| *Taeger, Angela, Intime Machtverhältnisse. Moralstrafrecht und administrative Kontrolle der Sexualität im ausgehenden Ancien Régime (= Ancien Régime, Aufklärung und Revolution 31). Oldenbourg, München 1999. VI, 179 S. Besprochen von Maximilian Joh. Hommens. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen HommensTaeger20010804 Nr. 10316 ZRG 119 (2002) 48
Taeger, Angela, Intime Machtverhältnisse. Moralstrafrecht und administrative Kontrolle der Sexualität im ausgehenden Ancien Régime (= Ancien Régime, Aufklärung und Revolution 31). Oldenbourg, München 1999. VI, 179 S.
Es handelt sich um die Habilitationsschrift der Verfasserin, die 1997 beim Fachbereich 3 der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vorgelegt und angenommen wurde. Die Schrift umfasst 179 Seiten, davon 22 Seiten Anhang, Archivalien und Literatur, Abkürzungen und Abbildungen sowie ein Sach- und Personenregister.
Zum Inhalt: Zur Zeit ist in der abendländischen Welt eine Rechtsreform im Gange in Bezug auf deviantes Sexualverhalten, wie es in der Geschichte wohl noch nie der Fall war. Die rechtliche Möglichkeit einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zweier Homosexueller wird in den Ländern des (ehemals) christlichen Abendlandes eröffnet.
Die Diskussion hierum wird allenthalben geführt, mit Verve und großem Engagement. Diese Arbeit widmet sich einem sehr ähnlichen Thema in der Rechtsgeschichte, näherhin der des französischen Rechts des Ancien Régime und gibt auf ihre Weise einen bemerkenswerten Beitrag zu oben genannten Diskussion. Mit Recht bemerkt die Verfasserin einleitend (S. 1 Anmerkung 2), dass die jüngere rechtshistorische Forschung das Thema Sexualdelinquenz bzw. Sittlichkeitsstrafrecht „offensichtlich als vermeintlich sachfremd, der Sozialgeschichtsforschung angehörend, abgeschrieben“ hat. Hingegen habe sich seit dem Ende der 60-er Jahre des letzten Jahrhunderts die „Auseinandersetzung mit der Sexualität, mit ihrer Entwicklung und ihrer Steuerung, sehr schnell zu einem selbständigen, mittlerweile unübersehbaren Forschungsfeld entwickelt. Es ist durch Interdisziplinarität gekennzeichnet, wird jedoch von historisch orientierten Soziologinnen und Soziologen beherrscht“ (S. 2, Anm. 3).
Die Verfasserin nun, zeigt am Beispiel der vom Recht geforderten Verfolgu |
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| *The Aberdeen Stylebook 1722, ed. by Meston, M. C./Forte, A. D. M. The Stair Society/Clark, Edinburgh 2000. 293 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerTheaberdeen20010910 Nr. 10341 ZRG 119 (2002) 43
The Aberdeen Stylebook 1722, ed. by Meston, M. C./Forte, A. D. M. The StairSociety/Clark, Edinburgh 2000. 293 S.
Das Sheriff Court-Gebäude Aberdeens bedurfte vor einigen Jahren der dringenden Renovierung. Bei dieser Gelegenheit wurde gründlich aufgeräumt. Nur mit einiger Mühe rettete Sheriff David Bogie einen alten Buchband vor dem Untergang.
1992 übergab er ihn an die Universitätsbibliothek Aberdeens. Einige Professoren interessierten sich für den Inhalt. Von ihnen legen M. C. Meston und A. D. M. Forte nunmehr eine Edition vor.
Die zugrundeliegende Handschrift umfasst außer vier vorgebundenen, einführenden Seiten 746 gezählte Seiten. Einige von ihnen sind unbeschrieben. Der gesamte Text scheint aus einem Anlass zusammenhängend eingetragen worden zu sein.
Vermutlich hat er seine Ursache in einem großen Brand des Commissary Clerk’s office am 31. Oktober 1721. Dabei scheinen alle dort vorhandenen Unterlagen zerstört worden zu sein. Danach ermittelten die Mitglieder des Commissary Court die in ihren Händen befindlichen Zweitausfertigungen und versammelten sich am 25. Januar 1722 zu einer gemeinsamen Beratung, welche durch Unterschriften auf Seite 610 des Manuskripts gesichert scheint.
Zwischen 1549 und 1912 sind insgesamt 613 Mitglieder der Advokatenschaft Aberdeens nachgewiesen. 18 oder 19 von ihnen dürften an der genannten Versammlung teilgenommen haben. Die Unsicherheit über die Zahl rührt von der schweren Deutbarkeit eines einzelnen Eintrags her.
In der schon im Manuskript enthaltenen alphabetischen Reihenfolge von A bis T (z. B. letter, licence unter L) sind 149 writs aufgeführt (forms of all bonds, obligations, assignations, translations, dispositions, contracts, charters, saisins and other usual writes which pass betweeen private persons). Die konkreten Falldaten sind meist anonymisiert. Danach folgen unter E, I und S 70 Edicts lybells usw. (forms of all Summon |
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| *The Cambridge History of Seventeenth-Century Philosophy, ed. by Garber, Daniel/Ayers, Michael. Cambridge University Press, Cambridge 1998. Band 1 XVII, 1-949 S., Band 2 VI, 951-1616 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SeifOfficiumadvocati20010918 Nr. 10276 ZRG 119 (2002) 57
Officium advocati, hg. v. Mayali, Laurent/Padoa Schioppa, Antonio/Simon, Dieter (= Rechtsprechung, Materialien und Studien 15). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. X, 419 S.
Mit dem Band „Officium advocati“ präsentieren die Herausgeber Laurent Mayali, Antonio Padoa Schioppa und Dieter Simon Forschungsergebnisse der rechtshistorischen Institute in Berkeley, Frankfurt am Main, Mailand und Montpellier zur Anwaltschaft.
Der Beitrag von Roger Berkowitz „Not Guilty – Millennial Speculations on Legal Defense, From Queen Fredegond to Bill Clinton“ (5-35) skizziert die Geschichte der Strafverteidigung für den angelsächsischen Rechtskreis in der Entwicklung von der bloßen Gegenrede zur inhaltlichen Verteidigung. Die Gleichschaltung der Anwaltskammern und der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit im nationalsozialistischen Führerstaat veranschaulicht Barbara Dölemeyer anhand einer Fallstudie unter dem Titel „Anwaltliche Ehrengerichtsbarkeit in vorauseilendem Gehorsam“ (37–53). Das Schicksal des unliebsamen Frankfurter Anwalts und Strafverteidigers Carl Thormann zeigt die Pervertierung der anwaltschaftlichen Selbstorganisation durch Gleichschaltung, Führerprinzip und Gemeinschaftsideologie. Bernard Durand untersucht in seinen Ausführungen zu „Les Avocats-Défenseurs aux Colonies, Entre déontologie acceptée et discipline imposée“ (55-100) die Geschichte der Rechtsanwaltskammern in den französischen Kolonialgebieten. Die anwaltliche Ehrengerichtsbarkeit nach der Rechtsanwaltordnung für das Deutsche Reich 1878 ist Gegenstand der Fallstudie „Zur standesethischen Kontrolle der Strafverteidigung im Kaiserreich“ (101-134) Ulrich Falks. Die sorgsam ausgewerteten Quellen zeichnen das Bild eines Rechtsanwalts, der sich auch außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern. Die literarischen Skizzen von Rain |
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| *The Enlightenment, ed. by Williams, David (= Cambridge Readings in the History of Political Thought 1). Cambridge University Press, Cambridge 1999. XII, 529 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SeifTheenlightenment20010918 Nr. 10343 ZRG 119 (2002) 43
The Enlightenment, ed. by Williams, David (= Cambridge Readings in the History of Political Thought 1). Cambridge University Press, Cambridge 1999. XII, 529 S.
Die von David Williams herausgegebene Anthologie politischer Schlüsseltexte der Aufklärungsphilosophen ist in neun thematische Untergruppen unterteilt: Naturrecht, bürgerliche Gesellschaft, Nationalstaat, Regierung, Menschenrechte, Krieg und internationale Beziehungen, Handel und Wirtschaft, Verbrechen und Strafe, Revolution. Innerhalb der Themenbereiche sind die Texte chronologisch geordnet. Die Quellen sind in englischer Übersetzung zusammen mit einer biographischen Einführung zum Autor, mit editorischen Bemerkungen und mit weiterführenden Literaturhinweisen wiedergegeben. Bedauerlicherweise fehlt ein kritischer Apparat zur Übersetzung, wofür die im Vorwort ausgewiesene Orientierung am Studiengebrauch keine hinreichende Erklärung bietet.
Unter dem Abschnitt „Naturrecht“ sind Jean-Jacques Burlamaquis Principes de droit naturel (1747) in Auszügen abgedruckt (S. 85-102). In sprachlich eleganter Fassung vermitteln sie das klassische christliche Naturrecht. Die im Stil einer Vorlesung an Studenten der Genfer Akademie gerichteten Principes de droit naturel waren in Deutschland und England, nicht dagegen in Frankreich weit verbreitet und dienten in englischen Universitäten als Vorlesungsmaterialien.
Im Abschnitt „Bürgerliche Gesellschaft“ finden sich Textauszüge von Jean Jacques Rousseaus Discours sur l’Origine et les Fondements de l’Inégalité parmi les Hommes (1755) und Du Contrat social ou Principe du Droit Politique (1762). Rousseau rekonstruiert im Diskurs über die Ungleichheit (S. 105-118) die Urgeschichte der Menschheit als einen verklärten Naturzustand, in dem ein Naturmensch ohne Reflexion und gesellschaftliche Beziehung in sich selbst ruht. Dieser Naturzustand geht durch das Anerkennungsstreben des Me |
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| *The Hungarian State. Thousand years in Europe, hg. v. Gergely, András/Máthé, Gábor. Korona Publishing Hause, Budapest 2000. 531 S. 110 Abb. auf 43 S. Besprochen von Katalin Gönczi. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GöncziThehungarianstate20010915 Nr. 10402 ZRG 119 (2002) 01
The Hungarian State. Thousand years in Europe, hg. v. Gergely, András/Máthé, Gábor. Korona Publishing Hause, Budapest 2000. 531 S. 110 Abb. auf 43 S.
„Es ist mir wohl bekannt, daß ein Schriftsteller, [...] um in weiteren Kreisen verstanden zu werden, sein Werk aus seiner Muttersprache erst ins Deutsche übersetzen [muß]“, schrieb 1854 der ungarische Politiker und Schriftsteller József Eötvös über die Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der ungarischen Autoren im Ausland.[1] Geändert hat sich seitdem nur die Rolle des Deutschen als Wissenschaftssprache, nicht aber die geringe Wahrnehmung von Texten in Eötvös’ Muttersprache. Daher kann die Bedeutung des hier zu rezensierenden Werks kaum überschätzt werden: es ist die erste von ungarischen Autoren auf Englisch publizierte Gesamtdarstellung zur ungarischen Rechtsgeschichte, sieht man von einer Vorläuferarbeit von Charles Szladits aus den 1960er Jahren ab.[2] Es scheitert nun in den Bibliotheken von Tokio bis Berkeley nicht mehr an sprachlichen Schwierigkeiten, die inzwischen tausendjährige Entwicklung Ungarns nachzulesen.
Zugleich wird mit dem nun publizierten Werk die Frage nach der Bedeutung von Ungarns Rechtsgeschichte in der europäischen Rechtshistoriographie neu formuliert. Zwar kann die Verfassungs- und Rechtsgeschichte des heutigen Ungarn, obwohl Ungarn einer der Beitrittskandidaten für die Europäische Union ist, jedenfalls auf den ersten Blick aus der Sicht der europäischen Rechtsgeschichte nur per tangentem von Interesse sein. Ungarn liegt am Rande des lateinisch-christlichen Europa; dementsprechend verhinderten zahlreiche, durch diese Randlage ausgelöste Machtkämpfe (Tatarensturm, Eroberung durch das Osmanische Reich) eine ruhige Rechtsentwicklung. Dazu passend interessiert sich die klassische Privatrechtsgeschichte nicht besonders stark für Ungarn,[3] weil statt von einer Rezeption des römischen Rechts nur |
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| *The Rolls of the 1281 Derbyshire Eyre, hg. v. Hopkinson, Aileen mit einer Einleitung von Crook, David (= Derbyshire Record Society 27). Derbyshire Record Society, Chesterfield 2001. 310 S. Besprochen von Jens Röhrkasten. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RöhrkastenTherolls20010903 Nr. 10489 ZRG 119 (2002) 33
The Rolls of the 1281 Derbyshire Eyre, hg. v. Hopkinson, Aileen mit einer Einleitung von Crook, David (= Derbyshire Record Society 27). Derbyshire Record Society, Chesterfield 2001. 310 S.
Bereits in den ersten Jahrzehnten nach der Eroberung durch den Normannenherzog Wilhelm begannen Vertraute des neuen Königs als reisende Abgesandte, Herrschaftsaufgaben der Verwaltung und Justiz in England wahrzunehmen. Sie stützten sich dabei auf vorhandene Strukturen, allen voran die Gerichte in den Grafschaften, die normalerweise unter dem Vorsitz der Sheriffs zusammentraten. In der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts wurde die Beauftragung von Reiserichtern zu einem flächendeckenden System entwickelt, das sich nicht nur als wichtiges politisches und fiskalisches Instrument erweisen sollte, sondern auch bei der Herausbildung des „Common Law“ eine prominente Rolle spielte. Mit weitgehenden Kompetenzen („ad omnia placita“) ausgestattete Richter bewegten sich seit dem Ende des Jahrhunderts auf festgelegten Routen („circuits“) durch solche Grafschaften, die visitiert werden sollten. In jeder der Grafschaften ihres Bezirkes hielten die Reiserichter ein „Eyre“ (von lat. iter), bei dem nach einem festgelegten Verfahren nicht nur die Amtsführung der königlichen Beamten untersucht, sondern auch Kriminal- und Zivilprozesse geführt und formlos vorgetragene Klagen und Beschwerden gehört wurden. In unregelmäßigen Abständen - etwa einmal pro Jahrzehnt - kam also ein königliches Gericht in jede englische Grafschaft. Viele der nach Ende der jeweiligen Visitation beim Schatzamt abgelieferten Akten blieben erhalten und sind heute im Londoner Public Record Office erhalten. Obwohl ihr Wert als rechtshistorische Zeugnisse bereits im 19. Jahrhundert erkannt wurde, als auch mit Hilfe der Akten anderer königlicher Gerichte die Genese des „Common Law“ erstmals systematisch analysiert wurde, liegt bislang nur |
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| *Thiemrodt, Ivo, Strafjustiz und DDR-Spionage. Zur Strafverfolgung ehemaliger DDR-Bürger wegen Spionage gegen die Bundesrepublik (= Berliner juristische Universitätsschriften Strafrecht 7). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVIII, 376 S. Besprochen von Friedrich-Christian Schroeder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchroederfriedrichchristianFahnenschmidtrummlerthiemrodthohoffmüller20010704 Nr. 10291, 10260, 10292, 10432, 10454 ZRG 119 (2002) 88
Fahnenschmidt, Willi, DDR-Funktionäre vor Gericht. Die Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch und Korruption im letzten Jahr der DDR und nach der Vereinigung (= Berliner Juristische Universitätsschriften Strafrecht 5). Berlin Verlag, Berlin 2000. XXII, 347 S.
