*Reinhardt, Stefan, Die Darstellung der Revolution von 1848/49 in den Lebenserinnerungen von Carl Schurz und Otto von Corvin (= Schriftenreihe der internationalen Forschungsstelle „Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa 1770-1850“ 27). Lang, Frankfurt am Main 2000. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LaufsReinhardt20000825 Nr. 10137 ZRG 118 (2001)
Reinhardt, Stefan, Die Darstellung der Revolution von 1848/49 in den Lebenserinnerungen von Carl Schurz und Otto von Corvin (= Schriftenreihe der Internationalen Forschungsstelle „Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa 1770-1850“ 27). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. 101 S.
Das Bändchen bietet ein geschichts‑ und literaturwissenschaftliches Lehrstück zu der altbekannten Erfahrung, dass „die Darstellung desselben historischen Ereignisses in autobiographischen Schriften unterschiedlich ausfällt“. Beide Bewegungsmänner und Freiheitshelden nahmen an den Kämpfen in der Pfalz und in Baden 1849 teil, Schurz (1829-1906) als Leutnant, von Corvin‑Wiersbitzki (1812‑1886) als Generalstäbler, und beide gehörten am Ende zu den Eingeschlossenen in der von preußischen Truppen belagerten Festung Rastatt. Schurz gelang die waghalsige Flucht durch einen Abwasserkanal. Von Corvin, der sich für die Kapitulation auf Gnade und Ungnade eingesetzt hatte, wurde durch ein preußisch‑badisches Standgericht zum Tode verurteilt; nach seiner Begnadigung verbüßte er sechs Jahre Einzelhaft in Bruchsal. Auf unterschiedlichen Wegen gelangten beide Achtundvierziger nach Nordamerika, wo Schurz bis zum Staatsmann aufstieg, während von Corvin als Korrespondent und Kriegsberichterstatter arbeitete, um schließlich als Journalist und Schriftsteller in Deutschland sein Brot zu verdienen. „Ein angesehener Minister im Ruhestand musste anders auf sein Leben zurückblicken als ein gestrandeter Glücksritter, der zeitlebens auf das falsche Pferd gesetzt hatte“.
Schurz erweist sich im ersten, 1906 auf deutsch, 1907 in amerikanischer Übersetzung erschienenen Band seiner „Lebenserinnerungen“ als gelassener und objektiver denn Corvin. Im Verrat der Fürsten, die ihre Versprechungen nicht hielten, sah er den wahren Grund für das Scheitern der Revolution. Die einseit |
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*Rexroth, Frank, Das Milieu der Nacht. Obrigkeit und Randgruppen im mittelalterlichen London (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 153). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999. Besprochen von Eva Schumann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchumannRexroth20000914 Nr. 10030 ZRG 118 (2001)
Rexroth, Frank, Das Milieu der Nacht. Obrigkeit und Randgruppen im mittelalterlichen London (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 153). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999. 450 S., 4 Abb., 2 Kart.
Die von Michael Borgolte an der Philosophischen Fakultät I der Humboldt‑Universität betreute und 1998 mit dem Preis für hervorragende Leistungen des wissenschaftlichen Nachwuchses vom Verband der Historiker Deutschlands ausgezeichnete Habilitationsschrift untersucht ‑ wie der Untertitel darlegt ‑ das Verhältnis von Obrigkeit und Randgruppen im spätmittelalterlichen London. Der Titel bezeichnet die vom Verfasser getroffene Umschreibung der von ihm unter dem Begriff „Milieu der Nacht“ zusammengefaßten Randgruppen. Als Ausgangspunkt dienen ihm dabei die von dem Londoner Stadtschreiber John Carpenter im Jahre 1419 im Liber Albus aufgezeichneten Texte zur städtischen Verfassung und Verwaltung, die in einem Abschnitt ‑ laut Verfasser „für moderne Leser schockierend“ ‑ Bestimmungen zu „Juden, Aussätzigen und Schweinen, die aus der Stadt zu entfernen sind“, „über starke Bettler in der Stadt“ sowie über „Huren und andere, die beim Ehebruch ergriffen worden sind“, enthalten. Den „Assoziationen des Schreibtischtäters Carpenter“ will der Verfasser näher auf die Spur kommen, insbesondere der Frage nachgehen, warum in der Stadt unerwünschte Personen wie Aussätzige und starke, d. h. betrügerische Bettler in Zusammenhang mit Juden und Huren sowie in Verbindung mit streunenden Schweinen gebracht werden (S. 13f.). Er kündigt an, im nachfolgenden diese, „dem modernen Betrachter skurril anmutenden Assoziationen und vermeintlichen Merkmalsübereinstimmungen“ der genannten Gruppen untersuchen und sich dabei der Erforschung von Randgruppen und Armut in der spätmittelalterlichen Stadt widmen zu wollen (S. 19).
Entgegen dieser Ankündigung beschränkt sich |
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*Rheinheimer, Martin, Die Dorfordnungen im Herzogtum Schleswig. Dorf und Obrigkeit in der frühen Neuzeit. Band 1 Einführung, Band 2 Edition (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 46). Lucius & Lucius, Stuttgart 1999. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchildtRheinheimer20000908 Nr. 1175 ZRG 118 (2001)
Rheinheimer, Martin, Die Dorfordnungen im Herzogtum Schleswig. Dorf und Obrigkeit in der frühen Neuzeit. Band 1 Einführung, Band 2 Edition (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 46). Lucius & Lucius, Stuttgart 1999. XIII, 347 S., 39 Abb., 47 Tab., XIII, 1017 S.
Die hier zunächst vorzustellende Edition von insgesamt 349 Dorfordnungen aus dem Herzogtum Schleswig hat gemeinsam mit der dazugehörigen Einführung (Band 1) 1998 der philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Habilitationsschrift vorgelegen. Sie setzt die nunmehr schon recht lange Reihe regional-landschaftlich geprägter Editionen ländlicher Rechtsquellen fort. Eine besondere Bedeutung erlangt die vorliegende Edition insoweit, als mit ihr der norddeutsche Raum stärker ins Blickfeld der Forschung gerückt wird. Bemerkenswert ist ferner, daß der Autor alle für das Herzogtum Schleswig verfügbaren einschlägigen Quellen in seine Edition aufgenommen hat und insoweit entsprechend der Quellenlage Vollständigkeit erreicht worden ist. Zeitlich umfaßt die Sammlung Dorfordnungen von 1520 bis 1918, wobei das eindeutige Schwergewicht im 17. und 18. Jahrhundert liegt.
Hinsichtlich der Editionsgrundsätze hat Rheinheimer sich an den von Johannes Schulze 1966 in den Blättern für deutsche Landesgeschichte formulierten „Richtlinien für die äußere Textgestaltung bei der Herausgabe von Quellen zur neueren deutschen Geschichte“ und den „Empfehlungen zur Edition frühneuzeitlicher Texte“ der Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer Forschungseinrichtungen (veröffentlicht 1981 im Archiv für Reformationsgeschichte) orientiert. Über die Einzelheiten der Vorgehensweise bei der vorliegenden Edition wird in knapper und verständlicher Form informiert (S. XV.f.). Die Sammlung ist durch ein chronologisches Verzeichnis der Dorfordnungen, ein Verzeichnis nach Orten und ein solches nach Verwaltungsbezirken gut |
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*Roth, Andreas, Kriminalitätsbekämpfung in deutschen Großstädten 1850-1914. Ein Beitrag zur Geschichte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (= Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte Band 7). Erich Schmidt, Berlin 1997. Besprochen von Rainer Möhler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen MöhlerRoth20000206 Nr. 947 ZRG 118 (2001)
Roth, Andreas, Kriminalitätsbekämpfung in deutschen Großstädten 1850-1914. Ein Beitrag zur Geschichte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (= Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte 7). Erich Schmidt, Berlin 1997. 460 S.
„In Hinterpommern geboren, Dorfschule besucht, Rüben gezogen, Soldat geworden, kapitulirt, zum Unteroffizier avanciert, Schreiben und knapp Rechnen gelernt, Rekruten dressiert, Sergeant geworden, Rekruten dressiert, Vize-Feldwebel, immer noch Rekruten dressiert, Zivilversorgungsschein und schließlich Polizeibeamter“ - so karikierte der sozialdemokratische „Vorwärts“ im Jahr 1892 den Typus eines uniformierten Vertreters der deutschen Staatsmacht im ausgehenden 19. Jahrhundert. Bereits damals jedoch hatte die Institution der „Polizei“ nicht nur einen bedeutenden Funktionswandel von einer „Wohlfahrtspolizei“ zu einem „nur“ inneren Sicherheitsorgan durchlaufen, sondern - vor allem im Bereich der Kriminalpolizei - auch eine rapide „Verfachlichung“ erfahren. Die in dem seit 1898 erscheinenden Fachorgan „Archiv für Kriminalanthropologie“ beschriebenen Anforderungen an einen Kriminalpolizisten der höheren Beamtenlaufbahn zeugen von dem gewandelten Berufsbild: „Ein Mann von hoher moralischer und physischer Widerstandsfähigkeit, der logisch zu denken und zu handeln vermag und über ein seiner Stellung entsprechendes juristisches und encyclopädisches Wissen verfügt neben weitgehendster Menschen- und Weltkenntnis“ (ArchKrim 1901, S. 311).
Der Autor des hier zu besprechenden Buches, Andreas Roth, hat sich in seiner Münsteraner Habilitationsschrift dem Thema der „Kriminalitätsbekämpfung in deutschen Großstädten in der zweiten Hälfte des „langen 19. Jahrhunderts“ gewidmet. Ihm ging es dabei weder um die Geschichte der Rechtsprechung noch um die der Strafvollstreckung. Der Schwerpunkt seiner Studie liegt vielmehr eindeutig auf der dem kriminellen Akt als Nächstes folgenden P |
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*Rublack, Ulinka, The Crimes of Women in Early Modern Germany (= Oxford Studies in Social History). Oxford University Press, Oxford 1999. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourRublack20000615 Nr. 10112 ZRG 118 (2001)
Rublack, Ulinka, The Crimes of Women in Early Modern Germany (= Oxford Studies in Social History). Oxford University Press, Oxford 1999. X, 292 S.
Ein schmaler Band zu einem Thema, das endlich breitere Behandlung verdiente: weibliche Straftaten. Gekürzt ist diese spannend geschriebenen Cambridger Dissertation unter dem plakativen Titel „Magd, Metz’ oder Mörderin. Frauen vor frühneuzeitlichen Gerichten“ 1998 als Fischer-Taschenbuch erschienen und hat im Besprechungswesen ganz unterschiedliche Reaktionen hervorgerufen. Der geradezu euphorischen Bewertung durch Norbert Schindler in „Historische Anthropologie“ (7, 1999) mag sich die Rezensentin nicht anschließen. Ulinka Rublack hat nämlich nicht, wie Schindler schreibt, abgesehen von Zauberei „das gesamte Spektrum der Frauenkriminalität“ in Südwestdeutschland entfaltet, sondern sich auf Eigentums-, Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte beschränkt. Gewalttaten finden nur als Kindestötung und Gattenmord Beachtung. Verbalinjurien und Realinjurien fallen aus unerfindlichen Gründen unter den Tisch. Dabei ist aus der historischen Kriminalitätsforschung bekannt, dass sich Frauen verbaler Aggression und körperlicher Gewalt keineswegs enthielten. Immerhin waren fünf bis zwanzig Prozent der Täter weiblichen Geschlechts. Gerade Kindestötung und Sittlichkeitsdelikte sind - als fast ausschließlich bzw. zur Hälfte von Frauen verübte Taten - bereits so gut erforscht, dass der vorliegende Band kaum Neues beizusteuern vermag.
Vieles ist längst bekannt, z. B. dass Strafen exemplarisch verhängt wurden und dank Fürbitten von Verwandten und Nachbarn, in denen sich die soziale Verankerung des Delinquenten erwies, gemildert werden konnten. Oder dass im 17. Jahrhundert zulasten von Frauen enge moralisch-sittliche Standards durchgesetzt wurden. So steckt das Interessante an diesem Buch eher im Detail: z. B. dass die Ehe als so schutzwürdig angesehen wurde, dass |
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*Rudischhauser, Sabine, Vertrag, Tarif, Gesetz. Der politische Liberalismus und die Anfänge des Arbeitsrechts in Frankreich 1890-1902 (= Studien des Frankreich-Zentrums der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 4). Berlin Verlag, Berlin 1999. Besprochen von Alfons Bürge. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BürgeRudischhauser20000830 Nr. 10074 ZRG 118 (2001)
Rudischhauser, Sabine, Vertrag, Tarif, Gesetz. Der politische Liberalismus und die Anfänge des Arbeitsrechts in Frankreich 1890-1902 (= Studien des Frankreich-Zentrums der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 4). Berlin Verlag, Berlin 1999. 291 S.
Der Gegenstand dieser niveauvollen historischen Dissertation ist rasch skizziert: Sabine Rudischhauser zeichnet die gesetzgeberischen Aktivitäten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nach, die 1890 nach der Boulanger-Krise einsetzten und mit der Einführung des Zehn-Stunden-Tages für Jugendliche und Frauen durch das Gesetz vom 30. 3. 1900 (D.P. 1900.4.44; S. 1900.4.1089) sowie der sich daran anschließenden Auseinandersetzung um den Acht-Stunden-Tag im Bergbau zu einem vorläufigen Ende fanden. Sie bietet aber nicht nur Gesetzgebungsgeschichte, sondern auch anschauliche Sozialgeschichte, denn es ging bei diesem Ringen um nichts weniger als um die Stellung der Gewerkschaften und um das Streikrecht. Da sich die soziale Debatte immer wieder auf die liberté du travail bezog, haben wir zudem einen höchst anregenden Beitrag zur Geschichte rechtlicher Ideen, der durch die Berücksichtigung der gutdokumentierten Rechtsprechung noch gewinnt.
Überaus nützlich ist die klärende Erläuterung des Begriffs Liberalismus in der nicht einfach zu verstehenden damaligen Parteienlandschaft (S. 11ff.). Dabei widersteht Rudischhauser der Versuchung, aus deutscher Sicht französische Positionen mit Etiketten wie ‚fortschrittlich‘ oder ‚rückständig‘ zu versehen, vielmehr bemüht sie sich, die Entwicklung aus sich heraus zu begreifen. Sie beschränkt sich dafür klugerweise auf eine wirtschaftsliberale Haltung, die auf die Sprengkraft der Freiheit vertraute und für die Jules Ferry stehen mag (S. 24). Sie betont den Gedanken der Assoziation, dessen Bedeutung klar wird, wenn man sich die Hürden vor Augen hält, die angesichts der tiefverwurzelten Assoziationsfeindlichkeit in der |
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*Ruppert, Karsten, Bürgertum und staatliche Macht in Deutschland zwischen französischer und deutscher Revolution (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 51). Duncker & Humblot, Berlin 1997. Besprochen von Felix Hafner. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HafnerRuppert
Karsten Ruppert, Bürgertum und staatliche Macht in Deutschland zwischen Französischer und deutscher Revolution (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 51). Duncker & Humblot, Berlin 1997. 156 S.
