Einhundertfünfundzwanzig [125] Jahre rheinische Amtsgerichte, eine Darstellung der Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Fotografien von Minssen, Ibo, hg. v. Lünterbusch, Armin/Strauch, Dieter, Redaktion Scheiff, Bernd (= Kölner Justiz Bd. 1), 2003. Landpresse, Köln 2003. 263 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Einhundertfünfundzwanzig [125] Jahre rheinische Amtsgerichte, eine Darstellung der Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Fotografien von Minssen, Ibo, hg. v. Lünterbusch, Armin/Strauch, Dieter, Redaktion Scheiff, Bernd (= Kölner Justiz Bd. 1), 2003. Landpresse, Köln 2003. 263 S.
Die von Oberlandesgerichtspräsident Armin Lünterbusch und dem renommierten Rechtshistoriker Dieter Strauch herausgegebene Publikation ist bemerkenswert, ja ungewöhnlich. Es ist bekannt, daß die Gerichte des Rheinlandes sich in besonderem Maße historischer Betrachtung erfreuen. Das Interesse richtet sich in der Regel auf die bekannten Kölner Gerichte. Nunmehr liegt jedoch ein Werk vor, das sich eingehend mit den unteren Gerichten des Kölner Oberlandesgerichtsbezirks befaßt. Anlaß dazu gab die Erinnerung an die vor 125 Jahren erlassene, gemeinsam mit den Reichsjustizgesetzen in Kraft getretene preußische Verordnung über die Errichtung der Amtsgerichte vom 16. Juli 1878. Damals wurden die für die sog. Bagatellgerichtsbarkeit in der Rheinprovinz zuständigen Friedensgerichte aufgehoben und - mit erweiterter Zuständigkeit - die Amtsgerichte errichtet.
Eine materialreiche, zweiteilige Abhandlung von Dieter Strauch über den Wandel der bürgernahen Gerichtsbarkeit im Rheinland steht demgemäß im Mittelpunkt des Aufsatzteils der Publikation. Strauch untersucht zunächst die Zeit des Alten Reiches und die Neugestaltung des rheinischen Rechts in der kurzen, aber inhaltsreichen Franzosenzeit, um sich dann den Entwicklungen von 1848 bis zur Gegenwart zuzuwenden. Dazwischen findet eine Abhandlung von Marcel Erkens über die rheinpreußische Friedensgerichtsbarkeit von 1814 bis 1879 ihren Platz, die eine interessante geschichtliche Periode der Gegenwart erschließt. Vorangestellt ist den historischen Abhandlungen ein Beitrag von Jürgen Mannebeck, der in lockerer, lebendiger Form dem rechtsunkundigen Leser deutlich macht, welche Fülle von Zuständigkeiten heute das Amt |
|
Engert, Markus, Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt (= Europäische Hochschulschriften 2, 3479). Lang, Frankfurt am Main 2002. 274 S. Besprochen von Michael Stolleis. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Engert, Markus, Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt (= Europäische Hochschulschriften 2, 3479). Lang, Frankfurt am Main 2002. 274 S.
Die bei Thomas Würtenberger in Freiburg entstandene Dissertation führt im Detail aus, was von Walter Pauly im Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte unter dem Stichwort „Verwaltungsakt“ nur skizziert werden konnte. Es geht um die zentrale Rechtsfigur des kontinental-europäischen rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts des 19. und 20. Jahrhunderts, die heutigen jungen Juristen gesetzlich definiert (§ 35 VwVfG) und scheinbar völlig unproblematisch gegenübertritt. Engert beschreibt den langen Weg tastender Versuche, vor 1848 nach dem Vorbild des französischen acte administratif zu einer Trennung von öffentlichem und privatem Recht zu kommen, die Verwaltung an den Vorbehalt und den Vorrang des Gesetzes zu gewöhnen und zu binden sowie Rechtsschutz gegen die Verwaltung zu gewähren. Dahinter steht die konstitutionelle Bewegung mit ihrer Durchsetzung parlamentarischer Gesetzgebung, die auf der Seite der Verwaltung, aber auch im gesamten Beziehungsgefüge zwischen Obrigkeit und Bürger Folgen haben sollte. Fordernd und fördernd steht daneben die schrittweise sich komplettierende neue Wissenschaftsdisziplin des Verwaltungsrechts.
Die Aufgabe des Buchs geht dahin, das sprachliche Ringen um den „Verwaltungsakt“ in die politische Geschichte, das Verfassungsrecht und das werdende „Administrativrecht“ sowie in die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts einzuordnen. Dabei auftretende methodische Probleme hat Engert ebenso ansprechend gemeistert wie das Ineinander der verschiedenen Ebenen. Wir beobachten, wie das Wort zunächst fast nebenbei auftaucht – erstmals wohl 1821 bei dem bayerischen Regierungsrat Anton Kurz – , dann langsam gebräuchlicher wird, nach 1850 in wechselnden Abgrenzungen in die Systembildung eingeht, um schließlich durch Otto Mayer 1895 mit entschiedenen Worten um |
|
Englert, Tassilo Wilhelm Maria, Deutsche und italienische Zivilrechtsgesetzgebung 1933-1945. Parallelen in der Rechtsetzung und gegenseitige Beeinflussung unter besonderer Berücksichtigung des Familien- und Erbrechts (= Rechtshistorische Reihe 278). Lang, Frankfurt am Main 2003. 276 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Englert, Tassilo Wilhelm Maria, Deutsche und italienische Zivilrechtsgesetzgebung 1933-1945. Parallelen in der Rechtsetzung und gegenseitige Beeinflussung unter besonderer Berücksichtigung des Familien- und Erbrechts (= Rechtshistorische Reihe 278). Lang, Frankfurt am Main 2003. 276 S.
Während der NS-Zeit fanden meist unter Ägide der Akademie für Deutsches Recht, dessen Präsident Hans Frank die italienische Sprache beherrschte, zahlreiche Begegnungen zwischen italienischen und deutschen Juristen statt. 1937 wurde die Arbeitsgemeinschaft für die deutsch-italienischen Rechtsbeziehungen gegründet, die sich in mehreren Arbeitstagungen mit den Grundlagen auch des Zivilrechts befasst hat. Dies legt die Vermutung nahe, dass die gesetzgeberischen Arbeiten beider Länder nicht unbeeinflusst voneinander entstanden sind. In Italien war dies im wesentlichen der Codice Civile (CC) von 1942, in Deutschland die umfangreiche Gesetzgebung zum Familien- und Erbrecht sowie die Teilentwürfe zu einem Volksgesetzbuch. Ziel der Arbeit von Englert ist es, durch eine Gegenüberstellung den Vergleich der Gesetzgebung der Jahre 1933-1945 zu ermöglichen und eventuelle Parallelen zwischen Deutschland und Italien aufzuzeigen (S. 3). Darüber hinaus wird auch die Aufnahme der Gesetzgebung des Partnerlandes durch das jeweils andere geschildert und werden etwaige Beeinflussungen in der Gesetzgebung zwischen beiden Ländern herausgearbeitet. Das Untersuchungsmaterial bilden neben den Gesetzestexten für Deutschland die amtlichen Begründungen sowie die zeitgenössische Literatur, für Italien neben der Literatur vor allem die Berichte der Gesetzgebungskommissionen. Nach einem kurzen Abschnitt über die nationalsozialistische Gemeinschaftsideologie geht Englert auf die Arbeitsgemeinschaft für die deutsch-italienischen Rechtsbeziehungen im allgemeinen und speziell auf die in der 2. Arbeitstagung 1939 behandelte Thematik der Aufhebung oder Abänderung schuldrechtlicher Verträge vor allem |
|
Engstfeld, Jörn C., Der Erwerb vom Nichtberechtigten. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung, insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert (= Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum-Verlag, Reihe Rechtswissenschaften 12). Tectum-Verlag, Marburg 2002. 105 S. Besprochen von Reinhard Schartl. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Engstfeld, Jörn C., Der Erwerb vom Nichtberechtigten. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung, insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert (= Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum-Verlag, Reihe Rechtswissenschaften 12). Tectum-Verlag, Marburg 2002. XXVIII, 105 S.
Die von Dieter Werkmüller betreute Dissertation greift das bereits wiederholt behandelte Thema des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten bei beweglichen Sachen auf. Der Verfasser schildert nach kurzer Einleitung und Darstellung der heutigen Regelung in sechs weiteren Abschnitten (III. bis VIII.) die historische Entwicklung vom römischen Recht bis zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die von dem Gegensatz zwischen dem römischen Vindikationssprinzip und dem deutschrechtlichen Grundsatz „Hand wahre Hand“ geprägt wird.
Der dritte Abschnitt behandelt die Geltung des Prinzips „Hand wahre Hand“ im indogermanischen, germanischen und deutschen mittelalterlichen Recht. Mangels ausreichender Quellen stellt Engstfeld zutreffend fest, dass über die Anwendung dieses Grundsatzes bei den Indogermanen keine Aussage gemacht werden kann. Zum germanischen und fränkischen Recht weist er mit Recht darauf hin, dass die Hand wahre Hand-Regel nichts über den Rechtserwerb des Dritten besagt, sondern lediglich den früheren Inhaber der Gewere an der Verfolgung seiner freiwillig aus der Hand gegebenen Sache gegenüber einem anderen als dem Empfänger hinderte. Die vom Verfasser vorgenommene Einordnung dieser Beschränkung als Prozesshindernis und (!) fehlende Aktivlegitimation ist allerdings widersprüchlich, richtigerweise sollte man mit dem von ihm selbst angeführten Grund der Regel, den Dritterwerber aus dem Rechtsstreit des ursprünglich Berechtigten mit seinem Gewährsmann herauszuhalten, nach heutiger Anschauung von fehlender Anspruchsgrundlage sprechen. Weiter schildert der Verfasser die als Folge des Gewerebruchs möglichen Verfahren aus handhafter Tat, der Spurfolge und des Anefa |
|
Esmyol, Andrea, Geliebte oder Ehefrau? Konkubinen im frühen Mittelalter (= Archiv für Kulturgeschichte Beiheft 52). Böhlau, Köln 2002. IX, 315 S. Besprochen von Maximilian Hommens. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Esmyol, Andrea, Geliebte oder Ehefrau? Konkubinen im frühen Mittelalter (= Beihefte zum Archiv für Kulturgeschichte 52). Böhlau, Köln 2002. IX, 315 S.
Die Arbeit – eine von Dieter Hägemann betreute, im November 1999 vom Fachbereich Geschichte der Universität Bremen angenommene Dissertation -, die – was lobend vorweg genommen werden soll – in der Aufmachung sehr solide und sauber gearbeitet im Jahre 2002 erschienen ist, stellt die Forschungsergebnisse der Autorin dar, die die Erscheinungsformen ehelicher und außerehelicher Beziehungen im frühen Mittelalter beinhalten. „Der untersuchte Zeitraum reicht schwerpunktmäßig von Ende des 5. Jahrhunderts bis zum Ende des 9. Jahrhunderts und umfasst das merowingische und das karolingische Reich, außerdem die langbardischen Gesellschaftsverhältnisse“ (S. 4). Dabei greift die Verfasserin wenn nötig auch auf Quellen der römischen Kaiserzeit zurück und berücksichtigt auch grundlegende kirchenrechtliche Stellungnahmen zum Thema aus dem beginnenden 5. Jahrhundert. Sie geht hierbei insbesondere der Frage nach dem zunehmenden Einfluss der Kirche auf das Beziehungsverhältnis der Menschen im frühen Mittelalter nach. Sie will damit einen möglichst umfassenden Eindruck außer- und nebenehelicher Beziehungsformen in der frühmittelalterlichen Gesellschaft gewinnen und die Engführung vieler Arbeiten hierzu, zumeist aus rechtshistorischer, kirchenrechtlicher oder moraltheologischer Sicht vermeiden, auch die darin oft feststellbare Einschränkung auf einzelne Personengruppen wie Herrscherdynastien oder Menschen unfreien Standes, und vor allem die daraus erfließenden oft „einseitigen“ sich je nach Forschungsansatz sogar widersprechenden Ergebnissen“ (S. 4).
Deshalb ist das Quellenmaterial, das die Verfasserin untersucht, so breit gefächert wie möglich gehalten. Die Verfasserin untersucht beispielsweise Texte des geltenden kirchlichen und weltlichen Eherechts, wie es sich in Leges, Kapitularien, Formeln und Urk |
|
Essner, Cornelia, Die >>Nürnberger Gesetze<< oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945. Schöningh, Paderborn 2002. 477 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Essner, Cornelia, Die >>Nürnberger Gesetze<< oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945. Schöningh, Paderborn 2002. 477 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG 121 (2004) 63. 10691 2002-08-30 von Werner Schubert gewünscht, bestellt, zusenden, sobald eintrifft, 2002-09-16 eingetroffen, versandt, 2002-10-01 Besprechung erhalten
Obwohl zur Entstehung und Weiterentwicklung der „Nürnberger Gesetze“ von 1935 (Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) bereits zahlreiche Untersuchungen vorliegen, sind grundlegende Fragen noch immer nicht geklärt. Die von Lösener, dem Rassereferenten des Reichsinnenministeriums nach 1945 aufgebrachte These einer „Parthogenese“ der Nürnberger Gesetze („plötzlich einer Laune des Führers entsprungen“, S. 448) diente dem „Mythos einer ,an sich’ mäßigenden Kraft in der Bürokratie“, „der indirekt die Existenz einer ,an sich’ dominanten, radikalen Gegenkraft beschwört, der gegenüber nur die Methode eines ,getarnten’ Verhaltens und einer ,Tarnsprache’ übrig blieb“ (S. 448). Essners Anliegen war es zunächst, die Vorgeschichte der genannten Gesetze, sozusagen den Nährboden, aus dem heraus sie zu erklären sind, detailliert zu beschreiben. In einem ersten Kapitel geht es um den „Irrgarten der Rassenlogik“ (1871-1935), der bestimmt war von zwei Strömungen, der älteren, präeugenischen-kontagionistisch zu nennenden Richtung und der jüngeren Strömung, die erbbiologisch argumentierte und sich in der frühen NS-Zeit mit der „Nordischen Rassenlehre“ verband. Die beiden Richtungen unterschieden sich in der Frage der genealogischen Reichweite dessen, was als „jüdisches Blut“ anzusehen war. Diese elementare Differenz des kontagionistischen und des erbbiologisch gewandeten Antisemitismus drückte sich insbesondere in der Mischlingsfrage aus. Im zweiten Kapitel behandelt die Verfasserin die nur verstreut überlieferten Entwürfe eines Rassenrechts aus der Zeit vor den Nürnberger Gesetze |
|
Europa und die Türken in der Renaissance, hg. v. Guthmüller, Bodo/Kühlmann, Wilhelm (= Frühe Neuzeit. Studien und Dokumente zur deutschen Literatur und Kultur im europäischen Kontext 54). Niemeyer, Tübingen 2000. 451 S. Besprochen von Christiane Birr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Europa und die Türken in der Renaissance, hg. v. Guthmüller, Bodo/Kühlmann, Wilhelm (= Frühe Neuzeit. Studien und Dokumente zur deutschen Literatur und Kultur im europäischen Kontext 54). Niemeyer, Tübingen 2000. 451 S.
