*Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter. Zur Reaktion der Rechtsprechung auf die Kodifikation des deutschen Privatrechts (1896-1914), hg. v. Falk, Ulrich/Mohnhaupt, Heinz. Klostermann, Frankfurt am Main 2000. Besprochen von Karlheinz Muscheler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen MuschelerDasbürgerliche20000824 Nr. 10086 ZRG 118 (2001)
Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter. Zur Reaktion der Rechtsprechung auf die Kodifikation des deutschen Privatrechts (1896-1914), hg. v. Falk, Ulrich/Mohnhaupt, Heinz (=Rechtsprechung, Materialien und Studien, Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte 14). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. XV, 676 S.
Am 1. Januar 2000 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch 100 Jahre alt. Aus diesem Anlass veranstaltete das Max‑Planck‑Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main ein Symposion, das vom 16. bis 18. März 1999 dauerte und dem Thema „Das Bürgerliche Gesetzbuch. Zur Reaktion der Rechtsprechung auf die Kodifikation des deutschen Privatrechts (1896 ‑ 1914)“ gewidmet war. Der hier vorzustellende Band gibt die auf dem Symposion gehaltenen Vorträge wieder.
Ein längeres Vorwort der Herausgeber berichtet über die dem Symposion vorgegebenen Forschungsziele: Während die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs, samt der politischen, normativen und wissenschaftsgeschichtlichen Rahmenbedingungen, mittlerweile gut erforscht sei, fehle es noch weitgehend an Untersuchungen der Frage, wie die unmittelbaren Adressaten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nämlich die Richter, auf die reichseinheitliche Kodifikation des Privatrechts reagiert haben. Ziel des Symposions war es zum einen, die Richtigkeit der häufig vertretenen Auffassung zu überprüfen, die damalige Judikatur sei durch eine extrem buchstabengetreue Anwendung des Gesetzes, also durch so genannten „Gesetzespositivismus“, geprägt gewesen. Zum anderen verdiene die Frage nach der Reaktion der Richterschaft aus rechtstheoretischer und rechtspolitischer Sicht auch ein grundsätzliches Interesse: Das konkrete Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuchs biete ein reichhaltiges und interessantes Studienmaterial für die allgemeine Frage nach den Wirkungsmöglichkeiten und Wirku |
|
*Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Änderungsgesetze und Neubekanntmachungen, hg. v. Vormbaum, Thomas/Welp, Jürgen. Band 1 1870 bis 1953, Band 2 1954 bis 1974 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung). Nomos, Baden-Baden 1999. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannDasstrafgesetzbuch20000620 Nr. 10100 ZRG 118 (2001)
Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Änderungsgesetze und Neubekanntmachungen, hg. v. Vormbaum, Thomas/Welp, Jürgen. Band 1 1870 bis 1953, X, 537 S. Band 2 1954 bis 1974, 433 S. (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung). Nomos, Baden-Baden 1999
Mit dieser unfangreichen Edition wird – aufgeteilt auf zwei Teilbände - der erste Band der dritten Abteilung der von Thomas Vormbaum initiierten Publikationsreihe „Juristische Zeitgeschichte“ vorgelegt, die sowohl Monographien wie Quellen und Materialien zur deutschen Strafgesetzgebung des 19. und 20. Jahrhunderts umfassen wird, aus denen nach den Plänen des Initiators zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt ein Handbuch der Geschichte deutschen Strafgesetzgebung entstehen soll. Die jetzt vorgelegten Teilbände enthalten einen Textabdruck sämtlicher seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches erlassenen Änderungsgesetze und zwischenzeitlich erfolgten Neubekanntmachungen des Gesetzbuches bis zum Jahre 1974, von denen übrigens, wie die Herausgeber zutreffend betonen, ein Drittel in den ersten 80 Jahren verkündet wurden, während zwei Drittel der gesamten Textmenge auf die letzten 40 Jahre der Geltungsdauer des Strafgesetzbuches entfielen – signifikanter Beleg für die rotierende Gesetzgebungsmaschine des modernen Gesetzesstaates und für dessen Regelungswut. Ein dritter Band soll das Publikationsvorhaben abschließen und eine chronologische sowie nach Paragraphen geordnete Übersicht sämtlicher Änderungen des Strafgesetzbuches enthalten, ähnlich wie dies kürzlich für das Bürgerliche Gesetzbuch von H.-W. Strätz unternommen worden ist.[1] Zugleich soll nach Abschluß des Gesamtwerkes eine CD-Rom erstellt werden, die es möglich macht, für jeden Tag seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches die jeweils geltende Fassung der einzelnen Vorschriften abzurufen, wie es die Herausgeber in ihrer E |
|
*Das älteste Urbar des Priorats Reichenbach von 1427, bearb. v. Keyler, Regina (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A Quellen 51). Kohlhammer, Stuttgart 1999. XXVI, 222 S. Besprochen von Alfred Rinnerthaler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RinnerthalerDasurbar20000914 Nr. 966,10043, 1242 ZRG 118 (2001)
Das Urbar der Grafschaft Ravensberg von 1556, Teil 3 Ergänzende Quellen zur Landes- und Grundherrschaft in Ravensberg (1535-1559), bearb. v. Mager, Wolfgang/Möller, Petra unter Mitarbeit von Jablinsky, Jürgen nach Vorarbeiten von Herberhold, Franz, hg. v. der Historischen Kommission für Westfalen, Landschaftsverband Westfalen-Lippe (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 29, Westfälische Lagerbücher, Band 1, Teil 3). Aschendorff, Münster 1997. 488 S.
Das Urbar der Abtei St. Maximin vor Trier, bearb. v. Nolden, Reiner (= Rheinische Urbare 6 = Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 20). Droste, Düsseldorf 1999. 190 S.
Das älteste Urbar des Priorats Reichenbach von 1427, bearb. v. Keyler, Regina (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A Quellen 51). Kohlhammer, Stuttgart 1999. XXVI, 222 S.
Urbare (ahd. urberan) sind Verzeichnisse von Gütern einer Grundherrschaft. Solche wurden angelegt, um die Übersicht über die eigenen Güter, deren Inhaber und die von letzteren zu erbringenden Leistungen und Abgaben zu bewahren. Die Urbarforschung begann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und ist untrennbar mit den Namen Karl Theodor von Inama-Sternegg und Karl Lamprecht sowie – im 20. Jahrhundert – Adolf Dopsch verknüpft. Ziel dieser Forschungsrichtung ist die Edition und Auswertung von Urbaren für die Rechts-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (insbesondere Agrargeschichte). Die Urbare des 16. Jahrhunderts werden auch als „Dokumente neuzeitlicher Staatlichkeit“ angesehen. Daneben können diese Aufzeichnungen wertvolle Aufschlüsse hinsichtlich demographischer Fragestellungen liefern bzw. Material für die familien-, höfe-, orts- und regionalgeschichtliche Forschung zur Verfügung stellen. Speziell in jüngerer Zeit haben die Urbare auch das Interesse der Germanisten geweckt, die z |
|
*Das Urbar der Abtei St. Maximin vor Trier, bearb. v. Nolden, Reiner (= Rheinische Urbare 6 = Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 20). Droste, Düsseldorf 1999. 190 S. Besprochen von Alfred Rinnerthaler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RinnerthalerDasurbar20000914 Nr. 966,10043, 1242 ZRG 118 (2001)
Das Urbar der Grafschaft Ravensberg von 1556, Teil 3 Ergänzende Quellen zur Landes- und Grundherrschaft in Ravensberg (1535-1559), bearb. v. Mager, Wolfgang/Möller, Petra unter Mitarbeit von Jablinsky, Jürgen nach Vorarbeiten von Herberhold, Franz, hg. v. der Historischen Kommission für Westfalen, Landschaftsverband Westfalen-Lippe (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 29, Westfälische Lagerbücher, Band 1, Teil 3). Aschendorff, Münster 1997. 488 S.
Das Urbar der Abtei St. Maximin vor Trier, bearb. v. Nolden, Reiner (= Rheinische Urbare 6 = Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 20). Droste, Düsseldorf 1999. 190 S.
Das älteste Urbar des Priorats Reichenbach von 1427, bearb. v. Keyler, Regina (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A Quellen 51). Kohlhammer, Stuttgart 1999. XXVI, 222 S.
Urbare (ahd. urberan) sind Verzeichnisse von Gütern einer Grundherrschaft. Solche wurden angelegt, um die Übersicht über die eigenen Güter, deren Inhaber und die von letzteren zu erbringenden Leistungen und Abgaben zu bewahren. Die Urbarforschung begann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und ist untrennbar mit den Namen Karl Theodor von Inama-Sternegg und Karl Lamprecht sowie – im 20. Jahrhundert – Adolf Dopsch verknüpft. Ziel dieser Forschungsrichtung ist die Edition und Auswertung von Urbaren für die Rechts-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (insbesondere Agrargeschichte). Die Urbare des 16. Jahrhunderts werden auch als „Dokumente neuzeitlicher Staatlichkeit“ angesehen. Daneben können diese Aufzeichnungen wertvolle Aufschlüsse hinsichtlich demographischer Fragestellungen liefern bzw. Material für die familien-, höfe-, orts- und regionalgeschichtliche Forschung zur Verfügung stellen. Speziell in jüngerer Zeit haben die Urbare auch das Interesse der Germanisten geweckt, die z |
|
*Das Urbar der Grafschaft Ravensberg von 1556, Teil 3 Ergänzende Quellen zur Landes- und Grundherrschaft in Ravensberg (1535-1559), bearb. v. Mager, Wolfgang/Möller, Petra unter Mitarbeit von Jablinsky, Jürgen nach Vorarbeiten von Herberhold, Franz, hg. v. der historischen Kommission für Westfalen, Landschaftsverband Westfalen-Lippe (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 29, Westfälische Lagerbücher, Band 1, Teil 3). Aschendorff, Münster |
Ganzen Eintrag anzeigen RinnerthalerDasurbar20000914 Nr. 966,10043, 1242 ZRG 118 (2001)
Das Urbar der Grafschaft Ravensberg von 1556, Teil 3 Ergänzende Quellen zur Landes- und Grundherrschaft in Ravensberg (1535-1559), bearb. v. Mager, Wolfgang/Möller, Petra unter Mitarbeit von Jablinsky, Jürgen nach Vorarbeiten von Herberhold, Franz, hg. v. der Historischen Kommission für Westfalen, Landschaftsverband Westfalen-Lippe (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 29, Westfälische Lagerbücher, Band 1, Teil 3). Aschendorff, Münster 1997. 488 S.
Das Urbar der Abtei St. Maximin vor Trier, bearb. v. Nolden, Reiner (= Rheinische Urbare 6 = Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 20). Droste, Düsseldorf 1999. 190 S.
Das älteste Urbar des Priorats Reichenbach von 1427, bearb. v. Keyler, Regina (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A Quellen 51). Kohlhammer, Stuttgart 1999. XXVI, 222 S.
Urbare (ahd. urberan) sind Verzeichnisse von Gütern einer Grundherrschaft. Solche wurden angelegt, um die Übersicht über die eigenen Güter, deren Inhaber und die von letzteren zu erbringenden Leistungen und Abgaben zu bewahren. Die Urbarforschung begann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und ist untrennbar mit den Namen Karl Theodor von Inama-Sternegg und Karl Lamprecht sowie – im 20. Jahrhundert – Adolf Dopsch verknüpft. Ziel dieser Forschungsrichtung ist die Edition und Auswertung von Urbaren für die Rechts-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (insbesondere Agrargeschichte). Die Urbare des 16. Jahrhunderts werden auch als „Dokumente neuzeitlicher Staatlichkeit“ angesehen. Daneben können diese Aufzeichnungen wertvolle Aufschlüsse hinsichtlich demographischer Fragestellungen liefern bzw. Material für die familien-, höfe-, orts- und regionalgeschichtliche Forschung zur Verfügung stellen. Speziell in jüngerer Zeit haben die Urbare auch das Interesse der Germanisten geweckt, die z |
|
*Das Wichtigste ist der Mensch. Festschrift für Klaus Gerteis zum 60. Geburtstag, hg. v. Giebmeyer, Angela/Schnabel-Schüle, Helga (= Trierer historische Forschungen 41). Zabern, Mainz 2000. Besprochen von Karl H. Kaufhold. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KaufholdDaswichtigste20000921 Nr. 10093 ZRG 118 (2001)
Das Wichtigste ist der Mensch. Festschrift für Klaus Gerteis zum 60. Geburtstag, hg. v. Giebmeyer, Angela/Schnabel-Schüle, Helga (= Trierer historische Forschungen 41). Zabern, Mainz 2000. XVI, 663 S.
Zwei Vorbemerkungen seien dem Rezensenten gestattet. Die erste bezieht sich auf Festschriften allgemein. Bis vor etwa dreißig Jahren waren sie eine Seltenheit und wurden nur in einem Fach ganz herausragenden Gelehrten gewidmet, seitdem breiten sie sich stärker aus. Immer noch setzen sie freilich Verdienst um ein und vor allem Ansehen in einem Fach voraus und sind erfreulicherweise noch nicht zu etwas Alltäglichem geworden. Nicht zuletzt bieten sie in einer Zeit, die eine umfangreiche Publikationstätigkeit vor allem bei jüngeren Fachvertretern schätzt, ja fordert, eine prominente Veröffentlichungsgelegenheit. Die zweite bezieht sich auf den Tätigkeitsort des Geehrten, die Universität Trier, und führt damit unmittelbar zur vorliegenden Arbeit hin: Unter den zahlreichen neu gegründeten Hochschulen aus einer Zeit, in der Deutschland auf Expansion und nicht auf Reduktion der akademischen Bildung setzte, hat es Trier und hat es vor allem die dortige Geschichtswissenschaft verstanden, durch innovative Leistung Ansehen zu gewinnen ‑ ein Ergebnis nicht zuletzt des erfolgreichen Sonderforschungsbereichs „Zwischen Rhein und Maas“.
Damit sind wir bei der Klaus Gerteis zum 60. Geburtstag gewidmeten umfangreichen Festschrift. Gerteis ist ein „echter Trierer“, jedenfalls akademisch gesehen. Zwar in Frankfurt am Main geboren und dort mit einer Studie über Leopold Sonnemann promoviert, habilitierte er sich in Trier und blieb seither dieser Universität treu. Mir scheint hier eine Erklärung für die Effizienz der dortigen Geschichtswissenschaft zu liegen: Selbstverständlich steht sie mit anderen Hochschulen durch Berufungen im Austausch, zog an und gab ab, doch bildeten einige ihrer Vertreter & |
|
*Der Friede von Rijswijk 1697, hg. v. Duchhardt, Heinz in Verbindung mit Schnettger, Matthias/Vogt, Martin (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz Abteilung Universalgeschichte Beiheft 47). Zabern, Mainz 1998. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ZieglerDerfriede20000731 Nr. 1149 ZRG 118 (2001)
Der Friede von Rijswijk 1697, hg. v. Duchhardt, Heinz in Verbindung mit Schnettger, Matthias/Vogt, Martin (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz Abteilung Universalgeschichte Beiheft 47). Zabern, Mainz 1998. VIII, 340 S.