Bekanntlich ist das 19. Jahrhundert in politischer Hinsicht vom Streben nach Verwirklichung liberaler Ideen und Schaffung nationaler Einheit geprägt. Wenngleich
vergeblich, versuchte auch das deutsche Bürgertum, diese Ziele zu erreichen. Nach der französischen Revolution, die einen Umbruch für die ganze politische Struktur des europäischen Kontinents zur Folge hatte, wurden in den französisch besetzten Ländern Satellitenstaaten gebildet. Gesetzgebung und Bürgerrechte wurden ganz nach dem französischen Vorbild ausgestaltet. Durch den Export der Ideen der französischen Revolution wurde in allen Ländern des deutschen Sprach- und Kulturkreises der Wille des Volkes - insbesondere des Bürgertums - zusätzlich angestachelt, für Freiheitsrechte und nationale Einheit zu kämpfen.
Die vorliegende Studie kann mit ihrer breit angelegten Fragestellung freilich nur einzelne Aspekte der Zeit zwischen der französischen Revolution von 1789 und der deutschen Märzrevolution von 1848 aufgreifen. Sie beschränkt sich denn auch auf eine punktuelle Darstellung der Ereignisse im Deutschen Bund, ohne dabei etwa auch auf die revolutionären Verhältnisse in anderen europäischen Ländern genauer einzugehen, die ohne Zweifel teilweise kausal für die Entwicklung in Deutschland waren.
Der Autor beschreibt die Situation, in der sich das Bürgertum in den einzelnen deutschen Staaten während dieser Jahre befand. Das Bürgertum hoffte, an der Macht des jeweiligen Fürsten partizipieren zu können, wünschte aber selbst keine Republik. In zeitlicher Hinsicht geht der Autor zunächst von den Reformen unter napoleonischem Einfluß in den Rheinbundstaaten aus. Alsdann werden die politischen Strömungen in Deutschland nach der Restauration durch den Wiener Kongres |
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*Sailer, Rita, Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht. Rechtsschutz gegen die Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 33). Böhlau, Köln 1999. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourSailer20000412 Nr. 10004 ZRG 118 (2001)
Sailer, Rita, Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht. Rechtsschutz gegen die Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich Band 33). Böhlau, Köln – Weimar - Wien 1999. XL, 479 S.
Die Studie basiert auf fünf ausgewählten Prozessen, die aus dem deutschen Südwesten an das Reichskammergericht gelangten und sich drei Gruppen zuordnen lassen: Bauernprozesse um Weide- und Waldnutzungsrechte sowie Frondienste, ein reichsstädtischer Verfassungskonflikt und Policeysachen, in denen es um die Frage ging, ob die Obrigkeit ihre Policeygewalt überschritten hatte. „Untertanenprozesse“ wurden auch in der zeitgenössischen juristischen Literatur als eigenständige Prozesskategorie behandelt. Für sie galten Sonderregeln, die nach Auffassung von Rita Sailer das Mandatsverfahren als schnell wirkendes Rechtsmittel „zu einer stumpfen Waffe“ werden ließen (S. 468): Schon vom Visitationsmemorial von 1568 und dem Reichsabschied von 1594 gefordert, setzten die Reichsstände beim Visitationsabschied von 1769 in diesen Verfahren eine Berichterfordernis zwingend durch. Dies verschaffte der beklagten Obrigkeit einen zeitlichen Spielraum, den sie zur Verschleppung des Verfahrens nutzen konnte.
Beim Vorgehen des Reichskammergerichts fällt auf, dass regelmäßig von der Vermutung ausgegangen wurde, die beklagte Herrschaft habe rechtmäßig gehandelt, und Ordinationen gegen sie - besonders wenn Untertanenverbände als Kläger auftraten - nur zögerlich verhängt wurden. Gleichzeitig schreckte das Reichskammergericht nicht vor energischen und schnellen Schritten zurück, wenn es die eigene Entscheidungskompetenz und Kontrollbefugnis bedroht sah, z. B. wenn die Herrschaft durch eine militärische Exekution vollendete Tatsachen zu schaffen suchte. Das Reichskammergericht glich das Ungleichgewicht zwischen Obrigkeit und Untertanen nicht aus, zumal ma |
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*Schäfer, Herwig, Juristische Lehre und Forschung an der Reichsuniversität Straßburg 1941 - 1944 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 23). Mohr (Siebeck), Tübingen 1999. Besprochen von Karlheinz Muscheler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen MuschelerSchäfer20000824 Nr. 10024 ZRG 118 (2001)
Schäfer, Herwig, Juristische Lehre und Forschung an der Reichsuniversität Straßburg 1941 – 1944 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 23). Mohr (Siebeck), Tübingen 1999. XIV, 273 S.
Wer, etwa im Zivilrecht, nach Rechtsprechung zu einem bestimmten Problem sucht, stößt bisweilen noch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Colmar, ergangen vor 1900 zum französischen, teilweise schon deutschen Recht, nach 1900 bis 1918 zum noch jungfräulichen Bürgerlichen Gesetzbuch. Dass es ein OLG Colmar auch in den Jahren 1941 bis 1944 gab, kann man sich zwar denken, wirklich bewusst ist es aber nur den wenigsten. Ähnlich verhält es sich mit der Universität Straßburg. Die von 1872 bis 1918 existierende Reichsuniversität Straßburg (seit 1877 „Kaiser‑Wilhelms‑Universität Straßburg“) und in ihr die „Rechts‑ und Staatswissenschaftliche“ Fakultät (die erste ihrer Art in Deutschland) braucht man selbst dem wissenschaftsgeschichtlich nur oberflächlich Informierten nicht eigens nahe zu bringen. Speziell dem Juristen verbinden sich mit ihr so glanzvolle Namen wie Paul Laband und Otto Mayer. Die „zweite“ Reichsuniversität Straßburg der Jahre 1941 bis 1944 kennt man dagegen in der Regel nicht, ja man weiß kaum um ihre Existenz, was sich gewiss der Kürze ihres Bestehens, vielleicht aber noch mehr ihrer weniger ruhmvollen Tätigkeit verdankt.
Die Freiburger Dissertation von Herwig Schäfer zum Thema „Juristische Lehre und Forschung an der Reichsuniversität Straßburg 1941 ‑ 1944“ schließt diese zwar kleine, aber doch nicht ganz unbedeutsame Lücke in unseren wissenschaftsgeschichtlichen Kenntnissen. Schäfer schildert in einem ersten Kapitel die Straßburger Universitätsgeschichte von den Anfängen im 16. Jahrhundert bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs, und hier insbesondere die Entwicklung des juristischen Studiums vor und nach der Erhebung einer Vorläuferinstitution zur |
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*Schimmelpfennig, Peter, Könige und Fürsten, Kaiser und Papst nach dem Wormser Konkordat (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 37). Oldenbourg, München 1996. Besprochen von Hans H. Kaminsky. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KaminskySchimmelpfennig20000914 Nr. 786 ZRG 118 (2001)
Schimmelpfennig, Peter, Könige und Fürsten, Kaiser und Papst nach dem Wormser Konkordat (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 37). Oldenbourg, München 1996. IX, 157 S.
Im Rahmen der bewährten Reihe Enzyklopädie deutscher Geschichte hat Schimmelpfennig, bekannt als Papsthistoriker, eine sehr bemerkenswerte Einleitung in die Herrschaftsverhältnisse der frühen Stauferzeit (1122‑1197) vorgelegt, konzentriert ‑ auf Grund der Verlagsvorgabe ‑ auf die Institutionen. Sein Mut zur komprimierten Ereignisgeschichte (S. 1‑65) ist angesichts schwindender Geschichtskenntnisse durchaus begrüßenswert. Zuverlässig und in verständlicher Form wird ein solider Überblick über die Probleme jener Zeit geboten, wobei das Papsttum ‑ sonst gerne vernachlässigt ‑ eine angemessene Würdigung erfährt. In Hinblick auf eine zweite Auflage sei angemerkt, daß man dem „europäischen Fürsten“[1] Heinrich dem Löwen doch mehr Beachtung schenken sollte, wie der Ertrag des „Löwenjubiläums“ 1995 unterstreicht[2]. Der Blick der Benutzer dieses Buches richtet sich naturgemäß auf den „Versuch einer Synthese“ der frühstaufischen Herrschaftsformen (S. 58‑65). Hierbei erscheint mir die Charakterisierung des Königsamtes (S. 60) arg knapp, und in Bezug auf die geistlichen Reichsfürsten wäre ein Wort zur Kaiser‑Papst‑Relation angebracht gewesen. Ein zentrales Problem des 12. Jahrhunderts, die Kirchenvogteien, wird nur gestreift. Und wie steht es mit der Bedeutung von Wirtschaft und Geld für die Begründung und Sicherung von Herrschaft? Insgesamt jedoch legt der Verfasser eine konzise Einführung in den aktuellen gesicherten Forschungsstand vor; Verbesserungen und weitere Akzentuierungen sind denkbar.
Der Literaturbericht (S. 72‑117) erweist sich als äußerst nützlich und durchdacht; eine Handreichung, die ich bei meinem Studium um 1960 vermißt habe. Aufgrund des abgewogene |
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*Schindler, Peter, Datenhandbuch zur Geschichte des deutschen Bundestages 1949 bis 1999. Nomos, Baden-Baden 1999. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LaufsSchindler20000825 Nr. 100069 ZRG 118 (2001)
Schindler, Peter, Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999. Nomos, Baden-Baden 1999. 4392 S.
Wann und in welchen Ministerien war der Abgeordnete Dr. Ing. Paul Laufs Parlamentarischer Staatssekretär? Welchen Stimmenanteil erreichte die KPD 1949? Wann und mit welchem Ergebnis stellte der Bundeskanzler die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG? Welche Gesetze beschloss der Bundestag in der Ersten Wahlperiode? Welche Enquete‑Kommissionen wurden zu welchen Zwecken eingesetzt? Welche Bedeutung haben die Anfragen? Kann ein Abgeordneter von den Arbeiten des Bundstages ausgeschlossen werden? Wo zuerst tagte das Bonner Parlament? Diese und Tausende anderer Fragen beantwortet das systematisch angelegte, an Vollständigkeit kaum zu übertreffende Nachschlagewerk, eine Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Wer sich für Zeitgeschichte interessiert, wird auf diese zuverlässige Informationsquelle nicht verzichten können. Den reichen Stoff erschließen wertvolle Register. Das alphabetische Sachregister umfasst allein 144 Druckseiten. Wertvolle bibliographische Verzeichnisse fehlen nicht.
Der erste Band bietet Auskünfte zu den Wahlen, zu den Mitgliedern des Deutschen Bundestages, zu dessen Alters‑ und Sozialstrukturen, zu Präsidium, Vorstand, Ältestenrat, zu den Fraktionen und Gruppen, zu Parlament und Regierung. Der zweite Band unterrichtet über das Parlament im Zeichen der innerdeutschen Entwicklung, über Plenarsitzungen und den Arbeitsrhythmus, über die Ausschüsse, die Wahlen im Deutschen Bundestag, die Gesetzgebung, über Kontrolltätigkeiten sowie über Funktion und Reformen des Bundestages. Der dritte Band enthält u. a. die Kapitel Grundgesetzänderungen, Parlamentsrecht, Änderungen der Geschäftsordnung, Petitionen, Wehrbeauftragter, Bundesversammlung, Haushalt des Parlaments, Parlamentsgebäude in Bonn und Berlin (mit Abbildungen), |
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*Schmidt, Georg, Geschichte des alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495 - 1806. Beck, München 1999. Besprochen von Wilhelm Brauneder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BraunederSchmidt20000807 Nr. 10056 ZRG 118 (2001)
Schmidt, Georg, Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495 – 1806. Beck, München 1999. 459 S.
Der Untertitel setzt die Akzente. Das Alte Reich wird als Staat der Deutschen Nation verstanden. Dreierlei gilt es daher zu erklären: Reich, Staat und Deutsche Nation, und zwar nicht mittels rückprojizierter Begriffe, sondern nach zeitgenössischem Verständnis. Vier „Reichsvorstellungen“ werden daher unterschieden (10), nämlich das Reich als „Verfaßte Christenheit“, als Reichslehensverband mit unter anderem Oberitalien und Burgund, das „auf die deutschen Stände und Lande konzentrierte Reich“ zufolge enger politischer Zusammenarbeit zwischen Trient und Nord- und Ostsee, schließlich das Gebiet der kleinen Reichsstände in Schwaben, Franken und am Rhein im Gegensatz zu den großen Territorien. Die dritte Reichsbedeutung, das „engere Reich“ (11ff.), das gegen Ende des Mittelalters sogenannte „Reich Deutscher Nation“ (13ff.) ist das Alte Reich des Buchtitels. So fühlten sich beispielsweise die Schweizer Kantone nach dem Schwabenkrieg 1499 zwar noch dem Reichslehensverband angehörig, „dem politischen System ‘Reich Deutscher Nation’ standen sie fern“ (13). Dieses „erlebte im Spätmittelalter einen Konzentrationsprozeß“, der aber vorerst „ein auf den oberdeutschen Raum konzentriertes engeres Reich“ (33 und des öfteren) bewirkt habe, wie auch eine „Territorialstaatsbildung“ (20), vor allem durch „Einstaatung“ der adeligen Landstände in den letztendlich erreichten „Landesstaat“ (24). Es gehört aber zu den Verdiensten der Arbeit, dieses Gesamtbild nicht überzeichnet oder verallgemeinert zu haben: Neben diesem Landesstaat mache nämlich gerade „die relative Selbständigkeit vieler mittlerer und kleiner Herrschaften“ ein wesentliches Element des Alten Reiches an sich und auch dadurch aus, daß die Bewahrung dieser bis heute negativ als „Kleinstaaterei“ gesehenen Entwicklung mit zur Bed |
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*Schmidt, Heinrich Richard, Dorf und Religion. Reformierte Sittenzucht in Berner Landgemeinden der frühen Neuzeit (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 41). Fischer, Stuttgart, 1995. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchildtSchmidt20000908 Nr. 682 ZRG 118 (2001)
Schmidt, Heinrich Richard, Dorf und Religion. Reformierte Sittenzucht in Berner Landgemeinden der frühen Neuzeit (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 41). Fischer, Stuttgart – Jena – New York, 1995. XV, 425 S., 87 Abb., 25 Tab., 1 Datendisk.
Schmidt untersucht in seiner Berner Habilitationsschrift von 1993/94 die Tätigkeit der Chorgerichte für die Kirchspiele Vechigen und Stettlen. Mit dem durch die Einführung der Reformation bedingten Ende der bischöflichen Sitten- und Ehegerichtsbarkeit wurden in Bern Chorgerichte – zunächst für die Stadt selbst (1528) und dann auch für die Landschaft (1529) – geschaffen. Als Appellationsinstanz stand über den lokalen Chorgerichten das städtische Oberchorgericht. Vorrangiges Erkenntnisinteresse Schmidts ist die Beantwortung der Frage, wie das Chorgericht als Sittengericht im Dorf wirksam gewesen ist. Ausgehend von der Prämisse, daß sich geschichtliche Kategorien weniger aus normativen (staatlichen – B. S.) Ansprüchen, sondern eher aus der gesellschaftlichen Wirklichkeit ableiten lassen, wird anhand der einzelnen Tätigkeitsbereiche der Sittengerichte und nach einem einheitlichen Schema das Verhältnis normativer Ansprüche und deren Reflexion in eben dieser gesellschaftlichen Wirklichkeit hinterfragt. Ins Juristische übersetzt untersucht der Verfasser die Rechtsprechungspraxis der Chorgerichte als Prüfstein für die Wirksamkeit der Berner Policeygesetzgebung für diesen Bereich.
