| Krah, Adelheid, Die Entstehung der potestas regia im Westfrankenreich während der ersten Regierungsjahre Kaiser Karls II. (840-877). Akademie, Berlin 2001. 346 S. Besprochen von Alois Gerlich. |
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Nach einem Forschungsüberblick und umrißhafter Disposition des Werkes schildert die Verfasserin zunächst die Entstehung der Königsherrschaft Karls II. in den Stufen seiner Ausstattung durch den Vater, Kaiser Ludwig den Frommen, und stellt heraus, daß dessen Pläne 840 am Sohn aus erster Ehe, Ludwig dem Deutschen, scheitern. Im Ergebnis führt dies zur Kooperation der Stiefbrüder gegen Kaiser Lothar I. Schon in dieser Einführung wird in Abkehr von mancher personenbezogenen Sichtweise der älteren Forschung ein Akzent gesetzt hinsichtlich des Auftretens von Verbänden der Magnaten. Pate für die Ausführungen ist von da an oftmals Nithard, dessen Aussagen als einem der an den Auseinandersetzungen Mitbeteiligten hoher Wert zukommt. Karls II. rasches Handeln erbrachte bald die für die Abdrängung Pippins II. und die Abschirmung gegenüber Lothar I. notwendigen Arrangements mit den Großen in Burgund und in Teilräumen Aquitaniens. Der wahrscheinlich im November 840 zwischen dem Kaiser und den Magnaten ausgehandelte Vertrag von Orléans brachte Karl II. eine vorläufige Entlastung. (Zur Chronologie vgl. besonders S. 59 Anm. 71), dessen entschlossenes Handeln in Verbindung mit dem Auftreten Ludwigs des Deutschen ließen jedoch jene Absprache bald obsolet werden (S. 67ff.). Unterstützt werden die Analysen des politischen Geschehens durch eine in dieser Klarheit erstmals vorgelegte Darstellung des militärischen Handelns im Frühsommer 841, des Verlaufs der Schlacht von Fontenoy am 25. Juni 841 (bes. S. 77-86), wie überhaupt Rüstungen, Logistik und Taktik auch in anderen Abschnitten Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die subtilen Erörterungen über Karls II. Königsethik als Teil der geistigen Auseinandersetzung mit den auf Ludwig den Frommen und Karl den Großen zurückweisenden Traditionselementen und der Rechtfertigu |
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| Lampen, Angelika, Fischerei und Fischhandel im Mittelalter. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Untersuchungen nach urkundlichen und archäologischen Quellen des 6. bis 14. Jahrhunderts im Gebiet des Deutschen Reiches (= Historische Studien 461). Matthiesen, Husum 2000. 288 S., 28 Abb. Besprochen von Thomas Riis. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lampen, Angelika, Fischerei und Fischhandel im Mittelalter. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Untersuchungen nach urkundlichen und archäologischen Quellen des 6. bis 14. Jahrhunderts im Gebiet des Deutschen Reiches (= Historische Studien 461). Matthiesen, Husum 2000. 288 S., 28 Abb.
Es gibt Werke, die, so wie das hier vorzustellende, bei aller guten Absicht die gegebenen Versprechen nicht einhalten. So ist die theoretische Anlage dieser Arbeit (einer umgearbeiteten Kasseler Dissertation), die versucht, einen Gesamtüberblick im Reich vom 6. bis zum Ende des 14. Jahrhunderts unter Benutzung schriftlicher und archäologischer Quellen zu verschaffen, sehr zu begrüßen. Doch sieht es, trotz der klaren geographischen Abgrenzung im Titel, in der Praxis anders aus. So wird der Fischfang vor dem ostenglischen Yarmouth ebenso miteinbezogen (S. 172-173), wie auch die Knochenfunde aus Haithabu/Schleswig, obwohl mit Ausnahme einiger Jahrzehnte im 10. Jahrhundert und der Jahre 1215-1227 die Eider zwischen 811 und 1806 immer die Nordgrenze des alten Reiches bildete.
Es ist daher unlogisch, Haithabu/Schleswig zu berücksichtigen und nicht auch andere dänische Fundplätze wie die noch ältere Siedlung Ripen oder im westlichen Ostseeraum Svendborg. Dafür werden aber in der Arbeit die Fangplätze des Schonenherings erörtert, obwohl auch sie außerhalb des alten Reiches liegen. Eine Untersuchung der Fischerei im mittelalterlichen Reich stricto sensu hätte sich auf die Binnenfischerei sowie auf den Meeresfischfang zwischen der französischen Ostgrenze und der Eidermündung einerseits und der Kieler Förde und der polnischen Westgrenze anderseits begrenzen müssen. Eine stringente Einhaltung der einen oder anderen Gebietsabgrenzung wäre daher sinnvoll und geboten gewesen.
Chronologisch endet die Untersuchung zur Mitte des 14. Jahrhunderts, der durch die Pestepidemien in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts gesetzten Zäsur; hinzu kommt vor allem aber noc |
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| Lamprecht, Oliver, Das Streben nach Demokratie, Volkssouveränität und Menschenrechten in Deutschland am Ende des 18. Jahrhunderts (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 63). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 174 S. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. |
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Die in Freiburg im Breisgau entstandene Dissertation wendet sich gegen - zweifellos oberflächliche - Tendenzen in der „heutigen Verfassungsgeschichtsschreibung“, die, wenn es um den modernen Verfassungsstaat geht, erst 1815 ansetzt und vorherige Zeitabschnitte ausklammert oder sich auf kurze Darstellungen geistesgeschichtlicher Voraussetzungen für die Entstehung der Verfassungen beschränkt. Der Verfasser konzentriert sich auf das ausgehende 18. Jahrhundert, um nachzuweisen, dass „modernes deutsches Verfassungsrechtsdenken und Staatsverständnis nicht erst im Jahre 1806 bzw. im Vormärz seinen Anfang nimmt“. Auf der Suche nach „Trägern des modernen Verfassungsrechtsdenkens“ widmet er sich den sogenannten deutschen Jakobinern und ihren Beiträgen zur Verfassungsentwicklung um 1800. Dabei geht er so vor, dass er die deutschen Jakobiner mit den vielen Juristen in ihren Reihen so oft wie möglich selbst zu Wort kommen lässt; diese Konzentration auf die authentischen Aussagen der Jakobiner soll den Zugang zu ihrem Denken erleichtern.
Die Arbeit ist wie folgt gegliedert: Nach einem Kapitel über die Strömungen im verfassungsrechtlichen Denken in Deutschland am Ende des 18. Jahrhunderts folgt ein Kapitel über den Jakobinismus. Danach werden die Berührungspunkte zwischen deutschem Jakobinismus und dem Staats- und Verfassungsrecht untersucht. Weitere Kapitel beschäftigen sich mit ausgewählten und vertieften Aspekten des jakoninischen Staats- und Verfassungsverständnisses und den Fortwirkungen des jakobinischen Gedankenguts.
In dem Kapitel über die Strömungen mit verfassungsrechtlichen Bezügen des ausgehenden 18. Jahrhunderts fehlen Ausführungen zur Staatstheorie des aufgeklärten Absolutismus in Österreich und Preuße |
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| Landfrieden. Anspruch und Wirklichkeit, hg. v. Buschmann, Arno/Wadle, Elmar (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft Neue Folge 98). Schöningh, Paderborn 2002. 254 S. Besprochen von Hans Hattenhauer. |
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Dieser Sammelband verdankt sein Entstehen einer 1999 veranstalteten Tagung. Einleitend (S. 11‑29) referiert Hanna Vollrath über „Probleme um die Landfrieden. Fragen an Geschichte und Rechtsgeschichte“. Sie betont die Unterwerfung unter ein Gebot ohne Rücksicht auf Person, Rang und Stand. In den Landfrieden Friedrich Barbarossas finde sich die große Vision, nicht aber das Mittel zu deren Verwirklichung. Hans‑Werner Goetz zeigt den Wandel der Fragestellungen und Antworten in seinem ungemein gründlichen Beitrag „Die Gottesfriedensbewegung im Lichte neuerer Forschungen“ (S. 31‑54). Dabei geht er auch auf die nun zu stellenden Fragen ein. Beiläufig wird gesagt, dass man auch der „Entwicklung der religiösen Vorstellungen“ genauer nachgehen müsse. Dass es hier noch einiges zu entdecken geben mag, lässt schon ein Blick in die „Ecbasis alicuius captivi“ ahnen. Man fragt sich heute, wie wir bisher die Entstehung der Gottesfrieden in ihrer derart theologieschwangeren Zeit in säkularisierter Blickverengung ohne gründliche Aufarbeitung der Theologie und deren Wandlungen haben betrachten können. Ernst Dieter Hehl bringt „Die Sorge für den Landfrieden als Fall des gerechten Krieges“ (S. 55‑72) unter Ausbreitung der kirchenrechtlichen Quellen in einen Zusammenhang: die Sorge für den Landfrieden sei ein Fall der gerechten Strafaktion gewesen. Elmar Wadle legt Quellen zum „Landfriedensrecht in der Praxis“ (S. 73‑74) vor. Er erschüttert den Glauben, dass die Quellen zur Praxis der Landfrieden keine Aussagen zuließen, zeigt aber auch, die Grenzen dessen, was hier zu erwarten ist. Arno Buschmann bringt einen Beitrag „Landfriede und Landfriedensordnung“ (S. 95‑121). Insbesondere unter Darstellung des Fehderechts zeigt er, d |
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| Lohaus, Marianne, Recht und Sprache in Österreich und Deutschland. Gemeinsamkeiten und Verschiedenheiten als Folge geschichtlicher Entwicklungen. Untersuchung zur juristischen Fachterminologie in Österreich und Deutschland. Köhler, Gießen 2000. XXV, 321 S. Besprochen von Michael Wieczorrek. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lohaus, Marianne, Recht und Sprache in Österreich und Deutschland. Gemeinsamkeiten und Verschiedenheiten als Folge geschichtlicher Entwicklungen. Untersuchung zur juristischen Fachterminologie in Österreich und Deutschland. Köhler, Gießen 2000. XXV, 321 S.
Österreich büßte 1995 mit dem Beitritt zur Europäischen Union nicht nur Teile seiner Souveränität ein, sondern es verlor zugleich seine bisherige Rechtssprache. Verpflichtete Österreich sich doch, die europäischen Rechtsnormen zu übernehmen und damit ebenfalls die deutsche Amtssprache zu akzeptieren, wie sie von dem Gründungsmitglied Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte gestaltet worden war. Diese sprachliche Vorgabe zeigt sich nicht allein bei den Verordnungen der Europäischen Union, die unmittelbar geltendes Recht werden. Sie wird ebenso offensichtlich bei den Richtlinien, die zwar von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen, aber amtssprachlich geprägt sind und damit bei den Durchführungsgesetzen faktisch nur wenig Freiraum für eine andere Wortwahl lassen. Wie groß die Sprachdominanz ist, verdeutlicht jenes Zusatzprotokoll, in dem 23 Austriazismen aufgenommen wurden, die jedoch ausschließlich landwirtschaftliche Produkte bezeichnen. Über den Vorrang der Amtssprache bundesdeutscher Provenienz kann auch nicht das von dem Übersetzungsdienst der Europäischen Union erarbeitete Glossar hinwegtäuschen, das über tausend Ausdrücke enthält, allerdings keinerlei Rechtsverbindlichkeit besitzt. Damit scheint letztlich das rund zweihundertjährige Nebeneinander von deutscher und österreichischer Rechtssprache beendet.
Aus diesem Grund ist es konsequent, daß Marianne Lohaus in ihrer Innsbrucker rechtshistorischen Dissertation die juristischen Fachterminologien in beiden Ländern vergleicht und deren Abweichen aufzeigt. Wie es zu den begrifflichen Unterschieden kam, schildert sie im ersten Teil ihrer Studie. In acht Kapiteln widmet sich die Autorin neben der deutschen Sprache in Österr |
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| Lorenz, Thomas, Die Rechtsanwaltschaft in der DDR (= Justizforschung und Rechtssoziologie 2). Berlin-Verlag, Berlin 1998. 424 S. Besprochen von Joachim Rückert. |
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1. Thomas Lorenz hat eine sehr verdienstvolle Arbeit zur Innenseite des DDR-Rechtssystems vorgelegt. Auch die Anwaltschaft gehörte zu den Stützen des Systems. Wie dies ausgedacht, durchgesetzt, praktiziert und reflektiert wurde, kann man nun bei Lorenz umfassend studieren. Im Mittelpunkt steht die DDR-Justizpolitik, mit der ungemein zielstrebig die alte Anwaltschaft, gleich welcher Couleur, verdrängt und eine neue geschaffen wurde, die diesen Namen nicht mehr verdiente. Freie Advokatur und sozialistische Diktatur, so milde sie den Mitläufern drinnen und draußen auch erscheinen mochten, konnten nicht koexistieren. Das war vor Ort allen klar. „Verordnete Kollektivierung“ (Lorenz S. 6) war der mit der sowjetischen Besetzung vorgezeichnete Weg auch der Anwälte. Lorenz beschreibt ihn für die entscheidende Phase von 1945 bis 1961.
2. Die Fundamente hat er musterhaft gelegt mit Archivarbeit, Nachlaßverwendung und Interviews. Er hat „in fünfjähriger, mühevoller juristischer und zeithistorischer Arbeit erstmalig 25.000 Blatt Archivdokumente ausgewertet“ (7) und so die historische Chance der offenen Archive genutzt. Juristische Arbeit war es freilich eigentlich nicht. Das Quellenverzeichnis liefert auf 23 Seiten die Anschauungen für die Materialmassen. Der Text ist durch und durch aus diesen Quellen gearbeitet - eine echte Historikerleistung, wie sie im Bereich der Rechtsgeschichte gar nicht so häufig ist. Die Analyse ist gestützt durch neun Tabellen (287-295) und den Abdruck von siebzehn außerordentlich wertvollen, zumeist ungedruckten Dokumenten (296-381). Die Darstellung ist streng chronologisch angelegt und bietet nur eine relativ kurze Zusammenfassung und Charakteristik auf den 30 Seiten des 3. Teils (253-283). Dort dient dann die „freie Advokatur als zivilisatorische Errungenschaft moderner Gesellschaften ... |
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| Lösch, Anna-Maria Gräfin von, Der nackte Geist. Die juristische Fakultät der Berliner Universität im Umbruch von 1933 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 26). Mohr (Siebeck), Tübingen 1999. XVI, 526 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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Das „Schwergewicht“ der von Bernhard Schlink betreuten Berliner Promotion liegt „auf der strukturellen, personellen und ideologischen Entwicklung in der Fakultät“. Der inhaltlichen Besonderheit der Untersuchung, aus der im folgenden zu berichten ist, entspricht die Methode der Verbindung von intensivem Aktenstudium mit Befragung der Zeitzeugen. Gräfin von Lösch berichtet über die jeweilige Haltung und die gegenseitigen Einwirkungen von Professorenschaft, Dekan (Rabel, Heymann, Graf von Gleispach), Universitätsspitze, Staats- und Parteiapparat und Studentenschaft.
