| Fischer, Hans-Jörg, Die deutschen Kolonien. Die koloniale Rechtsordnung und ihre Entwicklung nach dem ersten Weltkrieg (= Schriften zur Rechtsgeschichte 85). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 328 S. Besprochen von Wilfried Fiedler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer, Hans-Jörg, Die deutschen Kolonien. Die koloniale Rechtsordnung und ihre Entwicklung nach dem ersten Weltkrieg (= Schriften zur Rechtsgeschichte 85). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 328 S.
Die Heidelberger Dissertation schätzt ihren Gegenstand selbst als „heute nur wenig geläufiges und selten beleuchtetes Kapitel deutscher Rechtsgeschichte“ ein (S. 16) und leistet auf diese Weise vielleicht ungewollt einen wertvollen Beitrag zu einer u. a. im internationalen Recht sehr verbreiteten Diskussion. Diese hatte seit einigen Jahrzehnten den Prozeß der Entkolonialisierung in den Mittelpunkt geschoben, wobei nicht selten vergessen wurde, daß Deutschland nicht nur seit dem ersten Weltkrieg nicht mehr zum Kreis der Kolonialmächte zählte, sondern daß es erst sehr spät (nach der Herstellung der staatlichen Einheit, 1871) dieser Gruppierung angehörte.
Ins Gewicht fällt vor allem der engere Inhalt der Arbeit, die in sehr verdienstvoller Weise mit einem geographischen Überblick ansetzt (S. 17ff.) und im Anhang wertvolles Kartenmaterial enthält (S. 283ff.). Es hätte dem Buch wohl gutgetan, wenn dort die geographische Lage deutlicher herausgehoben worden wäre. Naheliegenderweise bildet Afrika einen gewissen Schwerpunkt der Arbeit, doch ist es dem Autor hoch anzurechnen, daß er die übrigen Gebiete mit einbezieht.
Das Buch behandelt in einem Teil A zunächst das Thema im engeren Sinne (S. 17ff.), bevor es in einem Teil B auf die Zeit nach dem ersten Weltkrieg eingeht (S. 194ff.). Auf diese Weise entflieht der Autor der zeitlichen Enge der deutschen Kolonialzeit und hält Anschluß an die Probleme der Gegenwart. Eine nicht geringe Rolle spielt der Prozeß des Erwerbs der Kolonien. Ausführlich geht der Autor auf die „Wegbereiter“, nämlich Missionare und Handelsgesellschaften ein, die in einzelnen Regionen des Reichs, wie z. B. Brandenburg, besondere Unterstützung fanden. Aufschlußreich ist auch die anfangs recht reservierte Haltung der R |
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| Forster, Maria, Die Gerichtsverfassung und Zivilgerichtsbarkeit in Straubing im 15. und 16. Jahrhundert. Diss. jur. Regensburg 1999. XXVII, 217 S. 27 Abb. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Forster, Maria, Die Gerichtsverfassung und Zivilgerichtsbarkeit in Straubing im 15. und 16. Jahrhundert. Diss. jur. Regensburg 1999. XXVII, 217 S. 27 Abb.
Die von Hans-Jürgen Becker betreute Regensburger juristische Dissertation stellt systematisch die komplizierten Gerichtsverhältnisse der niederbayrischen Stadt Straubing dar, in der die Rechte und Interessen des Augsburger Domkapitels als Grundherr, der bayerischen Herzöge und schließlich der Stadtgemeinde aufeinander treffen. Bei ihren Untersuchungen stützt sich die Verfasserin auf bereits veröffentlichte Quellen des untersuchten Zeitraumes sowie auf Vorarbeiten des 19. und 20. Jahrhunderts.
Im ersten Teil erhält der Leser zunächst einen kurzen Überblick über die Geschichte Straubings, das seit 1255 Sitz des unteren niederbayrischen Vitztumsamtes und damit Regierungsstadt war. Dabei ist für das zu behandelnde Thema von Bedeutung, dass das Augsburger Domkapitel bis 1536 die Grundherrschaft über die Altstadt und die 1218 gegründete Neustadt innehatte, während den bayerischen Herzögen als Landsherren die Stadtherrschaft zukam. Die daneben nach mehr Selbständigkeit strebende Stadtgemeinde erwarb erst 1536 die Rechte des Domkapitels. An diese historische Einführung schließt die Verfasserin eine Beschreibung der benutzten Quellen an, darunter das Salbuch des Hochstifts Augsburg von 1444, das Rote Buch der Stadt Straubing (eine Stadtrechtsaufzeichnung um 1472 mit späteren Zusätzen) sowie in einem Urkundenbuch von Fridolin Solleder (1911–1918) zusammengestellte Einzelurkunden. Fortlaufende Aufzeichnungen über die gerichtliche Tätigkeit sind 1780 durch einen Stadtbrand weitgehend vernichtet worden und für den untersuchten Zeitraum nur noch aus den Jahren 1556 bis 1559 vorhanden. Nicht erhalten ist auch eine vermutlich 1280 erlassene Handfeste Herzog Heinrichs I.
Im zweiten Teil ihrer Arbeit behandelt Forster zunächst das domkapitularische Propsteigericht: Es wurde vom Oberpropst, |
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| Forster, Wolfgang, Karl Friedrich Krauses frühe Rechtsphilosophie und ihr geistesgeschichtlicher Hintergrund (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 83). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2000. XI, 383 S. Besprochen von Hans-Peter Haferkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Forster, Wolfgang, Karl Christian Friedrich Krauses frühe Rechtsphilosophie und ihr geistesgeschichtlicher Hintergrund (= Münchener Universitätsschriften. Juristische Fakultät. Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 83). Aktiv Druck & Verlag, Ebelsbach 2000. XI, 383 S.
Karl Christian Friedrich Krause (1781-1832), zu Lebzeiten trotz dreimaliger Habilitation nie etabliert, posthum durch die Vermittlung seiner Schüler im ‚Krausismo‘ Spaniens und Südamerikas Symbol für einen sozial-liberalen Progressismus und einer der großen ‚Exportschlager‘ der deutschen Rechtsphilosophie, wird von der Philosophiegeschichte seit knapp zwanzig Jahren neu entdeckt. Aus deutscher Perspektive hing das langzeitige Desinteresse an Krause wohl auch damit zusammen, daß seine Philosophie nur als eine „bizarre Variante der großen Systementwürfe des deutschen Idealismus“[1] gedeutet wurde. Im Lichte der kantischen Vernunftkritik erschien sein Festhalten an einer metaphysischen ontologischen Rechtsbegründung und sein erkenntnistheoretischer Monismus als naiver Rückfall in ein vorkritisches Naturrecht. Vor allem Peter Landau hat seit 1985[2] demgegenüber gefordert, Krause außerhalb der kantischen Tradition zu interpretieren. Landau hat Krauses Rechtsphilosophie dementsprechend vor allem als Weiterentwicklung der Gedankengänge von Leibniz und des Wolffianismus gedeutet[3]. Die von Landau betreute Münchener Dissertation von Wolfgang Forster nimmt in ihrer Suche nach dem ‚geistesgeschichtlichen Hintergrund‘ der frühen Rechtsphilosophie Krauses dieses Spannungsfeld zwischen vorkritischen (vor allem Spinoza, Leibniz, Wolff) und zeitgenössischen (insb. Fichte und der frühe Schelling) Einflüssen in den Blick (S. 39ff.). Fluchtpunkt ist Krauses frühe „Grundlage des Naturrechts“ von 1803.
In einem historisch-biographischen Teil (S. 45-80) sammelt Forster zunächst minutiös Indizien für frühe Prägungen Krauses. Die Auswertung bisher ungenutzter Nac |
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| Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde, hg. v. Carlen, Louis, Bd. 19. Schulthess Juristische Medien/Weidmannsche Verlagsbuchhandlung, Zürich/Hildesheim 2001. 196 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde, hg. v. Carlen, Louis, Bd. 19. Schulthess Juristische Medien/Weidmannsche Verlagsbuchhandlung, Zürich/Hildesheim 2001. 196 S.
Dem am 5. Oktober 1999 verstorbenen Nikolaus Grass verdanken auch die Rechtsarchäologie und die rechtliche Volkskunde viel. Er stand der internationalen Gesellschaft für rechtliche Volkskunde sehr nahe und besuchte alle ihre Tagungen, so dass ihm die Gesellschaft zum 80. Geburtstag eine Festschrift widmete. Da er an den Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde vielfach mitarbeitete, bringt ihr neunzehnter Band die kurzen Gedenkworte des Schülers Louis C. Morsak vom 27. Mai 1999 (!) von ihrer Tagung in Sterzing (am 27. Mai 2000), mit denen die Gesellschaft Nikolaus Grass ehren will und in denen Morsak Grass’ Sensus mit dem von Hermann (!) Kroeschell zur Deckung bringt und in der Demaskierung von Entlastungsmanövern für intellektuelle Wurstigkeit das besondere Element von Nikolaus Grass erkennt.
Davon abgesehen enthält der Band zwei Vorträge der erwähnten Sterzinger Tagung. Manfred Tschaikner gibt dabei einen Grundriss der Geschichte und Methodik der Hexenforschung und erläutert seine Ausführungen durch Beispiele aus Vorarlberg und Liechtenstein. Dieter Thaler beleuchtet das Recht der Armen, Randgruppen und Unterschichten im Sterzinger Landgericht.
Hinzu kommen sieben im Kreise von Rechtsikonographieinteressenten in Rothenburg ob der Tauber 1999 gehaltene Referate, die Clausdieter Schott der Zeitschrift zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat. Sie betreffen den Symbolgehalt des österreichischen Bundeswappens (Wilhelm Brauneder), den Code Napoléon – das Marmor-Monument (in Paris) (Clausdieter Schott), Eike von Repgow in der (ihn für ihre eigenen Zwecke verwendenden) Moderne (Heiner Lück), Bildquellen zum Strafvollzug in der römischen Antike (Reinhard Selinger), die Feuerfolter im oder am glühenden Ochsen (Wolfgang S |
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| Franz Sperr und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Bayern, hg. v. Rumschöttel, Hermann/Ziegler, Walter (= Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte Reihe B, Beiheft 20). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2001. 291 S. Besprochen von Fred G. Bär. |
Ganzen Eintrag anzeigen Franz Sperr und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Bayern, hg. v. Rumschöttel, Hermann/Ziegler, Walter (= Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte Reihe B, Beiheft 20). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2001. 291 S.
Der vorliegende Sammelband macht die Vorträge eines von der Bayerischen Staatsministerin für Bundesangelegenheiten Männle und der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns am 24. Juli 1998 veranstalteten Kolloquiums mit dem Thema: „Franz Sperr (1978-1945). Ein bayerischer Beamter der Weimarer Zeit und sein Weg vor den Volksgerichtshof“ in überarbeiteter und erweiterter Form zugänglich. Ergänzt werden diese Vortragsmanuskripte um drei zusätzliche, das Thema vertiefende Beiträge.
Einleitend faßt Walter Ziegler in seinem Beitrag: „Widerstand in Bayern- Ein Überblick“ (S. 7-24) den Forschungsstand und die Vielschichtigkeit des Widerstandes gegen das NS-Regime in Bayern zusammen, indem er die wichtigsten Widerstandskreise (z. B. aus SPD, KPD, BVP, Zentrum und den Kirchen) und Aktionen (von Individuen wie z. B. Georg Elser und der Weißen Rose) in chronologischer Abfolge darstellt. Für den Rechtshistoriker interessant ist der Verweis auf die Staatsanwälte Carl Wintersberger und Josef Hartinger, die wegen der ersten KZ-Tötungen in Dachau gegen die SS Anklage erhoben, die Absetzung des Kommandanten erreichten, dann aber aus dem Dienst entfernt wurden. (S. 18)
Christian Lankes schildert in „Franz Sperr (1878-1845) – ein Lebensbild“ (S. 25-50), wie Sperr nach dem Abitur 1897 (S. 28) als Offiziersanwärter in das Königlich Bayerische 12. Infanterie-Regiment eintrat (S. 28) und die Laufbahn des Berufssoldaten einschlug (S. 29). Nach Kriegsende im Rang eines Majors übernahm er 1918 die Dienststelle des Königlich Bayerischen Militärbevollmächtigten beim Reich in Berlin (S. 35), die er 1919 nach seinem Abschied von der Armee als Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium des |
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| Fried, Johannes, Otto III. und Boleslaw Chrobry. Das Widmungsbild des Aachener Evangeliars, der „Akt von Gnesen” und das frühe polnische und ungarische Königtum, 2. Aufl. Steiner, Stuttgart 2001. 192 S. 29 Abb. Besprochen von Ludger Körntgen. |
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Zu Beginn des Jahres 1000 machte sich der junge Kaiser Otto III. von Rom aus auf eine Reise, die ihn weit über die nordöstlichen Gebiete seines Reiches hinausführte, nach Gnesen, wo er am Grab seines Freundes, des wenige Jahre zuvor von den Pruzzen erschlagenen Prager Bischofs und einflußreichen Vertreters der eremitischen Mönchsbewegung Italiens, Adalbert, mit dem slawischen Fürsten Boleslaw zusammentraf und für dessen Herrschaftsgebiet, für das seit etwa dieser Zeit der Name „Polen” gebraucht wurde, eine eigenständige Kirchenprovinz gründete. Nicht nur im Umkreis der zweiten Jahrtausendwende haben diese Ereignisse der ersten verstärkte Aufmerksamkeit gefunden; auch die politische Wende des Jahres 1989 und die aktuellen Vorbereitungen zur Osterweiterung der Europäischen Union haben dazu geführt, daß die gemeinsamen europäischen Traditionen des Mittelalters stärker in das Blickfeld von Öffentlichkeit und Wissenschaft gerieten und damit auch die Zeit der Jahrtausendwende, in der die Intergration der slawischen Völker Ostmitteleuropas und der Ungarn in den politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Horizont des lateinischen Westens und der lateinischen Kirche grundgelegt wurde. Diese aktuellen Interessen bündelte etwa eine Ausstellung des Europarates („Europas Mitte um 1000”), die in Ungarn, Tschechien, der Slowakei, Deutschland und Polen Station machte. Darstellung und Deutung der Gnesenreise Ottos III. bildeten ein Zentrum dieser Ausstellung; nicht nur deshalb ist es zu begrüßen, daß Johannes Fried, einer der maßgeblichen Konzeptoren des Projektes, jetzt eine Studie in zweiter Auflage vorgelegt hat, die erstmals im Jahr 1989 erschienen ist und die zentrale Vorgänge und Zusammenhänge der ersten Jahrtausendwende in ein neues Licht g |
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| Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. Beck, München 2002. XXII, 426 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. Beck, München 2002. XXII, 426 S.
Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041) 6. Aufl. Beck, München 2002. X, 198 S.
Kippels, Kurt, Grundzüge deutscher Staats- und Verfassungsgeschichte (= Verwaltung in Praxis und Wissenschaft/vpw 34). Kohlhammer, Stuttgart 2001. XVI, 163 S.
Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands , 4. Aufl. Beck, München 2001. XXXVIII, 514 S.
Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Auflage, hg. v. Reinhard, Wolfgang, Band X Lanzinner, Maximilian, Konfessionelles Zeitalter 1555-1618/Schormann, Gerhard, 30jähriger Krieg 1618-1648. Klett-Cotta, Stuttgart 2001. XLVIII, 320 S.
Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218-2000, hg. v. Staatsarchiv des Kantons Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern auf den Tag der Konstituierung des Zürcher Verfassungsrates am 13. September 2000. Konzept und Redaktion Suter, Meinrad. Chronos, Zürich 2000. 175 S.
An deutschen Verfassungsgeschichten ist wahrlich kein Mangel, was nicht nur die hier genannten Titel bestätigen, sondern beispielsweise auch die Darstellungen von Rudolf Weber-Fas (Deutschlands Verfassung. Vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart, Bonn 1997) oder Hartwig Brandt (Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945, Darmstadt 1998). In diesen Kreis ist mit dem Buch von Kippels eine neue Darstellung getreten, mit der Zürichs eine regionale Verfassungsgeschichte, und überdies haben bekannte Titel Neuauflagen erfahren. Aber nicht nur dies: Daß Verfassungsgeschichte nicht nur unter diesem Titel zu finden ist, soll der angeführte Band aus der Neuauflage des Gebhardt-Handbuchs erweisen.
Zu den neuaufgelegten Verfassungsgeschichten zählt einmal die v |
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| Fuchs, Bengt Christian, Die Sollicitatur am Reichskammergericht (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 40). Böhlau, Köln 2002. XIII, 259 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fuchs, Bengt Christian, Die Sollicitatur am Reichskammergericht (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 40). Böhlau, Köln 2002. XIII, 259 S.
Der Verfasser, ein Schüler von Wolfgang Sellert, untersucht eine Einrichtung, die in der Praxis der beiden Höchstgerichte des Reiches, des Reichskammergerichts und des Reichshofrates, eine wichtige Rolle gespielt hat, die sogenannte Sollicitatur[1]. Darunter versteht man die durch eine Prozesspartei selbst oder einen Bevollmächtigten vorgebrachte Bitte um eine rasche Erledigung eines anhängigen Verfahrens (Verf. S. 2). Als Rechtsquellen werden die RKG-Ordnungen, das Concept einer RKG-Ordnung von 1613, ferner Canzleiordnungen, Visitationsabschiede und -memorialien der Visitationsdeputationen sowie Gemeine Bescheide des RKG-Plenums herangezogen. Eine wichtige Quelle stellen die „Sollicitaturzettel“ dar. „Von der Sollicitatur am kayserlichen und Reichs-Cammergerichte“ handelt eine Schrift (Göttingen 1768) des Göttinger Staatsrechtslehrers Johann Stephan Pütter.
Der zweite, umfangreiche Abschnitt (S. 28-221) behandelt Rechtsprobleme der Sollicitatur. Diese war in allen Verfahrensarten des Reichskammergerichts zulässig; sie findet sich im Citations-, Mandats- und Appellationsverfahren, ohne dass sich ein Schwergewicht in einer Verfahrensart feststellen ließe (Verf. S. 39). Innerhalb der jeweiligen Verfahrensart wurde die Sollicitatur hauptsächlich im Judicialabschnitt[2] und hier nach Abschluss des Terminverfahrens von den Parteien betrieben (S. 40). Verzögerungen des Verfahrens traten vor allem nach Aktenschluss ein (S. 44). Die Sollicitatur war je nach Stand des Verfahrens auf Kompilierung der Akte, Ernennung des Referenten, Erstellung der Relation oder Vornahme der Sache und Urteilsfindung in dem zuständigen Senat gerichtet (S. 52). Nach Beginn der Relationsarbeit durch den ernannten Referenten sollte eine Sollicitatur nach herrschender Auffassung im Reichskammerger |
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| Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Auflage, hg. v. Reinhard, Wolfgang, Band X Lanzinner, Maximilian, Konfessionelles Zeitalter 1555-1618/Schormann, Gerhard, 30jähriger Krieg 1618-1648. Klett-Cotta, Stuttgart 2001. XLVIII, 320 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. Beck, München 2002. XXII, 426 S.
Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041) 6. Aufl. Beck, München 2002. X, 198 S.
Kippels, Kurt, Grundzüge deutscher Staats- und Verfassungsgeschichte (= Verwaltung in Praxis und Wissenschaft/vpw 34). Kohlhammer, Stuttgart 2001. XVI, 163 S.
Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands , 4. Aufl. Beck, München 2001. XXXVIII, 514 S.
Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Auflage, hg. v. Reinhard, Wolfgang, Band X Lanzinner, Maximilian, Konfessionelles Zeitalter 1555-1618/Schormann, Gerhard, 30jähriger Krieg 1618-1648. Klett-Cotta, Stuttgart 2001. XLVIII, 320 S.
Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218-2000, hg. v. Staatsarchiv des Kantons Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern auf den Tag der Konstituierung des Zürcher Verfassungsrates am 13. September 2000. Konzept und Redaktion Suter, Meinrad. Chronos, Zürich 2000. 175 S.
An deutschen Verfassungsgeschichten ist wahrlich kein Mangel, was nicht nur die hier genannten Titel bestätigen, sondern beispielsweise auch die Darstellungen von Rudolf Weber-Fas (Deutschlands Verfassung. Vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart, Bonn 1997) oder Hartwig Brandt (Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945, Darmstadt 1998). In diesen Kreis ist mit dem Buch von Kippels eine neue Darstellung getreten, mit der Zürichs eine regionale Verfassungsgeschichte, und überdies haben bekannte Titel Neuauflagen erfahren. Aber nicht nur dies: Daß Verfassungsgeschichte nicht nur unter diesem Titel zu finden ist, soll der angeführte Band aus der Neuauflage des Gebhardt-Handbuchs erweisen.
Zu den neuaufgelegten Verfassungsgeschichten zählt einmal die v |
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| Gerhold, Wolfgang, Armut und Armenfürsorge im mittelalterlichen Island. Winter, Heidelberg 2002. 255 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gerhold, Wolfgang, Armut und Armenfürsorge im mittelalterlichen Island. Winter, Heidelberg 2002. 255 S.
Die Armenfürsorge im mittelalterlichen Island ist bisher schon Gegenstand von Darstellungen
gewesen. Zu nennen sind so bedeutende Namen wie Konrad Maurer, Karl von Amira, Alfred Schultze und Hans Kuhn. Der Verfasser, ein Schüler Klaus von Sees, unternimmt den Versuch, auf dem Hintergrund historischer Armenforschung in Kontinentaleuropa die isländischen Verhältnisse einer genaueren Analyse zu unterziehen.
Nach einer Einleitung, in der er seine Hauptquellen, die Rechtstexte und die Sagaliteratur Revue passieren läßt, wendet er sich den Ursachen und dem Ausmaß materieller Armut im Mittelalter zu. Er stellt die Verhältnisse auf dem Kontinent und schließlich auch im mittelalterlichen Island dar. Das 3. Kapitel widmet er der Versorgungswürdigkeit der Armen in der mittelalterlichen Gesellschaft. Erst das 4. Kapitel untersucht die isländische Terminologie, allen voran ómagi, framfœrslumaðr, fátœkr und ala. Das 5. Kapitel ist dann den Institutionen der mittelalterlichen Armenpflege gewidmet, für die auf Island der hreppr steht. Die wörtliche Übersetzung dieses Begriffs ist streitig: Ursprünglich eine Anzahl benachbarter Bauernhöfe meinend, hat er sich später zur Landgemeinde, zum Gemeindebezirk entwickelt. Ganz zum Schluß seiner Arbeit kommt der Verfasser dann auch auf den Armenzehnt und seine Verwaltung durch den hreppr zu sprechen und damit auch auf das Verhältnis der isländischen Armenverwaltung zur Kirche.
In der Einleitung mustert der Verfasser seine Quellen. Eine kritische Bemerkung Andreas Heuslers in seiner Einleitung zur Grágásübersetzung nimmt er zum Anlaß, den Quellenwert der Grágás überhaupt in Zweifel zu ziehen und ihr „einen kasuistisch-konstruierenden Charakter“ zu bescheinigen. Solche Pauschalaussagen sind wenig hilfreich, denn der nachfolgende Text zweifelt an keiner einzelnen Stelle an der Authentizität der Grá |
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| Gesetz und Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Klippel, Diethelm (= Zeitschrift für Historische Forschung Beiheft 22). Duncker & Humblot, Berlin 1998. 286 S. Besprochen von Martin Lipp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gesetz und Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Klippel, Diethelm (= Zeitschrift für Historische Forschung Beiheft 22). Duncker & Humblot, Berlin 1998, 286 S.
Die Entstehung der modernen Staatlichkeit seit der frühen Neuzeit ist in grundlegender Weise mit Gesetz und Gesetzgebung verknüpft - staatstheoretisch vor allem über die Souveränitätslehre Jean Bodins, der in der Gesetzgebungskompetenz das entscheidende Merkmal staatlicher Souveränität sah, praktisch-administrativ, weil Rechtsetzung und Gesetzgebung seit der frühen Neuzeit in immer stärkerem Maße von Monarchen und Fürsten als Akte ihrer Herrschaftsausübung in Anspruch genommen werden bis hin zur absolutistisch-naturrechtlichen Kodifikationsbewegung im 18. Jahrhundert. Allerdings: Nicht gesagt ist damit, dass die praktisch-historische Situation der Gesetzgebung stets oder auch nur zu allermeist dem theoretisch formulierten absolutistischer Souveränitätsanspruch entspricht. - Das bildet die Rahmenthematik der im vorliegenden Sammelband vereinigten zwölf Vorträge, die anlässlich eines Symposiums am 9./10. März 1995 in der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel gehalten wurden. Der zeitliche Schwerpunkt der Beiträge liegt im 16./17. Jahrhundert, zum Teil greifen sie, den Zeitrahmen der Frühen Neuzeit auch unter dem Gesichtspunkt von Kontinuität bzw. Diskontinuität recht weit dehnend, über das 18. bis ins 19. Jahrhundert aus. Den räumlichen Kontext bilden West- und Südeuropa einerseits (S. 17-80), das Deutsche Reich und die Territorien andererseits (S. 81-197). Drei abschließende Vorträge widmen sich der Gesetzgebungstheorie und Kodifikation (S. 201-273). Autorenverzeichnis, Personen- und Sachregister beschließen den Band.
West- und Südeuropa. Der Gesetzgebung, Rechtsetzung und Rechtsfortbildung zwischen König, Parlament und Gerichten im frühneuzeitlichen England geht Günther Lottes nach (Souveränität, Recht und Gesetzgebung im England des |
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| Geus, Elmar, Mörder, Diebe, Räuber. Historische Betrachtung des deutschen Strafrechts von der Carolina bis zum Reichsstrafgesetzbuch. Scrîpvaz-Verlag Christof Krauskopf, Berlin 2002. 288 S. Besprochen von Martin Schüßler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Geus, Elmar, Mörder, Diebe, Räuber. Historische Betrachtung des deutschen Strafrechts von der Carolina bis zum Reichsstrafgesetzbuch. Scrîpvaz-Verlag Christof Krauskopf, Berlin 2002. 288 S.
Das Werk Geus’ ist in drei Abschnitte unterteilt, die sich mit den Bestimmungen für die Kapitalverbrechen Mord, Diebstahl und Raub in der „Constitutio Criminalis Carolina“ von 1532, dem „Preußischen Allgemeinen Landrecht“ von 1794 und dem „Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches“ von 1873 befassen.
Das verbindende Thema aller dieser drei Abschnitte wäre die Suche der Verfasser dieser Gesetzbücher nach der materiellen Wahrheit im Kriminalprozeß, somit der Suche nach dem „zuverlässigen Zeugen“, auf drei verschiedene Arten, nämlich mit der Folter in der Constitutio Criminalis Carolina, mit einer abgemilderten Form der Befragung im Preußischen Landrecht und mit naturwissenschaftlichen Methoden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gewesen. Geus erkannte dies aber leider nicht und sagt uns deshalb nur, daß die Constitutio Criminalis Carolina zwar eingeführt wurde, weil man im Prozeß gemäß römischem Recht die Wahrheit ermitteln wollte, doch seine Ansichten zur Kriminalität und deren Bekämpfung vor der Constitutio Criminalis Carolina sind etwas fremdbestimmt; er sagt uns auch, daß das „Landrecht“ eingeführt wurde, weil die Aufklärung die Constitutio Criminalis Carolina als etwas nicht Zeitgemäßes ablehnte, ohne aber auf die Ideologie der Aufklärung und ihre Haltung gegenüber Justiz, Polizei und Verbrechen einzugehen, was die Sachlage doch sehr relativiert hätte; Geus sagt uns ebenso, daß das „Strafgesetzbuch“ verabschiedet wurde, um im Deutschen Reich nach 1871 Rechtseinheit zu erreichen, ohne daß er auf die Ansicht der in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts lebenden Juristen eingegangen wäre, die in ihrer großen Mehrheit von einer „Krise“ des Polizei- und Justizsystems in ihrer Zeit sprachen. Geus hat also offenbar das Verbindende aller drei Ges |
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| Gilde, Alexandra, Die Stellung der Frau im Reichsstrafgesetzbuch von 1870/71 und in den Reformentwürfen bis 1919 im Urteil der bürgerlichen Frauenbewegung (= Rechtshistorische Reihe 200). Lang, Frankfurt am Main 1999. 247 S. Besprochen von Arne Dirk Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gilde, Alexandra, Die Stellung der Frau im Reichsstrafgesetzbuch von 1870/71 und in den Reformentwürfen bis 1919 im Urteil der bürgerlichen Frauenbewegung (= Rechtshistorische Reihe 200). Lang, Frankfurt am Main 1999. 247 S.