Nach einem eher einleitenden Charakter tragenden Kapitel – A. Sittenzucht zwischen Norm und Sozialstruktur (S. 1-67) – , in dem die weltanschaulichen Voraussetzungen der Berner Sittenzucht sowie der Gegenstand der Untersuchung in räumlicher und sachlicher Hinsicht und schließlich die methodische Vorgehensweise umrissen werden, behandelt Schmidt in vier fallstudienartig gearbeiteten Hauptkapiteln spezifische Bereiche der Sittenzucht. Ausgehend von der durch die mosaischen |
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*Schmidt, Jürgen Michael, Glaube und Skepsis. Die Kurpfalz und die abendländische Hexenverfolgung 1446-1685 (= Hexenforschung 5). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2000. Besprochen von Ulrich Falk. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen FalkSchmidt20000921 Nr. 10114 ZRG 118 (2001)
Schmidt, Jürgen Michael, Glaube und Skepsis. Die Kurpfalz und die abendländische Hexenverfolgung 1446-1685 (= Hexenforschung 5). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2000. 510 S.
An Publikationen zur Hexenverfolgung herrscht wahrlich kein Mangel. Günter Jerouschek sprach in seiner Habilitationsschrift schon im Jahr 1992 von einer „kaum mehr überschaubaren Flut an Veröffentlichungen”.[1] Seitdem sind noch zahlreiche Monographien bzw. Sammelbände hinzugekommen, von kleineren Studien ganz abgesehen. Schmidts Arbeit zur Kurpfalz, eine überarbeitete Dissertationsschrift an der Geschichtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen, erscheint bezeichnenderweise als Band 5 einer jungen Reihe zur „Hexenforschung”.[2] Längst kann keine Rede mehr davon sein, daß die Hexenprozeßliteratur einem „Müllhaufen” gleiche, in dem nur „ein paar Perlen unter Schmutz und Schund begraben” seien.[3]
Manche Forscher empfinden freilich immer noch das Bedürfnis, die Seriosität ihres Gegenstandes zu beteuern. Diese Bemühungen besitzen Tradition. Schon Carl Georg von Wächter war 1845 dem Einwand entgegengetreten, ob denn die Geschichte der Verfolgung angeblicher Hexen überhaupt „das Thema einer ernsten wissenschaftlichen Untersuchung seyn” könne.[4] Am Anfang von Schmidts Vorwort steht die Versicherung, daß es sich um einen „ernst genommenen Forschungsgegenstand” handele. Später redet er von „der ernstzunehmenden modernen Forschung”.[5] Angesichts der Tatsache, daß es sich um das schwärzeste, bislang keineswegs vollständig geklärte Kapitel der europäischen Justizgeschichte handelt, sind solche Formulierungen nicht nur überflüssig, sondern - zumindest aus rechtshistorischer Sicht - geradezu deplaziert.
In ihrer Substanz ist Schmidts Studie zwar vielleicht nicht zu den Perlen, aber gewiß doch zum Kernbestand der verdienstvollen und weiterführenden Arbeiten zu zählen. Konzeptionell ist sie einer „lande |
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*Schneidmüller, Bernd, Die Welfen Herrschaft und Erinnerung (= Urban-Taschenbuch 465). Kohlhammer, Stuttgart 2000. Besprochen von Gudrun Pischke. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen PischkeSchneidmüller20000920 Nr. 10116 ZRG 118 (2001)
Schneidmüller, Bernd, Die Welfen - Herrschaft und Erinnerung (= Urban-Taschenbuch 465). Kohlhammer, Stuttgart – Berlin – Köln 2000. 378 S., Abb., Karten, Stammbäume.
Nach Monographien über Merowinger und Karolinger, Ottonen, Salier und Staufer sowie Habsburger, Luxemburger und Hohenzollern brachte der Verlag in der Reihe der Urban-Taschenbücher auch einen Band über die Welfen heraus, dem ältesten noch existierenden europäischen Adelsgeschlecht. Bernd Schneidmüller, zeitweise Inhaber des Lehrstuhls für mittelalterliche Geschichte an der Technischen Universität Braunschweig, hat es übernommen, dieses schillernde Geschlecht vorzustellen. Dies war sicher keine leichte Aufgabe. Es ist aber mit Bravour gelöst worden, den Bogen zu spannen von den Anfängen des Geschlechts im süddeutschen Raum, über die Expansion nach Westfranken, Burgund und Italien bis hin zum ersten Herzog von Braunschweig. Der Bogen umfasst die sechs Jahrhunderte von der Karolingerzeit bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts. Ein knapper Ausblick bis in die Neuzeit fehlt auch nicht.
Es ist ein Lesebuch, ein lesenwertes Buch, entstanden, das zwischen dem Vorwort des Verfassers und mittelalterlichen Welfenbildern am Anfang sowie neuzeitlichen am Ende in sechs Kapiteln die Darstellung der Welfen vom karolingischen Frankenreich bis zu den Söhnen und Enkeln Heinrichs des Löwen einfügt. Unterkapitel mit schlaglichtartig hinweisenden Überschriften geben dem Leser eine Art Kompass durch die welfische Welt an die Hand. Diese ist eingebunden in die Reichsgeschichte, interpretiert als Königsnähe und Königsferne. In den Text einbezogene mittelalterliche Quellen (in deutscher Übersetzung) vermitteln einen Einblick in den Zeitgeist der jeweiligen Epochen. Knappe Anmerkungen, ein Verzeichnis der Stammtafeln, Karten und Abbildungen, ein Quellen- und Literaturverzeichnis und ein Namenregister mit Personen und Geschlechtern sowie Orten, |
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*Schramm, Nils-Eberhard, Die Vereinigung demokratischer Juristen (1949-1999) (= Rechtshistorische Reihe 222). Lang, Frankfurt am Main 2000. Besprochen von Bernd Rüthers. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RüthersSchramm20000824 Nr. 10155 ZRG 118 (2001)
Schramm, Nils-Eberhard, Die Vereinigung demokratischer Juristen (1949-1999) (= Rechtshistorische Reihe 222). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. 405 S.
Etablierte politische Systeme schaffen sich die zu ihnen passenden, sytemadaequaten Verbandsstrukturen. Wenn ein Staat von allen seinen Bürgern das Bekenntnis zu einer bestimmten Weltanschauung verlangt (Nationalsozialismus, Marxismus-Leninismus), versucht er regelmäßig, die angestrebte politisch-ideologische Erziehung („Gleichschaltung“) durch Massenorganisationen voranzutreiben. Sie erfassen entweder bestimmte Altersstufen (Jungvolk, Hitlerjugend, Junge Pioniere, Freie Deutsche Jugend) oder Berufsgruppen (NS-Rechtswahrerbund, Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands). Nils-Eberhard Schramm hat die Geschichte der Juristenvereinigung der DDR („Vereinigung demokratischer Juristen Deutschlands“, VDJD) zwischen 1948 und 1999 zum Thema seiner von Hans Hattenhauer betreuten Kieler Dissertation gemacht.
Der Autor gliedert seine Darstellung chronologisch in elf Zeitabschnitte: Gründung und Aufbau (1948-1951); das „sterile Dasein“ (1951-1953); „Heran an die Massen“ (1953-1957); verstärkte Anbindung an die SED (1957-1962); im Zeichen des VI. Parteitages (1962-1966); ein „fester Platz“ im System (1966-1970); im „entwickelten gesellschaftlichen System“ (1970-1974); Wettbewerbe und Initiativbewegungen (1974-1984); die Vereinigung deutscher Juristen während des Niedergangs der DDR (1985-1989); die Vereinigung deutscher Juristen zur Zeit der Wende (1989/90); die Vereinigung deutscher Juristen im geeinten Deutschland (1990-1999). Seine „Zusammenfassung“ erfordert nur 1 1/3 Druckseiten. Der Textteil umfasst 188, der Anhang (Satzungsdokumente, Personenregister und Bibliographie sowie Quellen- und Literaturverzeichnis) dagegen 216 Seiten.
Der Autor will die Tätigkeit der Vereinigung demokratischer |
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*Schulz, Günther, Die deutschen Angestellten seit dem 19. Jahrhundert (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 54). Oldenbourg, München 2000. Besprochen von Wolfgang Hromadka. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HromadkaSchulz20000908 Nr. 10102 ZRG 118 (2001)
Schulz, Günther, Die deutschen Angestellten seit dem 19. Jahrhundert (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 54). Oldenbourg, München 2000. IX, 152 S.
Seit 1994 ist das Thema Arbeiter/Angestellte für die Rechtswissenschaft im Grunde kein Thema mehr. Mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Gesetzgeber den letzten gesetzlichen Unterschied zwischen den beiden Großgruppen beseitigt, nachdem er vorher schon Kündigungsfristen sowie Beiträge und Leistungen in der Sozialversicherung vereinheitlicht hatte. Geblieben sind lediglich einige wenige nunmehr funktionslose Verfahrensregelungen: Gruppenrechte in den Mitbestimmungsgesetzen und die Gliederung der Rentenversicherungsträger in Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Landesversicherungsanstalten. Mit dem geplanten Aufgehen der DAG in ver.di wird die Sonderbehandlung der Angestellten ihren stärksten Fürsprecher verlieren. Dagegen ist die organisatorische Scheidung in Rentenversicherungsträger für Arbeiter und für Angestellte zu einem Bund‑/Länderproblem geworden, für das eine Lösung noch nicht aufscheint. Das zwingt die Praxis auch in Zukunft, jeden Arbeitnehmer der einen oder anderen Gruppe zuzuordnen.
Die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten gerade jetzt kommt nicht von ungefähr. Tätigkeit und Entgelt haben sich längst angeglichen. Wichtiger noch: Seit 1987 gibt es mehr Angestellte als Arbeiter, und der Anteil der Angestellten wächst mit dem Ubergang von der Industriegesellschaft zur Dienstleistungsgesellschaft unaufhaltsam weiter. Eine Minderheit kann zu Lasten einer Mehrheit Sondervorteile genießen, die Mehrheit zu Lasten der Minderheit nicht. Die Praxis hat sich dementsprechend längst neuen Themen zugewandt: Das war ‑ vor allem in den 70er Jahren ‑ die Abgrenzung der leitenden Angestellten, und das ist heute die Abgrenzung ganz generell der Arbeitnehmer von den Selbständigen. Mit immer fließender werden |
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*Schulze, Hans Karl, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Band 3 - Kaiser und Reich (= Urban-Taschenbuch 463). Kohlhammer, Stuttgart - Berlin - Köln 1998. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannSchulze20000314 Nr. 1032 ZRG 118 (2001)
Schulze, Hans Karl, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Band 3 Kaiser und Reich (= Urban-Taschenbuch 463). Kohlhammer, Stuttgart – Berlin – Köln 1998. 293 S.
Mit dieser Darstellung legt der Verfasser den dritten Band seiner Schilderung der verfassungsgeschichtlichen Grundstruktur des mittelalterlichen deutschen Reiches vor, der einerseits dem Reich und dessen Entwicklung, andererseits dem Kaisertum des Mittelalters als Element der mittelalterlichen Verfassungsentwicklung gewidmet ist. Das Buch gliedert sich in zwei Abschnitte, einen ersten, der das Reich, und einen zweiten, der das Kaisertum behandelt.
Der erste Teil beginnt mit einer begrifflichen und begriffsgeschichtlichen Erläuterung zum Begriff des Reiches, wobei der Verfasser auch auf die heftig umstrittene Frage eingeht, inwieweit die historischen Erscheinungsformen der mittelalterlichen Reiche als Staaten zu charakterisieren sind, nachdem sich inzwischen doch wohl herumgesprochen hat, daß der neuzeitliche Staatsbegriff nicht ohne weiteres auf frühere Formen der Herrschaftsbildung angewendet werden kann. Es folgt der Versuch, die historischen Erscheinungsformen der mittelalterlichen Herrschaftsbildungen vom Fränkischen Großreich bis zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im Sinne der zuvor erläuterten Begriffe einzuordnen und zu erfassen, wobei zu Recht auf die Unzulässigkeit des verbreiteten Sprachgebrauches, unterschiedslos von einem „Deutschen Reich des Mittelalters“ zu sprechen, hingewiesen wird. An diesen Versuch der begrifflichen und begriffsgeschichtlichen Einordnung der historischen Erscheinungsformen mittelalterlicher Herrschaftsbildungen schließen sich Ausführungen über das Reichsgebiet als Herrschaftsgebiet und über die Ausübung der Herrschaftsgewalt in diesem Gebiet an, in denen der Verfasser bemüht ist, die Unterschiede zwischen der personenverbandsorientierten Herrschaftsausübung zur Zeit des Fr |
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*Schuster, Peter, Der gelobte Frieden. Täter, Opfer und Herrschaft im spätmittelalterlichen Konstanz. Universitätsverlag Konstanz, Konstanz 1995. Besprochen von Harald Rainer Derschka. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen DerschkaSchuster20000223 Nr. 711 ZRG 118 (2001)
Schuster, Peter, Der gelobte Frieden. Täter, Opfer und Herrschaft im spätmittelalterlichen Konstanz. Universitätsverlag Konstanz, Konstanz 1995. 187 S., 3 Abb.
Zum populären Bild vom Menschen des späten Mittelalters gehört seine Rohheit: Den ständigen Gewaltausbrüchen auf der Ebene der zwischenmenschlichen Beziehungen wird mit den Mitteln einer barbarisch grausamen Strafjustiz begegnet. Der Bielefelder Historiker Peter Schuster sichtete die Protokollbücher des Konstanzer Rates aus dem 15. Jahrhundert und gelangt auf dieser Basis zu einer bedeutend differenzierteren Sicht der Dinge. Freilich fände man heute kaum einen Historiker, der dieser pauschalen Einschätzung zustimmte. Indes wurde sie durch Wissenschaftler vom Range eines Jakob Burckhardt, Johan Huizinga oder Norbert Elias dem allgemeinen Bildungsgut vermittelt; außerdem wendet sich die „Weiße Bibliothek“ des Konstanzer Universitätsverlages, in der Schusters Buch erschien, nicht nur an den Fachhistoriker, sondern insbesondere auch an den qualifizierten Laien, der sich für die Geschichte des Bodenseeraumes interessiert. Und nicht zuletzt ist es immer verdienstvoll, jene wenig spektakulären Rechtsquellen, die im Laufe langjähriger Tätigkeit von Gerichten wie eben dem Konstanzer Rat anfallen, etwas genauer in Augenschein zu nehmen. So gelingt es Schuster, aus den Straf‑ und Protokollbüchern zwei exemplarische Biogramme zu destillieren, die über die bloße Aufzählung strafbarer Handlungen weit hinausgehen. Es werden neben den Lebensumständen auch die Motive und damit individuelle Charakterzüge der Protagonisten sichtbar. Allerdings verfällt Schuster der faszinierenden Dialektik seiner eigenen Erzählung, wenn er dem Lebensweg des reichen Kaufmanns Konrad Stickel mit Bertschi Brüttel „eine typische Unterschichtenbiographie des 15. Jahrhunderts“ (S. 16) entgegenstellen möchte. Brüttel mag als städtischer Angestellter ebenso erfolglo |
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*Schwerpunktthema - Recht und Nationalsozialismus, hg. v. Düwell, Franz-Josef/Vormbaum, Thomas (= Themen juristischer Zeitgeschichte 1, Juristische Zeitgeschichte Abteilung 2, Forum juristische Zeitgeschichte 1). Nomos, Baden-Baden 1998. Besprochen von Rainer Möhler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen MöhlerSchwerpunktthema20000324 Nr. 1218 ZRG 118 (2001)
Schwerpunktthema: Recht und Nationalsozialismus, hg. v. Düwell, Franz-Josef/Vormbaum, Thomas, (= Themen juristischer Zeitgeschichte 1, Juristische Zeitgeschichte Abteilung 2, Forum juristische Zeitgeschichte 1). Nomos, Baden-Baden 1998. 299 S.
