkündigung der Verlautbarung des Rates, die Zusammenrufung und Begleitung des Rates, die Zustellung von Klagen, Vorladungen und Urteilen, die Beschlagnahme von Gegenständen auf Geheiß des Rates, die Verhaftung von Verdächtigen auf Geheiß des Richters, die Vollstreckung von Urteilen durch Verhaftung, Schandstrafen und Stadtverweisung, die Unterstützung des Scharfrichters des Landgerichts bei der Vollstreckung, die Beaufsichtigung der Gefangenen im Dienerhaus, im Stadtturm Passauer oder im Rathauskeller, die Durchführung von Gefangenenbeförderungen oder Rekrutenüberstellungen sowie verschiedentlich die Feldhut, Wiesenhut, Forsthut oder Jagdhut. 1662 werden in Zwettl diese vielfältigen Aufgaben zwischen dem Gerichtsdiener und einem neuen Ratsdiener aufgete |
|
Pfeifer, Guido Christian, Ius Regale Montanorum. Ein Beitrag zur spätmittelalterlichen Rezeptionsgeschichte des römischen Rechts in Mitteleuropa (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 88). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach am Main 2002. XVII, 277 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Pfeifer, Guido Christian, Ius Regale Montanorum. Ein Beitrag zur spätmittelalterlichen Rezeptionsgeschichte des römischen Rechts in Mitteleuropa (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 88). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach am Main 2002. XVII, 277 S.
In seiner Münchener Dissertation behandelt G. Ch. Pfeifer eine überaus interessante Rechtsquelle, das Ius Regale Montanorum (IRM) des böhmischen Königs Wenzel II.[1], entstanden zwischen 1300 und 1305; diese Kodifikation des Bergrechts ist für die Geschichte der Rezeption des römischen und kanonischen Rechts von großer Bedeutung. Die früheste deutsche Übersetzung des lateinischen Textes erfolgte 1406/07 durch den Iglauer Stadtschreiber Johannes von Gelnhausen (S. 5). Grundlage der Untersuchung bildet die Edition der Bergrechtsordnung durch Adolf Zycha[2].
Eine eingehende Untersuchung, welche den Text des IRM und seine Materie in ihrer Gesamtheit behandelt, fehlte bisher (S. 4). Ziel der vorliegenden Arbeit ist „eine Gesamtwürdigung des Rezeptionsvorgangs im IRM auf der Basis einer umfassenden Analyse des überlieferten Gesetzestexts“ (S. 5).
Der erste Haupteil der Untersuchung (S. 9-41) behandelt den historischen Kontext der Kodifikation. Der Verfasser prüft die Frage (S. 12ff.), ob die Berggesetzgebung Wenzels II. als Surrogat einer gescheiterten Landrechtskodifikation anzusehen sei. Zu Recht kommt er zur Auffassung, dass sich die Annahme eines solchen Surrogats durch die überlieferten Quellen nicht stützen lasse (S. 15).
Als Autor des IRM wird überwiegend der italienische Rechtsgelehrte Gocius von Orvieto angesehen (S. 17ff.). Ein eindeutiger Beweis lässt sich aber dafür nicht erbringen, wenn auch starke Indizien dafür sprechen (S. 20). Das IRM orientiert sich zweifellos an der bergmännischen Praxis (S. 25); ob bei der Kodifikation Kuttenberger Bergleute in Form einer Kommission mit |
|
Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg 1945-1955. Gleichschaltung und Anpassung (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 50). Oldenbourg, München 2001. X, 414 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Petra, Justiz und Diktatur. Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945-1961 (= Quellen und Daqrstellungen zur Zeitgeschichte 46). Oldenbourg, München 2000. XI, 574 S.
Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg 1945-1955. Gleichschaltung und Anpassung (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 50). Oldenbourg, München 2001. X, 414 S.
