*Holzhauer, Heinz, Beiträge zur Rechtsgeschichte, hg. v. Saar, Stefan Chr./Roth, Andreas. Schmidt, Berlin 2000. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 118 (2001) |
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*In der Hand des Feindes. Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum zweiten Weltkrieg, hg. v. Overmans, Rüdiger. Böhlau, Köln 1999. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ZieglerInderhand20000810 Nr. 10046 ZRG 118 (2001)
In der Hand des Feindes. Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum Zweiten Weltkrieg, hg. v. Overmans, Rüdiger. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1999. 551 S.
1. Seit es Kriege gibt ‑ und die sind von Anfang an ein Bestandteil auch der höheren Menschheitsgeschichte (die inzwischen rund fünf Jahrtausende umspannt) ‑ gehört die Kriegsgefangenschaft zu den allgemeinen Lebensrisiken, denen der Einzelne ausgeliefert ist. Betroffen waren im Altertum nicht nur die Kämpfer, sondern die ganze Zivilbevölkerung, die von den Siegern versklavt werden konnte. Die Humanisierung der Kriegführung war bekanntlich ein langer und mühsamer Weg. Wie brüchig die zugunsten der Kombattanten und der Nichtkombattanten ausgebildeten Normen und Regeln sein können, haben die Erfahrungen gerade des 20. Jahrhunderts gezeigt, in denen auch die Zivilbevölkerung Schrecken ausgesetzt war, die man am Beginn des Jahrhunderts schon für überwunden gehalten hatte. Wie im Altertum war auch in der jüngsten Geschichte die Kriegsgefangenschaft gelegentlich ein Massenphänomen. In seinem Einleitungsbeitrag („‘In der Hand des Feindes’. Geschichtsschreibung zur Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum Zweiten Weltkrieg“, 1‑39) weist Rüdiger Overmans (14) unter anderem darauf hin, daß sich im Zweiten Weltkrieg über 5 Millionen sowjetische Soldaten in deutscher Gefangenschaft und rund 11 Millionen deutsche Soldaten in alliierter Gefangenschaft befunden hatten. Schon deshalb verdient der Versuch, das Thema „Kriegsgefangenschaft“ historisch umfassend aufzuarbeiten, unser Interesse, auch wenn der militärgeschichtliche Ausgangspunkt (vgl. dazu das „Vorwort“ von Wilhelm Deist, XI/XII) manche Fragen offen läßt: Daß sich „die Geschichtswissenschaft ‑ aufs Ganze gesehen ‑ nur marginal mit diesem Problem beschäftigt hat“ (XI), ist in dieser Form nicht haltbar, jedenfalls nicht für Altertum, Mittelalter und Frühe |
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*Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im frühneuzeitlichen Europa, hg. v. Schilling, Heinz unter redaktioneller Mitarbeit von Behrisch, Lars (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 127). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. Besprochen von Anja Amend. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen AmendInstitutionen20000915 Nr. 10078 ZRG 118 (2001)
Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im frühneuzeitlichen Europa, hg. v. Schilling, Heinz unter redaktioneller Mitarbeit von Behrisch, Lars (= Ius Commune Sonderheft 127). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. VIII, 360 S.
Der überwiegende Teil der in dem Band zusammengefassten Beiträge wurde anlässlich eines Symposions vorgetragen, das im Oktober 1997 im deutsch-italienischen Studienzentrum der Villa Vigoni stattfand. Die Tagung bot erstmals einem international besetzten Expertengremium die Gelegenheit zum wissenschaftlichen Austausch über laufende Forschungen und deren Koordination, die im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt „Soziale Kontrolle in der frühen Neuzeit: Das Alte Reich im europäischen Vergleich“ stehen. Das Vorhaben wurde von Hermann Roodenburg (Amsterdam), Pieter Spierenburg (Rotterdam), Bernd Roeck (Zürich) und Heinz Schilling (Berlin) initiiert und wird seit 1996 von der Volkswagen-Stiftung finanziell unterstützt. Frucht der gesamten Unternehmungen soll letztlich ein Handbuch zu sämtlichen „Formen und Erscheinungsweisen formeller, halbformeller und informeller Sozialkontrolle“ (S. VII) sein.
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Auf das große Ziel des Handbuchs zur Sozialkontrolle, in das auch die hier versammelten Einzelstudien münden werden, darf mit großer Spannung gewartet werden. Denn bereits die bei einzelnen Beiträgen angewendeten Forschungsstrategien, „die bewußt und methodisch kontrolliert darauf abheben, das Zusammenspiel der Kräfte ‚von oben’ und ‚von unten’ sowie von staatlichen bzw. kirchlichen Ordnungskonzepten und individueller bzw. gemeindlicher Selbstzucht zu erfassen und darzustellen“ (S. VIII), dokumentieren anschaulich die ertragreiche Verknüpfung von makrohistorischen und mikrohistorischen, von strukturgeschichtlichen und alltagsgeschichtlichen Ansätzen und damit das, wofür Schilling in seiner Einleitung ( |
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*Institutionen und Ereignis. Über historische Praktiken und Vorstellungen gesellschaftlichen Ordnens, hg. v. Blänkner, Reinhard/Jussen, Bernhard (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 138). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. Besprochen von Anja Amend. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen AmendInstitutionenund20000915 Nr. 1215 ZRG 118 (2001)
Institutionen und Ereignis. Über historische Praktiken und Vorstellungen gesellschaftlichen Ordnens, hg. v. Blänkner, Reinhard/Jussen, Bernhard (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 138). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. 407 S.
Die Beiträge des Sammelbandes gehen zurück auf die Tagung „Institutionen und Ereignis“, die 1994 im Max-Planck-Institut für Geschichte in Göttingen stattfand. Ziel der Tagung war es, die Nützlichkeit der analytischen Kategorien ‚Institution’ und ‚Ereignis’ als Instrumente historischer Forschungsarbeit auszuloten, nachdem sich die institutionentheoretische Diskussion in der Geschichtswissenschaft zunächst vom institutionellen Denken abgewendet hatte. Sowohl die Veranstalter der Tagung als auch einige der Referenten wirkten zuvor an dem interdisziplinären Schwerpunktprogramm „Theorie politischer Institutionen“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft als dessen zentrale Figuren mit, durch das die Diskussion in Deutschland maßgeblich belebt und forciert wurde. Die Göttinger Veranstaltung knüpfte an diese Arbeit an. Die hauptsächlich von politologischen und soziologischen Interessen motivierten Konzeptualisierungen des DFG-Projekts wurden durch die in dem Band vereinigten Einzelstudien historisch erprobt. Gemeinsam ist ihnen allen die Konzentration auf die handelnden Subjekte bzw. Gruppen. Nicht dagegen wurden die versammelten Autoren auf Einheitlichkeit der beiden hier tragenden Begriffe festgelegt.
Nach einer Einleitung der beiden Herausgeber (S. 9-16) und einem Beitrag zu Pierre Bourdieu von Gerhard Göhler und Rudolf Speth (S. 17-48) überspannt der Bogen der weiteren Beiträge in chronologischer Folge die okzidentale Geschichte: Egon Flaig (S. 49-73) behandelt die Volksversammlung der antiken römischen Republik. Der Beitrag von Bernhard Jussen (S. 75-136) betrifft die Frage, inwieweit die Bischofsherrschaft der Gallia für den |
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*Jackman, Donald C., Criticism and Critique. Sidelights on the Konradiner (= Occasional Publications of the Oxford Unit for Prosopographical Research 1). Oxford Print Centre, Oxford 1997. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen GerlichJackman20000509 Nr. 1038 ZRG 118 (2001)
Jackman, Donald C., Criticism and Critique. Sidelights on the Konradiner (= Occasional Publications of the Oxford Unit for Prosopographical Research 1). Oxford Print Centre, Oxford 1997. X, 245 S., 5 Tafeln im Anhang.
Die Königswahl des Jahres 1002 war das Ergebnis langwieriger Auseinandersetzungen um die Nachfolge Ottos III., am Ende zwischen den Herzögen Hermann II. von Schwaben, einem Konradiner, und Heinrich IV. von Bayern, einem Liudolfinger, als Urenkeln König Heinrichs I. Dem Streit um den Thron folgt jetzt seit 20 Jahren eine Fehde im Stande der Gelehrten. Einen Akzent setzte Armin Wolf mit Studien über Kuno von Öhningen (Deutsches Archiv 36 [1980], 25 - 83) und Königskandidatur und Königsverwandtschaft (Deutsches Archiv 47 [1991], 45 - 117). Im Kern ging es um das Problem Erbanspruch eines Nachfahren oder Wahlrecht der Großen des Reiches. Die Diskussion entfaltete sich in den Forschungen von Eduard Hlawitschka, insbesondere in dessen Beiträgen in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 110 (1993), 149 - 248, zuvor im Bereich der Adelsforschung in der Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 128 (1980), 1 - 49. Wegweisend wurden weiterhin Thomas Zotz und Michael Borgolte, Karl Schmid, Helmut Maurer im Blick auf Schwaben und den Oberrhein. Enorm viel Material enthalten andererseits auch die als Atlasarbeiten angelegten Marburger Reihentitel aus der Schule von Edmund E. Stengel und Heinrich Büttner, aus denen stellvertretend genannt seien die Geschichte des Westerwaldes von Hellmuth Gensicke, dann der Wetterau seit der Karolingerzeit von Wolf - Arno Kropat (1958 bzw. 1965). Einschlägig sind die Stiftsuntersuchungen von Wolf - Heino Struck in den Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau.
In diese Diskussionsrunde trat 1990 Donald C. Jackman zunächst mit seinem Buch The Konradiner. A Study in Genealogical Methology (Frankfurt 1990) ein |
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*Jahrbuch für europäische Verwaltungsgeschichte, hg. v. Heyen, Erk Volkmar, 10 (1998) (= Die öffentliche Verwaltung im totalitären System). Nomos, Baden-Baden 1998. Besprochen von Wilhelm Wolf. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WolfwilhelmJahrbuch20000914 Nr. 10147 ZRG 118 (2001)
Jahrbuch für europäische Verwaltungsgeschichte, hg. v. Heyen, Erk Volkmar, 10 (1998) (= Die öffentliche Verwaltung im totalitären System). Nomos, Baden-Baden 1998. IX, 361 S.
Der anzuzeigende Sammelband enthält neben dem Editorial, den Summaries und dem Verzeichnis der Anschriften der Verfasser fünfzehn Beiträge ausgewiesener Kenner der Materie zur Geschichte der jeweiligen Verwaltungen europäischer Länder unter totalitären Herrschaftsbedingungen. Die allen Arbeiten gemeinsame Zielsetzung scheint eine nur in groben Zügen umrissene zu sein. Es soll im Zentrum um die Alltagsverwaltung der Ministerial-, Regional- und Kommunalbehörden nach Theorie und Praxis unter dem Eindruck vielfältiger Diktaturerfahrung gehen[1]. Ein Beitrag zur Begriffsgeschichte des Totalitarismus hingegen ist nicht beabsichtigt und wird auch nicht geliefert.
Unter dieser beinahe unbegrenzten Themenstellung finden sich naturgemäß unterschiedlich interessierte und motivierte Arbeiten, die aber gerade durch die Vielfältigkeit der zusammengetragenen Perspektiven, Forschungsansätze und der behandelten Verwaltungssysteme ein reizvolles Panorama über ein höchstens in Ansätzen bearbeitetes Grenzgebiet zwischen Zeitgeschichte, Juristischer Zeitgeschichte und Politikwissenschaften bieten.
Der Sammelband beginnt mit einem Beitrag von Ruck zur deutschen Verwaltung im totalitären Führerstaat. Dem schließt sich die Untersuchung von Staff zu Staatstheorien und Verwaltung im nationalsozialistischen Deutschland und im faschistischen Italien an. Melis widmet sich Italian Bureaucracy and Fascism, während Tosatti die Entwicklung des italienischen Innenministeriums unter der Herrschaft des Faschismus in den Blick nimmt. Ferrara untersucht die Entstehungsbedingungen des faschistischen Ministeriums für Presse und Propaganda auch unter dem Blickwinkel einer in der Entdeckung der politischen Möglichkeiten der Massenkommunikationsmitt |
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*Jhering, Rudolf von, „Ist die Jurisprudenz eine Wissenschaft?“. Jherings Wiener Antrittsvorlesung vom 16. Oktober 1868. Aus dem Nachlass hg. und mit einer Einführung, Erläuterungen sowie einer wissenschaftsgeschichtlichen Einordnung versehen von Behrends, Okko. Wallstein, Göttingen 1998. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriJhering20000406 Nr. 1202 ZRG 118 (2001)
Jhering, Rudolf von, „Ist die Jurisprudenz eine Wissenschaft?“. Jherings Wiener Antrittsvorlesung vom 16. Oktober 1868. Aus dem Nachlaß hg. und mit einer Einführung, Erläuterungen sowie einer wissenschaftsgeschichtlichen Einordnung versehen von Behrends, Okko. Wallstein, Göttingen 1998. 203 S.
Die von Okko Behrends besorgte editorische Betreuung, wissenschaftshistorische Kommentierung und Herausgabe der hier erstmals veröffentlichten Wiener Antrittsvorlesung von 1868 von Rudolf von Jhering stellt für die Rechtswissenschaftsgeschichte des 19. Jahrhunderts ein regelrechtes Geschenk dar. Die Edition, die es hier anzuzeigen gilt, hat in der Tat inzwischen eine beachtliche Aufnahme gefunden, obgleich einige Stellungnahmen z. T. kritisch bis polemisch ausgefallen sind. Zur Information des Lesers sei hier auf die lange, sehr kritische und unnötigerweise polemische Rezension von Thomas Giaro, in: Rechtshistorisches Journal, Bd. 18 (1999), 649-658, verwiesen; aus der Tagespresse liegen wichtige Stellungnahmen vor von Michael Stolleis in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23. März 1999, S. L 29, von Marie-Theres Fögen in der Neuen Zürcher Zeitung vom 5. Mai 1999, S. 66 sowie schließlich von Ilse Stein, in: Göttinger Tageblatt vom 14. Januar 2000, S. 22. Die Edition und eine erste Fassung der Kommentierung waren bereits bei einer romanistischen Tagung in Neapel 1993 vorgestellt worden (dazu Franz Wieacker, in: Index. Quaderni camerti di studi romanistici. International Survey of Roman Law 23 (1995), 181ff. sowie Okko Behrends, ebda. 183-191).
