*Deutsche Reichstagsakten Mittlere Reihe. Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 2 Reichstag zu Nürnberg 1487. Teil 1, Teil 2, bearb. v. Seyboth, Reinhard. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. 1-670, VI, 671-1174 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BattenbergDeutschereichstagsaktenuntermaximilian20010702 Nr. 10419 ZRG 119 (2002) 33
Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I. Zweiter Band Reichstag zu Nürnberg 1487. Teil 1, Teil 2, bearb. v. Seyboth, Reinhard (= Deutsche Reichstagsakten Mittlere Reihe). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. 1-670, VI, 671-1174 S.
Mit der Edition der Akten zum Nürnberger Reichstag von 1487 kann die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften die inzwischen fünfte Publikation der der Regierungszeit Kaiser Maximilians I. gewidmeten Abteilung vorlegen. Nach dem Erscheinen der Bände I, III, V und VI stellt der zweite Band einen weiteren wichtigen Schritt zur vollständigen Erschließung der Reichstage in der ersten Regierungshälfte Maximilians dar. Für diesen Zeitraum stehen jetzt nur noch die in Bearbeitung befindlichen Bände IV (Jahre 1491/92), VII (1500-1503) und VIII (1505) aus.
Laut Ausschreibung und Proposition Kaiser Friedrichs III. sollte es bei dem in vorliegendem Band behandelten Reichstag nur um die abschließende Erledigung der schon im Frankfurter Tag von 1486 behandelten Materien der Reichshilfe und des Reichskriegs gegen König Matthias von Hungarn gehen, eine Sichtweise, die bis heute auch die historiographische Forschung übernommen hat. Im Licht der vorliegenden Edition zeigt sich freilich, dass sich in Nürnberg schon bald eine ganze Reihe neuer Probleme und weitergreifender Verhandlungen ergab, durch die die neuerliche Reichsversammlung ein eigenes Profil gewann. Vor allem für den Rechts- und Verfassungshistoriker ist von Interesse, dass auf dem Nürnberger Tag die rechtliche Stellung der Reichsstädte auf den Reichstagen und der Abschluss einer verfassungsrechtlich wichtigen Reichskonstitution thematisiert wurden. Beobachtet werden kann außerdem der Beginn einer stabileren Institutionalisierung des Reichstags durch die Bildung von Kurien und die Festlegung eines bestimmten Verhandlungsmodus, Fo |
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*Deutsche Wirtschaftsgeschichte. Ein Jahrtausend im Überblick, hg. v. North, Michael. Beck, München 2000. 530 S., 10 Abb., 44 Tab., 12 Kart. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourDeutschewirtschaftsgeschichte20010504
Deutsche Wirtschaftsgeschichte. Ein Jahrtausend im Überblick, hg. v. North, Michael. Beck, München 2000. 530 S., 10 Abb., 44 Tab., 12 Kart.
Der gelungene Band „komprimiert [...] die deutsche Wirtschaftsentwicklung des vergangenen Jahrtausends“ (S. 11) auf detailreiche Weise. Jeder Aufsatz befasst sich u. a. mit Kommunikation und Verkehr, Demographie, den Wirtschaftszweigen Landwirtschaft, Gewerbe / Industrie und Dienstleistung sowie der Wirtschafts- und Sozialpolitik des jeweiligen Zeitabschnitts, was den übergreifenden Vergleich ermöglicht. Zum Abschluss analysiert Rainer Metz die langfristigen Trends anhand ökonomischer Indikatoren und verschafft dem Leser so einen fundierten Überblick.
Stuart Jenks bezeichnet die Zeit zwischen den Jahren 1000 und 1250 als Epochengrenze der Entstehung einer moderneren Wirtschaft, eine „kommerzielle Revolution“. Aus einem „kümmerlichen Wanderhandel entlang von Rhein und Donau“ bildete sich ein „mächtiger deutscher Binnen- und Außenhandel“ (S. 68). Kennzeichen ist seit dem 13. Jahrhundert das Sesshaftwerden der Fernkaufleute, das durch die Verschriftlichung ihrer Betriebe ermöglicht wurde. Sie beförderte auch die Entwicklung von Kreditinstrumenten und damit eine enorme Steigerung des Handelskapitals. Die neue Dynamik des Handels mit ihrem Wandel vom Luxus- zum Massenguthandel verhalf den Messen zur Blüte.
Die Trennung von Arbeit und Kapital nahm im Bergbau ihren Anfang. Schmelzöfen wurden vergrößert, die Gruben mussten - nachdem die im Tagebau auszubeutenden Erzvorkommen erschöpft waren - entwässert werden, was seit etwa 1300 die Möglichkeiten der kleinen „Unternehmerarbeiter“ überstieg (S. 62). Die genossenschaftliche Organisation des Bergbaus ebnete auch Kleinanlegern den Weg zur Beteiligung und erschloss neues Kapital. Jenks zieht insgesamt eine positive Bilanz der Krisen des Spätmittelalters, lösten sie doch einen fälligen „tiefgreifende[n] |
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*Deutsches internationales Privatrecht im 16. und 17. Jahrhundert - Materialien, Übersetzungen, Anmerkungen, hg. v. Bar Christian von/Dopffel, H[elmut] Peter unter Mitwirkung v. Hilling, Hans Jürgen, Band 2 (= Materialien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 42). Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XXV, 758 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriDeutschesinternationales20010912 Nr. 10472 ZRG 119 (2002) 49
Deutsches Internationales Privatrecht im 16. und 17. Jahrhundert – Materialien, Übersetzungen, Anmerkungen, hg. v. Bar Christian von/Dopffel, H[elmut] Peter unter Mitwirkung v. Hilling, Hans Jürgen, zweiter Band (= Materialien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 42). Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XXV, 758 S.
Mit diesem zweiten Band bringen Christian von Bar und Hans Peter Dopffel ihre monumentale Edition und Übersetzung von rechtswissenschaftlichen Quellen zur Geschichte des deutschen internationalen Privatrechts des 16. und 17. Jahrhunderts zum Abschluß. Über den ersten Band dieses Werkes wurde bereits in dieser Zeitschrift ausführlich berichtet (vgl. F. Ranieri, ZRG Germ.Abt. 115 (1998), S. 795-797). Das Vorhaben hat übrigens bereits eine beträchtliche Resonanz erfahren: hier sei etwa auf die ausführlichen und umfassenden Stellungnahmen von Hans Stoll, in: RabelsZ, Bd.64 (2000), S.382-389 und Egon Lorenz, in: IPRax 1997, S.204ff., hingewiesen. Im Zentrum des editorischen Inhalts dieses zweiten Bandes stehen einige Autoren wie Samuel Stryk, Heinrich v. Cocceji und Johann Nikolaus Hert, deren Einfluß zwar bis in das 18. Jahrhundert reicht, aber die doch noch eindeutig zu der Generation von Juristen gehören, die unmittelbar nach dem 30jährigen Krieg gewirkt hat. Nach Ansicht der Herausgeber endet mit diesen Autoren die Blütezeit der deutschen Statutentheorie und beginnt die Epoche des niederländischen Einflusses. Wie im Vorwort zum ersten Band bereits angekündigt wurde, sind in diesem zweiten Band mit Autoren wie Matthias Coler und Ernst Cothmann auch noch Werke des 16. Jahrhunderts in die Edition miteinbezogen worden, deren Einfluß offenbar bis ins 17. Jahrhundert besonders wirksam war. Mit Benedict Carpzov und Wolfgang Adam Lauterbach stehen in diesem Band aber primär Autoren des deutschen Usus modernus pandectarum im Zentrum, welche für die |
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*Die Achtundvierziger. Lebensbilder aus der deutschen Revolution 1848/(18)49, hg. v. Freitag, Sabine. Beck, München 1898. 354 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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*Acta pacis Westphalicae, Serie 3, Abteilung A, Band 3/3. Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück 3 1646, bearb. v. Brunert, Maria-Elisabeth/Rosen, Klaus. Aschendorff, Münster 2001. CXXXII, 450 S. Besprochen von Martin Siebinger. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SiebingerDieberatungen20010912 Nr. 10468 ZRG 119 (2002) 43
Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück 3 1646, bearb. v. Brunert, Maria-Elisabeth/Rosen, Klaus (= Acta Pacis Westphalicae, Serie 3, Abteilung A, Band 3/3). Aschendorff, Münster 2001. CXXXII, 450 S.
Vorliegender Teilband der seit 1962 erscheinenden Edition präsentiert sich philologisch sorgfältig aufbereitet. Die detailreiche Kommentierung und die konzise umfangreiche Einleitung von Brunert bieten eine hervorragende wissenschaftliche Ausstattung, der es nebenbei gelingt, auch Nichtspezialisten den Zugang zu den dargebotenen Quellentexten zu erschließen. Angestrebt ist erfreulicherweise weitestgehende Übersichtlichkeit in der Gestaltung. So visualisiert Brunert etwa durch den Abdruck eines zeitgenössischen Sessionsschemas dem Leser die Sitzordnung des Fürstenrates während der Beratungen (S. CXXXI). In diesem Sinne zu begrüßen ist auch der Entschluß, schon vor Beendigung der Teilserie erstmals ein vorläufiges Personenregister beizufügen, das die beiden bereits erschienenen Teilbände 3/1 und 3/2 mit umfaßt. Ebenfalls den Zeitraum der beiden Vorgängerteilbände einschließend finden sich in einer Einstecktasche herausnehmbare, für die Benutzbarkeit der Quellensammlung sehr nützliche Überblicksblätter über die fürstenrätlichen Voten vom 27. Juli 1645 bis zum 27. April 1646.
Inhaltlich umfaßt vorliegender Band die Protokolle der Osnabrücker Fürstenratssitzungen vom 3. Februar bis zum 27. April 1646. Er erstreckt sich damit vom Eintritt in die Hauptberatungen bis zur Übergabe der reichsständischen Gutachten von Kurfürstenrat, Fürstenrat und Städterat über die Gesamtfriedensvorschläge des Kaisers, Schwedens und Frankreichs an den kaiserlichen Gesandten. Erstmals nahmen in diesem Zeitraum auch katholische Reichsstände im Fürstenrat zu Osnabrück an den Beratungen teil (Österreich, Bayern, Würzburg und Basel bereits ab Beginn der Hauptberatungen, im April 1646 kamen dann w |
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*Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts. Beiträge zu einer Bestandsaufnahme, hg. v. Willoweit, Dietmar (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 1). Böhlau, Köln 1999. VIII, 371 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourDieentstehungdesöffentlichenstrafrechts20010704 Nr. 10456 ZRG 119 (2002) 38
Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts. Beiträge zu einer Bestandsaufnahme, hg. v. Willoweit, Dietmar (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 1). Böhlau, Köln 1999. VIII, 371 S.
Dietmar Willoweit setzt sich engagiert für eine konsequente Historisierung der Strafrechtsgeschichte ein. Er plädiert zugunsten einer Vergleichbarkeit verschiedenartiger Phänomene für einen sehr weiten Begriff von Recht - im Sinne einer „Schaffung willkürfreier Formen menschlichen Zusammenlebens durch Normenbildung“ (S. 229). Die beiden großen Themen der Rechtsgeschichte sind demnach „die Bewältigung von Konflikten und die Förderung sozialer Integration“.
Das spätmittelalterliche Nebeneinander von Bußen und Strafen möchte Willoweit nicht als Zeichen einer Übergangssituation interpretieren. Denn das hieße strenggenommen, der spätmittelalterlichen Gesellschaft „Unrechtsstrukturen“ zu unterstellen (S. 230). Konsequent lautet die Forderung, Strafrecht „als ein Instrument der Konfliktlösung neben anderen zu begreifen“ (S. 7). Die geistliche Gerichtsbarkeit, die einem Täter, der einen absolutionswilligen Priester fand, Bußübungen ermöglichte und ihn durch die Verpflichtung zur Versöhnung der peinlichen Bestrafung entzog, stellt somit eine „historische Alternative“ dar, „die Unrecht als ein geistliches, nicht als ein politisches Phänomen behandelt wissen wollte“ (S. 232).
Der Sammelband dokumentiert die 1995 in Würzburg gehaltene Tagung zur Entstehung des öffentlichen Strafrechts. Dieses hat sich in Europa zeitlich recht unterschiedlich durchgesetzt. Roger D. Groot nennt für England zwei entscheidende Einschnitte: Heinrich II. setzte 1166 mit den Assisen von Clarendon eine Anklagejury für schwere Verbrechen ein, zehn Jahre später verstärkt durch die Assisen von Northampton. Die Jury entschied in einem „mittelbaren Sch |
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*Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850, hg. v. Mai, Gunther. Böhlau, Köln 2000. 470 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BraunederDieerfurter20010226 Nr. 10183, 10318 ZRG 119 (2002) 50
Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850, hg. v. Mai, Gunther. Böhlau, Köln 2000. 470 S.
Einhundertfünfzig (150) Jahre Erfurter Unionsparlament (1850-2000), hg. v. Thüringer Landtag Erfurt, red. v. Mittelsdorf, Harald (= Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 15). Wartburg Verlag, Weimar 2000. 194 S.
Das Gedenken an den Zusammentritt eines, nach der Paulskirche, weiteren nahezu gesamtdeutschen Parlaments sowie an die von ihm verabschiedete, nach der Paulskirchenverfassung, zweite nahezu gesamtdeutsche Verfassung im Jahre 1850 initiierte die beiden Bände. Der zweite von Mittelsdorf für den Thüringer Landtag als Herausgeber redigierte Band (hier: II) weist bewußt Bezüge zum lokalen Geschehen auf, geht aber doch darüber hinaus, ein solcher fehlt auch im erstgenannten Titel (hier: I) nicht gänzlich (W. Schmidt, Die Stadt Erfurt, ihre Bürger und das Parlament). Beiden Bänden ist es ein Anliegen, ihre Gegenstände wieder mehr in den Vordergrund einer somit umfassenderen verfassungshistorischen Betrachtung zu stellen, sie deutlicher als bisher in kaum vorhandenen Monographien oder übergreifenderen Darstellungen geschehen abzuhandeln und in das Bewusstsein zu rücken. Für die Zeitgenossen schien übrigens das Erfurter Projekt beziehungsweise die Union keineswegs chancenlos wie besonders Mai betont (I 31, 46).