Der vorliegende Band präsentiert zwanzig Beiträge eines Kolloquiums, das der Wolfenbütteler Arbeitskreis für Renaissanceforschung bereits im Jahr 1997 gemeinsam mit der Ungarischen Akademie abgehalten hat. Die Einnahme Konstantinopels durch die Türken (1453) und mehr noch die Belagerung Wiens durch osmanische Truppen (1529) waren für die Zeitgenossen Ereignisse von unerhörter, geradezu eschatologischer Bedeutung. Nie zuvor hatte man sich in ähnlich existentieller Form mit Andersartigem und Fremdem auseinandersetzen müssen, nie zuvor hatte es auch eine so vielfältige und reiche literarische Reaktion auf zeitgenössische Phänomene gegeben. „Der Türke“ war politisches Menetekel und endzeitliche Mahnung, eine Chiffre für alles Fremde, das die lateinische res publica christiana störte und bedrohte. Angesichts einer solchen vielschichtigen Bedrohung wird „Europa“ zu einem alle nationalen Differenzen überspielenden Identitätskonzept. Die Beiträge des Sammelbandes widmen sich der Frage nach den literarischen, weniger den politischen Reaktionen der Zeitgenossen, ihren Versuchen, mit Hilfe christlicher und antiker Deutungsschemata der Erschütterung ihres Welt- und Geschichtsbildes Herr zu werden. Einleitend stellt Martin Brecht in seinem Beitrag „Luther und die Türken“ dessen wechselnde Haltungen zu Türken und Türkenkrieg eindringlich dar. In seiner Studie „Geschichtsdeutung und Prophetie. Krisenerfahrung und -bewältigung am Beispiel der osmanischen Expansion im Spätmittelalter und in der Reformationszeit“ geht Ulrich Andermann Endzeitgefühlen und Versuchen nach, die Türken durch eine eschatologische Interpretation ihrer militärischen Erfolge in das christlichen Weltbild einzugliedern. Die heilsgeschichtliche Perspektive erlaubt es, Ang |
|
Fasel, Urs, Bahnbrecher Munzinger. Gesetzgeber und Führer der katholischen Reformbewegung (1830-1873). Haupt, Bern 2003, XXXII, 332 S. Besprochen von Marcel Senn. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fasel, Urs, Bahnbrecher Munzinger. Gesetzgeber und Führer der katholischen Reformbewegung (1830-1873). Haupt, Bern 2003, XXXII, 332 S.
Fasel ist bereits mit der umfangreichen Edition der „Handels- und obligationenrechtlichen Materialien“ zum Schweizer Obligationenrecht (2000) in Erscheinung getreten.[1] Bislang waren diese Grundlagen nur rudimentär bekannt. Ebenfalls kaum bekannt war der Politiker und Rechtsprofessor Walther Munzinger, der wesentliche Teile zu dieser Materialsammlung beigesteuert hat. Mit der vorliegenden Monografie, einer von Wolfgang Wiegand in Bern betreuten Dissertation, stellt Fasel einen der geistigen Väter des schweizerischen Handels- und Obligationenrechts konkret vor.
Bekannter als Walther ist sein Vater Joseph Munzinger, der ein engagierter Kämpfer für Demokratie und Liberalismus im katholischen Kanton Solothurn und Mitglied des ersten siebenköpfigen Kollegs des schweizerischen Bundesrates von 1848 war. Unter dessen Einfluss und Vorbild beteiligte sich Walther bereits als Siebzehnjähriger auf Seiten der Freisinns gegen die katholisch-konservativen Kreise der Innerschweiz im Sonderbundskrieg von 1847. Zeitlebens vertrat er eine gegen die römische Kurie gerichtete Auffassung der nationalen und freigeistigen Volkskirche, die er mit einer Schrift „Papsttum und Nationalkirche (1860)“ legitimierte. Munzinger bekämpfte die neuen Dogmen Roms nach 1870 und avancierte dadurch zum juristischen Kopf der altkatholischen Bewegung der Schweiz.
Munzinger studierte in Paris, Berlin und Bern, wo er sich 1855 habilitierte. Sein Lehrgebiet an der Universität Bern umfasste Kirchenrecht, Handels- sowie französisches und jurassisches Zivilrecht. Ab 1863 bis zu seinem Tod betreute er diese Fächer als Ordinarius. Fasel hat sämtliche Lehrtätigkeiten (S. 289ff.) sowie alle Studenten Munzingers (S. 307-321) minutiös recherchiert. In seiner Funktion als Professor wurde Munzinger fast gleichzeitig sowohl vom Berner Regierungsr |
|
Fasel, Urs, Handels- und obligationenrechtliche Materialien. Haupt, Bern 2002. XXXIII, 1735 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fasel, Urs, Handels- und obligationenrechtliche Materialien. Haupt, Bern 2002. XXXIII, 1735 S.
Wie den Protokollen der 1. BGB-Kommission von 1877/78 zu entnehmen ist, waren dieser Kommission die Entwürfe zu einem schweizerischen Obligationenrecht von 1875 und 1877 über das Auswärtige Amt bzw. die Schweizer Botschaft zugegangen, so dass insbesondere der Schuldrechtsredaktor diese Vorlagen wie später auch die endgültige Fassung des Obligationenrechts 1881 berücksichtigen konnte. Andererseits wurden der Schweiz die Zusammenstellung der Kommissionsbeschlüsse und die Vorlagen des Schuldrechts-Redaktors Kübel zur Verfügung gestellt (Werner Schubert, in: Jakobs/Schubert, Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB, 1978, S. 258, 260f.). Die Quellensammlung Fasels macht die wichtigsten gedruckten und ungedruckten Materialien zum schweizerischen Handels- und Obligationenrecht von 1881 und 1911 erstmals in einer zusammenhängenden Edition zugänglich. Im ersten Teil bringt Fasel drei Gutachten von 1862 über die Frage der Möglichkeit bzw. des Bedürfnisses einer schweizerischen Handelsgesetzgebung. Für eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung trat Walther Munzinger ein, der noch im selben Jahr den Auftrag erhielt, ein auch das Wechselrecht umfassendes Handelsgesetzbuch auszuarbeiten. Die Edition bringt sowohl den Vorentwurf von 1863 als auch den aus Kommissionsberatungen hervorgegangenen Entwurf von 1864 mit den ausführlichen Motiven Munzingers, über den Fasel inzwischen eine separate Biographie veröffentlicht hat (Bahnbrecher Munzinger, 2003; vgl. auch Fasel, in ZEuP 2003, S. 345ff.). Munzinger (geb. 1830 in Olten als Sohn des späteren Bundesrates Joseph Munzinger) war nach Studien in Paris und Berlin 1857 ao. und 1863 ord. Professor an der Universität Bern geworden (1870/71 in Lausanne). Der zweite Teil der Edition enthält die auch das Obligationenrecht umfassenden Entwürfe von 1869 und 1871, die, nachdem die Mehrheit der Kantone 1868 für die Vorb |
|
Fetzer, Ralf, Untertanenkonflikte im Ritterstift Odenheim vom ausgehenden Mittelalter bis zum Ende des Alten Reiches (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Forschungen Bd. 150). Kohlhammer, Stuttgart 2002. LIV, 433 S. 1 Karte. Besprochen von Klaus-Peter Schroeder. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fetzer, Ralf, Untertanenkonflikte im Ritterstift Odenheim vom ausgehenden Mittelalter bis zum Ende des Alten Reiches (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Forschungen Bd. 150). Kohlhammer, Stuttgart 2002. LIV, 433 S. 1 Karte.
Schon seit längerem hat die Geschichtswissenschaft erkannt, dass die von Günther Franz vertretene These von der politischen Bedeutungslosigkeit des deutschen Bauernstandes nach der Niederlage von 1525 einer Revision unterzogen werden muss. Anknüpfend an die grundlegenden Untersuchungen aus jüngerer Zeit von Peter Blickle und Winfried Schulze zum bäuerlichen Widerstand im Alten Reich zeigt der Autor für das Gebiet des ehemaligen Ritterstifts Odenheim auf, dass die Konflikte zwischen Untertanen und Ritterstift in der Folgezeit nicht mehr gewaltsam gelöst, sondern in die Bahnen des gerichtlichen Austrags gelenkt wurden. Gerade im Hinblick auf die eingangs erwähnte These von Franz ist die gut belegte Feststellung Fetzers interessant, dass die bäuerlichen Untertanen nur wenige Jahrzehnte nach dem verheerenden Bauernkrieg vor den Gerichten durchaus selbstbewusst agierten. Die beiden obersten Gerichte im Reich, Reichskammergericht und Reichshofrat, wurden insbesondere in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts häufig im Wege des Mandatsprozesses in Anspruch genommen; dies aber erst dann, wenn die direkten Ansprechpartner – so z. B. der Fürstbischof von Speyer als Kastenvogt des Ritterstifts oder auch der pfälzische Kurfürst – den Forderungen der Gemeinden ablehnend gegenüberstanden. Insbesondere die Kraichgaugemeinden Eichelberg und Odenheim nutzten die Möglichkeiten des summarischen Prozesses und die Nähe des Speyerer Reichskammergerichts intensiv aus, um das begehrte Mandat zu erlangen. Ein umfangreicher Waldbesitz erleichterte es der Gemeinde Odenheim, die finanziellen Unwägbarkeiten gerichtlicher Auseinandersetzungen zu verkraften. Auch bei diesen Konflikten find |
|
Finzel, Jan, Georg Adam Struve (1619-1692) als Zivilrechtler (= Rechtshistorische Reihe 264). Lang, Frankfurt am Main 2003. 173 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Finzel, Jan, Georg Adam Struve (1619-1692) als Zivilrechtler (= Rechtshistorische Reihe 264). Lang, Frankfurt am Main 2003. 173 S.
Über einhundert Jahre war „der kleine Struve“ das führende Institutionenlehrbuch, das Lehrbuch der Usus modernus pandectarum. Einunddreißig Ausgaben der „Iurisprudentia Romano-Germanica forensis“ sind erschienen, die erste Jena 1670, die letzte Frankfurt am Main 1771 (dazu Verf. S. 143ff.).
Der Verfasser, ein Schüler Klaus Luigs, bietet in seiner Kölner Dissertation eine eingehende Untersuchung von Leben und Werk Georg Adam Struves; insbesondere wird dessen Bedeutung als Zivilrechtler und hervorragender Vertreter des Usus modernus im 17. Jahrhundert aufgezeigt.
Das erste Kapitel (S. 13-29) ist dem Leben Struves und seiner Bewertung in der Rechtswissenschaft gewidmet. Georg Adam Struve, 1619 in Magdeburg geboren, stammte aus einer angesehenen Juristenfamilie. Er studierte Geschichte und Jura in Jena und Helmstedt, wo er Vorlesungen bei Hermann Conring und Heinrich Hahn hörte. Nach Erlangung des Doktorats im Jahre 1645 wurde er Beisitzer am Schöffengericht zu Halle. Schon 1646 wurde er Professor der Rechte (zunächst der Institutionen) an der Universität Jena (S. 18), blieb aber stets mit der Praxis verbunden Im Jahre 1667 wurde er Hofrat und Direktor für Kameralangelegenheiten in Weimar, doch 1674 kehrte er zur akademischen Tätigkeit zurück, wurde Präsident und Ordinarius am Jenenser Juristenkollegium; damit war die Professur des kanonischen Rechts sowie der Vorsitz am Gerichtshof (Landgericht) in Jena verbunden.
Sowohl nach Ansicht seiner Zeitgenossen wie nach der heutigen Wertung genießt Struve auf Grund seiner Werke, insbesondere der „Iurisprudentia Romano-Germanica forensis“ und des „Syntagma Iurisprudentiae secundum ordinem Pandectarum“ hohes Ansehen (S. 21ff.). J. G. Heineccius bezeichnet Struve in seinem Vorwort zur „Iurisprudentia“ (Ausgabe 1767) als Iureconsultus praestantissimus |
|
Fortschritt durch Fälschungen? Ursprung, Gestalt und Wirkungen der pseudoisidorischen Fälschungen. Beiträge zum gleichnamigen Symposium an der Universität Tübingen vom 27. und 28. Juli 2001, hg. v. Hartmann, Wilfried/Schmitz, Gerhard. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XII, 279 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fortschritt durch Fälschungen? Ursprung, Gestalt und Wirkungen der pseudoisidorischen Fälschungen. Beiträge zum gleichnamigen Symposium an der Universität Tübingen vom 27. und 28. Juli 2001, hg. v. Hartmann, Wilfried/Schmitz, Gerhard. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XII, 279 S.
Wie die Freiheit die Knechtschaft, so hat die Wahrheit die Falschheit zum notwendigen Geschwister. Wenn selbst in einem modernen Rechtsstaat noch Vorsitzende bekannter juristischer Bildungseinrichtungen zum Schutz kollusiver Machenschaften Protokolle fälschen, darf man nicht darüber erstaunt sein, dass auch in der Vergangenheit die Wahrheit durch Fälschung verletzt wurde. Deswegen ist zu Recht die Fälschung seit langem Gegenstand auch der geschichtlichen Forschung.
Bei naheliegender Gelegenheit des 75. Geburtstags des großen Fälschungsforschers Horst Fuhrmann haben seine Schüler am 27. und 28. Juli 2001 ein Symposium an der Universität Tübingen organisiert. Die dort versammelten Gelehrten haben sich dabei zu vielfältigen interessanten Einzelfragen der Fälschungsforschung geäußert und ihre wertvollen Beiträge in neun Fällen auch zum Druck gegeben. Die Herausgeber haben im Vorwort das Werk – auch unter offener Kritik an öffentlicher Förderungspolitik –in den wissenschaftlichen Gesamtzusammenhang eingeordnet und der Geehrte selbst hat am Ende die Bilanz der Fälschungsforschung gezogen.
Den Band eröffnet Klaus Zechiel-Eckes, dessen Untersuchungen der Pseudoisidorforschung einen völlig unerwarteten Durchbruch eröffnet haben, nämlich die Entdeckung der nach einhelliger Ansicht früher zur Bibliothek des Klosters Corbie am Nordufer der Somme unweit des Reimser Suffraganbistums Amiens gehörigen Handschriften Sankt Petersburg, Russische Nationalbibliothek lat. F. v. I. 11 (Cassiodor, Historia tripartita, geschrieben zwischen 814 und 821) und Paris, Bibliothèque nationale lat. 11611 (Akten von Chalcedon in der Bearbeitung des Rusticus, erstes Viertel neun |
|
Fricke, Eberhard, Die westfälische Veme im Bild. Geschichte, Verbreitung und Einfluss der westfälischen Vemegerichtsbarkeit. Aschendorff, Münster 2002. 336 S., zahlreiche Ill. Besprochen von Bernhard Diestelkamp. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fricke, Eberhard, Die westfälische Veme im Bild. Geschichte, Verbreitung und Einfluss der westfälischen Vemegerichtsbarkeit. Aschendorff, Münster 2002. 336 S., zahlreiche Ill.
