Ackermann, Jürgen, Verschuldung, Reichsdebitverwaltung, Mediatisierung. Eine Studie zu den Finanzproblemen der mindermächtigen Stände im alten Reich. Das Beispiel der Grafschaft Ysenburg-Büdingen 1687-1806 (= Schriften des hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde 40). Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde, Marburg 2002. X, 289 S., 14 Abb., 1 Faltpl. Besprochen von Michael Stolleis. ZRG GA 121 (2004) |
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In Zeiten, in denen der Bundesrepublik „blaue Briefe“ aus Brüssel wegen zu hoher Verschuldung zugehen und in denen ganze Länder und zahlreiche Städte Ausgabensperren verhängt haben, um drohendem Bankrott zu entgehen, sind historische Untersuchungen zum ökonomischen Niedergang kleinerer Reichsstände des Ancien Régime von besonderem Interesse. Die vorliegende Arbeit, eine historische Dissertation bei Klaus Malettke, ist vor allem auf der Grundlage von Archivmaterial der Grafschaft Ysenburg-Büdingen und ihrer Nebenlinien entstanden. Sie schildert detailreich, aber mit Blick für das Grundsätzliche, wie die geradezu hoffnungslose Verschuldung der Ysenburger entstand und am Ende wieder abgebaut wurde. Weil eine Primogenitur erst zustandekam, als es schon zu spät war, teilte sich das Land mehrfach, seit 1725 in drei Linien. Diese ergriffen nicht die Chancen von Fusionen, sondern entwickelten ihre Kleinstaaten weitgehend separat. Schon dies mußte angesichts der allgemeinen Steigerungen von barockem Staats- und Repräsentationsaufwand in den Ruin führen. Wichtiger waren noch die enormen Belastungen durch die Kriegsausgaben des 17. und 18. Jahrhunderts. Mindestens drei lange Kriegswellen bedrückten die Grafschaften und pressten ihnen Menschen und Geld aus. Schließlich gab es interne und externe Rechtsstreitigkeiten vor dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat, die sich jahrzehntelang hinzogen und Unsummen kosteten. Wie den Ysenburgern ging es zahlreichen kleineren Herrschaften und Reichsstädten (darunter Nürnberg), deren zerrüttete Finanzen am Ende durch „Reichsdebitkommission |
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Ad Fontes. Europäisches Forum junger Rechtshistorikerinnen und Rechtshistoriker Wien 2001, hg. v. Feldner, Birgit/Halbwachs, Verena Tiziana/Olechowski, Thomas/Pauser, Josef/Schima, Stefan/Sereinig, Andreas. Lang, Frankfurt am Main 2002. 411 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
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Das Generalthema (Ad fontes) der 7. Tagung des Europäischen Forums legte Vorträge zu Quellenbereichen und methodischen Fragestellungen nahe. So befassen sich A. Baumann und E. Ortlieb mit dem Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit (Reichsgericht und Reichshofrat), Chr. Birr mit den Weistümern und ländlichen Rechtsquellen sowie Ch. Börner mit dem New Yorker Kodifikationsentwurf (Field Civil Code) von 1865. A. Deutsch erschließt die Quellen zur Salzgerichtsbarkeit von Schwäbisch Hall, während St. Ehrenpreis/A. Gotzmann/Stephan Wendehorst das Projekt zur Untersuchung der die Juden betreffenden, durch nichtjüdische und jüdische Gerichte während des alten Reichs ergangenen Rechtsprechung vorstellen, von denen sich die Autoren einen neuen Zugang zur rechtlichen Lage der Juden in der frühen Neuzeit erhoffen. Die vier Beiträge zum antiken Recht (friedenserhaltende Maßnahmen im antiken Völkerrecht von D. Gottwald; Inge Kroppenberg über die Sicherung der Mitgift; J.-D. Rodríguez Martín über den Vollstreckungsprozess ohne Urteil und V. Heutger über die Sonntagsgesetze des 4. und 5. Jahrhunderts n. Chr.) weisen auf die ungebrochene Attraktivität dieses Forschungsgebiets hin. Unter den Beiträgen zum 19. Jahrhundert ist vor allem bedeutsam der Aufsatz von A. Aragoneses über Raymond Saleilles und die Strafrechtswissenschaft in Frankreich Ende des 19. Jahrhunderts. Saleilles, vor allem bekannt als Privatrechtler und Kenner des deutschen Zivilrechts, veröffentlichte 1898 die Monographie über die „Individualisation de la peine“, die auch heute noch für das Verständnis der im Frankreich zur Jahrhundertwende vertretenen Strafrechtstheorien sehr aufschlussreich ist. Saleilles versuchte zwischen der unter dem Einfluss Kants stehend |
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Angelow, Jürgen, Der Deutsche Bund. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2003. IX, 171 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 121 (2004) |
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Der zur Reihe „Geschichte kompakt“ gehörige Band hält, was die Herausgeber versprechen. Er vermittelt das komplexe Thema recht umfassend, dabei konzentriert und übersichtlich und doch mit Raum für Details. Kurze Auszüge aus Originalquellen, Biografien einflussreicher Personen und viele Tabellen vermitteln solche Einzelheiten. Jedes Kapitel ist durch eine ausführliche Zeittafel eingeleitet. Die Stichworte am Rand erleichtern eine Orientierung und machen das Buch auch als Nachschlagewerk geeignet.
Gegliedert ist das Werk in fünf große Abschnitte: „Reform und Restaurationszeit 1815-1830“, „Julirevolution, Vormärz und Krise 1830-1848“, „Zwischen Revolution, Union und 70-Millionen-Reich 1848-1853“, „Europäische Konflikte und deutsche Entsolidarisierung 1853-1860“ und „Nationale Frage, späte Reformversuche und Bundesbruch 1860-1866“. Doch ist die Darstellung innerhalb dieser Abschnitte teils nicht streng chronologisch oder gar ereignisgeschichtlich orientiert. Immer werden die Entwicklungen nicht nur innerhalb Österreichs und Preußens, sondern auch anderer Einzelstaaten zumindest gestreift. Auch die europäische Dimension wird nicht vernachlässigt. Eindrücklich schildert Angelow das Taktieren Preußens, Österreichs und der Mittelstaaten, die alle ihre eigenen Interessen in den Mittelpunkt ihres Handelns stellten, und ihr Ringen um Macht, das schließlich zur Auflösung des Deutschen Bundes führte. Der Autor kommt zu dem Resümée, dass der Deutsche Bund besser war als sein Ruf und verwirft damit die ältere Ansicht, dieser Staatenbund sei nicht entwicklungsfähig gewesen. Seiner Schwerfälligkeit gewinnt Angelow durchaus Positives ab, denn er sieht sie als Zeichen des Bedürfnisses, „gleichzeitig an Vorhandenes anzuknüpfen wie sich den ständig wechselnden Zeitläuften durch vorsichtige Evolution anzupassen.“ (S. 159)
Der gelungene Band ist als |
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Appel, Susanne, Reisen im Nationalsozialismus. Eine rechtshistorische Untersuchung (= Schriften zum Reise- und Verkehrsrecht 3). Nomos, Baden-Baden 2001. 140 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
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Thema des Werkes von Susanne Appel ist die nationalsozialistische Urlaubs- und Fremdenverkehrspolitik aus rechtshistorischer Perspektive, ohne daß dabei die sozialhistorische Seite der Thematik ausgeklammert wurde. Darüber hinaus sollte untersucht werden, „ob und inwiefern der in der NS-Zeit existente Tourismus für den Massentourismus in der Bundesrepublik nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs Auswirkungen hatte. War die nationalsozialistische Urlaubspolitik notwendige Etappe auf dem Wege zum Massentourismus, wie wir ihn heute kennen, oder fand diese Politik mit dem Zusammenbruch des Systems und dem Ende des Zweiten Weltkriegs ebenfalls ein Ende?“ (S. 10). Nach einem kurzen Überblick über den nationalsozialistischen Staat (S. 13ff.) behandelt die Verfasserin zunächst die „Urlaubsfrage“. Für Reisen im größeren Stil war Voraussetzung der bezahlte Urlaub. Eine Pflicht zur Urlaubsgewährung war bereits in dem Entwurf eines Allgemeinen Arbeitsvertragsgesetzes von 1923 vorgesehen, das jedoch nicht zustande kam. Rechtlich geregelt war der Urlaub in den Tarifverträgen; so sah der Tarifvertrag für den Mitteldeutschen Braunkohlebergbau von 1929 drei Arbeitstage Urlaub nach einjähriger, vier Urlaubstage nach zweijähriger Beschäftigung vor (S. 25). Auch in der NS-Zeit war der Urlaub des Arbeitnehmers gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Ein Urlaubsanspruch wurde – anders nur bis 1938 das Reichsarbeitsgericht – aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des § 2 Abs. 2 des Arbeitsordnungsgesetzes von 1934 hergeleitet. Umgesetzt wurde diese Verpflichtung in den Richtlinien der Treuhänder der Arbeit und in den Tarifordnungen, die durchschnittlich einen Urlaub von sechs bis zwölf Tagen, vereinzelt auch bis zu achtzehn Tagen vorsahen (S. 34). Lediglich für jugendliche Arbeitnehmer wurde die Urlaubsdau |
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Archiv der Bergenfahrerkompagnie zu Lübeck und des Hansischen Kontors zu Bergen in Norwegen von (1278) bzw. 1314 bis 1853, bearb. v. Asmussen, Georg/Simon, Ulrich/Wiehmann, Otto (= Archiv der Hansestadt Lübeck, Findbücher 9). Schmidt-Römhild, Lübeck 2002. 424 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
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Findbuchveröffentlichungen zu Beständen des Archivs der Hansestadt Lübeck haben Antjekathrin Graßmann bereits 1981 für das Polizeiamt Lübeck (1851-1937) und Hans-Konrad Stein-Stegemann 1987 für die Reichskammergerichtsakten vorgelegt. 1996 hat das Archiv eine eigene Buchreihe für Findbücher eröffnet, in der in rascher Folge acht Bände vorgelegt wurden. Dem folgt nun die Erschließung des Archivs der Bergenfahrerkompagnie zu Lübeck und des Hansischen Kontors zu Bergen in Norwegen von 1278 bis 1853, dessen Umfang mit 15,6 Metern bemessen wird.
Nach der kurzen Beschreibung des fatum libelli durch Antjekathrin Graßmann führt der durch Ulrich Simon und Otto Wiehmann unterstützte Bearbeiter in sein Werk ein. Überzeugend erschließt er aus spätmittelalterlichen Hinweisen, dass die Vereinigung der Lübecker Kaufleute, die über Bergen Handel mit Norwegen trieben, im Jahr 1380 oder kurz davor gegründet worden ist. Bereits 1248 hatte allerdings König Hakon Hakonson die Stadt um Getreide, Mehl und Malz für seine Leute gebeten und schon 1278 hatte König Magnus die Lübecker Kaufleute privilegiert.
Bestand hatte die von Älterleuten geführte Kompagnie bis 1853. In diesem Jahr trat die Kaufmannschaft an ihre Stelle. Durch Vertrag vom 28. Februar 1854 übernahm sie das Vermögen der Bergenfahrer.
Das Kontor in Bergen wurde wahrscheinlich kurz nach dem 9. September 1343 gegründet. Da den deutschen Kaufleuten der Handel nördlich von Bergen seit 1294 untersagt war, bot sich der Handel über Bergen an. Zahlreiche Schriftstücke belegen freilich, dass gegen das Handelsverbot vielfach verstoßen wurde.
Entstanden ist der Archivsbestand am Kontor in Bergen und bei der Kompagnie i |
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Arnswaldt, Wolf Christian von, Savigny als Strafrechtspraktiker. Ministerium für die Gesetzrevision (1842-1848) (= Juristische Zeitgeschichte 7). Nomos, Baden-Baden 2003. XIII, 330 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) ZRG GA 121 (2004) |
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Stölzel bezeichnete in: „Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung“ (Bd. 1, 1888) Savigny als einen „Fabius Cunctator im Reiche der Gesetzgebung“, der „mit seinem Gelehrtenstabe ,Grundzüge’ und abermals ,Grundzüge’, ,Denkschriften’ und abermals ,Denkschriften’“ darüber liefere, welchen Weg die von ihm ins Auge gefasste Gesetzgebung einzuschlagen beabsichtige, und sprach ihm „insgesamt jene Fähigkeiten ab, die als Voraussetzungen für die Leitung eines Ministeriums notwendig seien“ (Arnswaldt, S. 106). Diese Charakterisierung Savignys als eines unfähigen Gesetzrevisionsministers hat die Literatur, ungeachtet einiger wenig beachteter Korrekturen in zwei Dissertationen[1], nahezu unangefochten ein ganzes Jahrhundert beherrscht. Erst neuere Forschungen von Rückert, von van Hall, Jürgen Regge und des Rezensenten haben dieses Bild in Frage gestellt. Von Arnswaldt geht in dem Werk „Savigny als Strafrechtspraktiker“ erstmals monographisch anhand aller einschlägigen archivalischen Quellen der Frage nach, inwieweit das Urteil Stölzels zutreffend ist. Hierbei beschränkt sich der Verfasser auf das materielle und auf einen wichtigen Teil des formellen Strafrechts, beides Rechtsmaterien, die nach Savigny zum „politischen Recht“ zählen und von einem Gesetzrevisionsminister ein besonderes Fingerspitzengefühl im Umgang mit der öffentlichen Meinung verlangten. In den einleitenden Teilen gibt der Verfasser zunächst einen Überblick über die Geschichte der Strafrechtsrevision, über Savignys Lebenslauf, Orden, Ämter und Funktionen sowie über die bisherige Literatur zur Person Savignys und über die Kritik am „Praktiker“ hinsichtlich seiner Befähigung zum „Staatsmann“ und zum „Strafrecht“ (S. 60ff.). Den Untersuchungsrahmen umschreibt der Verfasser wie folgt (S. 104f.) |
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Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes – Dokumente - , hg. v. Wilms, Heinrich. Kohlhammer, Stuttgart 2003 XXII, 451 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 121 (2004) ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wilms, Heinrich, Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes. Kohlhammer, Stuttgart 1999. 341 S.
Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes – Dokumente - , hg. v. Wilms, Heinrich. Kohlhammer, Stuttgart 2003 XXII, 451 S.
Antrieb für diese Darstellung ist die durch den selbst formulierten Widerspruch des Autors kaum noch überzeugende Annahme, dass trotz „unbezweifelbarer Akzeptanz“ die Legitimität des Grundgesetzes „immer wieder in Frage gestellt“ werde! Mit der fraglichen Legitimität ist der Vorwurf gemeint, dass es sich bei dieser Verfassung um kein „eigenständiges Werk“, sondern um „einen Oktroi der Alliierten“ handle.
Teil A der Monografie, der die Haltung der Alliierten zur Weststaatsgründung bis zu den Frankfurter Dokumenten vom Sommer 1948 beschreibt, bringt kaum etwas zum Thema und nichts, was nicht schon an anderer Stelle besser gesagt worden wäre. Die Frankfurter Dokumente enthalten die Essentialia der Alliierten für die westdeutsche Verfassungsgebung. Da diese nicht verhandelbar waren, liegt hier die intensivste Form der Einwirkung vor. Dennoch werden ihrer Übergabe an die die westdeutschen Ministerpräsidenten und deren Ringen mit den Militärgouverneuren um ihre Annahme in Teil B nur 10 Seiten gewidmet. Auf diesen kann kaum mehr als Vages und Allgemeines gesagt werden.
Mit Teil C, in dem die Einflüsse ausländischen und internationalen Rechts auf die Verhandlungen in Herrenchiemsee und die des Parlamentarischen Rats dargestellt werden, kommt der Verfasser zum Hauptteil, in dem eine seiner Methoden und deren Problematik deutlich wird. Denn diese Einflüsse werden überall dort konstatiert, wo in den Verhandlungen auf ausländische Verfassungen, ausländisches oder internationales Recht Bezug genommen wird. Ein solcher Begriff von „Einfluss“ und „Einwirkung“ greift zu kurz und ist letztlich banal. Und so ist dieser Teil nicht mehr als Zettelkastenfleißarbeit. Ohne Vertiefung |
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Austermühle, Gisa, Zur Entstehung und Entwicklung eines persönlichen Geheimsphärenschutzes vom Spätabsolutismus bis zur Gesetzgebung des Deutschen Reiches (= Schriften zur Rechtsgeschichte 91). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 214 S. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Austermühle, Gisa, Zur Entstehung und Entwicklung eines persönlichen Geheimsphärenschutzes vom Spätabsolutismus bis zur Gesetzgebung des Deutschen Reiches (= Schriften zur Rechtsgeschichte 91). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 214 S.
Die Verfasserin hat es sich zur Aufgabe gemacht, die historischen Wurzeln des Privatsphärenschutzes vom deutschen Spätabsolutismus bis zur Gesetzgebung des Deutschen Reiches aufzuzeigen. Sie beschäftigt sich also mit einem Gegenstand, der kaum losgelöst von der Entwicklung zum Rechtsstaat in Deutschland betrachtet werden kann.
Da die persönliche Geheimsphäre als eine gegen staatliche Überwachung gerichtete Rechtsposition begriffen wurde, legt die Verfasserin den Schwerpunkt der Untersuchung auf die Staatsrechtslehre, das Verfassungsrecht und das Straf- und Strafprozessrecht. Die Arbeit gliedert sich in drei Teile: Sie beginnt nach einer Einleitung mit der Zeit des deutschen Spätabsolutismus; der 2. Teil ist dem 19. Jahrhundert bis zur Entstehung des Reiches 1871 gewidmet. Im 3. Teil beschränkt Verf. sich für die nachfolgende Zeit auf die Reichsstrafprozessordnung und das Reichsstrafgesetzbuch.
Die Verfasserin stellt im 1. Teil fest, dass die Idee eines schutzbedürftigen persönlichen Geheimnisbereichs zum ersten Mal in der staatsrechtlichen Literatur des deutschen Spätabsolutismus thematisiert worden ist. Sie ortet hier die Wurzeln des modernen Privatsphärenschutzes. Gefordert wurden neben Teilgarantien für eine persönliche Geheimsphäre u. a. der Schutz des Familienlebens vor staatlicher Ausforschung, das Briefgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht. Alles dies galt es gegenüber dem ius inspectionis, das dem Herrscher als Majestätsrecht zugestanden wurde und ihm ein Mittel gab, unter dem Vorwand der Wohlfahrtsförderung in den privaten Lebensbereich der Untertanen einzugreifen, abzugrenzen. Die Verfasserin versucht, die Grenzen des ius inspectionis (u. a. bei Pütter, Häberlin, Nettelbladt |
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Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 9 Nr. 3228-3883 (Buchstabe F) (= Bayerische Archivinventare 50/9), bearb. v. Hörner, Manfred/Ksoll-Marcon, Margit. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2002. X, 862 S. (= zugleich Reihe Inventar der Akten des Reichskammergerichts Nr. 19, Teilband 9). Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 9 Nr. 3228-3883 (Buchstabe F) (= Bayerische Archivinventare 50/9), bearb. v. Hörner, Manfred/Ksoll-Marcon, Margit. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2002. X, 862 S. (= zugleich Reihe Inventar der Akten des Reichskammergerichts Nr. 19, Teilband 9).
Erst im letzten Band dieser Zeitschrift (ZRG GA Bd. 120) konnten die Bände 7 und 8 der Münchener Reichskammergerichtsinventare vorgestellt werden. Der vorliegende neunte Band, die 655 Prozesse der Kläger des Buchstabens F umfassend, folgt ganz der Anlage der Vorbände. Es sei nochmals bemerkt, dass die von der Münchener Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns vorgelegten Inventarbände im Vergleich zu den übrigen Kammergerichtsinventaren zu den am sorgfältigsten betreuten der Gesamtreihe gerechnet werden können, deren Gründlichkeit und Zuverlässigkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Die Beschreibungen der Akteninhalte und besonderen Dokumentationswerte sind bisweilen so ausführlich gehalten – im Durchschnitt eine Seite pro Prozess - , dass man in vielen Fällen auf eine Einsichtnahme der Akten selbst weitgehend wird verzichten können. Für den rechtshistorischen Gebrauch wird der Band über die verschiedenen Register gut benutzbar. Wie üblich, sind dem Band Personen- und Ortsindices, ein Verzeichnis der vorkommenden Prokuratoren, ein Register der Vorinstanzen, Juristenfakultäten und Schöppenstühle und ein ungewöhnlich ausführlicher Sachindex beigegeben. Hinzu kommt ein chronologisches Verzeichnis der Prozesse nach ihrem Beginn am Reichskammergericht. Durch zwei Konkordanzen zu den Bestellnummern, Inventarnummern und den Wetzlarer Nummern sind die nach älteren Nummern benutzten und zitierten Prozessakten leicht auffindbar gemacht worden.
Darmstadt J. Friedrich Battenberg
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Bergemann, Hans/Ladwig-Winters, Simone, Für ihn brach die Welt, wie er sie kannt, zusammen … . Juristen jüdischer Herkunft im Landgerichtsbezirk Potsdam. Verlag Otto Schmidt. Köln 2003. III, 156 S. Besprochen von Thomas Henne. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Bergemann, Hans/Ladwig-Winters, Simone, Für ihn brach die Welt, wie er sie kannt, zusammen …. Juristen jüdischer Herkunft im Landgerichtsbezirk Potsdam. Verlag Otto Schmidt. Köln 2003. III, 156 S.
Eine Zusammenstellung der Namen sollte es sein, nichts weiter als eine Liste der nach 1933 aus antisemitischer Motivation verfolgten Rechtsanwälte in Berlin. Danach hatte 1995 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Tel Aviv die Rechtsanwaltskammer Berlin gefragt. Doch nicht einmal ein derartiges Register gab es, fast sechzig Jahre nach der Vertreibung der letzten jener Anwälte, die aus NS-Sicht jüdisch waren. So grundlegend und detailreich auch die bereits vorliegenden Bücher von Horst Göppinger und Tillmann Krach waren,[1] auf Vollständigkeit zielten sie nicht ab.
Simone Ladwig-Winters wurde mit den Recherchen beauftragt, aus denen 1998 eine umfangreiche und präzise Studie hervorging.[2] Vielleicht noch wichtiger war, daß dazu die Begleitausstellung „Anwalt ohne Recht“ entstand, die – um jeweils lokale Schwerpunkte ergänzt – in den letzten Jahren in vielen deutschen Städten gezeigt wurde und wiederum viele Lokalstudien über das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte im Dritten Reich angeregt hat. Die meist schmalen, einzelnen Städten gewidmeten Broschüren bieten – neben kurzen, eher allgemein gehaltenen Darstellungen zur Situation der Juden im Dritten Reich und zur Verdrängung jüdischer Juristen aus ihren Berufen – allerdings fast ausschließlich breite Dokumentationen einzelner Lebensläufe. Die dabei gesammelten biographischen Daten wurden jedoch meist weder mit den Mitteln der Rechtsgeschichte noch mit den Methoden der Antisemitismusforschung analysiert. Die Erinnerung überwog die Wissenschaft, zumal universitäre Rechtshistoriker erstaunlicherweise an der Ausstellung kaum und auch an den Publikationen nur selten beteiligt waren.
Mit dem nunmehr vorgelegten Buch über die antisemitische Verfolgung von Juristen im Landgerichtsbezirk Potsd |
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Beschlüsse des Rates der Stadt Köln 1320-1550 Bd. 6 Indizes, bearb. v. Groten, Manfred/Huiskes, Manfred (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 65). Droste, Düsseldorf 2003. 424 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Beschlüsse des Rates der Stadt Köln 1320-1550 Bd. 6 Indizes, bearb. v. Groten, Manfred/Huiskes, Manfred (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 65). Droste, Düsseldorf 2003. 424 S.
Der Indexband erschließt die seit 1988 in fünf Bänden erschienenen Beschlüsse des Rates der Stadt Köln, bearb. v. Groten, Manfred. Er gliedert sich nach Personen, Orten und Sachen. Dabei sind die Stichwörter im Personenindex weitgehend phonetisch geordnet, die Ortsnamen und sonstigen geographischen Namen im Ortsindex nach dem gewöhnlichen Alphabet gereiht. Sachen wurden in vielen Fällen unter Schlagwörtern und Sammelbegriffen zusammengefasst.
Die Bearbeiter haben Namen und Stichwörter für die einzelnen Bände über Jahre hinweg nach nicht genau übereinstimmenden und sich mit Fortschreiten der Arbeit auch verändernden Kriterien erfasst. Dies führt bei der Zusammenführung und Überarbeitung der Stichwörter notwendigerweise zu Unebenheiten. Sie konnten von M. Huiskes nicht mehr völlig zureichend ausgeglichen werden.
Unabhängig hiervon können die Indizes als ein wichtiges Hilfsmittel zur Erschließung der Beschlüsse der Stadt Köln während des gesamten späten Mittelalters dienen.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Bigott, Boris, Ludwig der Deutsche und die Reichskirche im ostfränkischen Reich (826-876) (= Historische Studien 470). Matthiessen, Husum 2002. 350 S. Besprochen von Klaus-Frédéric Johannes. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Bigott, Boris, Ludwig der Deutsche und die Reichskirche im ostfränkischen Reich (826-876) (= Historische Studien 470). Matthiessen, Husum 2002. 350 S.
Das hier anzuzeigende Werk ist eine verdienstliche, mit Fleiß bei Thomas Zotz in Freiburg angefertigte Dissertation. Der Verfasser untersucht darin ein komplexes Thema, das hier nicht in toto angezeigt werden kann. Der prosopographische Impetus muß lobend erwähnt werden, ebenso der konzise Überblick über das halbe Jahrhundert des Untersuchungszeitraumes. Wichtige Erkenntnisse sind daher nicht verwunderlich.
Für das gute Funktionieren von Herrschaft war das Zusammenspiel von weltlicher und geistlicher Macht unerläßlich. Dies hat der Verfasser eindrucksvoll deutlich gemacht. Mainz als Sitz des bedeutendsten und ranghöchsten Geistlichen wird hier immer wieder gezeigt und vorgeführt[1]. Der Zusammenhang von „großer Politik“ und Kirchenpolitik wird in dieser Arbeit noch einmal in aller Deutlichkeit dargestellt, ebenso die Verquickung, die Chancen und die Probleme,[2] die aus dem Zusammenspiel von weltlicher und geistlicher Macht herrühren.
Bedauerlich ist, daß bei De institutione clericorum libri tres von Hrabanus Maurus nicht auf die grundlegende Edition Detlev Zimpels[3] zurückgegriffen wurde, sondern die 1900 erschienene Alois Knöpflers[4] verwendet wurde.
Ortsangaben wie „Klingenmünster bei Speyer“[5] - das erheblich näher bei der immens wichtigen Abtei Weißenburg liegt -, oder St. Maximin als innerhalb Triers gelegen[6], sind verbesserungsfähig.
Trotz der verdienstvollen Arbeit muß die Ablehnung des eingebürgerten und sinnvollen Begriffs „Reichskirchensystem“[7] Widerspruch erhalten, denn das Vorgehen des Königs war, wie Bigott implizit feststellt, doch planvoll, doch systematisch.[8]
In toto eine künftig unentbehrliche Arbeit für die Beschäftigung mit diesem reichen und reichhaltigen Komplex, die einen auch für andere Zeiten wichtigen Hinweis gibt: |
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Birr, Christiane, Konflikt und Strafgericht. Der Ausbau der Zentgerichtsbarkeit der Würzburger Fürstbischöfe zu Beginn der frühen Neuzeit (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas Fallstudien 5). Böhlau, Köln 2002. XXXVII, 394 S. Besprochen von Thomas Simon. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Birr, Christiane, Konflikt und Strafgericht. Der Ausbau der Zentgerichtsbarkeit der Würzburger Fürstbischöfe zu Beginn der frühen Neuzeit (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 5). Böhlau, Köln 2002. XXXVII, 394 S.