Die „Juristische Zeitgeschichte“ als moderne, interdisziplinär angelegte Rechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, vor einem Jahrzehnt noch ein Thema für wenige Insider bzw. Insiderinnen, bildet momentan den Gegenstand vielfältiger Forschungsaktivitäten. Unterstützt und beschleunigt wird dieser Prozess durch den neu gegründeten Informationsverbund „Arbeitskreis Juristische Zeitgeschichte“, dessen Koordinationsstelle sich an der Fernuniversität-Gesamthochschule Hagen, Institut für Juristische Zeitgeschichte, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Vormbaum, befindet (bzw. im Internet: http://www.juristische-zeitgeschichte.de). Die vom Arbeitskreis herausgegebene Schriftenreihe „Juristische Zeitgeschichte“ umfasst sechs Abteilungen (Allgemeines, Forum, Materialien, Biographien und Werkanalysen, Rechtspolitik, Recht in der Kunst), deren jeweils aktueller Publikationsstand u.a.m. dem Internet zu entnehmen ist.
Der erste Band der zweiten Abteilung „Form Juristischer Zeitgeschichte“ widmet sich dem Schwerpunktthema „Recht und Nationalsozialismus“. Im Selbstverständniss eines „Marktplatzes“, so Thomas Vormbaum in seinem Vorwort, reflektiert dieser Band die beabsichtigte Vielfalt der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem gewählten Thema: Neben organisatorischen Mitteilungen (Vorstellung des Arbeitskreises und Teilnehmerliste) und wissenschaftlichen Beiträgen bietet der Band auch Raum für die Vorstellung der „Arnold-Freymuth-Gesellschaft“ mit Sitz in Hamm, die sich dem Andenken und dem rechtspolitischem Vermächtnis eines der wenigen republiktreuen und demokratischen Juristen der Weimarer Republik, der durch den Nationalsozialismus ins Exil und den Frei |
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*Seehase, Hans, Ehesachen vor dem Reichskammergericht - Ehe im Spannungsfeld zwischen Recht und Theologie sowie zwischen Reich, Territorien und Kirche am Beginn der Neuzeit. Diss. jur. Münster 1998 (1999). Besprochen von Anja Amend. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen AmendSeehase20000915 Nr. 10072 ZRG 118 (2001)
Seehase, Hans, Ehesachen vor dem Reichskammergericht: Ehe im Spannungsfeld zwischen Recht und Theologie sowie zwischen Reich, Territorien und Kirche am Beginn der Neuzeit. Diss. jur. Münster 1998 (1999). 107 S.
Sowohl der Titel als auch die einleitenden Worte, nach denen die Arbeit familienrechtlichen und erbrechtlichen Zusammenhängen und darüber hinaus den „öffentlichrechtlichen Bezügen zu obrigkeitlicher Fürsorge und territorialstaatlicher Rechtsdurchsetzung“ (8) nachgehen will, sind vielversprechend und zeugen von hochgesteckten Zielen. Die hierdurch geweckten Erwartungen des Lesers erfüllt Seehase leider nicht. Dafür sind eine Reihe von Punkten mitursächlich. Der Umgang mit dem Band wird zunächst dadurch erschwert, dass die Gliederung nicht mit Seitenangaben versehen ist und ein Register fehlt. Aus dem Titel und aus der zitierten Passage darf der Leser schließen, dass zumindest auch die Teilnahme des Reichskammergerichts an der Entwicklung des Instituts der Ehe im Heiligen Römischen Reich beleuchtet werden soll. Thematisch werden damit zwei Bereiche der frühneuzeitlichen Geschichte berührt, zum einen die Familienrechtsgeschichte, zum anderen verspricht Seehase, einen weiteren Beitrag zur Erforschung der höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich zu liefern. Doch die deshalb hinsichtlich des Forschungsstandes auf doppeltem Fundament gegründete Arbeit bezieht die auf diesen Gebieten bislang erbrachten Forschungen nicht hinreichend ein. Reichskammergerichtliche Untersuchungen bleiben weitestgehend unerwähnt. Auch die Nennung einzelner Rechtsfälle aus dem Alten Reich nach Bernhard Diestelkamps gleichnamigem Band[1] kann diesen Mangel nicht kompensieren. Und dass das Reichskammergericht eben kein „Schattendasein“ (S. 41) führte, sondern seiner Rechtsprechung auf den Gebieten der Juden- und Religionssachen, der Untertanenprozesse, der Durchsetzung aufgeklärten Gedankenguts und der Rechtsstaa |
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*Somma, Alessandro, Autonomia privata e struttura del consenso contrattuale. Aspetti storico-comparativi di una vicenda concettuale (= Problemi di diritto comparato 4). Giuffrè, Mailand 2000. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriSomma20000821 Nr. 10144 ZRG 118 (2001)
Somma, Alessandro, Autonomia privata e struttura del consenso contrattuale. Aspetti storico-comparativi di una vicenda concettuale (= Problemi di diritto comparato 4). Giuffrè, Mailand 2000. 466 S.
Der Verfasser der hier anzuzeigenden Monographie ist kein Rechtshistoriker, sondern Dozent für Privatrechtsvergleichung an der Universität Genua. Die Untersuchung, die während eines mehrjährigen Forschungsaufenthalts an der Universität Heidelberg sowie am Frankfurter Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte entstanden ist, ist in ihren wesentlichen Teilen historisch angelegt, so daß sie auch für die Leser dieser Zeitschrift von Interesse sein dürfte. Das Grundanliegen des Verfassers ist nicht rechtstechnisch, sondern primär als kulturhistorisch zu bezeichnen. Seine Grundthese lautet: „Lo studio dottrinale del diritto dei contratti trascura la matrice culturale del dato giuridico e promuove la ricostruzione di categorie generali delle quali sottolinea la portata meramente tecnico-avalutativa“ (so S. 437). Eine vergleichende Perspektive in der Erforschung dieser Probleme verdeutliche die historische Bedingtheit der begrifflichen Kategorie des Vertrages. Sie sei „il prodotto dei contesti storici in cui si realizza il primato della volontà“ (ebenda). Die kulturhistorische Analyse des Problems beginnt mit der Erbschaft des römischen Rechts in den mittelalterlichen Rechtsschulen und endet bei den heutigen Problemen der Verbraucherverträge in der gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebung sowie bei den derzeitigen Diskussionen um eine Vereinheitlichung des europäischen Vertragsrechts. Die kulturhistorische Analyse wird vom Verfasser in drei zentrale typologische Entwicklungsmodelle gegliedert. So begegnen wir (S. 1-11) zunächst einem „modello giusrazionalista, detto traslativo“, in dem der Vertragswille als Übertragung des Rechts verstanden wird, die Erfüllung eines Versprechens zu verlangen. |
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*Sommerlechner, Andrea, Stupor mundi? Kaiser Friedrich II. und die mittelalterliche Geschichtsschreibung (= Publikationen des historischen Instituts beim östereichischen Kulturinstitut in Rom 1, 11). Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 1999. Besprochen von Wolfgang Stürner. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen StürnerSommerlechner20000301 Nr. 1255 ZRG 118 (2001)
Sommerlechner, Andrea, Stupor mundi? Kaiser Friedrich II. und die mittelalterliche Geschichtsschreibung (= Publikationen des Historischen Instituts beim Österreichischen Kulturinstitut in Rom 1, 11). Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 1999. 660 S., 24 Abb.
Die Autorin der allein schon durch ihren Umfang Respekt abnötigenden Arbeit fragt danach, was die Geschichtsschreiber des 13. bis 15. Jahrhunderts über Kaiser Friedrich II. wussten und für berichtenswert hielten, wie sie ihn beurteilten.Wer immer unter den Historiographen des genannten Zeitraumes sich in irgendeiner Form über den Staufer äußerte, findet Berücksichtigung. Ein wertvoller „Katalog“ am Ende des Buches führt die über 200 herangezogenen Werke nach ihren Herkunftsländern geordnet auf, charakterisiert knapp Autor und Inhalt, nennt Editionen und weiterführende Literatur. Die Studie selbst aber sucht sich in einem ersten Hauptteil anhand des jeweiligen Umgangs mit dem Thema „Friedrich II.“ zunächst ein Bild vom Profil der verschiedenen historiographischen Gattungen des Spätmittelalters zu verschaffen, also die charakteristischen Züge der damaligen Weltgeschichtsschreibung, der Geschichtsschreibung in den italienischen Kommunen, der Landesgeschichtsschreibung, der Ordens‑ und Klostergeschichte oder der Autobiographie zu bestimmen. In den weiteren Abschnitten kehrt sich die Perspektive dann gewissermaßen um. Nun rückt Friedrich selbst ganz in den Mittelpunkt; es geht darum, die Geschichte des Kaisers „in eine große Anzahl von ‚Einstellungen der Kamera’ zu zerlegen“ (S. 13). In dieser Absicht richtet die Autorin an die Quellen eine lange Reihe von Fragen, sammelt sie deren Äußerungen zu den vielfältigen Aspekten und Facetten von vier ausgewählten zentralen Problembereichen, nämlich der Darstellung der Herrschaft Friedrichs, seines Kreuzzuges, seines Verhältnisses zu den oberitalienischen Komm |
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*Staatsfinanzen - Staatsverschuldung - Staatsbanken in der europäischen Staaten- und Rechtsgeschichte, hg. v. Lingelbach, Gerhard. Böhlau, Köln 2000. Besprochen von Michael Stolleis. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen StolleisStaatsfinanzen20000810 Nr. 10140 ZRG 118 (2001)
Staatsfinanzen – Staatsverschuldung – Staatsbanken in der europäischen Staaten- und Rechtsgeschichte, hg. v. Lingelbach, Gerhard. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 2000. X, 384 S.
Der hier anzuzeigende Sammelband ist aus einer Tagung an der Universität Jena von 1998 hervorgegangen. Was damals geboten wurde, ist offenbar getreulich abgedruckt, wie es vorgetragen wurde, und zwar nach dem Alphabet der Referenten, also von Baranowski bis Zlinszky. So ergibt sich ein buntes Gemisch von Beiträgen, die weder durch Berichte über den Diskussionsverlauf noch durch einen übergreifenden – europäisch vergleichenden oder analytisch ansetzenden – Aufsatz zusammengehalten werden. Der Leser erfährt etwas über das altrussische Abgabenwesen (Baranowski) und über die Finanzierung der Kirche im Mittelalter (Bünz), kann sich dann eine Gruppe solider und materialreicher Untersuchungen zur frühen Neuzeit vornehmen, etwa zum Abgabenbetrug im 16. und 17. Jahrhundert (Heydenreuter), zu den Schulden des Landesfürsten in Sachsen (Schirmer) und in Brandenburg (Wolff), zur Schuldenregulierung nach 1648 (Christian Hattenhauer), zum bayerischen Schuldenwerk aus dem 18. Jahrhundert (Pirson), zur Gemeindeverschuldung (Kern) und zur Verschuldung der Reichsstädte vor 1803 (Schroeder). Den Übergang in die Epoche des Konstitutionalismus, der eigentlich entscheidenden Epoche der Verfassungsbindung des Staatshaushalts, bilden Darstellungen der Einführung des Papiergelds in der Französischen Revolution (Brand), des österreichischen Staatsbankrotts von 1811 (Brandt), der ungarischen Staatsfinanzen im 19. Jahrhundert (Kajtár), der Steuergesetzgebung in Preußen 1871 – 1893 (Thier) und Ungarn 1914-1918 (Sík). Im 20. Jahrhundert widmen sich zwei sehr lesenswerte Beiträge der deutschen Inflation von 1923, der eine mit Blick auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Eckert), der andere mit Blick auf die Gesetzgebung des Reichs u |
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*Stadt und Handel. Stadt in der Geschichte, hg. v. Kirchgässner, Bernhard/Becht, Hans-Peter (= Veröffentlichungen des südwestdeutschen Arbeitskreises für Stadtgeschichtsforschung 22). Thorbecke, Sigmaringen 1995. Besprochen von Helfried Valentinitsch. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ValentinitschStadt20000214 Nr. 699 ZRG 118 (2001)
Stadt und Handel. Stadt in der Geschichte, hg. v. Kirchgässner, Bernhard/Becht, Hans-Peter (= Veröffentlichungen des Südwestdeutschen Arbeitskreises für Stadtgeschichtsforschung 22). Thorbecke, Sigmaringen 1995. 146 S.
Der vorliegende Band enthält sechs Referate, die auf einer in Schwäbisch Hall durchgeführten Arbeitstagung des Südwestdeutschen Arbeitskreises für Stadtgeschichtsforschung gehalten wurden. Im Vordergrund des Symposiums standen verschiedene Fragen der Handels- und Verkehrsgeschichte, doch wurden auch speziell rechtshistorische Aspekte erörtert. Der zeitliche Rahmen der einzelnen Vorträge umfaßt das Spätmittelalter bzw. die frühe Neuzeit.
Der Innsbrucker Rechtshistoriker Rudolf Palme ist wohl einer der besten Kenner des Salzbergbaus und Salzhandels in Europa. In seinem ersten Beitrag beschreibt er detailliert die Organisation des Tiroler Salzhandels in die Schweiz sowie nach Vorarlberg und Südwestdeutschland. Dabei werden auch mehrere Querverbindungen zur Rechtsgeschichte deutlich. Palme zeigt, daß das in Hall produzierte Tiroler Salz wegen der Konkurrenz der Nachbarländer nur nach Westen exportiert werden konnte. Da der Arlberg bis ins ausgehende 18. Jahrhundert kaum befahrbar war, mußte man das Tiroler Salz über den Fernpaß nach Reutte bringen. Von hier aus gelangte es dann in das Bodensee-Gebiet, nach Vorderösterreich und in das Elsaß. Die Paßstraßen mußten ständig von den Bewohnern der benachbarten ländlichen Gemeinden instandgehalten werden, weshalb die Bauern davon das ausschließliche Recht auf den durch ihr Gebiet führenden Salztransport beanspruchten. Der Tiroler Landesfürst verlieh nun wegen der schwierigen Gelände- und Wegverhältnisse auch dörflichen Gemeinden das Niederlagsrecht. Seit dem Spätmittelalter wurde die als „Rod“ bezeichnete Reihenfolge geregelt, in welcher die einzelnen Gemeindemitglieder das Salz bis zum nächsten Niederlagsort transportierten.
