| *Kerth, Sonja, Der landsfrid ist zerbrochen. Das Bild des Krieges in den politischen Ereignisdichtungen des 13. bis 16. Jahrhunderts (= Imagines Medii Aevi. Interdisziplinäre Beiträge zur Mittelalterforschung 1). Dr. Ludwig Reichert Verlag, Wiesbaden 1997. IX, 356 S. Besprochen von Wilfried Fiedler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerKerth20010227 Nr. 1012 ZRG 119 (2002) 30
Kerth, Sonja, Der landsfrid ist zerbrochen. Das Bild des Krieges in den politischen Ereignisdichtungen des 13. bis 16. Jahrhunderts (= Imagines Medii Aevi. Interdisziplinäre Beiträge zur Mittelalterforschung 1). Dr. Ludwig Reichert Verlag, Wiesbaden 1997. IX, 356 S.
Die aus einer Würzburger Dissertation hervorgegangene Arbeit widmet sich einem fast vergessenen Zeitraum, nämlich der Epoche vom 13. bis zum 16. Jahrhundert. Die lesenswerte Einleitung (S. 1ff.) grenzt den Gegenstand der Arbeit wissenschaftlich hervorragend ab und schafft so die Voraussetzungen für die folgenden Ausführungen. Dabei wird deutlich, daß nicht nur in jener entfernten Zeit der Krieg in unterschiedlicher Weise dargestellt wurde, sondern, daß auch Ausflüge in die Gegenwart am Platze sind, wie etwa die Anknüpfung an E. M. Remarque mit seinen Darstellungen des ersten Weltkrieges oder die Erwähnung von Habermas in Bezug auf den Wandel der Öffentlichkeit (S. 285) und die Bezugnahme auf den Golf-Krieg 1990/1991 (S. 320). Auf diese Weise bleibt die Darstellung trotz der fernliegenden Periode der Untersuchung stets wirklichkeitsnah. Das gilt auch für die wissenschaftliche Einkleidung, die Bezug nimmt auf die Sammlung von Rochus von Liliencron aber auch auf andere Autoren. Bei ihren Bezugnahmen bleibt die Verfasserin stets kritisch- distanziert, keineswegs überheblich. Das Bild des Krieges wird auf diese Weise gut herausgearbeitet und in den notwendig naheliegenden Kontext gestellt. Dabei zeigt sich u. a. auch die Notwendigkeit, das Bild des Krieges zu wandeln. Jedenfalls tritt es in den 3 Jahrhunderten, die diese Arbeit abdeckt, in einem sich stets verändernden Gewande auf.
Wenn die Verfasserin von „politischen Ereignisdichtungen“ spricht, so orientiert sie sich an bestimmten Konstellationen und Konflikten historischer Art. Die Arbeit beginnt mit den Stadt-Adels-Konflikten (S. 12ff.) und geht danach zu den eidge |
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| *Klaes, Silke, Die Post im Rheinland. Recht und Verwaltung in der Franzosenzeit (1792-1815) (= Rechtsgeschichtliche Schriften 14). Böhlau, Köln 2001. XVII, 328 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertKlaes20010814 Nr. 10438 ZRG 119 (2002) 56
Klaes, Silke, Die Post im Rheinland. Recht und Verwaltung in der Franzosenzeit (1792-1815) (= Rechtsgeschichtliche Schriften 14). Böhlau, Köln 2001. XVII, 328 S.
Das Interesse von Untersuchungen über die Verbreitung des französischen Rechts im Rheinland bzw. in den linksrheinischen französischen Departements und im Großherzogtum Berg ist, wie das aus einer Bonner Dissertation hervorgegangene Werk zeigt, nach wie vor ungebrochen. Das Postrecht, bisher ein abseits gelegenes rechtshistorisches Spezialgebiet, wird auf diese Weise mit der allgemeinen Rechts- und Rezeptionsgeschichte des beginnenden 19. Jahrhunderts verbunden. Thema der Arbeit ist die organisatorische Umgestaltung der Postverwaltung „in der französischen Besatzungszeit der Rheinlande von 1792 bis 1814“ (S. 2) und ihre rechtlichen Grundlagen. Allerdings sollte man in diesem Zusammenhang für die Zeit ab dem Frieden von Lunéville nicht von französischer Besatzung oder Besetzung sprechen, da die linksrheinischen Gebiete während dieser Zeit Frankreich voll eingegliedert waren. Gleichzeitig geht die Verfasserin der Frage nach, ob die Postreformen im Rheinland nicht letztlich die gleichen Überlegungen und Schwierigkeiten hatten wie die Reformen des 20. Jahrhunderts.
In einem ersten Abschnitt untersucht die Verfasserin die Ausgangsposition im Rheinland. Hierbei sind die Kennzeichnung der Beförderungseinrichtungen der Post im Hinblick auf die nachfolgenden Kapitel nur sehr knapp umschrieben (S. 10ff.). Die rheinischen Kurfürstentümer hatten das kaiserliche, durch die Thurn und Taxis‘sche Reichspost ausgeübte Postreservatrecht als rechtsverbindlich anerkannt. Gleichwohl existierte zumindest in Köln 1792 auch ein Postwagenkurs eines Privatunternehmers. Daneben bestand eine gewisse Konkurrenz mit der Staatspost Preußens, das neben der Posthoheit des Kaisers ein eigenes Postregal in Anspruch nahm. Die Verfasserin hat in diesem |
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| *Kleinheyer, Gerd, Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten vom 1. Juni 1794 (= Juristische Studiengesellschaft 216). C. F. Müller, Heidelberg 1995. 27 S. Besprochen von Wilfried Fiedler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerGemeinwohlKleinheyerDaspreußische Nr. 640,653, 685 ZRG 119 (2002) 43Das
Das Preußische Allgemeine Landrecht in der Literatur der Gegenwart (Sammelbesprechung)
Gemeinwohl - Freiheit - Vernunft - Rechtsstaat. 200 Jahre Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (= Juristische Gesellschaft zu Berlin. Symposium 27.-29. Mai 1994 Berlin), hg. v. Ebel, Friedrich. De Gruyter, Berlin 1995. 160 S.
Kleinheyer, Gerd, Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten vom 1. Juni 1794 (= Juristische Studiengesellschaft 216). C. F. Müller, Heidelberg 1995. 27 S.
Das Preußische Allgemeine Landrecht. Politische, rechtliche und soziale Wechsel- und Fortwirkungen, hg. v. Wolff, Jörg (= Motive – Texte – Materialien 70). C. F. Müller, Heidelberg 1995. 351 S.
Der Geburtstag des preußischen allgemeinen Landrechts (1794) hat zu mehreren erstaunlichen Würdigungen im Schrifttum geführt. Es ging dabei entweder um Vortragsveranstaltungen oder um Symposien, die zum Teil auch in dieser Zeitschrift behandelt worden sind (vgl. ZRG. Germ. Abt. 116, 602ff.). Dem Speyerer Symposium entsprach dabei das Symposium der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, das bereits 1994 stattfand. Es ist erstaunlich, daß ein doch schon betagtes Werk auf diese Weise heute gewürdigt wird, wobei es sich einerseits um Vorträge wichtiger Art handelt, andererseits um einen Einzelvortrag, wie demjenigen von Kleinheyer. Der Band des De Gruyter-Verlages enthält mehrere Vorträge und ihre Diskussion. Er beginnt mit einem Vortrag von Willoweit über „die bürgerlichen Rechte und das gemeine Wohl“, das rechtspolitische Profil des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 (S. 1ff.). Dieser Vortrag enthält wie derjenige Kleinheyers auch eine Würdigung des geistigen Vaters der preußischen Kodifikation. Klaus Luig widmet sich der privatrechtlichen Seite des ALR (S. 17ff.), während Wolfgang W. Schild die strafrechtliche Seite aufgreift (S. 41ff.). Auc |
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| *Koch, Anton Carl Frederik, Tussen vlaanderen en saksen. Verloren, Hilversum 1992. 320 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EbelKoch20010123 Nr. 208 ZRG 119 (2002) 30
Koch, Anton Carl Frederik, Tussen vlaanderen en saksen. Verloren, Hilversum 1992. 320 S.
Wichtigstes aus dem literarischen Nachlass des Deventer Archivars und Bibliothekars Anton C. F. Koch († 1990) wird mit diesem Buch aus verstreuten, schlecht auffindbaren Veröffentlichungen (eher Verstecken) der historischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zentrales Thema ist die Region des wissenschaftlichen Wirkens Kochs, die Niederlande östlich der Oberijssel, im Westen grenzend an Flandern, im Osten an das westliche Westfalen mit den wichtigen Städten Brügge und Deventer. Dieser Lage ist der Titel des Bandes entnommen, ihr gelten auch mehrere Beiträge. Der zeitliche Bogen spannt sich vom hohen Mittelalter (zuweilen zurückgreifend in die Epoche der Karolinger) bis zur frühen Neuzeit, wobei das 12. und 13. Jahrhundert deutlich einen Schwerpunkt bilden.
Für den Rechtshistoriker mag der Aufsatz über die flandrischen Burggrafschaften von besonderem Interesse sein. Gegen ältere Thesen, die diese Burggrafschaften mit der fränkischen Gauverfassung in Beziehung setzen, vermutet der Verfasser eine Herkunft aus der politischen Entwicklung am Ende des 10. Jahrhunderts. Der reiche Inhalt des Bandes sei im Übrigen der Lektüre für denjenigen empfohlen, der sich der Geschichte dieses Grenzgebiets zuwenden möchte; er wird in den Beiträgen des so kundigen Verfassers reiche Hilfe finden.
Berlin‑Dahlem Friedrich Ebel
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| *Kohl, Gerald, Die Anfänge der modernen Gerichtsorganisation in Niederösterreich. Verlauf und Bedeutung der Organisierungsarbeiten 1849-1854 (= Studien und Forschungen aus dem niederösterreichischen Institut für Landeskunde 33). Niederösterreichisches Institut für Landeskunde, Sankt Pölten 2000. 352 S., 7 Graph., 2 Kart., 16 Tab. Besprochen von Thomas Olechowski. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen OlechowskiKohl20010329 Nr. 10323 ZRG 119 (2002) 57
Kohl, Gerald, Die Anfänge der modernen Gerichtsorganisation in Niederösterreich. Verlauf und Bedeutung der Organisierungsarbeiten 1849-1854 (= Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Institut für Landeskunde 33). Niederösterreichisches Institut für Landeskunde, Sankt Pölten 2000. 339 S., 7 Graph., 2 Kart., 16 Tab.
Rechtshistorische Untersuchungen zur Gerichtsorganisation in Österreich sind spärlich. Das mag wenigstens zum Teil daran liegen, daß das Thema auf den ersten Blick nicht gerade „attraktiv“, sondern eher „trocken“ und lediglich „rechtstechnisch“, eine sozialrelevante Komponente entbehrend, wirkt. Zumindest letzteres ist unrichtig: Die Frage der Gerichtsorganisation war zu jeder Zeit von eminenter Bedeutung für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, in ihr spiegeln sich zahlreiche verfassungsrechtliche Grundsatzfragen wieder. Zudem hilft die Kenntnis der Gerichtsorganisation auch bei Forschungen zur Rechtspraxis und ist schließlich unverzichtbarer Bestandteil für die regionalgeschichtliche Forschung. Der Mangel einer umfassenden Untersuchung zur Geschichte der Gerichtsorganisation in Österreich ist daher eine empfindliche Forschungslücke.
Mit der vorliegenden Arbeit wurde ein erster wichtiger Schritt zu ihrer Schließung getan. Die Untersuchung konzentriert sich auf das Land Niederösterreich, und auch hier erfolgt eine wesentliche Eingrenzung, indem die einstige Hauptstadt Wien (die seit 1921/22 ein eigenes Bundesland ist) nur soweit behandelt wird, als es zum Verständnis des Übrigen notwendig ist. Dennoch haben viele der Ergebnisse überregionale Bedeutung.
Dies wird insbesondere für die Hauptaussage der Arbeit gelten, wonach die Anfänge der modernen Gerichtsorganisation in Niederösterreich auf die Organisierungsarbeiten des Jahres 1849 zurückgehen. Sie revidiert die bisher gängige Lehre, daß die Gerichtsorganisation erst seit 1867 kontinuierlich verla |
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| *Kolb, Johann, Heidelberg. Die Entstehung einer landesherrlichen Residenz im 14. Jahrhundert (= Residenzenforschung 8). Thorbecke, Sigmaringen 1999. 232 S. Besprochen von Klaus-Peter Schroeder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchroederKolb20010126 Nr. 1234 ZRG 119 (2002) 32
Kolb, Johann, Heidelberg. Die Entstehung einer landesherrlichen Residenz im 14. Jahrhundert (= Residenzenforschung 8). Thorbecke, Sigmaringen 1999. 232 S.
Zu den „Ruhmestiteln“ deutscher rechtshistorischer Forschung zählt das weitläufige Gebiet von Stadt und Stadtrecht. Es bedarf keines besonderen Hinweises darauf, dass die Untersuchung des Stadtrechts sich seit geraumer Zeit als unentbehrlich dafür erwiesen hat, die europäische Rechtsentwicklung als einen kontinuierlichen Prozess hin zur Ausbildung der modernen Rechtsstrukturen erfassen und verstehen zu können. Geringeres Augenmerk richtete man hingegen auf die Entstehung landesherrlicher Residenzen. Der Göttinger Historiker Hans Patze war es, welcher die grundlegende Bedeutung der Bildung landesherrlicher Residenzen als wesentlicher Teil der Entwicklung zum modernen Staat für die deutsche Geschichte erkannt hat und ein Vorhaben initiierte, in dessen Mittelpunkt die landesherrlichen Residenzen im spätmittelalterlichen deutschen Reich stehen. Die Kieler Dissertation Kolbs untersucht in Verfolg der von Patze entwickelten Fragestellung die Entwicklung Heidelbergs zur Residenz der Pfalzgrafen bei Rhein. Auch für die Kurpfalz kann er aufzeigen, dass die Festigung des kurpfälzischen Territoriums und in diesem die Entwicklung Heidelbergs zur Residenzstadt in enger Wechselbeziehung stehen. Maßgebend war für die Pfalzgrafschaft ebenso die Konsolidierung von Oberbehörden, besonders von Kanzleien und Archiven an einem bestimmten Ort während des 13. und 14. Jahrhunderts. Im Bereich des Steuerwesens finden sich in der Zeit Ruprechts I. Ansätze zu einer zentralisierten Finanzverwaltung in Heidelberg. In dieser Stadt befand sich gleichfalls die bedeutendste Münzstätte der Kurpfalz. Hinzu kommt die 1386 von Pfalzgraf Ruprecht dem Älteren begründete Universität, durch die Heidelberg eine weitere Bedeutungsaufwertung erfuhr. Augenfällig sichtb |
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| *Kossak, Wolfgang, Ehebruch. Berühmte Seitensprünge der Geschichte. Ueberreuter, Wien 2000. 228 S. Besprochen von Werner Ogris. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen OgrisKossak20010116 Nr. 10332 ZRG 119 (2002) 48
Kossak Wolfgang, Ehebruch. Berühmte Seitensprünge der Geschichte. Ueberreuter, Wien 2000. 228 S.