Es wirkt auf den ersten Blick überraschend, wenn man feststellen muß, daß ein naheliegendes Themengebiet wie die Stellung der Frau im Strafrecht um 1900 und die reichhaltigen darauf bezogenen rechtspolitischen Äußerungen der damaligen Frauenbewegung bisher in wichtigen Teilen unbearbeitet geblieben ist. Doch ist dies tatsächlich über weite Strecken der Fall. Gildes Untersuchung ist in mancher Hinsicht die rechtshistorische Erstbearbeitung eines bisher nicht ausreichend gewürdigten Gegenstandes.
Gilde behandelt in vier einer zeitlichen Gliederung folgenden Abschnitten frauenspezifische Normen - vornehmlich solche des Sexualstrafrechts - des Strafgesetzbuchs von 1870/71 (S. 19-53), der Gesetzesnovellen von 1876, 1894, 1897 und 1900 (S. 76-109, zuvor S. 54-76 zur Entwicklung der Frauenbewegung) sowie der Reformentwürfe von 1909, 1911 (S. 110-163), 1913 und 1919 (S. 163-217). Neben Gesetzgebungsmaterialien und zeitgenössischem strafrechtlichem Schrifttum werden immer wieder die Stellungnahmen der sog. bürgerlichen Fraktionen in der damaligen Frauenbewegung herangezogen. Die Erschließung dieser Positionen kann sicherlich als der wichtigste Erkenntnisgegenstand dieser Arbeit gewertet werden und dürfte auch über die Grenzen der (Straf-)Rechtsgeschichte hinaus auf beachtliches Interesse stoßen. Als weiterer Erkenntnisgegenstand kommt die bisher gleichfalls rechtshistorisch kaum untersuchte Motivlage der Gesetzesänderungen und Reformentwürfe im Frauenstrafrecht um 1900 hinzu. Die Untersuchung bleibt bewußt - sicherlich vorwiegend aus Platzgründen - auf ausgewählte Abschnitte der Quellen beschränkt. Eine Behandlung der §§ 217, 218 StGB - Kindstötung und Abtreibung - erfolgt daher nicht, und auch die Positionen sozialdemok |
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| Ginard i Féron, David, Mallorca während der Franco-Diktatur. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft 1939-1975. Mit einem Vorwort von Bernecker, Walter L. Aus dem Katalanischen von Keitz und Montserrat Santamaria, Dorothee von (= Kultur und Gesellschaft der katalanischen Länder 1). Edition tranvía – Verlag Walter Frey, Berlin 2001. 175 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ginard i Féron, David, Mallorca während der Franco-Diktatur. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft 1939-1975. Mit einem Vorwort von Bernecker, Walter L. Aus dem Katalanischen von Keitz und Montserrat Santamaria, Dorothee von (= Kultur und Gesellschaft der katalanischen Länder 1). Edition tranvía – Verlag Walter Frey, Berlin 2001. 175 S. 10516 unter dem 20. 9. 2001 von Thomas Gergen erbeten, 2001-09-28 bestellt, 2001-10-11 erhalten, versandt, 2001-11-22 Besprechung per e-mail erhalten
Mit dem ersten Band, der die neugegründete Reihe „Kultur und Gesellschaft der katalanischen Länder“ eröffnet, werden gleich zwei Grundcharakteristika der gegenwärtigen Historiographie Spaniens erkennbar. Zum einen befassen sich spanische Autoren selbst mit ihrer eigenen Geschichte, erobern sie gleichsam zurück, was mit der Devise „recuperación de nuestra historia“ augenfällig wird, nachdem bereits etliche Historiker aus dem Ausland zur spanischen Geschichte geschrieben haben. Zum zweiten erlebt die Regionalgeschichtsschreibung seit oder wahrscheinlich wegen der Institutionalisierung des spanischen Staates der „Autonomen Gemeinschaften“ einen nennenswerten Aufschwung. Denn zur Betonung ihrer Identität und zur Abgrenzung von der gesamtspanischen Kultur sind vor allem Regionen wie Katalonien, das Baskenland oder Galizien bestrebt, die ihnen eigene Geschichte lückenlos zu erforschen.
Gerade die Erforschung der Opposition gegen die Franco-Diktatur bietet diese Möglichkeit der Abgrenzung, war doch Franco während vier Jahrzehnten hindurch bemüht, unter permanenter Betonung der rein spanischen Identität (hispanidad) die regionalen Kulturen und Sprachen zugrundezurichten[1].
Der Mallorquiner David Ginard i Féron paßt in die beschriebene Gruppe der Regionalhistoriker hinein, die von Josep Massot i Muntaner inspiriert wurde. Dieser begann unmittelbar nach Francos Tod im Jahre 1975 mit der kritischen Analyse des Bürgerkriegs und der Auswirkungen der Franco- |
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| Grass, Nikolaus, Wissenschaftsgeschichte in Lebensläufen, hg. v. Carlen, Louis/Faußner Hans Constantin. Weidmann, Hildesheim 2001. 504 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grass, Nikolaus, Wissenschaftsgeschichte in Lebensläufen, hg. v. Carlen, Louis/Faußner Hans Constantin. Weidmann, Hildesheim 2001. 504 S.
Der 1946 unter Hermann Wopfner und Otto Stolz in der philosophischen Fakultät der Universität Innsbruck für österreichische Geschichte und allgemeine Wirtschafts- und Rechtsgeschichte habilitierte und bis 5. Oktober 1999 in Innsbruck wirkende Rechtshistoriker Nikolaus Grass hat für sein Fach eine Reihe ungewöhnlicher Schüler der fast sprichwörtlich gewordenen Innsbrucker Schule für Almwirtschaft gewonnen, die ihm die fürsorgliche Betreuung durch über den Tod hinausreichende Anhänglichkeit danken. Nach – Festschriften zum 60. Geburtstag und zum 70. Geburtstag sowie - Königskirche und Staatssymbolik (1983), Österreichs Kirchenrechtslehrer der Neuzeit (1988), Alm und Wein (1990) und ausgewählten Aufsätzen zum 80. Geburtstag (1993) hat Hans Constantin Faußner in der ihm verbundenen Weidmannschen Verlagsbuchhandlung nunmehr zusammen mit Louis Carlen 51 seit 1954 anlässlich von Ehrungen, Geburtstagen oder Sterbedaten verfasste Lebensläufe von Gelehrten verschiedener Wissenszweige herausgegeben. Einigendes Band ist die geschickte Feder des geehrten Meisters.
Den Beginn macht ein beeindruckendes Geleitwort Louis Carlens, das den von freundschaftlicher Erinnerung und kollegialem Dank bestimmten Rahmen einleuchtend beschreibt. Dem schließt sich der zusätzliche Abdruck des einfühlsamen Nachrufs für die Zeitschrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte an. Um ihn hatte Nikolaus Grass seinen Kollegen auf dem Familiensitz im Volderwald gebeten, „wenn es einmal so weit sei“.
In dieser Untersuchung ist die Breite der in fast 500 Arbeiten widergespiegelten Interessen des Gelehrten eindrucksvoll und ausführlich beschrieben. Deswegen genügt es hier, auf die im Sammelband vereinten biographischen Studien einzugehen. Auch dies kann aber nur summarisch geschehen, weil die meisterlichen Fähigkeiten vom Leser |
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| Greiner, David, Die Haftung auf Verwendungsersatz (= Schriften zum Bürgerlichen Recht 234). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 414 S. Besprochen von Fabian Klinck. |
Ganzen Eintrag anzeigen Greiner, David, Die Haftung auf Verwendungsersatz (= Schriften zum bürgerlichen Recht 234). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 414 S.
Die Tübinger Dissertation will die Widersprüche ausräumen, die der Verfasser in den im Bürgerlichen Gesetzbuch verstreuten Regelungen des Verwendungsersatzes feststellt; dieses Ziel soll auf Grundlage eines Systems der Verwendungsersatzhaftung durch eine vereinheitlichende Auslegung der vielzähligen Normen erreicht werden[1]. Greiner untersucht dazu zunächst vom römischen Recht über den juristischen Humanismus und das gemeine Recht bis zur Kodifikation des BGB die Geschichte des Verwendungsersatzrechts und kommt zu dem Schluß, die Haftung sei in der Bereicherung des die Herausgabe Verlangenden und der Entreicherung des Verwendenden begründet. Sodann wendet er sich der Frage zu, ob Verwendungen zu einem Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 III führen können. Schließlich untersucht er mit Verwendungsersatzansprüchen zusammenhängende Einzelprobleme des Bereicherungs- und Geschäftsführungsrechts.
In der breit angelegten Einführung (S. 29-67) stellt Greiner die Grundthese der Arbeit dar, daß die für den Verwendungsersatz relevante Interessenlage stets dieselbe sei, möge die Sache nach Rücktritt, durch Kondiktion, Vindikation oder hereditatis petitio herausverlangt werden, und daß daher eine grundsätzlich einheitliche Behandlung des Verwendungsersatzes notwendig, sogar durch den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten sei (S. 50 bezüglich des Verwendungsersatzes in Rückabwicklungsverhältnissen). Wenn inter partes die Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Rechten unbeachtlich sei, müßten sich die Verwendungsersatzrechte des Besitzers auch unabhängig davon bestimmen, ob die Sache aus rechtsgeschäftlicher, dinglicher oder sonstiger Obligation herausverlangt werde (S. 65). Nach Greiner sind daher konkurrierende Herausgabeansprüche durch Auslegung umfassend zu harmonisieren. |
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| Grenze und Staat. Passwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie 1750-1867, hg. v. Heindl, Waltraud/Saurer, Edith. Böhlau, Wien 2000. XVII, 972 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. |
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Die vorliegende Publikation beruht auf einem 1995 begonnenen Projekt, das sich unter dem Titel „Grenze und Grenzüberschreitungen“ mit der Bedeutung der Grenze für die staatliche und soziale Entwicklung des Habsburgerreiches von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts beschäftigte. Die Wahl des behandelten Zeitraumes bot sich, so die Herausgeberinnen (S. XXIIIff.), einerseits durch die Verwaltungsreformen in der Mitte des 18. Jahrhunderts an, die mit ihren Zentralisierungsmaßnahmen einen gewissen Modernisierungsschub mit sich brachten, andererseits durch die „völlige Neuordnung“ der staatsbürgerlichen Rechte durch die Dezemberverfassung 1867 (wenngleich gerade im Bereich der Bewegungsfreiheit von In- und Ausländern 1867 nicht unbedingt eine klare Zäsur darstellt, da einerseits bereits 1862 das Gesetz über die Freiheit der Person die Freizügigkeit brachte, andererseits die Bewegungsfreiheit auch nach 1867 wie zuvor einfachgesetzlich weitgehend ausgehöhlt blieb).
Das Buch ist das Produkt einer internationalen Zusammenarbeit zu diesem Thema und umfaßt folglich mehrere unterschiedlich umfangreiche Beiträge von Autoren und Autorinnen aus Wien, Arezzo, Lemberg, Brünn und Prag, leider jedoch nicht aus den Ländern der einstigen Stephanskrone, was nicht nur angesichts des Ausgleiches von 1867, sondern auch für die Zeit davor durchaus lohnenswert gewesen wäre. Methodisch verfolgen die einzelnen Studien den mikrogeschichtlichen Zugang, der es verdiene, auch „auf die politische Geschichte“, hier die der Staatsgrenze und Staatsbürgerschaft, „angewendet zu werden“, da er „auf Spielräume und Behinderungen von Personen und sozialen Gruppen verweisen“ würde, „die bislang von dem Blick aus der Perspektive des Fallschirmspringers |
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| Gritschneder, Otto, Der Hitler-Prozess und sein Richter Georg Neithardt. Skandalurteil von 1924 ebnet Hitler den Weg. Beck, München 2001. 167 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
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Otto Gritschneder, Jahrgang 1914, bekannter Rechtsanwalt in München und Autor auf vielen, besonders zeitrechtsgeschichtlichten Gebieten, hat sich noch einmal mit dem Thema des „Hitler-Putsches“ vom 8./9. November 1933 in München beschäftigt. Mit seinen zahlreichen Publikationen zur Rechtsperversion im „Dritten Reich“ schreibt Gritschneder zugleich ein Stück Autobiographie, denn die Justizadministration des NS-Staates hatte ihm die Zulassung als Rechtsanwalt verweigert, weil er zwar „fachlich geeignet“, aber „politisch unzuverlässig“ sei. Der älteren Generation ist der Hitler-Putsch von 1923 aus den Schulungsabenden der „Hitlerjugend“ und des „Bundes deutscher Mädel“ als „Marsch auf die Feldherrnhalle“ überwiegend gut bekannt. Sie mußte dazu ein eigenes Lied lernen („In München sind viele gefallen, in München war’n viele dabei. Es traf vor der Feldherrenhalle sechzehn Männer das tödliche Blei ...) Gritschneder hatte zu diesem Thema bereits eine ganze Reihe von Vorarbeiten geleistet, so z. B. dreimal unter dem Titel „Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf Hitler – Der Hitler-Putsch und die bayrische Justiz“, München 1987, 1990 und 1993. Außerdem gibt es eine ausführliche vierbändige Dokumentation von L. Gruchmann/R. Weber „Der Hitler-Prozeß 1924 – Wortlaut der Hauptverhandlung vor dem Volksgericht München I“, München 4 Teilbände 1997-1999, 1662 Seiten, an der Gritschneder mitgearbeitet hat. Obwohl also auf den ersten Blick die fraglichen Vorgänge minutiös aufgearbeitet erscheinen, enthält das neue Buch wichtige Ergänzungen zu den Fakten, die für die Einschätzung des Verfahrens von 1924 und seine Folgen bedeutsam sind. Gritschneder erhielt nämlich nach dem Ablauf der Sperrfrist Einblick in die Personal- und Spruchkammerakten des Vorsitzenden Richters beim Volksgericht München I, Georg Neithardt, sow |
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| Große jüdische Gelehrte an der Münchener juristischen Fakultät, hg. v. Landau, Peter/Nehlsen, Hermann (= Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 84). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2001. VIII, 111 S. Besprochen von Johann Braun. |
Ganzen Eintrag anzeigen Große jüdische Gelehrte an der Münchener juristischen Fakultät, hg. v. Landau, Peter/Nehlsen, Hermann (= Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 84). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2001. VIII, 111 S.