Die Erfurter Ereignisse stehen in doppeltem Schatten: einmal dem der voraufgegangenen Nationalversammlung und ihres Verfassungswerks, sodann dem der nachfolgenden Reichsgründung 1870/71, die wieder den Norddeutschen Bund absorbiert, der Erfurt noch am ehesten nahesteht. Daher auch hatte „sich keine große politische Kraft in Deutschland je auf dieses Parlament des Jahres 1850 berufen“ (Hahn, II 15ff.), denn es bedeutete sowohl aus großdeutscher Sicht wegen seines kleindeutschen Ansatzes wie aus kleindeutschem Blickwinkel wegen sein |
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*Die Franken und die Alemannen bis zur „Schlacht bei Zülpich“ (496/97), hg. v. Geuenich, Dieter (= Reallexikon der germanischen Altertumskunde Ergänzungsband 19). De Gruyter, Berlin 1998. XIV, 690 S. Besprochen von Clausdieter Schott. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchottDiefranken20010209 Nr. 1163 ZRG 119 (2002) 20
Die Franken und die Alemannen bis zur „Schlacht bei Zülpich“ (496/97), hg. v. Geuenich, Dieter (= Ergänzungsbände zum Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 19). De Gruyter, Berlin 1998. XIV, 690 S.
Der umfangreiche Band verdankt seine Entstehung einem historischen Fixpunkt, der Schlacht von Zülpich, in der durch den Sieg der Franken über die Alemannen die Weichen für das weitere Schicksal Europas gestellt worden seien. Bekanntlich - hier mit Bedacht gebraucht - habe der Frankenkönig Chlodwig vor der Schlacht gelobt, für den Fall des Sieges den christlichen Glauben in der katholischen Bekenntnisform anzunehmen. Mit der spektakulären Taufe zu Reims durch Bischof Remigius sei dann das Versprechen eingelöst worden. Die 1500jährige Wiederkehr dieses angenommenen Ereignisses hat das Jahr 1996 zu einem „Chlodwig-Jahr“ werden lassen, aus dessen zahlreichen Aktivitäten ein internationales wissenschaftliches Kolloquium in Reims, das sich sogar des Besuches des Papstes erfreute, hier besonders erwähnt sei.
Auch die vorliegende Publikation, die 29 Einzelbeiträge umfasst, ist aus einer wissenschaftlichen Tagung an „historischer Stätte“, nämlich am Schlachtort Zülpich selbst, hervorgegangen. Die Anführungszeichen im Buchtitel weisen indessen darauf hin, dass es sich bei dieser „Entscheidungsschlacht“ durchaus nicht um eine gesicherte historische Tatsache handelt. So macht der Herausgeber in seinem Beitrag „Chlodwigs Alemannen-Schlacht(en) und Taufe“ (siehe bereits Dieter Geuenich „Geschichte der Alemannen“, 1997; dazu die Besprechung in ZRG Germ. Abt., 115 [1998] S. 658-660) wahrscheinlich, dass sich der Frankenkönig in mehreren Schlachten gegenüber verschiedenen alemannischen Verbänden behauptet hat. Dem Berichterstatter, Gregor von Tours, ging es dabei eigentlich und vornehmlich um den Propagandaeffekt für den richtigen Glaubensentscheid, zumal in anderen, kaum weniger zuverläs |
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*Die großen Kriminalfälle. Deutschland im Spiegel berühmter Verbrechen, hg. v. Spitra, Helfried. Campus, Frankfurt am Main 2001. 309 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerDiegroßen Kriminalfälle20010510 Nr. 10427 ZRG 119 (2001) 88
Die großen Kriminalfälle. Deutschland im Spiegel berühmter Verbrechen, hg. v. Spitra, Helfried. Campus, Frankfurt am Main 2001. 309 S.
Das Werk ist, wie ein kleiner Aufdruck auf dem Umschlag verkündet, das Buch zur großen Serie im Ersten (Deutschen Fernsehen). Es vereint elf Beiträge zwölfer, am Ende kurz vorgestellter Autoren. Unter ihnen befindet sich auch ein Kriminalist und ein Kriminalhauptkommissar.
Der Titel verspricht mehr, als er zu halten vermag. Die großen Kriminalfälle sind nicht die großen Kriminalfälle der deutschen Geschichte, sondern nur aufsehenerregende Verbrechen der Zeit nach 1945. Selbst dem Zeitgenossen sind sie nur teilweise noch durch die Namen von Tätern oder Opfern in Erinnerung (Rosemarie Nitribitt, Vera Brühne, Jürgen Bartsch, Walter Sedlmayr, daneben die Gladow-Bande, Soldatenmord, Mordakte Hagedorn, Frauenmörder von St. Pauli, Kreuzworträtselmord, Hammermörder, Satansmord).
Einem kurzem Vorwort des Herausgebers und Vorsitzenden des Geschichtlichen Arbeitskreises der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands folgen chronologisch geordnet die einzelnen Fälle. Sie sind journalistisch professionell aufbereitet durchweg leicht verständlich dargestellt. Ungeklärte Gegebenheiten werden in kritische Fragen ausgeformt.
Der Wirklichkeit entnommen sind die Fälle punktuelle Rechtstatsachendarstellung. Sie als Spiegel der gesellschaftlichen Verhältnisse der Zeit einzustufen, entspricht am ehesten medialer Werbetechnik. Als Zeugnisse für die tatsächliche Vielfältigkeit menschlichen Seins, in dem der Mord zu allen Zeiten besonderes Aufsehen erregt hat, sind sie zeitgeschichtlich nicht ohne jedes Interesse.
Innsbruck Gerhard Köbler
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*Die Heitersheimer Herrschaftsordnung des Johanniter-/Malteserordens von 1620, hg. v. Barz, Wolf-Dieter (= Ius vivens Quellentexte zur Rechtsgeschichte 5). Mit einer Einführung zur Heitersheimer Geschichte von Müller, Anneliese. LIT Verlag, Münster 1999. XXXIV, 107 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WadleDieheitersheimer20010902 Nr. 10052 ZRG 119 (2002) 43
Die Heitersheimer Herrschaftsordnung des Johanniter-/Malteserordens von 1620, hg. v. Barz, Wolf-Dieter (= Ius vivens Quellentexte zur Rechtsgeschichte 5). Mit einer Einführung zur Heitersheimer Geschichte von Müller, Anneliese. LIT Verlag, Münster 1999. XXXIV, 107 S.
Die Johanniterherrschaft Heitersheim, deren Anfänge in das 13. Jahrhundert fallen, wurde zu Beginn des 16. Jahrhunderts dadurch aufgewertet, daß Heitersheim zum festen Sitz des Großpriorats bestimmt wurde; bis 1806 lenkten die Ordensoberen von hier aus die Geschicke der deutschen Häuser. Über die Rechtsverhältnisse der Herrschaft selbst gibt bislang lediglich eine ungedruckte Freiburger juristische Dissertation von Walter Schneider (Das Fürstentum und Johannitergroßpriorat Heitersheim und sein Anfall an Baden, 1950) nähere Auskunft; diese Arbeit, in der erstmals die Herrschaftsordnung von 1620 abgedruckt wurde, ist freilich schwer zugänglich. Deshalb bot das 1999 gefeierte Jubiläumsjahr des Ordens Anlaß genug, den Text der Ordnung, die weitgehend dem Charakter zeitgenössischer Polizeiordnungen entspricht, einem größerem Publikum zugänglich zu machen. Darüber bietet das Vorwort des Herausgebers nützliche Hinweise zu der Geschichte des Ordens überhaupt und zur deutschen Provinz insbesondere. Die Herrschaftsverhältnisse in Heitersheim selbst verfolgt ein „historischer Überblick“ von Anneliese Müller; er reicht von den Anfängen bis zur Säkularisierung des Ordensbesitzes im Jahre 1806 und skizziert nicht zuletzt die Probleme um den rechtlichen Status der Herrschaft selbst, namentlich ihr Verhältnis zur habsburgischen Landesherrschaft.
Insgesamt liefert die Edition eine interessante Ergänzung zu dem vom Frankfurter Max-Planck-Institut in Angriff genommenen Forschungsprojekt zu den frühneuzeitlichen deutschen Polizeiordnungen.
Saarbrücken |
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*Die Integration des südlichen Ostseeraumes in das alte Reich, hg. v. Jörn, Nils/North, Michael (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 35). Böhlau, Köln 1999. VIII, 554 S. Besprochen von Albrecht Cordes. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen CordesDieintegration20010916 Nr. 10495 ZRG 119 (2002) 41
Die Integration des südlichen Ostseeraumes in das Alte Reich, hg. v. Jörn, Nils/North, Michael (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 35). Böhlau, Köln 1999. VIII, 554 S.
Wer seinen Standpunkt als den Rand eines Kreises versteht und von dort aus den Abstand zur Mitte misst, hat mit dieser Perspektive mindestens fünf Elemente seines Untersuchungsgegenstandes fixiert: Es gibt ein Innen und ein Außen, der Blick geht nach innen statt nach außen, zwischen innen und außen gibt es eine lineare Grenze, nämlich die Kreislinie, der eigene Standpunkt gilt dem Betrachter als peripher, und schließlich ist der Bezugspunkt nicht eine andere Randregion, sondern die Mitte. Keines dieser Definitionsmerkmale ist für den südlichen Ostseeraum, mit dem sich der hier zu besprechende Band beschäftigt, selbstverständlich. Aus der Sicht einer dänischen Verfassungsgeschichte sind Holstein, Hamburg und phasenweise auch Lübeck die südliche Randzone des Reichs, aus schwedischer Sicht die deutschen Erwerbungen von 1648 ebenfalls südliche Vorposten und im Falle von Vorpommern vor allem wichtige Elemente einer gesamtbaltischen Herrschaftssphäre. Die fraglichen Territorien sind, um im geometrischen Bild zu bleiben, viel eher eine Schnittmenge mehrerer Einflusssphären als nur eine Randzone von einer von ihnen. Für die Hansegeschichte handelt es sich ohnehin nicht um einen Randbereich, sondern um das Zentrum ihres Forschungsgebiets. Aus der Sicht der nachlassenden Integrationskraft des frühneuzeitlichen Reichs schließlich wäre es gut denkbar, statt des Zentrums die zur gleichen Zeit letztlich noch stärkeren zentrifugalen Kräften ausgesetzten Randregionen des Reichs, also die Niederlande, Elsass, Lothringen, Burgund und die Schweiz, in Bezug zu nehmen. Der Band, der die Ergebnisse eines gleichnamigen Forschungsprojekt der Volkswagenstiftung zusammenfasst, nimmt also von vor |
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*Die Macht des Geistes. Festschrift für Hartmut Schiedermair, hg. v. Dörr, Dieter/Fink, Udo/Hillgruber, Christian/Kempen, Hartmut/Murswiek, Dietrich. C. F. Müller, Heidelberg 2001. XIV, 1008 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WassermannDiemacht20010503 Nr. 10389 ZRG 119 (2002) 80
Die Macht des Geistes. Festschrift für Hartmut Schiedermair, hg. v. Dörr, Dieter/Fink, Udo/Hillgruber, Christian/Kempen, Hartmut/Murswiek, Dietrich. C. F. Müller, Heidelberg 2001. XIV, 1008 S.
Die Hartmut Schiedermair gewidmete Festschrift zeichnet sich durch erfreuliche Reichhaltigkeit aus. Wie die Herausgeber im Vorwort hervorheben, soll die Festschrift nicht den Wissenschaftspolitiker Schiedermair, der u. a. seit 1981 Präsident des Deutschen Hochschulverbandes ist, ehren, sondern den Wissenschaftler. Diese Konzentration ist ihr gut bekommen. Selbstverständlich stehen nicht alle der unter dem anspruchsvollen Titel „Die Macht des Geistes“ zusammengefaßten 50 Beiträge auf einem gleichmäßig hohen Niveau. Zahlreiche Abhandlungen bereichern jedoch die wissenschaftliche Erkenntnis in herausragender Weise. Daß dabei neben dem Wissenschafts- und Hochschulrecht vor allem das Völker- und das Europarecht im Vordergrund stehen, entspricht der Reputation des Jubilars, der zu den einflußreichsten Völkerrechtlern Deutschlands gehört.
Ein Merkmal der Festschrift ist der häufige Bezug der Beiträge zu aktuellen Problemen. Allein drei Aufsätze befassen sich mit dem Kosovo-Konflikt. Stephan Hobe verwirft die offiziellen Rechtfertigungsversuche für die NATO-Intervention und sieht in dieser die Rückkehr zur Lehre vom gerechten Krieg. Eingehend legt Udo Fink dar, daß auch das Völkergewohnheitsrecht nicht als Rechtsgrundlage für die Militäraktionen geeignet war. Joachim Wolf schließlich zieht aus den hilfslosen Reaktionen der EU-Organe auf die Konfliktereignisse den Schluß, daß das Ziel einer gemeinsamen europäischen Außen- und Sicherheitspolitik nicht mit den Methoden erreichbar ist, mit denen man den Gemeinsamen Markt errichtet hat.
Nicht minder brisant wie die Interventionsproblematik ist die des Minderheitenschutzes. Georg Brunner untersucht sie am Zerfall der kommunistischen Vielvölker |
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*Die Praxis des Bundesgerichtshofes im deutschen Rechtsleben. Festgabe aus der Wissenschaft zum 50-jährigen Bestehen des Bundesgerichtshofes. Band 1 Bürgerliches Recht, hg. v. Canaris, Claus Wilhelm/Heldrich, Andreas, Band 2 Handels- und Wirtschaftsrecht, Europäisches und internationales Recht, hg. v. Heldrich, Andreas/Hopt, Klaus J., Band 3 Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht, öffentliches Recht, hg. v. Schmidt, Karsten, Band 4 Strafrecht, Strafprozessrecht, hg. v. Roxin, Claus/Widmaier, Gunter. Beck, Münche |
Ganzen Eintrag anzeigen WassermannDiepraxis20001228 Nr. 10257 ZRG 119 (2002) 84
Die Praxis des Bundesgerichtshofes im deutschen Rechtsleben. Festgabe aus der Wissenschaft zum 50-jährigen Bestehen des Bundesgerichtshofes. Beck, München 2000. Band 1 Bürgerliches Recht, hg. v. Canaris, Claus Wilhelm/Heldrich, Andreas, 950 S., Band 2 Handels- und Wirtschaftsrecht, Europäisches und internationales Recht, hg. v. Heldrich, Andreas/Hopt, Klaus J., 950 S., Band 3 Zivilprozeßrecht, Insolvenzrecht, Öffentliches Recht, hg. v. Schmidt, Karsten, 950 S., Band 4 Strafrecht, Strafprozeßrecht, hg. v. Roxin, Claus/Widmaier, Gunter, 950 S.