Anzuzeigen ist eine überaus flüssig, streckenweise auch amüsant geschriebene Zeitreise durch die Welt des Seitensprunges, die vom legendären König David bis herauf zu den einschlägigen (Skandal-)Geschichten der Prominenz aus Politik und Kunst führt. An 26 teils mehr, teils weniger bekannten Beispielen illustriert der Verfasser, Senatspräsident am OLG Linz, den jeweiligen rechtlichen und moralischen Stellenwert ehelicher Untreue in diversen Zeitaltern und Gesellschaftsordnungen. Nicht überraschend, aber doch bedenkenswert die Feststellung, daß die Beurteilung des „Fremdgehens“ eines Ehepartners zwischen fundamentalistischer Härte auf der einen und weitgehender Tolerierung, ja zügellosem Libertinismus auf der anderen Seite schwankt. Immerhin ist daran zu erinnern, daß die Theresiana von 1768 das crimen adulterii ausführlich regelte (Art. 77) und die Strafbarkeit des Ehebruchs in der Schweiz 1990, in Österreich erst 1997 beseitigt wurde. Damit hat sich in Europa allenthalben die Einsicht durchgesetzt, daß das Strafrecht kein geeignetes Regulativ zur Verhinderung oder wenigstens Einschränkung von ehelichen Fehltritten sein kann (sondern nur die Dunkelziffer erhöht!). Daß dem gegenüber in der islamischen Welt der Ehebruch (vor allem jener der Ehefrau) vielfach noch mit Strafe, u. U. bis hin zur Todesstrafe bedroht ist, wertet Verfasser als Indiz für den grundlegenden Unterschied zwischen den beiden Kulturen. Über die weiterhin bestehendenzivilrechtlichen Folgen des Ehebruchs in Deutschland und in Österreich berichtet ein – nicht für den Fachjuristen gedachter – Anhang (S 224 ff).
Wie denn das Buch insgesamt sich an ein breiteres Publikum, nicht an juristische oder historische Fachleute wendet. Doch kann es auch dem rechtshistorischen Profi reiches Anschauungs- und Hintergrundmaterial bi |
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| *Kramer (Institoris), Heinrich, Der Hexenhammer - Malleus Maleficarum, neu aus dem Lateinischen übertragen von Behringer, Wolfgang/Jerouschek, Günter/Tschacher, Werner, hg. und eingeleitet v. Jerouschek, Günter/Behringer, Wolfgang. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2000. 864 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerKramer20001008 Nr. 10229 ZRG 119 (2002) 33
Kramer (Institoris), Heinrich, Der Hexenhammer - Malleus Maleficarum, neu aus dem Lateinischen übertragen von Behringer, Wolfgang/Jerouschek, Günter/Tschacher, Werner, hg. und eingeleitet v. Jerouschek, Günter/Behringer, Wolfgang. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2000. 864 S.
Der Hexenhammer des Dominikanermönchs Heinrich Kramer zählt mit seinen 29 bis zum 20. Jahrhundert festgestellten Auflagen zu den besonders bekannten Werken der Weltliteratur. Bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts dürfte er die verbreiteste systematische Dämonologie überhaupt gewesen sein. Vermutlich genügten schon seine bis zum frühen 16. Jahrhundert erschienenen 10000 Exemplare, um sämtliche bedeutenden Bibliotheken der lateinischen Christenheit mit dieser literarischen Grundlage der Hexenverfolgung auszurüsten.
Dennoch ist selbst die Entstehungsgeschichte dieses Werks noch ein interessanter Forschungsgegenstand, weil die ersten drei Auflagen noch nicht durch ein heute selbverständliches Titelblatt identifizierbar gemacht wurden und sogar der Verlag des Jahres 2000 durch Prospekt die Kunde verbreitet, der Erstdruck des um 1430 in Schlettstadt geborenen, am 15. Juni 1474 zum Inquisitor bestellten Verfassers stamme von 1431. Deshalb war der Rückgriff auf die verwendeten Drucktypen für den Nachweis erforderlich, dass Peter Drach der Mittlere in Speyer 1487, 1490/1491 und 1494 die ersten drei Auflagen besorgte. Ihm schlossen sich bald die berühmtesten Drucker der Zeit an.
Das zunächst mit Hilfe des Termins der gefälschten Approbation des Werks durch die Universität Köln ermittelte Datum des Erstdrucks vom 19. Mai 1487 bedarf der Berichtigung, seit 1957 das zweitverwertet in Einbanddeckeln in Dillingen enthaltene Rechungsbuch Peter Drachs aufgefunden wurde. Es weist nämlich schon für die Woche vom 8. – 14. April 1487 die Lieferung „Tractat von den Zauberine“ aus. Geht man davon aus, dass die zu |
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| *Kreuz, Petr, Postavení a působnost komorního soudu v soustavě českého zemského trestního soudnictví doby předbĕlohorské v letech 1526-1547 (Stellung und Wirkung des Kammergerichts innerhalb des böhmischen Landstrafgerichtswesens in der Zeit vor der Schlacht am Weißen Berge in den Jahren 1526-1547). Universitätsverlag Karolinum, Prag 2000. 419 S. Besprochen von Martin F. Polaschek. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen PolaschekKreuz20010910 Nr. 10226 ZRG 119 (2002) 47
Kreuz, Petr, Postavení a působnost komorního soudu v soustavě českého zemského trestního soudnictví doby předbĕlohorské v letech 1526-1547 (Stellung und Wirkung des Kammergerichts innerhalb des böhmischen Landstrafgerichtswesens in der Zeit vor der Schlacht am Weißen Berge in den Jahren 1526-1547). Universitätsverlag Karolinum, Prag 2000. 419 S.
Die vorliegende Rezension beruht auf der deutschsprachigen Übersetzung der Zusammenfassung von Vladimír Cinke (S. 395-419). Während das materielle Strafrecht des mittelalterlich-frühneuzeitlichen Böhmens sehr gut erforscht ist, befaßten sich strafprozeßrechtliche Darstellungen bislang vornehmlich mit der städtischen Gerichtsbarkeit. Dies muß insofern verwundern, als die Register des Amtsgerichts seit dem späten 15. Jahrhundert über weite Strecken erhalten geblieben sind und eine kompakte Quelle darstellen. Zum Teil liegen sie in edierter Form vor. Der Autor charakterisiert sie selbst als „ein sehr wertvolles und vielseitiges Quellenmaterial mit einem hohen Aussagewert nicht nur für die Rechtsgeschichte, sondern auch für die politische, Sozial-, Wirtschafts- und Regionalgeschichte, für die Geschichte der Mentalitäten, für die Geschichte der Städte sowie die Geschichte von Gemeinden, Patrimonien und aristokratischen Residenzen, die Genealogie des Adels u.s.w.“ (S. 401).
Als besonders ergiebig erwies sich für ihn die Gruppe der Spruchregister (bezeichnet u. a. als „Register der Befunde“, „Register der Aussagen“; S. 399). Diese enthalten die Namen der Streitparteien, eine Kurzbeschreibung der Klage, Teile des Verfahrens sowie den vollen Wortlaut des Urteils. Dem Autor standen für seinen Untersuchungszeitraum rund 780 strafrechtliche Fälle zur Verfügung (S. 397).
Zielsetzung seiner Arbeit war die Untersuchung der Bedeutung und des Wirkungsbereiches des Kammergerichtes, welches das zweitwichtigste ständische Geri |
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| *Krieg im Mittelalter, hg. v. Kortüm, Hans-Henning. Akademie-Verlag, Berlin 2001. 309 S., Abb. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen ZieglerKrieg20010907 Nr. 10397 ZRG 119 (2002) 31
Krieg im Mittelalter, hg. v. Kortüm, Hans-Henning. Akademie-Verlag, Berlin 2001. 309 S., Abb.
1. Der aus einer 1999 in Regensburg gehaltenen Ringvorlesung hervorgegangene Sammelband, der hier vorgestellt werden soll, ist einmal wegen seines interdisziplinären Charakters, zum anderen wegen der starken Beteiligung ausländischer Autoren bemerkenswert. Über die Entstehung des Bandes und die unterschiedlichen historischen Beiträge unterrichtet den Leser das „Vorwort” (7-12) des Herausgebers. Für die Aktualität des als „höchst komplexes kulturelles Phänomen” (7) gekennzeichneten mittelalterlichen Krieges spricht, daß der seinerzeit gehaltene Eröffnungsvortrag schon im gleichen Jahre in einem anderen Sammelband veröffentlicht worden ist [1]. Der Herausgeber eröffnet statt dessen den Band mit einem von ihm selbst so genannten „einleitenden Essay” (7): „Der Krieg im Mittelalter als Gegenstand der Historischen Kulturwissenschaften. Versuch einer Annäherung” (13-43). In den auch begriffsgeschichtlichen „Vorklärungen” (13ff.) weist der Herausgeber zutreffend darauf hin, „daß auch dem Mittelalter das Phänomen ,Krieg’ in seinen unterschiedlichen typologischen Ausprägungen wohl vertraut war, auch wenn es ihm andere Namen dafür gab” (21). In dem Abschnitt „Krieg und Mittelalter” (22ff.) wird auch die als solche nicht eigenständig vertretene rechtshistorische Entwicklung von der Antike zur Neuzeit erwähnt (23f.). Freilich wird das „proprium des Krieges, das Töten und Getötetwerden” (24) in einer richtig betriebenen Rechtsgeschichte natürlich nicht ausgeblendet [2]. Es folgen Betrachtungen unter den Zwischentiteln „Krieg und Historische Kulturwissenschaften” (27ff.), „Der Krieg im Mittelalter als Gegenstand der Historischen Kulturwissenschaften. Die gegenwärtige Situation” (30ff.) und „Künftige Aufgaben einer Kulturgeschichte des mittelalterlichen Krieges” (37ff.).
2. Der auch durch wertv |
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| *Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, hg. v. Blauert, Andreas/Schwerhoff, Gerd (= Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven 1). UVK Universitätsverlag, Konstanz 2000. 920 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourKriminalitätsgeschichte20010723 Nr. 10439 ZRG 119 (2002) 48
Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, hg. v. Blauert, Andreas/Schwerhoff, Gerd (= Konflikte und Kultur – Historische Perspektiven 1). UVK Universitätsverlag, Konstanz 2000. 920 S.
34 von derzeit rund 100 Mitgliedern des Arbeitskreises für Historische Kriminalitätsforschung geben in diesem monumentalen Band einen Querschnitt durch den Stand der Forschung. Durch die Überblicksdarstellungen zu anderen europäischen Ländern - England (Peter Wettmann-Jungblut), Frankreich (Henrik Halbleib), den Benelux-Ländern (Xavier Rousseaux), Italien (Peter Blastenbei), Skandinavien (Jens Johansen) und Polen (Christoph Schmidt) - werden „Spezialitäten“ der deutschen Kriminalitätshistorie deutlich. Etwas bedauerlich ist die weitgehende Begrenzung auf die Vormoderne, zumal Gerd Schwerhoff zu Recht die Virulenz der Frage nach einem etwaigen historischen Wandel betont, deren Beantwortung „durch das kulturgeschichtliche Profil der neueren [deutschen] Kriminalitätsgeschichte und [...] die wachsende Skepsis gegenüber statistischen Längsschnitten nicht einfacher geworden ist“ (S. 46). Relativ schmal ist der Abschnitt „Theoretische Perspektiven“; Andrea Griesebner und Monika Mommertz fordern aus geschlechtergeschichtlichem Blickwinkel, den „Sichtverengungen der Gerichtsakten“ bewusst entgegenzuarbeiten (S. 232). Dass die Kategorie „Geschlecht“ aus der Kriminalitätsgeschichte nicht mehr wegzudenken ist, zeigen auch die Beiträge von Katharina Simon-Muscheid, Sylvie Steinberg und Joachim Eibach, der „Dichotomien wie aktiver Mann vs. passive Frau oder kriminelle Männlichkeit vs. friedfertige Weiblichkeit“ den Rang von Klischees zuweist und zeigt, dass sich Frauen nicht nur in der Rolle der Gewaltopfer, sondern auch als Täterinnen finden lassen. Michael Maset drängt auf die Berücksichtigung von Michel Foucaults relationalem Konzept der Macht anstel |
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| *Kroll, Frank-Lothar, Das geistige Preußen. Zur Ideengeschichte eines Staates. Schöningh, Paderborn 2001. 305 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Kühne, Jörg-Detlef, Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben, 2. Aufl. Luchterhand, Neuwied 1998. 674 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Künast, Hans-Jörg, „Getruckt zu Augspurg“. Buchdruck und Buchhandel in Augsburg zwischen 1468 und 1555 (= Studia Augustana. Augsburger Forschungen zur europäischen Kulturgeschichte 8). Niemeyer, Tübingen 1997. 373 S., Karte. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WadleKünastAugsburgerBuchdruck20010902 Nr. 1172 Nr. 1009 ZRG 119 (2002) 40
I. Künast, Hans-Jörg, „Getruckt zu Augspurg“. Buchdruck und Buchhandel in Augsburg zwischen 1468 und 1555 (= Studia Augustana. Augsburger Forschungen zur europäischen Kulturgeschichte 8). Niemeyer, Tübingen 1997. 373 S., Karte. II. Augsburger Buchdruck und Verlagswesen. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, hg. v. Gier, Helmut/Janota, Johannes. Harrassowitz, Wiesbaden 1997. 1413 S.
