| *Gerber, Stefan, Zur Ausbildung von Diplomjuristen an der Hochschule des MfS (Juristische Hochschule Potsdam) (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 21). Berlin Verlag, Berlin 2000. 416 S. Besprochen von Sven Korzilius. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KorziliusGerberMierau20010831 Nr. 10373 10337 ZRG 119 (2002) 84
Gerber, Stefan, Zur Ausbildung von Diplomjuristen an der Hochschule des MfS (Juristische Hochschule Potsdam) (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 21). Berlin Verlag, Berlin 2000, 416 S.
Mierau, Johannes, Die juristischen Abschluss- und Diplomprüfungen in der SBZ/DDR (= Rechtshistorische Reihe 233). Lang, Frankfurt am Main 2000. 276 S.
Beobachter aus der Bundesrepublik (alt) interessierten sich etwa bis Mitte der sechziger Jahre für die Juristenausbildung in der Deutschen Demokratischen Republik. Es dominierten Berichte, welche - im Lichte des „Kalten Krieges“ - vor allem die Ideologisierung der Juristenausbildung im östlichen deutschen Teilstaat thematisierten. Seit der zweiten Hälfte der sechziger Jahre ließ das Interesse für diesen Themenkomplex jedoch stark nach. Erst nach der Wiedervereinigung wurde das rechtswissenschaftliche Studium in der DDR als Forschungsgegenstand wiederentdeckt. Erwähnt sei aus diesem Forschungsspektrum hier nur Liwinska, Malgorzata, Die juristische Ausbildung in der DDR - im Spannungsfeld von Parteilichkeit und Fachlichkeit (= Akademische Abhandlungen zu den Rechtswissenschaften), Berlin 1997, zugl. Diss. iur. FU Berlin 1997.
Während Liwinska einen facettenreichen Gesamtüberblick bietet, beschränkt Mierau, dessen Dissertation in das von Rainer Schröder an der Berliner HU geleitete Forschungsprojekt „Zivilrechtskultur der DDR“ eingebettet war, seinen Untersuchungsgegenstand auf die zivilrechtlichen Examens- (1947-1953) und Diplomarbeiten. Ansätze, die Examenshausarbeit zu einer Diplomarbeit auszubauen, hatte es bereits in den fünfziger Jahren gegeben, sie setzten sich jedoch erst mit der Prüfungsordnung von 1966 und der 3. Hochschulreform 1967 endgültig durch und wurden schließlich in der Diplomordnung vom 21. Januar 1969 geregelt. Ein Großteil der - zu DDR-Zeiten zunächst an den Universitäten aufbewah |
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| *Giel, Robert, Politische Öffentlichkeit im spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Köln (1450-1550) (= Berliner Historische Studien 29). Duncker & Humblot 1998. 448 S. Besprochen von Wolfgang Schmid. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchmidGiel20010818 Nr. 1064 ZRG 119 (2002) 31
Giel, Robert, Politische Öffentlichkeit im spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Köln (1450-1550) (= Berliner Historische Studien 29). Duncker & Humblot 1998. 448 S.
Das „Funktionieren“ einer Stadtverfassung im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, die Analyse des Zusammenspiels verschiedener politischer Institutionen und gesellschaftlicher Gruppen, das Spannungsfeld von geschriebener Verfassung und realer Entscheidungsfindung in Zeiten des Konflikts, aber auch in jenen der Normalität gehört seit über einem Jahrhundert zu den zentralen Themen der stadtgeschichtlichen Forschung. Standen dabei zunächst rechts- und verfassungsgeschichtliche Untersuchungen der entsprechenden Urkunden im Vordergrund, so wurden diese seit den siebziger Jahren zunehmend durch eine verstärkt sozialgeschichtliche Betrachtungsweise ergänzt und z. T. abgelöst. Anschaulich hat dieses Konzept für Köln Wolfgang Herborn durch das Gegensatzpaar von Verfassungsideal und Verfassungswirklichkeit zum Ausdruck gebracht. Seit den neunziger Jahren gibt es neue Forschungstrends, von denen der eine die kultisch-religiöse Funktion der Stadtgemeinde betont und dabei auch die zahlreichen und vielfältig ausgerichteten geistlichen Institutionen innerhalb der Stadtmauer viel stärker in die Untersuchung einbezieht als dies die ältere, dem Modell der „Bürgerstadt“ verpflichtete Forschung getan hat. Ein weiterer, eng damit zusammenhängender Trend ist die Beschäftigung mit Ritualen, deren Bedeutung für die Stadtherrschaft und Stadtregierung kaum unterschätzt werden kann, mit Symbolen und Zeichen, mit Fragen der Kommunikation und Repräsentation, nicht zuletzt auch mit dem vieldiskutierten Problem der Öffentlichkeit.
In diesen Zusammenhang gehört die von Knut Schulz betreute, 1995 an der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation von Robert Giel, der Fragen der Kommunikation und Interaktion im spätmittelalterlichen un |
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| *Gigl, Caroline, Die Zentralbehörden Kurfürst Karl Theodors in München 1778-1799 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 121). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 1999. XL, 552 S. Besprochen von Dietmar Heil. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen HeilGigl20010117 Nr. 10103 ZRG 119 (2002) 46
Gigl, Caroline, Die Zentralbehörden Kurfürst Karl Theodors in München 1778-1799 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 121). Kommission für bayerische Landesgeschichte/Beck, München 1999. XL, 552 S.
Die bayerische Landesgeschichtsschreibung hat den Kurfürsten Karl Theodor als blasses Licht zwischen den herausragenden Persönlichkeiten des dritten und vierten Max Joseph lange Zeit vernachlässigt, die negative Beurteilung seiner Regierung besteht bis heute fort. Eine gewisse Revision bewirkten allenfalls die Arbeiten Hans Ralls. Die vorliegende Dissertation Caroline Gigls entstand denn auch im Rahmen der von Rall angeregten und betriebenen Forschungen zur bayerischen Behördengeschichte.
Das Buch ist im besten Sinne das Werk einer Archivarin. Zwar werden keine sozialhistorischen und politischen Fragestellungen bedient, die im Rahmen des Themas auch nahegelegen hätten - etwa zur Schlüsselstellung des Adels in der Staatsverwaltung, der Mitwirkung der Landstände oder der Bedeutung der Geheimen Konferenz als oberster Regierungsinstanz für die große Politik. Der einleitende Überblick über die Regierung Karl Theodors bleibt bei den Ergebnissen Ralls stehen. Dafür behandelt die auf vollständig ausgeschöpfter archivalischer Grundlage fußende Arbeit - Frau Gigl saß während ihres Referendarkurses an der Archivschule München an der Quelle - in zuverlässiger Weise wirklich alle behördengeschichtlichen Aspekte im Zusammenhang mit den von Kurfürst Karl Theodor 1778 eingeleiteten Reformen. Ebenfalls hervorzuheben ist die prosopographische Leistung. Gigl stellt dem Leser in Kurzbiographien oder biographischen Notizen alle wichtigen Persönlichkeiten der kurpfalzbayerischen Beamtenschaft bzw. des politischen Lebens in dieser Zeit vor. Kapitel II etwa enthält eine Liste der 276 kurbayerischen Wirklichen und Titulierten Geheimen Räte. Ohne daß explizit auf das Wirken Einzelner eingegang |
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| *Göldel, Caroline, Servitium regis und Tafelgüterverzeichnis. Untersuchungen zur Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte des deutschen Königtums im 12. Jahrhundert (= Studien zur Rechts-, Wirtschafts- und Kulturgeschichte 16). Thorbecke, Sigmaringen 1997. 251 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WadleGöldel20010902 Nr. 1227 ZRG 119 (2002) 32
Göldel, Caroline, Servitium regis und Tafelgüterverzeichnis. Untersuchungen zur Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte des deutschen Königtums im 12. Jahrhundert (= Studien zur Rechts-, Wirtschafts- und Kulturgeschichte 16). Thorbecke, Sigmaringen 1997. 251 S.
Die Arbeit behandelt zwei für die Finanzgeschichte des hochmittelalterlichen deutschen Königtums zentrale Phänomene, deren sachlicher Zusammenhang dem weithin akzeptierten Forschungsstand zufolge evident erscheint: Das im „Tafelgüterverzeichnis“ genannte servitium regale liefert als überwiegend naturalwirtschaftlich strukturierte Einheit den anscheinend sicheren Beleg für die Rückständigkeit des königlichen Abgabewesens in Deutschland; die Defizite mußten um so markanter ausfallen, je weiter man das undatierte und nicht zuletzt deshalb viel erörterte Tafelgüterverzeichnis in die Stauferzeit verlegte. Im Vergleich zu den fortschrittlicheren Finanzsystemen anderer, namentlich westeuropäischer Königreiche mußte das deutsche Abgabewesen als rückständig erscheinen. Die Verfasserin will mit ihren Überlegungen den Aussagewert des Tafelgüterverzeichnisses erschüttern, indem sie in einem ersten Teil die vielfach behauptete Identität von servitium regis und Königsgastung in Frage stellt und in einem zweiten Teil das Tafelgüterverzeichnis in einer quellenkritischen Untersuchung neu einzuordnen sucht.
Der These, daß das oft belegte servitium regis die überkommene „Gastung“, also die übliche Unterstützung des reisenden Königshofes, bezeichne und zwar auch dort, wo die Abgabe durch Geldzahlung abgelöst worden sei, wird entgegen gehalten, daß der Begriff servitium regis und seine Varianten einem sehr viel weiteren Bedeutungsspektrum von Abgabediensten entspreche, weshalb ihm eine „Schlüsselstellung bei der Behandlung der wirtschaftlichen Grundlagen des mittelalterlichen Königtums“ zukomme (S. 27). Göldel setzt dem verschiedene Ansätze e |
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| *Goldschmit, Johannes M., „In unsrer sonst so ruhigen Stadt ...“. Revolution 1848/49 in Bruchsal. Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 1998. 127 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Good Faith in European Contract Law, ed. by Zimmermann, Reinhard/Whittaker, Simon (= Cambridge Studies in International and Comparative Law. The Common Core of European Private Law Project 14). Cambridge University Press, Cambridge 2000. XXXIII, 720 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriGoodfaith20010622 Nr. 10302 ZRG 119 (2002) 89
Good Faith in European Contract Law, ed. by Zimmermann, Reinhard/Whittaker, Simon (= Cambridge Studies in International and Comparative Law. The Common Core of European Private Law Project 14). Cambridge University Press, Cambridge 2000. XXXIII, 720 S.
Dieser monumentale Band ist der erste einer Reihe, die zum Abschluß eines gesamteuropäischen Forschungsprojekts die Ergebnisse der Arbeit der sog. „Gruppe von Trient“ zur Verfügung stellen soll. Seit 1993 will die Arbeitsgruppe „die gemeinsamen Prinzipien des Europäischen Privatrechts“ untersuchen und darstellen (siehe dazu M. Bussani/U. Mattei, The Common Core Approach to European Private Law, in: Columbia Journal of European Law 3, 1997/98, S. 339ff.). Die Arbeit und deshalb auch die Anlage dieses Projektes gehen auf die Ideen des amerikanischen Rechtsvergleichers Rudolf B. Schlesinger zurück, der am Ende der 50er Jahre an der Law School der Universität von Cornell ein ähnliches, weltweites Projekt über Europa hinaus vorschlug (R. Schlesinger, The Common Core of Legal Systems. An Emerging Subject of Comparative Study, in: Legal Essays in honor of Hessel E. Yntema, 1961, S. 65ff.). Das Schlesinger-Projekt führte seinerzeit zu einer heute noch grundlegenden zweibändigen Darstellung des Rechts des Vertragsschlusses. Der zentrale Gedanke des jetzigen Projekts ist, den Unterschieden und den funktionalen Ähnlichkeiten der europäischen Privatrechte anhand von einzelnen „case studies“ nachzugehen und daraus allgemeine Prinzipien herzuleiten. Dreißig Fälle und damit verbundene Fragen - alle in irgendeinem Zusammenhang auf ein treuwidriges Verhalten bezogen - sind zunächst einer Reihe von Vertretern der einzelnen europäischen Rechtsordnungen vorgelegt worden. Anhand deren Beantwortungen und Einzellösungen sind dann jeweils einzelne Synthesen zu Teilproblemen fertiggestellt worden. Auf der Grundlage dieser kurzen Falluntersuchungen |
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| *Grether, E., Die Poesie der Throne. Die Juristen in der fruchtbringenden Gesellschaft (= Rechtshistorische Reihe 127). Lang, Frankfurt am Main 1995. 236 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller-DietzGrether20010209 Nr. 578 ZRG 119 (2002) 44
Grether, E., Die Poesie der Throne. Die Juristen in der Fruchtbringenden Gesellschaft (= Rechtshistorische Reihe 127). Lang, Frankfurt am Main 1995. 236 S.
Die Kieler Dissertation befasst sich mit der Rolle und dem Schrifttum der Juristen in der Fruchtbringenden Gesellschaft, die bisher vor allem Gegenstand literaturwisssenschaftlicher und sozialgeschichtlicher Studien war. Als größte und bekannteste gelehrte Gesellschaft des 17. Jahrhunderts spiegelte die Vereinigung die sozialen und politischen Konflikte jener Epoche wider. Das waren namentlich die Türkengefahr, die konfessionelle Spaltung des „Römischen Reiches Deutscher Nation“ und der Dreißigjährige Krieg. Die Fruchtbringende Gesellschaft entsprang dem zunehmenden Bedürfnis einer literarischen und adligen Elite nach Pflege der hochdeutschen Sprache, die man durch die Einflüsse der französischen Kultur gefährdet sah, und nach Besserung von Tugend und Sitten, die vor allem unter den Folgen jenes Krieges gelitten hatten. „Es war dies eine erste patriotisch-nationale Bewegung aus protestantischem Geist.“ (Richard van Dülmen)
Freilich handelte es sich nicht um eine deutsche Erfindung; Sprachgesellschaften waren zuvor schon in Paris und Florenz gegründet worden. Ihr erstes Oberhaupt war Fürst Ludwig von Anhalt-Köthen. Ihm gelang es, der Gesellschaft zu einiger Bedeutung zu verhelfen. In der Zeit von 1617 bis 1650 wurden in den „Palmenorden“ - wie die Vereinigung damals auch genannt wurde - 527 Mitglieder aufgenommen. Ihre Zahl nahm später noch zu - bevor es zum Niedergang der Gesellschaft kam. Um Aufnahme bewerben konnte man sich nicht; vielmehr mußten Kandidaten von einem Mitglied vorgeschlagen werden.