Der Autor hat sich über Jahrzehnte hin (seit 1964) aktiv an der Vemeforschung beteiligt. Nunmehr legt er aus intimer Kenntnis der Literatur und Forschungslage ein Resumee vor in Gestalt einer Sammlung von Bildern, die er jeweils nach Darlegung der Provenienz sachkundig kommentiert. Der Stoff ist in sechs große Abschnitte unterteilt : Legende (S. 11), Wirklichkeit (S. 25ff.), Macht (S. 67ff.), Ohnmacht (S. 175ff.), Ruhm (S. 198ff.) und Nachruhm (S. 235ff.). Der Text wird ergänzt um ein Literaturverzeichnis (S. 317ff.), zu dem ausdrücklich vermerkt wird, daß die Fülle der Literatur Vollständigkeit nicht erlaube. Trotz dieser Einschränkung kann man sagen, daß die wichtigsten Titel erfaßt sind. Der Art der Publikation entsprechend durfte ein Bildquellenverzeichnis (S. 323ff.) nicht fehlen. Ein Register der Orts- undPersonennamen ermöglicht den Zugang im Einzelnen.
Die sich bei einer solchen Bilddokumentation stellende Frage, ob es denn genügend Bildmaterial zur Thematik gibt, ist eindeutig mit Nein zu beantworten. Neue Vemedarstellungen wird man vergeblich suchen. Stattdessen findet man reichlich Urkundenabbildungen, die jedoch häufig wegen der notwendigen Verkleinerung nicht lesbar sind, Portraits von Persönlichkeiten, die in der Vemegeschichte eine Rolle spielten, sowieso Abbildungen von Städten aus Merian etc., die in der Vemegeschichte von besonderer Bedeutung waren. Die Beziehung zur Veme ist aus den Bildern selbst meist nicht zu erschließen, sondern stellt sich erst über die Kommentare her. Diese bilden damit die Annäherung an eine Gesamtgeschichte der Veme nach dem gegenwärtigen Forschungsstand. Originell ist dagegen die Zusammenstellung von „Denkmalen und Gedenktafeln“ (S. 244ff.), sowie von „Femezeichen aus der Subkultur“ (S. 252ff.), mit denen die unsel |
|
Frömmigkeit im Mittelalter. Politisch-soziale Kontexte, visuelle Praxis, körperliche Ausdrucksformen, hg. v. Schreiner, Klaus in Zusammenarbeit mit Müntz, Marc. Fink, München 2002. 566 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Frömmigkeit im Mittelalter. Politisch-soziale Kontexte, visuelle Praxis, körperliche Ausdrucksformen, hg. v. Schreiner, Klaus in Zusammenarbeit mit Müntz, Marc. Fink, München 2002. 566 S., Ill., graph. Darst.
Das Buch vereinigt die Vorträge, die an einer Tagung zum Thema im November 1996 im Zentrum für Interdisziplinäre Forschung der Universität Bielefeld gehalten wurden. In der Geschichte der Frömmigkeit sehen sie die Religion als politisch-soziale Praxis, das bildhafte Sichtbarmachen göttlichen Heilhandelns und den Körper als Ort religiöser Erfahrung. Der Herausgeber Klaus Schreiner skizziert in seiner Einleitung Forschungskontexte und konzeptuelle Vorgaben sowie soziale, politische, visuelle und körperliche Dimensionen.
Die 18 Beiträge befassen sich daher mit Religion als Kommunikation, Frömmigkeit in politisch-sozialen Kontexten, Bildern und frommen und unfrommen Körpersprachen. Hingewiesen sei hier auf die fünf Beiträge, die von rechtshistorischem Interesse sind.
Kerstin Beier schreibt über „Maria Patrona. Rituelle Praktiken als Mittel stadtbürgerlicher Krisen- und Konfliktbewältigung, Siena 1447-1456“. Im Zusammenhang spätmittelalterlicher Stadtherrschaft in Siena werden Prozessionen und öffentlicher Bilderkult als rituelle Praktiken untersucht und als politische Praxis gedeutet. Die Stadtpatronin Maria wurde Symbol der Einheit, Freiheit und Unabhängigkeit der Stadt und in eigenem Ritual bewältigte man Krisen. Aus den Protokollen des Rates wird das herausgearbeitet und gezeigt, wie dieser stets das Schutz- und Herrschaftsverhältnis, das die Stadt mit ihrer Patronin verband, öffentlich bekräftigte, was sich auch in der kultischen Verehrung der Madonnentafeln im Dom äußerte. Die Ausführungen in meinen Buch „Maria im Recht“ (Freiburg 1997) werden damit in willkommener Weise ergänzt.
In ähnliche Richtung geht Klaus Graf mit seinem Beitrag „Maria als Stadtpatronin in deutschen Städten des Mittelalters und der früh |
|
Fuhrmann, Martin, Volksvermehrung als Staatsaufgabe? Bevölkerungs- und Ehepolitik in der deutschen politischen und ökonomischen Theorie des 18. und 19. Jahrhunderts (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 101). Schöningh, Paderborn 2002. 458 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fuhrmann, Martin, Volksvermehrung als Staatsaufgabe? Bevölkerungs- und Ehepolitik in der deutschen politischen und ökonomischen Theorie des 18. und 19. Jahrhunderts (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 101). Schöningh, Paderborn 2002. 458 S.
Die vorliegende Untersuchung stellt die geringfügig überarbeitete Fassung der rechtswissenschaftlichen Dissertation des Autors aus dem Jahre 2000 dar. Sie verfolgt das Ziel, „die Zusammenhänge und mögliche Wechselwirkungen zwischen Bevölkerungstheorie, Bevölkerungspolitik, Familien- und Ehetheorie sowie staatlicher Ehepolitik im Zeitraum von ca. 1760 bis 1870 in Deutschland zu analysieren“ (S. 12) – was allerdings hinsichtlich des Endes des Bearbeitungszeitraumes im Vergleich zum Titel eine eingehendere Begründung wünschenswert gemacht hätte. Einen Schwerpunkt bildete dabei insbesondere die Frage, wie die einzelnen Bevölkerungstheorien das Recht auf Eheschließung und die damit verbundene Frage der Ehehindernisse und -verbote thematisierten. Wenngleich die Einleitung aufgrund sprachlicher Unschärfen den Eindruck zu erwecken vermag, es würde auch die konkrete Staatenpraxis unter diesem Gesichtspunkt behandelt werden, so ist klarzustellen, daß konkrete staatliche Ehepolitik nur fallweise am Rande angesprochen wird. Im Wesentlichen wertet die Studie die vom Verfasser herangezogenen Quellen aus, wobei es sich um rund 400 naturrechtliche, kameralistische, polizeiwissenschaftliche und ökonomische Schriften sowie bevölkerungstheoretische Spezialabhandlungen handelt.
Nach einer Einleitung zu Fragestellung und Methodik, Quellen und Forschungsstand, beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der merkantilistischen Bevölkerungspolitik in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (S. 23–71). Er untersucht anhand der Quellen den bekanntlicherweise hohen Stellenwert der Bevölkerung in der kameralistischen Ökonomie, die Diskussion um das Verhältnis von Bevölkeru |
|
Gehler, Michael, Der lange Weg nach Europa. Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 1 Darstellung: Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 2 Dokumente: Österreich von Paneuropa bis zum EU-Beitritt. Studienverlag, Innsbruck 2002. 1449 S. Besprochen von Anita Ziegerhofer-Prettenthaler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gehler, Michael, Der lange Weg nach Europa. Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 1 Darstellung: Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 2 Dokumente: Österreich von Paneuropa bis zum EU-Beitritt. Studienverlag, Innsbruck 2002. 1449 S.
1992 veröffentlichte der deutsche Historiker Wolfgang Mommsen den Sammelband „Der lange Weg nach Europa“; darin stellten Historiker aus Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei und Russland aus ihrer jeweiligen nationalen Sicht den Weg nach Europa dar. Österreichische Historiker kamen nicht zu Wort, immerhin man befand sich damals in der Verhandlungsphase für einen Beitritt zur Europäischen Union, hatte den Vertrag von Porto unterzeichnet und sich dadurch verpflichtet, nicht nur die wirtschaftliche Vereinigung zu bejahen, sondern auch der in Gründung begriffenen Europäischen Union und somit der politischen Vereinigung beizutreten. Ein möglicher Grund, warum österreichische Historiker bei Mommsen nicht zu Wort kamen, könnte auch darin gelegen sein, dass sich diese teilweise nur oberflächlich mit der Frage der europäischen Integration auseinander setzten. Zehn Jahre danach hat sich die Situation schlagartig geändert wie die Bibliographie des vorliegenden Werkes beweist (61 Seiten!).
Sieben Jahre nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen Österreichs mit der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union veröffentlichte der Innsbrucker Zeithistoriker Michael Gehler ein zweibändiges, umfassendes insgesamt 1449 Seiten umfassendes Werk über den österreichischen „langen Weg nach Europa“. Im „kurzen 20. Jahrhundert“ (Eric Hobsbawm)“ bahnte sich Österreich den Weg durch das Dickicht europäischer Integration: vom Zerfall der Monarchie, übertüncht durch den langen Schatten des Staates (Ernst Hanisch), über das kontrollierte und fremdbestimmte Dezennium hinweg, später im Spannungsfeld zwischen Neutralität, Souveränität und Integration. Gehler scheute sich nicht, diesen „langen Weg“ nachzuski |
|
Gehler, Michael, Der lange Weg nach Europa. Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 1 Darstellung: Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 2 Dokumente: Österreich von Paneuropa bis zum EU-Beitritt. Studienverlag, Innsbruck 2002. 1449 S. Besprochen von Peter Meier-Bergfeld. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gehler, Michael, Der lange Weg nach Europa. Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 1 Darstellung: Österreich vom Ende der Monarchie bis zur EU, Bd. 2 Dokumente: Österreich von Paneuropa bis zum EU-Beitritt. Studienverlag, Innsbruck 2002. 1449 S.
Im kräftigen Blau, der Europafarbe, legt der junge Innsbrucker Historiker zwei „Ziegel“ vor: Darstellung (691 Seiten) und Dokumente (758 Seiten) über Österreichs „langen Weg nach Europa“. Man darf es gleich anfangs sagen: eine gewaltige Leistung, die zum Teil Produkt der Aktivitäten des 1992 in Nordtirols Hauptstadt gegründeten „Arbeitskreises Europäische Integration“ ist, unterstützt von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft, der Alexander von Humboldt-Stiftung und dem „Zentrum für Europäische Integrationsforschung“ der Universität Bonn unter ihrem Leiter Ludger Kühnhardt.
Diese enge Zusammenarbeit zwischen österreichischen und deutschen Forschern und Forschungsinstitutionen belegt indirekt auch die Hauptthese dieser gut aus den Quellen belegten Mammutarbeit: Österreichische Politik hinein in die europäische Integration ist zum guten Teil dem Wunsch, ja dem unbedingten Willen austriakischer Politiker nach 1945 zu verdanken (oder anzulasten), Deutschland zu entkommen. Österreichs Reaktion auf die europäische Integration sei „auch infolge von Identitätsdefiziten als Fluchtmechanismus“ (S. 390) zu begreifen. Und Gehler fügt hinzu: „Der Status der Alpenrepublik wurde nach 1918 wie nach 1945/55 im Lichte seiner Beziehungen zu Deutschland gesehen und definiert.“ Genau das war auch der Grund für die „Sanktionen“ der vierzehn anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an denen die deutsche Politik wegen ihrer „fast schon sklavisch zu nennenden Bindung der bundesdeutschen an die französische Politik“ sofort teilnahm. Man stelle sich aber vor, so Gehler, eine freigewählte österreichische Bundesregierung wäre auf Druck aus Berlin zurückgetreten. Gehler konstatiert an anderer Stel |
|
Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur – Verfassung – Wirtschaft – Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung, hg. v. Wüst, Wolfgang, red. v. Weber, Andreas Otto (= Oberschwaben – Geschichte und Kultur 10). bibliotheca-academica Verlag, Epfendorf 2002. 464 S. 20 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur – Verfassung – Wirtschaft – Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung, hg. v. Wüst, Wolfgang, red. v. Weber, Andreas Otto (= Oberschwaben – Geschichte und Kultur 10). bibliotheca-academica Verlag, Epfendorf 2002. 464 S. 20 Abb.
Zu den bekanntesten Eigentümlichkeiten des Heiligen Römischen Reiches zählt das bunte Nebeneinander weltlicher und geistlicher Herrschaften. Zwar muss auch heute noch zur Bemessung ihres jeweiligen Gewichts anscheinend eine bloße Schätzung für die Zeit vor der Reformation von fünf Sechstel oder sechs Siebtel zu einem Sechstel oder einem Siebtel genügen, doch ist die Bedeutung der geistlichen Territorien als solche allgemein anerkannt. Umso auffälliger ist das Fehlen von Untersuchungen, die sich den geistlichen Staaten im Reich vor allem vergleichend und auf breiter archivalischer Grundlage zuwenden.
Dem will der vorliegende Sammelband zumindest für Oberdeutschland abhelfen. Schon auf dem Umschlag eröffnet er einen freien Blick auf ein einzelnes prächtiges Stift. In seinen insgesamt siebzehn Einzelbeiträgen erweitert er ihn durch eine Vielzahl eindrucksvoller Facetten.
Zunächst führt der Herausgeber allgemein in die gesamte Problematik ein. Danach werden in einem ersten Abschnitt die Beziehungen zum Reich, zum Kreis und zur Germania Sacra behandelt, wobei schon deutlich wird, dass mit Oberdeutschland vor allem Oberschwaben und damit in erster Linie der Südwesten angesprochen wird. Dabei beschreibt Bettina Braun den Stand der Forschung über die geistlichen Fürsten im Rahmen der Reichsverfassung 1648-1803. Peter Hersche versucht eine Bilanz über die südwestdeutschen Klosterterritorien am Ende des 18. Jahrhunderts. Wolfgang E. Weber äußert sich zur Wahrnehmung und Einschätzung der geistlichen Staaten in der politiktheoretisch-reichspublizistischen Debatte des 17. und 18. Jahrhunderts. Sabine Ullmann untersucht die geistlichen |
|
Gergen, Thomas, Sprachengesetzgebung in Katalonien. Die Debatte um die „Llei de Política Lingüística“ vom 7. Januar 1998 (= Zeitschrift für Romanische Philologie Beiheft 302). Niemeyer, Tübingen 2000. 205 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gergen, Thomas, Sprachengesetzgebung in Katalonien. Die Debatte um die „Llei de Política Lingüística“ vom 7. Januar 1998 (= Beihefte zur Zeitschrift für Romanische Philologie 302). Niemeyer, Tübingen 2000. 205 S. Besprochen von Elmar Wadle.
Die Saarbrücker romanistische Dissertation behandelt den in Katalonien schon seit jeher leidenschaftlich geführten Sprachenstreit zwischen dem Katalanischen und dem Kastilischen und beleuchtet damit ein Themenfeld, für das sich die rechtshistorische Forschung bislang eher beiläufig interessiert hat. Im Mittelpunkt steht das von der spanischen Region Katalonien am 7. Januar 1998 erlassene neue Sprachengesetz (Llei de Política Lingüística), das sich als Ergänzung des Gesetzes vom 6. April 1983 (Llei de Normalització Lingüística) versteht. Gergen schildert die Genese dieses Gesetzes ausführlich, um dem deutschsprachigen Leser die Komplexität der schwierigen Beratung und Abstimmung näher zu bringen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, dass die Problematik der Zweisprachigkeit nicht nur bei der Diskussion der Präambel dieses Gesetzes eine Rolle spielte, sondern dass sie weit in die Gesetzes- und Kulturgeschichte Kataloniens bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts zurückreicht: Unter der französischen Besatzung zur Zeit Napoleons im Jahre 1810 und während der Schulsprachendebatte zu Anfang des 20. Jahrhunderts kam es jeweils zu einer genauen Selbstüberprüfung der nationalen Identität der Katalanen, die sich die Frage stellten, ob und inwieweit sie Katalanen bzw. Spanier sein wollten. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts mussten sich die Katalanen gegen das Französische und für das Spanische entscheiden; fast genau ein Jahrhundert später betonten die katalanischen Abgeordneten im Madrider Parlament, dass sie sowohl Katalanen als auch „gute Spanier und gute Untertanen des spanischen Königs“ seien, denn beides sei miteinander vereinbar.