Daß Augsburg in der Geschichte des deutschen Buchwesens einen besonderen Platz einnimmt, ist seit langem bekannt. Die beiden hier anzuzeigenden Publikationen werden dem Rang der alten Bücherstadt voll gerecht, so unterschiedlich ihr Konzept auch sein mag.
zu I:
Künasts Monographie bietet eine wohlfundierte Bestandsaufnahme für die Zeit vom Beginn des Buchdrucks in Augsburg bis zum Reichstag von 1555, dem eine längere Phase der Stagnation des Buchmarktes vorangegangen ist. Die umfängliche Einleitung (1. Kapitel) zeichnet nicht nur den Stand der Erforschung der Buchgeschichte in der Wende zur Neuzeit im allgemeinen und der Augsburger Verhältnisse im besonderen nach; sie entfaltet auch eindringlich Ziele und Methoden der Arbeit. Dabei wird deutlich, daß der Verfasser zum ersten Mal den Versuch unternimmt, die Augsburger Buchproduktion quantitativ und qualitativ zu erfassen; mehr als 5900 Drucke hat der Autor mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung aufgenommen und klassifiziert. Die Ergebnisse werden in zahlreichen Tabellen und 121 Graphiken präsentiert. Neben den üblichen Daten, die die Buchgeschichtsforschung schon immer interessiert haben (unter den S. 20f. Anm. 78 aufgeführten 13 Merkmalen sind natürlich Buchtitel, Autoren, Name, Drucker/Verleger, Druckjahr, Papierverbrauch und vieles andere genannt; ob auch mitgeteilte Privilegierungen erfaßt worden sind, bleibt leider unklar; wohl aber ist anzunehmen, daß die Originalaufnahme des Titelblatts wenigstens die üblichen Pri |
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| *Kunkel, Wolfgang, Die römischen Juristen. Herkunft und soziale Stellung. Unveränderter Nachdruck der 2. Auflage von 1967 mit einem Vorwort von Liebs, Detlef. Böhlau, Köln 2001. XXI, 415 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerKunkel20010511 Nr. 10429 ZRG 119 (2001) 12
Kunkel, Wolfgang, Die römischen Juristen. Herkunft und soziale Stellung. Unveränderter Nachdruck der 2. Auflage von 1967 mit einem Vorwort von Liebs, Detlef. Böhlau, Köln 2001. XXI, 415 S.
Wolfgang Kunkels nach jahrelangen Vorarbeiten zu Beginn der fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts vorgelegter vollständiger Überblick über die sozialen Bewandtnisse aller römischen Juristen von den Anfängen bis Diokletian gilt als großer Wurf. Detlef Liebs, der derzeit wohl beste Kenner des damit verbundenen Fragenkreises, macht ihn erfreulicherweise in seiner verbesserten zweiten Auflage wieder allgemein zugänglich. Zusätzliches Gewicht bekommt der Band durch das kurze Vorwort des Herausgebers, der das dem Zeitgeist entsprechende Vorverständnis Kunkels offen legt und in hervorragender Kürze und Klarheit über die seitdem in Einzelpunkten erreichten wissenschaftlichen Fortschritte unterrichtet.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| *L’istituzione parlamentare nel XIX secolo. Una prospettiva comparata. Die parlamentarische Institution im 19. Jahrhundert. Eine Perspektive im Vergleich, hg. v. Manca, Anna Gianna/Brauneder, Wilhelm (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento, Contributi = Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient, Beiträge 10). Società editrice il Mulino/Duncker & Humblot, Bolonga/Berlin 2000. 449 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriL’Istituzione20010622 Nr. 10434 ZRG 119 (2002) 55
L’istituzione parlamentare nel XIX secolo. Una prospettiva comparata. Die parlamentarische Institution im 19. Jahrhundert. Eine Perspektive im Vergleich, hg. v. Manca, Anna Gianna/Brauneder, Wilhelm (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento, Contributi = Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient, Beiträge 10). Società editrice il Mulino/Duncker & Humblot, Bolonga/Berlin 2000. 449 S.
Der vorliegende Band des Trientiner italienisch-deutschen historischen Instituts geht auf eine Tagung zurück, die am 22.-24. Oktober 1998 in Trient stattfand. Die damals gehaltenen Vorträge werden nunmehr - meistens in einer erweiterten und mit zahlreichen Fußnoten dokumentierten Fassung - veröffentlicht. Ein Vorwort von Wilhelm Brauneder und eine sehr ausführliche und dokumentierte Einführung von Anna Gianna Manca (S. 9-45) geben Auskunft über Zielsetzung und Ergebnisse des gesamten Unternehmens. Über die parlamentarischen Institutionen in der europäischen Geschichte des 19. Jahrhunderts ist das verfassungshistorische und sozialgeschichtliche Schrifttum inzwischen unübersehbar. Eine vergleichend angelegte und gesamteuropäisch dokumentierte Untersuchung zur Institution des Parlaments im aufkommenden Verfassungsstaat des 19. Jahrhunderts fehlt jedoch noch. „Was auf den ersten Blick ähnlich oder gar identisch erscheinen mag“, schreibt Brauneder zutreffend im Vorwort, „tritt auseinander, besieht man den Stellenwert eines konkreten Parlaments im politischen System.“ Auch die Rolle der parlamentarischen Instanz in der Geometrie der damaligen, sich neu definierenden konstitutionellen Monarchien ist von Staat zu Staat im damaligen Europa sehr unterschiedlich. Z. T. übertüncht die neu eingerichtete parlamentarische Institution in Wirklichkeit die noch nicht voll überwundene ständische Staatsverfassung. Ähnliche Unterschiede zeigen die Beziehungen und di |
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| *La culpabilité, ed. par Hoareau-Dodinau, Jacqueline/Texier, Pascal (= Cahiers de l’Institut d’Anthropologie Juridique 6). Presses Universitaires de Limoges - Université de Limoges - Faculté de Droit et des Sciences Économiques de Limoges, Limoges 2001. 690 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GergenLaculpabilité20010719 Nr. 10465 ZRG 119 (2002) 00
La culpabilité, ed. par Hoareau-Dodinau, Jacqueline/Texier, Pascal (= Cahiers de l’Institut d’Anthropologie Juridique 6). Presses Universitaires de Limoges - Université de Limoges - Faculté de Droit et des Sciences Économiques de Limoges, Limoges 2001. 690 S.
Der Tagungsband vereint die Beiträge von dreißig Autoren, die anläßlich der „XXèmes Journées d’Histoire du Droit“, welche im Oktober 2000 in Limoges stattfanden, über das große Thema der Schuld nachgedacht haben. Dank der Arbeit des Institutes für juristische Anthropologie hat sich die Universität von Limoges in den letzten Jahren in herausragender Weise um die Rechtsgeschichte verdient gemacht. So wurden bereits zu den Themen „Le Pardon“ und „Pouvoir, Justice et Société“ Kolloquien dieser Art abgehalten und in den „Cahiers de l´Institut d´Anthropologie Juridique“ als Band 3 und 4 publiziert, welche 1999 bzw. in 2000 erschienen.
Der Band über „La culpabilité“ beleuchtet quer durch die Rechtsgeschichte und die Rechtskulturen äußerst vielfältige Ausprägungen von Schuld und Straffälligkeit. So finden sich nicht nur Studien zu den Schuldbegriffen bei Hesiod, Lysias, Isocrates und Demosthenes, zum kanonischen Recht von Gratian bis Innozenz IV. oder zu den „lettres de rémission“ des 15. Jahrhunderts, sondern es wird gleichermaßen die Bedeutung der Schuld in den Rechtskulturen Chinas, Rußlands, Madagaskars sowie der vom Islam geprägten Länder thematisiert.
Von deutschen Universitäten waren eingeladen Harro von Senger („La notion de culpabilité dans la culture et le droit chinois“), Lotte Kéry („La culpabilité dans le droit canonique classique de Gratien à Innocent IV“), Florent Cygler („Une nouvelle conception de la culpabilité chez les réguliers? Humbert de Romans, les dominicains et le ‘principe de la loi purement pénale´ au XIIIème siècle“), Jörg Oberste („La fin d’un coupable. Raymond VI, comte de Toulouse, aux main |
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| *La signoria rurale nel medioevo italiano, hg. v. Spicciani, Amleto/Violante, Cinzio (= Atto del seminario tenuto nel dipartimento di Medievistica dell’università di Pisa e nella scuola normale superiore di Pisa 23-25 marzo 1995 = Studi Medioevali 3, 4). ETS, Pisa 1997f. 199 S., 255 S. Besprochen von Frank Theisen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen TheisenLasignoria20001003 Nr. 10134 ZRG 119 (2002) 32
La signoria rurale nel medioevo italiano, hg. v. Spicciani, Amleto/Violante, Cinzio (= Atto del seminario tenuto nel dipartimento di Medievistica dell’università di Pisa e nella scuola normale superiore di Pisa 23-25 marzo 1995 = Studi Medioevali 3, 4). ETS, Pisa 1997, 1998. 199 S., 255 S.
Vorzustellen sind die Kongreßakten einer Tagung zur Grundherrschaft im mittelalterlichen Italien, die unter anderem an der Universität Pisa im März 1995 stattgefunden hat.[1] Unter der Ägide des Nestors der italienischen Forschung zur Grundherrschaft, Cinzio Violante, referierten 13 Wissenschaftler über die Entwicklung dieser Herrschaftsform[2] anhand von regionalen Beispielen aus dem gesamten Italien. So sprach Mario Nobili über die Grundherrschaften der Obertenghi in der Lunigiana, Pierpaolo Bonacini nahm sich der Höfe und Herrschaften unter den Canossanern an, Gianfranco Pasquali erläuterte seine Vorstellungen zur Existenz einer Grundherrschaft in der Romagna, Elisabetta Archetti Giampaolini ging in ihren Ausführungen zur adligen Grundherrschaft in den Regionen im Norden nach und stellte sie in Zusammenhang mit der Nichtentwicklung von städtischen Herrschaften in dieser Gegend. Patrizia Angelucci betrachtete Aspekte und Probleme der Grundherrschaft im nördlichen Umbrien. Sandro Carocci beleuchtete diese Thematik für Latium vor allem im 13. Jahrhundert. Die Beiträge der Wissenschaftler sind im ersten Band veröffentlicht. Im zweiten Band sind Ausführungen zum „domus“ von Piero Brancoli Busdraghi enthalten, der die Grundherrschaft in dieser Region als verspätet ansieht. Marco Tangheroni befaßt sich mit den mittelalterlichen Herrschaftsstrukturen in Sardinien. Die Jurisdiktion und die öffentliche Herrschaft im comitatus von Pisa war das Thema von Maria Luisa Cecarelli Lemut. Bruno Andreolli untersucht dies für die Nachbarregion Lucca. Andrea Castagnetti erörtert die bischöfliche Grundher |
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| *Labouvie, Eva, Andere Umstände. Eine Kulturgeschichte der Geburt, 2. Auflage. Böhlau, Köln 2000. 394 S., 29 Abb. Besprochen von Eva Schumann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchumannLabouvie20010915 Nr. 10179 ZRG 119 (2002) 42
Labouvie, Eva, Andere Umstände. Eine Kulturgeschichte der Geburt. Böhlau, Köln 2000. 394 S., 29 Abb.
Die Habilitationsschrift der Historikerin Eva Labouvie behandelt in drei Abschnitten die Ereignisse um Schwangerschaft, Geburt und Kindbett im ländlichen Raum des Saarlandes, der Pfalz und Lothringen zwischen dem 16. und 19. Jahrhundert aus der Sicht der gebärenden Frauen und ihrer Helferinnen. Die Arbeit gewährt dabei Einblick in eine aus den verheirateten und verwitweten Frauen des Dorfes bestehende Gemeinschaft, die vor allem gegenseitigen Beistand während Schwangerschaft, Geburt und Kindbett garantierte, aber auch eine eigenständige Festkultur im Anschluß an die Geburt umfaßte.
Im ersten Abschnitt „Von der Schwangerschaft zur Geburt“ (S. 9-102) geht Labouvie zunächst der Frage nach, wie, wann und von wem die Schwangerschaft wahrgenommen wird. Es mag überraschen, daß das Ausbleiben der Regel, Übelkeit und Schwindel sowie das Anschwellen des Leibes von den betroffenen Frauen keineswegs als maßgebliche Anzeichen für eine Schwangerschaft, vielmehr häufig als Unregelmäßigkeiten oder Krankheiten gedeutet wurden. Erst mehrfache Kindsregungen ab der Mitte der Schwangerschaft galten als sicheres Zeichen. In der Annahme, die ausbleibende Regel sowie die Übelkeit gründen auf einer Krankheit, wurden Kräuter eingenommen, die wohl nicht selten eine Fehlgeburt begünstigt haben dürften, die als solche jedoch häufig nicht wahrgenommen wurde. Aufgrund der späten Feststellung der Schwangerschaft wurden auch Vaterschaftsklagen sowie die im Herzogtum Lothringen im 17. und 18. Jahrhundert üblichen Selbstanzeigen lediger Mütter, mit denen der Verdacht des Kindsmords und die Verhängung von Unzuchtsstrafen abgewendet werden sollten, nie vor dem fünften Schwangerschaftsmonat erhoben bzw. gestellt.
Der Gemeinschaft der verheirateten und verwitwete |
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| *Landschaften und Landstände in Oberschwaben. Bäuerliche und bürgerliche Repräsentation im Rahmen des frühen europäischen Parlamentarismus, hg. v. Blickle, Peter (= Oberschwaben - Geschichte und Kultur 5). bibliotheca academica, Tübingen 2000. 328 S. Besprochen von Harald Rainer Derschka. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen DerschkaLandschaften20010910 Nr. 10334 ZRG 119 (2002) 41
Landschaften und Landstände in Oberschwaben. Bäuerliche und bürgerliche Repräsentation im Rahmen des frühen europäischen Parlamentarismus, hg. v. Blickle, Peter (= Oberschwaben – Geschichte und Kultur 5). Bibliotheca academica, Tübingen 2000. 328 S.