Rummler, Toralf, Die Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze vor Gericht (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 6). Berlin Verlag, Berlin 2000, XXX, 611 S.
Thiemrodt, Ivo, Strafjustiz und DDR-Spionage. Zur Strafverfolgung ehemaliger DDR-Bürger wegen Spionage gegen die Bundesrepublik (= Berliner Juristische Universitätsschriften Strafrecht 7). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVIII, 376 S.
Hohoff, Ute, An den Grenzen des Rechtsbeugungstatbestandes. Eine Studie zu den Strafverfahren gegen DDR-Juristen (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 9). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVII, 237 S.
Müller, Jan, Symbol 89 – Die DDR-Wahlfälschungen und ihre strafrechtliche Aufarbeitung (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 11). Berlin Verlag, Berlin 2001. XXI, 443 S.
1996 begründeten die Professoren am Institut für Kriminalwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin Klaus Marxen und Gerhard Werle mit Unterstützung der Volkswagen-Stiftung ein großes Forschungsprojekt „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“, das den strafrechtlichen Umgang mit der DDR-Vergangenheit in juristischer, zeitgeschichtlicher und rechtsvergleichender Perspektive untersuchen sollte. Das umfassende Thema wurde in zehn „Deliktsgruppen“ aufgeteilt, nämlich Gewalttaten an der deutsch-deutschen-Grenze, Wahlfälschung, Rechtsbeugung, Denunziationen, MfS-Straftaten, Mißhandlungen in Haftanstalten, Doping, Amtsmißbrauch und Korruption, Wirtschaftsstraftaten und Spionage, und mit Hilfe von Doktoranden in Angrif |
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| *Torp, Silke Anke, Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern. Dienstleistungspflicht, Aussteuer und Ausstattung. Eine Analyse der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reicharbeitsgerichts zu den Vorschriften der §§ 1616 bis 1625 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Zeit von 1900 bis 1945 (= Rechtshistorische Reihe 223). Lang, Frankfurt am Main 2000. 305 S. Besprochen von Ute Walter. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WalterTorp20010427 Nr. 10223 ZRG 119 (2002) 79
Torp, Silke Anke, Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern. Dienstleistungspflicht, Aussteuer und Ausstattung, eine Analyse der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reicharbeitsgerichts zu den Vorschriften der §§ 1616 bis 1625 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Zeit von 1900 bis 1945 (= Rechtshistorische Reihe 223). Lang, Frankfurt am Main 2000. 305 S.
Zur Zeit seines Inkrafttretens kannte das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 1616 –1625 a. F. insgesamt neun Vorschriften, die das Rechtsverhältnis des Kindes zu seinen Eltern näher ausgestaltete. Von diesen sind heute nur noch unverändert erhalten: § 1619 BGB (= § 1617 a. F.), der die Dienstleistungspflicht des Kindes im elterlichen Haushalt oder Geschäft regelt sowie die §§ 1624, 1625 BGB, welche die Ausstattung betreffen. Das Namensrecht des Kindes (§ 1616 BGB a. F.) wurde inzwischen mehrfach geändert; von den vermögensrechtlichen Bestimmungen der §§ 1618, 1619 BGB a. F. hielt man nur an der erstgenannten gesetzlichen Schenkungsvermutung bei Beiträgen des Kindes fest (jetzt § 1620 BGB). Die Vorschriften zur Pflicht des Vaters (oder ersatzweise der Mutter), der sich verheiratenden Tochter eine Aussteuer zu gewähren (§§ 1620-1623 BGB a.F.), wurden durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. 06. 1957 ersatzlos gestrichen.
Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung unseres vergangenen Jahrhunderts führte zu einer Verengung des ursprünglich weit gefächerten Aufgabenspektrums der Familie; ein Wandel, der sich bekanntlich insbesondere auf das Familienrecht ausgewirkt hat. Anhand einer Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem genannten Vorschriftenkomplex vom Entstehungszeitpunkt bis in die heutige Zeit versucht die Verfasserin, das jeweilige Verständnis der heute sämtlich als veraltet erscheinenden Vorschriften nachzuzeichnen. Dabei setzt sie ihren Schwerpunkt bei denjenigen Regelungen, |
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| *Trüper, Hans G., Ritter und Knappen zwischen Weser und Elbe. Die Ministerialität des Erzstifts Bremen. Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden e. V., Stade 2000. XII, 1176 S. , 27 Abb., 23 Stammtafeln, 46 Wappentafeln. Besprochen von Karl Kroeschell. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KroeschellTrüpper20010919 Nr. 10366 ZRG 119 (2002) 32
Trüper, Hans G., Ritter und Knappen zwischen Weser und Elbe. Die Ministerialität des Erzstifts Bremen. Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden e. V., Stade 2000. XII, 1176 S. , 27 Abb., 23 Stammtafeln, 46 Wappentafeln.
Das hier anzuzeigende Buch ist in mehrfacher Hinsicht ein Ausnahmefall. Ist es .schon ungewöhnlich, daß eine mediävistische Dissertation einen Ordinarius für Mikrobiologie zum Verfasser hat, so sprengt auch ihr Umfang von nahezu 1200 Seiten den Rahmen des Gewohnten. Auch inhaltlich geht die Arbeit über frühere monographische Untersuchungen zum Thema weit hinaus - etwa über Otto Merkers „Ritterschaft des Erzstifts Bremen im Spätmittelalter“ (1962) oder Arthur Conrad Förstes „Ministerialen der Grafschaft Stade im Jahre 1219“ Das Buch bietet nicht weniger als eine vollständige quellenmäßige Dokumentation sämtlicher bremischen Ministerialen und ihrer Familien, ihrer Ämter, Burgen und Besitzungen, ihrer Wappen und Siegel. Insgesamt kann man das Werk geradezu als ein personen- und ämtergeschichtliches Handbuch zum mittelalterlichen Erzstift Bremen charakterisieren.
Die Darstellung gilt in ihrem ersten Teil (Die familia des Königs und der Kirche) zunächst den Anfängen der Ministerialität im Erzstift Hamburg-Bremen (S. 17ff.). Ein wichtiges Dokument ist hier der in einer vormals bremischen, jetzt Brüsseler Handschrift überlieferte lateinische Treueid der Ministerialen, den der Verfasser auf etwa 1050 datiert. Es folgt ein Kapitel über .Freiheit und Unfreiheit (S. 37ff.), wobei der freiwillige Eintritt Freier in die Ministerialität für eine ganze Anzahl von Familien detailliert belegt wird. Für den unfreiwilligen „Eintritt“ steht namentlich der Fall jener angelsächsischen Dame und ihrer Familie, die 1066 infolge eines Schiffbruchs dem Strandrecht und damit der Unfreiheit verfielen. Ihre Enkel Ulrich und Friedrich erregten nachmals mit ihren Versuche |
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| *Überlieferung, Bewahrung und Gestaltung in der rechtsgeschichtlichen Forschung [Ekkehard Kaufmann zum 70. Geburtstag] (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft neue Folge 69), hg. v. Buchholz, Stephan/Mikat, Paul/Werkmüller, Dieter. Schöningh, Paderborn 1993. S, 393 S. Besprochen von Dietmar Willoweit. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WilloweitÜberlieferung20010921 Nr. 328 ZRG 119 (2002) 00
Überlieferung, Bewahrung und Gestaltung in der rechtsgeschichtlichen Forschung [Ekkehard Kaufmann zum 70. Geburtstag] (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Ceröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 69), hg. v. Buchholz, Stephan/Mikat, Paul/Werkmüller, Dieter. Schöningh, Paderborn 1993. S, 393 S.
Auch verspätete Rezensionen haben ihren Vorteil. Dieser Ekkehard Kaufmann gewidmete Band betont, daß „das germanistische Fach in der gegenwärtigen Rechtsgeschichte sein eigenständiges Forschungsprofil“ habe „behalten und entfalten“ können (Stephan Buchholz S. VII). Der Rezensent muß gestehen, daß er dieser Feststellung vor knapp einem Jahrzehnt mit erheblich größeren Zweifeln begegnet wäre, als er dies heute für angemessen hält. Zwar vermag ich eine „Entfaltung“ germanistischer Forschung angesichts der verbreiteten Hinwendung zur neueren und neuesten Rechtsgeschichte auch heute nicht festzustellen. Und die enge Perspektive der historischen Schule mit ihren unvermeidlichen Verzerrungen eröffnet der rechtsgeschichtlichen Germanistik keine Zukunft mehr. Aber die Sache selbst gibt es nun einmal. Der Forschungsgegenstand „deutsche Rechtsgeschichte“ ist nicht deshalb abhanden gekommen, weil einerseits viele Entwicklungen zumal im späten Mittelalter „kanonistisch“ oder „romanistisch“ eingefärbt erscheinen und andererseits moderne Fragestellungen den europäischen Vergleich notwendig machen. Denn man muß das Wort „deutsch“ nur durch „sächsisch“ oder „fränkisch“ ersetzen, um einzusehen, daß die Wissenschaft auf die Erforschung der autochthonen Mikrostrukturen des Rechts keinesfalls verzichten kann. Dort, wo sich die Mechanismen gesellschaftlichen Lebens noch mit den Rechtsvorstellungen der Beteiligten decken und Gewohnheiten daher, wenn nicht die einzigen, so doch die wichtigsten Regulative bilden, ist am meisten über die ursprünglichen Sinnzusammenhänge des Rechtslebens in Erfahrung zu |
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| *Unsichere Großstädte? Vom Mittelalter bis zur Postmoderne, hg. v. Dinges, Martin/Sack, Fritz (= Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven 3). Universitätsverlag Konstanz, Konstanz 2000. 396 S. Besprochen von Andreas Roth. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RothUnsichere20010903 Nr. 10340 ZRG 119 (2002) 48
Unsichere Großstädte? Vom Mittelalter bis zur Postmoderne, hg. v. Dinges, Martin/Sack, Fritz (= Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven 3). Universitätsverlag Konstanz, Konstanz 2000. 396 S.
Die meisten Beiträge des vorliegenden Sammelbandes verdanken ihre Entstehung der Kooperation von Kriminologen und Historikern im Rahmen dreier Tagungen, auf denen in den Jahren 1994 bis 1997 versucht wurde, so die beiden Herausgeber in der Einleitung, die historische und kriminologische Perspektive für den gegenwärtigen Diskurs um das Thema Sicherheit nutzbar zu machen. Ausgehend von dem umfassenden modernen Sicherheitsbegriff, der alle möglichen Gefahren impliziere (bis zur Verkehrs- und Reaktorsicherheit), konstatieren Martin Dinges und Fritz Sack, dass „Sicherheit“ letztlich von der jeweiligen Bedrohung abhängig sei und damit überwiegend subjektiv bestimmt werde. Dies beweise ein Blick in die Geschichte: Sie erinnern an das mittelalterliche Friedensverständnis, an die Landfriedensbewegung sowie an die Aufwertung des Sicherheitsbegriffs als Staatszweck bei Hobbes und Pufendorf. Im 19. Jahrhundert habe die Rechtssicherheit ihre zentrale Bedeutung erhalten, gleichzeitig sei die moderne Entwicklung eingeleitet worden, wozu auch beigetragen habe die Errichtung einer ersten Großstadtpolizei 1829 in London sowie das Aufkommen der Kriminalstatistik, ein „Kristallisationsort der moralischen Befindlichkeit“. Letztlich fungiere die Großstadt als Mythos des Bösen, ein Medienkonstrukt, das insoweit als Projektionsventil diene. Die große Verunsicherung der Bevölkerung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts habe den klassischen Liberalismus in der Frage der Gefahrenabwehr verdrängt, mit der Folge, daß die aktuelle Sicherheitsdiskussion zu einer Aufrüstung des repressiven Instrumentariums in den Vereinigten Staaten von Amerika, aber auch in Westeuropa geführt habe: Die Gefängnisrate sei ei |
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| *Urkundenbuch des Bürgerspitals Würzburg 1300-1499, bearb. v. Schöffler, Ekhard (= Fontes herbipolenses 7). Schöningh, Würzburg 1994. 445 S. Besprochen von Rudolf Endres. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EndresUrkundenbuch20010511 Nr. 505 ZRG 119 (2002) 33
Urkundenbuch des Bürgerspitals Würzburg 1300 –1499, bearb. v. Schöffler, Ekhard (= Fontes herbipolenses 7). Schöningh, Würzburg 1994. 445 S.
Von den großen caritativ orientierten Stiftungen in Würzburg steht die Stiftung Bürgerspital zum Hl. Geist etwas im Schatten der bekannten Stiftung Juliusspital, aus dem das Bürgerspital mit dem gewichtigen Urkundenbuch nun hervortritt. Ende des 13./Anfang des 14. Jahrhunderts richtete der Würzburger Bürger Johannes de Ariete oder vom Steren in einem Hof in der Würzburger Vorstadt vor dem Hauger Tor, der ihm gehörte, ein Spital zur Pflege Kranker und Bedürftiger ein. Dieses Spital, das im Mittelalter meist Neues Spital genannt wurde, erhielt später den Namen Bürgerspital, unter dem es noch heute besteht. Die Einrichtung unterstand zunächst der Aufsicht und Verwaltung der Pfarrei Haug und der dortigen Pfarrer. Im Jahre 1319 trennte der Würzburger Bischof Gottfried von Hohenlohe auf Bitten des Stifters das Spital bezüglich der Verwaltung des Besitzes von der Pfarrei Haug, so dass dem jeweiligen Pfarrer nur noch die seelsorgerliche Betreuung der Insassen des Spitals blieb. Seit dieser Zeit besteht das Spital als selbständiger Verwaltungskörper, über den der Rat der Stadt Würzburg die Aufsicht führte, der dafür aus seinen Reihen eigene Spitalpfleger und Spitalmeister ernannte und einsetzte. Dies hatte bereits die Trennungsurkunde des Bischofs Gottfried von Würzburg vom 23. Juni 1319 festgelegt. Das Archiv des Spitals befindet sich heute im Stadtarchiv Würzburg, doch werden mehrere Urkunden, die ursprünglich aus dem Stadtarchiv stammen, im Staatsarchiv Würzburg aufbewahrt. Da auch diese vom Bearbeiter Ekhard Schöffler erfasst wurden, erschließt der vorliegende Band alle erhaltenen Urkunden von den Anfängen des Spitals bis zum Jahr 1499. Insgesamt wurden vom Bearbeiter 370 Urkunden aufgenommen, deren Erschließung in den meisten Fällen in Fo |
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| *Urkundenbuch der Stadt Braunschweig Band 6, hg. v. Garzmann, Manfred R. W. Hahn, Hannover 1998. 1166 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EbelUrkundenbuch20010123 Nr. 1133 ZRG 119 (2002) 33
Urkundenbuch der Stadt Braunschweig Band 6, hg. v. Garzmann, Manfred R. W. Hahn, Hannover 1998. 1166 S.
1873 erschien der erste Band des Braunschweiger Urkundenbuchs, jetzt ist mit Band 6, reichend bis zum Quellenjahr 1374, noch nicht das Ende erreicht; von einem Jahrhundertwerk zu sprechen, wäre also nicht einmal mehr angemessen. Im übertragenen Sinn liegt dies aber vor: eine großartige Leistung, getragen von eisernem Willen der Beteiligten, gebremst von so vielen Fährnissen des letzten saeculum ist erbracht worden, unschätzbar für die Stadtgeschichte des mittelalterlichen Braunschweig, dazu unentbehrlich werdendes Hilfsmittel für regionale und darüber hinausgreifende Forschung. Alle erreichbaren, für die Geschichte der mittelalterlichen Stadt erheblichen Quellen sind zusammengetragen (Lücken sind dem Rezensenten nicht aufgefallen) und zumeist im Volltext abgedruckt. Sie ermöglichen damit intensive Exegesen und filtern nicht vor, wie dies bloße Regestenbände zwangsläufig tun müssen. Was dahinter an Arbeit steckt, ahnt nur, wer selbst sich solcher Mühe unterzogen hat. Außer (natürlich) aus dem Stadtarchiv Braunschweig stammen die Editionsvorlagen aus weiteren 24 Archiven und Bibliotheken ‑ von Oslo bis Nürnberg, von Köln bis Dresden. 917 Nummern von Urkunden, Aktenauszügen und Inschriften enthält der Band auf 929 Seiten; dazu umfangreiche und nützliche Register.
Diese Fülle von Material verbietet es, auf einzelne Stücke einzugehen. Wie bei einem Quellenwerk dieser Art zwangsläufig, findet sich Stoff nicht nur für den eigentlichen Stadt‑ oder Landeshistoriker, sondern auch für den Kanonisten, der auf Prozessakten zugreifen kann (z. B. Nr. 153 aus 1363), den Historiker des weltlichen Rechts, der den Landesherrn als Richter vorfindet (Nr. 833 aus 1374) oder Konflikte aus Städtebünden (Nrn. 635ff. u. ö.). Gerade die Leser dieser Zeitschrift werden auf viel sie Inte |
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| *Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 Band 13. Die Zeit Wenzels 1393-1396, bearb. v. Rödel, Ute (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich). Böhlau, Köln 2001. LXXVIII, 331 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerUrkundenregestendreizehn20010908 Nr. 10487 ZRG 119 (2002) 33
Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 Band 13. Die Zeit Wenzels 1393-1396, bearb. v. Rödel, Ute. (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich). Böhlau, Köln 2001. LXXVIII, 331 S.
Das bedeutende, von Bernhard Diestelkamp erfolgreich ins Leben gerufene und tatkräftig geleitete Unternehmen der Regestierung der Urkunden zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 schreitet weiter voran. Nach dem ersten König Wenzel betreffenden, von Ekkehart Rotter bearbeiteten elften Band der Reihe legt nunmehr Ute Rödel den dritten und vorletzten die Zeit König Wenzels erfassenden Band als dreizehnten Gesamtband vor. Band 12 soll erscheinen, sobald die Band 9 belangende, durch den Tod Ronald Neumanns verursachte Lücke geschlossen ist.
Wie Ute Rödel in ihrer umsichtigen Einleitung darlegt, ist die Regierungszeit König Wenzels entscheidend davon geprägt, dass er gegen Ende August 1387 von Nürnberg aus nach Böhmen aufbrach und vor September 1397 den Boden des deutschen Königreichs nicht mehr betrat. In dem gesamten Bearbeitungszeitraum vom 1. Januar 1393 bis 31. Dezember 1397 hielt sich der König also keinen einzigen Tag im deutschen Königreich auf. Ein Hoftag mit ihm wurde nicht abgehalten und Hofgerichtssitzungen fanden in oder bei Prag statt.
Damit versagte sich der König die mit dem bisherigen Reisekönigtum verbundenen Herrschaftsmöglichkeiten. Seine Unbeweglichkeit führte das Königtum überhaupt in eine Krise. Die räumliche Abgeschiedenheit wie die vielfachen Gefährdungen auf den langen Wegen bewirkten nicht nur eine Schwächung des Gerichtspersonals, sondern auch eine Vereinsamung des Hofs.
Obwohl der König sich um Ausgleich für diese Schwäche durch Aufbau eines Rätesystems bemühte, fällt es nach den Erkenntnissen Ute Rödels schwer, von einer geordneten gerichtlichen Tätigkeit zu sprechen. Ri |
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| *Van Caenegem, Raoul C., An Historical Introduction to Western Constitutional Law. Cambridge University Press, Cambridge 1995. X, 338 S. Besprochen von Werner Ogris. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen OgrisVancaenegem20010116 Nr. 619 ZRG 119 (2002) 05
Van Caenegem, Raoul C., An Historical Introduction to Western Constitutional Law. Cambridge University Press, Cambridge 1995. X, 338 S.
Lehrbücher werden in dieser Zeitschrift üblicherweise nicht besprochen. Eine Ausnahme gebührt jedoch dieser historischen Einführung in das „westliche“ Verfassungsrecht, weil sie von Umfang und Zielsetzung her weit über die gängigen Leitfäden hinaus reicht. Obgleich naturgemäß die wichtigsten (west-)europäischen Staaten sowie die USA behandelt werden (müssen), vermeidet der Verfasser, Professor emeritus für mittelalterliche Geschichte und Rechtsgeschichte an der Universität Gent, ganz bewußt eine bloße Aneinanderreihung nationaler Verfassungsgeschichte(n). Vielmehr geht es ihm darum, den Konstitutionalismus westlicher Prägung als Gesamtphänomen in seinen wesentlichen Spielarten und wichtigsten Grundelementen darzustellen. Dabei erscheint die konstitutionelle Staatsform nicht als ein von Juristen geschaffenes Konstrukt, sondern als Produkt eines Jahrhunderte währenden Entwicklungsganges etwa nach dem Motto „Versuch und Irrtum“ (trial and error). Dementsprechend reicht der zeitliche Rahmen von der fränkisch-karolingischen Zeit über die Bildung des „modernen“ Staates im Mittelalter, dann über den klassischen Absolutismus zum bürgerlichen Nationalstaat und zum liberalen demokratischen Rechtsstaat des 19./20. Jahrhunderts. Dessen Um- und Ausformungen, aber auch Verwerfung, ja Pervertierung durch autoritäre Regimes (S. 247ff.) zeigen die Fragilität und Verwundbarkeit mancher konstitutioneller Errungenschaften, auf welche die westliche Welt so stolz ist. Der Rechtsstaat ist eben in jedem Augenblick und stets aufs neue zu verteidigen und auszubauen. Ein Epilog leitet von den historischen Perspektiven über zu den drängenden Fragen der Gegenwart, auch zu jener nach der verfassungsrechtlichen Gestalt eines vereinten Europas. Insofern ist dieser Stre |
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| *Vaupel, Heike, Die Familienrechtsreform in den fünfziger Jahren im Zeichen widerstreitender Weltanschauungen (= Schriften zur Gleichstellung der Frau 22). Nomos, Baden-Baden 1999. 236 S. Besprochen von Ute Walter. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WalterVaupel20010417 Nr. 10135 ZRG 119 (2002) 89
Vaupel, Heike, Die Familienrechtsreform in den fünfziger Jahren im Zeichen widerstreitender Weltanschauungen (= Schriften zur Gleichstellung der Frau 22). Nomos, Baden-Baden 1999. 236 S.
Der in Art. 3 Abs. 2 GG verankerte Gleichberechtigungsgrundsatz gab Anlass, das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, das bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen patriarchalisch geprägt war, zu reformieren. Anpassungsbedürftig erschienen – neben dem Ehegüterrecht (vgl. hierzu die Arbeit von J. Offen, Von der Verwaltungsgemeinschaft des BGB zur Zugewinngemeinschaft des Gleichberechtigungsgesetzes, 1994) - insbesondere die seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverändert gebliebenen Regelungen der persönlichen Beziehungen der Ehegatten sowie zur elterlichen Gewalt. So sah z. B. § 1354 BGB a. F. ein generelles Entscheidungsrecht des Mannes in Angelegenheiten des ehelichen Lebens vor; die Ehefrau durfte sich Dritten gegenüber nur mit Zustimmung des Ehemannes verpflichten, Dienste zu leisten (§§ 1356, 1358 BGB a. F.). Nach den §§ 1627ff. BGB a. F. stand die elterliche Gewalt dem Vater zu; der Mutter war nur ein Recht zur tatsächlichen Sorge eingeräumt. Bei Meinungsverschiedenheiten räumte das Gesetz in Erziehungsfragen der väterlichen Auffassung den Vorrang ein (§ 1634 BGB a. F.).
Die anzuzeigende, von Schlosser betreute Dissertation setzt sich zum Ziel, die inhaltliche Entwicklung dieser Kernbereiche des Familienrechts in der Legislative während der fünfziger Jahre nachzuzeichnen. Der Verfasserin gelingt dies (umfassend einbezogen und analysiert wurden die Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz, der Gesetzgebungsorgane sowie die in den juristischen Fachzeitschriften, vom Deutschen Juristentag, den Kirchen, Parteien und Frauenverbänden vertretenen Positionen) konzeptionell wie sprachlich mit Bravour. Es geht ihr hauptsächlich darum, aufzuzeigen, |
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| *Verfassungsgeschichte und Staatsrechtslehre. Griechisch-deutsche Wechselwirkungen, hg. v. Kassimatis, Georg/Stolleis, Michael (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 140). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. VIII, 290 S. Besprochen von Athanasios Gromitsaris. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GromitsarisVerfassungsgeschichte20010823 Nr. 10387 ZRG 119 (2002) 55
Verfassungsgeschichte und Staatsrechtslehre. Griechisch-deutsche Wechselwirkungen, hg. v. Kassimatis, Georg/Stolleis, Michael (= Ius Commune Sonderheft 140). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. VIII, 290 S.
Wie ist Staatsbildung möglich? Läßt sich die westliche Figur „Staat“ exportieren? Wer ist das Staatsvolk? Das sind Fragen, die anhand fundierter Quellenforschung in den in diesem Band gesammelten Aufsätzen mit Blick auf die Verhältnisse des frühen 19. Jhahrhunderts in Deutschland und Griechenland behandelt werden. Der Sammelband enthält die „wichtigsten Referate“ von zwei Tagungen, die das Institut für Griechische Verfassungsgeschichte und Verfassungsrecht (Athen) und das Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte (Frankfurt am Main) veranstaltet haben. Die Thematik der Tagungen und des Buches wurde an zwei Schwerpunkten ausgerichtet. Der erste liegt in der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des 19. Jahrhunderts. Den zweiten bilden die Austauschverhältnisse zwischen den beiden Ländern in Staatsrecht und Staatslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre.
Das frühe 19. Jahrhundert ist in Griechenland „die Zeit des Befreiungskampfes, der Staatsgründung und der nationalen Selbstfindung“ (S. VII). Die Entstehung des griechischen Staates stellte zwar die Gründung eines kleinen Balkanstaates dar. Dieser sollte aber sowohl für die Befreiungskämpfer als auch in der Sicht von außen eine Art „Wiedergeburt“ bzw. „Wiederentdeckung“ bedeuten. Von Neugriechen wurde verlangt, in eine vergangene Epoche ihrer Geschichte so einzutauchen und ihre Sprache so (aus) zu sprechen, als ob alles Dazwischenliegende wertlos wäre. Diese Erwartungshaltung und das damit einher gehende Enttäuschungspotential kamen in der von Gerhard Grimm („Der Philhellenismus und die Anfänge der Wissenschaft von Griechenland“) untersuchten „stark emotionalen Bewegung“ des „Philhellenis |
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| *Violence in Medieval Society, ed. by Kaeuper, Richard W. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2000. XIII, 226 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen JenksViolence20010312 Nr. 10346 ZRG 119 (2002) 32
Violence in Medieval Society, hg. v. Kaeuper, Richard W. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2000. XIII, 226 S.