Edith Grether stellt in ihrer Quellenstudie zunächst die Fruchtbringende Gesellschaft selbst vor, um sich dann ihren juristischen Mitgliedern zuzuwenden. Vor diesem Hintergrund schildert sie Herkunft, Ausbildung, beruflic |
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| *Grieben, Doris, „Woher die Waffen nehmen? Die Revolution von 1848/49 im Saarpfalz-Kreis, hg. v. der Siebenpfeiffer-Stiftung. Siebenpfeiffer-Stiftung, Homburg/Saar 1999. 190 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Griesebner, Andrea, Konkurrierende Wahrheiten. Malefizprozesse vor dem Landgericht Perchtoldsdorf im 18. Jahrhundert (= Frühneuzeitstudien neue Folge 3). Böhlau,Wien 2000. 350 S., 3 Karten. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Reiter-ZatloukalGriesebner20010906 Nr. 10431 ZRG 119 (2002) 48
Griesebner, Andrea, Konkurrierende Wahrheiten. Malefizprozesse vor dem Landgericht Perchtoldsdorf im 18. Jahrhundert (= Frühneuzeitstudien N. F. 3). Böhlau, Wien 2000. 350 S., 3 Karten.
Die vorliegende Studie ist eine überarbeitete Fassung der im Frühjahr 1998 approbierten Dissertation der mittlerweile am Wiener Institut für Geschichte habilitierten Verfasserin, wobei neben der Überarbeitung einzelner Kapitel auch eine Ausweitung der „empirischen Teile“ stattfand (S. 9). In der Einleitung legt die Verfasserin ihr primäres Interesse an den „Lebenswirklichkeiten“ der „am Land, in kleinen Dörfern oder Märkten lebenden Frauen und Männern“ offen und stellt in Verbindung damit ihren Quellenkorpus vor, da eben „Gerichtsakten ... eine der wenigen Möglichkeiten (bieten), ... einen Einblick in das Leben der sogenannten gewöhnlichen Menschen zu bekommen“ (S. 12f.).
Ihre Entscheidung, das Perchtoldsdorfer Landgericht in das Zentrum ihrer Forschung zu rücken, begründet die Verfasserin mit „dem Umstand, daß das Perchtoldsdorfer Marktarchiv eines der wenigen österreichischen Archive ist, in welchen diese Quellengruppe für das 18. Jahrhundert nahezu lückenlos erhalten ist“, wobei nach Auskunft der Verfasserin für das 18. Jahrhundert 55 Landgerichtsprozesse nachweisbar waren (S. 14). In ihre Analyse hat die Verfasserin allerdings nur jene 39 Prozesse einbezogen, die in den Geltungszeitraum entweder der Landgerichtsordnung für Österreich unter der Enns von 1656, der sogenannten Ferdinandea (28 Prozesse), oder der Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 (11 Prozesse) fallen (S. 18).
Diese Studie verfolgt, so die Verfasserin, „einen transdisziplinären Zugang“ bzw. „ist an der Schnittstelle der beiden universitären Disziplinen Geschichte und Rechtsgeschichte und an der Schnittstelle verschiedener historischer Forschungsfelder wie Geschlechtergeschichte, Mikrogeschichte, Historische E |
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| *Große Revolutionen der Geschichte. Von der Frühzeit bis zur Gegenwart, hg. v. Wende, Peter. Beck, München 2000. 391 S. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LaufsGroßerevolutionen20010809 Nr. 10186 ZRG 119 (2001) 01
Große Revolutionen der Geschichte. Von der Frühzeit bis zur Gegenwart, hg. v. Wende, Peter. Beck, München 2000. 391 S.
Zwanzig gut geschriebene, jeweils mit einer chronikalischen Tabelle beginnende, am Ende des Buches mit knappen Bibliographien versehene Aufsätze namhafter Autoren verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen führen den Leser durch umwälzende Ereignisse der Weltgeschichte. Die Stationen der literarischen Zeit- und Weltreise sind unterschiedlich. Sie beginnt im Alten Orient (Jörg Klinger) und führt zu den Gracchen (Klaus Bringmann). Dann geht es in großem Sprung zum deutschen Bauernkrieg (Peter Blickle). Es folgen die Englische (Peter Wende), die Glorreiche (Eckhart Hellmuth), die Amerikanische (Hermann Wellenreuther) und die Französische Revolution (Michael Wagner). Das 19. Jahrhundert besetzen die Julirevolution von 1830 in Frankreich und Europa (Axel Körner), die deutsche Revolution der Jahre 48 und 49 (Dieter Hein) und die Pariser Kommune (Beatrix Bouvier). Die bolschewistische Revolution (Dieter Beyrau) und die Revolution von 1918/19 in Deutschland (Klaus Schönhoven) schließen sich an. Es folgen die mexikanische (Horst Pietschmann), die chinesische bis 1957 (Jürgen Osterhammel), die ägyptische (Michael Thornhill) und die kubanische Revolution (Nikolaus Werz). Dann tritt noch einmal China in das Blickfeld mit der Großen Proletarischen Kulturrevolution (Thomas Heberer). Den Schluß bilden „die 68er Revolution“ (Arthur Marwick), die islamische Revolution von 1979 (J. Paul Luft) und „die 89er Revolution in der DDR“ (Hartmut Zwahr) - im ganzen ein bunter Bilderbogen, aber weder mit durchgehenden verbindenden Wesenszügen, noch thematisch erschöpfend.
Für den Zweck des Sammelbandes definiert der Herausgeber in Anlehnung an Theodor Schieder die Revolutionen als „besondere Form des historischen Wandels“, wobei er dessen Objekt, die Art und Weise der Verän |
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| *Grundlagen des Rechts. Festschrift für Peter Landau zum 65. Geburtstag, hg. v. Helmholz, Richard H./Mikat, Paul/Müller, Jörg/Stolleis, Michael (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görresgesellschaft neue Folge 91). Schöningh, Paderborn 2000. XVI, 1138 S. Besprochen von Daniela Müller. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen TheisenStrutture20010425 Nr. 830 ZRG 119 (2002) 32
Strutture e trasformazioni della signoria rurale nei secoli X-XIII, a cura di Dilcher, Gerhard/Violante, Cinzio, (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico 44). Società editrice il Mulino, Bologna 1996. 642 S.
Cinzio Violante und Gerhard Dilcher veranstalteten im September 1994 unter dem Thema „Ländliche Herrschaftsformen in der Wandlungsperiode des Mittelalters (1000-1250)“ in Trient eine internationale Fachtagung, zu der sich dreizehn Wissenschaftler aus Italien, Deutschland, Spanien, Frankreich, England und den Vereinigten Staaten von Amerika einfanden, um sich mit der Entwicklung und dem Wandel im Bereich der ländlichen Herrschaftsstrukturen auseinanderzusetzen. An dieser Stelle soll der italienische Tagungsband vorgestellt und sollen für die Rechtsgeschichte wichtige Beiträge analysiert werden. Dabei wird vor allem auf die Ausführungen einzugehen sein, die in der im Jahre 2000 erschienenen deutschsprachigen Ausgabe keine Berücksichtigung fanden.
Zunächst zum Aufbau des Bandes: Nach einer ausführlichen Einleitung Violantes (7-56) werden historiographische Probleme und Konzepte vorgestellt, die einen wesentlichen Einfluß auf die Forschung gehabt haben. Dominique Barthélemy (59-81) stellt den französischen Forschungsansatz zur mittelalterlichen Herrschaftsbildung vor, der im Titel bezeichnenderweise als „mito signorile“ bezeichnet wird. Klaus Schreiner (83-119) behandelt dann die Grundherrschaft unter dem Aspekt, daß sehr oft moderne Vorstellungen für eine mittelalterliche Realität angenommen wurden.
Der zweite Teil des Bandes beschäftigt sich mit der ländlichen Herrschaft in Oberitalien und Kastilien. Diese Ausführungen gehen gezielt der regionalen Bedeutung sowie Ausbildung von Herrschaft und ihren Unterschieden auf lokaler Ebene nach. Giancarlo Andenna (123-167) untersucht die rechtliche Anerkennung ländlicher Herrschaft in den Grenzbereichen zwischen Lombardei u |
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| *Gschwend, Lukas, Nietzsche und die Kriminalwissenschaften. Eine rechtshistorische Untersuchung der strafrechtsphilosophischen und kriminologischen Aspekte in Nietzsches Werk unter besonderer Berücksichtigung der Nietzsche-Rezeption in der deutschen Rechtswissenschaft (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 36). Schulthess, Zürich 1999. LIV, 411 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen VormbaumGschwend20000928 Nr. 10011 ZRG 119 (2001) 58
Gschwend, Lukas, Nietzsche und die Kriminalwissenschaften. Eine rechtshistorische Untersuchung der strafrechtsphilosophischen und kriminologischen Aspekte in Nietzsches Werk unter besonderer Berücksichtigung der Nietzsche-Rezeption in der deutschen Rechtswissenschaft (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 36). Schulthess, Zürich 1999. LIV, 411 S.
Nicht erst zum Nietzsche-Jahr 2000 hat die Rechts- und Strafrechtsphilosophie Nietzsche entdeckt. Es ja auch erstaunlich, wenn ein Philosoph, der schon kurz nach seinem Tode eine intensive Rezeption in allen Bereichen der Kunst, der Geisteswissenschaften und der Politik erlebte, ausgerechnet von einer Wissenschaft ignoriert worden wäre, die sich - neben der Ethik - wie keine andere von ihm provoziert fühlen mußte. Und innerhalb der Rechtswissenschaften waren es die Kriminalwissenschaften, die am schnellsten bei ihm fündig werden konnten - nicht nur, aber vor allem in der „Genealogie der Moral[1]”.
Das hier zu besprechende Buch Gschwends „richtet sich vornehmlich an Juristen mit besonderen Interessen an der Strafrechtsgeschichte und -philosophie”, will aber auch „als interdisziplinäre Untersuchung ... ein weiteres Publikum interessierter Leserinnen und Leser ansprechen” (Vorwort). Von den zahlreichen Bemühungen um Nietzsche von juristischer Seite unterscheidet es sich dadurch, daß es das gestellte Thema umfassend und systematisch angeht - auch daraus erklärt sich der Umfang von 400 Seiten Text.
Der Verfasser will das „Verhältnis von Friedrich Nietzsches Gedankenwelt zu grundlegenden Aspekten der Strafrechtstheorie sowohl seiner Zeitgenossen als auch unserer Gegenwart“ untersuchen (S. 3), verzichtet allerdings auf eine „exegetische Herstellung des systematischen Zusammenhanges von Nietzsches Werk” (S. 5). Die Schwierigkeiten des Juristen mit Nietzsche resultieren aus der Natur der Sache: Eine Wissenschaft, der die Systembi |
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| *Günther, Paul Michael, Die historische Entwicklung der Vormerkung. Diss. jur. Bielefeld 1997. XXXV, 166 S. Besprochen von Hans Wieling. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WielingGünther20010814 Nr. 10285 ZRG 119 (2002) 59
Günther, Paul Michael, Die historische Entwicklung der Vormerkung. Diss. jur. Bielefeld 1997. XXXV, 166 S.
Die Arbeit informiert über die Entwicklung der Vormerkung, beginnend mit den „Protestationen“ in der preußischen Hypothekenordnung von 1750 über das Allgemeine Landrecht Preußens von 1794 und das Eigentumserwerbsgesetz von 1872; sie schildert darauf die Entstehung der Vormerkung bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wobei auch jeweils kurz der Gang der Gesetzgebung und der Vorarbeiten geschildert wird, und berichtet abschließend über die Einführung der „gesetzlichen Löschungsvormerkung“ im Jahr 1977 und über das Gesetz zur Sicherung der Konkursfestigkeit der Vormerkung, ebenso von 1977.
a) Im ersten Teil behandelt der Verfasser die Entwicklung der Vormerkung bis zur Entstehung des BGB, S. 1-52. Nach einigen Bemerkungen zu Vormerkung und Widerspruch, zu Auflassung und Gewere, zu den Schreinsbüchern und zum Verhältnis des römischen zum deutschen Recht, wie der Verfasser es sieht, kommt er zur Entstehung der Vormerkung in Preußen. Er bringt den Text des § 32 der Hypothekenordnung von 1750, der eine „Protestation“ mit der Wirkung einer Vormerkung für eine Hypothek vorsieht, und erörtert dann § 289 der Hypothekenordnung von 1783, der eine „Protestation“ zugunsten eines „Realanspruchs“ zuläßt. Um die Ermittlung, was man seinerzeit unter einem solchen Realanspruch verstand, bemüht sich der Verfasser nicht; er bringt die spätere Ansicht, wonach nur ein Anspruch aus einem dinglichen Recht in Betracht gekommen sei, und die entgegengesetzte, aber wohl vorherrschende, nach der auch eine Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen Rechts durch Protestation habe gesichert werden können. Er meint, der Frage komme nur dann Bedeutung zu, wenn man wissen wolle, ob es schon 1783 oder erst 1794 mit dem ALR eine Vormerkung gegeben habe. Dem Verfasser kommt es darauf n |
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| *Günther, Sebastian, Friedrich Carl von Savigny als Grundherr (= Rechtshistorische Reihe 227). Lang, Frankfurt am Main 2000. 248 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EckhardtGünther20010130 ZRG 119 (2002) 52
Günther, Sebastian, Friedrich Carl von Savigny als Grundherr (= Rechtshistorische Reihe 227). Lang, Frankfurt am Main 2000. 248 S.
