| *Morgenbesser, Ernst Gottlob, Beiträge zum republikanischen Gesetzbuche enthalten in Anmerkungen zum allgemeinen Landrechte und zur allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten. Königsberg 1798, hg. v. Schild, Wolfgang. Haufe, Freiburg 2000. 344 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EbelMorgenbesser20010917 Nr. 10409 ZRG 119 (2002) 43
Morgenbesser, Ernst Gottlob, Beiträge zum republikanischen Gesetzbuche enthalten in Anmerkungen zum allgemeinen Landrechte und zur allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten. Königsberg 1798, hg. v. Schild, Wolfgang. Haufe, Freiburg 2000. 344 S.
Wohl nur drei Exemplare der zwei Auflagen des von der Zensur seinerzeit verbotenen Buches von Ernst G. Morgenbesser sind erhalten; schon allein deshalb ist der Nachdruck, den Wolfgang Schild veranstaltet hat, verdienstvoll. Er bietet Gelegenheit, frühes durchaus revolutionäres Staatsdenken in Preußen in der Spanne zwischen 1789 und den Befreiungskriegen kennenzulernen. Um dies zu ermöglichen, bietet der Herausgeber noch eine 170 Druckseiten umfassende Analyse, einen ebenso ungewöhnlichen wie lobenswerten Annex zum Nachdruck.
„Aufklärung“ radikal ist es, was hier vorgeführt wird. Diese Aufklärung ist nicht demokratisch (so aber Schild S. 178f.), sondern republikanisch. Das Buch ist eine Art Gegenentwurf zu Allgemeinem Landrecht und Allgemeiner Gerichtsordnung Preußens; seinem „Gesetzbuch“ verleiht Morgenbesser Konstitutionscharakter: Die Republik sei die allein denkbare (d. i. wohl sinnvolle) Staatsform. Nach einer so aufbereitenden Einführung in den Komplex „Aufklärung“ wird Leben und Werk Morgenbessers vorgeführt (* 1755, Studium in Frankfurt und Halle, wirkte am ostpreußischen Obertribunal, arbeitete 1794 am Entwurf eines ostpreußischen Provinzialrechts mit und wurde 1819 [trotz seines Buchs] Präsident des Oberlandesgerichts Königsberg; gestorben 1824).
Die „Beiträge“ erschienen 1798 in erster, 1800 in zweiter Auflage. Noch 1846 kann Varnhagen von Ense bemerken: „Merkwürdig, was damals gedruckt werden durfte“ (S. 199). 1830 war das Buch allerdings verboten und eingezogen worden. Der Wechsel des politischen Klimas wird hier evident. Schild stellt dann zeitgenössische Rezensionen vor, anschließend neuere Stimmen R |
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| *Müller, Jan, Symbol 89 - Die DDR-Wahlfälschungen und ihre strafrechtliche Aufarbeitung (= Berliner juristische Universitätsschriften, Strafrecht 11). Berlin Verlag, Berlin 2001. XXI, 443 S. Besprochen von Friedrich-Christian Schroeder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchroederfriedrichchristianFahnenschmidtrummlerthiemrodthohoffmüller20010704 Nr. 10291, 10260, 10292, 10432, 10454 ZRG 119 (2002) 88
Fahnenschmidt, Willi, DDR-Funktionäre vor Gericht. Die Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch und Korruption im letzten Jahr der DDR und nach der Vereinigung (= Berliner Juristische Universitätsschriften Strafrecht 5). Berlin Verlag, Berlin 2000. XXII, 347 S.
Rummler, Toralf, Die Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze vor Gericht (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 6). Berlin Verlag, Berlin 2000, XXX, 611 S.
Thiemrodt, Ivo, Strafjustiz und DDR-Spionage. Zur Strafverfolgung ehemaliger DDR-Bürger wegen Spionage gegen die Bundesrepublik (= Berliner Juristische Universitätsschriften Strafrecht 7). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVIII, 376 S.
Hohoff, Ute, An den Grenzen des Rechtsbeugungstatbestandes. Eine Studie zu den Strafverfahren gegen DDR-Juristen (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 9). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVII, 237 S.
Müller, Jan, Symbol 89 – Die DDR-Wahlfälschungen und ihre strafrechtliche Aufarbeitung (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 11). Berlin Verlag, Berlin 2001. XXI, 443 S.
1996 begründeten die Professoren am Institut für Kriminalwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin Klaus Marxen und Gerhard Werle mit Unterstützung der Volkswagen-Stiftung ein großes Forschungsprojekt „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“, das den strafrechtlichen Umgang mit der DDR-Vergangenheit in juristischer, zeitgeschichtlicher und rechtsvergleichender Perspektive untersuchen sollte. Das umfassende Thema wurde in zehn „Deliktsgruppen“ aufgeteilt, nämlich Gewalttaten an der deutsch-deutschen-Grenze, Wahlfälschung, Rechtsbeugung, Denunziationen, MfS-Straftaten, Mißhandlungen in Haftanstalten, Doping, Amtsmißbrauch und Korruption, Wirtschaftsstraftaten und Spionage, und mit Hilfe von Doktoranden in Angrif |
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| *Müller, Oda, Die Verfassungsbeschwerde nach der bayerischen Verfassung von 1818 (1818-1848). Ein Beitrag zur Geschichte der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland (= Europäische Hochschulschriften 2, 2845). Lang, Frankfurt am Main 2000. 221 S., 1 Tab., 3 Graf. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EisenhardtMülleroda20010801 Nr. 10159 ZRG 119 (2002) 57
Müller, Oda, Die Verfassungsbeschwerde nach der bayerischen Verfassung von 1818 (1818-1848). Ein Beitrag zur Geschichte der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland (= Europäische Hochschulschriften 2, 2845). Lang, Frankfurt am Main 2000. 221 S., 1 Tab., 3 Graf.
Bereits im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation hatte sich eine Verfassungsgerichtsbarkeit herausgebildet, die in der neueren Zeit vom Reichskammergericht und vom Reichshofrat ausgeübt wurde. Mit dem Aufkommen von geschriebenen Verfassungen im Deutschland des 19. Jahrhunderts mit der Verankerung von Grundrechten veränderte sich nicht nur der Verfassungsbegriff, sondern auch die Verfassungsgerichtsbarkeit. Mit ihrer Dissertation will die Verfasserin einen Beitrag zur Entwicklung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland im 19. Jahrhundert leisten. Insbesondere soll die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde für die Entwicklung liberalen Gedankenguts, aber auch die Stellung derselben innerhalb des Rechtsschutzsystems in Deutschland herausgearbeitet werden; dabei verbreitern vergleichende Betrachtungen auf Baden und Württemberg die Untersuchungsbasis.
Im ersten Kapitel erörtert die Verfasserin die Rahmenbedingungen und gesetzlichen Grundlagen für die Verfassungsbeschwerde in Bayern, Baden und Württemberg, im zweiten Kapitel die bayerische Verfassungsbeschwerde in der Praxis in der Zeit zwischen 1818 und 1848. Das dritte Kapitel behandelt politisch und historisch bedeutsame Fälle aus verschiedenen Bereichen, wie z. B. Gewerbeangelegenheiten, Presse und Zensur und Protestanten (Religionsfreiheit). Im vierten Kapitel nimmt die Verfasserin dann eine Einordnung der Verfassungsbeschwerde nach der bayerischen Verfassung von 1818 in das Gesamtsystem vor.
Im ersten Kapitel (Rahmenbedingungen und gesetzliche Grundlagen der Verfassungsbeschwerde in Bayern, Baden und Württemberg) bes |
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| *Müller, Sibylle, Gibt es Menschenrechte bei Samuel Pufendorf? (= Rechtshistorische Reihe 231). Lang, Frankfurt am Main 2000. XLII, 166 S. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EisenhardtMüllersybille20010801 Nr. 10266 ZRG 119 (2002) 45
Müller, Sibylle, Gibt es Menschenrechte bei Samuel Pufendorf? (= Rechtshistorische Reihe 231). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. XLII, 166 S.
Angesichts der nach wie vor aktuellen Diskussion um die Frage, ob die Menschenrechte einen überall und allgegenwärtigen Hintergrund haben oder ob sie doch entwicklungsspezifisch und kulturell ausgerichtet sind, stößt eine Arbeit auf Interesse, welche die Frage zu beantworten sucht, ob sich die Existenz von Menschenrechten ein Jahrhundert vor der französischen Menschenrechtsdeklaration im Naturrechtssystem Pufendorfs nachweisen lässt.
In der Frage nach dem Zweck des Staates, die das vom Naturrecht beeinflusste neue Staatsdenken stellte, war zugleich die weitere Frage nach der Stellung des Menschen zum Staate angelegt. Sie zielte darauf ab, die Beschränkung der natürlichen Freiheit und Gleichheit der Menschen zu bestimmen, wie sie sich für den Bürger nach der Auffassung der Zeit durch seinen Eintritt in den Staat aus dem Gesellschafts- und Herrschaftsvertrag und dem dadurch festgesetzten Staatszweck ergab. Die Wende zur neueren Naturrechtsauffassung und zur rein naturrechtlichen Grundlegung von Recht und Staat vollzogen in Deutschland Samuel Freiherr von Pufendorf und Christian Thomasius. Die Frage, ob man Pufendorf als Vordenker, als Wegbereiter des Menschrechtsgedankens bezeichnen kann, ist in der Literatur bereits behandelt, jedoch, wie die Verfasserin meint, mit unzureichenden Begründungen. Diese Lücke will sie mit ihrer von Jan Schröder betreuten Dissertation schließen.
Nachdem sie Leben und Werk Pufendorfs vorgestellt hat, versucht die Verfasserin „in Konturen“ festzulegen, was unter dem Begriff Menschenrechte zu verstehen sei. Methodisch geht sie dabei so vor, dass sie Pufendorfs Gedanken in einen Vergleich zu abstrakt formulierten Menschenrechtsmerkmalen stellt, wie sie |
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| *Münch, Paul, Das Jahrhundert des Zwiespalts. Deutschland 1600-1700. Kohlhammer, Stuttgart 1999. 192 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourMünch20010206 Nr. 10351 ZRG 119 (2002) 41
Münch, Paul, Das Jahrhundert des Zwiespalts. Deutsche Geschichte 1600-1700. Kohlhammer, Stuttgart 1999. 192 S.
Paul Münch betrachtet das 17. Jahrhundert, das „janusköpfig zwischen den Epochen“ Mittelalter und Moderne steht, als eines „des Zwiespalts“ (S. 22). Ein „integrativer kulturgeschichtlicher Zugriff“ soll dessen „Scharnierfunktion“ deutlich machen (S. 167). Auch viele Zeitgenossen empfanden das von Kriegen geprägte Jahrhundert als dunkel; 1698 bezeichnete Gregorius Andreas Schmidt es als „Eißernes oder martialisches Saeculum“ (S. 24). Andererseits nahmen tiefgreifende Veränderungen hier ihren Anfang und bereiteten die Moderne vor: die Neuorientierung des Denkens und des Weltbildes vom geozentrischen zum heliozentrischen; die „Wissenschaftliche Revolution“; der Siegeszug der Empirie; die Entkonfessionalisierung. Hatte „der Kampf um die ungeteilte ‘Wahrheit’, die jede Seite exklusiv für sich beanspruchte,“ den Dreißigjährigen Krieg noch in einer Weise verschärft, dass der Verfasser sich an die Bürgerkriege im ehemaligen Jugoslawien erinnert fühlt (S. 159), am Ende des Jahrhunderts verflüchtigten sich die „fundamentalistischen Verhärtungen des konfessionellen Zeitalters“ weitgehend (S. 124). Dennoch blieben die Projekte zur Wiedervereinigung der getrennten Konfessionen ohne Ergebnis.
Unter dem Eindruck der Krisen zerbrach vor allem „das Bollwerk gesicherter Unveränderlichkeit“ (S. 164). Die Menschen wurden sich der Neuzeitlichkeit ihrer Epoche bewusst und begannen sich vom Idealbild der Vergangenheit zu lösen, obgleich das Leben in den meisten Bereichen noch vormodern geprägt blieb. Die Vorstellung der Dreiteilung der Geschichte in Altertum, Mittelalter und Neuzeit setzte sich rasch durch.
Relativ ausführlich geht Münch auf die politische Organisation des Reiches und damit auf „die eigentümliche staatliche Entwicklung Deutschlands“ ein. Den Begriff „Absolutismus“ lehnt er |
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| *Musson, Anthony/Ormrod, W. M., Evolution of English Justice - Law, Politics and Society in the Fourteenth Century (= British Studies Series). Macmillan, London 1999. X, 249 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen JenksMusson20000927 Nr. 10196 ZRG 118 (2001) 31
Musson, Anthony/Ormrod,W. M., The Evolution of English Justice. Law, Politics and Society in the Fourteenth Century (= British Studies Series), Macmillan, London 1999. X, 249 S.
Dieses Buch hat zwei Ziele: es soll zum einen eine Einführung in die englische Rechtsgeschichte des 14. Jahrhunderts sein und will zum anderen die in dieser Zeit erkennbaren Veränderungen neu interpretieren, und zwar als Evolutionsprozeß, d. h. als graduelle Veränderung über einen längeren Zeitraum, wobei die wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Faktoren analysiert werden, die diese Evolution beeinflußten.
Die erste selbstgestellte Aufgabe meistert das Buch auf nur 62 Seiten in zwei darstellenden Kapiteln, die identisch aufgebaut und klar gegliedert sind. Die Ergebnisse werden zudem leserfreundlich zusammengefaßt. Zunächst wird auf die Geschichte der zentralen Common Law Gerichte (Exchequer, Common Pleas, King´s Bench, Exchequer ) und der außerhalb des Common Law stehenden, aber komplementär agierenden „prerogative courts“ (Star Chamber, Chancery als Court of Conscience und Parlament in seiner Funktion als High Court) bis zum Ende des 14. Jahrhunderts (und oftmals darüber hinaus) eingegangen, wobei die verschiedenen Aufgabenbereiche genannt, die neuen Prozeßformen und Fachbegriffe erläutert sowie die Charakteristika der einzelnen Gerichte hervorgehoben werden. Dann wird auf die zunehmende Fachausbildung und den beruflichen Werdegang des juristischen Personals ausgegriffen, wobei die Säkularisierung der King´s Bench und der Common Pleas im 14. Jahrhundert und die Rekrutierung von Personen aus den eigenen Reihen hervorgehoben werden. Als nächstes werden die in den Provinzen tätigen Vertreter des Rechts (General Eyre, Assizes und Gaol Delivery, Commissions of Oyer and Terminer, Keepers of the Peace und Justices of the Peace) dargestellt. Dabei wird deutlich, daß es oftmals Überschneidungen bei |
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| *Naturnutzung und Naturschutz in der europäischen Rechts- und Verwaltungsgeschichte - Utilisation et Protection de la Nature dans l’histoire Européenne du Droit et de l’Administration - Nature Use and Nature Conservation in European Legal and Administrative History, hg. v. Heyen, Erk Volkmar (= Jahrbuch für europäische Verwaltungsgeschichte 11 [1999]). Nomos, Baden-Baden 1999. 366 S. Besprochen von Philip Kunig. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KunigNaturnutzung20001013 Nr. 10117 ZRG 119 (2002) 56
Naturnutzung und Naturschutz in der europäischen Rechts- und Verwaltungsgeschichte - Utilisation et Protection de la Nature dans l’histoire Européenne du Droit et de l’Administration – Nature Use and Nature Conservation in European Legal and Administrative History, hg. v. Heyen, Erk Volkmar (= Jahrbuch für europäische Verwaltungsgeschichte 11 [1999]). Nomos, Baden-Baden 1999. 366 S.