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*Stegmann, Dirk, Politische Radikalisierung in der Provinz. Lageberichte und Stärkemeldungen der politischen Polizei und der Regierungspräsidenten für Osthannover 1922-1933 (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 35 = Quellen und Untersuchungen zur allgemeinen Geschichte Niedersachsens in der Neuzeit 16). Hahn, Hannover 1999. Besprochen von Helmut Gebhardt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen GebhardtStegmann20000919 Nr. 10070 ZRG 118 (2001)
Stegmann, Dirk, Politische Radikalisierung in der Provinz. Lageberichte und Stärkemeldungen der Politischen Polizei und der Regierungspräsidenten für Osthannover 1922-1933 (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 35 = Quellen und Untersuchungen zur allgemeinen Geschichte Niedersachsens in der Neuzeit 16). Hahn, Hannover 1999. 588 S.
Die vorliegende Edition dokumentiert den Prozess der politischen Radikalisierung und damit auch den Aufstieg der NSDAP in den Jahren 1922 bis 1933 an Hand von Berichten der Polizei und der Regierungspräsidenten im Wahlkreis Ost‑Hannover. Diese Region, die vom Städtedreieck Hamburg, Bremen und Hannover eingerahmt wird, ist aus mehreren Gründen besonders interessant. Einerseits entspricht der Bevölkerungsquerschnitt dem typischen NSDAP‑Wähler: protestantisch, Mittelstandsangehöriger aus dem Bereich des Kleingewerbes oder der Landwirtschaft in einer ländlichen Region. Die Beobachtung des Aufstiegs der NSDAP in Ost‑Hannover von einer Zwei‑Prozent‑Partei des Jahres 1928 zur unumstrittenen Mehrheitspartei von über 49 Prozent im Juli 1932 wird andererseits dadurch besonders aufschlussreich, da ab Herbst 1928 der NSDAP‑Parteigau deckungsgleich mit dem Wahlkreis war und deshalb die Ausbreitung der Parteistrukturen deutlich verfolgt werden kann.
Dem eigentlichen Editionstext vorangestellt ist eine sehr ausführliche Einführung in die sozialen, ökonomischen, politischen und administrativen Rahmenbedingungen. Dabei werden insbesondere auch der Aufbau der Verwaltung sowie die Struktur der Politischen Polizei geschildert. Zudem wird ein besonderes Augenmerk auf die damaligen Repräsentanten der Administration gelegt. Die Persönlichkeitsprofile und die Amtsführung des Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten sowie der Polizeidirektoren geben tiefe Einblicke in die Hintergründe der staatlichen Ver |
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*Steiner, Robert, Die Entwicklung der bayerischen Bischofssiegel von der Frühzeit bis zum Einsetzen des spitzovalen Throntyps (= Quellen und Erörterungen zur bayerischen Geschichte neue Folge 40). Beck (Kommission für bayerische Landesgeschichte bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften), München 1998. Besprochen von Johannes Burkardt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BurkardtSteiner20000914 Nr. 10063 ZRG 118 (2001)
Steiner, Robert, Die Entwicklung der bayerischen Bischofssiegel von der Frühzeit bis zum Einsetzen des spitzovalen Throntyps (= Quellen und Erörterungen zur bayerischen Geschichte N. F. 40). Beck (Kommission für bayerische Landesgeschichte bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften), München 1998. (Textband) 8*, 363 S., (Tafelband) 11* S., LXII Tafeln mit 216 Abb.
Die Dissertation Robert Steiners, eines 1989 verstorbenen Peter Acht-Schülers, orientiert sich in den Grundzügen an den altbewährten Siegelwerken Wilhelm Ewalds über die Siegel der Erzbischöfe von Köln (erschienen 1906) und über die Siegel der Erzbischöfe von Trier (publiziert 1910). Alle nachweisbaren Siegeltypen der älteren bayerischen Bischöfe werden in einer katalogartigen Zusammenstellung erschlossen, die durch einen Tafelteil mit 216 Siegelfotographien ergänzt ist.
Die inhaltliche Untergliederung des Kataloges ist übersichtlich. Begonnen wird mit den Siegeln der Bischöfe von Regensburg (1037 bis 1245), es folgen Freising (1113 bis 1256), Passau (1056 bis 1254), Augsburg (1099 bis 1260), Eichstätt (1035 bis 1231), Bamberg (ca. 1024 bis 1296), Würzburg (1008 bis 1254) und Chiemsee (1237 bis 1260). Aufgenommen sind alle Siegel von den Anfängen bis zum Wechsel von runden zu spitzovalen Typaren. Dieses Kriterium wurde aus rein pragmatischen Gründen gewählt; der Autor betont, in der Formveränderung der Siegel kein Anzeichen des Übergangs von der Romanik zur Gotik sehen zu wollen. Die Fülle des von Steiner in unzähligen Archiven zusammengetragenen und auf über 310 Seiten ausgewerteten Materials ist in jeder Beziehung respektheischend.
Im Unterschied zu den Vorgängerwerken liegt das Hauptaugenmerk des Verfassers nicht auf den Abbildungen. Mit akribisch zu nennender Sorgfalt wird von ihm vielmehr jeder einzelne Siegeltyp im Katalog mit zahlreichen Querverweisen auf die vorhandene Literatur beschrieben und besprochen. Am |
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*Stolz, Otto, Geschichte der Verwaltung Tirols. Teilstück des zweiten Bandes der Geschichte des Landes Tirol, für den Druck vorbereitet von Thaler, Dietrich, mit einem Werkverzeichnis von Stolz, Otto, zusammengestellt von Dörrer, Friedolin (= Forschungen zur Rechts- und Kulturgeschichte 13). Wagner, Innsbruck 1998. Besprochen von Helfried Valentinitsch. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ValentinitschStolz20000214 Nr. 1209 ZRG 118 (2001)
Stolz, Otto, Geschichte der Verwaltung Tirols. Teilstück des zweiten Bandes der Geschichte des Landes Tirol, für den Druck vorbereitet von Thaler, Dietrich, mit einem Werkverzeichnis von Stolz, Otto, zusammengestellt von Dörrer, Friedolin (= Forschungen zur Rechts- und Kulturgeschichte 13). Wagner, Innsbruck 1998. 319 S.
Der 1957 verstorbene Tiroler Gelehrte Otto Stolz hat mit über 500 Publikationen - darunter 19 Monographien! - ein imposantes Lebenswerk hinterlassen. Auf seine Bedeutung als Archivar und akademischer Lehrer, vor allem aber für die Erforschung der Geschichte Tirols, muß hier nicht weiter eingegangen werden. Im Laufe seiner wissenschaftlichen Karriere hat sich Otto Stolz schon sehr früh auch mit rechtshistorischen Fragen im engeren Sinn befaßt, z. B. in seinen Aufsätzen über die Tirolischen Geleits- und Rechtshilfe-Verträge oder über die Gerichte Deutsch-Tirols. Stolz plante eine große, auf mehrere Bände angelegte Geschichte des Landes Tirol und hat dafür enormes Material zusammengetragen. Bis zu seinem Tod erschien aber nur der erste Band der Landesgeschichte. Für die weiteren Bände lag ein rund 2.000 Seiten umfassendes Manuskript vor. An eine rasche und vollständige Veröffentlichung dieses Materials war nicht zu denken, weil Stolz keine Gelegenheit mehr hatte, alle Teile auszuarbeiten. Es war aber ein Anliegen des Innsbrucker Rechtshistorikers Nikolaus Grass, zumindest den geplanten Band über die Verwaltungsgeschichte zu veröffentlichen. Grass war es krankheitshalber nicht mehr vergönnt, dieses Vorhaben selbst in die Tat umzusetzen. Die Veröffentlichung des Manuskripts ist daher im Wesentlichen das Werk seines Schülers Louis Morsak und Dietrich Thalers, der die sicher nicht leichte, mustergültige Vorbereitung für die Drucklegung übernahm. Das Buch ist zugleich der letzte Band der von Nikolaus Grass herausgegebenen Forschungen zur Rechts- und Kulturgeschichte, da der |
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*Strafrechtsdenker der Neuzeit, hg. v. Vormbaum, Thomas. Nomos, Baden-Baden 1998. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannStrafrechtsdenker20000224 Nr. 977 ZRG 118 (2001)
Strafrechtsdenker der Neuzeit, hg. v. Vormbaum, Thomas. Nomos, Baden-Baden 1998, 636 S.
Der vorliegende Sammelband enthält in seinem Textbestand jene Texte, die im Jahre 1993 vom selben Herausgeber in einer zweibändigen Ausgabe unter dem Titel „Texte zur Strafrechtstheorie der Neuzeit“ publiziert wurden. Ergänzt und verbessert sind in der Neuausgabe die biographischen und bibliographischen Erläuterungen zu den einzelnen Texten und deren Autoren, die – wie in der früheren Ausgabe geschehen – am Schluß des Werkes in einem Anhang zusammengefaßt sind. Neu hinzugefügt wurden verdienstvollerweise Abbildungen von den einzelnen Autoren, die den jeweiligen Texten beigegeben sind, deren Ermittlung und Herbeischaffung die Mitarbeiter des Herausgebers mit großem Spürsinn und mit ebensogroßer Geduld besorgt haben.
Das Konzept des Herausgebers für die Anlage des Buches und für die Auswahl der Textstellen, aber auch für die Gestaltung der Texte im einzelnen, ist in der Einleitung begründet und insgesamt einleuchtend. Es besteht darin, häufig zitierte, aber nur ausnahmsweise wirklich gelesene Texte zur Entwicklung der modernen Strafrechtstheorie historisch interessierten Juristen, insbesondere Rechtsstudenten, die es ja trotz aller Versuche, die Rechtsgeschichte aus der Rechtswissenschaft hinauszudrängen, immer noch gibt, leicht zugänglich zu machen. Das Buch soll als rechtshistorisches Lesebuch dienen, das eine zusammenhängende Lektüre ermöglichen soll, nicht hingegen als bloßes Quellenbuch, das nur einzelne Textsplitter enthält, mit denen zumeist Belegstellen für bestimmte Thesen geliefert werden.
Zeitlich setzt die Zusammenstellung der Texte mit dem Beginn des 17. Jahrhunderts ein, an ihrem Ende stehen solche aus der jüngsten Vergangenheit bzw. der Gegenwart. Nach der Herkunft sind es überwiegend Texte von Autoren aus dem deutschen Sprachraum, doch finden auch solche aus Großbritannien, |
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*Stribrny, Wolfgang, Die Könige von Preußen als Fürsten von Neuenburg-Neuchâtel (1707-1848). Geschichte einer Personalunion (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 14). Duncker & Humblot, Berlin 1998. Besprochen von Felix Hafner. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HafnerStribrny20000919 Nr. 1093 ZRG 118 (2001)
Stribrny, Wolfgang, Die Könige von Preußen als Fürsten von Neuenburg-Neuchâtel (1707-1848). Geschichte einer Personalunion (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 14). Duncker & Humblot, Berlin 1998. 308 S.
Die Geschichte der Personalunion zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstentum von Neuenburg (Neuchâtel) ist ein weitgehend unbeleuchtetes Kapitel in der historischen Entwicklung Mitteleuropas zwischen dem spanischen Erbfolgekrieg und dem Ende der großen Monarchien nach dem ersten Weltkrieg.
Die vorliegend anzuzeigende Studie befasst sich mit der fast 150-jährigen Geschichte der geographisch auseinanderliegenden Herrschaftsgebiete. Insgesamt sechs preußische Monarchen hatten beinahe anderthalb Jahrhunderte lang dieses an der Grenze zu Frankreich liegende Fürstentum regiert.
Der Aufbau der Studie orientiert sich an den Regierungsdaten der jeweiligen Monarchen beginnend mit Friedrich I. und endend bei der Herrschaft Friedrich Wilhelms IV. Die Aspekte, die der Autor dabei besonders hervorhebt, sind die Stellung Neuenburgs in der preußischen Politik und das Verhältnis zur Schweiz. Der Autor geht dabei auch auf die wesentlichsten Ereignisse der gemeinsamen preußisch-neuenburgischen Geschichte ein.
So befasst sich der Autor zunächst mit der Entstehung der Personalunion während des spanischen Erbfolgekrieges (1701-1713): Das Fürstentum war nach dem Tod der keine direkten Erben hinterlassenden Fürstin von Neuenburg, Marie d’Orléans, verwaist. Der Wunschkandidat Ludwigs des XIV. von Frankreich, Prinz François Louis de Conti, vermochte sich wider Erwarten seines Monarchen nicht durchzusetzen. Stattdessen wählten die Stände des Fürstentums Friedrich I., den König von Preußen, zum neuen Herrscher über Neuenburg. Diese Wahl war wohl nicht zuletzt auch der klugen Diplomatie des preußischen Gesandten, des Fürsten von Metternich (1657-1727), zu verd |
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*Subjektivierung des justiziellen Beweisverfahrens. Beiträge zum Zeugenbeweis in Europa und in den USA (18.-20. Jahrhundert), hg. v. Gouron, André/Mayali, Laurent/Schioppa Padoa, Antonio/Simon, Dieter (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 64). Klostermann, Frankfurt am Main 1994. X, 375 S. Besprochen von Rolf Stürner. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen StürnerSubjektivierung20000915 Nr. 625 ZRG 118 (2001)
Subjektivierung des justiziellen Beweisverfahrens. Beiträge zum Zeugenbeweis in Europa und in den USA (18.-20. Jahrhundert), hg. v. Gouron, André/Mayali, Laurent/Schioppa Padoa, Antonio/Simon, Dieter (= Ius Commune Sonderheft 64). Klostermann, Frankfurt am Main 1994. X, 375 S.
1. Der Band widmet sich einem besonders interessanten Kapitel der Entwicklung des europäischen und damit auch U.S.-amerikanischen Beweisrechts: der Entwicklung vom gemeinprozessualen testis inhabilis zum modernen Weigerungsrecht des Zeugen. Zwei Umstände lassen den Band schon von seiner Anlage her als attraktiv erscheinen. Einmal präsentiert er diesen Teil der Geschichte des Beweisrechts für den Zivilprozeß und den Strafprozeß und wird dabei gemeinsamen geistesgeschichtlichen Wurzeln ebenso gerecht wie einer langen gemeinsamen beweisrechtlichen Tradition, die im angloamerikanischen Rechtskreis erst ganz allmählich abzusterben beginnt. Zum anderen verbindet der Band Rechtsvergleichung mit Rechtsgeschichte und leistet damit gerade für die europäische Prozessualistik einen wichtigen Beitrag, deren gegenwärtige Arbeit an Harmonisierungen sich nur allzu oft in etwas technokratisch anmutender, eher kompilatorischer Rechtsvergleichung erschöpft.