Savigny hat seine Güter, vor allem den ererbten Hof Trages bei Hanau, zwar nicht selbst bewirtschaftet, sondern bewirtschaften lassen, hat sich aber zeitweise auch mit landwirtschaftlichen Fragen beschäftigt, wie sich aus seinem Briefwechsel mit Pfarrer Bang ergibt (S. 36ff.). Wenn er auch nur kurze Zeit seines Lebens auf Trages verbracht hat, vor allem im ersten Jahr seiner am 17. April 1804 (nicht 1803, so Günther S. 34) in Meerholz geschlossenen Ehe[1] mit Gunda Brentano, der Schwester von Bettine und Clemens, so ist Trages doch eng mit ihm verbunden. Nicht nur wegen Bettines anschaulichen Berichten über Kissenschlachten in Savignys Schlafzimmer und über ihres Bruders Clemens Bemalung der Wände "mit abenteuerlichen Figuren"[2], die ich im Mai 1997 in Trages noch gesehen habe, sondern auch, weil Savigny in Trages beerdigt wurde; und es ist schon ein besonderes Gefühl, dort in der Grabkapelle an seinem Sarg zu stehen.
Die Geschichte der Savignyschen Güter verdient also Interesse. Und der Autor ist sie auf einer breiten Quellengrundlage angegangen. Aber leider kann er die Quellen nicht lesen. Hier ein paar Beispiele.
S. 50f. teilt Günther 10 sogenannte Quaestiones mit, die der Vasall vor Neuvergabe des Lehens beantworten mußte, und zwar nach zwei Quellen: einer Liste der Lehens Fragen im Staatsarchiv Marburg, Bestand 86 Nr. 32430, und den Rubren zu Lehens Praestanda ebenda, Bestand 81 B 1 Rubr. 280 Nr. 6, deren angebliche Schreibfehler er laut Anm. 189 berichtigt hat. Das sieht dann so aus: Liste hat zu 1 den ältesten und jüngsten Lehenbrief in originali oder copia vidimata zu produciren?, Rubrum lautet Quaestio prima den ältesten und jüngsten Lehen Brieff in copia zu produciren?, Günther schreibt: Zunächst war 1. der älteste und der jüngste Le |
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| *Hackländer, Philipp, „Im Namen des deutschen Volkes“. Der allgemein-zivilrechtliche Prozessalltag im Dritten Reich am Beispiel der Amtsgerichte Berlin und Spandau (= Berliner juristische Universitätsschriften, Zivilrecht 34). Berlin Verlag, Berlin 2001. 319 S. Besprochen von Fred G. Bär. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BärHackländer20010516 Nr. 10372 ZRG 119 (2002) 77
Hackländer, Philipp, „Im Namen des Deutschen Volkes“. Der allgemein-zivilrechtliche Prozessalltag im Dritten Reich am Beispiel der Amtsgerichte Berlin und Spandau (= Berliner juristische Universitätsschriften, Zivilrecht 34). Berlin Verlag, Berlin 2001. 319 S.
Hackländer gibt in seiner Berliner Dissertation einen Einblick in die allgemein-zivilrechtliche Entscheidungspraxis des Amtsgerichtes Spandau im Zeitraum Januar 1936 bis März 1937 und des Amtsgerichtes Berlin im Jahre 1942. (S. 16) Dazu hat er die noch auffindbaren 1059 allgemein-zivilrechtlichen Akten der Abteilung 5 des Amtsgerichts Spandau gesichtet, die ganz überwiegend (876 Fälle) von einem Amtsgerichtsrat und in Einzelfällen (178 Fälle) von vier verschiedenen Gerichtsassessoren bearbeitet wurden. (S. 35) Von den noch vorhandenen 5650 Akten der Abteilungen 14 bis 26 des Amtsgerichts Berlin wurde jede vierte Akte für die Untersuchung herangezogen. (S. 28f.)
Hackländer ergänzt mit dieser Untersuchung das Wissen über die nationalsozialistische Zivilrechtsjustiz. Eine Auswertung von fortlaufenden Prozeßakten unterer Zivilgerichte aus der Zeit des Dritten Reichs zählte bislang zu den Forschungsdesideraten. Dabei geht es Hackländer vornehmlich um die Frage, welche Veränderungen sich in den Entscheidungen gegenüber der Rechtsprechung vor 1933 nachweisen lassen und ob diese gegebenenfalls dem nationalsozialistischen Zeitgeist, den Vorgaben der NS-Politik, - Justiz und – Wissenschaft bzw. bereits veröffentlichten Gerichtsentscheidungen entsprachen. (S. 16) Als Maßstab wurde „ein juristisch korrekt entscheidendes ‚Idealgericht‘ konstruiert, das die vor der nationalsozialistischen Machtergreifung erlassenen Gesetze politisch neutral angewendet, im Tatbestand nur für Verständnis und Entscheidung Wesentliches aufgenommen und in den Entscheidungsgründen keine unjuristischen oder überflüssigen Wertungen vermerkt hätte. Ergo: Gru |
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| *Hammel-Kiesow, Rolf, Die Hanse (= Wissen in der Beck’schen Reihe 2131). Beck, München 2000. 128 S., 2 Karten. Besprochen von Rolf Sprandel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SprandelHammel-Kiesow20010420 Nr. 10119 ZRG 119 (2002) 32
Hammel-Kiesow, Rolf, Die Hanse (= Wissen in der Beck’schen Reihe 2131). Beck, München 2000. 128 S., 2 Karten.
In der Beck’schen Reihe, die mit schmalen und kleinformatigen Bänden der französischen Que sais je – Reihe nachfolgt, ist auch ein solcher über die Hanse erschienen. In einer Einleitung handelt der Verfasser über die Modeströmung hansischer Benennungen und über die Wandlungen der Hanseforschung, die gegenwärtig zu verkennen droht, daß die Hanse in ihrer Zeit kein europäischer, sondern ein deutscher Bund war (S. 9f.), europäisch nur insofern, als er Verbindungen in den Westen, Norden und Osten Europas herstellte. Danach wendet sich der Verfasser den „drei Kernfragen“ zu: Wie entstand die Hanse? Wie funktionierte sie? Und Niedergang oder Übergang? Mit einer Tendenz zu einfachen didaktisch eindringlichen Stichworten führt der Verfasser die erste Frage auf „drei grundlegende Faktoren“ zurück: die Einbeziehung des Ostseeraumes in das europäische Handelsnetz, die Impulse der kräftigen hochmittelalterlichen Wachstumsperiode und die Verstädterung Europas. In dem Kapitel über das Funktionieren der Hanse wird von der „Verfassung der Hanse“ gesprochen, wird also der Verfassungsbegriff auf das unmoderne Geflecht von Normen, Gewohnheiten und Ansprüchen der Hanse in einer Weise angewandt, wie es die neuere Diskussion über Verfassung im Mittelalter gewohnt ist. Gestützt auf ein ungedrucktes Manuskript von Ernst Pitz geht der Verfasser von einem „einungsrechtlichen Denken“ (S. 88) der Hansevertreter aus. Niedergang oder Übergang begannen schon im 15. Jahrhundert und wurden durch die etappenweise wirtschaftliche Umstrukturierung in Europa und durch die moderne Staatlichkeit größerer Territorien bedingt.
Anmerkungen fehlen. Aber die neuere Literatur wird in den „Literaturhinweisen“ ausgiebig zitiert. Der Fernhandel, auf dessen auch statistische Aufarbeitung in der Forschung vi |
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| *Handbuch der bayerischen Archive, hg. v. bayerischen Archivtag. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2001. 560 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerHandbuchderbayerischenarchive20010912 Nr. 10479 ZRG 119 (2002) 03
Handbuch der bayerischen Archive, hg. v. Bayerischen Archivtag. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2001. 560 S.
Archive sind wichtige Speicher menschlichen Wissens. Zu ihrer bestmöglichen Nutzung bedarf es ihrer bestmöglichen Erschließung. Für Bayerns Archive ist dies mit dem Handbuch der bayerischen Archive beispielhaft gelungen.
Sein Geleitwort weist auf das damit überholte Minerva-Handbuch Archive im deutschsprachigen Raum von (2. Auflage) 1974 und die anschließenden erfolglosen Planungen der Vergangenheit ebenso hin wie auf das bevorstehende, leicht aktualisierbare Archiv-Portal Bayern im Internet. Sein Vorwort schildert die Zielsetzung der Erfassung sämtlicher Archive Bayerns, beschreibt ihren in die Jahre 1998 bis 2001 fallenden Ablauf und benennt das erfreuliche Ergebnis der technischen und inhaltlichen Einbeziehung von insgesamt 668 Archiven Bayerns. Sein Anhang listet allgemeine Nachschlagewerke und Standorte der Archive jeweils einheitlich alphabetisch auf.
Gegliedert ist die Beschreibung jedes einzelnen Archivs grundsätzlich in Name, Anschrift, Adressen, Öffnungszeiten, Träger, Veröffentlichungen, Zuständigkeit und Bestände. Geordnet ist grundsätzlich nach Archivsparten und Standorten. Danach entscheidet das Alphabet.
An der Spitze stehen die bereits bisher durch zwischen 1993 und 2001 erschienene Kurzführer der Staatlichen Archive Bayerns ziemlich gut erschlossenen neun Staatsarchive (Generaldirektion, Amberg, Augsburg, Bamberg, Coburg, Landshut, Hauptstaatsarchiv, München, Nürnberg, Würzburg). Bei den kommunalen Archiven konnten die Archive von 400 der insgesamt 523 angeschriebenen Kommunen (teilweise erstmals) erfasst werden und von 121 angeschriebenen kirchlichen Einrichtungen stimmten 74 der Aufnahme zu, von 101 angeschriebenen Herrschaftsarchiveigentümern 57, von weit über 100 angeschriebenen Stellen der Wirtsch |
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| *Hartmann, Jürgen, Staatszeremoniell, 3. Aufl. Heymanns, Köln 2000. XXIV, 332 S. Besprochen von Paul-Joachim Heinig. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Heinig20010813Hartmann Nr. 10202 ZRG 119 (2002) 55
Hartmann, Jürgen, Staatszeremoniell, 3. Aufl. Heymanns, Köln 2000. XXIV, 332 S.
Nicht zufällig folgte der ersten Auflage dieses historisch begründeten, d. h. die Wurzeln der gegenwärtigen internationalen, besonders aber europäischen Ordnungen herleitenden Manuals der diplomatisch-protokollarischen Gepflogenheiten von 1988 schon zwei Jahre später eine zweite Auflage, denn infolge der „Wiedervereinigung“ mochten etliche es mit dem Autor als „lohnend“ erachten, „die in Deutschland gebräuchlichen symbolischen und zeremoniellen Formen aus der Nähe zu betrachten“ (S. 4). Daß dieser Bedarf anschließend gedeckt war, würde hinreichend erklären, warum es bis zum Erscheinen der nunmehr vorliegenden dritten Auflage ungleich länger nämlich zehn Jahre dauerte, wenn diese Spanne nicht auch noch genutzt worden wäre, eine Neubearbeitung vorzunehmen. Leider erschöpft sich diese nicht in vordergründiger Aktualisierung und in der Anpassung an die „neue Rechtschreibung“. Vielmehr ist die ursprünglich weiter ausholende, bis zu den Zeremonien in Byzanz, Rom und Burgund zurückgehende historische Darstellung reduziert und durch die „konkrete Staatssymbolik“ ersetzt worden, wie schon Milos Vec in seiner Besprechung zu Recht bedauert hat (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. 8. 2000). Ob dessen Mutmaßung zutrifft, darin spiegele sich die Selbstfindung des bundesdeutschen Gemeinwesens, dessen Staatszeremonielle noch bis ausgangs der 1980er Jahre von der totalitären NS-Ästhetik gelähmt worden seien, sei dahingestellt. Sicher ist, daß der zugunsten einer repräsentativen Anwendungsorientierung geminderte (rechts- und kultur-) historische Charakter der Darstellung nicht mehr wissenschaftlichen Interessen, sondern primär dem Ziel genügt, allen, die mit staatlicher symbolischer Kommunikation befaßt sind, die geltenden Ordnungen und deren Sinnhaftigkeit gelegentlich kritisch, aber auch fordernd zu vermitteln |
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| *Hatje, Frank, Repräsentationen der Staatsgewalt. Herrschaftsstrukturen und Selbstdarstellung in Hamburg 1700-1900. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1997. 571 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen EbelHatje20001013 Nr. 1085 ZRG 119 (2002) 45
Hatje, Frank, Repräsentationen der Staatsgewalt. Herrschaftsstrukturen und Selbstdarstellung in Hamburg 1700-1900. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1997. 571 S.
Der Ansatzpunkt dieses Buches, einer Hamburger historischen Dissertation, betreut von Arno Herzig, ist (jedenfalls für die Besprechung in einer rechtshistorischen Zeitschrift) ungewöhnlich. Er ist eigentlich impressionistisch, weil von der Nutzergeschichte eines Bauwerks ausgehend, ‑ hier verschlingen sich bauhistorische mit herrschaftssoziologischen Fragen, diese wiederum mit verfassungsgeschichtlichen und behördenhistorischen Beobachtungen. In der Sache geht es um das „Stadthaus“ (ehemals Görtz‑Palais) in Hamburg im 18. und 19. Jahrhundert. Katalysator für die genannten Fragen wird das Gebäude, weil sein Charakter als Residenz des Kaisers für seine ständige Gesandtschaft in Hamburg zum Thema von Repräsentation, Ehre und verfassungsrechtlichem Status der norddeutschen Großstadt im Reich führt, wohingegen die Plazierung der hansestädtischen Polizeibehörde während des l9. Jahrhunderts die Weiterführung dieser Fragestellungen bis zur Schwelle der Gegenwart provoziert. Eine semiotische Eröffnung diskutiert den Begriff „Repräsentation“, und zwar in seiner rechtlichen wie symbolischen Bedeutung. Kennzeichnend ist es, daß dieses einleitende Abtasten des Themas zu Max Weber führt mit seiner ebenso einprägsamen wie Fragen offenlassenden Definition von Herrschaft.
Die Präzisierung der ersten eher essayistischen Überlegungen führt den Verfasser anläßlich des Versuchs, die Struktur des Reichs in seinem letzten Jahrhundert zu beschreiben, konkret zum Kölner „Residentenstreit“ 1708/09. Dieser begann mit einer konfessionellen Auseinandersetzung in Köln, bei der die eigentlichen Kontrahenten die katholische Kaisermacht einerseits und das sich gerade zum (außerreichlichen) Königtum selbst ernannte und zum gesamtpreußischen St |
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| *Hattenhauer, Hans, Das Heilige Römische Reich als Konkursverwalter (= Münsterische juristische Vorträge 1). Münster 1998. 58 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GergenHattenhauer20010405 Nr. 10391 ZRG 119 (2002) 45
Hattenhauer, Hans, Das Heilige Römische Reich als Konkursverwalter (= Münsterische juristische Vorträge 1). LIT-Verlag, Münster 1998. 58 S.
Nicht selten mußte der Reichshofrat als Reichsbehörde des Heiligen Römischen Reiches die Funktion des Konkursverwalters über bankrotte Einzelstaaten übernehmen. Über diese Aufgabe sprach Hans Hattenhauer in der Reihe der Münsterischen juristischen Vorträge. Er legt mit der gedruckten Fassung des Vortrages nun eine schöne Einzelstudie zur Grafschaft Pappenheim vor, welche die kaiserliche Debit-Kommission wegen ihrer Überschuldung besuchte und deren Finanzen überprüft wurden.
Pappenheim, auf halbem Wege zwischen München und Nürnberg im bayerischen Franken gelegen, bietet Stoff für einen Rechtsfall aus dem Alltag der letzten Jahrzehnte des Alten Reiches. Die Grafschaft war eine von vielen überschuldeten Herrschaften des Reiches. Es war zu entscheiden, ob der alte Landesherr einem Beamten Entlastung für dessen fehlerhafte Rechnungsführung hatte erteilen dürfen. Das Institut der Aktenversendung im Reich brachte es nun mit sich, daß Professor Hommel sich als Gutachter der Leipziger Juristenfakultät im Jahre 1775 zu der Frage äußern sollte, ob der Fürst nach seiner Abdankung befugt gewesen sei, zum Nachteil seines Nachfolgers und der Gläubiger eine entsprechende Quittung über Forderungsverzicht auszustellen.
Hommel kam zu dem Ergebnis, daß der junge Graf infolge der Abdikation mit dem alten „einerlei Person“ sei. Der vom alten entlastete Beamte konnte zu Recht vom jungen zur Rechenschaft gezogen und schadensersatzpflichtig gemacht werden, weil der alte durch seine Abdankung jegliche hoheitliche Befugnis verloren hatte. Aus der Person des Landesherrn wurde somit eine Institution. Hintergrund dieser Argumentation war die mors civilis, der bürgerliche Tod. Obwohl man noch auf Erden lebte, konnte man nach gemeinem Recht „der Welt abgestorben“ |
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| *Hattenhauer, Hans, Über Volksrichterkarrieren (= Berichte aus den Sitzungen der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften e. V. 13, 1995, 1). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1995. 32 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller-DietzHattenhauer20010209 Nr. 715 ZRG 119 (2002) 87
Hattenhauer, Hans, Über Volksrichterkarrieren (= Berichte aus den Sitzungen der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften e. V. 13, 1995, 1). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1995. 32 S.
Die Justiz in der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Vorgeschichte unter der sowjetischen Militäradministration sind seit Öffnung der Archive Gegenstand zahlreicher Untersuchungen. Hans Hattenhauer, dem wir etliche zeitgeschichtliche Darstellungen verdanken, beschreibt und analysiert in seiner Quellenstudie auf der Grundlage von Materialien, die sich in der Außenstelle Potsdam des Bundesarchivs befinden, das in der sowjetischen Besatzungszone und frühen Deutschen Demokratischen Republik 1946 bis 1951 unternommene Experiment, juristisch vorgebildete Richter durch sog. Volksrichter zu ersetzen. Demnach sollten an die Stelle fachlicher Qualifikation politische Gesinnung und Lebenserfahrung treten. Mit den in Schnellkursen ausgebildeten Volksrichtern wollten die kommunistischen Machthaber die alten Funktionseliten zwecks Durchsetzung und Erhaltung der neuen Ideologie und Herrschaft ablösen. Indessen erwiesen sich die einschlägigen Bemühungen von Partei- und Staatsführung recht bald als Fehlschlag. Nicht nur das Interesse an einer solchen richterlichen Tätigkeit und an den Schnellkursen ließ merklich nach, sondern auch die Qualität richterlicher Entscheidungen ließ mehr oder minder zu wünschen übrig. Auch die politische Einstellung dieser Richter entsprach keineswegs immer den offiziellen Erwartungen. Die Machthaber sahen sich deshalb schließlich genötigt, die Juristenausbildung wieder den Rechtsfakultäten zurückzuübertragen, weil mit der Rechtsprechung der Volksrichter in jedem Sinne des Wortes „kein Staat zu machen“ war. Soweit solche Richter in ihrem Amt verblieben, mußten sie sich bis 1960 einem Nachstudium unterziehen. Hattenhauers Studie kann als ein weiterer bewei |
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| *Haubrich, Walter, Spaniens schwieriger Weg in die Freiheit. Von der Diktatur zur Demokratie, Band 1 1973-1975, Band 2 1975-1977, Band 3 1977-1979. Edition Tranvía, Berlin 1995, 1997, 2001. 275, 346, 319 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen GergenHaubrich20010914 Nr. 10499 ZRG 119 (2002) 81
Haubrich, Walter, Spaniens schwieriger Weg in die Freiheit. Von der Diktatur zur Demokratie, Edition Tranvía, Berlin Band 1 1973-1975, 1995, 275 S., Band 2 1975-1977, 1997, 346 S., Band 3 1977-1979, 2001, 319 S.
Wer kennt sie nicht, die stets exzellent recherchierten Berichte und Reportagen Walter Haubrichs in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung? Seit 1969 ist Haubrich ununterbrochen Korrespondent der F.A.Z. in Madrid und berichtet gleichermaßen aus Spanien, Portugal, dem Maghreb und Lateinamerika. Bereits 1976 trat er mit seinem Buch „Francos Erben. Spaniens Weg in die Gegenwart“ vor ein breites Publikum. Daß sich Verleger Walter Frey entschlossen hat, die wichtigsten Veröffentlichungen aus den entscheidenden Jahren der transición, d. h. der komplizierten und konfliktreichen Übergangsphase vom Franco-Regime zur Demokratie, in Buchform zusammenzustellen, ist löblich. Denn es erleichtert das Auffinden der FAZ-Artikel und bietet eine chronologisch lückenlose Aufbereitung der Quellen des politischen Geschehens in dieser so spannenden Zeit aus erster Hand und kritischer Feder. So charakterisiert Haubrich etwa am 16. Januar 1974 – nach dem Tod des Ministerpräsidenten Carrero Blanco - die damalige momentane politische Situation treffend wie folgt (Band 1, S. 26):
Von Wahlen und Regierungsbildung wie in demokratischen Ländern ist Spanien noch meilenweit entfernt. Statt der rund 25 Millionen volljährigen Spanier wählte nur einziger: Staatschef Franco. Die „Parteien“ bestehen meistens nur aus den Parteivorständen; eine Basis, Mitglieder gibt es nicht. „Politische Familien im Regime“ ist ein treffender Ausdruck für diese Interessengemeinschaften zur gegenseitigen Förderung und fast ohne ideologischen Hintergrund. Familienstreitigkeiten sind üblich. Sie werden unter den jetzt Regierenden sicher bald ausbrechen.
Unter der Überschrift „Ein willensstarker Zauderer regierte Spanien – Leb |
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| *Haverkamp, Alfred, Verfassung, Kultur, Lebensform. Beiträge zur italienischen, deutschen und jüdischen Geschichte im europäischen Mittelalter. Dem Autor zur Vollendung des 60. Lebensjahres, hg. v. Burgard, F./Heit, A./Matheus, M. Philipp von Zabern, Mainz 1997. 552 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WadleImperium20000929 Nr. 1181, 1000, 1246, 1070, 1134 ZRG 119 (2002) 00
Imperium und Papsttum. Zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts. Gerhard Baaken. Festschrift zum 70. Geburtstag, hg. v. Frech, K./Schmidt, U. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1997. 357 S.
Haverkamp, Alfred, Verfassung, Kultur, Lebensform. Beiträge zur italienischen, deutschen und jüdischen Geschichte im europäischen Mittelalter. Dem Autor zur Vollendung des 60. Lebensjahres, hg. v. Burgard, F./Heit, A./Matheus, M. Zabern, Mainz 1997. 552 S.
Burg, Dorf, Kloster, Stadt. Beiträge zur hessischen Landesgeschichte und zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte. Ausgewählte Aufsätze von Fred Schwind. Festgabe zu seinem 70. Geburtstag, hg. v. Braasch-Schwersmann, U. (= Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte 17). Elwert, Marburg 1999. 602 S.
Fehrenbach, Elisabeth. Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung. Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Frankreichs und Deutschlands im 19. Jahrhundert, hg. v. Hahn, H./Müller, J. Oldenbourg, München 1997. 421 S.
Strauch, Dieter, Kleine rechtsgeschichtliche Schriften, Aufsätze 1965-1997 aus Anlaß seines 65. Geburtstages hg. v. Baldus, M./Neuheuser, H. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1998. 445 S.
In den fünf durch runde „Geburtstage“ veranlaßten Sammelbänden sind Aufsätze zusammengestellt, die auch bei Rechtshistorikern auf großes Interesse gestoßen sind und es verdienen, in Erinnerung gehalten zu werden.
Aus dem wissenschaftlichen Werk Gerhard Baakens, dessen besonderes Interesse der hochmittelalterlichen Kaiser- und Papstgeschichte gilt, sind elf Beiträge ausgewählt, die sich Themen der Verfassungs-, Geistes- und Rechtsgeschichte, vor allem der Stauferzeit, widmen. Mit den Stichworten „Königserhebungen“ und „Nachfolgefragen“, „sizilisches Königtum“ und „Thronstreitigkeiten“ einerseits, „Rechtsgeschichte des Privilegs“ und „Recht und Macht“ andererseits können die Schwerpunkte lediglic |
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| *Hein, Oliver, Vom Rohen zum Hohen. Öffentliches Strafrecht im Spiegel der Strafrechtsgeschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen 3). Böhlau, Köln 2000. XIV, 418 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannHein20010903 Nr. 10448 ZRG 119 (2002) 58
Hein, Oliver, Vom Rohen zum Hohen. Öffentliches Strafrecht im Spiegel der Strafrechtsgeschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen 3). Böhlau, Köln – Weimar 2000. XIV, 418 S.
Daß unser Geschichtsbild ein Konstrukt ist, hat sich dank der geschichtstheoretischen Kritik der letzten Jahrzehnte inzwischen herumgesprochen. Auch die Wissenschaft von der Rechtsgeschichte ist von dieser Kritik erfaßt worden, wenn auch in anderer Weise als dies in der allgemeinen Geschichte und deren Wissenschaft geschehen ist. Im Vordergrund der Kritik stand bisher die Frage, inwieweit die moderne Begrifflichkeit als Hilfsmittel zur Darstellung vergangener Rechtsverhältnisse und überhaupt des vergangenen Rechts tauglich ist oder nicht, wobei vor allem die Begrifflichkeit der Verfassungsgeschichte, aber auch der Privatrechtsgeschichte im Mittelpunkt des Interesses stand.
In der vorliegenden Arbeit, einer bei Klaus Lüderssen in Frankfurt am Main angefertigten juristischen Dissertation, wird der Versuch unternommen, auch die traditionelle Strafrechtsgeschichte, deren Ursprünge in den Darstellungen des 19. Jahrhunderts zu suchen sind, einer kritischen Untersuchung zu unterziehen. Die Fragen, denen der Verfasser nachgeht, betreffen nicht nur die z. T. anachronistische Begrifflichkeit, von der sich die Strafrechtshistoriker und Strafrechtler ebenso schwer trennen können wie die Verfassungshistoriker oder die Repräsentanten der Privatrechtsgeschichte von ihren gewohnten Begriffen. Die Fragen beziehen sich vielmehr auch auf das geschichtstheoretische Fundament der überlieferten Darstellungsweise der Strafrechtsgeschichte als solcher, namentlich auf die Frage nach der Berechtigung, die Geschichte des Strafrechts als Geschichte des öffentlichen Rechts zu begreifen, nach dem Verständnis von der Kontinuität in der Strafrecht |
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| *Herbert, Ulrich, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge. Beck, München 2001. 442 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Reiter-ZatloukalHerbert20010906 Nr. 10406 ZRG 119 (2002) 82
Herbert, Ulrich, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge. Beck, München 2001. 442 S.
Die vorliegende - angesichts der rezenten Entwicklung in Deutschland höchst aktuelle - Studie fußt auf der 1986 vom Verfasser veröffentlichten „Geschichte der Ausländerbeschäftigung“, wobei einzelne Kapitel derselben überarbeitet, andere Kapitel neu geschrieben und die Entwicklung seit 1973 neu erarbeitet wurde.
In seiner Einleitung bezieht sich der Verf. auf die Ausländerdebatte der letzten drei Jahrzehnte, die ihm durch drei Faktoren gekennzeichnet scheint: 1.) die „Fiktion der Voraussetzungslosigkeit“, wonach die Ausländerfrage“ in Vier- bis Fünfjahreszyklen neu diskutiert würde, wiewohl „die Debatte um den Zuzug von Ausländern in Deutschland seit etwa 120 Jahren unter den im wesentlichen gleichen Frontlinien geführt“ würde (S. 9); 2.) den „ideologisch-moralischen Fundamentalismus“, wonach einerseits die massenweise Zuwanderung aus verschiedenen Gründen als Bedrohung gesehen und bekämpft, andererseits „alle Versuche der Begrenzung, Verringerung oder auch nur Steuerung der Zuwanderung als Ende des liberalen Rechtsstaats gebrandmarkt, die unbegrenzte Zuwanderung von Ausländern als moralisch gebotene Pflicht angesichts der Not in den Armutsregionen der Welt angesehen und die daraus erwachsenen Konflikte im Lande als bloße ideologische Verirrungen verstanden“ würden, „denen durch moralische Appelle zu begegnen sei“ (S. 9); 3.) die „Fiktion der Lösbarkeit“, die sich sowohl bei den Befürwortern einer radikalen Zuwanderungssperre als auch bei den Verfechtern einer radikalen Grenzöffnung zeige.
