Kultur und Lebensweise der Deutschen aus Ostmitteleuropa. Kontinuitäten und Brüche vor und nach 1945, hg. v. Bogade, Marco/Fendl, Elisabeth (= Forschungen und Quellen zur Kirchen- und Kulturgeschichte der Deutschen in Ostmittel- und Südosteuropa 50). Böhlau, Wien 2018. 208 S., Abb., Taf. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Die Erde ist sehr vielfältig gestaltet und deshalb für den Menschen wie auch für andere Lebewesen in unterschiedlichen Zeiten nicht überall gleich günstig. Vor allem aus diesem Grunde ist der Mensch seit seiner Entstehung immer wieder von einem Ort an einen anderen Ort gewandert. Dabei haben die günstigsten Stellen stets die größte Anziehungskraft ausgeübt, so dass die Besitzenden sich vielfach gegen Neuankömmlinge, die ihnen gegenüber Teilungen anstrebten, zu gewaltsamer Abwehr veranlasst sahen.
Eine umfangreiche Wanderungsbewegung hat in diesem Zusammenhang auch die Deutschen erfasst, die bei großer Zahl und ungenügenden Ernährungsmöglichkeiten während langer Jahrhunderte nach Süden, Osten oder Westen gezogen sind. Die Niederlage des Deutschen Reiches unter Adolf Hitler gegen die Alliierten des zweiten Weltkriegs hat dabei umfangreiche Flucht und Vertreibung aus dem Osten in die deutschsprachigen Kerngebiete nach sich gezogen. Der vorliegende Sammelband zu dieser Thematik beruht auf einer international besetzten Tagung des Instituts für Kirchen- und Kulturgeschichte der Deutschen in Ostmittel- und Südosteuropa e. V. in Tübingen.
Er enthält nach einem kurzen Vorwort der als Kunsthistoriker und Volkskundlerin tätigen Herausgeber und nach einer Einführung Rainer Bendels insgesamt neun Referate, die mit dem Weg von Grenz- und Auslandsdeutschen zu Flüchtlingen und Vertriebenen und der Schilderung der Rolle kirchlicher Verbände bei der „Rettung des Kulturguts“ beginnen. Danach werden vielfältige Einzelgegenstände wie die Regnitzau-Siedlung in Hirschaid, die Kultgeschichte der Dorothea von Montau, Otto Herbert Hajeks Ar |
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Verfassungsdenker. Deutschland und Österreich 1870-1970, hg. v. Lehnert, Detlef (= Historische Demokratieforschung 11). Metropol, Berlin 2017. 360 S. Angezeigt von Gerhard Köbler |
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Die seit dem 14. Jahrhundert belegte Verfassung hat erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts grundsätzliche rechtliche Bedeutung erlangt, nachdem in Virginia in Nordamerika die Bill of Rights zu einer besonderen Form gefunden hatte. Seitdem sind formelle Verfassungen nahezu eine Selbverständlichkeit für jeden Staat geworden. Seit dieser Zeit hat dementsprechend das Denken in, von und über Verfassung besonderes Gewicht, sodass sich die Kategorie der Verfassungsdenker unterschiedlicher Herkunft bilden lässt.
Mit ihr beschäftigt sich der vorliegende, mit Abbildungen Hans Kelsens (Bundesverfassungsgesetz Österreichs 1920), Carl Schmitts (Verfassungslehre) und Wolfgang Abendroths (Kampf um Verfassungspositionen) geschmückte Band elf der von dem 1955 geborenen, für Politikwissenschaft an der Freien Universität Berlin tätigen Herausgeber ebenfalls herausgegebenen Gesamtreihe für historische Demokratieforschung. Er enthält insgesamt dreizehn Beiträge. Diese sind nach einer einführenden interdisziplinären Annäherung des Herausgebers in drei Teile gegliedert. Diese reichen chronologisch von dem Kaiserreich bis zu der Republik sowie von der Weimarer und ersten Republik bis zur Nachkriegsperiode und bis zu den Verfassungslehren der Nachkriegsdekaden mit ideenhistorischen und realhistorischen Rückblenden.
Den Beginn bildet dabei Ewald Grothes Untersuchung von Otto Hintzes Staatenbildung und Verfassungsentwicklung. Danach werden Otto von Gierke, Hugo Preuß, Robert Redslob, Leo Wittmayer, Heinrich Neisser, Adolf Julius Merkls, Willibalt Apelt, Hans Nawiasky, Carl Schmitt, Lassalle, Kelsen und Karl Loewenstein sowie Wolfgang Abendroth betrachtet. Den Beschluss des vielfältige Einsichten bietenden Sammelbands bildet ein Verzeichnis der dreizehn beteiligten Autoren und Auto |
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Dorfner, Thomas, Mittler zwischen Haupt und Gliedern. Die Reichshofratsagenten und ihre Rolle im Verfahren (1658-1740) (= Verhandeln, Verfahren, Entscheiden – Historische Perspektiven 2). Aschendorff, Münster 2015. 304 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Der Reichshofrat bzw. der anfangs königliche oder kaiserliche Hofrat ist der nach mittelalterlichen Vorläufern (an dem 13. 12.) 1497 begründete Hofrat (für Rechtssachen aus Reich und Erbländern und Gnadensachen) des Königs bzw. des Kaisers des Heiligen römischen Reiches in Wien (1559 Reichshofrat, Ordnung von dem 3. 4. 1559). Er wird zunächst zur obersten Regierung und Justizbehörde bestimmt und übt die nie endgültig und umfassend festgelegten Reservatrechte des Kaisers aus. Er entwickelt sich aber allmählich zu einem mit dem Reichskammergericht der Reichsstände konkurrierenden Gericht des ihn allein besetzenden und schwach finanzierenden Kaisers und ist mit dem Hofratspräsidenten als Vertreter des Kaisers und mit 12 bis 34 Räten besetzt, die den mehr als 10 Millionen Reichsangehörigen gegenüberstehen, so dass Mittler naheliegend sind.
Mit ihnen beschäftigt sich die von Sabine Ullmann in dem Sommer 2008 angestoßene, in dem Rahmen des Leibniz-Projekts Barbara Stollberg-Rilingers in die Tat umgesetzte, in dem März 2014 von der philosophischen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des nach Abitur und Zivildienst ab 2002 in Geschichte der frühen Neuzeit, Politikwissenschaft, bayerischer und schwäbischer Landesgeschichte in Augsburg ausgebildeten, dort als studentische und wissenschaftliche Hilfskraft Johannes Burkhardts und seit 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter seiner Betreuerin tätigen und nach der Promotion an das Historische Institut der Technischen Hochschule Aachen gewechselten Verfassers. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über den Gegenstand, die Forschung, die Quellen, die zentralen Analysekategorien der Formalität und Informalität, die Methode sowie d |
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Chartularium Sangallense, Band 13 (1405-1411), bearb. v. Clavadetscher, Otto P./Sonderegger, Stefan. Thorbecke, Ostfildern 2017. XXI, 778 S., 73 Abb. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Der Mensch hat seine bisherige Stellung auf der Erde und in der ihm dadurch zugänglichen Welt mit Hilfe seines Verstands erlangt, der ihm die Sprache und die Schrift sowie zahlreicher darauf aufbauende Erfindungen und Erkenntnisse ermöglicht hat. Seit den ersten, Wissen von einem Sprecher zu einem Hörer vermittelnden Wörtern und seit den ersten, Laute leicht sichtbar und damit auch einigermaßen haltbar machenden Buchstaben hat er mit diesen Mitteln eine mehr und mehr in das Unendliche wachsende Vielzahl von Informationen und Nachrichten geschaffen. Ein wichtiger Schritt auf diesem weiten Weg von den Anfängen bis zu der Gegenwart ist die Gedankenerklärungen verkörpernde Urkunde, wie sie in dem aus einer um 612 errichteten Zelle des heiligen Gallus erwachsenden Kloster Sankt Gallen südlich des Bodensees für das Mittelalter beispielhaft überliefert ist.
Nach dem namens der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft von Staatsarchivar Stefan Gemperli vorangestellten kurzen Vorwort folgt der vorliegende Band den Bänden 3 (1983), 4 (1985), 5 (1988), 6 (1990), 7 (1993), 8 (1998), 9 (2003), 10 (2007), 11 (2009) und 12 (2012). Er ersetzt die Nummern 2330 bis 2510 sowie die chronologisch hierher gehörenden Anhänge der Teile 4 und 5 des Urkundenbuchs der Abtei Sankt Gallen Hermann Wartmanns (1835-1929), der 1863 mit der Veröffentlichung der Urkunden begann (Teil 3 1882, Teil 4 1899, Teil 5 1913). Damit ist das Projekt Chartularium Sangallense Band 3 bis Band 13 zu einem überaus glücklichen und erfolgreichen Abschluss gebracht.
Der vorliegende Band beginnt in der Nummer 7501 mit einem Vergleich des Rheinecker Bürgers Wilhelm Buscher mit der Stadt Sankt Gallen von dem 4. Januar 1405 wegen der Zerstörung seines Hauses und endet in der Nummer 8071 mit einer auf den 17. Dez |
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Breuer, Stefan, Die Nordische Bewegung in der Weimarer Republik (= Kultur- und sozialwissenschaftliche Studien 18). Harrassowitz, Wiesbaden 2018. VI, 270 S., 5 Abb. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Die für die Orientierung auf der Erde hilfreichen Himmelsrichtungen sind dem Menschen vorgegeben, indem die Erdachse an einem Ende nach Norden zeigt und an dem anderen Ende nach Süden sowie die Drehrichtung der Erde um diese Erdachse nach Osten verläuft, in dem die Sonne für den Menschen aufzugehen scheint, weshalb sie scheinbar in dem Westen untergeht. Mit diesen naturgegebenen wertfreien Ausrichtungen hat sich der vermutlich bald nach seiner Entstehung tatsächlich. Hie und da hat er mit ihnen auch immer wieder Wertungen verbunden.
Mit einem besonderen Aspekt der nordischen Bewegung beschäftigt sich der vorliegende Band der von Stefan Breuer, Eckart Otto und Hubert Treiber herausgegebenen gesamten Reihe, der von dem in Eisenach 1948 geborenen, in Politikwissenschaft, Geschichte und Philosophie an den Universitäten Main, München und Berlin ausgebildeten, nach Promotion und Habilitation als Professor für Soziologie zunächst an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik und nach deren Unterstellung unter die Universität Hamburg dort tätigen, zu den bekanntesten Kennern der Schriften Max Webers zählenden Verfassers. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in insgesamt fünf Kapitel. Sie betreffen die Idolatrie des Nordens, die Grundlegungen des nordischen Gedankens durch Hans F. K. Günther und Ludwig Ferdinand Clauß, den Weg vom nordischen Gedanken zu der nordischen Bewegung, den Streit um den nordischen Gedanken und schließlich die Entwicklung von der nordischen Bewegung zu dem nationalsozialistischen Regime.
Das Werk hat unmittelbar nach seinem Erscheinen das Interesse eines besonderen Sachkenners erweckt. Daher genügt an dieser Stelle ein allgemeiner Hinweis. In dem Kern geht es dem Verfasser um einen umfassenden Einblick |
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Neumeyer, Teresa, Dinkelsbühl- Der ehemalige Landkreis (= Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 40). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2018. LVII, 630 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Der weitgehende Teil des vorliegenden gewichtigen Bandes des Historischen Atlasses von Bayern wurde nach dem kurzen Vorwort in dem Mai 2014 als Dissertation mit dem hauptsächlich für die Verfasserin aussagekräftigen Haupttitel „Jemand muß doch die Landes-Hoheit haben …“ und dem allgemeiner verständlichen Untertitel Herrschaftskonflikte im Altlandkeis Dinkelsbühl an der geschichts- und gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Eichstätt-Ingolstadt eingereicht und in dem Dezember 2014 verteidigt. Betreut wurde das Vorhaben umfassend von Sabine Ullmann. Bis Juni 2017 wurde der Text um den Teil I A II-IV sowie Teil I B erweitert, korrigiert und um neuere Literatur bis August 2015 ergänzt.
Gegliedert ist das von Altentrüdingen über Dinkelsbühl, Dühren, Gerolfingen, Grüb, Himmerstall, Langfurth, sechsmal Neumühle, Obermögersheim, Röckingen, Schafhof, Schobdach, Sinbronn, Wassertrüdingen und Zwernberg mehr als 180 Ortschaften mit oft gemeinsamen sowie streitigen Herrschaftsverhältnissen umfassende Werk insgesamt in vier Teile Sie betreffen die Entwicklung von Herrschaft in dem früheren, zu Beginn des 19. Jahrhunderts aus den Bezirksämtern Dinkelsbühl und Wassertrüdingen gebildeten und 1972 in dem Landkreis Ansbach aufgegangenen Landkreis Dinkelsbühl bis zu dem Ende des alten Reiches, Herrschaft im Konflikt – ein praxeologischer und diskursanalytischer Ansatz zur Herrschaft und zum Begriff der Landeshoheit im fränkisch-schwäbischen Raum, Statistik der Ämter und Ortschaften am Ende des alten Reiches (1792) und schließlich Veränderungen in der Verwaltungsorganisation von der preußischen Zeit bis heute. Vorangestellt sind die umfangreichen archivalischen und ungedruckten Quellen, die Druckschriften und Literatur, d |
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Alles, Matthias, Haftung des Konkursverwalters bei der Fortführung insolventer Unternehmen. Wege und Irrwege der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts (= Rechtsprechung, Materialien und Studien 32). Klostermann, Frankfurt am Main 2016. XI, 281 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Alles, Matthias, Haftung des Konkursverwalters bei der Fortführung insolventer Unternehmen. Wege und Irrwege der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts (= Rechtsprechung, Materialien und Studien 32). Klostermann, Frankfurt am Main 2016. XI, 281 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Bereits in dem spätantiken römischen Recht wird das Vermögen eines Schuldners in seiner Gesamtheit bei Überschuldung gegenüber mehreren Gläubigern in einer Gesamtvollstreckung verwertet. Demgegenüber gilt in dem Mittelalter zunächst der Grundsatz des Vorrangs der jeweiligen Einzelvollstreckung, doch setzt sich allmählich der Gedanke der quotenmäßigen Aufteilung des Vermögens eines zahlungsunfähigen Schuldners unter mehrere Gläubiger durch. Für das dabei erforderliche Verfahren wird dabei ein besonderer Konkursverwalter eingesetzt, der mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Verwaltungsrechte des Schuldners übernimmt.