Vor allem beschreibt sie eine Fülle von Einzelschicksalen aus der juristischen Fakultät und informiert darüber, ob die betroffene Person Parteigenosse vor 1933 war oder es danach wurde, ob jemand konservative Ablehnung oder sozialdemokratische Gegnerschaft äußerte, ob einer Jude war[1], und welche beruflichen Konsequenzen die jeweilige Haltung oder Eigenschaft hatte. Sie enthält sich jeder psychologisierenden Interpretation, interessiert sich nicht für die Familienverhältnisse und geht nicht auf die rechtswissenschaftlichen Leistungen ein.
Der einführende Teil der Arbeit behandelt die Jahre 1930 bis 1933, der wichtigste Teil betrifft den Umbruch 1933 bis 1934, der weitaus umfangreichste dritte Teil schließt mit den Jahren 1936/37 ab.
Der „Abend der Weimarer Republik“ (1. Teil, 11-117) war überschattet von studentischen Unruhen. Diese waren wesentlich parteipolitisch bestimmt, wobei die nationalsozialistischen Studenten in der juristischen Fakultät keine größere Rolle als in anderen Fakultäten spielten. Verhältnismäßig wenige dieser Ausschreitungen waren antisemitisch bestimmt. Nach den Erinnerungen von Emigranten waren „jüdische Studenten de |
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| Lübecki õiguse Tallinna koodeks 1282 – Der Revaler Kodex des lübischen Rechts 1282. Transkription und Übersetzung ins Estnische v. Kala, Tiina. Tallinna Linnaarhiiv, Reval/Tallinn 1998. 223 S. 58 farb. Abb. Besprochen von Dieter Oppitz. |
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Aus Anlass des Jubiläums Ius Lubicense in Revalia 1248‑1998 legte das Ratsarchiv einen prächtig ausgestatteten Band vor, der den Revaler Kodex des lübischen Rechts von 1282 in estnischer Sprache mit deutscher Übersetzung würdigt. Nach einleitenden Ausführungen zum mittelalterlichen Reval und seinem Recht folgt eine Beschreibung der Handschrift, die auf Aussehen, Inhalt und Bestandsgeschichte eingeht. Hierbei werden die Editionen erwähnt, die diesen Text behandelt haben. Auf den Seiten 59 bis 117 folgt eine Faksimile-Wiedergabe der 29 Blätter der mittelniederdeutschen Handschrift (Bestand 230, Cm 6). In der Transkription werden nach jedem der 168 Artikel die Nummern der ihm inhaltlich entsprechenden Artikel, falls solche vorliegen, aus den Codices Cm 5 und Cm 10 sowie aus der revidierten Fassung des lübischen Rechts von 1586 (Druck: Lübeck, Johann Balhorn 1586) angegeben. Eine verkleinerte Abbildung des jeweiligen Blattes am oberen Seitenrand erlaubt den direkten Vergleich des Textes mit der Vorlage des Originals. Eine Übertragung ins Estnische versucht den Inhalt des Rechtstextes zu erschließen. Eine englische Zusammenfassung schließt den Textteil ab. Zu den Einzelheiten der überaus gelungenen Edition gehört, dass der Schutzumschlag den Einband der Handschrift nachgestaltet.
Elchingen Dieter Oppitz
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| Martschukat, Jürgen, Die Geschichte der Todesstrafe in Nordamerika. Von der Kolonialzeit bis zur Gegenwart (= Beck’sche Reihe 1471). Beck, München 2002. 224 S. 4 Abb. Besprochen von Martin Polaschek. |
Ganzen Eintrag anzeigen Martschukat, Jürgen, Die Geschichte der Todesstrafe in Nordamerika. Von der Kolonialzeit bis zur Gegenwart (= Beck’sche Reihe 1471). Beck, München 2002. 224 S. 4 Abb.
Die Todesstrafe ist mehr als ein strafrechtliches Instrument. Sie ist Ausdruck einer spezifischen Gesellschaft, deren Weltbildes und deren Rechtsverständnisses. Dies zeigt sich insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, einem Staat, der sich selbst als Hüter des Rechts und der Freiheit sieht, in dem aber gleichzeitig Menschen in zum Teil äußerst umstrittenen Prozessen zum Tode verurteilt und hingerichtet werden. Seit dem Entstehen der britischen Kolonien ist die Todesstrafe ein Bestandteil der angloamerikanischen Rechtstradition, über 19.000 Menschen sind in diesem Gebiet und diesem Zeitraum „im Namen der Zivilgesellschaft“ (S. 9) getötet worden.
Die Kolonialisten des frühen 17. Jahrhunderts brachten ihr europäisches (vor allem englisches) Strafrechtsverständnis und damit auch die Todesstrafe mit in die Neue Welt. Bemerkenswert dabei ist, daß die Folter, die in Europa damals noch gang und gäbe war, nicht angewendet wurde (S. 15). Das Rechtswesen wandelte sich natürlich in den eineinhalb Jahrhunderten der Kolonialzeit, und es lassen sich auch zahlreiche regionale Unterschiede feststellen, insbesondere zwischen den nördlichen und südlichen Kolonien.
In der Phase des Unabhängigkeitskrieges und der frühen US-amerikanischen Republik wurden auch die Strafrechtsordnungen in Frage gestellt. So arbeitete etwa Thomas Jefferson bereits im Jahr der Unabhängigkeitserklärung an einem neuen Strafgesetzbuch für Virginia. Zu seinen Vorschlägen zählte auch eine Einschränkung der Todesstrafe auf Hochverrat und Mord. Jeffersons Entwurf wurde zwar mit knapper Mehrheit abgelehnt, als zwanzig Jahre später schließlich ein neues Strafgesetzbuch beschlossen wurde, wurde darin jedoch die Todesstrafe nur mehr für Mord angedroht.
Einige wenige andere Bundesstaaten schrä |
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| Martschukat, Jürgen, Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2000. VIII, 365 S., 20 Abb. Besprochen von Wolfgang Schild. |
Ganzen Eintrag anzeigen Martschukat, Jürgen, Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2000. VIII, 365 S., 20 Abb.
Evans, Richard J., Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532-1987, aus dem Englischen übersetzt v. Fliessbach, Holger. Kindler, Hamburg 2001. 1312 S. 15 Abb.
I. Das Buch von Jürgen Martschukat - eine Hamburger Habilitationsschrift im Fachbereich Geschichtswissenschaft - beginnt mit der Erzählung von der Räderung des Raubmörders Valentin Hobold in Hamburg am 4. 2. 1726 und endet mit der Erzählung von der Enthauptung durch Fallbeil des Raubmörders Johann Arnold Wilhelm Timm in Hamburg am 10. 4. 1856. In diesen 130 Jahren hatte sich also der Vollzug der Todesstrafe der Todesstrafe in der Hansestadt grundlegend geändert (abgesehen davon, dass hier zwischen 1822 und 1856 überhaupt keine Todesstrafe vollstreckt wurde). Hobolds Tötung wurde als Theater des Schreckens und Fest des Marterns öffentlich vor dem zusammengeströmten Volk zelebriert; Timm wurde im abgeschiedenen Hof des Zucht- und Spinnhauses so schnell und schmerzlos wie möglich getötet und nur das Protokoll der ausgesuchten (nur männlichen) Pflichtzeugen vom ordentlichen Ablauf der Hinrichtung veröffentlicht. Dem Verfasser geht es darum, diese Veränderung auf das kulturelle Selbstverständnis des 18. und 19. Jahrhunderts zurückzuführen, das er für vier Elemente thematisiert: Konzeption des Gemeinwesens, Definition des Menschen, Bestimmung des „Publikums” und Akt des inszenierten Tötens selbst (S.4). Abgelehnt wird die Zivilisationstheorie von Norbert Elias: denn „Zivilisierung” sei nur eine kulturelle Selbstdeutung, ein „diskursives Konstrukt”, das sich auf diese Abschiebung der körperlich-physischen Gewalt in die Unsichtbarkeit gestützt habe, ohne dass die wirkliche Gewalt des staatlichen Tötens dadurch aufgehört habe; im Gegenteil - so die These - habe sich das Fortbestehen der Todesstrafe (hin bis heut |
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| Matrimoni in dubbio. Unioni controverse e nozze clandestine in Italia dal XIV al XVIII secolo, a cura di Seidel Menchi, Silvana/Quaglioni, Diego (= I processi matrimoniali degli archivi ecclesiastici italiani 2 = Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento 57). Società editrice il Mulino, Bologna 2001. 592 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Matrimoni in dubbio. Unioni controverse e nozze clandestine in Italia dal XIV al XVIII secolo, a cura di Seidel-Menchi, Silvana/Quaglioni, Diego (= I processi matrimoniali degli archivi ecclesiastici italiani 2 = Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento 57). Società editrice il Mulino, Bologna 2001. 592 S.
Im vorliegenden Band werden einige Ergebnisse aus einer Reihe von historischen Forschungsseminaren publiziert, die zwischen den Jahren 1990 und 2000 vom Centro per gli studi storici italo-germanici di Trento in Zusammenarbeit mit der Universität von Trient veranstaltet wurden. Es handelt sich dabei um ein breites Forschungsprojekt unter dem Titel „I processi matrimoniali degli archivi ecclesiastici italiani“, das im wesentlichen vom italienischen Forschungsrat finanziert und von den beiden Herausgebern maßgeblich organisiert und vorangetrieben wurde. Diego Quaglioni ist Professor für italienische Rechts- und Institutionengeschichte an der Juristischen Fakultät der Universität von Trient, Silvana Seidel-Menchi ist Historikerin an der Universität Florenz. Die bereits genannten Forschungsseminare fanden alternierend in Trient und in Florenz statt. Daran beteiligt war eine ganze Reihe von Archivaren und Rechts- und Sozialhistorikern aus italienischen, deutschen und schweizerischen Universitäten. Im Zentrum des Forschungsprojekts steht die italienische Gerichts- und Justizpraxis in Ehesachen zwischen dem 14. und dem 18. Jahrhundert. Privilegiertes Objekt der Forschungen waren die Gerichtsarchive der bischöflichen Ordinariate zahlreicher italienischer Städte und einige große Gerichtsarchive italienischer Territorien. Der vorliegende Band ist nicht das erste Ergebnis des genannten Projekts. Ein Jahr zuvor war bereits der Sammelband „Coniugi nemici. La separazione in Italia dal XII al XVIII secolo (Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento. Quaderni 53, Bologna 2000) erschienen. Im selben Rahmen wurde gleichzeitig die Mo |
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| Matsumoto, Naoko, Polizeibegriff im Umbruch. Staatszwecklehre und Gewaltenteilungspraxis in der Reichs- und Rheinbundpublizistik (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. X, 274 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Matsumoto, Naoko, Polizeibegriff im Umbruch. Staatszwecklehre und Gewaltenteilungspraxis in der Reichs- und Rheinbundpublizistik (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. X, 274 S.
Die Arbeit ist im Umfeld der Policey-Forschungen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt/Main entstanden, und zwar als Dissertation.
Insgesamt hinterläßt die Arbeit einen zwiespältigen Eindruck, nämlich dann, wenn man nach einem roten Faden sucht und sich nicht einfach der interessanten Lektüre hingibt. Vom Untertitel „Staatszwecklehre und Gewaltenteilungspraxis“ findet man vieles über erstere, aber über eine Praxis reichlich wenig, zumal ja Matsumoto auch die Grundlage der Praxis, nämlich die Gesetze, „nur ergänzend“ heranzieht (3). Allerdings geht es bei weitem nicht bloß um die „Staatszwecklehre“, sondern etwa auch um „Entkriminalisierung des Polizeyvergehens und Polizeygerichtsbarkeit“ (60ff.) oder späterhin auch um „Lexika im Aufschwung“ im Zusammenhang mit „Konversationslexikon“ und „Staatslexikon“ (203ff.). Von den drei chronologischen Teilen „Jahrhundertwende bis zum Ende des alten Reichs. 1789–1806“ (9–88), „Rheinbundzeit. 1806–1814“ (89–186) sowie „Ausblick: Der Deutsche Bund bis zur Märzrevolution. 1814–1848“ (187–225) zählt die Rheinbundzeit zum Kernstück der Arbeit. Der Einbruch, den die Rheinbundzeit zufolge ihres französischen Einflusses oder jedenfalls Vorbilds bewirkte, tritt plastisch zutage. Vergebens freilich sucht man hier nach einer Begründung für eine Hauptthese im „Schluß“, nämlich, das Jahr 1808 sei für die „Polizeybegriffsgeschichte“ von besonderer Bedeutung, was war „diese starke Veränderung von 1808“ (229)? An diesem Diskurs konnten sich freilich „Nichtrheinbundgebiete“ nicht beteiligen, nämlich einerseits „Napoleons Gegner wie Preußen und Österreich“ wie andererseits „die von Frankreich besetzten linksrheinischen Gebiete“ (227): Letzteres hätte einer Beg |
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| Mauerer, Esteban, Südwestdeutscher Reichsadel im 17. und 18. Jahrhundert. Geld, Reputation, Karriere. Das Haus Fürstenberg (= Schriftenreihe der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften 66). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. 456 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mauerer, Esteban, Südwestdeutscher Reichsadel im 17. und 18. Jahrhundert. Geld, Reputation, Karriere: Das Haus Fürstenberg (= Schriftenreihe der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften 66). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, 456 S.
Am Beispiel der Biographien der um 1660 geborenen sieben Männer der zwei Fürstenberger Linien Stühlingen und Meßkirch untersucht Esteban Mauerer in einer überaus materialreichen, klar gegliederten und methodisch klugen Studie die sozialen Handlungsstrategien des kaisernahen katholischen Adels in Südwestdeutschland. Grundlage bildet das reiche Quellenmaterial aus dem fürstenbergischen Hausarchiv. Eine Vielzahl von Gutachten, Tagebüchern, Korrespondenzen und Rechnungen ermöglicht die genaue Rekonstruktion der unterschiedlichen Karrierestrategien zur Absicherung de adeligen Existenz, die durch die Begriffstrias Geld, Reputation und Karriere definiert wird. Dabei ging man durchaus verschiedene Wege, was bereits bei der Ausbildung sichtbar wurde. Während die Meßkircher Grafen größeren Wert auf ein fachbezogenes Studium legten und nach dem Abschluss des jesuitischen Unterrichtsprogramms die Rechte und Politik an den Universitäten vertieft studierten und sogar akademische Grade erwarben, besuchten die Stühlinger Grafen an den Ritterakademien die spezifischen adeligen Fächer und Exerzitien. Denn der Vater der Stühlinger sah die Zukunft seiner Söhne beim Militär und in der Kirche, während der Meßkircher seine Mündel auf Laufbahnen vorbereitet wissen wollte, bei denen juristische Kenntnisse erforderlich waren. Den Abschluss der Ausbildung bildete eine Kavalierstour, was wiederum mit hohen Kosten verbunden war, die die Stühlinger nicht aufbringen konnten. Denn aus Gründen der Reputation und der Wertschätzung bei den Standesgenossen mussten an den ausländischen Höfen die üblichen kostspieligen Lebensformen mitgemacht werden, vor allem am kaiserlichen Hof in Wien.
Ihre Lebensau |
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| Merz, Johannes, Fürst und Herrschaft. Der Herzog von Franken und seine Nachbarn 1470-1519. Oldenbourg, München 2000. 267 S. Besprochen von Thomas Simon. |
Ganzen Eintrag anzeigen Merz, Johannes, Fürst und Herrschaft. Der Herzog von Franken und seine Nachbarn 1470-1519. Oldenbourg, München 2000. 267 S.
Der Verfasser hat sich mit seiner Untersuchung vorgenommen, das Selbstverständnis fürstlicher Herrschaftsübung sichtbar zu machen: Wie legitimiert sich fürstliche Herrschaft? Wie wird sie rechtlich begründet? Mit welchen Mitteln wird die eigene Herrschaft im Konfliktfall mit anderen Fürsten durchgesetzt? Es kommt ihm dabei vor allem auf die Perspektive der Herrschaftsinhaber selbst und deren leitenden Stäben an, auf die Sicht und die Argumentationsweise der landesherrlichen Räte, Kanzler und Justitiare, die im Konfliktfall die Verhandlungen führten und die Argumente formulierten. Es sind Konflikte zwischen fürstlichen Herrschaftsträgern um die Reichweite der beiderseitigen Herrschaftssphären, die dem Autor als Untersuchungsfeld dienen. Denn solche Konflikte gaben Anlaß zum Austausch der Argumente und zur Darlegung der rechtlichen Fundierung fürstlicher Herrschaft.
Im Mittelpunkt der Analyse steht die Herrschaft der Würzburger Bischöfe, wie sie sich in den Jahrzehnten vor und nach 1500 darstellt. Auch diese Reichsfürsten hatten sich bei ihrem Bestreben nach Ausbildung territorialer Herrschaft nicht nur mit Niederadel, Klöstern und Städten innerhalb des von ihnen prätendierten Territoriums auseinanderzusetzen, sondern gleichermaßen mit benachbarten fürstlichen Herrschaftsträgern, denen gegenüber es die Reichweite der eigenen Territorialgewalt abzugrenzen galt. Im Falle Würzburgs waren es drei: Die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach im Osten des Würzburger Hochstiftes, die Erzbischöfe und Kurfürsten von Mainz im Westen und die Fürstäbte von Fulda im Norden. Die Formung des Territoriums in Gestalt einigermaßen fixierbarer Außengrenzen war naturgemäß ein sehr konfliktträchtiger Vorgang, weil die mittelalterlichen Herrschaftsstrukturen gerade nicht in territorialer Ausschließlichkeit an festen Grenzen entlang aufeina |
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| Meusch, Matthias, Von der Diktatur zur Demokratie. Fritz Bauer und die Aufarbeitung der NS-Verbrechen in Hessen (1956-1968) ( = Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 26 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 70). Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 2001. VIII, 431 S., 3 Abb. Besprochen von Fred G. Bär. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meusch, Matthias, Von der Diktatur zur Demokratie. Fritz Bauer und die Aufarbeitung der NS-Verbrechen in Hessen (1956-1968) ( = Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 26 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 70). Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 2001. VIII, 431 S., 3 Abb.
Meuschs zeitgeschichtliche Monografie präsentiert die überarbeitete Version einer Dissertation, die im Wintersemester 1998/99 vom Fachbereich Geschichtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen angenommen wurde. Mit dem Hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer (1903-1968) stellt Meusch einen besonders exponierten, liberalen Juristen in den Mittelpunkt seiner Untersuchung, der die bundesdeutsche Nachkriegsjustiz kritisch begleitete und sich früher und intensiver als andere um die justizielle Aufarbeitung von NS-Verbrechen verdient gemacht hat.
Der Darstellung der biografischen Stationen des in der NS-Zeit wegen rassischer Verfolgung emigrierten Bauers (S. 8-22) folgt ein Überblick über sein an Humanismus, Wertepluralismus und Toleranz ausgerichtetes juristisches Denken. (S. 22-67) „Dem menschlichen Faktor eine Gasse zu bahnen“, sei die Aufgabe „vor allem der Juristen“, denn vom „Gesetzesfetischismus führe ein schnurgerader Weg zu den Konzentrationslagern von Auschwitz und Buchenwald.“(S. 43) Das Idealbild war für Bauer daher der „soziale“ Richter, der akzeptierte, „daß allen Paragraphen die großen Werte vorgelagert sind, die uns durch die biblische Ethik und durch griechischen Humanismus, durch die Kämpfe erst der Bürger, später der Arbeiter um die Freiheitsrechte der Menschen und um sozialen Ausgleich überkommen sind“. (S. 44)
Die Rolle der Justiz lag für ihn nicht in der Repräsentation des Staates gegenüber dem Bürger, sondern in der Wahrung der Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat. (S. 42) In diesem Kontext trat er für eine Öffnung der Justiz gegenüber der Bevölkerung durch eine intensive Öff |
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| Meyer, Andreas, Felix et inclitus notarius. Studien zum italienischen Notariat vom 7. bis zum 13. Jahrhundert (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom 92). Niemeyer, Tübingen 2000. XI, 857 S. zahlreiche Diagramme, 2 Karten in Falttasche Besprochen von Irmgard Fees. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meyer, Andreas, Felix et inclitus notarius. Studien zum italienischen Notariat vom 7. bis zum 13. Jahrhundert (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom 92). Niemeyer, Tübingen 2000. XI, 857 S. zahlreiche Diagramme, 2 Karten in Falttasche
Das in jeder Hinsicht gewichtige Werk, eine erweiterte Zürcher Habilitationsschrift von 1993, besteht aus zwei Teilen, die sowohl von ihrem Umfang wie auch von ihrem Gehalt her ohne weiteres auch einzeln ein respektables Buch ergeben hätten: einer Geschichte des Notariats im Regnum Italiae vom frühen Mittelalter bis zum Ende des 13. Jahrhunderts (Das mittelalterliche Konzept der fides publica, S. 7-233) und der Untersuchung des Luccheser Notariats im Duecento (Notare und notarielle Tätigkeit im Lucca des 13. Jahrhunderts, S. 235-502). Beiden Teilen sind wichtige Anhänge oder Exkurse beigefügt, die weiterer Forschung als Grundlage dienen werden, so insbesondere das Verzeichnis der überlieferten italienischen Notarsregister bis zum Ende des 13. Jahrhunderts (S. 179-222), die Liste der mehr als 3200 im 13. Jahrhundert tätigen Notare und Richter auf Luccheser Urkunden (S. 511-556), sowie die Reproduktion der Handzeichen bzw. Notarssignete dieser Männer (S. 557-687). Das fast 50 Seiten umfassende Quellen- und Literaturverzeichnis und die weit über 100 Seiten starken Register (Luccheser Notare und Richter - Andere Personen - Orte - Sachen; S. 747-857) lassen erahnen, welche Materialschlacht der Autor für die Erzielung der im Buch vorgestellten Ergebnisse zu schlagen hatte.
Die besondere Bedeutung des ersten Teils besteht darin, daß hiermit eine moderne Darstellung der Geschichte des italienischen Notariats vorliegt, die nicht einer einzelnen Stadt oder Region gewidmet ist, sondern das gesamte Gebiet des Regnum Italiae behandelt; einerseits wird ein wertvoller Forschungsüberblick in dieser nicht einfachen und in vielen Details umstrittenen Materie geboten, andererseits werden zahlreiche ält |
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| Meyer, Andreas, Felix et inclitus notarius. Studien zum italienischen Notariat vom 7. bis zum 13. Jahrhundert (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom 92). Niemeyer, Tübingen 2000. XI, 857 S. Besprochen von Christian Neschwara. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meyer, Andreas, Felix et inclitus notarius. Studien zum italienischen Notariat vom 7. bis zum 13. Jahrhundert (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom 92). Niemeyer, Tübingen 2000. XI, 857 S.
Das vorliegende Buch – aus der Habilitationsschrift des Verfassers (Zürich 1993) hervorgegangen – erfasst zwei Studien zur Notariatsgeschichte: Ein erster diachronisch-systematischer Teil behandelt die Geschichte des Notariats in Italien von seinen Anfängen im Frühmittelalter bis zur Vollentfaltung der Notariatskultur zu Beginn des Spätmittelalters (7–233); ein zweiter, synchronisch-regionaler Teil (235–502) illustriert sodann die Rolle der Notare im Rechtsleben des 13. Jahrhunderts im Spiegelbild des für die Stadt Lucca und ihr ländliches Umland reichhaltig überlieferten notariellen Schriftguts.
Rückt der zweite Teil der Studie die Notare als Produzenten solcher Schriftquellen in den Vordergrund, so stellt der erste das Notariat als Institut in seinen wesentlichen Charakteristika ins Zentrum. Unter Zugrundelegung des gesamten zugänglichen, in seiner Dichte beeindruckenden, normativen und dokumentarischen Quellenmaterials sowie einer lawinenhaften Fülle an Literatur liegt erstmals eine moderne, die Entwicklungslinien des Notariats in allen Teilen des mittelalterlichen Regnum Italiae erfassende Untersuchung vor. Sie spannt sich zeitlich in weitem Bogen vom justinianischen Tabellionat der Spätantike und seinem Fortleben im langobardisch-fränkischen Italien bis zur Vollentfaltung der Notariatskultur im Hochmittelalter. Aufbauend auf vorliegenden Forschungsergebnissen werden teils Kontinuitäten der ursprünglich justinianischen Grundlagen sichtbar, etwa in Bezug auf die berufliche Selbständigkeit der Notare, ihre Bindung an Autoritäten wie vor allem den König bzw. Kaiser durch Eid und die dadurch abgeleitete Glaubwürdigkeit der von ihnen produzierten Dokumente; andere Elemente unterlagen einem Wandel, wurden den Erfordernissen des R |
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| Michaels, Ralf, Sachzuordnung durch Kaufvertrag. Traditionsprinzip, Konsensprinzip, ius ad rem in Geschichte, Theorie und geltendem Recht (= Schriften zum bürgerlichen Recht 259). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 474 S. Besprochen von Hans Wieling. |
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1. Auslösendes Moment dieser bei dem Passauer Rechtsvergleicher Klaus Schurig entstandenen Dissertation waren, wie der Verfasser in einem Vorwort mitteilt, Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung und den Wert des ius ad rem, eines Rechtsinstituts also, das heute in Deutschland nur noch von antiquarischem Wert zu sein scheint; der Verfasser will es beleben. In einer Einleitung, Kapitel 1, S. 35-60, stellt sich der Verfasser die Frage, wieweit eine Sache dem Käufer bereits vor der Übergabe oder Eintragung zugeordnet sei, also allein durch den bloßen Kaufvertrag. Der Verfasser will diesem Problem der Zuordnung dadurch nachgehen, daß er drei Fragen untersucht, auf welche das ius ad rem eine Antwort geben soll. Die erste Frage lautet „Konsens- oder Traditionsprinzip“? Die angeblichen Vorteile des Vertragsprinzips und die angeblichen Nachteile des Traditionsprinzips werden hier und auch in der Folge in einer Weise herausgestellt, die offensichtlichen Nachteile des Vertragsprinzips so völlig übergangen, daß sich der Verdacht aufdrängen könnte, der Verfasser wolle dem Leser die Übereignung durch den bloßen Kaufvertrag schmackhaft machen, was aber nicht der Fall ist. Die zweite Frage ist die nach der Unterscheidung absoluter und relativer Rechte, die kein Recht zulasse, das bisweilen dinglich, bisweilen persönlich sei. Der Verfasser meint, in allen Rechtsordnungen gebe es Mischfiguren, wie z. B. die Treuhand, die man freilich - jedenfalls im deutschen Recht - eher als das Ergebnis einer unzulänglichen Dogmatik verstehen sollte[1]. Der Verfasser ist freilich der Ansicht, es sei ein Mangel der deutschen Dogmatik, daß sie solche unsauberen Mischtypen nicht akzeptiere. Die dritte Frage des Verfassers richtet sich auf den Gegensatz |
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| Mintzel, Alf, Hofer Einblattdrucke und Flugschriften des 16. und 17. Jahrhunderts. Eine Dokumentation von 29 Exemplaren (= 43. Bericht Nordoberfränkischer Verein für Natur-, Geschichts- und Landeskunde e. V.). Nordoberfränkischer Verein, Hof 2000. 334 S. Besprochen von Eva Lacour. |
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Der emeritierte Professor der Soziologie an der Universität Passau legt mit diesem Buch zeitgerecht zum 375jährigen Jubiläum der Firma „Mintzel-Druck“ eine möglichst vollständige Sammlung von Avisen, neuen Zeitungen und Relationen aus den Pressen der Hofer Druckereien Pfeilschmidt und Mintzel vor. Die meisten der aufgenommenen Einblattdrucke und Flugschriften waren bisher noch nicht ediert, einer der Drucke noch nicht einmal in der einschlägigen Literatur nachgewiesen. Einblattdrucke oder Schriften mit wenigen Seiten sind vollständig abgebildet, von längeren Traktaten nur ausgewählte Seiten. Daneben ist jeweils eine vollständige Transkription beigegeben. Zunächst aber geht der Autor auf Lebensläufe, Familienverhältnisse und das Schicksal der Werkstätten ein. Die vollmundig angekündigte Einordnung der Schriften in den sozialhistorischen „Tatsachenzusammenhang“ (S. 16) ist eher dürftig. Schade ist in dieser Hinsicht, dass der handschriftliche Kommentar am Rand der neuen Zeitung über Gottes Strafe gegenüber Lästerern (Nr. A 8) – vermutlich durch einen Geistlichen bezüglich eines erstarrten Gotteslästerers zu Neckarshofen, der schließlich unter dem Galgen begraben wurde – keine Berücksichtigung findet, zumal er in der Reproduktion nicht vollständig und schlecht lesbar ist (S. 112).
Hinsichtlich der Transkriptionen ist inkonsequent, dass Mintzel zwar streng buchstabengetreue Abschriften liefert, überschriebene Buchstaben jedoch – mit Ausnahme des o über u – als Umlaute darstellt. Weiter sind einige vermeidbare Tipp- und Lesefehler zu bedauern: In einer neuen Zeitung des ausgehenden 16. Jahrhunderts, die sich an den frommen Ehemann richtet (Nr. A 9), wird ein verantwortungsloser Familienv |
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| Mönnich, Ulrike, Frauenschutz vor riskanten Geschäften. Interzessionsverbote nach dem Velleianischen Senatsbeschluss (= Dissertationen zur Rechtsgeschichte Band 10). Böhlau, Köln 1999. XXVII, 183 S. Besprochen von Elisabeth Koch. |
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| Montag, Martin, Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden und Württemberg von 1945 bis 1960 unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofes für Südwürttemberg-Hohenzollern (= Schriften zum öffentlichen Recht 845). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 356 S. Besprochen von Thomas Henne. |
Ganzen Eintrag anzeigen Montag, Martin, Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden und Württemberg von 1945 bis 1960. Unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofes für Südwürttemberg-Hohenzollern (= Schriften zum öffentlichen Recht 845). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 356 S.
Untersuchungen zum Verwaltungsrechtsschutz im 19. Jahrhundert haben in jüngster Zeit erheblich zugenommen und auch die europäische Perspektive eröffnet.[1] Zur Verwaltungsgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus sind sogar seit den 1960er Jahren etliche General- und Detaildarstellungen publiziert worden, auch die in der frühen DDR schnell untergehende Verwaltungsgerichtsbarkeit hat bereits Aufmerksamkeit gefunden. Nur und erstaunlicherweise stand und steht die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den beiden deutschen Demokratien am Rande des Interesses: Zur Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Weimarer Zeit sind in neuerer Zeit nur wenige Arbeiten erschienen, und die bundesdeutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit befindet sich noch fast gänzlich außerhalb des Wahrnehmungshorizonts der rechtsgeschichtlichen Forschung. „Hic sunt leones“.[2]
Um die Metapher fortzuführen: Hat Montag gleich einen kapitalen Löwen erlegt und zubereitet? Der Autor geht sein Thema mit einem heutzutage eher seltenen Instrumentarium an, indem er im wesentlichen die rechtstatsächliche Entwicklung der Verwaltungsgerichte untersucht und sich dabei auf die Auswertung umfangreicher Aktenbestände stützt. Unter anderem hat Montag beeindruckenderweise und mit enormem Arbeitsaufwand nicht weniger als rund 17.000 Prozeßakten von zwei Verwaltungsgerichten von der Eröffnung nach 1945 bis 1958/60 ausgewertet. Räumlich beschränkt sich Montag auf das Gebiet des heutigen Baden-Württemberg; die einführenden politik-, institutionen- und wissenschaftsgeschichtlichen Ausführungen zum Beispiel zur Landesgeschichte und zu den normativen Grundlagen des Verwaltungsre |
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| Mordek, Hubert, Studien zur fränkischen Herrschergesetzgebung. Aufsätze über Kapitularien und Kapitulariensammlungen ausgewählt zum 60. Geburtstag. Lang, Frankfurt am Main 2000. X, 383 S. Besprochen von Klaus Frédéric Johannes. |
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Am 8. Mai 1999 beging der bedeutende Freiburger Mediaevist Hubert Mordek, geboren im schlesischen Namslau, seinen sechzigsten Geburtstag. Zu diesem Anlaß war ihm von seinen Schülern eine Festschrift gewidmet worden[1]. Im darauffolgenden Jahr erschien dann das nun hier anzuzeigende Werk, eine Sammlung von Aufsätzen Hubert Mordeks über „Kapitularien und Kapitulariensammlungen“. In dem Band wird eine Anzahl von Aufsätzen Mordeks, teilweise anastatisch, teilweise neugesetzt nachgedruckt. Der den Band eröffnende Beitrag („Fränkische Kapitularien und Kapitulariensammlungen“) ist bisher unveröffentlicht gewesen und wird in Bälde auch in englischer Sprache erscheinen. Die anderen Beiträge, größtenteils Nachdrucke aus dem „Deutschen Archiv“ oder aus Festschriften runden den Band ab. In dem Band versammelt sind folgende Beiträge Hubert Mordeks: „Fränkische Kapitularien und Kapitulariensammlungen. Eine Einführung“[2], „Karolingische Kapitularien“[3], „Neue Kapitularien und Kapitulariensammlungen“[4], „Unbekannte Texte zur karolingischen Gesetzgebung. Ludwig der Fromme, Einhard und die Capitula adhuc conferenda.“[5] „Ein Freiburger Kapitularienfragment“[6], „Bemerkungen zum Frankfurter Kapitular Karls des Großen (794)“[7], „Aachen, Frankfurt, Reims. Beobachtungen zu Genese und Tradition des ,Capitulare Francofurtense’ (794)"[8], „Von Wahrsagerinnen und Zauberern. Ein Beitrag zur Religionspolitik Karls des Großen“[9], „Weltliches Recht im Kloster Weißenburg/Elsaß. Hinkmar von Reims und die Kapitulariensammlung des Cod. Sélestat, Bibliothèque Humaniste, 14 (104)“[10], „Ein exemplarischer Rechtsstreit: Hinkmar von Reims und das Landgut Neuilly-Saint-Front“[11], „Kapitularien und Schriftlichkeit“[12], sowie als letzter Aufsatz „Leges und Kapitularien“[13].
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| Müller, Tobias, Recht und Volksgemeinschaft. Zu den Interdependenzen zwischen Rechtspolitik und (instrumentalisierter) öffentlicher Meinung im Nationalsozialismus auf Grundlage der Lageberichte des Sicherheitsdienstes der SS (= Rechtsgeschichtliche Studien 1). Kovač, Hamburg 2001. 376 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Tobias, Recht und Volksgemeinschaft. Zu den Interdependenzen zwischen Rechtspolitik und (instrumentalisierter) öffentlicher Meinung im Nationalsozialismus auf Grundlage der Lageberichte des Sicherheitsdienstes der SS (= Rechtsgeschichtliche Studien 1). Kovač, Hamburg 2001. 376 S.
Die von Heinz Boberach 1984 in 17 Bänden herausgegebenen, allerdings nicht vollständig erhalten gebliebenen Lageberichte des Sicherheitsdienstes (SD) der SS sind bisher noch nicht explizit Gegenstand rechtshistorischer Arbeiten gewesen. Maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgebietsberichterstattung hatten neben dem Staatsrechtler Reinhard Höhn der Leiter der Zentralabteilung im SD-Hauptamt und spätere Chef des Amtes III im RSHA Otto Ohlendorf, der als eigentlicher Organisator der Stimmungs- und Meinungsforschung des SD gelten kann. Mit dem Abschluss des Aufbaus des Inlandsnachrichtendienstes begann ab 9. 10. 1939 mit den „Berichten zur innenpolitischen Lage“ die regelmäßige und kurzfristige „Unterrichtung des Reichsführers SS, der Staatsführung und der Leitung der Partei über die politische Lage im Reich und über die Stimmung der Bevölkerung“ (S. 119; nach Boberach, Bd. 1, S. 20). Die Berichterstattung des Sicherheitsdienstes war um „Objektivität“ bemüht, was nach Meinung Müllers keinesfalls zu der Einschätzung verleiten darf, den Nachrichtendienst des Sicherheitsdienstes „als – überspitzt gesagt – Institution kritischer Vernunft und dementsprechend korrigierend rationalen Einflusses auf eine ansonsten ideologisch dominierte, irrationale und auf Radikalisierung angelegte Politik, der die Meldungen aus dem Reich ein fortwährendes Ärgernis waren, zu betrachten“ (S. 131). Der Nachrichtendienst stellte niemals das nationalsozialistische System in Frage, sondern war nur darauf bedacht, „defizitär begriffene strukturelle Missstände aufzudecken und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung anzuregen“ (S. 121). Die Beobachtung der Stimmungen und Haltungen der Bevölke |
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| Müller, Wolfgang P., Die Abtreibung. Anfänge der Kriminalisierung 1140–1650 (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 24). Böhlau, Köln 2000. VIII, 355 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Wolfgang P., Die Abtreibung. Anfänge der Kriminalisierung 1140–1650 (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 24). Böhlau, Köln 2000. VIII, 355 S.
Die vorliegende Untersuchung ist die überarbeitete Fassung einer von Bernhard Schimmelpfennig betreuten Augsburger geschichtswissenschaftlichen Habilitationsschrift, die unter dem Titel „Die Anfänge des modernen Abtreibungsverbots im späteren Mittelalter“ im Jahre 1997 von der philosophischen Fakultät II der Universität Augsburg angenommen wurde. Sie behandelt den geschichtlichen Hintergrund eines Themas, das gerade in den letzten Jahrzehnten und erneut in der unmittelbaren Gegenwart Gegenstand heftiger öffentlicher Diskussion ist und vermutlich noch lange sein wird, nämlich die Frage der Strafbarkeit der Abtreibung, d. h., um die Sache beim Namen zu nennen, der Tötung ungeborenen menschlichen Lebens. Es gehört zu den charakteristischen Merkmalen der öffentlichen Diskussion, daß sie sich stets der verharmlosenden Diktion „Abtreibung“ statt der in der Sache zutreffenden Bezeichnung „Tötung ungeborenen Lebens“ bedient, um den wirklichen Sachverhalt, um den es geht, zu kaschieren. Um es unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen: Wer abtreibt, tötet, noch dazu vorsätzlich, d. h. vernichtet mit Wissen und Wollen fremdes, nicht eigenes menschliches Leben. Von dieser Grundtatsache wird man ausgehen müssen, wenn man sich mit der Geschichte des Abtreibungsverbots, wie es der Verfasser mit der zu besprechenden Untersuchung unternimmt, beschäftigt.
Für den Verfasser beginnt die Kriminalisierung der Abtreibung erst im Hochmittelalter, genauer gesagt in der Frühscholastik des 12. Jahrhunderts. In der Antike, so meint er, habe sich die Frage nicht gestellt. Nach seiner Ansicht wurden erst mit der Frühscholastik und der von dieser beeinflußten Jurisprudenz die geistigen und formalen Rahmenbedingungen für die Auseinandersetzung mit dem Problem der Tötung ungeborenen Leb |
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| Murray, Alexander, Suicide in the Middle Ages. Band 2 The Curse on Self-Murder, Oxford: Oxford University Press, Oxford 2000. XXIV, 620 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Murray, Alexander, Suicide in the Middle Ages. Band 2 The Curse on Self-Murder. Oxford University Press, Oxford 2000. XXIV, 620 S.
Der zweite Band der Trilogie über den Selbstmord im Mittelalter geht der Frage nach, wie sich die Hinterbliebenen nach einem Suizid verhielten, wie man über Selbsttötung dachte und worauf die unterschiedlichen Einstellungen basierten. Die ersten beiden Kapitel beschäftigen sich ganz konkret damit, was die Zeitgenossen mit dem Toten machten (wer ihn z. B. berühren durfte, wie die Leiche fortgeschafft und wie sie „entsorgt“ wurde) und was mit dem Besitz des Selbstmörders geschah (ob er z. B. konfisziert oder zerstört wurde). Danach erfolgt auf ca. 450 Seiten eine Darlegung der theoretischen Grundlagen, wobei zwangsläufig der Blick zunächst zurück zur Antike geht (Kapitel 3-5). Dabei wird deutlich, dass Selbstmord nicht gleich Selbstmord war. In einigen Fällen war die Selbsttötung erlaubt (so zur Verteidigung der Jungfräulichkeit, des Glaubens oder der Freiheit, aber auch bei Krankheit) in anderen nicht, und für einige war Selbstmord ein Verbrechen, für andere hingegen ein legitimes Recht. Wegen des Prinzips crimen extinguitur mortalitate bestand ein besonderes Problem bei der Frage, ob es erlaubt war, den Besitz eines kriminellen Selbstmörders einzuziehen oder nicht, und dieses Problem versuchte man durch die Beschäftigung mit der Intention des Selbstmörders zu lösen. Das Motiv des Selbstmörders spielte dann auch im Mittelalter (seit ca. 1300) eine bedeutende Rolle. Zudem wurden Soldaten und Sklaven aufgrund ihres Status in der Antike eine Sonderstellung eingeräumt. Die „quality of being, by reason of one´s status, under obligation to someone else“ war für die mittelalterliche Einstellung zu Suiziden bedeutend (Kapitel 6-11). Der Umgang mit und die Bestrafung von Selbstmordversuchen und Selbstmorden war unterschiedlich. In einigen Bereichen wurde der Versuch nicht bestraft (so im römischen Recht und im kanonischen |
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| Nachschlagewerk des Reichsgerichts Preußisches Landrecht, Teil P Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht, Teil Q Eigentumsbeschränkung, Teil We Öffentliche Abgaben, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1998. XXXVI, 452 S. Besprochen von Andreas Thier. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nachschlagewerk des Reichsgerichts Preußisches Landrecht, Teil P Sonderrechtliche Schadensersatzpflicht, Teil Q Eigentumsbeschränkung, Teil We Öffentliche Abgaben, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 1998. XXXVI, 452 S.
Die Erforschung der Rechtsprechungsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts ist in den letzten Jahren zunehmend auch auf die Judikatur des Reichsgerichtes ausgeweitet worden. Das zeigt sich etwa in der eindruckvollen Vielfalt monographischer Studien zu einzelnen Problemfeldern der reichsgerichtlichen Praxis[1] oder dem Sammelband über das Verhältnis der Reichsgerichtspraxis zum Bürgerlichen Gesetzbuch[2]. Eine systematische Analyse wurde und wird freilich nicht zuletzt durch die schiere Masse gedruckter wie ungedruckter Judikate erschwert. Vor diesem Hintergrund gewinnt ein Hilfsmittel an Bedeutung, das von den Mitgliedern des Reichsgerichtes selbst im Jahr 1906 geschaffen wurde: Das ,Nachschlagewerk des Reichsgerichtes’ erfaßte in der Form von Leitsätzen nicht allein die in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheidungen, sondern darüber hinaus auch eine Vielzahl von Judikaten, die lediglich in Zeitschriften wiedergegeben wurden oder sogar unpubliziert blieben[3]. Die Anordnung dieser Texte folgte der Systematik der entscheidungsgegenständlichen Gesetze. Auf diese Weise entstand im Lauf der Zeit eine Sammlung, die einem systematischen Kommentar ähnelte und möglicherweise auch die Grundlage für den seit 1910 erschienenen Kommentar der Reichsgerichtsräte gebildet hat.[4] So ist eine geradezu einzigartige Quelle zur Geschichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kaiserreich, Weimarer Republik und Nationalsozialismus entstanden. Seit 1994 erschließen Werner Schubert und Hans Peter Glöckner dieses Nachschlagewerk durch eine Edition, die mittlerweile alle Einträge des Nachschlagewerks zum Bürgerlichen Gesetzbuch umfaßt[5]. Der vorliegende Band betrifft demgegenüber einen anderen und - soweit ersich |
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| Nicklas, Thomas, Macht oder Recht. Frühneuzeitliche Politik im Obersächsischen Reichskreis. Steiner, Stuttgart 2002. X, 394 S., 1 Karte. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nicklas, Thomas, Macht oder Recht. Frühneuzeitliche Politik im Obersächsischen Reichskreis. Steiner, Stuttgart 2002. X, 394 S., 1 Karte.
Das von Helmut Neuhaus geförderte Werk lag im Sommersemester 2001 der philosophischen Fakultät I der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg als Habilitationsschrift vor. Der Autor wertete die Zeugnisse zahlreicher Archive aus, ohne in einem aktenmäßigen Bericht stecken zu bleiben. Vielmehr bietet er eine „problemorientierte Beschreibung“. Aber die begrifflichen Zuspitzungen und historischen Räsonnements vermögen nicht immer zu überzeugen. Zweifel weckt bereits die Antinomie des Buchtitels. Recht läßt sich ohne setzende und durchsetzende Macht nicht denken, und im Gemeinwesen bedarf die Macht der Legitimation und der Begrenzung durch das Recht. Das Telos der Macht mit dem zum Absolutismus strebenden Territorialstaat, das Ethos des Rechts mit dem altertümlichen Überbau des Reiches zu identifizieren (vgl. S. 3), ist Schwarz-Weiß-Malerei. Kursachsen und Kurbrandenburg stellten die führenden Kreisstände im obersächsischen Zirkel dar, und ihre machtstaatlichen Interessen prägten gewiß die politische Wirklichkeit. Der Autor zeigt aber auch, daß die Verfassung des Kreises den eher reichsfernen märkisch-pommerschen Nordosten und die sächsisch-thüringische Mitte Deutschlands in das Reich einband. Die Kurwürden und die Kreisordnung verknüpften Wettiner und Hohenzollern „zumindest lose“ mit dem Reich. Neben der Kurwürde und den landesherrlichen Kompetenzen bildete das Direktorium des Obersächsischen Reichskreises „eine wertvolle Herrschaftsposition“ der Wettiner (Albertiner). Und zu Zeiten ersetzten Jus und Diplomatie das Kriegshandwerk, wurde das militärische Potential der dichten Adelslandschaften Sachsen, der Mark und Pommerns kontrolliert „und dank der Kreisverfassung für die Sicherheit Mitteleuropas nutzbar gemacht“ (S. 332). Warum dann am Ende der apodiktische Satz: Der Zirkel wäre „kein Symbol reichis |
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| Nomine, Rainer, Der Königlich Preußische Literarische Sachverständigen-Verein in den Jahren 1838 bis 1870 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 84). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 528 S. Besprochen von Margrit Seckelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nomine, Rainer, Der Königlich Preußische Literarische Sachverständigen-Verein in den Jahren 1838 bis 1870 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 84). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 528 S.
Die Rolle von Verbänden und Vereinen hat in der jüngeren Forschungsliteratur eine Aufwertung erfahren. Während sich die klassische Forschung auf die Rolle des Staates bei der Normsetzung konzentrierte, rücken nunmehr auch die intermediären Instanzen in den Blick. Die bei Elmar Wadle entstandene, quellengesättigte Arbeit von Rainer Nomine wagt sich auf dieses weitgehend unbekannte Terrain vor. Sie untersucht anhand der Ministerialakten aus dem Preußischen Geheimen Staatsarchiv die Arbeit des Königlich Preußischen Literarischen Sachverständigen-Vereins unter drei Aspekten: nach der Gutachtenpraxis des Vereins für preußische Gerichte behandelt sie zunächst dessen Funktion als Schiedsrichter bei außergerichtlichen Streitfällen innerhalb Preußens sowie bei Prozessen in anderen Territorien und schließlich seine Rolle als Berater in Fragen der Rechtspolitik. Nomine zeichnet dabei den Professionalisierungsprozeß dieser Institution nach, die – so bilanziert er – über die Jahre eine bestechende formale Effizienz gewonnen hat.
Sein erstes Tätigkeitsfeld verdankte der Verein dem preußischen Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juni 1837. Dessen § 17 verpflichtete den Richter, bei Zweifeln über das Vorliegen eines Nachdrucktatbestandes das Gutachten „eines aus Sachverständigen gebildeten Vereins” einzuholen. Bei der Entstehung des Gesetzes hatte die sich organisierende Buchhändlerschaft durch Vorschläge mitgewirkt, namentlich der 1825 gegründete Börsenverein des Deutschen Buchhandels in seinem Kampf für ein bundeseinheitliches deutsches Nachdruckverbot. Er war allerdings nicht vollständig erfolgreich: anstelle der vorgeschlagenen Geschworenengerichte in Urheberrechtssachen ordnete das pre |
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| Ortlieb, Eva, Im Auftrag des Kaisers. Die kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrats und die Regelung von Konflikten im Alten Reich (1637-1657) (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 38). Böhlau, Köln 2001. 552 S. Besprochen von Anja Amend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ortlieb, Eva, Im Auftrag des Kaisers. Die kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrats und die Regelung von Konflikten im Alten Reich (1637-1657) (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 38). Böhlau, Köln 2001. 552 S.
Die Autorin trägt mit ihrer Arbeit, mit der sie 1999 promoviert wurde, dazu bei, gleich auf zweierlei Weise noch bestehende Lücken in der Erforschung der Geschichte der höchsten Gerichtsbarkeit im Reich der frühen Neuzeit zu schließen, obwohl diese insgesamt gesehen mittlerweile als blühende Forschungslandschaft bezeichnet werden kann. Denn zum einen wendet sich Ortlieb einem Instrument des Reichshofrats zu; im Vordergrund der neueren und bislang abgeschlossenen Untersuchungen stand bisher v. a. das Reichskammergericht mit Arbeiten zu dessen Geschichte, Verfassung und politischen Bedeutung, aber auch solchen, die sich mit der Rechtsprechungstätigkeit zu bestimmten Themen befassen. Dass der Reichshofrat bislang seltener Gegenstand der Untersuchungen war, hat mehrere Gründe, in praktischer Hinsicht dürfte dies an der in der Vergangenheit noch weitgehend unerschlossenen Aktenlage liegen. Nur am Rande sei erwähnt, dass es gerade die Autorin ist, die derzeit im Rahmen eines von der Volkswagenstiftung geförderten Projekts für Abhilfe dieses Zustandes sorgt – und spätestens durch die Vorlage der hier besprochenen Arbeit unter Beweis gestellt hat, dass sie als versierte Kennerin des Reichshofrats bestens dazu geeignet ist (zur Neuerschließung der Akten Ortlieb, in: MittÖStaatsarchiv 50, 1ff.). Zum anderen gilt für beide höchste Gerichte der Befund, dass bislang nur Teilbereiche der Tätigkeit kaiserlicher Kommissionen beleuchtet wurden. Die vorhandenen Einzelstudien konzentrieren sich weitgehend auf reichsstädtische Bezüge und soziale Konflikte. Ortliebs Arbeit orientiert sich zwar ebenfalls an Konflikten (16, 55), untersucht aber andere Interessengegensätze zwischen verschiedenen Gliedern des Reiches und er |
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| Ottonische Neuanfänge. Symposion zur Europarats- und Landesausstellung „Otto der Große, Magdeburg und Europa“, hg. v. Schneidmüller, Bernd/Weinfurter Stefan. Zabern, Mainz 2001. VIII, 398 S., 86 Abb. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ottonische Neuanfänge. Symposion zur Europarats- und Landesausstellung „Otto der Große, Magdeburg und Europa“, hg. v. Schneidmüller, Bernd/Weinfurter Stefan. Zabern, Mainz 2001. VIII, 398 S., 86 Abb.
Nach den großen Ausstellungen zur Geschichte von Dynastien, Staufern, Wittelsbachern, Saliern und Welfen mit den dem Erhalt ihrer wissenschaftlichen Bedeutung nachwirkenden Katalogen erschien ein vergleichbares Opus, bezogen auf Magdeburg, das 968 nach langem Ringen mit den geistlichen Reichsfürsten in Mainz und Halberstadt Dank Kaiser Otto I. Sitz eines Erzbistums wurde. Hier gab es eigentlich kein jubiläumserzwingendes Datum, sondern eher eine aus jüngster Vergangenheit motivierbare und vom Europarat aufgegriffene Veranlassung zur Beschäftigung mit den Herrschern aus dem Hause der Ottonen, deren Frauen, Verwandten, Freunden und Gegnern im Kreis der Fürsten und den Päpsten. Das Unternehmen wurde in zwei Stufen gestaltet. Im Mai 1999 wurde unter der Leitung von Bernd Schneidmüller und Stefan Weinfurter ein Kolloquium veranstaltet, Ende August 2001 fand die Eröffnung der Ausstellung statt. Zu dieser gab Matthias Puhle den Katalog in zwei Bänden heraus, deren erster Essays, der zweite die Abbildung der Exponate mit reichen Kommentaren bringt. (Otto der Große. Magdeburg und Europa. 2 Bände, hg. v. Puhle, Matthias. Mainz, Verlag Philipp v. Zabern 2001, 1: XXIII u. 584 S.; 2: 616 S.) Die erstklassige Ausstattung aller Teile besorgte der Mainzer Verlag von Zabern. Auf die vorzügliche Wiedergabe der Urkunden und anderer Schriftproben sei eigens hingewiesen, durch die im Gegensatz zu manch anderen Editionen die Lesbarkeit gewährleistet bleibt, technische Vervollkommnung auch ansonsten besticht.
Das Symposionswerk stellt eine in sich redaktionell geschlossene Einheit dar, soll aber in Relation mit dem genannten Essayband der Ausstellung verglichen werden (Querverweis jeweils mit: Essays, Autorennamen, Stichwort). Stefan Weinfurter bringt (S. 1-1 |
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| Palladini, Fiammetta, La Biblioteca di Samuel Pufendorf. Catalogo dell’asta di Berlin del settembre 1697 (= Wolfenbütteler Schriften zur Geschichte des Buchwesens 32). Harassowitz, Wiesbaden 1999. LXXIV, 660 S. Besprochen von Klaus Luig. |
Ganzen Eintrag anzeigen Palladini, Fiammetta, La Biblioteca di Samuel Pufendorf. Catalogo dell’asta di Berlin del settembre 1697 (= Wolfenbütteler Schriften zur Geschichte des Buchwesens 32). Harassowitz, Wiesbaden 1999. LXXIV, 660 S.
Die für profunde Arbelten über Pufendorf renommierte Autorin rekonstruiert in dem anzuzeigenden Band die Bibliothek Samuel Pufendorfs. Grundlage dieser Rekonstruktion ist der gedruckte Katalog der Versteigerung von Pufendorfs Bibliothek, die am 20. September 1697 und den darauffolgenden Tagen in Berlin stattgefunden hat. Das in der Niedersächsischen Landesbibliothek in Hannover unter der Signatur TA 6621 (6) aufbewahrte Exemplar des Versteigerungskataloges ist im Anhang des Buches als fotomechanischer Nachdruck wiedergegeben (S. 559 bis 660). Der „Catalogus“ umfasst geordnet nach Formaten von Duodez bis Folio mit je eigener Numerierung ‑ aber sonst ohne ersichtliche Ordnung ‑ insgesamt 1911 Werke (unita bibliografiche) (in 1663 Bänden, von denen also einige mehr als ein Werk enthielten). Davon werden in der Regel Autor (oft nur mit Nachnamen), ein abgekürzter Titel sowie Erscheinungsort und Erscheinungsjahr angegeben.
Zur Rechtfertigung ihres Unternehmens beschwört Palladini die Aktualität Pufendorfs mit folgenden Worten: „ein deutscher Bürger, der in europäischen Zusammenhängen dachte, er sprach und las mindestens sechs Sprachen, wohnte zwanzig Jahre im Ausland und berücksichtigte in seinem Werk nicht nur die Lage und die Interessen seiner Heimat, sondern eben die ganz Europas“ (Vorwort an den deutschen Leser).
Pufendorfs Bibliothek hat früher bereits Detlef Döring eine Studie gewidmet: „Die Privatbibliothek Samuel Pufendorfs (1632 ‑ 1694)“, in: Zentralblatt für Bibliothekswesen 104 (1990). Palladini selbst hat 1996 über ihre laufende Arbeit in einem gemeinsam mit Gerald Hartung herausgegebenen Sammelband „Samuel Pufendorf und die europäische Frühaufklärung“ (Berlin 1996, S. 11) in deutscher Sprach |
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| Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hg. v. Härter, Karl (= Ius Commune Sonderheft 129). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. XIII, 629 S. Besprochen von Dietmar Willoweit. |
Ganzen Eintrag anzeigen Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hg. v. Härter, Karl (= Ius Commune Sonderheft 129). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. XIII, 629 S.
Das Thema entfaltet beträchtliche Anziehungskraft. Dazu hat sicher die wissenschaftliche Schwerpunktbildung im Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte und das große Engagement von Michael Stolleis und Karl Härter beigetragen. Doch der Blick in das Inhaltsverzeichnis des vorliegenden Bandes ruft in Erinnerung, dass in den letzten Jahren das Thema Policey eine jüngere Generation von Wissenschaftlern motivieren konnte, einzelne Aspekte des großen Forschungsfeldes intensiver zu analysieren. Obwohl auf eine vom Max-Planck-Institut gemeinsam mit dem Institut für Europäische Geschichte in Mainz veranstaltete Tagung vom März 1998 zurückgehend, handelt es sich nicht um einen Tagungsband im landläufigen Sinne. Von den zwanzig Beiträgen sind zwölf aus Vorträgen hervorgegangen. Eine ganze Reihe dieser Studien wurde zu umfassenden Abhandlungen mit einem Umfang von jeweils dreißig bis fünfzig Seiten ausgearbeitet. Im Hintergrund stehen vielfach größere, abgeschlossene oder in Arbeit befindliche Forschungsvorhaben. So ist ein Werk entstanden, dessen inhaltliches Gewicht sich von anderen Bänden vergleichbaren Zuschnitts vorteilhaft abhebt und das für das Thema Policey auch auf längere Sicht Beachtung finden wird.
Versucht man das Spektrum der einzelnen Aufsatzthemen systematisch zu ordnen, so erhält man einen Aufriss der gegenwärtig erprobten und beschrittenen Zugänge zum Thema Policey: Der Einstieg von der Gesetzgebungsgeschichte aus wird nur noch selten gewählt; vielfältigere Möglichkeiten bietet das Studium der policeylichen Verwaltung, Verfahrensabläufe und Sanktionen; als äußerst ergiebig erweist sich die Auseinandersetzung mit einzelnen Sachbereichen des Policeywesens; weiterhin Interesse beanspruchen können Fallstudien zur Policey in einzelnen Territorien oder Städten, die für |
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| Przez tysiąclecia: Państwo – Prawo – Jednostka [Durch Jahrtausende: Staat – Recht – Der Einzelne]. Gesamtpolnische Tagung der Rechtshistoriker. Ustroń 17.–20. September 2000, hg. v. Lityński, Adam/Mikołajczyk, Marian (= Wydawnictwo Uniwersytetu Śląskiego, Prace Naukowe Uniwersytetu Śląskiego w Katowicach 1974, 1984). Katowice 2001. Bd. 1 279 S., Bd. 2 220 S., Bd. 3 (im Druck). |
Ganzen Eintrag anzeigen Przez tysiąclecia: Państwo – Prawo – Jednostka [Durch Jahrtausende: Staat – Recht – Der Einzelne]. Gesamtpolnische Tagung der Rechtshistoriker. Ustroń 17.–20. September 2000, hg. v. Lityński, Adam/Mikołajczyk, Marian (= Wydawnictwo Uniwersytetu Śląskiego, Prace Naukowe Uniwersytetu Śląskiego w Katowicach 1974, 1984, 2002). Katowice 2001. Bd. 1 279 S., Bd. 2 220 S., Bd. 3 268 S.
Die vorliegende Veröffentlichung in drei Bänden fasst die Konferenzmaterialien der Tagung der polnischen Rechtshistoriker zusammen, die vom 17. bis 20. September 2000 in Ustroń bei Cieszyn vom Lehrstuhl für Rechtsgeschichte der Schlesischen Universität dank der finanziellen Unterstützung der Fakultät für Jura und Verwaltungswissenschaften und anderer Sponsoren stattgefunden hat. Die Tagung sammelte die größte Zahl der Teilnehmer in der 50jährigen Geschichte der juristischen Tagungen in Polen – über 150 Vertreter aller Generationen aus allen Wissenschaftszentren des Landes, von Senioren vom Weltrang dieser Fachrichtung, über Forscher der mittleren Generation, bis zu jüngsten Wissenschaftlern, die ihre Universitätslaufbahn erst begonnen haben, darunter sehr zahlreiche Gruppe der Jüngsten – die Doktoranden.
Das ausgehende Jahrhundert und das gleichzeitig zu Ende gehende Jahrtausend haben die Organisatoren dazu veranlasst, den zeitlichen Rahmen des Tagungsthemas besonders breit zu setzen, damit möglich viele Forschungsthemen umfasst werden konnten, die von den polnischen Rechtshistorikern im ausgehenden Jahrhundert untersucht wurden.
Die Tagungsordnung umfasste Plenarsitzungen und Sitzungen in vier Sektionen – die zwei ersten waren grundsätzlich der Geschichte der Verfassung und der politischrechtlichen Doktrinen, die zwei nächsten der Geschichte des gerichtlichen Rechts gewidmet. Die Plenarsitzungen wurden von Prof. Prof.: Juliusz Bardach, Stanisław Grodziski und Witold Wołodkiewicz, und die Se |
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| Raedel, Christiane, Amtsenthebungen und Kündigungen von Betriebsräten in der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 11). Berlin-Verlag/Nomos, Berlin/Baden-Baden 1999, XV, 424 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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I. Spezialthema und Grundfragen Christiane Raedel untersucht in ihrer Hallenser, von Wolfhard Kohte betreuten Dissertation von 1997 die Beschlüsse des Reichsarbeitsgerichts zu bestimmten Rechtsbeschwerden, die Betriebsratsmitglieder betreffen, und zwar in den sieben Jahren zwischen dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes (1927) und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (1934). Im Grunde geht es aber um zwei Grundfragen der neuesten Rechtsgeschichte: um die Kontinuität der Rechtsentwicklung vom Kaiserreich über die Republik und die Diktatur bis in die zweite deutsche Republik und um das Gesellschaftsbild der Richter.
II. Inhalt 1. Gliederung
Christiane Raedel beginnt mit einer wegweisenden „Einleitung“ (2–8), beschreibt im Teil A, gestützt auf eine breite Sekundärliteratur, „Die sozialen und gesetzlichen Grundlagen“ (9–114) und begibt sich mit Teil B, in den weiteren beiden Dritteln der Arbeit, in die „Auswertung der Akten“ (115–376): knapp zu den „Amtsenthebungen“ (115–153), länger zu den Kündigungen (154–266). Sodann wertet sie die Urteilsbegründungen aus (267–333), erörtert den „Einfluss der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf die Rechtsprechung ab 1931“ (334–343) und stellt die „Rechtsprechung im Jahr 1933“ dar (344–376). Den Abschluss bilden eine „zusammenfassenden Betrachtung“ und ein „Anhang“. Die wichtigsten Gesetzestexte sind in der Arbeit wörtlich wiedergegeben.
2. Vorverständnis In ihrer „Einleitung“ erklärt sie es als das Problem der damaligen Richter, dass sie Entscheidungen „auf einer durch das BRG (Betriebsrätegesetz) Gesetz gewordenen gedanklichen Basis treffen“ mussten, „die sie auf Grund ihrer politischen Einstellung ablehnten |
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| Readers and Readings in the Inns of Court and Chancery, hg. v. Baker, John H. (= Selden Society Supplementary Series 13). Selden Society, London 2000. LXVIII, 651 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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In diesem beeindruckenden Band wird das Ergebnis 30-jähriger Sammeltätigkeit vorgelegt, wobei allerdings kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird. Neben den Namen der Readers (inklusive Kurzbiographien und kurzer Einführung), die in den vier Inns of Court und den neun Inns of Chancery im 15. bis 17. Jahrhundert nachzuweisen waren, bietet der Band eine umfassende Bibliographie von Readings, die sich in 49 Archiven oder Bibliotheken von England, Irland sowie den USA bzw. in Privatbesitz befinden. Hinzu kommt eine Liste verloren gegangener Handschriften und der bislang gedruckten Readings. Das Werk wird durch einen Namens- und Sachindex erschlossen und ist ein unverzichtbares Hilfsmittel für jeden, der sich mit englischen Statuten und der „Dritten Universität Englands“ beschäftigt.
Fürth Susanne Jenks
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| Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Teil 1 Bericht über Kolloquien der Kommission zur Erforschung der Kultur des Spätmittelalers 1994 bis 1995, hg. v. Boockmann, Hartmut/Grenzmann, Ludger/Moeller, Bernd u. a. (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Philologisch-Historische Klasse Folge 3, Nr. 228). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 257 S. Besprochen von Jürgen Weitzel. |
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Zwei der zehn Beiträge gelten dem kanonischen Recht, zwei dem Strukturwandel des Rechts in Stadt und Land allgemein, die übrigen sechs dem Phänomen der Rezeption des gelehrten Rechts in personaler wie inhaltlicher Perspektive. Drei von diesen sechs beziehen sich wiederum auf die Reichsstadt Nürnberg.
Hans-Jürgen Becker widerspricht der Auffassung von Niedergang und Mediokrität des kanonischen Rechts zwischen seiner „klassischen“ und der tridentinischen Epoche. Anhand der Rechtsquellen, der Gelehrten, der Schwerpunkte ihrer Gelehrsamkeit sowie der Konflikte um Kirchenhoheit und Kirchenregiment zeigt er auf, dass das Kirchenrecht im vorreformatorischen Zeitalter zwar eine ruhigere, doch gleichwohl lebendige und gewichtige Phase seiner Existenz durchlief. Es lieferte auch nach seinem Rückgang in der universitären Lehre mit den aus dem Ringen konziliarer mit papalistischen Auffassungen hervorgegangenen Lehren, etwa zur Körperschaft und zur päpstlichen Monarchie, spezifische Beiträge zur Ausbildung des ius commune in Europa. Es war präsent auch durch die Prominenz des kanonischen Prozessrechts und den Einfluss altbewährter kanonistischer Maximen.
Unter dem Titel „Die Veränderungen des kanonischen Rechts durch die Reformation und die Religionsverfassung des Alten Reichs“ breitet Martin Heckel in 30 Kapiteln auf 40 Seiten sein profundes Wissen zum Konfessionellen Zeitalter aus. Er verfolgt das Thema des (Verständnis-)Wandels des in beiden Konfessionen weiterlebenden kanonischen Rechts (S. 41) durch die Aufklärung hindurch bis zur Gege |
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| REGESTA IMPERII online – RI OPAC online http://www.regesta-imperii.org Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die online-Regesten der Regesta Imperii sind ein von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördertes Kooperationsprojekt der Regestenkommission der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz und der Bayerischen Staatsbibliothek München. Die Homepage unterrichtet über Geschichte und Gegenstand des Unternehmens und die online und in Druckform vorhandenen Ressourcen. Unter RI opac steht eine umfangreiche Literaturdatenbank zur mittelalterlichen Geschichte Europas zur Verfügung, die auch über http://www.uni-giessen.de/~g81109/index_lit.htm erreichbar ist. Gegenwärtiger Ansprechpartner ist Dieter Rübsamen dieter.ruebsamen@adwmainz.de.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, Johann F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 15 Die Urkunden und Briefe aus den Beständen „Reichsstadt“ und „Hochstift“ Regensburg des Bayerischen Hauptstaatsarchivs München sowie den Regensburger Archiven und Bibliotheken, bearb. v. Fuchs, Franz/Krieger, Karl-Friedrich. Böhlau, Wien 2002. 382 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, Johann F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 15: Die Urkunden und Briefe aus den Beständen „Reichsstadt“ und „Hochstift“ Regensburg des Bayerischen Hauptstaatsarchivs München sowie den Regensburger Archiven und Bibliotheken, bearb. v. Fuchs, Franz/Krieger, Karl-Friedrich. Böhlau, Wien 2002. 382 S.
Es ist gewiss zu früh, um bereits jetzt im monumentalen Projekt einer Erfassung sämtlicher überlieferter und erschlossener Urkunden und Briefschaften des römisch-deutschen Kaisers eine Summe zu ziehen. Doch fällt auf, dass das dem Leser sich in den ersten sechzehn publizierten Heften dargebotene Quellenmaterial den Umfang an Urkunden übersteigt, der durch die von Joseph Chmel publizierten Reichsregister des Kaisers bekannt war. Waren dort ca. 9000 Urkunden in Regesten vorhanden (s. den als Sonderband der oben genannten Regestenreihe, von Dieter Rübsamen und Paul-Joachim Heinig bearbeiteten Registerband zu den „Regesta-chronologica-diplomatica Friderici III. Romanorum Imperatoris von Joseph Chmel, Wien/Weimar/Köln 1992), so sind in den 16 Regestenheften schon jetzt über 9.300 Urkunden und Briefe des Habsburgers erfasst. Selbst wenn man die Mehrfacherfassungen durch die unterschiedlichen Überlieferungen – auch Abschriften von Kaiserurkunden werden erfasst, selbst wenn die Originale bereits in einem anderen Heft regestiert sind - berücksichtigt, dürfte damit schon jetzt eine Frequenzzahl an täglicher Urkundenproduktion des Herrschers erreicht sein, die der schon bisher nach Chmel bekannten Zahl entspricht.
Zur äußerlichen Anlage des vorliegenden Urkundenheftes kann nicht viel gesagt werden, da es sich in allen wesentlichen Details im Rahmen des Gesamtprojekts hält und sich an den bisherigen Heften orientiert (zuletzt erschienen das den Bereich Sachsen-Anhalts erfassende Heft 16, bea |
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| Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, Johann F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 16 Die Urkunden und Briefe aus Archiven und Bibliotheken des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, bearb. v. Holtz, Eberhard. Böhlau, Wien 2002. 185 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, Johann F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 16: Die Urkunden und Briefe aus Archiven und Bibliotheken des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, bearb. v. Holtz, Eberhard. Böhlau, Wien 2002. 185 S.