Das schön aufgemachte Büchlein ist aus einer Vortragsreihe an der Universität München hervorgegangen und enthält Überblicke über Leben und Werk von sieben Juristen jüdischer Herkunft, die an der Münchener juristischen Fakultät tätig waren: Hans Nawiasky, Erich Kaufmann, Karl Loewenstein, Theodor Loewenfeld, Leo Rosenberg, Ernst Rabel und Karl Neumeyer. Fünf dieser Gelehrten (Nawiasky, Kaufmann, Rosenberg, Rabel und Neumeyer) wurden auch in dem Sammelband „Deutsche Juristen jüdischer Herkunft“ (München 1993) gewürdigt, zwei davon von demselben Autor, von dem auch die hier veröffentlichte Skizze stammt. In der Sache dient das Unternehmen daher weniger dem Zweck, neue Forschungsergebnisse vorzustellen, als vielmehr dem, Erinnerungen zu pflegen, sich der eigenen Vergangenheit zu vergewissern und die jüngere Generation mit der facettenreichen Geschichte der Rechtswissenschaft vertraut zu machen.
Dazu ist gerade die Biographie ein vorzügliches Mittel. „Nichts vermag den jungen Juristen seiner Wissenschaft besser seelisch nahezubringen als die Lektüre der Biographien großer Juristen“, schrieb Gustav Radbruch einmal. Der Einstieg in eine Epoche über den subjektiven Erlebnishorizont einer Person läßt die Geschichte in ganz anderer Weise lebendig werden als die objektive Berichterstattung über tote Fakten. Wer aufgrund des Titels „Große jüdische Gelehrte“ Einblicke in jüdische Milieus erwartet, wird allerdings überrascht sein, wie wenig man hier davon findet. Von manchen der „jüdischen“ Gelehrten wird berichtet, daß sie getauft waren (Nawiasky, Rosenberg, Rabel), von Kaufmann heißt es, daß er sich zur „aristotelisch-christlichen Naturrechtstradition“ bekannte (S. 26), andere waren dem Judentum zwar traditionell ver |
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| Gruchmann, Lothar, Justiz im Dritten Reich 1933-1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, 3. Aufl. (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 28). Oldenbourg, München 2001. XL, 1309 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gruchmann, Lothar, Justiz im Dritten Reich 1933-1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner. 3. Aufl. (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 28). Oldenbourg, München 2001. XL, 1309 S.
Die 1988 erstmals, 1990 in 2. Auflage erschienene, inzwischen zum Standardwerk gewordene Darstellung Gruchmanns über die Justiz unter dem Nationalsozialismus liegt nunmehr in 3. Auflage vor. Der Wert der Neuauflage - das Werk war seit geraumer Zeit vergriffen - ist vor allem in dem ausführlichen Literaturnachtrag für die Veröffentlichungen zu sehen, welche die im Werk behandelten Sachbereiche betreffen. Zu der neuen Literatur gehören neben einschlägigen Biographien auch die zahlreichen oft regionalen Untersuchungen zur Strafrechtsjudikatur. Mit Recht hat Gruchmann den Text des Werkes nicht revidiert bzw. grundlegend verändert. Einige Ergänzungen ergaben sich daraus, dass Gruchmann erst nach der Wiedervereinigung die Bestände des Reichsjustizministeriums aus dem ehemaligen Zentralen Staatsarchiv Potsdam (heute im Bundesarchiv Berlin) zugänglich wurden. Einige Textstellen, die Missdeutungen ausgesetzt waren, wurden neu formuliert. Auf neuere Arbeiten hat Gruchmann im wesentlichen nur in den Fußnoten hingewiesen. Sofern archivalische Quellen inzwischen veröffentlicht wurden, sind die entsprechenden Fundstellen nachgewiesen. Das Werk schildert primär aus der Sicht der fast vollständig erhaltenen Akten des Reichsjustizministeriums die nationalsozialistische Justiz von 1933 bis Anfang 1940. Nach einer ausführlichen Beschreibung des Werdegangs und der Persönlichkeit des Reichsjustizministers Franz Gürtner folgen Abschnitte über den Aufbau der zentralen Justizverwaltung, über die Personalpolitik bei der Rechtspflege und im Reichsjustizministerium sowie über die Verfolgung von Straftaten von Angehörigen der „Bewegung“ unter besonderer Berücksichtigung Preußens und Bayerns. Diese Problematik kommt dann auch im 5. Kapitel zur Sprache (Röhm-Aktion; Reichsk |
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| Hackenberg, Martin, Die Verpachtung von Zöllen und Steuern. Ein Rechtsgeschäft territorialer Finanzverwaltung im Alten Reich, dargestellt am Beispiel des Kurfürstentums Köln. (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. X, 244 S. Besprochen von Andreas Schwennicke. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hackenberg, Martin, Die Verpachtung von Zöllen und Steuern. Ein Rechtsgeschäft territorialer Finanzverwaltung im Alten Reich, dargestellt am Beispiel des Kurfürstentums Köln. (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. X, 244 S.
Die von Michael Stolleis betreute Frankfurter Dissertation widmet sich einem Thema, das für die Territorien des Alten Reichs bisher wenig erforscht ist. Die Literatur konzentriert sich auf die Verpachtungspraxis insbesondere in Frankreich, England und den Niederlanden, die in großem Umfang Staatseinkünfte verpachtet haben. Demgegenüber wird die Verbreitung der Zoll- und Steuerpacht in den Territorien des Alten Reichs in der übergreifenden Literatur weitgehend ignoriert oder heruntergespielt, so noch in den Beiträgen zum Handwörterbuch der Rechtsgeschichte von 1990 von Erler. Allerdings legen Einzeluntersuchungen die Vermutung nahe, dass die Zoll- und Steuerpacht auch im Alten Reich viel verbreiteter gewesen sein dürfte, als dies in den Überblicksdarstellungen angenommen wird. Nach den Feststellungen von Hackenberg wird in dem von ihm untersuchten Zeitraum von ca. 1600 bis ca. 1800 die Verpachtung von Steuern und Zöllen auch in der gemeinrechtlichen Literatur deutscher Autoren umfassend erörtert. Nach den von ihm untersuchten Archivbeständen für Kurköln ist in diesem Zeitraum eine durchgehende Verpachtungspraxis nachweisbar, die erst mit der Besetzung durch die französischen Revolutionstruppen endet. Vorbild für die Einführung der Zoll- und Steuerpacht ist vermutlich nach Hackenberg die intensive Verpachtungspraxis des jungen Herzogs Maximilian von Bayern zwischen 1597 und 1610.
Der Wert der gut lesbaren und gleichwohl gründlichen Arbeit liegt darin, dass Hackenberg durchgängig die kurkölnische Verpachtungspraxis mit der gemeinrechtlichen Literatur vergleicht, insbesondere auch mit den zahlreichen Dissertationen zu zoll- und steuer- bzw. abgaberechtlichen Fragen, die |
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| Hagemann, Hans-Rudolf, Die Rechtsgutachten des Basilius Amerbach (= Basler Rechtskultur zur Zeit des Humanismus II). Schwabe, Basel 2001. 253 S. Besprochen von Theodor Bühler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hagemann, Hans-Rudolf, Die Rechtsgutachten des Basilius Amerbach. (= Basler Rechtskultur zur Zeit des Humanismus II). Schwabe, Basel 2001. 253 S.
Im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte[1] wird Bonifacius Amerbach von H. Winterberg in einem kurzen Artikel behandelt. Seit Hans Thiemes Aufsatz „Die beiden Amerbach, Ein Basler Juristennachlass der Rezeptionszeit"[2] weiß man auch außerhalb Basels, dass neben Bonifacius Amerbach auch dessen Sohn Basilius ein hervorragender Rechtsgelehrter gewesen war, der zwar, wie sein Vater, keine nennenswerte Publikation, dafür aber Gutachten hinterlassen hat, die europäische Beachtung fanden. Eines dieser Gutachten hat denn auch Hans Thieme beschrieben und analysiert[3]. Dieses Gutachten hat nun der Verfasser im Anhang des besprochenen Buches veröffentlicht.
Wie bereits die Gutachtertätigkeit des Vaters (Bonifacius Amerbach)[4], ist auch die Gutachtertätigkeit des Basilius Amerbach vom Verfasser monographisch gewürdigt worden. „An Basilius Amerbach“, schrieb 1960 Alfred Hartmann[5], der Herausgeber des Briefnachlasses der beiden Amerbach[6], „dem einzigen Sohn des Bonifacius hat die Forschung noch einiges gutzumachen“. Dies ist nun mit der vorliegenden Monographie geschehen.
Diese beginnt mit der Biographie Basilius Amerbachs. Dazu hält das Historisch-Biographische Lexikon der Schweiz[7] fest: „Geboren 1534, gestorben 25. VI. 1591. Wurde wie sein Vater nacheinander Baccalaureus und Magister artium, sodann Jurist unter seinem Vater und seinem Schwager Ulrich Iselin, studierte weiter in Bologna und erwarb dort den Dr. jur. Um 1560 kehrte er in die Heimat zurück und erhielt hier 1562 die Professio codicis, dann 1564 als Nachfolger seines Schwagers die eigentliche Professur über römisches Recht und die Stelle eines Stadtkonsulenten wie sein Vater. Fünfmal (1561, 1566, 1573, 1580, 1586) bekleidete er das Rektorat“.
Bonifacius und Basilius Amerbach haben „nur“ Rechtsgutacht |
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| Hardenberg, Karl August von, 1750–1822. Tagebücher und autobiographische Aufzeichnungen, hg. v. Stamm-Kuhlmann, Thomas (= Deutsche Geschichtsquellen des 19. und 20. Jahrhunderts 59). Boldt, München 1999. 1108 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hardenberg, Karl August von, 1750–1822. Tagebücher und autobiographische Aufzeichnungen, hg. v. Stamm-Kuhlmann, Thomas (= Deutsche Geschichtsquellen des 19. und 20. Jahrhunderts 59). Boldt, München 1999. 1108 S.
Der am 31. Mai 1750 im niedersächsischen Essenrode, dem Gut seines damals schon 49-jährigen Vaters Friedrich Karl, Oberst eines hannoverschen Infanterieregiments, geborene Karl August von Hardenberg gehört zu den bedeutendsten Gestalten der preußischen und deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts. Nach einer wechselreichen Amtslaufbahn im Kurfürstentum Hannover, in London und im Herzogtum Braunschweig trat er 1790 als Premierminister für die Exklaven Ansbach und Bayreuth in preußische Dienste. Die für beide Seiten schicksalhafte Bindung blieb, nur durch die von Napoleon erzwungenen Entlassungen unterbrochen, bis zu seinem Tod 1822 bestehen.
Als Staats- und Kabinettsminister, Innnen-, Finanz- wie Außenminister und schließlich auf dem Höhepunkt seiner Macht seit 1810 als Staatskanzler hat Hardenberg die preußische Außenpolitik vom Baseler Frieden über den Frieden von Tilsit, die Allianz von Chaumont, den Wiener Kongress bis hin zu den europäischen Restaurationskongressen nach 1815 wesentlich geprägt. Und zu Recht verbindet sich sein Name mit dem großen Umbau von Staatsverwaltung, Gesellschaft und Wirtschaft nach der Katastrophe von 1806, da die meisten Reformdekrete von ihm konzipiert oder politisch durchgesetzt wurden. Wie kein anderer kämpfte er, letztlich vergeblich, darum, das Reformwerk durch eine adäquate Mitbestimmung des Volkes im Rahmen einer gesamtpreußische Verfassung zu krönen. Die Veröffentlichung der „Tagebücher und autobiographischen Aufzeichnungen“ dieses Politikers bedarf daher keiner weiteren Begründung, zumal immer noch eine wissenschaftliche Biografie fehlt.
Thomas Stamm-Kuhlmann leitet Hardenbergs Aufzeichnungen durch einen 50-seitigen Lebensabriss ein, der sich vorwiegend auf diese stützt. Daher |
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| Harding, Alan, Medieval Law and the Foundations of the State. Oxford University Press, Oxford 2002. X, 392 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Harding, Alan, Medieval Law and the Foundations of the State. Oxford University Press, Oxford 2002. X, 392 S.
Dieses Buch ist - trotz des Titels - in erster Linie für Verfassungshistoriker von Interesse. Bewiesen werden soll die These, dass sich die Idee des „Staates” (concept of ,state’) bereits im Mittelalter herauszubilden begann, wobei der Begriff ,state’ von Harding verstanden wird als ,die Gesetze und „legal institutions” einer Gemeinschaft’. Dieser „law-based state of the king and kingdom” entwickelte sich dann in der Neuzeit zum ,modernen Staat’. Schwerpunktmäßig werden England und Frankreich behandelt, wobei die Einbeziehung der deutschen Geschichte in erster Linie als Kontrastpunkt (Nationalstaaten vs. Kleinstaaterei) dient.
Ergebnis der Untersuchung ist, dass das Wort ,state’ im Mittelalter allgemein gebräuchlich war „to mean both legal order in a country and the position of individuals or ,estates’ of people within that order, and ,the state of the king and the kingdom’ has appeared as the formula translating a legal into a political relationship. The concept of the state was .... the working idea of rulers and administrators coping with the realities of the present: an idea of the condition of the kingdom that needed ,reform for the better’ in order to survive times of war and social upheaval” (S. 336). Die Essenz des modernen Staates dagegen wird beschrieben als „an unresolvable tension between government and people, the politics of which have grown out of the making and challenging of laws as they developed in the middle ages” (S. 339).
Die Beweisführung ist nur schwer nachvollziehbar, da – zumindest aus meiner Sicht - kein rechter roter Faden erkennbar ist und mehr dargestellt als Ziel gerichtet argumentiert wird.. Leider wird auch auf eine Zusammenfassung am Ende der einzelnen Kapitel verzichtet, was für das Verständnis nicht eben hilfreich ist.
Fürth |
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| Hauser, Sigrid, Staufische Lehnspolitik am Ende des 12. Jahrhunderts. 1180-1197 (= Europäische Hochschulschriften III, 770). Lang, Frankfurt am Main 1998. 571 S. Besprochen von Bernhard Diestelkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hauser, Sigrid, Staufische Lehnspolitik am Ende des 12. Jahrhunderts. 1180-1197 (= Europäische Hochschulschriften III, 770). Lang, Frankfurt am Main 1998. 571 S.
Rödel, Volker, Reichslehnswesen, Ministerialität, Burgmannschaft und Niederadel. Studien zur Rechts- und Sozialgeschichte des Adels in den Mittel- und Oberrheinlanden während des 13. und 14. Jahrhunderts (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 38). Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Darmstadt 1979. 686 S.