Mit einem besonderen Aspekt der dabei entstehenden Rechtsfragen beschäftigt sich die vom von Ulrich Falk betreute und 2013 von der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim als Dissertation angenommene Untersuchung des 1985 geboren und zeitweise an dem Lehrstuhl seines Betreuers tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in sechs Sachkapitel. Diese betreffen die Zwangsvergleichsbürgenurteile des Reichsgerichts der Jahre 1910/1912, die Fortführung einer ausgewogenen Rechtsprechungslinie in der Folgezeit in sieben Urteilen des Reichsgerichts, die plötzliche Haftungsverschärfung durch das Zubehörurteil des Reichsgerichts von 1935, die Fortführung der verschärften Haftung durch den Bundesgerichtshof, die Selbstbestimmung auf eine begrenzte Verwalterhaftung und einen Ausblick in das geltende Recht.
In seinem zusammenfassenden Ergebnis sieht der die drei wichtigsten Urteile in dem Anhang wiedegebende Verfasser in den beiden Zwangsvergleichsbürgenurteilen des Reichsgerichts von 1910/19 |
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Der Bürge einst und jetzt. Festschrift für Alfons Bürge, hg. v. Babusiaux, Ulrike/Nobel, Peter/Platschek, Johannes. Schulthess, Zürich 2017. VI, 777 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Der Name des Menschen dürfte nach der Ausbildung der Sprache entstanden sein, als die Größe einer Gruppe eine individuelle Kennzeichnung des Einzelnen als sinnvoll erscheinen ließ, ohne dass in der Gegenwart hierfür eine bestimmte Angbe von Ort und Zeit möglich ist. In der ersten schriftlichen Überlieferung ist er jedenfalls bereits belegt, wobei in vielen Fällen eine sinnvolle inhaltliche Einbindung in das jeweils umgebende Sprachgefüge gelingt. Allgemeiner Grundsatz dürfte dabei sein, dass jede sprachliche Äußerung des Menschen ein Motiv hat, auch wenn dieses in manchen Fällen nachträglich nicht mehr sicher erkennbar ist.
Bei dem in Winterthur in der Schweiz an dem 12. Oktober 1947 geborenen und nach dem in Zürich 1966 begonnenen Studium der klassischen Philologie 1972 auf Grund einer von Heinz Haffter betreuten Dissertation über die Juristenkomik in Ciceros Rede Pro Murena philosophisch promovierten und nach dem wohl dadurch angeregten Studium der Rechtswissenschaft in Zürich und Salzburg 1979 bei Hans Peter mir einer Dissertation über Retentio in dem römischen Sachen- und Obligationenrecht juristisch promovierten, seit 1982 als Rechtsanwalt in Zürich wirkenden und nach einem gleichzeitigen Habilitationsstipendium des schweizerischen Nationalfonds bei Theo Mayer-Maly in Salzburg 1987 auf Grund einer Schrift über das französische Privatrecht im 19. Jahrhundert habilitierten und bald danach nach München wechselnden und nach einer Zwischenstation in Saarbrücken dort bis zu seiner Emeritierung tätigen Jubilar dürfte das Motiv für den Familiennamen am ehesten gewesen sein, dass einer seiner männlichen Vorfahren irgendwo irgendwann als Bürge gewirkt hat. Diese allgemeinsprachliche Bezeichnung ist vor dem Ende des 8. Jahrhunderts in den Quellen belegt und wir |
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Ohse, Tom Christian, Die Bedeutung der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts zur polizeilichen Verantwortlichkeit für unsere heutige Dogmatik. Driesen GmbH, Taunusstein 2017. XXIII, 609 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ohse, Tom Christian, Die Bedeutung der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts zur polizeilichen Verantwortlichkeit für unsere heutige Dogmatik. Driesen GmbH, Taunusstein 2017. XXIII, 609 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Innerhalb der Vielzahl der unterschiedlichen Gerichte des deutschen Sprachraums hat das Oberverwaltungsgericht Preußens eine hervorgehobene Stellung. Sie beruht nicht zuletzt darauf, dass das Verwaltungsrecht in dem Verhältnis zu Privatrecht, Strafrecht und Prozessrecht lange Zeit von der Gesetzgebung wie auch von der Rechtswissenschaft vernachlässigt wurde. Bis weit in das 19. Jahrhundert hinein gab es weder eine Verwaltungsrechtswissenschaft noch ein Verwaltungsgericht, weshalb die einem Gesetz Badens folgende Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Preußens durch das Verwaltungsgerichtsgesetz Preußens von dem 5. Oktober 1875 einen Meilenstein in der Geschichte des Verwaltungsrechts bedeutete.
Mit einem besonderen Aspekt der damit verbundenen Entwicklung beschäftigt sich die von Thomas Mann angeregte und betreute, in dem Sommersemester 2014 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommene gewichtige Dissertation des 1979 geborenen, zeitweise an dem Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht seines Betreuers tätigen und 2012 in Bremen als Rechtsanwalt niedergelassenen Verfassers. Sie gliedert sich in insgesamt drei Teile. Diese betreffen das preußische Oberverwaltungsgericht und das Polizeirecht, die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts zu der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit und ein Gesamtresümee.
In diesem weiten Rahmen behandelt der Verfasser innerhalb der Verantwortlichkeit bzw. Polizeipflicht an Hand zahlreicher teils in den 106 Bänden der amtlichen Sammlung, teils auch darüber hinaus veröffentlichter Urteile die Lehre der unmittelbaren Verursachung, die Rechtsfigur des Zweckveranlassers, die materielle Polizeipflicht, die Verantw |
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Leidenschaftliches Rechtsdenken. Interdisziplinäre Beiträge zum 70. Geburtstag von Wolfgang Schild, hg. v. Zabel, Benno/Kretschmer, Bernhard. Königshausen & Neumann, Würzburg 2018. VIII, 235 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Leidenschaftliches Rechtsdenken. Interdisziplinäre Beiträge zum 70. Geburtstag von Wolfgang Schild, hg. v. Zabel, Benno/Kretschmer, Bernhard. Königshausen & Neumann, Würzburg 2018. VIII, 235 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Wolfgang Schild wurde in Wien an dem 2. November 1946 als Sohn eines Polizeibeamten geboren und nach dem Studium der Rechtswissenschaft in seiner Geburtsstadt 1967 (!) promoviert sowie in München 1977 habilitiert und umgehend nach Bielefeld berufen. Die in dem vorliegenden Band versammelten Beiträge gehen auf ein Symposium zurück, das aus Anlass des 70. Geburtstags des Jubilars in dem November 2016 an dem Zentrum interdisziplinäre Forschung in Bielefeld stattgefunden hat. Diese Form wurde nach dem kurzen Vorwort der Herausgeber bewusst gewählt, um sowohl der wissenschaftlichen Diskussion wie auch der freundschaftlichen Begegnung breiten Raum zu geben, so dass die Vortragenden und Autoren Gelegenheit hatten, auf besondere individuelle Weise zu gratulieren.
Insgesamt umfasst der Rechtsphilosophie, Strafrecht, Kriminologie, Rechtsikonologie, Strafrechtsgeschichte, Musikwissenschaft und Literaturwissenschaft verbindende Sammelband elf Beiträge aus diesen sehr unterschiedlichen Fachgebieten. Zunächst würdigt dabei nach dem kurzen Vorwort Kurt Seelmann Wolfgang Schild als einen vielseitigen und tiefgründigen Rechtsphilosophen. Danach untersucht Benno Zabel die Würde in Zeiten der Werte, fragt Gunter Gebauer, ob der Kampf gegen Doping noch einen Sinn hat und betrachtet Ralf Kölbel die Verfahrensgerechtigkeit und die Leistungen des Strafprozessrechts an Hand des Strafrichters in der Hauptverhandlung.
Walter Gropp stellt Überlegungen zu dem Anforderungsprofil einer Universitätsprofessur an, Heiner Lück zu dem Carpzov-Epitaph in dem Neuen Paulinum der Universität Leipzig und Gernot Kocher zu dem Verhältnis von Rechtsverfolgung und Körpersprache. Wolfgang Behringer behandelt die Wechselwirkung von Dämonologie und |
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Rückert, Joachim, Unrecht durch Recht. Zur Rechtsgeschichte der NS-Zeit (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 96). Mohr Siebeck, Tübingen 2018. VIII, 386 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rückert, Joachim, Unrecht durch Recht. Zur Rechtsgeschichte der NS-Zeit (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 96). Mohr Siebeck, Tübingen 2018. VIII, 386 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Das von den Menschen in dem Laufe ihrer Geschichte entwickelte Recht hat als Kehrseite das Unrecht und sein hauptsächlicher Zweck ist die Beseitigung des in der Wirklichkeit bestehenden oder geschehenden Unrechts. Meist sind dabei in einer Angelegenheit zwei Seiten beteiligt, von denen eine Partei Unrecht tut oder aufrechterhält und die andere Partei Unrecht erleidet und sich um Abhilfe durch eine höhere Macht bemüht. Nicht immer, aber zumindest manchmal, behaupten dabei beide Beteiligte, dass ihr Verhalten Recht ist und das Verhalten der Gegenseite Unrecht.
Mit dieser Problematik hat sich der in Pöttmes bei Aichach nach dem Ende des zweiten Weltkriegs an dem 16. August 1945 geborene, 1972 bei Sten Gagnér in München mit einer Dissertation über August Ludwig Reyschers Leben und Rechtstheorie 1802-1880 promovierte und 1982 mit einer Schrift über Idealismus, Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny habilitierte und danach in Hannover und Frankfurt am Main wirkende Joachim Rückert an vielen Beispielen des mittleren 20. Jahrhunderts zeitlebens beschäftigt. In diesem Zusammenhang hat er vielfältige kleinere Studien zu wichtigen Einzelfragen verfasst. Eine erste Bilanz hat er zuletzt unter dem Titel Rückert, Joachim, Abschiede vom Unrecht – Zur Rechtsgeschichte nach 1945 (= Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 87). Mohr Siebeck, Tübingen 2015 VIII, 573 S. vorgelegt.
Dem folgen nunmehr zwölf kleinere Beiträge zu der Rechtsgeschichte der nationalsozialistischen Zeit, die in drei Gruppen über Unrecht durch Recht – Strukturen, Wissenschaftsfelder und Rechtsbereiche sowie in Exempla (Eugen Bolz, Kreisauer Kreis, zwölf Jahre „Dienst am Recht“) gegliedert sind. In ihnen werden etwa das Profil der Rechtsgeschichte der nationalso |
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Criste, Cristian, Voluntas auditorum. Forensische Rollenbilder und emotionale Performanzen in den spätrepublikanischen quaestiones (= Kalliope 15). Winter, Heidelberg 2018. 404 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Criste, Cristian, Voluntas auditorum. Forensische Rollenbilder und emotionale Performanzen in den spätrepublikanischen quaestiones (= Kalliope 15). Winter, Heidelberg 2018. 404 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Für forensische Rollenbilder entwickeln sich seit Beginn förmlicher Verfahren der Menschen einzelne Gepflogenheiten, die sich in dem Laufe der Zeit zu festen Regeln verdichten können. Diese werden meist nicht besonders zu einem eigenen Ausdruck gebracht. Sie können sich bei sorgfältiger Betrachtung der Überlieferung aber doch mehr oder weniger zuverlässig erkennen lassen.
Mit einem Teilaspekt dieser Thematik befasst sich die von Jens-Uwe Krause betreute und in dem Sommersemester 2015 von der Fakultät für Geschichts- und Kunstwissenschaften der Universität München angenommene Dissertation des Verfassers über die gesellschaftliche Dimension der antiken Rhetorik, die ihn seit einem Hauptseminar über attische Gerichtsverfahren besonders interessiert hat. Gegliedert ist die Untersuchung nach einem Vorwort, einer Einleitung über das officium facultatis oratoriae, den wissenschaftsgeschichtlichen Hintergrund, die Methode, die Fragestellung und Gliederung der Arbeit sowie die Forschung und einem intradisziplinären Präludium über die kulturellen Grundlagen der quaestio des römischen Prozesses sowie die Relevnnz der veröffentlichten Fassungen in zwei Teile mit je zwei Kapiteln. Davon behandelt der erste Teil die forensischen Rollenbilder und der zweite Teil die emotionalen Performanzen.
In diesem Rahmen untersucht der Verfasser an Hand der verfügbaren Quellen das Verhalten der Verteidiger, Ankläger und Richter der späten Republik in Rom. Er gelangt dabei zu zahlreichen weiterführenden Einsichten, wie etwa, dass die Richter ihrem Urteil nicht nur glauben, sondern dabei auch dem Grundkonzept der aequitas zu einem Durchbruch verhelfen wollten und die Rollenbilder der Anwälte den Sinn der für das öffentliche Leben grundlegenden Einricht |
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Bumke, Christian, Rechtsdogmatik. Eine Disziplin und ihre Arbeitsweise – zugleich eine Studie über das rechtsdogmatische Arbeiten Friedrich Carl von Savignys. Mohr Siebeck, Tübingen 2017. XII. 284 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bumke, Christian, Rechtsdogmatik. Eine Disziplin und ihre Arbeitsweise – zugleich eine Studie über das rechtsdogmatische Arbeiten Friedrich Carl von Savignys. Mohr Siebeck, Tübingen 2017. XII. 284 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Das als Wort des Deutschen vor 1564 aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommene Dogma ist ganz allgemein der Lehrsatz, die Lehrmeinung oder der Grundsatz, insbesondere in einer durch das Glauben geprägten Religion. Zu ihm ist etwas später das Adjektiv dogmatisch und das weitere Substantiv Dogmatik hinzugetreten. Demgegenüber ist eine besondere Rechtsdogmatik als wissenschaftliche Behandlung und Darstellung des geltenden Rechtes wohl erst in dem 20. Jahrhundert aufgegriffen worden.
Mit ihr beschäftigt sich die vorliegende, in sechs Jahren gereifte Untersuchung des in Stoneham 1963 geborenen, in der Rechtswissenschaft in Regensburg und Köln ausgebildeten, nach der ersten juristischen Staatsprüfung des Jahres 1991 ab 1993 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Humboldt-Universität in Berlin tätigen, 1996 in Köln mit einer Dissertation über den Grundrechtsvorbehalt promovierten und nach der zweiten juristischen Staatsprüfung des Jahres 1997 als Assistent Gunnar Folke Schupperts 2003 mit einer Schrift über relative Rechtswidrigkeit – Systembildung und Binnendifferenzierungen im öffentlichen Recht habilitierten und nach Lehrstuhlvertretungen in Frankfurt am Main und Augsburg 2005 an die Bucerius Law School in Hamburg berufenen Verfassers. Sie gliedert sich nach einem kurzen Vorwort und einer Einführung in zwei Teile zu je drei Kapiteln. Der erste Teil versteht sich als Annäherungen an eine Disziplin der Rechtswissenschaft, der zweite Teil beschreibt Savignys Ordnung des positiven Rechtes in den Kapiteln Denkweisen und Arbeitsweise.
Die Rechtsdogmatik lässt sich nach dem auf Franz Wieacker und viele andere zurückgreifenden Verfasser als eine Disziplin beschreiben, die das positive Recht |
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Falkowski, Christian D., Europa für uns. Warum wir Europa brauchen?, 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden 2018. 288 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Falkowski, Christian D., Europa für uns. Warum wir Europa brauchen?, 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden 2018. 288 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Wie die Menschen, so sind auch die von ihnen in dem Verlauf der zivilisatorischen Entwicklung geschaffenen Staaten einzelne Einheiten, die mit einander in einem ständigen Wettbewerb um Macht und Einfluss stehen. In diesem steten Ringen um Bedeutung ist nicht nur das intellektuelle Geschick, sondern auch die reale Kraft von Gewicht. Aus diesem Grunde haben größere politische Gebilde wie die Vereinigten Staaten von Amerika oder China vielfach günstigere Aussichten als kleinere Wettbewerber wie Monaco, Gibraltar, Nauru, Macao oder TuvaluUnion .
Mit einer besonderen Einzelfrage dieser allgemeinen Thematik beschäftigt sich das 2011 in einem Umfang von 225 Seiten erstmals vorgelegte schlanke Werk des von 1968 bis 1972 an der Technischen Universität Darmstadt in politischer Ökonomie, Betriebswirtschaftslehre, Mathematik und Maschinenbau bzw. Thermodynamik ausgebildeten und danach mehr als 35 Jahre international überwiegend in dem Bereich Außenbeziehungen der Europäischen tätigen Verfassers. Als Botschafter leitete er Delegationen der Europäischen Union in Pakistan, Jordanien bzw. Jemen, Ägypten und Wien und wirkte als Direktor des diplomatischen Außendiensts der Kommission. Er geht in seinen Darlegungen davon aus, dass die an Schädigungen durch den zweiten Weltkrieg anknüpfenden Bemühungen um Rüstungskontrolle durch Vergemeinschaftung nationaler Rüstungsindustrien die politische Lage in Europa verbessert haben.
Gegliedert ist das interessante Plädoyer für Europa nach einer sachkundigen Einführung in zwei Teile. Diese betreffen die Frage Warum Europa? mit Betrachtungen über Europa in der Welt von gestern, Europa in der Welt von heute und Europa in der Welt von morgen (mit Ausblicken auf China, Indien, Japan, die Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien und Russland) und die weitere Frage Welches E |
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Lück, Heiner, Zur Entwicklung des landwirtschaftlichen Siedlungs- und Grundstücksrechts seit dem späten 19. Jahrhundert. Eine rechtshistorische Skizze. Universitätsverlag Halle-Wittenberg, Halle an der Saale 2017. XVII, 166 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lück, Heiner, Zur Entwicklung des landwirtschaftlichen Siedlungs- und Grundstücksrechts seit dem späten 19. Jahrhundert. Eine rechtshistorische Skizze. Universitätsverlag Halle-Wittenberg, Halle an der Saale 2017. XVII, 166 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Nach dem kurzen Vorwort des vorliegenden, mit einem August Bebel und in ähnlichen Worten Helmut Kohl zugeschriebenen Zitat einsetzenden Werkes beruht dieses auf dem 25. Jahrestag der Neugründung der Landgesellschaft(en) in Sachsen-Anhalt in dem Jahre 2015. Neben diesem hilfreichen Rückgriff auf die Herstellung deutscher Einheit in dem Jahre 1990 verweist Willy Boß als Geschäftsführer der Landgesellschaft auf zwei weitere geschichtliche Ereignisse, die des Gedenkens wert sind. 1913 wurde die Siedlungsgesellschaft Sachsenland gegründet und 1919 wurde das Reichssiedlungsgesetz geschaffen.
Nach der anschließenden Vorbemerkung des Verfassers ist die vorliegende Publikation aus einem Vortrag erwachsen, den er in Magdeburg an dem 29. Oktober 2015 anlässlich des Jubiläums der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt gehalten hat. Er bildet die Grundlage für seine noch unvollständige Geschichte des landwirtschaftlichen Siedlungsrechts und Grundstücksrechts des späten 19. Jahrhunderts und des 20. Jahrhunderts. In dem Vordergrund steht dabei die Vorstellung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Periodisierung der neueren deutschen Rechtsgeschichte.
Dementsprechend gliedert sich die interessante, auch einige ungedruckte Quellen verwertende und Personen wie Orte von Alpen bis Zürich in den Ausführungen aufschließende Studie in acht Abschnitte. Sie betreffen die Rechtsgrundlagen für Siedlung und Grundstücksverkehr in dem Deutschen Rich zwischen 1871 und 1918, die Siedlungspolitik und das Siedlungsrecht zwischen 1919 und 1933 mit dem noch vor der Verabschiedung der Reichsverfassung (31. Juli 1919) erlassenen Reichssiedlungsgesetz von dem 19. Juli 1919 in dem Mittelpunkt, „Si |
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Wasser – Wege – Wissen auf der iberischen Halbinsel – Eine Annäherung an das Studium der Wasserkultur von der römischen Antike bis zur islamischen Zeit, hg. v. Czeguhn, Ignacio/Möller, Cosima/Quesada Morillas, Yolanda u. a. (= Berliner Schriften zur Rechtsgeschichte 8). Nomos, Baden-Baden 2018. 347 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wasser – Wege – Wissen auf der iberischen Halbinsel – Eine Annäherung an das Studium der Wasserkultur von der römischen Antike bis zur islamischen Zeit, hg. v. Czeguhn, Ignacio/Möller, Cosima/Quesada Morillas, Yolanda u. a. (= Berliner Schriften zur Rechtsgeschichte 8). Nomos, Baden-Baden 2018. 347 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Das aus den chemischen Elementen Sauerstoff und Wasserstoff gebildete, auf der Erde als durchsichtige, weitgehend farblose, geruchlose und geschmacklose Flüssigkeit, als Festkörper (Eis) und als Gas (Dampf) vorkommende Wasser ist Grundlage des dem Menschen bekannten Lebens. Da es für das menschliche Dasein unabdingbar ist, ist jeder auf seine angemessene Verfügbarkeit angewiesen. Dementsprechend ist das Wissen über die Wege des Wassers von herausragender Bedeutung für die gesamte Menschheit.
Mit einer besonderen Einzelfrage dieser allgemeinen Thematik befasste sich eine in Berlin von dem 9. bis zu dem 11. März 2016 abgehaltene international und interdisziplinär geprägte Tagung des Exzellenzclusters TOPOI an der Freien Universität Berlin. Sie versuchte die auf einer ersten Tagung untersuchten Fragestellungen zu intensivieren und zu vertiefen. Ihre insgesamt elf vorgetragenen Erkenntnisse stellt der vorliegende Band nunmehr gesammelt der Allgemeinheit zu gemeinschaftlicher Verfügung.
In diesem weiten Rahmen behandelt Cosima Möller den Schutz der Wassernutzung in dem römischen Recht und untersucht José Antonio López Nevot Las ordenanzas de aguas de Granada y su aplicación judicial en el siglo XVI. Andere Studien befassen sich mit dem Duero, die Verjährung des Liber iudiciorum, der Insel bei Bartolus, Andalusien, Vorschlägen des Kardinals Belluga, Notariatsformularen, Granada oder Kastilien. Eine Liste der 14 Autoren stellt die vorwiegend aus Spanien gekommenen Teilnehmer übersichtlich zusammen, während ein Sachregister des vielfältige und bedeutsame Einzelfragen ansprechenden Sammelwerks anscheinend als e |
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AAAKöbler, Gerhard, Bünde in der deutschen Landesgeschichte, 2018 |
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Das damit in seinen Grundzügen festgelegte «Historische Lexikon der deutschen Länder» will - ausgehend von der Reichsunmittelbarkeit im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) - in erster Linie in notwendiger Kürze alle wichtigeren Länder und Herrschaften der Deutschen im Sinne historischer, in ihrem Gewicht ganz unterschiedlicher Bausteine der gesamtdeutschen Entwicklung erfassen. Es nimmt dabei als seinen Ausgangspunkt, wie schon der Titel zeigt, den Begriff des Landes, wie er das Verfassungsrecht der Gegenwart kennzeichnet. Schon die verhältnismäßig wenigen Länder aber beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall in vielfacher Hinsicht ganz unterschiedlich. Diese Verschiedenheit nimmt zu, wenn man die weiteren deutschen oder deutschsprachigen Länder oder Staaten einbezieht und sie vervielfacht sich darüber hinaus, wenn man die tatsächliche geschichtliche Entwicklung berücksichtigt. Weil die gegenwärtigen Länder aus ganz unterschiedlichen, in mannigfaltiger Weise in der Dimension Zeit zugleich auch personengebundenen Ansatzpunkten (Herzogtümern, Fürstentümern, Grafschaften, Herrschaften, Herrlichkeiten, Gerichten, Städten, Dörfern, Tälern und Bünden) entstanden und von ganz verschiedenen Familien und Einzelmenschen geprägt sind, kann an dem formellen namengebenden Begriff des Landes nicht wirklich festgehalten werden. Vielmehr müssen inhaltlich zahllose weitere Gegebenheiten berücksichtigt werden, welche nicht selbst zum Land geworden, sondern in einem Land aufgegangen sind, ohne dass dies in jedem Zeitpunkt der geschichtlichen Entwicklung absehbar gewesen wäre. Über diesen noch immer engen und nicht immer leicht handhabbaren Rahmen hinaus sollen zahlreiche zusätzliche Artikel das Gesamtverständnis erleichtern. Bedeutsamere Einheiten sind dabei in der Regel ausführlicher, unbedeutendere kürzer beschrieben, gelegentlich sogar überhaupt nur ohne |
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AAAKöbler, Gerhard, Osttirol in der deutschen Landesgeschichte, 2018 |
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Görz (Grafschaft). 1101 gab Kaiser Otto III. G. (ital. Gorizia) am Isonzo in Oberitalien an Aquileja. Seit 1107 erscheinen aus der Familie der Meinhardiner (?) (Stammvater Meginhard [Meinhard] von Gilching ?, Vogt des Bischofs von Brixen, † 1011) Grafen von G., die ihre teilweise von den um 1125 ausgestorbenen Lurngaugrafen ererbten Güter um Lienz in Osttirol (Pustertal, Gailtal, Mölltal und Drautal) mit Vogteirechten des Patriarchats Aquileja am Isonzo, die sie (um 1122) als Lehnsleute der Grafen von Peilstein erlangten, vereinigten (um 1120 Görz?, 1146/1147 Benennung nach Görz). Im 13. Jahrhundert vergrößerten sie die Grafschaft zu Lasten des Patriarchats von der Wippach bis zum Isonzo. 1249/1253 erbten sie über die Tochter Albrechts III. von Tirol die südliche Hälfte der Grafschaft Tirol (Etschtal und Eisacktal) und im späten 13. Jh. erlangten sie die Pfalzgrafenwürde von Kärnten. 1267/1271 wurden die Güter in die 1335/1363 ausgestorbene Tiroler (Meinhard) und die Görzer Linie (Albert) geteilt. Die Görzer Linie erhielt die Grafschaft G., Gebiete in Istrien und Friaul sowie Allod im Pustertal von der Haslacher Klause abwärts und in Oberkärnten (vordere Grafschaft G.), vermochte aber infolge starker Schwächung durch weitere Teilungen von 1303 und 1323 die 1335/1363 beim Aussterben der Tiroler Linie entstandenen Ansprüche auf Tirol nicht gegen Habsburg durchzusetzen, sondern verlor trotz der 1365 erfolgten Anerkennung als Reichsfürsten schon 1374 auch Gebiete in Inneristrien (Grafschaft Mitterburg), in der Windischen Mark und um Möttling an Habsburg. 1500 erlosch die Görzer Linie. Ihre Güter (Lienz, Pustertal) kamen auf Grund von Erbverträgen an Habsburg und damit zum österreichischen Reichskreis. 1754 erfolgte die Vereinigung von G. mit Gradisca zu einer gefürsteten Grafschaft. Von 1809 bis 1814 war G. bei Frankreich. 1816 wurde nach der Rückkehr zu Österreich aus Görz, T |
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Ad fontes! Werner Schubert zum 75. Geburtstag, hg. v. Schäfer, Frank L./Schmoeckel, Mathias/Vormbaum, Thomas (= Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen 20). LIT, Berlin 2015. 157 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ad fontes! Werner Schubert zum 75. Geburtstag, hg. v. Schäfer, Frank L./Schmoeckel, Mathias/Vormbaum, Thomas (= Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen 20). LIT, Berlin 2015. 157 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Werner Schubert wurde in der Stadt Patschkau südwestlich Oppelns in Schlesien, die in der Gegenwart rund 7600 Einwohner zählt und in der nach dem Ende des zweiten Weltkriegs nur wenige Deutsche bleiben durften, an dem 15. August 1936 als Sohn eines Oberstudienrats geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Hamburg, Marburg und Münster wurde er 1966 bei Rudolf Gmür (1913-2002) in Münster mit einer Dissertation über die Entstehung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Besitz- und Eigentumsübertragung promoviert und 1974 als wissenschaftlicher Assistent Hermann Dilchers (1927-1996) in Bochum mit einer Habilitationsschrift über französisches Recht in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts habilitiert. Auf dieser vorzüglichen Grundlage wurde er 1977 auf den Lehrstuhl für Rechtsgeschichte der Neuzeit, römisches Recht und Zivilprozessrecht in Kiel berufen, den er bis zu seiner Emeritierung des Jahres 2001 wahrnahm.
Seit seiner Habilitation hat er vor allem zahllose Quellen in unermüdlicher Kontinuität ediert. Sie betreffen ausgehend von der Dissertation etwa die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896, die Gesetzrevision Preußens, die Reichsjustizgesetze, die Strafrechtsreform der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, das Aktienrecht, das Familienrecht, die Akademie für deutsches Recht der nationalsozialistisch beherrschten Zeit und die Urteilstätigkeit des Reichsgerichts. Wer immer ad fontes neuerer deutscher Rechtsgeschichte gelangen will, ist mit ad Schubert bestens beraten.
An dem 15. August 2011 jährte sich seine Geburt zu dem 75. Male. Deswegen fand zu seinen Ehren in dem Kaisersaal der Seeburg an der Kieler Förde an dem 14. Oktober 2011 ein Symposium statt, an dem die Herau |
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Amini, Seyavash, Digitale Kultur zum Pauschaltarif? Nomos, Baden-Baden 2017. 377 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen. |
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„Anlass, Inhalt und Grenzen einer Vision für das Urheberrecht der Zukunft“ lautet der anspruchsvolle und vielverheißende Untertitel einer Studie (zugleich Diss. München 2016), die sich den Gestaltungsgrenzen von Pauschalvergütungsmodellen für die Internetnutzung von immateriellen Gütern namentlich von Musik und Film umfassend widmet.
Nach einem Abriss des digitalen Verwertungsumfelds wird das juristische „digitale Dilemma“ der Funktionsstörungen und Defizite des geltenden Urheberrechts subtil dargestellt und diskutiert. Kompensationsprobleme und Kontrollprobleme bilden weitere Sachgegenständet. Die Analyse der Modelle, deren Umsetzungsmöglichkeiten und Funktionen, die Vorteile und Nachteile, die Schärfe der gegebenen Grenzen nationalen und internationalen Rechts werden durch ein eigenes Modell des Verfassers vervollständigt. Er sieht sein Ergebnis selbst als „visionär“ an, das an höherrangigem Recht und der Informationsrichtlinie scheitern müsse (S. 325).
Seine im Detail ausgefeilte Rahmenvorstellung, die er aber dennoch als rechtlich realisierbares Konzept ausbreitet (europäische Institutionalisierung der Kulturflatrate, Kumulierung eines umfassenden Verwertungsrechts, einfacher Erwerb von Nutzungsrechten, freiwillige Teilnahme von Rechtsinhabern zugleich gesetzlicher Regelfall der Teilnahme aber mit Opt-out-Möglichkeit) stellt in der Tat eine wagemutig in das an Bruchstellen reiche Feld der Utopie sich vorwagende Konzeption dar.
Dennoch sind solche zunächst einmal als Ausgeburten freier Fantasie gerne abqualifizierte Denkübungen für ein gesetzliches Pauschalvergütungsmodell bedenkenswert. Allein die hier vorgelegten rechtstatsächlichen Befunde über die Defizite des tradierten Urheberrechts im digitalen Zeitalter und die Problemfelder nationaler und internationaler Produktion, Verwertung und Rezept |
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Arlinghaus, Franz-Josef, Inklusion - Exklusion. Funktion und Formen des Rechts in der spätmittelalterlichen Stadt. Das Beispiel Köln (= Norm und Struktur. Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und früher Neuzeit 48). Böhlau, Köln 2018. 464 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Arlinghaus, Franz-Josef, Inklusion - Exklusion. Funktion und Formen des Rechts in der spätmittelalterlichen Stadt. Das Beispiel Köln (= Norm und Struktur. Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und früher Neuzeit 48). Böhlau, Köln 2018. 464 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Der Titel des vorliegenden Werkes ist sehr weit gefasst. Er eröffnet vielfältige Möglichkeiten. Im Mittelpunkt steht lediglich die Stadt Köln mit ihrem Recht in dem Spätmittelalter.
Nach dem Vorwort wurde das Werk des 1960 geborenen, nach einer Ausbildung zum Tischler von 1983 bis 1991 in Münster und Madrid mittlere Geschichte, Romanistik, Pädagogik und Wirtschaftspolitik studierenden, 1997 in Münster mit einer Dissertation unter dem Titel Zwischen Notiz und Bilanz – zur Eigendynamik des Schriftgebrauchs in der kaufmännischen Buchführung am Beispiel der Datini/di-Berto-Handelsgesellschaft in Avignon (1367-1373) promovierten Verfassers in dem Oktober 2006 als von Ingrid Baumgärtner begleitete und geförderte Habilitationsschrift an der Universität Kassel eingereicht und 2016/2017 durchgesehen, wobei die zwischenzeitlich erschienene Literatur zu dem Themengebiet aus Zeitgründen nur punktuell aufgenommen und eingearbeitet werden konnte. Es hat dem Verfasser große Freude bereitet, seinem „Team“ dabei zuzusehen, wie es mit großem Einsatz selbständig und reibungslos die nicht ganz einfachen Abläufe aufeinander abstimmte.
Die vorliegende Arbeit will eine Brücke schlagen zwischen den grundlegenden Strukturen der spätmittelalterlichen Stadtgesellschaft und den in ihr ausgebildeten Formen der Streitschlichtung. Sie geht dazu von einer mehr oder weniger alltäglichen Begebenheit des Jahres 1431 aus, nach der die Brüder Daym und Anthoenis van Weislinck gegen ein Verfahren vor dem Kölner Hochgericht eine Einrede (Inhibitie) des kirchlichen Gerichts erwirkt hatten. In diesem Zusammenhang geht es dem Verfasser nicht um tatsächlich durchgeführte Exklusion, sondern darum, di |
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Bachmann, Sarah A., Die kaiserliche Notariatspraxis im frühneuzeitlichen Hamburg (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 70). Böhlau, Wien 2017. 354 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Da der Mensch vor allem ein von Eigennutz getriebenes Lebewesen ist, hat er neben der Wirklichkeit auch noch eine Scheinwirklichkeit entwickelt. Zu ihr gehören Lüge, Täuschung und Betrug. Wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren hat sich eine Sicherung des einzelnen Lebens durch kontrollierende und korrigierende Mitmenschen als sinnvoll herausgestellt, zu denen im weitesten Sinne viele oder alle Juristen gehören können.
Mit einer ihrer seit vielen Jahrhunderten entstandenen Einzelgruppe beschäftigt sich die vorliegende Dissertation der 1973 geborenen, in Freiburg im Breisgau von Karin Nehlsen-von Stryk und Bernd Kannowski begeisternd ausgebildeten, von Tilman Repgen in Hamburg „quasi von der Straße zugelaufen“ weiter geförderten Verfasserin, deren Studie von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg 2015 als Dissertation angenommen wurde. Ihr Ergebnis wurde bereits von Werner Schubert als hervorragendem Sachkenner ausführlich besprochen. Deswegen genügen an dieser Stelle wenige formale Sätze.
Gegliedert ist die sachkundige ansprechende, auf dem Umschlag mit einer Abbildung aus dem Staatsarchiv Hamburg geschmückte Studie, die wohl auch ein auch ein aufschließendes Sachregister verdient hätte, nach einer Vorstellung der ungedruckten Quellen, der gedruckten Quellen und Literatur bis 1806 und der Literatur und Hilfsmittel seit 1806 in vier Sachkapitel und eine Zusammenfassung. Behandelt werden darin nacheinander Notare und ihre Schriftstücke seit dem antiken Schreibwesen, der notarielle Urkundenbeweis mit der fides im Mittelpunkt und die Freiheitswahrung als Grund für die Etablierung des kaiserlichen Notariats in Hamburg. In ihrem abschließenden Ergebnis zeigt die Auswertung von Testamenten, dass sich die |
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Beggio, Tommaso, Paul Koschaker (1879-1951). Rediscovering the Roman Foundations of European Legal Tradition. Winter, Heidelberg 2018). 332 S., Abb. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Beggio, Tommaso, Paul Koschaker (1879-1951). Rediscovering the Roman Foundations of European Legal Tradition. Winter, Heidelberg 2018). 332 S., Abb. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Paul Koschaker wurde in Klagenfurt an dem 19. April 1879 geboren. Nach dem Studium erst der Mathematik und danach der Rechtswissenschaft an der Universität Graz wurde er 1903 sub auspiciis imperatoris in der Rechtswissenschaft promoviert und nach einem Aufenthalt bei Ludwig Mitteis und Ernst Strohal in Leipzig 1905 in Graz habilitiert. 1908 wurde er als außerordentlicher Professor des römischen Rechts an der Universität Innsbruck ernannt und wechselte von dort 1909 als ordentlicher Professor nach Prag, 1915 nach Leipzig, 1936 nach Berlin und 1941 nach Tübingen, wo er 1946 emeritiert wurde, aber danach noch als Gastprofessor in München, Halle, Ankara sowie Bonn bis zu seinem Tode in Basel an dem 1. Juni 1951 wirkte.
Des fünffachen, für Rechtswissenschaft wie Philosophie ausgezeichneten Ehrendoktors von Athen, Freiburg im Breisgau, Oxford, Leipzig und Graz haben zwar bereits Gunter Wesener, Gerhard Ries, Michael P. Streck und Gero Dolezalek sowie viele andere an unterschiedlichen Stellen rühmend gedacht. Ausführlich geehrt wird Koschaker aber erst jetzt durch das vorliegende Werk, das nach seinem Vorwort als Teil eines umfassenderen Projekts über Reinventing the Foundations of European Legal Culture 1934-1964 des European Research Council entstand. Beheimatet war der Verfasser dabei von Oktober 2013 bis November 2017 an der Universität Helsinki.
Gegliedert ist die verdienstvolle, von einer neuen Aufgabenbeschreibung ausgehende Untersuchung nach einer ausführlichen Einleitung über die Zielsetzung, die Methode, den Literaturstand und die Fragestellung in fünf Sachkapitel. Sie orientieren sich an dem Weg von Graz nach Leipzig während der Jahre von 1897 bis 1936, der Tätigkeit in Berlin, der Tätigkeit in Tübingen, dem römischen Recht in der Krisenzeit und Kos |
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Betriebspensionen in Kollektivverträgen. Rechtsdogmatik und Sozialpolitik, hg. v. Reiner, Michael (= Schriften zur Alterssicherung 1). new academic press, Wien 2017. 136 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Ursprünglich war der Mensch grundsätzlich auf sich allein gestellt, so dass er nur überleben konnte, wenn er genügend Nahrung fand, andernfalls aber unterging und anderen Lebewesen kurzzeitig als Nahrung diente. Eine gewisse Absicherung konnte dabei die Familie oder auch die etwas größere Horde bieten. Bei diesem einfachen Zustand dürfte es bis zur Sesshaftigkeit und dem mit ihr verbundenen Zivilisationsfortschritt geblieben sein.
Wohl als Folge von Aufklärung und Industrialisierung begründete dann Otto von Bismarck zwecks Sicherung der Herrschaft in Abwehr sozialistischer Parteien in dem Deutschen Reich 1881 die Sozialversicherung, die leicht im Zuge eines gesetzlich auferlegten Generationenvertrags ausreichend finanziert werden konnte, solange eine hohe Geburtenrate und eine niedrige Lebenserwartung den verwaltenden Trägern ein einfaches Wirtschaften ermöglichten. Wie der Herausgeber aber schon in seinem Vorwort betont, wird auf Grund der stetig sinkenden Geburtenrate und dem ständigen Anstieg der Lebenserwartung als Folge der damit langfristig sinkenden Ersatzrate in der ersten Pensionssäule die Nachfrage nach durch Abwälzung der Kosten über die Preise auf die Verbraucher möglichst kostengünstig erwerbbarer Zusatzvorsorge zunehmen. Mit einigen dadurch entstehenden Fragen befasste sich eine in Wien an dem 10. Oktober 2016 abgehaltene Fachtagung über Betriebspensionen in Kollektivverträgen, deren interessante Ergebnisse der vorliegende Sammelband der Allgemeinheit zur Verfügung stellt.
Dabei behandelt zunächst der Leiter der Abteilung Sozialpolitik in der Kammer für Arbeiter und Angestellte Josef Wöss die tatsächlichen und sozialpolitischen Gegebenheiten. Anschließend untersucht der an der Fachhochschule des BFI als Lekto |
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Blackstone and his Critics, hg. v. Page, Anthony/Prest, Wilfrid. Hart, Oxford 2018. XXI, 229 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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William Blackstone (London 10. 7. 1723-14. 2. 1780, aus einer Handwerker- und Kaufmannsfamilie) wird nach Studien in Oxford (als Fünfzehnjähriger 1738-1741) und einer Rechtsausbildung im Middle Temple in London 1746 Anwalt (barrister) in London, 1753 Dozent und 1758 Professor für englisches Recht in Oxford, (eigenes Netz wichtiger Kontakte, 1759 The Great Charter, 1761-1770 Unterhaus, Anhänger des Hauses Hannover, Gegner der Unabhängigkeit der amerikanischen Kolonien) 1763 solicitor general to the Queen, 1766 Anwalt in London und 1770 Richter (Court of common pleas). Seine vier, ihn als überzeugten Reformer ausweisenden Bände Commentaries on the Laws of bieten in klarer verständlicher Sprache und übersichtlicher Gliederung eine umfassende knappe Darstellung des englischen Rechts (common law und equity), die sich in Anlehnung an ein Werk Hales in Personen, Sachen, Delikte und Straftaten gliedert. Sie bleibt in dem angloamerikanischen Bereich bis in die Gegenwart von großer Bedeutung, was durch weit mehr als 10000 Zitierungen in der amerikanischen Rechtsliteratur eindrucksvoll unterstrichen wird.
In Anknüpfung an diesen Erfolg hat sich der in Melbourne 1940 als Sohn englischer Eltern geborene, in Melbourne, York und Cambridge geschulte, in Oxford promovierte und danach in Adelaide, Baltimore und seit 1971 wieder in Adelaide lehrende Wilfrid Prest zusammen mit Anthony Page um die Würdigung Blackstones besonders verdient gemacht. 2009 ist eine Sammlung von Studien unter dem Titel Blackstone and his Commentaries – Biography, Law, History erschienen, 2014 ein weiterer Sammelband mit dem Titel Re-interpreting Blackstone’s Commentaries – A Seminal Text in National and International Contexts. Dem schließt sich das vorliegende Werk an, das auf die 34. Jahrestagung der Australian and New Zealand Law and History Society in Ad |
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Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii III. Salisches Haus 1024-1125. 2. Teil 1056-1125. 3. Abt. Die Regesten des Kaiserreiches unter Heinrich IV. 1056 (1050)-1106, 5. Lief. Die Regesten Rudolfs von Rheinfelden, Hermanns von Salm und Konrads (III.). Addenda und Corrigenda, Verzeichnisse, Register, bearb. v. Lubich Gerhard unter Mitwirkung v. Jäckel, Dirk/Weber, Matthias sowie Junker, Cathrin (Verzeichnisse)/Klocke, Lisa/Keller, Markus (Register). Böhlau, Köln 2018. X, 460 S. Angezeigt von Gerhard K |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii III. Salisches Haus 1024-1125. 2. Teil 1056-1125. 3. Abt. Die Regesten des Kaiserreiches unter Heinrich IV. 1056 (1050)-1106, 5. Lief. Die Regesten Rudolfs von Rheinfelden, Hermanns von Salm und Konrads (III.). Addenda und Corrigenda, Verzeichnisse, Register, bearb. v. Lubich, Gerhard unter Mitwirkung v. Jäckel, Dirk/Weber, Matthias sowie Junker, Cathrin (Verzeichnisse)/Klocke, Lisa/Keller, Markus (Register). Böhlau, Köln 2018. X, 460 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Der vielleicht in Goslar an dem 11. 11. 1050 geborene Salier Heinrich IV. verlor bereits mit fünf Jahren seinen königlichen Vater und stand dementsprechend schon früh unter größtmöglichem politischem Druck. Als er nach seiner Mündigkeit die Herrschaft selbst übernehmen konnte, verstrickte er sich anlässlich der Besetzung des Erzbistums Mailand 1076 mit Papst Gregor VII. in den Investiturstreit. In dem Heiligen römischen Reich wurde ihm in diesem Zusammenhang der Gegenkönig Rudolf von Rheinfelden entgegengestellt.
Heinrichs IV. Regesten liegen für die Jahre 1056 (1050) bis 1075 in zwei früheren von Tilman Struve herausgegebenen Faszikeln gedruckt und online vor. Weitere drei Faszikel, welche die Jahre 1076-1085, 1086 bis 1106 und die Gegenkönige und Verzeichnisse betreffen, wurden 2015 abgeschlossen und für die Veröffentlichung vorbereitet. Die Urkundenregesten der gesamten Regierungszeit Heinrichs IV. finden sich als work-in-progress Text in der Rubrik ePublikationen auf der Internetseite http://www.regesta-imperii.de/ unternehmen/ abteilungen/iii-salier.html und liegen auch im Druck vor, womit nach der Einleitung des Herausgebers die Teilveröffentlichungen zu den Regesten des Kaiserreichs unter Heinrich IV. beschlossen und durch Register erschlossen werden.
Der vorliegende Band bietet nach einer sachkundigen Einleitung des Herausgebers und einem Abkürzungsverzeichnis jeweils eine Vorbemerkung und danach die Regesten zu Ru |
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Böhmer, Johann Friedrich, Regesta imperii. IV. Lothar III. und ältere Staufer. Vierte Abteilung Papstregesten 1124-1190, Teil 4 1181-1198, Lieferung 5 1191-1195 Cölestin III., bearb. v. Schmidt, Ulrich. Böhlau, Köln 2018. XIV, 942 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhmer, Johann Friedrich, Regesta imperii. IV. Lothar III. und ältere Staufer. Vierte Abteilung Papstregesten 1124-1190, Teil 4 1181-1198, Lieferung 5 1191-1195 Cölestin III., bearb. v. Schmidt, Ulrich. Böhlau, Köln 2018. XIV, 942 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Der in Rom um 1106 in der patrizischen Familie der Bobo-Orsini geborene Giacinto Bobone bezeugte innerhalb der Kurie schon sehr früh päpstliche Dokumente. Seit 1126 hatte er als Prior der Subdiakone an der Lateranbasilika größeren Einfluss und seit 1143/1144 zu dem Kardinaldiakon von Santa Maria in Cosmedin erhoben unternahm er als kenntnisreicher Legat Reisen nach Spanien und Frankreich. Mit 85 Jahren wurde er an dem 30. März als Kardinal und bloßer Diakon ohne vorherige Priesterweihe als Papst gewählt und krönte trotz stetiger Ablehnung der politischen Ziele des Stauferkönigs Heinrich VI. diesen in seiner ersten Amtshandlung und in Erfüllung einer Zusage seines Vorgängers an dem 15. April 1191 zum Kaiser.
Die Dokumente aus seiner Amtszeit sind so umfangreich, dass die den 2014 von Ulrich Schmidt vorgelegten Regesten des Amtsvorgängers Clemens III. (1187-1191) folgenden Regesten Cölestins III. auf zwei Bände aufzuteilen waren. Dabei bot sich eine gewisse Abstimmung mit den 1972 vorgelegten und inzwischen ergänzten Regesten Heinrichs VI. an. Dementsprechend beginnt der Band in seiner Nummer 1 mit der Papstwahl (1191 März 20-April 11) und endet mit der dem Zeitraum von dem 14. April 1194 bis zu dem 13. April 1195 zugeordneten Nummer 1387.
Vorausgeht dem wichtigen Regestenwerk ein kurzes Vorwort des Bearbeiters, das Cölestin als erfahrenen tatkräftigen Übergangspapst einordnet. dessen urkundliche Tätigkeit keine besonderen Auffälligkeiten aufweist. Die Regesten selbst folgen grundsätzlich den bewährten Regeln. Ein Literaturverzeichnis, eine Liste der Kardinalsunterschriften, Konkordanzen, ein Verzeichnis der nicht eindeutig Cölestin III. zuzuordnenden Regesten, wichtige E |
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Booß, Christian, Im goldenen Käfig – Zwischen SED, Staatssicherheit, Justizministerium und Mandant – Die DDR-Anwälte im politischen Prozess (= Analysen und Dokumente 48). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2017. 813 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Booß, Christian, Im goldenen Käfig – Zwischen SED, Staatssicherheit, Justizministerium und Mandant – Die DDR-Anwälte im politischen Prozess (= Analysen und Dokumente 48). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2017. 813 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Die Deutsche Demokratische Republik entstand zwar auch auf der Grundlage der Kapitulation des Deutschen Reiches in dem zweiten Weltkrieg, hatte aber von Anfang an eine andere politische Ausrichtung als die Bundesrepublik. Ging es in dieser um eine westliche Demokratisierung vor allem nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten von Amerika, so war in jener die Sozialisierung nach dem Muster der Sowjetunion angestrebt. Das hatte durchaus erhebliche Auswirkungen auf hergebrachte Einrichtungen wie etwa die Rechtsanwaltschaft.
Mit einem wichtigen Teilaspekt dieser Thematik beschäftigt sich die vorliegende umfangreiche Untersuchung des in Berlin (West) 1953 geborenen, an der Universität Berlin (FU) in Geschichte und Germanistik ausgebildeten, danach hauptsächlich als Journalist und seit 2009 als Projektkoordinator in der Abteilung Bildung und Forschung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdiensts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wirkenden Verfassers, der nach zeitweiliger Betreuung durch Rainer Schröder 2016 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität promoviert wurde. Seine Arbeit gliedert sich nach einem vorangestellten kurzen Schlaglicht auf die Justiz zu dem Ende der Ära Honecker und einer Einleitung über Themenstellung, Literatur, Quellenbelege und Methode in neun Sachabschnitte. Sie betreffen das Kollegium, die Institutionen zur Steuerung und Kontrolle der Anwaltschaft (durch das Ministerium der Justiz, die SED, das Ministerium für Staatssicherheit, Gerichte und Staatsanwaltschaft, Nomenklaturkaderabstimmungen), die Anwaltskarriere, Erziehung zu sozialistischer Anwaltschaft, geheimpolizeiliche und operative Einflussnahmen des Mini |
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Bouchal, Robert/Sachslehner, Johannes, Streng geheim! Lost places rund um Wien. Styria, Wien 2018. 240 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Das Wort geheim erweckt bei jeder Verwendung umgehend die Aufmerksamkeit aller, denen gegenüber es gebraucht wird. Geheimnis bedeutet Exklusivität des Wissens. An diesem beschränkten Privileg möchte jeder Ausgeschlossene nach Möglichkeit teilhaben.
Mit dem besonderen Aspekt der streng geheimen verlorenen Orte rund um Wien beschäftigt sich das vorliegende, reich mit Bildern ausgestatte Werk. Es hat bei seinem Bekanntwerden unmittelbar das Interesse eines sachkundigen Rezensenten gefunden. Deswegen genügt an dieser Stelle ein formaler Hinweis.
Verfasst ist das geheimnisumwitterte Buch von zwei Forschern, die bereits an anderer Stelle in Wien streng geheim zusammenwirkten. Gegliedert ist es nach einer Einführung über den Ort, an dem sonst niemand mehr ist, seine mehr als vierzig Kapitel auf schwarzem Hintergrund in fünf Abschnitte. Sie betreffen Orte, wo die Räder rollen für den Sieg, Maschinen & Ruinen, die versunkene Pracht alter Schlösser, den verschwundenen Alltag und die Architektur der Angst, in denen die Verfasser mit Literaturhinweisen und ohne Sachregister alle Interessierten von dem letzten Geheimnis in dem Wald von Heiligenkreuz bis zu einem Gruß für den „Führer“ auf dem Scheibenberg leiten.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Braun, Christine, Die Entstehung des Mythos vom Soldatenhandel 1776-1813. Europäische Öffentlichkeit und der „hessische Soldatenverkauf“ nach Amerika am Ende des 18. Jahrhunderts (= Hessische Historische Kommission Darmstadt und Historische Kommission für Hessen, Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 178). Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Marburg 2018. 296 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Braun, Christine, Die Entstehung des Mythos vom Soldatenhandel 1776-1813. Europäische Öffentlichkeit und der „hessische Soldatenverkauf“ nach Amerika am Ende des 18. Jahrhunderts (= Hessische Historische Kommission Darmstadt und Historische Kommission für Hessen, Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 178). Selbstverlag de Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Marburg 2018. 296 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Als die Kolonien europäischer Großmächte sich gegen Ende des 18. Jahrhunderts von ihren Mutterländern lossagten und unabhängig werden wollten, entstand eine allgemeinere Suche nach Unterstützung. In diesem Zusammenhang wurden mit Fürsten des heiligen römischen Reiches Subsidienverträge abgeschlossen. Gegen sie wandte sich der nationalliberale Politiker und Schriftsteller Friedrich Kapp (1824-1884) 1864 mit der Schrift Der Soldatenhandel deutscher Fürsten nach Amerika, der nach der Einleitung des vorliegenden Werkes der Existenz relativ unabhängiger kleiner deutscher Fürstentümer in dem Deutschen Bund (1815-1866) die Berechtigung mit der Überlegung abgesprochen werden, dass eine solche Kleinstaaterei Verbrechen und Schande ermögliche, wie sie ein vereintes deutsches Reich unter der Führung Preußen verhindern würde.
Mit diesem Thema beschäftigt sich das vorliegende, durch ein Personenregister abgerundete Werk, das unter Betreuung durch Christoph Kampmann in dem Sommersemester 2017 von dem Fachbereich Geschichte und Kulturwissenschaften der Universität Marburg an der Lahn als Dissertation angenommen wurde. Es gliedert sich nach einer Einleitung über Fragestellung, Methode, Quellen, Forschungsstand und Aufbau in drei Sachkapitel. Diese betreffen die historische Praxis der Truppenvermietungen in dem 18. Jahrhundert bzw. die Subsidienverträge deutscher Fürsten mit England während des amerikanischen Unabhängigkeitskriegs, die Öffentlichkeit in dem deutschsprachigen Raum und in |
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Brudermüller, Gerd, Paarbeziehungen und Recht – Rechtsphilosophie und Familienrecht der Partnerschaft, 2017. Beck, München 2017. XVIII, 280 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brudermüller, Gerd, Paarbeziehungen und Recht – Rechtsphilosophie und Familienrecht der Partnerschaft, 2017. Beck, München 2017. XVIII, 280 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
In dem Laufe der Entwicklung des Universums entstand irgendwann die Zweigeschlechtlichkeit des Lebens und der Lebewesen, die für den Arterhalt grundsätzlich das Zusammenwirken zweier verschiedengeschlechtlicher Individuen erfordert. Den meisten Tieren, den Primaten und damit auch den Menschen war sie von Anfang an vorgegeben. Um dieses Zusammenwirken zu gewährleisten sind die Einzelwesen mit vielfältigen Reizen und Reizempfangsmöglichkeiten versehen, welche die Sexualität als Annehmlichkeit empfinden lassen, ohne dass sie hieraus erwachsende Konflikte ausschließen.
Einen auf den Menschen beschränkten Teilbereich dieser Thematik behandelt der in Frankfurt am Main 1949 geborene Verfasser, der in seinen ersten fünfzehn Lebensjahren in Italien aufwuchs und in Mannheim, Heidelberg und München in Rechtswissenschaft und Philosophie ausgebildet wurde. Vor allem als vorsitzender Richter an dem Oberlandesgericht Karlsruhe und als langjähriger Vorsitzender des deutschen Familiengerichtstags ist er als führender Vertreter des Familienrechts hervorgetreten. Seine vorliegenden Überlegungen betreffen die Bedeutung des die älteren natürlichen Gegebenheiten in dem Laufe der Geschichte durch menschliche Regeln überformenden Rechtes in einer weitgehende Freiheit verlangen Gegenwart.
Gegliedert sind die nach dem Vorwort von Hegels Ansicht, dass das Recht an der Liebe seine Grenze habe, ausgehenden, in dem November 2016 abgeschlossenen Gedanken über die Ideengeschichte des Rechts der menschlichen Paarbeziehungen nach einer Einleitung in fünf Abschnitte. Sie betreffen den Schutz für diverse Gruppierungen und die Lehre von den Ehezwecken, die Bedeutung und den Inhalt einer Verrechtlichung der Ehe, die Bedeutung der Ehephilosophie für das heutige Verständnis einer Regelung des nache |
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Brüggemeier, Franz-Josef, Grubengold - Das Zeitalter der Kohle. Eine europäische Geschichte. Beck, München 2018. 458 S., Abb. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brüggemeier, Franz-Josef, Grubengold - Das Zeitalter der Kohle von 1750 bis heute. Beck, München 2018. 458 S., Abb. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Das den Menschen umschließende All besteht nach seinem Wissen wie er selbst nur aus gut hundert Elementen, aus denen sich alles irgendwie in vielfältigster Weise zusammensetzt. Vieles davon hat er sich in dem Laufe seiner Geschichte in irgendeiner Art und Weise nutzbar gemacht, wobei freilich der Nutzen sehr selten vollständig rein war. In der Regel bewirkt ein Licht auch irgendeine Art von Schatten.
Entstanden ist die Kohle unter hohem Druck aus Pflanzen, die irgendwann einmal Leben bedeuteten, danach aber vor langen Zeiten das Leben grundsätzlich ohne Einwirkung des Menschen verloren. In der jüngeren Vergangenheit erkannte der das Feuer beherrschen lernende Mensch diese fossilen Überreste erst als einfache Wärmequelle und danach allmählich auch als hilfreiche Energiequelle für seine seit rund 250 Jahren erblühende Industrie. In dem Zeitpunkt, in dem nunmehr die beiden letzten Steinkohlenzechen Deutschlands schließen, legt der in Bottrop 1951 geborene, nach dem Studium von Geschichte, Sozialwissenschaft und Medizin in Essen mit einer Dissertation über Leben vor Ort – Ruhrbergleute und Ruhrbergbau 1889-1919 promovierte und nach kurzer Zeit als Arzt 1994 an der Fernuniversität Hagen mit einer Schrift über Luftverschmutzung, Industrialisierung und Risikobewusstsein in dem 19. Jahrhundert habilitierte und 1998 nach Freiburg im Breisgau berufene Verfasser eine umfangreiche Geschichte der Steinkohle vor.
Er beginnt dabei einführend mit einer Welt (fast) ohne Kohle und zeigt dann, wie in den einzelnen Staaten Europas der schwarze schmutzige Rohstoff die Grundlage für wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg zu Macht für wenige und Wohlstand für viele bildete. Die oft unter schwierigsten Arbeitsbedingungen auch von vielen Kindern und Migranten geförderte Kohle wurde zum wichtigsten Betriebsmitt |
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Bruhns, Hinnerk, Max Weber und der Erste Weltkrieg. Mohr Siebeck, Tübingen 2017. VIII, 221 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Der erste Weltkrieg war ein einschneidendes Ereignis der gesamten Weltgeschichte. Er wäre, wie vieles andere in dem Leben der Menschen, vermeidbar gewesen und vielleicht hätte ihn der Kaiser Österreich-Ungarns auch vermieden, wenn er die Folgen seiner Kriegserklärung an Serbien vorhergesehen hätte. Dessenungeachtet ist es interessant zu ermitteln, wie sich mehr oder weniger betroffene Zeitgenossen zu diesem Geschehen verhielten.
Von ihnen ist Max Weber eine bedeutende Stimme. Mit ihm beschäftigt sich der in Bielefeld 1943 geborene, in Geschichte und Romanistik in Freiburg im Breisgau, Aix-en-Provence, Münster und Köln ausgebildete, in Köln mit einer Dissertation über Caesar und die römische Oberschicht in den Jahren 49-44 v. Chr. 1973 promovierte und danach in Aix-en-Provence, Bochum und an dem Centre de recherches historiques der Ecole des Hautes Etudes en Sciences Sociales tätige Verfasser. Seine Studie zu Max Weber ist bereits von Werner Augustinovic vorzüglich rezensiert worden, so dass an dieser Stelle ein kurzer formaler Hinweis genügt.
Gegliedert ist das aus einem mit Gerd Krumeich geplanten, aber nicht verwirklichten Vorhaben einer Edition von Kriegsbriefen in französischer Übersetzung hervorgegangene Werk in drei ungefähr gleich gewichtige Abschnitte. Sie betreffen die Zeit von der Schwelle des dritten Kriegsjahrs zum Versailler Vertrag, Krieg und Wissenschaft sowie Ehre, Schicksal und Geschichte. In insgesamt 18 Teilen ermittelt der Bearbeiter vornehmlich an Hand von Quellen, wie sich Max Webers politisches Denken erprobt, präzisiert und vertieft an Krieg, Niederlage, Revolution und politischer Neuordnung, wobei nicht der Krieg, sondern der Friede zur leitenden Fragestellung wurde.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Codex Udalrici, hg. v. Nass, Klaus (= Monumenta Germaniae Historica, Die Briefe der deutschen Kaierzeit, Band 10). Harrassowitz, Wiesbaden 2017. CXXVI, 1-338, 339-747 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Codex Udalrici, hg. v. Nass, Klaus (= Monumenta Germaniae Historica, Die Briefe der deutschen Kaierzeit, Band 10). Harrassowitz, Wiesbaden 2017. CXXVI, 1-338, 339-747 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Codex Udalrici ist eine Sammelhandschrift des frühen 12. Jahrhunderts mit 395 Texten (228 Briefe, 113 Urkunden [vier des 7. Jahrhunderts, 2 des 8. Jahrhunderts, 29 des 9. Jahrhunderts, 14 des 10. Jahrhunderts, 57 des 11. Jahrhunderts, 7 des 12. Jahrhunderts, insgesamt 80 Herrscherurkunden], 22 Gedichte, 32 sonstige Stücke). Wohl 161 Texte sind nur durch diese Sammlung überliefert. Deswegen ist diese in dem Original verlorene Quelle „im Ganzen vielleicht die wichtigste für die deutsche Geschichte im Zeitalter des Investiturstreits“, in die (als Nr. 326 und 327) das kurze, aber grundlegende Wormser Konkordat von dem 23. September 1122 eingeschlossen ist.
Nach der Einleitung des Herausgebers hat das in zwei vollständigen, in Zwettl und Wien liegenden und in fünf teilweisen Handschriften überlieferte Werk ein Bamberger Geistlicher Udalrich als Privatarbeit gesammelt und zusammengestellt, über dessen Identität keine sicheren Kenntnisse bestehen (wohl Domkustos). Die Handschrift wurde 1125 Bischof Gebhard von Würzburg gewidmet, aber danach noch bis 1134 in unklarem Umfang fortgesetzt: Der Zweck des Werkes wird in einer Mustersammlung für den Unterricht vor allem künftiger Notare gesehen.
In das Programm der Monumenta Germaniae Historica wurde der Codex bereits 1831 aufgenommen. 2006 wurde die Herausgabe der vollständigen Fassung von etwa 1134 in der seinerzeitigen Textfolge und Textgestalt dem Herausgeber übertragen. Seine vorbildliche Edition beginnt mit dem auf die Zeit zwischen dem 26. August und dem 25. Dezember 1125 datierten Widmungsgedicht des Bamberger Geistlichen Udalrich für Bischof Gebhard von Würzburg und endet mit einem Schreiben Erzbischof Konrads von Salzburg an Kaiser Lothar III. wohl vor dem 4. Dezember 1137, woran noc |
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Conard, Nicholas/Kind, Claus-Joachim, Als der Mensch die Kunst erfand – Eiszeithöhlen der Schwäbischen Alb. Theiss/Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2017. 192 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Conard, Nicholas/Kind, Claus-Joachim, Als der Mensch die Kunst erfand – Eiszeithöhlen der Schwäbischen Alb. Theiss/Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2017. 192 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Seit dem 9. Juli 2017 zählen sie kraft ihrer herausragenden Bedeutung für die Geschichte der frühen Menschheit offiziell zum UNESCO-Weltkulturerbe: die sechs Höhlen im Achtal (Hohle Fels, Geißenklösterle, Sirgenstein) und im Lonetal (Hohlenstein, Vogelherd, Bockstein), gelegen auf der Schwäbischen Alb im Großraum Ulm (vgl. die Karte S. 12f.). Als der Homo sapiens vor mutmaßlich etwa 43.000 Jahren in Mitteleuropa heimisch wurde, boten ihm jene Formationen günstige Bedingungen zur Bewältigung seines entbehrungsreichen Lebens. Generationen engagierter Laien und Wissenschaftler ist es zu verdanken, dass seine erstaunlichen Hinterlassenschaften wieder ans Tageslicht gelangen konnten und uns heute die Möglichkeit eröffnen, ein konkretes Bild vom Leben, den Fähigkeiten und Leistungen unserer frühen Vorfahren zu gewinnen. Über all das berichtet der vorliegende, großformatige, aufwändig polychrom illustrierte und sehr gefällige Band. Verfasst haben ihn die beiden in Tübingen ansässigen Gelehrten Nicholas J. Conard, Leiter der Abteilung Ältere Urgeschichte und Quartärökologie am Institut für Ur- und Frühgeschichte und Archäologie des Mittelalters der Universität Tübingen und wissenschaftlicher Direktor des Urgeschichtlichen Museums Blaubeuren, und Claus-Joachim Kind, Referent für Steinzeitarchäologie beim Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg, die in den genannten Höhlen persönlich die seit eineinhalb Jahrhunderten bestehenden Sondierungs- und Grabungstätigkeiten in der Tradition von Oscar Fraas, Robert Rudolf Schmidt, Gustav Riek, Robert Wetzel, Eberhard Wagner und Joachim Hahn fortgesetzt haben und dabei weitere bemerkenswerte Funde sichern konnten. Diese werden im vorliegenden Buch in einer jedermann eingängigen Weise näher vorgestel |
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Das Gold der Deutschen, hg. für die Deutsche Bundesbank v. Thiele, Carl-Ludwig, Fotografien v. Thies, Nils. Hirmer, München 2018. 160 S., 149 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Gold der Deutschen, für die Deutsche Bundesbank hg. v. Thiele, Carl-Ludwig. Hirmer, München 2018. 160 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Deutschland verfügt nach den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) über den zweitgrößten Goldbestand der Welt. Bis 2012 war die Informationspolitik der Deutschen Bundesbank in Bezug auf diesen Schatz aus Sicherheitsgründen zurückhaltend. Als im Zuge der Finanzkrise und Staatsschuldenkrise öffentlich vermehrt Zweifel an dessen tatsächlichem Vorhandensein geäußert wurden, entschloss sich der Vorstand, mit einer Transparenzoffensive den Gerüchten wirksam entgegenzutreten. Der vorliegende Band informiert nunmehr umfassend über Umfang, Dislokation und Verwaltung der deutschen Goldreserven und liefert ergänzend Wissenswertes zu den Komplexen „Gold als Zahlungsmittel“ (Hendrik Mäkeler), „Gold als Reserve“ (Wolfgang Schulte) und „Gold als Metall“ (Wolfgang Schulte, Roland Zils). Unter den qualitativ hochwertigen Illustrationen ragen vor allem die beeindruckenden Abbildungen unterschiedlicher Typen von Goldbarren aus dem Bestand der Bundesbank heraus. Graphisch vorbildlich aufbereitete Tabellen und Diagramme stellen auf lichtblauem Hintergrund relevantes Datenmaterial anschaulich zur Verfügung.
Die moderne Geschichte des deutschen Goldes beginnt mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Die Restbestände der von den Nationalsozialisten zu einem erheblichen Teil den Zentralbanken besetzter Länder enteigneten Goldbestände wurden von den Alliierten sichergestellt und den Geschädigten refundiert, sodass bei der Bank deutscher Länder, der Vorgängerin der Deutschen Bundesbank (ab 1957), erst 1951 mit ca. 24,5 Tonnen die ersten Goldbestände der Nachkriegszeit auf der Aktivseite aufscheinen. Die im Zuge der Bestrebungen zur Vertiefung der ökonomischen Integration Europas 1950 ins Leben gerufene und bis 1959 bestehende Europäische Zahlungsunion (EZU) hatte über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) |
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Das Gold der Deutschen, hg. für die Deutsche Bundesbank v. Thiele, Carl-Ludwig, Fotografien v. Thies, Nils. Hirmer, München 2018. 160 S., 149 Abb. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Gold der Deutschen, hg. für die Deutsche Bundesbank v. Thiele, Carl-Ludwig, Fotografien v. Thies, Nils. Hirmer, München 2018. 160 S., 149 Abb. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Nach dem Wissen der Gegenwart entsteht Gold in dem Universum aus dem Zusammentreffen von Neutronensternen mittels Kernfusion. Dementsprechend wurde wohl das auf der Erde vorkommende Gold bei dem Zusammenbruch des Sonnenvorgängers unter Energieaufnahme gebildet. Wegen seiner hohen, gegenüber Wasser entsprechend höheren Dichte von 19,3 Gramm je Kubikzentimeter ist es in der zunächst völlig flüssigen Erdmasse bis zu der langsamen Entstehung der durchschnittlich 35 Kilometer starken Erdkruste in das Erdinnere gesunken.
Deshalb ist an der Erdoberfläche bzw. in der dem Menschen zugänglichen Erdkruste nur Gold auffindbar, das nach der Krustenbildung auf die Erde gelangt ist oder durch vulkanische Vorgänge aus der Tiefe in die Höhe kam. Davon wurden bisher bei einem durchschnittlichen Goldanteil von 4 Gramm je 1000 Tonnen Gestein an rund 2700 Stellen etwa 187000 Tonnen gefördert. Besonders ergiebig war dabei Witwatersrand in Südafrika mit bislang etwa 40000 Tonnen
Die gesamten Funde ergeben zusammengenommen insgesamt einen erstaunlich kleinen Würfel mit einer Kantenlänge von 21 Metern und je Kopf der Weltbevölkerung ungefähr einen Würfel von etwas mehr als einen Kubikzentimeter. Jährlich kommen mit mehreren unterschiedlichen Abbaumethoden etwa 3000 Tonnen hinzu. Fast die Hälfte dieses Vorkommens ist zu Schmuck verarbeitet, etwas mehr als ein Fünftel zu Barren und Münzen.
Das meist gediegen aufgefundene Gold wird von dem Menschen wegen seiner verhältnismäßig niedrigen Schmelztemperatur von 1064 Grad und seiner leichten Legierbarkeit mit anderen Metallen schon so früh bearbeitet, dass beispielsweise in dem Gräberfeld von Warna in Bulgarien bereits für die Mitte des vierten vorchristlichen Jahrtausends zahlreiche goldene Grabbeigaben nachgewiesen werden ko |
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Das Phantom „Rasse“ – Zur Geschichte und Wirkungsmacht von Rassismus, hg. v. Foroutan, Naika/Geulen, Christian/Immer, Susanne u. a. (= Schriften des deutschen Hygiene-Museums Dresden 13). Böhlau, Wien 2018. 215 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Phantom „Rasse“ – Zur Geschichte und Wirkungsmacht von Rassismus, hg. v. Foroutan, Naika/Geulen, Christian/Immer, Susanne u. a. (= Schriften des deutschen Hygiene-Museums Dresden 13). Böhlau, Wien 2018. 215 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Rasse ist nach einer auf naturwissenschaftlichen Vorstellungen in der Neuzeit entwickelten Lehre die durch kennzeichnende gleiche Merkmale abgrenzbare Art einer Gattung von Lebewesen. In Anlehnung an die Vererbungslehre Gregor Mendels gründete Adolf Hitler hierauf die ideologische Vorstellung vom Vorzug der arischen Rasse insbesondere gegenüber den Juden und „Nichtariern“. Die Anwendbarkeit der Vorstellung der Rasse auf den Menschen ist in der Gegenwart allerdings zweifelhaft geworden.
Die vorliegende schlanke Veröffentlichung ist aus einer der Vorbereitung einer Ausstellung unter dem Titel Rassismus – Die Erfindung von Menschenrassen dienenden Tagung unter dem Titel „Rasse“ – Geschichte und Aktualität eines gefährlichen Konzepts hervorgegangen, die das Deutsche Hygiene-Museum Dresden in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung und dem Institut für Geschichte der Universität Koblenz/Landau von dem 8. bis 10 Oktober 2015 durchgeführt hat. Ihr aus 14 Beiträgen bestehender Inhalt gliedert sich nach einer Einleitung der fünf Herausgeber in insgesamt vier Teile. Sie betreffen Rassenbegriff und Rassismustheorie, Wissenschaft und Technik, Herrschaft, Politik und Ökonomie sowie Religion, Kultur und Gesellschaft.
In diesem Zusammenhang weist etwa Christian Geulen besonders darauf hin, dass der Begriff der Rasse, den er von der arabischen Wurzel raz (Kopf, Anführer, Ursprung) und dem lateinischen Wort radix (Wurzel) ableitet und in seinen Anfängen mit der Pferdezucht verbindet, seit etwa einem halben Jahrtausend besteht und fast immer eine ideologische Funktion hat. Stefan Kühl betont die Internationalität der Rassenforschung im 20. Jahrhundert und Frank Dikötter fragt danach, wi |
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Das Reichsarbeitsministerium im Nationalsozialismus – Verwaltung – Politik - Verbrechen, hg. v. Nützenadel, Alexander. Wallstein, Göttingen 2017. 592 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Reichsarbeitsministerium im Nationalsozialismus – Verwaltung – Politik – Verbrechen, hg. von Alexander Nützenadel, Wallstein, Göttingen 2017, 592 S.
Mit dem vorliegenden Übersichtsband präsentiert die Unabhängige Historikerkommission zur Aufarbeitung der Geschichte des Reichsarbeitsministeriums (RAM) im Nationalsozialismus erste Forschungsergebnisse in Einzeldarstellungen. Der Band ist der „Auftakt einer auf mehrere Bände angelegten Reihe von Monografien, mit der die Geschichte des Ministeriums und seine Handlungsfälle im ‚Dritten Reich‘ untersucht wird“ (S. 9). Sprecher der Historikerkommission und Herausgeber des Bandes ist der an der Humboldt-Universität in Berlin lehrende Sozial- und Wirtschaftshistoriker Alexander Nützenadel. Die der Kommission angehörenden Mitglieder lehren zur Hälfte an ausländischen Universitäten, womit berücksichtigt wird, dass die „NS-Forschung seit langem keine deutsche Domäne mehr“ ist, sondern sie „inzwischen überwiegend an nichtdeutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen“ stattfindet (S. 8). In seiner Einleitung (S. 11ff.) stellt Nützenadel heraus, dass die Arbeits- und Sozialpolitik im „ideologischen Selbstverständnis der NSDAP eine herausragende Rolle“ gespielt habe und dass die von außen wahrgenommene Schwäche des Reichsarbeitsministers Seldte, der nicht aus der NSDAP kam – er war bis 1933 Führer des Stahlhelms –, sich am Ende angesichts der sehr qualifizierten Mitarbeiter „als relative Stärke“ erwies (S. 21). Wichtig ist der Hinweis Nützenadels, dass sich die „Machtstellung und Funktionsweise des Reichsarbeitsministeriums“ nur dann „angemessen verstehen“ lassen, „wenn die alltägliche Verwaltungspraxis der Beamten in den Blick genommen wird“ (S. 17), was in den einzelnen Beiträgen geschieht.
Im ersten Abschnitt „Behördenstruktur, Personal und institutionelle Konflikte“ behandelt Ulrike Schulz (Leiterin der Forschungsgruppe) in ihrem Beitrag über das Reichsarbeitsministerium von 1919 bis 1945 |
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Das Tier in der Rechtsgeschichte, hg. v. Deutsch, Andreas/König, Peter (= Schriftenreihe des deutschen Rechtswörterbuchs 27). Winter, Heidelberg 2017. 673 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Tier in der Rechtsgeschichte, hg. v. Deutsch, Andreas/König, Peter (= Schriftenreihe des deutschen Rechtswörterbuchs 27). Winter, Heidelberg 2017. 673 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die meisten Beiträge des Bandes gehen auf die internationale interdisziplinäre Tagung der Forschungsstelle „Deutsches Rechtswörterbuch“ der Heidelberger Akademie der Wissenschaften vom 2. bis 4. April 2014 über das Tier vornehmlich in der deutschen Rechtsgeschichte zurück. Der umfangreiche einleitende Beitrag Andreas Deutschs bringt eine Gesamtschau über das Tier in der deutschen Rechtsgeschichte unter Einbeziehung der Einzelbeiträge (S. 11-102). Ausführlich werden behandelt das Tier als Nutzobjekt des Menschen, die Vermenschlichung des Tieres, die Tierverwandlungen und das Tier als Feind des Menschen. Belege über einen Tierschutz um seiner selbst willen lassen sich erst ab dem 18. Jahrhundert finden. Detaillierter schildet Friedrich-Christian Schroeder die „Geschichte der Strafbarkeit von Tierquälerei“ (S. 151-166), die erstmals im sächsischen Kriminalgesetzbuch von 1838 verankert wurde.
Der Vortragsteil des Bandes wird eröffnet mit dem Beitrag Thomas Gergens: „Tierisches, menschliches, göttliches Recht? Bemerkungen zum Verhältnis Tier-Mensch-Gott in der Rechtsgeschichte und geltendem Recht“ (S. 103-121). Herausgestellt werden folgende Themen: Gerichtliche Verfahren gegen Tiere, Haftung des Tierhalters, die Heiligen zwischen Gott, Mensch und Tier sowie die Versachlichung der Tiere in der Neuzeit (Haftung für Viehmängel, Tiere im Strafgesetzbuch und Grundgesetz sowie im Vollstreckungsrecht). Wolfgang U. Eckart legt in seinem Beitrag „Philosophisch-kulturgeschichtliche Aspekte der Tier-Mensch-Beziehung aus medizinisch-historischer Perspektive“ u. a. die Theriophilie insbesondere in der Renaissance, der Aufklärung sowie im 19. Jahrhundert gegenüber der kartesianischen Mechanismuslehre des 17. Jahrhunderts dar. Martin H. Jung weist in seinem Beitrag: „Da |
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Decker, Oliver, Die Entstehung der bayerischen Notariate – Politikum und Institutionalisierung. Notariat und Notariatsgesetzgebung im Königreich Bayern 1848 bis 1862 (= Rechtsgeschichtliche Studien 79). Kovač, Hamburg 2018. 434 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Decker, Oliver, Die Entstehung der bayerischen Notariate – Politikum und Institutionalisierung: Notariat und Notariatsgesetzgebung im Königreich Bayern 1848-1862 (= Rechtsgeschichtliche Studien 79). Kovač, Hamburg 2018. 434 S.
Diese Münchner rechtsgeschichtliche Dissertation setzt ein mit der Entwicklung des bayerischen Notariats in der Frühen Neuzeit. Ursprünglich habe es nur von Papst und Kaiser bestellte Notare gegeben, die allerdings vor dem kurfürstlichen Hofrat ein Examen ablegen mussten. Mit dem Untergang des Alten Reiches sei diese Konstruktion zusammengebrochen. Dennoch habe man im rechtsrheinischen Bayern nicht die Chance genutzt, ein unabhängiges Notariat nach französischem Vorbild zu errichten, wie es dann in der 1816 angegliederten Pfalz vorhanden gewesen sei. Im rechtsrheinischen Bayern wurde den Notaren vielmehr jetzt vor allen Dingen die Beurkundung von Wechselgeschäften übertragen. Zum einen, weil man damals für den Beweis der meist noch mündlich getätigten Rechtsgeschäfte mehr Zeugen und weniger Urkunden (dem Hauptgeschäfte des Notars) vertraut habe. Doch habe auch ein beträchtliches politisches Misstrauen gegenüber unabhängigen Notaren mit rechtlichen Funktionen bestanden. Das ist auch in den nächsten Jahrzehnten so geblieben, obwohl von liberaler Seite immer wieder eine Gerichtsverfassungsreform mit der Trennung der Verwaltung von der Rechtspflege und die Einführung des Notariats nach pfälzischem Muster mit der Trennung von Notar- und Richteramt gefordert wurde. Auch die Sympathien von König Ludwig I. für das pfälzische Notariat änderten daran nichts.
Leider lässt sich der Autor die Chance entgehen, näher auf die politischen Erfahrungen, die man in Bayern mit den pfälzischen Notaren machte, einzugehen. Das würde die Abneigung gegen dieses Institut im rechtsrheinischen Bayern verständlicher machen. Denn sie gehörten zu den führenden Kritikern der bayerischen Verhältnisse und zu den widerspenstigsten Abgeordneten i |
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Decker, Oliver, Die Entstehung der bayerischen Notariate – Politikum und Institutionalisierung. Notariat und Notariatsgesetzgebung im Königreich Bayern 1848 bis 1862 (= Rechtsgeschichtliche Studien 79). Kovač, Hamburg 2018. 434 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Decker, Oliver, Die Entstehung der bayerischen Notariate – Politikum und Institutionalisierung. Notariat und Notariatsgesetzgebung im Königreich Bayern 1848 bis 1862 (= Rechtsgeschichtliche Studien 79). Kovač, Hamburg 2018. 434 S. Besprochen von Werner Schubert.
In seiner Münchener Dissertation befasst sich Decker im Schwerpunkt mit dem 1851 gescheiterten Notariatsgesetz sowie mit dessen Verabschiedung im Jahre 1861. Vorbild für das bayerische Notariat war das französische Ventôse-Gesetz von 1803, das in der bayerischen Pfalz nach 1814 weitergalt (S. 24ff.). Das sog. Grundlagengesetz vom 4. 6. 1848 und das Gesetz betreffend die Gerichtsverfassung vom 25. 7. 1850 (S. 27ff.), das erst mit dem Erlass eines Notariatsgesetzes in Kraft treten sollte, sollte die bayerische Justiz auf liberale Grundlagen stellen (vgl. hierzu und zur Folgezeit auch Christoph Fellner, Die Reform der bayerischen Zivilrechtspflege von den ersten Anfängen des Landtags im Jahre 1818 bis zur Gründung des Deutschen Reichs, Diss. iur. Kiel, 1986, S. 25ff.). Der Entwurf zu einem Notariatsgesetz lag der Kammer der Abgeordneten (KdA) am 1. 3. 1851 vor und ging nach deren Beratungen an die Kammer der Reichsräte (KdRR), welche die Vorlage ablehnte. Da sich die Kammern über mehrere Bestimmungen des Entwurfs nicht einigen konnten (die erste Kammer lehnte die Vorlage schließlich gegen 5 Stimmen ab), zog die Regierung unter v. d. Pfordten die Vorlage am 25. 11. 1851 zurück (S. 50ff.).
Im Anschluss an den Überblick behandelt Decker S. 53-93 die Vorlage im Detail. Die konservative Mehrheit der KdRR unter Führung des Grafen Carl von Seinsheim (S. 54ff.) sah in der Übertragung bisher gerichtlicher Aufgaben auf einen „selbständigen Notar“ den „Verlust eines Kronrechts“. Insbesondere ging es um die Frage, ob der Notar aus administrativen Gründen sollte versetzt werden können, um die Vollstreckungsmöglichkeit notarieller Urkunden ohne vorherige Zustimmung der Parteien und um die N |
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Decker, Oliver, Die Entstehung der bayerischen Notariate – Politikum und Institutionalisierung. Notariat und Notariatsgesetzgebung im Königreich Bayern 1848 bis 1862 (= Rechtsgeschichtliche Studien 79). Kovač, Hamburg 2018. 434 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Decker, Oliver, Die Entstehung der bayerischen Notariate – Politikum und Institutionalisierung. Notariat und Notariatsgesetzgebung im Königreich Bayern 1848 bis 1862 (= Rechtsgeschichtliche Studien 79). Kovač, Hamburg 2018. 434 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. 153,50 Euro
Notar ist das (vom Staat) zur Wahrnehmung bestimmter Rechtspflegeaufgaben (z. B. Verfertigen vollbeweiskräftiger und vollstreckbarer Urkunden) bestellte unabhängige Organ der Rechtspflege. Der N. entwickelt sich aus dem spätantiken Schreiber (Schnellschreiber) bzw. Tabellionar. Er erscheint am Beginn des Hochmittelalters (10./11. Jh.) in Oberitalien, im frühen 13. Jahrhundert in Frankreich und ab 1275 auch in dem Heiligen römischen Reich, ist aber zunächst kein ausschließlicher Beruf, wobei sich im Übrigen später Gebiete des Nurnotariats (z. B. Bayern, Österreich) neben Gebieten des Anwaltsnotariates (z. B. Hessen) oder des beamteten Bezirksnotariats (Württemberg) entwickeln.
Das vorliegende Werk behandelt einen spezifischen Aspekt der Problematik. Es hat unmittelbar nach Erscheinen das Interesse einzelner Sachkenner erregt. Deswegen genügt an dieser Stelle ein schlichter formaler Hinweis.
Gegliedert ist die von Hans-Georg Hermann betreute, 2017 in München als Dissertation angenommene Studie des als Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator (CVM) tätigen in zwölf Abschnitte. Sie betreffen nach einer kurzen Einleitung die Vorgeschichte, das Notariatsgesetz von 1851, die lückenfüllenden Gesetze nach dem Scheitern des Notariatsgesetzes, das Notariatsgesetz von 1861, den Versuch , das selbständige Notariat unter absolute staatliche (!) Kontrolle zu halten und dessen Folgen, den Zugang der Juden zum bayerischen Notariat, das Tax- und Stempelwesen sowie den Lohn der Notare, die Notariatssitze in den einzelnen Kreisen, einen Schluss ein Literaturverzeichnis und einen Anhang in sieben Abteilungen. Insgesamt will die Dissertation die Frage wie (!) sich ein derart aus de |
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Der preußisch-österreichische Krieg 1866, hg. v. Heinemann, Winfried/Höbelt, Lothar/Lappenküper, Ulrich (= Otto-von-Bismarck-Stiftung, Wissenschaftliche Reihe Band 26). Schöningh, Paderborn 2018. 374 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Wenn von bedeutenden Ereignissen die Rede ist, die den Gang der Geschichte durch eine bestimmte Weichenstellung auf längere Zeit prägen konnten, wird gern der Begriff des Schicksalsjahrs bemüht. Als solches gilt auch 1866, das Jahr der militärischen Entscheidung bei Königgrätz, welche die Verdrängung Österreichs aus dem Deutschen Bund und die nationale Einigung Deutschlands im Wege der kleindeutschen Lösung unter preußischem Primat nach sich zog, eine Konstellation, über deren Wirkmacht im Hinblick auf die beiden Weltkriege des 20. Jahrhunderts – Stichwort deutscher Sonderweg – heftige Debatten geführt worden sind. Inzwischen haben sich die Wogen geglättet, die Sonderwegstheorie ist weitgehend vom Tisch. Stattdessen legt die Forschung heute ein verstärktes Augenmerk auf die Dekonstruktion von Mythen, die sich über Jahrzehnte über die verfestigte Interpretation bestimmter Schlüsselereignisse herausgebildet haben. Im März 2016 haben die Otto-von-Bismarck-Stiftung, die Deutsche Kommission für Militärgeschichte, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr Potsdam und das Historische Seminar der Universität Wien das 150-Jahr-Jubiläum der Schlacht von Königgrätz zum willkommenen Anlass genommen, im Rahmen einer internationalen Konferenz im Militärhistorischen Museum in Dresden eine Bestandsaufnahme des Wissensstandes zu diesem Ereignis vorzunehmen. Die Ergebnisse hat nun die Otto-von-Bismarck-Stiftung als 26. Band ihrer wissenschaftlichen Reihe für jedermann verfügbar gemacht.