Oberschwaben, das ist das nordwestliche Hinterland des Bodensees: Von den Segnungen der Moderne länger als andere Gegenden Europas verschont geblieben, erweist es sich als landschaftlich reizvoll, indes ansonsten in beinahe jeder Hinsicht als unspektakulär. Für denjenigen, der frühneuzeitliche Verfassungszustände auf das Werden der modernen Staatlichkeit hin untersucht, bietet die oberschwäbische Geschichte scheinbar wenig Verwertbares: Zwischen österreichischen Territorialsplittern tut sich ihm eine bunte Vielfalt kleiner und kleinster geistlicher wie adeliger Herrschaften mit einer zudem ganz überwiegend agrarischen Wirtschaftsordnung auf. Der vorliegende Sammelband regt an, gerade einmal diese mikrokosmotischen Zustände auf ihren Beitrag zur neuzeitlichen Staatswerdung hin zu untersuchen; bereits der Untertitel läßt aufmerken: „Parlamentarismus“ als Gegenbegriff zum landesherrlichen Absolutismus ist eine Grundkategorie für die Analyse der modernen staatlichen Ordnung. Führt die politische Theorie den modernen deutschen Parlamentarismus auf den englischen Parlamentarismus zurück, so weist Peter Blickle in seinem einleitenden, programmatischen Aufsatz nach, daß hier mit wenigstens gleichem Recht auch der Parlamentarismus in vormodernen deutschen Territorien genannt werden muß. Dabei stellt die Anwendung des Begriffs „Parlamentarismus“ auf das spätmittelalterlich-frühneuzeitliche Oberschwaben weder sachlich noch terminologisch einen Anachronismus dar, wie Blickle am Beispiel der u. a. in Oberschwaben begüterten Fürstabtei Kempten demonstriert: Die Kemptener „Landschaft“ – welche der Abt bezeichnenderweise gelegentlich auch |
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| *Langer, Stefanie, Rechtswissenschaftliche Itinerarien. Lebenswege namhafter europäischer Juristen vom 11. bis zum 18. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 225). Lang, Frankfurt am Main 2000. 245 S. Besprochen von Jan Schröder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchröderjanLanger20010810 Nr. 10214 ZRG 119 (2002) 42
Langer, Stefanie, Rechtswissenschaftliche Itinerarien. Lebenswege namhafter europäischer Juristen vom 11. bis zum 18. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 225). Lang, Frankfurt am Main 2000. 245 S.
Die Verfasserin dieser Kieler Dissertation möchte die „Schwerpunkte rechtswissenschaftlicher Aktivitäten“ im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Europa (1100-1800) ermitteln und orientiert sich dabei an den Lebens- und Wirkungsstätten „herausragender“ Rechtsgelehrter (S. 16). Sie bildet vier Abschnitte: Glossatoren, Kommentatoren, humanistische Jurisprudenz sowie Usus modernus und Naturrecht. In ihnen werden jeweils zuerst die Lebensläufe von insgesamt 59 Juristen geschildert und dann die „Lebenswege“ in Landkarten dargestellt. Die Karten veranschaulichen, daß sich die Zentren rechtswissenschaftlicher Aktivität in „Alteuropa“ allmählich von Italien nach Norden verschieben. Nach der Glossatorenzeit kommt neben Südfrankreich auch Nordfrankreich hinzu, im 16. Jahrhundert verlagert sich der Schwerpunkt von Italien auf Frankreich und das deutsche Reich. Im 17. und 18. Jahrhundert verliert auch Frankreich an Bedeutung, während die Niederlande und vereinzelt auch die skandinavischen Länder stärker in den Vordergrund treten.
Die Ergebnisse einer solchen Arbeit können naturgemäß nur so gut sein, wie die Auswahl der „namhaften“ Juristen, die ihr zugrunde liegt. Hier überzeugen die Entscheidungen der Verfasserin nicht immer. So spart sie die spanischen Spätscholastiker und die englischschottischen Naturrechtler aus, weil sie wegen ihrer „Randlage ... keinen nachhaltigen Einfluß auf die in dieser Arbeit nachgezeichneten Hauptströmungen gehabt“ hätten (S. l6). Das ist aber sicherlich ein Fehlurteil, schon angesichts der enormen Rezeption etwa von Francisco Suarez und Thomas Hobbes (!) auf dem nordeuropäischen Kontinent. Indem die Verfasserin Domat und Pothier übergeht, kommt auch Fra |
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| *Langewiesche, Dieter, Europa zwischen Restauration und Revolution 1815-1849 (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte 13) 3. Auflage. Oldenbourg, München 1993. X, 256 S. 4 Karten. Besprochen von Anja Amend. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen AmendLangewiesche20010507 Nr. 10272 ZRG 119 (2002) 51
Langewiesche, Dieter, Europa zwischen Restauration und Revolution 1815-1849 (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte 13) 3. Auflage. Oldenbourg, München 1993. X, 256 S. 4 Karten.
Mittlerweile in 3. Auflage erschienen, können insbesondere nacharbeitende Historiker - Studenten und Lehrer gleichermaßen - auf ein inzwischen bewährtes Hilfsmittel zurückgreifen. Mit ihm ist es möglich, sich einen raschen und zuverlässigen Überblick über die behandelte Epoche zu verschaffen und zu weiteren selbständigen Studien und eigenen Arbeiten angeregt zu werden.
An der inneren Konstruktion des Buches hat sich nichts geändert: im ersten Teil werden Fakten geliefert (1-113), im zweiten Teil wird die Forschungsdiskussion skizziert (114-176). Die beiden Abschnitte sind mit knappen, schlagwortartigen Randbemerkungen versehen, die den Umgang mit dem Text vereinfachen. Den dritten Teil bildet eine Bibliographie (177-230), deren fortlaufend numerierte Angaben mit der in der Forschungsdiskussion verwendeten Literatur korrespondieren. Im Anhang finden sich eine übersichtliche Zeittafel (231-244) und vier Karten: Europa zwischen 1815 und 1851, eine weitere, die die Zollvereinigungen der deutschen Länder (1818-1888) zeigt.
Langewiesche, Professor für Mittlere und Neuere Geschichte in Tübingen, unternimmt mit dem Band eine staatenübergreifende Darstellung. Gleichwohl konzentriert er sich auf England, Frankreich und Mitteleuropa. Russland wird noch gestreift, Gebiete wie der Balkan oder Skandinavien bleiben weitgehend im Schatten. Inhaltlich eingegrenzt durch die Schwerpunkte der Bände 12 und 14 spart das vorliegende Werk Themenbereiche wie etwa Kirche und Religion, Kultur und Wissenschaft aus. Der Darstellungsteil beginnt mit einer Einordnung des beschriebenen Zeitraums als einer „Epoche des Übergangs“. Sodann folgen prägnante Kurzbeschreibungen des europäischen Mächtesystems, der wirtschaftlichen Ent |
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| *Lengemann, Jochen, Das deutsche Parlament (Erfurter Unionsparlament) von 1850. Ein Handbuch - Mitglieder, Amtsträger, Lebensdaten, Fraktionen (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen. Große Reihe 6). Urban & Fischer, München 2000. 447 S. 200 Abb. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertLengemann20010814 Nr. 10458 ZRG 119 (2002) 55
Lengemann, Jochen, Das Deutsche Parlament (Erfurter Unionsparlament) von 1850. Ein Handbuch: Mitglieder, Amtsträger, Lebensdaten, Fraktionen (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen. Große Reihe 6). Urban & Fischer, München 2000. 447 S. 200 Abb.
Das Erfurter Unionsparlament von 1850 sowie die Arbeiten des Verwaltungsrats und des provisorischen Fürstenrats der Erfurter Union (1849/50) standen lange im Schatten der allgemein historischen, aber auch der rechtshistorischen Forschung. Daran hatte auch die Neuherausgabe des Stenographischen Berichts über die Verhandlungen des Deutschen Parlaments zu Erfurt in zwei Bänden,[1] die weitere unveröffentlichte Materialien enthielten, sowie der Protokolle des Verwaltungsrats nichts geändert.[2] Erst der 2000 von Günther Mai aus Anlaß des hundertfünfzigjährigen Jubiläums des Unionsparlaments herausgegebene Sammelband: „Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament von 1850“ hat die Bedeutung der Erfurter Union und des Erfurter Parlaments erstmals in helles Licht gerückt. Das von Lengemann herausgegebene Biographische Handbuch ermöglicht es nunmehr, die Arbeiten des Parlaments auch aus biographischer Sicht besser zu erschließen. Der Verfasser bringt nach einer Einleitung zunächst alphabetische Übersichten über die Mitglieder des Staaten- und des Volkshauses sowie über die Präsidenten und Schriftführer. Den Hauptteil des Werkes bildet der biographische Teil (S. 59-352; in vielen Fällen mit Porträts). Die Kurzbiographien sind hinreichend aussagekräftig und außerordentlich breit mit bibliographischen Angaben recherchiert. Dies ist besonders nützlich für die Abgeordneten aus Preußen, da dessen Parlamentarier aus der Frühzeit des preußischen Parlamentarismus noch immer nicht hinreichend erschlossen sind. Nur sehr wenige Abgeordnete konnten überhaupt nicht oder unvollständig erfaßt werden. Aus rechtsgeschichtli |
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| *Lewinski, Kai von, Deutschrechtliche Systembildung im 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 238). Lang, Frankfurt am Main 2001. XXXIII, 252 S. Besprochen von Theodor Bühler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BühlerLewinski20010824 Nr. 10399 ZRG 119 (20029 54
Lewinski, Kai von, Deutschrechtliche Systembildung im 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 238). Lang, Frankfurt am Main 2001. XXXIII, 252 S.
Der Verfasser untersucht die Systematik von Gesamtdarstellungen des deutschen Rechts im 19. Jahrhundert im Hinblick auf ein spezifisches deutschrechtliches System. Diese Fragestellung ist ungewöhnlich.
Die Darstellung ist in acht Kapitel gegliedert: l. Kapitel: Einleitung; 2. Kapitel, Systementwicklung bis zum 19. Jahrhundert; 3. Kapitel: Systeme in der Historischen Schule; 4. Kapitel: Eigenständige germanistische Systembildung; 5. Kapitel: Durchsetzung des Pandektensystems; 6. Kapitel: Deutschrechtliche Systeme und das BGB; 7. Kapitel: Systeme des Deutschen Rechts nach 1900 und 8. Kapitel: Scheitern deutschrechtlicher Systemversuche.
Neben der Darstellung der Untersuchung und ihrer Ergebnisse enthält diese Dissertation eine Reihe von Biographien von Verfassern, die heute weitgehend vergessen sind, so Christian Ludwig Runde (1773-1849), Karl August Rogge (1795-1827), Julius Weiske (1801-1877), Friedrich Ludwig von Bernhard (1801-1871), Georg Phillips (1804-1871), Karl Friedrich Vollgraff (1792-1863) und Ferdinand Walter (1794-1879).. Daneben werden die Werke von Johann Stephan Pütter, Karl Friedrich Eichhorn, Karl Josef Anton Mittermaier, Wilhelm Eduard Albrecht, Wilhelm Theodor Kraut, August Ludwig Reyscher, Georg Beseler, Johann Caspar Bluntschli, Romeo Maurenbrecher, Friedrich Georg von Bunge, Karl Friedrich von Gerber, Johann Heinrich Thöl, Otto Stobbe, Alex Franken, Andreas Heusler, Otto von Gierke, Anton Menger, Franz Beyerle und Mitteis/Lieberich.untersucht. Dagegen fehlen Heinrich Brunners Deutsche Rechtsgeschichte, Otto von Gierkes Genossenschaftsrecht und Karl Siegfried Baders Studien zum mittelalterlichen Dorf. Gerade sie haben eine vom Pandektensystem nicht beeinflusste Systematik angewendet.
Eine eigenständige ger |
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| *Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum, hg. v. Oberländer, Samuel (, 4. Aufl. 1753, Neudruck), hg. v. Polley, Rainer. Böhlau, Köln 2000. XXXII, X, 748 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerLexicon20010516 Nr. 10210 ZRG 119 (2002) 00
Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum, hg. v. Oberländer, Samuel (, 4. Aufl. 1753, Neudruck), hg. v. Polley, Rainer. Böhlau, Köln 2000. XXXII, X, 748 S.
Samuel Oberländer wurde, wie der Herausgeber in seiner kurzen und klaren Einleitung darlegt, in Nürnberg 1692 als Sohn eines Barchentwebers und Knopfmachers und einer Pfarrerstochter geboren und am 7. März 1692 in Sankt Lorenz getauft. Am 22. Mai 1710 wurde er in Jena immatrikuliert, wo er Philosophie und Jurisprudenz studierte. Am 11. August 1711 wechselte er nach Altdorf, wurde aber am 18. Mai 1715 unter dem Vorsitz Wilhelm Hieronymus Brückners mit einer Disputation de remediis contra sententiam in iudicio possessorio summarissimo latam Lizentiat beider Rechte. Danach soll er dort als Dozent und Advokat gewirkt haben. 1720 strengte er eine Klage in Nürnberg an. Am 27. April 1722 wurde er in Nürnberg als Advokat zugelassen. Am 20. Mai 1723 verstarb er an Schwindsucht.
Bereits 1720 legte er bei Paul Lochner in Nürnberg das 654 Seiten des Oktavformats zählende Werk Jus hodiernum Romano-Germanicum sive: Epitome Juris Civilis Romani, quatenus in foris Germaniae observatur, & in Praxi receptum est; juxta seriem Pandectarum exhibita vor, das ihn als Vertreter des zeitgenössischen modernen Gebrauchs des römischen Rechts ausweist. Dem folgte 1721 bei Johann Christoph Lochner in Nürnberg das 1008 Oktavseiten umfassende Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum. Posthum erschien 1724 bei Johann Georg Lochner in Nürnberg auf 1264 Quartseiten eine Übersetzung von Johann Friedrich Reigers Theatrum Juridicum theoretico-practicum.
Von diesen Werken ist das vollständige lateinisch-deutsche juristische Lexikon, in dem die meisten im Zivilrecht, Kirchenrecht, Lehnrecht, Kameralrecht, sächsischen Recht und öffentlichen Recht vorkommenden Wörter nach ihrem eigentlichen und uneigentlichen Verstand deutlich erklärt und durch ihre Definitionen und D |
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| *Lexikon der Renaissance, hg. v. Münkler, Herfried/Münkler, Marina. Beck, München 2000. 472 S. Besprochen von Hans Erich Troje. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen TroheMünkler20010521 Nr. 10232 ZRG 119 (2002) 40
Lexikon der Renaissance, hg. v. Münkler, Herfried/Münkler, Marina. Beck, München 2000. 472 S.