In seiner Studie geht es dem Verfasser nun darum, „die Determinanten der Ausländerpolitik in den wirtschaftlichen, sozialen und ideologischen Bereichen herauszuarbeiten und zugleich die Auswirkungen für die Betroffenen zu skizzier |
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| *Herrschaftsrepräsentation im ottonischen Sachsen, hg. v. Althoff, Gerd/Schubert, Ernst (= Vorträge und Forschungen 46). Thorbecke, Sigmaringen 1998. 459 S. Abb. Besprochen von Jürgen Weitzel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WeitzelHerrschaftsrepräsentation20010507 Nr. 1232 ZRG 119 (2002) 24
Herrschaftsrepräsentation im ottonischen Sachsen, hg. v. Althoff, Gerd/Schubert, Ernst (= Vorträge und Forschungen 46). Thorbecke, Sigmaringen 1998. 459 S. Abb.
Der Sammelband enthält 11 Beiträge zu einer Tagung, die vom 22.-25. März 1994 stattfand. Dem Band geht es darum, „das Spezifische ottonischer Herrschaftsausübung“ (Klappentext) von Seiten der Kunstgeschichte und der allgemeinen Geschichte zu erarbeiten. Es werden unterschiedliche Zeugnisgruppen - Reichsinsignien, Bauten, Gemälde, Skulpturen und Texte - als Ausdruck von Herrschaftsrepräsentation betrachtet. Sie stammen zumeist aus dem ostsächsischen Harzgebiet als der zentralen Landschaft des ottonischen Königtums und Reiches. Herrschaft manifestiere sich im 10. Jahrhundert vornehmlich in Akten der Repräsentation. Ihr Sinn sei zu entschlüsseln, sie dürften nicht als „leeres Zeremoniell“ missachtet werden. „Öffentliche Auftritte der Herrscher und des Herrschaftsverbandes, ihrer örtlich und baulichen Voraussetzungen, der Stellenwert von Zeremoniell und Ritual, das Zusammenwirken geistlicher und weltlicher Elemente und ihre Umsetzung ins Bild werden diskutiert mit dem Ziel, den jeweiligen Beitrag zum Funktionieren mittelalterlicher Ordnung neu zu ermessen“ (Klappentext). Wer über das interdisziplinäre Konzept „Herrschaftsrepräsentation“ mehr wissen möchte, der lese zuerst die von Hagen Keller stammende Zusammenfassung (431-452). Der Leser erfährt, dass hier eine spezifische Form der Herrschaftsrepräsentation untersucht wird, die im Übergang der Herrschaft von den Karolingern auf die Liudolfinger einen „wichtigen Wandel sowohl im Verständnis des Königtums wie in der Stellung des Königs zu den Großen des Reiches und zum Reich selbst“ (432, 450-452) zum Ausdruck bringe. Das gegenüber der Karolingerzeit in der Repräsentation Neue bleibt dann aber doch auffallend bescheiden. Genannt werden die Herrschermemori |
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| *Herrscher, Helden, Heilige, hg. v. Müller, Ulrich/Wunderlich, Werner unter Mitarbeit von Gaebel, Lotte (= Mittelalter-Mythen 1). UVK-Fachverlag für Wissenschaft und Studium, Sankt Gallen 1996. XIV, 785 S. Besprochen von Werner Ogris. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen OgrisHerrscher20010116 Nr. 725 ZRG 119 (2002) 02
Herrscher, Helden, Heilige, hg. v. Müller, Ulrich/Wunderlich, Werner unter Mitarbeit von Gaebel, Lotte (= Mittelalter-Mythen 1). UVK-Fachverlag für Wissenschaft und Studium, Sankt Gallen 1996. XIV, 785 S.
Die mit diesem Band eröffnete Reihe geht auf ein Forschungsprojekt der beiden Herausgeber zurück, das bereits auf dem „International Congress of Medieval Studies“ als eigene Sektion etabliert ist. Dem (auf mindestens 7 Bände geplanten) Unternehmen liegt ein „kulturwissenschaftliches“ Konzept zugrunde, das auf eine ganzheitliche Betrachtung der Mythen abzielt, sie also unter verschiedenen wissenschaftlichen Aspekten – wie etwa anthropologischen, philologischen, soziologischen – untersuchen will. Auch rechtshistorische Gesichtspunkte kommen vor (etwa bei Friedrich Barbarossa und Heinrich dem Löwen), bleiben aber blaß und im Hintergrund. Das liegt wohl hauptsächlich am Thema „Mythen“ selbst, dann aber auch an der Auswahl der Bearbeiter, denen die historia iuris meist kein primäres Anliegen ist. Immerhin kann auch unsere Wissenschaft zu einigen der insgesamt 47 Personen/Mythen nützliche und ergänzende Hinweise erhalten.
Davon abgesehen zeugt das umfangreiche Sammelwerk, das ausdrücklich nicht als „Handbuch“ oder „Enzyklopädie“ verstanden sein will, von dem ungebrochenen Faszinosum, welches das Mittelalter und bzw. oder seine Mythen unserer (rationalen) Gegenwart vermittelt bzw. vermitteln. Dazu das Vorwort (auf S. XII): Da große orientierende Weltbilder an Überzeugungskraft verlieren und der Glaube an den Fortschritt eines Zivilisationsprozesses verloren geht, entdeckt unsere Gegenwart eine Funktion des Mythos neu, nämlich eine Weltsicht oder ein Lebensverständnis anschaulich zu begründen und zu verbreiten.
Mittlerweile ist in der Reihe bereits Band 2 (Dämonen, Monster, Fabelwesen. UVK-Fachverlag für Wissenschaft und Studium, Sankt Gallen 1999, 696 S.) erschienen. Unter den zah |
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| *Herzog, Alexander, Sittenwidrige Rechtsgeschäfte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den Jahren 1948-1965 (= Rechtshistorische Reihe 239). Lang, Frankfurt am Main 2001. 300 S. Besprochen von Theo Mayer-Maly. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mayer-MalyHerzog20010919 Nr. 10451 ZRG 119 (2002) 89
Herzog, Alexander, Sittenwidrige Rechtsgeschäfte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den Jahren 1948-1965 (= Rechtshistorische Reihe 239). Lang, Frankfurt am Main 2001. 300 S.
Diese Kieler Dissertation, die Werner Schubert betreut hat, zeigt wie anregend für Rechtshistoriker wie für Privatrechtsdogmatiker Analysen der neueren Judikaturentwicklung sein können. Der Verfasser hat sich dem richterlichen Umgang mit § 138 BGB in der Zeit von 1948 bis 1965 zugewandt. Ehe er die wichtigsten Fallgruppen vorführt, gibt er einen guten Überblick über den Meinungsstand. Richtig sieht er 5 Grundprobleme: die Definition der guten Sitten, den Maßstab der guten Sitten, den Zeitpunkt der Beurteilung allfälliger Sittenwidrigkeit, das subjektive Element der Sittenwidrigkeit und die Sittenwidrigkeit von abstrakten Rechtsgeschäften.
Die Judikaturanalyse beginnt er (S. 37ff.) mit dem nützlichen, aber etwas seltsamen Oberbegriff „Sittenwidrigkeit wegen Verstoßes gegen übergeordnete Aspekte“. Zunächst behandelt er den Verstoß gegen Standespflichten, dann die Verletzung ehe- und familienrechtlicher Wertungen durch Rechtsgeschäfte. Nicht ganz einsichtig sind die Zusammenhänge, die der Verfasser zwischen der Beurteilung von Praxistauschverträgen und Praxiskaufverträgen und der nationalsozialistischen Ideologie annimmt. Daß es nach 1945 zu einer „Abwendung vom Pflichten- und Gemeinwohlgedanken“ (S. 273) gekommen sei, ist zumindest ungenau. Wesentlich war die Zurücknahme der Vorstellung vom Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, daneben die Einsicht in die Versorgungsbedürftigkeit ausscheidender Freiberufler und ihrer Hinterbliebenen. Das eine wie das andere hat mit der Stellungnahme zum Nationalsozialismus, an der es ohnedies durchgehend gefehlt hat, nichts zu tun. Ähnliches muß trotz S. 99ff. für die Entwicklung der Rechtsprechung zu den „Geliebtentestamenten“ gelten. Diese ist Resultat |
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| *Hettling, Manfred, Totenkult statt Revolution. 1848 und seine Opfer. Fischer, Frankfurt am Main 1998. 224 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, hg. v. Behringer, Wolfgang, 4. Aufl. (= dtv 30781). Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2000. 524 S. Besprochen von Peter Oestmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen OestmannHexen20001206 Nr. 10227 ZRG 119 (2002) 48
Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, hg. v. Behringer, Wolfgang, 4. Aufl. (= dtv 30781). Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2000. 524 S.
Der erfolgreiche Quellenband Wolfgang Behringers enthält 286 Dokumente aus der Zeit von Tacitus bis Goethe. Den zeitlichen Schwerpunkt bilden Texte aus dem 16. und 17. Jahrhundert, also aus der Zeit der Hexenprozesse selbst. Dies unterscheidet diese Quellensammlung von dem klassischen Werk Joseph Hansens, der 1901 die zentralen Texte vor allem zum Mittelalter edierte. Behringers Kompilation ist daher eine willkommene Ergänzung, zumal viele der von ihm veröffentlichten Dokumente erst durch seine eigenen Archivstudien ans Tageslicht gefördert wurden und noch nie gedruckt worden sind. So findet man artikulierte Verhörprotokolle, juristische Konsilien, Briefe der unschuldig inhaftierten Verfolgungsopfer, die maßgeblichen Texte der Prozeßbefürworter und ihrer Gegner sowie zahlreiche normative Quellen. Als rechthistorisch interessierter Benutzer vermißt man freilich die einschlägigen Vorschriften des römischen und kanonischen Rechts.
Durch die Einführungskapitel zu den sieben Teilen des Buches enthält das Werk neben einer Quellensammlung zugleich eine kleine Gesamtdarstellung zur Geschichte der deutschen Hexenverfolgungen, deren Konzeption freilich schon aus dem Jahre 1988 stammt. Es liegt nahe, diese Kurzmonographie mit Behringers eigenem Grundriß aus der Beck’schen Reihe zu vergleichen, der 1998 erschien. Hierbei erweist sich der Begleittext des Quellenbandes als erheblich deutschland- und frühneuzeitzentrierter als das nachfolgende Werk. Von der anthropologisch-ethnologischen Wende, die Behringer heute verficht, ist die Quellensammlung gänzlich frei, durchaus zu ihrem Vorteil. Hier geht es einem Historiker um ein historisches Geschehen, Ausweitungen ins Allgemeingültige unterbleiben weitgehend. Wo dennoch Gegenwartsvergleiche angestellt |
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| *Hippel, Wolfgang von, Revolution im deutschen Südwesten. Das Großherzogtum Baden 1848/49 (= Schriften zur politischen Landeskunde Baden-Württemberg 26). Kohlhammer, Stuttgart 1998. 408 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Hirschinger, Frank, Zur Ausmerzung freigegeben. Halle und die Landesheilanstalt Altscherbitz (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 16). Böhlau, Köln 2001. 277 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmidt-ReclaHirschinger20010917 Nr. 10496 ZRG 119 (2002) 72
Hirschinger, Frank, Zur Ausmerzung freigegeben. Halle und die Landesheilanstalt Altscherbitz (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 16). Böhlau, Köln 2001. 277 S.
Es gibt Bücher, deren Erscheinen beim interessierten Leser den Reflex „Na endlich“ auslöst, selbst wenn sie ihm nicht angekündigt gewesen sind. Frank Hirschingers Werk „Zur Ausmerzung freigegeben: Halle und die Landesheilanstalt Altscherbitz 1933-1945“ – zugleich eine Hallenser historische Dissertation – ist solch ein Titel.
Der Band füllt eine Forschungslücke: die Darstellung der Geschichte des nationalsozialistischen Krankenmordprogramms[1] zur Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Bislang sind die einschlägigen Archive in dortigen Krankenanstalten und Gedenkstätten noch nicht umfassend ausgewertet worden. Das Werk leistet also Erschließungsarbeit. Auch wenn der Verfasser sich regional auf die ehemals sachsen-anhaltinische Landesheilanstalt Altscherbitz (gelegen zwischen Leipzig und Halle/Saale, heute Sächsisches Fachkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie) beschränkt, gelingt ihm im Ergebnis ein das System der Krankenmorde erschöpfend schildernder Überblick, der nicht nur die von Adolf Hitler auf dubiose Weise angeordnete und wieder unterbundene institutionalisierte Mordaktion der Jahre 1940/41, sondern auch die zweite, oft als „wilde Euthanasie“ bezeichnete Phase der Krankenmorde erfasst und insofern über den bisherigen Forschungsstand hinausreicht. Das allein wäre schon der Würdigung wert, wenn damit nicht zugleich sowohl ein von psychiatrie- als auch strafrechtshistorischer Seite bestehendes Desiderat befriedigt würde.
Psychiatrisches Interesse an der Erörterung dieser Vorgänge ergibt sich aus der bisher in der klinischen Psychiatrie nicht eben ausgeprägten Neigung, sich mit der Verstrickung der eigene |
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| *Hohkamp, Michaela, Herrschaft in der Herrschaft. Die vorderösterreichische Obervogtei Triberg von 1737 bis 1780 (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 142). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 283 S. Besprochen von Markus Steppan. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SteppanHohkamp20000929 Nr. 1178 ZRG 119 (2001) 41
Hohkamp, Michaela, Herrschaft in der Herrschaft. Die vorderösterreichische Obervogtei Triberg von 1737 bis 1780 (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 142). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 283 S.