Im Fokus des Interesses stehen sowohl der Waffengang selbst als auch dessen Ursachen und Folgen. Der Sammelband folgt einer klaren fünfgliedrigen Struktur und vermeidet dadurch die in solchen Werken häufi |
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Die deutsche Minderheit in Polen und die kommunistischen Behörden 1945-1989, hg. v. Dziurok, Adam/Madajczyk, Piotr/Rosenbaum, Sebastian. V&R, Göttingen 2017. 380 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die deutsche Minderheit in Polen und die kommunistischen Behörden 1945-1989, hg. v. Dziurok, Adam/Madajczyk, Piotr/Rosenbaum, Sebastian. V&R, Göttingen 2017. 380 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Die Polen werden als Teil der Slawen zwischen den Karpaten und der Ostsee an dem Ende des Frühmittelalters sichtbar. In der wechselvollen Geschichte der von ihnen geschaffenen Länder wird das 1768 unter die Vorherrschaft Russlands geratene Polen 1772, 1793 und 1795 zwischen Russland, Preußen und Österreich aufgeteilt, aber danach teilweise wiederhergestellt und gewinnt nach Ausrufung seiner Unabhängigkeit an dem 11. November 1918 bis 1921 Westpreußen, Posen, Westgalizien und Gebiete Russlands im Osten sowie bis 1923 das Wilnagebiet und Ostgalizien, so dass zu seinen Staatsbürgern auch viele Deutschsprachige und Russischsprachige zählen. Nach der Aufteilung durch Josef Stalin und Adolf Hitler 1939 wird es nach 2078 Tagen Besetzung durch das Deutsche Reich an dem Ende des zweiten Weltkriegs zu Gunsten der Sowjetunion und zu Lasten des Deutschen Reiches bis zu Oder und Neiße nach Westen verlagert, wobei viele Deutsche vertrieben werden oder fliehen und nur eine deutschsprachige Minderheit in Polen zurückbleibt, mit deren Leben unter den kommunistischen Behörden sich der interessante Sammelband beschäftigt.
Wie Piotr Madajczyk von dem Institut für politische Studien der polnischen Akademie der Wissenschaften in seiner sachkundigen Einführung des vorliegenden Buches darlegt, unterlag die Erforschung der Geschichte der Deutschen in Polen nach dem zweiten Weltkrieg bis zu dem Ende des kommunistischen Systems in dem Jahre 1989 politisch motivierten Einschränkungen auf Grund der gesellschaftspolitischen Gegebenheiten des kommunistischen Systems. Rund fünfundzwanzig Jahre danach will das Werk die seitdem gewonnenen Erkenntnisse darstellen und den gegenwärtigen Forschungsstand abbilden. Es beruht auf Vorträgen einer in Gleiwitz (Gliwice) an dem 28. und |
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Die Entwicklung der Verfassung und des Rechts in Ungarn, hg. v. Máthé, Gábor. Dialóg Campus Verlag, Budapest 2017. 998 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Entwicklung der Verfassung und des Rechts in Ungarn, hg. v. Máthé, Gábor. Dialóg Campus Verlag, Budapest 2017. 998 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Die Ungarn als das in dem späteren neunten Jahrhundert aus Asien östlich des Urals in das Donaubecken (Karpatenbecken) gelangte, finnisch-ugrisch sprechende Volk sind seit dieser Zeit ein fester Bestandteil der Gesamtheit der in Europa lebenden Völker. Christianisiert und sesshaft geworden fallen sie mit ihrem Land 1526 durch Erbrecht an Habsburg und geraten damit in enge Verbindung zu Österreich. An dem 1. November 1918 verselbständigt sich unter Ausrufung der Republik (Volksregierung unter dem nach Demonstrationen und Zusammenstößen an dem 30. Oktober 1918 zu dem Ministerpräsidenten ernannten Grafen Mihály Károlyi) das Land als Königreich ohne König und sucht und findet nach dem Ende der Fremdbestimmung durch die Sowjetunion (1945-1989) und der Öffnung des früheren eisernen Vorhangs durch die Außenminister Horn und Mock 2004 den Anschluss an die Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union (1993).
Damit ist sein Recht ein grundlegender Teil der europäischen Geschichte und des europäischen Rechtes. Dieses hat eine sehr lange, wenn auch nicht in allen Einzelheiten bekannte Geschichte und zugleich eine notwendige, wenn auch in den Einzelheiten ungewisse Zukunft. Für das Vergangene kann ein umfangreicher Überblick eine Vergewisserung bedeuten, für das Künftige eine bestmögliche Grundlage.
Das vorliegende gewichtige Handbuch geht auf eine Anregung des Direktors des Max-Planck Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg zurück. Nach ihr ist eine Darstellung der Entwicklung des nationalen Rechtes in der Vergangenheit für eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft unverzichtbar. Nach der einführenden Empfehlung des Justizministers Ungarns kann es einerseits unentbehrliches Hilfsmittel der Rechtsanwendung werden und zugleich andererseits die weitere Gestal |
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Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, begründet v. Sehling, Emil, Band 23 Schleswig-Holstein. Die Herzogtümer Schleswig und Holstein, bearb. v. Dörner, Gerald. Das Land Dithmarschen, bearb. v. Arend, Sabine. Mohr (Siebeck), Tübingen 2017. XV, 551 S., Kart. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, begründet v. Sehling, Emil, Band 23 Schleswig-Holstein. Die Herzogtümer Schleswig und Holstein, bearb. v. Dörner, Gerald. Das Land Dithmarschen, bearb. v. Arend, Sabine. Mohr (Siebeck), Tübingen 2017. XV, 551 S., Kart. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Als Martin Luther 1517 eine Reformation der westlichen christlichen Kirche unternahm, wusste er nicht, dass sein Unterfangen eine Spaltung in eine katholische Kirche und eine evangelische Kirche bewirken würde. Als diese jedoch wenig später Wirklichkeit wurde, benötigte die neue Kirche für ihre vielen Anhänger auch eine neue Ordnung. Deswegen entstanden seit 1526 etwa in Hessen, Schwäbisch Hall oder Hadeln evangelische Kirchenordnungen.
Ihre Sammlung setzte sich an der Wende des 19. Jahrhunderts zu dem 20. Jahrhundert Emil Sehling in Erlangen zum Ziel, wobei er zunächst an vier Bände und dann an acht Bände dachte, von denen der erste Band mit Texten aus Sachsen und Thüringen 1902 erscheinen konnte. Nach dem fünften Band des Jahres 1913 stellte er aber seine Tätigkeit ein und erst das Zusammenwirken Rudolf Smends, Ernst Wolfs und Otto Webers in Göttingen ermöglichte nach dem Ende des zweiten Weltkriegs einen Fortgang. Mit dem vorliegenden Band wird nach 115 Jahren und 500 Jahre nach Martin Luthers Reformation die Edition mit 24 Bänden in 30 Teileinheiten abgeschlossen.
In den Band führt eine sachkundige Einleitung der Bearbeiter ein, die vor allem auch die Eigentümlichkeiten der politischen Entwicklung und der daraus folgenden editorischen Folgen darlegt. Die Edition enthält nacheinander 9 Ordnungen bis zu der Teilung der Herzogtümer Schleswig und Holstein 1544, fünf gemeinschaftlich erlassene Ordnungen nach der Teilung, 14 Ordnungen des Haderslebener Anteils, 12 Ordnungen des königlichen Anteils, 22 Ordnungen des Gottorfer Anteils sowie 17 Ordnungen Dithmarschens. Ein mittelniederdeutsches Glossar, eine Stammtafel, Register der |
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Die hallischen Schöffenbücher aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, bearb. v. Sato, Dan. Kyoto University Press. Kyoto 2018. 98. 382 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die hallischen Schöffenbücher aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, bearb. v. Sato, Dan. Kyoto University Press. Kyoto 2018. XIV, 98. 382 S. Angezeigt v. Gerhard Köbler.
Vielleicht seit dem 11. Jahrhundert regte sich in Kenntnis der Antike in Mitteleuropa neues städtisches Leben und fand auch die Schrift wieder vermehrtes Interesse. Dementsprechend wurden in Halle an der Saale ab 1266 bei dem hallischen, 1863 aufgehobenen Schöffenstuhl in mittelniederdeutscher Sprache Schöffenbücher geführt, um alle „gude“ in der Stadt registrieren zu lassen. Dabei umfasst von den in der Gegenwart in der Landes- und Universitätsbibliothek Sachsen-Anhalt aufbewahrten Büchern werden in der Gegenwart das Buch 1 (1266-1325) 124 Blätter, das Buch 2 (1308, 1309 oder 1312 bis um 1369) 34 Blätter, das Buch 3 (um 1334 bis um 1386) 152 Blätter, das Buch 4 (1383-1424) 160 Blätter, das Buch 5 (1425-1455) 212 Blätter, das Buch 6 (1456-1460) 43 Blätter und das Buch 7 (1484-1504, 1542 Nachtrag) 48 Blätter.
Vor allem aus ihnen edierte Johann Christoph von Dreyhaupt (1699-1768) 103 Nummern. Eine grundsätzliche Gesamtedition begann Gustav Hertel (1847-1903), der in einem ersten Teil die Texte bis Buch 4 (1401) vollständig veröffentlichte, aber während der Bearbeitung des fünften Buches ab fol. 138v hiervon abging, um den Umfang der Edition nícht zu sehr auszudehnen. Da hierdurch wertvolles wissenschaftliches Material der Öffentlichkeit vorenthalten wurde, hat der junge, bei dem Romanisten Nobuo Hayashi ausgebildete Associate Professor aus Kyoto auf der Grundlage jeweils mehrjähriger Forschungsaufenthalte in Halle und Göttingen mit bewundernswerter Tatkraft diese bedauerliche Lücke erfreulicherweise geschlossen. Demnach liegen damit von den hallischen Schöffenbüchern auch die zweite Hälfte des fünften Buches (1442-1455), das sechste Buch und das siebente Buch nunmehr in ihrem vollständigem Umfang vor.
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Die letzten NS-Verfahren – Genugtuung für Opfer und Angehörige – Schwierigkeiten und Versäumnisse der Strafverfolgung, hg. v. Lüttig, Frank/Lehmann, Jens (= Schriften der Generalstaatsanwaltschaft Celle 1). Nomos, Baden-Baden 2017. 263 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die letzten NS-Verfahren – Genugtuung für Opfer und Angehörige –Schwierigkeiten und Versäumnisse der Strafverfolgung, hg. v. Lüttig, Frank/Lehmann, Jens (= Schriften der Generalstaatsanwaltschaft Celle 1). Nomos, Baden-Baden 2017. 263 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Adolf Hitler hat nach seiner Ernennung zu dem Reichskanzler des Deutschen Reiches die seinen zahlreichen Wählern gegenüber angekündigte nationalsozialistische Politik mit Hilfe zahlreicher Helfer zu verwirklichen versucht. Dazu wurde in zahllosen Fällen Recht gebrochen und Unrecht verübt. Nach seiner Selbsttötung in Berlin an dem 30. April 1945 und dem Zusammenbruch des von ihm errichteten Regimes stellte sich die Frage der Bestrafung nationalsozialistischer Straftäter, für die der vorliegende erste Band einer neuen Schriftenreihe der Generalstaatsanwaltschaft Celle eine Bilanz versucht.
Ausgangspunkt ist die an dem 15. Juli 2015 erfolgte Verurteilung des sechsundneunzigjährigen SS-Unterscharführers Oskar Gröning wegen Beihilfe zu Mord in 300000 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren durch das Landgericht Lüneburg, die der Bundesgerichtshof Deutschlands an dem 20. September 2016 bestätigte. Grönings Aufgabe in dem Konzentrationslager Auschwitz hatte zwischen 1942 und 1944 darin bestanden, das auf der Rampe abgestellte Gepäck der nach Auschwitz deportierten Menschen zu bewachen und vor einer Plünderung zu bewahren. Daneben hatte er das Geld der Deportierten später nach Währungen zu sortieren, zu verbuchen, zu verwalten und nach Berlin zu transportieren.
Der auf dieser Grundlage entstandene Sammelband enthält nach einer aufrüttelnden Einleitung Frank Lüttigs dreizehn Beiträge über historische und Rechtliche Grundlagen, Verfahrensbeteilige und den Blick von draußen. Sie beginnen mit Christoph Safferlings Studie vom Versagen der Politik und der Justiz bei der Strafverfolgung nationalsozialistischer Täter in dem Nachkriegsdeutschl |
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Die Nürnberger Gesetze – 80 Jahre danach – Vorgeschichte, Entstehung, Auswirkungen, hg. v. Brechtken, Magnus/Jasch, Hans-Christian/Kreutzmüller, Christoph u. a. Wallstein, Göttingen 2017. VI, 311 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Das Recht als eine Vielzahl von einzelnen Rechtssätzen wird von dem Menschen in dem Rahmen seiner Möglichkeiten geschaffen. Wie alle seine Handlungen kann es trotz seiner grundsätzlichen Ausrichtung auch andere Rechte verletzen. Deswegen kann es, selbst wenn es von einem Gesetzgeber in dem Rahmen seiner Zuständigkeiten in einem grundsätzlich als rechtmäßig angesehenen Verfahren erlassen wurde, seinerseits rechtswidrig sein, weil es in Widerspruch zu höherrangigen Gegebenheiten steht.
Nach dem von Heiko Maas und Thomas de Maizière verfassten Geleitwort des vorliegenden Sammelbands beseitigte das Deutsche Reich unter nationalsozialistischer Herrschaft mit den knappen Nürnberger Gesetzen von dem 15. September 1935 (die) Individualrechtsgrundsätze der Weimarer Reichsverfassung und zementierte den kollektiven Sonderstatus von Deutschen jüdischen Glaubens. Zum Gedenken an dieses Vorgehen fand in dem Kammergericht Berlin anlässlich seines 80. Jahrestags eine internationale Tagung statt, die von der Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannseekonferenz, dem Institut für Zeitgeschichte München-Berlin in Kooperation mit dem Kammergericht Berlin, dem brandenburgischen Verfassungsgerichtshof und der Gedenkstätte Lindenstraße in Potsdam unter der Schirmherrschaft der beiden Bundesministerien durchgeführt wurde. Die dortigen 15 Referate stellt das Werk nunmehr der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Am Beginn steht die Rede Heiko Maas‘ über Unrecht, Aufarbeitung und Erinnerung, mit der die Tagung eröffnet wurde. Danach werden etwa die Nürnberger Gesetze, die koloniale Kontinuität, der Antisemitismus in Bädern und Kurorten um 1933, die nationalsozialistische Sterilisationsgesetzgebung, Gewalt gegen Juden in dem Sommer 1935, „ |