Die in Würzburg bei Dietmar Willoweit im Zusammenhang mit dem DFG-Projekt zur „Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ entstandene Dissertation bietet mehr, als sie im Untertitel ankündigt. Denn nicht nur um den Ausbau der Hochgerichtsbarkeit im Kontext des sich verfestigenden Territorialstaates geht es, sondern auch um die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zur rechtlichen Sanktionierung von Delinquenz, angefangen beim urtümlichen „sich vertragen“ zwischen Täter und Geschädigten bis zum modernen, ex officio in Gang gesetzten Inquisitionsverfahren. Dies macht den zentralen Teil der Arbeit aus, in dem zunächst die Verfassung der Nieder- und Hochgerichtsbarkeit, der Dorf-, Stadt- und Zentgerichte des Hochstifts (Teil 2), und sodann die verschiedenen Verfahrenswege (Teil 3) dargestellt werden. Die Einleitung unterrichtet zuvor über die Quellen, darunter nicht zuletzt auch die Weistümer; der erste Teil stellt die im Mittelpunkt der Darstellung stehenden drei Zentbezirke (die Zenten Fladungen in der Rhön, Karlstadt am Main und Ebenhausen bei Kissingen) und ihre Einbindung in das Territorium der Würzburger Bischöfe vor. Im vierten Teil schließlich bringt die Verfasserin „Beobachtungen zur Rechtsentstehung“ – dieser Teil bietet für rechtstheoretische Fragestellungen ohne Zweifel das meiste: Anhand einer Vielzahl vor allem ländlicher Quellen wird der Prozess der Rechtsentstehung im Übergang zwischen Schriftlichkeit und Mündlichkeit auf der Grundlage von Gebot, Konsens und Gewohnheit sichtbar gemacht. Die quellennahe Studie von Christiane Birr zeigt, wie sich obrigkeitliches Gebot, genossenschaftliche Übereinkunft und Gewohnheit in der Genese der einzelnen Norm miteinander verbinden; B |
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Björne, Lars, Den konstruktiva riktningen. Den nordiska rättsvetenskapens historia. Del III 1871-1910 (= Rättshistorisk bibliotek 60). Rönnells Antikvariat AB Stockholm 2002. XVI, 552 S. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Björne, Lars, Den konstruktiva riktningen. Den nordiska rättsvetenskapens historia. Del III 1871-1910 (= Rättshistorisk bibliotek 60). Rönnells Antikvariat AB Stockholm 2002. XVI, 552 S.
Nachdem in den Jahren 1995 und 1998 die ersten beiden des auf vier Bände angelegten Werkes über die Geschichte der nordischen Rechtswissenschaft erschienen waren[1], legte der Verfasser 2002 den dritten Band seiner umfassenden Darstellung vor, der die Zeit von 1871 bis 1910 behandelt. Er nennt ihn Den konstruktiva riktningen, die konstruktive Richtung, und meint damit den rechtswissenschaftlichen Positivismus, wie er in Deutschland von Teilen der Historischen Rechtsschule und vor allem vom jungen Ihering gepflegt wurde.
Nach einer Darstellung der Forschungslage, die bemerkenswert kurz ausgefallen ist, weil es nicht allzu viele Werke gibt, die sich bisher der skandinavischen Wissenschaftsgeschichte gewidmet haben, bietet er in einem ersten Teil die Voraussetzungen der Rechtswissenschaft in dem behandelten Zeitpunkt. Für die politische Ebene ist auf den Frieden von Wien 1864 hinzuweisen, in dem Dänemark Schleswig und Holstein an Preußen und Österreich abtreten mußte. Das führte zwar zu einer Entfremdung zwischen Dänemark und Deutschland, hinderte die Juristen aber nicht, dort zu studieren und sich mit der deutschen rechtswissenschaftlichen Entwicklung auseinanderzusetzen. Einschneidend war auch die Auflösung der nordischen Union zwischen Schweden und Norwegen im Jahre 1905, die beispielsweise in der den ganzen Norden übergreifenden Tidsskrift for Rettsvitenskap[2] zu einer Krise führte und die Zusammenarbeit der nordischen Juristen jahrelang beeinträchtigte. Das Verhältnis Dänemarks zu Island beherrschten starke Spannungen, die sich durch die Verfassungen von 1874 und 1903 zwar verminderten, aber weiter wirksam waren.
Die juristischen Fakultäten vermehrten sich um zwei: 1906 errichtete Schweden in Stockholm eine juristischen Fakultät mit sech |
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Besprochen von Dieter Strauch. ZRG GA 121 (2004) |
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Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii XIV. Ausgewählte Regesten des Kaiserreiches unter Maximilian I. 1493-1519. Bd. 4, Teil 1 Maximilian I. 1502-1504, bearb. v. Wiesflecker, Hermann/Wiesflecker-Friedhuber, Ingeborg/Hollegger, Manfred unter Mitarbeit v. Beer, Christa. Böhlau, Wien 2002. XXVIII, 635 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
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Bereits an früherer Stelle in dieser Zeitschrift wurde auf das von Hermann Wiesflecker, dem Biographen Kaiser Maximilians I., initiierte und maßgebend gestaltete monumentale Regestenwerk hingewiesen (Zu Bd. 2: ZRG GA 113, S. 516-519; zu Bd. 3: ebd. ###), so dass grundsätzliche Ausführungen an dieser Stelle entfallen können. Es sei nur noch einmal betont, dass man angesichts der Fülle des schriftlich überlieferten Quellenmaterials das von den Regestenbearbeitern der Kaiserurkunden Friedrichs III. auf Initiative von Heinrich Koller beachtete „Fondsprinzip“ nicht übernehmen wollte, und damit auf eine archivweise Aufnahme der verfügbaren Urkunden und Briefe des Kaisers verzichtete. Das stattdessen beachtete Prinzip der gezielten Auswahl, hat einerseits für den Nutzer den Vorteil, nicht in der Fülle des Materials zu ertrinken, andererseits aber den Nachteil, dass man nicht sicher sein kann, dass alle Quellen zu einem bestimmten Vorgang erfasst sind. Es fragt sich allerdings, ob nicht die Bearbeitung der Maximiliana unter dem Gesichtspunkt von „Urkundenregesten“ nicht eine Überforderung dieses Publikationsprinzips darstellt, da die meisten Briefe und Urkunden des Königs/Kaisers, wenn sie nicht als wichtige Rechtstitel (besonders Privilegien und Urteilsbriefe) von den Empfängern und Begünstigten separat gelagert wurden, bereits in geschlossenen Aktenvorgängen gesammelt wurden. Durch die chronologische Ordnung der Einzelschriftstücke wurde also Zusammengehöriges vielfach auseinandergerissen.
Die hier publizierten Regesten - es sind dies mit den Nummern 15.836 bis 19.547 des Gesamtwerks insgesamt über 3.700 erfasste Briefe und Urkunden – r |
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Bornheim, Silvia, Die arbeitsrechtliche Normsetzung des Reichskommissariats in den Niederlanden (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 23). Berlin Verlag, Berlin 2002. 245 S. Besprochen von Gerold Neusser. ZRG GA 121 (2004) |
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Die von Rainer Schröder betreute Berliner Dissertation führt den Leser in die Niederlande, die am 10. Mai 1940 vom nationalsozialistischen Deutschen Reich trotz ihrer Neutralität überfallen und bis 1945 besetzt gehalten worden sind. Die Zeit der deutschen Besatzung ist historisch vor allem von niederländischer, aber auch von deutscher Seite gut dokumentiert und weitgehend aufgearbeitet worden. Für spezielle rechtshistorische Fragestellungen war bislang jedoch kaum Raum. Um so wichtiger war es, die Kriegswirtschaft in dem besetzten Land unter „arbeitsrechtlichen“ Gesichtspunkten zu untersuchen. Dies ist Silvia Bornheim gut gelungen, unter Verarbeitung der niederländischen und deutschen Literatur und Quellen, aber auch der Archivalien des Nederlandse Instituut voor Oorlogsdocumentatie.
Nach der Besetzung der Niederlande und der Kapitulation ihrer Armee am 15. Mai 1940 stand das Land zunächst eine kurze Zeit unter deutscher Militärverwaltung, aber schon Ende Mai übernahm der „Reichskommissar der besetzten niederländischen Gebiete“ Dr. Arthur Seyß-Inquart die Leitung der Zivilverwaltung. § 5 des Erlasses des Führers über die Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden bestimmte : „Das bisher geltende (d. h. niederländische) Recht bleibt in Kraft, soweit es mit der Besetzung vereinbar ist.“ Der Reichskommissar wurde „ermächtigt, durch Verordnung Recht zu setzen“, er hatte daher größeres Gewicht als der Wehrmachtbefehlshaber, zumal er auch alle nach niederländischem Recht dem König und der Regierung zustehenden Befugnisse übernahm. Er hatte seine eigene (deutsche) Verwaltung (rund 1.500 Personen), beaufsichtigte aber auch die bestehen gebliebenen niederländischen Behörden, auch die Ministerien, an deren Spitze die bisherigen Ge |
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Brand, Jürgen, Untersuchungen zur Entstehung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland, Bd. 2 Von der Ehre zum Anspruch (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 151). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XIV, 757 S. Besprochen von Ute Walter. ZRG GA 121 (2004) |
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Über die arbeitsrechtliche Sonderordnung wissen wir wenig. Grund dafür ist die überwiegend zivilrechtliche Ausrichtung des modernen Arbeitsrechts. Aufgrund dieser systematischen Zuordnung findet oftmals eine Projektion in die Vergangenheit statt, was zu Behauptungen führt wie: das Arbeitsrecht sei kein eigenes Rechtsgebiet mit eigenen Normen. Brand setzt dem aus rechtshistorischer Sicht die These entgegen, dass nicht die vom Staat gesetzte Rechtsordnung, sondern eine konkurrierende, aus dem ständischen Recht gewachsene Sonderordnung das Recht der Arbeit entscheidend beeinflusst hat. Er weist dies in seinen Untersuchungen zur Entstehung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland nach, von denen nun der zweite Band erschienen ist. Seine Aufmerksamkeit gilt hier insbesondere der Handwerks- und Gewerbegerichtsbarkeit als Institutionen dieser Sonderordnung sowie insbesondere den rheinischen Gewerbegerichten im 19. Jahrhundert; im Anhang (S. 535-757) sind die hauptsächlich herangezogenen Quellen abgedruckt. (Im ersten, bereits 1990 erschienenen Band „Zwischen genossenschaftlicher Standesgerichtsbarkeit und kapitalistischer Fertigungskontrolle“ stellte Brand die allgemein rechtshistorischen, produktionstechnischen und psychologischen Voraussetzungen für die Entstehung der Arbeitsgerichtsbarkeit dar.)
Das bisherige rechtshistorische Schrifttum vernachlässigte die unabhängig vom Gesetzgeber entwickelte ständisch-genossenschaftliche Sonderrechtsordnung, die im 19. Jahrhundert eine eigenständige Prägung erhielt. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts begegnet noch die zünftige Gerichtsbarkeit: gewerbliche Streitigkeiten wurden (bis zur Aufhebung der Zünfte in den meisten Territorien in den damaligen sechziger Jahren) vor dem |
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Braun, Johann, Judentum, Jurisprudenz und Philosophie. Bilder aus dem Leben des Juristen Eduard Gans (1797-1839). Nomos, Baden-Baden 1997. 254 S. Besprochen von Theo Mayer-Maly. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Band des in Passau wirkenden Autors ist - was man ihm nicht anmerkt - aus einer Zusammenfassung von 7 Vorarbeiten entstanden, zu denen zwei neue Abschnitte, der erste und der vorletzte, getreten sind.
Gans ist dem Rechtshistoriker primär als hegelianischer Antagonist des in dieser Causa gar nicht so noblen Savigny bekannt. Zur Seite geschoben wird vielfach der Umstand, dass Gans ein Gegner eines rabbinisch-orthodoxen und der Protagonist eines assimilierten, bourgeoisen Judentums war. Gerade diese seine Seite tritt in dem hervorragenden ersten Kapitel hervor, das dem „Verein für Kultur und Wissenschaft der Juden“ gilt. Einen wichtigen Vorläufer hatte dieser Verein im kurzlebigen „Wissenschaftszirkel“, dessen Aktivität vom November 1816 bis zum Juli 1817 reichte (S. 11). Daß es im 1819 konstituierten Verein alsbald zu bitteren Richtungskonflikten kam, kann keinen Kenner der jüdischen Geschichte überraschen. Der Philosophie Hegels entnahm Gans die Annahme einer „welthistorischen Notwendigkeit des Christentums“ (S. 42). Am 12. 12. 1825 wurde Gans in Paris evangelisch getauft.
Die Bedeutung des preußischen Edikts vom 11. 3. 1812 für die Judenemanzipation wird S. 46ff. präzise erfaßt. Der allgemeine öffentliche Dienst blieb Juden verschlossen - mit einer Ausnahme, an der sich der „Fall Gans“ (S. 51ff.) entzündete: das akademische Lehramt. Gans hatte 1819 in Heidelberg promoviert. Er strebte nun eine außerordentliche Professur für römisches Recht in Berlin an, stieß aber bei der dortigen Fakultät, die keinen jüdischen Professor wollte, auf erbitterten Widerstand. Köstlich ist die Nachricht (S. 67), daß der Gans freundlich gesonnene Reformer Hardenberg seinen Minister Altenstein dazu verhielt, die Formulierung des Gesetzes von 1812 wörtlich abzuschreiben.
Savignys Persönlichk |
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Buda város jogkönyve (Das Rechtsbuch der Stadt Ofen), hg. v. Blazovich, László/Schmidt, József, Bd. 1, 2. Szegedi Középkortörténeti Könyvtár (Szegediner Mediävistische Bibliothek), Szeged 2001. 640 S. Besprochen von Katalin Gönczi. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Erforschung der mittelalterlichen ungarischen Stadtrechtsgeschichte kann auf ein neues Ergebnis verweisen: Die erste ungarischsprachige Ausgabe des Ofner Stadtrechtsbuches samt Kommentar, erstellt durch eine Autorengemeinschaft unter Führung von László Blazovich. Nun kann mehr und neues Licht in das Stadtleben während der Regierungszeit König Sigismunds des Luxemburgers dringen.