Die vorliegende Arbeit Hohkamps gliedert sich in fünf umfangreiche Abschnitte. Kapitel 1 (S. 27-71) widmet sich neben der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte Vorderösterreichs vor allem der Darstellung der Verwaltungsstruktur der Herrschaft Triberg und deren wirtschaftlicher Erträge. Dies wird anhand der landesherrlichen Absichten, der darauf basierenden Verwaltungsvorgaben und der konkreten Umsetzung und nicht zuletzt auch der Akzeptanz auf Seiten der Normadressaten dargestellt.
Im Kapitel 2 (S. 72-112) wird die Herrschaftspraxis der Obervögte näher beleuchtet. Die Amtsausübung war geprägt durch einander teilweise widersprechende Interessen. Charakteristisch dafür ist das dargestellte Verhältnis zwischen Ortsvögten und Obervögten. Nahmen sich die Ortsvögte mitunter große Freiheiten heraus, hatten die Obervögte dies meist zu tolerieren, da sie auf deren Unterstützung und Kooperation als Bindeglied zwischen Untertanen und Herrschaft angewiesen waren.
Unter der Bezeichnung „delegierte Herrschaft“ stellt Hohkamp im dritten Kapitel (S. 113-156) die einzelnen herrschaftlichen Beamten dar und zeigt in ihren Ausführungen auf, daß deren Amtsverständnis häufig kein unvoreingenommes, sondern ein von den realen Besitzverhältnissen im Sinne der Unterscheidung zwischen besitzender und besitzloser Klasse geprägtes war. Eine Ausnahme davon stellten nur die herrschaftlichen Jäger dar. Dies belegt Hohkamp durch die Tabellen 1 und 2, welche auf der Basis der Amtsprotokolle erstellt wurden.
Kapitel 4 (S. 157-215) wendet sich der Rechtspflege bzw. Rechtsdurchsetzung zu. Anhand der rechtsuchenden Personen - vorwiegend Männer - und der häufigsten Delikte - Besitzs |
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| *Hohoff, Ute, An den Grenzen des Rechtsbeugungstatbestandes. Eine Studie zu den Strafverfahren gegen DDR-Juristen (= Berliner juristische Universitätsschriften, Strafrecht 9). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVII, 237 S. Besprochen von Friedrich-Christian Schroeder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchroederfriedrichchristianFahnenschmidtrummlerthiemrodthohoffmüller20010704 Nr. 10291, 10260, 10292, 10432, 10454 ZRG 119 (2002) 88
Fahnenschmidt, Willi, DDR-Funktionäre vor Gericht. Die Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch und Korruption im letzten Jahr der DDR und nach der Vereinigung (= Berliner Juristische Universitätsschriften Strafrecht 5). Berlin Verlag, Berlin 2000. XXII, 347 S.
Rummler, Toralf, Die Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze vor Gericht (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 6). Berlin Verlag, Berlin 2000, XXX, 611 S.
Thiemrodt, Ivo, Strafjustiz und DDR-Spionage. Zur Strafverfolgung ehemaliger DDR-Bürger wegen Spionage gegen die Bundesrepublik (= Berliner Juristische Universitätsschriften Strafrecht 7). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVIII, 376 S.
Hohoff, Ute, An den Grenzen des Rechtsbeugungstatbestandes. Eine Studie zu den Strafverfahren gegen DDR-Juristen (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 9). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVII, 237 S.
Müller, Jan, Symbol 89 – Die DDR-Wahlfälschungen und ihre strafrechtliche Aufarbeitung (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 11). Berlin Verlag, Berlin 2001. XXI, 443 S.
1996 begründeten die Professoren am Institut für Kriminalwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin Klaus Marxen und Gerhard Werle mit Unterstützung der Volkswagen-Stiftung ein großes Forschungsprojekt „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“, das den strafrechtlichen Umgang mit der DDR-Vergangenheit in juristischer, zeitgeschichtlicher und rechtsvergleichender Perspektive untersuchen sollte. Das umfassende Thema wurde in zehn „Deliktsgruppen“ aufgeteilt, nämlich Gewalttaten an der deutsch-deutschen-Grenze, Wahlfälschung, Rechtsbeugung, Denunziationen, MfS-Straftaten, Mißhandlungen in Haftanstalten, Doping, Amtsmißbrauch und Korruption, Wirtschaftsstraftaten und Spionage, und mit Hilfe von Doktoranden in Angrif |
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| *Honoris Causa. Opstellen aangeboden aan prof. mr. O. Moorman van Kappen ter gelegenheid van zijn vijfentwintigjarig jubileum als hoogleraar aan de Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Katholieke Universiteit Nimwegen=Nijmegen, hg. von Coppens, E. C. (= Rechtshistorische Reeks van het Gerard Noodt Instituut 42). Nimwegen=Nijmegen 1999. IX, 105 S. Besprochen von Gustaaf P. van Nifterik. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen VannifterikHonoris20010327 Nr. 10002 ZRG 119 (2002) 40
Honoris Causa. Opstellen aangeboden aan prof. mr. O. Moorman van Kappen ter gelegenheid van zijn vijfentwintigjarig jubileum als hoogleraar aan de Faculteit der Rechtsgeleerdheid van de Katholieke Universiteit Nijmegen, hg. von Coppens, E. C. (= Rechtshistorische Reeks van het Gerard Noodt Instituut 42). Nijmegen 1999. IX, 105 S.
Anläßlich des 25 jährigen Professorates Moorman van Kappens an der Katholieke Universiteit Nijmegen wurde am vierten Oktober 1996 eine Tagung organisiert an der sechs seiner ehemaligen Doktoranden einen Vortrag hielten. Diese Vorträge sind in schriftlicher Version in diesem Buch gesammelt und erweitert mit einer kurzen Einleitung des Herausgebers. Es handelt sich um diverse Beiträge, die nach Ort und Zeit jedoch meist ähnlich sind. Fünf Beiträge behandeln niederländische regionalgeschichtliche Fragen. Vier dieser Beiträge handeln von der Zeit bis 1794/1795, also bevor das französische Zeitalter in den Niederlanden (1795-1813) anfing und viele der alten Institutionen von neuen ersetzt wurden. Auffallend ist weiterhin daß die meisten der ehemaligen Doktoranden von Moorman van Kappen gern in den Archiven herumstöbern.
Der erste Beitrag ( „Het nieuwe landrecht van Thorn. Verlicht absolutisme en codificatie onder het bewind van de vorstin-abdis Maria Cunegonda van Saksen (1776-1794)”) von A. M. J. A. Berkvens, ist bei weitem der längste (S. 1-28). Berkvens beschreibt wie die Fürstin-Äbtissin von Thorn (ein ehemaliges Fürstentum in der heutigen Niederländischen Provinz Limburg) versucht hat, eine gerichtliche Reorganisation und Kodifikation des Landesrechts zu erzwingen. Die Studie führt zu der Konklusion, daß die Fürstin in der Tradition des aufgeklärten Absolutismus gehandelt hat, mit Unterschätzung jedoch der Gegenkräfte, und vor allem der Animosität zwischen den Staten von Thorn und dem Kapitel.
Der zweite Beitrag („Enige Aantekeningen over het Utrech |
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| *Humborg, Matthias, Das Armenrecht von der Zeit der Kammergerichtsordnungen bis heute. Diss. jur. Münster 1999. VI, 141, 12 S. Besprochen von Ulrike Dorn. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen DornulrikeHumborg20010917 Nr. 10282 ZRG 119 (2002) 47
Humborg, Matthias, Das Armenrecht von der Zeit der Kammergerichtsordnungen bis heute. Diss. jur. Münster 1999. VI, 141, 12 S.
Die 1999 in Münster entstandene Dissertation über das Armenrecht besteht aus zwei Teilen. Während der erste Teil die Gesetzesentwicklung zum Gegenstand hat (S. 4–96), werden in einem zweiten Teil Gesetzestexte zum Thema mitgeteilt ( S. 97–141). Die rechtshistorische Entwicklung des sogenannten Armenrechts wird ausgehend vom römischen Recht anhand des kanonischen Rechts, des Schwabenspiegels, der Reichskammergerichtsordnungen sowie der preußischen Kodifikationen des 18. Jahrhunderts dargelegt. Für das 19. Jahrhundert führt der Verfasser die hessische Kammergerichtsordnung von 1836, die badische Prozessordnung von 1831, die bayerische Prozessordnung von 1869 sowie die hannoverischen Zivilprozessordnungen an, um dann auf die Entwicklungen bis hin zur Zivilprozessordnung von 1877 einzugehen. Danach schildert er die Entwicklung von 1877 bis 1980, inklusive der Änderungen zum Prozesskostenhilfegesetz von 1994 (S. 4–37). In einem „Diskussion“ genannten Teil geht er auf die Auswirkungen des Armenrechts auf die Kostentragungspflicht und dabei vor allem auf die Unterschiede hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten ein und untersucht dann im zeitlichen Vergleich Einzelelemente des Armenrechts (Vorliegen und Beweis der Armut, Zuständigkeit für die Bewilligung, Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Armenrechtsantrag, Stundung von Kosten, Stellung von Anwalt und Hilfsbeamten der Justiz, mutwillige Klageerhebung, Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und Verteidigung S. 46–65). Einen gewissen Schwerpunkt in der Darstellung räumt der Verfasser dem Gesetz der Prozesskostenhilfe ein, das er mit dem Armenrecht vergleicht (S. 67–75). Zum Schluss des ersten Teils stellt er noch Alternativen zur Prozesskostenhilfe vor, die ab 1969 diskutie |
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| *Hundert (100) Jahre Allgemeines Baugesetz Sachsen, hg. v. Bauer, Hartmut/Breuer, Rüdiger/Degenhart, Christoph/Oldiges, Martin. Boorberg, Dresden 2000. X, 669 S. Besprochen von Thomas Henne. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen HenneHundert20010525 Nr. 10331 ZRG 119 (2002) 56
Hundert (100) Jahre Allgemeines Baugesetz Sachsen, hg. v. Bauer, Hartmut/Breuer, Rüdiger/Degenhart, Christoph/Oldiges, Martin. Boorberg, Dresden 2000. X, 669 S.
Die Bedeutung Sachsens für die deutsche Rechtsgeschichte im späten 19. Jahrhundert trat in den letzten Jahren, parallel zur Modernisierung der früheren Landesgeschichte als jetzige Regionalgeschichte, vermehrt in den Vordergrund. Das seinerzeit einflußreiche sächsische Bürgerliche Gesetzbuch ist kürzlich umfassend gewürdigt worden,[1] und seit 1989 erfahren auch das Leipziger Reichsgericht und sein Vorgängergericht, das Bundesoberhandelsgericht/Reichsoberhandelsgericht, eine vermehrte Aufmerksamkeit.[2] Allerdings sind umfassendere neuere Untersuchungen zur Geschichte der Juristischen Fakultät in Leipzig, im späten 19. Jahrhundert eine der wichtigsten in Deutschland, noch eher selten.
Da mit „Fischers Zeitschrift“ eine der „überregional ausstrahlenden“[3] verwaltungsrechtlichen Zeitschriften des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts aus Sachsen kam und Sachsen immerhin gemäß Otto Mayer der „Staat des wohlgeordneten Verwaltungsrechts“ war,[4] ist es nicht erstaunlich, daß das sächsische „Allgemeine Baugesetz“, vor 100 Jahren entstanden, noch heute in der baurechtlichen Literatur als maßstabgebend gilt.[5] Diesem Gesetz (im folgenden: SächsABG) ist jetzt ein Sammelband gewidmet, dessen rechtshistorischen Teil vor allem Leipziger und Dresdner Öffentlichrechtler und Dresdner Rechtshistoriker gestaltet haben.
Erfreulich ist dabei, daß der geschichtliche Hintergrund nicht zur Einleitungshistorie für das geltende Baurecht dienen muß, sondern rund ein Dutzend Beiträge einzelne Aspekte der historischen Entwicklung beleuchten und somit auf rund 350 Seiten eine insgesamt geschlossene Darstellung zum sächsischen Baurecht im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert entsteht. Auch die vielbeschworene Interdisziplinarität wird fruch |
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| *Identità territoriale e cultura politica nella prima età moderna. Territoriale Identität und politische Kultur in der frühen Neuzeit, hg. v. Bellabarba, Marco/Stauber, Reinhard (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento/Jahrbuch des italienisch-deutschen Instituts in Trient Contributi/Beiträge 9). Società editrice il Mulino/Duncker & Humblot, Bologna/Berlin 1998. 405 S. Besprochen von Frank Theisen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen TheisenIdentità20001010 Nr. 1208 ZRG 119 (2002) 40
Identità territoriali e cultura politica nella prima età moderna. Territoriale Identität und politische Kultur in der frühen Neuzeit, hg. v. Bellabarba, Marco/Stauber, Reinhard (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento/Jahrbuch des italienisch-deutschen Instituts in Trient Contributi/Beiträge 9). Società editrice il Mulino/Duncker & Humblot, Bologna/Berlin 1998. 405 S.
Im April 1997 fand in Trient am Italienisch-Deutschen Historischen Institut ein dreitägiges Symposion statt, das sich mit territorialer Identität und politischer Kultur, vor allem in der frühen Neuzeit, befaßte. Die Leiter der Tagung und Herausgeber des zu besprechenden Bandes sahen die zeitliche Festlegung der frühen Neuzeit nicht eng gefaßt, sondern wollten mit internationalen Wissenschaftlern eine epochenübergreifende Entwicklung von politischen Identitäten nachzeichnen. Etwas, was sehr zu begrüßen ist, da die großen territorialen Umbrüche erst zum Zeitpunkt der Französischen Revolution stattfanden und dann bis in das 20. Jahrhundert reichten und reichen. Folglich ist die der Veranstaltung zugrundeliegende Idee, derartige Tendenzen anhand von territorialer Identität und politischer Kultur nachzuzeichnen, sehr reizvoll und ergiebig.