Das Lehnswesen wurde lange Zeit hindurch als uninteressant für die Wissenschaft angesehen bis Heinrich Mitteis seinen funktional öffentlichrechtlichen Charakter aufdeckte, womit es für die mittelalterliche Verfassungsgeschichte Bedeutung hätte gewinnen können. Gleichwohl vernachlässigte man dieses Thema weiter, weil man sich lieber Phänomenen zuwandte, die für die Entstehung moderner Staatlichkeit wichtig erschienen, während man das Lehnswesen, dem der Geruch des Zukunftsträchtigen nicht anhaftete, weiter vernachlässigen zu können glaubte. Erst von den sechziger und siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts an erschienen regelmäßig Arbeiten zum Lehnswesen sowohl des Reichs als auch von Territorien, und wurden auch die Lehnsbücher verschiedener Lehnshöfe ediert.
Die beiden anzuzeigenden Arbeiten widmen sich übereinstimmend dem Reichslehnswesen aber von unterschiedlichen Ansätzen her. Rödel, ein Schüler der Mainzer Landeshistoriker Ludwig Petry und Alois Gerlich, arbeitet nicht nur zeitlich breiter, indem er das Reichslehnswesen des 13. und 14. Jahrhunderts analysiert, sondern auch regional focussiert auf die Kleinvasallen in den königsnahen Regionen am Rhein. Seine Quellen sind die königlichen Lehnsurkunden, auch wenn er sich bewusst ist, wie fragmentarisch die bekannte Überlieferung bisher nur greifbar ist (S. 26). Hauser dagegen verfolgt in ihrer von Gerhard Baaken betreuten Tübin |
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| Heirbaut, Dirk, Over lenen en families. Een studie over de vroegste geschiedenis van het zakelijk leenrecht in het graafschap Vlaanderen (ca. 1000-1305) (= Verhandelingen van de Koninklijke Vlaamse Academie van Belgie voor Wetenschappen en Kunsten Nieuwe reeks 2). Paleis der Academien, Brüssel 2000. 258 S. Besprochen von Kees Cappon. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heirbaut, Dirk, Over lenen en families. Een studie over de vroegste geschiedenis van het zakelijk leenrecht in het graafschap Vlaanderen (ca. 1000-1305) (= Verhandelingen van de Koninklijke Vlaamse Academie van Belgie voor Wetenschappen en Kunsten Nieuwe reeks 2). Paleis der Academien, Brüssel 2000. 258 S.
Dieses Buch beschäftigt sich mit den Lehen in der Grafschaft Flandern in der Periode 1000-1305. Der flämische Rechtshistoriker Frans Lodewijk Ganshof (1895-1980) hat in seinem klassischen Werk Was ist das Lehnswesen? das Lehen definiert als eine Tenure die ein Lehnsherr seinem Vasallen unentgeltlich gewährt hat, um ihm den ihm zustehenden Unterhalt zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, den Dienst zu leisten, den er von ihm verlangte. Eine Tenure ist ein Gut, das sowohl bleibend als auch produktiv ist. Eine Tenure ist also nicht notwendigerweise eine Liegenschaft. Der Verfasser dieses Buches, der Genter Mediävist und Rechtshistoriker Dirk Heirbaut (1966), nimmt für seine Studie die Definition Ganshofs als Ausgangspunkt an, unter Streichung des Wortes ,unentgeltlich’. Nach der Meinung des Verfassers wurden in Flandern während des von ihm erforschten Zeitraumes Lehen oft vom Lehnsherrn für eine Gegenleistung gewährt.
Das mittelalterliche Lehnswesen (Feudalität) ist ein System von Obrigkeitsrechten. Die Karolinger (751/52-911) haben das System ins Leben gerufen, um ihre mächtigsten Untertanen damit in den Griff zu bekommen. Das Feudalrecht bestand, wie bekannt, aus zwei Teilen: einem schuldrechtlichen und einem sachenrechtlichen Teil. Der schuldrechtliche Teil oder, wie Heirbaut das nennt, das persönliche Lehnrecht, umfaβt Rechtssätze, die die persönliche Beziehung zwischen dem Lehnsherren und seinem Vasallen regeln. Diese Beziehung wird rechtlich formalisiert in einem vasallitischen Vertrag. Dieser Vertrag begründet Anfang und Ende der Beziehung und vor allem die gegenseitigen Verpflichtungen beider Parteien. Das ding |
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| Helmholz, Richard H., The ius commune in England. Four Studies. Oxford University Press. Oxford 2001. XV, 270 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Helmholz, Richard H., The ius commune in England. Four Studies. Oxford University Press. Oxford 2001. XV, 270 S.
Dieses Buch bietet mehr als der Titel verspricht, nämlich eine vergleichende Rechtsgeschichte in Bezug auf vier Bereiche, bei denen Ähnlichkeiten zwischen dem europäischen ius commune und dem englischen Recht bestehen, wobei immer auch Vergleiche zu Kontinentaleuropa gezogen werden, in der – wie sich herausstellt – begründeten Hoffnung, durch eine Beschäftigung mit dem ius commune das englische Common Law besser zu verstehen und neue Erkenntnisse zu gewinnen. Zunächst (Introduction, S. 3-15) wird kurz auf den Einflussbereich des ius commune in England bzw. auf dem Kontinent sowie auf die Unterschiede zum Common Law eingegangen und erläutert, welchen Einfluss das ius commune auf letzteres hatte. Helmholz betont, dass Gemeinsamkeiten zwischen beiden Rechten trotz unterschiedlicher nationaler Ausprägung erkennbar sind, und belegt dies an vier Beispielen. Das erste Hauptkapitel über das Asylrecht (The Law of Sanctuary, S. 16-81) beginnt mit einer kurzen Einführung und einem Literaturüberblick, bevor die Position des kanonischen und römischen Rechts und des Common Law wiedergegeben werden. Diese Vorgehensweise wird auch in den folgenden Kapiteln beibehalten. Es zeigt sich, dass das englische Common Law einen großen Teil der Asylrechtsbestimmungen des ius commune übernahm. Das Kirchenrecht stand der Einschränkung des Asylrechts für Kriminelle keineswegs ablehnend gegenüber, doch trieb das englische Common Law die Beschränkungen letztlich weiter, als es die Kirche je beabsichtigt hatte. Allerdings wäre es verfehlt, so Helmholz, die Geschichte des Asylrechts in England einfach als Sieg des weltlichen Rechts über die Kirche und ihre Gesetze zu beschreiben, wie bislang vielfach üblich. Die von den Tudors vorgenommenen Asylrechtsbeschränkungen werden daher auch als Annäherung der englischen an die kontinentale Praxis interpretiert. England f |
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| Henselmeyer, Ulrich, Ratsherren und andere Delinquenten. Die Rechtsprechungspraxis bei geringfügigen Delikten im spätmittelalterlichen Nürnberg (= Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven 6). UVK, Konstanz 2002. 211 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Henselmeyer, Ulrich, Ratsherren und andere Delinquenten. Die Rechtsprechungspraxis bei geringfügigen Delikten im spätmittelalterlichen Nürnberg (= Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven 6). UVK, Konstanz 2002. 211 S.
In seiner Bielefelder geschichtswissenschaftlichen Dissertation handelt Ulrich Henselmeyer einerseits – relativ knapp – verschiedene Deliktsgruppen ab. Das sind „Wortdelikte“, „Tätlichkeiten“, Vergehen gegen die Obrigkeit, solche im Amt, gegen die Ordnung und Wirtschaftsdelikte. Quasi umrahmt sind diese Detailanalysen andererseits von der Untersuchung der normativen Regelungen und gerichtlichen Praxis hinsichtlich Sanktion, Gnade und der Begrenzung von Konflikten im Nürnberg des 15. Jahrhunderts.
Für die Jahrhundertmitte bezeichnet der Autor den mittelalterlichen Friedensgedanken geradezu als „Leitmotiv“ der Strafverfolgung (S. 176). Dies erklärt die pragmatische Anwendung des Rechts, das Gewähren von Gnade oder Aufschub und die Berücksichtigung individueller Verhältnisse bei der Zumessung von Fristen. In den Genuss der Vergünstigung, den Zeitpunkt des Haftantritts innerhalb einer gewissen Zeitspanne selbst zu bestimmen, kam immerhin jeder siebte Verurteilte. Der Strafanspruch blieb jedoch bestehen. Eine Überziehung der eingeräumten Frist wurde nicht geduldet.
Fürbitten bewirkten in der Regel die Umwandlung der Sanktion von einer unehrenhaften in eine ehrenhafte Strafe. Dabei war der soziale Status des Fürbitters ganz entscheidend für den Erfolg. Und ohne die Wahrung der angemessenen Form bestand keine Aussicht auf den erhofften Gnadenerweis. Henselmeyer gelangt aber zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass Fürbitten „eher die Ausnahme“ waren (S. 144). Um das Gleichgewicht zwischen Gnade und Sanktion ausgewogen zu erhalten, erließ der Rat 1482 gar eine Verordnung, in der Gnadengesuche für Verurteilte unter Strafe gestellt wurden – ohne großen Erfolg.
Gnade stand dabei nicht im Gegensatz zu Recht. D |
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| Herrmann, Nadine E., Entstehung, Legitimation und Zukunft der konkreten Normenkontrolle im modernen Verfassungsstaat. Eine verfassungsgeschichtliche Untersuchung des richterlichen Prüfungsrechts in Deutschland unter Einbeziehung der französischen Entwicklung (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 64). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 205 S. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Herrmann, Nadine E., Entstehung, Legitimation und Zukunft der konkreten Normenkontrolle im modernen Verfassungsstaat. Eine verfassungsgeschichtliche Untersuchung des richterlichen Prüfungsrechts in Deutschland unter Einbeziehung der französischen Entwicklung (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 64). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 205 S.
Wenn auch in Deutschland die richterliche Kontrolle einer Rechtsnorm am Maßstabe höherrangigen Rechts, insbesondere der Verfassung aus Anlass eines konkreten Rechtsstreites, also die konkrete Normenkontrolle, zu einer Selbstverständlichkeit geworden ist, so gilt dies doch nicht für viele andere europäische Staaten. In der französischen Verfassungsentwicklung ist ein richterliches Prüfungsrecht stets abgelehnt worden; ähnliches gilt für Großbritannien. In der gegenwärtigen europäischen Entwicklung stellt sich die Frage, ob die konkrete Normenkontrolle in den gemeinsamen europäischen Verfassungskontext eingeordnet werden soll. Angesichts dieser Situation will die Verfasserin mit einer verfassungsgeschichtlichen Untersuchung zur Entstehung und Entwicklung der konkreten Normenkontrolle in Deutschland unter Einbeziehung einer vergleichenden Betrachtung der französischen Entwicklung einen Beitrag zum Verständnis von Entwicklungs- und Argumentationslinien im deutschen Verfassungsrecht leisten.
In einer kurzen methodischen Überlegung entscheidet die Verfasserin sich für die „Perspektive des Jetzt“. Der zeitliche Rahmen der Untersuchung ist weit gespannt. Er reicht zunächst vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation bis in die nationalsozialistische Zeit. Sodann greift die Verfasserin noch einmal zurück, indem sie die französische Entwicklung seit dem Ancien Régime verfolgt. Sodann führt sie für die moderne Zeit die deutsche und die französische Entwicklungslinie zusammen.
Die Verfasserin will das Phänomen der richterlichen Normenkontrolle unabhängig von einer bestimmten Funktion im jeweili |
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| Hinrichs, Ernst, Fürsten und Mächte. Zum Problem des europäischen Absolutismus. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 279 S., 10 Abb. Besprochen von Karl Otmar Freiherr von Aretin. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hinrichs, Ernst, Fürsten und Mächte. Zum Problem des europäischen Absolutismus. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 279 S., 10 Abb.
Dieses Buch ist deswegen so schwer zu beurteilen, weil es vom Absolutismus als bestimmendem Faktor der europäischen Geschichte handelt, aber nie bereit ist, zu definieren, was unter Absolutismus als Staatsform zu verstehen ist. Das Buch gehört daher in die Reihe einer internationalen Diskussion, die sich aus verschiedensten Beweggründen am Begriff Absolutismus reibt, ohne sich jemals die Mühe zu machen darzulegen, wie man sich eine absolutistische Herrschaft vorzustellen hat. Absolutismus ist ein Begriff, der im 19. Jahrhundert aufkam und lange Zeit als eine einleuchtende Erklärung für das Herrschaftssystem des 17. und 18. Jahrhunderts galt. Wie eine solche Herrschaft konkret aussah, das ist offenbar nie definiert worden. Selbst das Werk von Conze und Koselleck „Geschichtliche Grundbegriffe“ lässt einen da im Stich: Es fehlt ein Artikel „Absolutismus“.
Der Absolutismus ging aus von bedeutenden Herrschern, die entscheidend die Entwicklung von Beamtenschaft, stehendem Heer, einer als Merkantilismus bzw. Kameralismus bezeichneten Wirtschaftsordnung und die Domestizierung des Adels vorantrieben. Hinrichs belässt es bei einer Aufzählung bedeutender Herrscher, ohne daß er die Besonderheiten ihrer Reformen hervorhebt. Von den Persönlichkeiten, die als Schöpfer oder Vorbild des Absolutismus zu nennen wären und der Regierungsform Absolutismus ihren Namen gaben, ist nur ganz am Rande die Rede. Auch greift Hinrichs zeitlich mit Heinrich IV. von Frankreich und Philipp II. von Spanien zu weit in das 16. Jahrhundert aus, um den besonderen Anteil absolutistischer Herrschaft klar abzugrenzen, die man mit Ludwig XIV. als Begründer absolutistischer Regierung beginnen lassen sollte.
Hinrichs schildert dann die Entwicklung der vier oben genannten Einrichtungen. In dieser klar gegliederten und präzise formu |
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| Hoeges, Dirk, Niccolò Machiavelli. Die Macht und der Schein. Beck, München 2000. 257 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Dirk Hoeges, Inhaber einer Professur für Romanistik, Literatur- und Kulturwissenschaft an der Universität Hannover, unternimmt in dem vorliegenden Buch, den vielzitierten, aber wohl nicht immer wirklich gelesenen Gelehrten, Diplomaten, Politiker, Schriftsteller und Humanisten Niccolò Macchiavelli aus einem anderen Blickwinkel als bisher üblich zu verstehen und zu deuten. Im Gegensatz zu großen Teilen der bisherigen Literatur, ob nun Forschungsliteratur oder allgemeine Publizistik, will er Leben und Werk des großen Florentiners aus der politischen und geistigen Wirklichkeit der Zeit, oder anders ausgedrückt, aus der Welt des italienischen Humanismus des 15. und 16. Jahrhundert erfassen und würdigen, wobei freilich – das sei schon hier angemerkt – immer wieder auch gegenwartsbezogene Bemerkungen eingeflochten werden.