Dieser Band enthält die Beiträge einer Konferenz, die im Mai 1998 an der Universität von Rochester abgehalten wurde und sich mit den Erscheinungsformen und Reglementierungsversuchen mittelalterlicher Gewalt beschäftigte. Aus rechtsgeschichtlicher Sicht besonders interessant ist der Aufsatz von Amy Phelan, Trailbaston and Attempts to Control Violence in the Reign of Edward I (S. 129-140), die überzeugend argumentiert, daß die Wiederherstellung königlicher Autorität und der Wunsch, das Land zu befrieden, neben finanziellen Motiven Edward I. dazu bewogen, die Trailbaston Kommissionen 1304-1307 auszusenden, und Trailbaston daher nicht einfach als Antwort auf zunehmende Gewalt zu sehen ist. Paul Hyams stellt die rhetorische Frage, Does it Matter when the English Began to Distinguish between Crime and Tort? (S. 107-128). Er glaubt, erste Differenzierungsansätze in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts erkennen zu können und sieht einen Grund in den juristischen Reformen Henrys II., insbesondere in der zunehmenden öffentlichen Kriminalitätsbekämpfung. Andere Beiträge befassen sich mit dem Thema der Gewalt unter nicht primär rechtsgeschichtlicher Fragestellung. So geht es Malcom Vale, Aristocratic Violence: Trial by Battle in Later Middle Ages (S. 159-181), in erster Linie darum, anhand von einigen Duellen und juristischen Zweikämpfen aus dem spätmittelalterlichen Frankreich und den Niederlanden aristokratische Gewaltanwendung darzustellen und zu betonen, daß es die Aristokratie selbst war, die Gewalt zu regulieren und einzuschränken versuchte, während M. L. Bohna, Political and Criminal Violence in Fifteenth-Century England (S. 91-104), am Beispiel von Lincolnshire zeigen will, wie die Tolerierung von Straftaten von Anhängern Edwards IV. gegen die Mitglieder der Lan |
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| *Vogtherr, Thomas, Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter 900-1125 (= Mittelalter-Forschungen 5). Thorbecke, Stuttgart 2000. 361 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerVogtherr20010911 Nr. 10352 ZRG 119 (2002) 35
Vogtherr, Thomas, Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter 900-1125 (= Mittelalter-Forschungen 5). Thorbecke, Stuttgart 2000. 361 S.
Die Arbeit ist die von Hans Eberhard Mayer betreute, im Wintersemester 1990/1991 von der Philosophischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Habilitationsschrift des Verfassers. Rasche Berufung auf den Lehrstuhl für historische Hilfswissenschaften in Leipzig verhinderte eine frühere Veröffentlichung. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass das gelungene Werk nunmehr in sehr ansprechender Ausstattung vorliegt.
Ziel der Arbeit ist ein Beitrag zur Strukturentwicklung der Kirche des deutschen Reichs am Übergang zwischen Frühmittelalter und Hochmittelalter. Bevorzugter Gegenstand der Forschung war in diesem Zusammenhang bisher das Bistum. Ihm will der Verfasser die Reichsabtei zur Seite stellen.
In Anknüpfung an Untersuchungen Julius und Fickers und Theodor Mayers fragt er nach einer überzeugenden Schilderung der Etwicklung des Forschungsstandes als erstes nach der Bezeichnung der dem Reich unmittelbaren Abteien (Reichsklöster). Danach wendet er sich der Inbesitznahme von Abteien durch das Reich und der Abgabe von Klöstern durch das Reich an Dritte zu. Dann prüft er einerseits die Beeinflussung der Abtswahlen durch die Herrscher und die Ausstattung der Klöster mit Reichsrechten und Reichsgütern und andererseits die Leistungen der Reichsabteien für das Reich (Beteiligung an Reichskriegen, Teilnahme an Hoftagen, Beherbergung des Königs, Stellung von Bischöfen, Gebetsdienst).
Räumlich ist die Begrenzung durch das Reich vorgegeben. Zeitlich bilden das Ende der ostfränkischen Karolinger im Jahre 911 einerseits und die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis von 1220 andererseits den einleuchtenden Rahmen. Sachlich werden darin insgesamt 114, aber gleichzeitig bestehend niemals mehr als 78 Reichsabteien unterschied |
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| *Wagner, Wolfgang Eric, Universitätsstift und Kollegium in Prag, Wien und Heidelberg. Eine vergleichende Untersuchung spätmittelalterlicher Stiftungen im Spannungsfeld von Herrschaft und Genossenschaft (= Europa im Mittelalter 2). Akademie, Berlin 1999. 448 S. 4 Abb. Besprochen von Hans-Rudolf Hagemann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen HagemannWagner20010620 Nr. 10247 ZRG 119 (2002) Nr. 39
Wagner, Wolfgang Eric, Universitätsstift und Kollegium in Prag, Wien und Heidelberg. Eine vergleichende Untersuchung spätmittelalterlicher Stiftungen im Spannungsfeld von Herrschaft und Genossenschaft (= Europa im Mittelalter 2). Akademie, Berlin 1999. 448 S. 4 Abb.
Das Buch von Wolfgang Eric Wagner, eine von Michael Borgolte betreute und von ihm in seine neue Publikationsreihe „Europa im Mittelalter“ aufgenommene Berliner Dissertation, behandelt auf komparatistischer Grundlage die Stifte und Kollegien der drei ältesten Universitäten im deutschen Reich. Die Symbiose von Stift, Kollegium und Universität ist zwar schon oft konstatiert, aber verhältnismäßig selten thematisiert worden. Die Forschung hat sie vor allem unter dem ökonomischen Aspekt gewürdigt, als Nutzbarmachung von Pfründen für den Unterhalt akademischer Lehrer. Der Verfasser thematisiert sie demgegenüber vorab unter dem Gesichtspunkt: Herrschaft oder/und Genossenschaft. Den Ausgangspunkt seiner Arbeit bildet die in der bisherigen Forschungsdiskussion um das mittelalterliche Kollegiatstift und um die mittelalterlichen deutschen Universitäten und ihre Kollegien hervorgetretene Meinungspolarität in der Frage, „ob man beide Phänomene hinsichtlich ihrer Stellung eher als herrschaftlich-fremdbestimmt oder als genossenschaftlich-selbstbestimmt charakterisieren soll“ (S. 18). Der Autor strebt eine differenzierte Synthese der gegensätzlichen Ansichten an, indem er die Rolle der Stiftung in den Mittelpunkt seiner Untersuchung stellt. Der Stiftung waren einerseits herrschaftliche Elemente eigen, wie sie etwa das kanonische Patronatsrecht aufwies; andererseits war der Stifter auf die mit seiner Stiftung begründete Personengruppe angewiesen, die seinen Willen auf Dauer ausführen sollte. In der Stiftungsurkunde verkörperte sich der herrschaftliche Stifterwille, in den Statuten der gestifteten Gemeinschaft eher der genossenschaf |
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| *Wahl und Krönungsakten des Mainzer Reichserzkanzlerarchivs 1486-1711. Inventar, bearb. v. Schlösser, Susanne (= Geschichtliche Landeskunde 39). Steiner, Stuttgart 1993. 318 S. Besprochen von Armin Wolf. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WolfWahl20010110 Nr. 296 ZRG 119 (2002) 43
Wahl und Krönungsakten des Mainzer Reichserzkanzlerarchivs 1486-1711. Inventar, bearb. v. Schlösser, Susanne (= Geschichtliche Landeskunde 39). Steiner, Stuttgart 1993. 318 S.
Wer jemals im Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu Wien einen der Kartons mit den Wahl- und Krönungsakten auf seinem Arbeitstisch liegen hatte, hätte sich ein Inventar wie das vorliegende gewünscht. Es enthält 2717 Kurzregesten zum Inhalt von 35 Kartons des Mainzer Reichserzkanzlerarchivs, das 1792 zum Schutz vor den Revolutionstruppen aus Mainz verbracht wurde und schließlich nach Wien gelangte. Die Regesten umfassen die Zeit von der Wahl König Maximilians I. bis zum Tode Kaiser Josephs I. Sie sind nach Kartons (und den entsprechenden 18 Filmen im Mainzer Institut für Geschichtliche Landeskunde), Bänden und Folien angeordnet, nicht also chronologisch, was kaum möglich gewesen wäre. Nach dem Vorwort "kann dies auch im Sinne der Historischen Hilfswissenschaften als eine Beispielsammlung dafür dienen, wie man im 16. und 17. Jahrhundert Akten anlegte und verwahrte" (S. IX). So wird gelegentlich weit zurückgegriffen, z. B. 1606 in einer Akte die Verkündung der Absetzung König Wenzels aus dem Jahre 1400 (Nr. 0443) und 1710 eine Bestätigung des böhmischen Wahlrechts aus dem Jahre 1336 (Nr. 2711) eingefügt. Die Regesten sind datiert, doch fehlen die Ausstellungsorte und eine Unterscheidung in Entwürfe, Originale und Kopien. Laut Vorwort wurden „alle Personennamen“ aufgenommen (gilt dies wirklich immer, beispielsweise bei den Nummern 1783, 1784, 1847?). Ein 40seitiges Register, das „Orte, Territorien, Personen, Institutionen, Korporationen und Ämter“ verzeichnet und zahlreiche notwendige Querverweise enthält, ist eine große Erschließungshilfe. Doch fehlen z. B. die Stichworte Kurfürstenverein oder Kurverein, der zumindest in Nr. 1837 genannt wird, und Kurfürst |
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| *Weiser, Johanna, Geschichte der preußischen Archivverwaltung und ihrer Leitung. Von den Anfängen unter Staatskanzler von Hardenberg bis zur Auflösung im Jahre 1945 (= Veröffentlichungen aus den Archiven preußischer Kulturbesitz, Beiheft 7). Böhlau, Köln 2000. VII, 329 S. Besprochen von Rainer Polley. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen PolleyWeiser20010921 Nr. 10288 ZRG 119 (2002) 56
Weiser, Johanna, Geschichte der preußischen Archivverwaltung und ihrer Leitung. Von den Anfängen unter Staatskanzler von Hardenberg bis zur Auflösung im Jahre 1945 (= Veröffentlichungen aus den Archiven preußischer Kulturbesitz, Beiheft 7). Böhlau, Köln 2000. VII, 329 S.
Die Verfasserin ist Archivarin und Historikerin und war langjährige Leiterin des Zentralen Staatsarchivs, Dienststelle Merseburg, deren Bestände nach der Wiedervereinigung Deutschlands zum Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem (zurück)gelangten. Interesse wie Kompetenz und Quellenkenntnis der Verfasserin, die als Direktorin einer nunmehr aufgelösten Nachfolgeinstitution des Geheimen Preußischen Staatsarchivs angesehen werden kann, liegen daher auf der Hand. Unter preußischer Archivverwaltung, einer amtlichen Bezeichnung, die seit Reinhold Koser (1899) zum Titel „Generaldirektor der Staatsarchive“ gesteigert wurde, ist die zentrale Archivverwaltung über dem gesamtstaatlichen Geheimen Staatsarchiv und den Staatsarchiven in den preußischen Provinzen zu verstehen. Diese Archivverwaltung ressortierte nach 1810 vom Staatskanzler, dann vom Staatsministerium und zuletzt vom Präsidium des Staatsministeriums. Von ihr gingen die maßgeblichen archivfachlichen und wissenschaftlichen Entscheidungen zur äußeren und inneren Organisation des Archivwesens in Preußen und der Archivpflege bis in das Gemeindearchivwesen hinein aus. Auch ist der Archivverwaltung die Initiierung und Koordinierung der Aktivitäten der Archive im Dienste der Forschung zu verdanken, die sich in zahlreichen herausragenden Publikationsreihen niedergeschlagen haben. Die seit der Mitte des 19. Jahrhunderts zu (General)direktoren bestellten Persönlichkeiten wie Karl Wilhelm von Deleuze de Lancizolle (Jurist und Rechtshistoriker, Schüler und Vertrauter Friedrich Carl von Savignys) und die Historiker Max Duncker, Heinrich von Sybel, R |
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| *Weiß, Peter, Frühe Siegelurkunden in Schwaben (10.-12. Jahrhundert) (= elementa diplomatica 6). Institut für Historische Hilfswissenschaften, Marburg an der Lahn 1997. 169 S. Besprochen von Karlheinz Blaschke. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BlaschkeWeiß20010131 Nr. 978 ZRG 119 (2002) 33
Weiß, Peter, Frühe Siegelurkunden in Schwaben (10.-12. Jahrhundert) (= elementa diplomatica 6). Institut für Historische Hilfswissenschaften, Marburg an der Lahn 1997. 169 S.
Diese im Jahre 1995 in Konstanz angenommene Dissertation stellt die nicht gerade häufig anzutreffende Verbindung zwischen Verfassungsgeschichte und Urkundenlehre her, indem sie sich dem Aufkommen von besiegelten Urkunden in den alemannischen Bistümern Augsburg, Basel, Chur, Konstanz und Straßburg zuwendet. Dabei geht es um die Frage, aufgrund welcher rechtlichen Voraussetzungen das Siegel in Verbindung zu Privaturkunden gebracht wurde. Dazu wird der formal-rechtliche Akt der Besiegelung von Urkunden in eine Beziehung zur Entwicklung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse und der Neugestaltung der Reichsverfassung im 12. Jahrhundert gesetzt. Reichlich zwei Dutzend Urkunden bischöflicher, klösterlicher und herzoglicher Herkunft werden nach allen Regeln urkundenkritischer, paläographischer und historisch-diplomatischer Kunst einer Untersuchung unterzogen, die neue Erkenntnisse zur Frage nach Echtheit oder Fälschung bringt und den Zeitraum des Aufkommens der „privaten“ Siegelurkunde im schwäbischen Raum auf das zweite Viertel des 12. Jahrhunderts festlegt. Für das Bistum Chur kann nachgewiesen werden, daß die besiegelte Bischofsurkunde vor 1157 noch nicht verwendet wurde; ältere Nachweise müssen durchweg als Fälschungen gelten. Aus diesen Ergebnissen wird der Schluß gezogen, daß nach dem Wormser Konkordat von 1122 mit dem Abschluß des Investiturstreits ein Umbruch in der Reichsverfassung eintrat, der die Fürsten zu Teilhabern an der Reichsherrschaft und zu Territorialherren machte. Damit trat eine verfassungsrechtliche Situation ein, in der neue Formen im Urkundenwesen aufkamen. In logischer Konsequenz dieses Wandels orientierten sich die Fürsten jetzt an den Königs- und Papsturkunden, das Geschäft der Beurkun |
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| *Widmaier, Christian, Häftlingshilfegesetz, DDR-Rehabilitierungsgesetz, SED-Unrechtsbereinigungsgesetze - Rehabilitierung und Wiedergutmachung von SBZ/DDR-Unrecht?. Lang, Frankfurt am Main 1999. 367 S. Besprochen von Sven Korzilius. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KorziliusWidmaier20010831 Nr. 10354 ZRG 119 (2002) 89
Widmaier, Christian, Häftlingshilfegesetz, DDR-Rehabilitierungsgesetz, SED-Unrechtsbereinigungsgesetze: Rehabilitierung und Wiedergutmachung von SBZ/DDR-Unrecht?. Lang, Frankfurt am Main 1999. 367 S.