2. Den Abschnitt zum zivilprozessualen Zeugenbeweis leitet der Beitrag Storchi, Capacità e Credibilità del testimone nella giurisprudenza italiana tra Ottocento e Novecento ein (S. 1-62). Die italienische Aufarbeitung, die mit großer Sorgfalt und Sachkunde vor allem den untauglichen verwandten Zeugen, den verdächtigen interessierten Zeugen und das Berufsgeheimnis näher analysiert und schildert, steht nicht umsonst am Anfang. Im italienischen Recht ist zwar das „sistema della prova legale“ wie in fast ganz Europa im 19. Jahrhundert aufgegeben worden, zeigt jedoch noch beträchtliche Folgewirkung, wie man insbesondere aus Art. 246 c.p.c. (incapacità a testimoniare) und Art. |
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*Svarez, Carl Gottlieb, Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten. Band 1 Erster Teil, Erste Abteilung. Edition nach der Ausgabe von 1784 mit Hinweisen auf das ALR, AGB, die eingegangenen Monita und deren Bearbeitung sowie mit einer Einführung und Anmerkungen von Krause, Peter. Frommann-Holzboog, Stuttgart 1996. XV, 447 S. Besprochen von Andreas Schwennicke. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchwennickeSvarez20000914 Nr. 787 ZRG 118 (2001) Svarez, Carl Gottlieb, Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten. Band 1 Erster Teil, Erste Abteilung. Edition nach der Ausgabe von 1784 mit Hinweisen auf das ALR, AGB, die eingegangenen Monita und deren Bearbeitung sowie mit einer Einführung und Anmerkungen von Krause, Peter (= Gesammelte Schriften, Zweite Abteilung Die preußische Rechtsreform, Band 1). Frommann-Holzboog, Stuttgart 1996. XV, 447 S. Die Werke des wichtigsten Bearbeiters des Preußischen Allgemeinen Landrechts, Carl Gottlieb Svarez’ (1746-1798), sind seit seinem Tode nicht wieder aufgelegt worden und antiquarisch nur schwer auffindbar. Um so verdienstvoller ist es, daß der Verlag Frommann-Holzboog und der Herausgeber Peter Krause eine umfassende Edition von Svarez‘ Schriften in Angriff genommen haben. Allerdings ist es eher überraschend, daß als erster Band der erste, 1784 veröffentlichte Teil des Entwurfs eines Allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten erschienen ist. Der 1784 bis 1788 erschienene Entwurf liegt bereits in einem 1985 vom Verlag Keip besorgten Reprint vor. Darüber hinaus ist es – gerade nach den Feststellungen Peter Krauses in der Einleitung (p. XV-LXXXIV) ‑ kaum möglich, den Entwurf so ausschließlich Svarez zuzurechnen, daß er als „sein“ Werk gesehen werden könnte.
Gegenüber dem Reprint von 1985 zeichnet sich die neue Ausgabe durch gelegentliche Kommentierungen zum Text des Entwurfs und durch Hinweise aus, von welcher Seite nach der Publikation des Entwurfs zu den jeweiligen Vorschriften schriftliche Kritiken (die sog. Monita) bei den Verfassern des Entwurfs eingegangen sind. Dazu sind dem Text eine chronologische Übersicht über das Verfahren bis zum gedruckten Entwurf (p. LXXXV-XCI) sowie eine Übersicht über die einzelnen Schritte der Gesetzgebung nach einer Darstellung Simons und Strampffs aus dem Jahr 1836 vorangestellt. Eine Liste der Monenten und der Vorschrift |
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*Svarez, Carl Gottlieb, Gesammelte Schriften. Band 4 Die Kronprinzenvorlesungen, Teil 1 Staatsrecht, Teil 2 Das positive preußische Recht. Frommann-Holzboog, Stuttgart 1999. Besprochen von Christian Hattenhauer. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HattenhauerchristianSvarez20000905 Nr. 10109 ZRG 118 (2001)
Svarez, Carl Gottlieb, Gesammelte Schriften. Band 4 Die Kronprinzenvorlesungen, Teil 1 Staatsrecht, Teil 2 Das positive preußische Recht. Frommann-Holzboog, Stuttgart 1999. XC, 948 S.
Im Rahmen der Gesammelten Schriften Carl Gottlieb Svarez’ deren Herausgabe durch Peter Krause in Verbindung mit der Forschungsstelle Vernunftrecht und Preußische Rechtsreform der Universität Trier auf einen Umfang von insgesamt 27 Bänden angelegt ist, sind als einer der ersten Bände die Kronprinzenvorlesungen erschienen. Der erste Teilband (4.1) behandelt das Staatsrecht, der zweite (4.2) das positive preußische Recht.
Wohl Ende 1790 erhielt der Geheime Oberjustizrat und Geheime Obertribunalrat Svarez von König Friedrich Wilhelm II. (Regierung von 1786-1797) den Auftrag, dem preußischen Kronprinzen, dem nachmaligen König Friedrich Wilhelm III. (1770-1840), die Grundsätze des Allgemeinen Staatsrechts zu vermitteln. Bei Publikation des Allgemeinen Gesetzbuches im Juli/August 1791 wurde der Auftrag auf das positive preußische Recht ausgedehnt. Zwischen Januar 1791 und März 1792 kam Svarez dieser Aufgabe nach und unterrichtete seinen Schüler im Allgemeinen Staatsrecht, Völkerrecht, deutschen Staats- und Fürstenrecht sowie im gesamten positiven preußischen Recht. Er ging besonders auf die Materien ein, die für den künftigen Monarchen von Bedeutung waren. Während er vor dem Hintergrund des Konflikts mit den antiaufklärerischen Rosenkreuzern bei Friedrich Wilhelm II. nicht auf die verdiente Anerkennung stieß, das Allgemeine Gesetzbuch im April 1792 vom König suspendiert wurde und die Aufnahme in die Berliner Akademie der Wissenschaften unterblieb, erwarb er sich durch seine Vorlesungen beim Kronprinzen hohes Ansehen. Nach seinem Regierungsantritt berief Friedrich Wilhelm III. seinen ehemaligen Lehrer im April 1798 in die Akademie der Wissenschaften. Svarez’ Tod im Mai 1798 verhinderte allerdings sei |
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*The Euro and European Integration - L’Euro et l’integration européenne, hg. v. Louis, Jean-Victor/Bronkhorst, Hajo (= La Cité européenne - European Policy 21). Lang, Frankfurt am Main 1999. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriTheeuro20000915 Nr. 10191 ZRG 118 (2001)
The Euro and European Integration – L’Euro et l’integration européenne, hg. v. Louis, Jean-Victor/Bronkhorst, Hajo (= La Cité européenne – European Policy 21). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 1999. 365 S.
Die vorliegende Publikation betrifft die Rechtsgeschichte nur mittelbar, sie ist jedoch auch für die Leser dieser Zeitschrift nicht uninteressant. Das Buch selbst ist vom „Euro-Institute/Institut de l’Euro“ herausgegeben. Dieses Institut, als Vereinigung bereits im Jahre 1982 gegründet, will die institutionellen, wirtschaftspolitischen, währungstechnischen und juristischen Probleme analysieren, die mit der Einführung einer einheitlichen europäischen Währung verbunden sind. Seitdem hat es im Rahmen von wissenschaftlichen Kolloquien und Veranstaltungen eine Reihe von Publikationen herausgegeben. An der Spitze des Instituts stehen bekannte Persönlichkeiten aus der Geschichte der Europäischen Gemeinschaften. An den wissenschaftlichen Kolloquien und Publikationen waren und sind bekannte Vertreter der jeweiligen Fächer beteiligt. Auch am vorliegenden Band wirken Professoren und Dozenten aus einer Vielzahl von europäischen Ländern mit. Die Beiträge werden auf Englisch oder auf Französisch mit jeweils einer kurzen Zusammenfassung in der anderen Sprache veröffentlicht. Die Themen reichen von der neuen gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebung zur Einheitswährung bis zu den makroökonomischen Problemen, die mit dem Euro verbunden sind. Von großem Nutzen sind auch die umfangreichen Bibliographien und die ausführlichen Nachweise der einschlägigen Vorschriften. Nicht zuletzt sind auch die reichlichen Hinweise auf die früheren Initiativen für eine europäische Währungsvereinheitlichung von Bedeutung. Falls in der Zukunft eine Rechtsgeschichte des europäischen Gemeinschaftsrechts geschrieben werden soll, so wird die vorliegende Publikation - nicht zuletzt wegen |
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*Thorau, Peter, König Heinrich (VII.), das Reich und die Territorien. Untersuchungen zur Phase der Minderjährigkeit und der „Regentschaften“ Erzbischof Engelberts I. von Köln und Herzog Ludwigs I. von Bayern (1211) 1220-1228 (= Jahrbücher des deutschen Reichs unter Heinrich [VII.], Teil 1). Duncker & Humblot, Berlin 1998. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannThorau20000330 Nr. 1141 ZRG 118 (2001)
Thorau, Peter, König Heinrich (VII.), das Reich und die Territorien. Untersuchungen zur Phase der Minderjährigkeit und der „Regentschaften“ Erzbischof Engelberts I. von Köln und Herzog Ludwigs I. von Bayern (1211) 1220-1228 (= Jahrbücher des Deutschen Reichs unter Heinrich [VII.], Teil 1). Duncker & Humblot, Berlin 1998. 403 S.
Die vorliegende Saarbrücker philosophische Habilitationsschrift aus dem Wintersemester 1995/96 ist entstanden im Zusammenhang mit den Arbeiten des Verfassers zu Leben und Herrschaft des spätstaufischen Königs Heinrichs (VII.) im Rahmen der „Jahrbücher der Deutschen Geschichte“, an deren Weiterführung die Bayerische Akademie der Wissenschaften unbeirrt festhält. Den Auftrag zur Bearbeitung erhielt der Verfasser vom inzwischen verstorbenen Helmut Beumann, der das Erscheinen des ersten Teilbandes, der die Zeit von 1220 bis 1228 umfaßt, leider nicht mehr hat erleben können. Der zweite Teilband steht noch aus. Es ist zu hoffen, daß er in absehbarer Zeit vorliegen wird, damit ein Gesamturteil über die Darstellung des Verfassers abgegeben werden kann.
König Heinrich (VII.) gehört zu jenen staufischen Herrschern, denen sich die Forschung bisher nur zögernd und vor allem nur im Zusammenhang mit seinem übermächtigen Vater, Kaiser Friedrich II. von Hohenstaufen, zugewandt hat. Abgesehen von einer insgesamt wenig brauchbaren, vom Verfasser zu Recht als apologetisch eingestuften Arbeit von E. Franzel aus dem Ende der Zwanzigerjahre haben sich die meisten Heinrich betreffenden Untersuchungen nur mit dem wichtigsten Ereignis in der Regierungszeit dieses Herrschers, dem Konflikt mit seinem kaiserlichen Vater, befaßt und die gesamte Deutung und Einordnung seiner Person in den geschichtlichen Gesamtzusammenhang nur unter diesem Gesichtspunkt vorgenommen[1]. Erst in jüngster Zeit scheint sich hier eine Änderung anzubahnen, für die nicht nur die vorliegende Arbeit des Verfasse |
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*Tieck, Klaus-Peter, Staatsräson und Eigennutz. Drei Studien zur Geschichte des 18. Jahrhunderts (= Schriften des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient 13). Duncker & Humblot, Berlin 1998. Besprochen von Paul-Ludwig Weinacht. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WeinachtTieck20000914 Nr. 1168 ZRG 118 (2001)
Tieck, Klaus-Peter, Staatsräson und Eigennutz. Drei Studien zur Geschichte des 18. Jahrhunderts (= Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient 13). Duncker & Humblot, Berlin 1998. 218 S.
Unter zwei knappen Titelbegriffen hat der Verfasser drei Studien versammelt: zwei zur Sozialgeschichte Deutschlands bzw. Preußens und eine zu der des Vizekönigtums von Neapel. Die Leitmotive der Untersuchung kommen bald einzeln, bald zusammen zur Geltung: die politisch-ökonomischen Ideen der Physiokraten und Merkantilisten, die Vertreter des modernen Vernunftrechts in Deutschland und in Italien (Galiani) und die neue Autorität einer streng rationalen Theologie (Newton). Der Verfasser hat seine Forschungen im Fachbereich Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften der Technischen Hochschule Darmstadt (1996) als Promotionsarbeit vorgelegt. In Vorwort und Einleitung macht er geltend, daß „die hier veröffentlichten Studien ... in zeitlichen Abständen voneinander ... entstanden“ seien, was vermutlich erklärt, warum die Betreuung der Arbeit und ihre Unterstützung im Promotionsverfahren teilweise verschiedenen Personen zukam. (Erwähnt wird an erster Stelle Pierangelo Schiera). Als Gewinn der italienischen Betreuung mag wohl gelten, daß der Verfasser tradierte Grenzlinien der politischen Historiographie auflöst, um den Strukturwandel des frühen 18. Jahrhunderts besser zu erklären, daß er insbesondere bereit war, wirtschaftsgeschichtliche mit sozial- und rechtsgeschichtlichen Perspektiven zu verknüpfen und diese mit ideen- und wissenschaftsgeschichtlichen, medien- und mentalitätsgeschichtlichen Analysen anzureichern.
Sogar die begriffsgeschichtliche Methode fehlt nicht: Der Haupttitel der Arbeit: „Staatsräson“, wird im Vorwort erörtert und geschickt den Erkenntnisinteressen der Untersuchung zugänglich gemacht. Aus dem Literaturfundus, der den Studien unmittelbar zugrundeliegt (vg |
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*Van Niekerk, Johan Petrus, The Development of the Principles of Insurance Law in the Netherlands from 1500 to 1800. Juta, Kapstadt 1998. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen EbelVanniekerk20000627 Nr. 10098 ZRG 118 (2001)
Van Niekerk, Johan Petrus, The Development of the Principles of Insurance Law in the Netherlands from 1500 to 1800. Juta, Kapstadt 1998. XL, 1546 S.
Die Geschichte des Versicherungsrechts scheint Konjunktur zu haben. Nach der umfassenden Monographie K. Nehlsen‑v. Stryks über die venezianische Seeversicherung[1] folgte die vertiefte Darstellung des österreichischen Versicherungswesens von W. Ogris[2], dazu traten Hilfsmittel für die deutsche Entwicklung[3] (jeweils für verschieden Zeiträume). Nunmehr liegt mit der Abhandlung van Niekerks die Geschichte des mit London sicher wichtigsten Versicherungsfeldes für den nord‑ und westeuropäischen (See‑)Handel, nämlich den Niederlanden vor. Die zeitlichen Grenzen sind mit 1500[4], dem massierten Auftauchen der Assekuranz in den Handelsmetropolen Hollands einerseits, der Kodifikationsepoche[5] ab der Napoleonischen Zeit zum anderen nachvollziehbar vorgegeben.
Einleitend wird ein Blick auf die allgemeine Entwicklung des Versicherungsvertrages unter Abgrenzung von anderen Vertragstypen des römischen Rechts, im Mittelalter, insbesondere der Bodmerei, des cambium maritimum, der commenda und anderer Gestaltungen der seerechtlichen Risikoteilung gegeben. Das führt den Verfasser alsbald in das Gebiet des roman-dutch law, das eine spezifische Theorie des Interesses entwickelt und teilweise auch gesetzlich festlegt. Kap. III (S. 175ff.) führt dann zum Kern des Versicherungsvertrages. Es werden die wohl ewigen Fragen erörtert, die Juristen seit Auftreten der Versicherung bewegen, wie die nach der Rechtsnatur des Versicherungsvertrages. Er wird als gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag gesehen. was zuerst Grotius festgestellt habe (S. 187ff.), der nämlich die Geldzahlung gegen Risikoübernahme setze. Das nächste große Kapitel dieses ersten Teils ist der Behandlung des Versicherungsvertrags durch die Gerichte gewidmet, wobei zunächst die Ha |
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*Vogel, Jakob, Nationen im Gleichschritt. Der Kult der „Nation in Waffen“ in Deutschland und Frankreich 1871-1914 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 118). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1997. Besprochen von Andreas Thier. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ThierVogel20000914 Nr. 998 ZRG 118 (2001)
Vogel, Jakob, Nationen im Gleichschritt. Der Kult der „Nation in Waffen“ in Deutschland und Frankreich 1871-1914 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 118). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1997. 404 S.