Die von Erk Volkmar Heyen mit der Unterstützung eines interessant besetzten und aktiven internationalen Beirats herausgegebenen Jahrbücher für Europäische Verwaltungsgeschichte haben sich in wenigen Jahren profiliert. Sie sind bemüht, wie es der Gesamtherausgeber und editorisch Verantwortliche auch für den vorliegenden Band im Editorial formuliert, „Verwaltungsgeschichte in ihrer ganzen Vielfalt zu zeigen, d. h. zugleich als Staats- und als Gesellschaftsgeschichte, als Wirtschafts- und als Kulturgeschichte, als Mentalitäts- und als Organisationsgeschichte ..., dazu interdisziplinär und europäisch vergleichend“ (S. XII). Es gibt hier also keine klaren Abscheidungen, sondern den Reiz der Vielfalt. Es geht durchweg um „Geschichte“, aber nicht in erster Linie um Rechtsgeschichte. Es wird viel mitgeteilt über die Geschichte des Rechts, über vergangene Rechtssetzungsakte, die Beweggründe für ihren Erlass, ihre Anwendungsgeschichte, deren eingetretene oder fehlende Auswirkungen – dies durchweg mit dem Blick auf die Frage, was daraus für die Bewältigung uns fortdauernd aufgegebener Problemstellungen folgen möge.
Eine solche Aufgabe ist auch der Naturschutz. Die Natur nennt der Herausgeber „ein kulturelles und somit zeitlich wie räumlich variables Konzept“ (S. VII). Ihm ist wichtig, den Naturschutz im Verhältnis zur „Naturnutzung“ zu sehen, womit nicht nur gemeint sein soll das Gegeneinander von beeinträchtigendem Zugriff auf natürliche Ressourcen (heute sprechen wir meist von den „natürlichen Lebensg |
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| *Naucke, Wolfgang, Über die Zerbrechlichkeit des rechtsstaatlichen Strafrechts. Materialien zur neueren Strafrechtsgeschichte (= Juristische Zeitgeschichte, 1 Allgemeine Reihe 4). Nomos, Baden-Baden 2000. XIII, 437 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannNaucke20010903 Nr. 10280 ZRG 119 (2002) 88
Naucke, Wolfgang, Über die Zerbrechlichkeit des rechtsstaatlichen Strafrechts. Materialien zur neueren Strafrechtsgeschichte (= Juristische Zeitgeschichte, 1 Allgemeine Reihe 4). Nomos, Baden-Baden 2000. XIII, 437 S.
Die vorliegende Aufsatzsammlung des bekannten Frankfurter Strafrechtlers faßt die strafrechtsgeschichtlichen Arbeiten zusammen, die der Verfasser in den Jahren 1963 bis 1993 zu zentralen Themen der neueren Strafrechtsgeschichte, namentlich der Strafrechtsgeschichte des 18., 19. und des 20. Jahrhunderts verfaßt und an verschiedenen Orten veröffentlicht hat. Es nennt die Sammlung im Untertitel bescheiden „Materialien zur neueren Strafrechtsgeschichte“, tatsächlich handelt es sich um eine fundamentale Auseinandersetzung mit den Kernfragen des modernen Strafrechts und der modernen Strafrechtsgeschichte überhaupt.
Die Sammlung ist in vier Abschnitte gegliedert. In einem ersten sind die Arbeiten zusammengestellt, die sich mit dem Strafrecht der Aufklärung und der Französischen Revolution beschäftigen und die im Untertitel unter dem Tenor der Einrichtung des modernen Strafrechts als Machtmittel zusammengefaßt sind. Der Kreis der Themen reicht von der Begründung des Strafrechts bei Luther, Beccaria und Kant über die Modernisierung des Strafrechts durch die Lehren Beccarias, die Strafrechtsentwicklung in der Französischen Revolution bis zur Entwicklung des preußischen Strafrechts in der Zeit von 1786 bis 1806. Der zweite Abschnitt ist der Strafrechtstheorie Kants gewidmet und enthält Studien zu Kants Straftheorie, über die Reichweite des Vergeltungsstrafrechts bei Kant, die Dogmatisierung von Strafrechtsproblemen bei Kant bis zur Untersuchung des Einflusses von Kants Strafrechtslehre auf Theorie und Praxis des Strafrechts im 19. Jahrhundert. Im dritten Abschnitt wird P. J. A. Feuerbachs Strafrechtslehre behandelt, die der Verfasser unter das Motto der Veredelung der Ef |
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| *Neschwara, Christian, Österreichs Notariatsrecht in Mittel- und Osteuropa. Zur Geltung und Ausstrahlung des österreichischen Notariats. Manz, Wien 2000. XVI, 102 S. Besprochen von Klaus Woschnak. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WoschnakNeschwara20010409 Nr. 10192 ZRG 119 (2002) 57
Neschwara, Christian, Österreichs Notariatsrecht in Mittel- und Osteuropa. Zur Geltung und Ausstrahlung des österreichischen Notariats. Manz, Wien 2000. XVI, 102 S.
Der Autor legt eine knappe, kompakt geschriebene Zusammenfassung der Geschichte des österreichischen Notariats für den Zeitraum von 1850 bis 1950 vor. Obwohl von ihm im Vorwort (S. VI) als erstes Zwischenergebnis seiner Forschungen zu diesem Thema bezeichnet, gibt die Arbeit einen eindrucksvollen Einblick in die Entwicklung des Notariats nicht nur im Gebiet des heutigen Österreich. Die Darstellung bezieht - ihrem Titel entsprechend - die ehemals mit der österreichischen Notariatsverfassung in Berührung gestandenen Gebiete von Lombardo-Venetien bis zur Bukowina, von Krakau bis Dalmatien in die Betrachtung ein.
Im ersten Abschnitt widmet sich Neschwara nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung des Notariats in Mitteleuropa vor 1848 dem Entstehen der modernen Notariatsverfassung in Österreich, die vom Vorbild der napoleonischen Rechtsreform geprägt wurde und ihren Anlaß in der Aufhebung der Grundherrschaft durch den Erlaß einer konstitutionellen Verfassung 1848/49 fand. Die Darstellung bis zur heute noch in ihren Grundzügen in Österreich geltenden Notariatsordnung 1871 und darüber hinaus bis 1918 vermittelt unter Mitbetrachtung der rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Entwicklung in den Gebieten der Monarchie eindringlich das Ringen um die Neuorganisation und Einbindung des Notariatsinstituts in die außerstreitige Rechtspflege.
Der Autor befaßt sich mit der Einführung des Notariats durch die Notariatsordnung 1850 und deren Revision seit 1852, mit den Notariats-Enqueten in den cisleithanischen Ländern 1852/53 und 1855/56, mit der Notariatsordnung 1855 und spannt den Bogen bis zur zweiten Reform des Notariats durch die Notariatsordnung 1871. Neben den Entwicklungen in den Gebieten der heutigen öst |
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| *New Methods for Social History, hg. v. Griffin, Larry J./Van der Linden, Marcel (= International Review of Social History Supplement 6). Cambridge University Press, Cambridge 1999. 165 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourNewmethods20001223 Nr. 10297 ZRG 119 (2002) 02
New Methods for Social History, hg. v. Griffin, Larry J./Van der Linden, Marcel (= International Review of Social History Supplement 6). Cambridge University Press, Cambridge 1999. 165 S.
Der Sammelband schließt eine schmerzlich klaffende Lücke. Er weist überzeugend nach, dass die Anwendung verschiedener, aus den Sozialwissenschaften stammender Methoden die historischen Wissenschaften voranbrächte. Die Herausgeber haben sich das Ziel gesetzt, „Historiker in eine Reihe für die historische Forschung wirklich nützlicher — und doch zu wenig oder gar unberücksichtigter — (...) sozialwissenschaftlicher Methoden einzuführen“ (S. 3). Doch als Einführung taugt der Band leider nur sehr eingeschränkt. Er setzt mehr als oberflächliche Kenntnis herkömmlicher statistischer Verfahren voraus.[1] Sowohl die Herausgeber als auch die Beiträger sind fast alle an nordamerikanischen sozialwissenschaftlichen Instituten tätig und scheinen sich nicht darüber im Klaren zu sein, wie groß das Defizit unter Historikern immer noch ist, obwohl zunehmend mit Zahlen hantiert wird.
Positiv fällt auf, dass die vorgestellten Verfahren anhand von Beispielen aus der sozialhistorischen Forschung erläutert werden. Die Autoren kennen die methodischen Probleme aus eigener Arbeit, die manche statistischen Verfahren bei ihrer Anwendung in der Geschichtswissenschaft mit sich bringen, scheuen sich nicht vor bissiger (und sehr berechtigter) Kritik an der eigenen Zunft und schlagen Lösungswege vor. Dies betrifft z. B. die Zeitreihenanalyse, eine ungeeignete Methode, wenn es darum geht, sich im Zeitverlauf ändernde Beziehungen zwischen unabhängigen und abhängigen Variablen zu erfassen. Larry Isaac, Larry Christiansen, Jamie Miller und Tim Nickel stellen das Verfahren der „Temporally Recursive Regression“ vor, das darauf beruht, anstelle eines Regressionskoeffizienten pro unabhängiger Variable mehrere Koeffizienten |
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| *Nobis, Frank, Die Strafprozessgesetzgebung der späten Weimarer Republik (1930-1932), insbesondere die Notverordnung vom 14. Juni 1932 (= Juristische Zeitgeschichte 3, Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung 6). Nomos, Baden-Baden 2000. XV, 190 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 119 (2002) |
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BuschmannNobis20010903 Nr. 10176 ZRG 119 (2002) 67
Nobis, Frank, Die Strafprozessgesetzgebung der späten Weimarer Republik (1930-1932), insbesondere die Notverordnung vom 14. Juni 1932 (= Juristische Zeitgeschichte 3, Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung 6). Nomos, Baden-Baden 2000. XV, 190 S.
Die Geschichte des Prozeßrechts, namentlich des Strafprozeßrechts und hier insbesondere die des Strafprozeßrechts der Neuzeit, zählt nicht gerade zu den bevorzugten Gegenständen der rechtsgeschichtlichen Forschung. Bis heute gibt es keine geschlossene prozeßrechtsgeschichtliche Gesamtdarstellung, begonnene Darstellungen der älteren Forschung sind zumeist Torsi geblieben und für die Neuzeit ist man ohnehin auf die Darstellungen der deutschen Rechtsgeschichte oder die Einleitungen der Kommentare zu den geltenden Prozeßrechtsgesetzgebungen oder die geschichtlichen Abrisse in den größeren Lehrbüchern des Prozeßrechts angewiesen.
Umso mehr ist zu begrüßen, daß sich der Verfasser der vorliegenden Studie, einer von Thomas Vormbaum betreuten juristischen Dissertation, die 1999 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Fernuniversität Hagen angenommen wurde, einer Thematik angenommen hat, die gerade für die Entwicklung des Prozeßrechts der jüngsten Vergangenheit eine besondere Bedeutung erlangt hat: des Strafprozeßrechts der späten Weimarer Republik. Dessen Entwicklung hat nicht nur auf das Strafprozeßrecht der nationalsozialistischen Zeit eingewirkt, sondern auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Strafprozesses der Folgezeit bis hin zur Gegenwart gehabt. Der äußere Rahmen dieser Strafprozeßgesetzgebung der späten Weimarer Zeit ist bekanntlich – wie übrigens die gesamte Reichsgesetzgebung dieser Zeit – bestimmt durch die Notverordnungsgebung des Reichspräsidenten. Höhepunkt dieser Verordnungsgebung war die große Verordnung vom 14. Juni 1932, die insbesondere für die Entwicklung des Strafprozesses der folgenden Jahre eine be |
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| *Noflatscher, Heinz, Räte und Herrscher. Politische Eliten an den Habsburgerhöfen der österreichischen Länder 1480-1530 (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz Abteilung Universalgeschichte 161 = Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des alten Reiches 14). Philipp von Zabern, Mainz 1999. XI, 496 S., 4 Tafeln. Besprochen von Maximilian Lanzinner. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LanzinnerNoflatscher20001113 Nr. 10006 ZRG 119 (2002) 41
Noflatscher, Heinz, Räte und Herrscher. Politische Eliten an den Habsburgerhöfen der Österreichischen Länder 1480–1530 (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz Abteilung Universalgeschichte 161 = Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches 14). Zabern, Mainz 1999. XI, 496 S., 4 Tafeln.
Daß er sich „nit welle lassen regiern, wie kaiser Maximilian beschehen seie”, so lautete der Vorsatz des 21-jährigen Kaisers Karl V. Ähnlich äußerten sich andere Herrscher seiner Zeit. Sie wollten nicht mehr im Schatten übermächtiger Ratgeber stehen, wie das vermeintlich, aber auch tatsächlich manche ihrer Vorgänger hingenommen hatten. Das Monopol eines „zweiten Mannes” auf das Regierungshandeln verschwand im Lauf des 16. Jahrhunderts. Das lag nicht zuletzt an den neu begründeten Zentralbehörden und Geheimen Ratskollegien, die in der Regel die Entscheidungen einem formellen Verfahren unterzogen. Im Zeitraum von 1480 bis 1530 war dies noch nicht der Fall. Die Machtchancen einzelner Berater waren höher, und zwar aufgrund der informellen Regierungspraktiken, aufgrund der nur informellen Mitsprache der Großen des Landes, ferner aufgrund der oftmals vernachlässigten Ausbildung der künftigen Regenten.