Zur Feier seines 50jährigen Bestehens erhielt der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof) eine voluminöse, vierbändige Festgabe „aus der Wissenschaft“. Bewußt wurde dabei an die sechsbändige Festschrift mit dem Titel „Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben“ angeknüpft, die 1929 Professoren der juristischen Fakultäten dem Reichsgericht zu seinem 50. Jubiläum gewidmet hatten. Die Herausgeber Canaris, Heldrich, Hopt, Roxin, Schmidt und Widmaier haben nicht weniger als 134 Hochschullehrer versammelt, um dem obersten deutschen Gericht in Zivil- und Strafsachen Reverenz zu erweisen. Im Vorwort betonen sie, die Würdigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solle ein Zeichen des Dankes für die Aufgeschlossenheit des Gerichts im Dialog mit der Rechtswissenschaft setzen und zugleich die Hochschätzung für den argumentativen Entscheidungsstil des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck bringen, mit dem sich der Bundesgerichtshof von den Entscheidungsbegründungen anderer Gerichte - insbesondere auch von dem des Reichsgerichts - unterscheidet. Dieses Lob ist um so bemerkenswerter, als die Art und Weise, wie der Bundesgerichtshof seine Entscheidungen begründet, von der Praxis vielfach kritisiert wird. Sicher macht man es sich zu einfach, wenn man dem Bundesgerichtshof Weitschweifigkeit anlastet. Nicht von der Hand zu weisen sind aber Monita |
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*Die Protokolle des preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 1 19. März 1817 bis 30. Dezember 1829, bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta Borussica neue Folge Erste Reihe, hg. v. d. berlin-brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 433 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertDieprotokolle20010606 Nr. 10404 10405 10440 ZRG 119 (2002) 53
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 1 19. März 1817 bis 30. Dezember 1829, bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 433 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 3 9. Juni 1840 bis 14. März 1848, bearb. v. Holtz, Bärbel. Olms-Weidmann, Hildesheim 2000. IX, 555 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 5 10. November 1858 bis 28. Dezember 1866, bearb. v. Paethau, Rainer. Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 451 S.
Zu der in ZRG Germ. Abt. 117 (2000) vorgestellten Mikrofiche-Edition der Protokolle des Preußischen Staatsministeriums sind nach den Regestenbänden 7 und 10 die Bände 1, 3 und 5 erschienen, die im Interesse der schnellen Benutzbarkeit wie die bisherigen Bände aufgebaut sind. Bei der Benutzung der Regestenbände ist zu berücksichtigen, daß diese nur in den seltensten Fällen den Inhalt der Beratungen des Staatsministeriums detailliert wiedergeben, dieser sich vielmehr erst aus den in der Mikrofiche-Edition wiedergegebenen Originalen ergibt. Darüber hinaus wird mit den Protokollen nur eine „Bearbeitungsphase der an das Staatsministerium geleiteten Angelegenheiten“ sichtbar (Holtz, S. 2): „Das ist manches Mal der Beginn, ab und zu ein Zwischenschritt, in den allermeisten Fällen jedoch der Abschluß vom Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß innerhalb des Kollegialorgans Staatsministerium. Zuvor hatten in aller Regel die betreffenden Fachministerien Gesetzentwürfe oder Gutachten ausgearbeitet und die Minister im Voten-Wechsel diese Vorlagen schriftlich beraten. Dann erst folgte jener Arbeitsschritt der preußischen Regierung, den die Sitzungsprotokolle widerspiegeln. Die mündliche Beratung (Sitzung) im Staatsministerium wurde prinzipi |
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*Die Protokolle des preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 3 9. Juni 1840 bis 14. März 1848, bearb. v. Holtz, Bärbel. Olms-Weidmann, Hildesheim 2000. IX, 555 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertDieprotokolle20010606 Nr. 10404 10405 10440 ZRG 119 (2002) 53
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 1 19. März 1817 bis 30. Dezember 1829, bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 433 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 3 9. Juni 1840 bis 14. März 1848, bearb. v. Holtz, Bärbel. Olms-Weidmann, Hildesheim 2000. IX, 555 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 5 10. November 1858 bis 28. Dezember 1866, bearb. v. Paethau, Rainer. Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 451 S.
Zu der in ZRG Germ. Abt. 117 (2000) vorgestellten Mikrofiche-Edition der Protokolle des Preußischen Staatsministeriums sind nach den Regestenbänden 7 und 10 die Bände 1, 3 und 5 erschienen, die im Interesse der schnellen Benutzbarkeit wie die bisherigen Bände aufgebaut sind. Bei der Benutzung der Regestenbände ist zu berücksichtigen, daß diese nur in den seltensten Fällen den Inhalt der Beratungen des Staatsministeriums detailliert wiedergeben, dieser sich vielmehr erst aus den in der Mikrofiche-Edition wiedergegebenen Originalen ergibt. Darüber hinaus wird mit den Protokollen nur eine „Bearbeitungsphase der an das Staatsministerium geleiteten Angelegenheiten“ sichtbar (Holtz, S. 2): „Das ist manches Mal der Beginn, ab und zu ein Zwischenschritt, in den allermeisten Fällen jedoch der Abschluß vom Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß innerhalb des Kollegialorgans Staatsministerium. Zuvor hatten in aller Regel die betreffenden Fachministerien Gesetzentwürfe oder Gutachten ausgearbeitet und die Minister im Voten-Wechsel diese Vorlagen schriftlich beraten. Dann erst folgte jener Arbeitsschritt der preußischen Regierung, den die Sitzungsprotokolle widerspiegeln. Die mündliche Beratung (Sitzung) im Staatsministerium wurde prinzipi |
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*Die Protokolle des preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 5 10. November 1858 bis 28. Dezember 1866, bearb. v. Paetau, Rainer. Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 451 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertDieprotokolle20010606 Nr. 10404 10405 10440 ZRG 119 (2002) 53
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 1 19. März 1817 bis 30. Dezember 1829, bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 433 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 3 9. Juni 1840 bis 14. März 1848, bearb. v. Holtz, Bärbel. Olms-Weidmann, Hildesheim 2000. IX, 555 S.
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 5 10. November 1858 bis 28. Dezember 1866, bearb. v. Paethau, Rainer. Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 451 S.
Zu der in ZRG Germ. Abt. 117 (2000) vorgestellten Mikrofiche-Edition der Protokolle des Preußischen Staatsministeriums sind nach den Regestenbänden 7 und 10 die Bände 1, 3 und 5 erschienen, die im Interesse der schnellen Benutzbarkeit wie die bisherigen Bände aufgebaut sind. Bei der Benutzung der Regestenbände ist zu berücksichtigen, daß diese nur in den seltensten Fällen den Inhalt der Beratungen des Staatsministeriums detailliert wiedergeben, dieser sich vielmehr erst aus den in der Mikrofiche-Edition wiedergegebenen Originalen ergibt. Darüber hinaus wird mit den Protokollen nur eine „Bearbeitungsphase der an das Staatsministerium geleiteten Angelegenheiten“ sichtbar (Holtz, S. 2): „Das ist manches Mal der Beginn, ab und zu ein Zwischenschritt, in den allermeisten Fällen jedoch der Abschluß vom Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß innerhalb des Kollegialorgans Staatsministerium. Zuvor hatten in aller Regel die betreffenden Fachministerien Gesetzentwürfe oder Gutachten ausgearbeitet und die Minister im Voten-Wechsel diese Vorlagen schriftlich beraten. Dann erst folgte jener Arbeitsschritt der preußischen Regierung, den die Sitzungsprotokolle widerspiegeln. Die mündliche Beratung (Sitzung) im Staatsministerium wurde prinzipi |
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*Die Repräsentation der Gruppen. Texte - Bilder - Objekte, hg. v. Oexle, Otto Gerhard/Hülsen-Esch, Andrea von (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 141). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 480 S. 120 Abb. Besprochen von Klaus Richter. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RichterDierepräsentation20001121 Nr. 1177 ZRG 119 (2002) 32
Die Repräsentation der Gruppen. Texte – Bilder – Objekte, hg. v. Oexle, Otto Gerhard/Hülsen-Esch, Andrea von (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 141). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 480 S. 120 Abb.
Die mittelalterliche Gesellschaft lässt sich nicht ausschließlich als ein Gefüge von Ständen und Schichten betrachten, sondern auch als ein Gefüge aus Gruppen mit unterschiedlicher Konstituierung und Strukturierung. Beispiele finden sich zur Genüge: Adelsgeschlechter, Klosterkonvente, Familien, Verwandtschaften oder Einungen, wie beispielsweise Universitäten oder Gilden. Die Autoren dieses Bandes, der auf einem gleichnamigen Kolloquium im Max‑Planck‑Institut für Geschichte basiert, untersuchen die Repräsentation solcher Gruppen in der Gesellschaft des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Historiker und Kunsthistoriker bewerten die Gruppen der Gesellschaft des Mittelalters und der frühen Neuzeit mit den ihnen jeweils spezifischen Zugangsweisen. Dadurch präsentieren sich dem Leser eindrucksvoll unterschiedliche Sichtweisen und Methoden, deren Ziel letztlich das gleiche ist: Welche sozialgeschichtliche Bedeutung kam Gruppen in der damaligen Zeit zu? In dem ersten Beitrag des Bandes befasst sich Mitherausgeber O t t o G e r h a r d O e x l e mit der sozialen Gruppe in der Ständegesellschaft, der Beitrag trägt den Untertitel Lebensformen des Mittelalters und ihre historischen Wirkungen. Einleitend stellt Oexle die beiden von Max Bloch und Hermann Heimpel entwickelten Konzeptionen der Mittelalterforschung vor. Während Bloch ein Programm einer vergleichenden europäischen Sozialgeschichte propagierte, setzte sich 1931 Hermann Heimpel für die Erforschung des deutschen Staates aus den deutschen Wurzeln heraus ein. Beide Konzeptionen hatten noch bis weit nach 1945 ihre Nachwirkungen, erst in den siebziger Jahren begann sich die Fr |
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*Die Revolutionen von 1848/49. Erfahrung - Verarbeitung - Deutung, hg. v. Jansen, Christian/Mergel, Thomas. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 281 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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*Die Universität zwischen Revolution und Restauration. Ereignisse und Akteure 1848/49, hg. v. Nellen, Petra (= Archiv und Museum der Universität Heidelberg - Schriften 2). Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 1998. 48 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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*Die Urkunden und Briefe der Markgräfin Mathilde von Tuszien, hg. v. Goez, Elke/Goez, Werner (= Monumenta Germaniae Historica, Laienfürsten- und Dynastenurkunden der Kaiserzeit 2). Hahn, Hannover 1998. XLIII, 666 S., Abb. Besprochen von Frank Theisen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen TheisenDieurkundenundbriefedermarkgräfin Nr. 10141 ZRG 119 (2002) 33
Die Urkunden und Briefe der Markgräfin Mathilde von Tuszien, hg. v. Goez, Elke/Goez, Werner (= Monumenta Germaniae Historica, Laienfürsten- und Dynastenurkunden der Kaiserzeit 2). Hahn, Hannover 1998. XLIII, 666 S., Abb.
Die beiden Erlanger Mediävisten Werner Goez und Elke Goez, die sich schon seit geraumer Zeit mit der Familie der Canossaner beschäftigen und hervorragende Kenner dieser Periode sind, legen nunmehr eine moderne, kritische Edition der Urkunden und Briefe der Mathilde von Tuszien vor[1]. Die vorgenannten Wissenschaftler haben ein Forschungsdesiderat durch das vorliegende Werk erfüllt.
Durch ihre Vorarbeiten zum 11. und 12. Jahrhundert sind die Herausgeber des mathildischen Urkundencorpus prädestiniert die Ausgabe zu betreuen. Zunächst führt ein umfangreiches Quellen- und Literaturverzeichnis in die Edition und die Geschichte der Mathilde ein. Enthalten sind alle wichtigen Arbeiten zu dieser Epoche und zur Familie der Canossaner. In einem weiteren Schritt zeichnen die Herausgeber die fast einzigartige Quellenlage für das ausgehende 11. Jahrhundert nach. Ihnen gelang der Nachweis von 139 echten Stücken, von denen 74 im Original erhalten sind. 115 Deperdita gelang es zu rekonstruieren, so daß die Forschung nunmehr auf einen Bestand von 254 Urkunden zurückgreifen kann.
Wie die beiden Editoren angeben, besteht die Möglichkeit, daß sich die Deperdita noch geringfügig erhöhen, wenn weitere oberitalienische Quellenbestände aufgearbeitet werden. Aufgenommen wurden außerdem Dokumente, in denen eine Mitwirkung der Mathilde von Tuszien erwähnt wird. Sie sind im Anhang aufgeführt: Die Urkundenedition enthält damit 282 Stücke. Daraus wird die herausragende Bedeutung der Mathilde deutlich; mit der Herausgabe des umfangreichen, weit verstreuten Urkundenbestandes wird nicht nur dem Rechtshistoriker ein wichtiges Arbeitsinstrument in die Hand gegeben, mit de |
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*Dokumentation des NS-Strafrechts, hg. v. Ostendorf, Heribert. Nomos, Baden-Baden 2000. 363 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannDokumentation20010903 Nr. 10355 ZRG 119 (2002) 73
Dokumentation des NS-Strafrechts, hg. v. Ostendorf, Heribert. Nomos, Baden-Baden 2000. 363 S.