Nach dem Fall eines Unrechtsregimes steht stets die Frage der Aufarbeitung der von diesem angerichteten Folgen im Raum. Aufarbeitung erfordert dabei vor allem politisches Handeln und gesellschaftliche Auseinandersetzung. Zwei Bereiche können jedoch auf dieser allgemeinen Ebene nicht befriedigend behandelt werden: die Frage, was mit den Tätern einerseits und mit den Opfern andererseits geschieht. Während es bei den Tätern darum geht, wie sie zur Verantwortung zu ziehen, zu bestrafen sind, geht es bei den Opfern um einen Ausgleich für erlittenes Unrecht. Erfreulich schnell hat nun Christian Widmaier zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht eine umfassende Darstellung des zweiten Bereichs vorgelegt.
Zunächst bietet der Verfasser dem Leser - in, angesichts der Fülle an Literatur, die inzwischen hierzu vorliegt, gebotener Kürze - einen Abriß der politischen Verfolgung in der SBZ/DDR. Nach einem flüchtigen Blick auf das bundesdeutsche Recht zugunsten politisch Verfolgter aus der DDR vor 1989, namentlich im Häftlingshilfegesetz und im Rechtshilfegesetz, geht der Verfasser zunächst auf die Lage in der DDR in der Wendezeit im Herbst 1989 ein. Er zeichnet sehr genau nach, wie die ersten Forderungen nach Rehabilitierung und Entschädigung aufkamen und von den „Runden Tischen“ aufgegriffen wurden. Daß dann bereits im November 1989 das DDR-Justizministerium selbst die Initiative zu einer rechtlichen Regelung der Rehabilitierung ergriff, interpretiert Widmaier lediglich als halbherziges, reflexartiges Reagieren und als einen der Versuche, durch gewisse Zugeständnisse die schon gefährdete Macht noch zu erhalten. In dieser Phase wurden parallel zu den beginnenden Arbeiten an einem Gesetzentwurf zunä |
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| *Wie Kriege entstehen. Zum historischen Hintergrund von Staatenkonflikten, hg. v. Wegner, Bernd (= Krieg in der Geschichte 4). Schöningh, Paderborn 2000. 378 S. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen ZieglerWiekriege20010807 Nr. 10374 ZRG 119 (2002) 01
Wie Kriege entstehen. Zum historischen Hintergrund von Staatenkonflikten, hg. v. Wegner, Bernd (= Krieg in der Geschichte 4). Schöningh, Paderborn 2000. 378 S.
1. Die Frage, wie es zu einem Krieg kam, haben sich bekanntlich schon Denker des Altertums gestellt. Mit Recht weist der Herausgeber des hier vorzustellenden Bandes, der Historiker Bernd Wegner, in seiner „Einführung: Was kann Historische Kriegsursachenforschung leisten?“ (9-21) auf Thukydides und seine im ausgehenden 5. Jahrhundert v. Chr. geschriebene Geschichte des Peloponnesischen Krieges hin (9). Deshalb sind in den Sammelband neben Beiträgen zu einer Ringvorlesung, die 1996 an der Universität der Bundeswehr in Hamburg gehalten wurde, auch Aufsätze über die Antike und das Mittelalter sowie über die Gegenwart aufgenommen worden, obwohl im Mittelpunkt der von Staaten geführte Krieg der europäischen Neuzeit steht (vgl. 18ff.). Damit ist zum einen eine thematische Ausdehnung auf bewaffnete Konflikte jeder Art, wie sie sich auch in dem seit dem Altertum als Bürgerkrieg (bellum civile) bezeichneten Typ der gewaltsamen Auseinandersetzung zu entladen pflegen, vermieden. Zum anderen grenzt Bernd Wegner die von ihm vertretene „spezifisch historisch orientierte Kriegsursachenforschung“ (9) ab von der mit vielfach anderen Erwartungen verbundenen modischen „Friedensforschung“ im allgemeinen und der „sozialwissenschaftlichen Kriegsursachenforschung“ im besonderen (10). Dementsprechend stellt er fest, „daß all jene auf anthropologische Konstanten, evolutionsgeschichtliche Dispositionen oder andere dauerhafte Determinanten abhebenden Erklärungsansätze, wie sie uns z. B. in der Anthropologie, Verhaltensforschung oder Soziobiologie so zahlreich begegnen, die spezifisch historische Erklärung vielleicht anzuregen, keinesfalls aber zu ersetzen vermögen“ (21), und er warnt zugleich: „Umgekehrt sollten die historischen Erklärungsansätze nic |
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| *Wieacker, Franz, Zivilistische Schriften (1934-1942), hg. v. Wollschläger, Christian (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 137). Klostermann, Frankfurt 2000. X, 496 S. Besprochen von Wilhelm Wolf. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WolfwilhelmWieacker20010917 Nr. 10263 ZRG 119 (2002) 79
Wieacker, Franz, Zivilistische Schriften (1934-1942), hg. v. Wollschläger, Christian (= Ius Commune Sonderheft 137). Klostermann, Frankfurt 2000. X, 496 S.
Dem hier vorzustellenden Sammelband fehlt der spannendste Beitrag, den der eher nüchterne Titel aber auch nicht erwarten läßt: „eine Geschichte der Zivilrechtswissenschaft der NS-Zeit“. Der Herausgeber des Sammelbandes, Christian Wollschläger, verstarb leider zu früh, um dieses Vorhaben, das den Sammelband einleiten sollte und die rechtshistorische Forschung sicherlich bereichert hätte, so[1] fertigzustellen, daß es zur Publikation gelangen konnte. Daß die hier zusammengefassten „rechtspolitisch interessanten“[2] zivilistischen Arbeiten Wieackers zu einer thematisch derart ambitionierten Einleitung anregen konnten, der mit einer monographischen Darstellung wohl der passendere Rahmen verliehen worden wäre, verwundert indes nicht. Die Biographie[3], die wissenschaftliche Bedeutung[4] und die Forschungsfelder Wieackers einerseits sowie das Fehlen[5] einer gleichermaßen anspruchsvollen und umfassenden rechtshistorischen Analyse der deutschen Zivilistik der 30er und 40er Jahre des letzten Jahrhunderts andererseits sind Herausforderung genug, sich dieser Aufgabe der juristischen Zeitgeschichte zu stellen. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile nicht nur umfangreiche Quelleneditionen – etwa der rechtspolitischen Ausschußarbeit der Akademie für Deutsches Recht[6] – sowie werkbiographische Detailuntersuchungen zu einigen der Protagonisten[7] der Zivilrechtswissenschaft, sondern Fragestellungen und Hypothesen vorliegen, die vielfältige Ansatzpunkte für eine „Geschichte der Zivilrechtswissenschaft der NS-Zeit“ liefern: Ist sie bestimmt durch das Denken in konkret-allgemeinen Begriffen oder konkreten Ordnungen[8], durch unbegrenzte Auslegung[9], durch die Flucht in die Generalklauseln[10], die Überführung des subjektiven Rechts i |
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| *Winkler, Heinrich August, Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte. Band 1 Deutsche Geschichte vom Ende des alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik. Band 2 Deutsche Geschichte vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung. Beck, München 2000. 625 S., 742 S. Besprochen von Michael Stolleis. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen StolleisWinkler20010503 Nr. 10252 ZRG 119 (2002) 51
Winkler, Heinrich August, Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte. Band 1 Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik. Band 2 Deutsche Geschichte vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung. Beck, München 2000. 625 S., 742 S.
Rechtsgeschichte ist als Teildisziplin der Geschichtswissenschaften zur Fixierung ihres Gegenstandes einerseits auf engen Kontakt zur allgemeinen Geschichte angewiesen. Andererseits braucht sie Kriterien der Differenz, um ihre spezifischen Fragen stellen zu können. Von diesen beiden Punkten ist der erste der schwierigere; denn die sog. Fakten der Geschichte können nicht ohne weiteres dem rechtshistorischen Problem „vorgeschaltet“ werden. Sie sind ihrerseits Produkte der nacherzählenden, verdichtenden und akzentuierenden, kurz „konstruierenden“ Geschichtswissenschaft. So ist jede Generation von Rechtshistorikern aufgefordert, die eigenen Arbeiten mit denen der Historiker zu verzahnen. Das bedeutet ständige Vorauswahl und Bewertung. Besonders wichtig sind dabei die für ein größeres Publikum geschriebenen, meinungsbildenden Deutungen, weil sie die Ansichten ganzer Schülergenerationen und eines gebildeten Laienpublikums zu prägen vermögen. Man erinnere sich an die Werke von Treitschke, Lamprecht, Meinecke, Schnabel und Ritter, oder in der Gegenwart an Nipperdey oder Wehler mit ihren mehrbändigen Gesamtdarstellungen, deren Langzeiteinfluß kaum abzuschätzen ist.
Zu diesen Werken mit Langzeitwirkung wird auch Heinrich August Winklers „Deutsche Geschichte“ gehören. Sie reicht vom Ende des Alten Reiches bis zur Wiedervereinigung. Auf insgesamt fast 1400 Seiten, aufgeteilt auf zwei Bände, bietet sie einen höchst informativen und reflektierten Text. Die bisherigen Arbeiten Winklers, speziell die große Monographie über die Weimarer Republik, sind darin aufgegangen. Winkler will kein Nachschlagewerk, kein Handbuch |
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| *Winkler, Sabine, Das Bundes- und das spätere Reichsoberhandelsgericht. Eine Untersuchung seiner äußeren und inneren Organisation sowie seiner Rechtsprechungstätigkeit unter besonderen Berücksichtigung der kaufmännischen Mängelrüge (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft neue Folge 94). Schöningh, Paderborn 2001. 337 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertWinklerMöller20010918 Nr. 10485/10445 ZRG 119 (2002) 57
Winkler, Sabine, Das Bundes- und das spätere Reichsoberhandelsgericht. Eine Untersuchung seiner äußeren und inneren Organisation sowie seiner Rechtsprechungstätigkeit unter besonderen Berücksichtigung der kaufmännischen Mängelrüge (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 94). Schöningh, Paderborn 2001. 337 S.
Möller, Kristina, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen. Eine Untersuchung der Zuständigkeit und Organisation des Reichsgerichts sowie seiner Rechtsprechung im 19. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Konkursanfechtung (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 93). Schöningh, Paderborn 2001. 171 S.
Umfassende Untersuchungen zur Zivilrechtsjudikatur des Bundes-/Reichsoberhandelsgerichts (ROHG) sowie des Reichsgerichts bis 1900 fehlen noch immer. Diesem Mangel wollten die beiden hier besprochenen Arbeiten abhelfen, auch wenn sie nur zwei zivilrechtliche Teilbereiche behandeln. Die Arbeit Sabine Winklers geht zunächst auf die äußere und innere Organisation des ROHG ein (S. 15-96). Die Verfasserin verzichtet auf eine detaillierte Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 12. 6. 1869 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für Handelssachen (hierzu Werner Schubert, Die deutsche Gerichtsverfassung 1869-1977, Frankfurt am Main 1981, S. 259ff.) und geht ausführlicher nur auf die zahlreichen juristischen Bedenken ein, die gegen das Gesetz im Reichstag vorgebracht worden waren. Diese wurden jedoch zurückgestellt, da in den Augen der Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates und des Reichstags die Vorteile, die das Gesetz in Aussicht stellte – Schaffung und Fortentwicklung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Handels- und Wechselrechts – gegenüber den eventuellen Nachteilen überwogen. Allerdings nahm man wegen Fehlens eines einheitlichen Zivilpr |
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| *Winroth, Anders, The Making of Gratian’s Decretum (= Cambridge Studies in Medieval Life and Thought Fourth Series 49). Cambridge University Press, Cambridge 2000. XVI, 245 S. Besprochen von Peter Landau. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LandauWinroth20010919 Nr. 10299 ZRG 119 (2002) 33
Winroth, Anders, The Making of Gratian’s Decretum (= Cambridge Studies in Medieval Life and Thought Fourth Series 49). Cambridge University Press, Cambridge 2000. XVI, 245 S.
Die Redaktionsgeschichte des Decretum Gratiani ist während der letzten zwei Jahrzehnte zu einem Hauptfeld historisch kanonistischer Forschung geworden. Nachdem Stephan Kuttner in einem grossen, die ältere Forschung zusammenfassenden und auf ungelöste Fragen hinweisenden Vortrag auf dem 7. Internationalen Kongress für mittelalterliches kanonisches Recht in Cambridge 1984 das Thema ,Research on Gratian: Acta and agenda’ behandelt hatte,[1] hat man vielfach für einzelne Teile des Dekrets die unmittelbaren Quellen Gratians ermitteln können.[2] Jedoch schien das Ziel einer exakten Redaktionsgeschichte oder gar einer kritischen Edition des in mehr als 600 mittelalterlichen Handschriften überlieferten Grundwerks des kanonischen Rechts in weiter Ferne zu liegen. In dieser Situation bedeutete es eine Sensation, als auf dem 10. Internationalen Kongress für mittelalterliches kanonisches Recht in Syracuse/N.Y. im August 1996 der junge amerikanische Historiker Anders Winroth, Schüler Robert Somervilles (Columbia University), mit den Ergebnissen seiner Dissertation über die Redaktion des Dekrets an die Öffentlichkeit trat. Winroth formulierte und begründete die These, dass es zwei Rezensionen der Dekrets gegeben habe. Die erste Rezension habe nur etwa die Hälfte der späteren Gratiankapitel enthalten, wohl aber bereits die meisten kommentierenden Dicta. In der Erstfassung fehle auch der gesamte Teil ,De consecratione’, während ,De penitentia’ (C.33, q.3), ein in der Forschung häufig als späterer Einschub betrachteter Teil, bereits der ersten Rezension angehöre. Schliesslich seien fast alle römischrechtlichen Texte Zusätze der zweiten Rezension. Diese erste Rezension könne nicht nur hypothetisch aus dem späteren |
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| *Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, hg. v. Köbler, Gerhard/Nehlsen, Hermann. Beck, München 1997, XII, 1580 S. Besprochen von Martin Lipp. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LippWirkungen20001011 Nr. 1060 ZRG 119 (2001) 00
Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, hg. v. Köbler, Gerhard/Nehlsen, Hermann. Beck, München 1997, XII, 1580 S.