Einiges sei zunächst zum Inhalt des Bandes gesagt. Dieser besteht aus zwei Hauptteilen. Nach einem Vorwort des Herausgebers folgt die Edition der Wiener Antrittsvorlesung vom 16. Oktober 1868. Diese enthält eine Wiedergabe der Vorrede Jherings mit drei von Jhering selbst entwickelten Vorentwürfen zu seiner Rede (S. 21-46). Danach folgt der edierte Text |
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*Juristische Zeitschriften. Die neuen Medien des 18.-20. Jahrhunderts, hg. v. Stolleis, Michael (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 128). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. XIV, 709 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchmoeckelJuristische20000908 Nr. 10050 ZRG 118 (2001)
Juristische Zeitschriften. Die neuen Medien des 18.–20. Jahrhunderts, hg. v. Stolleis, Michael (= Ius Commune Sonderheft 128). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. XIV, 709 S.
Kommunikation ist die Grundlage jedes wissenschaftlichen Fortschritts. Mit dem Aufkommen der Zeitschriften als Form wissenschaftlichen Austauschs wird eine eminente Acceleration wissenschaftlichen Fortschritts bewirkt. Auf der Suche nach der Entwicklung des Beweisrechts stellte ich trotz mancher Ideen und sogar einiger Systematisierungsansätze bis zum 18. Jahrhundert das Überwiegen der dogmatischen Strukturen fest. Viele Juristen waren um 1800 von der Notwendigkeit einer Änderung des etwa 600jährigen gelehrten Rechts überzeugt, ohne allerdings eine Alternative zu kennen. Gegenüber diesen traditionellen Beharrungskräften ist es fast schon ein Wunder, daß das neue Recht mit den Reichsjustizgesetzen bereits nach wenigen Jahrzehnten kodifiziert werden konnte. Auf der Suche nach den Ursprüngen unseres Rechts verliert man sich dabei allzu leicht in einem schier undurchdringlichen Blätterwald des 19. Jahrhunderts. Für das Handelsrecht hat Joachim Rückert beschrieben, wie es im 19. Jahrhundert durch die rasanten dogmatischen Veränderungen eine uns bekannte Gestalt annimmt[1]; im Wechselrecht war die Entwicklung bereits mit der Kodifikation von 1848 abgeschlossen[2]. Rechtsentwicklung erlebte durch die Zeitschriften also einen Quantensprung und es ist erstaunlich, daß erst jetzt dieses für die Rechtsgeschichte äußerst wichtige Thema aufgenommen wurde.
Der Sammelband vereint fünfzehn Beiträge, welche Zeitschriften verschiedener Fachgebiete untersuchen. Den Schwerpunkt bildet hierbei das 19. Jahrhundert, der Beitrag von Otto Dann greift allerdings in das 18. Jahrhundert zurück; Lothar Becker beschreibt die Anpassung des „Archiv für öffentliches Recht“ im Jahr 1933 sowie die zwiespältige Rolle Triepels zwischen priva |
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*Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945-1999, Redaktion Bracher, Karl Dietrich/Brilman, P. M./Dunk, H. W. von der/Jescheck, Hans-Heinrich/Rüter, C. F./Dreßen, Willi, Band 1ff. Saur, München 1968ff. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerJustiz20000120 Nr. 10009 ZRG 118 (2001)
Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945 – 1999, Redaktion Bracher, Karl Dietrich/Brilman, P. M./Dunk, H. W. von der/Jescheck, Hans-Heinrich/Rüter, C. F./Dreßen, Willi, Band 1ff. Saur, München 1968ff.
Die Sammlung enthält die seit der Kapitulation im Mai 1945 ergangenen rechtskräftigen Urteile wegen im Zweiten Weltkrieg begangener nationalsozialistischer Tötungsverbrechen von Mord bis Rechtsbeugung mit Todesfolge aus mehr als 900 durchgeführten Verfahren aus mehr als 100 Archiven. Sie wurde nach 1960 im Institut für Strafrecht der Universität Amsterdam begonnen. Nach 1967 wurden 22 Bände mit den bis 1966 gefällten Urteilen der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht, die durch einen Registerband mit CD-Rom erschlossen werden, der auch ein vorläufiges Verfahrensregister zu den Bänden 23ff. enthält. Seit 1998 werden in etwa 26 weiteren Bänden die seit 1966 ergangenen Urteile hinzugefügt. Geplant ist eine Ergänzung um die in der sowjetischen Besatzungszone bzw. in der Deutschen Demokratischen Republik zwischen 1945 und 1990 geführten Strafverfahren. Einen Überblick vermittelt Rüter, C. F./Mildt, D. W. de, Die westdeutschen Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945 – 1997. Eine systematische Verfahrensbeschreibung mit Karten und Registern, 1999.
Innsbruck Gerhard Köbler
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*Kirchgässner, Gebhard/Feld, Lars P./Savioz, Marcel R., Die direkte Demokratie. Helbing und Lichtenhahn/Vahlen, Basel/München 1999. XIV, 238 S. Besprochen von Andreas Kley. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KleyKirchgässner20000818 Nr. 10047 ZRG 118 (2001)
Kirchgässner, Gebhard/Feld, Lars P./Savioz, Marcel R., Die direkte Demokratie. Helbing und Lichtenhahn/Vahlen, Basel – Genf/München 1999. XIV, 238 S.
Ortega y Gasset schrieb in seinem Opus „Der Aufstand der Massen“ (deutsche Übersetzung 1931): „Das Heil der Demokratien, von welchem Typus und Rang sie immer seien, hängt von einer geringfügigen technischen Einzelheit ab: vom Wahlrecht. Alles andere ist sekundär“. Dabei übersah Ortega y Gasset noch einen weiteren Faktor, der durchaus geeignet ist, das „Heil der Demokratien“ zu beeinflussen: Die direkte Demokratie. Sie hatte schon zur damaligen Zeit eine erhebliche Verbreitung, so in den Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, in der Weimarer Republik und in der Schweiz. Freilich bedarf der Begriff der direkten Demokratie der Klarstellung, es handelt sich nämlich stets um eine Mischung von Elementen der direkten mit der repräsentativen Demokratie, weshalb genauer von halbdirekter Demokratie zu sprechen ist. Die rein direkte Demokratie, wie sie etwa Rousseau vorschwebte, ist zwar in kleinen städtischen Gemeinwesen denkbar, fällt aber heute als ein realisierbares Regierungsmodell für große Staaten aus praktischen Gründen außer Betracht.
Die drei St. Galler Ökonomen Gebhard Kirchgässner, Lars P. Feld und Marcel R. Savioz unternehmen es, die ökonomischen und politische Vorteile der direkten Demokratie nach empirisch-evidenten Kriterien zu belegen. Nach der These der Autoren führt die direkte Demokratie im Vergleich zu dem politischen System der reinen Repräsentation zu ökonomisch und politisch effizienteren Lösungen. Das Buch ist deshalb von besonderem Interesse, weil es die direkte Demokratie aus der Sicht nicht etwa von Staatsrechtlern oder Politikwissenschaftern, sondern von Ökonomen beurteilt. Diese andere Sichtweise ist zum einen eine wertvolle Bereicherung der Literatur, denn sie erlaubt einen neuen Zugang. Zum andern trete |
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*Kissling, Peter, „Gute Policey“ im Berchtesgadener Land. Rechtsentwicklung und Verwaltung zwischen Landschaft und Obrigkeit 1377 bis 1803 (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. Besprochen von Helmut Gebhardt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen GebhardtKissling20000824 Nr. 1241 ZRG 118 (2001)
Kissling, Peter, „Gute Policey“ im Berchtesgadener Land. Rechtsentwicklung und Verwaltung zwischen Landschaft und Obrigkeit 1377 bis 1803 (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. VII, 299 S.
Der Begriff „Policey“ diente im frühneuzeitlichen Europa als generelle Umschreibung für staatliche Normen zur Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens und der sozialen Ordnung. Bisher ging man davon aus, dass mit diesen obrigkeitlichen Maßnahmen die Untertanen geformt und damit die ständische Autonomie untergraben werden sollte. Die vorliegende Publikation ‑ eine überarbeitete Fassung einer von Peter Blickle an der Universität Bern betreuten Lizentiatsarbeit ‑ versucht diese These zu erschüttern, wobei sie in ihrem Ansatz der Frage nachgeht, inwieweit Einfluss der Untertanen auf die Policeygesetzgebung gegeben war. Damit wird also der Blickwinkel nicht ausschließlich auf das Handeln der Obrigkeit gelegt, sondern auch aus der Perspektive von unten die Gestaltung der Policeyordnungen hinterfragt. Als exemplarisches Untersuchungsgebiet wurde das kleinste Fürstentum des Heiligen Römischen Reiches, die bis 1803 reichsunmittelbare Fürstpropstei Berchtesgaden, gewählt.
Das Thema wird in vier großen Abschnitten aufbereitet. Nach der Darstellung der politischen und rechtlichen Grundlagen im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit wird in den weiteren Kapiteln auf die Landespolicey von 1629, die Ordnung der Handwerke und des Marktes sowie schließlich auf die Landespolicey von 1667 und die Landrechtsbücher eingegangen. Als Quellengrundlage dienten vor allem die im Bayerischen Hauptstaatsarchiv, im Salzburger Landesarchiv sowie im Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Rechtssammlungen und Regierungsprotokolle.
Rechtshistorischer Ausgangspunkt der Darstellung ist der Landbrief von 1377, der insbesondere für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Propst un |
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*Köbler, Gerhard, Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. Beck, München 1997. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerKöblerlexikon09082000 Nr. 10171 ZRG 118 (2001)
Köbler, Gerhard, Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. Beck, München 1997. 657 S.
Die westliche Halbinsel Eurasiens ist geographisch kleinräumig und politisch vielfach aufgeteilt. Eigentlich gelang nur den Römern und den Franken sowie den Deutschen in ihren Tagen die Beherrschung großer Teile über längere Zeit. Am Ende stand aber auch hier der Zerfall der kriegerisch errungenen Macht.
Nach mörderischen Auseinandersetzungen um die Vorherrschaft in der Welt im 20. Jahrhundert stellte sich die Frage ihrer Verhinderung durch politische Kontrolle rüstendender Industrien. Die Antwort gaben Frankreich, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Italien und die Bundesrepublik Deutschland durch den Abschluss der Montanunion entsprechend dem Plan des französischen Außenministers Robert Schuman in den Jahren 1951/1952. Seitdem entwickelt sich Europa zu wirtschaftlicher Einheit und politischer Union.
Sie erfasst über die Gründerstaaten hinaus Großbritannien, Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich, Schweden und Finnland. Eine Reihe meist östlicher Länder steht wartend vor der Tür. Vielleicht wird ein einheitliches Gebilde vom Atlantik bis nach Russland und vom Nordkap bis zum Mittelmeer bald Wirklichkeit.
In diesem Raum nähern sich die menschlichen Lebensverhältnisse immer mehr gegenseitig an. Arbeitsarten, Herstellungsverfahren, Nachrichten, Erkenntnisse und Denkweisen überwinden jede noch so streng überwachte Grenze. Nicht überraschend deshalb, dass auch das Recht vor der Frage der Angleichung steht.
In dieser Lage ist der Historiker zur Rückbesinnung auf die Vergangenheit aufgerufen, um die Gegenwart in eine möglichst überzeugende Zukunft zu führen. Dementsprechend ist der Rechtshistoriker gefragt, das gemeinsame Erbe im Recht zusammenfassend zu ermitteln. In Deutschland hat sich Hans Hattenhauer dieser Aufgabe gestellt und eine monumentale Gesamtschau geschaffen.
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*Köbler, Gerhard, Liber Exquisiti Xenii. Lexikon frühmittelalterlicher Rechtswörter für Freunde frühmittelalterlicher Rechtsgeschichte (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 46). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 1999. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerKöbler20000805 Nr. 10163 ZRG 118 (2001)
Köbler, Gerhard, Liber Exquisiti Xenii. Lexikon frühmittelalterlicher Rechtswörter für Freunde frühmittelalterlicher Rechtsgeschichte (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 46). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 1999. XIV, 331 S.
Als die aus den Germanen erwachsenden Einzelstämme im Zuge der Völkerwanderung in das römische Weltreich eindrangen, kamen sie mit den Errungenschaften der römischen Zivilisation in engste Berührung. Sie sahen, dass die Römer schrieben und was sie schrieben. Das römische Vorbild wirkte so anregend, dass seit dem ausgehenden 5. Jahrhundert auch das Recht vieler bedeutender germanistischer Völkerschaften in einem liber, einem edictus, einem pactus oder allgemein einer lex schriftlich festgehalten wurde.
Da die Römer lateinisch schrieben und das richtige und damit verständliche Schreiben am leichtesten nach einer eingefahrenen, allgemeinen Übung geschieht, erfolgte auch die Niederschrift der germanistischen Volksrechte im Latein ihrer Zeit. Als früheste Zeugnisse germanistischen Rechts erweckten diese Texte seit Beginn der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem vergangenen Recht hohe Aufmerksamkeit. Sie bildeten gewissermaßen die Kronjuwelen im Hort der klassischen deutschen Rechtsgeschichte.
Mit dem Schwinden der Lateinkenntnisse im 20. Jahrhundert wurde es stiller um sie. Das Augenmerk der Forschung wandte sich neueren und bedeutenderen Gegenständen zu. Zu fremd erscheint diese versunkene Welt der Gegenwart.
Nicht um diese Entwicklung umzukehren, sondern um gleichwohl den Zugang zur Frühzeit noch etwas offen zu halten, legt der Verfasser seine früheren Einzelverzeichnisse zum Wortschatz der einzelnen Volksrechte erstmals zu einer alphabetisch geordneten, schätzungsweise 16000 Stichwörter und Verweise einschließenden Einheit verbunden vor. Auf dem Hintergrund des vom römischen Codex Theodosianus, 53 kleineren Rechtsquellen des |
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*Kölzer, Theo, Merowingerstudien 1 (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte 21). Hahn, Hannover 1998. Kölzer, Theo, Merowingerstudien 2 (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte 26). Hahn, Hannover 1999. Besprochen von Irmgard Fees. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen FeesKölzer20000915 Nr. 10008 ZRG 118 (2001)
Kölzer, Theo, Merowingerstudien I (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte 21). Hahn, Hannover 1998. XXII, 161 S., Kölzer, Theo, Merowingerstudien II (= Monumenta Germaniae Historica Studien und Texte 26). Hahn, Hannover 1999. XXXIII, 174 S., 8 Taf.