Noflatscher richtet die Scheinwerfer ganz auf die Räte im engen Umkreis der österreichischen Habsburger. Er verknüpft den in derartigen Untersuchungen üblichen prosopographischen Ansatz mit politikgeschichtlichen und sozialgeschichtlichen Fragestellungen. Um es gleich vorwegzunehmen: Das Verfahren bringt gute Erträge. Wer wird der Funktionselite zugerechnet? Die Auflistung orientiert sich an Ämtern (Kanzler, Schatzmeister, Hofmeister, Marschall) und den offenkundig bestimmenden Persönlichkeiten, die 1480-1530 im Dienst der Kaiser Friedrich III. und Maximilian I., ferner Erzherzog Ferdinands und Herzog Sigismunds von Tirol standen. Das ergibt im ga |
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| *Nolte, Paul, Die Ordnung der deutschen Gesellschaft. Selbstentwurf und Selbstbeschreibung im 20. Jahrhundert. Beck, München 2000. 520 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourNolte20010313 Nr. 10359 ZRG 119 (2002) 82
Nolte, Paul, Die Ordnung der deutschen Gesellschaft. Selbstentwurf und Selbstbeschreibung im 20. Jahrhundert. Beck, München 2000. 520 S.
Die straff geschriebene Bielefelder Habilitationsschrift gibt einen Überblick über die Auseinandersetzung von Wissenschaft und Publizistik mit der Entwicklung der deutschen Gesellschaft seit dem 19. Jahrhundert, der Schwerpunkt allerdings liegt auf dem 20. Jahrhundert, besonders auf den ersten beiden Jahrzehnten der Bundesrepublik. Die Analyse der Diskurse wird immer auf die tatsächlichen gesellschaftlichen Veränderungen bezogen. Somit hat Paul Nolte gleichzeitig eine Geschichte der deutschen Soziologie wie eine Geschichte der Wechselwirkungen von Soziologie und Gesellschaft vorgelegt.
Eine „Gesellschaft“ im modernen Sinn - als „staatsfreie“ Zone der sozialökonomischen Beziehungen formierte sich im 19. Jahrhundert. Seit etwa 1840 ist von einem klaren Antagonismus zwischen Staat und Gesellschaft zu sprechen. Das Leiden an der kompliziert gewordenen Ordnung gehörte im 19. Jahrhundert zu den „Gemeinplätzen des Denkens“ (S. 57) und verschärfte sich besonders nach dem Ersten Weltkrieg zu einer „Krisenwahrnehmung“ (S. 63). Den Krieg interpretiert Nolte sowohl als Folge der Krise als auch Flucht aus ihr. Wie diese Wahrnehmung den zweiten „Fluchtversuch“ 1933 mitbedingte, zeigt der Verfasser sehr eindringlich.
Die Beschreibung der deutschen Gesellschaft radikalisierte sich nach 1914 zunehmend: Als amorph geworden, heterogen, zerrissen und entfremdet empfanden sie die Zeitgenossen. Das Bild einer polarisierten Klassengesellschaft und des Klassenkampfes stand dem einer hierarchischen, funktional gegliederten und daher Einheit und Ausgleich verheißenden Ständegesellschaft gegenüber. Der Beruf erschien als „genuin modernes Prinzip der sozialen Gliederung“ (S. 163). Die Endzeitdiagnose und die „politisch gefährliche Erwartung“ (S. 167) der Überwindung de |
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| *Noodt, Birgit, Religion und Familie in der Hansestadt Lübeck anhand der Bürgertestamente des 14. Jahrhunderts (= Veröffentlichungen zur Geschichte der Hansestadt Lübeck B 33). Schmidt-Römhild, Lübeck 2000. IX, 618 S. Besprochen von Rolf Sprandel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SprandelNoodt20010726 Nr. 10433 ZRG 119 (2002) 39
Noodt, Birgit, Religion und Familie in der Hansestadt Lübeck anhand der Bürgertestamente des 14. Jahrhunderts (= Veröffentlichungen zur Geschichte der Hansestadt Lübeck B 33). Schmidt-Römhild, Lübeck 2000. IX, 618 S.
Das große Werk von über 400 Seiten Text und etlichen Anhängen gliedert sich in die Teile A – D. A behandelt Quellen und Methoden, definiert die Aufgabe, eben das Zusammenspiel von Religion und Familie aus den Testamenten herauszuholen, umreißt die Quellengrundlage von 2701 Testamenten und spricht die Methoden ihrer Auswertung an. Juristische und rhetorische Formeln werden ebenso wie der Wert der quantitativen Methode vorsichtig gewogen. Die Verfügbarkeit des Besitzes beschränkt sich auf das von dem Erblasser selbst Erarbeitete. Deswegen meint die Verfasserin überzeugend, die häufige Formel que ... meo gravi labore acquisivi (S. 21) sollte nicht mit der älteren Forschung als Zeugnis der Arbeitsamkeit der Lübecker, ihres Stolzes auf harte Arbeit mißverstanden werden. Schrift- und Stiluntersuchungen nehmen einigen Raum ein. Die Schreiber bilden eine vielfältige Gruppe. Außer den städtischen öffentlichen Notaren gehören dazu Priester und Mönche, Kaufmanns- oder Familienschreiber und Berufsschreiber. Die Testamente sind zunächst fast ausschließlich in Latein abgefaßt. Der Anteil des Niederdeutschen wächst aber stetig und beträgt am Ende des Jahrhunderts 35% (S. 422). Ob in Latein oder in Niederdeutsch, die Testamente konnten nur von einer Minderheit gelesen werden. Angesichts der kleinen, klerikalen Schreiber darf man diese Minderheit aber wohl nicht als eine „Elite“, als „literate, normprägende Schicht“ (S. 137) ansprechen.
In Teil B werden die in die „Lebenswelt“ eingebundenen kultischen Funktionen der Testamente behandelt. Es wird dafür eine Periodengliederung – mit einer Sonderstallung der beiden Pestjahre 1350 und 1367 – entwickelt, die dann auch in anderen Teil |
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| *Oberwittler, Dietrich, Von der Strafe zur Erziehung? Jugendkriminalpolitik in England und Deutschland 1850-1920 (= Campus Forschung 799). Frankfurt am Main, Campus 2000. 382 S. Abb. Besprochen von Rainer Möhler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen MöhlerOberwittler20010112 Nr. 10132 ZRG 119 (2002) 58
Oberwittler, Dietrich, Von der Strafe zur Erziehung? Jugendkriminalpolitik in England und Deutschland 1850-1920 (= Campus Forschung 799). Frankfurt am Main, Campus 2000. 382 S. Abb.
Jahrzehntelang galt die Umorientierung der Jugendkriminalpolitik von der „Strafe“ hin zur „Erziehung“ als überzeugender Beleg für den Fortschritt im Strafrecht, für die erfolgreiche Modernisierung in Richtung Humanität und Wohlfahrt. Das Jugendstrafrecht dient(e) als Experimentierfeld für neue Strategien im Umgang mit abweichendem, delinquentem Verhalten unter den Rahmenbedingungen eines sozialen Rechtsstaates. Sogar der NS-Staat hatte anscheinend diesem Trend nicht entgegenwirken können; sowohl das Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1943 als auch seine rechtswissenschaftlichen Vordenker (u. a. Friedrich Schaffstein) wurden ohne größere Bedenken in das demokratische Nachkriegsdeutschland übernommen. Erst die modernisierungskritische Sichtweise eines Michel Foucault („Überwachen und Strafen“; deutsch 1977) und anderer schärfte den Blick für die Kosten und Folgen dieses „Modernisierungs“-Prozesses. Im Jahr 1986 wurden zwei wissenschaftliche Untersuchungen veröffentlicht, die für ihre jeweiligen Fächer eminent wichtig wurden: Michael Voß „Jugend ohne Rechte. Die Entwicklung des Jugendstrafrechts“ und die Habilitationsschrift „Grenzen der Sozialdisziplinierung. Aufstieg und Krise der deutschen Jugendfürsorge 1878 bis 1932“ des Historikers Detlev Peukert. Seitdem bestimmt der kritische Ansatz die Forschungsarbeiten, und die Geschichte des Jugendstrafrechts (sowie der Fürsorge) wird unter den theoretischen Erklärungsansätzen „Soziale Kontrolle“, „Sozialdisziplinierung“ oder „Kulturelle Hegemonie“ betrachtet.
In seiner Trierer Dissertation „Von der Strafe zur Erziehung?“ (Diss. phil. 1998; Betreuer Günter Birtsch und Lutz Raphael) verlegt der Historiker Dietrich Oberwittler den zeitlichen Rah |
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| *Odsun. Die Vertreibung der Sudetendeutschen. Vyhnáni sudetských Němců. Dokumentation zu Ursachen, Planung und Realisierung einer „ethnischen Säuberung“ in der Mitte Europas. Band 1 Vom Völkerfrühling und Völkerzwist 1848/49 bis zum Münchener Abkommen 1938 und zur Errichtung des „Protektorats Böhmen und Mähren“, hg. v. Hoffmann, Roland J./Harasko, Alois. Sudetendeutsches Archiv, München 2000. 944 S., zahlreiche Abb. Besprochen von Wilfried Fiedler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerOdsun20010616 Nr. 10443 ZRG 119 (2002) 80
Odsun. Die Vertreibung der Sudetendeutschen. Vyhnáni sudetských Němců. Dokumentation zu Ursachen, Planung und Realisierung einer „ethnischen Säuberung“ in der Mitte Europas. Band 1 Vom Völkerfrühling und Völkerzwist 1848/49 bis zum Münchener Abkommen 1938 und zur Errichtung des „Protektorats Böhmen und Mähren“, hg. v. Hoffmann, Roland J./Harasko, Alois. Sudetendeutsches Archiv, München 2000. 944 S., zahlreiche Abb.
Der stattliche Band stellt den ersten Teilband einer erfolgreichen, seit 1995 betriebenen Ausstellung dar und erfaßt rechtshistorisch den Zeitraum von 1848-1938/39. Bereits das Vorwort, wie der gesamte Band, ist zweisprachig gehalten, also in deutscher und tschechischer Sprache gedruckt. Zweck der Publikation ist es, wie der Vorsitzende des Sudetendeutschen Archivs, Jörg Kudlich, es formuliert, „Die Einsicht in das, was und wie es geschehen ist und wie es geschehen konnte, aufzuarbeiten, durchschaubar zu machen und zu bewerten“ (Vorwort). Ebenso soll erreicht werden, daß die Diskussion „über die Vertreibung der Sudetendeutschen durch diese Dokumentation eine weitere Verbreiterung und Versachlichung erfährt“ (Vorwort).
Der erste Band der Dokumentation enthält auf fast 900 Seiten die angekündigten Dokumente (S. 89-927), anders als in anderen Publikationen aufgelockert durch oft großformatige Abbildungen im Text, der auch dem tschechischen Leser, durch die konsequent praktizierte Zweisprachigkeit den Zugang ermöglicht. Nur am Rande sei erwähnt, daß sich unter den Abbildungen manches seltene Stück befindet, um das sich der Sammler bisher vergeblich bemühte. Auch insofern stellt der Band ein Unikat dar. Besondere Bedeutung gewinnt die von Roland J. Hoffmann verfaßte Einleitung der Dokumentation unter dem Thema „Die Vertreibung der Sudetendeutschen in geschichtlicher Perspektive“ (S. 9-86). Diese Einführung besticht durch ihre frühe Anknüpfung an die amerikanische Unab |
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| *Officium advocati, hg. v. Mayali, Laurent/Padoa Schioppa, Antonio/Simon, Dieter (= Rechtsprechung Materialien und Studien 15). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. X, 419 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SeifOfficiumadvocati20010918 Nr. 10276 ZRG 119 (2002) 57
Officium advocati, hg. v. Mayali, Laurent/Padoa Schioppa, Antonio/Simon, Dieter (= Rechtsprechung, Materialien und Studien 15). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. X, 419 S.
Mit dem Band „Officium advocati“ präsentieren die Herausgeber Laurent Mayali, Antonio Padoa Schioppa und Dieter Simon Forschungsergebnisse der rechtshistorischen Institute in Berkeley, Frankfurt am Main, Mailand und Montpellier zur Anwaltschaft.
Der Beitrag von Roger Berkowitz „Not Guilty – Millennial Speculations on Legal Defense, From Queen Fredegond to Bill Clinton“ (5-35) skizziert die Geschichte der Strafverteidigung für den angelsächsischen Rechtskreis in der Entwicklung von der bloßen Gegenrede zur inhaltlichen Verteidigung. Die Gleichschaltung der Anwaltskammern und der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit im nationalsozialistischen Führerstaat veranschaulicht Barbara Dölemeyer anhand einer Fallstudie unter dem Titel „Anwaltliche Ehrengerichtsbarkeit in vorauseilendem Gehorsam“ (37–53). Das Schicksal des unliebsamen Frankfurter Anwalts und Strafverteidigers Carl Thormann zeigt die Pervertierung der anwaltschaftlichen Selbstorganisation durch Gleichschaltung, Führerprinzip und Gemeinschaftsideologie. Bernard Durand untersucht in seinen Ausführungen zu „Les Avocats-Défenseurs aux Colonies, Entre déontologie acceptée et discipline imposée“ (55-100) die Geschichte der Rechtsanwaltskammern in den französischen Kolonialgebieten. Die anwaltliche Ehrengerichtsbarkeit nach der Rechtsanwaltordnung für das Deutsche Reich 1878 ist Gegenstand der Fallstudie „Zur standesethischen Kontrolle der Strafverteidigung im Kaiserreich“ (101-134) Ulrich Falks. Die sorgsam ausgewerteten Quellen zeichnen das Bild eines Rechtsanwalts, der sich auch außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern. Die literarischen Skizzen von Rain |
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| *Olechowski-Hrdlicka, Karin, Die gemeinsamen Angelegenheiten der österreichisch-ungarischen Monarchie. Vorgeschichte - Ausgleich 1867 - Staatsrechtliche Kontroversen (= Rechtshistorische Reihe 232). Lang, Frankfurt am Main 2000. 552 S. Besprochen von Katalin Gönczi. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GöncziOlechowski-Hrdlicka20010222 Nr. 10321 ZRG 119 (2002) 55
Olechowski-Hrdlicka, Karin, Die gemeinsamen Angelegenheiten der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. Vorgeschichte – Ausgleich 1867 – Staatsrechtliche Kontroversen (= Rechtshistorische Reihe 232). Lang, Frankfurt am Main 2000. 552 S.