Für das Verständnis des Sprachengesetzes von 1998 ist freilich nicht nur |
|
German, Cristiano, Politik und Kirche in Lateinamerika – Zur Rolle der Bischofskonferenzen im Demokratisierungsprozess Brasiliens und Chiles (= americana eystettensia. Publikationen des Zentralinstituts für Lateinamerika-Studien der Katholischen Universität Eichstätt. Serie B Monographien, Studien, Essays 9). Vervuert, Frankfurt am Main 1999. 515 S. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen German, Cristiano, Politik und Kirche in Lateinamerika – Zur Rolle der Bischofskonferenzen im Demokratisierungsprozeß Brasiliens und Chiles (= americana eystettensia. Publikationen des Zentralinstituts für Lateinamerika-Studien der Katholischen Universität Eichstätt. Serie B Monographien, Studien, Essays 9). Vervuert, Frankfurt am Main 1999. 515 S.
Die gedruckte Fassung der Habilitationsschrift des Autors Christiano German erweitert als Band 9 die Reihe der bisherigen Publikationen von americana eystettensia über Geschichte, Politik und Recht der Länder Lateinamerikas und ist von rechtshistorischem Interesse, denn die Rolle der katholischen Kirche im Demokratisierungsprozeß wird mit ihren Licht- und Schattenseiten sehr differenziert und nachvollziehbar in vier Kapiteln dargestellt.
In Kapitel I definiert German zunächst seine Vorgehensweise. Er geht von zumindest drei Ressourcen aus, die es der Kirchenführung erlauben, ihren Einfluß in autoritären Regimen erfolgversprechend zu gestalten: die Überzeugungskraft moralischer Werte des Katholizismus, die durch die Forderungen und Verlautbarungen der Kirche zum Ausdruck kommen; bedeutende institutionelle Kapazitäten und Fähigkeiten, welche auf der traditionellen Sonderstellung der Kirche als Institution im Staat und ihrer effektiven Organisationsstruktur beruht; sowie die Druckmittel, wie etwa die Drohung bzw. Umsetzung einer Mobilisierung der internationalen Öffentlichkeit und Presse beziehungsweise der Vereinten Nationen zur Ächtung eines Regimes, die Verweigerung von Gottesdiensten und religiösen Zeremonien, die Androhung und der Vollzug der Exkommunikation als Ultima-ratio-Versuch zur Durchsetzung der Menschenrechte (S. 35). Kapitel II mit dem Titel „Zum Wandlungspotential autoritärer Herrschaftssysteme und der katholischen Kirche in Lateinamerika“ untersucht die Stellung der Kirche zu den politischen Akteuren der „autoritären Regime“ in Brasilien von 1964-1985 sowie in Chile von 1973 |
|
Geschichtswissenschaft um 1950, hg. v. Duchhardt, Heinz/May, Gerhard (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Beiheft 56). Zabern, Mainz 2002. 173 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Geschichtswissenschaft um 1950, hg. v. Duchhardt, Heinz/May, Gerhard (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Beiheft 56). Zabern, Mainz 2002. 173 S.
Anlässlich seines fünfzigjährigen Bestehens blickt das Institut für europäische Geschichte an der Universität Mainz auf die Zeit seiner Anfänge zurück. Seine Gliederung in zwei Abteilungen legt dabei eine doppelte Perspektive von selbst nahe. Als Fluchtpunkt für dieses ansprechende Vorhaben wurde der diskutierende Vergleich zwischen allgemeiner bzw. universaler Geschichte und spezieller bzw. Kirchengeschichte gewählt.
Im Kern ging es darum, zu prüfen, welche Wirkungen die wichtigsten politischen Ereignisse der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Deutschland für die Geschichtswissenschaft zeitigten. Das betraf zum einen den Nationalsozialismus, zum anderen die Teilung durch Besatzung. Mit ihren Folgen für die wissenschaftliche Teilhabe an internationalen Entwicklungen befasste sich das vom 3. bis zum 5. Mai 2000 abgehaltene Kolloquium, dessen schriftliches Ergebnis der Sammelband allgemein zugänglich macht.
Nach Otto Gerhard Oexle lassen sich für Westdeutschland bzw. die Bundesrepublik Deutschland spezifische Kontinuitäten und Transformationen älterer Forschungsansätze und Fortsetzungen von Paradigmenkämpfen der Vorkriegszeit feststellen. Nach Peter T. Walther schließt dies zurückkehrende, mittelfristig durch neue Akzentsetzungen erfolgreiche Emigranten (Hans Rothfels) ein. Ernst Schulin sieht als wichtigste Veränderung die Wiederaufnahme universalgeschichtlicher Perspektiven zu Lasten nationalistischer Verengungen. Nach Lutz Raphael begegnete dabei die in Frankreich seit den frühen dreißiger Jahren entstandene, in Fernand Braudel personifizierbare Schule der Annales zunächst vielen Vorbehalten. Auch die hauptsächlich der Aufarbeitung des Nationalsozialismus dienende Zeitgeschichte erlangte, wie Horst Möller ausführlich dokumentiert, erst allmähli |
|
Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buch’sche Glosse, hg. v. Kaufmann, Frank-Michael (= Monumenta Germaniae Historica, Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LXXXII, VII, VIII, 1-510, 511-1104, 110-1697, 8 S. Abb. in 3 Teilbänden. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buch’sche Glosse, hg. v. Kaufmann, Frank-Michael (= Monumenta Germaniae Historica, Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LXXXII, VII, VIII, 1-510, 511-1104, 110-1697, 8 S. Abb. in 3 Teilbänden
Die Verschriftlichung des Rechts ist einer der wichtigsten Schritte auf dem Weg zu seiner Verwissenschaftlichung. Wie die Wiederentdeckung des geschriebenen römischen Rechts in Italien im ausgehenden 11. Jahrhundert seine umfassende Glossierung an den entstehenden Universitäten ermöglichte, so schuf die Aufzeichnung des Rechts in Sachsen durch Eike von Repgow im frühen 13. Jahrhundert überhaupt erst die Voraussetzung für eine gelehrte Beschäftigung mit sächsischem Recht. Sie führte zur sog. Sachsenspiegelglosse.
Sie wurde in Basel 1474 bei Bernhard Richel nach einer inzwischen verlorenen Handschrift (Landrecht mitteldeutsch mit Glosse, Cautela, Premis, Richtsteig Landrechts, Landrecht lateinisch) erstmals gedruckt. Dem folgten bis 1500 neun weitere Drucke in Köln (1480, 1492), Augsburg (1481, 1482, 1484, 1496), Leipzig (1488, 1490) und Stendal (1488). Vielleicht am bekanntesten wurde der von dem späteren Leipziger Professor Christoph Zobel seit 1535 besorgte, in seinem Wert allerdings umstrittene Druck.
Im 18. Jahrhundert plante der hannoversche Bürgermeister Christian Ulrich Grupen eine neue bessere Ausgabe, scheiterte aber trotz ansprechender Ansätze. Carl Gustav Homeyer gelang dann zwar eine grundlegende Ausgabe des Sachsenspiegels und anderer Rechtsbücher, eine Edition der Sachsenspiegelglosse kam jedoch nicht zustande. Sie ist nach mehr als einhundert Jahren Vorarbeit erst durch das vorliegende Werk verwirklicht.
Dieses beruht auf dem nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland 1990 vom Präsidenten der seit einem Beschluss von 1921 (Ernst Heymann) mit der Sachsenspiegelglosse befassten Monument |
|
Görich, Knut, Die Ehre Friedrich Barbarossas. Kommunikation, Konflikt und politisches Handeln im 12. Jahrhundert. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2001. X, 638 S. Besprochen von Klaus Richter. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Görich, Knut, Die Ehre Friedrich Barbarossas. Kommunikation, Konflikt und politisches Handeln im 12. Jahrhundert. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2001. X, 638 S.
Knut Görich befasst sich in seiner Arbeit, einer im Sommersemester 2000 an der Abteilung für mittelalterliche Geschichte der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen entstandenen und dort angenommenen Habilitationsschrift, mit Begriff, Bedeutung und Auswirkung der Ehre im politischen Handeln des Hochmittelalters, dargestellt anhand ausgewählter politischer Konflikte des Stauferkaisers Friedrich Barbarossa. Anliegen des Autors ist es, die besondere Funktion der Ehre für den Staufer darzustellen und einen Beleg dafür zu liefern, dass Friedrich kein kühl kalkulierender Politiker im modernen Sinne war, sondern sich durchaus auch von Ehre und Ehrverletzung als archaischer Handlungsform antreiben ließ. Dies, so sei vorweg gesagt, gelingt dem Autor vortrefflich.
Zunächst setzt sich der Autor mit der Ehre in Interaktion und Kommunikation mit Friedrich Barbarossa auseinander, dargestellt an der integrierenden Funktion der Ehre und dem Sprechen vor dem Kaiser. Die integrierende Funktion der Ehre bezieht sich auf den Begriff honor imperii, in dem neben der Ehre auch eine rechtliche Dimension zu finden ist. Zugleich integrierte der honor die Großen des Reiches in das Umfeld des Herrschers: Wurde der honor des Kaisers verletzt, so galt dies auch als Ehrverletzung für die Großen des Reiches, umgekehrt galt die Verletzung der Ehre eines Großen zugleich als Verletzung des honor des Kaisers. Wer mit dem Kaiser sprechen wollte, musste dies verknüpfen mit der demonstrativen Anerkennung der Ehre des Angesprochenen, besonders deutlich dokumentiert durch Gesten der Selbsterniedrigung. Der Kaiser genoss durch seine besondere Ehre eine überragende Stellung im Gespräch, was ein rational-argumentatives Gespräch erschweren konnte. Problematisch konnte es sein, dem Kaiser ein ihm misslieb |
|
Gschwend, Lukas, Studentenmord von Zürich. Eine kriminalhistorische und strafprozessanalytische Untersuchung über die unaufgeklärte Tötung des Studenten Ludwig Lessing aus Freienwalde (Preußen) am 4. November 1835. Zugleich ein Beitrag zur Erforschung der politischen Kriminalität im Vormärz. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2002. 476 S., 19 Abb. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gschwend, Lukas, Studentenmord von Zürich. Eine kriminalhistorische und strafprozessanalytische Untersuchung über die unaufgeklärte Tötung des Studenten Ludwig Lessing aus Freienwalde (Preußen) am 4. November 1835. Zugleich ein Beitrag zur Erforschung der politischen Kriminalität im Vormärz. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2002. 476 S., 19 Abb.
1. Die Zürcher Habilitationsschrift von 2001 hat ein Thema zum Gegenstand, das man gemeinhin in mehr oder minder bekannten Sammlungen historischer Kriminalfälle ‑ etwa nach Art des Pitaval ‑ vermutet. Stehen doch im Mittelpunkt der Darstellung die Tötung des preußischen Jurastudenten Ludwig Lessing am 3. November 1835 in Enge bei Zürich, die - vergeblichen - Bemühungen der Zürcher Polizei und Justiz um Aufklärung der Tat sowie der politische und gesellschaftliche Hintergrund des ganzen Geschehens. Namentlich der letztere Hinweis deutet bereits an, dass die Quellenstudie Lukas Gschwends sich nicht auf die Schilderung und Analyse der kriminalistischen, prozessualen und strafrechtlichen Aspekte des Falles selbst beschränkt. Vielmehr ist die Untersuchung methodisch wie inhaltlich der neueren kriminalhistorischen Forschung verpflichtet, welche die Kriminalität und ihre Kontrolle im politischen und sozialen Umfeld der entsprechenden Zeit verortet. So erklärt sich auch der Umstand, dass der Verfasser nicht nur explizit diesen interdisziplinären Ansatz für sich reklamiert, sondern auch demgemäß jenen Rahmenbedingungen ausgiebige Aufmerksamkeit zuteil werden lässt.
Freilich macht das allein noch nicht den Umfang des Werkes verständlich, der - gemessen an einer Falldarstellung - prima facie unverhältnismäßig erscheinen mag. Doch hat Gschwend seiner Untersuchung eingehende Quellenstudien zugrunde gelegt, die praktisch gedruckte wie ungedruckte Dokumente aus dem ganzen deutschsprachigen Raum - von Zürich über Berlin bis Wien - einbezogen haben (S. 433-446). Fülle und Vielfalt des ausgewer |
|
Guggenbühl, Dietegen, Mit Tieren und Teufeln. Sodomiten und Hexen unter Basler Jurisdiktion in Stadt und Land 1399 bis 1799 (= Quellen und Forschungen zur Geschichte und Landeskunde des Kantons Basel-Landschaft 79). Verlag des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 2002. 392 S. Besprochen von Harald Maihold. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Guggenbühl, Dietegen, Mit Tieren und Teufeln. Sodomiten und Hexen unter Basler Jurisdiktion in Stadt und Land 1399 bis 1799 (= Quellen und Forschungen zur Geschichte und Landeskunde des Kantons Basel-Landschaft 79). Verlag des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 2002. 392 S.
1. Kaum ein anderes Gebiet der europäischen Strafrechtsgeschichte ist inzwischen so gut erschlossen, mit so vielen regionalen und übergreifenden Untersuchungen bearbeitet worden wie die Hexenprozesse der frühen Neuzeit. Man möchte schon meinen, es gäbe mittlerweile mehr Bücher über die Scheiterhaufen der Hexenverfolgung als solche Scheiterhaufen selbst. Da nimmt es beinahe Wunder, wenn es einer Veröffentlichung gelingt, nicht nur die Entwicklung der Prozesse in einem weiteren Territorium zu schildern und mit der allgemeinen Entwicklung zu vergleichen, sondern dem ganzen Thema eine andere Perspektive zu verschaffen. Letzteres ist der vorliegenden Publikation Guggenbühls gelungen.
Das Buch widmet sich den Sodomie- und Hexenprozessen unter der Jurisdiktion des Basler Rats über einen Zeitraum von 400 Jahren hinweg. Es beginnt nach einer Einleitung zur Entstehung des Buches mit einer Darstellung des Rechtsgangs im Basler Strafgericht (S. 19-34), um dann jeweils in einem besonderen Kapitel die Sodomie- (S. 35-104) und Hexenprozesse (S. 105-152) in den Basler Akten zu schildern. Ein weiteres Kapitel ist dem „Prattelner Hexentanzplatz“ gewimet (S. 153-155). Daran schließt sich eine Quellenedition an, die die wichtigsten Aktenstücke wörtlich, andere in Zusammenfassungen wiedergibt (S. 177-392). Ein Glossar und ein Literaturverzeichnis runden das Werk ab.
Die Arbeit bestätigt eine in letzter Zeit durch viele regionale Untersuchungen gereifte Erkenntnis, dass nämlich die Hexenprozesse keineswegs überall ein Massenphänomen waren, das Tausende oder gar Millionen von Menschen den Tod auf dem Scheiterhaufen gekostet habe.[1] Schon im ersten und einzigen Massenprozess um |
|
Gute Policey als Politik im 16. Jahrhundert. Die Entstehung des öffentlichen Raumes in Oberdeutschland, hg. v. Blickle, Peter/Kissling, Peter/Schmidt, Heinrich Richard, red. v. Schüpbach, Andrea (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XV, 595 S. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gute Policey als Politik im 16. Jahrhundert. Die Entstehung des öffentlichen Raumes in Oberdeutschland, hg. v. Blickle, Peter/Kissling, Peter/Schmidt, Heinrich Richard, red. v. Schüpbach, Andrea (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XV, 595 S.
In seinem brillanten Vorwort zu dem überaus lesenswerten und lehrreichen Band weist Peter Blickle, auf dessen akademische Arbeit im Historischen Institut der Universität Bern das Gemeinschaftswerk zurückgeht, mit Grund darauf hin, daß „gute Policey“ – ein aus den Quellen gezogener Begriff – die Schlagworte Sozialdisziplinierung und Absolutismus als Paradigmen zur Beschreibung der Frühen Neuzeit während der letzten Jahre zunehmend verdrängte. Das Wort wurzelt etymologisch in „Politik“ und bedeutet – streng aristotelisch – die Kunst, gute Gesetze zum Besten der Allgemeinheit zu machen mit einer gleichfalls gemeinwohlorientierten Verwaltung. Die deutschsprachigen Entsprechungen heißen Ordnung und Ordnung schaffen. Inhaltlich geht es um Verfassung, Frieden, Landwirtschaft, Forst und Jagd, um Handel und Gewerbe, Geld- und Kreditwesen, um den Status der Juden, um Armut und Bettel, Religion, Ehe und Familie.
Die Beiträge des Sammelbandes gelten dem oberdeutschen Raum, der Schwaben und die Schweiz einschließt, und dem 16. Jahrhundert. In jenem Oberdeutschland mit seinen kleinen Territorien, seinen Kloster- und Adelsherrschaften, seinen Reichsstädten, seinen reichsunmittelbaren Talschaften und Ländern, in jenem buntscheckigen Oberdeutschland mit seinen geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, städtischen und ländlichen Gebieten, katholischen, lutherischen und reformierten Territorien, fürstlich und republikanisch verfaßten Räumen bewirkten „die Policeyen“ eine Transformation, die sich als eine solche von Herrschaft in Staat charakterisieren ließe – ein Prozeß, der sich im wesentlichen während des 16. Jahrhunderts vollzog. Weithin galten nun neue Landes- und |
|
Hamza, Gábor, Die Entwicklung des Privatrechts auf römischrechtlicher Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Ungarn (= Andrássy Schriftenreihe 1). Budapest 2002. 282 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hamza, Gábor, Die Entwicklung des Privatrechts auf römischrechtlicher Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Ungarn (= Andrássy Schriftenreihe 1). Budapest 2002. 282 S.
Der Verfasser will „in erster Linie das Fortleben und die breitgefächerte Wirkung des römischen Rechts“ behandeln (Vorwort S. 9). Der I. Teil (S. 13-25) hat „die Anfänge des europäischen Privatrechts“ zum Gegenstand. Ein Kapitel behandelt „das römische Recht nach der Auflösung des Weströmischen Reiches“ (S. 14ff.). Der Verfasser (S. 15) folgt der These Giulio Vismaras[1], wonach das Edictum Theodorici nicht vom Ostgotenkönig Theoderich dem Großen stamme, sondern unter der Herrschaft des westgotischen Königs Theoderich II. im Regnum Tolosanum für die Westgoten erlassen worden sei. Das Gesetz galt zweifellos für die Goten wie für die römische Bevölkerung[2]. Für die Urheberschaft des Ostgotenkönigs Theoderich des Großen ist Detlef Liebs[3] mit guten Gründen eingetreten[4]. Nur eine kurze Erwähnung findet die langobardische Rechtsschule von Pavia (S. 20).
Der II. Teil (S. 27-69) behandelt „das Privatrecht und die Privatrechtswissenschaft im Mittelalter“. Ein Abschnitt ist hier dem „Wiederaufblühen des römischen Rechts in Italien“ gewidmet (S. 39ff.). Unsystematisch erscheint es, dass die Rechtsentwicklung in den österreichischen Erbländern im 16. und 17. Jahrhundert („Die Versuche der Vereinheitlichung des Privatrechts“, S. 52ff.) bereits im II. Teil (Mittelalter) dargestellt wird.
Der III. Teil (S. 71-147) befasst sich mit den neuzeitlichen Kodifikationen des Privatrechts und der Privatrechtswissenschaft. Das österreichische ABGB findet eine entsprechende Würdigung (S. 103ff.). Eingehend dargestellt wird die Geschichte der Kodifikation in der Schweiz (S. 115ff.) und in Ungarn (S. 132ff.). Ein eigener Abschnitt ist der Bedeutung des römischen Rechts für die Kodifikation des Privatrechts in |
|
Handbuch des Friesischen. Handbook of Frisian Studies, hg. v. Munske, Horst Haider. Niemeyer, Tübingen 2001. XIV, 845 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch des Friesischen. Handbook of Frisian Studies, hg. v. Munske, Horst Haider. Niemeyer, Tübingen 2001. XIV, 845 S.
Auf dem farbigen, den stattlichen Band zierenden Umschlag ist eine Landkarte der Südostküste der Nordsee abgebildet, die das Gebiet zwischen Maas und Eider mit den bekannten Orten Amsterdam, Utrecht, Leeuwarden, Groningen, Aurich, Wilhelmshaven, Oldenburg, Bremerhaven, Bremen, Cuxhaven, Hamburg, Husum und Kiel zeigt. Im Band selbst erweist sich das heutige Friesisch auf das Westfriesische um Leeuwarden und einige vorgelagerte Inseln, das Ostfriesische des winzigen Saterlandes westlich von Oldenburg und das Nordfriesische zwischen Husum und Sylt beschränkt. Demgegenüber lassen sich für das Spätmittelalter noch 10 friesische politische Einheiten feststellen (Westfriesland in der Grafschaft Holland, Ostergo und Westergo, Ommelanden und Oldambt, Ostfriesland und Harlingerland, Jever, Butjadingen und Stadland, Wursten, Saterland, Utlande sowie die Karr-, Norder- und Südergoesharde).
Von daher ist die Geschichte des Friesischen eine Geschichte des Untergangs. Um so verdienstvoller ist es, dass dem weit von Friesland entfernten Herausgeber in Zusammenarbeit mit anderen führenden Frisisten und fast allen aktiven Wissenschaftlern des Faches in wenigen Jahren die erste systematische Gesamtdarstellung der Frisistik von den Runenzeugnissen bis zur heutigen Minderheitssprache gelungen ist. 45 Autoren unterrichten in 79, teils deutschen, teils englischen Artikeln über das Friesische aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln.
Gegliedert ist das Werk in vier Teile. An der Spitze stehen die Berichte über die Erforschung des Friesischen von dem Überblick über die friesische Philologie bis zum Ende des 19. Jahrhunderts bis zu den neueren Entwicklungen der friesischen Linguistik. Dem schließen sich die Daten über die Institutionen der Frisistik in den Niederlanden und in Deutschland an. Bibliographien werden ebenso geboten wi |
|
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 1 Historische Grundlagen, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XXXIII, 884 S. Besprochen von Andreas Kley. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 1 Historische Grundlagen, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XXXIII, 884 S.
Die Geschichte kennt kein Ende. - Die beiden Herausgeber des anzuzeigenden Standardwerks zum deutschen Staatsrecht haben gut daran getan, eine Neuauflage des grundlegenden, ersten Bandes zu veranlassen. Seit der ersten Auflage des Jahres 1987 hat sich die staatsrechtliche und internationale Lage Deutschlands grundlegend verändert. In den 16 vergangenen Jahren ist das frühere Ziel des Grundgesetzes, die Wiedervereinigung zu einer staatsrechtlichen Realität geworden. Es gilt diese staatsrechtliche Zeitgeschichte nachzutragen. Sodann hat sich im Zuge der Wiedervereinigung auch die internationale Lage Deutschlands grundlegend geändert. Der Ost-West-Konflikt ist beendet und damit rückte Deutschland von einer Randlage in die Mitte Europas. Gleichzeitig hat der Fall des eisernen Vorhangs das Integrationsunternehmen der Europäischen Union gefördert. So werden im Jahr 2004 10 neue Mitgliedsländer, darunter viele osteuropäische Staaten der Union beitreten. Der neukonzipierte Band enthält zunächst die vollständig überarbeiteten Beiträge der Erstauflage. Sodann wurde der Kreis der Themen erweitert, nämlich um die Entstehung und Entwicklung der modernen Verfassung, um das Verfassungswerk der Paulskirche und sein Fortwirken, und um die deutsche Wiedervereinigung. Es ist zu begrüßen, dass der Band nicht nur um die jüngste Zeitgeschichte, sondern auch um das historische Fundament erweitert worden ist.
Der Band unterteilt sich in zwei Themenbereiche: Zunächst die geschichtlichen Vorgaben, die bis zum Ende des zweiten Weltkrieges reichen (S. 3-268). Anschließend folgt der zweite Teil über den Wiederaufbau, die Teilung und die Einung (S. 269-790). Personen-, Gesetzes- und Sachregister schließen das Werk ab (S. 791-884). Autoren waren: Dieter Grimm, Rainer Wahl, Walter Paul |
|
Handschriften, Historiographie und Recht. Winfried Stelzer zum 60. Geburtstag, hg. v. Pfeifer, Gustav (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 42). Oldenbourg, München 2002. 328 S. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Handschriften, Historiographie und Recht. Winfried Stelzer zum 60. Geburtstag, hg. v. Pfeifer, Gustav (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 42). Oldenbourg, München 2002. 328 S.
Der Herausgeber Gustav Pfeifer weist in der Einleitung zur Festschrift für den Professor für mittelalterliche Geschichte und Historische Hilfswissenschaften an der Universität Wien darauf hin, dass der Titel der Festgabe zugleich „für drei zentrale Wegmarken“ des wissenschaftlichen Werdegangs in Forschung und Lehre des Gelehrten steht. Das belegt auch das eindrucksvolle Schriftenverzeichnis Winfried Stelzers.
Der erste Teil des Buches ist überschrieben mit dem Titel „Gelehrtes Recht“ und umfasst zwei Beiträge. Der eine von Thomas Ertl behandelt „Kanonistik als angewandte Wissenschaft“, in dem das Verhältnis von wissenschaftlichem Text und historischer Wirklichkeit am Beispiel der Bischofswahl in Brandenburg mit all ihren Komplikationen untersucht wird, und die Beziehung zwischen ius commune und ius particulare, zwischen allgemeiner Norm und gelebtem Rechtsalltag, in den Vordergrund rückt. Der gelehrte Franziskaner Balduin von Brandenburg und seine Vorläufer spielten dabei eine Rolle. Rainer Murauer befasst sich mit „Zwei Formen der gütlichen Streitbeilegung im 12. und 13. Jahrhundert: transactio und amicabilis compositio“ und verfolgt deren Rezeption in den Urkunden lokaler Aussteller in Auswahl aus Urkundenbüchern östlicher Alpenländer und in Regionen, die in jüngerer Zeit für die Fragestellung maßgeblich bearbeitet wurden. Die beiden Begriffe werden meist an Beispielen päpstlicher Entscheide in individuellen Rechtsstreitigkeiten, die aber durch Aufnahme in den Liber extra Gregors IX allgemein gültig wurden, im klassisch-kanonischen Recht untersucht, worauf die Frage gestellt und beantwortet wird, in welchem Ausmass und wie rasch die päpstliche Rechtsprechung zu dieser Problematik rezipiert wurde. Dabei ergibt |
|
Handschriftenverzeichnis zur Briefsammlung des Petrus de Vinea, bearb. v. Schaller, Hans Martin unter Mitarbeit v. Vogel, Bernhard (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 18). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XLVI, 584 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Handschriftenverzeichnis zur Briefsammlung des Petrus de Vinea, bearb. v. Schaller, Hans Martin unter Mitarbeit v. Vogel, Bernhard (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 18). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XLVI, 584 S.
Das Handschriftenverzeichnis setzt sich zum Ziel, eine künftige Ausgabe der bedeutenden, in erhabenem und glanzvollem Stil formulierten, schon um 1270 erstmals zusammengestellten Briefsammlung des als praktisch leitender Minister Friedrichs II. bekannten, wegen Verrats und Bestechlichkeit geblendeten Protonotars und Logotheten Petrus de Vinea (Capua vor 1200-San Miniato April 1249) zu entlasten. Die Edition der Briefsammlung selbst konnte bislang nicht abgeschlossen werden. Da der Herausgeber aber während etwa fünfzig Jahren mit Unterstützung anderer versucht hat, alle neu zur Kenntnis gelangenden Handschriften zu erfassen, ist ihm ein Verzeichnis gelungen, das alle systematisch geordneten, unter dem Namen des Petrus de Vinea laufenden Briefsammlungen und alle ungeordneten, Petrus-de Vinea-Briefe überliefernden Sammlungen sowie sieben die Flores dictaminum des Petrus de Vinea aufweisenden Handschriften enthält.
Insgesamt sind auf diese Weise 246 Handschriften zusammengekommen. Davon liegen 28 heute in der französischen Nationalbibliothek in Paris, 23 in der vatikanischen Bibliothek in Rom, 18 in der bayerischen Staatsbibliothek in München, 15 in der österreichischen Nationalbibliothek in Wien und 14 in der British Library in London. Alles in allem sind rund 100 Bibliotheken als Standorte nachgewiesen.
Geordnet nach der alphabetischen Reihenfolge der Bibliotheksstandorte werden die Handschriften kurz und klar in ihren kennzeichnenden Merkmalen beschrieben. Die in diesem Zusammenhang verwendete Literatur wird im Eingang in einem ausführlichen Literaturverzeichnis dargestellt. Auf das Wesentliche beschränkte Register erfassen die (22) bekannten Schreiber, die ermittelten Vorbesitzer (fast 100 Bibli |
|
Hartmann, Peter Claus, Kulturgeschichte des Heiligen Römischen Reiches 1648 bis 1806 (= Studien zu Politik und Verwaltung 72). Böhlau, Köln 2001. 510 S., Abb. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Peter Claus, Kulturgeschichte des Heiligen Römischen Reiches 1648 bis 1806 (= Studien zu Politik und Verwaltung 72). Böhlau, Köln 2001. 510 S., Abb.