1. Während die 350jährige Wiederkehr des Westfälischen Friedens von 1648 im Jubiläumsjahr 1998 eine Fülle von Gedenkveranstaltungen und Publikationen zur Folge hatte, hat der 1697 zustandegekommene Friede von Rijswijk[1], der ebenfalls ein europäisches Ereignis gewesen war, nach 300 Jahren aus verschiedenen Gründen keine auch nur annähernde Resonanz gehabt. Umso erfreulicher ist es, daß man unter der Leitung von Heinz Duchhardt im Mainzer Institut für Europäische Geschichte im Jahre 1997 auf einer internationalen Historiker‑Konferenz des Rijswijker Friedenswerkes gedacht hat. Die Ergebnisse dieser Zusammenkunft enthält der hier anzuzeigende Sammelband, der endlich die verengte Sicht traditioneller nationaler Geschichtsschreibung überwunden hat und zu einer den Dingen angemessenen, weiterreichenden Perspektive gelangt.
Der Neunjährige Krieg, der 1697 in dem niederländischen Rijswijk förmlich beendet wurde, hat in den Geschichtsbüchern, wie der Herausgeber im Vorwort (VIII) mit Recht betont, höchst unterschiedliche Namen gefunden, vom „Raubkrieg Ludwigs XIV.“ und „Pfälzischen Erbfolgekrieg“ bis zu „King William’s War“. Die den Zeitgenossen noch des 18. Jahrhunderts stets bewußte internationale Dimension wird auch darin deutlich, daß der „Friede von Rijswijk“ aus nicht weniger als vier von Schweden vermittelten Friedensverträgen besteht, nämlich den drei am 20. September 1697 geschlossenen Friedensverträgen zwischen Frankreich und den Niederlanden[2], Frankreich und England[3], Frankreich und Spanien[4], sowie dem erst über einen Monat später ‑ am 30. Oktober 1697 ‑ zustandegekommenen Friedensvertrag zwischen Frankreich un |
|
*Der Fürst. Ideen und Wirklichkeiten in der europäischen Geschichte, hg. v. Weber, Wolfgang E. J. Böhlau, Köln 1998. Besprochen von Dietmar Willoweit. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WilloweitDerFürst20000713 Nr. 1171 ZRG 118 (2001)
Der Fürst. Ideen und Wirklichkeiten in der europäischen Geschichte, hg. v. Weber, Wolfgang E. J. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1998. 248 S.
Das Thema dieses Sammelbandes wurde vom Herausgeber mit dem Anspruch gewählt, es mit „modernen sozial‑ und anthropologisch‑kulturgeschichtlichen Kriterien“ zu analysieren (3). Die Distanz zu den älteren Darstellungen deutscher, gerade noch oder ehemals regierender Dynastien ist unverkennbar, ebenso die zur politischen Ereignisgeschichte, in deren Rahmen große Herrscherpersönlichkeiten eine tragende Rolle gespielt haben (9 unten). Der Herausgeber grenzt sein Erkenntnisinteresse dann insofern noch weiter ein und begründet es damit zugleich überzeugend, als er den Beitrag der regierenden Dynastien zur Staatsbildung in Europa näher in Augenschein nehmen möchte. Dass dies ein würdiger Gegenstand historischer Forschung sein muss, wird niemand bestreiten wollen, ebenso wenig die geringe Aufmerksamkeit, die bisher seitens der Wissenschaft dieser Fragestellung zugewendet wurde (4, 7f.).
Als schwierig erweist sich allerdings, das Thema „Fürst“ von den geläufigeren, oft erörterten Themen „Herrschaft“ und „Adel“ abzugrenzen. Interessieren Fürsten doch nur als vornehmste Repräsentanten des Adels ‑ wobei die Begriffsprägung „Fürstenadel“ (4 Anm. 6) erhebliche Rückfragen nach sich ziehen müsste ‑ oder als „herrschaftliche Eliten“ (7)? In seiner Einleitung gibt der Herausgeber einen Überblick zur mittelalterlichen Geschichte des Fürsten auf der Basis der opinio communis. Dabei gleitet er von dem ins Auge gefassten Paradigma „Fürst“ in die herkömmliche Kategorie der „Landesherrschaft“ hinüber (15f.). Könnte man dann nicht fortfahren, weiterhin Nachforschungen über die schier unerschöpfliche Frage nach der „Entstehung der Landesherrschaft“ anzustellen? Was unterscheidet eigentlich den „Fürsten“ vom „Landesherrn“? Die Erhebung der Grafen vo |
|
*Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), hg. v. Behrends, Okko/Sellert, Wolfgang (= Abhandlungen der Akademie der Wisssenschaften in Göttingen, phil.-hist. Klasse, Dritte Folge, 236). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. Besprochen von Theodor Bühler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BühlerDerkodifikationsgedanke20000613 Nr. 10075 ZRG 118 (2001)
Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), hg. v. Behrends, Okko/Sellert, Wolfgang (= Abhandlungen der Akademie der Wisssenschaften in Göttingen, Phil.-Hist. Klasse, Dritte Folge, 236). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000. 229 S.
Am 24. bis 25. April 1998 fand in Göttingen eine Tagung statt über das Thema „Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)“, dessen Beiträge sowie die jeweils nachfolgenden Diskussionsvoten in diesem Band publiziert wurden.
1. Der Anlass des 100jährigen Jubiläums des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches bietet für Okko Behrends[1] die Gelegenheit, den geistigen Grundlagen dieses Gesetzbuches nachzugehen. Unbestritten ist dessen romanistischer Charakter. Sein Menschenbild im Einklang zu den übrigen europäischen Kodifikationen ist freiheitlich. Getreu einer national‑, staatlich‑ und etatistischdenkenden Rechtslehre ist das Bürgerliche Gesetzbuch das Kind des bismarckischen bzw. des preußisch gelenkten deutschen Reiches. Dies führte zu einer Sinnentleerung des vom Bürgerlichen Gesetzbuch repräsentierten Privatrechtsbegriffes, was dann die „unbegrenzte Auslegung“ (nach Bernd Rüthers) durch die Nationalsozialisten möglich machte. Diese Entwicklung war keineswegs zwingend. Die als Modell dienende römische Rechtsordnung, der Code Civil, die Geistesverwandtschaft zwischen Savigny und Montesquieu, die Volksgeistlehre, die gewohnheitsrechtliche und nicht verfassungsrechtliche Legitimation der Privatrechtsordnung waren zwar geistige Grundlagen der deutschen Rechtsentwicklung bis zur Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Inzwischen hat sich aber die von Hegel inspirierte statistische Betrachtung als die sich immer stärker durchsetzende erwiesen. Einen Höhepunkt, bei welchem ein rechtstheoretisch festgehaltener Etatismus das Privatrecht „in der babylonischen Gefangensc |
|
*Deutsche Juristen im Vormärz. Briefe von Savigny, Hugo, Thibaut und anderen an Egid von Löhr, bearb. und hg. v. Strauch, Dieter (= Rechtsgeschichtliche Schriften 13). Boehlau, Köln 1999. Besprochen von Rainer Polley. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen PolleyDeutschejuristen20000914 Nr. 10019 ZRG 118 (2001)
Deutsche Juristen im Vormärz. Briefe von Savigny, Hugo, Thibaut und anderen an Egid von Löhr, bearb. und hg. v. Strauch, Dieter (= Rechtsgeschichtliche Schriften 13). Böhlau, Köln – Weimar - Wien 1999. LXXIII, 251 S.
Wer den Besten seiner Zeit genügt, der hat gelebt für alle Zeiten. Auch diese tiefere Einsicht mag den Bearbeiter und Herausgeber der gehaltvollen Briefsammlung bestärkt haben, der Bitte von Frau Dr. Dorothee von Brentano nachzukommen, die von ihr aus Familienbesitz geerbten Briefe an Egid von Löhr einem interessierten Publikum durch eine Veröffentlichung nahezubringen. Zwar taucht Egid von Löhr (1784‑1851) in den modernen Juristenbiographien von Kleinheyer/Schröder und Stolleis nicht einmal mehr im Namensindex auf. Aber es steht außer Frage, dass der seit 1813 bis zu seinem Tode an der Universität Gießen wirkende Rechtsprofessor sich nicht nur hohe Verdienste um den Lehrbetrieb und die akademische Selbstverwaltung in der oberhessischen Stadt erworben hat, sondern auch in der gesamten Rechtswissenschaft der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine wichtige Integrationsfigur gewesen ist, gerade weil Löhr Ansehen und Zuspruch sowohl bei den Vertretern der philosophisch‑praktischen Jurisprudenz als auch bei den Vertretern der Historischen Rechtsschule genoss. So versuchten sowohl Thibaut als auch Savigny den liebenswerten und bescheidenen Professor 1817 und 1818 nach Heidelberg bzw. nach Bonn zu ziehen. Von der wissenschaftlichen Ausrichtung her gesehen stand er aber dem Heidelberger Kollegen als Mitherausgeber des „Archivs für die civilistische Praxis“ seit 1822 wohl näher.
Leider lernen wir Löhr, dessen Schrifttum Strauch im Anhang der Briefsammlung dankenswerterweise bibliographiert hat, nicht als Briefsteller kennen; die Briefsammlung enthält nur an ihn gerichtete, bisher unbekannte Briefe. Diese sind aber dazu angetan, die Bedeutung der Persönlichkei |
|
*Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Friedrich III., achte Abteilung, zweite Hälfte, 1471, hg. v. Wolff, Helmut (= Deutsche Reichstagsakten 22, 2, hg. durch die historische Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaft). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BattenbergDeutschereichstagsakten20000918 Nr. 10034 ZRG 118 (2001)
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Friedrich III., achte Abteilung, zweite Hälfte, 1471, hg. v. Wolff, Helmut (= Deutsche Reichstagsakten 22, 2, hg. durch die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaft). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999. XL, 307 – 949 S.
Nach einem Vierteljahrhundert Pause konnte nun endlich der zweite Teil des 22. Bandes der „Deutschen Reichstagsakten“ vorgelegt werden. Im Gegensatz zum ersten Teil, der einen vergleichsweise langen Zeitraum von 1467 bis 1470 umfasste und dabei die beiden Hoftage zu Regensburg 1469 und zu Nürnberg 1470 einbezog, widmet sich der vorliegende Band ausschließlich dem Regensburger „Christentag“ von 1471 einschließlich begleitender Verhandlungen nach dessen Ende in Nürnberg. Es handelt sich hierbei um eine Reichsversammlung, die erstmals den Namen eines Reichstages im neueren Sinne verdient, und die für die Entwicklung der Institution „Reichstag“ einige Bedeutung hat. Erich Meuthen diskutiert in seiner Vorrede diesen Aspekt nochmals und benennt diejenigen Kriterien, die für die Modernität des Tages angeführt werden können. Auch aktengeschichtlich ist der Regensburger Tag insofern bedeutsam, weil hier zum ersten Male detaillierte Protokolle geführt wurden. Zu einem förmlichen Reichsabschied, wie er in der Neuzeit üblich wurde, kam es freilich noch nicht, auch wenn Friedrich III. den in Regensburg beschlossenen Landfrieden schon „mit rate“ aller persönlich anwesenden Teilnehmer, nur in zweiter Linie aus kaiserlicher Machtvollkommenheit, verkündet. Aber auch sonst schwillt die Aktenüberlieferung stark an. Angesichts der großen Aktenfülle wurde ein Teilbereich, der sich mit den logistischen Fragen der Einquartierung etc. beschäftigt, herausgenommen und gesondert publiziert.
Der Bearbeiter gibt in einer Einführung zunächst über die Überlieferungssituation und die einschlägige Forschung Au |
|
*Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, Wolfgang. Akademie, Berlin 1999. Besprochen von Dieter Waibel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WaibelDeutschland20000919 Nr. 10081 ZRG 118 (2001)
Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, Wolfgang. Akademie, Berlin 1999. 494 S.
In den ersten Jahren nach Ende des zweiten Weltkrieges wurden nicht nur die Weichen für das staatliche Schicksal Deutschlands neu gestellt. In einer Spirale alliierter Konfrontationen verfestigte sich auf einer globalen Ebene die sich bereits zuvor andeutende politische Spaltung in Ost und West. Zurück blieb eine Ordnung, die, auf Jahrzehnte festgezurrt, vom ideologischen Wettstreit der Systeme geprägt wurde. Das nach Kriegsende in vier Besatzungszonen aufgeteilte Deutschland spielte in diesem Zusammenhang eine Hauptrolle. War es 1945 zunächst übereinstimmende alliierte Politik gewesen, Deutschland militärisch und wirtschaftlich so zu schwächen, dass es als potentieller Kriegsaggressor künftig ausscheiden würde, wurde in den Folgemonaten rasch deutlich, dass das vielerorts beschworene Ideal einer gemeinsamen alliierten Viermächteverwaltung machtpolitischen Erwägungen nicht Stand hielt. Als die alliierte Viermächtepolitik etappenweise in ihre Einzelteile zerfiel, gingen die Besatzungsmächte in ihren Zonen dazu über, die Deutschen weitgehend nach eigenen Vorstellungen zu behandeln. Dabei war die jeweilige Politik der Besatzungsmächte - soweit man in den ersten Friedensmonaten hiervon überhaupt sprechen konnte - zunächst von den tatsächlichen Realitäten innerhalb der Besatzungszonen bestimmt. Die Besatzer fanden sich in einer Situation wieder, für die es keine Vorbilder gab und auf die sie nur unzureichend vorbereitet waren. Nachdem sie sich im folgenden ihrer Verantwortung für die betroffenen Deutschen bewusst wurden, sich im selben Maße aber die Spannungen zwischen den Alliierten zuspitzten, bekam die Besatzung Deutschlands ein neues Gewand. Im Zuge des sich langsam senkenden „eisernen Vorhangs“ wurden aus ehemaligen Feinden schrittweise interessante Bündnispartner |
|
*Die deutschen Königspfalzen. Repertorium der Pfalzen, Königshöfe und übrigen Aufenthaltsorte der Könige im deutschen Reich des Mittelalters, hg. v. Max-Planck-Institut für Geschichte, Band 1 Hessen, Vierte Lieferung Frankfurt (Schluss)-Fritzlar (Anfang), bearb. v. Orth, Elsbet/Gockel, Michael/Schwind, Fred. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1996, Band 3 Baden-Württemberg, Dritte Lieferung Kirchen (Schluss)-Langenau, bearb. v. Maurer, Helmut. 1997, Band 4 Niedersach |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerDiedeutschenkönigspfalzen20000720 Nr. 814/948/10101 ZRG 118 (2001)
Die deutschen Königspfalzen. Repertorium der Pfalzen, Königshöfe und übrigen Aufenthaltsorte der Könige im deutschen Reich des Mittelalters, hg. v. Max-Planck-Institut für Geschichte, Band 1 Hessen, Vierte Lieferung Frankfurt (Schluß) – Fritzlar (Anfang), bearb. v. Orth, Elsbet/Gockel, Michael/Schwind, Fred. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1996. 369-496 S. Band 3 Baden-Württemberg, Dritte Lieferung Kirchen (Schluß) – Langenau, bearb. v. Maurer, Helmut. 1997. Tafeln IX-XII, 241-367 S. Band 4 Niedersachsen, Zweite Lieferung Braunschweig (Schluß) – Brüggen, bearb. v. Ehlers, Caspar/Fenske, Lutz/Elmshäuser, Konrad/Goetting, Hans. 2000. 107-233 S.
Nach dem römischen Hügel Palatium, der später Palatin hieß, nannten bekanntlich die Römer wegen der seit Augustus dort errichteten Residenz der Kaiser auch das Residenzgebäude palatium. Mit der zunehmenden Reisetätigkeit der Kaiser wurden entsprechende Gebäude auch an anderen Orten errichtet. Dementsprechend gab es schon im römischen Reich an vielen Stellen ein palatium (z. B. Ravenna, Mailand, Arles oder Trier). Außerhalb Italiens wurde in der Folge palatium seit dem 6. Jahrhundert für das öffentliche Amtsgebäude schlechthin gebräuchlich. Davon versuchte man seit dem 9. Jahrhundert das palatium regium wieder sprachlich abzuheben.
Dass der Königspfalz im deutschen Reich besondere Bedeutung zukommt, ist seit langem selbverständlich. Herrschten doch die fränkischen und deutschen Könige während des gesamten Mittelalters über ihr Reich im Umherziehen. Die Vielzahl der verstreuten Königspfalzen ist für Deutschland als Ganzes so prägend wie die frühe Entwicklung eines mehr oder weniger festen Vororts in anderen politischen Gebilden.
Von daher wird das Max-Planck-Institut für Geschichte mit seinem seit 1983 erscheinenden Repertorium der Pfalzen, Königshöfe und übrigen Aufenthaltsorte der Könige im deutschen Reich des Mittel |
|
*Die juristische Aufarbeitung des Unrechtsstaats, hg. v. d. Redaktion Kritische Justiz. Nomos, Baden-Baden 1998. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannDiejuristische20000214 Nr. 1154 ZRG 118 (2001)
Die juristische Aufarbeitung des Unrechtsstaats, hg. v. d. Redaktion Kritische Justiz. Nomos, Baden-Baden 1998. 798 S.
Der vorliegende Sammelband enthält insgesamt 37 Beiträge, die zunächst in der Zeitschrift „Kritische Justiz“, namentlich in den Sonderheften „Der Unrechtsstaat“ ab 1979 erschienen sind und in diesem Band zum Teil in überarbeiteter Form erneut publiziert werden. Sie sind allesamt dem Problem staatlich erzeugten Unrechts und dessen Untersuchung gewidmet, wobei sich die Untersuchung nicht nur auf Gesetzgebung und Justiz konzentriert, sondern ebensosehr Rechtslehre und Wissenschaft miteinbezieht. Erstmals wird auch das Problem des DDR-Unrechts und der DDR-Staats- und Regierungskriminalität zum Gegenstand der Erörterung gemacht, nachdem die bisherigen Beiträge der „Kritischen Justiz“ nahezu ausschließlich den Nationalsozialismus und dessen juristische Aufarbeitung nach 1945 betrafen.
Die Beiträge des Bandes sind in insgesamt 4 Abschnitte gegliedert, denen noch ein Anhang mit einer vollständigen chronologischen Übersicht über die Veröffentlichungen zum Thema Nationalsozialismus in der „Kritischen Justiz“ seit 1968 – neben dem in solchen Sammelbänden üblichen Verzeichnis der Autoren – beigegeben ist.
Der erste Abschnitt enthält die Beiträge zur nationalsozialistischen Justiz und zur Rechtslehre des Nationalsozialismus, wobei die Themen der einzelnen Beiträge von unterschiedlicher Dimension, aber auch von unterschiedlichem Gewicht sind, ganz zu schweigen von den Unterschieden in der Substanz. Zunächst behandelt St. Höpel die sog. Säuberung der deutschen Rechtswissenschaft nach 1933, indem er den Versuch unternimmt, anstelle der in der bisherigen Literatur immer wieder begegnenden divergierenden Zahlenangaben genaue statistische, nach unterschiedlichen Kriterien ermittelte Angaben über den betroffenen Personenkreis zu gewinnen. Es folgt ein biographischer Beitrag von |
|
*Die Konstitutionen Friedrichs II. für das Königreich Sizilien, hg. v. Stürner, Wolfgang (= Monumenta Germaniae Historica. Constitutiones et acta publica imperatorum et regum, Band 2, Supplement). Hahn, Hannover 1996. Besprochen von Kurt-Ulrich Jäschke. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen JäschkeDiekonstitutionen20000919 Nr. 848 ZRG 118 (2001)
Die Konstitutionen Friedrichs II. für das Königreich Sizilien, hg. v. Stürner, Wolfgang (= Monumenta Germaniae Historica. Constitutiones et acta publica imperatorum et regum, Band 2, Supplement). Hahn, Hannover 1996. VIII, 525 S.
Vorzustellen ist eine lesartenreiche und auch sonst immens nützliche Edition der Gesetze Friedrichs II. für das Königreich Sizilien auf der Grundlage der Vulgata-Fassung mit Novellen. Sie legt das Gewicht auf die Einzelnummer, die datiert und in den Forschungsstand eingeordnet wird, und bietet deshalb ein Corpus, das so wohl nie verbindlich vorgelegen hat, gibt dem Historiker aber das Material kritischer aufbereitet an die Hand als seinerzeit Jean-Louis-Alphonse Huillard-Bréholles (1854) und als Hermann Conrad, Thea von der Lieck-Buyken und Wolfgang Wagner in der zweisprachigen Lese-Ausgabe der Fritz-Thyssen-Stiftung (1973, 1978 und 1986). Gegen deren These im Ergänzungsband (1978), die griechische Konstitutionen-Übersetzung trage offiziellen Charakter, macht der Editor nachdrücklich Front.[1] Doch zunächst ein Wort zur Einordnung!
1991 veröffentlichte eben Wolfgang Stürner an prominenter Stelle unter dem Stichwort „Liber Augustalis“[2] eine Zusammenfassung des Forschungsstands mit folgenden Akzenten: Was in „Drucken schon seit Mitte des 16. Jahrhunderts meist ,Constitutiones regni utriusque Siciliae’ genannt“ wurde, hat erst seit dem 19. Jahrhundert jenen griffigen [Münzen-]Titel erhalten: das Corpus von Gesetzen, die Kaiser Friedrich II. auf einem Hoftag zu Melfi im August 1231 beriet und im September verkündete sowie weiterhin überarbeiten, ergänzen und novellieren ließ, ohne daß es über Novellen-Daten wie Foggia 1240, Grosseto 1244 und Barletta 1246 Forschungskonsens gebe.
Die Vorarbeiten begannen erst nach des Kaisers „Rückkehr vom Kreuzzug“ [Mitte 1229], ja, „bestärkt durch den Verlauf der Friedensverhandlungen mit Papst Grego |
|
*Die Protokolle des preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 7 8. Januar 1879 bis 19. März 1980, bearbeitet von Spenkuch, Hartwin (= Acta Borussica neue Folge Erste Reihe, hg. v. d. berlin-brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim - Zürich - New York 1999. Band 10 14. Juli 1909 bis 11. November 1918, bearbeitet von Zilch, Reinhold. (= Acta Borussica neue Folge Erste Reihe, hg. v. d. berlin-brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertDieprotokolle20000410 Nr. 10057 ZRG 118 (2001)
Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 7 8. Januar 1879 bis 19. März 1980, bearbeitet von Spenkuch, Hartwin (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim – Zürich – New York 1999. X, 533 S. Band 10 14. Juli 1909 bis 11. November 1918, bearbeitet von Zilch, Reinhold. (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim – Zürich – New York 1999. X, 495 S.
Mit den beiden ersten von zwölf geplanten Regestenbänden zu den Protokollen des Preußischen Staatsministeriums von 1817 an werden die archivalisch überlieferten Beratungs- und Ergebnisprotokolle des Staatsministeriums erstmals wissenschaftlich erschlossen. Zur gleichen Zeit ist eine Microfiche-Edition mit 1.150 Microfiches (ca. 110.000 Seiten) mit dem Volltext der Protokolle des Staatsministeriums erschienen. Hinzukommen auch noch weitere 41 Microfiches mit den Protokollen des Kronrats/Conceil aus der Zeit von 2. 4. 1849-5. 11. 1917. Während an den Sitzungen des Staatsministeriums die preußischen Minister teilnahmen, war der Kronrat eine Staatsministerialsitzung unter Leitung des Monarchen. Die Protokolle bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts erscheinen in der Mikrofiche-Ausgabe in der ursprünglichen, nicht immer leicht lesbaren Handschrift der Protokollführer, während zumindest für die Zeit ab Band 10 die Originale maschinenschriftlich abgefaßt sind. Die Begleit- bzw. Regestenbände enthalten chronologisch geordnet die Verhandlungsgegenstände, gegebenenfalls mit kurzen Inhaltsangaben der Protokolle (geordnet nach Tagesordnungspunkten). Zu Beginn der Regesten sind der Sitzungstermin, der Teilnehmerkreis und die Überlieferungsform der Quellen verzeichnet. Zu den im Regestentext erwähnten wichtigeren Beratungsgegenständen wird in Anmerkungen auf einsc |
|
*Die Regesta Imperii im Fortschreiten und Fortschritt. J. F. Böhmer, Regesta Imperii (= Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters 20), hg. v. Zimmermann, Harald. Böhlau, Köln 2000. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BattenbergDieregesta20000907 Nr. 10130 ZRG 118 (2001)
Die Regesta Imperii im Fortschreiten und Fortschritt. J. F. Böhmer, Regesta Imperii (= Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters 20), hg. v. Zimmermann, Harald. Böhlau, Köln – Weimar – Wien 2000, 158 S.
Vorliegender Band bedarf, obwohl nicht eigentlich rechtshistorischen Inhalts, einer Anzeige in dieser Zeitschrift, weil das seit Jahrzehnten bearbeitete monumentale Nachweiswerk zur Erfassung der Kaiserurkunden namentlich des Mittelalters auch für die rechtshistorische Forschung von grundlegender Bedeutung ist. Waren die Regesten der Kaiserurkunden aus der Feder ihres ersten Bearbeiters, Johann Friedrich Böhmer, nicht mehr als ein Inventar und Hilfsmittel zur besseren Heranführung an die gedruckten und ungedruckten Quellen zur Geschichte der deutschen Kaiser, und erfassten sie deshalb auch diejenigen Quellen, die zur Kaisergeschichte Auskunft gaben, ohne selbst in der kaiserlichen Kanzlei entstanden zu sein, so haben sich die zu „Vollregesten“ erweiterten neuen Inventarwerke geradezu zu selbständigen Quellenwerken gemausert. Sie erheben den Anspruch, die überlieferten und auch verlorenen, aber mittelbar nachgewiesenen Urkunden der römisch-deutschen Kaiser und Könige, und nur diese, soweit als möglich vollständig zu erfassen. Deshalb ist man zu der als Notlösung begonnenen fondsweisen Regestierung einzelner Archive und Quellenkörper gekommen, um die so entstandenen Einzelhefte am Ende zu einem Gesamtwerk zusammenzufassen. Die neuen Möglichkeiten der Digitalisierung der Regesten, die auch nachträglich durch Einscannen der bereits gedruckten Texte geleistet werden kann, versetzt die Herausgeber in die Lage, dieses Gesamtwerk sukzessive zu erweitern, zu korrigieren und den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Insbesondere für die Regesten der Kaiser Ludwig der Bayer und Friedrich III., hinsichtlich derer die Erfassung bislang am weitesten fortgeschritten ist, könnt |
|
*Die Revolutionen von 1848 in der europäischen Geschichte. Ergebnisse und Nachwirkungen. Beiträge des Symposions in der Paulskirche vom 21. bis 23. Juni 1998, hg. v. Langewiesche, Dieter (= Historische Zeitschrift Beiheft neue Folge 29). Oldenbourg, München 2000. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LaufsDierevolutionen20000825 Nr. 10110 ZRG 118 (2001)
Die Revolutionen von 1848 in der europäischen Geschichte. Ergebnisse und Nachwirkungen. Beiträge des Symposions in der Paulskirche vom 21. bis 23. Juni 1998, hg. v. Langewiesche, Dieter (= Historische Zeitschrift Beiheft N. F. 29). Oldenbourg, München 2000. VI, 178 S., 15 Abb.
Das Einhundertfünfzigjahre-Jubiläum des stürmischen Aufbruchs zur Freiheit ließ eine ganze Reihe wertvoller Bücher entstehen, zu denen auch der vorliegende Band gehört. Er steht im Zusammenhang mit der zentralen bundesdeutschen Ausstellung in Frankfurt (, von welcher der von Lothar Gall herausgegebene Katalog bereits in zweiter Auflage erschien). Die Exposition wie der Sammelband verfolgen eine doppelte Perspektive: den europäischen Vergleich einerseits und die Rezeptionsgeschichte andererseits.
Dieter Langewiesche konstatiert die Unterschiedlichkeit der revolutionären Erwartungen wie der zeitgenössischen Urteile über das Scheitern und dessen Wirkungen. In der Überschrift seines Beitrags setzt er das Wort Scheitern mit gutem Grund in Anführungszeichen. Er nimmt die verschiedenen Revolutionsherde europaweit in den Blick und stößt auf das „Janusgesicht des Nationalismus“, das die Revolution nicht schuf, indessen verbreitete. „Die Nationalrevolutionen versprachen 1848, Staat und Gesellschaft zu demokratisieren, doch diese Fortschrittsverheißung ging einher mit verstärkten Feindbildern und mit der Bereitschaft zum Krieg“ ‑ eine verhängnisvolle Erbschaft. Der Traum vom europäischen „Völkerfrühling“ reifte nicht; die Zukunft gehörte vielmehr für lange Zeit dem Europa der Nationalstaaten und ihren Konflikten.
Heinz‑Gerhard Haupt markiert das Jahr l848 als Wendepunkt auf dem „französischen Weg in die Moderne“. Er versteht die Revolution „nicht als Bruch, sondern als Faktor von Entwicklungsprozessen“: die Republikanisierung, die Einübung des allgemeinen Männerwahlrechts, der Ausbau genossenschaftliche |
|
*Die Urkunden und Briefe des Staatsarchivs in Wien, Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1440 - 1446), bearb. v. Willich, Thomas (= Kommission für die Neubearbeitung der Regesta Imperii der österreichischen Akademie der Wissenschaften und deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz, Regesten Kaiser Friedrichs III. [1440-1493] nach Archiven und Bi |
Ganzen Eintrag anzeigen BattenbergDieurkunden20000918 Nr. 10018 ZRG 118 (2001)
Die Urkunden und Briefe des Staatsarchivs in Wien, Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1440 – 1446), bearb. v. Willich, Thomas (= Kommission für die Neubearbeitung der Regesta Imperii der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz, Regesten Kaiser Friedrichs III. [1440–1493] nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim, Heft 12). Böhlau, Wien – Weimar – Köln 1999. VIII, 350 S.
Mit der Erfassung der „Fridericiana“ des Haus-, Hof- und Staatsarchivs in Wien wurde ein Urkundenfonds zur Erschließung in Angriff genommen, der an Reichhaltigkeit alle einschlägigen Archivfonds bei weitem übertrifft. Um ihn einigermaßen zuverlässig erfassen zu können, wurden Teilbestände herausgegriffen, die nacheinander durchgearbeitet und hinsichtlich ihrer Fridericiana nach und nach regestiert werden. Außer den im Titel dieses Werks genannten Beständen stehen noch die - vorerst zurückgestellten - Reichsregister, die kopialen Überlieferungen der Handschriftenbestände und die Aktenpakete der sog. „Fridericiana“ zur Erfassung an. Eine Besonderheit besteht darin, dass sich unter den vorgefundenen Stücken solche der Empfängerüberlieferung wie auch der Ausstellerüberlieferung fanden, was Rückschlüsse auf die Verwaltungspraxis des Habsburgers zuließ.
Der Bearbeiter gibt einleitend ausführlich über die Archiv- und Überlieferungsgeschichte Auskunft, soweit die Kaiserurkunden betroffen sind. Über die Hälfte der Regesten konnte aufgrund orginaler Überlieferung angefertigt werden, während der Rest auf abschriftlichen Dokumenten, auf Eintragungen der Repertorien oder auf erschlossenen Hinweisen, vor allem von Reversen der Urkundenempfänger, beruhen. Wie üblich, werden in der Ei |
|
*Dillinger, Johannes/Fritz, Thomas/Mährle, Wolfgang, Zum Feuer verdammt. Die Hexenverfolgungen in der Grafschaft Hohenberg, der Reichsstadt Reutlingen und der Fürstpropstei Ellwangen (= Hexenforschung 2). Steiner, Stuttgart 1998. Besprochen von Günter Jerouschek. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen JerouschekDillinger20000621 Nr. 1131 ZRG 118 (2001)
Dillinger, Johannes/Fritz, Thomas/Mährle, Wolfgang, Zum Feuer verdammt. Die Hexenverfolgungen in der Grafschaft Hohenberg, der Reichsstadt Reutlingen und der Fürstpropstei Ellwangen (= Hexenforschung 2). Steiner, Stuttgart 1998. X, 516 S.
Der vorliegende Band versammelt drei Examensarbeiten, die vom Tübinger Landeshistoriker Sönke Lorenz angeregt und betreut wurden. Lorenz´ Tübinger Institut ist inzwischen fraglos zu einem Zentrum der Hexenforschung gediehen, und die programmatische Vorgabe, „auf absehbare Zeit wird es nur mit Hilfe von methodisch und theoretisch anspruchsvollen Regional- und Lokalstudien gelingen, das widerspruchsvolle Ineinander eines ´Verfolgungswillens von unten´ und einer ´Verfolgungsbereitschaft von oben´ zu verstehen, die den Hexenprozessen ihre eigentliche Dynamik verliehen“ (S. VIII), findet sich durch die hier vorgelegten Arbeiten nachdrücklich bestätigt. In der Tat gewinnt es mittlerweile den Anschein, als sei die Frage, ob die Hexenverfolgungen ´von oben´ oder ´von unten´ initiiert worden wären, dem historischen Erscheinungsbild der Verfolgungen kaum je angemessen.
Mitunter wurden Verfolgungen sogar fast jenseits der obrigkeitsgerichtlichen Gerichtsverfassung mit eigenen Untersuchungsausschüssen durchgeführt, und nicht einmal selten finden sich auch Konstellationen, in denen die Obrigkeit nur widerwillig Verfolgungsbegehren ´von unten´ nachgab. Dann aber konnten die Verfolgungen eine verhängnisvolle Eigendynamik entfalten, wenn obrigkeitlicher Verfolgungseifer das Prozedere diktierte. Die Einrichtung von ´Sondergerichten´ wird man hierfür als symptomatisch ansehen dürfen. Für alle diese Verfolgungsszenarien finden sich Beispiele in den hier vorzustellenden Arbeiten, die das bislang vorliegende Mosaik der südwestdeutschen Hexenverfolgungen in wichtigen Punkten vervollständigen. Die Arbeiten unterstreichen zugleich das hohe Niveau der deutschen Hexenfors |
|
*Ebel, Friedrich, „Der papierne Wisch“. Die Bedeutung der Märzrevolution 1848 für die preußische Verfassungsgeschichte (= Schriftenreihe der juristischen Gesellschaft zu Berlin 158). De Gruyter, Berlin 1998. Besprochen von Hans Hattenhauer. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HattenhauerEbel20000211 Nr. 1138 ZRG 118 (2001)
Ebel, Friedrich, „Der papierne Wisch“. Die Bedeutung der Märzrevolution 1848 für die preußische Verfassungsgeschichte (= Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 158). De Gruyter, Berlin ‑ New York 1998. 51 S.
Ein am 29. April 1998 in Berlin zum 150‑Jahresgedenken der Märzrevolution gehaltener Vortrag. Er widmet sich vor allem der preußischen oktroyierten Verfassung von 1848 und stellt sie in ihrem verfassungsgeschichtlichen Zusammenhang vor. Da sie auch einen Grundrechtsteil enthielt, widmet Ebel seine Ausführungen insbesondere der Frage nach dem Verhältnis der verfassungsrechtlichen Programmatik zur anschließenden politischen Praxis. Weder die oktroyierte Verfassung noch die revidierte von 1850 seien besonders rückschrittlich gewesen. Dennoch erscheine die preußische Verfassungsgeschichte, anders als jene der zwanzig Jahre jüngeren Reichsverfassung von 1871, „merkwürdig starr“. So werden hier die politisch‑praktischen Grenzen von Verfassungsprogrammen sichtbar gemacht. Die preußische Verfassung blieb dem König wie seinen Ministern letztlich doch nur "ein Wisch Papier". Den Ursachen dieser Starre genauer nachzugehen, lag außerhalb des Vortragsthemas. Ebenso wenig konnte Ebel die später von Werner Schubert vorgelegten Regesten der vormärzlichen Provinzlallandtage auswerten, um die Vorgeschichte der Verfassung neu auszuleuchten. Diese Aufgabe wartet noch auf einen Bearbeiter. In einem Anhang findet sich eine Zeittafel der verfassungsrechtlich wichtigen Daten der Märzrevolution; außerdem die Texte des Vorentwurfs der Verfassung mit den Bemerkungen des Königs sowie des Kommissionsentwurfs der preußischen Nationalversammlung.
Kiel Hans Hattenhauer
|
|
*Ehrhardt, Michael, Die Börde Selsingen. Herrschaft und Leben in einem Landbezirk auf der Stader Geest im Mittelalter und in der frühen Neuzeit (= Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 11). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden e. V., Stade 1999. Besprochen von Werner Rösener. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RösenerEhrhardt20000914 Nr. 10096 ZRG 118 (2001)
Ehrhardt, Michael, Die Börde Selsingen. Herrschaft und Leben in einem Landbezirk auf der Stader Geest im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit (= Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 11). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden e. V., Stade 1999. 562 S.
Das Gebiet der Börde Selsingen befindet sich in der Stader Geest im Zentrum des früheren Erzstifts Bremen. Der Elbe‑Weser‑Raum wurde von der bisherigen Forschung stark vernachlässigt, so daß vorliegende Dissertation, die 1998 vom Fachbereich Geschichte der Universität Hamburg angenommen und von Rainer Postel betreut wurde, eine Lücke füllt. Was ist in diesem Zusammenhang eine „Börde“? Das Erzstift Bremen und das 1648 daraus hervorgegangene Herzogtum Bremen war wie viele Territorien im Alten Reich in kleinere Einheiten untergliedert. Solche lokal begrenzten Bezirke führten oft Bezeichnungen wie Amt, Vogtei oder Kirchspiel. Im Erzstift Bremen gab es für derartige Distrikte den Terminus „Börde“. Eine Börde war im ursprünglichen Sinn ein Bezirk, in dem Steuern erhoben wurden; solche Bezirke tauchen im Erzstift Bremen seit dem 14. Jahrhundert auf. Die Bewohner einer bremischen Börde bildeten in bestimmten Bereichen eine abgeschlossene Kulturgemeinschaft mit besonderen Merkmalen. Untersuchungsgegenstand der Dissertation ist also eine der 18 Börden auf der bremischen Geest. Die Börde Selsingen im heutigen Landkreis Rotenburg (Wümme) umfaste nach einer 1815 durchgeführten Volkszählung 38 Dörfer und Wohnplätze mit 460 Feuerstellen, in denen 2483 Menschen lebten.
Das umfangreiche Quellenmaterial der Börde Selsingen wird unter den Leitbegriffen Herrschaft und Leben untersucht. Unter Herrschaft wird im Sinne Otto Brunners ein „Komplex der in der Hand eines Herrn vereinigten Rechte“ verstanden. Herrschaft umfaßte dabei verschiedene Komponenten wie Macht und Gewalt |
|
*Eickhoff, Ekkehard, Kaiser Otto III. Die erste Jahrtausendwende und die Entfaltung Europas. Klett-Cotta, Stuttgart 1999. Besprochen von Gunther Wolf. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WolfguntherEickhoff19991130 Nr. 1254 ZRG 118 (2001)
Eickhoff, Ekkehard, Kaiser Otto III. Die erste Jahrtausendwende und die Entfaltung Europas. Klett-Cotta, Stuttgart 1999. 480 S.
Nun liegt der zweite Band ‑ längst erwartet nach dem großen Erfolg des ersten - des großen Historiengemäldes der ersten Jahrtausendwende von Ekkehard Eickhoff vor.
Um es vorwegzunehmen: der zweite Band steht dem ersten (Theophanu und der König, Otto III. und seine Welt, 2. Aufl. 1997) an Qualität in keiner Weise nach. Wir haben ein auf profunder wissenschaftlicher Kenntnis beruhendes, aber auch durchaus „lesbares“ Buch vor uns, was eben durch diese doppelte Qualität gerade in der deutschsprachigen Geschichtswissenschaft nicht eben häufig ist.
Das Buch gliedert sich ‑ in grundsätzlich chronologischer Reihenfolge ‑ in 24 Kapitel und einen Anhang.
Dabei kommt die „Weltkenntnis“ des Verfassers besonders auch dem Anfangskapitel zugute, in dem die gesamte damalige Welt nach Raum und Zeit, nach ihren Grundvorstellungen ausgeleuchtet wird. Mit gekonntem „Kunstgriff“ gruppiert Eickhoff auch die Themen „Kaiser und Papst“, „politischer Hintergrund“ und das Auftreten Gerberts von Aurillac wie des Böhmen Wojtech/Adalbert um die Krönungssynode vom Mai 996.
Das Zentrum des zweiten Kapitels bildet Rom, die „Ewige Stadt“: eine facettenreiche Schilderung der dortigen Gegebenheiten.
Anschaulich beschreibt das dritte Kapitel Byzanz und die dortigen Machtkämpfe, auch zwischen den beiden, Theophanu, und damit mittelbar Otto III. verwandten Häusern der Skleroi und Phokades, z. T. auch mit bisher kaum bekannten Details. Dabei ist bewundernswert, wie Eickhoff selbst entfernte Gegenden des östlichen Kleinasien in den Blick nimmt, u. a. die Taufe des Vladimir von Kiev und seine Vermählung mit einer Porphyrogeneta aus Byzanz. Eickhoff stellt dann die wichtige Frage, ob und wieviel man davon im Westen wusste.
Das vierte Kapitel hat die wichtigen und grundleg |
|
*Eine deutsch-französische Rechtswissenschaft? Une science juridique franco-allemande? Kritische Bilanz und Perspektiven eines kulturellen Dialogs. Bilan critique et perspectives d’un dialogue culturel, hg. v. Beaud, Olivier/Heyen, Erk Volkmar. Nomos, Baden-Baden 1999. Besprochen von Alfons Bürge. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BürgeEinedeutsch20000830 Nr. 10123 ZRG 118 (2001)
Eine deutsch-französische Rechtswissenschaft? - Une science juridique franco-allemande? Kritische Bilanz und Perspektiven eines kulturellen Dialogs. Bilan critique et perspective d’un dialogue culturel, hg. v. Beaud, Olivier/Heyen, Erk Volkmar. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1999, 367 S.
Es ist zweifellos dringend notwendig, sich über den Dialog zwischen deutscher und französischer Rechtswissenschaft Gedanken zu machen. Zu schnell vergißt man nämlich, daß für einen kulturellen Austausch mehr notwendig ist, als die räumliche Nähe und die touristische Erreichbarkeit der Länder. Gerne wird man deshalb zu diesem Band greifen, der eine erste Bestandsaufnahme und einen Blick in die Zukunft versucht, indem zu allen wichtigen Gebieten der Rechtswissenschaft je ein französischer und ein deutscher Berichterstatter zu Worte kommen. In dieser Anzeige können wir den Schwerpunkt auf die Grundlagenfächer, insbesondere die Rechtsgeschichte legen, möchten aber diese allgemeinen Gesichtspunkte auch in den spezielleren Beiträgen verfolgen.
Nach einer kurzen Einleitung der beiden Herausgeber, O. Beaud und E. V. Heyen, bietet R. Durand (S. 11-40) anhand der 1855 gegründeten Revue historique de droit français einen Überblick über die Wahrnehmung deutscher Rechtsgeschichte in Frankreich, wobei sich im letzten Jahrhundert oft die Grenzen zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht verwischen. Im Hinblick auf die künftige europäische Rechtsentwicklung möchte er aus der deutschen Rechtsvereinheitlichung im 19. Jahrhundert Lehren ziehen, wie ein gemeinsames Recht entwickelt wird. In diesem Sinne postuliert er eine historische Bestandsaufnahme, in die er auch die Methodendiskussion einbeziehen will. Sein deutscher Gegenpart L. Schilling (S. 41-66), überprüft zunächst mit statistischen Mitteln die Rezensionsdichte französischer rechtshistorischer Publikationen in Deutschland und führt einige |
|
*El dret comú i Catalunya. Actes del IX Simposi Internacional Barcelona, 4-5 de juny de 1999. La familia i el seu patrimoni, hg. v. Iglesia Ferreirós Aquilino (Associació Catalana d’historia del dret „Jaume de Montjuïc”) (= Estudis 22). Fundació Noguera, Barcelona 2000. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriEldret20000620 Nr. 10113 ZRG 118 (2001)
El dret comú i Catalunya. Actes del IX Simposi Internacional Barcelona, 4-5 de juny de 1999. La familia i el seu patrimoni, hg. v. Iglesia Ferreirós Aquilino (Associació Catalana d’Història del Dret „Jaume de Montjuïc”) (= Estudis 22). Fundació Noguera, Barcelona 2000. 252 S.
Im Juni 1999 fand an der Staatlichen Universität von Barcelona ein internationales rechtshistorisches Kolloquium zum Thema „Die Familie und ihr Vermögen in der mittelalterlichen Tradition des ius commune und des katalanischen Rechts“ statt. Die Akten des Kolloquiums werden nunmehr, herausgegeben vom spanischen Rechtshistoriker Aquilino Iglesia, in dem hier anzuzeigenden Band veröffentlicht. Die Publikation erfolgt in der Reihe der katalanischen Stiftung „Noguera“, die vor etlichen Jahren von einem Notar aus Barcelona zur Pflege der Geschichte des katalanischen Rechts errichtet wurde. Nicht nur die Themen der hier publizierten Beiträge, sondern die genannte Schriftenreihe rechtfertigen die Präsentation dieses Bandes auch in dieser Zeitschrift. Zum Hintergrund sei kurz daran erinnert, daß seit der Wiederkehr der Demokratie in Spanien vor einigen Jahrzehnten die politische und juristische Autonomie Kataloniens wesentlich zugenommen hat. Die inzwischen erfolgte Kodifikation der „derechos forals“ hat eine wesentliche Rolle bei der Pflege und Fortschreibung der Tradition des katalanischen Rechts gespielt. Gerade die Geschichte des katalanischen Rechts und der damit eng verbundenen Tradition des europäischen ius commune nimmt seither eine zentrale Stellung in den Forschungsinteressen und in der Publikationstätigkeit der Rechtshistoriker und der Juristen überhaupt in Katalonien ein. Die bereits genannte Stiftung hat in den vergangenen Jahren unzählige Publikationen auf dem Gebiet gefördert. Auf den Seiten 241‑252 des hier angezeigten Bandes werden sämtliche in diesem Rahmen während der vergangenen 15 Jahren erschien |
|
*Entstehung und Wandel verfassungsrechtlichen Denkens. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 15. 3.-17. 3. 1993 (= Der Staat Beiheft 11). Duncker & Humblot, Berlin 1993. Besprochen von Wolfgang Rüfner. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RüfnerEntstehung20000914 Nr. 1192 ZRG 118 (2001)
Entstehung und Wandel verfassungsrechtlichen Denkens. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 15. 3.-17. 3. 1993 (= Der Staat Beiheft 11). Duncker & Humblot, Berlin 1993. 241 S.
Die Beiträge des Tagungsberichts umgreifen zeitlich die Entwicklung vom späten Mittelalter bis zur Gegenwart.
Voran steht das Referat von Jürgen Miethke, „Die Anfänge des säkularisierten Staates in der politischen Theorie des späten Mittelalters“ (S. 7‑43, Aussprache S. 44‑61). Miethke legt dar, daß die Säkularisierung des Staatsbegriffs im Mittelalter in der Kirche und durch die Kirche begonnen hat. Die kurialen Ansprüche forderten Protest und Widerspruch heraus, gleichwohl blieben die mittelalterlichen Theoretiker den kirchlichen Traditionen verpflichtet. Auch durch Vergleich der kaiserlichen Macht mit derjenigen der westeuropäischen Königreiche wurde die Unabhängigkeit der weltlichen Herrschaft von der Kirche begründet. Mit der Goldenen Bulle, an der vermutlich Leopold von Bebenburg, der Verfasser der Schrift „De iuribus regni et imperii“, Anteil nahm, verlor der Papst seinen Einfluß auf die deutschen Königswahlen unwiederbringlich.
Michael Stolleis, „Die Idee des souveränen Staates“ (S. 53‑85, Aussprache S. 86‑101) hebt die Bedeutung der Souveränität für das freie, nur auf den Willen des Souveräns gegründete Gesetzgebungsrechts hervor. Der Gedanke der Souveränität war in manchen Staaten mehr nach innen, in anderen mehr nach außen betont, fand sich aber im 16. und 17. Jahrhundert überall und im Rahmen aller europäischen Staats‑ und Regierungsformen. Der Souveränitätsbegriff ist wie Stolleis in seinem Schlußwort zustimmend zu einer Intervention von Diethelm Klippel bekräftigt, durch die Identifizierung mit absolutistischer Unterdrückung „geschädigt“ worden.
Gerhard Robbers, „Die Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts“ (S. 103‑119, Aussp |
|
*Esders, Stefan, Römische Rechtstradition und merowingisches Königtum. Zum Rechtscharakter politischer Herrschaft in Burgund im 6. und 7. Jahrhundert (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Institutes für Geschichte 134). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1997. Besprochen von Jürgen Weitzel. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WeitzelEsders20000510 Nr. 993 ZRG 118 (2001)
Esders, Stefan, Römische Rechtstradition und merowingisches Königtum. Zum Rechtscharakter politischer Herrschaft in Burgund im 6. und 7. Jahrhundert (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Institutes für Geschichte 134). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1997. 527 S.
Die Arbeit, eine althistorische Freiburger Dissertation, tut schon deshalb wohl, weil sie das Recht als Gestaltungs- und Integrationselement menschlicher Gemeinschaften ernst nimmt. Sie zeigt unter dem Stichwort princeps legibus alligatus selbst für die „staatsbürokratische“ Spätantike und die „gewalttätige“ Merowingerzeit Formen und Bemühungen rechtlicher Bindung der Herrscher auf. Träger der Rechtlichkeit (civilitas) ist das römische Recht, von zentraler Bedeutung sein Reskriptverfahren. Der Norden - es geht dem Buch um merowingische Königsherrschaft in Burgund - tritt verständlicherweise zurück, dient im wesentlichen als Kontrast. Die Rechtlichkeit der Herrschaft dort bleibt des öfteren unter-, gelegentlich auch fehlbelichtet. Der Verfasser hält wenig von „germanischen Kultureinflüssen“ (417) und „der Verwirklichung germanischer Ideen“ (208, 439, 456, 465), die maßgeblich für den Bruch der antiken Tradition und das Heraufkommen neuer Gestaltungsformen der politisch-sozialen Ordnung sein könnten. Angeblich erklärt sich alles durch den schrittweisen Prozeß, in dem merowingische Herrscher „in die spätantike Militär-, Provinz- und Fiskalverwaltung hineinwuchsen und herrschafts- bzw. ordnungsrelevante Teile übernahmen“ (152). Die germanische Schnecke findet das römische Haus, in das sie einzieht, ohne es umzubilden oder auch nur zu mißdeuten.
Kern der wissenschaftlichen Arbeit und Leistung des Verfassers ist die Betrachtung der sogenannten Praeceptio Chlotharii (MGH Cap. I Nr. 8). Datierung, Urheber, Geltungsbereich und Charakter dieses, der administrativen und rechtlichen Reorganisation im Frankenreich dienenden Textes sind |
|
*Europas universale rechtsordnungspolitische Aufgabe im Recht des dritten Jahrtausends. Festschrift für Alfred Söllner zum 70. Geburtstag, hg. v. Köbler, Gerhard/Heinze, Meinhard/Hromadka, Wolfgang. Beck, München 2000. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerEuropas20000807 Nr. 10165 ZRG 118 (2001)
Europas universale rechtsordnungspolitische Aufgabe im Recht des dritten Jahrtausends. Festschrift für Alfred Söllner zum 70. Geburtstag, hg. v. Köbler, Gerhard/Heinze, Meinhard/Hromadka, Wolfgang. Beck, München 2000. XVIII, 1373 S.
Wenn der ehrbare Kaufmann am Ende eines Zeitabschnitts Bilanz über seine Tätigkeit gezogen hat, kann er auf gesicherter Grundlage in die Zukunft blicken. Stellt er einen Verlust fest, muss er sich überlegen, was er zu dessen Beseitigung ändern kann. Erkennt er einen Gewinn, kann er bedenken, wie er ihn zu sichern vermag.
Wer am Ende des zweiten nachchristlichen Jahrtausends die Geschichte der Menschheit überblickt, kann nicht darüber hinwegsehen, dass seit mehr als fünftausend Jahren das Gewicht des Rechts für das irdische Leben immer größer wird. Seit mehr als zweitausendfünfhundert Jahren sind einzelne Menschen als Rechtskundige namentlich hervorgetreten. In der Gegenwart sind zwar noch nicht alle, aber doch schon sehr viele Lebensbereiche weitgehend verrechtlicht.
Angesichts der beeindruckenden Entwicklung der menschlichen Verkehrsmittel und der wohl noch folgenreicheren Entfaltung der Verständigungstechniken ist die irdische Weite zu beherrschbarer Nähe geworden. Dementsprechend engt nationales, an den Schlagbäumen endendes Recht vielfach ein. Deswegen neigen die kleinräumigen Staaten Europas mehr und mehr zum Zusammenschluss in offenerem Rahmen zum gemeinsamen Wohl.
In einer Zeit, in der ein Entwurf einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union allgemein anerkannte Wirklichkeit wird, darf auch darüber nachgedacht werden, welchen Inhalt Recht in Europa allgemein haben sollte. Der 70. Geburtstag eines europäisch orientierten Rechtsgelehrten vermag einen geeigneten Anlass zu bieten. Aus diesem Grunde haben sich 70 Wissenschaftler zum 5. Februar 2000 in Würdigung der Verdienste Alfred Söllners mit dieser Frage befasst.
Dass ihnen dabei keine einf |
|
*Executive and Legislative Powers in the Constitutions of 1848-49, ed. by Dippel, Horst. Duncker & Humblot, Berlin 1999. Besprochen von Olaf Hünemörder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HünemörderExecutive20000904 Nr. 10064 ZRG 118 (2001)
Executive and Legislative Powers in the Constitutions of 1848-49, ed. by Dippel, Horst. Duncker & Humblot, Berlin 1999. 286 S.
Als Idee war die französische Revolution ein europäisches Ereignis, zur unabweisbaren politischen Realität Europas wurde sie durch Napoléon Bonaparte. Der “kleine” Korse, der, indem er die Symbolik der tradierten Herrschaft nachahmte, sie zugleich desavouierte, hatte das alte Europa über die Kräfte in Anspruch genommen. Noch hatte es gegen den Geist der Zeit gesiegt, als es sich mit der Wiener Schlußakte 1815 und den nachfolgenden Verträgen lediglich territorial eine neue Ordnung gab, aber nur in gemeinsamer verzweifelter Anstrengung. Um ihre Völker gegen das Empire zu mobilisieren, hatten die feudalen Fürsten Geister revolutionärer Provenienz gerufen, die sie nicht mehr loswerden sollten. Auf die Frage, “Why did Europe, at least since 1847 experience a renewed struggle for constitutions, culminating in 1848-9?”, die der Herausgegeber des vorliegenden Bandes, Horst Dippel, in seiner Einleitung stellt (S. 2), wird man hinsichtlich der Gleichzeitigkeit der Verfassungsbewegung in der Mitte des 19. Jahrhunderts einerseits auf den gemeinsamen Ausgangspunkt verweisen müssen, andererseits auf die Synergieeffekte. Die zwölf in dem Band vereinten Beiträge zeigen überdies, daß die Bemühungen um Verfassunggebung in der ersten Hälfte des Jahrhunderts in verschiedenen europäischen Regionen parallel liefen. Die kritische Situation war zeitgleich gereift. So zeigt sich noch in der Herausbildung der Nationalstaaten die kulturelle Homogenität Europas in den Grenzen, in denen die römisch–katholische Kirche es bis zur Reformation geformt hatte.
Im einzelnen sind in dem Band vereint: Antonio Chiavistelli/Luca Mannori, The Tuscan Statute of 1848. Background and Genesis of a Constitution; János Zlinszky, The First Hungarian Civil Constitution (1848). Organization of Execu |
|
*Festgabe Zivilrechtslehrer 1934/1935, hg. v. Hadding, Walter. De Gruyter, Berlin 1999 Besprochen von Wolfgang Pöggeler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen PöggelerFestgabe20000914 Nr. 10060 ZRG 118 (2001)
Festgabe Zivilrechtslehrer 1934/1935, hg. v. Hadding, Walter. De Gruyter, Berlin 1999. XII, 740 S.
Dieses Buch, diese Sammlung von Aufsätzen ist ein ganz ungewöhnliches Projekt in der juristischen Literaturlandschaft; es eröffnet mehr oder weniger eine neue Gattung. Denn es handelt sich nicht um eine Festschrift zu Ehren eines einzelnen Jubilars, und es ist auch kein Tagungsband. Vielmehr verbindet es sehr unterschiedliche Beiträge von Zivilrechtsprofessoren, die untereinander primär durch ihre Geburtsjahrgänge verbunden sind: die Jahre 1934 und 1935. Alle Beiträge stammen aus den Federn dieser Zivilrechtslehrer selbst.
Walther Hadding, der Herausgeber des Bandes und selbst Mitglied des Jahrgangs 1934, zählte sechzig Zivilrechtslehrer beider Jahrgänge. Diese erstaunlich große Zahl steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Neugründung juristischer Fakultäten in den 1970er Jahren und die in den 1960er Jahren vorangegangene Vermehrung der Assistentenstellen, wodurch weitere Habilitationen möglich wurden. In die frühen Arbeitsjahre der betroffenen Zivilrechtslehrer fiel die Einführung der einphasigen Juristenausbildung, die Entwicklung zum sogenannten Massenstudium, darüber hinaus die Etablierung von Wahlfachgruppen, vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften, Wiederholungs- und Vertiefungskursen, Klausurenkursen und LLM-Studiengängen. Nicht zufällig geht es in den Beiträgen von Wolfgang Sellert und Horst Wünsch daher um die Juristenausbildung in Deutschland und Österreich.
Was charakterisiert nun die literarische Gattung der „Jahrgangsfestgabe“? Das hervorragende Merkmal besteht wohl darin, dass die Autoren mehr von sich und ihrer Biographie preisgeben, als es sonst in juristischen Publikationen üblich ist. Besonders weit geht in dieser Hinsicht der allererste Beitrag des Bandes. Klaus Adomeit berichtet darin von einem Sprengstoffanschlag auf seine Wohnung. Im Jahre 1996 fühlte s |
|
*Festschrift Professor Dr. Louis Carlen zum 70. Geburtstag, hg. v. Herzog, Niklaus/Weber, Franz Xaver von. Universitätsverlag, Freiburg Schweiz 1999. Besprochen von Hans-Rudolf Hagemann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HagemannFestschrift20000330 Nr. 10031 ZRG 118 (2001)
Festschrift Professor Dr. Louis Carlen zum 70. Geburtstag, hg. v. Herzog, Niklaus/Weber, Franz Xaver von.Universitätsverlag, Freiburg Schweiz, 1999. 259 S., 1 Abb.
Der Umfang des wissenschaftlichen Werkes von Louis Carlen ist rekordverdächtig. Sein Schrifttumsverzeichnis weist bis zum Jahr 1999 bereits 954 Nummern auf. Die Herausgeber dieser Festgabe geben der wohlbegründeten Hoffnung Ausdruck, dass er im Jubiläumsjahr 2000 seine tausendste Veröffentlichung feiern könne. Doch nicht nur „multa“, sondern auch „multum“ enthält sein Oeuvre. Bleibendes und Wegweisendes hat er in den Bereichen der Rechts‑ und Kulturgeschichte, der Rechtsarchäologie und des Kirchenrechts geschaffen. Bewundernswert ist die Weite seines wissenschaftlichen Horizontes, die ihn, schon bevor das Schlagwort geprägt worden ist, als wahrhaft „transdisziplinären“ Forscher erscheinen lässt.
Zu seinem 60. Geburtstag wurde dem Freiburger (Schweiz) Ordinarius daher eine grosse, bedeutende Festschrift gewidmet, an der vor allem die Kollegen beteiligt waren.[1] Jetzt, ein Jahrzehnt später, sind es ehemalige Assistentinnen und Assistenten, Doktorandinnen und Doktoranden, die ihm mit spürbarer Verehrung für ihren ehemaligen Lehrer eine Geburtstagsgabe darreichen. Einen thematischen Schwerpunkt derselben bildet das Staatskirchenrecht. Hermann Bischofsberger schildert die mannigfachen, historisch gewachsenen Eigentümlichkeiten des Verhältnisses von Kirche und Staat im Schweizer Halbkanton Appenzell Innerrhoden (S. 1‑49). Trotz allen Veränderungen, welchen dieses komplexe Verhältnis, zumal in jüngster Zeit, unterworfen war, lassen sich die Appenzeller ihre Traditionen nicht so leicht nehmen. Um nur ein Beispiel herauszugreifen: Die staatliche kantonale Verordnung über die Departemente vom 17. Juni 1996 sieht die alte Institution der Kastvogtei nicht mehr vor; dieselbe „besteht also“ ‑ wie Bischofsberger ve |
|
*Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 2. Aufl. Beck, München 1999. Besprochen von Wilhelm Brauneder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BraunederFrotscher20000717 Nr. 10077 ZRG 118 (2001)
Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 2. Aufl. Beck, München 1999. XX, 356 S.
„Lehrbücher der Verfassungsgeschichte gibt es nicht wenige“, das bekennen die Verfasser selbst ein und sehen sich daher „unter einem gewissen Rechtfertigungszwang“ (VII). Vom Titel, der keinen territorialen Bezug aufweist, würde man nicht unbedingt auf eine deutsche Verfassungsgeschichte schließen, zumal das erste Kapitel der „Entstehung des modernen Verfassungsrechts in den USA und in Frankreich“ gewidmet ist. Eine universelle Verfassungsgeschichte liegt aber nicht in der Absicht der Verfasser, vielmehr wollen sie „die Verknüpfungen der in früheren Verfassungsepochen entstandenen oder weiterentwickelten rechtlichen Begriffe, Prinzipien und Einrichtungen mit dem Öffentlichen Recht der Gegenwart, insbesondere mit dem Grundgesetz, verdeutlichen“, woraus sich auch der eben erwähnte Anfang verstehe (VIII). Das erscheint plausibel und läßt als spezifisches Konzept aufhorchen, und zwar gerade auf Grund des Einstiegs: Denn tatsächlich hat US‑Verfassungsrecht und westliches Verfassungsdenken auf das Grundgesetz einen nicht unerheblichen Einfluß ausgeübt. Just dieses dem Konzept konforme Argument zeigt aber drastisch, daß es nicht ausgeführt ist! Denn das Buch endet nicht etwa mit dem Grundgesetz ‑ davon kein Wort. Die Darstellung „endet mit dem nationalsozialistischen Staat, der als Tiefpunkt der deutschen (Verfassungs‑)Geschichte zugleich den Wiederaufbau einer demokratischen Verfassungsordnung“ mitbestimmt habe (VIII)! Mit dem Fehlen des Endprodukts hängt das Konzept aber nicht nur in der Luft, in Wahrheit ist es gar nicht verfolgt worden. Die Darstellung ist durchaus nicht derart angelegt, daß sie bloß oder schwerpunktmäßig jene Elemente beschriebe, welche den versprochenen Einfluß ausübten. Wäre es nämlich so, dann hätte natürlich nicht nur das Grundgesetz mit seiner Entste |
|
*Garnier, Claudia, Amicus amicis - inimicus inimicis. Politische Freundschaft und fürstliche Netzwerke im 13. Jahrhundert (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters 46). Hiersemann, Stuttgart 2000. Besprochen von Hans Hattenhauer. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HattenhauerGarnier20000811 Nr. ZRG 118 (2001)
Garnier, Claudia, Amicus amicis – inimicus inimicis. Politische Freundschaft und fürstliche Netzwerke im 13. Jahrhundert (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters 46). Hiersemann, Stuttgart 2000. X, 375 S.
Die von Gerd Althoff betreute Dissertation setzt bei der von Papst Stephan II. und Pippin im Jahre 754 verwendeten Formel „amicus amicis inimicus inimicis“ an und wendet sich dann alsbald dem 13. Jahrhundert mit seinem reichen Bestand deutscher Vertragstexte zu. Deren Inhalt, historischer Ort und politische Funktion wird nach dem neuesten Forschungsstand dargestellt. Nach kurzer Einleitung zu „foedus und amicitia im Mittelalter“ geht es im ersten Hauptabschnitt um „vertikal strukturierte Bündnisse der Könige und der Fürsten“ (S. 25 ‑ 69) Philipps von Schwaben, Wilhelms von Holland und Adolfs von Nassau. Die Freundschaftsverträge werden als zweckgebundene Instrumente zur Verfolgung politischer Ziele dargestellt: „foedus und amicitia als herrschaftliche Bindungsprinzipien“. Im zweiten Hauptteil werden als Beispiele „horizontal strukturierter Bündnisse“ die Einungen der rheinischen Königswähler (S. 73 ‑ 131) beschrieben. Die Verträge seien nun zu einem festen Schema entwickelte Instrumente der territorialherrschaftlichen Konsensfindung geworden. Sodann folgt ein Abschnitt „Bündnisstruktur und Konflikt“ (S. 135 ‑ 229), der die Verträge der Erzbischöfe von Köln und der Herzöge von Brabant darstellt. Die aus dem Lehnswesen bekannten Zusagen von consilium et auxilium erscheinen als „reziproke Pflichten“, wobei es zu deren fortschreitend ins einzelne gehenden Konkretisierung und Absicherung durch Eide, Bürgen und Selbstverpflichtung komme. Besondere Betonung wird auf die Schriftform als konstitutives Element der Verträge gelegt. Es folgt ein Abschnitt „Mediation und Arbitration als Formen der Konfliktprävention und -beilegung“ zu den vereinbarten Schiedsklauseln und Sch |
|
*Gast, Birte, Der Allgemeine Teil und das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Urteil von Raymond Saleilles (1855-1912). (= Rechtshistorische Reihe 212). Lang, Frankfurt am Main 2000. 294 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriGast20000821 Nr. 10151 ZRG 118 (2001)
Gast, Birte, Der Allgemeine Teil und das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Urteil von Raymond Saleilles (1855-1912). (= Rechtshistorische Reihe 212). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. 294 S.
Vorliegende Dissertation stammt aus der Schule des Kieler Rechtshistorikers Werner Schubert. Sie will das Werk des berühmten französischen Zivilrechtlers Raymond Saleilles erschließen und insbesondere dessen Bedeutung für die Rezeption des deutschen Rechts, vor allem der deutschen Zivilrechtskodifikation von 1900 in Frankreich, beleuchten. Raymond Saleilles, Schüler von Claude Bufnoir, war seit Anfang der 80er Jahre „Professeur de droit civil“, zunächst in Grenoble, später in Dijon und seit 1898 an der Pariser Rechtsfakultät. Durch sein Werk und seine Lehre hat er das französische Zivilrecht an der Schwelle zwischen dem 19. und dem 20. Jahrhundert tiefgreifend geprägt. Er war zugleich einer der ersten bedeutendsten Vertreter der neu aufkommenden Wissenschaft der Rechtsvergleichung in Frankreich. In einem ersten Abschnitt ihrer Arbeit (S. 17-34) schildert die Verfasserin die Biographie und die wesentlichen Etappen im wissenschaftlichen Werk unseres Autors. Mit einem liebevollen Reichtum an Einzelheiten präsentiert sie Saleilles im Kontext seiner Zeit. In diesem Zusammenhang sei auch die vollständige Bibliographie der von Saleilles verfaßten Schriften erwähnt (S. 269-286). Raymond Saleilles wirkte seinerzeit auf allen Gebieten des französischen Zivilrechts. Eine besondere Stellung nimmt jedoch in seinen Schriften das Interesse für die damalige deutsche pandektistische Zivilrechtsliteratur sowie vor allem für die Ende des 19. Jahrhunderts im damaligen deutschen Kaiserreich publizierten Entwürfe einer neuen Privatrechtskodifikation ein. Hierzu veröffentlichte Saleilles in einzelnen Berichten und Analysen zwischen den 80er und den 90er Jahren unzäh |
|
*Giger, Bruno, Gerichtsherren, Gerichtsherrschaften, Gerichtsherrenstand im Thurgau vom Übergang des Spätmittelalters bis in die frühe Neuzeit (= Thurgauische Beiträge zur Geschichte 130 [1993], [5-216]). Besprochen von Rudolf Gmür. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen GmürGiger20000609 Nr. 1155 ZRG 118 (2001)
Giger, Bruno, Gerichtsherren, Gerichtsherrschaften, Gerichtsherrenstand im Thurgau vom Übergang des Spätmittelalters bis in die frühe Neuzeit (= Thurgauische Beiträge zur Geschichte 130 [1993], [5-216]).
Diese von H. C. Peyer betreute historische Zürcher Dissertation befasst sich mit eigenartigen ehemaligen Verfassungsverhältnissen des südlich des Bodensees gelegenen Thurgau. Der Thurgau gehörte von 1264 bis 1461 den österreichischen Habsburgern und ging 1461, nach einem Krieg, auf die alteidgenössischen „Orte“ Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Luzern, Zürich, Zug und Glarus über. Diese verwalteten den Thurgau bis 1798 durch einen von ihnen im Zweijahresturnus abwechselnd bestellten Landvogt mit Sitz in Frauenfeld. Erst 1803 wurde der Thurgau durch die von Napoleon vermittelte Mediationsverfassung ein selbständiger Kanton der Schweiz. Viel von dem, was Giger ausführt, ist schon in älteren Publikationen dargelegt worden, und manches davon dürfte wenigstens den Schweizer Historikern allgemein bekannt sein, so etwa, dass der Landvogt unter der Oberaufsicht der von den eidgenössischen „Orten“ beschickten Tagsatzung stand und dass diese alljährlich, bis 1712 im aargauischen Baden und, nach einem konfessionellen Krieg der unterliegenden katholischen Orte gegen Zürich und Bern und ihrem anschließenden Ausschluss von der Mitherrschaft über Baden, jeweils in Frauenfeld zusammentrat. Den Landvögten gegenüber standen Gerichtsherren als Inhaber von Niedergerichten mit Twing und Bann, Jagdrecht und dem Recht, ihnen zustehende Güter zu verleihen. Sie bestimmten die zwölf Richter, welche die Einzelfälle zu behandeln hatten. Von den gerichtlich verhängten Bussen konnten sie einen erheblichen Teil für sich behalten. Im übrigen waren ihre Rechte nicht einheitlich gestaltet, zumal manche von ihnen Leibeigene unter sich hatten, bei deren Ableben sie den „Haupt‑ oder Gewandfall“ bezogen.
Die Rechte der |
|
*Goez, Werner, Kirchenreform und Investiturstreit 910-1122 (= Urban-Taschenbuch 462). Kohlhammer, Stuttgart - Berlin - Köln 2000. Besprochen von Tilman Struve. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen StruveGoez20000919 Nr. 10067 ZRG 118 (2001)
Goez, Werner, Kirchenreform und Investiturstreit 910-1122 (= Urban-Taschenbuch 462). Kohlhammer, Stuttgart – Berlin – Köln 2000. 223 S.
Der Verfasser des anzuzeigenden Buches beabsichtigt nicht etwa eine Darstellung des politisch-ereignisgeschichtlichen Verlaufs der unter dem Namen Investiturstreit bekannten Auseinandersetzungen, die das letzte Drittel des 11. und die ersten Dezennien des 12. Jahrhunderts beherrschten. Er legt vielmehr das Gewicht auf die Beschreibung jenes religiösen Erneuerungsprozesses, der sowohl im monastischen Bereich als auch im innerkirchlichen Bereich stattfand und seinerseits nicht ohne Folgen für das Verhältnis von Königtum und Kirche geblieben ist. Entsprechend beansprucht die Darstellung von Klosterreform und Kirchenreform mehr als die Hälfte des Umfangs, während auf die Schilderung des Investiturstreits lediglich ein Drittel verwendet wird. In einer weit ausgreifenden Perspektive zeigt der Verfasser, wie sich im fraglichen Zeitraum allmählich ein neues Frömmigkeitsideal herausbildete, das in der klösterlichen Reformbewegung (Cluny, Gorze, aber auch in der italienischen Eremitenbewegung) einen Niederschlag fand und zur Gründung neuer Orden (Prämonstratenser, Zisterzienser) führte. Der eigentliche Anstoß zur Kirchenreform sei jedoch aus dem Kanonikertum gekommen, dessen Entwicklung eingehend beleuchtet wird. Die Forderung nach Hebung des sittlichen Niveaus des Priesterstandes sei jedoch letztlich als Reaktion auf die gesteigerten Erwartungen des Kirchenvolks zu begreifen. Als Charakteristikum der ottonisch‑frühsalischen Epoche wird das sich letztlich aus einem theokratischen Herrschaftsverständnis herleitende Zusammengehen von Königtum und Episkopat herausgestellt. Deutlicher noch hätten hierbei vielleicht die strukturbedingten Gründe für die Einflußnahme des Königtums auf die Bischofswahlen dargelegt werden können. Nachdrücklich wird auf die Gefährdung d |
|
*Gratta, Rodolfo del, Scritti minori. Edizioni ETS, Pisa 1999. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriGratta20000511 Nr. 10094 ZRG 118 (2001)
Gratta, Rodolfo del, Scritti minori. Edizioni ETS, Pisa 1999. XIV, 400 S.
Im vorliegenden Band gibt die Juristische Fakultät der Universität Pisa sämtliche vorliegenden Aufsätze des kürzlich verstorbenen italienischen Rechtshistorikers Rodolfo del Gratta (1945‑1998) heraus. Rodolfo del Gratta, Schüler des Nestors der italienischen Rechtsgeschichte, Ennio Cortese, war seit 1976 Dozent für italienische Rechtsgeschichte an der Pisaner Rechtsfakultät. Lehrbeauftragter für dieselbe Materie seit 1977 an der Juristischen Fakultät von Cagliari, wurde er 1980 dort assoziierter Professor. 1983 kam er wieder an die Juristische Fakultät von Pisa als assoziierter Professor für die Geschichte der Institutionen der alten italienischen Staaten. Zeitweilig las er auch italienische Rechtsgeschichte. In seiner Einleitung (S.VII‑XI) schildert Ennio Cortese bewegt Leben, wissenschaftliches Werk und Persönlichkeit des verstorbenen Schülers. Der Band selbst enthält 20 Aufsätze unterschiedlicher Länge. Sie stammen aus dem rechtshistorischen Werk des Verstorbenen von 1973 bis zum letzten Beitrag aus dem Jahre 1998. Sie bewegen sich alle um die Problematik, welcher del Gratta sein gesamtes wissenschaftliches Leben widmete: die Geschichte der Universität Pisa und der Institutionen das Großherzogtums Toscana im 16. und 17. Jahrhundert. Verständlicherweise im Sammelband nicht enthalten, aber ständig im Hintergrund sämtlicher Beiträge, stehen die beiden zentralen Werke del Grattas: „Die Acta graduum Academiae Pisanae“, Band 1 (1543‑1599), Pisa 1980 sowie die „Libri matricularum studii Pisani“ (1543‑1609), Pisa 1980. Die entsprechenden Einführungen werden in unserem Band wiederabgedruckt („Gli acta graduum academiae Pisanae“ [1543-1737], S.133ff. sowie „Libri matricularum studii Pisani“ [1543‑1609], S.143ff.). Mit der Erschließung der Promotionsakten der Universität Pisa im 16. Jahrhunde |
|
*Gross, Norbert, Der Code Napoléon in Baden und sein Verleger C. F. Müller. Eine deutsch-französische Rechtsbegegnung. Ein Beitrag zur Verlagsgeschichte. C. F. Müller, Heidelberg 1997. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KernGross20000306 Nr. 1035 und Nr. 1039 ZRG 118 (2001)
Gross, Norbert, Der Code Napoléon in Baden und sein Verleger C. F. Müller. Eine deutsch-französische Rechtsbegegnung. Ein Beitrag zur Verlagsgeschichte. C. F. Müller, Heidelberg 1997, 48 S., mehrere Abbildungen.
Code Napoléon. Badisches Landrecht. Wegbereiter Deutscher Rechtsgeschichte. Ausstellung in der Badischen Landesbibliothek anläßlich des 200. Jahrestages der Gründung des Verlages C. F. Müller 1797. Katalog bearb. v. Müller-Wirth, Christof/Wagner, Christina. C. F. Müller, Heidelberg 1997. 200 S., mehrere Abbildungen.
I.
Im Mittelpunkt der zu besprechenden Schriften steht der Code Napoléon als Badisches Landrecht, jeweils vorgestellt von Gross. Er ist nicht nur der Verfasser der kleinen Schrift, sondern zugleich der Verfasser des entsprechenden Abschnittes in dem Ausstellungskatalog. Grundlage für beide Veröffentlichungen bildet sein 1993 erschienenes Bändchen „Der Code Civil in Baden. Eine deutsch-französische Rechtsbegegnung und ihr Erbe“ in der Schriftenreihe der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung (Band 3). Der Einzelband von 1997 ist eine leicht erweiterte Fassung dieses frühen Bandes, sein Beitrag in dem Sammelwerk wiederum eine Kurzfassung beider.
II.
In seiner kleinen Schrift geht Gross auf die Bedeutung das französischen Rechts für Deutschland im allgemeinen und Baden im besonderen ein. Die Entstehungsgeschichte des Code civil fällt etwas sehr oberflächlich und unwissenschaftlich aus. Neuere Literatur ‑ insbesondere die von Bürge ‑ wird zwar zitiert, nicht aber wirklich aufgenommen. So wird etwa immer noch die angebliche Modernität der Eigentumsfreiheit des Gesetzbuches betont.
Die folgenden Kapitel hinterlassen einen positiveren Eindruck. Die Darstellung der Übernahme des französischen Rechts als Badisches Landrecht erfolgt sehr detailgenau und übersichtlich. Von noch größerem Interesse sind dann die Ausführungen zum Inhalt und zur Bedeutun |
|
*Grundherrschaft - Kirche - Stadt zwischen Maas und Rhein während des hohen Mittelalters, hg. v. Haverkamp, Alfred/Hirschmann, Frank G. (= Trierer historische Forschungen 37). Zabern, Mainz 1997. Besprochen von Martina Stercken. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SterckenGrundherrschaft20000229 Nr. 1081 ZRG 118 (2001)
Grundherrschaft - Kirche - Stadt zwischen Maas und Rhein während des hohen Mittelalters, hg. v. Haverkamp, Alfred/Hirschmann, Frank G. (= Trierer historische Forschungen 37). Zabern, Mainz 1997, S.
Der aus dem Trierer Sonderforschungsbereich zum Rhein‑Maas‑Raum hervorgegangene Tagungsband ist dem Verhältnis von kirchlicher Grundherrschaft und Stadtwerdung gewidmet. Er befasst sich also mit zwei Phänomenen, die nebeneinander, wenn nicht als Gegensätze diskutiert worden sind, und setzt ihre erst am Ende der siebziger Jahre begonnene Neubewertung fort. Auf die Notwendigkeit, Landwirtschaft und Stadtwirtschaft in ihrer forschungsgeschichtlichen Entwicklung und die Begriffe in ihrem historischen Kontext anzusehen, verweist Alfred Heit, der darüber hinaus für eine „geschichtswissenschaftliche Nutzung des explikativen Potentials der theoretischen Wirtschaftswissenschaft“ (S. 33) plädiert. Die elf weiteren Beiträge rollen die komplexen Fragestellungen um Grundherrschaft und Stadtwerdung aus unterschiedlichen Blickwinkeln an einzelnen Fällen und vor allem für das 11.‑13. Jahrhundert auf: 12 rheinische Städte vergleichend beschäftigt sich Klaus Flink mit den finanziellen, rechtlichen und gegebenenfalls auch territorialpolitischen Interessen stiftischer und klösterlicher Grundherren an einer Stadtbildung und zeichnet die boden‑ und personenrechtlichen Verhältnisse nach, die sich mit der Verdichtung weilerartige Fronhofsverbände zu Städten ergaben. Gisela Minn stellt am Beispiel von Metz die große Bedeutung der Benediktinerabteien in den lothringischen Kathedralstädten für die Stadtentwicklung heraus, die in ihrem Ausmaß offenbar abhängig vom jeweiligen Besitzumfang der Abtei und ihrer Lage zur städtischen Siedlung war. Dass die Klosterreform nicht nur im geistesgeschichtlichen Kontext gesehen werden kann, sondern sich auch auf die Zentralität im Siedlungsgefüge |
|
*Grunert, Frank, Normbegründung und politische Legitimität. Zur Rechts- und Staatsphilosophie der deutschen Frühaufklärung. Niemeyer, Tübingen 2000. Besprochen von Ingo Mittenzwei. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen MittenzweiGrunert20000914 Nr. 10125 ZRG 118 (2001)
Grunert, Frank, Normbegründung und politische Legitimität. Zur Rechts- und Staatsphilosophie der deutschen Frühaufklärung. Max Niemeyer, Tübingen 2000, IX, 310 S.
Legitimität ist ein Bewußtseinsphänomen. Kollektiv bindende Entscheidungen, die tatsächlich für bestimmte Zeit gelten, beruhen entweder auf purer Gewalt oder einer politischen Struktur, die als legitim akzeptiert wird. Legitimität muß daher begründet werden, wobei freilich - wie die Geschichte lehrt - die Kriterien der Akzeptanz selbst wandelbar und begründungsbedürftig sind.
Die politische Theorie des 17. Jahrhunderts war, wie nachträglich aus historischer Perspektive verständlich ist, infolge der Religionskriege in besonderem Maße mit der Begründung und Plausibilisierung legitimer Herrschaft befaßt. Die religiösen Gegensätze erschütterten die überkommene politische Ordnung und forderten zu geistiger Anstrengung heraus, um die sozialen Verhältnisse faktisch zu befrieden und die sich wandelnden Herrschaftsstrukturen theoretisch neu zu legitimieren. Rückblickend läßt sich mit guten Grund das 17. Jahrhundert als das klassische Zeitalter der modernen Rechts- und Staatsphilosophie bezeichnen. Während in der internationalen Diskussion dabei die politische Theorien von Thomas Hobbes und John Locke im Vordergrund stehen, widmet sich die vorliegende Arbeit fünf politischen Denkern, die vor allem im deutschen Sprachraum von mehr oder weniger großen Einfluß gewesen sind.
Bei der Auswahl der fünf Autoren war das Interesse des Verfassers und seines Mentors Werner Schneiders an dem Rechtsphilosophen Christian Thomasius einerseits und an der politischen Philosophie der deutschen Frühaufklärung andererseits entscheidend gewesen. Mit gutem Grund fiel die Wahl deshalb auf Veit Ludwig von Seckendorff, Valentin Alberti, Hugo Grotius und Samuel Pufendorf; sie waren zweifellos Exponenten einer leidenschaftliche Diskussion, an der sich au |
|
*Hahn, Erich J., Rudolf von Gneist 1816-1895. Ein politischer Jurist in der Bismarckzeit (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 74). Klostermann, Frankfurt am Main 1995. Besprochen von Wilfried Fiedler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen FiedlerHahn20000922 Nr. 677 ZRG 118 (2001)
Hahn, Erich J., Rudolf von Gneist 1816-1895. Ein politischer Jurist in der Bismarckzeit (= Ius Commune Sonderheft 74). Klostermann, Frankfurt am Main 1995. 298 S.
Kaum eine Persönlichkeit ist in der Gegenwart für die Diskussion des Rechtsstaates in Deutschland so wichtig geworden wie Rudolf von Gneist, dem die vorliegende Studie gilt. Das Buch hat 5 Abschnitte. Im ersten Abschnitt (S. 1-44) wird der persönliche Werdegang bis 1849 geschildert, daneben auch einige Stationen des späteren Lebens. Abschnitt 2 ist der Darstellung des englischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes gewidmet (S. 47-91ff.). Abschnitt 3 stellt den preußischen Verfassungskonflikt in den Mittelpunkt (S. 97-133ff.). Abschnitt 4 behandelt die preußische Verwaltungsreform (S. 135-188ff.). Abschnitt 5 spricht von der „Realität des Rechtsstaates“ (S. 193-243ff). Angeschlossen sind ein Gesamtergebnis (S. 247 ff), diverse Anhänge (S. 257 ff.), Quellen und Literatur (S. 275ff.) sowie ein Register (S. 295ff.), mit anderen Worten ein sehr gut brauchbares Stichwortverzeichnis.
Die Arbeit hat selbst eine bemerkenswerte Vorgeschichte, denn sie wurde betreut von Hajo Holborn und Hans W. Gatzke, der die Betreuung nach dem Tode Hajo Holborns übernahm. Unter Gatzke wurde die Arbeit abgeschlossen und nunmehr in Frankfurt auch auf deutsch veröffentlicht. Dies ist um so notwendiger, als die Persönlichkeit Rudolf von Gneists in Deutschland nur noch schlagwortartig bekannt ist. Bekannt geblieben ist sein Engagement für den Rechtsstaat, aber auch sein Eintreten für die Selbstverwaltung. Darüber hinaus sind weitere Stationen seines Denkens nicht gegenwärtig.
Rudolf von Gneist war lange Zeit vor allem durch seine politischen Aktionen bekannt geworden, weniger durch die Forschung. Bis zur Revolution 1848 verfaßte von Gneist vor allem politisch verwertbare Schriften, weniger Ergebnisse seiner Forschung. Seine Kritik setzte vor allem am preußis |
|
*Handwerk in Europa. Vom Spätmittelalter bis zur frühen Neuzeit, hg. v. Schulz, Knut (= Schriften des historischen Kollegs 41). Oldenbourg, München 1999. Besprochen von Claudio Soliva. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SolivaHandwerk20000915 Nr. 10055 ZRG 118 (2001)
Handwerk in Europa. Vom Spätmittelalter bis zur frühen Neuzeit, hg. v. Schulz, Knut (= Schriften des Historischen Kollegs 41). Oldenbourg, München 1999. XIX, 313 S.
Dieser Tagungsband des Historischen Kollegs in München gilt einem Forschungsprojekt über die Verflechtungen des europäischen Handwerks vom 14. bis zum ausgehenden 16. Jahrhundert. Die hier vereinigten 14 Beiträge sind zweifach gruppiert. Die ersten 6 Beiträge sind von der Geographie her bestimmt, indem je hälftig als Ausgangspunkt zunächst Rom, damals zentraler Ort europäischer Begegnung, und dann der Nordwesten Europas mit den Niederlanden und England in den Blick genommen werden; die Arbeiten der zweiten Gruppe weisen zur Hauptsache einen thematischen Ansatz auf: Vier Beiträge gelten dem Wandel in der Fremdbewertung und im Selbstverständnis des Handwerks, indessen die folgenden 4 Beiträge das Problem von Migration und Technologietransfer behandeln.
Dem Ganzen sind in Vortragsform gehaltene „Einführende Bemerkungen“ des Herausgebers vorangestellt, welche nicht nur Fragestellungen und Ausgangsüberlegungen zu der in räumlicher wie in zeitlicher Hinsicht doch sehr weitgefassten Thematik enthalten, sondern darüber hinaus das Tagungsprogramm vorstellen und kurz auch die in den nachfolgenden Beiträgen gebotenen Ergebnisse kommentieren. Was Knut Schulz hier vorträgt, darf wohl als 15. (weil doch sehr gewichtiger) Beitrag bezeichnet werden, da hier sowohl der Forschungsstand und das Forschungsvorhaben als solches wie auch die einzelnen Beiträge von kompetenter Seite kritisch vorgestellt, auf Möglichkeiten und Grenzen, auf Erreichtes und noch zu Schaffendes hingewiesen und im Leser des Buches gleich zu Beginn Interesse geweckt wird und ihm zugleich mannigfache Anregungen vermittelt werden.
Der erste Beitrag von Christiane Schuchard behandelt die Anima-Bruderschaft und die deutschen Handwerker in Rom im 15. und frühen 16. Jahrhund |
|
*Handwerk zwischen Zunft und Gewerbefreiheit. Quellen zum Handwerksrecht im 19. Jahrhundert, hg. v. Bernert, Helmut (= Quellensammlung zum Handwerks- und Gewerberecht 1). Kassel 1999. Besprochen von Gerhard Deter. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen DeterHandwerk2000 Nr. 10076 ZRG 118 (2001)
Handwerk zwischen Zunft und Gewerbefreiheit. Quellen zum Handwerksrecht im 19. Jahrhundert (= Quellensammlung zum Handwerks‑ und Gewerberecht l), hg. v. Bernert, Helmut. Kassel 1999. XVII, 510 S.
Sehr zu Recht beklagt der Herausgeber dieser umfänglichen Quellensammlung, dass sich die Darstellungen zur Einführung der Gewerbefreiheit in Deutschland bisher lediglich mit den Stein‑Hardenbergischen Reformen in Preußen befasst haben und allenfalls noch die Gesetzgebung in Württemberg und Bayern der Erwähnung wert fanden ‑ während sie die zeitgleichen Ansätze in den kleineren Staaten des Deutschen Bundes souverän ignorierten. Bernert will dazu beitragen, diesem Missstand abzuhelfen. Er hat es deshalb unternommen, der Forschung mit seiner Edition des Handwerksrechts hessischer Mittel‑ und Kleinstaaten des 19. Jahrhunderts neue, bislang unerkannt gebliebene Aspekte zu erschließen.
Seinem Gegenstand entsprechend versammelt der Herausgeber Dokumente aus den Jahren 1807 bis 1867, jener Zeitspanne also, die sich zwischen der Errichtung des Königreichs Westphalen sowie dem Beginn der Gewerbereform einerseits und dem Aufgehen Kurhessens, Nassaus und Frankfurts in Preußen andererseits dehnte. Bernert eröffnet seinen Band mit den Gesetzen über die Einführung einer Patentsteuer und die Aufhebung der Zünfte in dem napoleonischen „Modellstaat“, als welcher das Königreich Westphalen sehr zu Recht bezeichnet worden ist.
Das nach dem Zusammenbruch der Fremdherrschaft wiedererrichtete Kurfürstentum Hessen wies dem Gewerberecht dann aber den entgegengesetzten Weg: Schon 1816 erließ der Gesetzgeber in Kassel eine detaillierte Zunftordnung, die weitestgehend an die Regelungen und den Zunftbrauch des 18. Jahrhunderts anknüpfte. Auch in den folgenden Jahren sah Hessen‑Kassel im Gewerberecht einen Schwerpunkt seiner Gesetzgebung: Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Zunftsa |
|
*Harmat, Ulrike, Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938 (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 121). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. Besprochen von Ursula Floßmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen FloßmannHarmat20000904 Nr. 10038 ZRG 118 (2001)
Harmat, Ulrike, Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938 (= Ius Commune Sonderheft 121). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. XII, 560 S.
Die Handlung der österreichischen Posse unter dem Titel „Eherechtswirrwarr zwischen den beiden Weltkriegen“ war ‑ wie bei Stücken dieser Art üblich ‑ sehr dünn, allerdings wurde daraus dank hochkarätiger juristischer Besetzung ein Lehrstück moderner Rabulistik. Insofern besteht auch heute noch ein gewichtiges Interesse an der schonungslosen Aufdeckung nicht zuletzt politisch und religiös motivierter Irrwege auf der Ebene der Rechtsanwendung des österreichischen Eherechts in jener Zeit. Die Vorgeschichte führt in das Jahr 1868 zurück, als der österreichische Gesetzgeber die eherechtlichen Bestimmungen des Konkordats von 1855 aufhob und das (gemäßigt, konfessionelle) Eherecht des ABGB von 1811 erneut in Kraft setzte. Ohne daß sich inhaltlich Gravierendes in der Eherechtsfrage für Katholiken dadurch änderte ‑ ihre Ehe blieb dem Bande nach unauflösbar ‑ wurde diese dennoch zur Prima Causa der österreichischen Kulturpolitik aufgeschaukelt und nach dem Untergang der Monarchie als weltanschauliches Polarisierungsinstrument weitergepflegt. Für die einen ging es darum, am ABGB‑Verbot der Wiederverheiratung für Katholiken unerschütterlich festzuhalten, für die anderen im europäischen Gleichklang zur obligatorischen Zivilehe vorzudringen. Um jederzeit Öl in das Feuer dieser, wie es damals hieß, Kulturdebatte gießen zu können, wurde ab 1919 die Eherechtsfrage von der Christlichsozialen Partei zur „Koalitionsfrage“ erklärt, und damit eine bis heute übliche Politikform der Unnachgiebigkeit ins Spiel gebracht. Nun war der Boden bestellt, auf dem das in der österreichischen Eherechtsgeschichte wohlvertraute Phänomen „Rechtsumgehung“ seine schönsten Blüten treiben konnte. An die Stelle einer politisch nicht |
|
*Heppekausen, Ulf, Die Kölner Statuten von 1437. Ursachen, Ausgestaltung, Wirkungen (= Rechtsgeschichtliche Schriften 12). Böhlau, Köln 1999. Besprochen von Franz Dorn. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen DornfranzHeppekausen20000919 Nr. 1206 ZRG 118 (2001)
Heppekausen, Ulf, Die Kölner Statuten von 1437. Ursachen, Ausgestaltung, Wirkungen (= Rechtsgeschichtliche Schriften 12). Böhlau, Köln – Weimar – Wien 1999. XX, 331 S.
Die Kölner Statuten von 1437 - vierzig Jahre nach der Umgestaltung der Stadtverfassung durch den Verbundbrief von 1396 und zu einer Zeit erlassen, in der Köln zwar faktisch freie Reichsstadt, als solche aber noch nicht anerkannt war - sind die umfassendste und bedeutendste Rechtsaufzeichnung der Stadt und blieben bis zur Franzosenzeit in Geltung. Gleichwohl hat diese Quelle in der Forschung bislang nur am Rande Aufmerksamkeit gefunden. Diese Lücke schließt nun Heppekausen mit seiner von Karin Nehlsen-von Stryk betreuten Kölner juristischen Dissertation in vortrefflicher Weise, indem er zum einen analysiert, welche Bedeutung den Statuten für die Entwicklung der Stadt, ihrer Selbständigkeit und ihres Rechts zukommt, und zum anderen untersucht, welcher Grad an Strukturierung, Systematisierung, dogmatischer Durchdringung und Verwissenschaftlichung des Rechts in ihnen im Vergleich zu anderen mittelalterlichen Stadtrechten und zu den frühneuzeitlichen Stadtrechtsreformationen erreicht wird.
Nach einer kurzen Einleitung in den Forschungsstand, die Quellenlage und die Anliegen der Arbeit, beginnt die in 13 Kapitel untergliederte Untersuchung mit einer Einführung in die Verfassungsordnung Kölns zur Zeit des Erlasses der Statuten. Die elf folgenden Kapitel setzen sich dann mit dem Regelungswerk auseinander. Dabei folgt der Verfasser dem Aufbau der Statuten, die sich zwar nicht formal, wohl aber inhaltlich in elf Sinneinheiten gliedern, und führt so dem Leser die Quelle in der ihr eigenen Struktur und Gedankenführung vor Augen. Nach einer Analyse der Vorreden, die Aufschluß über die Entstehung der Statuten, die hieran beteiligten Organe (Rat, Vierundvierziger sowie Greve und Schöffen des Hohen Gerichts) und den Geltungsanspru |
|
*Hintze, Otto, Allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der neueren Staaten, Fragmente 1, hg. v. Di Costanzo, Giuseppe/Erbe, Michael/Neugebauer, Wolfgang (= Palomar Athenaeum 17). Palomar, Calvizzano (NA) 1998. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen PaulyHintze20000124 Nr. 1219 ZRG 118 (2001)
Hintze, Otto, Allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der neueren Staaten, Fragmente 1, hg. v. Di Costanzo, Giuseppe/Erbe, Michael/Neugebauer, Wolfgang (= Palomar Athenaeum 17). Palomar, Calvizzano (NA) 1998. 306 S.
Während die nationale Verfassungsgeschichtsschreibung einschließlich der zugehörigen Wissenschaftsgeschichte blüht, sind größer angelegte Werke zur europäischen Verfassungsgeschichte eine Seltenheit. Erst in jüngster Zeit scheint mit Wolfgang Reinhards Geschichte der Staatsgewalt wieder ein Anfang gemacht. In seiner Antrittsrede bei Aufnahme in die Preußische Akademie der Wissenschaften zu Berlin deklarierte Otto Hintze (1861‑1940) im Juli 1914 „eine vergleichende Verfassungs‑ und Verwaltungsgeschichte der neueren Staatenwelt, namentlich der romanischen und germanischen Völker“ als das „eigentliche Ziel“, das ihm bei seinen wissenschaftlichen Bemühungen vorschwebte (Gesammelte Abhandlungen I, 3. Aufl. 1970, S. 564). Erschienen ist dieses Werk nie. Das Manuskript einer allgemeinen neueren Verfassungsgeschichte hat Hintze zwar 1930 dem Verlag Teubner angeboten, der Druck ist aber an einschneidenden Kürzungsverlangen des Verlages gescheitert. Dieses Manuskript ist wohl im oder nach dem Zweiten Weltkrieg verschollen, mutmaßt Wolfgang Neugebauer in seinem einführenden Aufsatz „Otto Hintze und seine Konzeption der ‚Allgemeinen Verfassungsgeschichte der neueren Staaten’“, der nach einer Neubearbeitung aus der Zeitschrift für Historische Forschung 1993 in den vorliegenden Band übernommen wurde. Im Staatsarchiv zu Berlin‑Dahlem sind Bruchstücke des großen Projekts vorhanden, jedoch bei weitem nicht alle. Die Vorarbeiten zu Frankreich, England, USA und Russland sind verloren. Erhalten haben sich diejenigen zu Skandinavien, Dänemark, Schweden, Polen im Mittelalter, Ungarn und den Niederlanden. Sie liegen nun mit Band 1 der Fragmente gedruckt vor. Die gleichfall |
|
*Hoensch, Jörg K., Die Luxemburger. Eine spätmittelalterliche Dynastie gesamteuropäischer Bedeutung (= Urban-Taschenbuch 407). Kohlhammer, Stuttgart - Berlin - Köln 2000. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen GerlichHoensch20000710 Nr. 10090 ZRG 118 (2001)
Hoensch, Jörg K., Die Luxemburger. Eine spätmittelalterliche Dynastie gesamteuropäischer Bedeutung (= Urban-Taschenbuch 407). Kohlhammer, Stuttgart – Berlin – Köln 2000. 368 S., 2 Karten, 4 genealogische Taf.
Aus der Flut der vom Buchmarkt dargebotenen Taschenbücher hebt sich die vom Kohlhammerverlag betreute Reihe heraus, in der bisher überwiegend die großen Dynastien des frühen und hohen Mittelalters Gegenstand der Darstellung aus der Feder ausgewiesener Experten waren. Mit Hoenschs Band treten jetzt das 14. und die vier ersten Dezennien des folgenden Jahrhunderts der Reichsgeschichte in den Vordergrund. Nach der Ermordung des Königs Albrecht I. von Habsburg 1308 gelangt fast unvermittelt mit Heinrich von Luxemburg wieder ein Graf aus der westlichen Grenzregion durch kurfürstliche Wahl zur Krone, in seiner nur fünfjährigen Regierungszeit kann durch den Erwerb Böhmens seine Familie zur dritten großen Dynastie bis zum Tod des Urenkels 1437 emporsteigen. Die weit auseinander liegenden Machtgebilde recht unterschiedlichen Gewichtes und differenzierter Struktur stellen an das Gebot ausgewogener Darstellung hohe Ansprüche. Diese werden, um ein Gesamturteil vorwegzunehmen, erfüllt. Hoensch fügt mit diesem Band gleichsam eine dynastisch orientierte Schau des deutschen Spätmittelalters und der Verschlingungen mit den Entwicklungen in Ostmitteleuropa, in Italien und im Hundertjährigen Krieg zwischen Frankreich und England an seine Studien an, die bereits Früchte trugen in seinen konzisen, mehrfach aufgelegten Darstellungen der Geschichte Polens und Böhmens. Zu eigenen Schwerpunkten des Schaffens lockten ihn im Blick auf Ungarn und den Deutschen Orden die Politik und Biographie des Kaisers Sigismund, zuvor des Böhmenkönigs Przemysl Ottokar II. Die Parallelität dieses Buches zur gleichermaßen gelungenen Behandlung der Habsburger im Mittelalter von Karl‑Friedrich Krieger in der gleichen Rei |
|
*Hofmann, Hasso, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2000. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen PaulyHofmann20000720 Nr. 10138 ZRG 118 (2001)
Hofmann, Hasso, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2000. 224 S.
Statt einer Einführung, wie der bescheidene Titel lautet, liefert Hofmann einen hochreflektierten Durchgang durch die Geschichte der praktischen Philosophie. Souverän präsentiert, positioniert und kritisiert der Autor die rechtsphilosophischen Klassiker, um sie für systematische Fragestellungen in beeindruckender Komplexität auszuwerten. Das anzuzeigende Werk untersucht in seinem ersten Teil den Begriff des Rechts im Horizont des „Rechten“. Hierbei werden die Antworten u. a. von Kelsen, Kant, Dworkin und Rawls sowie des Rechtsrealismus und diverser Anerkennungstheorien durchgespielt. Aus der Theoriegeschichte zieht Hofmann unübergehbare Einsichten, die wie Scherben einer zerbrochenen Wahrheit nebeneinanderliegen. Weil aber eine universell gültige Letztbegründung des Rechts nicht zu gelingen vermag, schreitet der Autor in einem zweiten Teil zur „philosophischen Aufarbeitung der je geschichtlich partikulären praktischen Vernunft einer Sozietät oder der kulturellen Einheit eines Rechtskreises“ (S. 69). Diese Einsicht in die historische wie kulturelle Relativität des Rechts soll den Weg in eine Rechts- und Staatsphilosophie pluralistischer Gesellschaften öffnen. Hierbei thematisiert Hofmann Gerechtigkeit als Negation von Ungerechtigkeit und spürt dem Sinn für Ungerechtigkeit u. a. nach in Kreons Verletzung des himmlischen Rechts in Sophokles’ „Antigone“ sowie in dem biblischen Gleichnis der scheinbar ungerecht entlohnten Arbeiter im Weinberg. Die unterschiedliche Aufnahme der Relativität zeigt auf der einen Seite Pascal, der deswegen auf die Macht setzt, und auf der anderen Seite die Stoa, die kosmopolitisch, zugleich aber fatalistisch ergeben reagiert (S. 90). In diesem Zusammenhang rekurriert Hofmann zudem auf Aristoteles, dessen Lehre allerdings zu Unrecht auf eine p |
|
*Hofmann, Hasso, Repräsentation. Studien zur Wort- und Begriffsgeschichte von der Antike bis ins 19. Jahrhundert, 3. Aufl. (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 22). Duncker & Humblot, Berlin 1998. Besprochen von Andreas Thier. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen ThierHofmann20000914 Nr. 1065 ZRG 118 (2001)
Hofmann, Hasso, Repräsentation. Studien zur Wort- und Begriffsgeschichte von der Antike bis ins 19. Jahrhundert, 3. Aufl. (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 22). Duncker & Humblot, Berlin 1998. 484 S.
Die vorliegende Arbeit zählt seit langem zu den Standardwerken nicht nur der Verfassungsgeschichte. Dem entspricht es, daß die erstmals 1974 erschienene Studie nach 1990 nunmehr in einer dritten Auflage als unveränderter Neudruck der Erstausgabe erscheint. Dieser Erfolg beruht nicht allein auf der Themenstellung des Werkes. Kennzeichnend für Hofmanns Buch, das aus einer Erlanger juristischen Habilitationsschrift hervorging, ist auch die weiträumige Perspektive der Betrachtung: Die Arbeit bewegt sich auf einem thematischen und fachlichen Spektrum, das buchstäblich „über die Fächer- und Ländergrenzen hinweg reicht“, um eine Formulierung Hofmanns aus einem freilich etwas anderen Sinnzusammenhang zu benutzen (6). Dieser weitgespannte Untersuchungsbereich beruht auf der von Hofmann gewählten Fragestellung: Die Studie zielt im Kern auf den „Nachweis geschichtlicher Abhängigkeiten und Veränderungen” (33) im Bedeutungsfeld des Ausdrucks „Repräsentation“, um so den Begriff aus der Einspannung in die Rechtsvorstellungen des 19. Jahrhunderts herauszulösen und ihn wieder mit seiner sehr viel weiter zurückreichenden Geschichte zu verbinden (29). Daher unternimmt es Hofmann, „zum Zwecke der Sonderung und der Aufdeckung von Anleihen... alle fachlichen Verwendungen [des Repräsentationsbegriffs]... zu studieren, soweit das auf der Basis gedruckter Quellen... möglich ist“ (36). Auf dieser Grundlage stellt sich Hofmann gegen eine Tradition der Parlamentarismuskritik[1], in der insbesondere von Carl Schmitt und Gerhard Leibholz[2] ein Spannungsverhältnis zwischen Repräsentation und Identität, zwischen parlamentarischer Repräsentation und Volkssouveränität postuliert wurde. Dem lag indes eine frühmo |
|
*Hofmann, Markus, Über den Staat hinaus. Eine historisch-systematische Untersuchung zu F. W. J. Schellings Rechts- und Staatsphilosophie (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 37). Schulthess, Zürich 1999. Besprochen von Ingo Mittenzwei. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen MittenzweiHofmann20000914 Nr. 10127 ZRG 118 (2001)
Hofmann, Markus, Über den Staat hinaus. Eine historisch-systematische Untersuchung zu F. W. J. Schellings Rechts- und Staatsphilosophie (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 37). Schulthess, Zürich 1999. 239 S.
Die von Marcel Senn, Zürich, betreute Dissertation spürt einem anspruchsvollen und schwierigen Thema nach, an das sich trotz der Fülle der vorhandenen Forschungsliteratur zu Schelling bislang nur wenige gewagt haben. Der Grund dafür liegt darin, daß sich Schelling in seinem umfangreichen Werk anders als sein Zeitgenosse Hegel nirgends zusammenhängend zu rechtspolitischen Fragen geäußert hat. So blieb dem Verfasser nichts anders übrig, als die Grundfragen der Rechtsphilosophie - Warum gibt es Recht? Was ist und woran erkennt man richtiges Recht? Wie wird es durchgesetzt? Was zeichnet den gut eingerichteten Staat aus? - an das Gesamtwerk Schellings heranzutragen und seine verstreuten, bisweilen in anderem Kontext geäußerten Stellungnahmen, soweit möglich, zu systematisieren.
Anders als Alexander Hollerbach in seiner umfassenden, historischen Quellenstudie (Der Rechtsgedanke bei Schelling. Quellenstudien zu seiner Rechts- und Staatsphilosophie, Frankfurt am Main 1957) bemüht sich der Verfasser, anhand der Problemkomplexe Subjekt (S. 33-107), Natur (S. 108-130), Geschichte (S. 131-186) und Religion (S. 187-210) die systematischen Verflechtungen in Schellings philosophischer Argumentation zu rekonstruieren und zu erhellen. Dabei steht der Begriff des Subjekts im Mittelpunkt der frühen Auseinandersetzung Schellings mit dem Recht. Im Wege der aneignenden Interpretation von Fichtes „Begriff der Wirtschaftslehre“ (1794) versucht er schon als junger Mann in seiner “Neue(n) Deduction des Naturrechts“ (1796) das Recht der individuellen Freiheit neu zu begründen, ohne allerdings - wie ein Jahr später Kant - eine Grundlegung des Rechts zu beabsichtigen. Die traditionellen Gegenständ |