Die Geschichte der Habsburgermonarchie erfährt in der österreichischen Forschung seit den 1980er Jahren eine erfreulicherweise verstärkte Aufmerksamkeit. Sichtbarster Ausdruck war der Beginn der Arbeiten an dem mehrbändigen Werk „Die Habsburgermonarchie“, einem gemeinsamen Projekt österreichischer und ungarischer Historiker. Eine internationale Zusammenarbeit bietet sich hier besonders an, denn die Donaumonarchie war mehrfach in die europäische Rechtsgeschichte eingebunden: Es handelte sich um eine supranationale Organisation eines Vielvölkerstaates im europäischen Zeitalter des Spätliberalismus. Außerdem wird an die gesellschaftspolitische sowie an die juristische Modernisation der Länder innerhalb der Habsburgermonarchie angeknüpft. Am Ende einer langen Verfassungsentwicklung, angefangen beim Absolutismus, sollten nun die Prinzipien des Konstitutionalismus in Verbindung mit der nationalen Selbständigkeit verwirklicht werden. Den gemeinsamen Angelegenheiten der Donaumonarchie, einem in diesem Zusammenhang zentralen Thema, widmet sich die hier zu besprechende Arbeit, die als Dissertation an der Universität Wien angenommen wurde.
Das Werk behandelt einerseits und weitgehend referierend die wichtigsten Etappen der Verfassungsentwicklung, wobei die Verfasserin weniger eine komplexe Fragestellung bearbeiten will als in jenem Lehrbuchstil vorgeht, der schon ein anderes kürzlich publiziertes Buch von ihr auszeichnet.[1] Andererseits präsentiert die Verfasserin aber auch, und dies darf als methodisch ungewöhnlich gelten, einen verfassungsdogmatischen Kommentar zum österreichisch-ungarischen Ausgleich, wobei sich die Verfasserin vor allem a |
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| *Overdijk, D. A. J., De gewoonte is de beste uitleg van de wet. Een onderzoek naar de invloed van het Hof van Gelre en Zutphen op de rechtspleging in criminele zaken in het Kwartier van Nijmegen in de zeventiende en achttiende eeuw (= Rechtshistorische Reeks van het Gerard Noodt Instituut 43). Gerard Noodt Institut, Nimwegen=Nijmegen 1999. XVI, 436 S., Karte. Besprochen von Raoul C. van Caenegem. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen VanCaenegemOverdijk20001016 Nr. 10001 ZRG 119 (2002) 48
Overdijk, D. A. J., De gewoonte is de beste uitleg van de wet. Een onderzoek naar de invloed van het Hof van Gelre en Zutphen op de rechtspleging in criminele zaken in het Kwartier van Nijmegen in de zeventiende en achttiende eeuw (= Rechtshistorische Reeks van het Gerard Noodt Instituut 43). Gerard Noodt Institut, Nijmegen 1999. XVI, 436 S., Karte.
This learned and debailed monograph, a doctoral dissertation in the University of Nijmegen, is devoted to criminal law and procedure in the District of Nijmegen in the seventeenth and eighteenth centuries under the impact of the Court of Gelderland and Zutphen (founded in 1543). Overdijk’s research is based essentially on archive material so that his book is an original contribution to the study of the repression of crime in modern times. This is a field where much research is needed, and exhaustive monographs devoted to a limited area are the indispensable tools for an understanding in a wider context. The author writes fluently and places his subject in the main lines of the European development, from the Middle Ages to the Age of the Enlightenment. All the essential procedural topics are analyzed, such as summons, inquest, evidence, rights of the defence, counsel and assistance, torture and appeal, and also, of course, substantive criminal law: imprisonment, the death penalty, mutilation and banishment. Finally the author presents the numerous conflicts of competence among the lower and higher courts involved. It would be hard to imagine a more thorough presentation and discussion of the facts and problems involved. I shall limit myself here to a few topics of particular interest. The author rightly devotes numerous pages to the remand in custody. This is a perennial problem and it is interesting to see how the authorities were trying to limit remand to a reasonable time, but could not prevent such glaring abuse as im |
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| *Pahlow, Louis, Justiz und Verwaltung. Zur Theorie der Gewaltenteilung im 18. und 19. Jahrhundert (= Naturrecht und Rechtsphilosophie in der Neuzeit, Studien und Materialien 7). Keip, Goldbach 2000. IX, 416 S. Besprochen von Johann Christian Pauly. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen PaulyPahlow20010514 Nr. 10188 ZRG 119 (2002) 45
Pahlow, Louis, Justiz und Verwaltung. Zur Theorie der Gewaltenteilung im 18. und 19. Jahrhundert (= Naturrecht und Rechtsphilosophie in der Neuzeit, Studien und Materialien 7). Keip, Goldbach 2000. IX, 416 S.
Mit seiner Gießener Dissertation spricht Louis Pahlow ein großes Thema an: das Prinzip der Gewaltenteilung. Ausgehend von dem Befund, daß „beide Kompetenzbereiche … in der Geschichte der Ausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen lange Zeit weder organisatorisch noch voneinander funktionell unterscheidbar“ waren, stellt er sich die Frage, „ab wann und wie Verwaltung und Justiz in der politischen Theorie unterschieden wurden und die Forderung nach ihrer Trennung erhoben wurde“ (1). Sein Untersuchungszeitraum sind die Jahre 1750 bis 1850, sein Untersuchungsgegenstand ist „der theoretische Diskurs“, wie er sich in dem zugrunde gelegten „umfassenden und auf Vollständigkeit angelegten Bestand von gedruckten Quellen der deutschen politischen Theorie von ca. 1750 bis 1850“ (6) präsentierte. Quellengrundlage der bei Diethelm Klippel entstandenen Arbeit sind also in erster Linie Darstellungen des Naturrechts, der Rechtsphilosophie, des Allgemeinen Staatsrechts und der Polizeiwissenschaft, nicht zuletzt aus dem Fundus des Forschungsprojekts „Naturrecht und Rechtsphilosophie im 19. Jahrhundert“.
Zu Beginn des ersten der drei großen Teile „Policey und Justiz in der politischen Theorie des aufgeklärten Absolutismus“ setzt Pahlow einen Akzent: Er schreibt gegen die in der Literatur verbreitete Vorstellung, daß es spätestens seit 1750 zu einer vollständigen Separation von Policey- und Justizaufgaben gekommen sei, die darüber hinaus mit rechtsstaatlichem oder liberalem Gedankengut in Verbindung zu bringen sei. Hierzu bedient er sich der Analyse zeitgenössischer Literatur zum Aufgabenbereich der etwa in der Polizeiwissenschaft die Justiz umschließenden Polizei, aber auch zur kompetentie |
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| *Pape, Matthias, Ungleiche Brüder. Österreich und Deutschland 1945-1965. Böhlau, Köln 2000. VII, 713 S., 16 Abb. Besprochen von Peter Meier-Bergfeld. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Meier-Bergfeld20010918 Nr. 10289 ZRG 119 (2002) 80
Pape, Matthias, Ungleiche Brüder. Österreich und Deutschland 1945-1965. Böhlau, Köln 2000. VII, 713 S., 16 Abb.
Sagen wir es gleich zu Anfang ohne Umschweife: Dies ist ein gutes Buch, das für lange Zeit das Standardwerk über die deutsch-österreichischen Beziehungen 1945-65 bleiben wird. Der Privatdozent Matthias Pape der Universität Karlsruhe hatte sich zum Beispiel schon 1995 in den Historisch-Politischen Mitteilungen (2, 1995, S. 149-172) mit dem Thema befasst. Hier ist jetzt seine große Studie, die auf über 700 Seiten und mit weit über 1000 verarbeiteten Titeln und ungezählten Anmerkungen zunächst einmal von stupendem Gelehrtenfleiß zeugt. Pape hat deutsche und österreichische Archive ausgewertet bis hin zum Archiv des Burgtheaters, zum Niederösterreichischen Landesarchiv oder dem Archiv der Friedrich Ebert-Stiftung, daneben private Nachlässe. Er hat ein höchst kenntnisreiches und angenehm lesbares Werk vorgelegt. Zentral behandelt er auf fast hundert Seiten das Krisenjahr 1955 mit dem Staatsvertrag, wobei er über die Erkenntnisse Gerald Stourzhs „Geschichte des Staatsvertrages 1945-55“ (3. Auflage, Graz, Wien, Köln 1985) hinausgelangt. Aber Pape gibt auch im Kapitel „Vom österreichischen Staat zur österreichischen Nation“ (Seite 383ff.) so etwas wie eine Geistesgeschichte (bis hin zur Literaturgeschichte) dieses Problems. Die „Reichsidee im Jahrzehnt nach 1945“ und gerade das Ausblickkapitel „Die ,österreichische Nation’ – Diskussion ohne Ende“ (Seite 557ff.) runden die vorzüglich belegte Diplomatiegeschichte ab. Im Anhang werden erstmals zehn wesentliche Dokumente zum Thema publiziert (aus den Jahren 1958/59); das Buch bietet auch 16 Abbildungen, zumeist Karikaturen und Pressefotos der Akteure. Ein großer Wurf, der weit über die journalistischen Beiträge hinausgeht, wie sie etwa Gabriele Holzer („Verfreundete Nachbarn“, Wien 1995) oder Engelbert Washietl („Österreich un |
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| *Poudret, Jean-François (unter Mitwirkung von Valazza Tricarico, Marie-Ange), Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe à la fin du XVIe siècle. Staempfli Editions, Bern 1998. Partie I Les sources et les artisans du droit, 503 S., Partie II Les personnes, 665 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GergenPoudret20010920 Nr. 1207 ZRG 119 (2002) 33
Poudret, Jean-François (unter Mitwirkung von Valazza Tricarico, Marie-Ange), Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe à la fin du XVIe siècle. Staempfli Editions, Bern 1998. Partie I Les sources et les artisans du droit, 503 S., Partie II Les personnes, 665 S.
Der Autor präsentiert zwei Bände, die sich – ausgehend vom Recht des Wallis – mit dem Recht der umliegenden „Romandie“ beschäftigen. Der Walliser Rechtsraum, gelegen zwischen Romania und Germania, d. h. an der Rechtsgrenze wie an der Sprachgrenze, erweckt deswegen Aufmerksamkeit, weil er gerade zu den anderen romanisch beeinflußten Rechtsordnungen der Umgegend viele Parallelen aufweist und die gegenwärtigen Kantonsgrenzen des Wallis weit überschritten hat.
Hieraus floß die Idee des Autors, anhand von Archivmaterial aus Genf, Neuchâtel, Freiburg und Sankt-Moritz ein Kompendium der mittelalterlichen Rechtsordnung des Wallis und der umliegenden „pays romands“ zu schreiben. Von insgesamt 30.000 Dokumenten konnte etwa ein Drittel verwertet werden. Der Leser findet darüber hinaus zahlreiche Angaben zu weiterführender Literatur (Partie I, S. XX-XXXVI). Ein Index zu Personen und Orten (Partie II, S. 595-643) sowie zu thematisch wichtigen Stichwörtern (S. 645-661) erleichtert das Zurechtfinden in den beiden Handbüchern.
Der erste Band umfaßt die Rechtsquellen und die Rechtsgestalter („les artisans du droit“), der zweite widmet sich dem Recht der Personen. Von besonderem Interesse ist im ersten Band, wie nach dem Erlaß des Grafen Amédée VI. vom 11. Januar 1373 im Berufungsverfahren der Zeugenbeweis über lokales Gewohnheitsrecht und Freiheiten im Kanton Wallis durchgeführt wurde (Partie I, S. 65-67). Als ein wichtiges Ergebnis hält Poudret fest, daß die Unterscheidung zwischen geistlicher und weltlicher Justiz in Lausanne weit ausgeprägter als in Sitten/Sion war. In Genf und Lausanne entled |
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| *Priester, Jens-Michael, Das Ende des Züchtigungsrechts. Eine historische, dogmatische und straftheoretische Untersuchung (= Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspolitik 2). Nomos, Baden-Baden 1999. XX, 338 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmidt-ReclaPriester20010917 Nr. 10073 ZRG 119 (2002) 88
Priester, Jens-Michael, Das Ende des Züchtigungsrechts. Eine historische, dogmatische und straftheoretische Untersuchung (= Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspolitik 2). Nomos, Baden-Baden 1999. XX, 338 S.
Die Abhandlung ist ein Rückblick – so der Autor, denn das elterliche Züchtigungsrecht ist mit der Durchführung der 1997er Kindschaftsrechtsreform durch § 1631 Abs. 2 BGB i. d. F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, das am 1. 7. 1998 in Kraft getreten ist (BGBl. 1997 I 2942) abgeschafft. Der dem hier zu besprechenden Werk zugrundeliegende Text des § 1631 Abs. 2 BGB lautete: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.“ Mit der Schrift des Münsteraner Strafrechtstheoretikers Jens-Michael Priester wird demnach eine Debatte beendet, ein Streitobjekt beerdigt. Dass dies den Kern des Problems nicht trifft, wird dem aufmerksamen Leser spätestens im dritten Teil, im eigentlichen Schwerpunkt der vorliegenden Schrift deutlich. Zwei Grundthesen liegen dem Werk zugrunde, ausgesprochen werden sie in der Schlussbetrachtung: „Erstens sollte das Strafrecht so sparsam wie möglich eingesetzt werden, und Strafbarkeitsausdehnungen sollten tunlichst vermieden werden. Zweitens sollten Eltern ihre Kinder nicht schlagen (S. 315).“ Wer wollte dem nicht zustimmen?
Mit diesen Sätzen ist der Bogen gespannt, in dem die straftheoretischen Erörterungen Priesters ihren Platz finden. Das Problem, dem sich der Autor in großer Gründlichkeit unterworfen hat, ist die Frage, ob und wie sich die Neukriminalisierung des Schlagens von Kindern aus erzieherischen Gründen, die durch die Formulierung von § 1631 Abs. 2 BGB durch die 1997er Reform eingetreten ist, legitimieren lässt. Bis es soweit ist, stellt der Autor aber zunächst sozialwissenschaftliche Erkenntnisse, den Gang der Gesetzgebung und die verschiedenen Streitstände in Rechtspre |
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| *Prodi, Paolo, Una storia della giustizia. Dal pluralismo dei fori al moderno dualismo tra coscienza e diritto (= Collezione di testi e di studi). Società editrice il Mulino, Bologna 2000. 499 S. Besprochen von Gerhard Dilcher. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen DilcherProdi20001003 Nr. 10124 ZRG 119 (2002) 03
Prodi, Paolo, Una storia della giustizia. Dal pluralismo dei fori al moderno dualismo tra coscienza e diritto (= Collezione di Testi e di Studi). Società editrice il Mulino, Bologna 2000. 499 S.
Una storia della giustizia ‑ das läßt sich übersetzen als Geschichte der Gerechtigkeit, aber ebenso als Geschichte der Justiz, der Gerichtsbarkeit. Von beidem handelt in der Tat dieses Buch, und damit auch in ganz zentraler Weise von dem, was zwischen dem Gedanken der Gerechtigkeit und den Urteilen der Gerichte steht: Dem Begriff von Recht. Also ein eminent rechtshistorisches Buch, geschrieben von einem „Allgemein“‑Historiker, Paolo Prodi, der den Rechts‑ und Verfassungshistorikern schon, außer seinem Buch über den „papal prince“ durch das Buch über den Eid als Sakrament der Herrschaft wohlbekannt ist.
Es scheint, daß die erkenntnisleitenden Perspektiven für einen Entwurf der Geschichte des Rechts immer mehr nicht aus dem Juristischen, sondern von außerhalb, aus der Sozialgeschichte (als Verfassungsgeschichte) oder aus der Geschichte der Religion kommen. Dies letztere ist die Paolo Prodi bedrängende Perspektive, bedrängend deshalb, weil ihm, ähnlich wie Herold Berman, die Frage nach dem Ende des westlichen Rechts‑Paradigmas vor Augen steht, wenn Recht und religiöse Bindung sich vollständig voneinander lösen, die Gerechtigkeitsfrage sich mithin auflöst in der Positivität und Autonomie des Rechts. Die ersten beiden Fußnoten des Buches nehmen denn auch zum einen auf John Rawls, als Versuch eines Fortdenkens kantianischer Tradition, zum anderen auf Jacques Ellul, Fortdenken der christlichen Rechtsbegründung im Zeitalter der Säkularisation, Bezug.
Paolo Prodi hat also eine substantielle Fragestellung, die er anfangs entfaltet, die ihn bei dem langen Gang durch die Geschichte begleitet, auf die er im Schlußkapitel eine Antwort im Hinblick auf die Gegenwart zu geben |
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| *Pross, Harry, Zeitungsreport. Deutsche Presse im 20. Jahrhundert. Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 2000. VIII, 334 S. 21 Abb. Besprochen von Margrit Seckelmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SeckelmannPross20010912 Nr. 10193 ZRG 119 (2002) 80
Pross, Harry, Zeitungsreport. Deutsche Presse im 20. Jahrhundert. Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 2000. VIII, 334 S. 21 Abb.
Mit der Begrüßung des Jahres 1900 durch die Presse fängt die Monographie von Harry Pross an. Dennoch wirkt der Band wie eine sentimental journey in die siebziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts. Pross ist einer der Altmeister der Medienkonzentrationsforschung und Medienwirkungsforschung und war von 1968 bis 1983 Professor für Publizistik an der Freien Universität Berlin. Er möchte in seinem „roundup zum Jahrhundertwechsel“ (335) als „beobachtender Teilnehmer“ das Verhältnis der Presse zu der jeweiligen Staatsform untersuchen und auch polemisch kommentieren (VII). Dabei will er sich besonders der Frage nach der Funktionsweise der Presse in der „doppelten“ Abhängigkeit von Pressegesetzen und wirtschaftlicher Macht widmen.
Die Exposition verrät es: Pross kann nur eine Verfallsgeschichte erzählen. Und richtig, er beginnt seine Betrachtung mit der Klage, wie die Zeitungen bereits im Kaiserreich „zunehmend abhängig vom Inseratenaufkommen und den inserierenden Wirtschaftskräften“ wurden. Dies habe „mit zunehmenden Auflagen und Vermehrung der Publikation zu immer einsehbareren Meinungskartellen“ geführt (24). Auch nach dem Ersten Weltkrieg seien, so Pross, Chancen vertan worden, die Presse „vom internen Druck des Kapitals zu befreien“ (51). Vom Annoncenteil abhängige Zeitschriften hätten „die Oberhand“ behalten (52). Als nahezu zwangsläufig erscheint das Aufkommen von Alfred Hugenbergs Pressekonzern. Durch ein Reichspressegesetz von staatlicher Seite in die Zange genommen, habe der „branchenübliche Opportunismus des antizipierenden Gewerbes (...) 1930/31 eine braune Tönung“ angenommen (79), gipfelnd in der Katastrophe der Konzentration von Macht und Medien im Dritten Reich (102). Pross‘ Idealbild ist demgegenüber die liberale Presse des 19. Jahrhunderts |
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| *Pröve, Ralf, Stadtgemeindlicher Republikanismus und die „Macht des Volkes“. Civile Ordnungsformationen und kommunale Leitbilder politischer Partizipation in den deutschen Staaten vom Ende des 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 159). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 580 S., 8 Abb. 25 Tab. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchildtPröve20010917 Nr. 10388 ZRG 119 (2002) 51
Pröve, Ralf, Stadtgemeindlicher Republikanismus und die „Macht des Volkes“. Civile Ordnungsformationen und kommunale Leitbilder politischer Partizipation in den deutschen Staaten vom Ende des 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 159. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 580 S., 8 Abb. 25 Tab. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG 119 (2002) 51. 10388 2001-03-16 auf Einladung bestellt, Schildt angefragt?, 2001 Buch erhalten Zusage Schildts bis 15. 09. 2001 erhalten, versandt, 2001-09-17 Besprechung erhalten
Bei der hier vorzustellenden Publikation handelt es sich um die Berliner Habilitationsschrift des Autors von 1998. Pröve versteht unter zivilen Ordnungsformationen hierarchisch und komplex strukturierte Vereinigungen kooperativer oder assoziativer Art, deren Funktion in der Erhaltung der öffentlichen Ordnung sowie ganz allgemein dem Schutz der Stadt und ihrer Institutionen und Einrichtungen diente. Zivil sind diese Ordnungsformationen – deren Mitglieder durchaus bewaffnet sind – insoweit, als es sich um dezidiert nichtmilitärische Einrichtungen handelt, deren Wirkungskreis zudem strikt auf den kommunalen Sektor beschränkt ist.
Der vom Verfasser gewählte Forschungsbegriff erfaßt das etwa 100 Jahre währende Phänomen der Existenz von Bürgerwehren, Bürgergarden oder Kommunalgarden in der Zeit des ausgehenden 18. bis in die 60er Jahre des 19. Jahrhunderts (Sattelzeit). Pröves Zugriff auf das Thema erfolgt auf zwei unterschiedlichen Betrachtungsebenen. Zum einen fragt er nach den ideengeschichtlichen Wurzeln der Volksbewaffnung und deren Weiterentwicklung im Vormärz, zum anderen gilt sein Interesse der Untersuchung der zivilen Ordnungsformationen in ausgewählten Gebieten und damit, wenn man so will, dem Reflex der Idee von der Volksbewaffnung in der Wirklichkeit. Dementsprechend erfolgte auch die Quellenauswahl. Z |
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| *Prozessakten als Quelle. Neue Ansätze zur Erforschung der höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich, hg. v. Baumann, Anette/Westphal, Siegrid/Wendehorst, Stephan/Ehrenpreis, Stefan (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 37). Böhlau, Köln 2001. X, 281 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriProzessakten/Baumann20010622 Nr. 10393 ZRG 119 (2002) 43/Nr. 10378 42
Prozessakten als Quelle. Neue Ansätze zur Erforschung der höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich, hg. v. Baumann, Anette/Westphal, Siegrid/Wendehorst, Stephan/Ehrenpreis, Stefan (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 37). Böhlau, Köln 2001. X, 281 S.
Baumann, Anette, Die Gesellschaft der frühen Neuzeit im Spiegel der Reichskammergerichtsprozesse. Eine sozialgeschichtliche Untersuchung zum 17. und 18. Jahrhundert (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 36). Böhlau, Köln 2001. 178 S.
Die rechts-, sozial- und verfassungshistorischen Untersuchungen zur Rechtsprechung des Reichskammergerichts und im allgemeinen zur Justiz im Alten Reich haben in den letzten Jahrzehnten einen beachtlichen Aufschwung erfahren. Die bis heute weit fortgeschrittene Neuverzeichnung der kammergerichtlichen Prozeßakten sowie der Einfluß der von Bernhard Diestelkamp angeregten Dissertationen und weiteren Forschungen haben inzwischen einen sichtbaren Niederschlag in einer Reihe bedeutsamer Bände der Reihe der „Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich“ gefunden. Hierzu gehören die beiden hier zu präsentierenden Bände. Sie gehen beide in einer gewissen Weise ebenfalls auf den wissenschaftlichen Einfluß Bernhard Diestelkamps zurück. Beide Projekte sind nämlich im Umfeld der Forschungsstelle zur Reichskammergerichtsforschung, die in Wetzlar Mitte der 80er Jahre auf Initiative Diestelkamps errichtet wurde, entstanden. Im Jahre 1996 fand sich am Rande des Historikertags in München eine Gruppe von Archivaren, Doktoranden und Habilitanden der Geschichts- und Rechtswissenschaft zusammen, die auf dem Gebiet der Forschung zu den Reichsgerichten tätig waren. Aus dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch ist damals ein „Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit“ hervorgegangen. Diese enge Kooperation mit der Gese |
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| *Quellen zur Entstehungsgeschichte des Flurbereinigungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von 1953, hg. v. Weiß, Erich (= Forschungen der europäischen Fakultät für Bodenordnung Straßburg 22). Lang, Frankfurt am Main 2000. XVI, 648 S. Besprochen von Teruaki Tayama. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen TayamaQuellen20010905 Nr. 10161 ZRG 119 (2002) 83
Quellen zur Entstehungsgeschichte des Flurbereinigungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von 1953, hg. v. Weiß, Erich (= Forschungen der Europäischen Fakultät für Bodenordnung Straßburg 22). Lang, Frankfurt am Main 2000. XVI, 648 S.
Quellen zur Entstehungsgeschichte des Flurbereinigungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind ein für mich sehr interessantes Thema, weil ich selbst 1988 eine Untersuchung mit dem Titel „Studium des deutschen Flurbereinigungsgesetzes unter dem Gesichtspunkt der Entstehungsgeschichte“ verfasst und in Tokio veröffentlicht habe. Damals hatte ich besondere Schwierigkeiten mit den Gesetzgebungsmaterialien der neuesten Zeit, das heißt der nationalsozialistischen Zeit und der anschließenden Nachkriegszeit (Besatzungszeit). Die von Weiß herausgegebenen Quellen füllen die bisherige Lücke der Materialien in der Nachkriegszeit (Besatzungszeit) sehr gut aus.
Die Flurbereinigung stammt eigentlich aus der vertraglichen Einigung der Beteiligten unter bestimmten staatlichen Eingriffen. Die Geschichte der Flurbereinigung zeigt den Verstärkungsprozeß der staatlichen Eingriffe seit dem 16. Jahrhundert. In diesem Sinne ist die Flurbereinigung der Enteignung des Grundstücks ähnlich, wobei freilich große und wichtige Unterschiede bleiben. In den hoch industrialisierten Staaten sind die Flächen für die Infrastruktur immer knapp, wenn das Staatsgebiet im Verhältnis zur Bevölkerungszahl nicht groß genug ist, wie z. B. in vielen europäischen Ländern oder in Japan. Dabei hat im Laufe der Geschichte das Bedürfnis nach Flächen für die Sozial- und Wirtschaftsinfrastruktur immer mehr zugenommen, während umgekehrt das Bodeneigentumsrecht als Menschenrecht in der Verfassung garantiert worden ist. In dieser Situation hat sich das Flurbereinigungssystem als Alternative oder Parallele zur Enteignung entwickelt. In der Gegenwart funktioniert die Flurbereinigung neben der E |
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| *Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes. Abteilung 1 1813-1830. Band 1 Die Entstehung des Deutschen Bundes 1813-1815, Halbband 1, Halbband 2, bearb. v. Treichel, Eckhardt. Oldenbourg, München 2000. CLXXVI, 1-886, IV, 887-1671 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertQuellen20001124 Nr. 10221 ZRG 119 (2002) 53
Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes. Abteilung 1 1813-1830. Band 1 Die Entstehung des Deutschen Bundes 1813-1815, Halbband 1, Halbband 2, bearb. v. Treichel, Eckhardt. Oldenbourg, München 2000. CLXXVI, 1-886, IV, 887-1671 S.
Wie Treichel in seiner umfangreichen Einleitung aufzeigt, ist das lange Zeit fast einhellig negative historische Urteil über den Deutschen Bund inzwischen einer Revision unterzogen worden. Statt den Bund an der nationalen Elle zu messen und ihn primär als Instrument der Repression und als Vollstrecker der Restauration zu beurteilen, erscheint es angemessener, ihn als „nationales Band und Modell für eine Zwischenlösung der deutschen Frage und somit als eine wichtige Zwischenstufe auf dem Wege zu dem für Europa annehmbaren deutschen Bundesstaat des förderativen Typs“ zu sehen (S. XIX, zitiert nach Gruner, Der Deutsche Bund – Modell für eine Zwischenlösung, 1982). Nach 1945 wurde die europäische Friedensfunktion des Bundes herausgestellt, dessen defensiver Grundcharakter vor den Übersteigerungen machtstaatlicher Außenpolitik bewahrt und Mitteleuropa damit eine der längsten Friedensperspektiven seiner Geschichte gewährt habe. Weithin akzeptiert ist inzwischen die Formel vom „Staatenbund mit bundesstaatlichen Elementen“ (S. XV). Nach den Absichten der Akteure von 1815, die sich nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen fast aller Beteiligter, verständigen konnten, sollte die Bundesakte den Ausgangspunkt der künftigen Bundesverfassung und der institutionellen Fortbildung des Bundes bilden. Hieraus wurden in letzter Zeit „Elemente und Tendenzen, die auf eine bundesstaatliche Konzentration drängten, also eine Art von innerer Entwicklungslogik abgeleitet“ (S. XV nach Siemann). Die Entstehungsphase des Deutschen Bundes läßt noch die ganze Breite des zeitgenössischen verfassungs- und nationalpolitischen Diskurse |
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| *Quellen zur Verfassungsgeschichte der deutschen Stadt im Mittelalter. Diplomata et acta publica statum civitatum Medii Aevi illustrantia, ausgew. u. übers. v. Hergemöller, Bernd-Ulrich (= Ausgewählte Quellen zu deutschen Geschichte des Mittelalters 34). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2000. VI, 503 S. Besprochen von Gerhard Dilcher. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen DilcherQuellenzurverfassungsgeschichte20010912 Nr. 10339 ZRG 119 (2002) 33
Quellen zur Verfassungsgeschichte der deutschen Stadt im Mittelalter. Diplomata et acta publica statum civitatum Medii Aevi illustrantia, ausgew. u. übers. v. Hergemöller, Bernd-Ulrich (= Ausgewählte Quellen zu deutschen Geschichte des Mittelalters 34). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2000. VI, 503 S.