In der sowjetischen Besatzungszone bzw. der Deutschen Demokratischen Republik spielte die Justiz eine nur marginale, untergeordnete Rolle. Der Terror, mit dem dort die Bevölkerung unterdrückt und die kommunistische Diktatur errichtet und gefestigt wurde, bediente sich vorzugsweise anderer Mittel. Man kann angesichts der Unkenntnis selbst hoher und höchster Personen im demokratischen Deutschland und westlichen Ausland gar nicht oft genug sagen, daß die Justiz im kommunistischen Herrschaftsbereich kein eigenständiges Staatsorgan, geschweige denn eine unabhängige Staatsgewalt war, sondern ein schlichter Teil des Repressionsapparats, dessen Hauptträger die SED, die Staatssicherheit und jener Teil des Staatsapparats waren, der hierzulande Verwaltung genannt wird. Nicht zufällig legte die SED - entsprechend der Maxime, es müsse alles demokratisch aussehen, aber die Partei müsse das Heft in der Hand behalten - Wert darauf, in den 1945 gebildeten Provinzial- und Landesverwaltungen die Innenminister zu stellen, während sie die Justizministerien wegen ihrer geringen Bedeutung bereitwillig den bürgerlichen Blockparteien überließ.
Um so mehr fällt auf, daß seit dem Untergang der DDR kaum ein Teil des Staatsapparats - von der Staatssicherheit abgesehen - soviel wissenschaftliches Interesse gefunden hat wie die Justiz. Das Niveau der Arbeiten, die sich mit der Justiz in SBZ/DDR befassen, ist dabei durchaus unterschiedlich. Dem Forschungsprojekt „Die Errichtung der Klassenjustiz nach 1945 in der SBZ/DDR in diktaturvergleichender Perspektive“, das das Institut für Zeitgeschichte 1995 i |
|
Policey in lokalen Räumen. Ordnungskräfte und Sicherheitspersonal in Gemeinden und Territorien vom Spätmittelalter bis zum frühen 19. Jahrhundert, hg. v. Holenstein, André/Konersmann, Frank/Pauser, Josef/Sälter, Gerhard (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. VIII, 439 S. Besprochen von Helmut Gebhardt. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Policey in lokalen Räumen. Ordnungskräfte und Sicherheitspersonal in Gemeinden und Territorien vom Spätmittelalter bis zum frühen 19. Jahrhundert, hg. v. Holenstein, André/Konersmann, Frank/Pauser, Josef/Sälter, Gerhard (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. VIII, 439 S.
Zwischen dem Spätmittelalter und dem beginnenden 19. Jahrhundert waren für die Wahrung von Sicherheit und Ordnung im mitteleuropäischen Raum verschiedenste Amts- und Funktionsträger tätig – wie zum Beispiel Gerichtsdiener, Stadtwächter, Vögte, aber auch das Militär bzw. teilweise schon organisierte Polizeitruppen. Der seit 1997 tätige Arbeitskreis „Policey/Polizei im vormodernen Europa“ widmete sich auf seinem Treffen im Mai 2000 den Tätigkeitsfeldern, der Amtspraxis sowie der sozialen Vernetzung dieser Ordnungskräfte. Die Ergebnisse, die um einige zusätzliche Beiträge erweitert wurden, sind im vorliegenden Sammelband abgedruckt.
In der äußerst fundierten Einleitung geben die Herausgeber zunächst einen ausführlichen Überblick zum Forschungsgegenstand und skizzieren dann ganz allgemein die Tätigkeitsfelder und innere Organisation des damals bestehenden Exekutivpersonals. Die einzelnen Beiträge, die sich von sehr unterschiedlicher Seite dem Themenkomplex nähern, folgen dann in einigermaßen chronologischer Ordnung.
Den Anfang macht Ulrich Henselmeyer, der die Gewalttätigkeit von Gerichtsbütteln und Stadtknechten im Spätmittelalter thematisiert und dabei zum Schluss kommt, dass sie vor dem Hintergrund der damals allgemein hohen Gewaltbereitschaft der städtischen Gesellschaft zu sehen ist. Andrea Bendlage demonstriert am Nürnberger Beispiel, dass der schlechte Ruf der Polizeiknechte im 16. Jahrhundert nicht auf deren soziale Herkunft zurück zu führen war, sondern auf ihre Rolle als Träger des obrigkeitlichen Strafanspruchs, die in Widerspruch geriet mit den Schlichtungsritualen traditionell selbstverwalteter Lebensbe |