In der öffentlichen Diskussion über das nationalsozialistische Rechtssystem spielt das Strafrecht neben der Rassengesetzgebung des Nationalsozialismus eine besondere Rolle, insbesondere seit die Forschung damit begonnen hat, die Rechtsprechung des Volksgerichtshofes, aber auch der Sondergerichte an Hand der überlieferten Aktenbestände systematisch aufzuarbeiten und des Näheren zu untersuchen. In einem gewissen Gegensatz dazu steht die Tatsache, daß sich die Dokumentation des nationalsozialistischen Strafrechts – von einer Ausnahme abgesehen1 – zumeist auf die Wiedergabe von Auszügen aus den einschlägigen Gesetzen beschränkt, wobei die Auswahl nicht immer als repräsentativ angesehen werden kann, sondern nicht selten von vorgegebenen Gesichtpunkten bestimmt wird. Diesem Mangel versucht der Herausgeber abzuhelfen, indem er eine Zusammenstellung der wichtigsten Quellen des nationalsozialistischen Strafrechts in vollen Wortlaut präsentiert, die nicht nur die Strafgesetzgebung im materiellen Sinne berücksichtigt, sondern ebensosehr die Strafprozeßgesetzgebung, das Polizeistrafrecht unter Einschluß der zahlreichen Verordnungen, Führererlasse, der Runderlässe der zuständigen Ministerien sowie der Richtlinien für die Rechtsanwendung, die gerade in der nationalsozialistischen Rechtspraxis eine große Rolle spielten. Auch die einschlägigen Gesetze des Militärstrafrechts und des Militärstrafverfahrensrechts sind in den Kreis der abgedruckten Quellen miteinbezogen. Der Herausgeber beginnt mit einer Einleitung, in der er eine knappe Übersicht über Grundlagen, Verlauf und Eigenart der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung gibt und auch einen Blick auf die Rechtsprechung wirft. Signifikant für die Entwicklung der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung ist das drastische Ansteigen der |
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*Dorreboom, Marten Lodewijk, ,Gelijk hij gecondemneert word mits deezen’. Militaire strafrechtspleging bij het krijgsvolk te lande, 1700-1795. Cabeljauwpers, Amsterdam 2000. X, 370 S. Besprochen von Dirk Heirbaut. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen HeirbautDorreboom20010820 Nr. 10370 ZRG 119 (2002) 48
Dorreboom, Marten Lodewijk, ,Gelijk hij gecondemneert word mits deezen’. Militaire strafrechtspleging bij het krijgsvolk te lande, 1700-1795. Cabeljauwpers, Amsterdam 2000. X, 370 S. (with summaries in English and French)
In an overwhelming majority of cases, a curriculum vitae appended to a published doctoral dissertation tells the reader little about the author, who is usually too young to have accomplished much of note. This time, however, the Ph. D. was not the start of a career, but its final achievement. The author, M. L. Dorreboom, was a pilot for KLM and Lufthansa, and only took on the study of history after his retirement. When he defended his dissertation, he was already more than seventy years old. His age and the subject he has chosen – military justice, which, proverbially, is to justice what military music is to music – may easily lead a cursory reader to lay aside this book for another.
That, however, would be doing both the author and his subject an injustice. Military justice has largely been neglected by legal historians and never more so than in the Netherlands. This seems particularly ironic if one considers that the United Provinces, the Dutch Republic, was one of Europe’s leading nations in war and law during the seventeenth and the beginning of the eighteenth centuries. Therefore, like the author, one should wonder what kind of military justice the eighteenth century Netherlands produced. At first sight, military law for the land army seems to have been a world apart with its own legislation (i. e., the 1590 articulbrief and later amendments), judgment by superiors rather than by peers, specific military crimes or punishments like desertion or running the gauntlet, short and speedy procedures, and a greater flexibility in sentencing and pardoning dictated by political and military considerations. Consequently, the articulbrief was no more than a d |
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*Dorsch, Thomas G., Der Reichsgerichtsbau in Leipzig - Anspruch und Wirklichkeit einer Staatsarchitektur (= Europäische Hochschulschriften Reihe 37, Architektur 21). Lang, Frankfurt am Main 2000. 411 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WassermannDorsch20001129 Nr. 10200 ZRG 119 (2002) 57
Dorsch, Thomas G., Der Reichsgerichtsbau in Leipzig: Anspruch und Wirklichkeit einer Staatsarchitektur (= Europäische Hochschulschriften Reihe 37, Architektur 21). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. 411 S.
Die deutsche Justizarchitektur wurde von der Kunstgeschichte lange vernachlässigt. Dies befremdete um so mehr, als im 19. Jahrhundert bemerkenswerte Bauten entstanden, in denen versucht wurde, Autorität und Ästhetik zu verbinden und der Würde des Rechts Geltung zu verschaffen. Zu ihnen gehört das Reichsgerichtsgebäude, das sich seit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands beträchtlicher Aufmerksamkeit erfreut. Das hundertjährige Jubiläum im Jahre 1995 gab den Anstoß zu der vorzüglich bebilderten Monographie „Das Reichsgericht”, die das Stadtgeschichtliche Museum Leipzig herausgab (Edition Leipzig 1995). Nachdem der Architekturhistoriker Klemens Klemmer im Rahmen des Werkes „Deutsche Gerichtsgebäude” (C. H. Beck München 1993) dem Reichsgerichtsgebäude einen ausführlichen Beitrag gewidmet hatte, liegt nunmehr die Marburger Dissertation des Kunsthistorikers Thomas G. Dorsch vor, die sich zum Ziel setzt, am Beispiel des Reichsgerichtsbaus „Anspruch und Wirklichkeit einer Staatsarchitektur” zu behandeln.
In dem Eingangskapitel „Justiz und Öffentlichkeit im 19. Jahrhundert” wagt sich der Autor an den bedeutsamen Abschnitt der Rechtsgeschichte heran, in dem sich unter dem Einfluß des Liberalismus und seiner Öffentlichkeitsauffassung eine moderne, unabhängige Justiz entfaltete. Er folgt dabei im wesentlichen Fögens Arbeit von 1974 über den Kampf um die Gerichtsöffentlichkeit. Daß der zitierte Peter Landau ein Rechtshistoriker und kein Kunsthistoriker ist, sei der guten Ordnung halber angemerkt. Eingehend widmet sich Dorsch der Frage, weshalb Leipzig zum Sitz des Reichsgerichts bestimmt wurde (Kapitel II) und welche Entwürf |
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*Drewes, Eva, Entstehung und Entwicklung des Rechtsschutzes vor den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften am Beispiel der Nichtigkeitsklage (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 33). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 155 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KugelmannDrewes20010703 Nr. 10215 ZRG 119 (2002) 87
Drewes, Eva, Entstehung und Entwicklung des Rechtsschutzes vor den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften am Beispiel der Nichtigkeitsklage (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 33). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 155 S.
Die Nichtigkeitsklage der Art. 234 EGV, Art. 33 EGKSV und Art. 146 EAGV erlaubt die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften. Ihre Bedeutung in der Praxis liegt aus der Sicht natürlicher und juristischer Personen darin, dass sie als einziger Rechtsbehelf einen unmittelbaren Zugang zum Europäischen Gerichtshof bzw. zum Gericht erster Instanz eröffnet. Sofern die Gemeinschaften durch Handlungen unmittelbar den Rechtskreis von privaten Rechtssubjekten verletzen, stellt die Nichtigkeitsklage das taugliche Rechtsmittel zur Verfügung. Die Nichtigkeitsklage ermöglicht letztlich eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle, da zur Klage alle Organe der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten berechtigt sind. An die Seite der subjektiven tritt eine objektive Rechtskontrolle, weil die privilegierten Klagebefugten eine Verletzung eigener Rechte nicht behaupten müssen. Derart privilegiert sind die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission; nach dem Vertrag von Nizza wird das Europäische Parlament zu diesem Kreis dazukommen.
Der Ansatz, die Entstehungsgeschichte und Entwicklung dieses prozessualen Instruments zu verfolgen, verspricht interessante Erkenntnisse, da es an einer besonderen Schnittstelle der Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaften zu den Interessen der Akteuren liegt. Zudem ist die Untersuchung der Entstehungsgeschichte eines Rechtsinstruments des Gemeinschaftsrechts keine Selbstverständlichkeit. Denn die rechtshistorische Aufarbeitung der europäischen Integration jenseits der überwölbenden politischen Grundzüge steht noch am Anfang. Die Verfasserin nimmt allerdings keinen einfac |
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*Dülmen, Richard van, Der ehrlose Mensch. Unehrlichkeit und soziale Ausgrenzung in der frühen Neuzeit. Böhlau, Köln 1999. 118 S. Besprochen von Peter Schuster. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchusterpeterDülmen20000925 Nr. 1203 ZRG 119 (2002) 48
Dülmen, Richard van, Der ehrlose Mensch. Unehrlichkeit und soziale Ausgrenzung in der frühen Neuzeit. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1999. 118 S.
Richard van Dülmen gebührt das Verdienst, als einer der ersten deutschsprachigen Historiker Ehre, Unehrlichkeit und Ehrenstrafen als soziale Phänomene untersucht und dargestellt zu haben. Eine Dekade intensiver Forschungen ist seither vergangen, und so versteht der Verfasser seinen schmalen Band auch als eine „zusammenfassende Problemstudie“ auf der Grundlage der jüngeren Forschung (101). Van Dülmen arbeitet exemplarisch. Nicht alle Ausprägungen der Unehrlichkeit werden in den Blick genommen, vielmehr beschränkt er sich nach einem einleitenden Kapitel über Ehrenhändel auf fahrendes Volk, unehrliche Handwerker, Scharfrichter und Abdecker sowie Selbstmörder, denen postum ihre Ehre abgesprochen wurde.
Das Buch ist eine gelungene Einführung in das Thema, lesbar und übersichtlich komponiert. Irritierend freilich ist, daß der Text an keiner Stelle Probleme thematisiert, die es in der Forschung zur Ehre reichlich gibt. Van Dülmen weiß um die Schwierigkeit des Themas. Immerhin zitiert er Cesare Beccaria zustimmend, der schon 1766 schrieb, was noch heute gilt: „Das Wort Ehre gehört zu denjenigen, welchen ausführliche und glänzende Abhandlungen gewidmet wurden, ohne daß damit wahrlich auch nur eine genaue und feste Vorstellung verknüpft gewesen wäre“ (96). Vor dem Hintergrund solch skeptischer Urteile bietet das Buch van Dülmens Anlaß darüber nachzudenken, was denn nun als gesichertes Wissen in den letzten Jahren erarbeitet worden ist. Theorien über den Ursprung der Unehrlichkeit bestimmter Berufsgruppen, wie sie auch van Dülmen präsentiert, gibt es seit langem. Diesbezüglich sind in den letzten Jahren kaum neue Erkenntnisse gereift. Dabei erweist sich die Frage nach den Ursprüngen der Unehrlichkeit bestimmter Berufsgruppen durchaus als in |
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*Dussel, Konrad, Deutsche Rundfunkgeschichte. Eine Einführung (= Uni-Papers 9). UVK Medien, Konstanz 1999. 313 S. Besprochen von Margrit Seckelmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SeckelmannDussel20010915 Nr. 10222 ZRG 119 (2002) 60
Dussel, Konrad, Deutsche Rundfunkgeschichte. Eine Einführung (= Uni-Papers 9). UVK Medien, Konstanz 1999. 313 S.
In einer Zeit der Ausdifferenzierung blickt man gerne zurück. Während die mediale Entwicklung durch Fragmentarisierung und Segmentierung von Öffentlichkeiten geprägt ist, betrachtet das Buch von Konrad Dussel linear die Entwicklung des Rundfunks in Deutschland seit dem Beginn des regelmäßigen Sendebetriebs im Oktober 1923. Dussel, Privatdozent an der Universität Mannheim und Mitarbeiter am Deutschen Rundfunkarchiv in Frankfurt am Main, beruft sich in seiner (knappen) Einleitung auf den kulturalistischen Ansatz Michel de Certeaus:[1] Die Mediennutzung des Empfängers kann von den Intentionen des Sendenden abweichen, diese Nutzung wirkt ihrerseits auf die Medienproduktion zurück.[2] Interessant wird das Auseinanderfallen von Sendern und Nutzung bei der Konkurrenz der beiden deutschen Rundfunksysteme nach 1945. Die Adressaten des staatlichen Rundfunks der Deutschen Demokratischen Republik konnten sich der vorgesehenen Nutzung durch ein Ausweichen auf den bundesdeutschen Rundfunk entziehen. Der Rundfunk der DDR reagierte mit einer Erhöhung des Unterhaltungsangebots. Obwohl die Nutzung des DDR-Rundfunkprogramms danach anstiegen, wurde für die politische Information weiterhin das Westdeutsche Programm bevorzugt herangezogen.[3] Zu Dussels programmgeschichtlichen Ausführungen hätten Aussagen über den Umgang der Rezipienten mit den Radio- und Fernsehgeräten selbst[4] eine sinnvolle Ergänzung darstellen können.
Für den Rechtshistoriker ist besonders interessant, daß Dussel bei seinen Ausführungen zur Programmgeschichte die rechtlichen und institutionellen Entwicklungen des Rundfunks berücksichtigt. Instruktiv ist insbesondere der Abschnitt über die Gründungsphase der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den westlichen Besatzungszonen, von Dussel bereits in seiner |
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*Ehlers, Joachim, Die Kapetinger (= Urban Taschenbuch 471). Kohlhammer, Stuttgart 2000. 310 S. Besprochen von Marie-Luise Heckmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen HeckmannmarieluiseEhlers20001001 Nr. 100201 ZRG 119 (2002) 31
Ehlers, Joachim, Die Kapetinger (= Urban Taschenbuch 471). Kohlhammer, Stuttgart 2000. 310 S.
Der Verfasser stellt seine Darstellung über „Die Kapetinger“ unter drei als Tatsachen formulierte Voraussetzungen: 1) Prinzipatsthese (K.-F. Werner), 2) These vom allmählichen Übergang zwischen dem Frankenreich und seinen Nachfolgestaaten (C. Brühl), 3) These vom kulturellen West-Ost-Gefälle zwischen westfränkisch-französischem und ostfränkisch-deutschem Reich (J. Ehlers) (S. 9-11). Unter den Schlagworten „1. Das Haus Capet und die Anfänge Frankreichs (888-987)“ (S. 13-26), „2. Konsolidierung der Dynastie (987-1060)“ (S. 27-65), „3. Krise christlicher Herrschaft (1060-1108)“ (S. 66-96), „4. Konsolidierung der Monarchie (1108-1180)“ (S. 97-127), „5. Die Eroberung Frankreichs (1180-1226)“ (S. 128-160), „6. Großmacht der Christenheit (1226-1285)“ (S. 161-190), „7. Rationalisierung der Monarchie (1285-1314)“ (S. 191-222) und „8. An den Grenzen des dynastischen Prinzips (1314-1328)“ (S. 223-246) wird der Aufstieg der Kapetinger von Kleinkönigen zu den mächtigsten Herrschern im Abendland beschrieben. Langlebigkeit der Dynastie, Bedrohung durch die Normannen und später durch Flandern, Konkurrenz mit dem angiovinisch-englischen bzw. dem römisch-deutschen Reich, pragmatischer Umgang mit auswärtigen Herrschern, Offenheit für die Kirchenreform bei zunehmender Inanspruchnahme des Papsttums für französische Belange, bleibende Bindungen des hohen französischen Klerus an die Krone, Propagierung und Festigung erbrechtlicher Thronfolge durch Mitkönigtum (bis Philipp I.) und Königssalbung in Reims, Erweiterung von Krondomäne und königlichem Sanktionsgebiet, Aufbau einer effizienten Verwaltung vor allem im Finanzbereich, systematische Förderung königlicher Gerichtsbarkeit, praktische Umsetzung des Kreuzzugsgedankens und konsequenter Ausbau der legitimierenden ‚Religion Royale’ hätten maßgeb |
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*Eidgenössische „Grenzfälle“ - Mühlhausen und Genf - En marge de la Confédération - Mulhouse et Genève, hg. v. Kaiser, Wolfgang/Sieber-Lehmann, Claudius/Windler, Christian. Schwabe, Basel 2001. 432 S. 3 Abb. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen CarlenEidgenössischegrenzfälle20010818 Nr. 10450 ZRG 119 (2002) 41
Eidgenössische <<Grenzfälle>>: Mühlhausen und Genf – En marge de la Confédération: Mulhouse et Genève, hg. v. Kaiser, Wolfgang/Sieber-Lehmann, Claudius/Windler, Christian. Schwabe, Basel 2001. 432 S. 3. Abb.
Im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit waren Genf und Mühlhausen mit der alten Eidgenossenschaft verbunden, was die Herausgeber als Grenzfall und Sonderfall bezeichnen und worüber sie in ihrer zusammenfassenden Einleitung sprechen. Drei französischsprachige Beiträge geben Überblicke zu Genf und Mühlhausen. Catherine Santschi zeigt, dass seit dem Spätmittelalter nicht nur die Eidgenossenschaft, sondern auch Frankreich und Savoyen auf Genf einwirkten, wobei Genf diese drei Konkurrenten gegeneinander ausspielte und versuchte, ein Gleichgewicht zu halten bis mit dem Ende des Ancien Regime der Anschluss an Frankreich erfolgte. Mit Mühlhausen erwies sich das 1515 mit den Eidgenossen eingegangene Bündnis als stabil, wie Raymond Obelé ausführt, obwohl konfessionelle Gegensätze das Verhältnis zur Innerschweiz trübten. Auch Mühlhausen lavierte zwischen drei Kräften, neben den Eidgenossen und dem Reich mit Frankreich, in dessen Nationalstaat es schließlich einmündete. Die Stellung Mühlhausens zu Habsburg und den Eidgenossen von 1386 bis1515 erläutert speziell Benoit Jordan.
Ein zweiter Teil widmet sich alltäglichen Interaktionen im Beziehungsgeflecht zwischen Mühlhausen und den eidgenössischen Orten. Nach Claudius Sieber‑Lehmann begleiten „Schimpfen und Schirmen“ die Entstehung des eidgenössischen Grenzfalls Mühlhausen im beginnenden 16. Jahrhundert. Im Rahmen von Erbhändeln, vermischt mit ständischen Konflikten, testete man, wie zuverlässig die jeweiligen Bündnispartner und die Machtverhältnisse am Oberrhein waren. Wechselbeziehungen und Religionskonflikte im 16. und 17. Jahrhundert verfolgt Wolfgang Kaiser im Beitrag „Der Oberrhein und sei |
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*Eigentum im internationalen Vergleich 18.-20. Jahrhundert, hg. v. Siegrist, Hannes/Sugarman, David (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 130). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 294 S. Besprochen von Margrit Seckelmann. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SeckelmannEigentum20010810 Nr. 10296 ZRG 119 (2002) 59
Eigentum im internationalen Vergleich 18.-20. Jahrhundert, hg. v. Siegrist, Hannes/Sugarman, David (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 130). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 294 S.
In dem Band „Eigentum im internationalen Vergleich“ haben die Herausgeber Hannes Siegrist und David Sugarman Beiträge angloamerikanischer und deutscher Rechtshistoriker, Sozialanthropologen und jüngerer deutscher Kultur-, Begriffs- und Sozialhistoriker versammelt. Der Band ging aus einer internationalen Tagung mit dem Titel „Eigentumsrecht in gesellschafts- und sozialhistorischer Perspektive“ hervor, die 1997 an der Arbeitsstelle für vergleichende Gesellschaftsgeschichte an der Freien Universität Berlin durchgeführt wurde. Er fügt sich in eine Forschungslandschaft, die sich wieder vermehrt der Bedeutung der rechtlichen Institutionen als Faktor für wirtschaftliches Wachstum zugewandt hat. Die historische Analyse des institutionellen Wandels, wie sie insbesondere durch die Arbeiten von Douglass C. North vorgenommen wurde,[1] erklärt das Tempo des ökonomischen Wachstums in Westeuropa und Nordamerika in der industriellen Revolution durch die Schaffung und Gewährleistung exklusiver Verfügungsrechte, der property rights.[2] Die eindeutige Zuordnung von Verfügungsrechten habe zusammen mit der Verbindung von Naturwissenschaft und Technik die produktiven Kräfte und die Investitionsbereitschaft frei gesetzt. Die neuere Kulturgeschichte hat diese Forschungen um die Frage nach dem symbolischen und kulturellen Gehalt von Normen und rechtlichen Praktiken ergänzt. Der Band versucht, die Perspektive der Forschung von den Methoden zu ihren Gegenständen zu wenden. Er plädiert für ein Verständnis der Geschichtswissenschaft als einer historisch-vergleichenden „Eigentumswissenschaft“. Dieser Begriff geht auf Peter Häberle[3] zurück, welcher mit dem Plural „Eigentumswissenschaften“ alle diej |
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*Einhundertfünfzig (150) Jahre Erfurter Unionsparlament (1850-2000), hg. v. Thüringer Landtag Erfurt, red. v. Mittelsdorf, Harald (= Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 15). Wartburg Verlag, Weimar 2000. 194 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen BraunederDieerfurter20010226 Nr. 10183, 10318 ZRG 119 (2002) 50
Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850, hg. v. Mai, Gunther. Böhlau, Köln 2000. 470 S.
Einhundertfünfzig (150) Jahre Erfurter Unionsparlament (1850-2000), hg. v. Thüringer Landtag Erfurt, red. v. Mittelsdorf, Harald (= Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 15). Wartburg Verlag, Weimar 2000. 194 S.
Das Gedenken an den Zusammentritt eines, nach der Paulskirche, weiteren nahezu gesamtdeutschen Parlaments sowie an die von ihm verabschiedete, nach der Paulskirchenverfassung, zweite nahezu gesamtdeutsche Verfassung im Jahre 1850 initiierte die beiden Bände. Der zweite von Mittelsdorf für den Thüringer Landtag als Herausgeber redigierte Band (hier: II) weist bewußt Bezüge zum lokalen Geschehen auf, geht aber doch darüber hinaus, ein solcher fehlt auch im erstgenannten Titel (hier: I) nicht gänzlich (W. Schmidt, Die Stadt Erfurt, ihre Bürger und das Parlament). Beiden Bänden ist es ein Anliegen, ihre Gegenstände wieder mehr in den Vordergrund einer somit umfassenderen verfassungshistorischen Betrachtung zu stellen, sie deutlicher als bisher in kaum vorhandenen Monographien oder übergreifenderen Darstellungen geschehen abzuhandeln und in das Bewusstsein zu rücken. Für die Zeitgenossen schien übrigens das Erfurter Projekt beziehungsweise die Union keineswegs chancenlos wie besonders Mai betont (I 31, 46).
Die Erfurter Ereignisse stehen in doppeltem Schatten: einmal dem der voraufgegangenen Nationalversammlung und ihres Verfassungswerks, sodann dem der nachfolgenden Reichsgründung 1870/71, die wieder den Norddeutschen Bund absorbiert, der Erfurt noch am ehesten nahesteht. Daher auch hatte „sich keine große politische Kraft in Deutschland je auf dieses Parlament des Jahres 1850 berufen“ (Hahn, II 15ff.), denn es bedeutete sowohl aus großdeutscher Sicht wegen seines kleindeutschen Ansatzes wie aus kleindeutschem Blickwinkel wegen sein |
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*Ernst, Christoph, Den Wald entwickeln. Ein Politik- und Konfliktfeld in Hunsrück und Eifel im 18. Jahrhundert (= Ancien Régime, Aufklärung und Revolution 32). Oldenbourg, München 2000. X, 408 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourErnst20001231 Nr. 10220 ZRG 119 (2002) 42
Ernst, Christoph, Den Wald entwickeln. Ein Politik- und Konfliktfeld in Hunsrück und Eifel im 18. Jahrhundert (= Ancien Régime, Aufklärung und Revolution 32). Oldenbourg, München 2000. X, 408 S.
Wie ein roter Faden zieht sich durch diese Trierer Dissertation, was der Verfasser im Untertitel ankündigt: die Entwicklung des Waldes als Politik- und Konfliktfeld, d. h. zwischen Ökonomie, Gewohnheitsrechten und persönlichen Interessen, zwischen ökologischen Notwendigkeiten und politischen Entscheidungen. Damit wendet er sich gegen die traditionelle Forstgeschichte, die sich zu einseitig auf die Holzproduktion konzentriert und vor allem mit den Forstgesetzen nur einen Teil der einschlägigen Quellen berücksichtigt.
Christoph Ernst ordnet sein Werk der Waldentwicklungsforschung zu. Seine Stärke ist die sorgfältige theoretische Vorbereitung. Nach der Hauptnutzung teilt er den Oberbegriff Wald in die Gruppen Holzproduktionswald, Landwirtschaftswald und Jagdwald. Damit wird deutlich, dass die Erzeugung von Brenn-, Kohl- und Bauholz nie die dominierende oder gar einzige Form der Nutzung des Waldes durch den Menschen war. Vor allem bemüht sich der Autor, wirklich alle relevanten Quellengattungen zu berücksichtigen - neben der Forstgesetzgebung also die Rechnungen und Prozessakten. So ermöglicht die breite Quellenbasis überhaupt erst, Theorie und Praxis der Waldnutzung in den Blick zu bekommen. Untertanen erscheinen nicht nur als Objekte obrigkeitlicher Forstpolitik oder Störenfriede einer nachhaltigen Waldentwicklung, sondern als Partei mit berechtigten, hergebrachten Rechten. Geografisch deckt die Untersuchung mit Kurtrier und der Hinteren Grafschaft Sponheim die größten Teile von Eifel und Hunsrück ab und greift noch ein Stück in den Westerwald aus.
In der Forstgesetzgebung genoss der Jagdwald „einen ausgeprägten Vorzug“ (S. 85). Die traditionelle herrschaftliche Wertschätzung für die Ja |
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*Esders, Stefan/Mierau, Heike Johanna, Der althochdeutsche Klerikereid. Bischöfliche Diözesangewalt, kirchliches Benefizialwesen und volkssprachliche Rechtspraxis im frühmittelalterlichen Baiern (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 28). Hahn, Hannover 2000. L, 317 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Köbler/EsdersMierau20010905 Nr. 10416 ZRG 119 (2002) 21
Esders, Stefan/Mierau, Heike Johanna, Der althochdeutsche Klerikereid. Bischöfliche Diözesangewalt, kirchliches Benefizialwesen und volkssprachliche Rechtspraxis im frühmittelalterlichen Baiern (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 28). Hahn, Hannover 2000. L, 317 S.
Der 38 Wörter zählende, 1836 wieder aufgefundene althochdeutsche Klerikereid ist in zwei Handschriften überliefert. Davon ist die Handschrift clm 6241 wahrscheinlich im zweiten oder dritten Drittel des 10. Jahrhunderts in Freising entstanden: Die Handschrift clm 27246 stammt ebenfalls aus dem Freising des 10. Jahrhunderts.
Die Verfasser tragen vorsichtig Argumente dafür zusammen, dass die Verbindung von oboedientia, stabilitas und canones (althochdeutsch kahorich, statig, aphter canone) bereits unter Karl dem Großen im Frankenreich verbreitet worden sein dürfte. Sie machen wahrscheinlich, dass dabei westliche Gebiete und östliche Gebiete keine unterschiedliche Entwicklung erfuhren. Sie legen deshalb eine Entstehung des Eides zu Beginn des 9. Jahrhunderts nahe.
Ziel ihrer Untersuchung ist die Ermittlung eines einleuchtenden Grundes für den von ihnen als einzigartig angesehenen Text. In diesem Zusammenhang gehen sie überzeugend von einem naheliegenden Bezug zur Rechtspraxis aus. Deshalb analysieren sie den Text zunächst in Hinblick auf seinen Rechtsinhalt und seine möglichen Quellen. Danach werten sie die Freisinger Traditionen unter der Fragestellung aus, welche Aussagen sie über das Verhältnis zwischen Klerus und Bischof erlauben.
Dass die Freisinger Bischöfe ein starkes Interesse an der Gewinnung zusätzlicher Güter hatten, entspricht allgemeinen Tendenzen. Dass sie bei einer Auftragung weltlicher Güter an das Hochstift und ein anschließenden leihweisen Rückgabe Gefahr liefen, in einen Rechtsstreit mit anderen Interessenten verwickelt zu werden, leuchtet ebenfalls ein. Deshalb kann man die |
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*Europa 1848. Revolution und Reform, hg. v. Dowe, Dieter/Haupt, Heinz-Gerhard/Langewiesche, Dieter (= Politik und Gesellschaftsgeschichte 48). Dietz Nachf., Bonn 1998. 1295 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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*Europäische Sozialgeschichte. Festschrift für Wolfgang Schieder, hg. v. Dipper, Christof/Klinkhammer, Lutz/Nützenadel, Alexander (= Historische Forschungen 68). Duncker & Humblot, Berlin 2000. XIV, 558 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourEuropäische20010219
Europäische Sozialgeschichte. Festschrift für Wolfgang Schieder, hg. v. Dipper, Christof/Klinkhammer, Lutz/Nützenadel, Alexander (= Historische Forschungen 68). Duncker & Humblot, Berlin 2000. XIV, 558 S.
Der Sammelband gliedert sich ich sechs Teile; im ersten - „Politische Bewegungen und Regime“ - analysiert Armin Heinen die verschiedenen Ausprägungen des europäischen Faschismus. Er entstand zwischen 1918 und 1939 als „Epochenphänomen“ (S. 9) in schwachen Demokratien mit starken nationalistischen, antikapitalistischen und antikommunistischen Strömungen aufgrund der Krise des liberalen Systems. Nur in Italien, Deutschland und Rumänien bildeten sich starke, autonome faschistische Bewegungen heraus und nur unter „exzeptionellen Bedingungen“ (S. 13) konnten sie die Macht erobern: Als sich eine wirtschaftlich-soziale Zwangslage zur politischen Krise ausweitete, die als Krise des Parlamentarismus erschien, verlagerte sich die Entscheidungsgewalt im Staat auf ein kleines Zentrum um das Staatsoberhaupt, welche die Transformation des Systems in eine faschistisch-autoritäre Diktatur in die Wege leitete. Alexander Nützenadel spricht der italienischen faschistischen und Hans Mommsen der deutschen nationalsozialistischen Machtübernahme die Qualität einer Revolution ab. Die Regime zerfielen wieder, „ohne daß nennenswerte historische Errungenschaften blieben“ (S. 56). Brunello Mantelli schildert die an Völkermord grenzenden Gräuel der italienischen Besatzer in Griechenland und auf dem Balkan zwischen 1941 und 1943. Ein Beitrag zu „Stalinismus und Post-Stalinismus im osteuropäischen Vergleich“ von Klaus von Beyme beschließt den ersten Teil.
Die zweite „Revolutionen und Umbrüche“ betitelte Rubrik eröffnet ein Aufsatz von Pierangelo Schiera, der den Prozess der „Politisierung immer größerer Personen- und Problemkreise“ und ihr Interesse am Thema „Verfassung“ im 18. Jahrhundert anhand der Schriften von Jean Loui |
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*Fahnenschmidt, Willi, DDR-Funktionäre vor Gericht. Die Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch und Korruption im letzten Jahr der DDR und nach der Vereinigung (= Berliner juristische Universitätsschriften Strafrecht 5). Berlin Verlag, Berlin 2000. XXII, 347 S. Besprochen von Friedrich-Christian Schroeder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchroederfriedrichchristianFahnenschmidtrummlerthiemrodthohoffmüller20010704 Nr. 10291, 10260, 10292, 10432, 10454 ZRG 119 (2002) 88
Fahnenschmidt, Willi, DDR-Funktionäre vor Gericht. Die Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch und Korruption im letzten Jahr der DDR und nach der Vereinigung (= Berliner Juristische Universitätsschriften Strafrecht 5). Berlin Verlag, Berlin 2000. XXII, 347 S.
Rummler, Toralf, Die Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze vor Gericht (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 6). Berlin Verlag, Berlin 2000, XXX, 611 S.
Thiemrodt, Ivo, Strafjustiz und DDR-Spionage. Zur Strafverfolgung ehemaliger DDR-Bürger wegen Spionage gegen die Bundesrepublik (= Berliner Juristische Universitätsschriften Strafrecht 7). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVIII, 376 S.
Hohoff, Ute, An den Grenzen des Rechtsbeugungstatbestandes. Eine Studie zu den Strafverfahren gegen DDR-Juristen (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 9). Berlin Verlag, Berlin 2000. XVII, 237 S.
Müller, Jan, Symbol 89 – Die DDR-Wahlfälschungen und ihre strafrechtliche Aufarbeitung (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht 11). Berlin Verlag, Berlin 2001. XXI, 443 S.
1996 begründeten die Professoren am Institut für Kriminalwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin Klaus Marxen und Gerhard Werle mit Unterstützung der Volkswagen-Stiftung ein großes Forschungsprojekt „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“, das den strafrechtlichen Umgang mit der DDR-Vergangenheit in juristischer, zeitgeschichtlicher und rechtsvergleichender Perspektive untersuchen sollte. Das umfassende Thema wurde in zehn „Deliktsgruppen“ aufgeteilt, nämlich Gewalttaten an der deutsch-deutschen-Grenze, Wahlfälschung, Rechtsbeugung, Denunziationen, MfS-Straftaten, Mißhandlungen in Haftanstalten, Doping, Amtsmißbrauch und Korruption, Wirtschaftsstraftaten und Spionage, und mit Hilfe von Doktoranden in Angrif |
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*Fahrmeir, Andreas, Citizens and Aliens. Foreigners and the Law in Britain and the German States 1789-1870 (= Monographs in German History 5). Berghahn, New York 2000. 258 S. Besprochen von David von Mayenburg. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen MayenburgFahrmeir20010912 Nr. 10264 ZRG 119 (2002) 56
Fahrmeir, Andreas, Citizens and Aliens. Foreigners and the Law in Britain and the German States 1789-1870 (= Monographs in German History 5). Berghahn, New York 2000. 258 S.
Seit der französischen Revolution kam es in Europa zu einer radikalen Umpolung der Beziehung des Bürgers zur Obrigkeit: war diese zuvor allenfalls mittelbar über personale Bindungen vermittelt, so beanspruchte nun europaweit der Staat unmittelbar die Loyalität seiner Staatsangehörigen und gewährte dafür im Gegenzug jeweils unterschiedlich weit reichende staatsbürgerliche Rechte. Als entscheidendes juristisches Instrument entwickelte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht. Die Studie von Andreas Fahrmeir bietet nun einen wissenschaftlich sauber erarbeiteten und dennoch spannend zu lesenden Einblick in die rechtlichen und praktischen Probleme, die sich aus dieser Entwicklung für die auf diese Weise durch die Rechtsordnung „erfundene“ Gruppe der „Ausländer“ ergab. Inspiriert von den geschichtswissenschaftlichen Debatten zur Nationenbildung und zur Migrationsgeschichte, untersucht Fahrmeir die gesetzlichen und rechtspraktischen Zusammenhänge des Staatsangehörigkeitsrechts, des Einbürgerungs-, des Paß- und des Aufenthaltsrechts, sowie die Behandlung von Ausländern in weiteren Bereichen der Rechtsordnungen Großbritanniens und ausgewählter deutscher Staaten für den Zeitraum zwischen 1789 und 1870.
Im ersten Kapitel geht der Autor der grundsätzlichen Frage nach, wie in den Staaten des Deutschen Bundes und in Großbritannien Staatsangehörigkeit juristisch definiert wurde. Für die deutschen Staaten zieht er die verbreitete These in Zweifel, daß hier, motiviert von gesamtdeutschem Patriotismus, von jeher das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) tragendes Prinzip des Staatsangehörigenrechts gewesen sei. Auch in den ehemaligen Rheinbundstaaten fehlten nämlich staatsangehörigk |
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*Fehrenbach, Elisabeth. Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung. Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Frankreichs und Deutschlands im 19. Jahrhundert, hg. v. Hahn, H./Müller, J. Oldenbourg, München 1997. 421 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen WadleImperium20000929 Nr. 1181, 1000, 1246, 1070, 1134 ZRG 119 (2002) 00
Imperium und Papsttum. Zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts. Gerhard Baaken. Festschrift zum 70. Geburtstag, hg. v. Frech, K./Schmidt, U. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1997. 357 S.
Haverkamp, Alfred, Verfassung, Kultur, Lebensform. Beiträge zur italienischen, deutschen und jüdischen Geschichte im europäischen Mittelalter. Dem Autor zur Vollendung des 60. Lebensjahres, hg. v. Burgard, F./Heit, A./Matheus, M. Zabern, Mainz 1997. 552 S.
Burg, Dorf, Kloster, Stadt. Beiträge zur hessischen Landesgeschichte und zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte. Ausgewählte Aufsätze von Fred Schwind. Festgabe zu seinem 70. Geburtstag, hg. v. Braasch-Schwersmann, U. (= Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte 17). Elwert, Marburg 1999. 602 S.
Fehrenbach, Elisabeth. Politischer Umbruch und gesellschaftliche Bewegung. Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Frankreichs und Deutschlands im 19. Jahrhundert, hg. v. Hahn, H./Müller, J. Oldenbourg, München 1997. 421 S.
Strauch, Dieter, Kleine rechtsgeschichtliche Schriften, Aufsätze 1965-1997 aus Anlaß seines 65. Geburtstages hg. v. Baldus, M./Neuheuser, H. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1998. 445 S.
In den fünf durch runde „Geburtstage“ veranlaßten Sammelbänden sind Aufsätze zusammengestellt, die auch bei Rechtshistorikern auf großes Interesse gestoßen sind und es verdienen, in Erinnerung gehalten zu werden.
Aus dem wissenschaftlichen Werk Gerhard Baakens, dessen besonderes Interesse der hochmittelalterlichen Kaiser- und Papstgeschichte gilt, sind elf Beiträge ausgewählt, die sich Themen der Verfassungs-, Geistes- und Rechtsgeschichte, vor allem der Stauferzeit, widmen. Mit den Stichworten „Königserhebungen“ und „Nachfolgefragen“, „sizilisches Königtum“ und „Thronstreitigkeiten“ einerseits, „Rechtsgeschichte des Privilegs“ und „Recht und Macht“ andererseits können die Schwerpunkte lediglic |
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*Fenske, Hans, Der moderne Verfassungsstaat. Eine vergleichende Geschichte von der Entstehung bis zum 20. Jahrhundert. Schöningh, Paderborn 2000. XIII, 577 S. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen Pauly20010405Fenske Nr. 10385 ZRG 119 (2002) 50
Fenske, Hans, Der moderne Verfassungsstaat. Eine vergleichende Geschichte von der Entstehung bis zum 20. Jahrhundert. Schöningh, Paderborn 2000. XIII, 577 S.
Zwei Jahre nach Erscheinen von Wolfgang Reinhards „Geschichte der Staatsgewalt“, ausweislich des Untertitels eine „vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart“, hat nun Hans Fenske, ebenfalls Freiburger Historiker, eine thematisch verwandte Studie vorgelegt. Während Reinhard in der Breite einer Staatslehre umfassend Herrschaftsphänomene im europäischen Spektrum seit dem Hochmittelalter analysiert, begrenzt sich Fenske auf die Entwicklungsgeschichte des modernen Verfassungsstaates, den er in der Tradition der französischen Menschenrechtserklärung von 1789 durch Gewaltenteilung und Individualrechtsgarantien charakterisiert sieht. Anders als Reinhard gliedert Fenske weitgehend nach Ländern und übersteigt den europäischen Rahmen. In der Bilanz weist Fenske weltweit zehn Zonen der Verfassungsentwicklung, davon sechs in Europa, aus. Den Verfassungsstaat sieht er dabei in zwei Ausprägungen, einer älteren in Form der konstitutionellen Monarchie und einer jüngeren in Form der Demokratie. Letztere soll ein allgemeines Wahlrecht kennzeichnen und, abgesehen von den Präsidialdemokratien, auch die Formierung der Regierung „gemäß“ den (wohl aber nicht „durch“ die) jeweiligen Parlamentsmehrheiten (S. 525). Auf Grund der Schablone der „schon“ und „noch nicht“ erreichten Standards erscheint das parlamentarische England den kontinentaleuropäischen Staaten so zwar lange Zeit voraus, eine Demokratie sei der britische Adelsstaat dennoch bis Anfang des 20. Jahrhunderts nicht gewesen. Diese zweite Stufe von Verfassungsstaatlichkeit hätten vor dem ersten Weltkrieg nur wenige Staaten erreicht, darunter vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Neuseeland, die Schweiz, Frankreich und Teile Skandinavien |
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*Fimpel, Martin, Reichsjustiz und Territorialstaat. Württemberg als Kommissar von Kaiser und Reich im Schwäbischen Kreis (1648-1806) (= Frühneuzeit-Forschungen 6). bibliotheca academica, Tübingen 2000. 347 S. Besprochen von Klaus-Peter Schroeder. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchroederFimpel20010507 Nr. 10153 ZRG 119 (2002) 40
Fimpel, Martin, Reichsjustiz und Territorialstaat. Württemberg als Kommissar von Kaiser und Reich im Schwäbischen Kreis (1648-1806) (= Frühneuzeit-Forschungen 6). Bibliotheca academica, Tübingen 2000. 347 S.
Das Alte Reich und seine Institutionen stehen seit langem im Mittelpunkt des Interesses der Geschichtswissenschaft. Grundlegende Arbeiten wie die von Friedrich Hermann Schubert zur Stellung der deutschen Reichstage in der Staatslehre der frühen Neuzeit und die ergänzenden Studien von Gerhard Österreich zur Struktur und Geschäftsgang der Reichstage wie auch die systematische Erforschung der höchsten Reichsgerichtsbarkeit durch Bernhard Diestelkamp, Adolf Laufs und Wolfgang Sellert belegen, freilich nur unvollständig, die überaus ertragreiche Entwicklung dieses Wissenschaftsgebietes. Sie alle haben zu entscheidenden Umwertungen im Vergleich zur vorangegangenen national- und machtstaatlichen Beurteilung des Reiches geführt. Deutlich sichtbar wird nun, dass die Verfassung des Reiches selbst, welche sich bis zum Reichsdeputationshauptschluss, ja bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806 nicht mehr wesentlich verändert hat, den Charakter einer europäischen Friedensordnung besitzt. Auch nach dem Westfälischen Frieden behielt das in hierarchischen Strukturen erstarrte Heilige Römische Reich Deutscher Nation seinen Wert für die europäische „Gleichgewichtsmaschine“. Insbesondere aber waren das Reich und seine Verfassung in erster Linie Hüter des Rechts und der Rechtsordnung auf der Grundlage uralter und eingewurzelter Traditionen; einzig hierauf beruhte seine Legitimität, sein Selbstverständnis. Trotz des erheblichen Machtgefälles zwischen seinen Gliedern gelang es, Konflikte im Innern meist gewaltfrei zu lösen. Das Problem einer effektiven Sicherung des Landfriedens bildete den Anlass für die Reichskreisorganisation; sie gliederte und festigte das weitläufige regnum teutonicu |
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*Formazione e strutture dei ceti dominanti nel medioevo - Marchesi conti e visconti nel regno italico (Secc. IX-XII) (= Atti del secondo convegno di Pisa 3-4 dicembre 1993 2 = nuovi studi storici 39). Istituto storico Italiano per il medio evo, Rom 1996. 441 S. Besprochen von Frank Theisen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen TheisenFormazione20010912 Nr. 10149 ZRG 119 (2002) 32
Formazione e strutture dei ceti dominanti nel medioevo: Marchesi Conti e Visconti nel Regno Italico (Secc. IX-XII) (= Atti del secondo convegno di Pisa 3-4 dicembre 1993 2 = nuovi studi storici 39). Istituto storico Italiano per il medio evo, Rom 1996. 441 S.