Ein Band in der verdienstvollen Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe erweckt immer hohe Erwartungen: Der neueste Stand der Quellenedition, repräsentative Auswahl wichtiger Quellen, kompetente Übersetzung und Erläuterung. Bei einer Auswahl zur „Verfassungsgeschichte der deutschen Stadt im Mittelalter“ steht die Ausgabe in Konkurrenz zu dem oft kritisierten und doch immer wieder bewährten Keutgen[1] und zu der in dem europäischen (unvollendeten) Projekt des Elenchus fontium historiae urbanae stehenden Ausgabe von Diestelkamp.[2] Schon von der Anlage der Freiherr vom Stein-Ausgabe ergeben sich für den Benutzer unbestreitbare Vorteile gegenüber jeder der beiden Ausgaben: Keiner der beiden Vorgänger bietet Übersetzungen (und für die meisten fraglichen Urkunden sind bisher Übersetzungen nicht greifbar), die Urkunden werden vollständig, einschließlich Protokoll und Eschatoll wiedergegeben und bieten so ihren vollen Informationsgehalt. Der Keutgen krankt an der z. T. veralteten Editionsgrundlage und der oft sehr spontanen Auswahl und Einordnung unter oft etwas beliebige Stichworte (was allerdings oft auch Übersicht erleichtert und Information bündelt), Diestelkamp mußte durch die Anlage des Gesamtprojekts zeitliche (bis 1250) und geographische Beschränkungen (nicht Straßburg und andere elsässische Städte, nicht Österreich und die Schweiz) hinnehmen und konnte so den ganzen Raum der deutschen Stadtkultur nicht darstellen. Diese Defizite kann Hergemöller durch die Anlage seiner Quellenauswahl füllen. Sein Werk ist durch Register (wobei das Sachregist |
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| *Raab, Heinrich, Revolutionäre in Baden 1848/49. Biographisches Inventar für die Quellen im Generallandesarchiv Karlsruhe und im Staatsarchiv Freiburg, bearb. v. Mohr, Alexander. Kohlhammer, Stuttgart 1998. 1048 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Radbruch, Gustav, Gesamtausgabe, Band 11 Strafrechtsgeschichte, hg. v. Neumann, Ulfrid. C. F. Müller, Heidelberg 2000. X, 794 S. Besprochen von Lorenz Schulz. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchulzRadbruchgustavgesamtausgabeband11 Nr. 10401 ZRG 119 (2002) 08
Radbruch, Gustav, Gesamtausgabe, Band 11 Strafrechtsgeschichte, hg. v. Neumann, Ulfrid. C. F. Müller, Heidelberg 2000. X, 794 S.
Mit dem von Ulfrid Neumann edierten strafrechtsgeschichtlichen Band ist die auf zwanzig Bände ausgelegte Gesamtausgabe des Radbruchschen Werks im wesentlichen abgeschlossen.[1] Mit ihm wird nicht eine Zutat, nicht das historische Zierrat eines großen Oeuvre vorgestellt. Der Band dokumentiert die Geschichte als den integralen Baustein eines rechtsphilosophischen und dogmatischen Werks, der ein philosophisch fundiertes und zugleich empirisch orientiertes Denken verbindet. Darauf hat der Herausgeber der Gesamtausgabe, Arthur Kaufmann, der das Erscheinen des vorliegenden Bandes noch erlebt hat,[2] in der Einleitung zum ersten Band hingewiesen, freilich mit einer gewissen Neigung, die empirische Ausrichtung zugunsten der rechtsphilosophisch-naturrechtlichen gering zu gewichten.[3] In das empirische fügt sich das geschichtliche Interesse ein, das, worauf Neumann in seiner knappen Einleitung hinweist, schon beim jungen Radbruch zu erkennen, in Arbeiten, die im vorliegenden Band keine Aufnahme haben finden können.
In der Mitte des Bandes steht die vollständig abgedruckte, von Radbruch gemeinsam mit Gwinner verfaßte und von diesem 1951 posthum veröffentlichte „Geschichte des Verbrechens“[4], die im Text – und gleichermaßen im editorischen Teil - weitaus mehr als die Hälfte des Bandes einnimmt (9-255; Editionsbericht 457-640). Dazu kommen, beginnend mit dem „Raub in der Carolina“ (1931), sämtlich Arbeiten aus den dreißiger und vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts, in denen Radbruch sich, vor allem in den Jahren der NS-Diktatur, auf die Rechtsgeschichte als wissenschaftliches Refugium konzentrierte. Die in diesem Band versammelten Einzelstudien sind aus Zeitschriften[5] und Festschriften[6] und vor allem aus den 1938 in der ersten und 1 |
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| *Recht - Idee - Geschichte. Beiträge zur Rechts- und Ideengeschichte für Rolf Lieberwirth anlässlich seines 80. Geburtstages, hg. v. Lück, Heiner/Schildt, Bernd. Böhlau, Köln 2000. X, 727 S. 6 Abb. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen CarlenRecht 20010411 Nr. 10312 ZRG 119 (2002) 00
Recht ‑ Idee ‑ Geschichte. Beiträge zur Rechts‑ und Ideengeschichte für Rolf Lieberwirth anlässlich seines 80. Geburtstages, hg. v. Lück, Heiner/Schild, Bernd. Böhlau, Köln 2000. X, 727 S. 6 Abb.
Die 30 Beiträge verteilen sich auf 4 Abteilungen und bekunden die vielseitigen Interessengebiete des Jubilars. Der erste Teil vereinigt Aufsätze zum Gericht und Verfahren. Günter Jerouscheck und Daniela Müller überprüfen, wie weit der historische Ansatz des Thomasius um die Denunziation im Strafverfahren zu approbieren oder zu diskreditieren, historischer Wirklichkeit standhält und untersuchen deshalb „Die Ursprünge der Denunziation im Kanonischen Recht“. Dass Richard Wagner im ersten Akt seiner Oper „Lohengrin“ im Zweikampf des Titelhelden mit Heinrich Graf von Tebramund ein Gottesurteil historisch getreu schildert, auch wenn er nicht mehr in diesem mittelalterlichen Weltbild stand, zeigt Wolfgang Schild. Der Beitrag weitet sich aus zu einer umfassenden Studie über den Zweikampf als Gottesurteil. Die Gründe, die zum Verlust der Gottesurteile geführt haben, werden hervorgehoben. Jürgen Weitzel schreibt über „Recht und Spruch der Laienurteiler zumindest eine Epoche der europäischen Rechtsgeschichte“. Er bezieht sich hauptsächlich auf die Epoche der Laienurteiler ab 1200 (Einsetzen der Aufzeichnung des Rechts und Einflüsse des gelehrten Recht) und stellt die Verhältnisse in Mittel‑ und Ostmitteleuropa in den Vordergrund. Die europäische Dimension ist sachlich und geographisch begründet. Die Inhalte des Rechts der Laienurteiler sind gemessen an der Fülle des Materials gering. Weitzel erörtert eingehend einige hervorstechende Merkmale des Rechts und der Sprüche der Laienurteiler.
Bernhard Diestelkamp wertet einen Quellenfund im Landeshauptarchiv Magdeburg aus. Es handelt sich um den Bericht einer Einung thüringisch‑sächsischer Städte aus dem Jahre 1423 im K |
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| *Recht im frühmittelalterlichen Gallien. Spätantike Tradition und germanische Wertvorstellungen, hg. v. Siems, Harald/Nehlsen-v. Stryk, Karin/Strauch, Dieter (= Rechtsgeschichtliche Schriften 7). Böhlau, Köln 1995. 147 S. Besprochen von Clausdieter Schott. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchottRecht20010205 Nr. 665 ZRG 119 (2002) 20
Recht im frühmittelalterlichen Gallien. Spätantike Tradition und germanische Wertvorstellungen, hg. v. Siems, Harald/Nehlsen-v. Stryk, Karin/Strauch, Dieter (= Rechtsgeschichtliche Schriften 7). Böhlau, Köln 1995. 147 S.
Der schmale, aber gehaltvolle Band enthält vier überarbeitete Vorträge, die 1992 auf dem deutschen Rechtshistorikertag in Köln in einer von Karin Nehlsen‑von Stryk eingerichteten Sektion zum frühmittelalterlichen Recht in Gallien gehalten wurden. Die Herausgeber sind sich dessen bewusst, dass mit diesen wenigen Beiträgen das Thema nur perspektivisch erfasst werden kann und dass man Desiderate in Kauf zu nehmen hat. Schon das anvisierte Ziel, die Spannungslage zwischen spätantiker Tradition und germanischen Wertvorstellungen zu thematisieren, lässt ein besonders kreatives Moment, das Kirchenrecht, in Randlage geraten, was als augenfällige Schwäche nicht unvermerkt bleiben kann. Den Herausgebern ist freilich das Fehlen dieses „Herzstücks“ nicht entgangen, weshalb Harald Siems einleitend die Rolle des frühmittelalterlichen Kirchenrechts kurz skizziert. Im übrigen sind die einzelnen Beiträge durchweg von hoher Qualität, und man hat erfreut zu konstatieren, dass sich hier germanistische und romanistische Arbeitsweise zur fruchtbaren Kooperation zusammengefunden haben.
Detlef Liebs behandelt „Die im spätantiken Gallien verfügbaren römischen Rechtstexte. Literaturschicksale in der Provinz zwischen dem 3. und 9. Jahrhundert“. Der Verfasser unterteilt seine Bestandsaufnahme in „außerhalb Galliens entstandene Rechtstexte“ und „in Gallien entstandene Rechtstexte“. Entsprechen die Ergebnisse auch den Erwartungen, so werden diese doch hier erstmals konkret belegt. Von den außergallischen Rechtstexten ist der Codex Theodosianus weitaus am meisten bezeugt, gefolgt von den pseudopaulinischen Sentenzen sowie vom Codex Gregorianus und Codex Hermogenianus. Schwach vertreten |
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| *¿Rechtsgeschichte(n)? ¿Histoire(s) du droit? ¿Storia/storie del diritto? ¿Legal Histori(es)?, hg. v. Verein junger RechtshistorikerInnen Zürich (= Rechtshistorische Reihe 220). Lang, Frankfurt am Main 2000. 392 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertRechtsgeschichte(n)?20001124 Nr. 10133 ZRG 119 (2002) 00
¿Rechtsgeschichte(n)? ¿Histoire(s) du droit? ¿Storia/storie del diritto? ¿Legal Histori(es)?, hg. v. Verein Junger RechtshistorikerInnen Zürich (Europäisches Forum Junger Rechtshistorikerinnen und Rechtshistoriker Zürich 28.-30. Mai 1999) (= Rechtshistorische Reihe 220). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. 392 S.
Nachdem Hans Peter Haferkamp in dieser Zeitschrift Bd. 114, S. 850-859 in seinem Kongreßbericht die auf dem Forum 1999 in Zürich gehaltenen Vorträge inhaltlich bereits vor dem Druck beschrieben hat, kann sich die Anzeige der Publikation auf einige übergreifende Zusammenhänge beschränken. Der Band dokumentiert die internationale Aufgeschlossenheit der heutigen Rechtsgeschichte in insgesamt 25 Beiträgen, von denen die meisten erfrischend experimentell angelegt sind. Die Breite der angeschnittenen Themen dürfte dem Fach auch im neuen Jahrhundert seine Lebendigkeit sichern und garantieren. Auffallend ist zunächst die Vielfalt der biographischen Beiträge, die von zwei Juristen des 15. Jahrhunderts (Otto Verwaart über den seinerzeit sehr erfolgreichen Konsiliarjuristen Ludovicus Pontanus de Roma und Giacomo Pace über die Tätigkeit des späteren Hamburger Bürgermeisters Henricus de Saxonia/Heinrich Burmeister als Rektor der Universität Padua 1463) bis zu der ausgereiften umfangreichen Studie von Mathias Schmoeckel über den nationalsozialistischen Ideologen Helmut Nicolai, der schon 1935 im Konkurrenzkampf der Partei in Ungnade fiel, aber gleichwohl für die Herausbildung der in sich uneinheitlichen nationalsozialistischen Ideologie (hier auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts) nicht ohne Interesse ist und bis zu der kürzeren Studie über deutsche und österreichische Juristen jüdischer Herkunft in Genf zwischen 1933 und 1945. Erwähnt seien weiterhin die Zeitschriftenanalysen, die in letzter Zeit Gegenstand r |
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| *Rechtskultur, Rechtswissenschaft, Rechtsberufe im 19. Jahrhundert. Professionalisierung und Verrechtlichung in Deutschland und Italien, hg. v. Dipper, Christof (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 35). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 167 S., Tab., Abb. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriRechtskultur20010129 Nr. 10324 ZRG 119 (2002) 54
Rechtskultur, Rechtswissenschaft, Rechtsberufe im 19. Jahrhundert. Professionalisierung und Verrechtlichung in Deutschland und Italien, hg. v. Dipper, Christof (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 35). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 167 S., Tab., Abb.
Im Dezember 1993 trafen sich in den Räumen der Werner-Reimers-Stiftung in Bad Homburg 15 deutsche und italienische Historiker und Rechtshistoriker zu einem wissenschaftlichen Kolloquium zu den historiographischen Problemen der Modernisierung und Professionalisierung der juristischen Eliten in der jüngeren und jüngsten Geschichte beider Länder. Die Akten werden hier nunmehr publiziert. Der vorliegende Band enthält allerdings nur einen Teil der damals vorgetragenen Diskussionsbeiträge: Von der damaligen deutsch-italienischen Ausrichtung der Arbeitstagung gibt der Sammelband insoweit nur zu einem geringen Teil Zeugnis, weil nur der Beitrag eines italienischen Historikers veröffentlicht werden konnte. Die Problematik der Modernisierung und Professionalisierung der juristischen Berufe spricht in der Tat eines der zentralen Themen der Herausbildung des modernen Verwaltungs- und Rechtsstaates in der europäischen Geschichte der Neuzeit an. Die Literatur auf diesem Gebiet ist inzwischen beträchtlich. Manche grundlegenden Beiträge sind in der Zwischenzeit gerade von einigen der Teilnehmer an der damaligen Tagung vorgelegt worden. Die hier abgedruckten Aufsätze beschränken sich deshalb zum Teil auf die damals vorgetragene Vortragsfassung mit einigen wenigen bibliographischen Nachweisen. In Anbetracht der inzwischen erschienenen Literatur - auch seitens einiger Autoren des Sammelbandes - wirkt derselbe sieben Jahre nach der Tagung ein bißchen veraltet. Bereits 1993 war die Problematik der Professionalisierung juristischer Berufe in der rechtshistorischen Forschung keinesfalls unbekannt. Der Herausgeber |
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| *Rechtsgeschichtswissenschaft in Deutschland 1945-1952, hg. v. Schröder, Horst/Simon, Dieter (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 141). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. VIII, 273 S. Besprochen von Hans Hattenhauer. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen 1
HattenhauerRechtsgeschichtswissenschaft20010703 Nr. 10455 ZRG 119 (2002) 80
Rechtsgeschichtswissenschaft in Deutschland 1945-1952, hg. v. Schröder, Horst/Simon, Dieter (= Ius Commune Sonderheft 141). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. VIII, 273 S.