Marco Bellabarba und Reinhard Stauber grenzten ihre Betrachtungen geographisch auf den erweiterten Alpenraum ein. Das heißt, daß sich die Ausführungen räumlich gesehen mit den Strukturen in Süddeutschland, dem Elsaß, der Schweiz, Österreich und Oberitalien beschäftigen. Einige überblicksartige Darstellungen gehen darüber hinaus, da gerade die Habsburger in dem relevanten Untersuchungszeitraum diverse und weit entfernte Regionen besaßen, die nur durch die Klammer der Personalunion und/oder gemeinsamen (habsburgischen) Regierung zusammengehalten worden sind. Daher ist die Auseinandersetzung mit der Herrscherfamilie und dem Versuch der Stiftung einer gemeinsamen |
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| *Im Spannungsfeld von Recht und Ritual. Soziale Kommunikation in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Duchhardt, Heinz/Melville, Gert (= Norm und Struktur 7). Böhlau, Köln 1997. VIII, 500 S. Besprochen von Jürgen Weitzel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WeitzelImspannungsfeld20010507 Nr. 1182 ZRG 119 (2002) 30
Im Spannungsfeld von Recht und Ritual. Soziale Kommunikation in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Duchhardt, Heinz/Melville, Gert (= Norm und Struktur 7). Böhlau, Köln 1997. VIII, 500 S.
Auch bei zweiter, nachträglicher Lektüre bleibt etwas an diesem Vorwort unangenehm: seine Sprache, dieses Soziologen-Historisch. Dass z. B. mit Hypothesen verbundene Aspekte deshalb auf der Hand liegen, weil damit weitere Spannungspole fassbar werden (Verfasser), das will selbst von einem geübten Leser erst einmal bewältigt sein. Und was ist „soziale Kommunikation“? Dachte ich doch immer, Kommunikation sei per se sozial. Gemeint ist offenbar gesellschaftliche Kommunikation im Gegensatz etwa zu der in der Familie gepflogenen. Dass S. 64 dann doch einmal „die gesellschaftliche Kommunikation“ zu lesen steht, ist wohl eher das Verdienst der beiden Übersetzerinnen des aus dem Italienischen übertragenen Artikels. Inhaltlich lässt schon das Vorwort die Frage aufkommen, warum das Thema zunächst für das Verhältnis von Ritual und Rechtssatzung konzipiert und erst nachträglich auf Rechtsgewohnheiten erweitert wurde. Immerhin bezieht der Band das Mittelalter gleichberechtigt ein. Da ergibt sich das spannende Thema „Ritual und Rechtsgewohnheit“ eigentlich von selbst, doch wird es in dem Band nicht annähernd angemessen thematisiert. In manchen Belangen treffen sich die Beiträge und Ergebnisse des Bandes mit denen der Diskussion um den „Rechtsbegriff des Mittelalters“. So etwa in der Aussage der Herausgeber „dass einer Modernisierungstheorie im Sinne eines mehr oder minder linearen Verlaufs von archaisch-kompakter Ritualität zu rational ausdifferenzierter Rechtsgestaltung in mehrfacher Hinsicht keineswegs das Wort geredet werden kann“.
Wenden wir uns nun den einzelnen Beiträgen zu. Wir interessieren uns dafür, was sie für die Fragestellung leisten und auch dafür, wie sie zu den Abschnitten |
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| *Imperium und Papsttum. Zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts. Gerhard Baaken. Festschrift zum 70. Geburtstag, hg. v. Frech, K./Schmidt, U. Böhlau, Köln 1997. 357 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WadleImperium20000929 Nr. 1181, 1000, 1246, 1070, 1134 ZRG 119 (2002) 00
Imperium und Papsttum. Zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts. Gerhard Baaken. Festschrift zum 70. Geburtstag, hg. v. Frech, K./Schmidt, U. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1997. 357 S.
Haverkamp, Alfred, Verfassung, Kultur, Lebensform. Beiträge zur italienischen, deutschen und jüdischen Geschichte im europäischen Mittelalter. Dem Autor zur Vollendung des 60. Lebensjahres, hg. v. Burgard, F./Heit, A./Matheus, M. Zabern, Mainz 1997. 552 S.
Burg, Dorf, Kloster, Stadt. Beiträge zur hessischen Landesgeschichte und zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte. Ausgewählte Aufsätze von Fred Schwind. Festgabe zu seinem 70. Geburtstag, hg. v. Braasch-Schwersmann, U. (= Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte 17). Elwert, Marburg 1999. 602 S.
Fehrenbach, Elisabeth. Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung. Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Frankreichs und Deutschlands im 19. Jahrhundert, hg. v. Hahn, H./Müller, J. Oldenbourg, München 1997. 421 S.
Strauch, Dieter, Kleine rechtsgeschichtliche Schriften, Aufsätze 1965-1997 aus Anlaß seines 65. Geburtstages hg. v. Baldus, M./Neuheuser, H. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1998. 445 S.
In den fünf durch runde „Geburtstage“ veranlaßten Sammelbänden sind Aufsätze zusammengestellt, die auch bei Rechtshistorikern auf großes Interesse gestoßen sind und es verdienen, in Erinnerung gehalten zu werden.
Aus dem wissenschaftlichen Werk Gerhard Baakens, dessen besonderes Interesse der hochmittelalterlichen Kaiser- und Papstgeschichte gilt, sind elf Beiträge ausgewählt, die sich Themen der Verfassungs-, Geistes- und Rechtsgeschichte, vor allem der Stauferzeit, widmen. Mit den Stichworten „Königserhebungen“ und „Nachfolgefragen“, „sizilisches Königtum“ und „Thronstreitigkeiten“ einerseits, „Rechtsgeschichte des Privilegs“ und „Recht und Macht“ andererseits können die Schwerpunkte lediglic |
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| *Incunabula. The Printing Revolution in Europe 1455-1500. Units 34-39 Law Incunabula. Introduction and selection Osler, Douglas. Gale Group, London 2001. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerIncunabula20010920 Nr. 10497 ZRG 119 (2002) 33
Incunabula. The Printing Revolution in Europe 1455-1500. Units 34-39 Law Incunabula. Introduction and selection Osler, Douglas. Gale Group, London 2001.
Die der Erfindung des Drucks von Büchern mit Hilfe beweglicher Lettern bis 1500 folgenden Wiegendrucke sind vielfach weltweit in nur noch wenigen Exemplaren vorhandene bibliophile Raritäten. Sie stehen daher der wissenschaftlichen Forschung nur eingeschränkt zur Verfügung. Dabei sind sie, wie alles Frühe und Seltene, für viele von besonderem Interesse.
Moderne Technik kann herkömmliche Einschränkungen lindern. Einer der Zugangswege ist die Mikroverfilmung. Die Vervielfältigung mit Hilfe von Mikrofiches ist im Vergleich zu andern Möglichkeiten verhältnismäßig preiswert.
Zu den frühen Druckwerken zählen auch juristische Bücher. Dies betrifft „Gesetzestexte“ etwa von Institutionen, Codex, Digesten, Novellen oder Decretum ebenso wie Juristenschriften etwa von Bartolus de Saxoferrato, Franciscus de Accoltis, Paulus de Castro, Angelus de Gambilionibus, Nicolaus Panormitanus de Tudeschis, Alexander Tartagnus, Angelus de Ubaldis und vielen andern. Sie alle sind möglicher Gegenstand vielfältiger individueller Forschung.
Ausgewählt und eingeleitet von Douglas Osler am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main stehen sie nunmehr in sechs Einheiten der Allgemeinheit zur Verfügung. Erfasst sind 48 Titel in 287 Mikrofiches, 58 Titel in 397 Mikrofiches, 55 Titel in 351 Mikrofiches, 57 Titel in 353 Mikrofiches, 46 Titel in 355 Mikrofiches und 53 Titel in 433 Mikrofiches. Der derzeitige Listenpreis pro Einheit beläuft sich auf 3090 britische Pfund. Das bedeutet rund 60 Pfund pro Titel.
Einzelinformationen über diesen Zugang zu Kostbarkeiten von der Wende des Mittelalters zur Neuzeit sind erhältlich über www.galegroup.com/psm/.
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| *Joch, Waltraud, Legitimität und Integration. Untersuchungen zu den Anfängen Karl Martells (= Historische Studien 456). Matthiesen, Husum 1999. 188 S. Besprochen von Reinhold Kaiser. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KaiserJoch20001219 Nr. 10044 ZRG 119 (2002) 21
Joch, Waltraud, Legitimität und Integration. Untersuchungen zu den Anfängen Karl Martells
(= Historische Studien 456). Matthiesen, Husum 1999. 188 S.
Ausgangspunkt dieser bei J. Jarnut (Paderborn) entstandenen Dissertation ist die Beobachtung, dass Karl die mit dem Tode seines Vaters Pippin des Mittleren (714) beginnende Sukzessionskrise doch relativ schnell überwunden hat. Um den binnen weniger Jahre erfolgten Aufstieg des von Pippin von der Herrschaft ausgeschlossenen Sohnes zu erklären, deutet die Verfasserin die kargen, viel erörterten Quellenzeugnisse, insbesondere des Liber Historiae Francorum, der Fortsetzung des sog. Fredegar, der frühkarolingischen Annalen und der Urkunden, in einem Sinne, der den gängigen Forschungsmeinungen häufig widerspricht. Das Fazit ihrer Studie ist eine eindeutige Aufwertung, eine Ehrenrettung Karls „des Hammers“: „Und so hat man den Erfolg Karl Martells eben nicht auf Skrupellosigkeit, Aggression und Verdrängung zurückzuführen, sondern auf seine Integrationskraft, seine Fähigkeit, sich zu arrangieren und die Bereitschaft, in ihn gelegtes Vertrauen nicht zu missbrauchen“ (S. 129).
Die Untersuchung von drei Problemkreisen führt zu diesem positiven Ergebnis: 1. die Frage nach seiner ehelichen Herkunft — rechtmäßige Ehe, Friedelehe oder Konkubinat?, 2. seine Stellung bei den Erbregelungen seines Vaters Pippin und 3. sein Verhältnis zu seinen Verwandten und den Anhängern Plectruds. Wie schon in ihrem Beitrag zum Sammelband „Karl Martell in seiner Zeit“ von 1994 (vgl. dazu meine Rezension in HZ 264, 1997, S. 391‑401) wertet die Verfasserin das Zeugnis des Liber Historiae Francorum, der Karl als ex alia uxore geboren bezeichnet, gegenüber den späteren antikarolingischen Quellen (Erchanbert, Flodoard, Benedikt von St. Andrea) des 9. und 10. Jahrhunderts, die traditionsbildend wurden, auf. Sie betrachtet demnach Karls Mutter Chalpaida als rechtm |
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| *Johan Olofsson Stiernhöök. Biografie och studier 1596-1996 hg. v. Modéer, Kjell Åke (= Skrifter utgivna av institutet för rättshistorisk forskning, Serien 2, Rättshistoriska studier 20). Lund/Stockholm 1996. 104 S. Besprochen von Dieter Strauch. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen StrauchJohanolofssonstiernhöök20010917 Nr. 913 ZRG 119 (2002) 42
Johan Olofsson Stiernhöök. Biografie och studier 1596-1996, hg. v. Modéer, Kjell Åke (= Skrifter utgivna av Institutet för Rättshistorisk Forskning, Serien 2, Rättshistoriska Studier 20). Lund/Stockholm 1996. 104 S.
Am 27. Februar 1996 jährte sich zum 400. Male der Geburtstag des schwedischen Rechtsgelehrten und praktischen Juristen Johan Olofsson Stiernhöök. Die von Gustav und Carin Olin gegründete Stiftung veranstaltete aus diesem Anlaß ein Symposion, auf dem des großen Mannes gedacht wurde. Dazu bestand noch ein anderer Anlaß: Residiert doch die Olinsche Stiftung seit 30 Jahren im Hause Stiernhööks in der Altstadt von Stockholm, Trädgårdstvärgränd 4, wo sie am 400. Geburtstag des Geehrten eine Gedenktafel anbrachte.
Zudem gab am 30. Juni 1996 der langjährige Vorsitzende der Stiftung, der emeritierte Hofgerichtsrat Mauritz Bäärnhielm, sein Amt aus Altersgründen ab. Ihm widmet die Stiftung in Anerkennung seiner Verdienste zugleich diese Festschrift. Sie gliedert sich in zwei Teile, in eine Biographie mit vier und eine kritische Würdigung mit fünf Beiträgen.
Der biographische Teil erzählt das Leben Johan Olofssons, der sich selbst den Beinamen Dalekarl nach seiner heimatlichen Landschaft gab, aus verschiedener zeitlicher Perspektive. Abgedruckt ist nicht nur die Leichenpredigt des damaligen ersten Pfarrers an der Stockholmer großen Kirche (d. h. dem Dome) und späteren schwedischen Erzbischofs Olav Swebilius, geadelt: Adlerberg, sondern auch die Würdigung, die Frans Michael Franzén 1837 der Schwedischen Akademie der Wissenschaften vorgetragen hat. Der frühere Uppsalenser Rechtshistoriker Göran Inger hat eine moderne Lebensbeschreibung beigesteuert und der Maler Jerk Werkmäster hat Stiernhööks Lebensgang durch einen Gemäldezyklus im ehemaligen Gericht (jetzigen Gemeindehaus) seines Geburtsortes Rättvik am Siljansee in Dalarne dargestellt, der dem Buch in Farba |
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| *Jusnews 2000, hg. v. Köbler, Gerhard. 2001. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerJusnews20010920 Nr. 10498 ZRG 119 (2002) 80
Köbler, Gerhard, Jusnews 2000. Juristische Nachrichten des Jahres 2000 aus Deutschland und der Welt (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 47). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2002. VI, 256 S.
Köbler, Gerhard, Jusnews 2001. Juristische Nachrichten des Jahres 2001 aus Deutschland und der Welt (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 48). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2002. VI, 306 S.
Wissen wird von Mensch zu Mensch durch Nachrichten vermittelt. Je schneller eine Nachricht verbreitet werden kann, desto rascher kann sie Wirkungen auslösen. Die elektronische Revolution setzt dafür neue Maßstäbe, weil sie die blitzartige globale Verbreitung jeder Nachricht ermöglicht. - Juristen sind traditionell konservativ. Nur sehr langsam hat sich in der Geschichte die Veröffentlichung von Recht durchgesetzt. Selbst in der Gegenwart werden Entscheidungen erst Jahre später publiziert. - Dennoch ist auch hier ein Wandel feststellbar. Ziemlich gleichzeitig mit dem Beginn des dritten Jahrtausends lässt sich die Aktualisierung mit Händen greifen. Ein Versuch hierzu sind auch Jusnews. - Sie wollen in deutscher Sprache in kürzester Form über das Wichtigste aus der Welt des Rechts berichten. Angestrebt ist ein Informationszeitraum von 24 Stunden nach Bekanntwerden eines Geschehnisses. Durch permanente Speicherung entsteht zugleich ein Nachrichtenarchiv. - Die tägliche Veröffentlichung im Internet (http://www.jusnews.com) eröffnet den globalen Zugriff. Mit Hilfe von Suchbefehlen kann hier individuell ermittelt werden. Die kostenlos abrufbare Datei macht zudem für die Buchform ein aufwendiges Register entbehrlich.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| *Kahl, Wolfgang, Die Staatsaufsicht. Entstehung, Wandel und Neubestimmung unter besonderer Berücksichtigung der Aufsicht über die Gemeinden (=Jus Publicum, Beiträge zum öffentlichen Recht 59). Mohr (Siebeck), Tübingen 2000. XXII, 656 S. Besprochen von Franz-Ludwig Knemeyer. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Knemeyer20010405Kahl Nr. 10255 ZRG 119 (2002) 86
Kahl, Wolfgang, Die Staatsaufsicht. Entstehung, Wandel und Neubestimmung unter besonderer Berücksichtigung der Aufsicht über die Gemeinden (= Jus Publicum 59). Mohr (Siebeck), Tübingen 2000. XXII, 656 S.
Nicht alle Tage besteht Veranlassung, eine öffentlich-rechtliche Habilitationsschrift in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte zu rezensieren. Zwar weisen vornehmlich öffentlich-rechtliche Dissertationen und Habilitationsschriften nicht selten rechtshistorische Einleitungsteile auf, sie beschränken sich aber regelmäßig auf Marginalien. Gerade der rechtshistorisch interessierte Habilitations- oder Doktorvater wird seinen Schülern raten, sich bei derartigen Einleitungen – in Dissertationen gerne auch zur Auffüllung des Umfanges eingesetzt – Zurückhaltung aufzuerlegen. Nirgends sind Dissertationen so leicht angreifbar wie in ausführlichen rechtshistorischen „Einleitungsteilen“.
Vor diesem Hintergrund ist es ein besonderes Vergnügen, die Augsburger Habilitationsschrift von Wolfgang Kahl – Schüler Reiner Schmidts – zu rezensieren. In der Erkenntnis des gerade im letzten Jahrzehnt deutlich werdenden Wandels im Verständnis der Staatsaufsicht, zielt die Arbeit Wolfgang Kahls auf eine Neubestimmung der Staatsaufsicht. Ausgehend von der Befehlsaufsicht im Subordinationsverhältnis, mit der sich die Rechtshistorie in Teil 1 und 2 (S. 1-345) eingehend befasst, entwickelt er – einem neuen Verständnis entsprechend – eine „Kooperativeaufsicht im Koordinationsverhältnis“ (Teil 3, S. 347-568). Schon die Angabe der Seitenzahlen vermittelt die Bedeutung für die in dieser Rezension im Vordergrund stehende rechtshistorische Aufarbeitung der Staatsaufsicht.
Im Anschluss an eine allgemeine Einführung geht die Arbeit im ersten Teil der Entwicklung der Staatsaufsicht von der frühen Neuzeit bis zum Nationalsozialismus nach (über 200 Seiten) und verfolgt Kahl im zweiten Teil auf nah |
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| *Kalm, Harald von, Das preußische Heroldsamt (1855-1920). Adelsbehörde und Adelsrecht in der preußischen Verfassungsentwicklung (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 5). Duncker & Humblot, Berlin 1994. 273 S. Besprochen von Werner Ogris. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen OgrisKalm20010116 Nr. 724 ZRG 119 (2002) 55
Kalm, Harald von, Das preußische Heroldsamt (1855-1920). Adelsbehörde und Adelsrecht in der preußischen Verfassungsentwicklung (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 5). Duncker & Humblot, Berlin 1994. 273 S.
Diese 1993 an der Universität Bonn approbierte juristische Dissertation untersucht Aufgaben, Organisation und Wirkungsweise des Heroldsamtes, der von 1855–1920 bestehenden zentralen Behörde des preußischen Adelsrechts. Das Amt entstand im Zuge der romantisch-neoständischen Politik Friedrich Wilhelms IV., der – auch und gerade im mittlerweile konstitutionell gewordenen Preußen – danach strebte, den Adel (wieder) zu einer tragenden Säule des Staates zu machen. Das dem königlichen Hausministerium unterstellte Heroldsamt mit Sitz in Berlin sollte dementsprechend nicht nur eine gezielte und effektive Nobilitierungspolitik ermöglichen, sondern auch den bestehenden Adel einer umfassenden rechtlichen Kontrolle unterwerfen, um das Eindringen nicht als standeswürdig empfundener Nichtadeliger in den preußischen Adel zu unterbinden. Tatsächlich konzentrierte sich die Tätigkeit der Behörde ganz auf Gnadenakte (besonders Nobilitierungs- und Standeserhöhungsverfahren) und auf Entscheidungen in Adelsrechtssachen (besonders Aufnahme eines „verdunkelten“ Adels, Berechtigung zur Führung eines Adelsprädikats etc).
Der Verfasser geht den dabei auftretenden Rechtsproblemen und Streitfragen mit großer Akribie und scharfsinniger Analyse nach. Der Unklarheiten und Ungereimtheiten gab es genug. Waren doch weder die Rechtsgrundlagen des Amtes selbst noch die Rechtsstellung des Adels im allgemeinen zweifelsfrei geregelt. Die Normen des Allgemeinen Landrechts waren durch zahlreiche Novellierungen und besonders durch Art 4 der Verfassungsurkunde 1848, welcher alle Standesvorrechte aufgehoben hatte, geändert und bzw. oder in Frage gestellt worden. Strittig war ferne |
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| *Kannowski, Bernd, Bürgerkämpfe und Friedebriefe. Rechtliche Streitbeilegung in spätmittelalterlichen Städten (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 19). Böhlau, Köln 2001. XL, 208 S. Besprochen von Arne Duncker. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen DunckerKannowski20010915 Nr. 10460 ZRG 119 (2001) 31
Kannowski, Bernd, Bürgerkämpfe und Friedebriefe. Rechtliche Streitbeilegung in spätmittelalterlichen Städten (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 19). Böhlau, Köln 2001. XL, 208 S.
In seiner in Frankfurt am Main als Dissertation angenommenen verdienstvollen Untersuchung über Bürgerkämpfe und Friedebriefe, die den gesamten deutschsprachigen Raum umfaßt, behandelt Kannowski städtische Bürgerunruhen vorrangig der Zeit von 1250-1450 und die zeitgenössischen Wege zur Befriedung und Beendigung dieser Unruhen. Daraus ergibt sich die schon im Titel angedeutete Unterteilung des Werkes in zwei voneinander getrennte Abschnitte, nämlich einerseits die Bürgerkämpfe und andererseits die Rechtsformen der Beendigung solcher Kämpfe, wobei Friedebriefe bzw. schriftlich fixierte Verfassungskompromisse nur einer von mehreren möglichen Wegen der Beendigung waren.
In seiner Einleitung (S. 1-7) führt Kannowski anhand des Züricher Rathaussturms vom 7. Juni 1336 in den Gegenstand ein. An diesem Tag gelang es den bis dahin amtierenden Ratsherren nur mit knapper Not, vor den aufständischen Bürgern zu fliehen und ihr Leben zu retten. In einer Urkunde des siegreichen Rebellenführers und neuen Bürgermeisters Rudolf Brun wurde einige Wochen später der Rathaussturm u. a. wie folgt begründet:
Der alte Rat habe Geld und Gut der Bürger und der Stadt verzehrt und sich geweigert, darüber Rechenschaft zu geben. Arme Leute habe er schmählich und hart behandelt und Personen aller Stände das Recht verweigert. Daraufhin hätten die Bürger den bisherigen Rat verjagt und einen neuen eingesetzt sowie eine neue Verfassung fixiert. Die alten Zustände sollten niemer eintreten und die neuen eweklich gelten.
Die Züricher Vorgänge - so Kannowski, dem aufgrund seiner mit vielen Fallbeispielen belegten Dokumentation zuzustimmen ist - sind im spätmittelalterlichen Stadtleben keinesfalls nur eine singuläre Erscheinu |
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| *Kärcher, Thomas, Bibliographie zur Revolution von 1848/49 mit besonderer Berücksichtigung Südwestdeutschlands. Haus der Geschichte Baden-Württembergs, Stuttgart 1898. VIII, 682 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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| *Keechang, Kim, Aliens in Medieval Law. The Origins of Modern Citizenship (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2000. XII, 250 S. Besprochen von Jens Röhrkasten. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RöhrkastenKeechang20010916 Nr. 10300 ZRG 119 (2002) 32
Keechang, Kim, Aliens in Medieval Law. The Origins of Modern Citizenship (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2000. XII, 250 S.
In dieser wichtigen und methodologisch beeindruckenden Studie werden Aspekte des modernen Staatsbürgerrechtes anhand von vor allem englischen Rechtsquellen des Mittelalters und der frühen Neuzeit untersucht, wobei besonders die Genese der rechtlichen Kriterien des Ausländerstatus im Vordergrund steht. Der Verfasser konzentriert sich dabei auf den Wandlungsprozess, der zu einer Umbewertung der Kategorisierung des persönlichen Status führte, der im Mittelalter auf der Unterscheidung zwischen Freien und Unfreien in der frühen Neuzeit aber auf dem Gegensatz zwischen einheimischen Untertanen und Ausländern basierte. Das relevante Kriterium bei der Definition des Ausländers ist dabei - so Kim - die rechtliche Diskriminierung. Ansatzpunkte der Untersuchung sind 1.) die Rechtsstellung ausländischer Kaufleute, 2.) der Status ausländischer Kleriker sowie derjenigen religiösen Institutionen, die einem in der Regel französischen Mutterhaus afiliiert waren und als „Alien Priories“ in Kriegszeiten Einschränkungen und wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen mußten, 3.) die Geburt in Übersee und 4.) die Frage der Zugehörigkeit zum Untertanenverband. Im zweiten Teil des Buches steht dann die frühneuzeitliche Rezeption relevanter mittelalterlicher Rechtstexte im Vordergrund. Ausgehend von der Prämisse, daß Fremde zu allen Zeiten gewissen Nachteilen im Alltag ausgesetzt sein konnten, zeigt Kim, daß fremde Kaufleute in England keine rechtlichen Nachteile erdulden mußten, sondern auf der gleichen Stufe wie einheimische Händler, Privilegien erwerben konnten. Auch das Verbot der Besetzung englischer Pfründen durch den Papst, das in der Mitte des 14. Jahrhunderts in die Gesetzgebung aufgenommen wurde, habe sich nich |
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| *Keitel, Christian, Herrschaft über Land und Leute. Leibherrschaft und Territorialisierung in Württemberg 1246-1593 (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 28). DRW-Verlag Weinbrenner Gmbh & Co, Leinfelden-Echterdingen 2000. X, 288 S. Besprochen von Klaus-Peter Schroeder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchroederKeitel20010126 Nr. 10121 ZRG 119 (2002) 32
Keitel, Christian, Herrschaft über Land und Leute. Leibherrschaft und Territorialisierung in Württemberg 1246-1593 (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 28). DRW-Verlag Weinbrenner Gmbh & Co, Leinfelden-Echterdingen 2000. X, 288 S.
Diese Tübinger historische Dissertation unternimmt es, die gewichtige Rolle der Leib‑ und Ortsherrschaft bei den Territorialisierungsbestrebungen der Grafen bzw. Herzöge von Württemberg im deutschen Südwesten zu untersuchen. Mit der Leibherrschaft im frühneuzeitlichen Herzogtum Württemberg hatte sich bereits Otto Herding 1952 im Rahmen einer kleineren Abhandlung befasst.
Nunmehr liegt mit der Arbeit Keitels eine grundlegende Untersuchung vor, die auf breiter Quellenbasis die Strukturen und Funktionen der Leibherrschaft in jenen Teilen Württembergs nachspürt, in denen sich die weltliche Herrschaft der Württemberger Landesherren am deutlichsten als solche manifestierte. Neben der Leibherrschaft bildete ebenso die Ortsherrschaft eines der zentralen Rechte, auf deren Grundlage die Grafen von Württemberg seit der Mitte des 13. Jahrhunderts die Territorialisierung in Vollzug setzen konnten. Das Verdienst des Autors besteht darin, beide Herrschaftsformen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit aufeinander zu beziehen und zu beschreiben, so dass sich Herrschaftssicherung und Gebietserwerb in einem integrierten Bild darstellen. Deutlich wird dabei, dass die Leibherrschaft in Württemberg in einem engen Zusammenhang mit territorialen Herrschaftsformen steht. Im Gegensatz zu Otto Brunner, der „Land“ durch ein einheitliches Recht definierte, versteht Keitel darunter die Herrschaft über Grund und Boden, von der sich indirekt auch ein Herrschaftsanspruch über die auf dem Boden sitzenden Leute ableitet. Zu Recht betont der Autor ebenso die bedeutsame Rolle, welche der Durchsetzung der Steuer und dem Aufbau einer eigenen Verwaltung bei der Etabli |