Spätestens seit Jacob Burckhardts „Kultur der Renaissance in Italien“ steht fest, daß eine Kulturgeschichte nicht ohne die Verfassungsgeschichte der Gemeinwesen, innerhalb deren die kulturelle Entwicklung stattfindet, geschrieben werden kann. Die Verfassung bildet den Rahmen für die Entfaltung der Kultur und prägt deren Eigenart, ohne daß letztere allerdings ausschließlich durch die Verfassung bestimmt würde. Religiöse und geistige Einflüsse tragen ebenso zur kulturellen Entwicklung bei wie allgemeine politische Strömungen oder andere Einflußnahmen von außen. Umgekehrt ist nicht zu leugnen, daß die Kultur und deren Entwicklung unübersehbar ihre Spuren auch in der Verfassungsentwicklung hinterlassen haben, so daß im Ergebnis Kulturgeschichte und Verfassungsgeschichte einander wechselseitig beeinflussen und bedingen. All dies zwingt dazu, die Kulturgeschichte im geschichtlich gegebenen Rahmen der Verfassungsentwicklung zu betrachten und, was hier freilich nicht zu Debatte steht, die Verfassungsgeschichte nicht ohne einen Blick auf die Kulturgeschichte zu behandeln.
Für die Entwicklung der Kultur innerhalb des mitteleuropäischen Raumes bedeutet dies, daß die Kulturgeschichte sich an den verfassungsgeschichtlichen Gegebenheiten zu orientieren hat, die für diesen Raum bestimmend waren, will heißen, an der Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches als dem beherrschenden Gemeinwesen in der politischen Geographie Europas in Mittelalter und Neuzeit. Von dieser Überzeugung geht der Verfasser bei seiner Darstellung der kulturgeschichtlichen Entwicklung für die Zeit von 1648 bis 1806 aus und legt sie seiner Arbeit zugrunde, wobei schon die zeitliche Abgrenzung die Orientierung an der Verfassungsgeschichte erkennen läßt. Denn gerade dieser Zeitraum spielt für die Verfassungsgesc |
|
Hartmann, Wilfried, Ludwig der Deutsche. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2002. X, 294 S., 8 Ill. Kt. Besprochen von Klaus-Frédéric Johannes. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Wilfried, Ludwig der Deutsche. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2002. X, 294 S., 8 Ill., Kt.
Hier ist aus der Feder des Tübinger Mediävisten Wilfried Hartmann ein besonders gelungenes Werk anzuzeigen; in diesem Band werden Leben und Zeit des lange vernachlässigten Ludwig des Deutschen nahegebracht.
Seit der monumentalen Darstellung Ernst Dümmlers[1] im 19. Jahrhundert war Ludwig dem Deutschen im Grunde genommen keine biographische Würdigung mehr zugekommen, obgleich nicht einmal das Dümmlersche Werk als Biographie bezeichnet werden kann. Jedenfalls fehlte Ludwig in den allermeisten Herrscherdarstellungen völlig, wie auch in vielen übergreifenden Werken kaum dezidiert auf ihn eingegangen wurde.
Wilfried Hartmann zeichnet in seinem Buch jedenfalls ein differenziertes Bild Ludwigs, seiner Zeit, seines Reiches, faßt die bisherige Forschung - an der er ja maßgeblich beteiligt war und ist - zusammen und führt sie weiter.
Das leicht lesbare Buch fungiert nun als Angelpunkt. Einerseits bietet es die konzise Zusammenfassung des heutigen Forschungsstandes[2], andererseits dient es als neue Basis und Anregung für künftige Forschung[3]. Das Werk ist klar gegliedert in vier Großkapitel (1. Einleitung, S. 1; 2. Leben und Regierung Ludwigs des Deutschen, S. 18; 3. Herrschaftsstruktur, S. 123; 4. Schluß, S. 252), die in sich noch einmal feingegliedert sind. Innerhalb der Großkapitel wird dann noch der Bogen gespannt von der Familie zu „Innen- und Außenpolitik“; Sozial-, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte, Rechtsgeschichte wie Kirchenpolitik, innere wie äußere Mission werden genauso dargestellt wie Itinerar und Kanzlei, um nur einige Punkte aufzuzeigen.
In mehrerlei Hinsicht ist dieses Buch ein Glücksfall. Es reißt Ludwig aus dem unverdienten Schatten, in dem er bisher verborgen war, rückt ihn ins Bewußtsein der Forschung, initiiert also wieder neue Forschung zu Ludwig. Andererseits gibt es nun (endli |
|
Hartmann-Polomski, Carola, Die Regelung der gerichtsinternen Organisation und des Geschäftsgangs der Akten als Maßnahmen der Prozessbeschleunigung am Reichshofrat. Cuvillier, Göttingen 2001. XXV, 174 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Reinhard Schartl. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann-Polomski, Carola, Die Regelung der gerichtsinternen Organisation und des Geschäftsgangs der Akten als Maßnahmen der Prozessbeschleunigung am Reichshofrat. Cuvillier, Göttingen 2001. XXV, 174 S., Ill., graph. Darst.
Der 1498 von Kaiser Maximilian geschaffene Reichshofrat (RHR) war zunächst zugleich für Regierungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsaufgaben zuständig, seit Mitte des 16. Jahrhunderts aber auf gerichtliche Funktionen beschränkt. Er stand damit als zweites oberstes Reichsgericht in Konkurrenz zum Reichskammergericht. Anders als dem Reichskammergericht fehlte es dem Reichshofrat an einer das gesamte Verfahrensrecht regelnden Ordnung. Der Reichshofrat bestand aus einem Präsidenten und einer mehrmals geänderten Zahl von Reichshofräten (zwischen 18 und 30), die sich in eine Gelehrten- und eine Herrenbank aufteilten. Das Verfahren vor dem Reichshofrat lief streng schriftlich ab, indem die Parteien zur Vorbereitung der Entscheidung Schriftsätze (Klage, Supplikation, Antragsschrift, Erwiderung, Replik etc.) wechselten. Die Entscheidungen fielen in Plenarsitzungen aufgrund von durch einen oder zwei Referenten vorgetragene Relationen.
Wie auch beim Reichskammergericht wurde beim Reichshofrat von Anfang an eine möglichste Verfahrensbeschleunigung angestrebt. Hartmann-Polomski untersucht in der zu besprechenden Arbeit, wie im reichshofrätlichen Verfahren die Dauer der Prozesse außerhalb der Prozessgrundsätze (wie etwa der Eventualmaxime) durch eine funktionierende Gerichtsorganisation und eine geregelte geschäftsmäßige Erledigung der Akten verkürzt wurde. Als Quellen dienten ihr in erster Linie die Reichshofratsordnungen von 1559, 1617 und 1654, die Reichshofrats-Instruktion von 1594, mehrere Dekrete, das so genannte Mainzer Konzept zur Reichshofratsordnung von 1617 und andere vorbereitende Stellungnahmen, Erklärungen und Gutachten, weiterhin Wahlkapitulationen und schließlich zeitgenössische Literatur des 18. Jahrhunderts. |
|
Hense, Thomas, Konrad Beyerle. Sein Wirken für Wissenschaft und Politik in Kaiserreich und Weimarer Republik (= Rechthistorische Reihe 256). Lang, Frankfurt am Main 2002. 273 S. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hense, Thomas, Konrad Beyerle. Sein Wirken für Wissenschaft und Politik in Kaiserreich und Weimarer Republik (= Rechthistorische Reihe 256). Lang, Frankfurt am Main 2002. 273 S.
Das wissenschaftliche Werk des Rechtshistorikers, Politikers der Bayerischen Volkspartei und Staatsrechtlers Konrad Beyerle (1872-1933) dürfte den Lesern dieser Zeitschrift noch bekannt sein: die rechtshistorischen Arbeiten zur Konstanzer und Kölner Stadtgeschichte, die kulturgeschichtlich wertvollen Reichenau-Forschungen, die Edition der Lex Baiuvariorum, die Herausgabe der Deutschrechtlichen Beiträge. (Die umfängliche Bibliographie im Anhang). Der 1899 in Freiburg im Breisgau habilitierte, 1902 nach Breslau, 1905 nach Göttingen und 1918 nach München berufene Rechtshistoriker hat als maßvoller Mann der Mitte in der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung und - 1920 bis 1924 - als Mitglied des Reichstages politisch gewirkt. Einen festen Platz im Gedächtnis der Verfassungshistoriker hat er sich durch seine maßgebende Mitarbeit am zweiten Hauptteil der Weimarer Verfassungsurkunde mit den Grundrechten und Grundpflichten erworben. Eine umfassende und erschöpfende Biographie hat der verdienstvolle Mann freilich noch nicht erfahren. Die Darstellung des Rezensenten (Konrad Beyerle - Leben und Werk, in: Gestalten und Probleme katholischer Rechts- und Soziallehre. Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, 1977) konnte nicht alle Zeugnisse heranziehen und auswerten. Um so begrüßenswerter erscheint nun die von Hermann Nehlsen angeregte und geförderte Münchener juristische Dissertation, die eine Fülle neuer Quellen erschließt. Auch der Anhang bietet eine ganze Reihe interessanter archivalischer Dokumente. Der Autor liefert eine Biographie Konrad Beyerles, „die seine mittlere Schaffensperiode als politischer Professor und christlich-katholischer Politiker in den Jahren des Ersten Weltkriegs und der Weimarer Republik, insbesondere seine Mitar |
|
Herbers, Klaus, Der Jakobsweg. Mit einem mittelalterlichen Pilgerführer unterwegs nach Santiago de Compostela, 7. Aufl. Narr, Tübingen 2001. 232 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Herbers, Klaus, Der Jakobsweg. Mit einem mittelalterlichen Pilgerführer unterwegs nach Santiago de Compostela, 7. Aufl. Narr, Tübingen 2001. 232 S.
Der Liber Sancti Jacobi ist ein aus dem 12. Jahrhundert stammendes Sammelwerk, das Predigten, eine Kollektion von Wundergeschichten, die Jakobuslegende und einen Bericht über den Zug Karls des Großen nach Spanien enthält. Der fünfte Teil dieses Buches gilt schließlich der praktischen Anleitung und wird deshalb nicht zu unrecht als „Pilgerführer“ bezeichnet. Er ist nicht nur religions- und kulturhistorisches Dokument, sondern gleichermaßen für den Rechtshistoriker von Interesse, da er Buß- und Strafvorschriften enthält. Zum Beispiel kann ein Priester jemand wegen seiner Vergehen auf Pilgerschaft schicken und ihn somit gleichsam ins Exil verbannen. Hintergrund ist, dass der Pilger durch die Gnade Christi gerettet werden kann, wenn er seine Sünden aufrichtig bekannt hat und die auferlegte Buße durchführt. Der Verfasser des Pilgerführers berichtet über verschiedene einschlägige Laster, die er sehr deutlich verdammt. Hier stehen insbesondere die Wirte im Vordergrund; solche, die den Bürgern beste Betten versprechen und ihnen schlechte geben oder ihren Gästen besten Wein ausschenken, um sie betrunken zu machen, um dann während ihres Schlafes von ihnen Geldbeutel, Taschen und andere mitgeführte Gegenstände zu entwenden. Der ganz schlechte Wirt reicht den Pilgern todbringende Getränke, um sich ihrer Habe zu bemächtigen. Ebenso sollen jene bestraft werden, die ein Fass unterteilen und es mit zwei verschiedenen Weinen füllen, von denen sie zunächst den besseren den Pilgern zur Probe anbieten, dann jedoch nach dem Essen den schlechteren Wein aus dem zweiten Teil des Fasses servieren. An anderer Stelle verdammt der Pilgerführer die Wirtsmägde, die sich aus Hurerei und Geldgier auf teuflisches Geheiß nachts den Pilgerbetten zu nähern pflegen. Diese Dirnen werden nicht nur exkommuniziert, sondern von allen gep |
|
Hexenprozesse und Gerichtspraxis, hg. v. Eiden, Herbert/Voltmer, Rita (= Trierer Hexenprozesse – Quellen und Darstellungen 6). Paulinus, Trier 2002. VII, 621 S. Ill. Besprochen von Daniela Müller. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hexenprozesse und Gerichtspraxis, hg. v. Eiden, Herbert/Voltmer, Rita (= Trierer Hexenprozesse – Quellen und Darstellungen 6). Paulinus, Trier 2002. VII, 621 S. Ill.
Bei dem im wahrsten Sinne des Wortes „gewichtigen“ Sammelband des Sonderforschungsbereichs „Zwischen Maas und Rhein: Beziehungen, Begegnungen und Konflikte in einem europäischen Kernraum von der Spätantike bis zum 19. Jahrhundert“ handelt es sich erneut, nach vorausgegangenen 5 Bänden, um ein fundiertes, spannende Forschungszugänge referierendes Werk, das sowohl bekannte, schon in Buchform vorgestellte Ergebnisse referiert wie auch neue Zusammenhänge und Fragestellungen beinhaltet.
Auffallend ist die internationale Ausrichtung der Beiträge; der Bogen spannt sich von belgischen, niederländischen, englischen österreichischen über amerikanische bis zu deutschen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen. Der thematisch vorgestellte geographische Raum erstreckt sich von Kurtier, der Reichsabtei St. Maximin über die Herzogtümer Lothringen und Luxemburg, das Fürstbistum Lüttich, die Grafschaft Flandern, Holland und Brabant, die Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber bis nach Österreich. Durch die Untersuchung der Rolle einerseits übergeordneter weltlicher Instanzen kommen zudem das Parlament von Metz sowie das Reichskammergericht in den Blick, sowie andererseits die geistliche Institutionen im Hexereiverfahren durch die in Italien tätige Inquisition.
Die große Spannbreite der Beiträge wird rund um die Frage konzentriert, wie sich die Wechselwirkung zwischen Norm und Praxis, landesherrlich-staatlicher Rechtsdurchsetzung und willkürlich-gewohnheitsrechtlicher Verfahrensrealität in Hexenprozessen konkret gestaltete. Hierfür werden zunächst die Verfahrensebenen und ihre hierarchische Ordnung in den einzelnen geographischen Räumen aufgezeigt, um sodann die Auswirkungen dieser Normen auf die Praxis der Hexenprozesse zu untersuchen.
Nach einer kurzen, prägnanten Einle |
|
Hexenverfolgung und Regionalgeschichte. Die Grafschaft Lippe im Vergleich, hg. v. Wilbertz, Gisela/Schwerhoff, Gerd/Scheffler, Jürgen (= Studien zur Regionalgeschichte 4 = Beiträge zur Geschichte der Stadt Lemgo 4). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 1994. 363 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hexenverfolgung und Regionalgeschichte. Die Grafschaft Lippe im Vergleich, hg. v. Wilbertz, Gisela/Schwerhoff, Gerd/Scheffler, Jürgen (= Studien zur Regionalgeschichte 4 = Beiträge zur Geschichte der Stadt Lemgo 4). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 1994. 363 S.
Wenn ein Lehrer am Ende seiner Zeit sein Amt schließt, kann er auch unabgeschlossene Überreste hinterlassen. Sie verdienen gleichwohl die Einbindung in den allgemeinen Forschungszusammenhang. Deswegen sollen auch dem unvermuteten Rückläufer wenigstens einige verspätete Zeilen gewidmet werden.
Der Sammelband vereinigt insgesamt 17 Beiträge ausgewiesener Spezialisten zur bekannten, längst noch nicht erschöpften Thematik. Jürgen Scheffler, Gerd Schwerhoff und Gisela Wilbertz leiten gemeinsam in Umrisse und Themen der Hexenforschung in der Region ein. Danach geht es um Konzeptionen und Methoden, um Lemgo und Lippe und abschließend um einen Vergleich.