Das Ofner Rechtsbuch gehört zu den im 14./15. Jahrhundert verschriftlichten städtischen Rechtsaufzeichnungen und ist eine der umfangreichsten noch erhaltenen Quellen zum mittelalterlichen Recht im Königreich Ungarn. Es war die maßgebliche Rechtsquelle nicht nur in den führenden Handelsstädten des mittelalterlichen Königreichs Ungarn, sondern seine Regeln – um eine Metapher von Blazovich aufzugreifen – fielen stufenweise auch auf das Gemeindeleben und auf die Marktregeln der kleineren Städte der südlichen Tiefebene nieder. Herausragend sind die europäischen Bezüge dieses Stadtrechts, denn die zentrale königliche Freistadt Ofen, die zugleich Residenz der ungarischen Könige war, besaß umfassende Handelsverbindungen nach Süddeutschland, und die Oberschicht der Bevölkerung dieser Donauhandelsmetropole bildeten Kaufmannsfamilien, die aus süddeutschen Handelsstädten stammten.
Das Ofner Stadtrechtsbuch bietet dem Leser darüber hinaus auch Einblicke in die Entstehung des mittelalterlichen Rechts – es enthält untereinander vermengte Quellenmaterialien wie z. B. Rechtsgewohnheiten, städtische Freiheiten und Regelungen aus den königlichen Gesetzen. Im Rechtsbuch wurde das Stadtrecht auch noch mit subsidiärem Material gemischt – auf diese Weise wurden Zitate aus dem Schwabenspiegel und dem Sachsenspiegel, aber auch aus dem kanonischen Recht und aus dem Corpus J |
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Burgdorf, Wolfgang, Reichskonstitution und Nation. Verfassungsreformprojekte für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation im politischen Schrifttum von 1648 bis 1806 (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte 173 = Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches 13). Zabern, Mainz 1998. X, 578 S. Besprochen von Dietmar Willoweit. ZRG GA 121 (2004) |
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Schon bisher war bekannt, dass die Spätzeit des Heiligen Römischen Reiches von Reformvorschlägen und Reformdiskussionen begleitet war, die zum Teil auch hier und da in der Wissenschaft größere Aufmerksamkeit gefunden haben. Die Forschung hat sich längst von der Ignoranz jener Gelehrtengeneration in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts verabschiedet, an die der Autor mit Recht erinnert, brachte ein Fritz Hartung doch über den im vorliegenden Buche behandelten Quellenstoff zu Papier: „Alle diese Schriften sind lediglich aus der unstillbaren Schreiblust jenes tintenklecksenden Säkulums entstanden und auffallend arm an Gedanken“ (Zitat auf S. 443). Eine umfassende Untersuchung des Reformschrifttums hat bisher freilich noch niemand gewagt, vielleicht nicht zufällig. Denn man muss sich fragen, ob die einleitende These des Autors, es habe „von 1640 bis zum Ende des Reiches 1806 eine kontinuierliche öffentliche Reichsreformdiskussion stattgefunden“ (S. 1), nicht ein Forschungsobjekt erst schafft, das die aufeinander folgenden Generationen der Zeitgenossen als ein einheitliches vielleicht nicht wahrgenommen haben. Dieser Eindruck drängt sich schon bei der Lektüre des Inhaltsverzeichnisses auf, sind die Anlässe der Reformdiskussionen doch recht verschieden gewesen. Kann man daher wirklich von Kontinuität sprechen? In seinem abschließenden „Resümee“ kommt der Autor zu dem Ergebnis, es sei zwischen 1640 bis1806 „ein fast geschlossener Komplex aufeinander bezogener Argumente und Motive“ festzustellen (S. 503). Kontinuität also im Gedanklichen – aber auch als literarischer oder gar pol |
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Buxbaum, Carmen, Anlegerschutz zwischen Bankbedingungen und Rechtsnormen. Eine Untersuchung zu dem Depotgesetz von 1896 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 92). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 442 S. Besprochen von Tilman Repgen. ZRG GA 121 (2004) |
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1. Es war Hans-Peter Benöhr, der als einer der ersten in den siebziger Jahren den Blick dafür geöffnet hat, dass man mit der bis heute noch herrschenden Sicht, das ausgehende 19. Jahrhundert sei von einer liberalen Privatrechtsordnung geprägt gewesen und habe nicht adäquat auf die soziale Frage reagiert, den Zugang zum Problem eher verstellt, als zur Klärung beizutragen. Die Antwort der Rechtsordnung auf die soziale Frage kann nur dann erarbeitet werden, wenn die gesamte Rechtsordnung des Kaiserreichs am Ende des 19. Jahrhunderts auch berücksichtigt wird. Zwar hat auch das Bürgerliche Gesetzbuch, das im Zentrum der üblichen, dadurch aber noch nicht richtigen, Kritik steht, erheblich mehr zur Lösung der sozialen Probleme beigetragen, als vom „spätgeborenen Kind des klassischen Liberalismus“ (Wieacker) erwartet werden konnte. Aber der Horizont ist viel weiter: Gewerbeordnung, Aktienrechtsnovelle, Wuchergesetz, Börsengesetz und Abzahlungsgesetz müssten mit ihren privatrechtsbezogenen Teilen Beachtung finden. Es war eine ganz bewusste Entscheidung bei der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, besonders brisante Materien sondergesetzlicher Regelung zu überlassen. Außer Werner Schubert gehört auch Joachim Rückert in die Reihe derer, die für eine breitere und letztlich richtigere Sicht der Dinge plädierten. – Daher überrascht es nicht, dass Benöhr und Rückert an der Entstehung der Frankfurter Dissertation von 1996 (neuere Literatur ist für die Drucklegung 2002 nicht mehr eingearbeitet worden) beteiligt waren. Der Anlegerschutz durch das Depotgesetz von 1896 (Entwurf und Gesetzestext sind mitabgedruckt, S. 410-417) ist ein Mosaikstein im Bild der Privatrechtsordnung des späten 19. Jahrhunderts. Gleichzeitig bietet die Arbeit einen Beitrag zur spez |
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Cuadernos de historia del derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Bd. 8. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2001. 389 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
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Auch der achte Band der Cuadernos de Historia del Derecho enthält wieder interessante Beiträge zur Rechtsgeschichte vom ersten Jahrhundert an aufwärts. Der erste Artikel Eschatologie et politique („Ier–IIIème siècles”) von Gérard D. Guyon führt den Leser in die ersten Jahrhunderte der christlichen Epoche, eine Zeit, in der die ersten Gläubigen der neuen Religion sich mit der Beziehung von Eschatologie und Politik sehr ernsthaft auseinandersetzten. Zu vereinbaren galt das kurze irdische Leben, das auf das ewige Leben abzielt, mit den jeweiligen Gesinnungsänderungen des alltäglichen öffentlichen Lebens. Hier gab es zwei Positionen: einmal diejenigen, die es vorzogen, es mit der römischen Gewalt auszuhalten und ihr Zugeständnisse zu machen und diejenigen, die sich ihrer Geltung und ihrem Machtanspruch verschlossen. Mit dem Ziel diesen unlösbaren Gegensatz zu überwinden, wurde ein neuer Begriff, nämlich das christliche Bürgerrecht, geschaffen, wonach die Achtung der Gesetze künftighin mit der moralischen und spirituellen Identität der Christen konform ging. Dass die Christen nicht von bildlichen Darstellungen gegen die Rechtgläubigkeit fehlgeleitet werden sollten, bringen María Jesús Torquemada und Juan Antonio Alejandre zur Sprache; es handelt sich hierbei um einen originellen Streifzug durch das gesamte Mittelalter („Vestir santos. Un asunto de Inquisición y su reflejo en Sicilia“).
In eine ganz andere Welt und Zeit führt der Beitrag von José Sánchez-Arcilla Bernal („Robo y hurto en la Ciudad de México a fines del siglo XVIII”). Der Autor untersucht zwei Hauptfragen: zunächst den Gebrauch der Konzepte von Raub und Diebstahl je nach den unterschiedlichen Niveaus der Rechtskenntnis in Mexiko-Stadt des 18. Jahrhunderts. Ausgehend von den Büchern der Angeschuldigten von Mexiko-Stadt, |
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Cuadernos de historia del derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Bd. 9. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2002. 364 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Band 9 der Madrider rechtshistorischen Jahrbücher umfasst nahezu ausnahmlos spanischsprachige Einzelstudien, deren Titel in dieser Rezension gleich auf Deutsch wiedergegeben werden, um das Verständnis zu erleichtern. Zunächst ist der Beitrag von Pedro Andrés Porras Arboledas zu erwähnen („Prozessurkunden aus dem beginnenden 16. Jahrhundert“), für den er drei Urkunden ausgewählt hat, denen gemeinsam ist, dass sie in der Übergangsphase vom 15. zum 16. Jahrhundert niedergeschrieben wurden und gleichzeitig Prozessfragen behandeln. Die erste Urkunde dokumentiert einen Prozess, der vor der Kanzlei von Granada von den Espartogras-Arbeitern von Jaén betrieben wurde, welche wegen der Verabschiedung einer ihren Interessen widersprechenden städtischen Verordnung klagten. Die beiden übrigen Urkunden vereinen jeweils Zeugnisse über Ordnungen zu Gerichtsgebühren, die in Toledo für die ordentliche Gerichtsbarkeit und für Gerichtsverfahren in den umliegenden Bergen erhoben wurden und die überdies die Maßnahmen einbezogen, welche vom Rat aufgrund einer in seinem Gebiet entstandenen Erkundung ausgeführt wurden. Es folgt ein Artikel von Maria Dolores Madrid Cruz („Die Kunst der betrügerischen Verführung: Einige Betrachtungen über die Delikte Schändung und Vergewaltigung am Gericht von Bureo im 18. Jahrhundert“). Die Studie stützt sich auf Prozesse, die sich im 18. und 19. Jahrhundert vor dem Gericht von Bureo abspielten, einer Sondergerichtsbarkeit, deren Hauptpersonen Palastdiener und –wächter waren. Aus der Analyse der Entscheidungen resultiert, dass die Richter in praktisch keinem Fall so urteilten, wie die anwendbaren Normen der Zeit dies vorsahen. Der Aufsatz möchte zu beantworten versuchen, was das Gericht mit dieser Praxis bezwecken wollte, und arbeitet dabei den wichtigen soziologischen Charak |
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Dänemark, Norwegen und Schweden im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Nordische Königreiche und Konfession 1500 bis 1660, hg. v. Asche, Matthias/Schindling, Anton (= Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 62). Aschendorff, Münster 2003. 332 S. Besprochen von Inger Dübeck. ZRG GA 121 (2004) |
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Die Darstellung umfasst nicht nur Dänemark, Norwegen und Schweden, sondern auch die heute selbständigen Staaten Island und Finnland. Island war im 16. und 17. Jahrhundert ein „Nebenland“ der dänisch-norwegischen Krone mit Selbstverwaltung, während Finnland keinen autonomen Status in politischer Hinsicht hatte, sondern eine Landschaft wie andere im schwedischen Reich war.
Im „Versuch eines Problemaufrisses“ benutzt Matthias Asche das ab und zu problematische Bild von „Zentrum-Peripherie“-Relationen. Peripherie scheint immer etwas untergeordnet im Verhältnis zu Zentrum zu sein. Man fragt sich, ob Kopenhagen, das schwedische Kernland oder Mitteleuropa Zentrum oder Peripherie ist? Asches Darstellung gibt übrigens eine vielfazettierte Einführung in die Reformationsbegebenheiten und den Konfessionalisierungsprozess der nordischen Länder.
Geographisch hatte Dänemark eine wesentlich höhere Städtedichte als die übrigen Länder der Kalmarer Union. Die neue religiöse Lehre verbreitete sich von den Herzogtümern Schleswig und Holstein in die großen Handelsstädte in Jütland und Ostdänemark, besonders Malmö und Kopenhagen in der Form „von obrigkeitlich geduldeten Stadtreformationen“. Ganz anders verlief der Vorgang in Schweden. Obwohl hier die Einführung der neuen Lehre durch einen Rechtsakt von oben auf dem Reichstag von Västerås 1527 geschah, blieb die konfessionelle Lage bis zum Ende des 16. Jahrhunderts unklar, indem viele Elemente der alten Kirche weiter lebten. Wallfahrten, Heiligenkult, lateinische Messegesänge, liturgische Gewänder und Klöster, insbesondere das Mutterkloster des Birgittinenordens in Vadstena, bestanden lange. Von großer Bedeutu |
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Das älteste Tübinger Ehebuch (1533-1614). Textedition und Register, hg. v. Schiek, Siegwalt/Setzler, Wilfried in Verbindung mit Blum, Christopher (= Beiträge zur Tübinger Geschichte 11). Theiss, Stuttgart 2000. 395 S. Besprochen von Eckart Henning. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Das älteste Tübinger Ehebuch (1533-1614). Textedition und Register, hg. v. Schiek, Siegwalt/Setzler, Wilfried in Verbindung mit Blum, Christopher (= Beiträge zur Tübinger Geschichte 11). Theiss, Stuttgart 2000. 395 S.
Die vorliegende Edition geht auf Anregungen und umfangreiche Vorarbeiten des schon 1993 verstorbenen vielseitigen Archäologen und Denkmalpflegers Siegwalt Schiek zurück, der bis zu seinem Ruhestand (1986) als Hauptkonservator im Regierungsbezirk Stuttgart tätig war. Genealogische Interessen führten ihn ins Tübinger evangelische Kirchenregisteramt, wo er das nun zeitaufwendig edierte Ehebuch von St. Georg als eines der ältesten und wertvollsten im Lande erkannte. Die dabei aufgetretenen Schwierigkeiten waren nicht nur paläographischer Art, sondern auch mit der Lokalisierung der vom Pfarrer jeweils nach Gehör notierten Orte verbunden, da mehr als die Hälfte der genannten Personen nicht aus der Universitätsstadt Tübingen selbst, sondern aus der näheren und weiteren (!) Umgebung stammte. Hinzu traten Dialektprobleme, die Schiek in jahrelanger Kleinarbeit größtenteils löste, so dass das Ergebnis in den Registern bewundert und mit großem personengeschichtlichem Gewinn benutzt werden kann; außer dem Personenregister und dem Ortsregister ist vor allem das Berufsregister (S. 245-395) hilfreich. Es ist freilich „einseitig“, da Bauern und Weingärtner im Kirchenbuch leider nie als solche bezeichnet werden, meist auch Handwerker nicht, während Äbte, Amtsschreiber, Bürgermeister, Candidaten, Kanzler, Magister (seitenweise!), Pfarrer, Professoren, Räte und Schulmeister usw. sowie „Universitätsverwandte“ genauestens mit ihren Berufen erfasst wurden. Insgesamt handelt es sich um 4014 Einträge in das Ehebuch nach numerus nuptiarum aus der Zeit von 1553-1604, vom Herausgeber noch bis 1614 ergänzt.