Im Mittelpunkt seiner Darstellung steht, wie könnte es anders sein, Macchiavellis Hauptwerk „Il Principe“, das schon bei dessen Erscheinen die Geister schied und seither in einer beispiellosen Weise mißverstanden, mißbraucht und geistig und politisch ausgebeutet worden ist, gleichgültig ob es sich um Befürworter oder Gegner des Werkes und seines Autors handelt. Diesem generellen Mißbrauch will Hoeges entgegenwirken, indem er seine Darstellung in die Schilderung von Situation und Zeit einbettet, in der das Werk entstanden ist und von der es geprägt wurde.
Entsprechend dieser Zielsetzung beginnt der Verfasser zunächst mit einer Beschreibung der Lebenssituation Macchiavellis bei der Abfassung des „Principe“ während der Verbannung auf seinem Landgut in der Nähe von Florenz. Es folgt eine Darstellung der humanistischen Rhetorik und Ästhetik und deren Einwirkung auf die Gedankenwelt Macchiavellis sowie des Einflusses der literarischen Tradition, der sozialen Umgebung, namentlich des Freundes- und Korrespondentenkreises, auf Macchiave |
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| Hofmeister, Jörg, Die Entwicklung des Gesellschafterwechsels im Recht der Personengesellschaften vom ALR bis zum ADHGB (= Schriften zur Rechtsgeschichte 88). Duncker und Humblot, Berlin 2002. 191 S. Besprochen von Albrecht Cordes. |
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Die von Ulrich Eisenhardt betreute Hagener Dissertation behandelt den im Titel genannten Gegenstand in konventioneller, aber zuverlässiger Weise. Die Arbeit untersucht unter gründlicher Auswertung der modernen Sekundärliteratur die Vorgeschichte der ADHGB- (und damit auch HGB-)Regelungen des Gesellschafterwechsels, also des Ausscheidens und des Eintritts von Gesellschaftern und deren Haftung für Gesellschaftsschulden aus der Zeit vor ihrem Aus- bzw. Eintritt. Dafür werden die einschlägigen Bestimmungen im Allgemeinen Landrecht, im Code de Commerce, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in den deutschen Entwürfen des Vormärz analysiert. Doch damit hat die Studie ihr Arbeitsprogramm bereits ausgeführt. Nur gelegentlich wird die Literatur der sich um 1800 etablierenden Handelsrechtswissenschaft herangezogen; die Rechtsprechung spielt eine noch geringere Rolle, und zwar offensichtlich nur dann, wenn der Autor in der Sekundärliteratur auf ein wichtiges Gerichtsurteil stieß. Das Verhältnis dieser Informationsquellen zueinander wird nicht thematisiert. Hofmeister kommt – in Anbetracht der sorgfältigen und langwierigen Beratungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in den Jahrzehnten vor 1868 kaum überraschend – zu dem Ergebnis, dass sich in der schließlich gefundenen Lösung Elemente aus allen diesen Rechtsordnungen und auch aus dem klassischen römischen Recht wiederfinden lassen. Von einem gewissen Übergewicht der über das Badische Landrecht nach Deutschland vermittelten Lösungen abgesehen scheint sich dabei keine klare Tendenz herausgestellt zu haben, weshalb sich hier kein knappes Gesamtergebnis referieren lässt. Der Autor geht rein deskriptiv vor; die Frage, warum eine bestimmte Lösung gewählt wurde, wird kaum ernsthaft gestellt. So h |
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| Homenaje al profesor don Manuel Torres López, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Facultad de Derecho (= Cuadernos de Historia del Derecho 6 1999, 7 2000). Servicio de Publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2000. 505 S., 487 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Mit der zweibändigen Festschrift für Professor Manuel Torres López, der in Freiburg studiert und mit Hans Thieme zusammengearbeitet hatte, legt die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Complutense in Madrid insgesamt 17 Studien zur antiken, mittelalterlichen und neueren Rechtsgeschichte vor.
Der Gefeierte selbst wird vorab in dem Beitrag „Don Manuel Torres López: Salamanca (1926) – Madrid (1949). La coherencia de una trayectoria“ von Remedios Morán Martín gewürdigt. Von Interesse ist gleichfalls die Untersuchung der Rechtsgeschichte innerhalb der Universitätsgeschichte und der aufkommenden Diversifizierung der Fächer; Raquel Medina Plana zeichnet hierzu die Arbeiten nach, die die Kandidaten bei den Auswahlverfahren für eine Professorenstelle im Spanien der 1920er und 1930er Jahre anfertigen mußten, darunter speziell diejenige von Torres López („Maneras de entender o entender la manera. Las primeras Memorias de oposición a cátedras de Historia del Derecho“). Besonders auffällig ist hier die Titulatur des Faches als „Geschichte der juristischen Literatur Spaniens“ im Rahmen des Doktorandenstudiums der damaligen Madrider Universität (S. 167).
Zur antiken Rechtsgeschichte und ihrer Rezeption: In seinem Aufsatz „El mito de Friné“ untersucht José Manuel Pérez-Prendes Muñoz-Arraco die Rezeption des antiken Phryne-Mythos anhand der Perspektive des spanischen Philosophen Xabier Zubiri und vergleicht die Hauptkonzepte, die das Recht des Alten Testaments, die Ideen Ciceros und das kanonische Recht inspiriert haben. Eine Studie zu den großen Konvertierungen der „barbarischen“ Volksstämme zum Christentum in der Spätantike bietet José Orlandis Rovira („Consideraciones en torno a la conv |
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| Human Rights and Legal History. Essays in Honour of Brian Simpson, hg. v. O’Donovan Katherine/Rubin, Gerry R. Oxford University Press, Oxford 2000. VIII, 321 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Die 12 Beiträge der Festschrift für Brian Simpson behandeln Aspekte anglo-amerikanischer Rechtsgeschichte der Neuzeit, vornehmlich der frühen Neuzeit. Der Einleitung durch die Herausgeber (S. 1-12) folgen die Aufsätze von Nuala Mole, International Law, the Individual, and A. W. Brian Simpson´s Contribution to the Defence of Human Rights (S. 13-28), Christopher McCrudden, A Common Law of Human Rights? Transnational Judicial Conversations on Constitutional Rights (S. 29-65), Katherine O’Donovan, Enfants Trouvés, Anonymous Mothers and Children’s Identity Rights (S. 66-85); G. R. Rubin, In the Highest Degree Ominous: Hitler’s Threatened Invasion and the British War Zone Courts (S. 86-125); Peter Fitzpatrick, Tears of the Law: Colonial Resistance and Legal Determination (S. 126-148); William Twining, The ratio decidendi of the Case of the Prodigal Son (S. 149-171); Gareth Jones, Three Very Remarkable Nineteenth-Century Lawyers: Lyndhurst, Denman, and Campbell (S. 172-204); Joshua Getzler, The Fate of the Civil Jury in Late-Victorian England: Malicious Prosecution as a Test Case (S. 205-224); James Oldham, The Seventh Amendment Right to Jury Trial: Late-Eighteenth-Century Practice Reconsidered (S. 225-253); W. R. Cornish, The Author’s Surrogate: the Genesis of British Copyright (S. 254-270); J. H. Baker, Due Process and Wager of Law: Judicial Conservatism in the Tudor Common Pleas (S. 271-284); R. H. Helmholz, Brian Simpson in the United States (S. 285-292). Der Band wird mit einem Publikationsverzeichnis des Jubilars abgerundet, das auch Rezensionen und Zeitschriftenartikel umfasst (S. 293-315), und ist durch einen Index erschlossen.
Fürth Susanne Jenks
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| Ignor, Alexander, Geschichte des Strafprozesses in Deutschland 1532-1846. Von der Carolina Karls V. bis zu den Reformen des Vormärz (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft 97). Schöningh, Paderborn 2002. 324 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Inventar der Akten des Reichskammergerichts 1495-1806, Frankfurter Bestand, bearb. v. Kaltwasser, Inge (= Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission 21 = Inventar der Akten des Reichskammergerichts 27). Kramer (für Frankfurter Historische Kommission), Frankfurt am Main 2000. 1280 S.
Im Rahmen des großangelegten Verzeichnungsprojekts der Reichskammergerichtsakten liegt nunmehr der 27. Inventarband vor. Er ermöglicht den gezielten Zugriff auf die 1634 Akten im Frankfurter Stadtarchiv (Institut für Stadtgeschichte) und folgt hierbei im wesentlichen den bewährten Vorbildern der bisher erschienenen Repertorienbände. Der Benutzer wird über die Parteien und ihre Prokuratoren informiert, erfährt die Vorinstanzen, die Prozeßart am Reichskammergericht, den Streitgegenstand und die Laufzeit der Verfahren. Außerdem lenken gezielte „darin“-Vermerke den Blick auf besonders interessante Aktenstücke und Beilagen. In praktischer Hinsicht wertvoll sind Angaben zum Umfang (bis zu 110 cm bei Nr. 444) und Erhaltungszustand der Akten sowie eine Übersicht über sämtliche bisherigen Signaturnummern. Über diese reine Dienstleistung für Benutzer hinaus enthält der im Gegensatz zu den Repertorien anderer Archive sehr ansprechend aufgemachte Band eine umfangreiche Einführung zur Geschichte des Reichskammergerichts in Frankfurt, das bekanntlich 1495 erster Sitz des Reichsgerichts wurde, sowie zur Bestandsgeschichte. Außerdem hat die Bearbeiterin parallel zur Verzeichnung damit begonnen, den Bestand quantitativ auszuwerten. So sind die Tabellen über die Laufzeit der Prozesse und über den Anteil jüdischer Parteien (in Frankfurt mit 15 % deutlich überrepräsentiert) eine hilfreiche Grundlage für weiterführende Forschungen. Die sich in den Akten spiegelnde pralle Lebenswirklichkeit der frühen Neuzeit deutet die Bearbeiterin in einigen Fallerzählungen zu spektakulären Frankfurter Prozessen an, darunter zwei von Goethes Vorfahren betriebene Verfahren (Nr. 1013, |
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| Inventar der Akten des Reichskammergerichts 1495-1806, Frankfurter Bestand, bearb. v. Kaltwasser, Inge (= Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission 21 = Inventar der Akten des Reichskammergerichts 27). Kramer (für Frankfurter Historische Kommission), Frankfurt am Main 2000. 1280 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Inventar der Akten des Reichskammergerichts 1495-1806, Frankfurter Bestand, bearb. v. Kaltwasser, Inge (= Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission 21 = Inventar der Akten des Reichskammergerichts 27). Kramer (für Frankfurter Historische Kommission), Frankfurt am Main 2000. 1280 S.
Im Rahmen des großangelegten Verzeichnungsprojekts der Reichskammergerichtsakten liegt nunmehr der 27. Inventarband vor. Er ermöglicht den gezielten Zugriff auf die 1634 Akten im Frankfurter Stadtarchiv (Institut für Stadtgeschichte) und folgt hierbei im wesentlichen den bewährten Vorbildern der bisher erschienenen Repertorienbände. Der Benutzer wird über die Parteien und ihre Prokuratoren informiert, erfährt die Vorinstanzen, die Prozeßart am Reichskammergericht, den Streitgegenstand und die Laufzeit der Verfahren. Außerdem lenken gezielte „darin“-Vermerke den Blick auf besonders interessante Aktenstücke und Beilagen. In praktischer Hinsicht wertvoll sind Angaben zum Umfang (bis zu 110 cm bei Nr. 444) und Erhaltungszustand der Akten sowie eine Übersicht über sämtliche bisherigen Signaturnummern. Über diese reine Dienstleistung für Benutzer hinaus enthält der im Gegensatz zu den Repertorien anderer Archive sehr ansprechend aufgemachte Band eine umfangreiche Einführung zur Geschichte des Reichskammergerichts in Frankfurt, das bekanntlich 1495 erster Sitz des Reichsgerichts wurde, sowie zur Bestandsgeschichte. Außerdem hat die Bearbeiterin parallel zur Verzeichnung damit begonnen, den Bestand quantitativ auszuwerten. So sind die Tabellen über die Laufzeit der Prozesse und über den Anteil jüdischer Parteien (in Frankfurt mit 15 % deutlich überrepräsentiert) eine hilfreiche Grundlage für weiterführende Forschungen. Die sich in den Akten spiegelnde pralle Lebenswirklichkeit der frühen Neuzeit deutet die Bearbeiterin in einigen Fallerzählungen zu spektakulären Frankfurter Prozessen an, darunter zwei von Goethes Vorfahren betriebene Verfahren (Nr. 1013, |
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| Kampmann, Christoph, Arbiter und Friedensstifter. Die Auseinandersetzung um den politischen Schiedsrichter im Europa der Frühen Neuzeit (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte, N. F. 21). Schöningh, Paderborn 2001. X, 394 S. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kampmann, Christoph, Arbiter und Friedensstiftung. Die Auseinandersetzung um den politischen Schiedsrichter im Europa der Frühen Neuzeit (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte, N. F. 21). Schöningh, Paderborn 2001. X, 394 S.
1. Das vorliegende gewichtige Buch, eine Bayreuther geschichtswissenschaftliche Habilitationsschrift, behandelt ein Thema aus dem Grenzbereich von politischer Ideengeschichte und Rechtsgeschichte. Der aus dem antiken römischen Recht stammende, den Bereich des Richters wie des privaten Schiedsrichters erfassende Terminus arbiter, der seit der Begründung der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (um 1100 in Bologna) ein vielfältig verwandter Begriff des europäischen gemeinen Rechts geworden war, hatte in der Frühen Neuzeit auch Karriere als politische Vokabel gemacht. Diesen nicht primär juristischen arbiter als „politischen Schiedsrichter“ hat der Verfasser zum Gegenstand seiner Untersuchung gemacht, wobei seine „zentrale Quellenbasis“ über vierhundert „Flugschriften aus der Zeit vom 16. bis zum 18. Jahrhundert“ waren (vgl. dazu schon das "Vorwort", IXf., IX). Es ist also die in der damaligen politischen (auch tagespolitischen) Publizistik verwandte Figur des „Arbiter“ als des Schiedsrichters oder Streitschlichters in den europäischen Staatenkonflikten, mit der sich der Verfasser beschäftigt. Dabei erweist er sich als guter Kenner auch der rechtsgeschichtlichen Hintergründe, so daß seine gelehrte Untersuchung auch die Aufmerksamkeit der Rechtshistoriker verdient. Der schon am Anfang grundsätzlich interessierte Leser erhält umfassende Informationen in der umfangreichen „Einleitung“ (1‑25). Der Verfasser beschreibt zunächst „Thema und Forschungsstand“ (lff.), beginnend mit Ausführungen zu „Frieden und Friedensvorstellungen in der Frühen Neuzeit: Literaturlage und offene Forschungsfragen“ (lff.). Es geht ihm in erster Linie darum, die Vorstellungen der damaligen politischen Akteure zu erforsc |
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| Kelly, Henry Ansgar, Inquisitions and Other Trial Procedures in the Medieval West (= Variorum Collected Studies Series 708). Ashgate, Aldershot 2001. XXVI, 354 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kelly, Henry Ansgar, Inquisitions and Other Trial Procedures in the Medieval West (= Variorum Collected Studies Series 708). Ashgate, Aldershot 2001. XXVI, 354 S.