Von einem Buche, das „Lexikon der Renaissance“ betitelt ist, erwartet man Informationen zu einer großen Zahl alphabetisch aufgelisteter „Stichworte“ des bezeichneten Themenkreises „Renaissance“. Das hier anzuzeigende Buch enthält in alphabetischer Anordnung 82 Artikel über Personen, Institutionen und andere Sachbegriffen des Themenkreises. Die sechs mit dem Buchstaben A beginnenden Stichworte sind Alberti, Antikenrezeption, Architektur, Aristotelismus, Anstrologie und Augsburg, und die beiden mit dem Buchstabenden Z beginnenden sind Zeitbewußtsein und Zentralperspektive. Unter dem Buchstaben P findet man Päpste/Papsttum, Palladio, Paracelsus, Petrarca, Platonismus und Porträt. Dem Rahmenthema „Renaissance“ ist ein eigener Artikel „Renaissance“ gewidmet, der zusammen mit den Artikeln Rabelais, Raffael, Reformation und Rom die Artikelgruppe zum Buchstaben R bildet. 33 der, wie gesagt, insgesamt 82 Artikel laufen unter Namensstichworten. Außer den bereits bei den Buchstaben A, P und R erwähnten sind dies noch Boccaccio, Borgia, Cervantes, Dante, Dürer, Erasmus, Este, Faust, Franz I., Giotto, Heinrich VIII., Holbein, Karl V., Kolumbus, Leonardo, Luther, Macchiavelli, Medici, Michelangelo, Savonarola, Sforza, Tizian, Vasari und Vespucci. Zusammen mit weiteren sechs unter Städtenamen laufenden Artikeln (Augsburg, Ferrara, Florenz, Nürnberg, Rom, Venedig) sind 39 der Stichworte, also die knappe Hälfte namensbezogen. Rechnet man noch die Artikel Aristotelismus und Platonimus dieser Gruppe zu, ergibt sich ein genau ausgewogenes Zahlenverhältnis. Die verbleibende Hälfte ist mit Artikeln wie über Architektur, Astrologie, Bibliotheken, Buchdruck, Condottieri, Diplomatie, Ethnographie, Fürstenspiegel, Geschichtsschreibung, Humanismus/Humanisten, Idealstadt und Judenfeindschaft etc. etc. rasch voll |
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| *Linck, Stephan, Der Ordnung verpflichtet. Deutsche Polizei 1933-1949. Der Fall Flensburg (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2000. 368 S. Besprochen von Helmut Gebhardt. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GebhardtLinck20010916 Nr. 10338 ZRG 119 (2002) 76
Linck, Stephan, Der Ordnung verpflichtet. Deutsche Polizei 1933-1949. Der Fall Flensburg (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2000. 368 S.
Die vorliegende Veröffentlichung ist die leicht überarbeitete Fassung der 1998 am Historischen Seminar der Universität Kiel erarbeiteten Dissertation. Damit sollen die Kontinuitäten und Brüche der Polizeiorganisation von der NS-Machtergreifung im Jahre 1933 bis zur Errichtung der Bundesrepublik im Jahre 1949 verfolgt werden. Als Beispiel dient die norddeutsche Stadt Flensburg, die auf Grund ihrer Grenzlage zwar manche Sonderentwicklungen erlebte, trotzdem aber als nicht untypisch bezeichnet werden kann. Herausragend war die Situation in dieser Stadt im Mai 1945, als Flensburg kurz als „Reichshauptstadt“ fungierte und dabei auch zum Sammelpunkt der Eliten der NS-Polizei wurde. Als Quellengrundlage dienten insbesondere Akten der Flensburger Polizeiinspektion, die im Landesarchiv Schleswig-Holstein verwahrt werden. Daneben wurden aber auch einzelne Bestände des Bundesarchivs, des Public Record Office in London sowie der Ludwigsburger Zentralstelle ausgewertet.
Im Blickpunkt der Arbeit stehen insbesondere die organisatorischen Veränderungen, die allerdings nicht nur auf Flensburg beschränkt dargestellt werden. Berücksichtigt werden nämlich auch die Entwicklungen der Zentralebene des Staates und insbesondere die Verhältnisse im gesamten Land Schleswig-Holstein. Daneben erfolgt auch eine Erörterung der personellen Strukturen sowie der jeweils herrschenden Auffassung von Polizeiarbeit.
Zunächst wird sehr prägnant die allgemeine Transformation der Polizeiorganisation nach der Machtergreifung beschrieben, die vor allem durch Machteroberung des bis dahin sozialdemokratisch dominierten Sicherheitsapparates, sowie weiter durch Zentralisierung, Radikalisierung und Entrechtlichung gekennzeichnet war. In Flensburg |
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| *Lokin, J. H. A./Jansen, C. J. H./Brandsma, F., Het Rooms-Friese recht. De civiele rechtspraktijk van het Hof van Friesland in de 17e en 18e eeuw. Verloren/Rijksargyf, Hilversum/Leeuwarden 1999. 240 S. Besprochen von Robert Feenstra. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FeenstraLokin20010915 Nr. 10097 ZRG 119 (2002) 47
Lokin, J. H. A./Jansen, C. J. H./Brandsma, F., Het Rooms-Friese recht. De civiele rechtspraktijk van het Hof van Friesland in de 17e en 18e eeuw. Verloren/Rijksargyf, Hilversum/Leeuwarden 1999. 240 S.
Dieses Werk von Lokin, Jansen und Brandsma ist – zusammen mit einigen anderen Veröffentlichungen – anlässlich eines Jubiläums zustande gekommen, das man kurz als „500 jaar Hof van Friesland“ bezeichnet hat. Herzog Albrecht der Beherzte von Sachsen, der 1498 des Kaisers und heiligen Reichs wegen als Gubernator und Potestat von Friesland angenommen worden war, hat 1499, nach dem Modell des sächsischen Oberhofgerichts, in Friesland einen Rat gegründet. Sein Sohn Georg reformierte diesen Rat 1504 in einer neuen Gerichtsordnung, in Friesland „Saksische Ordonnantie“ genannt. Nachdem Karl von Habsburg, der spätere Kaiser Karl V., Friesland übernommen hatte, trat 1515 ein „Hof van Friesland“ nach burgundisch-habsburgischem Modell an die Stelle des sächsischen Rates. Dessen Aufgaben wurden 1588 auf die Rechtssprechung beschränkt. In dieser Gestalt fungierte der Hof van Friesland als oberstes Gericht der Provinz Friesland bis zur Einverleibung des Königsreichs Holland in das französische Kaiserreich im Jahre 1811. Die weitere Geschichte der Rechtsprechung in Friesland von der Befreiung der Niederlande (Ende 1813) bis zum Jahre 1999 ist zwar beim Jubiläum nicht ganz unbeachtet geblieben, doch können wir sie hier außer Betracht lassen: Einen wirklichen Nachfolger bekam der Hof van Friesland in dieser Periode nicht. Wir haben es also im vorliegenden Werk auch nur mit der – zivilrechtlichen – Praxis des „klassischen“ friesischen obersten Gerichts im 17. und 18. Jahrhundert zu tun.
Der Haupttitel „Het Rooms-Friese recht“ („Das römisch-friesische Recht“) ist ein Neologismus, entstanden als Gegenstück zur schon längst bestehenden Bezeichnung „römisch-holländisches Recht“ für das in der Provinz |
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| *Lück, Heiner, Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Europäische Dimension zweier mitteldeutscher Rechtsquellen. Adiuvat, Hamburg 1198. 65 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EbelLück20010123 Nr. 1125 ZRG 119 (2001) 33
Lück, Heiner, Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Europäische Dimension zweier mitteldeutscher Rechtsquellen. Adiuvat, Hamburg 1998. 65 S.
Ein ausgearbeiteter, mit zahlreichen Abbildungen stattlich ausgestatteter Vortrag führt Laien wie Fachleuten die wesentlichen Quellenkomplexe des mitteldeutschen Rechts des Mittelalters vor. Zunächst stellt Lück den Sachsenspiegel in der Landschaft seiner Entstehung vor, auf dem Hintergrund des kirchlichen Rechts wie des Legistenrechts des 13. und 14. Jahrhunderts. Dazu tritt das Magdeburger Recht und die es entwickelnde Institution, der Magdeburger Schöffenstuhl, ausgreifend in die Erscheinung der Stadtrechtsbücher allgemein und die Empfängerinstitutionen in den aufragenden Städten. Das führt zur Rezeption dieser Rechte in Osteuropa, die materialreich und kundig geschildert wird. Ein Ausblick in heute offene Forschungsfragen beschließt das Büchlein, das überall den heutigen Stand der Forschung reflektiert; entstanden ist ein höchst instruktives Heft, das vor allem für den nichtfachgelehrten Juristen willkommene Information sein kann.
Berlin‑Dahlem Friedrich Ebel
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| *Lück, Heiner, Über den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches. Mit einem Beitrag zu den Grafen von Falkenstein im Mittelalter von Schymalla, Joachim (= Veröffentlichung der Stiftung Schlösser, Burgen und Gärten des Landes Sachsen-Anhalt 1). Stekovics, Halle an der Saale 1999. 96 S. 43 Abb. Besprochen von Ulrich-Dieter Oppitz. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen OppitzLück20010423 Nr. 10364 ZRG 119 (2002) 33
Lück, Heiner, Über den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches. Mit einem Beitrag zu den Grafen von Falkenstein im Mittelalter von Schymalla, Joachim (= Veröffentlichung der Stiftung Schlösser, Burgen und Gärten des Landes Sachsen-Anhalt 1). Stekovics, Halle an der Saale 1999. 96 S. 43 Abb.
Der Stiftung Schlösser, Burgen und Gärten des Landes Sachsen-Anhalt als Herausgeber verdanken wir eine Schrift, in der Heiner Lück einen umfassenden Überblick über den Sachsenspiegel gibt. Zutreffend umschreibt der Untertitel mit „Entstehung, Inhalt und Wirkung des Sachsenspiegels“ den Inhalt des Buches, ein Anspruch dem der Verfasser gerecht wird. Die Bedeutung des östlichen Harzvorlandes für die Entstehung des Sachsenspiegels wird in dieser Schrift eindrucksvoll belegt. Das Buch ist auf dem Hintergrund entstanden, die Bedeutung der Burg Falkenstein im Selketal für die Geschichte des Sachsenspiegels darzustellen. Es wäre redlicher gewesen klarer zu machen, daß über den Entstehungsort des Sachsenspiegels nichts bekannt ist. Indizien, die Eckhardt (Lück S. 12 Fn. 8) genannt hat, sprechen eher für Quedlinburg als für einen anderen Ort. Obwohl das Buch auf eine wünschenswerte Breitenwirkung angelegt ist, lässt der Text keine Ansprüche an die Wissenschaftlichkeit des Inhalts offen. Die Darstellung macht das Buch überaus geeignet, Studenten der Rechtswissenschaft und der Geschichte als Einführung in die vielfältigen Probleme des Sachsenspiegels zu dienen. In seltener Weise verbindet das Buch anschauliche Abbildungen mit einem Text, der alle wesentlichen Probleme unter Hinweis auf weiterführende Literatur behandelt. Mit den Brakteaten der Vorgänger Hoyers von Falkenstein (Abb. 39 und 40) sind interessante Zeugnisse der Familienwirksamkeit gezeigt. Abbildungen der Siegel, die Hoyer mindestens zwischen 1222 und 1236 mehrfach führte, hätten in seine eigene Lebenszeit geführt. |
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| *Ludi, Regula, Die Fabrikation des Verbrechens. Zur Geschichte der modernen Kriminalpolitik 1750-1850 (= Frühneuzeitforschungen 5). bibliotheca academica, Tübingen 1999. 611 S. Abb. Besprochen von Rainer Möhler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen MöhlerLudi20010112 Nr. 10061 ZRG 119 (2002) 58
Ludi, Regula, Die Fabrikation des Verbrechens. Zur Geschichte der modernen Kriminalpolitik 1750–1850 (= Frühneuzeitforschungen 5). bibliotheca academica, Tübingen 1999. 611 S. Abb.
„Wir wollen doch nicht mehr Diebe fabrizieren, als erforderlich ist“ - dieses Zitat eines Berner Parlamentsabgeordneten aus dem Jahr 1835 steht programmatisch über der etwas voluminös geratenen, aber hervorragenden Dissertation von Regula Ludi. Im Zentrum ihrer rechtshistorischen Untersuchung (Diss. phil. Universität Bern 1997, Betreuer/in Beatrix Mesmer und Peter Blickle) stehen beide Aspekte, die in diesem zeitgenössischen Zitat angesprochen werden: zum einen die Frage der „Entstehung“ von Verbrechen, ihrer „Fabrikation“, zum anderen die Frage der „Notwendigkeit“ von Verbrechen, ihrer „Erforderlichkeit“. Der inhaltliche Aspekt des in den 1970er Jahren „modernen“, kriminologischen Erklärungsansatzes des „Labeling approach“ (Etikettierungstheorie) war bereits am Anfang des 19. Jahrhunderts erkannt und diskutiert worden - eine der vielen interessanten Erkenntnisse aus dem hier vorzustellenden Werk zur „Geschichte der modernen Kriminalpolitik“.
Der zeitliche Schwerpunkt des Buches von Regula Ludi liegt in den hundert Jahren von 1750 bis 1850, der „Sattelzeit“ der europäischen Moderne mit ihren gewaltigen politischen (Französische Revolution), wirtschaftlichen und sozialen (Industrielle Revolution), aber auch kulturellen Veränderungen. Für den letztgenannten Bereich der Kulturgeschichte ist die Sprache einer der wichtigsten Indikatoren für den historischen Wandel. Die Autorin konnte bei ihrer Untersuchung zur Entstehung der „modernen Kriminalpolitik“ unter anderem auf die Erkenntnisse der sprachgeschichtlichen Forschung aufbauen, die in dem siebenbändigen Handbuch: „Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland“, herausgegeben von Otto Brunner, Werner C |
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| *Lügen und Betrügen. Das Falsche in der Geschichte von der Antike bis zur Moderne, hg. v. Hochadel, Oliver/Koche, Ursula. Böhlau, Köln 2000. VI, 311 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourLügen20010903 Nr. 10274 ZRG 119 (2002) 00
Lügen und Betrügen. Das Falsche in der Geschichte von der Antike bis zur Moderne, hg. v. Hochadel, Oliver/Koche, Ursula. Böhlau, Köln 2000. VI, 311 S.