Landesherrlich eingeführte Kirchenbücher in der Reformationszeit - wie dieses Ehebuch - enthalten nicht nur Angaben zur Vermählung, die (zumei |
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Das Buch der Welt. Kommentar und Edition zur ,Sächsischen Weltchronik’ Ms. Memb. I 90 Forschungs- und Landesbibliothek Gotha, hg. v. Herkommer, Hubert. Faksimile Verlag, Luzern 2000. Vorwort Einführung und Edition XII, LXXIII*, 320, 8 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Buch der Welt. Kommentar und Edition zur ,Sächsischen Weltchronik’ Ms. Memb. I 90 Forschungs- und Landesbibliothek Gotha, hg. v. Herkommer, Hubert. Faksimile Verlag, Luzern 2000. Vorwort Einführung und Edition XII, LXXIII*, 320, 8 S.
Die moderne Technik ermöglicht die Demokratisierung des Wissens ebenso wie die Popularisierung des Luxus. Konnten sich einst nur Fürsten und Städte eine kostbare Bilderhandschrift leisten, so machen Faksimiles sie heute allgemeiner zugänglich. Mag auch ein Preis von 7900 Franken dem einen oder anderen Interessenten für das Buch der Welt noch nicht erschwinglich scheinen.
Hubert Herkommer hat sich bereits in seiner 1970 vorgelegten Dissertation mit der Überlieferungsgeschichte der sächsischen Weltchronik eindringlich befasst. Als Bonner Doktorand hat er sie Eike von Repgow abgesprochen und damit Sachsenspiegel und sächsische Weltchronik voneinander getrennt. Als Ordinarius in Bern hat er sich nunmehr um eine hervorragende Ausgabe sehr verdient gemacht.
In seinem Vorwort stellt er sie der ersten Weltgeschichtsdichtung in Form der gereimten Weltchronik des Rudolf von Ems, an deren Faksimileausgabe (1982ff.) er als Mitherausgeber beteiligt war, als volkssprachliche Weltgeschichtsschreibung gegenüber. Von ihren rund 60 Handschriften sind vier bebildert. Ältester Zeuge des vielleicht um 1275 im Umfeld der Franziskaner in Magdeburg entstandenen Werkes ist die nun werbend mit einer Wendung eines späteren Manuskripts der Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt am Main betitelte, auch die Geschichte von der Herkunft der Sachsen, Genealogien der Welfen und der Grafen von Flandern sowie eine kurze Papstgeschichte enthaltende Handschrift.
Erstmals fassbar ist die Handschrift im Katalog der Bibliothek der Kurfürsten von Sachen in Wittenberg im Jahr 1437. Von dort gelangte sie in der Mitte des 17. Jahrhunderts nach Gotha. Nach einem zwangsweisen Ausflug nach Leningrad fand sie 1957 an ihren A |
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Das Recht im kulturgeschichtlichen Wandel. Festschrift für Karl Heinz Burmeister zur Emeritierung, hg. v. Marquardt, Bernd/Niederstätter, Alois. UVK, Konstanz 2002. 608 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Recht im kulturgeschichtlichen Wandel. Festschrift für Karl Heinz Burmeister zur Emeritierung, hg. v. Marquardt, Bernd/Niederstätter, Alois. UVK, Konstanz 2002. 608 S.
Karl Heinz Burmeister, am 21. November 1936 in Krefeld als Sohn eines Dermatologen geboren, dort und im mütterlichen Bregenz geschult, 1961 in Mainz zum Doktor der philosophischen Fakultät promoviert und vom 1. Februar 1967 bis zum 31. Dezember 2001 im Archivdienst Vorarlbergs tätig (1971 definitiver Leiter, 1975 Direktor), wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Köln, Genf, Wien und Innsbruck 1969 in Tübingen auch zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert, 1974 in Zürich habilitiert, am 28. November 1984 zum Titularprofessor ernannt und zum 1. Januar 1995 zum außerordentlichen Professor der Hochschule/Universität Sankt Gallen gewählt. In 43 Jahren Forschungstätigkeit ist die Liste seiner in mehreren europäischen Sprachen erschienenen Arbeiten auf 647 Titel angewachsen. Auf Grund dieses Erfolgs haben Bernd Marquardt und Alois Niederstätter bei Gelegenheit seiner Emeritierung eine stattliche Festschrift mit 20 Beiträgen herausgegeben.
Alphabetisch nach den Familiennamen der Verfasser geordnet beleuchtet sie das Recht im kulturgeschichtlichen Wandel von vielen Seiten. Theodor Bühler beschreibt die Formen und Methoden der mündlichen Überlieferung und ihre Bedeutung für das Gewohnheitsrecht und stellt dazu fest, dass es in Zeit der mündlichen Überlieferung anzuwendende Rechtssätze nicht gibt. Louis Carlen legt erstmals die Geschichte der Rechtsanwaltschaft im Wallis bis 1800 dar und gelangt dabei bis zum Jahr 1446 zurück – zwischen 1462 und 1522 waren in Basel immerhin 65 Walliser immatrikuliert, von denen sich 15 später in öffentlichen oder rechtlichen Funktionen nachweisen lassen. Gernot Kocher veranschaulicht die Wendung „dem armen als dem richen, dem richen als dem armen“ an Hand siebener Bilder. Gerda Leipold-Schneider behandelt die Lindauer Schi |
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Das Reichskammergericht am Ende des Alten Reichs und sein Fortwirken im 19. Jahrhundert, hg. v. Diestelkamp, Bernhard (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 41). Böhlau, Köln 2002. IX, 305 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 121 (2004) |
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Lebenswerk des verdienten Herausgebers ist (auch) die Geschichte der obersten Gerichte des alten Reichs, vor allem natürlich sichtbar in den von ihm bewerkstelligten oder geleiteten Editionen, auch in vielen monographischen Leistungen und Entwürfen wie Leitung von Kongressen zum Thema wie Anregungen von Schülerarbeiten. Zeugte zuletzt die 1994 erschienene gehaltvolle Festschrift für ihn vom Beginn, der Blüte und dem Alltag von Hofgericht, Hofrat und Kammergericht (RKG) des Reichs, so ist hier das rechtliche und tatsächliche Ende, aber auch die „postmortale“ Wirksamkeit des RKG Thema eines Kolloquiums, dessen Beiträge in diesem Band vorgelegt werden.
Der Untergang des Reichs zog auch seine Organe in den Strudel. Eröffnet wird der Vortragsreigen von einer Studie Rita Sailers über einen Ausschnitt aus der Arbeit vor dem Chaos. Es geht um Auffassungen und Umsetzungen richterlichen Denkens in Staatsrecht und guter Polizei (den nicht aussprechbaren Modernismus von „cey“ vermeidet der Berichterstatter bewusst, ebenso wie plakatives Großschreiben von Attributen [„Altes“ Reich]; dass sich in der Zeit Begriffsinhalte wandeln, ist ja nun nichts Neues). Die Verfasserin betont zu recht die – relative – Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber den Ständen. Die geltenden juristischen Standards werden an Hand der Proberelationen entwickelt; hier ackert die Referentin auf noch brachliegendem Land. Illustriert wird das Thema durch einzelne Verfahren im polizeirechtlichen Bereich, dem schwierigen und meist sehr politischen Komplex der Privilegien und Kontrollen ausgebracht aus der Kameralistischen Literatur.
Karl Härter widmet sich dem Verhältnis von Französischer Revolution und Reichskammergericht. Entscheidend war natürlich |
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Davies, Norman, Im Herzen Europas: Geschichte Polens, Beck, München 2000. XVII, 505 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Davies, Norman, Im Herzen Europas: Geschichte Polens, Beck, München 2000. XVII, 505 S.
Themen der von Norman Davies 2000 vorgelegten, 2001 in zweiter und 2002 in dritter Auflage erschienenen Geschichte Polens „Im Herzen Europas“ sind das alte Polen, das geteilte Polen, das unabhängige Polen nach dem ersten Weltkrieg, das kommunistische Polen nach dem zweiten Weltkrieg und die Befreiung Polens vom Kommunismus. Erklärtes Anliegen des Verfassers ist ein Verständnis für das heutige Polen vor dem Hintergrund seiner Geschichte. Dem soll der umgekehrt chronologische Zugang dienen: Von der kommunistischen Militärherrschaft der jüngsten Vergangenheit ausgehend verfolgt der Autor die Geschichte Polens zurück bis zu den Anfängen der polnischen Staatsbildung im 10. Jahrhundert. Im letzten Kapitel schließt sich der Kreis in wiedergewonnener Freiheit: 1990 wird die unabhängige und demokratische 3. Polnische Republik gegründet.
Die Darstellung des alten Polen (5. Kapitel, S. 254-320) beginnt mit der Herrschaft des Piasten Miezko I. (960-992). Polen errang nach und nach die Vorherrschaft über die Westslawen: Durch die mongolische Besetzung Russlands seit 1245 entstand ein Machtvakuum, das eine Ausdehnung Polens nach Osten und den Zusammenschluss mit Litauen 1385/86 ermöglichte. Polen-Litauen war ein multiethnischer, -religiöser und -kultureller Staat mit schwacher Zentralgewalt und einem um so stärkeren, im Sejm repräsentierten Adel.
Dem Erstarken Russlands nach Überwindung der Mongolenherrschaft 1480, dem Aufstieg des Habsburgerreiches nach Wiedererlangung Ungarns und der Konsolidierung Preußens als unabhängiges Königreich mit einem starken Militär hatte Polen, militärisch geschwächt durch den Abwehrkampf gegen die türkischen Armeen, nichts entgegenzusetzen. Konsequenz war das geteilte Polen (4. Kapitel, S. 144-253).
Nachdem Polen für über 200 Jahre von den Landkarten verschwunden war, drang im 1. Weltkrieg die polnische Frage w |
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Deller, Patrick, Der „nach dem Vertrage“ vorausgesetzte Gebrauch (§ 459 Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine kaufrechtliche Untersuchung unter Berücksichtigung rechtshistorischer wie rechtsvergleichender Grundlagen (= Rechtshistorische Reihe 210). Lang, Frankfurt am Main 2000. 280 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deller, Patrick, Der „nach dem Vertrage“ vorausgesetzte Gebrauch (§ 459 Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine kaufrechtliche Untersuchung unter Berücksichtigung rechtshistorischer wie rechtsvergleichender Grundlagen (= Rechtshistorische Reihe 210). Lang, Frankfurt am Main 2000. 280 S.
Seit der Schuldrechtsreform gilt, ähnlich wie nach dem bisherigen § 459 Absatz 1 Satz 1 BGB a. F., nun nach § 434 Abs. 1 Satz 2 n. F.: „Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ...“ P. Deller stellt sich in der von Bürge betreuten Saarbrücker Dissertation die Aufgabe, „den Spuren nachzugehen, auf denen die gesetzliche Vorschrift des vorausgesetzten Gebrauches letztlich fußt“, und gleichzeitig Windscheids Lehre von der Voraussetzung im Kaufrecht nachzuzeichnen.
Windscheid begründete die Haftung des venditor ignorans, der weder eine Garantie übernommen noch dolos gehandelt hatte, mit der Lehre von der Voraussetzung. Der Käufer, der eine Sache kauft, die einer vorausgesetzten Eigenschaft entbehrt oder einen nicht vorausgesetzten Fehler hat, könne das Fehlende mit der actio empti, die diesbezüglich stellvertretend für die condictio sine causa stehe, verlangen (20f.). Windscheid berief sich namentlich auf D. 18, 1, 45 (gebrauchte Kleider) und D. 19, 1, 21, 2 (Tujenholz). Hat die Lehre, nach den Worten Kipps, auch überwiegend Ablehnung erfahren, so kann P. Deller als Anhänger der Lehre von der Voraussetzung im Gewährleistungsrecht immerhin Kuhlenbeck, Bechmann und Rudolf Leonhard aufzählen. P. Deller findet sodann den Ausdruck „Voraussetzung“ in mehreren Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, des Reichsgerichts und anderer Obergerichte zum gemeinen Recht, referiert diese aber außerordentlich knapp (45ff.).
Anschließend erörtert P. Deller einzelne Kodifikationen (Preußen S. 57ff., Österreich, Frankreich, Baden, Sachsen) und Entwürfe (Bay |
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Denken und Umsetzung des Konstitutionalismus in Deutschland und anderen europäischen Ländern in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, hg. v. Kirsch, Martin/Schiera, Pierangelo (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 28). Duncker & Humblot, Berlin 1999. 272 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 121 (2004) |
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Der Sammelband mit dem sperrigen Titel ist aus einer internationalen und interdisziplinären Tagung der Humboldt-Universität hervorgegangen und wird von zwei ausgewiesenen Kennern des europäischen Konstitutionalismus herausgegeben. Da die meisten der vier Autorinnen und neun Autoren ihre Dissertationen, Habilitationen und Monografien zusammenfassen oder Teilfragen daraus behandeln, werden keine grundsätzlich neuen Einsichten vermittelt. Dennoch sind auch die präsentierten Aspekte zum Thema anregend; anerkennenswert ist vor allem das Bemühen, der europäischen Entwicklung und der deutschen Verflechtung damit nachzugehen.