Die im wahrsten Sinne des Wortes fundamentale Bedeutung diplomatischer Grundlagenforschung für die Geschichtswissenschaft führen die vorliegenden „Merowingerstudien“ von Theo Kölzer uns überzeugend und nachdrücklich vor Augen. Die beiden schmalen, aber inhaltsschweren Bände sind hervorgegangen aus den Arbeiten an der Neuedition der merowingischen Königsurkunden in der Diplomata-Reihe der Monumenta Germaniae Historica, die der Autor nach Vorarbeiten des 1997 verstorbenen Carlrichard Brühl (vgl. auch: C. Brühl, Studien zu den merowingischen Königsurkunden, hg. von Theo Kölzer, 1998) unternommen hat und die mittlerweile in Druck ist. Die langerwartete Neuausgabe wird endlich die ältere, schon bei ihrem Erscheinen im Jahre 1872 als unzureichend und mangelhaft erkannte Edition von Karl A. F. Pertz ersetzen. Die hier zu besprechenden „Studien“, die sowohl einzelne Urkunden wie auch größere Fonds bestimmter Empfänger vorwiegend mit dem Interesse des discrimen veri ac falsi untersuchen, also vor allem Fälschungsfragen klären und in komplexen Fragen notwendigerweise weiter ausgreifen müssen, sollen der Entlastung der Kommentare in der künftigen Edition dienen und sind daher, darauf wird mehrfach verwiesen (I, S. 90, 95), ergänzend und begleitend zu ihr zu benutzen. Das Augenmerk liegt nahezu ausschließlich auf der Merowingerzeit; auch wenn zuweilen deutlich wird, daß eine Untersuchung des Gesamtbestandes an mittelalterlichen Urkunden eines Klosters weitergehende Aufschlüsse bringen, ein erzieltes Ergebnis untermauern oder auch zur Klärung einer nicht restlos geklärten Sachlage beitragen könnte (I S. 2, 143; II S. VII; II S. 156). Solche weite |
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*Kommunikation in der ländlichen Gesellschaft vom Mittelalter bis zur Moderne, hg. v. Rösener, Werner. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 412 S. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchildtKommunikation20000908 Nr. 10139 ZRG 118 (2001)
Kommunikation in der ländlichen Gesellschaft vom Mittelalter bis zur Moderne, hg. v. Rösener, Werner (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 156). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 412 S.
Der hier anzuzeigende Sammelband reflektiert die Ergebnisse des vom „Arbeitskreis für Agrargeschichte“ im März 1997 in Göttingen durchgeführten internationalen Kolloquiums zum Thema „ Formen der Kommunikation in der ländlichen Gesellschaft vom Mittelalter bis zur Moderne“. Die auf der Göttinger Tagung gehaltenen Vorträge werden in zum Teil stark erweiterter Fassung abgedruckt und durch einige weitere Beiträge ergänzt. Als Klammer zur Wahrung wissenschaftlicher Kohärenz waren den Vortragenden/Autoren drei thematische Schwerpunkte vorgegeben; sie betrafen erstens das Verhältnis von Mündlichkeit und Schriftlichkeit in der ländlichen Gesellschaft, zweitens die Kommunikations- und Verkehrsbedingungen im ländlichen Raum vom Mittelalter bis zur Moderne und drittens schließlich die Zusammenhänge zwischen ländlichen und städtischen Kommunikationsräumen. Zeitlich umfassen die Beiträge das Mittelalter, die frühe Neuzeit und die neueste Zeit, wobei der zuletzt genannte Zeitabschnitt im wesentlichen ausgangs des 19. Jahrhunderts endet.
Ein ausführliche, womöglich noch kritische Besprechung der insgesamt zwölf Sachbeiträge im einzelnen verbietet sich schon aufgrund ihrer thematischen Bandbreite und des hier zur Verfügung stehenden Raumes. Einen instruktiven Überblick über Ergebnisse und Probleme bietet die den Sammelband abschließende Übersicht des Herausgebers (S. 399-412).
Die Palette des unterschiedlichen Zugangs zum Tagungsthema ist breit gefächert. Nach einer kurzen Einleitung des Herausgebers, in der in gebotener Kürze der Forschungsstand referiert und die Zielstellung der Tagung skizziert werden, schließt sich der erste Sachbeitrag von Eike Gringmuth-Dallmer, Wege, Mi |
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*Koselleck, Reinhart, Europäische Umrisse deutscher Geschichte. Manutius, Heidelberg 1999. Besprochen von Gunther Wolf. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WolfKoselleck20000201 Nr. 1256 ZRG 118 (2001)
Koselleck, Reinhart, Europäische Umrisse deutscher Geschichte. Manutius, Heidelberg 1999. 79 S.
Das Bändchen enthält zwei Aufsätze: „Wie europäisch war die Revolution von 1848/49“ und „Deutschland ‑ eine verspätete Nation?“ Beide Essays versuchen die angesprochenen Konflikte als gemeinsame in Europa einzuordnen Kontraste und Konvergenzen zu sichten und Deutungsangebote zu geben. Der erste Essay wurde auch als Eröffnungsvorlesung der Konferenz am 20. Februar 1998 im University College London gehalten. Der zweite erschien 1998 in der Zeitschrift „Leven met Duisland“ in Amsterdam. Dennoch ist es verdienstlich, dass die beiden Essays jetzt in deutscher Sprache vorliegen.
Der erste Essay versucht die „Revolution“ von 1848/49 aus dem europäischen historischen Kontext heraus zu interpretieren. Als Ergbnis bietet Koselleck an, dass Europa1848/49 erstmals und letztmals eine gemeinsame Revolution ausgelöst und erfahren habe. Dies verweise auf föderale Lösungen, wo bisher nationale dies blockiert und erschwert hätten. Dabei werden viele erwägenswerte Überlegungen angestellt, wie man das von einem Historiker vom Range eines Reinhart Koselleck nicht anders erwartet.
Der zweite Essay ist womöglich noch gewichtiger: er setzt sich grundlegend mit der Behauptung eines „Deutschen Sonderweges“ auseinander, um ihn am Ende zu verneinen. Ausgehend von dem 1935 in der Schweiz erschienenen Buch Helmuth Plessners „Das Schicksal deutschen Geistes im Ausgang seiner bürgerlichen Epoche“ und den Büchern von Edmund Husserl (Belgrad 1936) „Die Krisis der europäischen Wissenschaften und die transzendentale Phänomenologie“ und Karl Löwith (1939 Japan) „Von Hegel zu Nietzsche“ legt Koselleck in bestechender Deduktion dar, dass es eben keinen „deutschen Sonderweg“ gegeben habe, und dass der Satz von der „verspäteten Nation“ ein apologetischer Mythos sei.
Gerade diese Behauptungen aber haben in neuerer Zeit viel U |
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*Krämer, Joachim, Industrialisierung und Feiertage. Die katholische Kirche und die gesetzlichen Regelungen der Sonn- und Feiertagsarbeit während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in der preußischen Rheinprovinz. Berlin Verlag, Berlin 1999. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BenöhrKrämer20000824 Nr. 10071 ZRG 118 (2001)
Krämer, Joachim, Industrialisierung und Feiertage. Die katholische Kirche und die gesetzlichen Regelungen der Sonn- und Feiertagsarbeit während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in der preußischen Rheinprovinz. Berlin Verlag, Berlin 1999, 300 S.
I. Inhalt
1. Joachim Krämer geht in seiner von Rainer Schröder betreuten Dissertation zwei Entwicklungslinien, dem Arbeiterschutz und dem Verhältnis von Kirche und Staat, ein Stück weit nach. Die Grundlage bilden die Archive des Erzbistums Köln und des Bistums Trier, das Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland, die Landesarchive in Düsseldorf und Koblenz, sowie das Geheime Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz.
2. In der „Einleitung“ werden die „Fragestellungen“ und der „Stand der Forschung“ ausgebreitet (13-18). Die wichtigsten Gegenstände der Dissertation bilden zum einen die Festordnung für die Erzdiözese Köln vom 7. Mai 1829, auch eingeführt in den Bistümern Paderborn, Münster und Trier (19-130), und andererseits die staatlichen preußischen Rechtssetzungsakte betreffend die Sonn- und Feiertage (131-221). Die Klammer zwischen beiden Entwicklungssträngen sowie zwischen der religiösen und der „sozialen Bedeutung der Feiertage“ wird mit den „Ergebnissen der Untersuchung“ hergestellt (223-263); der Aktualität des Themas ist der „Ausblick“ gewidmet (265-272).
3. Die Erörterung der „katholischen Feiertagsordnung“ von 1829 (19-130) geht von der „Situation vor der (kirchlichen) Neuordnung“ von 1829 aus: Erstmals 1754 habe der Papst im norddeutschen Raum die Zahl der Feiertage verringert. Nach dem Ende der französischen Besetzung bestanden auf dem rechten, zu Preußen gehörendem Rheinufer mehrere divergierende Feiertagsordnungen aus dem Ancien Régime, die etwa 18 oder 19 Feiertage zählten. Auf dem linken Rheinufer hingegen hatte der Papst während der französischen Besetzung die kirchlichen Festtage überhaupt auf vier reduziert.
Auf beiden Seiten d |
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*Krause, Thomas, Geschichte des Strafvollzugs. Von den Kerkern des Altertums bis zur Gegenwart. Primus, Darmstadt 1999. Besprochen von Wolfgang Schild. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchildKrause20000915 Nr. 10015 ZRG 118 (2001)
Krause, Thomas, Geschichte des Strafvollzugs. Von den Kerkern des Altertums bis zur Gegenwart. Primus, Darmstadt 1999. 151 S.
Das Buch will eine Lücke schließen und verfolgt daher das Ziel, „erstmals einen wissenschaftlich fundierten Gesamtüberblick über die Strafvollzugsgeschichte von den ältesten Zeiten bis in die Gegenwart mit Schwerpunkt auf der Entwicklung in Deutschland zu geben“ (S. 9). Diese Lücke besteht in der Tat, da die einschlägigen Lehrbücher des Strafvollzugs(rechts) wenn überhaupt nur einen kurzen Überblick über die Geschichte geben; doch gilt dies nur in bezug auf die Zeit vor dem 19. Jahrhundert. Die Geschichte der letzten beiden Jahrhunderte wird in den Darstellungen durchaus informativ dargestellt. Auch der Schwerpunkt dieses Buches behandelt die Geschichte ab 1800 (von S. 58 bis zum Ende S. 99). Noch mehr: die Vorgeschichte wird nicht nur deutlich kürzer (von S. 13 bis 57) behandelt, sondern auch inhaltlich schwächer dargestellt. „Ansätze eines Strafvollzugs in der Antike“ werden auf 2 1/2 Seiten erörtert (S. 13-15); dann folgen 3 1/2 Seiten über „Strafvollzug im Mittelalter“, wobei zwischen der Strafhaft im kirchlichen Strafrecht (Klosterhaft) und der Freiheitsstrafe im weltlichen mittelalterlichen deutschen Strafrecht unterschieden wird. Von S. 21 bis 29 erfahren wir etwas über „Anfänge und Entwicklung der öffentlichen Arbeitsstrafen in Deutschland bis zum Ende des 17. Jahrhunderts“. Dann wird die deutsche Entwicklung - nach einem Einschub über die Entstehung der Zuchthäuser in England und in den Niederlanden - im 17. Jahrhundert (S. 38-44) und im 18. Jahrhundert (S. 45-57) dargestellt. Danach folgt der Schwerpunkt ab 1800, in dem die Ausführungen des Verf. gefallen können, aber eben nicht wirklich eine Lücke schließen. Doch als Überblick über die Entwicklung von 1800 bis zum Erlaß des Strafvollzugsgesetzes 1976 kann das Buch empfohlen werden.
Sonst aber hat der V |
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*Kroll, Thomas, Die Revolte des Patriziats. Der toskanische Adelsliberalismus im Risorgimento, (= Bibliothek des deutschen historischen Instituts Rom 90). Niemeyer, Tübingen, 1999. Besprochen von Frank Theisen. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen TheisenKroll20000922 Nr. 10126 ZRG 118 (2001)
Kroll, Thomas, Die Revolte des Patriziats. Der toskanische Adelsliberalismus im Risorgimento, (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts Rom 90). Niemeyer, Tübingen, 1999. XII, 510 S.
Vorzustellen ist eine an der Universität Düsseldorf 1997 angenommene Dissertation, die von Wolfgang J. Mommsen betreut worden ist. Der Autor beschäftigt sich darin mit der Rolle des Adels in einem italienischen Territorium, das unter Fremdherrschaft stand, in der Zeit von 1800 bis 1859. Die Arbeit umfaßt die zu dieser Thematik vorliegende Forschungsliteratur bis Anfang 1998. Das von Kroll vorgelegte Werk gliedert sich in folgende vier Hauptteile: Im ersten Teil erörtert der Autor die Frage, inwieweit ein Zusammenhang zwischen dem Adel und dem modernen Verwaltungsstaat in der Epoche des Risorgimento bestand. In Teil zwei legt er die wirtschaftlichen Stellung des toskanischen Adels in dem bearbeiteten Zeitraum dar. Im dritten Teil dokumentiert er das Aufkommen des Adelsliberalismus und die dafür notwendigen Grundlagen. Im letzten Teil untersucht er die Auseinandersetzung des Adels mit der bürokratischen Monarchie. Eine abschließendes Resumee und ein Ausblick über noch offene Fragen fassen die Ergebnisse zusammen.
In seiner Einleitung charakterisiert der Autor den toskanischen Adelsliberalismus zunächst als gemäßigt, da die Zielvorstellungen desselben auf einer oligarchischen Regierungsform beruhen, die im Gegensatz zur wiedererrichteten spätabsolutistischen habsburgischen Sekunditur stehen, weshalb der liberale Adel auch Gewaltaktionen im Sinne der Geheimbünde Giuseppe Mazzinis ablehnt. Seit der Mitte der 1840er Jahre formierte sich die gemäßigte liberale Adelsgruppierung zu einer Verfassungsbewegung, die ebenfalls konkrete Reformprogramme formulierte, die jedoch keine radikalen Züge trugen. Folglich ist die Selbstbezeichnung „moderatismo“ treffend. Die Idee, die dahinter stand, zielte auf eine adimi |
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*Kurz, Peter, Weltgeschichte des Erfindungsschutzes - Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten, hg. v. d. Patentanwaltskammer zum 100jährigen Jubiläum des Gesetzes betreffend die Patentanwälte vom 21. Mai 1900. Heymanns, Köln 2000. Besprochen von Margrit Seckelmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SeckelmannKurz20000908 Nr. 10175 ZRG 118 (2001)
Kurz, Peter, Weltgeschichte des Erfindungsschutzes – Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten, hg. v. d. Patentanwaltskammer zum 100jährigen Jubiläum des Gesetzes betreffend die Patentanwälte vom 21. Mai 1900. Heymanns, Köln – Berlin – Bonn – München 2000. 642 S.