18 jüngere Autoren beleuchten in diesem interdisziplinären Sammelband das Thema „Lüge“ aus den unterschiedlichsten Richtungen.
Den Anfang machen zwei philosophische Beiträge von Miriam Ossa und Cornelius Grupen. Als konstitutiv für die Lüge stellt sich nicht die Unwahrheit einer Aussage, sondern die fehlende Wahrhaftigkeit des Aussagenden heraus.
In den literaturwissenschaftlichen Sektionen behandelt Alwine Slenczka die Rolle des Teufels in mittelhochdeutschen Verserzählungen; der Teufel bedient sich der Lüge, des Betrugs und der Täuschung, um seine Ziele zu erreichen, scheitert jedoch letztlich. Umgekehrt kann ein vorgeblicher Teufel die Aufdeckung eines Betrugs verhindern, weil der Schrecken jedes Nachdenken verhindert. Ursula Kocher analysiert die Funktion der Lüge in Boccaccios Decameron. Von der Lüge als „Bestandteil eines ästhetischen Spiels“ bei Clemens Brentano schreibt Stephan Jäger (S. 219). Bernd Blaschke reflektiert über Falschgeld in modernen Romanen und Anne-Julia Zwierlein konstatiert, dass zwei postmoderne Romane gerade im Motiv des Nicht-Authentischen die Idee des Subjekts und den unerreichbaren Ursprung perpetuieren.
Aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive ist das Mittelalter mit dem Aufsatz von Thomas Meier über die Rebellion Heinrichs V. vertreten. Anna-Franziska von Schweinitz untersucht die Rolle der Gärten adliger Residenzen im 17. und 18. Jahrhundert zur Repräsentation, besonders aber im Hinblick auf das Streben nach Macht.
Die Aufklärung pries die Naturwissenschaft als bestes Mittel gegen den Aberglauben. Doch der Umgang mit „wissenschaftlichem“ Betrug war zwiespältig. Ulrike Krampl beschreibt, wie die Pariser Polizei sich im 18. Jahrhundert bemühte, Alchimisten und angeblichen Goldmachern experi |
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| *M. d. B. Volksvertretung im Wiederaufbau 1946-1961. Bundestagskandidaten und Mitglieder der westzonalen Vorparlamente. Eine biographische Dokumentation, hg. v. Schumacher, Martin. Droste, Düsseldorf 2000. 103*, 574 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerMdB20010904 Nr. 10350 ZRG 119 (2002) 82
M. d. B. Volksvertretung im Wiederaufbau 1946-1961. Bundestagskandidaten und Mitglieder der westzonalen Vorparlamente. Eine biographische Dokumentation, hg. v. Schumacher, Martin. Droste, Düsseldorf 2000. 103*, 574 S.
Im demokratischen Staat ist das Volk der Souverän. In seiner Gesamtheit zu handeln, ist ihm freilich nur selten möglich. In der Regel werden Vertreter an seiner Stelle tätig.
Ihre hervorgehobene Stellung rechtfertigt ihre gesonderte Betrachtung. Gleichwohl gibt es selbst 50 Jahre nach dem Neubeginn Deutschlands in Bonn noch kein umfassendes historisch-biographisches Lexikon der Mitglieder des Deutschen Bundestags (vgl. aber Schindler, Peter, Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999.. Nomos, Baden-Baden 1999. 4392 S. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG Germ. Abt. 118). Damit steht Deutschland in auffälligem Gegensatz zu manch anderer Demokratie.
Das vorliegende Werk kann diese Lücke noch nicht schließen. Es versteht sich aber als ein vorläufiges Hilfsmittel hierzu. Es will ein Werkstattbericht sein, der den Grund hierfür aufbereitet.
Zu diesem Zweck verzeichnet es die Mitglieder der westzonalen Vorparlamente von 1946 bis 1949. Ihnen sind die Bundestagsabgeordneten von 1949 bis 1961 beigefügt. Hinzu kommen außerdem die erfolglosen Bundestagskandidaten bis 1957.
Der Dokumentation geht nach einem kurzen Vorwort eine breitere Einleitung voraus (S. 11*-103*). Sie behandelt zunächst die westzonalen Vorparlamente (Zonenbeirat, Parlamentarischer Rat des Länderrats, Wirtschaftsrat, Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, Parlamentarischer Rat), stellt dann die parlamentarischen Organe der Bundesrepublik Deutschland vor und greift danach auf europäische parlamentarische Versammlungen und internationale Parlamentariergruppen aus (Beratende Versammlung des Europarates, Montanparlament/Europäisches Parlament, Versammlung der Westeuropäischen Union, NATO |
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| *Mährle, Wolfgang, Academia Norica. Wissenschaft und Bildung an der Nürnberger hohen Schule in Altdorf (1575-1623) (= Contubernium 54). Steiner, Stuttgart 2000. XV, 592 S., 8 Abb., 8 Diagr. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerMährle20010906 Nr. 10311 ZRG 119 (2002) 44
Mährle, Wolfgang, Academia Norica. Wissenschaft und Bildung an der Nürnberger Hohen Schule in Altdorf (1575-1623) (= Contubernium 54). Steiner, Stuttgart 2000. XV, 592 S., 8 Abb., 8 Diagr.
Die Arbeit ist eine von Anton Schindling betreute, im Wintersemester 1998/1999 von der geschichtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation. Sie lehnt sich methodisch an Anton Schindlings 1977 vorgelegte Untersuchung Humanistische Hochschule und Freie Reichsstadt, Gymnasium und Akademie in Straßburg 1538-1621 an. Dementsprechend versucht sie das spezifische Profil der untersuchten Hochschule durch eine Analyse des Lehrangebots in seiner ganzen Breite zu ermitteln und zugleich die spezifische Interdependenz von Institutionengeschichte und Wissenschaftsgeschichte offen zu legen. Mit Altdorf befasst sie sich, weil trotz vieler Einzeluntersuchungen vor allem zur Frühgeschichte der Hohen Schule der Forschungsstand alles andere als befriedigend ist und eine Arbeit, die das Altdorfer Gymnasium als Ganzes in den Blick nimmt, überhaupt fehlt, so dass eine Schließung einer bedeutsamen Lücke möglich erscheint.
Sie gründet sich auf ungedruckte und gedruckte Quellen. Wichtigste ungedruckte Quellen sind die Verwaltungsakten der Reichsstadt Nürnberg. Die wichtigsten gedruckten Quellen stellen die Druckschriften der Professoren dar.
Gegliedert ist die Arbeit in eine die Nürnberger Hochschule in Altdorf als humanistische Bildungsinstitution erfassende Einführung, vier untersuchende Kapitel, eine Wissenschaft und Bildung an der Nürnberger Hohen Schule in Altdorf 1575-1623 bewertende Zusammenfassung sowie ein nachgestelltes Abkürzungsverzeichnis und ein daran angeschlossenes umfassendes Quellen- und Literaturverzeichnis.
Das erste Sachkapitel behandelt verhältnismäßig knapp die Reichsstadt Nürnberg im ausgehenden 16. und beginnenden 17. Jahrhundert. Auf Handwerk und Handel |
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| *Maaß, Martin Jürgen, Die Geschichte des Eigentumsvorbehalts, insbesondere im 18. und 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 224). Lang, Frankfurt am Main 2000. 356 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WesenerMaaß200102120 Nr. 10170 ZRG 119 (2002) 59
Maaß, Martin Jürgen, Die Geschichte des Eigentumsvorbehalts, insbesondere im 18. und 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 224). Lang, Frankfurt am Main 2000. 356 S.
Der Verfasser, ein Schüler Götz Landwehrs, unternimmt es, in vorliegender Untersuchung, einer Hamburger Dissertation, die Entstehung des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts und dessen Verständnis in Rechtsleben und Literatur, insbesondere im 19. Jahrhundert, darzustellen (S. 32).
Die Arbeit gliedert sich in Einleitung, vier Teile, einen Schlußabschnitt und eine instruktive Zusammenfassung. Vorangestellt sind außer der Inhaltsübersicht ein detailliertes Inhaltsverzeichnis (S. 11-25) sowie ein Abkürzungsverzeichnis (S. 27-29). Den Abschluß bildet ein umfassendes Quellen- und Literaturverzeichnis (S. 337-356).
In der Einleitung (S. 31-34) weist der Verfasser (S. 32f.) darauf hin, daß das Verständnis des Eigentumsvorbehalts weniger von der Literatur als vielmehr durch die Praxis bestimmt wurde. Für die Geschichte dieses Rechtsinstituts sei „die Wechselwirkung zwischen Rechtsleben und Literatur“ von Bedeutung. In seiner stärkeren Berücksichtigung der Praxis sieht der Verfasser (S. 32) zu Recht einen Fortschritt gegenüber der 1972 erschienenen Dissertation Egbert Sandmanns[1], die zwar einen guten Überblick über die Entwicklung des Eigentumsvorbehalts im Mittelalter und der Neuzeit gibt, sich aber im wesentlichen auf Literatur und Gesetzgebung stützt.
Der 1. Teil ist dem römischen Recht gewidmet. Der Verfasser bietet ein höchst beachtliche Auseinandersetzung mit den römischrechtlichen Vorstellungen. Nach altrömischem Recht (XII-Tab. 7, 11) war für den Eigentumsübergang beim Kauf die Zahlung des Kaufpreises oder dessen Sicherstellung Voraussetzung (Inst. 2, 1, 41)[2]. Jedenfalls nach justinianischem Recht (Inst. cit.) ging das Eigentum auch dann sofort auf den Käufer über, wenn der Kaufpreis kredidiert wurde: |
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| *Magin, Christine, „Wie es umb der iuden recht stet“. Der Status der Juden in spätmittelalterlichen deutschen Rechtsbüchern. Wallstein, Göttingen 1999. 462 S. Besprochen von Eva Schumann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchumannMagin20010915 Nr. 10010 ZRG 119 (2002) 32
Magin, Christine, „Wie es umb der iuden recht stet“. Der Status der Juden in spätmittelalterlichen deutschen Rechtsbüchern. Wallstein, Göttingen 1999. 462 S.
Die gut lesbare Arbeit ist die überarbeitete Fassung der von Friedrich Lotter betreuten und am Fachbereich Historisch-Philologische Wissenschaften der Georg-August-Universität Göttingen im Jahre 1995 angenommenen Dissertation der Verfasserin. Anhand von siebzehn Rechtsbüchern des 13. und 14. Jahrhunderts wird das mittelalterliche Judenrecht des deutschen Reiches erfaßt und analysiert. Mit dem Terminus „Judenrecht“ greift Magin auf Guido Kisch zurück und grenzt mit diesem Begriff das von christlichen Obrigkeiten gesetzte Judenrecht im Sinne von Recht für Juden vom „jüdischen Recht“ als Recht jüdischen Ursprungs ab. Ob eine strenge Unterscheidung der beiden Rechtssphären immer sinnvoll ist, bezweifelt auch Magin, hält sie aber im Untersuchungszeitraum schon deshalb für angebracht, weil diese Differenzierung in den Rechtsbüchern selbst angelegt ist. So unterscheidet etwa das Meißener Rechtsbuch ausdrücklich zwischen „ioddenrecht“ und „judisch recht“, die Magdeburger Weichbildvulgata enthält Bestimmungen „Von der Juden rechte“ und aus dem Schwabenspiegel stammt der Titel des Buches „Wie es umb der iuden recht stet“.
Einführend werden dem Leser die „Grundlagen der rechtlich-sozialen Stellung der Juden im hohen und späten Mittelalter“ (S. 17-40) präsentiert. Als wichtigste Grundlagen für die Stellung der Juden nennt Magin einerseits die Haltung der mittelalterlichen Kirche (die Verfasserin beschreibt sie auf S. 19 „als ein Nebeneinander der verschiedenen Positionen“, wobei „zu allen Zeiten von einer bedingten grundsätzlichen Duldung der Existenz des Judentums auszugehen“ sei) und andererseits aus dem weltlichen Recht die spätestens seit dem 13. Jahrhundert reichsweit best |
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| *Marquardt, Bernd, Das römisch-deutsche Reich als segmentäres Verfassungssystem (1348-1806/48). Versuch zu einer neuen Verfassungstheorie auf der Grundlage der lokalen Herrschaften (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 39). Schulthess, Zürich 1999. XVII, 561 S. Besprochen von Olaf Hünemörder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen HünemörderMarquardt20010507 Nr. 10128 ZRG 119 (2002) 45
Marquardt, Bernd, Das Römisch-Deutsche Reich als Segmentäres Verfassungssystem (1348-1806/48). Versuch zu einer neuen Verfassungstheorie auf der Grundlage der Lokalen Herrschaften (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 39). Schulthess, Zürich 1999. XVII, 561 S.
Die von Bernd Marquardt an der Universität St. Gallen vorgelegte und von Karl Heinz Burmeister betreute Dissertation verspricht im Untertitel den „Versuch zu einer neuen Verfassungstheorie” für das Alte Reich seit dem Spätmittelalter. Dies setzt Kontinuität in Zeiten tiefgreifender Krisen und Wandlungen voraus, die der Verfasser in den örtlichen Strukturen, den „Lokalen Herrschaften” verankert findet. Der zeitliche Rahmen der Untersuchung wird mit dem Ausbruch der Beulenpest im engeren Reichsgebiet im Juli 1348 (Trient) und der „‘absolutistischen Fürstenrevolution’ von 1803/06 (1848)” (S. 11) abgesteckt; in räumlicher Hinsicht sollte „eine geographisch möglichst breite Streuung Lokaler Herrschaften zwischen Slowenien und Nordsee, zwischen Schweizer Jura und Pommern Berücksichtigung finden” (S. XVII). Nach einer „Einführung in die Problemstellung und in den Forschungsgegenstand” befaßt der Verfasser sich im zweiten Kapitel mit der „… agrarische[n] Eigentumsverfassung”, um ein „Systembild des segmentären Bodeneigentums” zu entwerfen. Diesem schließt sich das Kapitel „Symbiose und Polarität: Die generationsübergreifende Aneinanderknüpfung von Herren-Dynastie und bäuerlicher Gemeinschaft” an, in dem ein „bipolar herrschaftlich-genossenschaftliches” Ordnungsbild der lokalen Herrschaften entworfen wird. Das vierte Kapitel firmiert unter „Pol-Analyse der Gesellschaftssegments-Verfassung: Die wechselseitigen Loyalitätspflichten und -rechte von Herr und Gemeinde”. Hier werden die Rechtsbeziehungen zwischen Herrschaft und Herrschaftszugehörigen im lokalen Raum insbesondere im Kontext der „Verfassungsverdichtung” des Reich |
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| *Maurer, Michael, Geschichte Englands. Reclam, Leipzig 2000. 404 S., 111 Abb., 9 Karten, 4 Stammt. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen JenksMaurer20010312 Nr. 10358 ZRG 119 (2002) 40
Maurer, Michael, Geschichte Englands. Reclam, Leipzig 2000. 404 S., 111 Abb., 9 Karten, 4 Stammtafeln
Dieses Buch ist keine reine Darstellung der politischen oder Sozialgeschichte Englands, sondern spricht unterschiedlichste Bereiche an (Religion, Literatur, Recht, Kultur etc.), wobei der Schwerpunkt eindeutig in der Zeit nach 1485 liegt. Das englische Mittelalter von den Angelsachsen bis 1485 wird auf 47 Seiten abgehandelt. Das Buch enthält Hinweise auf weiterführende Literatur, ist durch ein Namensregister erschlossen und dürfte aus landeskundlicher Perspektive für Anglistik-Studenten und den allgemein an England interessierte Leser von Interesse sein.