Die Karl Kroeschell zu seinem 70. Geburtstag am 14. November 1997 dargebrachte Festschrift umspannt in ihrer Fülle und Vielseitigkeit das wissenschaftliche und akademische Wirken des Jubilars. Seine herausragenden Leistungen auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte wie auch in Teilen des geltenden Rechts finden als grundlegende Beiträge zu den Wirkungen europäischer Rechtskultur auf diese Weise würdige Ehrung.
Die 73 Beiträge engmaschigeren Themenkomplexen zuzuordnen, ist angesichts ihrer inhaltsreichen Vielfalt nicht möglich. Traditionelle, wenngleich inhaltlich oft nicht überzeugende Fachsparten (wie Romanistik, Germanistik, Kanonistik, Philologie, Geschichtswissenschaft) sind ohnehin gesprengt. Die Herausgeber haben sich deshalb zu einer alphabetischen Reihenfolge der Autoren und ihrer Beiträge entschlossen und wollen diese insgesamt als „Wirkungen europäischer Rechtskultur in Raum und Zeit“ (S. VI) dem Jubilar darbieten. Wenn im Folgenden gleichwohl eine grobflächige thematische Gliederung bevorzugt wird, so nur deshalb, um dem Leser den Zugriff dadurch vielleicht etwas zu erleichtern.
I. Methodenfragen, Begriffs‑ und allgemeine Wirkungsgeschichte
Elmar Bund beschäftigt sich in seinem Beitrag Stoischer Materialismus und Dynamismus in der römischen Rechtssprache (S. 65ff.) mit dem Eindringen körperlicher Metaphorik (obligatio nascitur etc.) in die Rechtssprache der Römer. Hintergrund ist die Lehre der Stoa, wonach jeder Ursache körperliche Qualität zukomme, und ihre Rezeption, die zur Gleichsetzung von logischem Grund (Rechtswissenschaft) und physikalischer Ursache (Physik) geführt habe. ‑ Die Bedeutungsbreite der Natur als Argument in der Rechtswissenschaft lotet Heinz Holzhauer aus (S. 395ff.), dessen |
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| *Wirtz, Rainer, Widersetzlichkeiten, Excesse, Crawalle, Tumulte und Skandale. Soziale Bewegung und gewalthafter sozialer Protest in Baden 1815-1848, 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden 1998. 314 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung 120 (2003) |
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| Achtzig [80] Jahre Weimarer Reichsverfassung – Was ist geblieben?, hg. v. Eichenhofer, Eberhard. Mohr (Siebeck), Tübingen 1999. 230 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Achtzig [80] Jahre Weimarer Reichsverfassung – Was ist geblieben?, hg. v. Eichenhofer, Eberhard. Mohr (Siebeck), Tübingen 1999. 230 S.
Die Republik von Weimar und deren Verfassung gehören nicht zu den bevorzugten Gegenständen der in den letzten Jahrzehnten kräftig blühenden Gedenkkultur in Deutschland. Umso erstaunlicher und anerkennenswerter ist es, dass die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena den 80. Jahrestag der Verabschiedung dieser Verfassung zum Anlass genommen hat, ihr eine Ringvorlesung zu widmen und deren Erträge noch im selben Jahr zu veröffentlichen. Das Motiv für das Unternehmen war nicht allein das äußerliche der „räumlichen und geistigen“ Verbundenheit mit „Weimar“, das der Herausgeber nennt, sondern, wie die Beiträge belegen, auch ein innerer Bezug zur Sache.
Der Rechtshistoriker Gerhard Lingelbach beschreibt, wie es zur Nationalversammlung gekommen ist und untersucht die Gründe für die Verlegung der verfassungsgebenden Versammlung in die thüringische Kleinstadt. Während er dabei wenig Neues mitzuteilen weiß, kann er die Situation vor Ort, besonders die politischen Verhältnissen in der Stadt, aus seiner reichen Kenntnis der thüringischen Landesgeschichte mit zahlreichen Details illustrieren.
Walter Pauly untersucht „Die Stellung der Weimarer Reichsverfassung in der deutschen Verfassungsgeschichte“. Er betont zu Recht, dass der eigentliche Kontinuitätsbruch schon im ersten Artikel vollzogen worden sei durch die Proklamierung der Republik und der Volkssouveränität. Angesichts der Bedeutung dieser Feststellung für das Thema hätte man sie sich gern etwas mehr vertieft gewünscht. Im Folgenden beschränkt er sich nämlich darauf, die Kontinuitätslinien durch Vor- und Rückblicke auf Grundgesetz und Paulskirchenverfassung am Beispiel einiger zentralen Bestimmungen auszuziehen. Es liegt wohl daran, dass er beim Vergleich des Staatsoberhaupts zu sehr auf das Grundgesetz und zu wenig |
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| Adomeit, Klaus, Rechts- und Staatsphilosophie Band 2 Rechtsdenker der Neuzeit, 2. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2002. X, 181 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Adomeit, Klaus/Frühbeck, Guillermo, Einführung in das spanische Recht, 2. Aufl. (= Schriftenreihe der Juristischen Schulung 119). Beck, München 2001. 200 S.
Obwohl die Autoren hauptsächlich das geltende Recht Spaniens behandeln, gewinnt durch die Einführung doch auch der Rechtshistoriker einen ersten Einblick in die Vorgeschichte der spanischen Verfassung von 1978 und die Übergangsphase (transición) zwischen dem Ende des Franco-Regimes und der Errichtung der Demokratie. Ferner sind die Ausführungen über die Entstehung des spanischen, stark vom französischen Code Napoléon geprägten Zivilgesetzbuches (Código Civil) von 1888/1889 von Interesse. Lesenswert ist schließlich noch die Untersuchung Adomeits über das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen Don Quijote, dem Ritter von der traurigen Gestalt und Helden des Romans von Cervantes (1547-1616), und seinem Begleiter Sancho Pansa.
Saarbrücken Thomas Gergen
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| Adomeit, Klaus/Frühbeck, Guillermo, Einführung in das spanische Recht, 2. Aufl. (= Schriftenreihe der Juristischen Schulung 119). Beck, München 2001. 200 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Adomeit, Klaus/Frühbeck, Guillermo, Einführung in das spanische Recht, 2. Aufl. (= Schriftenreihe der Juristischen Schulung 119). Beck, München 2001. 200 S.
Obwohl die Autoren hauptsächlich das geltende Recht Spaniens behandeln, gewinnt durch die Einführung doch auch der Rechtshistoriker einen ersten Einblick in die Vorgeschichte der spanischen Verfassung von 1978 und die Übergangsphase (transición) zwischen dem Ende des Franco-Regimes und der Errichtung der Demokratie. Ferner sind die Ausführungen über die Entstehung des spanischen, stark vom französischen Code Napoléon geprägten Zivilgesetzbuches (Código Civil) von 1888/1889 von Interesse. Lesenswert ist schließlich noch die Untersuchung Adomeits über das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen Don Quijote, dem Ritter von der traurigen Gestalt und Helden des Romans von Cervantes (1547-1616), und seinem Begleiter Sancho Pansa.
Saarbrücken Thomas Gergen
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| Ahsmann, Margreet J. A. M., Collegium und Kolleg. Der juristische Unterricht an der Universität Leiden 1575-1630 unter besonderer Berücksichtigung der Disputationen, aus dem Niederländischen übersetzt v. Sagel-Grande, Irene (= Ius Commune Sonderheft 138). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. XI, 762 S. 15 Abb. Besprochen von Jan Schröder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ahsmann, Margreet J. A. M., Collegium und Kolleg. Der juristische Unterricht an der Universität Leiden 1575-1630 unter besonderer Berücksichtigung der Disputationen, aus dem Niederländischen übersetzt v. Sagel-Grande, Irene (= Ius Commune Sonderheft 138). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. XI, 762 S. 15 Abb.
Eine umfassende Geschichte der Leidener juristischen Fakultät hat bisher gefehlt, während die Frühgeschichte der Gesamtuniversität zuletzt von Henrike L. Clotz behandelt worden ist (Hochschule für Holland. Die Universität Leiden im Spannungsfeld zwischen Provinz, Stadt und Kirche, 1575-1619, Stuttgart 1998). Das vorliegende Buch ist eine veränderte und ins Deutsche übersetzte Fassung von Ahsmanns Leidener juristischen Dissertation, die 1990 unter dem Titel „Collegia en colleges” erschien. Behandelt werden die Fakultät, die Studenten, die Vorlesungen, das Disputieren und die „Collegia” sowie in längeren biographischen Abschnitten die insgesamt 19 Professoren bis 1630.
Wie bei der Verfasserin - die bekanntlich durch zahlreiche eigene Arbeiten wie auch durch Gemeinschaftswerke mit ihrem Lehrer Robert Feenstra hervorgetreten ist - nicht anders zu erwarten, beruht das Ganze auf minutiösen und erschöpfenden Quellenstudien. Das gedruckte und ungedruckte Material ist aus der ganzen Welt zwischen Los Angeles und St. Petersburg zusammengetragen, und es wird sich wohl so leicht keine einschlägige Quelle finden, die Ahsmann entgangen ist. Von den Einkünften der Professoren über den Bücherbesitz der Studenten und die Vorlesungen bis zum Ablauf von Promotionsfeiern und Disputationen gibt es kaum etwas, worüber der Leser nicht irgendwelche Informationen erhält. Ahsmanns überlegene Quellenkenntnis ermöglicht es ihr auch, den Ablauf verschiedener Vorlesungen, vor allem von Everard Bronchorst, dem neben Hugo Donellus bedeutendsten Leidener Rechtsprofessor des ersten halben Jahrhunderts, zu rekonstruieren und die Abfolge der Disputationskollegie |
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| Akten der Reichskanzlei. Regierung Hitler 1933–1945. Band 2 1934/35, bearb. v. Hartmannsgruber, Friedrich. Oldenbourg, München 1999. CII, 1263 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Akten der Reichskanzlei. Regierung Hitler 1933–1945. Band 2 1934/35, bearb. v. Hartmannsgruber, Friedrich. Oldenbourg, München 1999. CII, 1263 S.
Nach 27 Jahren ist 1990 das große Editionsunternehmen „Akten der Reichskanzlei : Weimarer Republik“ abgeschlossen worden. Die in den 23 Bänden veröffentlichte zentrale Quellengattung waren die Protokolle der Kabinettssitzungen der 20 Regierungen der ersten deutschen Demokratie. Angereichert mit Sachakten der Ressorts ist so der Forschung der Einblick in die wichtigsten politischen Entscheidungen und die Art, wie diese zustande gekommen waren, ermöglicht worden. Es lag daher nahe, das Unternehmen durch das Bundesarchiv und die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften weiter führen zu lassen, es also auf die Regierung Hitler auszudehnen. Mit den bereits 1983 erschienenen Bänden für die Jahre 1933/34 trug diese Überlegung erste Früchte.
Mit fortschreitender Sichtung der Archivalien wurde aber deutlich, dass sich der Kontinuitätsbruch und Systemwechsel nachdrücklich auch auf die Form des Regierens ausgewirkt hatte. Zunächst schlug sich der Führungsanspruch der NSDAP unter anderem darin nieder, dass sie als eine Art Nebenregierung in die Staatsverwaltung eingriff, die durch die fortgesetzte Schaffung von Kommissariaten als Instrumente des Maßnahmestaates zunehmend unübersichtlicher und durchlöcherter wurde. Schließlich verlagerten sich in Krieg und Vorkriegszeit immer mehr Entscheidungen in die militärischen Kommandostellen und wurde mit dem Terror und Unterdrückungsapparat ein neues Instrument der exekutiven Gewalt geschaffen.
Dass das bisherige Verfahren der Fondsedition aufgegeben werden musste, wurde aber am dringlichsten dadurch, dass das Kabinett im Laufe dieser Entwicklung rasch seine Bedeutung verloren hat, obwohl die einschlägigen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung und selbst die Geschäftsordnung der Reichsregierung von 1924 nie aufgehoben |
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| Angermeier, Heinz, Deutschland als politisches Rätsel. Gegenwartsanalysen und Zukunftsperspektiven repräsentativer Zeitgenossen des 20. Jahrhunderts. Königshausen und Neumann, Würzburg 2001. 328 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Angermeier, Heinz, Deutschland als politisches Rätsel. Gegenwartsanalysen und Zukunftsperspektiven repräsentativer Zeitgenossen des 20. Jahrhunderts. Königshausen und Neumann, Würzburg 2001. 328 S.
Der Verfasser hat einen Namen als Historiker des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit, nicht zuletzt auch als Reichstagsakten‑Editor, und er ist den Lesern dieser Zeitschrift als Urheber mehrerer größerer Aufsätze, darunter des ideengeschichtlichen über Deutschland zwischen Reichstradition und Nationalstaat: verfassungspolitische Konzeptionen und nationales Denken zwischen 1801 und 1815 bestens bekannt (Bd. 107, 1990, 19‑101; vgl. ferner Bd. 82, 1965, 190‑222 und Bd. 110, 1993, 249‑330). Das jüngste Buch des vielseitigen Autors verfolgt den originellen Plan, über ein Selbstportrait dem vergangenen Deutschland des 20. Jahrhunderts näherzukommen: es beleuchtet die subjektiven Perspektiven bedeutender Zeitgenossen. „Zusammen sollen so Gegenwartsbewußtsein als Präsentation einer konkreten politischen Situation und Zukunftsperspektive als daraus mögliche Fortführung“ Einblicke eröffnen, zuletzt im Spiegel der historischen Wirklichkeit das Jahres 2000.
Bei der Auswahl der zu erörternden Quellengattungen wie der Schriftsteller mußte der Autor, wie er selbst bekennt, Lücken lassen. Stringente Kriterien für eine unausweichlich sehr begrenzte Auswahl gibt es auch kaum. Das Werk stützt sich nicht auf Zeugnisse der Aktion, vielmehr auf „Konzepte von klarer Planung und Ergebnisse theoretischer Betrachtung, sowie Produkte von objektivierender Analyse oder Reaktionen aus politischer Sorge“. Zuerst geht es um theoretische Betrachtungen, dann auch um unmittelbar politische Intentionen, wobei die spezifisch nationalpolitische Ausgerichtetheit der Perspektiven ein Kriterium bildete. Größere wissenschaftliche Dispute und Quellen aus der Wirtschaft blieben ausgelassen.