Im 19. Jahrhundert bildete sich in Deutschland die Berufsgruppe des Zivilingenieurs heraus. Aus den polytechnischen Schulen des frühen 19. Jahrhunderts wurden ab 1865 technische Akademien. Den Höhepunkt dieser Entwicklung stellte 1879 die Vereinigung der preußischen Bauakademie mit der Gewerbeakademie zur Technischen Hochschule Berlin dar. Zeitgleich mit dieser Professionalisierung des Ingenieurwesens vollzog sich auch die Professionalisierung des Erfindungswesens in Deutschland. Das Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877 schuf ein reichseinheitliches Patentwesen. In der Phase der Hochindustrialisierung ab 1890 richteten viele Unternehmen eigene Forschungsabteilungen ein. Nicht mehr der Geistesblitz eines Einzelerfinders war das Leitbild, sondern die „programmierte“ Erfindung in unzähligen Versuchsreihen.
Zur Vorbereitung technischer Anmeldungen und zu deren Verwertung hatte schon zuvor der Berufsstand der Patentagenten oder Patentanwälte existiert. Die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit war zunächst nicht an besondere Kenntnisse geknüpft, sondern lediglich gewerberechtlich anzeigepflichtig gewesen. Durch das „Gesetz betreffend die Patentanwälte“ vom 21. Mai 1900 wurden die Patentanwälte einerseits für befugt erklärt, in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes wie Rechtsanwälte vor Gericht aufzutreten. Zum anderen wurde durch dieses Gesetz auch ein Berufsbild gesetzlich vertypt. Das Gesetz schützte die Bezeichnung des „Patentanwaltes“ für denjenigen, der nach einer speziellen Prüfung in die Patentanwaltsliste bei dem Reichspatentamt eingetragen worden war. Zur Prüfung wurde zugelassen, wer ein technisches oder naturwissensch |
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*Kuschnick, Michael, Integration in Staatenverbindungen. Vom 19. Jahrhundert bis zur EU nach dem Vertrag von Amsterdam (= Schriften des Rechtszentrums für europäische und internationale Zusammenarbeit 11). De Gruyter, Berlin 1999. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ZieglerKuschnick20000822 Nr. 10122 ZRG 118 (2001)
Kuschnick, Michael, Integration in Staatenverbindungen. Vom 19. Jahrhundert bis zur EU nach dem Vertrag von Amsterdam (= Schriften des Rechtszentrums für europäische und internationale Zusammenarbeit 11). De Gruyter, Berlin 1999. XXXVIII, 258 S.
1. „Die Europäische Union in ihrer Gestalt nach dem Vertrag von Amsterdam kann nur angemessen begriffen werden, wenn man sich ihrer historischen und staatstheoretischen Grundlagen bewußt ist. Die europäische Einigung der letzten fünf Jahrzehnte stellt in diesem Sinne ein weiteres Kapitel in der langen Geschichte europäischer Staatenverbindungen dar.“ Mit diesen beiden Sätzen im „Vorwort“ (V) gibt der Verfasser, ein Schüler Klaus Sterns in Köln, schon zu Beginn die Richtung seiner überwiegend dem geltenden Recht gewidmeten Untersuchung (seiner Dissertation) an, die schon deshalb das Interesse auch des Rechtshistorikers beanspruchen darf.
Der Verfasser hat sein Buch in fünf Sachkapitel gegliedert, die ihn von der Geschichte des 19. Jahrhunderts bis zur Aussicht in das 21. Jahrhundert führen. Nach einer kurzen „Einleitung“ (1‑2) analysiert der Verfasser in Kapitel A „Die theoretischen Grundlagen der Staatenverbindungen im 19. Jahrhundert“ (3‑66). In Kapitel B, „Integrationskonzepte und Integrationsziele der Europäischen Gemeinschaften“ (67‑119), ist ein längerer entwicklungsgeschichtlicher Teil, der die Zeit von 1945 bis 1986 umgreift, enthalten. In Kapitel C behandelt der Verfasser „Die besondere Verbundhaftigkeit der Europäischen Union nach den Verträgen von Maastricht und Amsterdam“ (120‑175). Mit Kapitel D, „Nationale Öffnung für eine transzendente Staatlichkeit“ (176‑220), begibt sich der Verfasser vornehmlich auf das Gebiet des deutschen Verfassungsrechts, um mit dem kürzeren Kapitel E die „Bedingungsfaktoren zukünftiger Integrationsentwicklung“ (221 ‑246), also die denkbare oder wahrscheinliche Zukunft |
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*Lacour, Eva, Schlägereyen und Unglücksfälle. Zur historischen Psychologie und Typologie von Gewalt in der frühneuzeitlichen Eifel (= Deutsche Hochschulschriften summa cum laude 1175). Hänsel-Hohenhausen, Egelsbach 2000, 210 S. Besprochen von Martin Schüßler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchüßlerLacour20000907 Nr. 10120 ZRG 118 (2001)
Lacour, Eva, Schlägereyen und Unglücksfälle. Zur Historischen Psychologie und Typologie von Gewalt in der frühneuzeitlichen Eifel (= Deutsche Hochschulschriften summa cum laude 1175), Hänsel-Hohenhausen, Egelsbach - Frankfurt am Main - München - New York 2000, 210 S.
Die Arbeit Eva Lacours befaßt sich mit Gewalttaten im ländlichen Raum, nämlich in den Grafschaften Virneburg, Manderscheid-Blankenheim und Manderscheid-Gerolstein in der Eifel, zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert. Das hört sich schon einmal sehr vielversprechend an, denn es gibt bisher wegen des oftmaligen Nichtvorhandenseins von Quellen für das flache Land in Deutschland nur drei Studien zum spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Verbrechen im ländlichen Raum im Gebiet des Heiligen Römischen Reiches, nämlich Herta Mandl-Neumanns Arbeit über Verbrechen in Krems in Österreich in den Jahren 1462-1478 von 1983, Karl Demandts Aufsatz über Kriminalität in Eschwege in Hessen im Zeitraum 1450-1500 von 1972 und Johannes Marbachs Werk über die Strafrechtspflege in drei hessischen Kleinstädten an der Werra im Zeitraum 1450-1500 von 1980. Für England gibt es nach dem Wissen des Rezensenten 15 Arbeiten zu diesem Gegenstand, darunter die unerläßlichen Standardwerke von Hanawalt und Given; dazu kommen vier Werke über spätmittelalterliches und frühneuzeitliches Verbrechen auf dem flachen Lande auf dem europäischen Kontinent.
Man hätte also das Verbrechen in der ländlichen Eifel mit dem Verbrechen in anderen ländlichen Gebieten vergleichen können. Lacour tat dies offenbar deshalb nicht, weil sie die sich damit befassende kriminalhistorische Literatur nicht kannte, obwohl sie in dieser Zeitschrift in der Serie Quantifizierung, Impressionismus und Rechtstheorie in den Bänden 113, 116 und 117 hätte eingesehen werden können: Es liegt hier also ein handwerklicher Fehler vor.
Lacour benutzt wenigstens Cockburns Arbeit über das frühneuz |
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*Landgemeinden im Übergang zum modernen Staat. Vergleichende Mikrostudien im linksrheinischen Raum, hg. v. Franz, Norbert/Grewe, Bernd-Stefan/Knauff, Michael (= Trierer historische Forschungen 36). Zabern, Mainz 1999. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchildtLandgemeinden20000908 Nr. 10092 ZRG 118 (2001)
Landgemeinden im Übergang zum modernen Staat. Vergleichende Mikrostudien im linksrheinischen Raum, hg. v. Franz, Norbert/Grewe, Bernd-Stefan/Knauff, Michael (= Trierer historische Forschungen 36). Zabern, Mainz 1999. 310 S.
Der vorliegende Sammelband dokumentiert die Ergebnisse einer Tagung in Trier vom November 1998, die im Rahmen eines Forschungsprojekts „Staat im Dorf: Der Wandel lokaler Herrschaftsstrukturen im Rhein–Maas–Raum während des Aufstiegs des modernen bürokratischen Staates (französische, luxemburgische und deutsche Erfahrungen im Vergleich)“ stattgefunden hat. In neun Einzelbeiträgen, denen sich jeweils ein kritischer Kommentar anschließt, werden erste Erträge dieses Projekts im Verbund mit thematisch ähnlich gelagerten Forschungsergebnissen anderer Provenienz veröffentlicht. Vorangestellt wurde ein auf der Tagung nicht gehaltener, einführender Beitrag von Lutz Raphael (S. 9-20); abgerundet wird der instruktive Sammelband schließlich mit einer Zusammenfassung der Diskussion von Norbert Franz (S. 287-299).
In seinem einleitenden Beitrag, Das Projekt „Staat im Dorf“: vergleichende Mikrostudien zwischen Maas und Rhein im 19. Jahrhundert – eine Einführung, umreißt Lutz Raphael zunächst in groben Zügen das Gesamtprojekt, um anschließend Forschungsstand und Forschungsziele vorzustellen sowie das methodische Vorgehen zu verdeutlichen. Im Rahmen des Projektes „Staat im Dorf“ wird am Beispiel von acht ausgewählten Landgemeinden – je zwei aus dem französischen Departement Meuse, der preußischen Rheinprovinz, der bayerischen Rheinpfalz und dem Großherzogtum Luxemburg – der Wandel lokaler Herrschaft in der Zeit von 1815 bis 1880 untersucht. Gemeinsam ist allen vier Untersuchungsgebieten, daß in ihnen nach dem Ende der napoleonischen Ära die alten Herrschaftsstrukturen auseinanderbrachen. Die Auswahl der untersuchten Gemeinden erfolgte, ausgehend von den Forschungszielen, maßg |
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*Landwehr, Achim, Policey im Alltag. Die Implementation frühneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg. Klostermann, Frankfurt am Main 2000. Besprochen von Wilhelm Brauneder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BraunederLandwehr20000717 Nr. 10105 ZRG 118 (2001)
Landwehr, Achim, Policey im Alltag. Die Implementation frühneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg. Klostermann, Frankfurt am Main 2000. X, 430 S.
Die von Wolfgang Reinhard und Michael Stolleis betreute Freiburger Dissertation behandelt zwei von der rechtshistorischen Forschung erst in jüngerer Zeit favorisierte Themenbereiche, nämlich lokale Herrschaft und Normbefolgung, und dies in glücklicher Verknüpfung. Es geht um die herrschaftlichen Auswirkungen der württembergischen Policeyordnungen von 1495 bis 1805 in Stadt und Amt Leonberg unweit Stuttgarts, im behandelten Zeitraum im wesentlichen eine Weinbau betreibende Ackerbürgerstadt.
Im „Implementationsprozeß“ der Policeynormen unterscheidet der Verfasser drei Personengruppen: Den „Programmgeber“, das ist der Landesfürst, und zwar im Falle des Policeyrechts ohne Landstände; als „Programmanwender“ die „Spitzen der weltlichen und geistlichen Verwaltung“; sie sind gleichzeitig ein kleiner Teil der „Programmempfänger“ zufolge ihrer Stellung als Untertanen des Landesherrn, die Masse der Programmempfänger bilden allerdings die Untertanen von Stadt und Amt Leonberg (55f.). Nach diesen Gruppen ist im wesentlichen die weitere Darstellung aufgebaut. Unter „Anspruch der Obrigkeit“, also des Programmgebers, sind insbesondere das Wesen der Policey, das Verständnis des Gemeinen Nutzens, Motive und Begründungen für den Erlaß des Policeyrechts, seine theoretische Erfassung, die Regelungsmaterien und etwa auch das äußere Erscheinungsbild der entsprechenden Drucke abgehandelt. Die zweite Gruppe, die Programmanwender, finden ihre Beachtung unter dem spezifischen Aspekt der „Kontrolle der Amtsträger“, wozu deren Visitationen im Zeitraum von 1550 bis 1750 analysiert werden. Unter „Policey vor Ort“ geht es sozusagen um das Verhältnis zwischen Programmanwendern und Programmempfängern, nämlich, nach einer Erläuterung der Behördenstrukturen, um die Anwe |
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*Lex Baiwariorum, hg. v. Schwind, Ernst von (= Monumenta Germaniae Historica, Leges nationum Germanicarum 5, 2). Hahn, Hannover (1926, Neudruck) 1999. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerLexbaiwariorum20000720 Nr. 10142 ZRG 118 (2001)
Lex Baiwariorum, hg. v. Schwind, Ernst von (= Monumenta Germaniae Historica, Leges nationum Germanicarum 5, 2). Hahn, Hannover (1926, Neudruck) 1997 VII, 177-492 S.
Die Volksrechte der frühmittelalterlichen Völkerschaften germanischer Herkunft sind innerhalb der Monumenta Germaniae Historica an hervorragender Stelle ediert, wobei der älteren Folioserie bereits seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert eine Quartserie folgte, welche trotz zahlreicher hervorragender Forschungsleistungen auch am Ende des 20. Jahrhunderts noch eine Reihe bedeutsamer Lücken aufweist (Breviarium Alarici, Lex Romana Raetica Curiensis, Leges Saxonum, Thuringorum, Frisionum, Chamavorum und Leges Langobardorum). Ihre baldige Schließung ist mit dem Schwund ausgezeichneter Lateinkenntnisse, der damit verbundenen Verlagerung des rechtsgeschichtlichen Interesses auf die jüngere, nationalsprachige Vergangenheit und der gleichzeitigen Steigerung der wissenschaftlichen Ansprüche an Quelleneditionen fraglich geworden. Auch die geplante neue Ausgabe der 1926 von Ernst von Schwind edierten Lex Baiwariorum ist offensichtlich derzeit nicht absehbar. Da die bisherige Edition vergriffen ist, ist die Öffentlichkeit den Monumenta Germaniae Historica und dem Verlag deshalb schon zu großem Dank dafür verpflichtet, dass sie einen unveränderten Nachdruck der Ausgabe von 1926 vorgelegt haben.
Innsbruck Gerhard Köbler
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*Lind, Vera, Selbstmord in der frühen Neuzeit. Diskurs, Lebenswelt und kultureller Wandel am Beispiel der Herzogtümer Schleswig und Holstein (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 146). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LacourLind20000616 Nr.10091 ZRG 118 (2001)
Lind, Vera, Selbstmord in der frühen Neuzeit. Diskurs, Lebenswelt und kultureller Wandel am Beispiel der Herzogtümer Schleswig und Holstein (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 146). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999. 518 S.