Richmond Susanne Jenks
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| *Meder, Stephan, Urteilen. Elemente von Kants reflektierender Urteilskraft in Savignys Lehre von der Entscheidungs- und Regelfindung (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 118 = Savignyana 4). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. 287 S. Besprochen von Frank Theisen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen TheisenMeder20010801 Nr. 1201 ZRG 119 (2001) 54
Meder, Stephan, Urteilen. Elemente von Kants reflektierender Urteilskraft in Savignys Lehre von der Entscheidungs- und Regelfindung (= Ius Commune Sonderheft 118 = Savignyana 4). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. 287 S.
Vorzustellen ist eine bei Rückert entstandene Habilitationsschrift, die sich vor allem mit den Auffassungen Savignys zur Entscheidungsfindung befaßt. Der Verfasser stellt einerseits die philosophischen und historischen Grundlagen dar, die für Sayignys Überlegungen zum „Urteilen“ die Voraussetzungen bildeten, andererseits arbeitet er eine mögliche Weiterentwicklung und Modernität der Gedanken des Rechtswissenschaftlers heraus.
Meder teilt seine Arbeit in neun Kapitel ein, wobei er zu Beginn ausführlich die Vorstellungen des 18. Jahrhunderts hinsichtlich der Urteilsfindung in den Vordergrund stellt, um dann daraus Vergleichsmöglichkeiten zu den Gedanken Savignys ziehen zu können.
Zunächst zum Inhalt der Arbeit: Nach der Einführung behandelt der Autor das „Urteilen unter dem Gesetz“. Er geht davon aus, daß Savigny nur den Einzelfall betrachtete, bei dem ein Rückgriff auf eine allgemeine Norm nicht möglich ist. Nach Auffassung Meders unterscheidet sich diese Urteilsfindung stark von der Urteilsfindung, die auf der eines Gesetzes basiert. Ausgehend von der Fragestellung, ob Savignys „Konzeption der juristischen Entscheidungsfindung in unserer Zeit“ (6) noch aktuell ist, erläutert der Verfasser zu Beginn die Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der Auffassung Meders gingen die Redaktoren bei der Abfassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon aus, daß eine richterrechtliche Weiterbildung des Gesetzes nicht möglich sei. Diese Ansicht wurde jedoch schon kurze Zeit nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Rechtsprechung ad absurdum geführt. In diesem Zusammenhang hebt der Autor die Tatsache hervor, daß seit dem zweiten Weltkrieg[1] die Rechts |
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| *Medieval Women and the Law, hg. v. Menuge, Noel James. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2000. XIV, 169 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen JenksMedieval20010123 Nr. 10277 ZRG 119 (2002) 32
Medieval Women and the Law, hg. v. Menuge, Noel James. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2000. XIV, 169 S.
Die Aufsätze in diesem Sammelband befassen sich hauptsächlich mit englischer Geschichte (10.-16. Jh.) und untersuchen literarische und historische Quellen unter verschiedenen Geschichtspunkten. Dies wird als interdisziplinärer Ansatz bezeichnet (S. ix), eine Einschätzung, die sicherlich nicht jeder teilen wird. Drei Aufsätze scheinen mir von besonderem rechtshistorischem Interesse zu sein. Kim M. Philipps, Written on the Body: Reading Rape from the Twelfth to Fifteenth Century (S. 125-144), will zeigen, dass sich die moderne westliche Definition von Vergewaltigung von der des mittelalterlichen englischen Common Law unterscheidet. Während im ersten Fall der Wille der Frau im Mittelpunkt steht, dominiert im zweiten der Körper der Frau (S. 125). Desweiteren erfährt der Leser, dass sich die Art des Körpers defined or ´written´ as a raped im Laufe der Zeit veränderte (S. 126). Um dies zu beweisen, werden drei Ansätze angewandt, wobei mir bislang allerdings nicht bewusst war, dass das genaue Lesen der Quellen (literary approach) sowie ihre Einordnung in einen historischen Zusammenhang (historical approach) zwei eigenständige Methoden sind. Phillips glaubt aufgrund des literary approaches drei Phasen identifizieren zu können: den blutenden, den entjungferten (Anfang 13. Jh. bis ca. 1275) und den entführten Körper (ca. 1275-15. Jh.). Als Beleg für den blutenden Körper wird die bekannte Stelle in Glanvill angeführt, wo erwähnt wird, welche Schritte eine Frau nach einem Überfall zu unternehmen hat: das Aufsuchen der nächstgelegenen Ortschaft, das Vorzeigen der Wunden und der zerrissenen Kleidung sowie von Blut, falls vorhanden (et sanguinem, si quis fuerit). Es ist allerdings falsch zu behaupten, Glanvill erwähne weder die Entjungferung noch einen Sexualakt (S. 129). Etwas s |
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| *Meier, Johannes/Ossenbrink, Jochen, Die Herrschaft Rheda. Eine Landesaufnahme vom Ende des alten Reiches (= Quellen zur Regionalgeschichte 4). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 1999. 80 S., 1 Karte. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerMeier20001030 Nr. 10250 ZRG 119 (2001) 42
Meier, Johannes/Ossenbrink, Jochen, Die Herrschaft Rheda. Eine Landesaufnahme vom Ende des AltenReiches (= Quellen zur Regionalgeschichte 4). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 1999. 80 S., 1 Karte.
Die politische Landschaft Deutschlands während der Zeit des heiligen Römischen Reichs war bekanntlich vielfältig. Eines der kleinen Glieder war die Herrschaft Rheda. Umgeben war sie im wesentlichen von den beiden Fürstbistümern Münster und Osnabrück.
Sie umfasste 160 Quadratkilometer. Darin lagen 1786 fünf Kirchspiele (Rheda, Clarholz, Herzebrock, Gütersloh und Lette), eine Stadt, drei Dörfer, zwei Klöster, ein adliges Haus, 20 Bauerschaften, 672 Bauerhöfe und 1684 Häuser. Sie beherbergten 9624 Menschen.
Für dieses kleine Gebiet legen die Verfasser eine Landesaufnahme kurz vor der Einverleibung in Berg (1808) vor. Ihr Ausgangspunkt ist eine bisher unveröffentlichte topographische Karte der Herrschaft gegen Ende des Heiligen Römischen Reichs. Zur Seite steht eine Bevölkerungs- und Wohngebäudezählung des durch das Nebeneinander von Katholizismus, Luthertum und Calvinismus gekennzeichneten Gebiets von 1786.
Bei der Karte handelt es sich um eine Inselkarte der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin (Signatur N 31664). Sie misst 118 x 80 cm. Die mehrfarbige Handzeichnung verwendet einen Maßstab von etwa 1: 20000.
Ihr Verfasser ist unbekannt. Vielleicht stammt sie von dem preußischen Ingenieurleutnant von Schubert. Er ist jedenfalls 1800/1801 in der Grafschaft Tecklenburg und Lingen in vergleichbarer Weise tätig.
Nach der einleitenden Beschreibung ihrer wichtigsten Quelle schildern die Verfasser Land und Leute in der Herrschaft. Sie gehen von den natürlichen Gegebenheiten aus. Danach wenden sie sich der Bodennutzung, der Kultivierung und Besiedlung sowie der Siedlungsentwicklung zu. Auf dieser Grundlage befassen sie sich eingehend mit Besitzstrukturen, sozialen Sch |
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| *Meier, Rolf, Dialog zwischen Jurisprudenz und Literatur. Richterliche Unabhängigkeit und Rechtsabbildung in E. T. A. Hoffmanns „Das Fräulein von Scuderi“. Nomos, Baden-Baden 1994. 138 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller-DietzMeier20010209 Nr. 1259 ZRG 119 (2002) 50
Meier, Rolf, Dialog zwischen Jurisprudenz und Literatur. Richterliche Unabhängigkeit und Rechtsabbildung in E. T. A. Hoffmanns „Das Fräulein von Scuderi“. Nomos, Baden-Baden 1994. 138 S.
Seit einiger Zeit hat das Werk des preußischen Kammergerichtsrats und Dichterjuristen E. T. A. Hoffmann auch zunehmende rechtswissenschaftliche Beachtung gefunden. Gegenstand der Mainzer Dissertation ist die Erzählung „Das Fräulein von Scuderi“, die als erste deutsche Kriminalnovelle gilt und auch und gerade in juristischer Perspektive recht unterschiedlich interpretiert worden ist. Die Geschichte der Protagonistin, der es dank kluger eigener Recherchen gelingt, den angesehenen Goldschmied Cardillac, der bei einem seiner nächtlichen Mordgänge selbst erstochen wird, als Massenmörder zu entlarven und dadurch die Unschuld des Verlobten der Tochter zu beweisen, lädt in der Tat zu verschiedenen Deutungen ein. Zumal sich das von Ludwig XIV. eingesetzte Sondergericht in seiner fanatischen und blutrünstigen Haltung deutlich von der Einstellung und Verhaltensweise des Fräuleins von Scuderi abhebt. Dementsprechend hat man in der Novelle etwa die Darstellung von Problemen der Beweisführung im Strafverfahren, der Laiengerichtsbarkeit oder von Recht und Gerechtigkeit schlechthin erblicken zu können geglaubt.
Rolf Meier stellt in seiner Studie im einzelnen das historische Umfeld, die Entstehungsgeschichte, den Inhalt und die Rezeptionsgeschichte der Novelle dar. Auf dieser Grundlage sucht er dann den Geschehensablauf am preußischen Straf- und Strafprozessrecht, das zu Lebzeiten des Dichters, also zu Beginn des 19. Jahrhunderts galt, zu messen. Zu einem solchen Vergleich sieht er sich durch die juristisch exakte Rekonstruktion der Vorgänge, die Hoffmann in seiner Novelle vorgenommen hat, herausgefordert, obwohl deren Geschichte ja im Frankreich Ludwigs XIV. spielt.
Zwar gelingt es ihm durchaus, gewiss |
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| *Mellan makten och menigheten. Ämbetsmän i det tidigmoderna Sverige, red. v. Harnesk, Börje/Sjöberg, Marja Taussi (= Institutet för rättshistorisk forskning, Serien 3 Rättshistoriska skrifter 1). Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2001. 275 S. Besprochen von Dieter Strauch. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen StrauchMellanmakten20010917 Nr. 10453 ZRG 119 (2002) 46
Mellan makten och menigheten. Ämbetsmän i det tidigmoderna Sverige, red. v. Harnesk, Börje/Sjöberg, Marja Taussi (= Institutet för Rättshistorisk Forskning, Serien 3 Rättshistoriska skrifter 1). Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2001. 275 S.
Dieser Sammelband mit dem Titel „Zwischen Macht und Volk. Amtleute im frühneuzeitlichen Schweden“ geht auf ein Symposion an der philosophischen Fakultät der Universität Umeå von 1998 zurück. Er greift in zehn Beiträgen und einer Einleitung ein bisher kaum bearbeitetes Thema auf, nämlich die Verwaltungspraxis der Amtleute in den schwedischen Provinzen. Die verwaltungsgeschichtliche Forschung hat zwar schon reiche Erträge eingefahren, doch hat sie sich bisher meist mit den verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder mit der sozialen Herkunft der Beamten beschäftigt. Dagegen war die Verwaltungspraxis kaum Gegenstand historischer oder rechtshistorischer Forschung. Eine Ausnahme bilden nur die Habilitationsschriften von Pär Frohnert[1] und von Marie Lennersand[2]. Beide Autoren haben auch am vorliegenden Band mitgewirkt und damit geholfen, die noch bestehenden Lücken auf diesem Gebiet zu schließen.
Der Beitrag der finnischen Rechtshistorikerin Pia Letto-Vanamo „Recht der Thinggemeinschaft“ beleuchtet die vorhergehende Zeit ohne gefestigte Staatlichkeit, als die versammelte Thinggemeinde auf Grund des mündlich tradierten Gewohnheitsrechts ihre Streitigkeiten durch Beschluß schlichtete, wobei die Entwicklung des Beweisverfahrens zugleich verschiedene Entwicklungsschichten des Rechts sichtbar werden läßt.
Matts Hallenberg zeigt in seinem Beitrag „Zuckerbrot und Peitsche“ [wörtlich: „Peitsche und Möhren“] wie Gustav Vasa seit den 1530er Jahren die mittelalterliche Lehnsverwaltung des Landes ablöste, indem er Vögte einsetzte. Sie waren abhängige Beamte, die nicht nur die politischen Beschlüsse umzusetzen, sondern vor allem auch die Abgaben f |
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| *Mierau, Johannes, Die juristischen Abschluss- und Diplomprüfungen in der SBZ/DDR (= Rechtshistorische Reihe 233). Lang, Frankfurt am Main 2000. 276 S. Besprochen von Sven Korzilius. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KorziliusGerberMierau20010831 Nr. 10373 10337 ZRG 119 (2002) 84
Gerber, Stefan, Zur Ausbildung von Diplomjuristen an der Hochschule des MfS (Juristische Hochschule Potsdam) (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 21). Berlin Verlag, Berlin 2000, 416 S.