Dieser Sammelband enthält 10 zwischen 1989 und 1999 erschienene Aufsätze des Autors, die sich vornehmlich mit dem Inquisitionsverfahren und darüber hinaus mit den Unterschieden zu anderen Klageformen (accusatio, denunciatio und compurgatio sowie englischen Zivil- und Strafverfahren) beschäftigen. Ausgewählt wurden folgende Beiträge: (I) Inquisition and the Prosecution of Heresy: Misconceptions and Abuses; (II) Inquisitorial Due Process and the Status of Secret Crimes; (III) The Right to Remain Silent: Before and After Joan of Arc; (IV) Joan of Arc’s Last Trial: The Attack of the Devil’s Advocates; (V) Trial Procedures against Wyclif and Wycliffites in England and at the Council of Constance; (VI) Lollard Inquisitions: Due and Undue Process; (VII) English Kings and the Fear of Sorcery; (VIII) The Case Against Edward IV’s Marriage and Offspring: Secrecy, Witchcraft, Secrecy, Precontact; (IX) Statutes of Rapes and Alleged Ravishers of Wives: A Context for the Charges against Thomas Malory, Knight sowie (X) Meanings and Uses of Raptus in Chaucer’s Time. Bis auf zwei Beiträge (VI und VIII) gibt es Addenda und Corrigenda zu allen Aufsätzen am Ende des Bandes, wobei die Ergänzungen zu V und IX am ausführlichsten sind. Die Addenda und Corrigenda sind durch Sternchen am Rand in den Beiträgen gekennzeichnet und somit leicht aufzufinden. Bei den Ergänzungen zum Beitrag IX p. 366, n. 22 vermisse ich allerdings einen Hinweis auf den einschlägigen Aufsatz von Paul Brand, The Age of Bracton (in: The History of English Law. Centenary Essays on ,Pollock and Maitland’, Proceedings of the British Academy 89, 1996, S. 65-89) und bei der Ergänzung zu p. 393, line 1 zum selben Beitrag muss es statt Michaelmas 1392 wohl Michaelmas 1292 heißen. Lesenswert ist auch die Einleitung, die nicht nur die |
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| Kersten, Jens, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 28). Mohr (Siebeck), Tübingen 2000. XX, 535 S. Besprochen von Andreas Thier. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kersten, Jens, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 28). Mohr (Siebeck), Tübingen 2000. XX, 535 S.
Biographie und Werk Georg Jellineks haben in den letzten Jahren zunehmend erneut[1] Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Stellten dabei etwa Walter Pauly,[2] Michael Stolleis[3] und Christoph Schönberger[4] Jellinek in den wissenschaftsgeschichtlichen Zusammenhang mit der deutschen Staatsrechtslehre, so leuchteten Stefan Breuer und Andreas Anter Jellineks Position im Kontext von Soziologie[5] und wissenschaftlicher Politik[6] aus. Dagegen akzentuierte Klaus Kempter die biographische Perspektive, indem er die Geschichte der Familie Jellinek insgesamt untersuchte[7]. Ein von Stanley Paulson und Martin Schulte herausgegebener Sammelband[8] schließlich dokumentierte insbesondere die eindrucksvolle perspektivische Breite von Jellineks Werk, dessen Aktualität in der gegenwärtigen Debatte von Staatslehre und Staatsrechtslehre in jüngster Zeit mehrfach herausgestellt worden ist[9]. Gerade an diesem Punkt setzt die hier vorzustellende Arbeit von Jens Kersten an, die als Dissertation unter der Betreuung Bernhard Schlinks entstanden ist: Es ist die Frage nach dem Rezeptionserfolg des Klassikers Jellinek (5), der Kersten in seiner Arbeit nachgeht. Die Grundlage dieses Erfolges bilden aus der Sicht Kerstens drei Elemente: Die kompaktbegriffliche Vermittlung zwischen Faktizität und Normativität, die argumentative Offenheit ... der erklärten Gattungstypen und der Etatismus als Tradition der deutschen Staatsrechtslehre (5, 8f.) geben, so die These, Jellineks Staatslehre einen zeitlosen Wert und machen sie zu einem auch in der aktuellen Diskussion wesentlichen Text. Allerdings sieht auch Kersten die historische Distanz zwischen dem Klassikertext und dem heutigen Theoriestand (4). Um diese Distanz auszuloten und zum verallgemeinerungsfähigen Theoriekern Jellineks zu stoßen, analysiert Kersten im ersten T |
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| Kippels, Kurt, Grundzüge deutscher Staats- und Verfassungsgeschichte (= Verwaltung in Praxis und Wissenschaft/vpw 34). Kohlhammer, Stuttgart 2001. XVI, 163 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. Beck, München 2002. XXII, 426 S.
Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041) 6. Aufl. Beck, München 2002. X, 198 S.
Kippels, Kurt, Grundzüge deutscher Staats- und Verfassungsgeschichte (= Verwaltung in Praxis und Wissenschaft/vpw 34). Kohlhammer, Stuttgart 2001. XVI, 163 S.
Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands , 4. Aufl. Beck, München 2001. XXXVIII, 514 S.
Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Auflage, hg. v. Reinhard, Wolfgang, Band X Lanzinner, Maximilian, Konfessionelles Zeitalter 1555-1618/Schormann, Gerhard, 30jähriger Krieg 1618-1648. Klett-Cotta, Stuttgart 2001. XLVIII, 320 S.
Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218-2000, hg. v. Staatsarchiv des Kantons Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern auf den Tag der Konstituierung des Zürcher Verfassungsrates am 13. September 2000. Konzept und Redaktion Suter, Meinrad. Chronos, Zürich 2000. 175 S.
An deutschen Verfassungsgeschichten ist wahrlich kein Mangel, was nicht nur die hier genannten Titel bestätigen, sondern beispielsweise auch die Darstellungen von Rudolf Weber-Fas (Deutschlands Verfassung. Vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart, Bonn 1997) oder Hartwig Brandt (Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945, Darmstadt 1998). In diesen Kreis ist mit dem Buch von Kippels eine neue Darstellung getreten, mit der Zürichs eine regionale Verfassungsgeschichte, und überdies haben bekannte Titel Neuauflagen erfahren. Aber nicht nur dies: Daß Verfassungsgeschichte nicht nur unter diesem Titel zu finden ist, soll der angeführte Band aus der Neuauflage des Gebhardt-Handbuchs erweisen.
Zu den neuaufgelegten Verfassungsgeschichten zählt einmal die v |
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| Klass, Andreas, Standes- oder Leistungselite? Eine Untersuchung der Karrieren der Wetzlarer Anwälte des Reichskammergerichts (1693-1806) (= Rechtshistorische Reihe 260). Lang, Frankfurt am Main 2002. 362 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Klass, Andreas, Standes- oder Leistungselite? Eine Untersuchung der Karrieren der Wetzlarer Anwälte des Reichskammergerichts (1693-1806) (= Rechtshistorische Reihe 260). Lang, Frankfurt am Main 2002. 362 S.
Bei der vorliegenden Schrift handelt es sich um eine Würzburger rechtshistorische Dissertation aus dem Jahre 2001. Sie geht auf Untersuchungen des Verfassers zurück, die dieser unter Anregung und Betreuung von Jürgen Weitzel in der zweiten Hälfte der 90er Jahre durchgeführt hat. Das primäre Forschungsanliegen der Arbeit ist außerordentlich interessant und charakterisiert sich insbesondere durch die Originalität der Fragestellung. Ausgehend von den zeitgenössischen Quellen zur Geschichte des Reichskammergerichts in Wetzlar sowie von den zeitgenössischen Quellen zum Universitätsstudium, will der Verfasser eine kollektive Biographie der Gruppe der Anwälte am Wetzlarer Reichskammergericht vorlegen. In Betracht kommen also die Jahre der Präsenz des Reichskammergerichts in der kleinen Reichsstadt an der Lahn zwischen 1693 bei der Wiedereröffnung und 1806 bei seiner endgültigen Schließung. Sein Forschungsanliegen beschreibt der Verfasser bereits in der Einführung mit Präzision und Klarheit. „Diese Arbeit“ – schreibt er (S. 41) – „handelt von der Gruppe der Wetzlarer Anwälte. Forschungsgegenstand sind somit nicht einzelne, besonders erfolgreiche oder berühmte Anwälte, sondern die Anwälte in ihrer Gesamtheit. Untersucht werden die Merkmale einer Gruppe, die auf den ersten Blick ‚nur’ durch den gleichen Beruf verbunden war. Dieser Funktion als ‚Anwalt in Wetzlar’ gilt mein Interesse.“ Nicht also der einzelnen juristischen Persönlichkeit oder der konkreten Anwaltstätigkeit, beispielsweise bei der Organisation der Kanzlei oder bei der fachlichen Spezialisierung einzelner Anwälte, gilt das primäre Interesse der Untersuchung, sondern vielmehr der Frage, „die anwaltlichen Karrieren zum und vor dem Reichskammergericht zu erklären“. Die gesamte soziale Gr |
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| Kleensang, Michael, Das Konzept der bürgerlichen Gesellschaft bei Ernst Ferdinand Klein. Einstellungen zu Naturrecht, Eigentum, Staat und Gesetzgebung in Preußen 1780-1810 (= Ius Commune Sonderheft 108). Klostermann, Frankfurt am Main 1998. 460 S. Besprochen von Andreas Schwennicke. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kleensang, Michael, Das Konzept der bürgerlichen Gesellschaft bei Ernst Ferdinand Klein. Einstellungen zu Naturrecht, Eigentum, Staat und Gesetzgebung in Preußen 1780-1810 (= Ius Commune Sonderheft 108). Klostermann, Frankfurt am Main 1998. 460 S.
Charakterisierung und Einordnung der preußischen Aufklärung sowie der im Allgemeinen Landrecht von 1794 kulminierenden Gesetzgebung im spätfriderizianischen Preußen gehören zu den umstrittensten Themen der preußisch-deutschen Rechtsgeschichte. Während die einen die rechtsstaatlichen und „konstitutionellen“ Errungenschaften der preußischen Gesetzgebung feiern und den emanzipatorischen Charakter der preußischen Aufklärungsdebatte seit 1780 betonen, stehen für die anderen die politisch und sozial konservativen Grundzüge des Allgemeinen Landrechts und der „bürokratische Werthorizont“ (Eckhart Hellmuth) der spätfriderizianischen Aufklärer und Justizreformer im Vordergrund. Für diese Autoren weisen erst die preußischen Reformen seit 1806 über den spätabsolutistischen Staat und die altständische Gesellschaft hinaus.
Kleensangs Arbeit geht zurück auf eine von Horst Möller betreute Magisterarbeit und entstand als Erlanger juristische Dissertation bei Gottfried Schiemann und Harald Siems. Sie hat Ernst Ferdinand Klein (1744-1810) zum Gegenstand, der als Mitautor des preußischen Allgemeinen Landrechts, Herausgeber politischer Zeitschriften und eifriger Verfasser von Büchern und Zeitschriftenartikeln wie kein anderer in der spätfriderizianischen Gesetzgebung und in der literarisch-politischen Diskussion der preußischen Aufklärung gleichermaßen zu Hause war. Dabei geht es Kleensang nicht um einen weiteren Beitrag zur Geschichte der preußischen Gesetzgebung, sondern darum, Kleins Position in der Aufklärungsdebatte zu bestimmen und die Verbindungen zwischen den Debatten der Zeit zwischen 1780 und 1810 und der beginnenden bürgerlichen Gesellschaft des 19. Jahrhunderts aufzuzeigen. Wie bei Reinhard Ko |
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| Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218-2000, hg. v. Staatsarchiv des Kantons Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern auf den Tag der Konstituierung des Zürcher Verfassungsrates am 13. September 2000. Konzept und Redaktion Suter, Meinrad. Chronos, Zürich 2000. 175 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. Beck, München 2002. XXII, 426 S.
Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041) 6. Aufl. Beck, München 2002. X, 198 S.
Kippels, Kurt, Grundzüge deutscher Staats- und Verfassungsgeschichte (= Verwaltung in Praxis und Wissenschaft/vpw 34). Kohlhammer, Stuttgart 2001. XVI, 163 S.
Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands , 4. Aufl. Beck, München 2001. XXXVIII, 514 S.
Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Auflage, hg. v. Reinhard, Wolfgang, Band X Lanzinner, Maximilian, Konfessionelles Zeitalter 1555-1618/Schormann, Gerhard, 30jähriger Krieg 1618-1648. Klett-Cotta, Stuttgart 2001. XLVIII, 320 S.
Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218-2000, hg. v. Staatsarchiv des Kantons Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern auf den Tag der Konstituierung des Zürcher Verfassungsrates am 13. September 2000. Konzept und Redaktion Suter, Meinrad. Chronos, Zürich 2000. 175 S.
An deutschen Verfassungsgeschichten ist wahrlich kein Mangel, was nicht nur die hier genannten Titel bestätigen, sondern beispielsweise auch die Darstellungen von Rudolf Weber-Fas (Deutschlands Verfassung. Vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart, Bonn 1997) oder Hartwig Brandt (Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945, Darmstadt 1998). In diesen Kreis ist mit dem Buch von Kippels eine neue Darstellung getreten, mit der Zürichs eine regionale Verfassungsgeschichte, und überdies haben bekannte Titel Neuauflagen erfahren. Aber nicht nur dies: Daß Verfassungsgeschichte nicht nur unter diesem Titel zu finden ist, soll der angeführte Band aus der Neuauflage des Gebhardt-Handbuchs erweisen.
Zu den neuaufgelegten Verfassungsgeschichten zählt einmal die v |
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| Kleinz, Angelika, Individuum und Gemeinschaft in der juristischen Germanistik. Die Geschworenengerichte und das „gesunde Volksempfinden“ (= Frankfurter Beiträge zur Germanistik 36). Winter, Heidelberg 2001. 257 S. Besprochen von Theodor Bühler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kleinz, Angelika, Individuum und Gemeinschaft in der juristischen Germanistik. Die Geschworenengerichte und das „gesunde Volksempfinden“ (= Frankfurter Beiträge zur Germanistik 36). Winter, Heidelberg 2001. 257 S.