Der Schwerpunkt dieser Göttinger Dissertation liegt im Wandel der Einstellungen zur Selbsttötung „in Theorie und Praxis“ (S. 14). Selbstmord wurde in der frühen Neuzeit in der Landesgesetzgebung - nicht in der Carolina - zu einer strafbaren Handlung; im 16. und 17. Jahrhundert verfestigte sich seine Kriminalisierung. Auch im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts waren aufklärerische Gedanken zu seiner Straflosigkeit als Akt menschlicher Willensfreiheit noch nicht breit akzeptiert. In Philosophie und Theologie hielten sich orthodoxe Auffassungen des Suizids als unmoralische Tat, als dreifache Todsünde gegen Gott, Gesellschaft und die eigene Person, ausgenommen im Falle nachweislicher melancholischer Verwirrung. In strafrechtlichen Abhandlungen des 18. Jahrhunderts wurden Selbstmörder bzw. Selbstmörderinnen dagegen allgemein als unzurechnungsfähig angesehen. In der Praxis der Gesetzgebung vollzog sich am Ende des Jahrhunderts die Trennung von Recht und Moral. Lediglich das Preußische Allgemeine Landrecht kehrte 1794 zu Strafen für Delinquenten zurück, die sich durch die eigene Tötung einer Bestrafung zu entziehen suchten, Strafen also, die nach dem Edikt Friedrichs II. von 1751 bereits abgeschafft waren. Verschiedene ältere Stadt- und Landrechte der Herzogtümer Schleswig und Holstein hatten grundsätzlich allen Suizidenten ein ehrenhaftes Begräbnis verwehrt, auch den von der Kirche als unzurechnungsfähig Angesehenen. Am Ende des 18. Jahrhunderts schrieben die Gesetze vor, solche Leichname in bestimmten Fällen den Anatomen der Kieler Universität zur Verfügung zu stellen, 1796 schließlich ausnahmslos. Erst der Entwurf eines Strafgesetzbuch |
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*Lott, Arno, Die Todesstrafen im Kurfürstentum Trier in der frühen Neuzeit (= Europäische Hochschulschriften 2, 2314). Lang, Frankfurt am Main 1998. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannLott200000224 Nr. 1200 ZRG 118 (2001)
Lott, Arno, Die Todesstrafen im Kurfürstentum Trier in der frühen Neuzeit (= Europäische Hochschulschriften 2, 2314). Lang, Frankfurt am Main – Berlin - Bern - New York – Paris - Wien 1998. 215 S.
Die vorliegende Studie, eine Trierer rechtswissenschaftliche Dissertation aus dem Jahre 1997, behandelt ein Thema, das in der bisherigen landesgeschichtlichen Forschung nur in Teilbereichen erörtert worden ist, nämlich die Strafrechtspflege des Kurfürstentums Trier in der Neuzeit. Behandelt wird das peinliche Strafrecht, nicht hingegen jener Teil des Strafrechtes, der nach der zeitgenössischen Auffassung Gegenstand des Polizeirechts war und dementsprechend in den Polizeiordnungen geregelt wurde. Entgegen dem Titel des Buches, der von den Todesstrafen im Kurfürstentum Trier spricht, werden nicht nur die Arten und die Praxis der Todesstrafen dargestellt, sondern die gesamte peinliche Strafgerichtsbarkeit - eine durchaus zulässige, ja sogar notwendige Vorgangsweise, die ohne Bedenken im Titel hätte zum Ausdruck gebracht werden können.
Der Verfasser beginnt - nach einer kurzen Übersicht über die Quellenlage – mit einem Abriß der Territorialgeschichte des Kurfürstentums Trier, an den sich eine Darstellung der peinlichen Strafgerichtsbarkeit anschließt, wobei er auch den Versuch unternimmt, die Entwicklung der Gerichtsorganisation des Kurfürstentums im einzelnen zu schildern. Es folgt eine Darstellung des Strafverfahrensrechtes der peinlichen Strafgerichtsbarkeit, zunächst bis zum Inkrafttreten der Carolina, sodann des Verfahrensrechtes der Carolina selbst und dessen Handhabung in den einzelnen Gerichten des Kurfürstentums. Wie in allen Territorien des Reiches galt auch in Trier die Carolina, und zwar nicht, wie man immer wieder lesen kann und wie auch der Verfasser irrigerweise annimmt, subsidiär, sondern unmittelbar. Nur dort, wo territoriale oder lokale Rechtsgewohnheiten bestanden, die den Krit |
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*Magdeburger Recht, Band 2 Die Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche für Breslau. Teil 1 Die Quellen von 1261-1452 (= Mitteldeutsche Forschungen 89, 2), Teil 2 Die Quellen von 1453 bis zum Ende des 16. Jahrhunderts (= Mitteldeutsche Forschungen 89, 2, 2). Böhlau, Köln 1989, 1995. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchildtMagdeburger20000908 Nr. 723 ZRG 118 (2001)
Magdeburger Recht, Band 2 Die Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche für Breslau. Teil 1 Die Quellen von 1261-1452 (= Mitteldeutsche Forschungen 89/II), Teil 2 Die Quellen von 1453 bis zum Ende des 16. Jahrhunderts (= Mitteldeutsche Forschungen 89/II/2). Böhlau, Köln – Wien/Köln – Weimar– Wien 1989, 1995. XXXIV, 723 S., XLII, 817 S.
Da das Archiv des Schöppenstuhls bei der Zerstörung Magdeburgs durch Tilly im Jahre 1631 nahezu vollständig vernichtet wurde, läßt sich die Spruchtätigkeit des für das spätmittelalterliche Rechtsleben überaus bedeutsamen Magdeburger Oberhofes nunmehr nur noch über das in den Empfängerarchiven lagernde Material erschließen. Auf diese Weise entstanden einige ältere Editionen, bis in den vierziger Jahren im Rahmen der Arbeiten des Instituts zur Erforschung des Magdeburger Rechts von Klein-Bruckschwaiger das Breslauer Material transkribiert und zur Edition vorbereitet wurde. Die zweite Zerstörung Magdeburgs im Jahre 1945 vernichtete die zur Edition vorbereiteten Bände. Erst in den achtziger Jahren wurde das Vorhaben einer systematischen Rekonstruktion der Spruchtätigkeit des Magdeburger Oberhofes von Friedrich Ebel wieder aufgenommen. 1983 erschien mit Band 1: Die Rechtssprüche für Niedersachsen der erste Band eines ehrgeizigen Editionsprogramms zum Magdeburger Recht.[1]
Nunmehr liegt mit den 1989 bzw. 1995 erschienenen beiden Bänden für Breslau eine umfangreiche Edition vor, die mit dem Ziel einer vollständigen Erfassung des verfügbaren Materials der Forschung die an Breslau gerichteten Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche zur Verfügung stellt. Dies ist um so wichtiger, als der Breslauer Schöppenstuhl seinerseits als Oberhof für schlesische und mährische Städte fungierte. Damit liegen nunmehr 720 Rechtsmitteilungen/Rechtssprüche aus der Zeit von 1321 bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts in einer textkritischen Edition vor. Richtigerweise hat der Herausgeber sic |
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*Merkl, Adolf Julius, Gesammelte Schriften 2, Verfassungsrecht, Völkerrecht I, hg. v. Mayer-Maly, Dorothea/Schambeck, Herbert/Grossmann, Wolf-Dietrich. Duncker & Humblot, Berlin 1999. Besprochen von Wilhelm Brauneder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BraunederMerkl20000807 Nr. 10166 ZRG 118 (2001)
Merkl, Adolf Julius, Gesammelte Schriften II, Verfassungsrecht, Völkerrecht I, hg. v. Mayer-Maly, Dorothea/Schambeck, Herbert/Grossmann, Wolf-Dietrich. Duncker & Humblot, Berlin 1999. 790 S.
Der vorliegende Band vereinigt verfassungsrechtliche Artikel des Zeitzeugen Adolf Julius Merkl von 1915 („Die Verordnungsgewalt im Kriege“) bis 1930 („Die Entscheidung über die Zukunft der Verfassung“). Die Artikel unterschiedlichster Länge wurden für Fachzeitschriften verfaßt wie etwa - so fast die Regel - „Zeitschrift für Verwaltung“, „Juristische Blätter“ (Österreich), „Deutsche Juristen-Zeitung“, einige auch für Zeitungen. Die Sammlung ist verdienstvoll, besonders im Hinblick auf Periodika, wo man Beiträge Merkls nicht so ohne weiteres vermuten könnte wie etwa in der „Schweizerischen Juristen-Zeitung“. Aufgenommen wurde aber auch der Kommentar zum „Gesetz, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern“, eines der ersten verfassungsrelevanten Gesetze der jungen Republik Deutschösterreich. Insgesamt geben die Aufsätze nicht nur ein vorzügliches Bild vom Schaffen Merkls wieder, sondern sind als Quellen wertvoll. Sie reflektieren die wichtigsten verfassungsrechtlichen Probleme ihrer Zeit, sei es als Erörterung erlassener, geplanter bzw. wünschenswerter Gesetze oder einfach staatlicher Umstände, sei es zu großen Linien wie etwa „Das Österreich von gestern, heute und morgen“ oder zu punktuellen Problemen wie etwa „Zum Stande der Sanierungsaktion“ zufolge der, so ein anderer Beitrag, „Völkerbundkontrolle als Staatsrechtsinstitut“. Überraschend ist für den Heutigen wie sehr Merkl die Verfassungsgestaltungen auf die Kompatibilität mit der Weimarer Reichsverfassung im Hinblick auf einen künftigen Anschluß Österreichs an diese überprüft und wie oft er sich in zahlreichen Artikeln damit beschäftigt.
Die editorische Betreuung des Werks läßt allerdings Wünsche offen: Am gravierendsten fällt i |
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*Meuten, Ludger, Die Erbfolgeordnung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts (= Rechtshistorische Reihe 218). Lang, Frankfurt am Main 2000. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen EbelMeuten20000801 Nr. 10131 ZRG 118 (2001)
Meuten, Ludger, Die Erbfolgeordnung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts (= Rechtshistorische Reihe 218). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. 351 S.
Arbeiten zum Deutschen Privatrecht sind selten geworden, das Fach ist nicht mehr modern. Entstanden als Legitimationswissenschaft für politische Anliegen, ist seine Erforschung gegen Ende des 19. Jahrhunderts den Weg zunehmender Differenzierung gegangen, hat mit dieser zeitgenössischen Modernität den Rang der deutschen Germanistik mitbegründet, durch die Aufnahme als Sonderfach in der nationalsozialistischen Studienreform einen negativen Akzent erhalten und ist seit den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts beinahe verstorben. Meuten greift in seiner Gießener Dissertation ein Thema auf, dem um die Wende zum 20. Jahrhundert wichtige, prägende Monographien gewidmet worden sind (Wasserschleben, von Amira, Sydow, Brunner u. a.), die das Spannungsfeld zwischen den immer stärker differenziert gesehenen Landschafts- (und Stammes-)rechten einerseits, die Bewegungen der dort vorhandenen Rechtskreise (Leiser sprach 1974 von „schichtenspezifischem“ Privatrecht) andererseits ins Bewußtsein rückten. Im nord- und ostdeutschen Raum waren es das Landrecht (des Sachsenspiegels) und das (Magdeburger) Stadtrecht, die den Gegenstand der Untersuchungen ausmachten. Hier begünstigte die Untersuchung des Sachsenspiegelrechts eine eher statische Sicht, denn Weiterentwicklungen waren kaum dokumentiert, aus inneren Gründen auch wenig wahrscheinlich und führten seit dem 15. Jahrhundert zwangsläufig zu einer stärkeren Berücksichtigung des ius commune, während das Stadtrecht per se schon Recht in Bewegung darstellte und seine Quellen reich und schon früh sehr differenziert erkennbar waren.
Während der Kreis der landrechtlichen Quellen sich seit den erwähnten älteren Arbeiten kaum erweitert hat, ist dies beim Magdebu |
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*Neue Wege strafrechtsgeschichtlicher Forschung, hg. v. Schlosser, Hans/Willoweit, Dietmar, (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 2). Böhlau, Köln 1999. Besprochen von Mathias Schmoeckel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchmoeckelNeuewege20000908 Nr. 10041 ZRG 118 (2001)
Neue Wege strafrechtsgeschichtlicher Forschung, hg. v. Schlosser, Hans/Willoweit, Dietmar, (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 2). Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1999. VI, 390 S.
Anzuzeigen ist der Tagungsband der Vorträge, die 1996 im Rahmen des DFG-Projekts „Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ in Augsburg gehalten wurden. Die Geschichte des Strafrechts stand in Deutschland lange im Schatten und unser Bild der Strafrechtspflege früherer Zeiten verschwimmt immer weiter; deutlich wurde auch der funktionelle Charakter der älteren Strafrechtshistoriographie des 19. Jahrhunderts, um gewisse Institutionen zu legitimieren oder als mittelalterlich o. ä. zu desavouieren. Damit fehlen heute sowohl präzise Erkenntnisse über die strafrechtliche Praxis als auch ein Verständnis der Gesamtentwicklung. Für die Historiographie, die ohne Deutung nicht auskommt, birgt dies ein echtes Dilemma. Eine neues Verständnis der Strafrechtsgeschichte wird nur nach einem intensiven Studium der Strafrechtspraxis des Mittelalters und der frühen Neuzeit gewonnen werden können. Aber auch die Detailanalyse benötigt eine übergreifenden Rahmen, um ihre Befunde deuten zu können. Die Beiträge des Tagungsbandes gehen überwiegend diesen Weg, um durch solche konkreten Befunde zur Strafpflege begrenzter Zeiten und Orte alte Vorurteile aufbrechen zu können. Für den Leser bedeutet dies freilich die Aufforderung, sich hinsichtlich der Sicht der strafrechtlichen Entwicklung und Einordnung selbst ein Urteil zu bilden.
Klaus Richter untersucht die Rechtswirklichkeit von Landfrieden und liefert damit einen wichtigen Beitrag zum Verständnis dieses Phänomens; freilich zeigt gerade das Strafrecht, daß mit einer vollständigen Effektivität der Strafgesetze nie gerechnet werden kann. Antje Schacht schöpft aus hessischen Chroniken Hinweise zur Fehdepraxis des 14. und 15. Jahrh |
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*Nobilitas. Funktion und Repräsentation des Adels in Alteuropa, hg. v. Oexle, Otto Gerhard/Paravicini, Werner (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 133). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1997. Besprochen von Werner Rösener. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RösenerNobilitas20000914 Nr. 992 ZRG 118 (2001)
Nobilitas. Funktion und Repräsentation des Adels in Alteuropa, hg. v. Oexle, Otto Gerhard/Paravicini, Werner (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 133). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1997. 463 S.