Bei der immer mal wieder aufflammenden Diskussion, ob denn Kontinuitäten zwischen dem Alten Reich und dem Deutschen Bund vorhanden gewesen seien, bestätigen die Beiträge die vorherrschende Überzeugung, dass es keine nennenswerten Verbindungen gegeben habe. Gewiss, so Hans Boldt, hatte das Reichsstaatsrecht moderne Züge und sei die Diskussion über die föderale Umgestaltung des Reiches lebhaft gewesen, doch nichts davon sei verwirklicht worden. Vielmehr entstand ein Staatenbund, der den Interessen seiner Schöpfer entsprach: den deutschen Fürsten und den europäischen Großmächten. Es ist wohl richtig und sicherlich auch zu wenig beachtet, wie Wolfgang Burgdorf betont, dass in kaum einem europäischen Land so viele Verfassungstexte vorgelegt worden seien wie in Deutschland und dass es eine ausgefeilte Publizistik dazu gegeben habe. Dennoch hat auch hier nichts über die Epochengrenze der Französischen Revolution hinaus gewirkt. Es fragt sich daher, worin denn dann der Bezug dieses umfangreichen Beitrags über die Versuche von Staatsrechtslehr |
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Der Dresdener Sachsenspiegel. Faksimile-Ausgabe. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 92 Bl. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Dresdener Sachsenspiegel. Faksimile-Ausgabe. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 92 Bl.
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Interimskommentar, hg. v. Lück, Heiner. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 77 S.
Der vermutlich um 1221-1224 von Eike von Repgow verfasste Spiegel der Sachsen ist der Gegenwart durch mehr als 450 Zeugnisse überliefert. Von ihnen sind die Bilderhandschriften wegen ihres den Text veranschaulichenden Charakters von besonderem Reiz. Von einer verlorenen Stammhandschrift des dreizehnten Jahrhunderts ausgehend sind heute noch vier von wahrscheinlich sieben oder acht einst hergestellten Exemplaren erhalten.
Die moderne Abbildungstechnik macht ihre kostengünstigere Vervielfältigung für eine breitere Öffentlichkeit möglich. Dies erkannte bereits Karl von Amira. Mit der Edition Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. 1. Faksimile, Leipzig 1902 (Neudruck Osnabrück 1968). II, 1 und 2. Erläuterungen, Leipzig 1925, 1926 (Neudruck Osnabrück 1969) legte er (in der Form 194er lose eingelegter Tafeln und dreier Ergänzungstafeln) den ersten vollständigen Doppellichtdruck einer mittelalterlichen Bilderhandschrift vor, wobei aus Kostengründen allerdings 187 Tafeln nur in Schwarzweiß und nur 6 Tafeln in Farbe ausgeführt werden konnten.
Amiras Vorlage wurde bei der Zerstörung des die sächsische Landesbibliothek beherbergenden japanischen Palais in Dresden im Frühjahr 1945 trotz bombensicherer Unterbringung im Keller schwer beschädigt. In das am Elbufer gelegene Gebäude drang Wasser ein. Bis zu seiner Entdeckung durchnässte es erhebliche Teile der kostbaren Pergamenthandschrift.
Auf Grund der politischen Verhältnisse im Osten Deutschlands und der damit verbundenen Wissenschaftspolitik rückte die (bis 1990 nur in einem anderen, sich nicht nur wissenschaftlich nach außen abschottenden politischen System zur Verfügung stehende) Handschrift nach den |
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Der praktische Nutzen der Rechtsgeschichte. Hans Hattenhauer zum 8. September 2001, hg. v. Eckert, Jörg. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XI, 627 S. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der praktische Nutzen der Rechtsgeschichte. Hans Hattenhauer zum 8. September 2001, hg. v. Eckert, Jörg. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XI, 627 S.
Der Herausgeber Jörn Eckert gibt in seinem Vorwort einen trefflichen Überblick über die Entwicklung der Disziplin „Rechtsgeschichte“ und ihre Stellung in der Rechtswissenschaft und an der Universität. Zwei große Themenkreise beherrschen das Buch. Der eine befasst sich mit dem Fach Rechtsgeschichte und seinem Nutzen für Theorie und Praxis, der andere enthält dazu Beiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten, wobei die meisten aber wieder in das erste Generalthema einmünden. Da 37 Autoren beteiligt sind, ist es im Rahmen einer Besprechung nicht möglich, die einzelnen Beiträge so zu würdigen, wie sie es verdienten. Diese sind das Ergebnis eines Kolloquiums, da im Jahre 2001 zum 70. Geburtstag des verdienten Kieler Rechtshistorikers Hans Hattenhauer, dem der Band gewidmet ist, durchgeführt wurde.
Günter Baranowski zeigt, dass die Rechtshistorischen Disziplinen in der Deutschen Demokratischen Republik in das Auf und Ab des politischen Geschehens gerieten, dass man aber die historische Dimension des Rechts nicht vernachlässigte und sich dabei auf Vorbilder und Erfahrungen anderer sozialistischer Länder stützte, besonders der Sowjetunion, deren Verhältnis zur Rechtsgeschichte ausführlich dargelegt wird.
Hans-Jürgen Becker skizziert in seinem Beitrag „Der Föderalismus als Konstante der deutschen Verfassungsgeschichte“ die Elemente der deutschen Verfassungsentwicklung. Er geht, nach Ausführungen über den Begriff des Föderalismus, aus vom Westfälischen Friedensvertrag von 1648 und denjenigen Artikeln, die als Teile eines föderalen Verfassungsprogramms anzusehen sind, behandelt die föderativen Elemente im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Reich und hält Ausschau nach der föderativen Komponente in der Verfassung des Alten Reiches zwischen 1648 und 1806 sowie der Bedeutung des föderalistis |
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Der Sachsenspiegel, übers. und mit einer Einleitung v. Kaller, Paul. Beck, München 2002. XVI, 179 S. Besprochen von Rolf Lieberwirth. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Sachsenspiegel, übers. und mit einer Einleitung v. Kaller, Paul. Beck, München 2002. XVI, 179 S.
Die Sachsenspiegel-Forschung schloß die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts mit fünf beachtlichen Übertragungen dieses bedeutenden, mittelniederdeutsch geschriebenen Rechtsbuches ins Hochdeutsche ab. Kaller beginnt das 21. Jahrhundert mit einer weiteren Übersetzung und muß sie nun an denen seiner Vorgänger messen lassen. Dabei fällt schon eingangs auf, daß das Bild auf dem Einband nicht, wie Kaller angibt, aus der Oldenburger sondern aus der Wolfenbütteler Bilderhandschrift stammt und daß die Konzentration „nur“ auf das Landrecht nicht aus dem Titel hervorgeht.. Diese Begrenzung der Arbeit auf die drei Bücher des Landrechts ist jedoch keineswegs ungewöhnlich und hängt hier wohl mit der Zielstellung des Übersetzers zusammen, allen an der mittelalterlich deutschen Kultur Interessierten, Fachleuten wie Laien, speziell die Regeln über das Zusammenleben unserer Vorfahren im Alltag vor Augen zu führen. Diese Tendenz ist in der gesamten Veröffentlichung spürbar. Sie scheint dem ersten Anschein nach in der Übersetzung durchaus zufriedenstellend gelöst zu sein. Doch bald ist man eines Besseren belehrt.. Es stellt sich sehr schnell heraus, daß sich der Autor sehr stark, ja weit über das Übliche hinausgehend eng an die Sachsenspiegel-Übersetzung. I. Landrecht in hochdeutscher Übersetzung von K. A. Eckhardt, Hannover 1967, Neuauflage Witzenhausen 1976, angelehnt hat, wie ein Vergleich der Vorreden., sämtlicher Artikel des ersten Buches sowie jeweils der etwa 15 ersten Artikel und ebenso viele der letzten Artikel des zweiten und des dritten Buches ergeben hat. Dabei läßt die Übersetzung der Vorreden noch eine gewisse Selbständigkeit erkennen, wenn auch bei der Vorrede von der herren geburt der wichtige Unterschied zwischen Schwaben und Nordschwaben nicht deutlich genug heraus gearbeitet wird. Doch für den nun folgenden gesamten Rechtstext herrscht die enge |
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Der Schwabenspiegel, übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften v. Derschka, Harald. Beck, München 2002. IX, 503 S. Abb. Besprochen von Rolf Lieberwirth. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen LieberwirthDerschwabenspiegel20030609 Nr. 10739 ZRG GA 121 (2004) 33
Der Schwabenspiegel, übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften v. Derschka, Harald. Beck, München 2002. IX, 503 S. Abb.
Diese aus der Lehrtätigkeit erwachsene Veröffentlichung stellt für die Rechtsbücherstudien etwas Neues dar! Erstmals wird der Schwabenspiegel, bekanntlich neben dem Sachsenspiegel das berühmteste deutsche Rechtsbuch, in modernes Deutsch übertragen, was zwangsläufig den Zugang zu dieser wichtigen Quelle entscheidend erleichtern wird. Als Textgrundlage diente der von K. A. Eckhardt 1972 herausgegebene Neudruck der 1840 vom Freiherrn F. L. A. von Laßberg besorgten Tübinger Ausgabe des Schwabenspiegels oder schwäbischen Land- und Lehnrechtsbuches. Neu an dieser Veröffentlichung ist ferner, daß daneben auch die einzige durchgehende Buchillustration des Schwabenspiegels in der vermutlich zwischen 1441 und 1445 entstandenen Handschrift der Königlichen Bibliothek Brüssel (Ms. 14689-91) dargeboten werden, ergänzt durch ein auf das Recht bezogenes Bildmaterial aus weiteren, jedoch nur sporadisch illustrierten Schwabenspiegel-Handschriften des späten Mittelalters. Schließlich versucht der Autor., den im Verhältnis zum Sachsenspiegel durch eine „nationalpathetische Fehleinschätzung“ zumindest zeitweise weniger gut eingestuften Schwabenspiegel neu zu bewerten oder wenigstens dazu anzuregen. Das geschieht in einer Einführung, in welcher der Autor in sehr sachlicher Weise auf die einseitigen Einschätzungen früherer Rechtshistoriker hinweist. Es ist ihm zuzustimmen, daß deshalb und unter modernen Gesichtspunkten auch sonst eine intensive Beschäftigung mit dem Schwabenspiegel von Historikern anderer Fachrichtungen sehr wünschenswert wäre, aber für die nicht weniger wichtige Wirkungsgeschichte dieses Rechtsbuches muß der Rechtshistoriker „ohne engen Horizont“ ebenfalls zur Verfügung stehen.
Auf die Einführung folgen nun die |
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Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. Ein Lexikon, hg. v. Schmidt-Wiegand, Ruth (= beck’sche reihe 1470). Beck, München 2002. 402 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. Ein Lexikon, hg. v. Schmidt-Wiegand, Ruth (= beck’sche reihe 1470). Beck, München 2002. 402 S.
Vor der Erlernung der Schrift ist der Mensch in seinem Wissen vor allem auf sein individuelles Gedächtnis verwiesen. Dem kommt die einprägsame Formulierung entgegen. Deswegen ist Erfahrung vielfach in Sprichwörter gefasst.
Dies gilt auch für das Recht. Bei ihm kennt die römische Rechtswissenschaft seit langem eine Vielzahl von regulae iuris. Dementsprechend hat sich auch die deutschsprachige Wissenschaft seit der frühen Neuzeit um die Sammlung deutscher Rechtsregeln und Rechtssprichwörter bemüht.
Im 19. Jahrhundert war dabei im Gefolge der Grimmschen Weistümer und der Grimmschen Rechtsaltertümer der wohl größte Erfolg Eduard Graf und Mathias Dietherr beschieden. Im 20. Jahrhundert gewannen die von Detlef Liebs zusammengestellten, übersetzten und erläuterten lateinischen Rechtsregeln und Rechtssprichwörter auffälliges Interesse der Öffentlichkeit. Von daher erwies sich eine zeitgemäße Sammlung deutscher Rechtssprichwörter als reizvoll und notwendig.
Sie ist Ruth Schmidt-Wiegand in vorzüglicher Weise gelungen. In alphabetischer Reihung der Kernbegriffe hat sie bereits 1996 eine eindrucksvolle Dokumentation des deutschen Rechtsguts in Sprichwortform vorgelegt. Sie führt an vielen Stellen wohl über die schriftliche Form in die mündliche Tradition zurück.
Erfreulicherweise konnte nach wenigen Jahren der gebundenen Form des Buches eine Taschenbuchausgabe zur Seite gestellt werden. Sie aktualisiert den Text und trägt dabei vor allem aus der neueren Literatur das nach, was die gegenwärtige Forschungslage und Forschungsdiskussion widerzuspiegeln vermag. Möge dem Recht, Sprache und Geschichte beispielhaft vereinenden Buch auch in seiner neuen Form der gebührende Erfolg beschieden sein.
Innsbruck |
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Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Speyer 1542, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Schweinzer-Burian, Silvia (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 12). Oldenbourg, München 2003. 1-712, 713-1284 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Speyer 1542, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Schweinzer-Burian, Silvia (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 12). Oldenbourg, München 2003. 1-712, 713-1284 S.
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms 1545, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 16). Oldenbourg, München 2003. 1-866, 867, 871-1740 S.
Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zu Augsburg 1566, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Lanzinner, Maximilian/Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2002. 1-852, 857-1652 S.
Die Reihe der – nun in einem neuen Verlag und in einer aufwendigeren äußeren Form präsentierten - „Reichstagsakten“ muss in dieser Zeitschrift nicht mehr vorgestellt werden, da schon mehrfach Einzelbände daraus vorgestellt werden konnten. Die Editionsprinzipien sind in den verschiedenen Teilreihen die gleichen geblieben, wenngleich die zunehmende Aktenfülle für die Reichstage des 16. Jahrhunderts dazu zwingt, eine Auswahl zu treffen und die aufgenommenen Dokumente nicht unbedingt immer im ungekürzten Volltext zu edieren. Die Bearbeiter und Bearbeiterinnen haben über die Grundprinzipien ihrer Editionsarbeit und über die äußeren Rahmenbedingungen der behandelten Reichsverhandlungen jeweils umfassend Auskunft gegeben. In der Registerbearbeitung gibt es insofern Unterschiede, als sich der Wormser Doppelband und der Speyerer Doppelband getreu den Grundsätzen der älteren Reiche auf die Erfassung von Personen und Orten beschränken (auch wenn einzelne Begriffe nach Sachbegriffen untergliedert sind), während der Augsburger Doppelband auch in stärkerem Maße Sachgesamtheiten und Institutionen aufnimmt. So finden sich in diesem, unter Mitarbeit von Wolfgang Wagner entstandenen Gesamtregister etwa umfangreich belegte, in sich nochmals unterglie |
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Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zu Augsburg 1566, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Lanzinner, Maximilian/Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2002. 1-852, 857-1652 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Speyer 1542, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Schweinzer-Burian, Silvia (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 12). Oldenbourg, München 2003. 1-712, 713-1284 S.