Die Besprechung des vorliegenden Bandes kann sich auf wenige Worte beschränken, da die in völlig gleichem Schema aufgebauten, bisher erschienenen Hefte der Fridericiana in dieser Zeitschrift stets besprochen wurden (zuletzt z. B. ZRG, Germ. Abt. Bd. 118, S. 551f., für die Allgemeine Urkundenreihe des Haus-, Hof- und Staatsarchivs in Wien). Im vorliegenden Band sind 233 Urkunden Kaiser Friedrichs III. in der gewohnt ausführlichen Weise unter Hervorhebung auch der rechtshistorisch relevanten Details beschrieben. Erfasst sind im Kern die älteren Archive des anhaltinischen Fürstenhauses, daneben auch diejenigen der wettinischen Kurfürsten von Sachsen(-Wittenberg), der ehemaligen Grafschaften und Herrschaften Mansfeld, Stolberg-Wernigerode, Honstein, Blankenburg-Regenstein, Barby-Mühlingen und Querfurt, der Reichsabteien Quedlinburg und Gernrode sowie der Städte Magdeburg, Halle, Halberstadt und Quedlinburg, aber auch aus Städten wie Naumburg, Zerbst, Staßfurt und Köthen. Der Bearbeiter geht der recht komplizierten Überlieferungsgeschichte in seiner Einleitung nach. Dennoch ist – wie nicht anders zu erwarten – das im Bundesland Sachsen-Anhalt gefundene Quellenmaterial nicht ohne weiteres vollständig einer historischen Einheit zuzuweisen. Dies gilt etwa für die Urkunden aus dem Archiv der Grafen von Stolberg-Wernigerode, in dem sich auch das Archiv der Linie Ortenberg bzw. Gedern befindet, deren Dokumente sich auf die Regionalgeschichte von Oberhessen beziehen. Der Bearbeiter beschränkt sich trotz der Vielfältigkeit des Materials nicht auf eine Beschreibung und Typisierung der vorgefundenen Urkunden, s |
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| Reinhard, Wolfgang, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart. Beck, München 1999. 13 Abb., 631 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reinhard, Wolfgang, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart. Beck, München 1999. 13 Abb., 631 S.
Der Staat ist eine europäische Erfindung und er ist ein Merkmal, durch das sich die europäische Kultur von anderen unterscheidet. Von unserem Kontinent aus hat sich dieses Organisationsprinzip des Politischen bis zu Gegenwart fast global durchgesetzt. Es scheint aber den Höhepunkt der Entwicklung überschritten zu haben; denn die vom Verfasser präzise aufgelisteten Auflösungserscheinungen sind unübersehbar. Ausgehend von solchen Einsichten, die zugleich die Relevanz seines Anliegens unterstreichen, versucht Wolfgang Reinhard die Frage zu beantworten: was also ist der Staat, wie wurde er erfunden und wer waren seine Erfinder?
Die klassische Definition des Staates durch die Staatslehre des 19. Jahrhunderts (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) hält Reinhard aus einsichtigen Gründen für seinen regional weiten und zeitlich tiefen Entwurf für nicht ausreichend; er will vielmehr die jeweilige Staatsgewalt mit ihren historisch-konkreten Personen und Institutionen in den Mittelpunkt stellen. Denn - so seine These - von diesen ausgehend sei der Machtbildungsprozess eingeleitet worden, dessen institutionalisierte Endstufe „Staat“ heißt. Zentral ist für Reinhard der dia- und synchrone Vergleich. Er vergleicht aber nicht in erster Linie der Kontrastwirkung willen, sondern um so das Material abstrahierend, zu Allgemeinaussagen zu gelangen.
Reinhards Hypothese ist, dass sich die Staatsgewalt auf drei Ebenen gebildet habe, die durch die „politische Kultur“ vermittelt worden seien. Auf der „Mikro-Ebene“ sieht er in ganz Europa seit dem frühen Mittelalter die Monarchien (genauer wohl die Fürstentümer) als die kontinuierlichen Träger des Machtwillens. Davon ausgehend, wird dann das allzu bekannte Schema von deren Kampf gegen die Rivalen Adel (und nicht allein „Hochadel“) u |
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| Reiter, Christian, Vertrag und Geschäftsgrundlage im deutschen und italienischen Recht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum Wandel des Vertragsbegriffs und seinen Auswirkungen auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in der neueren Rechtsgeschichte und im modernen Recht (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 89). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XVIII, 334 S. Besprochen von Marion Träger. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reiter, Christian, Vertrag und Geschäftsgrundlage im deutschen und italienischen Recht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum Wandel des Vertragsbegriffs und seinen Auswirkungen auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in der neueren Rechtsgeschichte und im modernen Recht (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 89). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XVIII, 334 S.
Die Monographie, die hier vorgestellt werden soll, stellt einen wichtigen Beitrag zur jüngsten Geschichte des deutschen und italienischen Zivilrechts in einem zentralen Bereich des Schuld- und Vertragsrechts dar. Reiter geht an ein großes, in beiden Ländern schon vielfach bearbeitetes Thema, die Problematik der clausula rebus sic stantibus oder „Geschäftsgrundlagenfälle“ oder „sopravvenienza“, mit einem zugleich historischen wie auch rechtsvergleichenden Ansatz heran. Sein Verdienst ist es hierbei, die kaum überschaubare Fülle von dogmatischen wie praktischen Lösungsansätzen anschaulich und tiefgreifend, aber ohne sich in Details zu verlieren, historisch herauszuarbeiten und hierbei die Kontinuitäten und Brüche sowie die parallelen wie auch eigenständigen Verläufe in beiden Rechtsordnungen herauszustellen. Hierin liegt die Originalität und zugleich der besondere Reiz dieser Arbeit. Ergibt bereits die Komplexität der für beide Länder zu untersuchenden theoretischen wie praktischen Konzeptionen einen besonderen Schwierigkeitsgrad, so kommen als weitere Anforderungen die Verknüpfung zwischen den Wandlungen des allgemeinen Vertragsverständnisses und dem Umgang mit der Problematik der nachträglich veränderten Umstände sowie die doppelte Ausrichtung der Untersuchung sowohl auf die Lehre als auch die Rechtsprechung mit ihren wechselseitigen Bezügen hinzu. Keine leichte Aufgabe, die Reiter jedoch überzeugend löst.
Gegenstand und Vorgehensweise stellt Reiter prägnant in seiner Einleitung (S. 1-7) dar. Ausgangspunkt der Untersuchung ist nicht ein b |
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| Repgen, Konrad, Der Westfälische Friede. Ereignis, Fest und Erinnerung (= Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Geisteswissenschaften, Vorträge G 358). Westdeutscher Verlag, Opladen 1999. 39 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Repgen, Konrad, Der Westfälische Friede. Ereignis, Fest und Erinnerung (= Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Geisteswissenschaften, Vorträge G 358). Westdeutscher Verlag, Opladen 1999. 39 S.
Konrad Repgen gehört zu den ausgewiesenen Kennern der Geschichte des Westfälischen Friedens. Seit seiner 1962 erschienen Habilitationsschrift publiziert er zu diesem Thema, und er hat durch die Herausgabe der Quellen zum Westfälischen Friedenskongreß und begleitende Studien der Forschung nach dem epochemachenden Werk von Fritz Dickmann neue Impulse gegeben. So war der Vortrag vor der Nordrhein-westfälischen Akademie der Wissenschaften vom 30. September 1998 eine gute Gelegenheit die Forschungsfortschritte in gedrängter Form zu präsentieren. Freilich hat in die ein Jahr danach in erweiterter Form gedruckte Fassung die umfangreiche Literatur des Jubiläumsjahrs keinen Eingang mehr gefunden.
Die Studie ist - wie zu erwarten - forschungsgesättigt bis hin zu manch Abgelegenem, auf die Quellen zentriert und stellenweise zu detailverliebt. Die Rolle des Papstes für das Zustandekommen des Kongresses wird aus der Forschungsperpesktive des Verfassers heraus etwas überwertet. Mit Recht betont er hingegen, daß es fast an ein „historisches Wunder“ grenzte, daß die Mächte des christlichen Europas und die Reichsstände angesichts des Umfangs und der Vertracktheit der Probleme überhaupt zu einem Ergebnis gefunden haben. Dieses interpretiert Repgen originell als einen „aus tausend Einzelkompromissen zusammengestückelten Vertrag“, der dem verheerten Reich eine längere Friedensperiode beschert habe; zu beklagen, daß dies nicht für ganz Europa gelungen sei, heißt denn doch die Meßlatte etwas hoch legen. War allein schon das Ende der Kämpfe für die Menschen im Reich ein Gewinn, so konnten Kaiser und Katholiken sich auch machtpolitisch mit dem Ergebnis angesichts ihrer militärischen Schwäche abfinden. Nimmt man, wie Repgen das tut, allerdings die selbs |
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| Reuß, Ernst, Berliner Justizgeschichte. Eine rechtstatsächliche Untersuchung zum strafrechtlichen Justizalltag in Berlin von 1945-1952, dargestellt anhand der Strafgerichtsbarkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 17). Berlin Verlag, Berlin 2000. 417 S. Besprochen von Christoph Sowada. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reuß, Ernst, Berliner Justizgeschichte. Eine rechtstatsächliche Untersuchung zum strafrechtlichen Justizalltag in Berlin von 1945-1952, dargestellt anhand der Strafgerichtsbarkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 17). Berlin Verlag, Berlin 2000. 417 S.
Der Prozess der deutschen Einheit ist noch lange nicht abgeschlossen. Die Menschen sind sensibilisiert für die Schwierigkeiten in Umbruchphasen. Auch die Justiz ist von den Problemen, die sich aus einem grundlegenden Systemwechsel ergeben, nicht ausgenommen. Bereits diese allgemeinen Überlegungen eröffnen einen Zugang zu der hier anzuzeigenden Berliner Dissertation. Der Autor untersucht die Berliner Justizgeschichte des Zeitraums von 1945 bis 1952. Diese Themenstellung ist unter mehreren Vorzeichen interessant. Erstens betrifft die Situation nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges selbst eine tiefgreifende Umbruchsituation, die vielfach sogar als „Stunde Null“ bezeichnet wird. Zweitens werden in dieser Phase die Weichen jener Entwicklung gestellt, die zur Herausbildung unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Systeme einschließlich ihres jeweiligen Justizwesens geführt haben. Durch die örtliche Beschränkung und die Konzentration auf den Justizsektor entsteht ein dichtes Bild von den damaligen politischen Vorgängen. In der „Frontstadt“ Berlin, die als Miniaturbild des Kalten Krieges erscheint, prallten die politischen und ideologischen Gegensätze mit besonderer Härte aufeinander; das gilt insbesondere für das Justizsystem, das einen Eckpfeiler zur Sicherung der Macht verkörperte.
Reuß referiert jedoch nicht nur aus bereits zugänglichen Quellen, sondern seine Arbeit basiert maßgeblich auf neuen empirischen Forschungen zu ca. 3000 Akten des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Hierbei wurden 2745 Strafakten in Einzelrichtersachen statistisch ausgewertet sowie stichprobenartig etwa 300 Verfahrensakten sowie alle vorhandenen |
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| Riedenauer, Erwin, Fränkische Landesgeschichte und historische Landeskunde. Grundsätzliches – Methodisches – Exemplarisches, hg. v. Wendehorst, Alfred (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 134). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2001. X, 412 S. Besprochen von Rudolf Endres. |
Ganzen Eintrag anzeigen Riedenauer, Erwin, Fränkische Landesgeschichte und historische Landeskunde. Grundsätzliches - Methodisches - Exemplarisches, hg. v. Wendehorst, Alfred (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 134). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2001. X, 412 S.
Im Sommer 2001 konnte Erwin Riedenauer, der langjährige Wissenschaftliche Sekretär der Kommission für bayerische Landesgeschichte, seinen 70. Geburtstag feiern. Aus diesem Grunde und zu diesem Anlass hat sich die Kommission entschieden, eine Auswahl seiner wissenschaftlichen Beiträge im Nachdruck vorzulegen. Denn Erwin Riedenauer hat neben seinen Verwaltungsaufgaben auch stets den Fachdiskurs gesucht. So hat er über vier Jahrzehnte hinweg zahlreiche Publikationen zur Historischen Landeskunde und zur fränkischen Landesgeschichte vorgelegt, die teilweise an entlegener Stelle erschienen und nun leicht zugänglich sind. Die Auswahl der Arbeiten hat sein Freund Alfred Wendehorst getroffen. Die wichtigsten Untersuchungen umkreisen die Arbeit am Historischen Atlas von Bayern, dem großen landeskundlichen Unternehmen, das Riedenauer administrativ und wissenschaftlich betreut hat. Hier hat er wichtige methodische Grundlagen gelegt, die auch Eingang fanden in eine Analyse des komplexen Begriffs der Landeshoheit in Franken. Einen zweiten großen Themenbereich bildet die Reichsritterschaft in Franken. So untersuchte Riedenauer die Kontinuität und Fluktuation im Mitgliederstand der sechs fränkischen Kantone. Unter Anwendung statistischer Methoden unterzieht er die fränkische Adelsstruktur einer genauen Untersuchung. Überzeugend zeigt er die Reichsritterschaft als Rechts- und Gütergemeinschaft auf, erfasst Realisten, Propriisten und Personalisten. Ein besonderes Anliegen ist Riedenauer die Beziehung von Reichsritterschaft und Konfession. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass die Ritterschaft keinen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung der Reformation nahm und dass die konfessionell |
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| Rödel, Volker, Reichslehnswesen, Ministerialität, Burgmannschaft und Niederadel. Studien zur Rechts- und Sozialgeschichte des Adels in den Mittel- und Oberrheinlanden während des 13. und 14. Jahrhunderts (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 38). Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Darmstadt 1979. 686 S. Besprochen von Bernhard Diestelkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hauser, Sigrid, Staufische Lehnspolitik am Ende des 12. Jahrhunderts. 1180-1197 (= Europäische Hochschulschriften III, 770). Lang, Frankfurt am Main 1998. 571 S.