Vorzustellen sind die Akten des zweiten Historikerkongresses aus dem Jahre 1993, der sich mit den herrschenden Schichten und deren Funktionen im Königreich Italien im Zeitraum des 9. bis 12. Jahrhunderts befaßt[1]. Der Sammelband umfaßt 16 Beiträge, in denen vor allem wichtige Hochadelsfamilien aus Oberitalien betrachtet und ihre Bedeutung für die Herrschaftsentwicklung dargestellt werden. In der Besprechung werden die Beiträge kurz vorgestellt, um dann jeweils die rechtshistorischen Ergebnisse zu betrachten. Dadurch kann eine vergleichende Betrachtungen mit Gebieten nördlich der Alpen ermöglicht werden. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Adels und seine Rolle bei den großen Streitigkeiten zwischen den Kaisern und den oberitalienischen Städten des 12. Jahrhunderts einzugehen.
Die Einleitung in die Thematik leistet der Beitrag von Cinzio Violante, welcher auch für die Rechtsgeschichte wichtige Erkenntnisse aufzeigt. Violante zeigt in seinem Aufsatz, daß man im 10. und 12. Jahrhundert nicht von einer Feudalisierung und noch weniger von einer Vererblichkeit der Markgrafschaften und Grafschaften ausgehen kann. Als ein Beleg für seine These führt er an, daß vor der berühmten Konstitution Konrads II. aus dem Jahre 1037 beneficium[2] und ius feudorum synonym gebraucht wurden, eine Unterscheidung also kaum feststellbar ist. Nach meinem Dafürhalten wäre es an dieser Stelle wichtig gewesen, auf die vielfältige Bedeutung des Begriffes beneficium einzugehen um mögliche Differenzierungen in der Bedeutung aufzuspüren, wie es beispielsweise Landau[3] und die Herausgeber der Urkunden der Mathilde von Tuscien |
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*Fortitudo temperantia. Die Rechtsanwälte am Reichsgericht und beim Bundesgerichtshof - Ein Rückblick - Festgabe zu 50 Jahren Bundesgerichtshof, hg. v. d. Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e. V. Beck, München 2000. XII, 361 S. Besprochen von Martin Henssler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen HensslerFortitudo20010906 Nr. 10258 ZRG 119 (2002) 87 Fortitudo temperantia. Die Rechtsanwälte am Reichsgericht und beim Bundesgerichtshof – Ein Rückblick – Festgabe zu 50 Jahren Bundesgerichtshof, hg. v. d. Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e. V. Beck, München 2000. XII, 361 S.
I. Welch ein Jubilar, der sich rühmen kann, bereits zu dem eher unüblichen frühen Zeitpunkt eines 50. Geburtstages mit nicht weniger als vier Festschriften bedacht zu werden! Die vier dem Bundesgerichtshof zu diesem Jubiläum zugedachten Festgaben variieren in Autorenkreis und thematischer Ausrichtung: Richter und Bundesanwälte am BGH erörtern in ihrer Schrift Schwerpunktprobleme der jüngeren BGH-Rechtsprechung (Geiß/Nehm/Brandner/Hagen (Hrsg.), 50 Jahre Bundesgerichtshof: Festschrift aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Heymanns-Verlag, Köln). Eine weitere - in ihrem Umfang bislang beispiellose - Festgabe ist aus dem Kreis der Wissenschaft beigesteuert worden. Das vierbändige Werk (Canaris u. a. (Hrsg.), 50 Jahre Bundesgerichtshof: Festgabe aus der Wissenschaft, C. H. Beck-Verlag, München) befaßt sich mit einer fast unüberschaubaren Fülle von Rechtsproblemen und legt einen Schwerpunkt auf die Nachzeichnung des Einflusses des BGH bei der Entwicklung einzelner Rechtsgebiete. Mit einem gewissen Augenzwinkern haben sich ferner die wissenschaftlichen Mitarbeiter des BGH mit einer eigenen Festschrift beteiligt (Herz/Freymann/Vatter (Hrsg.), HIWI 2000, Alma-Mater-Verlag, Saarbrücken), die nach eigenem Bekunden keinen wissenschaftlichen Anspruch hat, sondern einen Einblick in die Arbeit und den Alltag am höchsten deutschen Zivil- und Strafgericht vermitteln soll.
II. 1. Die hier zu besprechende Festgabe Fortitudo Temperantia ist der Beitrag der Anwaltschaft, die es sich zu Recht nicht nehmen lassen wollte, ein eigenes Werk aus Anlaß des Jubiläu |
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*Fößel, Amalie, Die Königin im mittelalterlichen Reich (= Mittelalter-Forschungen 4). Thorbecke, Stuttgart 2000. 443 S., 16 Abb. Besprochen von Klaus-Frédéric Johannes. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen JohannesFößel20010821 Nr. 10307 ZRG 119 (2002) 31
Fößel, Amalie, Die Königin im mittelalterlichen Reich (= Mittelalter-Forschungen 4). Thorbecke, Stuttgart 2000. 443 S., 16 Abb.
In der bei Peter Segl in Bayreuth entstandenen Habilitationsschrift bringt Amalie Fößel eine bisher stark vernachlässigte Personengruppe innerhalb des Reiches näher. Herrscherinnen - oft gesalbt und gekrönt - nahmen zwar durchaus an der Herrschaftsausübung am und im Reich durch ihren Gemahl - später unter Umständen auch durch die Regentschaft - teil. Dabei konnten sie auch im Schatten - nicht nur in der historischen Forschung! - verbleiben. Deshalb ist eine weitere intensive Beschäftigung mit dem Themenkomplex wünschenswert.
Frau Fößel ordnet das Thema mit den Bereichen „Status der Königin“ (S. 15-92), „Rahmenbedingungen für die Herrschaftsausübung der Königin“ (S. 93-150), „Aufgabenbereiche der Königin“ (S. 151-250), „Die Königin im Kräftefeld politischer Macht“ (S. 251-316) und „Stellvertretung im Königtum“ (S. 317-372). Im abschließenden Resümee zieht Frau Fößel Bilanz unter den Stichworten „Herrschaftsausübung“, „Herrschaftsrechte“ und „Handlungsspielräume der Königin im mittelalterlichen Reich“ (S. 373-388).
1. Der gediegen gestaltete Band wurde mit sechzehn, zumeist farbigen Bildern ausgestattet. Die Schwerpunkte bilden die Ottonen- und Salierzeit (6) sowie das Spätmittelalter (8), während die Stauferzeit mit nur zwei Abbildungen vertreten ist. Generell drängt sich dem Rezensenten der Verdacht auf, daß der Abbildungsbefund symptomatisch für das Werk an sich, und somit die Stauferzeit nur sehr knapp vertreten ist, wobei dafür kaum Anlaß besteht.[1] Dieser Befund wird - zumindest teilweise - auch durch die bisherige Forschung gedeckt: Arbeiten wurden hauptsächlich den hochmittelalterlichen Herrscherinnen gewidmet - entweder in Gesamt[2]-, oder Einzeldarstellungen. Frau Fößel räumt in ihren Ausführungen zum Spätmittelalter - hier fehlen gänzlich |
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*Fries, Lorenz, Chronik der Bischöfe von Würzburg 742-1495. Band 3 Von Gerhard von Schwarzenburg bis Johann II. von Brunn (1372-1440), bearb. v. Bauer, Christoph/Götz, Hannelore/Schröder, Asta u. a. (= Fontes Herbipolenses). Schöningh, Würzburg 1999. XIV, 382 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerFries20010901 Nr. 10020 ZRG 119 (2002) 33
Fries, Lorenz, Chronik der Bischöfe von Würzburg 742–1495. Band 3 Von Gerhard von Schwarzenburg bis Johann II. von Brunn (1372–1440), bearb. v. Bauer, Christoph/Götz, Hannelore/Schröder, Asta u. a. (= Fontes Herbipolenses). Schöningh, Würzburg 1999. XIV, 382 S.
Von Lorenz Fries’ mittelalterlicher Chronik der Bischöfe von Würzburg legen die Herausgeber nunmehr den dritten von insgesamt sechs geplanten Bänden des großen Werks vor. Er behandelt den Zeitraum von 1372 bis 1440. Dabei ist die Zeit bis 1411 von Ulrich Wagner bearbeitet, die Zeit bis 1440 von Hannelore Götz, Christoph Bauer und Asta Schröder.
Die schon bei den früheren 1992 und 1994 erschienenen Textbänden angewandten Editionsgrundsätze wurden fortgeführt. Dementsprechend ist der Text buchstabengetreu wiedergegeben und kritisch kommentiert. Schwerer verständliche Textwörter sind erklärt, die erfassten Personen und Orte nach Möglichkeit identifiziert und die benutzten Quellen im Rahmen des vertretbaren Aufwands nachgewiesen.
Der Band beginnt mit der Doppelwahl des Jahres 1372, aus der kraft päpstlicher Entscheidung Gerhard von Schwarzburg als neuer Bischof hervorging, dessen 28 jährige Herrschaft mit den Zeilen: Wa noch ain hiert furt solche art, sein vihe gewun kain dicke schwart bewertet wird. Die anschließende Doppelwahl des Jahres 1400 wird durch König Ruprecht zugunsten Johanns von Egloffstein entschieden, der sich durch die Gründung der ersten hohen Schule Würzburgs verdient macht, die aber an Uneinigkeit von Bürgern und Geistlichkeit scheitert. Ihm folgt 1411 Johann II. von Brunn (Niederbronn) im Elsass, für den zwar fremde Herkunft den Ausschlag gibt, mit dem das Hochstift jedoch nicht den ersehnten Frieden findet.
Mit der sorgfältigen Edition wird auch dem historisch interessierten Laien eine wichtige Quelle mittelalterlicher deutscher Landes- und Stadtgeschichte leicht zugänglich gemacht. Dafür verdienen He |
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*Fuchs, Ralf-Peter, Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht (1525-1805) (= Forschungen zur Regionalgeschichte 28). Schöningh, Paderborn 1999. VIII, 387 S. Besprochen von Andreas Roth. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen RothFuchs20010417 Nr. 10016 ZRG 119 (2002) 47
Fuchs, Ralf-Peter, Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht (1525-1805) (= Forschungen zur Regionalgeschichte 28). Schöningh, Paderborn 1999. VIII, 387 S.
Mit dem recht allgemein gehaltenen Obertitel deutet der Verfasser bereits an, daß das von ihm behandelte Thema sehr vielschichtig ist: Schmähungen, Beleidigungen, Realinjurien und Schmähschriften bilden den Gegenstand von 155 Prozeßakten aus dem Staatsarchiv Münster, alles Klagen, die aus dem Raum Westfalen an das Reichskammergericht gerichtet wurden. Die seit den 1980er Jahren vermehrte Beschäftigung mit dem Ehrbegriff möchte Fuchs um einen vergleichenden Blick bereichern, den ihm das Material des Reichskammergerichts eröffnen und der die bisherigen Mikrohistorien ergänzen soll. Thematisch kann er an ein gestiegenes Interesse hinsichtlich historischer Wahrnehmungs‑ und Gefühlswelten anknüpfen.
Das Aktenmaterial, das im Anhang dieser Bochumer Dissertation in einer Übersicht angegeben ist, wurde anhand der Registratur ausgewählt, Schwerpunkte liegen in den Jahren 1590 bis 1620 und in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts. Die geringe Zahl von Prozessen zu Beginn des Untersuchungszeitraumes erklärt der Verfasser damit, daß Westfalen in dieser Zeit noch ganz die königsferne Landschaft war, aus der man kaum zum obersten Gericht appelliert habe. Erst durch die professioneller werdende Rechtsprechung am Hofgericht oder beim Fürstbischof sei die Justiz der eines modernen Flächenstaates angeglichen worden. Die Injurienprozesse machten insgesamt nur 2,1 % des gesamten Aktenbestandes aus, die 350 betroffenen Personen verteilten sich überwiegend auf das städtische Bürgertum (26 %), den Adel (23 %) und den Juristenstand (16 %). Insgesamt seien nur 42 Bauern beteiligt gewesen sowie 32 Körperschaften, darunter vor allem Städte, aber auch Regierungen und Territorialgerichte. Die zugesprochenen Summen schwankte |
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*Fuchs-Heinritz, Werner, Biographische Forschung. Eine Einführung in Praxis und Methoden. 2. Aufl. (= Hagener Studientexte zur Soziologie 5). Westdeutscher Verlag, Opladen/Wiesbaden 2000. 384 S. Besprochen von Christoph Mauntel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen MauntelFuchs-Heinritz20010912 Nr. 10267 ZRG 119 (2002) 02
Fuchs-Heinritz, Werner, Biographische Forschung. Eine Einführung in Praxis und Methoden. 2. Aufl. (= Hagener Studientexte zur Soziologie 5). Westdeutscher Verlag, Opladen/Wiesbaden 2000. 384 S.
Das hier anzuzeigende Buch von Werner Fuchs-Heinritz, Professor für allgemeine Soziologie an der Fern-Universität Hagen, ist erstmals 1984 in der Reihe „Hagener Studientexte zur Soziologie“ erscheinen. Mit ihm steht in nunmehr zweiter Auflage eine Einführung in den Arbeitsbereich der biographischen Forschung in den Sozialwissenschaften zur Verfügung.