Vorliegender Sammelband ist das Ergebnis eines Kolloquiums, das vom 20. bis 22. Februar 1994 auf Schloß Ringberg am Tegernsee zum Thema „Nobilitas“ abgehalten wurde. Diese Tagung wurde zu Ehren von Karl Ferdinand Werner, dem ehemaligen Direktor des Deutschen Historischen Instituts in Paris, anläßlich seines 70. Geburtstages veranstaltet. In seinem einleitenden Beitrag „Interesse am Adel“ geht Werner Paravicini allgemein auf die neuere Adelsforschung ein und erläutert die vier Themenkreise des Kolloquiums. Der Schwerpunkt der Beiträge sollte auf das Hoch‑ und Spätmittelalter, umrahmt von Spätantike und Früher Neuzeit, liegen. In räumlicher Hinsicht steht das Frankenreich mit seinen Nachfolgestaaten im Mittelpunkt, also vor allem Frankreich und Deutschland. Thematisch geht es um die vier Bereiche adliges Verhalten, Adel in Bild und Repräsentation, Adelskontinuität in Abstammung, Funktion und Bewußtsein sowie Adelslegitimation. Bewußt wurde demnach ein anthropologisch‑sozialwissenschaftlicher Ansatz gewählt.
Im ersten Themenkreis (Adliges Verhalten) befaßt sich Gerd Althoff, „Das Privileg der ,Deditio’. Formen gütlicher Konfliktbeendigung in der mittelalterlichen Adelsgesellschaft“, mit der Problematik der Konfliktregelung innerhalb des Adels. Er untersucht das aus selbsterniedrigender Unterwerfung mit anschließender Verzeihung bestehende Ritual der ,deditio’, das er als Adelsprivileg interpretiert. Jean Richard, „La culture juridique de la noblesse aux XIe, XIIe et XIIIe siècles“, analysiert die Rechtsprechung durch den Adel in Frankreich sowie die Veränderungen, die das geschriebene Recht im 13. Jahrhundert in diesem Zusammenhang erfährt. Der Beitrag v |
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*Norm und Tradition. Welche Geschichtlichkeit für die Rechtsgeschichte? / Fra norma e tradizione. Quale storicità per la storia giuridica?, hg. v. Caroni, Pio/Dilcher, Gerhard. Böhlau, Köln 1998. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriNorm20000419 Nr. 1111 ZRG 118 (2001)
Norm und Tradition. Welche Geschichtlichkeit für die Rechtsgeschichte? / Fra norma e tradizione. Quale storicità per la storia giuridica?, hg. v. Caroni, Pio/Dilcher, Gerhard. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1998. 324 S.
Ende April 1996 fand in der Tagungsstätte des Kantons Tessin auf dem Monte Verità bei Ascona eine deutsch-italienische Tagung statt, bei welcher Rechtshistoriker aus der Schweiz, aus Italien und aus Deutschland zusammenkamen. Thema der Tagung war damals die gegenwärtige Aufgabenbeschreibung der Rechtsgeschichte. So betrafen die dortigen Referate Aufgaben und Grundlagen dieses Faches, vor allem angesichts des Zusammenwachsens nationaler Rechtsordnungen im heutigen Europa. Absicht der Tagung war jedoch darüber hinaus, auch das Problem aufzugreifen, inwieweit ein Gegensatz zwischen normativer Orientierung der modernen Privatrechtswissenschaft einerseits und dem geschichtlichen Erkenntnisinteresse eines Rechtshistorikers andererseits besteht. Die damaligen Referate werden nunmehr im vorliegenden Band publiziert. Manche Beiträge sind in der jetzt vorliegenden Aufsatzform erheblich erweitert worden. Andere haben die damalige Vortragsweise beibehalten. Bei der Veröffentlichung sind allen Beiträgen jeweils eine deutsche und eine italienische Zusammenfassung beigefügt worden. Das Grundsatzpapier der beiden Herausgeber „Norm und Tradition. Zur Situation und Aufgabe der Rechtsgeschichte als Teil einer europäischen Rechtswissenschaft“ (S. 9-14) wird auch in einer von Aldo Mazzacane besorgten italienischen Übersetzung publiziert. Die Zweisprachigkeit des Bandes soll die Ursprünglichkeit der jeweiligen Ansichten in ihrer originären Fassung beizubehalten helfen und zugleich den vielsprachigen Dialog zwischen deutsch- und italienischsprachigen Rechtshistorikern fördern. Manche Beiträge sind inzwischen auch an anderer Stelle erschienen, etwa die italienische Fassung des Grundsatzpapiers der |
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*Oer, Rudolfine Freiin von, Der münsterische „Erbmännerstreit”. Zur Problematik von Revisionen reichskammergerichtlicher Urteile (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 32). Böhlau, Köln 1998. Besprochen von Rita Sailer. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SailerOer20000914 Nr. 1015 ZRG 118 (2001)
Oer, Rudolfine Freiin von, Der münsterische „Erbmännerstreit”. Zur Problematik von Revisionen reichskammergerichtlicher Urteile (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 32). Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1998. X, 163 S.
Die Monographie beschäftigt sich mit einem Rechtsstreit, dessen rechtshistorische Bedeutung allein schon in dem Umstand begründet liegt, daß er eines von nur acht tatsächlich durchgeführten Revisionsverfahren in der dreihundertjährigen Geschichte des Reichskammergerichts auslöste. Die normativen Regelungen über das Revisionsverfahren gingen von Voraussetzungen aus, die nicht umgesetzt worden waren: Nach der Reichskammergerichtsordnung von 1555 sollten Revisionen im Rahmen der jährlichen Visitationen des Gerichts erledigt werden. Die Visitationen kamen jedoch nur selten und meist aufgrund besonderer Umstände zustande und hatten dringlichere Aufgaben zu erledigen. Durch den Jüngsten Reichsabschied von 1654 wurde geregelt, daß die Revision keinen Suspensiveffekt auslösen sollte. Zudem sollte noch im gleichen Jahr eine außerordentliche Deputation eingesetzt werden, die die zahlreichen unerledigten Revisionsverfahren abschließen sollte. Auch diese Kommission kam jedoch nie zustande; erst durch den münsterischen Erbmännerstreit ließ sich der Reichstag 1706 dazu bewegen, eigens für diesen Fall eine Kommission zu bestellen, die das letzte Revisionsverfahren in der Geschichte des Reichskammergerichts durchführte. Daher verspricht die Untersuchung dieses Verfahrens nicht nur Erkenntnisse zur Geschichte der Rechtsmittel, sondern auch Aufschlüsse über das Verhältnis zwischen Recht und Politik im Alten Reich.
Hinter der Bezeichnung „münsterische Erbmänner“ verbirgt sich eine soziale Gruppierung, die ursprünglich die städtische Führungsschicht, das Patriziat der Stadt Münster gebildet hatte. Nach dem Aufstieg der Gilden seit der Mitte des 15. Jahrhunderts übte |
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*Ohler, Norbert, Krieg und Frieden im Mittelalter (= Beck’sche Reihe 1226). Beck, München 1997. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannOhler20000314 Nr. 1034 ZRG 118 (2001)
Ohler, Norbert, Krieg und Frieden im Mittelalter (= Beck’sche Reihe 1226). Beck, München 1997. 366 S.
Die vorliegende Studie ist für einen breiteren Leserkreis gedacht und soll über das Problem von Krieg und Frieden im Mittelalter anhand der Auswertung von Schriftquellen, aber auch von gegenständlichen Quellen unterrichten. Der Verfasser beginnt mit einer Erörterung über die im Mittelalter verwendeten Begriffe von Krieg und Streit sowie die verschiedenen Friedensformen, die uns aus dieser Zeit überliefert sind. Es folgen geographische, klimatologische, wirtschaftliche und technologische Ausführungen über das Umfeld von Krieg und Frieden, die der Verfasser unter dem Stichwort „Grundgegebenheiten von Krieg und Frieden“ zusammenfaßt und die dazu dienen sollen, die Rolle des Krieges in der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des mittelalterlichen Lebens zu beleuchten. Ausführlich beschäftigt sich der Verfasser mit dem Verhältnis von religiösen Vorstellungen zum Krieg bzw. zur Führung von Kriegen, für die es im Mittelalter reichlich Anschauungsmaterial gibt. Behandelt werden auch die militärischen Abwehrmaßnahmen und deren Formen sowie die verschiedenen militärischen Organisationsformen, ferner die verschiedenen Ursachen kriegerischer Auseinandersetzungen, deren verschiedene Arten, die vom Verfasser als „Typen von Kriegen“ bezeichnet werden, sowie die verschiedenen Phasen der militärischen Auseinandersetzungen im einzelnen. Den Schluß bildet eine Darstellung der Folgen eines militärischen Sieges für den unterlegenen Gegner sowie der verschiedenen Versuche, kriegerische Auseinandersetzungen zu verhindern oder die diesen vorausliegenden Konflikte auf andere Weise zu lösen – Maßnahmen, die heutzutage als Konfliktvermeidung bezeichnet werden. Mit einem Ausblick auf die zeitlos gültige Friedenssehnsucht der Menschen und das sich daraus ergebende Gebet um Frieden – Friede als Gn |
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*Olechowski, Thomas, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich (= Österreichische rechtswissenschaftliche Studien 52). Manz, Wien 1999. Besprochen von Wolfgang Rüfner. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RüfnerOlechowski20000914 Nr. 1169 ZRG 118 (2001)
Olechowski, Thomas, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich (= Österreichische Rechtswissenschaftliche Studien 52). Manz, Wien 1999. XXXVI, 274 S.
Die mit dem Alfons Tropper-Preis 1998 ausgezeichnete und für den Druck überarbeitete Wiener Dissertation beschreibt die Entwicklung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit von den Anfängen bis zur Gegenwart. Im Mittelpunkt steht die Gesetzgebung zur Errichtung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (Verwaltungsgerichtshof) unter der am 25. 11. 1871 ernannten Regierung von Adolf Fürst Auersperg. Maßgebend für diese Gesetzgebung waren vor allem Joseph Unger und Karl Lemayer. Unger, von Beruf Professor des Privatrechts und Mitglied das Reichsgerichts, gehörte der. Kabinett Auersperg als Minister ohne Portefeuille an. Lemayer, obwohl Beamter im. Unterrichtsministerium, war mit der Ausarbeitung der Entwürfe beauftragt.
Olechowski befast sich im ersten Teil seines Buches (S. 7‑77) in fünf Kapiteln mit den Voraussetzungen und Vorstufen der modernen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Er schildert u. a. den alten Justizstaat, dessen formellen Höhepunkt er für Österreich im Jahre 1782 sieht, und die gegenläufige Tendenz der späteren Zeit. Ob seine überall durchschimmernde Abneigung gegen diesen älteren Justizstaat ganz berechtigt ist, mag dahinstehen. Bei rein formaler Betrachtung ist das Prinzip eines einheitlichen Rechtsschutzes durch die ordentlichen Gerichte schließlich unterlegen. Viele Ideen aus dem älteren Justizstaat bestimmen aber heute die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland wie in Österreich.
Die Notwendigkeit, eine Verwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten, ergab sich in Österreich aus Art. 15 des Staatsgrundgesetzes von 1867 und auch daraus, daß das 1869 eingerichtete Reichsgerichte, das nach Art. 3 lit b StGG-ERG (Staatsgrundgesetz über die Errichtung eines Reichsgerichtes) „über Beschwerden der St |
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*Papsturkunden und europäisches Urkundenwesen. Studien zu ihrer formalen und rechtlichen Kohärenz vom 11. bis 15. Jahrhundert, hg. v. Herde, Peter/Jakobs, Hermann (= Archiv für Diplomatik Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde Beiheft 7). Böhlau, Köln 1999. Besprochen von Harald Zimmermann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ZimmermannPapsturkunden20000710 Nr. 10005 ZRG 118 (2001)
Papsturkunden und europäisches Urkundenwesen. Studien zu ihrer formalen und rechtlichen Kohärenz vom 11. bis 15. Jahrhundert, hg. v. Herde, Peter/Jakobs, Hermann (= Archiv für Diplomatik Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde Beiheft 7). Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1999. XI, 433 S.
Der Band enthält die Referate eines im Herbst 1996 in Heidelberg von der Commission internationale de Diplomatique veranstalteten Symposions, das „als ein handfestes Exemplum für vergleichende europäische Kulturgeschichte“ (S. X im Vorwort) den Einfluß des päpstlichen Urkundenwesens sowohl in formaler Hinsicht als auch kanzleigeschichtlich für das spätere Mittelalter untersuchen wollte. Nicht weniger als 22 Referenten aus dem romorientierten Abendland von Portugal bis Polen haben ihren Beitrag dazu in fünf Sprachen geliefert. Meist waren dabei regionale Verhältnisse im Visier und werden nützliche Informationen aus Ungarn, Polen, den Niederlanden, Dänemark, England, Spanien, Portugal, Sizilien, Frankreich und Deutschland geliefert oder auch enger bloß aus Aquileia, Genua, Passau, Würzburg, Prag und Braga. Neben den zumeist behandelten Königs‑ und Bischofsurkunden bzw. königlichen und bischöflichen Kanzleien widmet sich ein Referat immerhin auch den Legatenurkunden, ein anderes den Justizbriefen in Frankreich, ein drittes den Arengen in Notariatsinstrumenten. Es ist dies die einzige spezielle Untersuchung einer Urkundenformel. Daß das Formular der Papsturkunde und seine Vorbildhaftigkeit überall den Schwerpunkt der Ausführungen bilden mußte, versteht sich von selbst. Die Lektüre des Bandes erweckt, da Diskussionsvoten nicht publiziert werden, den Eindruck der Aneinanderreihung und des Nebeneinanderstehens von isolierten Beobachtungen. Möge sich jeder holen, was ihn interessiert und er brauchen kann für seine eigenen Arbeiten, z. B. daß in Ungarn unter König Bela III. am Ende des 12. Jahrhun |
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*Paris und Berlin in der Restaurationszeit (1815-1830). Soziokulturelle und ökonomische Strukturen im Vergleich. Erstes Paris-Berlin-Colloquium am 11. und 12. Juni 1990 im Haus der Historischen Kommission zu Berlin, hg. v. Mieck, Ilja. Thorbecke, Sigmaringen 1996. Besprochen von Alfons Bürge. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BürgeParis20000828 Nr. 984/985 ZRG 118 (2001)
Paris und Berlin in der Restaurationszeit (1815-1830). Soziokulturelle und ökonomische Strukturen im Vergleich. Erstes Paris-Berlin-Colloquium am 11. und 12. Juni 1990 im Haus der Historischen Kommission zu Berlin, hg. v. Mieck, Ilja. Thorbecke, Sigmaringen 1996. 310 S.
Paris und Berlin in der Revolution 1848 - Paris et Berlin dans la Révolution de 1848. Gemeinsames Kolloquium der Stadt Paris, der Historischen Kommission zu Berlin und des Deutschen Historischen Instituts (Paris 23. - 25. November 1992), Colloque organisé par la Ville de Paris, l’Historische Kommission zu Berlin et l’Institut Historique Allemand (Paris du 23 au 25 novembre 1992), hg. v. Ilja Mieck, Ilja/Möller, Horst/Voss, Jürgen. Thorbecke, Sigmaringen 1995. 320 S.