Krisen geben Anlass zum Nachdenken über die eigene Identität und Geschichte, zumal ihrer Wendezeiten. Das gilt auch für die Rechtswissenschaft, von der hier einige Rechtshistoriker in der unmittelbaren Nachkriegszeit vorgestellt werden. Tatsächlich müssen die Jahre 1945-1952 für die sowjetische Besatzungszone und die Deutsche Demokratische Republik wie die Westzonen und die Bundesrepublik Deutschland als eine eigene, zwar kurze, aber doch deutlich begrenzte und strukturierte Epoche definiert werden. Hier wie dort begann man mit heiligen Schwüren des Neubeginns, hier wie dort mündete die vielversprechende Aufbruchstimmung bald in restaurativem Vergessenmachen der eben noch verheißenen Reformen. Das hatte hier wie dort zur Folge, dass sich die Künder des Neuen freiwillig oder gezwungen - dem raschen Wandel der politischen Grundstimmung anpassen mussten, wenn sie nicht auf die Seite geschoben werden wollten. Wenn auch derartige postrevolutionäre Phasen des raschen Übergangs von der Revolution zur Restauration etwas für diese Lagen Typisches sind, hatten die deutschen Nachkriegsjahre doch die Besonderheit, dass man hüben und drüben im Recht grundverschiedene Wege ging. Dass davon auch die Rechtsgeschichte betroffen war, zeigt dieser Band. Er ist das Ergebnis einer von Horst Schröder und Dieter Simon 1998 im Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main veranstalteten Tagung. Erkennbar ist noch, dass das Projekt breiter angelegt gewesen war und möglichst viele Rechtshistoriker von diesseits und jenseits der Zonengrenze hatte berücksichtigen sollen, doch konnte dieses Ziel offenbar nicht vollständig erreicht werden. Auch von den schließlich gehaltenen Re |
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| *Rechtsreformen und Demokratieentwicklung in Lateinamerika, hg. v. Ahrens, Helene/Nolte, Detlef (= Schriftenreihe des Instituts für Iberoamerika-Kunde Hamburg 48). Vervuert, Frankfurt am Main 1999. 361 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GergenRechtsreformen20010914 Nr. 1199 ZRG 119 (2002) 81
Rechtsreformen und Demokratieentwicklung in Lateinamerika, hg. v. Ahrens, Helene/Nolte, Detlef (= Schriftenreihe des Instituts für Iberoamerika-Kunde Hamburg 48). Vervuert, Frankfurt am Main 1999. 361 S.
Die Schriftenreihe des Instituts für Iberoamerika-Kunde ist seit Jahren ein Garant für die Publikation informativer und wissenschaftlich fundierter Bücher zu Geschichte, Politik und Wirtschaft der lateinamerikanischen Länder. Mit dem vorliegenden Band erweitert sich die Reihe gleichermaßen um den Bereich von Recht und Justiz. Juristen, Politikwissenschaftler und Soziologen, die ihre Beiträge im Dezember 1997 auf einer Tagung des Instituts in Hamburg vorstellten, dokumentieren anschaulich, wie sehr die Rechtsreformen der 90er-Jahre in komplexe soziale und politische Prozesse eingebettet waren. Auch machen sie deutlich, daß der Erfolg dieser Reformen stets von der Bereitschaft der Akteure (Polizei, Richterschaft, Anwaltschaft und Staatsanwaltschaft, Gefängniswärter, Menschenrechtsorganisationen etc.) zur Kooperation untereinander abhängt. Laut Umfrageergebnissen wurden diese Akteure und die dazugehörigen Institutionen sehr negativ bewertet, was begründen kann, daß der Vertrauensverlust der Bevölkerung in einer zunehmenden Entlegitimierung der Justiz mündet. Grund genug und vor allem Aufgabe für die Staaten Lateinamerikas, mittels Reformen dieses Vertrauen ihrer Bevölkerungen zurückzugewinnen.
Die 90er-Jahre stehen als Dekade der großen Justizreformen und des rechtspolitischen Umbruchs in der Geschichte Lateinamerikas. Die auftretenden Probleme erklären sich durch einen Blick in die Geschichte und Rechtsgeschichte der beiden vergangenen Jahrhunderte. Bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts galt dort das spanische Recht mit einigen Sonderbestimmungen, wie den Leyes de Indias von 1860. Wichtige Impulse für die ersten Verfassungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts gingen - neben de |
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| *Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 14 Die Urkunden und Briefe aus Archiven und Bibliotheken der Stadt Nürnberg. Teil 1 1440-1449, bearb. v. Rübsamen, Dieter. Böhlau Verlag, Wien 2000. 371 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BattenbergRegesten20001121 Nr. 10251, 10206 ZRG 119 (2002) 33
I. Regesten Kaiser Ludwigs des Bayern (1314-1347), nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Acht, Peter (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 6: Die Urkunden aus den Archiven und Bibliotheken der Schweiz, bearb. v. Wetzel, Johannes. Böhlau, Köln – Weimar 2000. XXIII, 115 S.
II. Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 14: Die Urkunden und Briefe aus Archiven und Bibliotheken der Stadt Nürnberg. Teil 1: 1440–1449, bearb. v. Rübsamen, Dieter. Böhlau Verlag, Wien - Weimar - Köln 2000. 371 S.
Kürzlich konnte in dieser Zeitschrift auf den von Harald Zimmermann herausgegebenen Sammelband „Die Regesta Imperii im Fortschreiten und Fortschritt“ hingewiesen werden, die die differenzierter gewordene Regestentechnik und die systematischere Aufarbeitung des einschlägigen Quellenmaterials verdeutlichte. Dass trotz der fortgeschrittenen technischen Entwicklung, die inzwischen digitalisierte Fassungen der Gesamtregesten und damit einen unmittelbareren Zugriff auf die gesammelten Informationen durch die Eingabe von freien Suchbegriffen ermöglicht (vgl. die Rezension der CD-Rom-Ausgabe der vorliegenden Regesten: ZRG 117 GA, 2000, S. 726ff.), die konventionelle Druckform der Publikation des Quellenmaterials beibehalten wird, erscheint durchaus sinnvoll - nicht nur deshalb, weil sonst die bisher erschienenen Bände Fragment, wenn nicht gar Makulatur werden würden -. Der rechtshistorische Zugriff ist in den bisher üblichen Regestenheften allerdings nach wie vor nicht ganz einfach, weil die Register in der Regel nur Personen- und Ortsbetreffe auswerfen, nicht aber Sachbegriffe und nur bedingt Institutionen.
Die weiterhin in der bewährten Hand Johannes Wetzels liegende Bearbeitung der Regesten Ludwigs d |
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| *Regesten Kaiser Ludwigs des Bayern (1314-1347), nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Acht, Peter (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 6 Die Urkunden aus den Archiven und Bibliotheken der Schweiz, bearb. v. Wetzel, Johannes. Böhlau, Köln 2000. XXIII, 115 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BattenbergRegesten20001121 Nr. 10251, 10206 ZRG 119 (2002) 33
I. Regesten Kaiser Ludwigs des Bayern (1314-1347), nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Acht, Peter (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 6: Die Urkunden aus den Archiven und Bibliotheken der Schweiz, bearb. v. Wetzel, Johannes. Böhlau, Köln – Weimar 2000. XXIII, 115 S.
II. Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 14: Die Urkunden und Briefe aus Archiven und Bibliotheken der Stadt Nürnberg. Teil 1: 1440–1449, bearb. v. Rübsamen, Dieter. Böhlau Verlag, Wien - Weimar - Köln 2000. 371 S.
Kürzlich konnte in dieser Zeitschrift auf den von Harald Zimmermann herausgegebenen Sammelband „Die Regesta Imperii im Fortschreiten und Fortschritt“ hingewiesen werden, die die differenzierter gewordene Regestentechnik und die systematischere Aufarbeitung des einschlägigen Quellenmaterials verdeutlichte. Dass trotz der fortgeschrittenen technischen Entwicklung, die inzwischen digitalisierte Fassungen der Gesamtregesten und damit einen unmittelbareren Zugriff auf die gesammelten Informationen durch die Eingabe von freien Suchbegriffen ermöglicht (vgl. die Rezension der CD-Rom-Ausgabe der vorliegenden Regesten: ZRG 117 GA, 2000, S. 726ff.), die konventionelle Druckform der Publikation des Quellenmaterials beibehalten wird, erscheint durchaus sinnvoll - nicht nur deshalb, weil sonst die bisher erschienenen Bände Fragment, wenn nicht gar Makulatur werden würden -. Der rechtshistorische Zugriff ist in den bisher üblichen Regestenheften allerdings nach wie vor nicht ganz einfach, weil die Register in der Regel nur Personen- und Ortsbetreffe auswerfen, nicht aber Sachbegriffe und nur bedingt Institutionen.
Die weiterhin in der bewährten Hand Johannes Wetzels liegende Bearbeitung der Regesten Ludwigs d |
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| *Regierungsakten der Herzogtums Nassau 1803-1814, bearb. v. Ziegler, Uta (= Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten 5). Oldenbourg, München 2001. VIII, 415 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertRegierungsakten20010814 Nr. 10461 ZRG 119 (2001) 53
Regierungsakten der Herzogtums Nassau 1803-1814, bearb. v. Ziegler, Uta (= Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten 5). Oldenbourg, München 2001. VIII, 415 S.
1983 hatte die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften die Edition der wichtigsten Gesetze, Verordnungen, sowie der Ministerial- und Staatsratsberichte zu den Reformen der wichtigsten Rheinbundstaaten in ihr Programm aufgenommen. Inzwischen sind vier Bände mit den Regierungsakten des Königreichs Westphalen, der Großherzogtümer Berg und Frankfurt sowie des Königreichs Bayern erschienen. Band 5 enthält nunmehr die Regierungsakten des Herzogtums Nassau für die Zeit von 1802 bis 1815. Nassau war 1806 durch Vereinigung der Territorien von Weilburg und Usingen zu einem unteilbaren Herzogtum erhoben worden und gleichzeitig in den Rheinbund eingetreten. Bis 1814/15 bildete die Hauptsorge der leitenden Staatsmänner Nassaus die Erhaltung der politischen Existenz und der territorialen Integrität. Das Streben der beiden Regenten Friedrich Wilhelm (Weilburg) und Friedrich August (Usingen) ging nach „außenpolitischer Anerkennung, die den Erhalt des Herzogtums sichern sollte und somit wiederum Verlauf und Struktur der inneren Modernisierungspolitik fundamental beeinflußte“ (S. 2). Hinzugekommen war ein immanentes staatliches Bedürfnis nach Modernisierung, „um finanziell, wirtschaftlich und militärisch zu überleben“. Das nassauische Reformwerk wurde getragen von Hans Christian von Gagern , dem Nassau vor allem die Gebietserweiterungen und außenpolitischen Erfolge verdankte, und von Ernst Friedrich Ludwig Freiherr von Marschall von Bieberstein, ein Anhänger des frühen politischen Liberalismus, der auf einen repräsentativen Verfassungsstaat zielte. Nachdem Marschall im Juni 1808 zum Leiter des Staatsministeriums aufgestiegen und Gagern im Juni 1811 aus dem nassauischen Staatsministe |
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| *Reif, Heinz, Adel im 19. und 20. Jahrhundert. Oldenbourg, München 1999. 156 S. Besprochen von Rudolf Endres. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EndresReif20010511 Nr. 10082 ZRG 119 (2002) 53
Reif, Heinz, Adel im 19. und 20. Jahrhundert. Oldenbourg, München 1999. 156 S.
Die „Enzyklopädie deutscher Geschichte“ will vor allem Studenten, Geschichtslehrer und interessierte Laien rasch und zuverlässig über den gegenwärtigen Stand der Forschung und Kenntnisse in den verschiedenen Bereichen der deutschen Geschichte informieren. Dies trifft in vorbildlicher Weise auch auf den Band von Heinz Reif zur Geschichte und Bedeutung des Adels im 19. und 20. Jahrhundert zu. In einem Überblick werden zunächst die Grundzüge der Adelsstruktur zu Beginn des 19. Jahrhunderts aufgezeigt. Dabei wird vor allem die innere Differenzierung des Adels hervorgehoben, also die Unterschiede der Herkunft, des Reichtums, der Praxisbereiche, der Adelsqualität und der Rechtsstellung. Auch wirkte die territoriale Vielfalt des Reiches noch lange nach, so dass auch im 19. Jahrhundert zahlreiche regionale Adelstraditionen nebeneinander bestanden. Wesentlich schneller als der hohe Adel verlor der niedere seine Vorrangstellung, und nach 1848 blieben ihm nur noch einige unwichtige Privilegien. Da seit 1815 alle 36 Fürsten des Deutschen Bundes das Recht besaßen, den Adel zu verleihen, setzte eine dynamische Nobilitierungspolitik ein. Grundvoraussetzung für die Selbstbehauptung des Adels war die Bewahrung seines Landbesitzes, was nach Reif erfolgreich gelang, insbesondere in Ostelbien. Weiterhin besetzte der Adel die Mehrheit der höheren Stellen des Staates, die Regierungs-, Verwaltungs- und Militärämter und selbstverständlich die glänzenden Hofämter. 60 bis 70% der preußischen Adelssöhne dienten im Militär. Mit dem Wegfall von mehr als 6000 Offizierstellen 1918/20 wuchs aber der Druck auf die Adelssöhne, in neue Berufe zu gehen, was auch für die nicht heiratenden Adelstöchter galt. Große Höfe wie München, Dresden, Hannover und Berlin haben den Adel stabilisiert, da sie den alten Adelsrang stützten und die Unglei |
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| *Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und Neuzeit. Festschrift für Peter Moraw, hg. v. Heinig, Paul-Joachim/Jahns, Sigrid/Schmidt, Hans-Joachim/Schwinges, Rainer Christoph/Wefers, Sabine (= Historische Forschungen 67). Duncker & Humblot, Berlin 2000. Frontispiz, XVIII, 759 S., 6 Tab. Besprochen von Alois Gerlach. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GerlachReich200100912 Nr. 10216 ZRG 119 (2002) 00
Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und Neuzeit. Festschrift für Peter Moraw, hg. v. Heinig, Paul-Joachim/Jahns, Sigrid/Schmidt, Hans-Joachim/Schwinges, Rainer Christoph/Wefers, Sabine (= Historische Forschungen 67). Duncker & Humblot, Berlin 2000. Frontispiz, XVIII, 759 S., 6 Tab.