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms 1545, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 16). Oldenbourg, München 2003. 1-866, 867, 871-1740 S.
Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zu Augsburg 1566, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Lanzinner, Maximilian/Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2002. 1-852, 857-1652 S.
Die Reihe der – nun in einem neuen Verlag und in einer aufwendigeren äußeren Form präsentierten - „Reichstagsakten“ muss in dieser Zeitschrift nicht mehr vorgestellt werden, da schon mehrfach Einzelbände daraus vorgestellt werden konnten. Die Editionsprinzipien sind in den verschiedenen Teilreihen die gleichen geblieben, wenngleich die zunehmende Aktenfülle für die Reichstage des 16. Jahrhunderts dazu zwingt, eine Auswahl zu treffen und die aufgenommenen Dokumente nicht unbedingt immer im ungekürzten Volltext zu edieren. Die Bearbeiter und Bearbeiterinnen haben über die Grundprinzipien ihrer Editionsarbeit und über die äußeren Rahmenbedingungen der behandelten Reichsverhandlungen jeweils umfassend Auskunft gegeben. In der Registerbearbeitung gibt es insofern Unterschiede, als sich der Wormser Doppelband und der Speyerer Doppelband getreu den Grundsätzen der älteren Reiche auf die Erfassung von Personen und Orten beschränken (auch wenn einzelne Begriffe nach Sachbegriffen untergliedert sind), während der Augsburger Doppelband auch in stärkerem Maße Sachgesamtheiten und Institutionen aufnimmt. So finden sich in diesem, unter Mitarbeit von Wolfgang Wagner entstandenen Gesamtregister etwa umfangreich belegte, in sich nochmals unterglie |
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Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms 1545, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 16). Oldenbourg, München 2003. 1-866, 867, 871-1740 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Speyer 1542, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Schweinzer-Burian, Silvia (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 12). Oldenbourg, München 2003. 1-712, 713-1284 S.
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms 1545, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 16). Oldenbourg, München 2003. 1-866, 867, 871-1740 S.
Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zu Augsburg 1566, erster Teilbd., zweiter Teilbd., bearb. v. Lanzinner, Maximilian/Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2002. 1-852, 857-1652 S.
Die Reihe der – nun in einem neuen Verlag und in einer aufwendigeren äußeren Form präsentierten - „Reichstagsakten“ muss in dieser Zeitschrift nicht mehr vorgestellt werden, da schon mehrfach Einzelbände daraus vorgestellt werden konnten. Die Editionsprinzipien sind in den verschiedenen Teilreihen die gleichen geblieben, wenngleich die zunehmende Aktenfülle für die Reichstage des 16. Jahrhunderts dazu zwingt, eine Auswahl zu treffen und die aufgenommenen Dokumente nicht unbedingt immer im ungekürzten Volltext zu edieren. Die Bearbeiter und Bearbeiterinnen haben über die Grundprinzipien ihrer Editionsarbeit und über die äußeren Rahmenbedingungen der behandelten Reichsverhandlungen jeweils umfassend Auskunft gegeben. In der Registerbearbeitung gibt es insofern Unterschiede, als sich der Wormser Doppelband und der Speyerer Doppelband getreu den Grundsätzen der älteren Reiche auf die Erfassung von Personen und Orten beschränken (auch wenn einzelne Begriffe nach Sachbegriffen untergliedert sind), während der Augsburger Doppelband auch in stärkerem Maße Sachgesamtheiten und Institutionen aufnimmt. So finden sich in diesem, unter Mitarbeit von Wolfgang Wagner entstandenen Gesamtregister etwa umfangreich belegte, in sich nochmals unterglie |
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Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter. Mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchtristlichen Bereich, hg. v. Segl, Peter (= Bayreuther historische Kolloquien 7). Böhlau, Köln 1993. VIII, 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter. Mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchtristlichen Bereich, hg. v. Segl, Peter (= Bayreuther historische Kolloquien 7). Böhlau, Köln 1993. VIII, 310 S.
Mancher lehrt jahrzehntelang, dass nach römischem Vorbild Verträge zu halten sind, weil andernfalls niemand leistet, wozu er sich selbst verpflichtet hat. Hat er mit der Lehre abgeschlossen, so kann es sein, dass er sich in der Praxis nicht an diesen guten Grundsatz gehalten hat. Findet er dann beim Räumen seines Schreibtisches einen Stoß unrezensierter Bücher, entledigt er sich ihrer am leichtesten durch einfaches Rücksenden.
Auf dieses Weise habent fata sua libelli und kommen die – durch ein Gemäde Pedro Berruguetes (um 1500) bildlich veranschaulichten – Anfänge der Inquisition sehr spät und nur kurz zu Wort. Sie entspringen dem jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Symposium der Facheinheit Geschichte der Universität Bayreuth. Ihr Plan ist dem verdienstvollen Herausgeber zu verdanken.
Peter Segl führt in seinem Beitrag Einrichtung und Wirkungsweise der inquisitio haereticae pravitatis im mittelalterlichen Europa in die Thematik ein und weist dabei nachdrücklich darauf hin, dass ein Amt zur Bekämpfung von Dissidenten erst am 21. Juli 1542 in einem für die gesamte Christenheit zuständigen obersten päpstlichen Inquisitionstribunal in Rom errichtet wurde. Die Sache Inquisition ist freilich deutlich älter (officium inquisitionis 1234, negotium inquisitionis 1235). Innerhalb ihres wohl mehr als ein halbes Jahrhundert währenden Entstehungsvorgangs (1184-1252) wird dabei dem Jahr 1231 einleuchtend insofern eine besondere Stellung zugewiesen, als sich in ihm erstmals mit vom Papst delegierter Gerichtsgewalt ausgestattete inquisitores haereticae pravitatis sichern lassen.
Die Grundlage des prozessualen Vorgehens gegen Ketzer bildet dabei das wohl von Papst Innozenz II |
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Die deutschen Weltgerichtsspiele des späten Mittelalters. Synoptische Gesamtausgabe, hg. v. Linke, Hansjürgen, 3 Bände. Francke, Tübingen 2002. XII, 91, 1-370 S., 371-701 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) 30. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die deutschen Weltgerichtsspiele des späten Mittelalters. Synoptische Gesamtausgabe, hg. v. Linke, Hansjürgen, 3 Bände. Francke, Tübingen 2002. XII, 91, 1-370 S., 371-701 S.., 370 u. 331 S.
„Obra bien, que Dios es Dios“, so lautet in einem Satz zusammengefasst, wie der spanische Schriftsteller und Jurist Pedro Calderón de la Barca (1600-1681) die zugeteilte Rolle des Menschen dem göttlichen Gebot entsprechend sah. Der Mensch solle diese Rolle möglichst gut spielen, um nicht das diesseitige Glück, sondern das jenseitige, das ewige Heil zu erreichen, so dass es gleichgültig ist, ob der einzelne in seinem kurzen Leben auf Erden die Rolle des Bettlers, des Bauern oder die des Reichen oder des Königs zu spielen hat; im Gegenteil: dem Armen ist das Heil gewisser als dem Reichen, der so vielen Versuchungen ausgesetzt ist. Diese Weltsicht zeigt sich ganz besonders deutlich in Calderóns berühmtestem auto sacramental, dem gran teatro del mundo (also dem Großen Welttheater) aus dem Jahre 1641, das im Spanien des 17. Jahrhunderts große Verbreitung und Erfolge feierte. Die autos sacramentales (Fronleichnamsspiele) waren eine Bühnengattung, die das Theater im so genannten „goldenen Zeitalter“ (siglo de Oro) mit seiner ganzen Ästhetik des Barock hervorgebracht hatte. Die autos wurden zunächst nur an einem einzigen Tag, also dem Fronleichnamsfest aufgeführt, später auch während einiger weniger Tage nach diesem Fest. Das Fronleichnamsfest, das am Donnerstag nach Trinitatis gefeiert wird, wurde 1264 von Papst Urban IV. eingesetzt und 1443 von Papst Eugen IV. nochmals bestätigt. Es wurde folgendermaßen gefeiert: Am Vormittag fanden ein Gottesdienst mit Predigt sowie eine aufwendige Prozession statt, bei der die geweihte Hostie in immer prunkvoller gestalteten Monstranzen mitgeführt wurde, in die aber auch dem heiteren Charakter des Festes entsprechend allerlei Staunen erweckende Gestalten eingereiht waren, darunter die Tarasca, eine feuerspeiende Riesenschlang |
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Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Interimskommentar, hg. v. Lück, Heiner. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 77 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Dresdener Sachsenspiegel. Faksimile-Ausgabe. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 92 Bl.
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Interimskommentar, hg. v. Lück, Heiner. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. 77 S.
Der vermutlich um 1221-1224 von Eike von Repgow verfasste Spiegel der Sachsen ist der Gegenwart durch mehr als 450 Zeugnisse überliefert. Von ihnen sind die Bilderhandschriften wegen ihres den Text veranschaulichenden Charakters von besonderem Reiz. Von einer verlorenen Stammhandschrift des dreizehnten Jahrhunderts ausgehend sind heute noch vier von wahrscheinlich sieben oder acht einst hergestellten Exemplaren erhalten.
Die moderne Abbildungstechnik macht ihre kostengünstigere Vervielfältigung für eine breitere Öffentlichkeit möglich. Dies erkannte bereits Karl von Amira. Mit der Edition Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. 1. Faksimile, Leipzig 1902 (Neudruck Osnabrück 1968). II, 1 und 2. Erläuterungen, Leipzig 1925, 1926 (Neudruck Osnabrück 1969) legte er (in der Form 194er lose eingelegter Tafeln und dreier Ergänzungstafeln) den ersten vollständigen Doppellichtdruck einer mittelalterlichen Bilderhandschrift vor, wobei aus Kostengründen allerdings 187 Tafeln nur in Schwarzweiß und nur 6 Tafeln in Farbe ausgeführt werden konnten.
Amiras Vorlage wurde bei der Zerstörung des die sächsische Landesbibliothek beherbergenden japanischen Palais in Dresden im Frühjahr 1945 trotz bombensicherer Unterbringung im Keller schwer beschädigt. In das am Elbufer gelegene Gebäude drang Wasser ein. Bis zu seiner Entdeckung durchnässte es erhebliche Teile der kostbaren Pergamenthandschrift.
Auf Grund der politischen Verhältnisse im Osten Deutschlands und der damit verbundenen Wissenschaftspolitik rückte die (bis 1990 nur in einem anderen, sich nicht nur wissenschaftlich nach außen abschottenden politischen System zur Verfügung stehende) Handschrift nach den |
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Die Goldene Bulle. König Wenzels Handschrift. Codex Vindobonensis 338 der österreichischen Nationalbibliothek. Kommentar v. Wolf, Armin (= Glanzlichter der Buchkunst 11). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. Vorwort, Faksimile (160 S.), 127 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Goldene Bulle. König Wenzels Handschrift. Codex Vindobonensis 338 der österreichischen Nationalbibliothek. Kommentar v. Wolf, Armin (= Glanzlichter der Buchkunst 11). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. Vorwort, Faksimile (160S.), 127 S.
Die materielle Verfassung des Heiligen römischen Reiches ist nur durch einzelne besondere Urkunden schriftlich festgehalten. Dazu gehört auch die auf Hoftagen von Nürnberg und Metz entstandene Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356. Sie ist eines der wichtigsten Dokumente der deutschen Verfassungsgeschichte.
Sie ist neben sieben Originalausfertigungen (fünf kurfürstliche, zwei reichsstädtische [Frankfurt am Main, Nürnberg]) in insgesamt 70 lateinischen Abschriften überliefert. Die anscheinend älteste, 80 Pergamentblätter umfassende Abschrift wurde wohl um 1400 in der Hofwerkstatt König Wenzels IV. von Böhmen mit besonderer Sorgfalt hergestellt. Ein prächtiges Titelblatt, 48 beeindruckende Miniaturen und zahlreiche Initialen schmücken die sorgfältig kalligraphisch in gotischer Textura mit höchst ausgewogenem Schriftspiegel ausgeführten Textseiten der in der Gegenwart als Codex Vindobonenis 338 der Österreichischen Nationalbibliothek aufbewahrten, drei weitere kurze Texte enthaltenden Handschrift.
Von ihr veröffentlichte Heinrich Günter Thülemeyer 1697 eine Kopie der Blätter 1-46. 1977 edierte die Akademische Druck- und Verlagsanstalt eine auf 500 Exemplare limitierte Faksimileausgabe. Dem folgt nun die Aufnahme in die Glanzlichter der Buchkunst in verkleinerter, vollständiger Form.
Begleitet wird die Ausgabe von dem vorzüglichen wissenschaftlichen Kommentar Armin Wolfs. Er ist gegenüber der Faksimileausgabe von 1977 überarbeitet und insbesondere in den Anmerkungen und in der Bibliographie erweitert. Damit werden die Goldene Bulle und die in den 48 Miniaturen der Handschrift bildlich dargestellte materielle Verfassung des deutschen Reichs dieser Zeit insgesamt auf |
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Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 8 21. März 1890 bis 9. Oktober 1900, bearb. v. Spenkuch, Hartwin (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. IX, 757 S. Band 9 23. Oktober 1900 bis 13. Juli 1909, bearb. v. Zilch, Reinhold. 2001, IX, 488 S. Band 11 14. November 1918 bis 31. März 1925, bearb. v. Schulze, Gerhard. 2002. IX, 1-420, 421-780 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2 |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 8 21. März 1890 bis 9. Oktober 1900, bearb. v. Spenkuch, Hartwin (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. IX, 757 S.
Band 9 23. Oktober 1900 bis 13. Juli 1909, bearb. v. Zilch, Reinhold. 2001, IX, 488 S.
Band 11 14. November 1918 bis 31. März 1925, bearb. v. Schulze, Gerhard. 2002. IX, 1-420, 421-780 S.