Als problematischer erweist sich die Epocheneinteilung |
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| Ars mercatoria. Handbücher und Traktate für den Gebrauch des Kaufmanns, 1470-1820. Eine analytische Bibliographie in 6 Bänden. Band 3 Analysen (1470-1700), hg. v. Hoock, Jochen/Jeannin, Pierre/Kaiser, Wolfgang. Schöningh, Paderborn 2001. XII, 206 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ars mercatoria. Handbücher und Traktate für den Gebrauch des Kaufmanns, 1470-1820. Eine analytische Bibliographie in 6 Bänden. Band 3 Analysen (1470-1700), hg. v. Hoock, Jochen/Jeannin, Pierre/Kaiser, Wolfgang. Schöningh, Paderborn 2001. XII, 206 S.
Mit dem vorliegenden Band 3 wird eine Zwischenbilanz über die Erkenntnisse aus den bisher erschienenen Bände der Bibliographie[1] gezogen. Insgesamt sieben Autoren haben mit unterschiedlichen Kriterien der Beurteilung die Fülle des vorliegenden Materials bewertet. Im Vordergrund stehen allerdings mehr buchtypische Merkmale anstelle inhaltlicher Maßstäbe (mit Ausnahme des Beitrags von Lemarchand über die Buchführung). Eine statistische Auswertung unternimmt zu Beginn des Bandes Kaiser mit Untersuchungen vor allem über die Beziehungen von Druckorten und Handelszentren, wobei seinen Schlussfolgerungen nicht immer gefolgt werden kann: für Frankfurt am Main (S. 13) stellt sich vielleicht auch die Frage, ob die dort genannte Druckerdynastie sich gerade wegen der Konzentration des Buchhandels an diesem Ort hier angesiedelt hat; die konstatierte Nichtabhängigkeit der Druckorte vom Handelsplatz auf S. 8/9 wird eigentlich durch die Feststellungen auf S. 15 über den Aufstieg Hamburgs und Amsterdams widerlegt. Die auf S. 16/17 für Frankreich festgestellte Divergenz zwischen Handelsorten und Druckorten (gegenüber dem Reich) lässt sich vielleicht damit erklären, dass es sich bei Frankreich im Gegensatz zum Reich um einen Zentralstaat handelt. Mit dem Verlagswesen auf dem Gebiet der kaufmännischen Handbücher befasst sich Jeannin. Neben werblichen Aspekten dergestalt, dass die Verfasser z. B. von Rechenbüchern auf die von ihnen jeweils betriebenen Unterrichtsanstalten oder auf die Billigung des Buches durch besondere (kaufmännische) Autoritäten verweisen, tauchen auch für Juristen interessante Aspekte auf. Zu nennen sind hierfür die Beziehungen zwischen Autor und Drucker und/oder Verleger mit entsprechenden Hinw |
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| Auss liebe der gerechtigkeit vnd vmb gemeines nutz willenn. Historische Beiträge zur Strafverfolgung, hg. v. Jerouschek, Günter/Rüping, Hinrich (= Rothenburger Gespräche zur Strafrechtsgeschichte 1). Kimmerle, Tübingen 2000. 253 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Auss liebe der gerechtigkeit vnd vmb gemeines nutz willenn. Historische Beiträge zur Strafverfolgung, hg. v. Jerouschek. Günter/Rüping, Hinrich (= Rothenburger Gespräche zur Strafrechtsgeschichte 1). Kimmerle, Tübingen 2000. 253 S.
Angeregt durch das zehnjährige Jubiläum der Rothenburger strafrechts‑ und kriminalitätsgeschichtlichen Seminarveranstaltungen der beiden Herausgeber 1998 soll mit diesem Band eine neue Reihe begründet werden.
Erhellend ist der Einführungsbeitrag Günter Jerouscheks. Zunächst greift er mit sozialisationstheoretischen Überlegungen zur Strafe in die gegenwärtige Diskussion um die Entstehung des öffentlichen Strafrechts ein und stellt zu Recht fest, dass primäre Sozialisation ohne jede Sanktion nicht auskommt, dass also die Existenz von „Strafen in Form und Sanktionierung außerhalb des Rechts“ (S. 14) eine anthropologische Konstante ist. Er möchte weniger von einer Koexistenz von Kompositionensystem und öffentlichem Strafrecht im frühen Mittelalter sprechen, sondern den Prozess der Punitivierung als „Infiltration“ beschreiben (S. 17). Dabei macht er als Grundzug die „Aufweichung der ursprünglich schroffen Scheidung“ von Freien und Unfreien hinsichtlich peinlicher Strafen aus (S. 23). In der Möglichkeit der Buße erblickt Jerouschek einen Indikator für die Fehdemächtigkeit und damit den Freienstatus des Missetäters. „Die peinliche Strafdrohung wäre dann das rechtlich legitimierte Substitut für die Fehdehandlung des Königs“ (S. 24); sie zielte auf die Ehre, also auf Status bzw. Freiheit. In dieser Hinsicht waren die frühen Ansätze peinlicher Strafen „einer traditionellen Deutungsperspektive verhaftet“ (S. 26), da sie in dem bestehenden Gesellschaftsgefüge wurzelten. So gelangt Jerouschek zu der vorsichtig als „Ausblick“ apostrophierten These, dass die Punitivierung der Individualisierung bedurfte, die mit der Schuld „auf Kosten der Ehre ein neues und schon prinzipiell egalitäres Paradigma für die peinliche |
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| Bachmann, Matthias, Lehenhöfe von Grafen und Herren im ausgehenden Mittelalter. Das Beispiel Rieneck, Wertheim und Castell (= Dissertationen zur mittelalterlichen Geschichte 9). Böhlau, Köln – Weimar - Wien 2000. 302 S. Besprochen von Christian Szidzek. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bachmann, Matthias, Lehenhöfe von Grafen und Herren im ausgehenden Mittelalter. Das Beispiel Rieneck, Wertheim und Castell (= Dissertationen zur mittelalterlichen Geschichte 9). Böhlau, Köln – Weimar - Wien 2000. 302 S.
Die vorliegende bei Rolf Sprandel in Würzburg entstandene Untersuchung arbeitet die Beziehungen von Lehensgebern und Lehensnehmern sowie Gegenstände der Lehensvergabe im Spätmittelalter auf. Dies geschieht am Beispiel der Lehenhöfe der Grafen von Rieneck, Wertheim und Castell. Unter Zugrundelegung quantitativer Auswertungen der jeweiligen Lehensbücher analysiert Bachmann die Lehenhöfe im Hinblick auf den Umfang der vergebenen Lehen, der Personengruppen der Lehensnehmer sowie der verliehenen Objekte. Dabei zeigt der Verfasser sowohl die politischen, sozialen als auch wirtschaftlichen Zusammenhänge auf. Rechtliche Aspekte treten bewusst in den Hintergrund.
Die Ergebnisse werden durch sorgfältige und systematische Auswertung der Lehenbücher gewonnen. Dabei erfreut, dass die so gesammelten Informationen aufgrund der zahlenmäßigen Darstellung der Verwertung in historischen Datenbanken zugänglich sind. Hierin liegt wohl die wesentliche Leistung der Arbeit. Die anderweitig geäußerte Kritik einer zu beschränkten Forschungsrezeption[1] wird daher dem Wert der Untersuchung nicht gerecht. Im Vordergrund steht nicht die Erarbeitung neuer Erkenntnisse zum spätmittelalterlichen Lehenswesen auf der Grundlage einer umfassenden Rezeption der Literatur. Der Kern der wissenschaftlichen Leistung ist vielmehr die mühevolle und gelungene Auswertung der Quellen im vorgegebenen Rahmen und die statistisch brauchbare Darstellung der Ergebnisse. Damit liefert die Arbeit einen konkreten Beitrag auf ihrem Forschungsgebiet und wiederkäut nicht längst Bekanntes noch einmal. Dies wird den Ansprüchen an die vorliegende Untersuchung auch durchaus gerecht, da es sich um eine Dissertation und nicht um eine Habilitationsschrift handelt. In Anbetracht de |
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| Backes, Uwe, Liberalismus und Demokratie – Antinomie und Synthese. Zum Wechselverhältnis zweier politischer Strömungen im Vormärz (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 120). Droste, Düsseldorf 2000. 571 S. Besprochen von Karl H. L. Welker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Backes, Uwe, Liberalismus und Demokratie – Antinomie und Synthese. Zum Wechselverhältnis zweier politischer Strömungen im Vormärz (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 120). Droste, Düsseldorf 2000. 571 S.
Die aufwendige Untersuchung widerlegt die verbreitete Annahme, daß sich im Vormärz die demokratische Partei vom Liberalismus abspaltete. Beide politische Richtungen standen bereits Anfang der 1840er Jahre nebeneinander, und nicht die Demokraten, sondern die Liberalen begründeten die Tradition des deutschen Verfassungsstaats.
Die politologische Habilitationsschrift, die 1996/97 der kulturwissenschaftlichen Fakultät in Bayreuth vorlag, beansprucht, nicht ideengeschichtlich, sondern begriffsgeschichtlich zu argumentieren. Sie konzentriert sich allerdings nicht allein auf den tatsächlichen Sprachgebrauch, sondern beschreibt auch die graduellen Unterschiede politischer Konzepte. Das läßt den methodischen Ansatz zweifelhaft erscheinen, entschädigt aber durch eine umfassende Aufarbeitung des begriffsgeschichtlichen Kontextes.
Der Verfasser stellt eine Gruppe liberaler einer Gruppe demokratischer Autoren gegenüber. Die sorgfältig abwägende, vom Verfasser jedoch selbst als problematisch empfundene Auswahl kann nicht vollständig sein; Teile und Ränder des Meinungsspektrums bleiben unberücksichtigt. Bedenklich ist, daß die zugrunde gelegten Begriffsinhalte nicht ausschließlich werkimmanent gewonnen werden, sondern aus vorweg bestimmten politisch-systematischen Positionen einzelner Publizisten. Dadurch steht immer schon die anfänglich festgelegte Zugehörigkeit des jeweiligen Autors zum liberalen oder demokratischen Lager im Vordergrund, und der Verfasser muß es als Erkenntnisgewinn verbuchen, wenn der von ihm erörterte Begriff zur ursprünglich angenommenen politischen Ausrichtung nicht paßt. Er kommt schließlich zu einer typologischen Neuunterteilung der von ihm eingangs gebildeten Gruppen der L |
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| Bahrenfuss, Dirk, Die Entstehung des Aktiengesetzes von 1965. Unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kapitalgrundlagen und die Unternehmensverfassung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 86). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 943 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bahrenfuss, Dirk, Die Entstehung des Aktiengesetzes von 1965. Unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kapitalgrundlagen und die Unternehmensverfassung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 86). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 943 S.
Das seit dem 17. Jahrhundert entwickelte Aktienrecht hatte im 19. Jahrhundert im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch einen Platz gefunden. Nach mehrfachen Reformen, vor allem 1884, wurde aufgrund von Vorarbeiten aus der Weimarer Zeit 1937 das Aktienrecht aus dem Handelsgesetzbuch ausgelagert und ein eigenes Gesetz geschaffen, dessen Vorarbeiten weit in die Weimarer Zeit zurückreichten und dessen Gesetzeskraft den Nationalsozialismus überdauerte. Obgleich sich nach dem Urteil der Begründung des Regierungsentwurfs für eine Reform des Aktiengesetzes von 1960 kein zwingendes Erfordernis für ein Eingreifen des Gesetzgebers finden ließ, nahm die damalige Regierung eine umfassende Neuordnung des Aktienrechts in Angriff. Dieses Reformvorhaben ist der Gegenstand der hier anzuzeigenden Kieler Dissertation. Mit beachtlichem Fleiß hat der Autor nicht nur die publizierten Quellen, sondern auch die Archive auf die Einzelheiten des Reformgesetzes von 1965 befragt.
Dem Hauptgegenstand ist ein kurzer Überblick auf die Entwicklung des älteren Aktienrechts vorangestellt (29-50), das sich monographischer Bearbeitung in den letzten Jahrzehnten beharrlich entzogen hat (symptomatisch ist auch die Nichtbehandlung dieses Rechtsgebietes im HRG, 1. Aufl.); dabei wäre es sehr reizvoll, ausgehend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten die jeweiligen dogmatischen Grundlinien nachzuzeichnen. Es folgt ein allgemein gehaltenes Kapitel über die politische und wirtschaftliche Lage nach dem Krieg und in der frühen Bundesrepublik, das freilich immer wieder Bezüge zur Situation der Aktiengesellschaften enthält (51-84). Zusammenfassende Erträge dieses Kapitels sucht man allerdings vergeblich. Eine engere Verzahnung der |
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| Balthasar, Susanne, Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Eine rechtsvergleichende Betrachtung des deutschen und österreichischen Rechts mit Schwerpunkt im 20. Jahrhundert (= Linzer Schriften zur Frauenforschung 19). Trauner, Linz 2001. IX, 484 S. Besprochen von Monika Frommel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Balthasar, Susanne, Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Eine rechtsvergleichende Betrachtung des deutschen und österreichischen Rechts mit Schwerpunkt im 20. Jahrhundert (= Linzer Schriften zur Frauenforschung 19). Trauner, Linz 2001. IX, 484 S.
In einem rechtshistorischen Überblick (Teil I) zeigt die Verfasserin, daß die Vorstellung eines individuellen Rechtes auf sexuelle Integrität noch in der Aufklärung Seltenheitswert hatte. Aber immerhin gestand der Sachsenspiegel Frauen, selbst „bescholtenen“, ein Recht auf Geschlechtsfreiheit zu. Aber erst das auf den liberalen Anselm von Feuerbach zurückgehende Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern 1813 kannte ein Recht am eigenen Körper, das erzwungene sexuelle Handlungen ausschloß, und pönalisierte deshalb die Notzucht sowohl von Männern als auch an Frauen als Personendelikt. Ansonsten sind es die Munt, die patria potestas oder die an die „Unbescholtenheit“ gebundene Geschlechtsehre, die als Rechtsgüter neben der „Sittlichkeit“ im Vordergrund standen. Erst mit dem Allgemeinen Landrecht Preußens von 1794 bildete sich ein eigenständiger Tatbestand der sexuellen Nötigung als eines sexuellen Gewaltdeliktes heraus, den die Verfasserin zum Gegenstand einer Gesetzgebungsgeschichte des 20. Jahrhunderts macht.