Eine Festschrift als Zeichen der Dankbarkeit für einen Gelehrten anzuzeigen, die nicht weniger als 38 Beiträge enthält, bietet einem jeden Rezensenten Schwierigkeit der Auswahl, es sei denn er begnüge sich mit dem Abdruck des Inhaltsverzeichnisses. Seine dem Gebot der Umfangsbegrenzung unterliegende Auswahl wird erleichtert durch die von Barbara Krauß als Redakteurin getroffene Einteilung in 5 Hauptgruppen: Herrschaftskonzepte, Herrschaftspraxis, Personen - Gruppen - Verbände, Universität und Umfeld, Darstellung und Nachdenken über Geschichte. Dieser Ordnung sei gefolgt.
Joachim Ehlers, Der wundertätige König (S. 3-20), stellt gegenüber Mark Bloch und Jaques Le Goff die in Frankreich und England schon im 11. Jahrhundert nachweisbaren Zeugnisse thaumaturgischer Herrscherfähigkeit heraus und weist auf den Unterbruch von Nachweisen als Folge der Reformbewegungen hin, so daß neue Belege erst im 13. Jahrhundert wieder greifbar werden. - Hans - Joachim Schmidt, Vollgewalt, Souveränität und Staat (S. 21-51), geht den Herrschaftskonzepten Kaiser Friedrich II. nach, verfolgt Begriffsentleihungen aus der Papstkanzlei, erläutert das Wirken kaiserlicher Legaten und stellt die Beeinflussung vom geistlichen zum weltlichen Recht bei der Formung administrativer Strukturen heraus. - Bernd Schneidmüller, Konsensuale Herrschaft (S. 53-87), geht aus vom Würzburger Hoftag 1216, weist auf die Hilfe der Ministerialität für die Herrschaftskontinuität hin und zieht eine Linie bis hin zu den kurfürstlichen Willebriefen. Mehr zu beachten wäre jedoch der die spätmittelalterliche Politik tragende Egoismus. - Jürgen M |
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| *Reiter, Ilse, Ausgewiesen, abgeschoben. Eine Geschichte des Ausweisungsrechts in Österreich vom ausgehenden 18. bis ins 20. Jahrhundert (= Wiener Studien zu Geschichte, Recht und Gesellschaft 2). Lang, Frankfurt am Main 2000. XIV, 824 S. Besprochen von Martin F. Polaschek. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen PolaschekReiter20010910 Nr. 10392 ZRG 119 (2002) 56
Reiter, Ilse, Ausgewiesen, abgeschoben. Eine Geschichte des Ausweisungsrechts in Österreich vom ausgehenden 18. bis ins 20. Jahrhundert (= Wiener Studien zu Geschichte, Recht und Gesellschaft 2). Lang, Frankfurt am Main 2000. XIV, 824 S.
Das vorliegende Buch ist aus der im Sommersemester 1997 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien angenommenen Habilitationsschrift Ilse Reiters hervorgegangen. Es befaßt sich mit den vielfältigen rechtlichen Regelungen sowie der höchstgerichtlichen Judikatur zum österreichischen Ausweisungsrecht vom 18. bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts.
Wie breit das zu behandelnde Thema gestreut ist, zeigt sich etwa daran, daß bei der Darstellung der Rechtslage in der Habsburgermonarchie nach 1848 die beiden Gemeindegesetze von 1849 beziehungsweise 1859 ebenso ausführlich besprochen werden wie das Heimatgesetz 1863 und die Novelle 1896, das Staatsbürgerschaftswesen sowie die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (S. 31ff.). Eine besondere Position in diesem Abschnitt nimmt die Darstellung der Ausweisung als strafrechtliches Instrument ein (S. 67ff.). Der Bogen reicht hier von den frühneuzeitlichen Rechtsquellen bis hin zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des späten 19. Jahrhunderts. Dabei wird auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ein breiter Platz eingeräumt.
Die Ausweisung als staatliche Polizeimaßnahme (der sogenannte „Schub“) sowie als Recht der autonomen Gemeinde werden ebenfalls detailliertest dargestellt (S. 144ff.). Die Beschreibung des Ausweisungsrechts in der Ersten Republik nimmt, da eine weitgehende Rezeption des Normbestandes erfolgte, etwas weniger Raum ein (S. 318ff.). Durch die teilweisen Änderungen in der Kompetenzlage, wodurch es zu länderweisen Sonderregelungen kam, und zusätzlichen Spezialgesetzen, etwa betreffend die Staatsbürgerschaft, wurde die Materie jedoch keineswegs leichter handha |
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| *Repertorium bibliographicum institutorum et sodalitatum iuris historiae, hg. v. Duynstee, Marguerite/Feenstra, Robert/Waelkens, Laurent, 3. Aufl. Uitgeverij Groeninghe, Kortrijk 2000. XXXIX, 482 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerRepertorium20010909 Nr. ZRG 119 (2002) 00
Repertorium bibliographicum institutorum et sodalitatum iuris historiae, hg. v. Duynstee, Marguerite/Feenstra, Robert/Waelkens, Laurent, 3. Aufl. Uitgeverij Groeninghe, Kortrijk 2000. XXXIX, 482 S.
Die Zeit ist eine Dimension. Ihretwegen gibt es Geschichte. Ihrer ist der Mensch sich mehr und mehr bewusst geworden.
Weil die Verwaltung des Wissens Organisation als vorteilhaft erkannt hat, hat sich im 20. Jahrhundert der internationale Kongress der Geschichtswissenschaften zusammengefunden. Während seiner elften Zusammenkunft im Jahre 1960 in Stockholm wurde auch die Idee einer internationalen Vereinigung der Rechtsgeschichte und ihrer Einrichtungen (Association internationale d’histoire du droit et des institutions) geboren. Sie wurde am 23. Mai 1961 in Padua gegründet und hat seitdem auf den Tagungen des internationalen Kongresses der Geschichte mitgewirkt (1965 Wien, 1970 Moskau, 1975 San Francisco, 1970 Bukarest, 1985 Stuttgart, 1990 Madrid, 1995 Montreal, 2000 Oslo).
Zu einer erfolgreichen Vereinigung gehören Mitglieder und Organe. Wichtigste Aufgabe der Organe ist die Steuerung des Mitgliedschaftsbewusstseins. Hierfür sind Mitgliederverzeichnisse besonders geeignet.
Angesichts der in der Wissenschaft herrschenden Freiheit muss es als großer Erfolg angesehen werden, dass es bereits 1969 gelang, ein Repertorium bibliographicum institutorum et sodalitatum iuris historiae vorzulegen, das 1975 eine Ergänzung erfuhr. 1980 erfolgte eine verbesserte zweite Auflage, die 1986 in der Abteilung Publikationen ergänzt werden konnte. Nunmehr legen Marguerite Duynstee als Bearbeiterin, Robert Feenstra als Präsident und Laurent Waelkens als Generalsekretär eine aktualisierte dritte Auflage vor.
Sie wird die letzte auf Papier erschienene Fassung sein. Künftig sollen die Daten auf einem Server der Universität Antwerpen im Internet vorrätig gehalten werden. Möge dieser verheißungsvolle Wech |
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| *Republikbegriff und Republiken seit dem 18. Jahrhundert im europäischen Vergleich, hg. v. Reinalter, Helmut (= Schriftenreihe der Internationalen Forschungsstelle „Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa 1770-1850“ 28). Lang, Frankfurt am Main 2000. 307 S. Besprochen von Christian Neschwara. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen NeschwaraRepublikbegriff20010902 Nr. 10309 ZRG 119 (2002) 55
Republikbegriff und Republiken seit dem 18. Jahrhundert im europäischen Vergleich, hg. v. Reinalter, Helmut (= Schriftenreihe der Internationalen Forschungsstelle „Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa 1770-1850“ 28). Lang, Frankfurt am Main 2000. 307 S.
Der anzuzeigende Band beinhaltet die Vorträge einer 1996 an der Universität Innsbruck veranstalteten internationalen Tagung. Die Initiative hiezu gab ein vom österreichischen Bundesministerium aus Anlaß des sog. „Millenniums“ gefördertes Forschungsprogramm mit dem Titel „Grenzenloses Österreich“. Dieses Forschungsprogramm wollte auf zwei, auch die Entwicklung der österreichischen Gesellschaft wesentlich beeinflussende politische Prozesse besonders Rücksicht nehmen: auf die demokratische Transformation der Staaten in Mittel- und Osteuropa, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu Österreich liegen, und auf die europäische Integration bzw. die Rolle Österreichs in Europa. An letzteren Aspekt knüpft auch der vorliegende Tagungsband an. Die dazu präsentierten 18 Vorträge sind verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten zugeordnet: Theorie und Begriff – Republiken in Europa seit dem 18. Jahrhundert – Das 20. Jahrhundert: Republikanismus, Fortschritt und Demokratie – Österreich: Die Erste und die Zweite Republik; der Band schließt mit einem ad hoc-Beitrag (Felix Kreissler) zum Thema der Tagung als komparative Betrachtung von historischen Gedenkfeiern (S. 301–306). Das Republik-Thema wurde vom Veranstalter, der Innsbrucker Forschungsstelle „Demokratische Bewegungen“, zum einen deswegen gewählt, weil die Ideengeschichte der Demokratie einen ihrer eigenen Forschungsschwerpunkte bildet, in dem auch die Entwicklung der Republik ihren Mittelpunkt hat; darüber hinaus war sie auch geleitet von der erwähnten Frage der demokratischen Transformation der Staaten in Mittel- und Osteuropa, für deren Demokratieverständnis die Geschichte d |
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| *Revolution im Südwesten. Stätten der Demiokratiebewegung 1848/49 in Baden-Württemberg, 2. Aufl. Info Verlag, Karlsruhe 1998. Besprochen von Wilfried Fiedler. ZRG GA 119 (2002) (Sammelrezension) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Revolution in Deutschland und Europa 1848/49, hg. v. Hardtwig, Wolfgang. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 280 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Richter, Klaus, Deutsches Kolonialrecht in Ostafrika 1885-1891 (= Rechtshistorische Reihe 237). Lang, Frankfurt am Main 2001. 122 S. Besprochen von Wilfried Fiedler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerRichter20010616 Nr. 10386 ZRG 119 (2002) 50
Richter, Klaus, Deutsches Kolonialrecht in Ostafrika 1885-1891 (= Rechtshistorische Reihe 237). Lang, Frankfurt am Main 2001. 122 S.
Die Arbeit beschäftigt sich mit einem wichtigen Kapitel der deutschen Rechtsgeschichte, das fast vergessen schien. Die Arbeit selbst entstand an der Universität Potsdam bei Stefan Saar und wurde unter Christian Kirchner (Berlin) abgeschlossen. Die Anregung zur Beschäftigung mit dem Kolonialrecht kam jedoch von Elmar Wadle (Saarbrücken). Daß Deutschland nur kurze Zeit über Kolonien verfügte, ist fast vergessen worden, ebenso die Tatsache, daß das gesamte deutsche Kolonialsystem zur Verteilungsmasse des ersten Weltkrieges gehörte.
Im ersten Teil schildert der Autor anschaulich den Weg zur Schaffung von Kolonien im Osten Afrikas, im zweiten Teil (S. 51ff.) geht er auf die staats- und völkerrechtlichen Einzelheiten der Problematik ein. Dabei wird deutlich, daß ein so dynamischer Politiker wie Bismarck keineswegs auf Kolonien Wert legte und statt dessen stärker die Harmonie mit Frankreich und vor allem mit Großbritannien in den Vordergrund schob. Dazu passte es, daß sich die deutsche Reichsregierung lange Zeit dagegen wehrte, daß in den deutschen Kolonien auch deutsche Staatsgewalt ausgeübt wurde. Statt dessen vertraute die Reichsregierung auf die Kühnheit einzelner Personen bei der Kolonisierung verschiedener Teile Afrikas. Die Arbeit ist von vorneherein staats- und völkerrechtlich angelegt, so daß das deutsche Kolonialstaatsrecht zur Geltung kam. Auf diese Weise wurde das deutsche Staatsrecht um Fragen ergänzt, die etwa für Frankreich ganz selbstverständlich wurden. In Erinnerung geblieben ist die schwierige Positionsbestimmung zwischen Algerien und Frankreich, wenn es darum ging, die Zugehörigkeit der früheren Kolonie zu festzulegen.
Die eigentliche Kolonisation wurde von den dafür vorgesehenen Gesellschaften vorgenommen, insbesondere von der |
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| *Riem, Andreas, Was sollten die Regenten thun, um sich gegen Revolutionen zu sichern? Mit einem Nachwort hg. v. Welker, Karl H. L. Wehrhahn, Hannover 2000. 126 S. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LaufsRiem20010809 Nr. 10208 ZRG 119 (2002) 01
Riem, Andreas, Was sollten die Regenten thun, um sich gegen Revolutionen zu sichern? Mit einem Nachwort hg. v. Welker, Karl H. L. Wehrhahn, Hannover 2000. 126 S.
Der 1749 im pfälzischen Frankenthal geborene, 1814 verarmt und vergessen zu Speyer verstorbene reformierte Prediger, Aufklärer und unermüdliche Autor von ungefähr hundert selbständig veröffentlichten Werken, publizierte den hier angezeigten Text 1798 in der von ihm zwischen 1795 und 1799 in zwölf Heften herausgegebenen Zeitschrift „Europens politische Lage und Staats-Interesse“. Er richtete sich an die „Regenten“ der deutschen Territorialstaaten; die Pflichten der Territorialherren stehen im Vordergrund. Im November 1795 als ebenso unliebsamer wie unerschrockener Kritiker der öffentlichen Zustände aus Preußen abgeschoben, publizierte Riem fortan als heimatloser Reisender. Zu seinem 250. Geburtstag erschien ein Aufsatzband, der den Autor als Theologen, Kunst-, Roman- und Reiseschriftsteller, auch als Publizisten und Finanztheoretiker vorstellt, nachdem Walter Grab an ihn erinnert hatte. (Karl H. L. Welker, Hrsg., Andreas Riem. Ein Europäer aus der Pfalz, 1 999).
Die Schrift gibt der Überzeugung Ausdruck, daß Gesetze, denen sich ein Regent unterwirft, das wirksamste Schutzmittel gegen Revolutionen bilden. Diese Einsicht hatten ihm die preußischen Reformer und deren Kodifikationswerk vermittelt. „Ein Staat, in welchem der Regent darauf mit strenger Aufmerksamkeit wacht, daß die Gesetze mit Unpartheylichkeit gehandbabt werden, ein Staat, wo alle Glieder desselben ohne Ansehen der Person, einem und eben demselben Gesetz ohne Unterschied unterworfen sind, und von den Vorzügen der Geburt oder des Standes kein Vortheil zu erwarten haben, sobald sie vor dem Gesetz stehen; ein solcher Staat ist frey, auch als Monarchie, und läßt dem Staatsbürger nur noch weniges zu wünschen übrig, wo das Gesetz nicht ausdrücklich redet. Denn frey |