Die beiden Bände, die hier anzuzeigen sind, enthalten die Vorträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Colloquia in Berlin und Paris gehalten wurden. Sie galten einem Vergleich der Restaurationszeit beziehungsweise der revolutionären Ereignisse von 1848 in den beiden Städten. Für den Rechtshistoriker ergiebiger ist der auf eine längere Periode zentrierte erste Band, da der zweite Band schon vom Thema her auf punktuelle Ereignisse ausgerichtet ist, welche das sich in der Zeit entwickelnde Recht in den Hintergrund drängen müssen.
Der erste Band setzt ein mit einer Analyse der Bevölkerung in Paris durch R. Pillorget (S. 13‑29), der einen interessanten Akzent auf das weitverbreitete Ammenwesen, die hohe - in keinem Arrondissement unter 15,4 % liegende Zahl der unehelichen Geburten sowie auf die - vom Staat aufgenommenen - 2000-3000 Findelkinder im Jahr legt. Diese Problematik ließe sich leicht in der damaligen rechtspolitischen Diskussion weiterverfolgen. Da es keine Ausländerstatistiken gab, ist man dafür auf die Beobachtung einer anders dokumentierten höheren Schicht angewiesen. Bei den eher zufällig überlieferten Beispielen erstaunt - auc |
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*Paris und Berlin in der Revolution 1848 - Paris et Berlin dans la Révolution de 1848. Gemeinsames Kolloquium der Stadt Paris, der historischen Kommission zu Berlin und des deutschen historischen Instituts (Paris 23.-25. November 1992), Colloque organisé par la ville de Paris, l’Historische Kommission zu Berlin et l’Institut historique allemand (Paris du 23 au 25 novembre 1992), hg. von Mieck, Ilja/Möller, Horst/Voss, Jürgen. Thorbecke, Sigmaringen 1995. Besprochen von Alfons Bü |
Ganzen Eintrag anzeigen BürgeParis20000828 Nr. 984/985 ZRG 118 (2001)
Paris und Berlin in der Restaurationszeit (1815-1830). Soziokulturelle und ökonomische Strukturen im Vergleich. Erstes Paris-Berlin-Colloquium am 11. und 12. Juni 1990 im Haus der Historischen Kommission zu Berlin, hg. v. Mieck, Ilja. Thorbecke, Sigmaringen 1996. 310 S.
Paris und Berlin in der Revolution 1848 - Paris et Berlin dans la Révolution de 1848. Gemeinsames Kolloquium der Stadt Paris, der Historischen Kommission zu Berlin und des Deutschen Historischen Instituts (Paris 23. - 25. November 1992), Colloque organisé par la Ville de Paris, l’Historische Kommission zu Berlin et l’Institut Historique Allemand (Paris du 23 au 25 novembre 1992), hg. v. Ilja Mieck, Ilja/Möller, Horst/Voss, Jürgen. Thorbecke, Sigmaringen 1995. 320 S.
Die beiden Bände, die hier anzuzeigen sind, enthalten die Vorträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Colloquia in Berlin und Paris gehalten wurden. Sie galten einem Vergleich der Restaurationszeit beziehungsweise der revolutionären Ereignisse von 1848 in den beiden Städten. Für den Rechtshistoriker ergiebiger ist der auf eine längere Periode zentrierte erste Band, da der zweite Band schon vom Thema her auf punktuelle Ereignisse ausgerichtet ist, welche das sich in der Zeit entwickelnde Recht in den Hintergrund drängen müssen.
Der erste Band setzt ein mit einer Analyse der Bevölkerung in Paris durch R. Pillorget (S. 13‑29), der einen interessanten Akzent auf das weitverbreitete Ammenwesen, die hohe - in keinem Arrondissement unter 15,4 % liegende Zahl der unehelichen Geburten sowie auf die - vom Staat aufgenommenen - 2000-3000 Findelkinder im Jahr legt. Diese Problematik ließe sich leicht in der damaligen rechtspolitischen Diskussion weiterverfolgen. Da es keine Ausländerstatistiken gab, ist man dafür auf die Beobachtung einer anders dokumentierten höheren Schicht angewiesen. Bei den eher zufällig überlieferten Beispielen erstaunt - auc |
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*Parteien im Wandel vom Kaiserreich zur Weimarer Republik. Rekrutierung - Qualifizierung - Karrieren, hg. v. Dowe, Dieter/Kocka, Jürgen/Winkler, Heinrich August (= Schriftenreihe der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte 7). Oldenbourg, München 1999. Besprochen von Hans Fenske. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen FenskeDowe20000630 Nr. 10085 ZRG 118 (2001)
Parteien im Wandel vom Kaiserreich zur Weimarer Republik. Rekrutierung – Qualifizierung – Karrieren, hg. v. Dowe, Dieter/Kocka, Jürgen/Winkler, Heinrich August (= Schriftenreihe der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte 7). Oldenbourg, München 1999. 410 S.
Die zwölf Beiträge dieses Bandes gingen aus den Referaten während eines von der Stiftung Reichspräsident‑Friedrich‑Ebert‑Gedenkstätte im Herbst 1997 veranstalteten Symposiums hervor. Beigefügt ist die erweiterte Fassung eines öffentlichen Abendvortrags im Rahmen der Tagung, in dem Dieter Langewiesche die politische Klasse des Kaiserreichs mit der der Weimarer Republik verglich. Die leitende Frage der Veranstaltung war die nach dem Maß der Kontinuität in der deutschen Parteienentwicklung über die Jahre 1914 bis 1918 hinweg resp. nach der Tiefe des Bruchs, den Weltkrieg und Revolution mit sich brachten. Das besondere Augenmerk galt dabei den Karrieren der Parteiaktivisten.
Unter Aufgebot eines umfangreichen Zahlenmaterials gibt Wilhelm Heinz Schröder eine Kollektivbiographie der 562 Sozialdemokraten, die im Kaiserreich und in der Weimarer Republik ein Reichstagsmandat erlangten. Er zeigt, daß die Partei früh eine Schicht hauptamtlicher Funktionäre ausbildete und insofern den anderen Parteien in der Entwicklung zur modernen Massenpartei deutlich voraus war. Diese Leute beherrschten die Reichstagsfraktion bis 1933 schlechthin. Gemessen an den Karriereverläufen war die Entwicklung in der Partei durch Jahrzehnte hin sehr kontinuierlich. Auf der Ebene der Kommunen und zum Teil auch der Einzelstaaten wuchs die Sozialdemokratie schon vor 1914 allmählich in die politische Klasse hinein. Nach 1918 setzte sich dieses Prozeß entschieden und beschleunigt fort, jetzt auch im Reich. Nach Ansicht Schröders kam er erst in der Bonner Republik zu einem Ende.
Wolther von Kieseritzky legt dar, daß die Liberalen im Jahrzehn |
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*Passau in der Zeit des Nationalsozialismus. Ausgewählte Fallstudien, hg. v. Becker, Winfried (= Schriften der Universität Passau). Universitäts-Verlag, Passau 1999. Besprochen von Fred G. Bär. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BärPassau20000914 Nr. 1226 ZRG 118 (2001)
Passau in der Zeit des Nationalsozialismus. Ausgewählte Fallstudien, hg. v. Becker, Winfried (= Schriften der Universität Passau). Universitäts-Verlag, Passau 1999. 574 S.
„Das schreckliche Mädchen“ nannte Michael Verhoeven seinen Spielfilm des Jahres 1990, in dem ein junges Mädchen fast zehn Jahre lang – anfangs noch Schülerin, dann Studentin, verheiratet und mit zwei Kindern der nationalsozialistische Vergangenheit von Passau nachspürt. Dem wissenschaftlichem Eifer der Protagonistin widersetzen sich Mitglieder kommunaler Einrichtungen gleichermaßen wie Repräsentanten aus Kirche und Presse, so daß der Volkszorn geschürt und die Neonazis auf den Plan gerufen werden. Dieser auf authentischen Begebenheiten beruhende Fall ist jedem im Gedächtnis, der sich nun an die Lektüre des hier vorgestellten Bandes macht und sich daher zwangsläufig die Frage stellt: War Passau, die bayerische Bischofstadt mit zum Zeitpunkt der Machtergreifung 25.000 Einwohnern in besonders hohem Maße „nationalsozialistisch“? Die zwanzig Autoren der nun vorliegenden regional- und lokalgeschichtlichen Studie wollten u. a. diese im Sammelband nicht offengelegte Fragestellung inzident klären. Der heterogene Kreis der in erster Linie historisch ausgewiesenen Autoren, Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrer, Heimatpfleger, Journalisten u. a., von denen einige aus Österreich kommen, bildete eine Garantie für einen Pool unterschiedlichen „Vorverständnisses“, der der Bewältigung des Themas guttut. Dadurch ist der Leser gezwungen, das dokumentierte Unrecht selbst zu evaluieren und die Einschätzungen der Autoren anhand des Zahlen- und Tatsachenmaterials selbst zu gewichten.
Horst W. Heitzer untersucht die Behandlung politisch Unangepaßter, sozial Auffälliger und geistig Kranker in Passau 1933-1945 und kommt nach Auswertung von 265 Einzelfällen zu dem Ergebnis, daß ab 1933 auch verstärkt politisch und sozial Auffällige nac |
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*Pieper, Karl-Heinz, Palais im Park. Vom erbgroßherzoglichen Palais zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe (= Juristische Studiengesellschaft 240). C. F. Müller, Heidelberg 1999. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WassermannPieper20000725 Nr. 10025 ZRG 118 (2001)
Pieper, Karl-Heinz, Palais im Park. Vom Erbgroßherzoglichen Palais zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe (= Juristische Studiengesellschaft 240). C. F. Müller, Heidelberg 1999, X, 75 S.
Die beeindruckenden Justizpaläste, die im 19. Jahrhundert für die obersten Gerichte europäischer Staaten im Stil der Zeit errichtet wurden, verstanden sich als Herrschaftsarchitektur, die Macht und Stärke des Rechts zum Ausdruck bringen sollte, spiegelten aber auch das Selbstgefühl des liberalen Bürgertums wider, das Recht und Justiz als Palladium bürgerlicher Freiheit betrachtete. Als besonders gelungen galt der Wiener Justizpalast, dem Zeitgenossen attestierten, daß er Anmut mit Würde verband. Als 1950 der Deutsche Bundestag Karlsruhe zum Sitz des Bundesgerichtshofs bestimmte, dachte man ‑ anders als beim Bundesverfassungsgericht ‑ nicht daran, einen auf die Bedürfnisse des Gerichts zugeschnittenen Neubau zu errichten. Das oberste ordentliche Gericht der Bundesrepublik Deutschland wurde vielmehr in einem privaten Palais in der Karlsruher Herrenstraße untergebracht, das Ende des 19. Jahrhunderts für den Sohn des Großherzogs von Baden erbaut wurde. Dabei ist es geblieben. Die Wiedervereinigung bot die Chance, das Reichsgerichtsgebäude in Leipzig zu beziehen, in dem das oberste deutsche Gericht bis 1945 sein Domizil hatte. Der Bundesgerichtshof lehnte jedoch den Umzug ab. In den letzten Jahren wurde das Erbgroßherzogliche Palais, das nun den Bundesgerichtshof auf Dauer beherbergt, zum 50jährigen Bestehen des Gerichtshofs gründlich renoviert, so daß die alte Pracht des Palais, das nach den Worten seines Präsidenten Geiß für den Bundesgerichtshof „hohe emotionale Relevanz“ hat, wiederhergestellt ist. Für einen Erweiterungsbau, der u. a. die große juristische Bibliothek aufnehmen soll, wurde der Grundstein gelegt.
Karl‑Heinz Pieper ist dafür zu danken, daß nunmehr jene ausführliche Beschr |
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*Plassmann, Alheydis, Die Struktur des Hofes unter Friedrich I. Barbarossa nach den deutschen Zeugen seiner Urkunden (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte 20). Hahn, Hannover 1998. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 118 (2001) |
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*Pribnow, Volker, Die Rechtfertigung obrigkeitlicher Steuer- und kirchlicher Zehnterhebung bei Huldrich Zwingli (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 34). Schulthess, Zürich 1996. Besprochen von Jürgen Rainer Wolf. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WolfjürgenPribnow20000914 Nr. 845 ZRG 118 (2001)
Pribnow, Volker, Die Rechtfertigung obrigkeitlicher Steuer- und kirchlicher Zehnterhebung bei Huldrich Zwingli (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 34). Schulthess, Zürich 1996. 111 S.
Die Entwicklung des mittelalterlichen Feudalstaates zum frühneuzeitlichen Steuerstaat ist geprägt von der Ausweitung des Staatszwecks und der Interpretation seiner Ziele durch privilegierte Gruppen. Die Frage an die Theologen, ob Steuererhebung aus christlicher Sicht zulässig ist, hat ein Thomas von Aquin mit dem Hinweis beantwortet, dass dieser Raub nur dann erlaubt sei, wenn er dem Gemeinwohl diene. Für den Ständestaat war es selbstverständlich, dass Steuern nur mit Zustimmung der Besteuerten erhoben werden konnten, wer immer sich als ihr Repräsentant betrachtete. In den lutherisch geprägten Fürstenstaaten im Heiligen Römischen Reich hat die Reformation keine Änderung dieser Mitwirkungsrechte bewirkt. Volker Pribnow hat sich in seiner Zürcher Dissertation die Aufgabe gestellt, die Aussagen des Schweizer Reformators Huldrich Zwingli zu öffentlichen Abgaben einschließlich des kirchlichen Zehnten zu untersuchen und diese im größeren Zusammenhang seiner Lehren über die Aufgaben von weltlicher Obrigkeit und Kirche zu würdigen.
Pribnow geht zunächst kurz auf die Biographie Zwinglis ein, dessen Wirkungsfeld von 1519 bis zu seinem Tod im Jahre 1531 Zürich war, zunächst als Leutpriester am Großmünster, schließlich als Chorherr.
Seit 1523 bildete die Bibel und ihre Auslegung die alleinige Grundlage einer Reformation, die nach der Abschaffung der katholischen Messen und nach der Säkularisation der Obrigkeit nicht zuletzt die Aufgabe der Sozialfürsorge zugewiesen hatte.