Das gesunde Volksempfinden steht im Gegensatz zum individuellen gesunden Menschenverstand der bürgerlich-aufklärerischen Richtung des in Deutschland in der letzten Hälfte des 18. Jahrhunderts bestehenden Naturrechtsgedankens. Das gesunde Volksempfinden wurde als Schlagwort vom Nationalsozialismus zur Laienbeteiligung verwendet und 1936 in das neue Strafgesetzbuch (als § 2) eingeführt. Damit war die Wiedereinführung des Schwur- bzw. Schöffengerichts vorprogrammiert. Der Verfasserin geht es nicht um eine Geschichte der Schwurgerichtsbarkeit in Deutschland sondern um eine Geschichte des Grundsatzes der Laienbeteiligung. Zunächst stellt die Verfasserin das gesunde Volksempfinden und die analogen Formeln gemeiner Verstand oder Gemeinsinn dem französischen intime conviction und dem englischen common sense gegenüber. Neben dieser wortgeschichtlichen und philologischen Untersuchung sucht die Verfasserin nach den Quellen des gesunden Volksempfindens.
Als Vorbild für Deutschland liegt es nahe, dieses zunächst bei der Rezeption des Geschworenengerichtes und des code d’instruction criminelle während der napoleonischen Besatzung der linksrheinischen Gebiete zu suchen. Weitere Etappen bilden das Gutachten der Rheinischen Immediat Justizkommission (ohne weiteren Angaben), die sich mit der Abhandlung Anselm Feuerbachs, Betrachtungen über das Geschworenen Gericht 1813, auseinander zu setzen hatte (S. 74ff.), der Germanistenversammlung in Lübeck vom 28. bis 30. September 1847, an der Carl Joseph Anton Mittermaier sich für den Schwurgerichtsgedanken einsetzte, und die Paulskirchenversammlung von 1848. Während sich Karl Binding negativ zu den Schwurgerichten stellte, befürworteten sie Ludwig von Bar, Liepmann, Wolfgang Mittermaier, Eduard Ose |
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| Kolonialisierung des Rechts. Zur kolonialen Rechts- und Verwaltungsordnung, hg. v. Voigt, Rüdiger/Sack, Peter (= Schriften zur Rechtspolitologie 11). Nomos, Baden-Baden 2001. 403 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kolonialisierung des Rechts. Zur kolonialen Rechts- und Verwaltungsordnung, hg. v. Voigt, Rüdiger/Sack, Peter (= Schriften zur Rechtspolitologie 11). Nomos, Baden-Baden 2001. 403 S.
Das deutsche Kolonialrecht ist in den vergangenen zwanzig Jahren zu einem stark expandierenden Forschungsgebiet geworden, das nicht nur für Rechtshistoriker, sondern in gleicher Weise auch für Allgemeinhistoriker, Ethnologen und Politikwissenschaftler von Bedeutung ist. Dies verdient vor allem deswegen hervorgehoben zu werden, weil für den neuzeitlichen Historiker rechtshistorische Fragen meist nur von untergeordneter Bedeutung sind. Neben dem hier zu besprechenden Band ist 2001 auch die längst fällige erste Gesamtdarstellung von Hans-Jörg Fischer, „Die deutschen Kolonien. Die koloniale Rechtsordnung und ihre Entwicklung nach dem 1. Weltkrieg“, erschienen. Besonders aufschlussreich ist dort der Abschnitt über das Recht der ehemaligen deutschen Kolonien nach dem 1. Weltkrieg, wie sie bisher nur in dem Beitrag Johannes Gerstmeyers im Rechtsvergleichenden Handwörterbuch von 1929 (Bd. 1, S. 555ff.) zu finden war. (Zu den Planungen für ein neues Kolonialrecht in der NS-Zeit W. Schubert, Akademie für Deutsches Recht 1933-1945, Bd. XII, 2001, S. XVIIff., 411ff.) Allerdings macht das Werk Fischers auch die Grenzen einer solchen im wesentlichen auf die Normengeschichte beschränkten Darstellung deutlich, die von ihrer Zielsetzung her auf eine leitende Fragestellung weitgehend verzichten musste. Solche Fragestellungen findet der Leser nunmehr in voller Breite in dem von Rüdiger Voigt (Direktor des Instituts für Staatswissenschaften der Universität der Bundeswehr München) und von Peter Sack (Research School of Social Sciencies, Pacific and Asian Studies an der Universität Canberra) herausgegebenen Sammelband. Dieser gibt die Referate wieder, die die Autoren im Herbst 1999 im Rahmen des Arbeitskreises „Regulative Politik“ der Deutschen Vereinigung für politische Wissenschafte |
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| Köbler, Gerhard, Elektronische Indizes (EI) - Wörterverzeichnisse frühmittelalterlicher lateinischer Rechtsquellen. http://www.gerhardkoebler.de. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Köbler, Gerhard, Elektronische Indizes (EI) - Wörterverzeichnisse frühmittelalterlicher lateinischer Rechtsquellen. http://www.gerhard.koebler.de
Der Mensch vermittelt dem Menschen Wissen hauptsächlich über die Sprache. Ihre Bindung an den Augenblick des Sprechens und Hörens überwindet er durch die Erfindung der Schrift. Deren Verfügbarkeit wird durch Druck und elektronische Datenverarbeitung zum Grenzenlosen hin gesteigert.
Die Geschichte erschließt der Gegenwart und der Zukunft das Wissen der Vergangenheit durch Beschäftigung mit den überlieferten Quellen. Sie bestehen vor allem aus Texten, Sätzen und Wörtern. Ihrer Verfügbarmachung dienen Ausgaben und Verzeichnisse.
Im Mittelpunkt des Interesses der Rechtsgeschichte stehen die Rechtsquellen. Ihre ältesten Vertreter führen uns am weitesten zurück. Deswegen verdienen die frühmittelalterlichen Rechtsquellen besondere Aufmerksamkeit.
Da ihre wissenschaftlichen Ausgaben das von ihnen bewahrte Rechtsgut nicht vollständig in Verzeichnissen aufschlüsseln, habe ich vor 25 Jahren mit herkömmlicher vorelektronischer Technik das Sprachgut besonders wichtiger Texte vollständig erfasst. Dieser Tage bin ich von einem wesentlichen Interessenten nach vermuteten elektronischen Fassungen der Texte gefragt worden. An die wahrheitsgemäß notwendige Verneinung fügt ein überraschender Zufall die Möglichkeit der elektronischen Erfassung wenigstens der Wörterverzeichnisse.
Dabei handelt es sich um folgende, im Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Postfach 110109, D 35346 Gießen an der Lahn erschienene Werke:
Wörterverzeichnis zu den Concilia aevi merovingici, 1977
Wörterverzeichnis zu den Leges Langobardorum, 1977
Wörterverzeichnis zu den Leges Burgundionum, Saxonum, Thuringorum und Frisionum, 1979
Wörterverzeichnis zu den Leges Francorum, 1979
Wörterverzeichnis zu den Leges Alamannorum und Baiwariorum, 1979
Wörterverzeichnis zu den Leges Visigothorum, 1981 – Wörterverzeichnis zum Codex E |
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| Köbler, Gerhard, Jusnews 2002. Juristische Nachrichten des Jahres 2002 aus Deutschland und der Welt (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 49). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2003. VI, 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerJusnews20010920 Nr. 10498 ZRG 119 (2002) 80
Köbler, Gerhard, Jusnews 2002. Juristische Nachrichten des Jahres 2002 aus Deutschland und der Welt (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 49). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2003. VI, 326 S.
Der dritte Band von Jusnews will für das Jahr 2002 in deutscher Sprache in kürzester Form über das Wichtigste aus der Welt des Rechts berichten. Angestrebt ist ein Informationszeitraum von 24 Stunden nach Bekanntwerden eines Geschehnisses. Durch permanente Speicherung entsteht zugleich ein Nachrichtenarchiv. - Die tägliche Veröffentlichung im Internet (http://www.jusnews.com) eröffnet den globalen Zugriff. Mit Hilfe von Suchbefehlen kann hier individuell ermittelt werden. Die kostenlos abrufbare Datei macht zudem für die Buchform ein aufwendiges Register entbehrlich.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Köbler, Gerhard, Wer war wer im deutschen Recht. http://www.gerhardkoebler.de .Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bereits Pomponius hielt die wichtigsten römischen Juristen für einer besonderen Erwähnung wert. Seine Zusammenfassung beeindruckte Justinians Kompilationskommission derart, dass sie ihr Aufnahme in die Digesten gewährte. Deswegen wissen wir auf Grund schmaler, aber ausreichender Überlieferung noch heute davon.
Im Spätmittelalter wurde diese Tradition aufgegriffen. Seitdem verzeichnen Gelehrtenlexika die berühmten Professoren, Amtshandbücher die führenden Staatsbediensteten und Mitgliederverzeichnisse die Verbandsangehörigen. Ihr Gewicht steigt mit der Verrechtlichung der Welt ständig an.
Einige hundert wichtige Juristen der Vergangenheit sind bereits als Deutsche und europäische Juristen aus neun Jahrhunderten (hg. v. Kleinheyer, Gerd/Schröder, Jan, 4. A. 1996) oder überhaupt als Juristen (- Ein biographisches Lexikon von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, hg. v. Stolleis, Michael, 1995) elegant und zutreffend besonders gewürdigt. Viele andere sind in allgemeinen biographischen Sammelwerken behandelt. Ein einbändiges umfassenderes besonderes Repertorium der deutschsprachigen Juristen fehlt dagegen noch.
Dem will Wer war wer im deutschen Recht abhelfen. Im Telegrammstil umfasst es bisher mehr als 1500 Personen. Seine laufende Erweiterung auf insgesamt 5000-10000 bedeutende Persönlichkeiten kann jederzeit im Internet eingesehen werden. Dadurch besteht eine einfache Möglichkeit, auf Mängel und Lücken hinzuweisen.
Aufnahme verdient jeder bedeutende Jurist, gleich ob Professor, Minister, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist, Notar oder Literat. Ausgeschlossen bleibt lediglich, wer sich als Träger eines öffentlichen Amts selbst als Idiot, Blödmann oder Esel benennt. Ihm können auch Festschriften und Nachrufe nicht zu unverdienter Erinnerung verhelfen.
Innsbruck |
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| Köbler, Gerhard, Who is who im deutschen Recht. Beck, München 2002. 774 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Recht wird zumindest überwiegend von Menschen für Menschen geschaffen, erklärt und ausgeführt. Von seinen Schöpfern, Interpreten und Anwendern hängen Güte, Wert und Erfolg wesentlich ab. Deswegen verdienen sie Öffentlichkeit, zumal sie häufig Träger eines öffentlichen Amtes sind.
Zur bewussten Herstellung der Öffentlichkeit fasst das Werk erstmals die Daten der bedeutendsten deutschsprachigen Juristen aller Berufe der Gegenwart zu einer besonderen Einheit zusammen. Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsjuristen werden dabei ebenso berücksichtigt wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsjuristen und Hochschullehrer oder Notare, Intendanten oder Literaten. Insgesamt sind auf diese Weise mehr als 3500 Kurzbiographien zustande gekommen.
Im Telegrammstil wird nach einer oder mehreren aktuellen Adressierungen der Werdegang in seinen wichtigsten Eckpunkten wiedergegeben. Dem folgt die Darlegung der persönlichen Interessenschwerpunkte und Fachgebiete. Möglichst detailliert werden die hervorragenden selbständigen Veröffentlichungen angezeigt und etwaige Besonderheiten festgehalten.
Mit allen diesen Angaben wird ohne weiteres Zeitrechtsgeschichte dokumentiert. Sie reicht in Einzelfällen bis in das frühere 20. Jahrhundert zurück. Im Wesentlichen betrifft sie die letzten fünfzig Jahre.
Aktuell gehalten wird das Werk in der kostenpflichtigen Internetpräsentation (http://www.beck.de/Online/Treffer). Dort können Mängel und Lücken umgehend beseitigt werden, wenn auf sie von der Öffentlichkeit oder dem Betroffenen aufmerksam gemacht wird. Mögen die einfache Angabensammlung das allgemeine Wohl fördern.
München Gerhard Köbler
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| Königliche Tochterstämme, Königswähler und Kurfürsten, hg. v. Wolf, Armin (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 152). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. VIII, 498 S. Besprochen von Franz-Reiner Erkens. |
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Vom 26. bis 29. Juli 1998 fand anläßlich der 700jährigen Wiederkehr der ersten bezeugten Zusammenkunft der sieben Kurfürsten des römisch-deutschen Reiches in den Räumen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt eine Tagung zur „Entstehung des Kurfürstenkollegs des Heiligen Römischen Reiches“ statt, deren Beiträge nunmehr in ausgearbeiteter Form und unter geändertem Haupttitel gedruckt vorliegen. Der neue Titel enthält in schlagwortartiger Zuspitzung die in zahlreichen Veröffentlichungen ausgebreitete Grundthese des Herausgebers, nach der die Wahlberechtigung der weltlichen Fürsten in der über weibliche Linien bestehenden Abstammung der Königswähler als Mitglieder sog. „Tochterstämme“ des sächsischen Königshauses der Liudolfinger gründete und die spätere Herausbildung des Kreises der Kurfürsten grundsätzlich (aber nicht in jedem Fall) ein Prozeß des Aussterbens dieser Tochterstämme gewesen sei, der schließlich 1298 in einen Rechtsakt einmündete, nämlich in einer Erklärung König Albrechts I., durch die seine (und seines Vaters) Wähler – von denen die weltlichen Fürsten jetzt zu sog. habsburgischen Tochterstämmen geworden waren – das ausschließliche Königswahlrecht zugestanden erhalten haben sollen. Letztlich sind es demnach zwei Rechtskriterien gewesen, die das Königswahlrecht begründet haben sollen: zunächst und vor allem das Erbrecht (vgl. S. 5 oder 39: „Wahlberechtigt waren die Erbberechtigten“) und dann die auf politische Konstellationen Rücksicht nehmende Rechtssatzung des Königs.
Diese These, die durch vielfältige genealogische Untersuchungen abgesichert werden mußte, ist nicht ohne Kritik geblieben (vgl. dazu zuletzt Franz-Reiner Erkens, Kurfürsten und Königswahl. Zu neuen Theorien über den Königswahlparagraphen im Sachsenspieg |