Etwa seit der Mitte der achtziger Jahre hat in der deutschen Geschichtswissenschaft zunehmend das Konzept einer erneuerten Kulturgeschichte, einer „historischen Kulturwissenschaft” an Boden gewonnen.[1] Im Verlauf einer nach wie vor sehr intensiven Debatte[2], die, soweit ersichtlich, von rechtshistorischer Seite her bislang insgesamt eher mit einer gewissen Zurückhaltung beobachtet wird[3], ist ein neuer perspektivischer Rahmen geschichtswissenschaftlicher Betrachtung entstanden: Gefragt wird jetzt vor allem danach, unter welchen Bedingungen Menschen ihre Welt in welcher Weise deuten und in welchen Formen sich diese Deutungen äußern. Vor allem von dieser Perspektive her werden soziale Gruppen, politische Prozesse oder institutionelle Strukturen untersucht. Konzeptionell in wesentlichen Teilen diesen Überlegungen verpflichtet ist etwa die Arbeit von Thomas Kühne. Dort nämlich wird der Versuch unternommen, Entwicklungstendenzen im Wahlverhalten der preußischen Staatsbürger als Erscheinungsformen einer „Wahlkultur” zu analysieren.[4] Dieser kulturgeschichtliche Ansatz prägt auch die hier anzuzeigende Studie, deren Verfasser inzwischen mit dem 1865 in Preußen eingeführten Bergwerkseigentum auch normative Gebilde zum Gegenstand der kulturgeschichtlichen Betrachtung gemacht hat.[5] In Vogels vorliegendem Werk, einer für den Druck überarbeiteten, unter der Betreuung Jürgen Kockas entstandenen Dissertation, richtet sich der Blick auf ein Phänomen, das in der Lebenswelt nicht nur der deutschen Gesellschaft in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg einen festen Platz hatte: Vogel untersucht die militärischen Feierlichkeiten in Deutschland und Frankreich in der Zeit zwischen 1871 und 1914, au |
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*Vorländer, Hans, Die Verfassung. Idee und Geschichte (= Wissen in der Beck’schen Reihe 2116). Beck, München 1999. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen PaulyVorländer20000124 Nr. 10017 ZRG 118 (2001)
Vorländer, Hans, Die Verfassung. Idee und Geschichte (= Wissen in der Beck’schen Reihe 2116). Beck, München 1999. 127 S.
In seiner kleinen Weltgeschichte der Verfassung greift Vorländer weit hinter den modernen Konstitutionalismus zurück. Am Anfang stehen Platon und Aristoteles; allein letzterer hatte 158 antike Verfassungen gesammelt und analysiert. Schon bei den Reformern Solon und später Kleisthenes habe sich die Vorstellung einer menschlichen Gestaltbarkeit der Polis Bahn gebrochen. In Mischverfassungsmodellen, wie sie die griechischen Philosophen und zur Zeit der römischen Republik Cicero favorisierten, sah Polybios eine Chance, den durch Aufstieg und Verfall gekennzeichneten Verfassungskreislauf zu durchbrechen; Vorländer sieht darin sogar einen Vorgriff auf die neuzeitliche Gewaltenteilungslehre. Für den mittelalterlichen Konstitutionalismus finden sich neben den auf Privilegienabsicherung bedachten feudalen Herrschaftsverträgen vor allem auch Kirchenedikte und Ordensstatute hervorgehoben. Insbesondere in der auf die Beschränkung der päpstlichen Monarchie gerichteten Konziliarismustheorie und in den Verfassungsdiskussionen der italienischen Stadtstadten erlebten die antiken Mischverfassungstheorien eine Renaissance. Im Fortgang schildert Vorländer zunächst die englische Entwicklung einer ungeschriebenen, allenfalls punktuell kodifizierten Verfassung. Weil die „Ancient constitution“ als aus unvordenklicher Zeit herrührend vorgestellt wurde, blieb die englische Tradition gegenüber Souveränitätstheorien (Bodin, Hobbes) weitgehend immun. Demgegenüber entstand im nordamerikanischen Verfassungslabor 1787 eine moderne geschriebene Konstitution, nimmt man die 1791 durch die Federal Bill of Rights angefügten Grundrechtsverbürgungen hinzu. Trotz der amerikanischen Verfassungseuphorie sollte aber noch lange Zeit die Rassendiskriminierung den juristischen Alltag bestimmen. Vorländer referie |
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*Vorlesungsverzeichnisse der Universität Königsberg (1720-1804). Mit einer Einleitung und Registern, hg. v. Oberhausen, Michael/Pozzo, Ricardo (= Forschungen und Materialien zur Universitätsgeschichte, Abteilung 1 Quellen zur Universitätsgeschichte 1). Frommann-Holzboog, Stuttgart 1999. 2 Teilbände LXVII, 778 S., mehrere Abb. Besprochen von Jan Schröder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchröderVorlesungsverzeichnisse20000908 Nr. 10108 ZRG 118 (2001)
Vorlesungsverzeichnisse der Universität Königsberg (1720-1804). Mit einer Einleitung und Registern, hg. v. Oberhausen, Michael/Pozzo, Ricardo (= Forschungen und Materialien zur Universitätsgeschichte, Abteilung 1 Quellen zur Universitätsgeschichte 1). Frommann-Holzboog, Stuttgart 1999. 2 Teilbände LXVII, 778 S., mehrere Abb.
Der vielfältige Nutzen, den alte Vorlesungsverzeichnisse für die universitätsgeschichtliche und wissenschaftsgeschichtliche Forschung haben, ist seit langem bekannt[1]. Nach wie vor sind aber nur ganz wenige von ihnen in modernen Drucken zugänglich[2]. Originalverzeichnisse kann man vor allem aus der Zeit vor etwa 1750 nur schwer bekommen und Abdrucke in gelehrten Zeitschriften gibt es in größerem Umfang erst seit dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts. Deshalb wird wohl jeder Wissenschaftshistoriker grundsätzlich für die vorliegende Edition dankbar sein. Sie umfaßt die Königsberger Vorlesungsverzeichnisse vollständig vom Sommersemester 1720 bis zum Wintersemester 1803/1804 im Faksimiledruck. Eines existiert wegen verzögerter Bestellung des Rektors (S. XXI) sogar in zwei Fassungen, deren erste im Anhang (S. 729-733) abgedruckt ist. Grundlage der ganzen Edition sind zwei Sammelbände von Königsberger Lektionskatalogen, die heute im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem aufbewahrt werden (S. XLIV/V). In der Sache enthalten die (lateinischen) Verzeichnisse zunächst (S. XLII) nur die Vorlesungen der Ordinarien und Extraordinarien und erst seit 1770 auch die der Privatdozenten. Von 1770 an sind sie übersichtlicher nach den einzelnen Fakultäten, seit 1790 außerdem nach privaten und öffentlichen Vorlesungen geordnet und stellen den einzelnen Vorlesungsankündigungen ein Grußwort der namentlich genannten jeweiligen akademischen Würdenträger (Rektor, Kanzler, Dekane) voran. Die Titelblätter wechseln mit den preußischen Königen und |
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*Weber-Fas, Rudolf, Über die Staatsgewalt. Von Platons Idealstaat bis zur Europäischen Union. Beck, München 2000. Besprochen von Olaf Hünemörder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HünemörderWeber-Fas20000904 Nr. 10033 ZRG 118 (2001)
Weber-Fas, Rudolf, Über die Staatsgewalt. Von Platons Idealstaat bis zur Europäischen Union. Beck, München 2000. VI, 333 S.
Das Weltwissen wenigstens zu einem begrenzten Thema zur Hand zu haben, ist ein alter, wenn auch illusionärer Wunsch. Rudolf Weber-Fas unternimmt mit seinem Buch „Über die Staatsgewalt” zwar nicht gleich einen Streifzug durch das Wissen der Welt über den Staat, wohl aber eine kursorische Reise durch die europäische Ideengeschichte. Nachdem der Autor in einer Einleitung „Grundfragen in Vergangenheit und Gegenwart” aufwirft, um auf knapp zwanzig Seiten etwas über die Legitimation der Staatsgewalt, Staatsauffassungen, Staatsformen, Staatsfunktionen, Elemente des Staatsbegriffs und Staatenverbindungen zu sagen, folgt in einem ersten Teil die Darstellung vormoderner Staatsideen. Behandelt wird die griechisch-römische Antike mit Platon, Aristoteles und Cicero sowie das aus dem Christentum entsprungene theologische Staatsdenken mit Augustinus, Thomas von Aquin, Dante und Luther. In einem zweiten Teil über „Die moderne Staatsgewalt im Wandel” folgen für die säkulare Begründung der souveränen Monarchie Machiavelli, Bodin sowie Hobbes und für die Anfänge der Ideen des Verfassungsstaats Locke, Montesquieu und Kant. Im darauffolgenden Kapitel, das unter dem Titel „Spätmodernes Staatsdenken im Widerstreit” firmiert, werden Rousseau, Fichte, Humboldt, Hegel, Marx, Mill, Tocqueville, Max Weber und Carl Schmitt vorgestellt. Den präsentierten Ideen zum Staat steht jeweils eine Kurzbiographie mit einer Abbildung voran. Am Ende des Buches findet sich ein Ausblick „Auf dem Weg zur Postmoderne”, der sich in den Überschriften „Abschied vom souveränen Nationalstaat” und „Supranationaler Zusammenschluß der Staaten Europas” erahnen läßt.
Auf anderthalb Seiten nimmt der Autor in der Einleitung im Telegrammstil vorweg, was seit Aristoteles „Zur Legitimation der Staatsgewalt” geschriebe |
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*Westerkamp, Dominik, Pressefreiheit und Zensur im Sachsen des Vormärz (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe 3). Nomos, Baden-Baden 1999. Besprochen von Olaf Hünemörder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HünemörderWesterkamp20000904 Nr. 10146 ZRG 118 (2001)
Westerkamp, Dominik, Pressefreiheit und Zensur im Sachsen des Vormärz (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe 3). Nomos, Baden-Baden 1999. XVI, 180 S.
Die Crux des Historikers ist die Gegenwart. Es ist zwar die Distanz, die es ihm ermöglicht, den in der Vergangenheit liegenden Gegenstand zu beobachten, die Einflüsse, Sprache und Sichtweise seiner Zeit vernebeln jedoch den Blick. Der Gegenstand wird klarer, nachdem das Licht aus der Vergangenheit gebrochen ist, das Okular muß unter Anwendung der von der historischen Forschung entwickelten Methoden justiert werden. Dies gilt in besonderer Weise für den Rechtshistoriker, der es mit Normen zu tun hat, mit einem Gegenstand also, der sich im deutenden Verstehen von Sprache realisiert. Statt das Licht, das auf das „Preßrecht” Sachsens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fällt, über die Äußerungen derer zu brechen, für die es Gegenwart war, unterzieht Dominik Westerkamp es in seiner an der Fernuniversität Hagen vorgelegten Dissertation über weite Strecken unmittelbar einer eigenen, ganz in der heutigen Sichtweise befangenen Beurteilung. Die umständliche Auslegung der einschlägigen Regelung in der sächsischen Verfassung von 1831 nach Wortlaut, Systematik und Genese wirkt angestrengt (S. 33ff.). Nachdem der Autor seine exegetischen Fähigkeiten (zeitblind) unter Beweis gestellt hat, widmet er sich der Frage, ob es sich bei der Norm um ein Grundrecht oder einen bloßen Programmsatz handelt. Das zeitgenössische Grundrechtsverständnis wird dabei nur am Rande erwähnt (S. 41f.), und weil ihn die von Otto Mayer in seiner 1909 erschienenen Abhandlung über das Staatsrecht des Königreichs Sachsen getroffenen Aussagen nicht befriedigen, kommt Westerkamp lakonisch zu dem Schluß, „Die damalige Rechtsauffassung zu Rate zu ziehen, hilft bei der Klärung der Frage … nicht weiter.” (S. 43). Davon abgesehen, daß Mayer erst am Ende d |
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*Westermann, Angelika, Entwicklungsprobleme der vorderösterreichischen Montanwirtschaft im 16. Jahrhundert. Eine verwaltungs-, rechts-, wirtschafts- und sozialgeschichtliche Studie als Vorbereitung für einen multiperspektivischen Geschichtsunterricht. Forschen - Lehren - Lernen (= Beiträge aus dem Fachbereich IV - Sozialwissenschaften - der pädagogischen Hochschule Heidelberg 8). Schulz-Kirchner, Idstein 1993. Besprochen von Helfried Valentinitsch. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ValentinitschWestermann20000214 Nr. 335 ZRG 118 (2001)
Westermann, Angelika, Entwicklungsprobleme der Vorderösterreichischen Montanwirtschaft im 16. Jahrhundert. Eine verwaltungs-, rechts-, wirtschafts- und sozialgeschichtliche Studie als Vorbereitung für einen multiperspektivischen Geschichtsunterricht. Forschen – Lehren – Lernen (= Beiträge aus dem Fachbereich IV – Sozialwissenschaften - der Pädagogischen Hochschule Heidelberg 8). Schulz-Kirchner, Idstein 1993. 220 S.
Im 16. Jahrhundert umfaßten die habsburgischen Vorlande in Südwestdeutschland und im heutigen Frankreich mehrere Territorien unterschiedlicher Größe. Als Regalherren wandten die Habsburger dem vorderösterreichischen Montanwesen ihre besondere Aufmerksamkeit zu. Sie waren bestrebt, den Abbau und die Verhüttung der hier befindlichen Silbererze durch gezielte Maßnahmen in der Verwaltung und im Rechtswesen zu fördern. In der vorliegenden Monographie werden nun der Verwaltungsaufbau sowie die vielfältigen Beziehungen zwischen dem Regalherren und den am Montanwesen beteiligten Personen untersucht. Die Verfasserin stützte sich dabei auf das im Tiroler Landesarchiv in Innsbruck aufbewahrte umfangreiche Quellenmaterial der als Zentralbehörde für Vorderösterreich zuständigen Oberösterreichischen Kammer. In der Einleitung grenzt die Verfasserin den Forschungsgegenstand ab und befaßt sich sehr eingehend mit methodischen Fragen. Ein eigener Abschnitt beschäftigt sich mit den Amtssitzen der vorderösterreichischen Montanverwaltung und deren funktionaler Bedeutung. Besonders ergiebig für den Rechtshistoriker ist der Abschnitt über das Bergrecht. Eine zentrale Stellung nimmt hier die 1517 von Kaiser Maximilian I. in Anlehnung an das Schwazer Bergrecht für die Vorlande erlassene Bergordnung ein. Dieses überregional geltende Bergrecht sollte die Stellung des Regalherren festigen und zugleich die Rechtssicherheit im Montanwesen erhöhen. In der Vorderösterreichischen Bergordnung wird dem |
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*Wettlaufer, Jörg, Das Herrenrecht der ersten Nacht. Campus, Frankfurt 1999. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourWettlaufer20000302 Nr. 10099 ZRG 118 (2001)
Wettlaufer, Jörg, Das Herrenrecht der ersten Nacht. Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Campus, Frankfurt am Main 1999. 430 S.
Jörg Wettlaufer untersucht ein „ungewöhnliche(s) Thema(a) der europäischen Kulturgeschichte“ (S. 11). Das jus primae noctis als Vorrecht eines mächtigen Mannes auf den ersten Beischlaf mit einer Neuvermählten reicht als literarischer Topos in die europäische und vorderasiatische Antike zurück und fand seinen ältesten schriftlichen Niederschlag im Gilgamesch-Epos. In ländlichen Rechtsquellen taucht das Herrenrecht im 14. Jahrhundert wieder auf. Eine Rechtstitelaufzählung aus der Normandie datiert ins Jahr 1419. In dem dénombrement beruft sich Jehan de Hanforte auf sein Recht zur Erhebung einer Heiratsabgabe oder - falls der Bräutigam diese nicht liefere – „je puis et je dois, s’il me plaist aller (...) couchier avecques l’espousee“ (S. 219). Die Drohung, die erste Nacht mit der Braut zu beanspruchen, wenn nicht bestimmte Abgaben entweder von den Eltern der Braut oder vom Bräutigam geleistet werden, findet sich im späten Mittelalter mehrfach in den Quellen. Die meisten sind aus den Pyrenäen bekannt. Im deutschen Sprachraum ist dieses Recht bislang nur für die Herrschaft Greifensee bei Zürich belegt. In einer Öffnung aus dem Ende des 14. Jahrhunderts heißt es: „wär in dem hoff und in dem gericht zu der e kompt, (...) der sol uns das wyb die ersten nacht antwurten(n), ald er kouff sy dann(en) von uns“ (S. 251).
Wettlaufer hält dieses Herrenrecht für eine Legende - an die allerdings sowohl Herren als auch Abhängige glaubten. Mit Hilfe etymologischer Analysen rekonstruiert er deren Entstehungsgeschichte: „Ein ( ) im Mittelalter im Gebiet des heutigen Belgien und in den Niederlanden üblicher Heiratszins, der mit seiner lateinischen Bezeichnung als Bürgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, hat den Weg zu den sch |
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*Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, hg. v. Köbler, Gerhard/Nehlsen, Hermann. München, Beck 1997. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerWirkungen20000806 Nr. 1060 ZRG 118 (2001)
Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift für Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag, hg. v. Köbler, Gerhard/Nehlsen, Hermann. München, Beck 1997. XVII, 1580 S.
Der ehrbare Kaufmann hat gelernt, dass für sein Geschäft der Überblick über den Stand der Dinge nützlich ist. Deswegen hält er von Zeit zu Zeit inne, um Eingänge und Ausgänge zu vergleichen. Am verlässlichsten ist dabei die Bilanz am Ende eines einleuchtenden Abschnitts.
In diesem Sinn bietet sich der Ausgang des zweiten Jahrtausends nach Christi Geburt auch für ein Wägen der Wirkungen des Rechts in der Geschichte an. Zwar fällt der 70. Geburtstag eines der bedeutendsten deutschen Rechtshistoriker nicht genau auf das Ende des Jahres 2000. Aber die menschliche Chronistik ist doch so zufällig und fragwürdig, dass kleine Unebenheiten in Anbetracht der Unendlichkeit von Raum und Zeit nicht wirklich schaden können.
Sei es, wie es sei, zum 14. 11. 1997 haben jedenfalls zwei Autorinnen und 71 Autoren Karl Kroeschell, dem Verfasser einer der erfolgreichsten deutschen Rechtsgeschichten, eine Sammlung von Arbeiten aus allen Gebieten der Rechtsentwicklung dargereicht, deren Gemeinsamkeit darauf ausgerichtet ist, die Auswirkung des Rechts in der Geschichte zu schildern. Den hierbei entstandenen Ertrag auf wenigen Seiten zusammenzufassen, ist auch dem erfahrensten Rezensenten nicht überzeugend möglich. Um so mehr muss sich der Herausgeber auf eine wertungsfreie Inhaltsangabe beschränken, die am einfachsten der streng alphabetischen Ordnung des Werkes folgen soll.
Becker, Hans-Jürgen, Herrschertugenden im Wandel. Zu Mozarts Krönungsoper „La clemenza di Tito“, Benöhr, Hans-Peter, Fast vier Tropfen sozialen Öls. Zum Arbeitsrecht im BGB, Buchholz, Stephan, Der Landgraf und sein Professor: Bigamie in Hessen, Bund, Elmar, Stoischer Materialismus und Dynamismus in der römischen Rechtssprache, Buschmann, Arno, J. G. Estors System der „Bürger |
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*Wolf, Wilhelm, Vom alten zum neuen Privatrecht. Das Konzept der normgestützten Kollektivierung in den zivilrechtlichen Arbeiten Heinrich Langes (1900-1977) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 21). Mohr (Siebeck), Tübingen 1998. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriWolf20000410 Nr. 1084 ZRG 118 (2001)
Wolf, Wilhelm, Vom alten zum neuen Privatrecht. Das Konzept der normgestützten Kollektivierung in den zivilrechtlichen Arbeiten Heinrich Langes (1900-1977) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 21). Mohr (Siebeck), Tübingen 1998. 389 S.
Die Monographie, die es hier vorzustellen gilt - eine Frankfurter Dissertation aus der Schule Joachim Rückerts -, stellt einen wichtigen, beispielhaften Beitrag zur jüngsten Geschichte des deutschen Zivilrechts im 20.Jahrhundert dar. Sie hat bereits Beachtung erfahren (vgl. die Stellungnahme im Rechtshistorischen Journal 19 (1999), S. 374-376; ferner die Rezension von Oliver Lepsius in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 26. März 1999, Nr. 72, S. 47). Die Untersuchung ist - wie übrigens viele andere vorzügliche, von Rückert betreute Dissertationen zur jüngsten deutschen „juristischen Zeitgeschichte“ - als Werkbiographie angelegt. Man kann darin sogar einen Trend der rechtshistorischen Forschung zu diesen Themen sehen. Die „juristische Biographie“ scheint nämlich zum herrschenden literarischen Genre der Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus geworden zu sein. Ein solcher Forschungsansatz überzeugt. Erst durch die quellennahe Analyse von Biographie und Publikationen einzelner Autoren der 30er Jahre lassen sich allgemeine Gesichtspunkte über das Verhältnis zwischen nationalsozialistischer Ideologie und Entwicklungen und Ausformungen des damaligen Privatrechts gewinnen. Rechtsgeschichte wird aber dadurch nicht zu einer Gelehrtenbiographie reduziert. Gerade eine gute Biographie muß nämlich von den besonderen persönlichen Umständen des untersuchten Autors hinaus ins Allgemeine führen. Die Dissertation Wolfs illustriert in vorzüglicher Weise eine solche Forschungsstrategie: Leben und Werk Heinrich Langes eröffnen zugleich einen neuen Zugang zum damaligen neuen Privatrechtsverständnis.
Einiges sei zunächst zu Gliederung und Inhalt der Arbeit |
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*Wunder, Bernd, Die badische Beamtenschaft zwischen Rheinbund und Reichsgründung (1806-1871). Dienstrecht, Pension, Ausbildung, Karriere, soziales Profil und politische Haltung (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtlichen Landeskunde in Baden - Württemberg, B Forschungen 136. Kohlhammer, Stuttgart 1998. Besprochen von Antonio Grilli. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen GrilliWunder20000814 Nr. 1112 ZRG 118 (2001)
Wunder, Bernd, Die badische Beamtenschaft zwischen Rheinbund und Reichsgründung (1806-1871). Dienstrecht, Pension, Ausbildung, Karriere, soziales Profil und politische Haltung (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtlichen Landeskunde in Baden - Württemberg, B (Forschungen), 136. Kohlhammer, Stuttgart 1998. 672 S.
Bernd Wunder ist mit dem in Einleitung (S. 1-20), Die Entstehung des Dienerediktes (S. 21-50), Die weitere Entwicklung des Dienerediktes (S. 51-108), Die badische Generalwitwenkasse (S. 109-146), Der Staatsdiener zwischen Strafrichter und Dienstherrn (S. 147-172), Die Staatsdiener und die Landstände (S. 173-234), Abgrenzung und Erweiterung der Staatsdienerschaft (S. 235-266), Die Ausbildung des höheren Dienstes (S. 267-306), Die Karriere der Staatsdiener (S. 307-348), Das soziale Profil der Staatsdiener (S. 349-400), Die Subalterndiener (S. 401-454), Die Unterbedienten (S. 455-514), Staatsdiener und Staatsbedienstete während der Revolution von 1848/49 (S. 515-540), Die Repression im Sommer und Herbst 1849 (S. 541-586), Die Statistik des Staatsdienstes (S. 587-634) und Zusammenfassung (S. 635-662) gegliederten Werk eine durchaus vollständige, artikulierte und die verwaltungsgeschichtliche Forschung ein weites Stück voranbringende Darstellung der Entstehung und Entwicklung eines modernes Staatsdienstes im Europa des 19. Jahrhunderts gelungen. Sein Werk beruht auf einer breiten Quellenbasis, die neben dem Karlsruher Generallandesarchiv auch das Berliner Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz und die Pariser Archives du Ministère des Affaires Etrangères miteinbezieht.
Die Wahl des geographischen Gegenstandes der Forschung - das Großherzogtum Baden - ist besonders interessant: Baden „gehörte zu den großen Nutznießern der politischen Flurbereinigung rechts des Rheins zu Zeiten Napoleons“ (S. 7) und war daher eine künstliche Neuschöpfung des französischen Kaisers, in der kon |
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*Zivilprozess und Gerichtsverfassung, hg. v. Schubert, Werner (= Akademie für deutsches Recht 1933 - 1945. Protokolle der Ausschüsse 6). Lang, Frankfurt am Main 1997. Besprochen von Siegbert Lammel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LammelZivilprozess20000414 Nr. 1057 ZRG 118 (2001)
Zivilprozess und Gerichtsverfassung, hg. v. Schubert, Werner (= Akademie für Deutsches Recht 1933 – 1945. Protokolle der Ausschüsse 6). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – New York – Paris - Wien 1997. XI, 906 S.
Die Zivilprozessordnung stammt zwar ebenso wie das Bürgerliche Gesetzbuch noch aus dem 19. Jahrhundert, ist aber wesentlich älter als dieses, da sie bereits mit den anderen sog. Reichsjustizgesetzen 1877 erlassen worden ist. Die in ihr zum Ausdruck kommenden, der Hochzeit des Liberalismus entstammenden Ideen einer weitgehenden Parteiherrschaft haben sich nicht bewährt. Deshalb kamen bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts Bestrebungen zur Reform auf, um das Verfahren zu straffen und letztendlich wirkungsvoller zu gestalten. Hierbei stießen immer ‑ und stoßen noch heute ‑ zwei fundamentale Prinzipien des Zivilprozesses aufeinander: die Parteiherrschaft einerseits, zum Ausdruck kommend in der Dispositions‑ und Verhandlungsmaxime, und die Wahrheitspflicht, deren Erfüllung letztlich eine Amtsermittlung fordert[1].
In diesen großen Rahmen sind auch die Diskussionen der Ausschüsse und Ämter im vorgelegten Band der Akademieprotokolle einzuordnen. Zunächst gibt Schubert als Herausgeber in der Einleitung einen kurzen Überblick über die Beratungen der Ausschüsse, dann über die Entwicklung des Zivilprozessrechts im Zeitraum von 1877 bis 1945, um daran anknüpfend die Reformdiskussionen bis zum Entwurf von 1931 nachzuzeichnen. Schließlich hebt er die reformorientierten Arbeiten wichtiger Persönlichkeiten im Akademieausschuss hervor, um dann die Einleitung mit einer Bibliographie der Ausschussmitglieder abzurunden. Im Rahmen dieser Einführung muss er allerdings betonen, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht gelungen ist, das gesamte zur Verfügung stehende Material zu veröffentlichen, er vielmehr gezwungen war, eine Auswahl zu treffen. Der zeitliche Rahmen der |
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*Zur Ideen- und Rezeptionsgeschichte des preußischen Allgemeinen Landrechts. Trierer Symposium zum 250. Geburtstag von Carl Gottlieb Svarez, hg. v. Gose, Walther/Würtenberger, Thomas. Frommann-Holzboog, Stuttgart 1999. Besprochen von Andreas Schwennicke. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchwennickeZurideen20000914 Nr. 10036 ZRG 118 (2001)
Zur Ideen- und Rezeptionsgeschichte des preußischen Allgemeinen Landrechts. Trierer Symposium zum 250. Geburtstag von Carl Gottlieb Svarez, hg. v. Gose, Walther/Würtenberger, Thomas. Frommann-Holzboog, Stuttgart 1999. 184 S.
Der von Gose und Würtenberger herausgegebene Sammelband faßt die Beiträge eines Symposions in Trier zusammen, das, wie das Vorwort der Herausgeber erhellt, nicht nur zur Feier des 27. Februar 1746 (Geburtstag von Carl Gottlieb Svarez), sondern auch des 27. Februar 1996 (60. Geburtstag von Peter Krause, Erforscher der Kodifikationsgeschichte des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 und spiritus rector des Symposions) stattfand. Der Band enthält Beiträge von Gose zu Volksaufklärung und Rechtspädagogik, von Eckert zum Gesetzesbegriff des Allgemeinen Landrechts, von Würtenberger zum Grundrechtsschutz in ausgehenden 19. Jahrhundert, von Schelp zur Geltung des Allgemeinen Staatsrechts, von Barzen zur Entstehungsgeschichte desAllgemeinen Landrechts, von Jörg Wolff zu Fontane und der Zeit des Allgemeinen Landrechts, von Krause zum Monarch als Depositar des Allgemeinwillens sowie eine nützliche Zusammenstellung literarischer Äußerungen über das Allgemeine Landrecht, von Hans Hattenhauer, Das Allgemeine Landrecht im Spiegel von Erwartung, Lob und Kritik. Gerade der letztgenannte Beitrag von Hattenhauer zeigt, wie sehr das Urteil über das Allgemeine Landrecht in der Zeit geschwankt hat und wie zwiespältig bereits die Ansichten der Zeitgenossen waren, die im bekannten Urteil über die „Janusköpfigkeit“ der preußischen Kodifikation ihren typischen Ausdruck fanden.
Das Leitmotiv des Trierer Symposions und der Forschungsarbeit Peter Krauses sehen die Herausgeber darin, „den Jahren des ausgehenden 18. Jahrhunderts ein Stück jener absolutistischen Dunkelheit zu nehmen, die ihnen nach dem Vorurteil mancher“ nach wie vor anhafte, und zu zeigen, daß in jenen Jahren „die So |
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*Zwischen Romanistik und Germanistik. Carl Georg von Waechter (1797-1880), hg. v. Kern, Bernd-Rüdiger (= Schriften zur Rechtsgeschichte 81). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 172 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zwischen Romanistik und Germanistik. Carl Georg von Waechter (1797-1880), hg. v. Kern, Bernd-Rüdiger (= Schriften zur Rechtsgeschichte 81). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 172 S. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG 118 (2001).
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