Der Verfasser schildert ausführlich den Wandel von der persönlichen Dienstleistungspflicht zur abgestuften Geldleistungspflicht, den Ausbau der Staatlichkeit und seine Hemmnisse im Reich und den Territorien, bevor er auf die Entwicklung der |
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*Quellen zur Geschichte der Stadt Köln. Band 1 Antike und Mittelalter - von den Anfängen bis 1396/97, hg. im Auftrag des Fördervereins Geschichte in Köln e. V. v. Rosen, Wolfgang/Wirtler, Lars in Zusammenarbeit mit Rheker-Wunsch, Dorothee/Wunsch, Stefan. Bachem, Köln 1999. Besprochen von Dieter Strauch. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen StrauchQuellen20000915 Nr. 10068 ZRG 118 (2001)
Quellen zur Geschichte der Stadt Köln. Band 1 Antike und Mittelalter – von den Anfängen bis 1396/97, hg. im Auftrag des Fördervereins Geschichte in Köln e. V. v. Rosen, Wolfgang/Wirtler, Lars in Zusammenarbeit mit Rheker-Wunsch, Dorothee/Wunsch, Stefan. Bachem, Köln 1999. XIV, 337 S.
Nachdem bereits im Jahre 1996 der zweite Band dieser Quellenedition erschienen war[1], setzt der Förderverein Geschichte in Köln sein auf vier Bände berechnetes Projekt der Edition von Quellen zur Geschichte der Stadt Köln mit dem ersten Band fort. Er umfaßt in den Nummern 1 – 16 römische Quellen und geht dann zu den mittelalterlichen Quellen über, deren letztes Stück der von Margret Wensky interpretierte Amtsbrief der Garnmacherinnen von 1397 ist, ein Zeichen dafür, daß im mittelalterlichen Köln auch Frauen eigene Zünfte bilden und selbständig gewerblich tätig sein konnten. Da der zweite Band bereits bis 1794 reicht, und die geplanten Bände III und IV das 19. und das 20. Jahrhundert umfassen werden, wird das Schwergewicht dieser Edition in der Neuzeit liegen. Die Ausgabe erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern arbeitet – wie die Herausgeber betonen – nach dem Inselprinzip. Die Art der Darbietung bietet den großen Vorteil, daß der Benutzer (und darunter stellen sich die Herausgeber nicht nur die Wissenschaft, sondern auch höhere Schulen und lokalgeschichtlich interessierte Laien vor), mit dem bloßen Text nicht allein gelassen wird, sondern daß ihm jeweils in der Einleitung das historische Umfeld aufbereitet, bei der Interpretation Hilfe geleistet, durch eine wörtliche Übersetzung das Verständnis erleichtert und schließlich durch die angefügte Literatur die Möglichkeit weiterer Forschung erleichtert wird.
Der Band zeichnet sich – in weit größerem Umfang als der zweite Band – durch die Beigabe von Karten und Abbildungen aus. Hinzuweisen ist auf die instruktive Karte des römischen Köln (S. 70f. |
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*Rau, Karl Heinrich, Die vierzig Tage in Heidelberg. Erinnerungen an den badischen Aufstand im Sommer 1849, bearb. v. Wippermann, Gerd/Haupt, Gabriele/Moritz, Werner u. a. (= Archiv und Museum der Universität Heidelberg Schriften 3). Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 1999. Besprochen von Maximilian Hommens. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HommensRau20000821 Nr. 1220 ZRG 118 (2001)
Rau, Karl Heinrich, Die vierzig Tage in Heidelberg. Erinnerungen an den badischen Aufstand im Sommer 1849, bearb. v. Wippermann, Gerd/Haupt, Gabriele/Moritz, Werner u. a. (= Archiv und Museum der Universität Heidelberg Schriften 3). Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 1999. 127 S.
Der Herausgeber Werner Moritz weist in seinem Vorwort S. 5f. darauf hin, dass mit der Einrichtung dieser Schriftenreihe auch die Möglichkeit gegeben sein sollte zur Veröffentlichung von Quellen des Universitätsarchivs. Um eine solche Veröffentlichung handelt es sich bei dem anzuzeigenden Werk. Weshalb ausgerechnet Raus Text für eine Veröffentlichung ausgewählt wurde, wird im einleitenden Aufsatz von Bernhard Stier (S. 9‑49) erörtert und damit begründet, dass Rau als einer der bedeutendsten Nationalökonomen seiner Zeit galt und zugleich auch politisch engagiert war. So war er 1833 als gewählter Abgeordneter der Universität in die Erste Kammer der badischen Ständeversammlung eingetreten, gehörte als vom Großherzog von Baden ernanntes Mitglied dem Landtag von 1839 an und übernahm im Frühjahr 1848 als Mitglied des Frankfurter Vorparlaments nochmals für kurze Zeit ein politisches Mandat. Seine Erinnerungen an den Badischen Aufstand im Sommer 1849 hält der Herausgeber „wegen der Dichte der Schilderungen der lokalen Ereignisse im nordbadischen Raum in den letzten Wochen der Revolutionszeit von ganz besonderem Wert“ (S. 5) und wegen der dazu von Rau gemachten Bewertungen für einen „exemplarischen Einblick in die Sichtweise eines Vertreters der konservativ‑liberalen Mitte“ (ebenda). Der Inhalt der Publikation setzt sich zusammen aus dem oben bereits erwähnten Aufsatz von B. Stier; es folgt die Handschrift (S. 51 ‑ 54) und kommentierte Textwiedergabe in der Bearbeitung von Gerd Wippermann, Gabriele Haupt, Werner Moritz und Bernhard Stier (S. 51 ‑ 107) mit Fußnoten insbesondere biographischer Art. I |
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*Recht und Rechtswissenschaft im mitteldeutschen Raum. Symposion für Rolf Lieberwirth anläßlich seines 75. Geburtstags, hg. v. Lück, Heiner. Böhlau, Köln 1998. Besprochen von Rainer Schröder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchröderrainerRecht20000529 Nr. 1170 ZRG 118 (2001)
Recht und Rechtswissenschaft im mitteldeutschen Raum. Symposion für Rolf Lieberwirth anlässlich seines 75. Geburtstags, hg. v. Lück, Heiner. Böhlau, Köln – Weimar - Wien: 1998. ? S.
Am 01. März 1996 fand zu Ehren des seinerzeit 75jährigen halleschen Rechtshistorikers Rolf Lieberwirth ein Symposion statt, aus dem ein auf die Schwerpunkte der Forschungstätigkeit des Jubilars bezogener Band zustande gekommen ist. Es geht darin um Sachsenspiegel bzw. spätmittelalterliches Recht sowie um die Epoche der Aufklärung. Finden sich in Festschriften üblicherweise Sammelsurien, so bildet dieser Band eine erfreuliche Ausnahme. Das gilt sowohl für die Abstimmung der Beiträge aufeinander als auch für ihre Qualität.
Ruth Schmidt-Wiegand (S. 9 ‑ 28) beschreibt die Bilderhandschriften zum Sachsenspiegel und ihre Bedeutung für dessen Wirkungsgeschichte. Sie wiederholt ihre These, dass das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Rechtsbücherhandschriften und Epenhandschriften anders als von Amira vorausgesetzt sei: Die Bilderhandschriften hätten die Epenhandschriften, z. B. den Willehalm, beeinflusst. Es sind heute die Philologen, und nicht die Rechtshistoriker, die die Rechtsbücherforschung an manchen Stellen voran treiben.
Eine Perle bildet der Beitrag von Friedrich Ebel „Die Magdeburger Schöppen und die Politik“ (S. 29 ‑ 40). Der gediegene Kenner und Editor des Magdeburger Rechts zeigt, wie sich die Schöppen in den schwierigen Konflikten des Komturs und des ihm zugeordneten Gerichts gegenüber dem Gericht der Stadt verhielten. Die Schöppen legten nicht etwa die Kulmer Handfeste aus, sondern sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass Thorn magdeburgisches Recht habe. Auch bei der Befassung von innerstädtischen Sozialkonflikten, u. a. zwischen unterschiedlichen Zünften (Lakenmacher und Leineweber), aber auch bei der Schiedsgerichtsbarkeit zeigen die Schöppen neben einer gewissen Konservativit |
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*Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft. Zweihundert Jahre preußisches Allgemeines Landrecht, hg. v. Birtsch, Günter/Willoweit, Dietmar (= Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte Beiheft 3). Duncker & Humblot, Berlin 1998. Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen EbelReformabsolutismus20000619 Nr. 1167 ZRG 118 (2001)
Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft. Zweihundert Jahre Preußisches Allgemeines Landrecht, hg. v. Birtsch, Günter/Willoweit, Dietmar (= Forschungen zur brandenburgischen und preussischen Geschichte Beiheft 3). Duncker & Humblot, Berlin 1998. XII, 382 S.
In Ergänzung zu den nicht wenigen Tagungsbänden, die das zweihundertjährige Jubiläum des preußischen Allgemeinen Landrechts hervorgebracht hat, ist ein weiteres gewichtiges Buch als Ergebnis eines Symposiums der Preußischen Historischen Kommission anzuzeigen, das eine Fülle wertvoller Beiträge enthält. 14 Vorträge sind es, die unter den Vorzeichen „Entstehungsgeschichte“ und „rechtspolitische Ziele“ zusammengefaßt werden. Es können nicht alle der interessanten Beiträge ausführlich behandelt werden; dem Rezensenten sei eine subjektive Auswahl erlaubt, die keine Zurücksetzung der nur genannten Artikel enthält.
Im ersten Teil gibt Notker Hammerstein einen Überblick über die Lehre des Naturrechts an den deutschen, speziell preußischen Universitäten im 18. Jahrhundert. Aber Preußen bietet, trotz Halle, zunächst wenig; die Literatur über Duisburg, Königsberg und Frankfurt gibt dementsprechend wenig her. Es ist eben doch Göttingen der „Trendsetter“ in der Wissenschaftslandschaft, zu dem erst allmählich Leipzig und Jena aufrücken. So weitet sich der Blick auf die deutschen Universitäten allgemein.
Es werden die allgemein bekannten Neuerrichtungen von Naturrechtslehrstühlen seit Heidelberg 1661 genannt, die freilich für die Theorie des neuen Modefachs zumeist wenig ergiebig, auch meist in den Artistenfakultäten angesiedelt waren. In Halle ist es natürlich Thomasius, der in seiner allgemeinen Wissenschaftstheorie ‑ nur scheinbar widersprüchlich ‑ eine Art Vorgriff auf die historische Relativierung des späteren Naturrechts unternahm. Dieser Blick ist neu; er erklärt die dem 19. Jahrhundert vorarbeitende Tätigk |
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*Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 3 1351-1365, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Köln 1999. Besprochen von Dieter Strauch. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen StrauchRegesten20000915 Nr. 10066 ZRG 118 (2001)
Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 3 1351-1365, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Köln 1999. XLII, 474 S.
In der Reihe der von der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde betreuten Regestenwerke blickt das Projekt der Aachener Regesten bereits auf einige Jahrzehnte Arbeit zurück. Es erschien der zweite Band, der die Jahre 1301 – 1350 umfaßt – obwohl bereits 1917 projektiert – im Jahre 1937, der erste Band (für die Jahre von 1251 – 1300) im Jahre 1961. Auch mit dem vorliegenden dritten Band ist das Unternehmen nicht abgeschlossen. Da auf möglichste Vollständigkeit Wert gelegt wurde (das Verzeichnis der Fundorte ist lang und beschränkt sich keineswegs auf Deutschland, sondern begreift auch Archive der Nachbarländer und selbst das Vatikanische Archiv mit ein), war die Sammeltätigkeit mühsam und aufwendig. Geplant sind insgesamt sechs Bände, so daß das Gesamtwerk die Regesten der Jahre 1251 – 1400 umfassen wird.
Der vorliegende dritte Band verzeichnet insgesamt 593 Nummern, wobei zu beachten ist, daß die mit einem * versehenen Nummern zwar in die zeitliche Abfolge der Regesten integriert sind, aber den Inhalt der Urkunde nur verkürzt wiedergeben, weil dort Aachen bzw. Burtscheid nur beiläufig erwähnt sind. Für den Inhalt der Regesten hat sich der Bearbeiter dankenswerter Weise an die Regeln gehalten, welche die Gesellschaft für die Regesten der Erzbischöfe von Köln vorgegeben hat. Originalzitate sind häufiger als in den früheren Bänden. Auch sonst hat der Bearbeiter alles getan, um das reichhaltige Material zu erschließen. Dazu gehört nicht nur ein umfangreiches, 67 Seiten umfassendes Personen- und Ortsregister, sondern auch ein Sachverzeichnis und vor allem auch ein reichhaltiges Quellen- und Literaturverzeichnis von 25 Seiten. Die Benutzu |
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*Reichskammergericht, Köln, Band 1 Nr. 1-600 (A-F), Band 2 Nr. 601-1232 (G-M), bearb. v. Kordes, Matthias (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,1, 26,2 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 81, 82). Böhlau, Köln 1998. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BattenbergReichskammergericht19990817 Nr. 1216 ZRG 118 (2001)
Reichskammergericht, Köln, Band 1 Nr. 1 – 600 (A – F), Band 2 Nr. 601 - 1232 (G - M), bearb. v. Kordes, Matthias (= Inventar der Akten des Reichskammergerichts 26,1, 26,2 = Mitteilungen aus dem Stadtarchiv Köln 81, 82). Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1998. 680, 739 S.
Angesichts der sukzessive fortschreitenden Verzeichnung von Reichskammergerichtsakten in den Beständen deutscher Archive, über die in dieser Zeitschrift regelmäßig berichtet wird (z. B. ZRG GA 113 [1996], 114 [1997], 116 [1999]), genügt hier ein knapper Hinweis auf die nun, mit einer ersten Publikation öffentlich sichtbar gewordene Erschließung des im Historischen Archiv der Stadt Köln befindlichen Teilbestands der Reichskammergerichtsakten. Der Bearbeiter gibt in seiner ausführlichen Einleitung erneut über die Verteilungsaktion des 19. Jahrhunderts Auskunft. Erst mit der Auflösung des preußischen Staatsarchivs Wetzlar gelangten die niederrheinischen Betreffe der Reichskammergerichtsakten an das damalige Provinzialarchiv in Düsseldorf, von denen nach einigen Verhandlungen die über 1.800 die Stadt Köln betreffenden Prozesse an das Stadtarchiv Köln als Depositum weitergegeben wurden. Dieser in den Jahren 1973 bis 1977 verfilmte Bestand wurde noch in der Mitte der achtziger Jahre dadurch weiter aufgesplittert, dass die Pergamenturkunden, die als Produkte in den Akten lagen, herausgenommen und als gesonderter Bestand aufgestellt wurden. Ob dies eine glückliche archivische Entscheidung war, mag dahingestellt sein. Diese wie auch die Entscheidung über die Deponierung eines Teils der nach Düsseldorf verbrachten Akten in Köln wird durch das jetzt veröffentlichte Repertorium und die noch folgenden Inventarbände wenigstens auf dem Papier rückgängig gemacht.
Der Bearbeiter stellt im Anschluss an seine Einleitung erneut das 1978 in Frankfurt am Main beschlossene Erschließungsschema vor (laufende Nummer, Kläger, Beklagter |