| Blume, Herbert, Ein Handwerk – eine Stimme. 100 Jahre Handwerkspolitik, 100 Jahre Handwerkskammern, 100 Jahre Deutscher Handwerkskammertag, 100 Jahre miteinander mit Innungen und Verbänden, 50 Jahre Zentralverband des Deutschen Handwerks: eine historische Bilanz handwerklicher Selbstverwaltung. Zentralverband des Deutschen Handwerks, Berlin 2000. 228 S. Besprochen von Gerhard Deter. |
Ganzen Eintrag anzeigen Blume, Herbert, Ein Handwerk – eine Stimme. 100 Jahre Handwerkspolitik, 100 Jahre Handwerkskammern, 100 Jahre Deutscher Handwerkskammertag, 100 Jahre miteinander mit Innungen und Verbänden, 50 Jahre Zentralverband des Deutschen Handwerks: eine historische Bilanz handwerklicher Selbstverwaltung. Zentralverband des Deutschen Handwerks, Meckenheim 2000. 228 S.
Bei der hier anzuzeigenden Festschrift, mit der der Zentralverband des deutschen Handwerks auf drei Jubiläen, nämlich 100 Jahre Handwerkskammern, 100 Jahre deutscher Handwerkskammertag und 50 Jahre Zentralverband des Deutschen Handwerks, hinweist, handelt es sich nach Auskunft des Herausgebers um eine „bewusst populärwissenschaftlich gestaltete Arbeit“, welche die Entwicklung der Handwerksgesetzgebung und der Selbstverwaltung des Kleingewerbes von der Novellierung der Reichsgewerbeordnung im Jahre 1897 bis zu den jüngsten Korrekturen der Handwerksordnung im Jahre 1998 nachzeichnet.
Ab 1900 entstanden im deutschen Reich in kurzer Folge 71 Handwerkskammern, die aufgrund der Zwangsmitgliedschaft der Betriebe bald eine Schlüsselrolle bei der berufspolitischen und organisatorischen Entwicklung des Handwerks spielten. Das wesentliche Ziel der Kammern, an dem sie ein Jahrhundert lang zäh festhielten, war es, den kleinen Befähigungsnachweis, wonach niemand mehr Lehrlinge ausbilden durfte, der nicht eine Meisterprüfung bestanden hatte, sowie den großen Befähigungsnachweis, welcher den Meistertitel als Erfordernis zur Führung eines Handwerksbetriebes und als Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen im erlernten Beruf umschrieb, durchzusetzen. Die Standesvertretungen wandten sich damit gegen die schrankenlose Gewerbefreiheit, wie sie die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes eingeführt hatte. Bei der Verwirklichung ihrer Ziele kam den Kammern zugute, dass die organisatorischen Kräfte des Handwerks frühzeitig gebündelt und der Gesetzgeber entschlossen war, die Qualifikation der Facharbeiter |
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| Boockmann, Hartmut, Wege ins Mittelalter. Historische Aufsätze, hg. v. Neitzert, Dieter/Israel, Uwe/Schubert, Ernst. Beck, München 2000. XII, 482 S. 25 Abb. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Boockmann, Hartmut, Wege ins Mittelalter. Historische Aufsätze, hg. v. Neitzert, Dieter/Israel, Uwe/Schubert, Ernst. Beck, München 2000. XII, 481 S. 25 Abb.
Hartmut Boockmann, der leider zu früh verstorbene Historiker des Deutschen Ordens, hinterließ ein Gesamtwerk, das weit über jenen Ansatz der Forschung über die Geschichte Ost- und Westpreußens und seine Beiträge zur Polonistik hinausreicht. Schon ein erster Überblick über die mehr als 260 im Schriftenverzeichnis aufgeführten Publikationen (S. 444-464) macht deutlich, wie er von seinen Wirkungsstätten in Kiel, Göttingen und Berlin aus im Schaffen ausgriff in den weiten Raum des Alten Reiches mit quantitativem Vorwalten des Spätmittelalters, aber auch der Ausdehnung über die Frühneuzeit hinweg bis in heute besonders beherzigenswerte Ausführungen zur Wissenschafts- und Kulturpolitik der Gegenwart, hier vor allem der Geschichtsdidaktik und deren Schiefheiten in Schulbüchern westdeutscher Verlage, nicht zu vergessen das Museumswesen. Die drei Herausgeber der hier anzuzeigenden Sammlung, die entstand in dankverpflichtendem Zusammenwirken mit Frau Dr. Andrea Boockmann, machen mit Recht darauf aufmerksam, daß es ihnen nicht leicht fiel, eine repräsentative Auswahl unter dem Zwang der Konzentration auf einen stattlichen Band zu treffen. Zweifellos wird jeder Rezensent das eine oder andere lieber sehen mögen, doch jeder wird die hier vorgelegte Auswahl begrüßen. Und jeder wird bekennen, es sei kaum möglich, den Facettenreichtum des Inhaltes hinreichend in hier notwendiger Raffung wiederzugeben. Gegliedert ist das Sammelwerk in sieben Abschnitte. Nach knapper Einführung folgen Beiträge zum Spätmittelalter, zum Deutschen Orden, zur materiellen Kultur im Mittelalter, der Belehrung durch Bilder, zu Museen, Ausstellungen, Schulbüchern, schließlich zum 19. Jahrhundert und seiner Mittelaltersicht. In allen Teilen, dies sei den kommenden Hinweisen vorausgeschickt, finden sich nicht die sogenannten großen |
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| Brandt, Christian, Die Entstehung des Code pénal von 1810 und sein Einfluss auf die Strafgesetzgebung der deutschen Partikularstaaten des 19. Jahrhunderts am Beispiel Bayerns und Preußens (= Europäische Hochschulschriften 2, 3326). Lang, Frankfurt am Main 2002. XXIX, 487 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brandt, Christian, Die Entstehung des Code pénal von 1810 und sein Einfluss auf die Strafgesetzgebung der deutschen Partikularstaaten des 19. Jahrhunderts am Beispiel Bayerns und Preußens (= Europäische Hochschulschriften 2, 3326). Lang, Frankfurt am Main 2002. XXIX, 487 S.
Während die Einflüsse des Code civil (Code Napoléon) und der französischen Strafgerichtsverfassung auf die deutsche Rechtsentwicklung hinreichend bekannt und erforscht sind, fehlte es bislang an Arbeiten über die Einflüsse des materiellen französischen Strafrechts des Code pénal auf die deutschen Strafrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts. Die Lücke schließt nunmehr das Werk von Brandt in mehrfacher Hinsicht. Die gute Hälfte des Werkes befasst sich mit dem französischen Strafrecht unter dem Ancien régime im 18. Jahrhundert, mit dem Code pénal von 1791 und dem revolutionären Strafrecht sowie auf über 150 Seiten mit dem Code pénal von 1810. Mit Recht hielt es Brandt für unerlässlich, sich neben dem Code pénal von 1810 auch ausführlich mit der Strafrechtskodifikation von 1791 zu befassen, da zahlreiche der in der napoleonischen Kodifikation und später auch in den meisten deutschen Partikularrechten erfassten Materien letztlich auf Neuerungen beruhen, die bereits durch die Strafgesetzgebung der Revolutionszeit eingeführt worden waren. Die Neuerungen von 1791 hatten wiederum ihre Grundlage in der Aufklärungsphilosophie, die ebenfalls im Überblick dargestellt wird. Auch die Missstände des überkommenen französischen Strafprozesses kommen hier zur Sprache. Noch vor dem Code pénal vom 25. 9./6. 10. 1791 war das Décret relatif à l’organisation d’une police municipale et correctionelle am 21. 9/22. 7. 1791 ergangen, das die minderschweren Delikte tatbestandsmäßig erfasste und der police correctionelle und municipale unterstellte. Dies bedeutete eine erste Differenzierung zwischen Vergehen und Übertretungen und leitete zusammen mit den im Code pénal erfassten Verbrechen die für d |
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| Brauneder, Wilhelm, Deutsch-Österreich 1918. Die Republik entsteht. Amalthea, Wien 2000. 368 S. 30. Abb. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brauneder, Wilhelm, Deutsch-Österreich 1918. Die Republik entsteht. Amalthea, Wien 2000. 368 S. 30 Abb.
Wilhelm Brauneder hat mit diesem Buch als erster unter den österreichischen Historikern und Verfassungshistorikern eine detaillierte Darstellung des Entstehungsvorganges der Ersten Republik vorgelegt, in der die zahlreichen Irrtümer und Ungenauigkeiten innerhalb der neueren österreichischen Geschichtsschreibung, aber auch in der österreichischen Verfassungsrechtslehre überzeugend korrigiert werden. Zugleich wird eine eindrucksvolle Schilderung der verwickelten Vorgänge geliefert, die zur Entstehung der Republik Österreich geführt haben, bei der nicht nur die amtlichen Quellen herangezogen worden sind, sondern auch die Mitteilungen in der zeitgenössischen Presse, die Wiedergabe von persönlichen Eindrücken bis hin zur Deutung einzelner Vorgänge in der zeitgenössischen Literatur.
Der Verfasser beginnt mit einer Beschreibung der für die Staatsgründung maßgebenden Vorgänge und Schauplätze, die bei den Geschehnissen namentlich in Wien eine Rolle gespielt haben, sowie der Kalenderdaten, denen bei dem ganzen Geschehen eine entscheidende Bedeutung zukam und über deren verfassungsrechtliche wie verfassungsgeschichtliche Bedeutung in der Forschung wie im allgemeinen Bewußtsein noch immer keine wirkliche Klarheit herrscht.
Als erstes Datum nennt der Verfasser den 30. Oktober 1918, jenen Tag, an dem die Provisorische Nationalversammlung den Staatsgründungsbeschluß über den neuen Staat Deutschösterreich faßte. Der neue Staat sollte eine „Neuerscheinung“ sein, nicht zuletzt um die zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbaren Folgen des verlorenen Krieges von dem neuen Staat fernzuhalten. Die Diskontinuität konnte allerdings nur eine formelle sein, materiell sollte die alte Rechtsordnung bis zum Erlaß neuer Gesetze fortbestehen, ein Verfahren, das später übrigens in abgewandelter Form beim sog. Anschluß 1938 erneut verwendet wurde, um ein j |
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| Brauneder, Wilhelm, Österreichische Verfassungsgeschichte. Graphische Darstellungen von Lachmayer, Friedrich, 8. Aufl. (= Manzsche Studienbücher). Manz, Wien 2001. 292 S. Besprochen von Martin Siebinger. |
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Der an der Universität Wien lehrende Verfasser legt hier die Neuedition eines mit acht Auflagen seit 1976 überaus erfolgreichen Werkes vor. Entsprechend seiner Genese aus Lehrveranstaltungen zielt das Buch in erster Linie auf das studentische Publikum ab. Verständlich geschrieben und üppig mit nützlichen Definitionen ausgestattet kann es wohl durchaus als Musterbeispiel dessen gelten, was heutzutage gerne als „Lernbuch“ bezeichnet wird. Gefördert wird dieser Eindruck auch durch die hohe Übersichtlichkeit, die Brauneder seinen Ausführungen mittels einer starken und soweit möglich parallelisierten Untergliederung verliehen hat. In den Hauptgliederungspunkten teilt der Verfasser die österreichische Verfassungsgeschichte zeitlich in zwölf „Perioden“, innerhalb derer wiederum im Wesentlichen Länder, Länderverbindungen, aus denen schließlich der Gesamtstaat erwächst, und übergeordnete Organisationsformen behandelt werden. Die Darstellung setzt ein mit der Konsolidierung der „historischen Länder“ (alle heutigen Bundesländer mit Ausnahme von Wien und Burgenland) als territoriale Herrschaftsverbände unter Ablösung des bis dahin geltenden personalen Organisationsprinzips. Der Zeitrahmen für diesen Prozeß ist sehr weit gespannt. Er beginnt mit der „staufischen Reichsreform“, in deren Zuge 1156 im privilegium minus die Erhebung Österreichs und 1180 die Erhebung der Steiermark zum Territorialherzogtum erfolgen, und endet im Falle Vorarlbergs erst im 16. Jahrhundert. Brauneder differenziert zwischen zwei Ländertypen: einem älteren Typus „aus vorgegebener Einheit“ mit Ländern, die früh eine als Amtsherzogtum (Kärnten) oder Mark (Österreich, Steiermark) stark fixierte räumliche Einheit verbunden mit einer reichsunmittelbaren Fürstenwürde aufweisen können, und einem jüngeren Typus „aus zusa |
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| Briefe von Mitgliedern der badischen Gesetzgebungskommission an Karl Josef Anton Mittermaier, hg. u. bearb. v. Mußgnug, Dorothee (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 153. Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. X, 941 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Briefe von Mitgliedern der badischen Gesetzgebungskommission an Karl Josef Anton Mittermaier, hg. u. bearb. v. Mußgnug, Dorothee (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 153. Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. X, 941 S.
Der umfangreiche Band ist Teil eines größeren Projektes, nämlich die juristisch-politische Korrespondenz Karl Josef Anton Mittermaiers herauszugeben. Mittermaier, einer der überragenden Juristen und liberalen südwestdeutschen Politiker des Vormärz hat nicht nur viele Bücher und eine fast unübersehbare Zahl von Aufsätzen publiziert, er hat darüber hinaus auch einen regen Briefwechsel geführt, der bis heute noch großenteils unbekannt ist. In ihm lebt die Zeit, und es spiegeln sich vor allem die politischen und persönlichen Sorgen, mit denen sich die Beteiligten plagten.
Mittermaier hat eine gewaltige Arbeitsleistung vollbracht. Seit seiner Berufung von Bonn nach Heidelberg (1821) war er hier nicht nur neun Mal Dekan und drei Mal Rektor, er leitete auch das Spruchkollegium der Fakultät und vertrat seit 1831 die Stadt Bruchsal im badischen Landtag, der ihn 1833 erstmals zum Präsidenten der zweiten Kammer wählte. Von 1826 bis 1840 gehörte er der badischen Gesetzgebungskommission an, die sich vornehmlich auf strafrechtlichem Gebiete betätigte. Seit 1834 waren Entwürfe eines Gerichtsverfassungs- und eines Strafverfahrensgesetzes in Arbeit. Denn - so merkwürdig es klingt - Baden hatte zwar in der Rheinbundszeit den Code civil übersetzen lassen und als Badisches Landrecht übernommen, war aber - anders als etwa die bayerische Pfalz und das preußische Rheinland - auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozeßrechtes strikt konservativ geblieben. Mittermaier kämpfte nicht nur in Büchern und Aufsätzen, sondern auch in der Gesetzeskommission, die gleichrangig neben den Ministerien stand, für die Abschaffung der Todesstrafe, die Einführung der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Stra |
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| Brühl, Carlrichard, Merowingische Königsurkunden, hg. v. Kölzer, Theo. Böhlau, Köln 1998. 293 S., 15 Abb. Besprochen von Jürgen Weitzel. |
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Der im Jahre 1997 verstorbene Historiker Carlrichard Brühl hat in Vorbereitung einer für die Monumenta Germaniae Historica vorzunehmenden kritischen Neuedition der merowingischen Königsurkunden einige „Studien“ verfasst, die im vorliegenden Band von seinem Schüler und Kollegen Theo Kölzer publiziert wurden. Die kritische Edition soll die im Jahre 1872 durch Karl August Pertz besorgte Ausgabe ersetzen. Diese ist anerkanntermaßen wenig gelungen, eine Einschätzung, die Brühl durch Mitteilung teilweise erstaunlicher Vorgänge und Defizite in teilweise ebenso eindeutigen wie scharf formulierten Wertungen untermauert. Dies geschieht vornehmlich in den ersten beiden Kapiteln des Buches, die wie folgt überschrieben sind: „Die Editionen der merowingischen Königsurkunden von Mabillon bis Pertz und der Gang der Forschung von Pertz bis heute“ und „Die Edition von K. Pertz und die künftige Monumenta-Ausgabe“. Der Verfasser bietet hier auf 49 Seiten die Grundzüge der Geschichte der Diplomatik (Urkundenlehre) seit 1681, die in ihrer Entstehung eng gerade mit der Erforschung der merowingischen Königsurkunde verbunden ist. Rivalitäten und Gemeinsamkeiten der einschlägigen Forschung in Frankreich und in Deutschland treten dabei ebenso vor das Auge des Lesers wie die Rivalitäten, Erfolge und Fehlleistungen innerhalb der 1819 ins Leben gerufenen „Monumenta Germaniae Historica“. So kann man dem Urteil Brühls, dass der neuen Wissenschaft 1681 „eine glanzvolle Zukunft beschieden sein sollte“ (S. 1) zwar grundsätzlich, nicht aber in vielen Einzelzügen, die mehr als nur belanglose Details sind, zustimmen. Die Zahl der gescheiterten, misslungenen und verzögerten Editionen ist nicht gering. Die Eifersüchteleien innerhalb der Gruppen der jeweils führenden Wissenschaftler erscheinen als beträchtlich. Brühl selbst schildert das Versagen nicht nur von Personen, |
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| Brüsch, Tanja, Die Brunonen, ihre Grafschaften und die sächsische Geschichte. Herrschaftsbildung und Adelsbewusstsein im 11. Jahrhundert (= Historische Studien 459). Matthiesen, Husum 2000. 346 S. Besprochen von Gudrun Pischke. |
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Nach einer umfangreichen Einleitung, in der sie die Schritte ihrer Untersuchung zu den Brunonen als „eine ostfälisch-sächsische Adelsfamilie ..., die im 11. Jahrhundert ... eine hochmittelalterliche Karriere mit und gegen den König begann und beendete“ (S. 9) vorstellt, widmet sich die Verfasserin der Genealogie dieser Adelsfamilie; eine liudolfingische Herkunft und damit eine Verwandtschaft zu den Ottonen streift sie nur als zu wenig gesichert; zwei Frauen, die beiden Gertruden, werden besonders – gut – herausgestellt. Im nächsten Kapitel untersucht sie das Verhältnis der Brunonen zu König und Königtum, besonders zu den Saliern, mit denen die Brunonen durch ihre „Stammmutter“ verbunden sind. Abschießend fragt sie nach der daraus resultierenden burgundisch-welfischen Tradition der Brunonen, die sich in dem von Gertrud der Älteren gestifteten Tragaltar manifestiert. Danach wendet sie sich den „Formen der Herrschaftsbildung“ zu unter besonderer Hervorhebung Braunschweigs und der dortigen brunonischen Stiftungen (St. Blasius, St. Cyriakus, St. Aegidien). Obwohl die Quellen für die beiden anderen brunonischen Herrschaftsbereiche, Friesland und Meißen, nur spärlich fließen, lässt sich doch ihre Bedeutung erkennen: mit brunonischer Münzprägung und ertragreichen Grafschaft(en) war Friesland ein Wirtschaftsfaktor; die Mark Meißen hingegen brachte einen Zugewinn an Macht und Ansehen, das mit einem Gebetsgedenken im Dom zu Meißen untermauert wurde. Schließlich gewann die Mark Meißen strategische Bedeutung in den Auseinandersetzungen Heinrichs IV. mit den Sachsen. Zum Schluss dieses Abschnittes wird unter der Überschrift „Herrschaftsbildung und Adelsbewußtsein als Überlieferungsproblem“ ein Zwischenergebnis zu Leitnamen, zum Wohnsitz, zur Grablege und damit |
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| Buhlmann, Günther, Der kurkölnische Hofrat 1597 bis 1692 – Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen (= Rheinisches Archiv 138). Böhlau, Köln 1998. 346 S. Besprochen von Wolfgang Sellert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Buhlmann, Günther, Der kurkölnische Hofrat 1597 bis 1692 – Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen (= Rheinisches Archiv 138). Böhlau, Köln 1998. 346 S.
Gegenstand dieser Kölner Dissertation ist eine Epoche des kurkölnischen Hofrats, die in der rechtsgeschichtlichen Forschung bisher noch nicht untersucht worden ist. Es ist ein Zeitraum, in dem der Hofrat – wie vergleichbare Einrichtungen in vielen anderen deutschen Territorien des 16. und 17. Jahrhunderts auch – nicht nur als Regierungs-, Verwaltungs- und Justizbehörde, sondern auch als Lehenskammer tätig gewesen ist. Untersuchungsgegenstand ist zusätzlich die kurkölnische Hofkammer als Finanzbehörde, die teils mit dem Hofrat gemeinsam die anfallenden Aufgaben bewältigte, teils aber auch mit diesem in bestimmten Fällen konkurrierte, so daß es zu negativen und positiven Kompetenzkonflikten kommen konnte. Rechtliche Grundlagen beider Behörden sind mehrere „Ordnungen“ – der Verfasser spricht sogar von „Kodifikationen“ – , die in dem Untersuchungszeitraum ergangen sind.
In der Arbeit soll es einerseits um den „kurkölnischen Hofrat und sein weitergreifendes Wirken“, andererseits aber ebenso um eine entwicklungsgeschichtliche Darstellung und rechtliche Würdigung der Inhalte seiner „Ordnungen“ gehen, die, angefangen von der „Rhatz- und Canzleiordnung von 1597“ bis zur „Canzleiordnung von 1692“ zum ersten Mal gemeinsam ediert und im Anhang der Arbeit abgedruckt worden sind. Insgesamt werden jedoch nur die normativen Fundamente und nicht die forensischen Aktivitäten des Hofrats erörtert. Angesichts der im allgemeinen bestehenden Diskrepanz von Recht und Rechtswirklichkeit – und diese mag in einer Epoche, in der eine strenge Bindung der Justiz an die Gesetze noch weitgehend fehlte, nicht unbeträchtlich sein – bieten die vom Verfasser untersuchten „Ordnungen“ keine sichere Grundlage für eine angemessene Bewertung des kurkölnischen Hofrats und schon gar nicht für dessen „weitergreifendes Wir |
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| Cahiers de Recherches Médiévales (XIIIe-XVe siècles) Bd. 7 (2000) Droits et pouvoirs. Éditions Honorè Champion, Paris 2001. 282 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cahiers de Recherches Médiévales (XIIIe-XVe siècles) Bd. 7 (2000) Droits et pouvoirs. Éditions Honorè Champion, Paris 2001. 282 S.
Elf Autoren unter der Leitung Gérard Giordanengos betrachten den Zusammenhang zwischen Recht und Macht in sehr unterschiedlicher Weise und durch mehrere Jahrhunderte des Mittelalters hindurch. Dies macht eine Rezension natürlich besonders schwierig, doch soll nachfolgend versucht werden, die wesentlichen Untersuchungsgegenstände und Forschungsergebnisse knapp mitzuteilen.
Éric Bournazel geht der Frage nach, wie unter den Kapetingern Freunde und „compagnons“ als Ratgeber des Königs für diesen Entscheidungen getroffen haben („Réflexions sur l´institution du conseil aux premiers temps capétiens (XIIe-XIIIe siècles“). Franck Roumy untersucht den Rechtsirrtum in der Zivilrechtslehre des 12. und 13. Jahrhunderts. Führende französische Legisten jener Zeit forderten wegen der Irrtümer stets die Publikation und damit die Schriftlichkeit im Recht, damit sich die Norm und die mit ihr verwobene Gesetzgebungsmacht des Königs durchsetzen und niemand sich auf deren Unkenntnis stützen sollte („L´ignorance du droit dans la doctrine civiliste des XIIe–XIIIe siècles“). In seinem Beitrag „De l´usage du droit privé et du droit public au Moyen Âge“ kommt Gérard Giordanengo zum Ergebnis, daß die Juristen nicht wie heute eine Teilung in Zivil-, Straf- und öffentliches sowie Prozeßrecht suchten, sondern vielmehr im Geiste des Corpus juris civilis die Einheit anstrebten, wenngleich die damalige Ordnung an die Quellenqualität (geschriebenes Recht, Gewohnheitsrecht usw.) und die damit verbundene Normhierarchie anknüpfte. Für das 15. Jahrhundert bespricht Katia Weidenfeld einige Gerichtsfälle, bei denen die Anwälte zwar die königlichen Ordonnanzen in ihre Plaidoyers einführten, sich jedoch im allgemeinen nur sehr vage auf diese Rechtsquellen bezogen. Es galt, keine anspruchsbegründenden Normen vor Gericht zu zitieren, sondern anhand |
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| Cahiers de Recherches Médiévales (XIIIe–XVe siècles) Bd. 8 (2001) La protection spirituelle au Moyen Age. Orléans 2001. 297 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Aus dem achten Band der „Cahiers de Recherches Médiévales“ sind für den Rechtshistoriker zwei Beiträge interessant, da neue Erkenntnisse erbringend. Cécile Treffort („Les lanternes des morts: une lumière protectrice?“) beleuchtet, ausgehend von einer Passage von „De miraculis“ des Petrus Venerabilis (Mitte des 12. Jahrhunderts), die Rolle der sogenannten Totenlaternen, die auf Friedhöfen im Poitou, der Saintonge und dem Limousin noch bis heutzutage zu finden sind. Diese Laternen hatten neben ihrer geistlichen Bedeutung auch Respektfunktion für die Verstorbenen auf den Friedhöfen, deren Schutz insbesondere den Autoren der Gottesfrieden, die gerade im 11. Jahrhundert in den vorgenannten Gebieten sehr zahlreich verkündet worden waren, am Herzen lag. Das reiche und regional divergierende Schutzvokabular dieser Frieden in Frankreich und Katalonien zeigt sodann Thomas Gergens Beitrag auf, der sich vor allem den Dreißig-Schritt-Zonen um katalanische Kirchen zuwendet; diese Zonen können als praktische Ausprägung der Friedensbestimmungen qualifiziert werden („Droit canonique et protection des ,cercles de paix’“).
Saarbrücken Thomas Gergen
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| Carlen, Louis, Recht, Geschichte und Symbol. Aufsätze und Besprechungen. Weidmannsche Verlagsbuchhandlung, Hildesheim 2002. 387 S. Besprochen von Angelo Garovi. |
Ganzen Eintrag anzeigen Carlen, Louis, Recht, Geschichte und Symbol. Aufsätze und Besprechungen. Weidmannsche Verlagsbuchhandlung, Hildesheim 2002. 387 S.
Nach den drei zwischen 1994 und 1998 bei Weidmann erschienenen Bänden: „Aufsätze zur Rechtsgeschichte der Schweiz“ - „Sinnfälliges Recht“ - „Kirchliches und Wirkliches im Recht“ kam nun ein vierter Band heraus, der wiederum wichtige Aufsätze des international bekannten Rechtshistorikers und Kirchenrechtlers Louis Carlen zusammenfasst: Aufsätze zur Rechtsgeschichte, zur Rechtsarchäologie, zur Kirchengeschichte und zum Kirchenrecht, Aufsätze auch zur Geschichte des Kantons Wallis, der engeren Heimat des Autors, sowie Rezensionen, die vor allem in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte erschienen sind. Auch in diesem Band zeigt sich wiederum das breite Spektrum des früheren Freiburger Professors, das eben Rechtsgeschichte nicht nur im gängigen Schema sieht - nein, Louis Carlen beschreitet in seinen Forschungen zur Rechtsgeschichte, zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde oft Neuland. So insbesonders mit der auch in diesem Band stark vertretenen kirchlichen Rechtsarchäologie, Rechtsikonographie und Rechtssymbolik. Louis Carlen hat mit seiner 1999 erschienen Einführung in die kirchliche Rechtsarchälogie: „Orte, Gegenstände, Symbole kirchlichen Rechtslebens“ ein profundes Kompendium zu dieser neuen rechtshistorisch-kanonistischen Disziplin geschaffen. In dem vorliegenden Band werden einige Themen kirchlicher Rechtsarchäologie weiter kontrapunktiert: „Kirchliche Rechtssymbolik“ (Klemens von Alexandrien hat schon im 2. Jh. n. Chr in der christlichen Symbolik ein sichtbares Zeichen des Unsichtbaren gesehen), „Rechtsorte in Rom“ (Lateran, Vatikan, Engelsburg, Quirinal, Carcer Mamertinus u. a.), „Kirchen Roms als Rechtsorte“ d. h. als Versammlungsorte der Konzilien und Synoden, als Krönungsorte deutscher Kaiser und Kaiserinnen, als Tagungsorte des Grossen und Kleinen Rates sowie der Gerichte Roms. Diese Beiträge zur |
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| Charters and the Use of the Written Word in Medieval Society, hg. v. Heidecker, Karl (= Utrecht Studies in Medieval Literacy 5). Brepols, Turnhout 2000. XI, 253 S. Besprochen von Irmgard Fees. |
Ganzen Eintrag anzeigen Charters and the Use of the Written Word in Medieval Society, hg. v. Heidecker, Karl (= Utrecht Studies in Medieval Literacy 5). Brepols, Turnhout 2000. XI, 253 S.
Der in der 1999 vom Utrechter „Pionier Project Verschriftelijking“ eingerichteten Reihe erschienene Band beschäftigt sich mit mittelalterlichen Urkunden und ihrem Aussagewert für die Entwicklung von Schrift und Schreiben in der mittelalterlichen Gesellschaft. Im Vordergrund steht also nicht eine auf das Discrimen veri ac falsi ausgerichtete Diplomatik, sondern die Frage, welcher Quellenwert Urkunden für die Untersuchung mittelalterlicher Kultur und Mentalität zukommt; erklärtes Ziel des Bandes ist es daneben, das betont Karl Heidecker in seiner programmatischen Einleitung (S. 1-12), die Bedeutung der historischen Hilfswissenschaften bei der Untersuchung von Schriftlichkeit und ihrem Gebrauch zu erweisen. Jeder der Autoren untersucht ein bestimmtes geographisches Gebiet; gemeinschaftlich wollen sie Einblick bieten in den gegenwärtigen Stand der Forschung und in unterschiedliche Untersuchungsmethoden.
Die Beiträge im Einzelnen: Mark Mersiowsky, Towards a reappraisal of Carolingian sovereign charters, S. 15-25, plädiert für einen Perspektivenwechsel bei der Untersuchung karolingischer Herrscherurkunden; der Blick müsse künftig weniger auf die Herrscherkanzlei und die Urkunden als Ausdruck herrscherlichen Willens und herrscherlicher Selbstdarstellung gerichtet werden, sondern sich stärker modernen Fragestellungen wie denen zur Rolle der Stücke im Rahmen von Schriftlichkeit und Kommunikation zuwenden; der Einfluß der Empfänger auf die Sprache, das Layout und die Wirkung von Urkunden sollte mehr ins Blickfeld rücken. - David Postles, Country clerici and the composition of English twelfth- and thirteenth-century private charters, S. 27-42, sucht den Urkundenschreibern in der ländlichen Gesellschaft Englands auf die Spur zu kommen, unter denen sich viele clerici, aber offenbar au |
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| Criminalità e giustizia in Germania e in Italia. Pratiche giudiziarie e linguaggi giuridici tra tardo medioevo ed età moderna – Kriminalität und Justiz in Deutschland und Italien. Rechtspraktiken und gerichtliche Diskurse in Spätmittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Bellabarba, Marco/Schwerhoff, Gerd/Zorzi, Andrea (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento/Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient 11). Società editrice il Mulino/Duncker & Humblot, Bologna/Berlin |
Ganzen Eintrag anzeigen Criminalità e giustizia in Germania e in Italia. Pratiche giudiziarie e linguaggi giuridici tra tardo medioevo ed età moderna – Kriminalität und Justiz in Deutschland und Italien. Rechtspraktiken und gerichtliche Diskurse in Spätmittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Bellabarba, Marco/Schwerhoff, Gerd/Zorzi, Andrea (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento/Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient 11). Società editrice il Mulino/Duncker & Humblot, Bologna/Berlin 2002. 373 S.
Der anzuzeigende Band versammelt Beiträge eines Kongresses in Trient von deutschen und italienischen Historikern sowie italienischen Rechtshistorikern. Die Beiträge zeigen inhaltlich und methodisch eine „richesse de problématiques“ (Xavier Rousseaux). In verschiedenen Schlusskapiteln wird, insbesondere bei Mario Sbriccoli, danach gesucht, wie sich die heterogenen Ansätze und Ergebnisse zueinander verhalten und sich ergänzen. Der Band kann deutschen Rechtshistorikern als Beispiel für ein Vielzahl anderer Ansätze und Fragestellungen und insbesondere als bibliographische Einführung in verschiedenen Forschungsbereiche dienen.
Das späte Mittelalter wird fast allein von Andrea Zorzi behandelt. Mit bewundernswerter Kenntnis der Quellen und Literatur und feinem juristischem Verständnis gibt er einen Überblick über das ausdifferenzierte Straf- und Strafverfahrensrecht norditalienischer Städte. Vergleichbares ist in Deutschland erst in der frühen Neuzeit und nur in einigen Regionen erkennbar. Der Beitrag von Katharina Simon Murscheid behandelt den „unfriedlichen Erbtransfer“, insbesondere beim Streit über die Gültigkeit von Testamenten. In der Auseinandersetzung mit familienfremden Erbprätendenten werden Familienangehörige unreflektiert sprachlich mit „Erben“ gleichgesetzt und der Zusammenhang zum Strafrecht bleibt schließlich offen. Harriet Rudolph meint im folgenden Beitrag, dass die Strafjustiz Osnabrücks im 18. Jahrhunder |
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| Damnitz, Michael, Bürgerliches Recht zwischen Staat und Kirche. Mitwirkung der Zentrumspartei am Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit Quellen aus der Presse und dem Umfeld des Zentrums. Nomos, Baden-Baden 2001. XX, 991 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Damnitz, Michael, Bürgerliches Recht zwischen Staat und Kirche. Mitwirkung der Zentrumspartei am Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit Quellen aus der Presse und dem Umfeld des Zentrums. Nomos, Baden-Baden 2001. XX, 991 S.
Wolters, Michael, Die Zentrumspartei und die Entstehung des BGB (= Fundamenta juridica 39). Nomos, Baden-Baden 2001. 452 S.
Wie die gleichzeitig erschienenen Bände von Damnitz und Wolters zeigen, ist das Interesse an der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiterhin ungebrochen. Dabei geht es immer noch um Korrekturen der kritischen, mitunter sogar diffamierenden antiliberalen Urteile über das BGB, die auch noch nach 1945 aus der Literatur nicht ganz verschwunden waren. In dieser Beziehung hat das Ausland die Qualitäten des BGB zu Beginn des 20. Jahrhunderts besser würdigen können[1] als die deutschen Juristen, die nach den scharfen Kontroversen bei der Kritik am ersten BGB-Entwurf zu einem unbefangenen Urteil nicht mehr fähig waren. Die beiden Bänden von Damnitz und Wolters erschließen einen bisher erst unvollständig beschriebenen Bereich der Entstehungsgeschichte des BGB, nämlich die parlamentarischen Verhandlungen über die Reichstagsvorlage dieser Kodifikation im ersten Halbjahr 1896. Hierbei spielte das Zentrum, das im Reichstag über 24,2 % der Sitze verfügte, eine Schlüsselrolle, da ohne seine Stimmen das BGB keine Mehrheit im Parlament gefunden hätte. Für das Zentrum bestanden, als im Dezember 1895 der Inhalt der Reichstagsvorlage im wesentlichen feststand, drei Möglichkeiten, auf den Entwurf, der weder im Eheschließungsrecht noch im Eheanfechtungsrecht und Ehescheidungsrecht mit dem kanonischen Recht übereinstimmte, zu reagieren. Eine vollständige Ablehnung der Kodifikation kam nicht ernsthaft in Betracht, da sich dadurch das Zentrum auf lange Zeit jeglichen Einflusses auf die Reichspolitik beraubt hätte. Auf der anderen Seite konnte das Zentrum die Ausscheidung des Eherechts aus dem Entwurf betreiben, um dan |
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| Dante’s Monarchia. Translated, with a commentary, by Kay, Richard (= Pontificial Institute of Mediaeval Studies, Studies and Texts 131). Pontificial Institute of Medieval Studies, Toronto 1998. Besprochen von Gerhard Dilcher. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dante’s Monarchia. Translated, with a commentary, by Kay, Richard (= Pontificial Institute of Mediaeval Studies, Studies and Texts 131). Pontificial Institute of Medieval Studies, Toronto 1998.
Richard Kay (University of Kansas) legt hier eine außerordentlich sorgfältig gearbeitete Edition von Dante’s Monarchia vor. Sie nimmt dadurch auch für deutsche Benutzer einen wichtigen Platz ein neben den zahlreichen italienischen Editionen und der bei Reclam 1989 erschienenen Studienausgabe, die von Ruedi Imbach betreut worden ist.
Die hier anzuzeigende Ausgabe gibt den lateinischen Text und eine parallel gedruckte englische Übersetzung, die ein gutes Gleichgewicht zwischen Originalnähe und Verständlichkeit für den heutigen Leser einhält, wieder. Der Text ist begleitet von einer Kommentierung in Form von Fußnoten, die neben dem Nachweis von Bezugnahmen u. ä. eine dichte Erläuterung unter Einbeziehung der betreffenden Forschungen bietet. Eine Einführung informiert den Leser darüber hinaus über die Einordnung der Monarchie in Werk und Leben Dantes sowie in Editions- und Forschungslage. Außerdem faßt ein Appendix den Gedankengang des Werkes ebenso knapp wie präzise zusammen und zeigt damit in verdichteter Form die strenge scholastische Logik von Dantes Beweisführung für eine friedensgarantierende Weltregierung, ein durchaus aktuelles Thema, das von Dante auf der Grundlage des mittelalterlich-christlichen Weltbildes entwickelt wird.
Eine ausführliche Bibliographie vermittelt einen ausgezeichneten Überblick über die internationale Forschung zur politischen Theorie der Zeit. Der Zitaten-Index weist die Bezugnahmen auf die Bibel, römisches und kanonisches Recht, Aristoteles, Thomas, römische Schriftsteller etc. wie auch andere Werke Dantes nach, ein dem Rechtshistoriker also hochwillkommenes Hilfsmittel. Auch in dem kommentierenden Apparat ist eine Fülle von rechtshistorischen Hinweisen eingearbeitet, die etwa Dantes Stellung zum kirchlich |
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| Das Landrecht von 1346 für Oberbayern und seine Gerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg. Kritische Edition der Georgenberger Handschrift Ms. 201, hg. v. Schwab, Ingo (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung, Fontes iuris 17). Böhlau, Wien 2002. 241 S. Besprochen von Rolf Lieberwirth. |
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Auf Anregung des Historischen Vereins von Oberbayern haben Hans Schlosser und Ingo Schwab im Jahre 2000 das Oberbayerische Landrecht Kaiser Ludwig des Bayern von 1346 auf der Grundlage einer im Münchner Stadtarchiv verwahrten Ausfertigung des Rechtsbuches mit der Signatur Zimelie 12 herausgegeben. Damit konnten beide den vom Historischen Verein lange gehegten Plan verwirklichen, endlich der Wissenschaft das für die Einheit und Einheitlichkeit seiner oberbayerischen Stammlande geschaffene und bis 1518 dort geltende Rechtsbuch des Kaisers in einer modernen Editionsgrundsätzen folgenden Textausgabe (Ingo Schwab) zur Verfügung zu stellen. Eine Übersetzung des Originaltextes sowie ein sachkundiger juristischer Kommentar (Hans Schlosser) ergänzen diese wichtige Edition. Beide Autoren waren sich bewußt, daß die bisher wenig erfolgreiche Suche nach der angeblich um 1334/1336 entstandenen, jedoch verschollenen „Erstfassung“ des bedeutenden Rechtsbuches zwar fortgesetzt werden muß, daß diese Forschungen aber die Edition eines fast zweihundert Jahre verbindlichen Rechtstextes nicht verzögern oder gar verhindern darf. Ferner sind noch zwei wichtige Tatsachen zu beachten. Zum einen war dieses Rechtsbuch dreihundert Jahre in den 1505 an Habsburg abgetretenen und 1805 zurückgekehrten Ämtern Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg weiterhin in Geltung geblieben und auch angewandt worden. Zum andern hat Ernst Klebel im Jahre 1931 im Nordtiroler Stift St. Georgenberg/Fiecht eine Handschrift aufgefunden, die im Hinblick auf das Oberbayerische Landrecht als „Entwurf letzter Hand“ (Lieberich) oder als „letztes Stadium des Gesetzgebungswerkes“ (Jaroschka) anzusehen ist. Obwohl die Umstände, wie dieser Band in |
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| Das Strafgericht Gottes. Kriegeserfahrungen und Religion im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im Zeitalter des Dreißigjährigen Krieges, hg. v. Asche, Matthias/Schindling, Anton. Aschendorff, Münster 2001. 465 S. Besprochen von René Pahud de Mortanges. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Strafgericht Gottes. Kriegserfahrungen und Religion im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im Zeitalter des Dreißigjährigen Krieges, hg. v. Asche, Matthias/Schindling, Anton. Aschendorff, Münster 2001. 465 S.
Die historische Forschung nähert sich dem Phänomen Krieg traditionell unter politischen, militärischen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Dabei geht ein wichtiger Aspekt unter: wie nämlich die vom Krieg direkt betroffenen Menschen dieses für sie existentielle Ereignis erlebten und verarbeiteten. Unsere Kenntnis mag bezüglich der Kriege des 20. Jahrhunderts noch vergleichsweise groß sein, sie nimmt indessen rasch ab, je weiter man in der Geschichte zurückgeht. Um mit erfahrungsgeschichtlichen Fragestellungen die Kriegszeiten der Neuzeit zu erforschen, wurde an der Universität Tübingen der Sonderforschungsbereich Kriegserfahrungen - Krieg und Gesellschaft in der Neuzeit eingerichtet. Mit dem vorliegenden, Ernst Walter Zeeden zum 85. Geburtstag gewidmeten Sammelband wird eine Zwischenbilanz vorgelegt für die Erforschung von Kriegserfahrungen im Südwesten des Alten Reiches während des 17. Jahrhunderts.
Das genannte Jahrhundert war geprägt durch den Dreißigjährigen Krieg. Auch wenn es, um die verfassungsrechtliche Einheit des Reiches nicht zu gefährden, nicht explizit gesagt wurde, hatte dieser Krieg auch den Charakter eines Religionskrieges, präziser: eines Konfessionskrieges. Religion bekam daher als Legitimations- und Konsolidationsmittel eine verstärkte Bedeutung. Sie diente dazu, den eigenen Kampf gegen den Konfessionsgegner zu legitimieren. Ebenso tröstete sie bei erlittener Kriegsgewalt in Form von Angriffen und Plünderungen des Gegners und bei der Erduldung von Truppendurchzügen, Einquartierungen, Kontributionen und Rekrutierungen der verbündeten Truppen. Krieg wurde schließlich, ausgehend von Erzählungen des Alten Testamentes, in einer endzeitlichen Dimension als Strafe und Prüfung Gottes für sein unbußfertiges V |
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| Das Taxregister der römischen Kanzlei 1471-1475 (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Hss. „weiss 529“ und „weiss 920“) bearb. v. Heinig, Paul-Joachim/Grund, Ines (= Regesten Kaiser Friedrichs III. [1440-1493] nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul-Joachim/Niederstätter, Alois, Sonderband 2 erster Teil, zweiter Teil). Böhlau, Wien 2001. XXII, 708 S., (V), 709-909 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Taxregister der römischen Kanzlei 1471-1475 (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Hss. „weiss 529“ und „weiss 920“) bearb. v. Heinig, Paul-Joachim/Grund, Ines (= Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul-Joachim/Niederstätter, Alois, Sonderband 2 erster Teil, zweiter Teil). Böhlau, Wien 2001. XXII, 708 S., (V), 709-909 S.
Es ist eigentlich erstaunlich, dass das in der vorliegenden Publikation vorgestellte Taxregister bisher nicht, bzw. nur auszugsweise ediert worden ist. Schon vor 150 Jahren von Joseph Chmel der historischen Forschung bekannt gemacht, blieb es doch bis heute eine kaum zitierte und wenig bekannte Quelle. Erst durch die „Entdeckung“ der verwaltungs- und verfassungsgeschichtlichen Relevanz der siebziger Jahre des 15. Jahrhunderts für die Strukturen des Heiligen Römischen Reiches, mit der Erkenntnis, dass in diesen Jahren ein geschichtlich höchst bedeutsamer „Verdichtungsprozess“ einsetzte, trat das Taxregister wieder in den Blickpunkt der Forschung. Dass für die Anlage des Registers ein Kurmainzer Kanzleisekretär, Wigand Koneke, verantwortlich war, zeigt, dass dieses Register – wie auch andere Kanzleihilfsmittel dieser Zeit – dazu gedacht war, die Kanzleigeschäfte effizienter zu gestalten, um so die Einnahmen zu erhöhen, um damit das Pachtgeschäft über die Kanzlei und das Kammergericht für den Mainzer Kurfürsten profitabel zu machen.
Das Taxregister, von Chmel erstmals so benannt, benennt in chronologischer Reihenfolge regestenartig die wichtigsten Grunddaten der „gebührenpflichtigen“ kaiserlichen Urkunden – es sind nahezu 5.000 Stücke, in vielen Fällen der Forschung unbekannt, weil im Original nicht mehr überliefert - , dazu Vermerke über die Höhe und die Bezahlung der Kanzleitaxe. Die Edition gibt diese Eintragungen wörtlich wieder, nummeriert sie aber zugleich zur Ermöglichung einer besseren Zitierweise durch. Für den Rechtshistoriker i |
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| De Monté ver Loren, J. Ph., Hoofdlijnen uit de ontwikkeling der rechterlijke organisatie in de Noordelijke Nederlanden tot de Bataafse omwenteling, zevende herziene druk, bewerkt door Spruit, J. E. Kluwer, Deventer 2000. XIV, 345 S. Besprochen von Paul Nève. |
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Die erste Auflage dieser mittlerweile zur besten einführenden Übersicht der Rechtsgeschichte der nördlichen Niederlande bis zur Batavischen Revolution (1795) ausgewachsenen Arbeit erschien im Jahre 1946.[1] Weil das Buch seitdem niemals in dieser Zeitschrift besprochen oder angezeigt worden ist, stelle ich dem Leser zuerst die beiden Autoren vor. Johan Philip de Monté ver Loren (1901-1974) hatte von 1942 bis 1971 (mit einer Unterbrechung von 1945 bis 1957) die Utrechter Professur für niederländische Rechtsgeschichte inne. Er bearbeitete selbst die ersten vier Auflagen des hier besprochenen Buches, dessen Umfang sich in diesen Jahren von 80 auf 228 Seiten erweiterte. Nach der Emeritierung de Montés (1971) hat sein Nachfolger Johannes Emil Spruit (geb. 1937) auf seine Bitte die Bearbeitung weiterer Auflagen übernommen. Es liegt auf der Hand, dass Spruit, ein der Romanistik entstammender Rechtshistoriker, sich während der Erfüllung seiner Aufgabe immer bemüht hat, die Grenzen des ursprünglichen Konzepts der Arbeit einzuhalten und den Geist und die Stellungnahme des Autors zu respektieren (5. Aufl., S. V; 7. Aufl. S. V). Er hat im Laufe der Jahre viele Ergänzungen, Verdeutlichungen und Retuschen zum Text angebracht und die Gliedrung des Stoffes verfeinert und zugänglicher gemacht, die Grundstruktur des Werkes jedoch aufrechterhalten. Nur der Charakter der Fußnoten hat sich geändert. Anders als De Monté bemüht Spruit sich, durch Aufnahme zahlreicher Werke des jüngeren Schrifttums dem Buch die Rolle eines Nachschlagewerkes für die wissenschaftliche Betätigung mit der institutionellen Rechtsgeschichte der nördlichen Niederlande zu übertragen (Vorwort zur 6. Auflage, S. VI; weniger explizit in der 7. Auflage). (Beiläufig |
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| Depping, André, Das BGB als Durchgangspunkt. Privatrechtsmethode und Privatrechtsleitbilder bei Heinrich Lehmann (1876-1963) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 34). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XVI, 356 S. Besprochen von Thomas Hoeren. |
Ganzen Eintrag anzeigen Depping, André, Das BGB als Durchgangspunkt. Privatrechtsmethode und Privatrechtsleitbilder bei Heinrich Lehmann (1876-1963) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 34). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XVI, 356 S.
I. Ungeachtet aller Unkenrufe wächst das Bedürfnis des juristischen Nachwuchses nach rechtsgeschichtlicher Reflexion. Insbesondere das 20. Jahrhundert wird zunehmend zum Forschungsthema von Nachwuchswissenschaftlern - und die Geschichte des Zivilrechts im Nationalsozialismus und im Nachkriegsdeutschland steht dabei besonders stark im Vordergrund des Interesses. Dabei konzentrieren sich solche Arbeiten nicht nur auf das Umfeld des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte. Vielmehr finden sich auch an den einzelnen juristischen Fakultäten Kollegen, die sich der Privatrechtsgeschichte der Neuzeit verstärkt zuwenden und Forschungsprojekte ihrer Doktoranden auf diesem Gebiet fördern. In diesem Kontext ist die vorliegende Dissertation angesiedelt, die von Joachim Rückert in Frankfurt betreut und zur Promotionsreife an der dortigen Fakultät geführt worden ist.
Drei Jahre intensive Forschung, zahlreiche Gespräche mit Zeitzeugen und eine intensive Beschäftigung mit Primär- und Sekundärquellen haben sich gelohnt. André Depping gelingt es in seiner umfassenden Studie, ein lebendiges und tiefgründiges Bild vom Leben und Wirken des Privatrechtsexperten Heinrich Lehmann zu vermitteln.
II. Das Buch beginnt mit einem ersten großen Abschnitt (S. 11–134), in dem Depping dem Leben und Werk Heinrich Lehmanns nachgeht. Lehmann, geboren 1876, stammte aus einer alten Richterfamilie. Schon früh zog die Familie nach Köln; nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und Bonn und einem Referendariat im Kölner Raum promovierte er 1904 über „Die Unterschrift im Tatbestand der schriftlichen Willenserklärung“. Es folgte dann die Habilitation im Jahre 1905 in Bonn über das Thema „Unterlassung als Gegenstand de |
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| Der Rechte Weg. Ein Breslauer Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts, hg. v. Ebel, Friedrich unter Mitarbeit v. Carls, Wieland/Schelling, Renate. Böhlau, Köln 2000. 2 Bände, 1-634, 635-1301 S. Besprochen von Jürgen Weitzel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Rechte Weg. Ein Breslauer Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts, hg. v. Ebel, Friedrich unter Mitarbeit v. Carls, Wieland/Schelling, Renate. Böhlau, Köln 2000. 2 Bände, 1-634, 635-1301 S.
Das in einer einzigen Handschrift überlieferte Breslauer Rechtskompendium die „summa, der rechte weg gnant“ vom Ende des 15. Jahrhunderts liegt nunmehr geschlossen in einer von Friedrich Ebel und seinen Mitarbeitern besorgten Edition vor. Die Quelle ist seit mehr als 150 Jahren bekannt, kleine Auszüge wurden immer wieder einmal gedruckt, die Verfasserschaft des Breslauer Patriziers, Handelsherrn, Schöffen und Ratmitglieds Kaspar Popplau (geboren nicht vor 1435, gestorben 1499) kann seit den von Theodor Görlitz 1936 publizierten Forschungen zum „Verfasser der Breslauer Rechtsbücher ,Rechter Weg’ und ,Remissorium’ (Zs. d. Vereins f. Geschichte u. Altertum Schlesiens 70, 1936, S. 195-206) als gesichert gelten. Der „Rechte Weg“ ist eine unsystematisch angelegte Sammlung von 2034 Abschriften und Exzerpten aus Schöffenspruchsammlungen, dem Land- und dem Lehnrecht des Sachsenspiegels, aus Breslauer Willküren und Stadtprivilegien, aus Arbeiten von Nicolaus Wurm und Dietrich von Bocksdorf. Nur gelegentlich wurden die ausgewählten Stücke gebrauchsorientiert leicht bearbeitet. Die Quellen stammen aus der Zeit vom 13. Jahrhundert bis zum Ende des Abfassungszeitraums 1493. Ihre Mehrzahl entzieht sich einer exakten Datierung. Soweit diese doch möglich ist, datieren die meisten Stücke, von den städtischen Privilegien abgesehen, aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Der gesamte Stoff ist rein schematisch gegliedert in 20 Bücher (A-V) zu je 100 Kapiteln, während das wohl als Nachtrag zu sehende Buch X nur 34 Kapitel zählt. Die Erschließung der Sammlung erfolgte ausgangs des Mittelalters durch das ebenfalls von Kaspar Popplau stammende „Remissorium“, ein alphabetisch geordnetes, regestenartig verfasstes Sachregister, das zusätzlich zum „Rechten Weg“ noch weitere Quellen |
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| Deutsche Landesgeschichtsschreibung im Zeichen des Humanismus, hg. v. Brendle, Franz/Mertens, Dieter/Schindling, Anton/Ziegler, Walter (= Contubernium 56). Steiner, Stuttgart 2001. VII, 295 S. Besprochen von Dietmar Heil. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Landesgeschichtsschreibung im Zeichen des Humanismus, hg. v. Brendle, Franz/Mertens, Dieter/Schindling, Anton/Ziegler, Walter (= Contubernium 56). Steiner, Stuttgart 2001. VII, 295 S.
Der vorliegende Band fasst die Beiträge eines im September 1999 abgehaltenen Arbeitsgesprächs zum Thema „Humanistische Landeschronistik in Deutschland” zusammen. Die Änderung des Buchtitels gegenüber der Tagung weist sogleich auf ein wichtiges Ergebnis hin: Es gab keine „humanistische Landeschronistik”.
In drei einleitenden Beiträgen werden in instruktiver Weise die um die Begriffe „Humanismus” und „Landeschronistik” gelagerten Grundprobleme erläutert. Ulrich Muhlack wertet als Spezifika humanistischer Historiographie (1.) den Aufstieg der profanen Geschichte zur Geschichte schlechthin und (2.) die (Wieder-)Entdeckung der historiographischen Darstellung. Dies begreift nicht nur das Ideal ästhetischer Vollkommenheit, sondern auch das Instrumentarium historischer Erkenntnis. (3.) Der humanistische Ansatz zur Historisierung, Dynamisierung und Individualisierung der Geschichte lässt Muhlack geradezu von einem „humanistischen Historismus” sprechen. In Deutschland äußert sich dieser als Ringen um ein eigenes germanisch-deutsches in Abgrenzung zum römischen Altertum. Hauptziel der projektierten Germania illustrata war es, die Wandlungen des nationalen Lebens zwischen älteren und neueren Zeiten aufzuzeigen. Dieter Mertens charakterisiert die Landeschronistik nicht als Beschreibung eines Landes, sondern als Geschichtsschreibung aus regionaler Perspektive, da der Begriff des Landes nicht exakt definiert ist. Auch die „regionale Geschichtsschreibung” scheint sich gegen Ende des 15. Jahrhunderts auf die hochadligen Dynastien zu konzentrieren. Ihre Vertreter waren gleichwohl häufig nicht dem eigentlichen Fürstenhof zuzuordnen: gelehrte Geistliche, studierte Geistliche am Hof oder an den Stiften des Landes, Universitätsangehörige. Wenn |
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| Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Friedrich III. 8. Abteilung 1468–1471. Verzeichnisse und Register bearb. v. Annas, Gabriele/Wolff, Helmut (= Deutsche Reichstagsakten 22. Band). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. VI, 951-1164 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Friedrich III. 8. Abteilung 1468–1471. Verzeichnisse und Register bearb. v. Annas, Gabriele/Wolff, Helmut (= Deutsche Reichstagsakten 22. Band). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. VI, 951-1164 S.
Es ist sehr erfreulich, dass nun endlich die schon 1973 in einem ersten Teilband begonnene Bearbeitung der achten Abteilung der älteren Reihe der „Reichstagsakten Kaiser Friedrichs III.“ mit einem Registerband abgeschlossen werden konnte. An früherer Stelle dieser Zeitschrift konnte auf den 1999 publizierten zweiten Teilband hingewiesen werden (ZRG Germ. Abt., 118, 2001, S. 550f.). Dabei konnte nochmals darauf aufmerksam gemacht werden, wie die hier vorliegende Aktenpublikation erscheint, ist mit ihr doch der für die Reichsgeschichte kaum zu überschätzende Regensburger Reichstag – der erste vielleicht, der diesen Namen verdient – dokumentiert. Der vorliegende Teilband bringt naturgemäß inhaltlich nichts Neues; dennoch ist er für die Erschließung der beiden ersten Teilbände von großer Bedeutung. Ein chronologisches Verzeichnis der im gesamten Band 22 der Reichstagsakten aufgeführten (gedruckten und regestierten) Urkunden und Akten verhilft zu einer schnellen Orientierung. Soweit dem Benutzer des Verzeichnisses das Datum der gesuchten Vorlage – Gesetzestext, Abschied, Verfügung, Dekret u. a. – in etwa bekannt ist, ist damit ein schneller Zugriff ermöglicht. Dass das Verzeichnis der Literatur (einschließlich von gedruckten Quellen) ebenfalls in den Band aufgenommen wurde, wird man dankbar registrieren, da es das lästige Identifizieren der abgekürzt zitierten Belege überflüssig macht. Das Register selbst ist als Gesamtregister gedacht, auch wenn es nicht allumfassend jeden nur denkbaren Aspekt des Zugriffs berücksichtigt. Es orientiert sich eng an der Geschichte des Kaisers, seines Hofes und seiner politischen Pläne und Aktionen – die „Referenzpunkte“ reichspolitischen Handelns. Insofern sind in erster Lini |
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| Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters. Registerband für die Jahrgänge 1 (1937)-50 (1994). Böhlau, Köln 2001. XIII, 794 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters. Registerband für die Jahrgänge 1 (1937)-50 (1994). Böhlau, Köln 2001. XIII, 794 S.
Wie Rudolf Schieffer im Vorwort kurz berichtet, entstand der Plan der Erschließung des Deutschen Archivs durch ein Gesamtregister unmittelbar nach Vollendung der ersten fünfzig Bände. Bei der anschließenden Umsetzung in die Wirklichkeit zeigte sich allerdings, dass die bloße alphabetische Zusammenfassung der Teilregister der einzelnen Bände wegen ihrer Unterschiedlichkeit kein befriedigendes Ergebnis erwarten ließ. Deshalb waren zahlreiche Identifizierungsprobleme zu klären und das Material der Sachregister völlig neu aufzunehmen. Martina Giese, Alfred Gawlik und Christian Lohmer haben diese schwierigen Aufgaben überzeugend gelöst.
Im Eingang der daraufhin möglichen Veröffentlichung gibt Martina Giese die erforderlichen Hinweise zur Benutzung, denen sich ein übersichtliches Abkürzungsverzeichnis anschließt. Die danach gebotenen fünf Register erfassen Aufsätze, Miszellen und Berichte, (95) Nekrologe, (schätzungsweise 18000) Autoren, (schätzungsweise mindestens gleich viele) Sachen sowie (vielleicht 3000) Handschriften und Inkunabeln. Damit dürfte die wichtigste Literatur der betreffenden Zeit umfassend dokumentiert sein.
Ab Band 51 (1995) sollen die jeweiligen Register elektronisch aufbereitet werden. In der Folge werden sie ganz aktuell im Internet zugänglich sein, ohne dass eine spätere Buchpublikation ausgeschlossen ist. Alle Nutzer sind den Organisatoren und Bearbeitern für dieses hervorragende Hilfsmittel zu großem Dank verpflichtet.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende. Rückbesinnung und Ausblick. Dokumentation einer Tagung vom 3.-6. Oktober 1999 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, hg. v. Eser, Albin/Hassemer, Winfried/Burkhardt, Björn. Beck, München 2000. XIV, 465 S. Besprochen von Michael Hettinger. |
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An der Wiege dieser Tagung stand nicht ein Schielen auf die vielzitierte Jahrtausendwende, sondern ein langer aufgestauter, heiliger Zorn des Kommentators Albin Eser über das von ihm diagnostizierte selbstreferentielle und selbstgenügsame perpetuum mobile deutscher Strafrechtswissenschaft: Alter Wein in – bestenfalls – runderneuerten Schläuchen, nichts Neues unter der Sonne hierzulande, kein Gedankenblitz, der einen grauen Horizont erhellt hätte. Diese Frustration gebar die Idee, die deutsche Strafrechtswissenschaft solle das zu Ende gehende Jahrtausend zum Anlaß nehmen, Rechenschaft über ihr Selbstverständnis zu geben und sich den Erwartungen der Außenwelt zu stellen (S. 4). Zweieinhalb Tage sollte sie auf dem Prüfstand stehen und in fünf Sitzungen aus einer Binnen-, einer Außen- und einer Zukunftsperspektive begutachtet werden. Für die beiden ersten Bereiche sah die Konzeption jeweils zwei Referate vor und jedem der fünf Referate folgten drei Kommentare (beim vierten Thema blieb es wegen Krankheit eines Kommentators bei zweien) sowie eine moderierte Diskussion. Die im Buch abgedruckten Beiträge sind überarbeitete und zum Teil wesentlich erweiterte Fassungen des mündlich Vorgetragenen (zum Sonderfall des Kommentars von Sebastian Scheerer siehe S. VI, 345), die Diskussionsberichte summarische Zusammenfassungen (näher S. VI).
Das Echo, das die im Tagungsprogramm (S. 451-455) konkretisierte Idee im Kollegenkreis, in der Praxis wie auch über die nationalen Grenzen hinweg gefunden hat, übertraf die Erwartungen der Veranstalter, wie über 230 Anmeldungen aus 20 Ländern belegen (Teilnehmerliste S. 458-465). Bedenkenswert mag insoweit sein, in welchen euro |
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| Die Erforschung der Kirchengeschichte. Leben, Werk und Bedeutung von Hubert Jedin (1900-1980), hg. v. Smolinsky, Heribert (= Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 61). Aschendorff, Münster 2001. VIII, 116 S. Besprochen von Alfred Rinnerthaler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Erforschung der Kirchengeschichte. Leben, Werk und Bedeutung von Hubert Jedin (1900-1980), hg. v. Smolinsky, Heribert (= Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 61). Aschendorff, Münster 2001. VIII, 116 S.
Vom 8.-10. September 2000 fand in Bensberg eine von der „Gesellschaft zur Herausgabe des Corpus Catholicorum“ und von der „Thomas Morus Akademie“ organisierte Studientagung zum Thema „Die Erforschung der Kirchengeschichte. Leben, Werk und Bedeutung von Hubert Jedin“ statt. Mit dieser Tagung sollte an eine der Größen unter den Kirchenhistorikern des 20. Jahrhunderts erinnert werden, die am 17. Juni 2000 einhundert Jahre alt geworden wäre. Der hier zu besprechende Band enthält sechs Referate, welche die Faszination der Persönlichkeit Hubert Jedins, seine Wurzeln und seine Laufbahn als Wissenschafter und akademischer Lehrer zum Teil aus persönlichen Erfahrungen und Erlebnissen widerspiegeln.
Es ist erstaunlich, daß sich trotz des großen Umfangs der Literatur[1] über den bekannten Kirchenhistoriker noch immer neue Fakten und Aspekte zu seinem Leben und Wirken finden lassen. Dieses Urteil betrifft alle Beiträge in diesem Sammelband, auch wenn einige keine generell neuen Themenstellungen und grundsätzlich Neues zu Person und Wirken Jedins beinhalten. Hierzu gehören zum Beispiel die Referate von Raymund Kottje, Zur Lebensgeschichte Hubert Jedins (1900-1980). Stätten - Wege - Gedanken, Giuseppe Alberigo, Hubert Jedin als Geschichtsschreiber 1900-1980, und Klaus Ganzer, Hubert Jedin und das Konzil von Trient. Innovativ in der Themenstellung, allerdings schwierig im Nachweis und weitgehend auf Bekanntes aufbauend, ist der Aufsatz von Joachim Köhler, Geprägt von der Herkunft? Hubert Jedin als Schlesier.
Etwas irreführend scheint mir der Titel des Beitrages von Odilo Engels, Die Vermittlung der Kirchengeschichte – der akademische Lehrer Hubert Jedin, zu sein. Dieses Referat beinhaltet nicht primär – |
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| Die Grundrechte im Spiegel des Plakats 1919 bis 1999, hg. v. Artinger, Kai. Deutsches Historisches Museum, Berlin 2002. 191 S., zahlr. Abb. Besprochen von Thomas Henne. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Grundrechte im Spiegel des Plakats 1919 bis 1999, hg. v. Artinger, Kai. Deutsches Historisches Museum, Berlin 2000. 191 S., zahlr. Abb. (zugänglich auch über http://www.dhm.de/ausstellungen/grundrechte/katalog)
Grundrechte sind überall: In der rechtshistorischen Forschung wie in der tagespolitischen Diskussion. Doch waren die Grundrechte sichtbar? Waren sie Mittel und Gegenstand politischer Kommunikation durch Plakate? Das Deutsche Historische Museum ermöglicht, diese Frage nun zum Gegenstand der rechtshistorischen Forschung zu machen. Bereit steht ein Text- und Bildband mit 150 aufwendig abgebildeten Plakaten vor allem aus der Zeit seit dem Beginn der Weimarer Republik.
Angelehnt an seine „Geschichte des Rechts“ (dort Rz. 272) präsentiert Uwe Wesel einleitend kurze Auszüge aus dem kanonisierten Standardwissen zur Ideen- und Normgeschichte der Menschenrechte. Da Wesel Grundrechte erst dann anerkennt, seitdem sie als Abwehrrechte gegen den (mindestens: früh-) modernen Staat gelten können, kann er dabei einleitend postulieren: „Eigentlich hat alles angefangen mit Thomas Hobbes“. Nicht aber die Geschichte der politischen Plakatkunst, die der Herausgeber in seinen knappen Vorbemerkungen zur Funktion und Geschichte des politischen Plakats erst im 19. Jahrhundert beginnen läßt. Doch auch dieses Jahrhundert erhält keinen Platz, was vom Herausgeber eher implizit mit einem Hinweis auf das Verbot politischer Plakate im Kaiserreich bis 1914 begründet wird.
Doch hat die Revolutionszeit 1848/49 keine Plakate hervorgebracht, die die Grundrechte thematisieren ? Zum Beispiel sind über das Frankfurter Internet-Projekt „1848 – Flugschriften im Netz“ damalige Flugblätter und Plakate zugänglich, in denen sich jedenfalls auf (Schrift-) Plakaten die damalige Grundrechtsdiskussion widerspiegelt. Es ist auch kaum vorstellbar, daß sich die politischen Plakate der frühen Sozialdemokratie nicht auf Grund- und Menschenrechte beziehen. Legislative |
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| Die juristischen Handschriften der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg, beschrieben v. Matthes, Elke, 2 Quart- und Oktavhandschriften (Cod. Jur. 2483-2677) (= Katalog der Handschriften der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Bd. X, 2). Hauswedell, Stuttgart 2002. XXVI, 142 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die juristischen Handschriften der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg, beschrieben v. Matthes, Elke, 2 Quart- und Oktavhandschriften (Cod. Jur. 2483-2677) (= Katalog der Handschriften der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Bd. X, 2). Hauswedell, Stuttgart 2002. XXVI, 142 S.
Handschriften sind wegen ihrer Individualität regelmäßig kostbarer als die mit der Erfindung des Buchdrucks möglichen seriellen Werkwiedergaben. Sie sind der Allgemeinheit aber nur nützlich, wenn sie allgemein bekannt sind. Deswegen erstellen Bibliotheken nicht nur seit den frühesten Zeiten individuelle Kataloge aller ihrer Bücher, sondern seit langem auch gedruckte Kataloge vor allem ihrer Handschriftenbestände.
Im Rahmen der Erarbeitung eines modernen wissenschaftlichen Katalogs der Handschriften der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg ist ein erster, die hebräischen Handschriften betreffender Band bereits 1878 erschienen. 1908 folgten die orientalischen Handschriften. Seitdem war die Aufmerksamkeit außer auf Sonderbestände vor allem auf die historischen, theologischen und juristischen Handschriften gerichtet.
Innerhalb der juristischen Handschriften wurden zunächst die Foliohandschriften beschrieben (vgl. dazu Bernd Hagenau. ZRG 116 [1999] 965). Nun ist nach wenigen Jahren auch der die Quarthandschriften und die Oktavhandschriften betreffende zweite Band erschienen. Damit liegen die Beschreibungen der gesamten Signaturreihe Cod. Jur. 2227-2677 vor und ist die Katalogisierung der insgesamt 472 Hamburger juristischen Handschriften abgeschlossen.
An der Spitze des eleganten Bandes steht eine kurze Einleitung der Bearbeiterin, die eingangs darauf hinweist, dass derzeit noch 125 Codices juridici (davon 43 Quarthandschriften bzw. Oktavhandschriften) als Kriegsverlust betrachtet werden müssen, obwohl von den bis Oktober 1990 verschollenen 257 juristischen Handschriften inzwischen 132 wieder den Weg nach Hamburg zurückgefunden |
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| Die Regesten des Kaiserreiches unter Friedrich I. 1152 (1122) – 1190, 3. Lieferung 1168-1180, nach Böhmer, Johann Friedrich neu bearb. v. Opll, Ferdinand (= Böhmer, Johann Friedrich, Regesta imperii, hg. v. der österreichischen Akademie der Wissenschaften – Regesta imperii – und der deutschen Kommission für die Bearbeitung der Regesta imperii bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur zu Mainz. IV. Ältere Staufer, zweite Abteilung). Böhlau, Wien 2001. XV, 269 S. Besprochen von J. Friedrich Batten |
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Auch Rechtshistorikern muss die Reihe der Regesta Imperii nicht neu vorgestellt werden. Als wissenschaftliches Großprojekt, in den Anfängen auf die ältere deutsche Geschichtsforschung des 19. Jahrhunderts zurückgehend, hat die Reihe bis heute an Attraktivität nichts eingebüßt. Allerdings gibt es inzwischen deutliche Differenzierungen hinsichtlich der jeweils behandelten Epochen, die sich auch in der äußeren Darbietung des Materials niederschlagen. Während man für die spätere Zeit ab Ludwig dem Bayern auf eine fondsweise Veröffentlichung des Quellenmaterials übergegangen ist und deshalb mit handlichen Einzelheften arbeitet, die die erfassten Archive einzeln erfassen, ist man für die ältere Zeit bei den traditionellen großformatigen Bänden geblieben, die tendenziell das gesamte urkundliche und chronikalische Material zur jeweiligen Epoche in chronologischer Abfolge vollständig erfassen. Dies gilt in besonderem Maße für die ältere Kaiserzeit vor dem Interregnum, die schon seit jeher auf das besondere Interesse der Geschichtsforschung gestoßen ist. Für diese Zeit ist man in hohem Maße auf – sekundäre – Berichte der Chroniken angewiesen, deren Regestierung den Bearbeiter mit schwierigen Probleme der Interpretation konfrontiert. Für die hier behandelte Epoche Kaiser Friedrich Barbarossas kommt hinzu, dass ein großer Teil des bekannten urkundlichen Quellenmaterials seit 1990 in den „Diplomata“-Bänden der Reihe „Monumenta Germaniae Historica“ ediert vorliegt, so dass darauf zur |
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| Die Urkunden der Arnulfinger, hg. v. Heidrich, Ingrid. Ingrid Heidrich, Bad Münstereifel 2001. 214 S. Besprochen von Klaus-Frédéric Johannes. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Urkunden der Arnulfinger, hg. v. Heidrich, Ingrid. Ingrid Heidrich, Bad Münstereifel 2001. 214 S. (http://www-igh.histsem.uni-bonn.de/arnulfinger.asp )
Die um die Arnulfingerforschung verdiente Ingrid Heidrich, Schülerin Peter Classens, hat sich seit ihrer Dissertation[1] mit dem großen und wichtigen Thema der Urkundenforschung unserer frühen Geschichte beschäftigt. Obgleich von Karl Pertz mit den Merowingerurkunden[2] im Rahmen der Monumenta Germaniae Historica ediert[3], war im Grunde von Anfang an klar, daß eine sorgfältige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Edition notwendig sei. Entgegen der Pertz'schen Ausgabe wurde hier jedoch eine Trennung in die Merowingerurkunden[4] und die hier nun anzuzeigenden Arnulfingerurkunden vorgenommen.
Aus wissenschaftlich mir nicht nachvollziehbaren Gründen[5] wurde das Werk dann doch nicht in die Diplomata-Abteilung der Monumenta aufgenommen. Auch ist fast unfaßbar, daß diese Kärrnerarbeit nahezu unterstützungslos durchgeführt werden mußte, obgleich einem jeden einsichtig sein müßte, daß Forschung auf gutem Fundament gebaut sein muß. Um ein solches, grundsolides Fundament für künftige Forschung handelt es sich hier.
Der handliche Band birgt als Nr. 1-24 die echten Urkunden, die mittelalterlichen Fälschungen (Nr. 25-35), die Deperdita (Nr. 36-91), sowie drei - aus verständlichen Gründen - separat gezählte moderne Fälschungen.
Die überlieferten Urkunden sind allesamt in das Jahrhundert von der Mitte des siebten zu der des achten zu datieren. Dies ist kaum verwunderlich, wenn man an die überragende Stellung der Familie denkt, die dann schließlich das Königtum von den Merowingern übernahm. Dieser Machtzuwachs und der Aufstieg zur kaiserlichen Würde unter Karl dem Großen am Weihnachtstage 800 führten zu der relativ großen Überlieferungsmasse und der erheblich günstigeren Überlieferungslage der Urkunden.
Die Edition folgt den Richtlinien der Monumenta. Die Kopfreg |
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| Die Zeit Wenzels 1376-1387, bearb. v. Rotter, Ekkehart (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich, Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 11). Böhlau, Köln 2001. LII, 346 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das in Salzburg 1970 von Bernhard Diestelkamp vorgestellte Vorhaben einer Sammlung und Herausgabe von Quellen zur Tätigkeit der höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich ist bereits in erheblichem Umfang verwirklicht. Der Bearbeiter legt nunmehr den elften Band vor. Die durch den Tod Ronald Neumanns aufgehaltenen Bände neun und zehn sollen in Kürze und alsbald folgen.
Der Bearbeiter beginnt seine klare Einleitung mit einer Darstellung der unruhigen Regierungszeit des in Nürnberg am 26. Februar 1361 geborenen Herrschers, der am 15. Juni 1363 zum König von Böhmen und am 6. Juli 1376 zum König des Reichs gekrönt wurde. Am 22. Februar 1377 überließt Karl IV. seinem gerade mündig gewordenen Sohn die Erledigung aller Reichssachen während seiner Abwesenheit in Deutschland. Dreißig Urkunden König Wenzels mit Siegel des königlichen Hofgerichts lassen sich von da an erfassen. Hinzu kommen weitere 84 Hofgerichtsurkunden. Gleichwohl lässt sich ausgehend von den Kanzlei- und Registraturvermerken beziehungsweise ausgehend von den in ihnen genannten Menschen nur bedingt von einer Hofgerichtskanzlei sprechen. An Schreibern oder Notaren werden Peter von Jauer, Konrad von Bissingen, Johann von Kirchen und Siegfried Steinheimer erwähnt, deren Wirken der Bearbeiter an Hand seines Materials einleuchtend umreißt. Die Urkunden der königlichen Gerichte in Zürich und Rottweil schließt er wegen fehlender Gleichrangigkeit überzeugend aus.
Insgesamt erfasst er im vorliegenden Band 410 Stücke. Davon sind 282 als Originalausfertigungen überliefert, 108 durch Abschriften. Von 10 bzw. 7 Stücken sind nur Regesten oder Drucke bekannt. 205 Texte sind bislang ungedruckt.
Der Einleitung folgt ein Verzeichnis de |
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| Diestelkamp, Bernhard, Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich (= Ius Commune Sonderheft 122). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. VIII, 611 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Diestelkamp, Bernhard, Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich (= Ius Commune Sonderheft 122). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. VIII, 611 S.
In diesem ansprechend ausgestatteten Band werden die Forschungen des Frankfurter Zivilrechtlers und Rechtshistorikers Bernhard Diestelkamp zu „Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich“ zusammengefasst. Der Ertrag eines fruchtbaren Forscherlebens schlägt sich in 21 Aufsätzen nieder, die zwischen 1973 und 1997 herausgekommen sind. Lediglich der letzte Aufsatz über „Schuld und Haftung“ in der Zivilrechtslehre des 19. Jahrhunderts, fällt zeitlich aus der Reihe und die Abhandlung über die Anwendung einer Clementine zum Zinswucher in der Praxis von Brabanter Schöffen liegt sachlich am Rande. Schließlich sind noch 2 Studien zur hessischen Rechtsgeschichte des 15. und 16. Jahrhunderts abgedruckt; sonst kreisen alle Beiträge um die höchste Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Diestelkamp wie das diesen Band herausgebende Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte haben zur Vertiefung unserer Kenntnisse des Reichskammergerichts und seiner Vorläufer Entscheidendes geleistet; nur der Reichshofrat blieb stets am Rande.
Ausgangspunkt des neuen Aufbruchs zur Erforschung der höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich war das Ungenügen einiger Rechtshistoriker an der fast völligen Vernachlässigung eines Themas, das nicht nur für die jüngere Rechtsgeschichte, sondern auch für die Geschichte des Reichs in Spätmittelalter und früher Neuzeit zentral ist. Der Erfolg des Unternehmens wurde nachdrücklich dadurch gefördert, dass es von Anfang an mit der Erschließung von Quellen einherging: dem großen Projekt der Inventarisierung des weitgehend erhaltenen, aber weit verstreuten Archivs des Reichskammergerichts; der Edition von Gerichtsordnungen wie Appellations- und Gerichtsstandsprivilegien und schließlich der Regestierung der Urkunden des deutschen Königsgerichts und des königlichen Kammergerichts. Wi |
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| Dreier, Horst/Pauly, Walter, Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus (in Veröffentlichung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 60). De Gruyter, Berlin 2001. (S. 9-147 von insgesamt) 733 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
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Verfassungsumbrüche verändern die Grundwerte der Staats- und Gesellschaftsordnung, führen zu neuen Staats-, Rechts- und Sozialidealen. Deutschland ist „reich“ an einschlägigen Erfahrungen aus seinen Systemwechseln von 1918/19, 1933, 1945/49 und 1989/90.
Wechsel der Verfassungen und der politischen Systeme lösen in allen staatsnahen Wissens- und Lebensbereichen eine spezielle Art von Literaturproduktion aus, die man als „Wendeliteratur“ bezeichnen kann[1]. Der Begriff bezeichnet die in solchen Wendezeiten (von den Anhängern des Umbruchs oft feierlich als „Zeitenwenden“ gefeiert) zahlreichen Beiträge, die von Autoren der verschiedenen Disziplinen zur Rechtfertigung oder Kritik des jeweiligen Systemwechsels verfasst werden[2].
Wendeliteraturen werden dem ersten Anschein nach von einzelnen Autoren geschrieben. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die Verfasser in der Regel bestimmten „Sozialisationskohorten“ angehören. Das sind nach dem Sprachgebrauch der Soziologie und Sozialgeschichte Gruppen von Menschen, die durch gemeinsame biographische Erlebnisse und Faktoren geprägt sind[3]. Diese Hinweise auf „Sozialisationskohorten in Wendeliteraturen“ spielen für das Verständnis des hier vorzustellenden Teiles der deutschen Staatsrechtslehrertagung vom 4.–6. Oktober 2000 in Leipzig eine wichtige Rolle. Denn Verbände vereinen nicht selten eine oder mehrere Sozialisationskohorten.
Wendeliteraturen entstehen in der Regel in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Umwälzungen, auf die sie sich beziehen. Das gilt besonders für die juristischen Berufe. Die Rechtsanwender und die Jurisprudenz suchen nach dem jeweiligen Umbruch die für die „neue Ordnung“ angemessenen Rechts- und Staatstheorien sowie die |
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| El Dret comú i Catalunya. Actes del X Simposi Internacional Barcelona 2-3 de juny de 2000. La superació d’una sistemàtica: el Dret patrimonial, hg. v. Iglesia Ferreirós, Aquilino (= Colección Efimera 1). Associaó Catalana d’Historia del Dret „Jaume de Montjuїc”/Editorial Gráficas Signo, Barcelona 2001. 249 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen El Dret comú i Catalunya. Actes del X Simposi Internacional Barcelona 2-3 de juny de 2000. La superació d’una sistemàtica: el Dret patrimonial, hg. v. Iglesia Ferreirós, Aquilino (= Colección Efimera 1). Associaó Catalana d’Historia del Dret „Jaume de Montjuїc”/Editorial Gráficas Signo, Barcelona 2001. 249 S.
Anfang Juni 2000 fand an der juristischen Fakultät der autonomen Universität von Barcelona ein internationales rechtshistorisches Kolloquium zum Thema „Das Römische Gemeine Recht und Katalonien: das Vermögensrecht“ statt. Die Akten der Tagung werden nunmehr, vom spanischen Rechtshistoriker Aquilino Iglesia herausgegeben, in dem hier vorzustellenden Band veröffentlicht. Die Publikation findet wieder in der Schriftenreihe der katalanischen „Fundación Raimon Noguera de Guzman“ Aufnahme, die vor etlichen Jahren von einem Notar aus Barcelona zur Pflege der Geschichte des katalanischen Rechts errichtet wurde. Über die Veröffentlichungen dieser Stiftung und über die bereits in Barcelona stattgefundenen Kongresse unter ihrer Ägide wurde in dieser Zeitschrift schon berichtet (siehe zuletzt ZRG 116 (1999), Rom. Abt., S. 534-540 zu den Symposien IV und V sowie in der Germ. Abt. 118 (2001), S. 686-687 zum Symposium IX; eine vollständige Bibliographie sämtlicher rechtshistorischer Veröffentlichungen der Stiftung findet man auf S. 241-249 des hier angezeigten Bandes).
Die Tagungsbeiträge sind in den jeweiligen Nationalsprachen der Autoren abgedruckt worden. So enthält der Band Aufsätze in kastilianischer, katalanischer, aber auch italienischer und deutscher Sprache. Gerade diese Mehrsprachigkeit bestätigt die europäische Öffnung, welche die heutige spanische Rechtsgeschichte auszeichnet. Nach einem kurzen, in katalanischer Sprache geschriebenen Vorwort des Herausgebers folgt ein erster spanischer Beitrag desselben zum Thema „Derecho patrimonial: Historia, magistra vitae?“ (S. 15-35). Im Zentrum der Ausführungen steht hier die Funktion |
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| Endemann, Traute, Geschichte des Konstanzer Arbeitskreises. Entwicklung und Strukturen 1951-2001 (= Veröffentlichungen des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte aus Anlass seines fünfzigjährigen Bestehens 1951-2001 1). Thorbecke, Stuttgart 2001. 256 S., 20 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Endemann, Traute, Geschichte des Konstanzer Arbeitskreises. Entwicklung und Strukturen 1951-2001 (= Veröffentlichungen des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte aus Anlass seines fünfzigjährigen Bestehens 1951-2001 1). Thorbecke, Stuttgart 2001. 256 S., 20 Abb.
Der Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte ist ein sich durch Kooptation ergänzender eingetragener Verein (von im Jahre 2001 knapp 40 Mitgliedern) mit dem Zweck der Förderung der mittelalterlichen Geschichtsforschung vor allem durch Ausrichtung von Arbeitstagungen und Veröffentlichung von Forschungen. Die Arbeitssitzungen finden seit 1957 regelmäßig zweimal jährlich auf der Insel Reichenau im Bodensee, außerdem in Konstanz sowie seit 1964 in Hessen (Frankfurt am Main, Gießen, Marburg) statt. Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse erfolgt seit 1954 in der Reihe Vorträge und Forschungen (seit 1963 mit Sonderbänden für Monographien).
Institutioneller Vorgänger war ein von der Stadt Konstanz beschlossenes, (am 30. Oktober) 1951 mit Theodor Mayer (24. 8. 1883-26. 11. 1972 als Leiter verwirklichtes städtisches Institut für Landschaftskunde des Bodenseegebiets bzw. Landschaftsgeschichte des Bodenseegebiets bzw. geschichtliche Landesforschung des Bodenseegebiets (seit 1958 Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte). Es geht konzeptionell zurück auf Tagungen im Rahmen des Kriegseinsatzes der Historiker und davor auf von Theodor Mayer organisierte Tagungen im Rahmen der Westdeutschen Forschungsgemeinschaft der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts. Personell bildete Otto Feger (1905-1968) den entscheidenden Kristallisationspunkt.
Otto Feger hatte nach der Schule in Frankreich, der Schweiz, Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Indiana) Rechtswissenschaften in den Vereinigten Staaten von Amerika (Cleveland/Ohio), der Schweiz (Freiburg im Üchtland) und Deutschland (Berlin) studiert und war 1928 in Freiburg im Ü |
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| Erkens, Franz-Reiner, Kurfürsten und Königswahl. Zu neuen Theorien über den Königswahlparagraphen im Sachsenspiegel und die Entstehung des Kurfürstenkollegiums (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 30). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XXIX, 125 S. Besprochen von Armin Wolf. |
Ganzen Eintrag anzeigen Erkens, Franz-Reiner, Kurfürsten und Königswahl. Zu neuen Theorien über den Königswahlparagraphen im Sachsenspiegel und die Entstehung des Kurfürstenkollegiums (= Monumenta Germaniae Historica Studien und Texte 30). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. XXIX, 125 S.
In höchst prominentem Rahmen, quasi vom Areopag der deutschen Mediävistik, verteidigt Erkens die traditionelle „Erzämtertheorie“, die das Königswahlrecht der Kurfürsten mit dem Besitz der (Erz)Ämter begründet. Er weiß, daß der Begriff Erzamt zwar erst eine Schöpfung des 14. Jahrhunderts war, benutzt ihn aber als „wissenschaftlichen Hilfsbegriff“ auch für das 13. Jahrhundert (S. 11)[1].
Sein Buch wendet sich insbesondere gegen die „erbrechtliche Theorie“, die das Wahlrecht der weltlichen Königswähler und der späteren Kurfürsten auf eine qualifizierte königliche Abstammung zurückführt[2]. Zunächst ist festzuhalten, daß Erkens diese Auffassung – trotz seiner Gegnerschaft – sachlich und im wesentlichen richtig wiedergibt (S. 7-11). Er tut dies in einer noblen und Verletzung meidenden Weise, was ich hervorheben möchte, weil dies heute nicht immer üblich ist. Die Kritik der „erbrechtlichen Theorie“ und die Verteidigung der „Erzämtertheorie“ folgt dann im Rest des Buches[3]. Hier sollen vor allem die verschiedenen Punkte dieser Kontroverse behandelt werden.
1. Der Kurfürsten- oder Königswahlparagraph
Erkens geht von der „erstmaligen Erwähnung“ der Erzämtertheorie „durch Eike von Repgow um 1235“ aus (S. 87). Der Sachsenspiegel zählt nämlich im Landrecht (III 57 § 2) die drei rheinischen Erzbischöfe unter den geistlichen, sowie den Pfalzgrafen als Truchseß, den Herzog von Sachsen als Marschall und den Markgrafen von Brandenburg als Kämmerer des Reiches unter den weltlichen Fürsten als die jeweils drei êrsten an deme core auf (Erkens nennt sie auch Erstkieser). Der Schenke des Reiches, der König von Böhmen habe jedoch kein Wahlrecht, weil er nicht deutsch ist (dur |
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| Europa an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert. Beiträge zu Ehren von Werner Goez, hg. v. Herbers, Klaus. Steiner, Stuttgart 2001. 284 S. Besprochen von Caspar Ehlers. |
Ganzen Eintrag anzeigen Europa an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert. Beiträge zu Ehren von Werner Goez, hg. v. Herbers, Klaus. Steiner, Stuttgart 2001. 284 S.
„Europa in der späten Salierzeit – Umbruch und Neuanfang“ war der Titel des dem hier zu besprechenden Sammelband zu Grunde liegenden Erlanger Kolloquiums im Sommer 1999 gewesen. Daß aus „Umbruch und Neuanfang“ eine „Wende“ wurde, die einen chronographischen – also eher willkürlichen – statt eines dynastischen Bezugspunkt hat, ist eines der Ergebnisse jenes fruchtbaren Symposions zu Ehren von Werner Goez. Sein Nachfolger in Erlangen, Klaus Herbers, Veranstalter der Tagung und Herausgeber des Sammelbandes, erläutert in seiner Einleitung die Entscheidung, den Buchtitel gegenüber dem des Kolloquiums zu verändern (S. 9ff.), mit eben jenem überdynastischen europäischen Blick der einzelnen Beiträge. Diese wiederum faßt er so gekonnt zusammen, daß es einem Rezensenten schwer gemacht wird, den Inhalt der dreizehn Referate wiederzugeben, ohne bei Herbers’ Einleitung abzuschreiben.
Der Beitrag Rudolf Schieffers über den „Investiturstreit im Bilde der Zeit nach 1122“ (S. 248-260) sowie derjenige Johannes Laudages zu „Rom und das Papsttum im frühen 12. Jahrhundert“ (S. 23-53) beenden beziehungsweise eröffnen den Sammelband, dem so eine Klammer gegeben wird, die vielleicht eher der älteren Konzeption der Tagung als der jüngeren des Buches verpflichtet ist, da dem Ausgang des Investiturstreites und dem Pontifikat Calixts II. der Charakter als Wendepunkt oder Neubeginn auch weiterhin gewährt wird – wenngleich mit der vom Jubilar stammenden Einschränkung, daß der Investiturstreit nur eine Phase längerfristiger Auseinandersetzungen zwischen Regnum und Sacerdotium gewesen sei (S. 260).
Laudage bezeichnet die Veränderungen, die die fast sechsjährige Amtszeit Calixts II. mit sich brachten, als „Durchbruch“ (S. 31), der sich vor allem in der Zahl der – hauptsächlich in Rom ausgestellten – Urkunden sowie der ‚ |
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| Evans, Richard J., Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532-1987, aus dem Englischen übersetzt v. Fliessbach, Holger. Kindler, Hamburg 2001. 1312 S. 15 Abb. Besprochen von Wolfgang Schild. |
Ganzen Eintrag anzeigen Martschukat, Jürgen, Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2000. VIII, 365 S., 20 Abb.
Evans, Richard J., Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532-1987, aus dem Englischen übersetzt v. Fliessbach, Holger. Kindler, Hamburg 2001. 1312 S. 15 Abb.
I. Das Buch von Jürgen Martschukat - eine Hamburger Habilitationsschrift im Fachbereich Geschichtswissenschaft - beginnt mit der Erzählung von der Räderung des Raubmörders Valentin Hobold in Hamburg am 4. 2. 1726 und endet mit der Erzählung von der Enthauptung durch Fallbeil des Raubmörders Johann Arnold Wilhelm Timm in Hamburg am 10. 4. 1856. In diesen 130 Jahren hatte sich also der Vollzug der Todesstrafe der Todesstrafe in der Hansestadt grundlegend geändert (abgesehen davon, dass hier zwischen 1822 und 1856 überhaupt keine Todesstrafe vollstreckt wurde). Hobolds Tötung wurde als Theater des Schreckens und Fest des Marterns öffentlich vor dem zusammengeströmten Volk zelebriert; Timm wurde im abgeschiedenen Hof des Zucht- und Spinnhauses so schnell und schmerzlos wie möglich getötet und nur das Protokoll der ausgesuchten (nur männlichen) Pflichtzeugen vom ordentlichen Ablauf der Hinrichtung veröffentlicht. Dem Verfasser geht es darum, diese Veränderung auf das kulturelle Selbstverständnis des 18. und 19. Jahrhunderts zurückzuführen, das er für vier Elemente thematisiert: Konzeption des Gemeinwesens, Definition des Menschen, Bestimmung des „Publikums” und Akt des inszenierten Tötens selbst (S.4). Abgelehnt wird die Zivilisationstheorie von Norbert Elias: denn „Zivilisierung” sei nur eine kulturelle Selbstdeutung, ein „diskursives Konstrukt”, das sich auf diese Abschiebung der körperlich-physischen Gewalt in die Unsichtbarkeit gestützt habe, ohne dass die wirkliche Gewalt des staatlichen Tötens dadurch aufgehört habe; im Gegenteil - so die These - habe sich das Fortbestehen der Todesstrafe (hin bis heut |
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| Evans, Richard, Tales from the German Underworld. Crime and Punishment in the Nineteenth Century. Yale University Press, New Haven/London 1998. X, 278 S., 21 Abb. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Evans, Richard, Tales from the German Underworld. Crime and Punishment in the Nineteenth Century. Yale University Press, New Haven/London 1998. X, 278 S., 21 Abb.
Der englische Historiker Richard Evans beleuchtet mit diesem Buch in je einem eigenen Kapitel vier große Bereiche der Kriminalitätsgeschichte des 19. Jahrhunderts. Geschickt präsentiert er zu Anfang jeweils eine Fallbeschreibung, anhand derer er anschließend sozialgeschichtliche Hintergründe, Strafverfolgung und Sanktionierung behandelt. Zwei Kapitel sind überwiegend der Bestrafung von Verbrechen gewidmet: der Politik der Deportation oder der Förderung der Auswanderung von Kriminellen und Vaganten sowie der Entwicklung von Körperstrafen. Die beiden weiteren Kapitel analysieren die gesellschaftlichen Hintergründe von Hochstapelei, Heiratsschwindel, Prellerei und anderen Betrügereien sowie von Prostitution.
Die Frage, wie man sich der unerwünschten und die Staatskassen belastenden Population der Armen-, Arbeits- und Zuchthäuser am besten entledigen und ob Auswanderung oder die Deportation in spezielle Gefangenenkolonien in Übersee die Lösung darstellen könne, beherrschte das gesamte 19. Jahrhundert. Tatsächlich wurde die Deportation als Strafe jedoch nur einmal, von Preußen, realisiert – 1802 für rund 50 überwiegend hartgesottene Kriminelle, von denen sich nicht wenige auf dem monatelangen Fußmarsch in Richtung der sibirischen Minen diesem grausamen Schicksal durch Flucht entziehen konnten. Die Auswanderung hingegen stellte keine eigentliche Bestrafung dar, denn erst nach Abbüßung des größten Teils der Strafe konnten sich Häftlinge dafür entscheiden. Trotz des Widerstandes der USA wurde von Hannover und Sachsen-Coburg-Gotha gerade auch als gefährlich geltenden Kriminellen diese Alternative zur vorzeitigen Wiedererlangung ihrer Freiheit bis in die 1860er Jahre nahegelegt, als Politik zur Leerung der überfüllten Gefängnisse.
Körperliche Züchtigungen waren in Preußen a |
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| Expectations of the Law in the Middle Ages, hg. v. Musson, Anthony. Boydell & Brewer Ltd., Woodbridge 2001. XII, 206 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Expectations of the Law in the Middle Ages, hg. v. Musson, Anthony. Boydell & Brewer Ltd., Woodbridge 2001. XII, 206 S.
Dieser Band, Ergebnis einer an der Universität Exeter im März 2000 abgehaltenen Tagung, beschäftigt sich sowohl kritisch mit den Erwartungen, die Historiker und Juristen an ihre Quellen stellen, als auch mit den Erwartungen, mit denen Herrscher und Gerichte im Mittelalter konfrontiert wurden. Zeitlicher Rahmen der Beiträge sind das 11. bis 15. Jahrhundert. Richard W. Kaeuper (The King and the Fox: Reaction of the Role of Kingship in Tales of Reynard the Fox, S. 1-21) demonstriert anhand von 15 Erzählungen aus der Zeit zwischen 1174 und 1205, wie die Arbeit der Könige und ihrer Gerichte von den Zeitgenossen empfunden wurde und findet Bestätigung dafür, dass die Anrufung von Gerichten keinesfalls Gewalt ersetzte, sondern oftmals als zusätzliche Waffe benutzt wurde. Dirk Heirbaut (Flanders: A Pioneer of State-orientated Feudalism? Feudalism as an Instrument of Comital Power in Flanders during the High Middle Ages - 1000-1300, S. 23-34) setzt sich mit der Feudalismus-Definition von Susan Reynolds auseinander, sieht die flandrischen Grafen als Pioniere in der Nutzung des Feudalismus als Machtinstrument und plädiert für die Berücksichtigung von Flandern in jeder Studie über Staat und Feudalismus. Mia Korpiola (,The People of Sweden shall have Peace´: Peace Legislation and Royal Power in Later Medieval Sweden, S. 35-51) erläutert, dass Friede und Recht Herrschern wie Untertanen zugute kamen, der Erlass von Friedensgesetzen seit der Mitte des 13. Jahrhunderts mit königlichem Machtzuwachs – auch in Fragen der Rechtssprechung - einherging und der Erhalt von Friede und Recht als königliche Pflicht angesehen und daher erwartet wurde. Judith Everard (The ,Assize of Count Geoffrey´(1185): Law and Politics in Angevin Brittany, S. 53-65) betont, dass die Assize Gewohnheitsrecht schriftlich fixierte, wenn auch in ungewöhnlicher Form, nä |
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| Fata, Márta, Ungarn, das Reich der Stephanskrone, im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Multiethnizität, Land und Konfession 1500 bis 1700, hg. v. Brendle, Franz/Schindling, Anton (= Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 60). Aschendorff, Münster 2000. 361 S. Besprochen von Otto Fraydenegg-Monzello. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fata, Márta, Ungarn, das Reich der Stephanskrone, im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Multiethnizität, Land und Konfession 1500 bis 1700, hg. v. Brendle, Franz/Schindling, Anton (= Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 60). Aschendorff, Münster 2000. 361 S.
Im Anschluß an die sieben Bände über die Territorien im Reich während der der Gesamtreihe gewidmeten Epoche eröffnet das vorliegende Werk nun eine Folge über weitere europäische Länder mit Reformations- und Konfessionsgeschichte, wobei insbesondere auch die Multiethnizität als besonderes Phänomen hervorgehoben wird. Auf den ersten zwanzig Seiten werden in prägnanter Kürze Staatsgeschichte, Verfassung und Verwaltung des Reiches der Stephanskrone zusammengefaßt und durch Übersichtskarten, Tabellen der Regenten, Bischöfe und Bane sowie einer Zeittafel verdichtet, wodurch die etwa 175 Jahre währende Dreiteilung in das habsburgische Ober- und Westungarn (einschließlich Kroatien und Slawonien), das osmanisch besetzte Mittelungarn und das osmanische Vasallenfürstentum Siebenbürgen als entscheidender Grundtatbestand hervorgehoben wird. Die Entstehung und Ausgestaltung der kirchlichen Strukturen von König Stephan bis zu Matthias Corvinus sowie die von letzterem auf Grund des königlichen Oberpatronates vorgenommene Bevormundung der katholischen Kirche durch Anwendung des Kommendatarsystems leiten über zur Darstellung des religiösen Lebens um 1500, das ebenso wie im Reich von bedeutenden Klöstern (z. B. neben den Benediktinern vor allem der ungarische Paulinerorden), Reliquienverehrung, ausgeprägtem Wallfahrtswesen und auch religiösen Laienbewegungen (Bruderschaften) gekennzeichnet war. Insgesamt erscheint die Zeit bis Matthias Corvinus geprägt von engstem Zusammenwirken zwischen Königsherrschaft und kirchlichen Institutionen, das unter den Jagiellonenkönigen zugunsten der Stände aufgegeben wurde, worin auch eine Ursache der Niederlagen von Belgrad |
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| Fastrich-Sutty, Isabella, Die Rezeption des westgotischen Rechts in der Lex Baiuvariorum. Eine Studie zur Bearbeitung von Rechtstexten im frühen Mittelalter (= Erlanger juristische Abhandlungen 51). Köln, Heymann 2002. XIV, 318 S. Besprochen von Eva Schumann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fastrich-Sutty, Isabella, Die Rezeption des westgotischen Rechts in der Lex Baiuvariorum. Eine Studie zur Bearbeitung von Rechtstexten im frühen Mittelalter (= Erlanger juristische Abhandlungen 51). Köln, Heymann 2002. XIV, 318 S.
Zunächst darf mit Freude zur Kenntnis genommen werden, dass noch Dissertationen zu den Volksrechten (die Verfasserin verwendet die nicht minder strittigen Begriffe „Stammesrechte“ oder „Leges“[1]) geschrieben werden, wenngleich dies bei einer Assistentin Hermann Nehlsens und einer Betreuung der Arbeit durch Harald Siems nahe liegt. Der Titel der Arbeit greift insofern zu kurz, als die Verfasserin nicht nur - wenn auch schwerpunktmäßig - die Rezeption westgotischen Rechts, sondern auch die Übernahme kirchlicher Rechtsquellen und anderer Volksrechte (insbesondere der Lex Alamannorum) in die Lex Baiuvariorum diskutiert.
In einem ersten einführenden Kapitel mit dem Titel „Die Lex Baiuvariorum und verwandte Leges“ (S. 11-88) wird zunächst in zwei großen Abschnitten der Forschungsstand zur Entstehungsgeschichte der Bayern-Lex sowie zur Textentwicklung des westgotischen Rechts referiert. Diese umfassende Einführung findet ihre Berechtigung darin, dass die Entstehung der Lex Baiuvariorum und die Hintergründe für die Rezeption des westgotischen Rechts bis heute umstritten sind. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass der in der Regierungszeit des Westgotenkönigs Eurich (466-484) entstandene Codex Euricianus fast dreihundert Jahre später in der Lex Baiuvariorum rezipiert wurde. Die Frage, warum das im 5. Jahrhundert im Tolosanischen Reich aufgezeichnete, römischrechtlich beeinflusste westgotische Recht als Vorlage für das bayerische Volksrecht diente, steht dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Streit um die Datierung der Lex. Denn die Bayern übernahmen das westgotische Recht nicht nur rund drei Jahrzehnte nach Untergang des Westgotenreichs im Jahre 711, sondern benutzen mit dem Codex Euricianus eine Vorlage, |
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| Ferrari Zumbini, Romano, La lotta contro il tempo nel processo altomedievale. Biblioteca della rivista di storia del diritto italiano, Rom 1997. 514 S. Besprochen von Friedrich Ebel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ferrari Zumbini, Romano, La lotta contro il tempo nel processo altomedievale. Biblioteca della rivista di storia del diritto italiano, Rom 1997. 514 S.
Der Verfasser ist mutig. Und er ist fleißig. Ältere Schmalsichtigkeiten überwindend sieht er Spätantike und Frühmittelalter in Kontinuität und kann so historisch vergleichen. Thema ist die Prozessverschleppung, ein ewiges Thema des Prozessrechts, das auch zur materiellen Rechtsverweigerung führt, zu „ingiustize irreparabile“ wie einleitend vermerkt wird. So kann eine Bemerkung von Thomas Mann aus dem Jahr 1926 über die Gerechtigkeit das Buch eröffnen und beschließen (S. 9 und 514). Doch es geht nicht um elegante Lesefrüchte, sondern um harte Quellenarbeit. Von den Sammlungen der Byzantiner führt der Weg zu den Kapitularien Karls des Großen. Einleitend werden Begriffe geklärt, insbesondere der der formalen Justizverweigerung und der subjektiven von Richtern und Parteien.
Es können hier nur die Gegenstände der quellen- und gedankenreichen Arbeit angedeutet werden. Ausgang ist der spätrömische Prozeß, Basisquelle der Codex Theodosianus. Dann behandelt der Verfasser die Quellen des ostgotischen Reichs, vor allem das Edictum Theoderici. Der Aufbau des Kapitels (und der folgenden) erfolgt analog dem des ersten Abschnitts und erweist in der Ausführung die systematische Kraft des Autors.
Der Codex Euricianus bietet natürlich den Ausgangspunkt der Untersuchungen zum westgotischen Recht. Die Bedeutung der römischen Gesetze für die leges Visigothorum werden einmal mehr herausgearbeitet.
Nach einem Zwischenhalt bei den vom Verfasser sog. kleineren Volksrechten (lex Saxonum, lex Baiwariorum, lex Alamannorum usw.), unter denen eigentümlicherweise auch die lex Salica erscheint – begründet werden kann das nur durch die in der Tat größere sachliche Entfernung zu den spätmittelalterlichen Texten des Mittelmeerraums –, bleibt der Zug der Untersuchung beim langobardischen Recht stehen. |
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| Ferz, Sascha, Ewige Universitätsreform. Das Organisationsrecht der österreichischen Universitäten von den theresianischen Reformen bis zum UOG 1993 (= Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe 27). Lang, Frankfurt am Main 2000. 572 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ferz, Sascha, Ewige Universitätsreform. Das Organisationsrecht der österreichischen Universitäten von den theresianischen Reformen bis zum UOG 1993 (= Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe 27). Lang, Frankfurt am Main 2000. 572 S.
Die Geschichte der Universitätsreform in Österreich droht immer mehr zu einer unendlichen Geschichte zu mutieren. Seit dem Hochschulorganisationsgesetz (HOG) von 1955 wird permanent an neuen Organisationsformen für die österreichischen Universitäten und Hochschulen gearbeitet, oder soll man besser sagen, „herumexperimentiert“. 20 Jahre nach diesem Gesetz wurde ein neues Organisationsgesetz verabschiedet, das Universitätsorganisationsgesetz (UOG) von 1975, in dem die sog. Mitbestimmung als Folge der studentischen Revolte von 1968 gemäß einer vielfach verbreiteten Parole dieser Zeit eingeführt und verankert wurde. 1993 wurde erneut ein Universitätsorganisationsgesetz verkündet, das sog. UOG 93, mit dem die Autonomie der Universitäten, auch ein Schlagwort in der ewigen Reformdebatte, in einer limitierten Form zum Gesetz erhoben wurde, dessen neuerliche Reform mit dem Ziel einer vollständigen Verselbständigung der Universitäten sich derzeit in Vorbereitung befindet. Überflüssig zu fragen, welche Auswirkungen diese unablässigen Veränderungen der Universitäten für die Arbeit im akademischen Lehr- und Forschungsbetrieb mit sich bringen. Erleichterung und Förderung der eigentlichen universitären Aufgaben haben jedenfalls, wenn überhaupt, nur peripher stattgefunden.
Diese Entwicklung der österreichischen Universitätsgeschichte der jüngsten Zeit sucht der Verfasser der vorliegenden Studie, einer bei Gernot D. Hasiba in Graz angefertigten Dissertation, im einzelnen nachzuzeichnen und in den größeren Zusammenhang der Geschichte der Universitäten in Österreich seit den theresianischen Universitätsreformen einzuordnen. Gleichzeitig unternimmt er den Versuch, dieses Geschehen vor dem Hintergrund der europäischen Univ |
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| Fesser, Gerd, Von der Napoleonzeit zum Bismarckreich. Streiflichter zur deutschen Geschichte im 19. Jahrhundert. Donat, Bremen 2001. 215 S. Besprochen von Eva Lacour. |
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Was schreibt man über ein Buch, von dem man einfach nur begeistert ist! Gerd Fesser bietet mit diesem Band nicht den mindesten Ansatz zur Kritik, aber viel Grund zur Anerkennung. Denn auf rund 200 Seiten die deutsche Geschichte des 19. Jahrhunderts darzustellen, ohne wichtige Ereignisse zu übergehen, das grenzt schon an Akrobatik. Vor allem, wenn dabei sowohl ein breiteres Publikum wie auch Fachleute auf ihre Kosten kommen. Zugunsten einer von der ersten bis zur letzten Zeile geradezu fesselnden Darstellung hat sich der Autor für Ereignisgeschichte entschieden, doch findet er immer wieder Zeit, auch auf wissenschaftliche Kontroversen hinzuweisen. Wirtschaftsgeschichte bleibt außen vor, Sozialgeschichte wird gestreift, so in den Kapiteln über den Weberaufstand oder die Sozialdemokratie.
Den großen Schlachten räumt Fesser breiten Raum ein. Besonders lebendig sind die Bilder aber vor allem, weil die beteiligten Persönlichkeiten äußerst plastisch gezeichnet werden: Königin Luise, Kaiser Friedrich III.; Ernst II. von Sachsen-Coburg und Gotha wird als liberaler Fürst in einem eigenen Kapitel portraitiert; genauso Friedrich Naumann und Bernhard von Bülow; schließlich Bismarck, dieser Staatsmann mit „Größe und Weitblick“ (S. 129). Der Verfasser wird ihnen allen gerecht, würdigt Leistungen, wahrt aber immer die nötige Distanz. Gelegentlich ist Bedauern über das Ergebnis eines Ringens verschiedener Kräfte, über die Entscheidungen Einzelner zu spüren. Hätte Kronprinz Friedrich Wilhelm 1862, als Wilhelm I. Abdankungspläne hegte, die Chance ergriffen, „eine jener Chancen, die das Leben nur einmal anzubieten pflegt“ (S. 140), Deutschland hätte vielleicht einen anderen Weg eingeschlagen. Wäre nicht sein Vater, sondern Friedrich steinalt geworden: „Ein friedfertiger, lernfähiger und human denkender Kaiser [...] |
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| Festschrift für Gerd Kleinheyer zum 70. Geburtstag, hg. v. Dorn, Franz/Schröder, Jan. C. F. Müller, Heidelberg 2001. XI, 570 S. Besprochen von Louis Carlen. |
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24 Kollegen der Rechtsgeschichte ehren in dieser von zwei seiner habilitierten Schüler herausgegebenen und eingeleiteten Festschrift den früheren Ordinarius für bürgerliches Recht und deutsche Rechtsgeschichte in Regensburg und Bonn. Da die Beiträge in alphabetischer Reihe der Verfasser geordnet sind, folgen wir dieser Einteilung, wobei die Anzahl der Beiträge nur kurze Hinweise auf ihren Inhalt erlaubt. Allgemein kommen in den Themen Verfassungsgeschichte, Strafrechtsgeschichte und Prozessrechtsgeschichte, aber auch Privatrechtsgeschichte zum Ausdruck, die auch Schwerpunkte im wissenschaftlichen Werk Kleinheyers sind.
Da bei ihm preußische Rechtsgeschichte schon früh im Mittelpunkt stand, ist es sinnreich, dass das Buch mit einem Beitrag von Peter Baumgart zu „Verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Aspekten des Erwerbs der preußischen Königswürde 1701“ eingeleitet wird. Dabei wird gezeigt, welchen mannigfachen äußeren und inneren Widerständen Friedrich III. beim „Krönungsprojekt“ begegnete. Ein sog. Dignitätsconseil, ein Günstlingsregime, sollte die Standeserhebung des Kurfürsten betreiben. Auch die Außenpolitik wurde dem Ziel dienstbar gemacht. Dieses war u. a. motiviert durch das barocke Zeitalter, in dem die Herrschaftsform des monarchischen Absolutismus weite Gebiete Europas erfasste. In diesem Sinne ließ sich Friedrich III. auch von den Bedenken seiner Ratgeber nicht überzeugen, besonders nachdem es gelang, von Kaiser Leopold I. das vorherige Einverständnis zur Königserhebung Friedrichs in Preußen zu erlangen.
Hans-Jürgen Becker weist in seinem Beitrag über „Den Burgfrieden der Reichsstadt Regensburg“ darauf hin, dass von den ursprünglich 21 Steinen, die den Verlauf des Burgfriedens markierten, neben einem gut erhaltenen Burgfriedenskreuz noch 11 erhalten sind als „kostbare rechtsarchäologis |
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| Festschrift für Gernot Kocher zum 60. Geburtstag, hg. v. Valentinitsch, Helfried/Steppan, Markus (= Grazer rechts- und staatswissenschaftliche Studien 59). Leykam, Graz 2002. 396 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am 7. Januar 2002 feierte der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz und langjährige Vorstand des Instituts für österreichische Rechtsgeschichte seinen 60. Geburtstag. Aus diesem Grund überreichten ihm seine Mitarbeiter, Freunde und Kollegen die vorliegende Festschrift. Sie sieht von einem Generalthema – etwa das Gernot Kocher besonders angemessene Recht und Bild – ab, um jedem Verfasser größtmögliche Freiheit der Themenauswahl zu gewähren.
Im Vorwort danken die beiden Herausgeber neben den 19 Autoren besonders den sonstigen Förderern des Unternehmens. Von ihnen wird Hermann Baltl ausdrücklich hervorgehoben. Er hat die Festschrift nicht nur in seine renommierten Grazer rechts- und staatswissenschaftlichen Studien aufgenommen, sondern darüber hinaus auch durch die Bereitstellung eines namhaften Beitrags zur Drucklegung beigetragen.
Den Beginn macht Helfried Valentinitsch mit einem Porträt des Jubilars, dessen Sinn für das Praktische und Technische auf den früh verstorbenen Vater und dessen für den Forscher unerlässliche Phantasie und Neugier auf das mütterliche Erbgut zurückgeführt werden. Die kaufmännischen Fähigkeiten werden mit der ausgezeichneten Schulbildung in der Grazer Bundeshandelsakademie begründet. Als erster wissenschaftlicher Anknüpfungspunkt wird Herbert Fischer erwiesen, der Kocher schon 1966 als wissenschaftliche Hilfskraft und 1967 als Hochschulassistenten gewinnen und damit die Grundlage für die glänzende Gelehrtenkarriere legen konnte, in der er 1988 Hermann Baltl als ordentlicher Professor nachfolgen durfte.
Geordnet sind die Beiträge, deren großer Reichtum an dieser Stelle naturgemäß nicht angemessen dargestellt werden kann, alphabetisch. Zeitlich reichen sie von der Antike bis zur Gegenwart |
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| Feth, Andrea, Hilde Benjamin – Eine Biographie (= Justizforschung und Rechtssoziologie 1). Berlin-Verlag, Berlin 1997. 278 S. Besprochen von Joachim Rückert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Feth, Andrea, Hilde Benjamin – Eine Biographie (= Justizforschung und Rechtssoziologie 1). Berlin-Verlag, Berlin 1997. 278 S.
Von der „roten Hilde“ zur „roten Hilde“, von der liebevoll so genannten Berliner Arbeiteranwältin vor 1933 zur Symbolfigur des juristischen Stalinismus der 50er Jahre, gar zur „roten Hexe“ (so der erste DDR-Minister der Justiz Max Fechner ca. 1949, hier S. 60) und „roten Guillotine“ oder „blutigen Hilde“ als Strafrichterin (so um 1952, S. 14) - dieses Leben rief nach einer Biographie. Andrea Feth hat die Chance genutzt.
Das schlanke, kleinformatige Buch birgt schon quantitativ mehr als man erwartet, da es, offenbar im sparsamen Eigenlektorat, ungewöhnlich dicht gesetzt ist. Es nennt sich „Biographie“, etwas erstaunlich für den ersten Band einer „Schriftenreihe zur Justizforschung und Rechtssoziologie“. Die Gattung Biographie wurde nicht nur in der Rechtsgeschichte meist etwas herablassend betrachtet. Das gilt zumal, wenn es wirklich um Lebensbeschreibung geht wie hier und nicht vor allem um die Jurisprudenz eines Autors in seiner Zeit, also die neuerdings etwas paradox sog. wissenschaftsgeschichtlichen Werkbiographien, wie sie in vielen Exempeln seit den Anstößen von Sten Gagnér bewährt sind[1], aber auch schon bei Kiefner zu Thibaut, 1958, Strauch zu Savigny, 1960, u. a durchschimmerten oder Zentrum wurden.[2] Alle diese Monographien leisteten unentbehrliche, detailgenaue historische Basisarbeit nicht nur für wertvolle Lexika wie Kleinheyer/Schröder (1976) und Stolleis (1995). Den darauf Herabblickenden gilt Rechtsgeschichte als eine Frage von Strukturen und weniger von Handlungen und Menschen. Haben also „Lebenswege“ keinen „Erklärungswert für historisches Geschehen“ (Fögen)? - ein furchtloser Satz ohne Alternative; aber so fruchtlos. Es ist besser, z. B. einfach bei Altmeister Friedrich Sengle[3] nachzusehen. Er kennt die Probleme und nannte doch auch die Biographie eine Königin der Geschichtsschreibung, w |
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| Fisahn, Andreas, Demokratie und Öffentlichkeitsbeteiligung (= Jus Publicum 84). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XI, 396 S. Besprochen von Walter Pauly. |
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Die Einbeziehung von Öffentlichkeit im Rahmen administrativer Entscheidungsprozesse diente nach überkommenem verwaltungsrechtlichem Verständnis ausschließlich der behördlichen Informationsbeschaffung. Nach gegenwärtiger Auffassung geht es überdies um einen verfahrensrechtlich vorverlagerten Schutz betroffener Rechtspositionen. Die anzuzeigende Bremer Habilitationsschrift möchte die Funktion von Öffentlichkeitsbeteiligung zudem „demokratisch“ bestimmen (S. 335) und sieht in Anhörungsverfahren, wie sie insbesondere in Planfeststellungsverfahren mit Mitwirkungsrechten weit über den Kreis der Rechtsbetroffenen hinaus vorgesehen sind, einen Akt zivilgesellschaftlicher Teilhabe. Zu diesem Zweck erstrebt Fisahn eine „moderne Fassung des Demokratieprinzips“ (S. 378), die im Widerspruch zur herrschenden Sichtweise steht. Ihrzufolge kann demokratische Legitimation nicht über die Beteiligung interessierter Öffentlichkeit, sondern nur über Legitimationsketten erreicht werden, die ihren Ausgang beim (Wahl)Volk nehmen und über die Parlamente und Regierungen bis zu den zuständigen Verwaltungsdienststellen reichen. Mit diesem fiktiven Demokratiekonzept, das auf Personalketten etwa vom Bundeskanzler zum Sachbearbeiter des Zollamtes Cuxhaven setzt (S. 232), bricht Fisahn zugunsten eines mehrdimensionalen Legitimationskonzepts, demzufolge sich die Gesellschaft mittels der staatlichen Institutionen- und Verfahrensordnung in vielfältiger Weise „selbst organisiert und programmiert“ (319). Dies lässt dann eben auch Raum für eine demokratische Beteiligung aller derjenigen an staatlichen Entscheidungen, die von diesen in ihren Interessen berührt werden, vorausgesetzt die Teilhabe steht unter der Bedingung gleichen Zugangs (S. 331). Für Fisahn verfügen von daher die staatlichen Institutionen auch nicht von Amts wegen über eine zutreffende Kenntnis |