Sie zeichnet die äußere Gesetzgebungsgeschichte in Deutschland (Teil II) und Österreich (Teil III) seit dem Strafgesetzbuch Österreichs von 1852 und dem Reichsstrafgesetzbuch Deutschlands von 1871 sorgfältig nach, um in einem Teil III die gegenwärtigen Reformen in beiden deutschsprachigen Rechtskulturen verständlich zu machen. Jeweils am Ende des 2. und 3. Teils fasst sie ihre Ergebnisse zusammen und sucht nach „Strukturelementen“ der jeweiligen Reformen. Teil IV ist dem Rechtsvergleich gewidmet. Auf S. 382 schlägt die Verfasserin einen neuen deutschen Entwurf, der eine „richtige“ Gesetzesanwendung erleichtern würde, vor und auf S. 431 leistet sie diese rechtpoliti |
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| Battenberg, J. Friedrich, Die Juden in Deutschland vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 60). Oldenbourg, München 2001. XII, 180 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. |
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Der vorliegende Band füllt die Lücke zwischen Michael Tochs „Die Juden im mittelalterlichen Reich“ und Shulamit Volkovs „Die Juden in Deutschland 1780 – 1918“. Damit bietet die Enzyklopädie deutscher Geschichte die Historie der Juden in Deutschland von den Anfängen des mittelalterlichen Reiches bis 1945. Geschichte wird dabei in einem umfassenden Sinne verstanden, der Gesellschafts-, Wirtschafts-, Verfassungs-, Religions-, Kultur- und Rechtsgeschichte mit einbezieht. Diese Aufzählung ist noch nicht einmal vollständig. Das bedeutet, daß das zu besprechende Werk die Rechtsgeschichte nur gelegentlich zum Gegenstand hat.
Für die Epochenbestimmung ergibt sich das Problem, daß Mittelalter und frühe Neuzeit für die Juden in Deutschland nicht zeitgleich mit der sonstigen Entwicklung im Reich angesetzt werden können, sondern deutlich später, ohne daß eine genaue Zeitangabe heute schon möglich wäre. Das bestimmt auch den Aufbau des ersten Kapitels (enzyklopädischer Überblick). Nachdem er Grundfragen und Rahmenbedingungen erörtert hat, teilt Battenberg die Entwicklung auf in die Zeit bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts und die Zeit vom 30jährigen Krieg bis zur Aufklärungszeit. Obwohl die Geschichte des Judentums in Deutschland vielfältig mit der der Christen verbunden und verwoben ist, läßt sich doch der Schritt in die Neuzeit für die Juden erst zum Ende des Dreißigjährigen Krieges setzen.
Schon in diesem ersten Teil werden alle rechtshistorisch interessanten Fragen angeschnitten. Das Verhältnis der Juden zu den Christen, insbesondere zu der christlichen Obrigkeit, nochmals unterteilt in Landesherren und Kaiser und Reich, aber auch das Binnenverhältnis der jüdischen Gemeinde und hier wiederum das Verhältnis zwischen Aschkenasen und Sefarden.
Von besonderem |
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| Bauer, Volker, Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im Alten Reich. Adress-, Hof-, Staatskalender und Staatshandbücher des 18. Jahrhunderts. Band 3 Der Westen und Südwesten (= Ius Commune 147). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. X, 790 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bauer, Volker, Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im Alten Reich. Adress-, Hof-, Staatskalender und Staatshandbücher des 18. Jahrhunderts. Band 3 Der Westen und Südwesten (= Ius Commune 147). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. X, 790 S.
Der Band bildet den erfolgreichen Abschluss eines seit 1993 auf den ersten Blick als Einmannunternehmen betriebenen, aus Stiftungsmitteln finanzierten Forschungsprojekts. Ihm gehen ein Nord- und Mitteldeutschland betreffender erster Band (1997) und ein Bayern, Österreich und Liechtenstein umfassender zweiter Band (1999) voraus. Mit ihm ist der Gesamtbestand im Grundsatz erfasst, wenn auch bei der notwenigen Beschränkung auf rund 200 Bibliotheken einzelne kleiner Lücken geblieben sein können.
Das von Lüttich bis Fulda und von den Niederlanden bis Baden reichende Untersuchungsgebiet des Bandes erbringt trotz auffälliger Einzelverluste insgesamt 982 Jahrgänge von 38 Reihen aus 26 Territorien. Vertreten sind Kurfürstentümer, Fürstentümer und Reichsstädte. Einen erwähnenswerten Sonderfall bildet die Rittergenossenschaft der reichsunmittelbaren Burg Friedberg.
Das früheste Exemplar lässt sich für den kurkölnischen Hofkalender (1717) nachweisen. Damit folgt das Gebiet dem Süden wie dem Norden zeitlich nach. Bemerkenswert ist auch die durchaus beachtliche Verwendung des Französischen.
Die im Anschluss an die sorgfältige inhaltliche Einzeluntersuchung vorgenommene Zusammenfassung ergibt, dass die Amtsverzeichnisse im gesamten Heiligen Römischen Reich verbreitet waren (109 Serien in 74 Gebieten). Vertreten sind Kaiser und Kurfürsten, 26 weltliche Reichsfürsten, 20 geistliche Reichsfürsten, zwei Reichsgrafen, 13 Reichsstädte, die reichsunmittelbare Burg Friedberg, die (russische) Herrschaft Jever und die österreichischen Niederlande. Von den insgesamt 3036 Jahrgängen betreffen allein 209 (6,9 Prozent) Österreich.
Damit erweist sich der Amtskalender immer auch |
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| Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 7 Nr. 2130-2676 (Buchstabe D) (= Bayerische Archivinventare 50/7), bearb. v. Ksoll-Marcon, Margit/Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2001. XI, 788 S. - Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 8 Nr. 2676-3227 (Buchstabe E) (= Bayerische Archivinventare 50/8), bearb. v. Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2001. XI, 724 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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Das erfreulich zügige Voranschreiten der Gesamtinventarisierung der in deutschen Archiven lagernden Reichskammergerichtsakten, worüber in dieser Zeitschrift regelmäßig berichtet wird (z. B. ZRG Germ.Abt. 113 [1996], 114 [1997], 116 [199] und zuletzt 118 [2001] S. 615f.) wird auch durch die beiden vorliegenden Bände dokumentiert. Ein gewisser Rückstand war und ist bis heute im Hinblick auf die im Bayerischen Hauptstaatsarchiv lagernden Akten des Reichskammergerichts zu verzeichnen. Doch ist hier zu bedenken, dass es sich um einen riesigen Bestand handelt, dessen Tiefenerschließung nach den von der Deutschen Forschungsgemeinschaft 1978 festgelegten Verzeichnungsgrundsätzen einen besonderen Kraftaufwand (und Personalaufwand) erfordert. Die schließlich von der Münchener Generaldirektion vorgelegten Inventarbände zählen andererseits zu den am sorgfältigsten betreuten der Gesamtreihe, deren Gründlichkeit und Zuverlässigkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Die Beschreibungen der Akteninhalte und besonderen Dokumentationswerte sind bisweilen so ausführlich gehalten, dass man in vielen Fällen auf eine Einsichtnahme der Akten selbst weitgehend verzichten kann. Offensichtlich ist auch die weitere „konventionelle“ Publikation der Inventare bis zum Abschluss der Verzeichnungsprojekte geplant. An dieser Entscheidung sollte man trotz neuer Möglichkeiten des Einsatzes anderer Datenträger unbedingt f |
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| Blanke, Helge, Das Recht als Mittel der Machtpolitik. Eine Untersuchung zur nordwestdeutschen Grafschaftschronik im Spätmittelalter (= Kollektive Einstellungen und sozialer Wandel im Mittelalter Neue Folge 6). Böhlau, Köln 2002. 338 S. Besprochen von Arne Dirk Duncker. |
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Zentrales Anliegen der Arbeit Blankes ist die Frage nach der Feststellung von Recht und Unrecht in historisch vorfindbaren Handlungsabläufen, hier anhand spätmittelalterlicher Quellen. Diese Quellen entstammen einer Zeit, in der die Trennung von Recht und Unrecht oft nur aus dem jeweiligen persönlichen Platz in einer Fehde oder gewaltsamen Auseinandersetzung folgte. Wenn die Fehde als Mittel der gewaltsamen Durchsetzung privater Rechtspositionen erlaubt war und Raub, Überfälle und Entführungen „rechtfertigte“, dann können nach heutigem Verständnis unrechtmäßige Handlungen unter den damaligen Voraussetzungen rechtmäßig gewesen sein. Auch die Fehde und sonstige Gewaltausübung aber war an nach und nach immer enger gefaßte formale Voraussetzungen und inhaltliche Grenzen gebunden. Wie mit solchen Grenzen im gelebten Recht umgegangen wurde, ist ein Untersuchungsgegenstand der Arbeit. Ein weiterer ist, wie bei spätmittelalterlichen Chronisten eine bewußt einseitige Darstellung des Rechts im Interesse adliger und fürstlicher Adressaten erfolgt. Das „Recht“ werde so nach Blanke (S. 11) zu einem Mittel machtpolitischen Handelns der Adligen, hier der Grafen. Die Fehde sei dabei (S. 12f.) solange rechtens, wie sie von den tragenden Elementen der mittelalterlichen Gesellschaft als ein Instrument der Streitbeilegung akzeptiert worden sei.
Zur Untersuchung ausgewählt wurden die bisher kaum umfassend ausgewerteten Chronisten der nordwestdeutschen Grafendynastien in Oldenburg, Holstein, Schauenburg, Kleve und Mark nebst ihren Adressaten an den jeweiligen Höfen. Unter den „Grafschaftschroniken“ versteht Blanke vor allem solche Geschichtsdarstellungen, die sich als Auftragsarbeiten oder vermeintlich unabhängig mit regi |
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| Blauert, Andreas/Wiebel, Eva, Gauner- und Diebslisten. Registrieren, Identifizieren und Fahnden im 18. Jahrhundert (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. 367 S. Besprochen von Helmut Gebhardt. |
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Die vorliegende Publikation ist einer Quellengattung gewidmet, die bislang kaum Beachtung fand. Bei den sogenannten Gauner- und Diebslisten handelt es sich um Fahndungs- und Identifizierungsinstrumente des 18. Jahrhunderts. Während der schon seit dem 16. Jahrhundert bestehende Steckbrief unmittelbar zur Strafverfolgung des flüchtigen Täters führen sollte, lag der Akzent bei den Gauner- und Diebslisten mehr auf dem Sammeln von Personenbeschreibungen, die vor allem in der Bekämpfung des Vagantentums genutzt wurden. Im Blickpunkt der Arbeit stehen insgesamt 122 Gauner- und Diebslisten aus den Jahren zwischen 1692 und 1812, die von den Autoren in den Archiven im Südwesten des Alten Reiches - auf dem Gebiet des Schwäbischen Kreises, der Deutschschweiz und von Vorarlberg - gesammelt wurden.
Das Buch gliedert sich in vier große Teile. Am Beginn steht eine umfassende einführende Darstellung der Quellengrundlagen (S. 12 – 113). Dabei wird zunächst den gemeinsamen Wurzeln der Steckbriefe sowie der Gauner- und Diebslisten nachgespürt. Es wird ein weiter Bogen vom Ende des Mittelalters bis hin zu einem Ausblick ins 20. Jahrhundert gespannt - auf dem Wege der immer besseren Methoden der Personenidentifizierung und -fahndung. Als Vorläufer der Gauner- und Diebslisten werden die Mordbrennerlisten des 16. Jahrhunderts genannt, die ebenfalls primär keine Fahndungslisten waren, sondern Instrumente der gegenseitigen Information und Amtshilfe.
Die genauere Beschreibung der Quellengrundlage zeigt dann, dass die Zahl der Gauner- und Diebslisten nach bescheidenen Anfängen an der Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert in der Folge beständig zunahm, um dann zwischen 1770 und 1790 einen Höhepunkt zu erreichen. Die Zahl der Personenbeschreibungen in de |
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| Block, Nils, Die Parteigerichtsbarkeit der NSDAP (= Europäische Hochschulschriften 2, 3377). Lang, Frankfurt am Main 2002. XI, 238 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Block, Nils, Die Parteigerichtsbarkeit der NSDAP (= Europäische Hochschulschriften 2, 3377). Lang, Frankfurt am Main 2002. XI, 238 S.
Die NSDAP-Parteigerichtsbarkeit ist noch nicht Gegenstand einer zusammenhängenden Darstellung gewesen. Lediglich einige Aspekte dieser Gerichtsbarkeit sind bisher von Historikern herausgestellt worden, so die Formalisierung der innerparteilichen Konfliktregelung durch die Parteigerichte, die auch als Mittel zur Einschüchterung und Unterdrückung der Bevölkerung, insbesondere der Beamtenschaft gedient hätten. Es ist deshalb zu begrüßen, dass sich Block der Analyse der rechtlichen Grundlagen, der Verfahrensweise und der Spruchpraxis der Parteigerichte aus rechtshistorischer Sicht in seiner Darstellung angenommen hat. Die Bedeutung der Parteigerichte für die NSDAP beschrieb Walter Buch als Oberster Parteirichter 1934 dahin: „Die Parteigerichte haben sich stets als die eisernen Klammern der Bewegung zu betrachten, die den stolzen Bau der NSDAP, den politische Leiter und SA-Führer in mühevoller Arbeit aufgeführt haben, zusammenzuhalten. Ihn vor Rissen und Erschütterungen zu bewahren, ist die vornehmste Aufgabe der Parteigerichte. Die Parteirichter sind nur ihrem nationalsozialistischen Gewissen verpflichtet und keines politischen Leiters Untergebene, und untertan sind sie nur dem Führer“ (S. 1). Bereits durch die Satzung der NSDAP vom 29. 7. 1921 wurde ein Untersuchungs- und ein Schlichtungsausschuss eingesetzt. Hierdurch hatte sich Hitler ein Instrument geschaffen, um die Bildung einer effektiven Opposition gegen seinen Führungsanspruch zu unterbinden: „Jeder Versuch, gegen die von nun an bestehende innere Ordnung der Partei vorzugehen, konnte durch die Parteigerichte geahndet werden“ (S. 9). Der Untersuchungsausschuss hatte alle Anträge auf Mitgliedschaft in der Partei sowie auch die Parteiausschlussverfahren zu beurteilen. Ihre eigentliche Bedeutung erhielten die Ausschüsse erst nach der Neugründung der Partei (b |