Ausgangspunkt des kurzen amtlichen Geleitwortes ist die Benennung Lemgos als Hexennest. Sie unterstellt, dass Lemgo mit Lippe zu den Zentren der Hexenverfolgung in Deutschland gehörten. Der Aufarbeitung dieses, mehr als 200 Frauen und Männer vernichtenden menschlichen Verhaltens dienen seit Jahrzehnten verstärkte Forschungen.
In ihrem Zusammenhang weist der erste einführende Gemeinschaftsbeitrag darauf hin, dass in Lemgo 1715 das sog. schwarze Buch, in dem alle Anschuldigungen von Hexen gesammelt worden waren, öffentlich auf dem Marktplatz verbrannt wurde, um die Abkehr von diesem Treiben jedermann vor Augen zu führen. Das war nur gut zweihundert Jahre nach dem ersten bekannten Zaubereiprozess, der in Lemgo 1509 gegen vierzehn Frauen und einen Scholastikus wegen des Todes einer Frau geführt worden war und mit der Hinrichtung siebener Gefangener geendet hatte. Aus dieser Zeitspanne finden sich insgesamt 209 noch erhaltene Prozessakten, eine der umfangreichsten lokalen Überlieferungen zur Geschichte des Hexenp |
|
Heydenreuter, Reinhard, Kriminalgeschichte Bayerns. Von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert. Pustet, Regensburg 2003. III, 365 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Heydenreuter, Reinhard, Kriminalgeschichte Bayerns. Von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert. Pustet, Regensburg 2003. III, 365 S.
Die vorliegende Publikation hat sich – angesichts des behandelten Zeitraumes auf durchaus knappem Raum – eine geschichtliche Darstellung der bayerischen Strafrechtspflege von den Stammesrechten bis in die Zwanzigerjahre des 20. Jahrhunderts zum Ziel gesetzt, wobei der Verfasser – infolge seiner intensiven Archivstudien für diesen Raum – den geographischen Schwerpunkt auf das Herzogtum und Kurfürstentum Bayern legt. Der zeitliche Schwerpunkt der Darstellung liegt im 16. und 17. Jahrhundert, da es eines der Hauptanliegen des Autors ist, zu beweisen, dass in dieser Zeit der „moderne Staat ... nicht zuletzt auch als Strafrechtsstaat entstanden ist und daß wir unser heutiges Untertanenbewußtsein der ,Verstrafrechtlichung‘ dieser Jahrhunderte zu verdanken haben“ (S.12, – was freilich bereits durch Studien anderer Autorinnen und Autoren als erwiesen angesehen werden darf).
Dementsprechend stehen dem ersten Kapitel (S. 13–55), in dem das mittelalterliche Strafrecht („Vom Stammesrecht zum Ewigen Landfrieden“) behandelt wird, vier Kapitel zur frühen Neuzeit gegenüber, in denen der Verfasser zahlreiche bisher unveröffentlichte Archivquellen auswertet und teilweise auch wörtlich wiedergibt, und zwar „Strafgesetzgebung in der frühen Neuzeit. Herrschen durch Strafen“, „Was war früher alles strafbar? Zur Geschichte der Straftatbestände“, „Wem wurde der Prozeß gemacht? Das Malefizverfahren im Herzogtum und Kurfürstentum Bayern 1500–1800“ sowie „Zwischen Galgen und Geld. Die Kriminalstrafen vom 16. bis zum 18. Jahrhundert“. Es folgt sodann das Kapitel „Biedermeier und Revolutionen“, das einen kurzen Überblick über die Strafrechtspflege in Bayern im 19. und frühen 20. Jahrhundert gibt (S. 270–313). Eine Zusammenfassung („Vom ,humanen‘ Mittelalter über den ,Strafstaat‘ des 16. und 17. Jahrhunderts zum modernen schlechten G |
|
Himmlers Hexenkartothek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der Hexenverfolgung, hg. v. Lorenz, Sönke/Bauer, Dieter R./Behringer, Wolfgang/Schmidt, Jürgen Michael in Zusammenarbeit mit dem Institut für geschichtliche Landeskunde und historische Hilfswissenschaften der Universität Tübingen (= Hexenforschung 4), 2. Aufl. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2000. X, 197 S. Besprochen von Harald Maihold. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Himmlers Hexenkartothek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der Hexenverfolgung, hg. v. Lorenz, Sönke/Bauer, Dieter R./Behringer, Wolfgang/Schmidt, Jürgen Michael in Zusammenarbeit mit dem Institut für geschichtliche Landeskunde und historische Hilfswissenschaften der Universität Tübingen (= Hexenforschung 4), 2. Aufl. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2000. X, 197 S.
Zwei Jahre nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten in Deutschland, 1935, wurde auf Veranlassung des „Reichsführers SS“ Heinrich Himmler innerhalb des Sicherheitsdienstes der SS ein sonderbares Projekt in Angriff genommen, der „H-Sonderauftrag“. Acht „SS-Forscher“ wurden darauf angesetzt, in über 260 Archiven und Bibliotheken nach den verbliebenen Zeugen der Hexenverfolgung des 16. und 17. Jahrhunderts zu suchen und sie systematisch auszuwerten. 1939, als der Sicherheitsdienst der SS gemeinsam mit Kriminalpolizei und Gestapo unter dem Dach des „Reichssicherheitshauptamtes“ zusammengefaßt wurde, lief die Arbeit des „H-Sonderauftrag“ in der „Abteilung für Grundlagenforschung“ fort. Neun Jahre dauerten die Forschungen, bis das Projekt 1944 aus Kriegsgründen aufgegeben wurde. Ergebnis dieser neunjährigen Suche ist neben einer umfangreichen Bibliothek auch eine Kartei mit insgesamt 33.846 Erhebungsbögen zu einzelnen Hexenprozessen, die sich heute im Woiwodschaftsarchiv im polnischen Poznan befindet. Der vorliegende, zuerst 1999 publizierte Sammelband, der auf eine Tagung des Arbeitskreises Interdisziplinäre Hexenforschung aus dem Jahre 1988 zurückgeht, untersucht die Motivationen und Hintergründe dieses Projekts sowie seine Brauchbarkeit für die moderne Hexenforschung.
Barbara Schier und Wolfgang Brückner stellen zunächst die unterschiedlichen Strömungen der Hexen- und der allgemeinen Volkskundeforschung im Nationalsozialismus dar. Demnach gab es im wesentlichen zwei Auffassungen zum Hexenwahn und zum Germanenbild allgemein. Der ersten, auf Alfred Ros |
|
Historisches Ortsnamenbuch von Sachsen, hg. v. Eichler, Ernst/Walther, Hans, bearb. v. Eichler, Ernst/Hellfritzsch, Volkmar/Walther, Hans/Weber, Erika (= Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte 21) Bd. 1 A-L, Bd. 2 M-Z, Bd. 3 Apparat und Register. Akademie-Verlag, Berlin 2001. XL, 634, 681, 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Historisches Ortsnamenbuch von Sachsen, hg. v. Eichler, Ernst/Walther, Hans, bearb. v. Eichler, Ernst/Hellfritzsch, Volkmar/Walther, Hans/Weber, Erika (= Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte 21) Bd. 1 A-L, Bd. 2 M-Z, Bd. 3 Apparat und Register. Akademie-Verlag, Berlin 2001. XL, 634, 681, 397 S.
Das gesprochene Wort der vorschriftlichen Zeit ist ohne erkennbaren Rückstand verhallt. Demgegenüber sind natürliche Gegebenheiten über lange Zeit nur wenig verändert worden. Namen von Siedlungen, Gewässern oder Gebirgen reichen deshalb vielleicht oft vor die Zeit ihrer ersten Aufzeichnung zurück.
Aus diesem Grund erfreuen sich Ortsnamensbücher seit langem besonderen historischen Interesses. Sich ihm zu widmen, war auch in Sachsen nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland verstärkt möglich. Deswegen beschlossen die Herausgeber in Verwertung zahlreicher Einzelstudien ein Nachschlagewerk für den Ortsnamensschatz Sachsen, das sie im Herbst 1992 begannen und 2000 abschlossen.
In seiner jetzigen ansprechenden Gestalt umfasst es rund 5300 Siedlungsnamen in den Grenzen des gegenwärtigen Freistaates Sachsen. Einbezogen sind dabei erfreulicherweise auch die Namen später wüst gewordener Siedlungen. Über das heutige Sachsen greift das Werk wegen der früheren Zugehörigkeit des jetzigen thüringischen Kreises Altenburg zum ehemaligen Reichsterritorium Pleißenland und zum wettinischen Sachsen sogar noch hinaus.
Eine wichtige Grundlage bildete dabei Karlheinz Blaschkes Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen aus dem Jahre 1957, das freilich die seit 1815 nicht mehr sächsischen Kreise Delitzsch, Eilenburg und Torgau ausgeschlossen hatte. Seine Daten sind auf einen neueren Stand gebracht. Beide Werke ergänzen sich somit hinsichtlich der Siedlungs- und Verwaltungsentwicklung, während die Benennungsentwicklung erstmals umgreifend erfasst wird..
Rund drei Fünftel der Ortsnamen |
|
Hoheitliches Strafen in der Spätantike und im frühen Mittelalter, hg. v. Weitzel, Jürgen (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen 7). Böhlau, Köln 2002. VII, 266 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hoheitliches Strafen in der Spätantike und im frühen Mittelalter, hg. v. Weitzel, Jürgen (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen 7). Böhlau, Köln 2002. VII, 266 S.
Anzuzeigen ist ein wichtiges Buch. Hermann Nehlsen hatte schon 1983 in seinem Aufsatz zur Entstehung des öffentlichen Strafrechts ein anderes Bild der Strafrechtspflege des frühen Mittelalters entworfen, wonach es in den germanischen Staaten auch hoheitliche Elemente der Strafrechtspflege gab, soweit dies den Gesellschaften opportun und durchführbar erschien. Damit wurde das traditionelle Bild entmythologisiert und stärker historisiert. Seither ist das Thema jedoch nur wenig bearbeitet worden, umso mehr wirken etablierte Meinungen zu dieser Epoche. Aus diesem Grund ist es ein verdienstvolles Werk, dass Jürgen Weitzel ausgesuchte Kenner der Materie versammelt hat, um ein neues Verständnis der frühen Strafrechtsgeschichte vorzubereiten.
Nach der Einleitung Jürgen Weitzels beginnt Detlef Liebs mit einer Darstellung des spätrömischen Straf- und Strafverfahrensrechts. Er zeigt dabei die Verrohung und Brutalisierung des Strafrechts auf, welche die Übernahme der Herrschaft durch germanische Könige erst möglich machte. Einleuchtend ist, dass gerade aufgrund des christlichen Einflusses die Strafhöhe und –folgen abschreckender gestaltet wurden. Beeindruckend sind an diesem Beitrag sowohl der umfassende Überblick als auch der Reichtum der Aspekte, welche Liebs liefert. Allenfalls hätte wäre noch die Einbeziehung des Militärstrafrechts interessiert gewesen, welche W.-E. Voss 1995 vorgestellt hat.
Nach dieser römisch-rechtlichen Grundlegung stellt Gerhard Dilcher das langobardische Recht, seine Gesetzgebung und insbesondere sein Strafrecht vor. Es handelt sich um eine gesetzesnahe Darstellung, die der Materie durch die stärkere Berücksichtigung der Stellung der Frau ein neues Profil zu verleihen versteht. Dilcher betont die |
|
Howe, Marcus, Karl Polak. Parteijurist unter Ulbricht (= Ius Commune Sonderheft 149). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XII, 332 S. Besprochen von Christian Friedrich Schroeder. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Howe, Marcus, Karl Polak. Parteijurist unter Ulbricht (= Ius Commune Sonderheft 149). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XII, 332 S.
Karl Polak war der „Kronjurist“ der SED, war maßgeblich an der Entwicklung der Staatslehre der SED beteiligt und verfaßte die berüchtigte Rede Walter Ulbrichts auf der Babelsberger Konferenz von 1958, die zur völligen Gleichschaltung der Staats- und Rechtswissenschaft der DDR führte. Die Anregung zu dieser interessanten Biographie verdanken wir Uwe Wesel, der schon so oft erfolgreich über die Grenzen seines Ausgangsfachs, der römischen Rechtsgeschichte, hinausgegangen ist. Die Arbeit stützt sich auf das SED-Parteiarchiv, das Universitätsarchiv Leipzig und andere Quellen. Bedauerlicherweise leidet die Biographie an einer Lücke: Der Nachlaß Polaks wurde von dessen Familie dem früheren Direktor des Instituts für Theorie des Staates und Rechts an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ in Potsdam-Babelsberg zur ausschließlichen Auswertung anvertraut. So kann Howe den Grund für die überraschende Emigration des Sohnes wohlhabender jüdischer Eltern, der eben noch bei Erik Wolf mit „Studien zu einer existenzialen Rechtslehre“ promoviert hatte, 1933 in die Sowjetunion nur vermuten, und zwar in der Liebe zu einer Kommunistin, die er kurz darauf in Moskau heiratete. Auch die Jahre in der Sowjetunion bleiben weitgehend im Dunkeln. Überraschend fand Polak, obwohl noch ohne russische Sprachkenntnisse, Anstellung bei zwei führenden juristischen Instituten[1]. In einem panegyrischen Nachruf auf Wyschinski, den unmenschlichen Generalstaatsanwalt in den Schauprozessen der dreißiger Jahre[2], erklärte er diesen 1954 nicht nur zum „größten Rechts- und Staatstheoretiker unserer Epoche“, sondern auch, er habe an Diskussionen mit Wyschinski teilgenommen. Daß er von den Verfolgungen der deutschen kommunistischen Emigranten in der Sowjetunion ausgenommen blieb, erweckt Argwohn. In der Evakuierung n |
|
Hussong, Ulrich, Jacob Grimm und der Wiener Kongress. Mit einem Anhang größtenteils unveröffentlichter Dokumente (= Schriften der Brüder-Grimm-Gesellschaft N. F. 33). Brüder-Grimm-Gesellschaft, Kassel 2002. 256 S., Ill. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hussong, Ulrich, Jacob Grimm und der Wiener Kongress. Mit einem Anhang größtenteils unveröffentlichter Dokumente (= Schriften der Brüder-Grimm-Gesellschaft N. F. 33). Brüder-Grimm-Gesellschaft, Kassel 2002. 256 S., Ill.