Mierau, Johannes, Die juristischen Abschluss- und Diplomprüfungen in der SBZ/DDR (= Rechtshistorische Reihe 233). Lang, Frankfurt am Main 2000. 276 S.
Beobachter aus der Bundesrepublik (alt) interessierten sich etwa bis Mitte der sechziger Jahre für die Juristenausbildung in der Deutschen Demokratischen Republik. Es dominierten Berichte, welche - im Lichte des „Kalten Krieges“ - vor allem die Ideologisierung der Juristenausbildung im östlichen deutschen Teilstaat thematisierten. Seit der zweiten Hälfte der sechziger Jahre ließ das Interesse für diesen Themenkomplex jedoch stark nach. Erst nach der Wiedervereinigung wurde das rechtswissenschaftliche Studium in der DDR als Forschungsgegenstand wiederentdeckt. Erwähnt sei aus diesem Forschungsspektrum hier nur Liwinska, Malgorzata, Die juristische Ausbildung in der DDR - im Spannungsfeld von Parteilichkeit und Fachlichkeit (= Akademische Abhandlungen zu den Rechtswissenschaften), Berlin 1997, zugl. Diss. iur. FU Berlin 1997.
Während Liwinska einen facettenreichen Gesamtüberblick bietet, beschränkt Mierau, dessen Dissertation in das von Rainer Schröder an der Berliner HU geleitete Forschungsprojekt „Zivilrechtskultur der DDR“ eingebettet war, seinen Untersuchungsgegenstand auf die zivilrechtlichen Examens- (1947-1953) und Diplomarbeiten. Ansätze, die Examenshausarbeit zu einer Diplomarbeit auszubauen, hatte es bereits in den fünfziger Jahren gegeben, sie setzten sich jedoch erst mit der Prüfungsordnung von 1966 und der 3. Hochschulreform 1967 endgültig durch und wurden schließlich in der Diplomordnung vom 21. Januar 1969 geregelt. Ein Großteil der - zu DDR-Zeiten zunächst an den Universitäten aufbewah |
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| *Miersch, Matthias, Der sogenannte réferé législatif. Eine Untersuchung zum Verhältnis Gesetzgeber, Gesetz und Richteramt seit dem 18. Jahrhundert (= Fundamenta juridica 36). Nomos, Baden-Baden 2000. 323 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Miersch, Matthias, Der sogenannte refere legislatif. Eine Untersuchung zum Verhältnis Gesetzgeber, Gesetz und Richteramt seit dem 18. Jahrhundert (= Fundamenta juridica 36). Nomos, Baden-Baden 2000. 323 S.
Die von Miersch vorgelegte Dissertation behandelt den refere legislatif, die richterliche Vorlage- und Anfragepflicht an den Gesetzgeber bei Auslegungszweifel, vom frühen 18. bis in das 20. Jahrhundert. Dabei läßt sich der Verfasser von den Zusammenhängen dieser besonderen Erscheinungsform der Kabinettsjustiz mit den unterschiedlichen Konzeptionen von Souveränität, Staat, Recht, Gesetz und Richtertum leiten. Die Unterordnung der Richter unter das Auslegungsmonopol des Gesetzgebers ist abhängig von den staatsrechtlichen Überzeugungen zur richterlichen Unabhängigkeit, zum Gesetzesbegriff als Machtbefehl oder allgemeiner Regel eines souveränen Volksgesetzgebers, zum Konstitutionalismus oder Parlamentarismus.
Nach bisherigem Forschungsstand fehlte für die deutschen Territorialstaaten, abgesehen von Österreich und Preußen, eine Untersuchung der Entwicklung des refere legislatif vor dem Hintergrund der jeweiligen Verfassungssysteme im allgemeinen und der Beziehung zwischen Justiz und Gesetzgeber im besonderen. Dieser anspruchsvollen rechtshistorischen Forschungsaufgabe hat sich Miersch gestellt. In dem auf die Einleitung folgenden zweiten Teil (25-114) wird die äußere Geschichte des refere legislatif für Frankreich, Österreich, Preußen, Hessen-Kassel, Sachsen, Braunschweig-Wolfenbüttel und Kurhannover dargestellt. In einem dritten Teil (115-220) werden die territorialstaatlichen Entwicklungen vor den verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Hintergründen verglichen. Der vierte Teil (221-252) untersucht das Faktorenfeld des refere legislatif zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung, Exekutive und Gesetz für die konstitutionellen Verfassungen bis zur Paulskirchenverfassung, für das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1865, für das Gericht |
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| *Mindener Stadtrecht 12. Jahrhundert bis 1540, bearb. v. Schroeder, Johann Karl von (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen VIII, Rechtsquellen A Westfälische Stadtrechte 2). Aschendorff, Münster 1997. XI, 358 S. Besprochen von Albrecht Cordes. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen CordesSchroeder20010205 Nr. 847 ZRG 119 (2002) 33
Mindener Stadtrecht 12. Jahrhundert bis 1540, bearb. v. Schroeder, Johann Karl von (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen VIII, Rechtsquellen A Westfälische Stadtrechte 2). Aschendorff, Münster 1997. XI, 358 S.
Die hier vorgelegte Edition von Quellen zur Mindener Stadtrechtsgeschichte läßt den Leser ein wenig ratlos. Wem soll sie dienen? Wie soll sie ohne sachliche Einführung und ohne Sachregister genutzt werden? Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der Quellen? Wo darf auf Vollständigkeit gehofft werden, wo nicht?
Der Herausgeber, der sich offenbar schon seit vielen Jahrzehnten mit der Mindener Geschichte beschäftigt, hätte vermutlich mit Leichtigkeit eine Reihe von Antworten auf diese Fragen geben können. So aber liegt eine Sammlung (um das Wort „Sammelsurium“ zu vermeiden) unklaren Zuschnitts vor, in dem nur derjenige etwas Nützliches finden wird, der schon genau weiß, was er sucht.
Im einzelnen bietet die Edition vier Stadtbücher bunt vermischten Inhalts. Je zwei von ihnen wurden im 14. Jahrhundert, der hohen Zeit der Stadtbücher, und im 16. Jahrhundert, also für gemischte Stadtbücher ungewöhnlich spät, begonnen. Das älteste von ihnen („von“, richtiger: „ab“ 1318), inhaltlich erschlossen durch ein knappes Inhaltsverzeichnis und durch teils aus den Originalen stammende, teils vom Herausgeber eingefügte Zwischenüberschriften, wurde bereits 1931 von Martin Krieg (Mindener Geschichtsquellen 3) herausgegeben. Das zweite ist besonders verwirrend und bruchstückhaft aufgebaut und inhaltlich eher von geringem Interesse. Das dritte ist nicht nach dem verlorenen Original zitiert, sondern bietet nur die kurzen Auszüge, die sich in zwei Reichskammergerichtsakten fanden. Das vierte schließlich, „Der Fischerstadt Gerechtigkeit Buch“, enthält insbesondere eine „Satzung der Fischer“ aus der Zeit um 1535, die vielleicht besser als Zunftordnung oder wie in |
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| *Mohnhaupt, Heinz, Historische Vergleichung im Bereich von Staat und Recht. Gesammelte Aufsätze (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 134). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. VI, 490 S. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen PaulyMohnhaupt20010112 Nr. 10205 ZRG 119 (2002) 45
Mohnhaupt, Heinz, Historische Vergleichung im Bereich von Staat und Recht. Gesammelte Aufsätze (= Ius Commune Sonderheft 134). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. VI, 490 S.
Vorliegender Sammelband vereinigt ausgewählte Studien eines renommierten Rechtshistorikers am Frankfurter Max-Planck-Institut, die in den Jahren 1972 bis 1998 entstanden sind. Der Titel ist einem 1997 veröffentlichten Aufsatz entnommen, der die Entstehung wissenschaftlicher Rechtsvergleichung im deutsch-italienischen Verhältnis thematisiert. Mohnhaupt skizziert hierfür die politischen und wissenschaftsgeschichtlichen Ausgangsbedingungen, insbesondere die in beiden Ländern im 19. Jahrhundert erfolgte Nationalstaatsbildung und die schon im 18. Jahrhundert zu beobachtenden Anfänge und Methoden einer Vergleichung im öffentlichen und privaten Recht, aufweisbar etwa in der „Statistik“ eines Gottfried Achenwall oder der „Encyclopädie“ eines Johann Stephan Pütter. Seine detaillierte Untersuchung verengt Mohnhaupt dann auf den europäisch-vergleichenden Ansatz der von Carl Joseph Anton Mittermaier und Karl Salomo Zachariae 1829 herausgebrachten „Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes“, die von Robert von Mohl und Leopold August Warnkönig bis 1852 fortgeführt wurde. Die Akribie, mit der Mohnhaupt hier Entwicklungslinien aufzeichnet, ist symptomatisch für sein Oeuvre überhaupt, das in zentralen Teilen nun leicht greifbar geworden ist. Der Sammelband beinhaltet zwei wichtige Abhandlungen Mohnhaupts zu den „leges fundamentales“, die der Autor im Zusammenhang mit der Entwicklung des modernen Verfassungsbegriffs wiederum vergleichend behandelt. In mehreren Beiträgen wiederkehrend sind auch seine Forschungen zum Privileg, wobei sein Aufsatz „Vom Privileg zum Verwaltungsakt“ im verwaltungsgeschichtlichen Diskurs schon als klassisch bezeichnet werden darf. Die einzelnen Ausarb |
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| *Möller, Kristina, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen. Eine Untersuchung der Zuständigkeit und Organisation des Reichsgerichts sowie seiner Rechtsprechung im 19. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Konkursanfechtung (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft neue Folge 93). Schöningh, Paderborn 2001. 171 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertWinklerMöller20010918 Nr. 10485/10445 ZRG 119 (2002) 57
Winkler, Sabine, Das Bundes- und das spätere Reichsoberhandelsgericht. Eine Untersuchung seiner äußeren und inneren Organisation sowie seiner Rechtsprechungstätigkeit unter besonderen Berücksichtigung der kaufmännischen Mängelrüge (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 94). Schöningh, Paderborn 2001. 337 S.
Möller, Kristina, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen. Eine Untersuchung der Zuständigkeit und Organisation des Reichsgerichts sowie seiner Rechtsprechung im 19. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Konkursanfechtung (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 93). Schöningh, Paderborn 2001. 171 S.
Umfassende Untersuchungen zur Zivilrechtsjudikatur des Bundes-/Reichsoberhandelsgerichts (ROHG) sowie des Reichsgerichts bis 1900 fehlen noch immer. Diesem Mangel wollten die beiden hier besprochenen Arbeiten abhelfen, auch wenn sie nur zwei zivilrechtliche Teilbereiche behandeln. Die Arbeit Sabine Winklers geht zunächst auf die äußere und innere Organisation des ROHG ein (S. 15-96). Die Verfasserin verzichtet auf eine detaillierte Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 12. 6. 1869 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für Handelssachen (hierzu Werner Schubert, Die deutsche Gerichtsverfassung 1869-1977, Frankfurt am Main 1981, S. 259ff.) und geht ausführlicher nur auf die zahlreichen juristischen Bedenken ein, die gegen das Gesetz im Reichstag vorgebracht worden waren. Diese wurden jedoch zurückgestellt, da in den Augen der Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates und des Reichstags die Vorteile, die das Gesetz in Aussicht stellte – Schaffung und Fortentwicklung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Handels- und Wechselrechts – gegenüber den eventuellen Nachteilen überwogen. Allerdings nahm man wegen Fehlens eines einheitlichen Zivilpr |
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| *Mollnau, Marcus, Die Bodenrechtsentwicklung in der SBZ/DDR anhand der Akten des zentralen Parteiarchivs der SED. Berlin Verlag, Berlin 2001. 537 S. Besprochen von Wolfgang Pöggeler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen PöggelerMollnau20010907 Nr. 10413 ZRG 119 (2002) 89
Mollnau, Marcus, Die Bodenrechtsentwicklung in der SBZ/DDR anhand der Akten des zentralen Parteiarchivs der SED. Berlin Verlag, Berlin 2001. 537 S.
Die Dissertation Mollnaus stammt aus der Schule des Berliner Rechtshistorikers Rainer Schröder, die sich um die Aufarbeitung der sogenannten Zivilrechtskultur der Deutschen Demokratischen Republik bereits bemerkenswerte Verdienste erworben hat. Dem Verfasser ist ein beachtlicher Beitrag zur juristischen Zeitgeschichte gelungen.
Die Regelung des Grundeigentums in der DDR ist nicht zu trennen von der Bedeutung des Eigentums im Marxismus-Leninismus und vom sozialistischen Rechtsbegriff. Danach war die sogenannte Diktatur des Proletariats (als solche definierten sich die sozialistischen Staaten sowjetischer Prägung, mithin auch die DDR) durch keinerlei Gesetze beschränkte Macht. Es galt mithin das unbeschränkte Primat der Politik über das Recht. Das Recht war die dienende Magd der Macht. Eine praktische Konsequenz dieses theoretischen Ansatzes sah so aus, dass die Partei, besonders das Politbüro, die Inhalte und Entwicklungslinien von Gesetzgebung und (!) Rechtsanwendung bestimmten. Marcus Mollnau prägt für diese Tatsache den Begriff der „parteiapparativen“ Komponente des Rechts. (Ob es sich hierbei überhaupt um Recht handelt, ist zweifelhaft. Wenn wir aber nicht von vornherein alle totalitären Staaten der Vergangenheit von der rechtshistorischen Betrachtung ausschließen wollen, kommt man wohl nicht darum herum.)
Mollnau betrachtet die Regelung des Grundeigentums nicht primär anhand des normativen Materials oder der Beiträge der DDR-Rechtswissenschaft. Diese Aspekte bilden gleichsam nur den Hintergrund seiner Darstellung. Vielmehr geht es um den Einfluss des Parteiapparates der SED auf das Grundeigentumsrecht. Zu diesem Zweck wurde das zentrale Parteiarchiv der SED ausgewertet. Parteiarchivalien sind für einen Rechtshistoriker eh |
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| *Mommsen, Wolfgang J., 1848. Die ungewollte Revolution. Die revolutionären Bewegungen in Europa 1830-1849. Fischer, Frankfurt am Main 1998. 334 S. Besprochen von Wilfried Fiedler. ZRG GA 119 (2002) (Sammelrezension) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |