Rothmann, Michael, Die Frankurter Messen im Mittelalter (= Frankfurter Historische Abhandlungen 40). Steiner, Stuttgart 1998. 726 S. 1110 Besprochen von Siegbert Lammel. ZRG 117 (2000) |
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Schumann, Eva, Die nichteheliche Familie. Reformvorschläge für das Familienrecht mit einer Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und unter Berücksichtigung des Völker- und Verfassungsrechts. Beck, München 1998. XVIII, 446 S. 1104 Besprochen von Ute Walter. ZRG 117 (2000) |
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Schurke oder Held? Historische Räuber und Räuberbanden, hg. v. Siebenmorgen, Harald (= Volkskundliche Veröffentlichungen des Badischen Landesmuseums 3). Thorbecke, Sigmaringen 1995. 402 S., 271 Abb. 676 Besprochen von Klaus Richter. ZRG 117 (2000) |
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Schuster, Beate, Die unendlichen Frauen: Prostitution und städtische Ordnung in Konstanz im 15. und 16. Jahrhundert. Universitätsverlag, Konstanz 1996. 225 S., Abb. 989 Besprochen von Daniela Müller. ZRG 117 (2000) |
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Seiring, Claudia, Fremde in der Stadt (1300-1800). Die Rechtsstellung Auswärtiger in mittelalterlichen und neuzeitlichen Quellen der deutschsprachigen Schweiz (= Europäische Hochschulschriften. Reihe II Rechtswissenschaft 2566). Lang, Frankfurt am Main – Berlin - Bern/New York – Paris - Wien 1998. LXXIV, 380 S., zahlr. Abb. 1185 Besprochen von Albrecht Cordes. ZRG 117 (2000) |
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Christian Sieg'l, Arbeitskämpfe seit dem Spätmittelalter (= Rechtsgeschichtliche Schriften 3). Böhlau, Köln – Weimar - Wien 1993. XXVII, 227 S. 332 Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG 117 (2000) |
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Staatliche Vereinigung: Fördernde und hemmende Elemente in der deutschen Geschichte. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 13. 3. - 15. 3.1995, hg. v. Brauneder, Wilhelm (= Beiheft zu „Der Staat“ 12). Duncker & Humblot, Berlin 1998. 239 S. 1074 Besprochen von Walter Pauly. ZRG 117 (2000) |
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Stadt und Bürgertum im Übergang von der traditionalen zur modernen Gesellschaft, hg. v. Gall, Lothar (= Historische Zeitschrift. Beihefte N. F. 16). Oldenbourg, München 1993. XV, 428 S. 1072 Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG 117 (2000) |
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Stürmer, Sabine, Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zum Wirtschaftsrecht eines deutschen Kleinstaates im Alten Reich (= Rechtshistorische Reihe 173). Lang, Frankfurt am Main – Bern - New York – Paris - Wien 1998. 291 S. 1123 Besprochen von Karl H. L. Welker. ZRG 117 (2000) |
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Sundell, Jan-Olof, Karl Schlyter – en biografie. Norstedts Juridik AB, Stockholm 1998. 296 S. 1188 Besprochen von Dieter Strauch. ZRG 117 (2000) |
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Thier, Andreas, Steuergesetzgebung und Verfassung in der konstitutionellen Monarchie. Staatssteuerreformen in Preußen 1871-1893 (= Ius Commune. Sonderhefte: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 119). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. XXVIII und 1047 S. 1237 Besprochen von Anja Amend. ZRG 117 (2000) |
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Tschaikner, Manfred, Magie und Hexerei im südlichen Vorarlberg zu Beginn der Neuzeit. Universitätsverlag Konstanz, Konstanz 1997. 312 S., Abb. 990 Besprochen von Daniela Müller. ZRG 117 (2000) |
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Vec, Miloš, Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat. Studien zur juristischen und politischen Theorie absolutistischer Herrschaftsrepräsentation (= Ius Commune. Sonderhefte. Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 106). Klostermann, Frankfurt am Main 1998. X, 549 S. 1056 Besprochen von Klaus Richter. ZRG 117 (2000) |
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Klaus Richter |
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Vogtherr, Thomas, Uelzen. Geschichte einer Stadt im Mittelalter. Becker, Uelzen 1997. 228 S., Abb. 1048 Besprochen von Klaus Richter. ZRG 117 (2000) |
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Aretin, Karl Otmar von, Das Alte Reich 1648-1806. Bd. 2: Kaisertradition und österreichische Großmachtpolitik (1684-1745). 578 S. Bd. 3: Das Reich und der österreichisch-preußische Dualismus (1745-1806). 657 S. 1183 Klett-Cotta, Stuttgart 1997. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG 117 (2000) |
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Hippel, Wolfgang von, Armut, Unterschichten, Randgruppen in der Frühen Neuzeit (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 34). Oldenbourg, München 1995. 150 S. 694 Besprochen von Karl Otto Scherner. ZRG 117 (2000) |
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Friedeburg, Robert von, Ländliche Gesellschaft und Obrigkeit. Gemeindeprotest und politische Mobilisierung im 18. und 19. Jahrhundert (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 117). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1997. 463 S. 997 Besprochen von Bernhard Losch. ZRG 117 (2000) |
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Bernhard Losch |
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Hippel, Reinhard von, Register über die Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes. Ergänzungsband. Keip, Goldbach 1998. XLII, 215 S. 1067 Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG 117 (2000) |
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Weyhe, Lothar, Levin Goldschmidt. Ein Gelehrtenleben in Deutschland (= Hamburger Rechtsstudien 88). Duncker & Humblot, Berlin 1996. 583 S. 874 Besprochen von Karl Otto Scherner. ZRG 117 (2000) |
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Wolf, Armin, Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198 - 1298. Zur 700-jährigen Wiederkehr der ersten Vereinigung der sieben Kurfürsten (= Historisches Seminar N. F. 11). Schulz-Kirchner, Idstein 1998. 224 S, 11 Tafeln, 8. Abb. 1066 Besprochen von Friedrich Ebel. ZRG 117 (2000) |
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Würgler, Andreas, Unruhen und Öffentlichkeit. Städtische und ländliche Protestbewegungen im 18. Jahrhundert (= Frühneuzeitliche Forschungen 1). bibliotheca academia, Tübingen 1995. 394 S. 678 Besprochen von Helga Schnabel-Schüle. ZRG 117 (2000) |
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Ziegler, Dieter, Eisenbahnen und Staat im Zeitalter der Industrialisierung. Die Eisenbahnpolitik der deutschen Staaten im Vergleich (= Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beiheft127). Steiner, Stuttgart 1996. 604 S., Abb., Tab. 822 Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG 117 (2000) |
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ZRG Germ. Abt. 118 (2001) Rezensionen (alpabetisch) |
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*Althoff, Gerd, Die Ottonen. Königsherrschaft ohne Staat (= Urban-Taschenbuch 473). Kohlhammer, Stuttgart - Berlin - Köln 2000. Besprochen von Harald Zimmermann. ZRG GA 118 (2001), 438 |
Ganzen Eintrag anzeigen ZimmermannAlthoff20000710 Nr. 10089 ZRG 118 (2001)
Althoff, Gerd, Die Ottonen. Königsherrschaft ohne Staat (= Urban-Taschenbuch 473). Kohlhammer, Stuttgart – Berlin – Köln 2000. 283 S.
Die ottonische Epoche der deutschen Geschichte, die Regierungszeit der deutschen Könige aus der sächsischen Dynastie der Liudolfinger (919‑1024) war in jüngerer und jüngster Zeit mehrfach Gegenstand von historischen Darstellungen. Das erklärt sich aus der usuellen, aber auch oft problematisierten Datierung der Begründung des Deutschen Reiches in diese Zeit, aus der folgenschweren Erneuerung des römischen Kaisertums durch Otto den Großen 962 oder auch nur aus dem Interesse an dem politischen Wirken vielfach umstrittener Herrscherpersönlichkeiten, wie etwa der nicht zufällig gerade in allerletzter Zeit immer wieder ins Gerede gekommene Otto III. zeigt, der Kaiser und König der Jahrtausendwende (983‑1002). Eine auch für Studenten bestens geeignete Gesamtschau dieser Geschichtsperiode hat zuletzt der 1995 verstorbene Marburger Mediävist Helmut Beumann 1987 und in 3. Auflage 1994 als 384. Band der Kohlhammer‑Urban’schen Taschenbücher geliefert. Offensichtlich soll dieser Band nun durch den neuen ersetzt werden, weil das Interesse an der Ottonenzeit erfreulicherweise anhält und ein vom Autor nicht selbst revidierter Nachdruck nicht sinnvoll erschien. Ob gleichwohl nach der ergänzten Auflage Beumanns von 1994 die Notwendigkeit zu einer neuen Darstellung der Ottonenzeit bestanden hat, etwa wegen grundsätzlich neuer Fragestellungen und dem Erscheinen wichtiger, das ganze Geschichtsbild verändernder Literatur, darf gefragt werden, so dankbar man für die Ergänzung des. wie in Taschenbüchern üblich, am Ende stehenden Literaturverzeichnisses für die Jahre 1995‑1999 ist, auch wenn dafür ältere Publikationen verschwinden und dem Vergessen anheimgegeben werden mußten. Mehrfach verweist Althoff auf seinen Lehrer Carlrichard Brühl und setzt sich |
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*Aufklärung - Vormärz - Revolution, hg. v. Reinalter, Helmut (= Jahrbuch der „Internationalen Forschungsstelle Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa von 1770-1850“ an der Universität Innsbruck 18/19 [1998/1999]). Lang, Frankfurt am Main 2000. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen LaufsAufklärung20000825 Nr. 10136 ZRG 118 (2001)
Aufklärung – Vormärz – Revolution, hg. v. Reinalter, Helmut (= Jahrbuch der „Internationalen Forschungsstelle Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa von 1770-1850“ an der Universität Innsbruck 18/19 [1998/1999]). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Bern – Brüssel – New York – Oxford – Wien 2000. 295 S.
Der Herausgeber des Bandes leitet zugleich die genannte Innsbrucker Forschungsstelle. Deren Jahrbuch dokumentiert die angeregten und die durchgeführten Projekte zur Periodisierung der Aufklärung, zu den Wirkungen der Französischen Revolution, zu den demokratischen und liberalen Bewegungen im Zeitalter der Restauration und im Vormärz und zur Revolution 1848/49 ‑ ein weites Feld. Das jüngste, mit öffentlichen österreichischen Mitteln geförderte Jahrbuch weist keinen thematischen Schwerpunkt auf. Es bietet zunächst verschiedenartige Aufsätze: Henry Kocój behandelt das Verhältnis der europäischen Mächte Preußen, Russland und Österreich zum Kościuszko‑Aufstand 1794 in Krakau. Zwei Beiträge erörtern Freimaurerische Themen: Monika Firla beleuchtet das Schicksal von Angelo Soliman, der im 18. Jahrhundert zu den bekanntesten und sozial arriviertesten Afrikanern in Europa gehörte. Walter Hess beschreibt die historische Entwicklung der Freimaurerei in der Schweiz von 1736 bis zur Gründung der Großloge „Alpina“ 1844. Die Forschungs‑ und Literaturberichte befassen sich mit der Zeitschrift „Aufklärung“, mit neueren französischen Publikationen über die Aufklärung in Frankreich und mit demokratischen und sozialen Bewegungen in Polen während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Im übrigen bietet der Doppelband Berichte über Tagungen, Ausstellungen, Forschungsprojekte und Archivbestände. Die Forschungsstelle betreibt die folgenden Projekte: „Die neue Aufklärung“, das „Lexikon zum aufgeklärten Absolutismus“ und „Der aufgeklärte Absolutismus und Josephinismus in Österreich“.
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*Ausschüsse für den gewerblichen Rechtsschutz (Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht), für Urheber- und Verlagsrecht sowie für Kartellrecht (1934-1943), hg. v. Schubert, Werner (= Akademie für Deutsches Recht 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse 9). Lang, Frankfurt am Main 1999. Besprochen von Margrit Seckelmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SeckelmannAusschüsse20000908 Nr. 10158 ZRG 118 (2001)
Ausschüsse für gewerblichen Rechtsschutz (Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht), für Urheber- und Verlagsrecht sowie für Kartellrecht (1934–1943), hg. von Schubert, Werner (= Akademie für Deutsches Recht 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse 9). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Brüssel – New York – Oxford – Wien 1999. LIII, 750 S.
Die Akademie für Deutsches Recht war kein platonischer Hort der Rationalität. Ihre Geschichte spiegelt vielmehr die irrationalen und widersprüchlichen Strömungen des nationalsozialistischen Staates wider.
1. Das Prestigeprojekt des Bayerischen Justizministers und „Reichskommissars für die Gleichschaltung der Justiz in den Ländern und für die Erneuerung der Rechtsordnung“, Hans Frank, war zunächst unter der Schirmherrschaft von Hindenburgs ohne Zustimmung Hitlers ins Leben gerufen worden. Es sollte mit wissenschaftlichen Methoden den Gesetzgebungsprozeß des NS-Staates in Angriff nehmen und die Umsetzung dieser neuen Gesetze begleiten und kontrollieren.[1] Frank, dessen Name als Generalgouverneur von Polen mit der Ermordung von 1,2 Millionen polnischer Juden verknüpft ist[2], hatte, obwohl er die NSDAP in vielen Prozessen der Weimarer Republik verteidigt hatte, 1933 nicht die erhoffte Stellung des Reichjustizministers erlangt. Die von ihm konzipierte Akademie für Deutsches Recht, die 1934 von einer bayerischen in eine reichsunmittelbare Behörde überführt worden war, verhalf ihm schließlich doch noch zu dem Posten eines Reichsministers ohne Geschäftsbereich.
Die Akademie versammelte in ihren beiden Hauptabteilungen für Rechtsforschung und für Rechtsgestaltung 95 Mitglieder aus Staat, Partei, Wirtschaft, Wissenschaft sowie Rechtspflege.[3] Durch pompöse Empfänge und Tagungen wurde den eigenen Mitgliedern und geladenen ausländischen Gästen das Gefühl vermittelt, die Akademie sei Treffpunkt einer juristischen Elite[4] des Nation |
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*Bader, Karl Siegfried/Dilcher, Gerhard, Deutsche Rechtsgeschichte. Land und Stadt - Bürger und Bauer im alten Europa. Springer, Berlin - Heidelberg - New York 1999. Besprochen von Karin Nehlsen-von Stryk. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nehlsen-vonStrykBader20000831 Nr. 10035 ZRG 118 (2001)
Bader, Karl Siegfried/Dilcher, Gerhard, Deutsche Rechtsgeschichte. Land und Stadt – Bürger und Bauer im Alten Europa. Springer, Berlin – Heidelberg - New York 1999. XXVIII, 853 S.
Eine Deutsche Rechtsgeschichte, deren erster Teil bereits rund 850 Seiten umfaßt, stellt Jahrzehnte nach der letzten großformatigen und auf Vollständigkeit zielenden Deutschen Rechtsgeschichte von Hermann Conrad (Bd. 1 , 2. Aufl.1962, Bd. 2, 1966), die indessen noch völlig der germanistischen Lehrbuchtradition des 19. Jahrhunderts verhaftet war, ein Novum dar, zudem ein Novum von einigem Symbolgehalt: Bedeutet dies doch, daß in den Jahrzehnten des fortschreitenden Zusammenbruchs germanistischer Lehrgebäude zugleich Forschung geleistet worden ist, die zwei Autoren als tragfähige Basis einer neuen rechtshistorischen Gesamtdarstellung erachtet haben. Freilich ist - wie der Untertitel besagt und im Vorwort ausführlich dargelegt wird - das große Vorhaben erst zum Teil verwirklicht worden. Gegenstand dieses Bandes sind der bäuerliche Rechtsbereich, insbesondere die ländliche Gemeinde, sowie die Stadt. Diese Auswahl rechtfertigt sich nicht nur von den wissenschaftlichen Schwerpunkten der beiden Autoren her, sondern auch unter dem Gesichtspunkt, daß, modernen methodischen Anforderungen entsprechend, rechtlich-normative und lebensweltlich-soziale Strukturen (S. VII) in enger Beziehung zueinander dargestellt werden sollen. In beiden Abschnitten dieses ersten Bandes - Land wie Stadt - wurde der Akzent auf die genossenschaftlich-gemeindlichen, also inneren Strukturen gelegt und vermieden, die vormoderne Rechtswelt von obrigkeitlicher Rechtssetzung her darzustellen. Dem zweiten Band sollen die Herrschaftswelt von König, Fürsten, Adel, Kirche, ferner Gerichtsverfassung, Rechtsverfahren, Strafe vorbehalten bleiben (S. VII) - eine Trennung, die sich freilich, wie bereits der erste Teil zeigt, nicht konsequent durchfü |
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*Banzhaf, Michael, Unterschichten in bayerischen Quellen des 8. bis 11. Jahrhunderts (= Materialien zur bayerischen Landesgeschichte 9). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 1991. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerBanzhaf2000 Nr. 79 ZRG 118 (2001) Banzhaf, Michael, Unterschichten in bayerischen Quellen des 8. bis 11. Jahrhunderts (= Materialien zur bayerischen Landesgeschichte 9). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 1991. 278 S. Die Untersuchung ist die mit beträchtlichem Zeitabstand veröffentlichte Fassung einer von Peter Acht betreuten, 1983 in München vorgelegten Dissertation, die bedauerlicherweise nur mit nochmaliger Verspätung kurz vorgestellt werden kann. Sie schließt an die älteren zusammenfassenden Untersuchungen von Gutmann (1906) und Dollinger (1949) an. Ihr Ziel ist die erneute Aufarbeitung der Quellen (normative Texte, Urkunden, Urbare und – wenig aussagekräftige – erzählende Stücke) vor dem Hintergrund umfangreicher Sekundärliteratur, wobei die abhängigen Freien und die Unfreien im Mittelpunkt stehen.
Eingangs befasst Banzhaf sich dabei mit den freien Bauern. Mit Krause zweifelt er nicht an ihrem Bestand, obgleich die urkundliche Überlieferung nicht unerwartet nur schwache Hinweise bietet. Ebenso wenig schließt er Unterdrückung, Verknechtung und Vertreibung aus, ohne sie freilich umfänglich und zeitlich genauer bestimmen zu können.
Die Betrachtung der Freien in sozialer und rechtlicher Hinsicht beginnt er mit einer recht sorgfältigen Übersicht über die bereits im 17. Jahrhundert einsetzende Forschung. Nach eindringlicher, abgewogener Erörterung vieler Einzelfragen gelangt er zu dem Ergebnis, dass sich schon vor dem 9. Jahrhundert vollfreie Bauern in größerer Zahl in die Abhängigkeit der Kirchen begeben haben dürften, während Freilassungen nicht häufig nachweisbar sind. Innerhalb der Freien in sozialer Abhängigkeit vermag er zwei Gruppen zu unterscheiden.
Die sich hieran anschließende Untersuchung der Unfreien gründet er ebenfalls auf eine breit angelegte überzeugende Forschungsübersicht. Als oberste Gruppe der bäuerlich wirtschaftenden Unfreien findet er die nach Barschalkenrecht lebenden Knechte und die in |
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*Bauer, Volker, Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im alten Reich. Adreß-, Hof-, Staatskalender und Staatshandbücher des 18. Jahrhunderts. Band 2 Heutiges Bayern und Österreich, Liechtenstein (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerBauer20000124 Nr. 1244 ZRG 118 (2001)
Bauer, Volker, Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im Alten Reich. Adreß-, Hof-, Staatskalender und Staatshandbücher des 18. Jahrhunderts. Band 2 Heutiges Bayern und Österreich, Liechtenstein (= Ius Commune Sonderheft 123). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. VII, 609 S.
Volker Bauer bietet in seinem wertvollen Werk den zweiten Teil des Ergebnisses eines von der Fritz Thyssen Stiftung geförderten Projekts des Instituts für Europäische Kulturgeschichte der Universität Augsburg. Hatte sich der erste Teil mit den norddeutschen und mitteldeutschen Gebieten befasst (1997), so wendet sich dieser zweite Band den süddeutschen und österreichischen Amtskalendern des 18. Jahrhunderts zu. Trotz der schwierigeren Ausgangslage ermittelt der Bearbeiter 34 Serien für 21 Territorien mit insgesamt 964 Jahrgängen, so dass durchschnittlich weniger als 30 Bände pro Serie bekannt sind. Am weitesten zurück führt dabei der englischen, französischen und kirchenstaatlichen Vorläufern folgende, 1692 in Wien erstmals erschienene Kaiserliche Hofkalender, den 1702 Kursachsen, 1704 Preußen, 1705/1706 als erste Stadt die Reichsstadt Nürnberg und 1707 als erstes geistliches Fürstentum das Hochstift Würzburg zum Vorbild nahmen. Kennzeichnend ist der allmähliche Übergang vom genealogisch-historisch ausgerichteten Publikationsorgan zum Amtsverzeichnis. Den bemerkenswerten Befund, dass sich die süddeutschen Amtskalender erkennbar weniger um die Vermittlung gelehrter Inhalte und statistischer Angaben bemühten als ihre norddeutschen Gegenstücke, erklärt Bauer überzeugend damit, dass die nördlichen Amtsverzeichnisse moderne Vorstellungen aufgriffen, wo die südlichen Amtskalender eher in traditionellen Mustern frühneuzeitlicher Kalenderherstellung verharrten. Insgesamt liefert der Verfasser mit seiner verdienstvollen Leistung ein wichtiges Hilfsmittel für die Erforschung vieler territorialgeschichtlicher Ei |
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*Bayer, Bernhard, Sukzession und Freiheit. Historische Voraussetzungen der rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen Auseinandersetzungen um das Institut der Familienfideikommisse im 18. und 19. Jahrhundert (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 25). Duncker & Humblot, Berlin 1999. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WesenerBayer20000901 Nr. 10049 ZRG 118 (2001)
Bayer, Bernhard, Sukzession und Freiheit. Historische Voraussetzungen der rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen Auseinandersetzungen um das Institut der Familienfideikommisse im 18. und 19. Jahrhundert (= Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 25). Duncker & Humblot, Berlin 1999. 411 S.
In der Zeit nach 1919 kam es im Deutschen Reich zur Auflösung der Familienfideikommisse. Die Vereinheitlichung des materiellen Fideikommißauflösungsrechts erfolgte durch das „Gesetz über das Erlöschen der Famlienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen“ (FEG) vom 6. Juli 1938 (RGBl. 1938, Teil I, S. 825). Zur Beschleunigung der Auflösung ordnete dieses Gesetz für den 1. Januar 1939 das Erlöschen aller noch bestehenden Familienfideikommisse an. Abgeschlossen wurde diese Entwicklung in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg.
Die Literatur zur Geschichte und zum Recht der Familienfideikommisse war in der Zeit nach 1945 zunächst sehr spärlich. Erst 1976 erschien eine Untersuchung „Zur Rechtsgeschichte des Familienfideikommisses“ von Alfred Söllner[1], 1979 ein instruktiver Beitrag von Otto Fraydenegg und Monzello „Zur Geschichte des österreichischen Fideikommißrechtes“[2], 1981 ein Gesetzgebungsbericht von Christian von Bar und Peter H. Striewe[3]. Im Jahre 1992 ist eine umfassende Untersuchung von Jörn Eckert erschienen: „Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland. Studien zum Absterben eines Rechtsinstitutes“[4]. Kernstück dieser Arbeit ist die rechtliche und politische Entwicklung des Instituts in Deutschland im 19. Jahrhundert und die Gesetzgebungsgeschichte zur Aufhebung der Familienfideikommisse; das Opus hat teilweise nahezu den Charakter eines Nachschlagewerkes[5].
Bernhard Bayer, ein Schüler von Andreas Wacke, wählt in seiner vorliegenden Arbeit, einer Kölner Dissertation, einen anderen Weg. Er strebt keine Vollständigkeit an (vgl. Einleitung S. 10f.) |
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*Below, Stefan von/Breit, Stefan, Wald - von der Gottesgabe zum Privateigentum. Gerichtliche Konflikte zwischen Landesherren und Untertanen um den Wald in der frühen Neuzeit (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 43). Lucius & Lucius, Stuttgart 1998. Besprochen von Siegfried Epperlein. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen EpperleinBelow20000905 Nr. 1119 ZRG 118 (2001)
Below, Stefan von/Breit, Stefan, Wald – von der Gottesgabe zum Privateigentum. Gerichtliche Konflikte zwischen Landesherren und Untertanen um den Wald in der frühen Neuzeit (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 43). Lucius und Lucius, Stuttgart 1998. XI, 331 S.
Die Erforschung von Rohstoffressourcen in vorindustrieller Zeit, besonders der Wälder und ihre Nutzungsproblematik war in letzter Zeit mehrfach Gegenstand eingehender Recherchen.[1]
In diesen Forschungstrend fügen sich vorliegende Untersuchungen ein. Zwei den Rechtshistoriker beim Übergang von der frühen Neuzeit zur Moderne vorab interessierende Prozesse werden an zwei Fallbeispielen untersucht und dargestellt. Die Herausbildung eines neuen Eigentumsbegriffes und die Verrechtlichung sozialer Konflikte. In Abkehr von einer vorwiegend institutionell denkenden Verfassungs- und Rechtsgeschichte wird ein konflikttheoretischer Ansatz gewählt. In der Tat war ja die Entwicklung von Nutzungsrechten zum Eigentum am Wald ein von langwierigen Streitigkeiten begleiteter und geprägter Prozess. So werden zu Beginn des 17. Jahrhunderts im Herzogtum Bayern zwischen Maximilian I. und mehreren Gemeinden teilweise heftige Auseinandersetzungen um ein kleines Gehölz in der Nähe des Klosters Ebersberg östlich von München geführt (Stefan Breit). Gegen eine 1604 erlassene Holzordnung, die die bäuerliche Waldnutzung drastisch einschränkte, klagten die Gemeinden zunächst vor dem Hofgericht in München und wandten sich schließlich 1607 an das Reichskammergericht in Speyer. Der Herzog interpretierte die Anrufung eines auswärtigen Gerichts als Rebellion und reagierte entsprechend. In der Auffassung der Bauern war aber das Reichskammergericht eine Instanz, die jeder Untertan gegen die Beschneidung seiner Rechte anrufen konnte. Der Herzog habe, so die bäuerliche Argumentation, dagegen verstoßen, was er „bey Huldigung aller Underthanen und Landsassen z |
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*Blauert, Andreas, Das Urfehdewesen im deutschen Südwesten im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit (= Frühneuzeit-Forschungen 7). Bibliotheca academica, Tübingen 2000. Besprochen von Arne Dirk Duncker. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen DunckerBlauert20000914 Nr. 10152 ZRG 118 (2001)
Blauert, Andreas, Das Urfehdewesen im deutschen Südwesten im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit (= Frühneuzeit-Forschungen 7). Bibliotheca academica, Tübingen 2000. 199 S.
Der Begriff der Urfehde ist nicht ohne denjenigen der Fehde denkbar und hat sich aus diesem entwickelt. Dennoch sollte die Urfehde noch Jahrhunderte nach dem Ende der Fehden Bestand haben: nicht mehr als Begriff des Fehderechts, sondern als solcher des Strafrechts.
Trotz einer relativ beachtlichen Zahl erhaltener Quellen von erheblicher Aussagekraft für Strafrechtsgeschichte und Sozialgeschichte wurde die Urfehde in der bisherigen Forschung nur selten thematisiert, in der Regel im Rahmen territorialgeschichtlicher Studien. Zum bisherigen Stand kann u. a. verwiesen werden auf Walter Asmus, Das Urfehdewesen Freiburgs i. Br. 1275-1520, Diss. jur. Freiburg 1923, Andrea Boockmann, Urfehde und ewige Gefangenschaft im mittelalterlichen Göttingen, Göttingen 1980, Otto Brunner, Land und Herrschaft, Ausgabe Darmstadt 1973, S. 24-27, Christine Bührlen-Grabinger, Urfehden im Ermstal. Von Stadt und Land Urach, von außeramtlichen Orten und vom Forst aus den Jahren 1440 bis 1584, Metzingen 1991, Wilhelm Ebel, Die Rostocker Urfehden, Rostock 1938, Alois Niederstätter, Vorarlberger Urfehdebriefe bis zum Ende des 16. Jahrhunderts, Dornbirn 1985 sowie auf St. Chr. Saar, Urfehde, HRG V, Sp. 562-570. Blauert gebührt das Verdienst, die erste in neuerer Zeit unternommene umfassende Gesamtschau der Urfehde in mehreren Territorien erstellt zu haben. Zudem handelt es sich um die erste Untersuchung zur Urfehde, die auch das 18. Jahrhundert ausführlich mit einbezieht. Er deckt dabei die Geschichte dieses Begriffs zeitlich nahezu von der Entstehung bis zum Ende ab, leistet wesentliche Beiträge zur Periodisierung und Quellenkunde der Urfehden, zur Bestimmung ihrer jeweiligen juristischen Verfahrensfunktion und ihrer formalen Elemente, ins |
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*Brandt, Hartwig, Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte von 1800 bis 1945. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1998. Besprochen von Wilhelm Brauneder. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BraunederBrandt20000208 Nr. 1053 ZRG 118 (2001)
Brandt, Hartwig, Der lange Weg in die demokratische Moderne. Deutsche Verfassungsgeschichte 1800 bis 1945. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1998. IX, 226 S.
Sowohl der kundige Wissenschafter, der sich wieder einmal, wie auch der unkundige Neugierige, der sich erstmals über deutsche Verfassungsgeschichte informieren möchte, sollte unbedingt Brandts Buch lesen. Dessen Absicht ist es, „eine Studie über ‚verfasste’ Politik, eine Geschichte der politischen Systeme in Deutschland seit 1800“ vorzulegen, keine „Rechtsgeschichte von Institutionen, sondern eine Geschichte politischen Handelns ‚in Verfassung’“ (Vorwort). Dies ist ausgezeichnet gelungen und bietet sich ansprechend dar, ja mehr noch, hinein verwoben in die Darstellung wurden weiters die politische Literatur, also Theoretisches über Staat und Verfassung, sehr wohl auch die Institution und schließlich fehlt es nicht an Auslotungen der gesellschaftlichen Kräfte. Dargelegt wird all das mittels einer höchst anschaulichen Sprache, elliptische Satzkonstruktionen drängen Wesentliches nahezu auf, einprägsame Feststellungen charakterisieren präzise: Hinter Kants erlaubtem „Räsonnieren traten schon die Umrisse des Citoyen hervor“ (10); durch den Beitritt zum Rheinbund „retteten“ Miniaturstaaten „ihre Existenz und überwinterten in diesem Gehäuse der Moderne“ (22).
Eingangs beschreibt Brandt knapp, aber eben anschaulich, die Situation im „reichischen Deutschland“, und zwar überwiegend kontrastierend zum revolutionären und sodann napoleonischen Frankreich. Eine Typologie macht Neues wie auch fortdauernde Relikte begreiflich (22): Dort ist die Rede von den „Kunstschöpfungen ohne jeden Grund“ wie etwa Westfalen sowie von jenen Staaten, die „Teile des archaischen Deutschland vereinnahmt hatten“ wie etwa Bayern, hier sind die sächsischen und thüringischen Staaten aufgezählt. Zu diesen Rheinbundstaaten dann eine Gegenüberstellung: „Der |
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*Braun, Bettina, Die Eidgenossen, das Reich und das politische System Karls V. (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 53). Duncker & Humblot, Berlin 1997. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen CarlenBraun20000217 Nr. 1095 ZRG 118 (2001)
Braun, Bettina, Die Eidgenossen, das Reich und das politische System Karls V. (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 53). Duncker & Humblot, Berlin 1997. 602 S.
In einer guten Einleitung und einem Überblick über die Forschung umreißt die Autorin die Problemstellung. Dann behandelt sie in einem ersten Teil das Verhältnis der Eidgenossenschaft zum Reich und in einem zweiten Teil die Eidgenossen und das politische System Karls V.
Um 1500 wandelte sich nicht nur die innere Gestalt der Eidgenossenschaft, sondern auch die Aussenbeziehungen wurden revidiert. Das betraf vor allem die Reichszugehörigkeit. Kritisch untersucht die Autorin die in den Handbüchern vertretene Ansicht, dass die Schweizer Eidgenossenschaft mit dem Ende des Schwabenkrieges de facto unabhängig vom Reich wurde. Zu den Wormser Reformbeschlüssen von 1495 nahmen die Eidgenossen, die zunächst die Tragweite des Reformwerkes nicht erkannten, nicht formell Stellung. Sie mussten sich aber mit gewissen Fragen auseinandersetzen. So lehnten sie es ab, den gemeinen Pfennig und spätere Steuerforderungen zu bezahlen, Fragen, die auf den eidgenössischen Tagsatzungen zu regen Diskussionen führten. Auch der Beitrag zur Türkenabwehr wurde, trotz rechtlichen Schritten gegenüber den Eidgenossen, abgelehnt, bis Karl V. in einer politischen Lösung auf den Beitrag verzichtete. Auch gegenüber dem Reichskammergericht verhielten sich die Eidgenossen ablehnend. Die Verfasserin kommt auch zum Schluss, dass aufgrund der Akten des Bundesarchivs Frankfurt und des Hauptstaatsarchivs Stuttgart „das Reichskammergericht für die Rechtsprechung in der Eidgenossenschaft insgesamt nur eine geringe Rolle spielt“ (S. 190), abgesehen von einigen typisch gelagerten Fällen von Prozessen, die vor das Reichskammergericht gelangten. Die Reichstage beschickten die Eidgenossen, abgesehen von Zürich, Bern und andern Städten, im 16. Jahrhundert nicht. Wenn sie auch |
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*Briefwechsel Karl Josef Anton Mittermaier - Rudolf von Gneist, hg. v. Hahn, Erich J. (= Ius commune, Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 132). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. Besprochen von Wilfried Küper. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KüperBriefwechsel20000825 Nr. 10106 ZRG 118 (2001)
Briefwechsel Karl Josef Anton Mittermaier – Rudolf von Gneist, hg. v. Hahn, Erich J. (= Ius Commune Sonderheft 132). Klostermann, Frankfurt am Main 2000. X, 176 S.
Die Veröffentlichung des Briefwechsels zwischen Karl Josef Anton Mittermaier (1787 ‑ 1867) und Rudolf von Gneist (1816 ‑ 1895) ist der Auftakt eines Großen Editionsvorhabens, das den gewaltigen Bestand an erhalten gebliebener Mittermaier‑Korrespondenz jedenfalls in „signifikanten Teilen“ im Druck zugänglich machen soll[1]. Bekanntlich korrespondierte Mittermaier unermüdlich und äußerst vielseitig, sozusagen in alle Richtungen der zivilisierten Welt. In einem 1921 gehaltenen Vortrag zu seinem Gedächtnis beklagte der Enkel Wolfgang Mittermaier (1867 ‑ 1956), Strafrechtslehrer in Gießen, daß die Briefe des Großvaters „leider nur in geringer Zahl gesammelt“ worden seien, und er gab den Hörern zugleich einen Eindruck davon, wie man sich K. J. A. Mittermaier als Briefschreiber vorzustellen habe[2].
„Besonders tätig war Mittermaier als Sammler von wissenschaftlichem Stoff. Und bis in die letzten Tage blieb er lernbegierig und suchte Erfahrungen zu sammeln. Er hat natürlich, wie wir alle es tun, Bücher ausgeschöpft... Aber er wollte aus dem Leben selbst schöpfen, und so suchte er das Urrnaterial, durchforschte die Praxis, sammelte Zahlen und Erfahrungen, so daß man seine Art die eines Naturforschers nannte. Das forderte, daß er zu Vielen Beziehungen hatte, und Hunderte, ja Tausende sandten ihm Stoff zu. Aus der ganzen Welt kamen Berichte, die er in seinen Vorlesungen wie in seinen Schriften verwertete. Ging ein Bekannter ins Ausland, mußte er ihm Material, Parlamentsberichte, Statistiken, Gerichtsberichte mitbringen. Immer wieder werden Sammlungen dieser Art aus Neapel, Rom, Paris, London erwähnt. Daher der geradezu überwältigende Briefwechsel, an dem die höchsten Gelehrten aller Kulturstaaten ... teil |
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*Brockmöller, Annette, Die Entstehung der Rechtstheorie im 19. Jahrhundert in Deutschland (= Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie 14). Nomos, Baden-Baden 1997. Besprochen von Hans-Peter Haferkamp. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen HaferkampBrockmöller20000724 Nr. 1190 ZRG 118 (2001)
Brockmöller, Annette, Die Entstehung der Rechtstheorie im 19. Jahrhundert in Deutschland (= Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie 14). Nomos, Baden-Baden 1997. 297 S.
In ihrer Göttinger Dissertation begibt sich die Verfasserin auf die Suche nach den „wissenschaftstheoretischen Bedingungen“ (S. 15), den „theoriegeschichtlichen Motiven“ (S. 13), die zur Herausbildung der Rechtstheorie als eigenständiger Disziplin führten. Mit Blick auf die Rechtslehren von acht Juristen sowie auf die Entwicklung des „Allgemeinen Teils“ und der Enzyklopädienliteratur verfolgt die Verfasserin dabei eine Entwicklungslinie, die vor allem von Franz Wieacker[1] und dem Betreuer der Arbeit, Ralf Dreier[2], gezogen wurde.
Will man die Veränderung wissenschaftstheoretischer Rahmenbedingungen in Deutschland im 19. Jahrhundert anhand der Rechtslehre einzelner Juristen untersuchen, so kommt es für das Ergebnis erstens entscheidend darauf an, wen man auswählt. Die Verfasserin wählt Hugo, Falck, Savigny, Puchta, Jhering, Merkel, Bierling und Bergbohm. Am Rande erscheinen etwa Feuerbach (S. 41f.), Kierulff (S. 180ff., 187f.) oder B. W. Leist (S. 188). Andere Linien hätten sich vielleicht ergeben, wenn man etwa Hegelianer wie Gans oder Christiansen, aber auch den in seinem Systemaufbau vieldiskutierten Stahl, für die spätere Zeit etwa Stammler überprüft hätte. Die Verfasserin begründet ihre Auswahl ohne nähere Angaben damit, daß eben diese acht Juristen „für die Entwicklung der Disziplin als führend angesehen“ werden (S. 273). Mit dieser Einschätzung deutet sie früh Einigkeit an (vgl. S. l9 Anm. 22). Bewußt ausgespart wird von Anfang an die, freilich fast uferlose, „rechtsphilosophische Literatur“ mit dem Argument, daß die Rechtsphilosophie im 19. Jahrhundert eine eigene, von der Rechtstheorie getrennte Entwicklung durchlaufen habe (S. 16). Dies war freilich, besonders nach den eingangs (S. 13ff.) herau |
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*Bündner Urkundenbuch. Band 3, hg. v. Staatsarchiv Graubünden, bearb. v. Clavadetscher, Otto P./Deplazes, Lothar. Thorbecke, Sigmaringen 1997. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen CarlenBündner20000217 Nr. 1235 ZRG 118 (2001)
Bündner Urkundenbuch. Band 3 hg. v. Staatsarchiv Graubünden, bearb. v. Clavadetscher, Otto P./Deplazes, Lothar. Thorbecke, Sigmaringen 1997. XXVI, 607 S.
Nachdem 1955 der erste Band (390-1199) und 1973 der zweite (1200-1273) des Bündner Urkundenbuchs abgeschlossen war, hatte der dritte Band verschiedene Schwierigkeiten zu überwinden, die mit diesem Band glücklich gelöst wurden. Der Band reicht von 1273 bis 1303 und umfasst in einer mustergültigen Edition 543 Nummern, eine Konkordanztabelle, ein Namenregister und gute lateinische und deutsche Wort- und Sachregister. Von der immensen Mühe der Bearbeiter zeugt, dass sie Quellen aus 106 Archiven aus Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und der Schweiz beizogen.
Für den Rechtshistoriker ist der Band eine Fundgrube in verschiedener Hinsicht. Zahlreiche Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträge vermitteln ein gutes Bild des Rechtsverkehrs. Neben Immobiliarkäufen (Wiesen, Häuser, Weinberge, Alpen, Mühlen, Kirchen), Abtretung von Rechten, Einkünften und Zehnten erscheinen auch kirchliche Personalkäufe, wenn eine Kirche 1280 und das Hochstift Chur 1280 eine Eigenfrau kaufen und das Zisterzienserinnenkloster Heiligenkreuztal 1297 einen Eigenmann verkauft (Nrn. 1286, 1302, 1621). Eigenleute werden getauscht (Nr. 1241, 1243), das Kloster Disentis gibt 1300 eine Frau mit ihren Kindern dem Kloster Wettingen zu Lehen (Nr. 1692).
Die Schenkungen erfolgen meist pro remedio animi an kirchliche Institutionen, wobei es sich um Rechte oder Liegenschaften (z.B. ein Haus, Nr. 1390) handelt. In dieser Richtung gehen erbrechtliche Verfügungen. Weniger ergiebig ist das Bürgschaftsrecht, etwas mehr das Pfandrecht. Verschiedene Quittungen werden ausgestellt, Guthaben abgetreten (Nr. 1209). Zweimal wird die Morgengabe erwähnt (Nrn. 1229, 1261).
Umfangreicher ist das Abgabewesen. Verschiedene Zinsen und Zehnten werden berührt. Es treten zum Beispiel Wei |
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*Burgen im Spiegel der historischen Überlieferung, hg. v. Ehmer, Hermann (= Oberrheinische Studien 13). Thorbecke, Sigmaringen 1998. 209 S. Besprochen von Bettina Jost. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen JostBurgen20000803 Nr. 1098 ZRG 118 (2001)
Burgen im Spiegel der historischen Überlieferung, hg. v. Ehmer, Hermann (= Oberrheinische Studien 13). Thorbecke, Sigmaringen 1998. 209 S.
Hermann Ehmer hat es unternommen, den Resultatband der Tagung „Burgen im Spiegel der historischen Überlieferung“ der Arbeitsgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein aus dem Jahr 1993 herauszugeben und mit einem hilfreichen Register zu versehen, wobei bis auf die Beiträge von Bernhard Metz zu Burgen des Elsaß und Werner Meyer zum Quellenwert von Burgendarstellungen, die lediglich in Kurzzusammenfassungen vorliegen, sämtliche Aufsätze in erfreulicher Länge und Ausführlichkeit gedruckt werden konnten.
Alfons Zettler bespricht im einleitenden Beitrag Burgenbau und Zähringerherrschaft und zieht damit beschränkt auf den Breisgau eine Bilanz über die im Rahmen der Zähringerausstellung geleisteten Forschungsarbeiten zum Thema.[1] Als langjähriger Kenner der Burgen im Herrschaftsgebiet der Zähringer zieht Zettler die Schriftquellen seit dem Investiturstreit heran, um die älteste Schicht der im Breisgau erwähnten Burgen ebenso zu erfassen wie die sich daran anschließende Entwicklung. Dabei ist sich Zettler wohl bewußt, daß die Ersterwähnung von Burgen nichts über deren Entstehung aussagt. Wichtig ist dabei die Feststellung, daß die Namen der Burgen bei der Herauskristallisierung der Adelsfamilien aus den größeren Sippen eine wichtige Rolle spielten, die Nennung nach einer Burg erscheint fast konstitutiv für die früh faßbaren Adelsfamilien. Dabei kommen bereits vor der Mitte des 12. Jahrhunderts wiederholt Burgen in der Hand von Adeligen unterhalb des Grafenstandes vor. Einige der frühen Burgen sind zudem mit der Zähringerherrschaft eng verbunden, so das von Berthold II. zerstörte Wiesneck. Leider bleibt die Studie Zettlers ganz auf den historischen Bereich beschränkt, bietet in einem Anhang eine minuziöse Auflistung der Quellenbelege zu den ermitt |
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*Burkhardt, Martin, Konstanz im 18. Jahrhundert. Materielle Lebensbedingungen einer landständischen Bevölkerung am Ende der vorindustriellen Gesellschaft (= Konstanzer Geschichts- und Rechtsquellen 36). Thorbecke, Sigmaringen 1997. Besprochen von Beate Schuster. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen SchusterBurkhardt20000829 Nr. 1233 ZRG 118 (2001)
Burkhardt, Martin, Konstanz im 18. Jahrhundert. Materielle Lebensbedingungen einer landständischen Bevölkerung am Ende der vorindustriellen Gesellschaft (= Konstanzer Geschichts- und Rechtsquellen 36). Thorbecke, Sigmaringen 1997. 397 S.
Die Studie Martin Burkhardts nimmt die Versuche zur exakteren Erfassung der Untertanen seitens des reformabsolutistischen Staates von 1765-1805 zum Ausgangspunkt, um mit Hilfe computergestützter Analysen und Statistiken die materiellen Lebensbedingungen in Konstanz zu rekonstruieren. Daß dabei schwer aufzuschlüsselnde serielle Quellen wie Kirchenbücher, Einwohnerstatistiken, Nachlaßinventare, Preislisten und Haushaltsrechnungen aufgearbeitet werden, stellt ein wesentliches und keineswegs gering zu schätzendes Verdienst der Arbeit dar.
Die Konfrontation mit einem schwierigen Material prägt die Gliederung des Buches. Zunächst wird die Einwohnerzahl der Stadt „bis auf die Zehnerstelle genau“ (S. 67) auf der Basis eines „Seelenbeschriebes“ von 1774 erstellt (S. 58ff) und ihre Entwicklung mittels weiterer, ungenauerer Listen skizziert (S. 67ff.). Eine Auswertung der Kirchenbücher und Sterbeprotokolle ermöglicht im folgenden eine demographische Untersuchung mit medizingeschichtlichen Ausblicken (S. 84ff.), bevor dann auf der Basis von Preis- und Lohntabellen die Entwicklungen der Preise und Löhne städtischer Angestellter untersucht werden (S. 119ff.). Dieses Kapitel enthält eine aus den städtischen Rechnungsbüchern schöpfende, für die Strategien bei der Bewältigung von Krisenjahren äußerst aufschlußreiche Untersuchung des Haushaltes einer Mühle (S. 142ff.) und lesenswerte Überlegungen zum Existenzminimum (S. 162ff.), die sich auf Aufzeichnungen über sozialfürsorgerische Initiativen stützen. Es folgt eine ausführliche Auswertung von Sterbeprotokollen und Nachlaßinventaren, die der Autor nicht nur in Bezug auf die soziale Schichtung der Stadt, sondern auc |
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*Burghartz, Susanna, Zeiten der Reinheit - Orte der Unzucht. Ehe und Sexualität in Basel während der frühen Neuzeit. Schöningh, Paderborn - München - Wien - Zürich 1999. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 118 (2001) |
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*Burkardt, Johannes, Die historischen Hilfswissenschaften in Marburg (17.-19. Jahrhundert) (= elementa diplomatica 7). Institut für historische Hilfswissenschaften, Marburg an der Lahn 1997. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen EckhardtBurkardt20000314 Nr. 977 ZRG 118 (2001)
Burkardt, Johannes, Die Historischen Hilfswissenschaften in Marburg (17.-19. Jahrhundert) (= elementa diplomatica 7). Institut für Historische Hilfswissenschaften, Marburg an der Lahn 1997. 216 S., Abb.
Burkardt teilt seine gründliche, nicht auf Marburg beschränkte, sondern in den allgemeinen Rahmen der Universitätsgeschichte gestellte Arbeit in drei chronologische Abschnitte ein: „Die Hilfswissenschaften in Marburg vor 1894“, „Die Vorgeschichte der Institutsgründung“ und „Die Gründung des hilfswissenschaftlichen Seminars in Marburg“. Die Seminargründung 1894 war der eigentliche Anlaß für die Untersuchungen, die ursprünglich 1994 in einem Festschriftband zum 100. Jubiläum erscheinen sollten.
Für den Rechtshistoriker ist die Darstellung der älteren Verhältnisse von Interesse, weil damals auch von Juristen „hilfswissenschaftliche“ Vorlesungen gehalten und „hilfswissenschaftliche“ Arbeiten veröffentlicht wurden, so im 18. Jahrhundert von Johann Georg Estor (1699-1773)[1], dessen juristisches Hauptwerk kürzlich von Arno Buschmann eingehend behandelt worden ist[2]. Als Professor in Gießen 1727-1735 war Estor schon im ersten Band (1728) der von Johann Philipp Kuchenbecker in Marburg publizierten „Analecta Hassiaca“ mit einem Beitrag „Prodromus observationum vitam Conradi de Marburg illustrantium“ (S. 154-173) vertreten[3] und hat seitdem bis zu seinem Weggang nach Jena 1735 darin auch rechtshistorische Beiträge zu den hessischen Gerichten (Band 3, 1730, S. 88-101), zum hessischen Waldrecht (Band 3, 1730, S. 146-205) oder zu den Pfarrlehen in Hessen (Band 6, 1731, S. 421-427) veröffentlicht. Aber Burkardt (S. 49 und 178) weist mit Recht darauf hin, daß ein Teil von Estors Beiträgen in den „Analecta Hassiaca“ den historischen Hilfswissenschaften zugerechnet werden kann: historisch-geographische, heraldische und genealogische. Als Estor 1742 einen Ruf nach Marburg annahm, hat er dort - an |
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*Cafagna, Emanuele, La libertà nel mondo. Etica e scienza dello Stato nei „Lineamenti di filosofia del diritto” di Hegel (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico Monografia 32). Società editrice il Mulino, Bologna 1998. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriCafagna20000324 Nr. 10022 ZRG 118 (2001)
Cafagna, Emanuele, La libertà nel mondo. Etica e scienza dello Stato nei „Lineamenti di filosofia del diritto” di Hegel (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico Monografia 32). Società editrice il Mulino, Bologna 1998. 478 S.
Der Verf. dieser Monographie ist ein italienischer Philosophie-Dozent an der Universität Pisa, der etliche Jahre auch an der Ruhr-Universität Bochum und an der Humboldt-Universität zu Berlin gearbeitet hat. Im Zentrum der Untersuchung stehen die „Grundlinien der Philosophie des Rechts“, welche Hegel 1821 in Berlin publizierte. Die Analyse dieser berühmten Schrift wird jedoch eingebettet in eine Gesamtwürdigung der hegelianischen Rechtsphilosophie und der hegelianischen Ethik. Die Liste der herangezogenen Quellen und der verarbeiteten Sekundärliteratur (S. 445-478) umfaßt etliche Hundert Titel. In ihrer Anlage und Vertiefung dürfte die angezeigte Monographie zweifellos eine besondere Stellung in der hegelianischen Forschung einnehmen. Die Grundthese des Verf. geht dahin, daß die hegelianische politische Philosophie unter zwei verschiedenen und zugleich zentralen Gesichtspunkten gesehen werden muß. Es handele sich zum einen um einen wesentlichen Beitrag zum System der praktischen Philosophie; zugleich stelle sie eine Diagnose zeitgenössischer historischer Ereignisse und ein Nachdenken zu den damaligen zeitgenössischen Veränderungen in den juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Disziplinen dar. Das Buch will alle diese Aspekte gleichberechtigt in seiner Analyse erfassen. Zugleich will die Untersuchung auch den historischen Werdegang und die Quellen der hegelianischen „Grundlinien“ näher beleuchten. Die zeitgenössische Polemik, die Verweise und die kritischen Auseinandersetzungen mit zeitgenössischen Philosophen Hegels sollen die Möglichkeit einer strukturellen Analyse des Werkes eröffnen. Im Zentrum des hegelianischen Werkes steht für den Verf. das Ver |
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*Caroni, Pio, Saggi sulla storia della codificazione (= Università di Firenze, Centro di studi per la storia del pensiero giuridico moderno 51). Giuffrè Editore, Milano 1998. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriCaroni20000324 Nr. 1239 ZRG 118 (2001)
Caroni, Pio, Saggi sulla storia della codificazione (= Università di Firenze, Centro di studi per la storia del pensiero giuridico moderno, Band 51). Giuffrè, Milano 1998. 270 S.
Bei dem Werk, das hier vorzustellen ist, handelt es sich um einen Band, in welchem der Caroni einige neue und einige bereits publizierte Beiträge zur Geschichte der Zivilrechtskodifikation in einem neuen Zusammenhang vereinigt und der Öffentlichkeit vorstellt. Pio Caroni hat in den vergangenen Jahrzehnten umfassend auf dem Gebiet der Kodifikationsgeschichte gearbeitet. Schon aus diesem Grund stellt das Buch eine spannende Gelegenheit dar, zu der gesamten Thematik von Gesetzgebung und Kodifikation zurückzukehren. Einiges sei zunächst zu Gliederung und Inhalt des Bandes gesagt.
Nach einer Einleitung (S. VII-XIX), in welcher Caroni einige grundsätzliche Überlegungen zu Funktion und Aufgabe einer Rechtsgeschichte der Zivilrechtskodifikation resümiert, folgt ein erster Teil „Le lezioni catalane“, wo erstmalig auf Italienisch die Vorlesungen publiziert werden, welche Caroni im Jahre 1993 an der Universität von Barcelona zur Kodifikationsgeschichte gehalten hat. Es handelt sich um eine präzise formulierte, inhaltsreiche und umfassend dokumentierte Geschichte der Zivilrechtskodifikationen seit dem Ende des 18. Jahrhunderts bis zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am Anfang unseres Jahrhunderts. In einzelnen Kapiteln wird zunächst die Frage aufgeworfen, was unter „Gesetzbuch“ und „Zivilrechtskodifikation“ überhaupt zu verstehen ist, vor allem, welche ambivalente Bedeutung die Idee einer Rechtsvereinheitlichung hat, welche vor allem in der historischen Rekonstruktion dieses Problems immer wieder in den Vordergrund gestellt wird (S. 6ff.). Anschließend wird in einem zweiten Kapitel die Geschichte der Kodifikationsidee, vor allem ihre Reformulierung im Zeitalter des Naturrechts und die Bedeutung, welche diese Idee in der Id |
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*Cattaneo, Mario A., Karl Grolmans strafrechtlicher Humanismus. Aus dem Italienischen von Thomas Vormbaum (= Juristische Zeitgeschichte, Abt. 4, Leben und Werk, Band 1). Nomos, Baden-Baden 1998. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannCattaneo20000314 Nr. 1153 ZRG 118 (2001)
Cattaneo, Mario A., Karl Grolmans strafrechtlicher Humanismus. Aus dem Italienischen von Thomas Vormbaum (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4, Leben und Werk 1). Nomos, Baden-Baden 1998. 122 S.
Der bekannte italienische Rechtsphilosoph Mario A. Cattaneo gilt als einer der besten Kenner des Strafrechtes und der Strafrechtswissenschaft der Aufklärungszeit. Seine Untersuchungen über Thomasius, Feuerbach und über die Strafrechtsphilosophie der Aufklärung zählen zu den wichtigsten Arbeiten, die zu dieser Thematik in den letzten Jahren erschienen sind, im deutschen Sprachbereich jedoch bisher nur wenig Beachtung gefunden haben. Umsomehr ist zu begrüßen, daß nunmehr eine der wichtigsten Untersuchungen Cattaneos aus den letzten Jahren, nämlich die Studie über Karl Ludwig von Grolman (1775-1829) ins Deutsche übertragen und damit dem deutschsprachigen Leserkreis zugänglich wird. Die Übertragung ist Thomas Vormbaum zu verdanken, der sich durch die Herausgabe einer umfangreichen Dokumentation über die Strafrechtsdenker der Neuzeit verdient gemacht und in dieser wichtige Texte von Grolman publiziert hat, auch und nicht zuletzt, um die Quellen von Grolmans Strafrechtslehre der Vergessenheit zu entreißen.
In der Tat gehört Grolman zu jenen Strafrechtsdenkern des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts, die – ähnlich wie sein gelehrter Vorläufer und zugleich Mitstreiter Christoph Carl Stübel (1764-1828) – in den rechtsgeschichtlichen wie in den strafrechtsgeschichtlichen Darstellungen eher ein Schattendasein führen, obwohl die von ihnen vertretenen Lehren nicht nur unter den Zeitgenossen auf eine beachtliche Resonanz trafen, sondern Gedanken enthielten, die auch in späteren strafrechtlichen Diskussionen eine Rolle spielten. Dies gilt namentlich für die von Grolman und Stübel vertretene Lehre von der Spezialprävention, die, nachdem ihre Verfechter Feuerbach und dessen Lehre von der Ge |
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*Centralismo e federalismo tra Otto(cento) e Novecento. Italia e Germania a confronto, a cura di Janz, Oliver/Schiera, Pierangelo/Siegrist, Hannes (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico 46). Società editrice il Mulino, Bologna 1997. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriCentralismo20000324 Nr. 1011 ZRG 118 (2001)
Centralismo e federalismo tra Otto e Novecento. Italia e Germania a confronto, a cura di Janz, Oliver/Schiera, Pierangelo/Siegrist, Hannes (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico 46). Società editrice il Mulino, Bologna 1997. 388 S.
Im hier anzuzeigenden Band werden die Akten einer Tagung zum Thema „Centralismo e federalismo nell’Ottocento e nel Novecento. Italia e Germania a confronto/Zentralismus und Föderalismus im 19. und 20. Jahrhundert. Deutschland und Italien im Vergleich“ veröffentlicht, welche zusammen von der Arbeitsstelle für Vergleichende Gesellschaftsgeschichte der Freien Universität Berlin und vom Deutsch-italienischen historischen Institut in Trient in Berlin im Dezember 1995 veranstaltet wurde. Die damaligen Organisatoren Oliver Janz, Pierangelo Schiera und Hannes Siegrist fungieren auch als Herausgeber der Akten. Zunächst sei Einiges zum Inhalt der Veröffentlichung wiedergegeben. Diese wird mit einer „Introduzione“ eröffnet, und zwar durch einen Beitrag von Oliver Janz und Hannes Siegrist einerseits und einen zweiten Beitrag aus italienischer Sicht von Pierangelo Schiera. Die Autoren fassen hier Aufgabenstellung und Ergebnisse der Tagung zusammen. Es geht im Kern um die vergleichende verfassungsgeschichtliche Analyse der Staatswerdung in Italien und in Deutschland im vergangenen und in diesem Jahrhundert, vor allem um die Frage, inwieweit ein Zentralstaat einerseits und Regionalkräfte andererseits in der Staatsgeschichte beider Länder gewirkt haben. Ein erster Abschnitt des Bandes ist den historischen Voraussetzungen gewidmet, welche sowohl in Deutschland als auch in Italien die Entstehung eines Zentralstaates charakterisieren. So schreibt Marco Meriggi über „Centralismo e federalismo in Italia. Le aspettative preunitarie“ (S. 49ff.), wo vor allem von der Rolle der präunitarischen Staaten in der italienischen Verfassungsgeschichte die Rede ist. Parallel daz |
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*Code Napoléon. Badisches Landrecht. Wegbereiter deutscher Rechtsgeschichte. Ausstellung in der badischen Landesbibliothek anläßlich des 200. Jahrestages der Gründung des Verlages C. F. Müller 1797. Katalog bearb. v. Müller-Wirth, Christof/Wagner, Christina. C. F. Müller, Heidelberg 1997. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen KernGross20000306 Nr. 1035 und Nr. 1039 ZRG 118 (2001)
Gross, Norbert, Der Code Napoléon in Baden und sein Verleger C. F. Müller. Eine deutsch-französische Rechtsbegegnung. Ein Beitrag zur Verlagsgeschichte. C. F. Müller, Heidelberg 1997, 48 S., mehrere Abbildungen.
Code Napoléon. Badisches Landrecht. Wegbereiter Deutscher Rechtsgeschichte. Ausstellung in der Badischen Landesbibliothek anläßlich des 200. Jahrestages der Gründung des Verlages C. F. Müller 1797. Katalog bearb. v. Müller-Wirth, Christof/Wagner, Christina. C. F. Müller, Heidelberg 1997. 200 S., mehrere Abbildungen.
I.
Im Mittelpunkt der zu besprechenden Schriften steht der Code Napoléon als Badisches Landrecht, jeweils vorgestellt von Gross. Er ist nicht nur der Verfasser der kleinen Schrift, sondern zugleich der Verfasser des entsprechenden Abschnittes in dem Ausstellungskatalog. Grundlage für beide Veröffentlichungen bildet sein 1993 erschienenes Bändchen „Der Code Civil in Baden. Eine deutsch-französische Rechtsbegegnung und ihr Erbe“ in der Schriftenreihe der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung (Band 3). Der Einzelband von 1997 ist eine leicht erweiterte Fassung dieses frühen Bandes, sein Beitrag in dem Sammelwerk wiederum eine Kurzfassung beider.
II.
In seiner kleinen Schrift geht Gross auf die Bedeutung das französischen Rechts für Deutschland im allgemeinen und Baden im besonderen ein. Die Entstehungsgeschichte des Code civil fällt etwas sehr oberflächlich und unwissenschaftlich aus. Neuere Literatur ‑ insbesondere die von Bürge ‑ wird zwar zitiert, nicht aber wirklich aufgenommen. So wird etwa immer noch die angebliche Modernität der Eigentumsfreiheit des Gesetzbuches betont.
Die folgenden Kapitel hinterlassen einen positiveren Eindruck. Die Darstellung der Übernahme des französischen Rechts als Badisches Landrecht erfolgt sehr detailgenau und übersichtlich. Von noch größerem Interesse sind dann die Ausführungen zum Inhalt und zur Bedeutun |
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*Cortesi, Oreste, Die Kaufpreisgefahr. Eine dogmatische Analyse des schweizerischen Rechts aus rechtshistorischer und rechtsvergleichender Sicht unter besonderer Berücksichtigung des Doppelverkaufs. Schulthess, Zürich 1996. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen BenöhrCortesi20000221 Nr. 809 ZRG 118 (2001)
Cortesi, Oreste, Die Kaufpreisgefahr. Eine dogmatische Analyse des schweizerischen Rechts aus rechtshistorischer und rechtsvergleichender Sicht unter besonderer Berücksichtigung des Doppelverkaufs. Schulthess, Zürich 1996. XXV, 179 S.
Cortesi, Verfasser dieser von H. Honsell betreuten Zürcher Dissertation, zieht eine Linie von D. 18, 6, 8: perfecta emptione periculum ad emptorem respiciet, zu Art. 185 Absatz 1 des schweizerischen Obligationenrechts von 1911/1912 mit seinen beiden, auch hier getrennt behandelten Halbsätzen: Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über. Parallel dazu verläuft die Geschichte des Eigentumsübergangs, der schon im römischen und noch im schweizerischen Recht von dem Kaufvertrag getrennt, nämlich von der Übergabe der Ware abhängig, ist (zur Kodifikationsgeschichte S. 64 Anm. 269). Hinzu tritt drittens das Prinzip des Synallagma, das von griechischen Vorstellungen bis hin zum Obligationenrecht reicht. Die zumindest scheinbare Divergenz zwischen diesen drei Regelungskomplexen stellt ein altes Problem dar, das im schweizerischen Obligationenrecht von 1881/1883, im sogenannten alten Obligationenrecht, fortgeführt und in der Neufassung von 1911/1912 ebenso wenig gelöst wurde. Als Prüfstein für die Erklärung der römischen und schweizerischen Gefahrtragungsregel gilt der Doppelverkauf, dessen Fragen weder im römischen Recht noch in den neueren Gesetzbüchern beantwortet sind. Cortesi verspricht nun eine „ausgiebige“ rechtshistorische, rechtsdogmatische und rechtsvergleichende Erörterung der Kaufpreisgefahr beim Mobilien‑ und Immobilienkauf gemäß Art. 185 I Halbsatz 2 OR.
Die schweizerischen Kantonsrechte des 19. Jahrhunderts[1] lehnten sich zwar teils an die französische, teils an die österreichische, teils an die zürcherische Kodifikation an |
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*Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte - Aufgabe - Rechtsprechung, hg. v. Limbach, Jutta. C. F. Müller, Heidelberg, 2000. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 118 (2001) |
Ganzen Eintrag anzeigen WassermannDasbundesverfassungsgericht20000914 Nr. 10185 ZRG 118 (2001)
Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte – Aufgabe - Rechtsprechung, hg. v. Limbach, Jutta. C. F. Müller, Heidelberg, 2000. 92 S.
Die Broschüre fällt unter die Kategorie moderner, durchgestylter und reich illustrierter Public Relations-Schriften, deren Wirkung nicht zuletzt durch das ansprechende Design bestimmt wird. Geboten werden Informationen über Geschichte, Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, das sich zugleich als höchstes deutsches Gericht und als Verfassungsorgan begreift. Für die bei aller Kürze zuverlässigen Texte ist Stephan Detjen verantwortlich, ein sachkundiger Journalist, für die graphische Gestaltung Verona Frensch und Karen Frisch. In einem Eigenbeitrag macht sich die Präsidentin Jutta Limbach Gedanken über den tieferen Sinn der Formel „Im Namen des Volkes“. Vizepräsident Hans-Jürgen Papier erläutert kurz und knapp den Doppelstatus des Bundesverfassungsgerichts. Rolf Lamprecht widmet sich dem dissenting vote, das allerdings nicht mehr eine Besonderheit des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch in der Landesverfassungsgerichtsbarkeit üblich ist.
Die Entwicklung der Rechtsprechung, die Detjen eingehend schildert (unter dem leider etwas mißverständlichen, auf das Institut der Verfassungsbeschwerden zielenden Titel „Ein Gericht der Bürger“), wird durch die Beiträge zweier 1999 ausgeschiedener Richter ergänzt. Dieter Grimm erläutert und verteidigt die oft umstrittene Rechtsprechung zu den Grundrechten, Paul Kirchhof untersucht das Verhältnis von Kontinuität und Erneuerung in der Verfassungsrechtsprechung, die er als gedankliche Begegnung mit der Sprech- und Sichtweise der Beteiligten und den sprachlichen Vorgaben des Gesetzes versteht.
In dem an sich gelungenen Kapitel Detjens über die Akzeptanz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätte man sich eine ausführlichere Erörterung jener Erscheinung gewünscht, die vor alle |