Gleich zu Beginn, in der Einleitung, weist der Autor auf eine besondere Schwierigkeit seines Gegenstandes hin. Die biographische Forschung sei ein „Arbeitsbereich in verschiedenen Wissenschaften, keine fest etablierte Teildisziplin, kein traditioneller Methodenbereich mit von allen gemeinsam verwendeten Grenzziehungen, Grundbegriffen oder Verfahrensschritten“. (S. 9) Den hieraus resultierenden terminologischen Unsicherheiten und Zweifeln über den Gegenstandsbereich entsprechender Forschungsaktivitäten versucht der Autor zu entgehen, indem er unter den Begriff der biographischen Forschung diejenigen Forschungsansätze und -wege in der Sozialwissenschaft fasst, „die als Datengrundlage (oder als Daten neben anderen) Lebensgeschichten haben, also Darstellungen der Lebensführung oder der Lebenserfahrung aus dem Blickwinkel desjenigen, der sein Leben lebt.“ (S. 9) Auf der Grundlage dieser weiten, am Charakter der Daten orientierten Grenzziehung soll das Buch dem Leser „in erster Linie Überblick und praktischen Rat bieten“. (Vorwort zur 2. Auflage) Die Erwartungen, die sich an ein solches Vorhaben knüpfen, werden voll und ganz erfüllt.
Das Buch zerfällt in drei Kapitel, die von einer Einleitung und einem abschließendem Ausblick gerahmt werden. Im ersten Kapitel gibt der Autor einen exemplarischen Einblick in die Vielfalt biographischer K |
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*Garovi, Angelo, Obwaldner Geschichte. Staatsarchiv des Kantons Obwalden, Sarnen 2000. 263 S. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen CarlenGarovi20010213 Nr. 10357 ZRG 119 (2002) 30
Garovi, Angelo, Obwaldner Geschichte. Staatsarchiv des Kantons Obwalden, Sarnen 2000. 263 S.
Obwalden liegt in der Innerschweiz und ist einer der 26 Kantone und Halbkantone der Schweiz. Historisch gesehen gehört es zu den ältesten Kernlanden der Eidgenossenschaft, die sich seit dem 13. Jahrhundert in Bünden zusammenfand. Darum ist auch die Geschichte Obwaldens reich, und das illustriert diese Gesamtdarstellung von Angelo Garovi, dem Leiter des Obwaldner Staatsarchivs und Professor an der Universität Basel, trefflich. Das Buch ist wissenschaftlich auf hohem Stand, ist aber dank seiner flüssigen und leicht lesbaren Sprache und der ansprechenden und übersichtlichen Einteilung auch für ein größeres Publikum bestimmt. Dazu ist es ausgezeichnet bebildert und mit Karten versehen.
Garovi behandelt die Frühgeschichte mit ihren Funden vom Neolithikum an und die Römerzeit, aus der u. a. eine römische Villa frei gelegt wurde und neben anderen Funden römische Münzen Schlüsse erlauben. Das Früh- und Hochmittelalter ist gekennzeichnet durch die Einwanderung und die Besiedelung durch die Alemannen, die Christianisierung in ihrer verschiedenen Ausprägung. Im Spätmittelalter beteiligt sich Obwalden am eidgenössischen Bündnissystem und dessen Expansion in den Süden. Es ist die Zeit der Herrenhöfe und Burgen, der Gemeindebildung und Verselbständigung, des Wegs in die Reichsunmittelbarkeit, einer reichen Kultur und Kunst, die in der Romanik und Gotik im Kloster Engelberg europäisches Niveau erlangte, einer lebendigen Kirche, deren Geschichte in die politische Geschichte einfließt und die sich im 16. Jahrhundert der Reformation stellen musste und diese in der Gegenreformation überwand. Garovi schildert das alles mit zahlreichen anschaulichen Beispielen wie er in der Folge auch die Barockkultur und Politik, Wirtschaft und Alltag im Ancien Regime einlässlich beschreibt. Das ist auch für das 19. Jahr |
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*Gelehrte in der Revolution. Heidelberger Abgeordnete in der deutschen Nationalversammlung 1848/49, hg. v. Engehausen, Frank/Kohnle, Armin. Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 1998. 239 S. Besprochen von Wilfried Fiedler (Sammelrezension). ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerDierevolution20001219 Nr. 1249, 1150, 1213, 1211, 1236, 1212, 1115, 1186, 1031, 1103, 1145, 1146, 1092, 1080, 1101, 1132, 1087, 1100, 1099, 1187, 1091 ZRG 119 (2002) 51
Die Revolution von 1848/49 in Deutschland nach 150 Jahren (Sammelbesprechung der in den Anmerkungen bibliographisch nachgewiesenen Werke)
Die Revolution von 1848 gilt zwar als gescheitert, aber spätestens nach der Monographie von J.‑D. Kühne[1] ist geläufig, daß diese Aussage so nicht stimmt und die Folgewirkungen nicht zu unterschätzen sind. Kühne hat pünktlich zum Jubiläum eine zweite Auflage vorgelegt[2] und diese mit einer Rarität versehen: mit einem „Nachwort“,[3] in dem er auf die geäußerte Kritik, auf Korrekturen und Anregungen verschiedenster Art eingeht. Die Revolution von 1848/49 mußte auf ganz unterschiedliche Reaktionen stoßen, da sie sich an das vorherrschende Staatsbild nicht hielt und nach 1945 in Deutschland Verwunderung erregte, da seine Ausdehnung die gewohnten Grenzen deutlich überschritt. Der Revolutionsgedanke fand in Deutschland stets eine lebhafte Reaktion, ganz im Gegensatz zu der anders lautenden Überlieferung.[4] Nach 1945 bot die Revolution von 1848/49 Halt in einer wenig erfreulichen Situation. Auch die Aufarbeitung der wichtigsten Daten der Abgeordneten der Paulskirche in dem Werk von Best/Weege[5] änderte nichts daran, daß die Revolution von 1848/49 in Deutschland eher belächelt wurde und ihre Fortwirkung unterschätzt worden ist.
In einer die europäischen Dimension betonenden Publikation[6] konnte H. Reinalter daher zutreffend feststellen, die wenigen neueren Arbeiten hätten „das gesamte Bild der Revolution kaum wesentlich“ verändert.[7] Die europäische Dimension der Revolution von 1848/49 war zwar schon zuvor bekannt, jedoch liefert dieser Ansatz zunächst eine erste Anknüpfung für manche Publikationen zum Jubiläumsjahr.[8]
Wichtige Beiträge unterschiedlicher Art enthält auch die Publikation von Ch. Jans |
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*Gemeinde, Reform und Widerstand. Festschrift für Peter Blickle zum 60. Geburtstag, hg. v. Schmidt, Heinrich R./Holenstein, André/Würgler, Andreas. bibliotheca academica, Tübingen 1998, XVI, 512 S. Besprochen von Albrecht Cordes. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen CordesGemeinde20010808 Nr. 1176 ZRG 119 (2002) 00
Gemeinde, Reform und Widerstand. Festschrift für Peter Blickle zum 60. Geburtstag, hg. v. Schmidt, Heinrich R./Holenstein, André/Würgler, Andreas. bibliotheca academica, Tübingen 1998, XVI, 512 S.
Peter Blickle und der Kommunalismus - selten kann ein Wissenschaftler so klar mit einer geglückten Begriffsbildung assoziiert werden wie der Berner Historiker und sein Konzept einer Geschichte von unten, die dem Anteil des „gemeinen Mannes“ an der Erschaffung des modernen Europas Gerechtigkeit widerfahren lassen will. Zu seinem 60. Geburtstag wurde Blickle eine Festschrift gewidmet, deren Titel die drei wichtigsten Teilgebiete von Blickles Forschungsfeld benennt. Den Herausgebern ist das Kunststück gelungen, drei etwa gleich große Gruppen von Beiträgen einzuwerben und die meisten Autoren auf Blickles Fragestellungen zu verpflichten – ein Beleg für die vielfältigen Anregungen, die von Blickles Ansatz ausgehen. So ist eine Festschrift entstanden, die trotz ihrer 33 Autoren aus neun Ländern ein erstaunlich homogenes Bild bietet. Regionale, quellennahe Fallstudien zu den drei Bereichen prägen den Charakter der meisten Beiträge; der letzte Aufsatz jedes Teils trägt jeweils Übersichtscharakter.
Das kurze Vorwort verdient Beachtung, weil es einer annotierten Auswahlbibliographie gleich einen hilfreichen Wegweiser für den Einsteiger in Blickles umfangreiches Schrifttum bietet.
Unter dem Titel „Gemeinde und Kommunalismus“ sind regional orientierte Studien versammelt. David Sabean stellt württembergische Dorfgerichtsprotokolle als Quellengruppe vor. Hartmut Zückert, Evamaria Engel und Peter Weber erproben Blickles These von einem positiven Beitrag des „gemeinen Mannes“ am Aufbau des frühneuzeitlichen Staates an ost- und westdeutschen Regionen. Beat Kümin, Steinar Imsen und Eva Österberg finden in England, Norwegen und Schweden wenig Spuren des von Blickle postulierten Antagonismus. In Skand |
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*Gemeinwohl - Freiheit - Vernunft - Rechtsstaat. 200 Jahre Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (= Juristische Gesellschaft zu Berlin. Symposium 27.-29. Mai 1994 Berlin), hg. v. Ebel, Friedrich. De Gruyter, Berlin 1995. 160 S. Besprochen von Wilfried Fiedler. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerGemeinwohlKleinheyerDaspreußische Nr. 640,653, 685 ZRG 119 (2002) 43Das
Das Preußische Allgemeine Landrecht in der Literatur der Gegenwart (Sammelbesprechung)
Gemeinwohl - Freiheit - Vernunft - Rechtsstaat. 200 Jahre Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (= Juristische Gesellschaft zu Berlin. Symposium 27.-29. Mai 1994 Berlin), hg. v. Ebel, Friedrich. De Gruyter, Berlin 1995. 160 S.
Kleinheyer, Gerd, Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten vom 1. Juni 1794 (= Juristische Studiengesellschaft 216). C. F. Müller, Heidelberg 1995. 27 S.
Das Preußische Allgemeine Landrecht. Politische, rechtliche und soziale Wechsel- und Fortwirkungen, hg. v. Wolff, Jörg (= Motive – Texte – Materialien 70). C. F. Müller, Heidelberg 1995. 351 S.
Der Geburtstag des preußischen allgemeinen Landrechts (1794) hat zu mehreren erstaunlichen Würdigungen im Schrifttum geführt. Es ging dabei entweder um Vortragsveranstaltungen oder um Symposien, die zum Teil auch in dieser Zeitschrift behandelt worden sind (vgl. ZRG. Germ. Abt. 116, 602ff.). Dem Speyerer Symposium entsprach dabei das Symposium der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, das bereits 1994 stattfand. Es ist erstaunlich, daß ein doch schon betagtes Werk auf diese Weise heute gewürdigt wird, wobei es sich einerseits um Vorträge wichtiger Art handelt, andererseits um einen Einzelvortrag, wie demjenigen von Kleinheyer. Der Band des De Gruyter-Verlages enthält mehrere Vorträge und ihre Diskussion. Er beginnt mit einem Vortrag von Willoweit über „die bürgerlichen Rechte und das gemeine Wohl“, das rechtspolitische Profil des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 (S. 1ff.). Dieser Vortrag enthält wie derjenige Kleinheyers auch eine Würdigung des geistigen Vaters der preußischen Kodifikation. Klaus Luig widmet sich der privatrechtlichen Seite des ALR (S. 17ff.), während Wolfgang W. Schild die strafrechtliche Seite aufgreift (S. 41ff.). Auc |
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*Genossenschaftliche Strukturen in der Hanse, hg. v. Jörn, Nils/Kattinger, Detlef/Wernicke, Horst (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte, Neue Folge 48). Böhlau, Köln 1999. IX, 305 S. Besprochen von Siegbert Lammel. ZRG GA 119 (2002) |
Ganzen Eintrag anzeigen LammelGenossenschaftliche20010328 Nr. 10012 ZRG 119 (2002) 32
Genossenschaftliche Strukturen in der Hanse, hg. v. Jörn, Nils/Kattinger, Detlef/Wernicke, Horst (= Quellen und Darstellungen zur Hansischen Geschichte, Neue Folge 48). Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1999, IX, 305 S.
Der Sammelband vereinigt 16 Beiträge, die teils auf einer internationalen Arbeitstagung 1997 über den Genossenschaftsgedanken im Rahmen der Hanse gehalten, teils als thematisch in diesen Bereich gehörend mit aufgenommen worden sind. Inhaltlich reicht die Darstellung von der Sprachforschung über religiöse Bruderschaften bis hin zu verschiedenen Handelskorporationen, um in einer übergreifenden Schau zum „Gemeinen Kaufmann“ zu enden; geographisch wird zwar der gesamte Handelsraum der Hanse abgedeckt, der Schwerpunkt liegt jedoch im Ostseeraum. Jeder einzelne Artikel bietet eine Fülle von forschungsintensiven Details, die zwar thematisch ein Schlaglicht auf den speziellen Bereich werfen; auch kann durchaus eingeräumt werden, dass diese Forschungsergebnisse in den allgemeinen Obertitel „Genossenschaftliche Strukturen“ eingeordnet werden können; auf eine Einzelbewertung muss jedoch aus Platzgründen verzichtet werden. Nun weisen aber die Autoren selbst darauf hin, dass in diesen Bereichen schon eine Fülle von Vorarbeiten geleistet worden sind, die zwar nunmehr ergänzt und in den Ergebnissen verfeinert werden, deren weiterführender Wert auch nicht gering zu veranschlagen ist, aber doch einige Fragen zum Grundlegenden offen lassen. Mit wenigen Ausnahmen haben sich die Autoren auf die Schilderung der quellenorientierten Tatbestände beschränkt. Kaum zu finden sind dagegen Erklärungen, warum es zu den geschilderten Tatbeständen gekommen ist. Es mag zwar an der teilweise dürftigen Quellenlage liegen, dass Erklärungen die Grenze zur Spekulation streifen. Aber unter Zuhilfenahme von Forschungsergebnissen von Nachbarwissenschaften, z. B. der Soziologie, könnten Versuch |