Rödel, Volker, Reichslehnswesen, Ministerialität, Burgmannschaft und Niederadel. Studien zur Rechts- und Sozialgeschichte des Adels in den Mittel- und Oberrheinlanden während des 13. und 14. Jahrhunderts (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 38). Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Darmstadt 1979. 686 S.
Das Lehnswesen wurde lange Zeit hindurch als uninteressant für die Wissenschaft angesehen bis Heinrich Mitteis seinen funktional öffentlichrechtlichen Charakter aufdeckte, womit es für die mittelalterliche Verfassungsgeschichte Bedeutung hätte gewinnen können. Gleichwohl vernachlässigte man dieses Thema weiter, weil man sich lieber Phänomenen zuwandte, die für die Entstehung moderner Staatlichkeit wichtig erschienen, während man das Lehnswesen, dem der Geruch des Zukunftsträchtigen nicht anhaftete, weiter vernachlässigen zu können glaubte. Erst von den sechziger und siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts an erschienen regelmäßig Arbeiten zum Lehnswesen sowohl des Reichs als auch von Territorien, und wurden auch die Lehnsbücher verschiedener Lehnshöfe ediert.
Die beiden anzuzeigenden Arbeiten widmen sich übereinstimmend dem Reichslehnswesen aber von unterschiedlichen Ansätzen her. Rödel, ein Schüler der Mainzer Landeshistoriker Ludwig Petry und Alois Gerlich, arbeitet nicht nur zeitlich breiter, indem er das Reichslehnswesen des 13. und 14. Jahrhunderts analysiert, sondern auch regional focussiert auf die Kleinvasallen in den königsnahen Regionen am Rhein. Seine Quellen sind die königlichen Lehnsurkunden, auch wenn er sich bewusst ist, wie fragmentarisch die bekannte Überlieferung bisher nur greifbar ist (S. 26). Hauser dagegen verfolgt in ihrer von Gerhard Baaken betreuten Tübin |
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| Rosenbusch, Ute, Der Weg zum Frauenwahlrecht in Deutschland (= Schriften zur Gleichstellung der Frau 20). Nomos, Baden-Baden 1998. 535 S. Besprochen von Arne Dirk Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rosenbusch, Ute, Der Weg zum Frauenwahlrecht in Deutschland (= Schriften zur Gleichstellung der Frau 20). Nomos, Baden-Baden 1998. 535 S.
Um es gleich vorauszuschicken: die posthum erschienene Erlangen-Nürnberger Dissertation Ute Rosenbuschs (1963-1997) kann und muß als eines der zentralen und wegweisenden Werke zur deutschen Frauenrechtsgeschichte überhaupt eingestuft werden, auch über die Wahlrechtsfrage hinaus. Ihr gelingt in hervorragender Weise die Bearbeitung eines der wichtigsten Entwicklungsprozesse auf dem Weg zur Gleichberechtigung der Geschlechter, des Weges zum Recht der Frau auf formal gleiche bürgerliche und staatsbürgerliche Mitbestimmung. Es ist zu hoffen, daß sie über lange Zeit als eines der Standardwerke zur Frauenrechtsgeschichte Aufnahme findet.
In ihrem ersten Abschnitt „Die Stellung der Frau im Wahlrecht“ (S. 35-136) behandelt sie die Rechtsnormengeschichte des deutschen Frauenwahlrechts mit Schwerpunkt im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Dies umfaßt nicht nur das Wahlrecht zu den Parlamenten (S. 44-85), sondern auch eine Reihe anderer Formen der öffentlich-rechtlichen Mitbestimmung (S. 85-132), also nicht nur die staatsbürgerlichen Wahlrechte im engeren Sinne, sondern auch die Mitbestimmungsrechte als Gemeindebürgerin und in einer Reihe weiterer Selbstverwaltungskörperschaften.
Die einschlägigen Wahlrechtsnormen werden dabei aus ihren verfassungsgeschichtlichen Grundlagen heraus erörtert. Zu diesen Grundlagen gehören die teils noch anfangs des 19. Jahrhunderts vorfindbaren politischen Rechte von Frauen in ancien régime (S. 35-43): Rechte der Frau als politische Herrscherin, Fürstin, Thronfolgerin, Regentin und Reichsäbtissin, ferner die (sehr eingeschränkten) Rechte der Landfrauen und städtischen Bürgerinnen, auch die Stellung der Ehefrau als Frau eines mit politischen Rechten ausgestatteten Mannes. Zu den Grundlagen gehört weiterhin die Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts und damit verknüpfter |
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| Rudolph, Harriet, „Eine gelinde Regierungsart“. Peinliche Strafjustiz im geistlichen Territorium. Das Hochstift Osnabrück (1716-1803) (= Konflikte und Kultur, Historische Perspektiven 5). UVK, Konstanz 2001. 407 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rudolph, Harriet, „Eine gelinde Regierungsart“. Peinliche Strafjustiz im geistlichen Territorium. Das Hochstift Osnabrück (1716-1803) (= Konflikte und Kultur, Historische Perspektiven 5). UVK, Konstanz 2001. 409 S.
Ausgeprägtes Gewicht legt Harriet Rudolph in ihrer Trierer geschichtswissenschaftlichen Dissertation auf den Sanktionsverzicht. Dieser Teil der Arbeit, welche die peinliche Strafjustiz im Hochstift Osnabrück im 18. Jahrhundert umfassend und gründlich von allen Seiten beleuchtet, zeichnet sich durch besondere Originalität aus. Den Verzicht auf die normativ eigentlich vorgesehene Strafe charakterisiert die Autorin als Strategie, denn gerade „im partiellen Verzicht auf die Durchsetzung der Rechtsnormen dokumentiert sich die Vielfalt der Herrschaftsmittel, die dem frühneuzeitlichen Territorialstaat zur Verfügung stand“ (S. 262). Mit Konfliktvermeidung, Schadensbegrenzung, Effizienz und Pragmatismus benennt sie die „Leitlinien der Osnabrücker Sanktionspraxis“ (S. 351). So war denn der Sanktionsverzicht am geringsten bei den Delikten mit dem höchsten „Konfliktpotential“ (S. 348): bei Mord, Kindestötung, Brandstiftung und Raub, weil diese Taten von der Justiz als besonders gefährlich bzw. gesellschaftlich und politisch destabilisierend empfunden wurden.
Rudolph unterscheidet verschiedene Varianten: Beim „vorprozessualen Sanktionsverzicht“ (S. 228) kam es nicht zu einem Verfahren, z. B. weil die Einhaltung der Normen unzureichend überwacht wurde. „Der Ausbau des Sanktionsapparates besaß [...] keine Priorität.“ (S. 229) Häufig setzte erst die Herstellung von Öffentlichkeit durch das Gerücht die Ermittlungen in Gang. Eine weitere Möglichkeit stellte die offene oder verdeckte Sanktionssabotage durch die Untertanen, Vögte oder Ämter dar; das Ignorieren einer Straftat, Fluchtbegünstigung, Zeugnisverweigerung oder offener Widerstand waren die Optionen. Im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts, als die Zahl der Anzeigen stark anstieg, ve |
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| Ruff, Julius R., Violence in Early Modern Europe 1500-1800. Cambridge University Press, Cambridge 2001. XII, 269 S. 8 Abb. Besprochen von Eva Lacour. |
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Julius Ruff gibt mit dieser Darstellung einen Überblick über die verschiedenen Äußerungsformen von Gewalt in der Frühen Neuzeit aus europäischer Perspektive. Ein Wermutstropfen ist allerdings, dass nur englisch- und französischsprachige Literatur Berücksichtigung findet. Dadurch wird beispielsweise die deutsche, österreichische und Schweizer Forschungslage nur insoweit reflektiert, als sie von bekannteren Autoren in englischer Sprache publiziert wurde. Somit ist das Buch vorwiegend als Einführung in das sehr weit gefasste Thema geeignet, weniger zur Vertiefung.
Behandelt werden die Darstellung von Gewalttaten in der zeitgenössischen Publizistik, die Wahrnehmungen von Gewalt und die auch damals schon von Zeitungen und Flugblättern angestachelte Kriminalitätsfurcht, die Verbreitung von Waffen sowie verschiedene Formen von Gewalt bzw. Gewalt in unterschiedlichen sozialen Zusammenhängen oder in Verbindung mit anderen (Straf-)Taten. Dabei findet die Brutalität von Soldaten gegenüber der Zivilbevölkerung genauso Beachtung wie umgekehrt deren Hass und Rache. Das Thema „Ehre“ kann natürlich nicht ausgespart bleiben. Das frühneuzeitliche Rechtswesen mit Folter und Strafen wird einschließlich der Mechanismen außergerichtlicher Konfliktregulierung knapp dargestellt. Dabei vertritt der Autor die Auffassung, die im 17. und 18. Jahrhundert allmählich weniger grausam werdende Bestrafung und die seltenere Verhängung der Todesstrafe sei auf die zunehmende Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols zurückzuführen, die solcherart rituelle Machtdemonstration weniger notwendig erscheinen ließ. Außerdem sei die frühere Hinrichtungspraxis mehr und mehr auf Abscheu gestoßen, weil das Leben der Menschen sicherer wurde und man sich Mitgefühl mit den Tätern leisten konnte (S. 113).
Als spezielle Gewaltarten behandelt der Verf |
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| Sachsen im Spiegel des Rechts. Ius Commune Propriumque, hg. v. Schmidt-Recla, Adrian/Schumann, Eva/Theisen, Frank. Böhlau, Köln 2001. XIII, 419 S., 16 Taf., 26 Abb. Besprochen von Friedrich Ebel. |
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Anzuzeigen ist ein Sammelband, der aus den Vorträgen des „Europäischen Forums Junger Rechtshistoriker/innen (Dig. 50,16,1 ist aber immer noch beachtenswert) 2000 in Leipzig entstanden ist. Aus über 40 eingesandten Beiträgen wurden 22 für den Druck ausgewählt. Das auch den Buchtitel darstellende Thema wurde weit verstanden und auch Arbeiten ohne Bezug zu Sachsen aufgenommen. Das gilt natürlich ohnehin für die antikrechtlichen Beiträge (G. Pfeifer / München über Keilschriftrecht und historischen Rechtsvergleichung, N. Kaiser / München über den Codex Florentinus, P. Belovky / Prag über Usucapio, J.-D. Rodriguez-Martin / Madrid über die Perpetuatio im Blick auf das spanische und sächsische Bürgerliche Gesetzbuch, C. Möller / Göttingen über die römischen Servituten und das Reichsgericht. Ebenfalls hierzu kann der Beitrag von Petrak / Zagreb über römische Grundlagen des neuen (postkommunistischen) Sachenrechts zählen. Auch die zahlreichen Arbeiten mit Bezug zum mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Ius Commune lassen Sachsen, worunter fast ausschließlich Kursachsen verstanden wird, meist beiseite. Hier erwähne ich C. Latini / Macerata über das Asylrecht, I. Deflers / Paris befaßt sich mit Melanchthon und der Rezeption, R. Garé / Bern mit dem Gewohnheitsrecht in Italien vom 16. bis ins 18. Jahrhundert. N. El Beheiri / Budapest schreibt über den Einfluß des Sachsenspiegels in Ungarn; verwandt im örtlich/zeitlichen Bereich ist die Skizze von B. Szabó / Miskolc über Zipser und Siebenbürger Sachsen. A. Bauer / Osnabrück handelt über das Ende des (west-)friesischen Rechts in der kurzen wettinischen Herrschaftsperiode. Das 19. Jahrhundert wird thematisiert von F. Klein / Weil der Stadt über Windscheid und von B. Scholze / Bonn über Stobbe, beide in ihrer Rolle bei der Vereinheitlichung des bür |
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| Schäfer, Frank L., Das Bereicherungsrecht in Europa. Einheits- und Trennungslehren im gemeinen, deutschen und englischen Recht (= Untersuchungen zum europäischen Privatrecht 10). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 983 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schäfer, Frank L., Das Bereicherungsrecht in Europa. Einheits- und Trennungslehren im gemeinen, deutschen und englischen Recht (= Untersuchungen zum europäischen Privatrecht 10). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 983 S.
Die vorliegende Monographie geht auf die Heidelberger Dissertation des Verfassers zurück. Diese, betreut von Adolf Laufs, wurde im Jahre 2000 abgeschlossen. Weitere wesentliche Ergänzungen sind bei der Drucklegung nicht mehr erfolgt. Nicht nur der ungewöhnliche Umfang, sondern die beeindruckende wissenschaftliche Dichte der darin nachgewiesenen Dokumentation charakterisiert die Arbeit von vornherein als eine ungewöhnliche Leistung. Einiges sei hier zunächst zum Inhalt der Untersuchung angemerkt. Das Thema ist weit gefasst. Der Verfasser möchte die Problematik des Bereicherungsrechts in eine historische und rechtsvergleichende Perspektive einordnen. Die Untersuchung greift also zugleich in die europäische Rechtsgeschichte und in eine rechtsvergleichende Analyse der europäischen Rechtsordnungen ein. Im Kern geht es um den Vergleich der kontinentalen, hier vor allem der deutschen Rechtstradition mit den Entwicklungen des englischen common law. Nach einer Einleitung (S. 39-60) folgt ein erster Teil zur Geschichte des Bereicherungsrechts im deutschen Recht (S. 61-494). Im Kern werden hier die gemeinrechtliche Tradition: § 2 „Römisch-deutsche Rechtsgeschichte“ (S. 84-312), und die Entstehungsgeschichte des „Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches“ (S. 313-475) vorgestellt. Es folgt dann ein Exkurs zur Problematik der „Subsidiarität der Eingriffskondiktion“ (S. 476-494). Ein zweiter Teil ist dem englischen Recht gewidmet (S. 495-686). Nach einigen grundsätzlichen Überlegungen (S. 495-511) folgt eine Analyse des englischen historischen Entscheidungsmaterials, „Das Fallrecht“ (S. 512-564) und anschließend die Präsentation des englischen „common law“ zur Rechtsfigur des „unjust enrichment“ (S. 565-686). Ein dritter Teil ist einem „europä |