Etwa neun Monate lang amtierte der Legationssekretär Jacob Grimm als Mitglied der kleinen, drei Köpfe umfassenden kurhessischen Delegation auf dem Wiener Kongress. Der Tätigkeit Grimms in dieser kurzen Zeitspanne gilt der mit akribischer Genauigkeit recherchierte Bericht Hussongs. In den offiziellen Akten tritt Grimm zumeist „durch seine schöne und schwungvolle Handschrift“ (S. 29) hervor; eine direkte Einflussnahme auf den Inhalt der Berichte oder gar die Verhandlungen selbst ist so gut wie nicht zu ermitteln. Grimm hatte insoweit keine gestaltende Rolle; er beklagte sich laut genug darüber, dass er oft nur als bloßer Kanzlist Verwendung finde. Dass Grimm neben der amtlichen Tätigkeit seiner Liebe zu den Musen treu geblieben ist, sei eigens festgehalten, spielt aber in Hussongs Werk eine eher untergeordnete Rolle. Um so aufwendiger wird über das amtliche Umfeld der Wiener Zeit berichtet. Die Gesandten Dorotheus Ludwig Christoph Graf von Keller und der Geheime Regierungsrat Georg Ferdinand Freiherr von Lepel, ihr Werdegang, ihre Stellung am Kongress und ihre spätere Verwendung finden ebenso breite Beachtung wie manch andere Einzelheit zur Organisation und Ablauf des Kongresses; insoweit ist die Arbeit nützlich, aber nicht immer originell, da sie sich mit Recht auf eine reiche ältere und jüngere Literatur stützen kann[1]. In einer Hinsicht verdient das Buch freilich besondere Aufmerksamkeit: Jacob Grimms Kritik an dem von den beiden Brüdern von Marschall, den Gesandten Hessen-Homburgs und Badens, erarbeiteten „Entwurf einer künftigen Verfassung Deutschlands (Anfang Dezember 1814)“ wird zu Recht als bedeutendes, wenngleich nicht sehr einflussreiches Zeugnis des politischen Engagements präsentiert. Unter jedem nur wünschenswerte |
|
Immunität und Landesherrschaft. Beiträge zur Geschichte des Bistums Verden, hg. v. Kappelhoff, Bernd/Vogtherr, Thomas unter Mitarbeit v. Ehrhardt, Michael/Mindermann, Arend (= Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 14). Verlag des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden e. V., Stade 2002. XI, 265 S. Besprochen von Werner Rösener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Immunität und Landesherrschaft. Beiträge zur Geschichte des Bistums Verden, hg. v. Kappelhoff, Bernd/Vogtherr, Thomas unter Mitarbeit v. Ehrhardt, Michael/Mindermann, Arend (= Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 14). Verlag des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden e. V., Stade 2002. XI, 265 S.
Am 14. Juni 849 verlieh König Ludwig der Deutsche dem Bischof Waldgar von Verden und seinem Bistum erstmals die Immunität und den Königsschutz. Damit hatte das Bistum Verden seine Anfangsphase als Missionsbistum hinter sich gebracht und war den übrigen Bistümern des Karolingerreiches gleichgestellt. Es besaß von nun an neben den geistlichen Rechten auch weltliche Herrschaftsrechte und unterstand durch sein Immunitätsprinzip nicht mehr den Gerichten der königlichen Grafen. Zum 1150jährigen Jubiläum dieses Ereignisses fand am 16. Juni 1999 in Verden ein Kolloquium statt, dessen Vorträge und weitere Beiträge zur Geschichte des Bistums Verden im vorliegenden Sammelband publiziert werden. Zur Mitte des 9. Jahrhunderts nahm das Bistum Verden, das am nördlichen Rand des Karolingerreiches lag und in gewisser Hinsicht von dem benachbarten Erzbistum Hamburg-Bremen umklammert war, zweifellos keine herausragende Stellung in der fränkischen Reichskirche ein. Es zählte vielmehr zu den weniger bedeutenden Bistümern, die weder durch ihre Lage noch durch ihre weltliche Kraft ein Gewicht für sich beanspruchen konnten. Diese relativ geringe Bedeutung des Bistums Verden in der fränkischen und deutschen Reichskirche hat sichtbare Auswirkungen auf die historisch Forschung gehabt, da das Bistum Verden und seine Bischöfe von der Geschichtswissenschaft stark vernachlässigt worden sind. Man war lange Zeit auf die veraltete Gesamtdarstellung zur Bistumsgeschichte Verdens aus dem Jahre 1830/34 und auf eine Dissertation zur Verdener Geschichte des Mittelalters von 1905 angewiesen, wollte man sich notdürf |
|
Imperium Romanum – irregulare corpus – Teutscher Reichs-Staat. Das Alte Reich im Verständnis der Zeitgenossen und der Historiographie, hg. v. Schnettger, Matthias (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Beiheft 57). Philipp von Zabern, Mainz 2002. XI, 336 S., 16 Abb. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Imperium Romanum – irregulare corpus – Teutscher Reichs-Staat. Das Alte Reich im Verständnis der Zeitgenossen und der Historiographie, hg. v. Schnettger, Matthias (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Beiheft 57). Philipp von Zabern, Mainz 2002. XI, 336 S., 16 Abb.
In den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Ende der Diktatur in Deutschland hat die Erforschung des „Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation“ bekanntlich einen großen Aufschwung genommen. Es erschien eine Vielzahl von Quellenstudien zu den inneren und äußeren Geschicken des Alten Reiches, über dessen Institutionen und Akteure. Nicht wenige Rechtshistoriker und Historiker haben sich mit ihren Publikationen über das Reich einen Namen in der Geschichtswissenschaft gemacht. Das im Lichte des Aufstiegs des kleindeutschen National- und Machtstaates durch eine borussophile Historiographie entworfene Bild von der Zeit des Alten Reiches als einer Dekadenzphase der deutschen Geschichte verblasste angesichts einer Fülle neuer Erkenntnisse und Einsichten. Dennoch hält das Alte Reich noch immer Fragen an den Verfassungs- und Rechtshistoriker bereit, darunter diejenige nach dem typologischen Begriff, nach dem Deutungsmodell dieses eigentümlichen Gebildes in der Mitte Europas.
Der vorliegende Sammelband geht zurück auf eine Tagung, die im September 2001 am Institut für Europäische Geschichte zu Mainz, also an einem wichtigen Standort für die Erforschung der Reichsgeschichte stattfand. Das gut ausgestattete Buch hat vier Teile: Das Alte Reich im Urteil der Zeitgenossen; das Alte Reich in der Historiographie; Aktuelle Forschungstendenzen; Diskussionsbeiträge. Am interessantesten wohl für viele Leser die beiden letzten Teile, in denen es um unseren Begriff vom Alten Reich geht. Die verschiedenen vorgetragenen Perspektiven und Positionen haben alle – jede auf ihre Weise – ihre Plausibilität, ohne daß sich eine von ihnen als stringent richtig erw |
|
Jansen, Nils, Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz (= Jus privatum 76). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XXI, 703 S. Besprochen von Thomas Hoeren. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Jansen, Nils, Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz (= Jus privatum 76). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XXI, 703 S.
I. Wenn einer aus der Zimmermannsschule stammt, erwartet man Großes von ihm. Reinhard Zimmermann, grand seigneur und enfant terrible des modernen Zivilrechts, prägt mit vielfältigen Überlegungen zum europäischen Zivilrecht sowohl stilistisch wie auch inhaltlich einmal die Diskussion um eine Reform des bürgerlichen Rechts im Lichte der Rechtsgeschichte und der europäischen Rechtsangleichung. Und nun legt Nils Jansen, ein ebenso brillanter Schüler Zimmermanns, seine Habilitationsschrift vor, die die eigenwillige Handschrift ihres Autors und dessen Mentors sofort erkennen lässt. Jansen hat sich dem deutschen Haftungsrecht angenommen. Und damit sich auch eines der umstrittensten und gefürchtetsten Gebiete des Zivilrechts ausgesucht, dessen Strukturen seit Jahrhunderten im Dunkeln liegen. Das Ziel der Untersuchung ist anspruchsvoll formuliert: „Das deutsche Haftungsrecht stellt sich heute zersplittert und wertungsmäßig inkohärent dar. Angesichts dieser Tatsache erstellt Nils Jansen eine historisch und theoretisch angelegte Grundlagenuntersuchung zum geltenden Haftungsrecht. Auf Grund dieser Untersuchung erfolgt schließlich eine dogmatische Grundlegung des Haftungsrechts, die zu einem zusammenfassenden, regelförmig formulierten „Restatement“ des tatsächlichen heutigen Rechtszustandes führt und eine Auseinandersetzung mit den Projekten zur Formulierung eines künftigen europäischen Haftungsrechts enthält“. Soweit der Klappentext des Buches. Und was hält die Arbeit von diesem hohen Anspruch?
II. Der Verfasser beginnt seine Untersuchung mit einem zunächst allgemein gehaltenen Hinweis darauf, dass es an einer adäquaten Dogmatik des Haftungsrechts fehle (S. 27ff.). Im ersten größeren Abschnitt folgt dann eine Überlegung zu drei verschiedenen normtheoretisc |
|
Jordan, Stefan Jens, Leben und Werk des Tübinger Rechtsprofessors Wilhelm Gottlieb Tafinger 1760-1813 (= Rechtshistorische Reihe 269). Lang, Frankfurt am Main 2003. XIII, 253 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Jordan, Stefan Jens, Leben und Werk des Tübinger Rechtsprofessors Wilhelm Gottlieb Tafinger 1760-1813 (= Rechtshistorische Reihe 269). Lang, Frankfurt am Main 2003. XIII, 253 S.
In seiner Tübinger Dissertation untersucht der Verfasser, ein Schüler Jan Schröders, Leben und Werk des Professors der Rechte Wilhelm Gottlieb Tafinger (1760-1813) in Tübingen[1]. Dessen Vater Friedrich Wilhelm Tafinger (1726 - 1777) war gleichfalls Professor der Rechte in Tübingen gewesen und hatte hauptsächlich Vorlesungen über römisches Zivilrecht (nach Heineccius) und den Reichsprozess gehalten.
Der erste Abschnitt (S. 1-15) ist der Biographie der Familie Tafinger gewidmet. Wilhelm Gottlieb Tafinger studierte an der Universität Tübingen die Rechte; unter seinen Lehrern ist Karl Christoph Hofacker (1749-1793) hervorzuheben (S. 2f.). 1786, mit 26 Jahren, wurde Tafinger außerordentlicher Professor der Rechte in Tübingen, 1788 ordentlicher Professor für bürgerliches Recht und Reichsgeschichte in Erlangen und 1790 ordentlicher Professor in Tübingen (S. 8f.). Dort hielt er Vorlesungen über „Rechtsgelehrsamkeit“ (Enzyklopädie, Rechtsgeschichte und Methodologie), Kirchenrecht (nach Georg Ludwig Böhmer), Naturrecht und später deutsches Privatrecht (S. 8ff.).
Der zweite Abschnitt (S. 17-141) befasst sich mit Tafingers deutschem Privatrecht, insbesondere mit der analogischen Methode und der Analogie. Tafinger nennt seine Methode zur Findung eines gemeinen Rechts „analogische“ Methode (S. 17). Er zählt neben Johann Stephan Pütter (1725 - 1807) und Justus Friedrich Runde (1741 - 1807)[2] zu denjenigen Gelehrten, welche die Grundsätze eines gemeinen deutschen Privatrechts auffinden wollten (S. 20). In seiner Dissertatio „De methodo juris privati Germanici“ (Tübingen 1786) und in dem Buch „Ueber die Bestimmung des Begriffs der Analogie des Teutschen Privatrechts und der Grundsätze, dasselbe zu bearbeiten“ (I. Theil, Ulm 1787) versuchte Tafinger ein System des |
|
Judicial tribunals in England and Europe, 1200-1700. The trial in history. Bd. 1, hg. v. Mulholland, Maureen/Pullan, Brian. Manchester University Press, Manchester 2003. XII, 186 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Judicial tribunals in England and Europe, 1200-1700. The trial in history. Bd. 1, hg. v. Mulholland, Maureen/Pullan, Brian. Manchester University Press, Manchester 2003. XII, 186 S.
Der erste Teil des auf zwei Bände angelegten Überblicks über das Gerichtswesen in Europa (zeitgleich erschienen ist Bd. 2: Domestic and International Trials, 1700-2000 hg. von R. A. Melikan) gibt Einblicke in die Arbeitsweise verschiedener Gerichte (königliche Gerichte; manorial courts; städtische und geistliche Gerichte) und zwar nicht nur aus rechtshistorischer Sicht (u. a. Zusammensetzung der Gerichte, Zulässigkeit von Anwälten, Beweisverfahren etc.), wie der lesenswerten Einleitung von Maureen Mulholland (S. 1-17) zu entnehmen ist, die weit mehr bietet als eine reine Zusammenfassung der nachfolgenden 9 Beiträge. Gerichtsprotokolle werden vielmehr auch im Hinblick auf ihre Verwertbarkeit für die Sozial- und Politikgeschichte analysiert. Doch zunächst einmal ist zu definieren, was ein Verfahren auszeichnet. Joseph Jaconelli (What is a trial?, S. 18-36) hebt drei Grundelemente hervor: ein Gerichtsverfahren hat rational, öffentlich und unabhängig zu sein, wobei der Zweck neben der Ermittlung der Schuld/Unschuld auch in der Unterweisung sowie in der Abschreckung liegt. Die folgenden Beiträge gehen dann ins Detail. Gegen die seiner Ansicht nach künstliche Trennung von zentraler (königlicher) und lokaler Jurisdiktion und die Differenzierung der Richter in gelehrte Berufsrichter (Zentralgerichte) und ungelehrte Laienrichter (lokale Gerichte) wendet sich Anthony Musson (The role of amateur and professional judges in the royal courts of late medieval England, S. 37-57). Er bescheinigt auch den auf lokaler Ebene in der Rechtsprechung Tätigen Rechtskenntnisse und hält die Bezeichnung „men of law“ für gerechtfertigt. Zudem gab es keine strikte Personaltrennung zwischen Zentral- und Lokalgerichten. Die Mitglieder der Zentralgerichte beteiligten sich vielmehr aktiv an der l |
|
Juristische Buchproduktion im Mittelalter, hg. v. Colli, Vincenzo (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 155). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. X, 821 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Juristische Buchproduktion im Mittelalter, hg. v. Colli, Vincenzo (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 155). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. X, 821 S.
Das Recht ist nicht sichtbar. Es kann aber in Wörtern, Sätzen und Büchern zum Ausdruck gebracht werden. Deswegen ist Rechtswissenschaft seit langem Buchwissenschaft.
Der vorliegende Sammelband will die juristische Buchproduktion im Mittelalter, und damit im Wesentlichen vor der Erfindung des gedruckten Buchs, als zusätzlichen Schlüssel zum Verständnis der Geschichte der juristischen Literatur darstellen. Dabei sollen die materiellen Aspekte im Vordergrund stehen. Von der Abfassung der Texte bis zu ihrer Verbreitung soll das Werk verfolgt werden, ohne dass eine gleichmäßige Verwirklichung dieses Anspruchs tatsächlich auch erreicht werden konnte.
Dem Band vorausging ein vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte vom 25.-28. Oktober 1998 veranstaltetes Kolloquium. Es vereinte Wissenschaftler unterschiedlicher Fächer und verschiedener Länder in vorbildlicher Weise. Sie machen ihre Erkenntnisse nunmehr allgemein zugänglich.
Im ersten Teil geht es dabei um Forschungstendenzen und Forschungsperspektiven. Dabei befasst sich Mario Ascheri mit den spätmittelalterlichen juristischen Handschriften. Bernd Michael stellt juristische Handschriften aus der Sicht des Handschriftenbeschreibers dar und gelangt dabei zu dem Schluss, dass wichtige Hilfsmittel wie ein umfassendes Verfasserlexikon der kommentierenden Rechtsliteratur oder ein Initienregister noch fehlen und dass erst die analytische Verknüpfung aller Aspekte auch in der juristischen Handschriftenforschung zu sinnvollen Ergebnissen führen kann.
Mit der Handschriftenarchäologie befassen sich die Beiträge Antonio Ciarallis (Produzione manoscritta e trasmissione dei testi di natura giuridica fra XI e XII secolo), Giovanna Muranos (Tipologia degli exemplaria giuridici), Robbert Gibbs’ (The Dev |