Nach den zuletzt besprochenen Bänden 1, 3 und 5 (ZRG, Germ. Abt. 119 [2002]) der Mikrofiche- und Regestenedition sind inzwischen drei weitere Bände erschienen. Wie für die früheren Bände gilt die Feststellung Spenkuchs in Band 9, dass „keineswegs alle politisch-exekutiven Handlungen der preußischen Ministerien oder gar des Reichs“ – auch nicht alle Stadien insbesondere eines Gesetzgebungsvorhabens -, erfasst würden, „geschweige denn alle gegenwärtige Forschung beschäftigenden Themenfelder, die sich zuweilen nur ansatzweise in den Staatsministerial-Sitzungsprotokollen widerspiegeln“ (S. 1). Bd. 8, hg. von H. Spenkuch, umfasst den Zeitraum vom 21. 3. 1890-19. 10. 1900, mithin die Kanzlerjahre von Caprivi und Hohenlohe(-Schillingsfürst). Schwerpunkte der Beratungen waren in dieser Zeit „gesetzgeberische Reformmaßnahmen“, die Landwirtschaftspolitik, das Verhältnis der Staatsregierung zu Parlamenten und Parteien, das Preußen-Reich-Verhältnis, Beamtenfragen (u. a. Richterernennung, Kommunalwahlbeamte), das Ordens- und Titelwesen, die Polenpolitik, das Verhältnis des preußisch-protestantischen Staates zur katholischen Kirche sowie Militärfragen (Flottenbau, Kriegervereine). Fragen der Kulturgeschichte (u. a. Landschaftsschutz, Lotterie-Spielsucht, Konsumgeschichte) tauchen in den Protokollen nur punktuell auf. Anschaulich beschreibt Spenkuch in der Einleitung die Persönlichkeit der Kanzler und preußischen Minister (so ausführlich Caprivi, Marschall v. Bieberstein, v. Posad |
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Die Tegernseer Briefsammlung des 12. Jahrhunderts, hg. v. Plechl, Helmut unter Mitwirkung von Bergmann, Werner (= Monumenta Germaniae Historica, Die Briefe der deutschen Kaiserzeit 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XL, 414 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Tegernseer Briefsammlung des 12. Jahrhunderts, hg. v. Plechl, Helmut unter Mitwirkung von Bergmann, Werner (= Monumenta Germaniae Historica, Die Briefe der deutschen Kaiserzeit 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XL, 414 S.
Die Tegernseer Briefsammlung des 12. Jahrhunderts wurde bereits von Bernhard Pez in seinem Thesaurus (Bd. 3, 631-643, Bd. 6, 1 302-434, Bd. 6,2 4-60 im Umfang von 208 Briefen veröffentlicht. Seitdem sind immer wieder Einzelstücke ediert worden. Dennoch kann die neue Ausgabe unter ihren 306 Briefen und Urkunden sowie elf angehängten Liebesbriefen 40 erstmals gedruckte Stücke vorweisen.
Vorbereitet wurde sie bereits seit 1955 durch Einzelstudien des Herausgebers. Sie betreffen das Verhältnis zwischen Benediktbeuern und Augsburg, die Verhandlungen von Anagni (1176), die Regionalgeschichte Tegernsees und die Beschreibung der Handschrift. Erst 40 Jahre danach war die Gesamtedition nach formaler Überarbeitung und Anpassung an den inzwischen eingetretenen Forschungsstand möglich.
Zugrunde liegt ihr die Handschrift München, Bayerische Staatsbibliothek Clm 19411. Sie umfasst 139 Pergamentblätter und ein Papierblatt im Format 16,2 cm x 11,9 cm. Sie ist wohl von zwölf Schreibern zwischen 1160 und 1186 als Hilfsmittel für den Schulunterricht angefertigt worden.
Sie enthält ohne erkennbare Ordnung Briefabschriften, Briefformulare, Briefstillehren, Urkunden und Texte zum Trivium. Den größten Raum nimmt die Korrespondenz der Äbte Konrad I. (1126-1155) und Rupert von Tegernsee (1155-1186) ein, am bedeutsamsten sind die mit den Friedensverhandlungen von 1176/1177 und den Konzilien von Pavia und Ravenna zu verbindenden Stücke. Nur sieben der insgesamt 306 Briefe und Urkunden sind auch anderwärts überliefert.
Acht der elf Liebesbriefe finden sich als Einheit (Mustersammlung) auf den Blättern 69ra-70rb. Ebenfalls acht sind von Frauen geschrieben, drei von Männern. Herkunft (Oberdeutschland?) und |
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Die Urkunden Friedrichs II. 1198-1212, bearb. v. Koch, Walter unter Mitwirkung von Höflinger, Klaus und Spiegel, Joachim und unter Verwendung von Vorarbeiten von Schroth-Köhler, Charlotte (= Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Bd. 14, Teil 1). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LVI, 522 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Urkunden Friedrichs II. 1198-1212, bearb. v. Koch, Walter unter Mitwirkung von Höflinger, Klaus und Spiegel, Joachim und unter Verwendung von Vorarbeiten von Schroth-Köhler, Charlotte (= Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Bd. 14, Teil 1). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. LVI, 522 S.
Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser zählen seit langem zu den wichtigsten Quellen der deutschen Geschichte. Von daher stehen sie von Anfang an im Blickpunkt der Monumenta Germaniae Historica. Allerdings sind sie selbst in 200 Jahren Forschung noch nicht vollständig erfasst, wenn auch beispielsweise durch den 1990 erfolgten Abschluss der fünfbändigen, seit 1975 von Heinrich Appelt in Wien besorgten Ausgabe der Urkunden Friedrichs I. die Machbarkeit auch großangelegter Editionsvorhaben eindrucksvoll erwiesen werden konnte und eine ganze Reihe kleinerer Vorhaben bereits verwirklicht ist oder bald verwirklichst sein wird.
Für den Staufer Friedrich II. bildet bisher die beste Grundlage die Historia diplomatica Friderici secundi sive Constitutiones, privilegia, mandata, instrumenta, quae supersunt istius imperatoris et filiorum eius, hg. v. Huillard-Bréholles, Jean-Louis-Alphonse, Band 1ff. 1852ff. Diese seinerzeit ausgezeichnete, aber höchstens zwei Drittel des heute bekannten Materials umfassende und vielfach auf den erstbesten verfügbaren Überlieferungsträger zugreifende Leistung soll seit einem Beschluss der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica vom 10. März 1978 durch eine neue kritische Edition ersetzt werden. Den verheißungsvollen Beginn macht nun der erste von 1198 bis 1212 reichende Band.
Er behält die bewährten Editionsgrundsätze bei, geht in Einzelheiten aber noch darüber hinaus. Angesichts des zu erwartenden Umfangs des Gesamtwerks wird in ihr auf umfangreiche Kommentierung einzelner Texte verzichtet. Im Zweifel ist sie um einen benutzerfreundlichen Mittelweg bemüht.
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Dilcher, Jochen, Die Zins-Wucher-Gesetzgebung in Deutschland im 19. Jahrhundert. Eine entwicklungsgeschichtliche Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher und wirtschaftspolitischer Faktoren (= Europäische Hochschulschriften 2, 3394). Lang, Frankfurt am Main 2002. XV, 373 S. Besprochen von Siegbert Lammel. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Dilcher, Jochen, Die Zins-Wucher-Gesetzgebung in Deutschland im 19. Jahrhundert. Eine entwicklungsgeschichtliche Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher und wirtschaftspolitischer Faktoren (= Europäische Hochschulschriften 2, 3394). Lang, Frankfurt am Main 2002. XV, 373 S.
Geld ist durch die Jahrhunderte hindurch ein nur schwer einzuordnender Gegenstand geblieben. Zwar erkannte man schon recht früh seinen Nutzen als Wertmesser im Handel, um den schwierigen Tauschhandel zu vermeiden. Aber als eigenes Handelsobjekt bereitete es stets Probleme, zumal beide Eigenschaften – Wertmesser und Handelsobjekt – nur schwer miteinander in Einklang zu bringen waren. Als Wertmesser konnte es bei der Fixierung des iustum pretium dienen; als eigenständiges Handelsobjekt bedurfte es für die Fixierung dieses gerechten Preises eines Wertmessers, der aber nicht im Gelde liegen konnte, weil eine Bewertung an sich selbst an logischen Widersprüchen scheiterte. So konnte einerseits mit einiger Berechtigung dem Geld der Charakter als Handelsobjekt abgesprochen werden mit der Folge, dass für seine Hingabe (als Darlehen) keine Gegenleistung verlangt werden darf (so das kanonische Zinsverbot[1]. Wurde es andererseits als Handelsobjekt anerkannt, musste es in Preistaxen o. ä. eingeordnet werden, d. h. es musste ein außerhalb des Geldes liegender Wertmaßstab gefunden werden, um den staatlichen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen zu entsprechen. Der durch Geld ausgedrückte Wert der anderen Handelsgüter wirkte seinerseits auf den Geldwert als Handelsobjekt zurück, ein logisch-ökonomischer Widerspruch in sich. Den diesen Widerspruch auflösenden schwierigen Erkenntnispfad im 19. Jahrhundert verfolgt Dilcher in seinem Buch.
Er beginnt mit einem ausgreifenden Kapitel über „Wesen und Begriff des Wuchers“. Nun mag es zwar richtig sein, dass Warenverknappungen zu Wucher führen können. Das gilt aber nur, wenn man den Preis außerhalb der konkreten M |
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Drecktrah, Volker Friedrich, Die Gerichtsbarkeit in den Herzogtümern Bremen und Verden und in der Preußischen Landdrostei Stade von 1715 bis 1879 (= Rechtshistorische Reihe 259). Lang, Frankfurt am Main 2002. 519 S. Besprochen von Karl Kroeschell. ZRG GA 121 (2004) |
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Das säkularisierte Erzstift Bremen mit dem Hochstift Verden war 1648 an die Krone Schweden gefallen. Im Nordischen Krieg wurden diese Gebiete zunächst 1712 von Dänemark besetzt, das sie 1715 an Kurhannover abtrat. Seitdem gehörten sie dem hannoverschen Kurstaat bzw. Königreich an, um mit der Annektion von 1866 als Bestandteil der nunmehrigen Provinz Hannover an Preußen zu fallen.
Das vorliegende Buch, eine von Götz Landwehr in Hamburg betreute Dissertation, bietet eine mit großer Sorgfalt aus den archivalischen Quellen erarbeitete Darstellung des Gerichtswesens jener Region im 18. und 19. Jahrhundert. Als Zäsuren erscheinen dabei die Jahre 1803, 1813, 1850/52 und 1866. Sie bezeichnen weithin zugleich auch die Epochen der Verwaltungsgeschichte, denn eine Trennung von Justiz und Verwaltung erfolgte im Königreich Hannover erst zum 1. Oktober 1852. Die Darstellung schließt mit den Reichsjustizgesetzen von 1877/79.
Auf die Einleitung (S. 1-34) folgt das besonders umfangreiche 2. Kapitel (S. 35-215), das die vielgestaltigen Verhältnisse des 18. Jahrhunderts zum Gegenstand hat. Läßt man das Konsistorium beiseite, so sind es vier Kollegien, welche die Regierungs- und Gerichtshoheit in den Herzogtümern verkörpern: die Regierung, das von der Ritterschaft dominierte landständische Kollegium, die landesherrliche Justizkanzlei, und das landständisch geprägte Hofgericht. Sie alle haben ihren Sitz in Stade und unterstehen den Zentralinstanzen des Kurstaates, dessen Regent als englischer König in London residierte: nämlich dem Kollegium der „heimgelassenen Geheimen Räte“ in Hannover und dem Oberappellationsgericht in Celle. Unter ihnen stehen (außer den absterbenden Landgerichten) die landesherrlichen Ämter und Gerichte v |
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Edwards, John, Die spanische Inquisition, aus dem Englischen v. Ehrhardt, Harald. Artemis & Winkler, Düsseldorf 2003. 203 S. Besprochen von Harald Maihold. ZRG GA 121 (2004) 40. ZRG GA 121 (2004) |
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Die spanische Inquisition war jahrhundertelang der Inbegriff für eine reaktionäre, konservative Schreckensherrschaft der Kirche, die sich zur Durchsetzung von Glaubensinhalten maßloser Gewalt in Form unmenschlicher Folter und öffentlicher Massenverbrennungen bediente. Seit einigen Jahren ist sich die Geschichtswissenschaft bewußt geworden, daß ein großer Teil dieser Vorstellung auf einer „schwarzen Legende“ beruht, die sich das aufgeklärte, von Frankreich dominierte Europa vom iberischen Nachbarn machte. Für dieses Europa war die italienische Renaissance Inbegriff für Kultur und Fortschritt, Spanien fungierte als düsteres Gegenbild, in dem die Schrecken der Inquisition besonders unterstrichen und den Inquisitoren, allen voran dem berüchtigten Großinquisitor Tómas de Torquemada, zugleich eine materielle und eine perverse Motivation unterstellt wurden.[1] Noch das Werk von Henry Charles Lea vom Anfang des 20. Jahrhunderts ist in mancher Hinsicht von dieser „Legende“ geprägt.[2]
In jüngster Zeit bemühen sich zahlreiche Publikationen darum, die spanische Inquisition nicht anzuprangern, sondern sachlich zu analysieren und ihre Hintergründe begreifbar zu machen. Zu diesen Publikationen gehört auch das jetzt in deutscher Sprache erschienene Buch des in Oxford lehrenden Historikers John Edwards, das versucht, die Inquisition von den Ursprüngen bis zu den heutigen Nachfolgern als Gesamtphänomen zu begreifen. Dem Problem der Legendenbildung widmet Edwards allerdings nur am Schluß etwas Raum (S. 185ff), während er ansonsten den früheren Verzerrungen im Geschichtsbild durch einen sachlichen, auf Fakten konzentrierten Darstellungsstil zu begegnen weiß.
Edwards beginnt mit den Wurzeln der kirchlichen Inquisition im Allgemeinen, mit dem Begriff der Häresie (S. 13ff). Er zeigt, wie sich in Südfrankreich in Ausein |