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#ZIEL
1801Europäisches Währungssystem ist das auf einer Entschließung des Rates der →Europäischen Gemeinschaften beruhende Währungssystem mit dem seinerzeitigen Ziel, bis zum Jahre 1999/2002 zu einer stabilen Währungszone in Europa zu gelangen (Währungseinheit Euro). Lit.: Scharrer, H./Wessels, W., Das Europäische Währungssystem, 1983
1802Europäische Union ist die durch den Vertrag von Maastricht/Niederlande am 7. 2. 1992 gegründete, zum 1. 11. 1993 unter Ergänzung um die Politikbereiche gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres aus der Europäischen Gemeinschaft bzw. den Europäischen Gemeinschaften entwickelte Verbindung (Staatenverbund) der europäischen Staaten Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg (1951), Großbritannien (1973), Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien und Portugal, zu denen zum 1. 1. 1995 Österreich, Schweden und Finnland stoßen. Ihre (in der Form der Organleihe wirkenden [str.]) Organe sind Rat, Kommission, Versammlung und europäischer Gerichtshof. Zum 1. 5. 2004 wird die E. U. um Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern (Südzypern), zum 1. 1. 2007 um Rumänien und Bulgarien erweitert. Außerdem äußern die Türkei, Kroatien, Serbien, Albanien, Russland und andere Staaten einen Wunsch nach Mitgliedschaft. Die Staatsbürger der Mitgliedstaaten der europäischen Union (Unionsbürger 1993) dürfen sich der Freiheiten der Europäischen Union bedienen und sind im Wohnsitzstaat kommunal-wahlberechtigt. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. 12. 2009 ist die Europäische Union Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft. Lit.: Sachwörterbuch zur Europäischen Union, hg. v. Monar, J. u. a., 1993; Kommentar zur Europäischen Union, hg. v. Grabitz, E. u. a., 2. A. 1994; Brandstetter, G., Chronologisches Lexikon der europäischen Integration, 1996; Dedman, M., The origins and development, 1996; Pfeil, W., Historische Vorbilder und Entwicklung des Rechtsbegriffs der „Vier Grundfreiheiten“, 1998; Die Europäische Union als Prozess, hg. v. Hrbek, R. u. a., 1998; Die Europäische Union als Akteur der Weltpolitik, hg. v. Schubert, K. u. a., 2000; Der Europäische Konvent und sein Ergebnis, hg. v. Busek, E. u. a., 2004; Butschek, F., Vom Staatsvertrag zur EU, 2004; Dinan, D., Europe Recast, 2004; Schönberger, C., Unionsbürger, 2006; Thurner, P., Die graduelle Konstitutionalisierung der Europäischen Union, 2006; Kristoferitsch, H., Vom Staatenbund zum Bundesstaat?, 2007; Vom gemeinsamen Markt zur Europäischen Unionsbildung, hg. v. Gehler, M., 2007; Fünfzig Jahre römische Verträge, hg. v. Schulze, R. u. a., 2008; Thiemeyer, G., Europäische Integration, 2009; Weidenfeld, W., Die Europäische Union, 2010; Callies, C., Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, 2010; Mangold, A., Gemeinschaftsrecht und deutsches Recht, 2011; Marschner, S., Die Geschichte und Entwicklung der Europäischen Union, 2011; Grüner, C., Quantität und Qualität der europäischen Rechtsetzung, 2011
1803Europäische Verteidigungsgemeinschaft ist die durch Gründungsvertrag am 27. 5. 1952 beschlossene, auch die Schaffung einer europäischen politischen Gemeinschaft vorsehende, am 30. 8. 1954 an der Ablehnung durch die Nationalversammlung Frankreichs gescheiterte Verteidigungsgemeinschaft Deutschlands, Frankreichs, Italiens, der Niederlande, Belgiens und Luxemburgs mit europäischer Ge-meinschaftsarmee), deren Zielsetzung am 23. 10. 1954 in der Westeuropäischen Union fortgeführt wird.
1804Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ist die durch Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. 7. 1985 zur Verfügung gestellte Unternehmensform. Sie beruht auf dem in Frankreich am 23. 9. 1967 als neue Gesellschaftsform geschaffenen Groupement d’Intérêt Economique. Lit.: Bott, R./Rosener, W., Das Groupement d´Intérêt Economique, NJW 1970, 364; Hatzig, C., Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, 1990
1805Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist die am 25. 3. 1957 zwischen Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien und Luxemburg vereinbarte und später auf weitere Mitglieder ausgedehnte, eine allgemeine wirtschaftliche Untegration durch Herstellung eines gemeinsamen Marktes anstrebende europäische Gemeinschaft in Wirtschaftsangelegenheiten. Sie ist eine der →Europäischen Gemeinschaften. Nach Erweiterung ihrer Po-litiken (Aufgaben) durch die einheitliche Europäische Akte (1986) und den Vertrag von Maastricht (1992) wird sie in Europäische Gemeinschaft umbenannt. Lit.: Kommentar zum EWG-Vertrag, hg. v. Grabitz, E., 1989; Thiemeyer, G., Vom „Pool Vert“ zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1999; Pitzer, F., Interessen im Wettbewerb, 2009; Patel, K., Europäisierung wider Willen, 2009; Ebert, V. u. a., Europa ohne Fahrplan?, 2010
1806Europarat (Sitz in Straßburg) ist der am 5. 5. 1949 in London von 10 Staaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich von Großbritannien) errichtete völkerrechtliche Zusammenschluss zunächst westeuropäischer, seit 1990 zunehmend auch osteuropäischer Länder (1999 41 Mitglieder, als erste Kaukasusrepublik wird Georgien am 27. 4. 1999 41. Mitgliedsland des Europarates, 2007 47 Mitglieder) mit dem Ziel, eine engere allgemeine und wirtschaftliche Verbindung der Mitgliedstaaten herzustellen. Die Organe sind das Ministerkomitee (der Außenminister), die beratende Versammlung (von Vertretern der Parlamente der Mitgliedstaaten) und das Ständige Sekretariat. Sie wirken hauptsächlich durch Empfehlungen und Konventionen. Auf den E. gehen die →Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der →Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zurück. Lit.: Carstens, K., Das Recht des Europarates, 1956; Österreich im Europarat 1956-1986, hg. v. Hummer, W. u. a., 1988; Council of Europe, hg. v. Streinz, R., 2000; Winkler, G., Der Europarat und die Verfassungsautonomie seiner Mitgliedstaaten, 2005; Österreich im Europarat 1956-2006, hg. v. Hummer, W., 2008
1807Europarecht ist das gesamte, eine europäische Organisation betreffende Recht. Dementsprechend wird zum E. im weiteren Sinn insbesondere das Recht des Nordatlantikpakts (NATO), der Westeuropäischen Union (WEU), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des →Europarats, der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und das →europäische Gemeinschaftsrecht gezählt. Im engeren Sinn ist E. nur das europäische Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht). Lit.: Bleckmann, A., Europarecht, 6. A. 1997; Streinz, R., Europarecht, 1994; Arndt, U., Europarecht, 1994; Schweitzer, M./Hummer, W., Europarecht, 5. A. 1996; Neueste Entwicklungen im Zusammenspiel von Europarecht und nationalem Recht der Mitgliedstaaten, hg. v. Hummer, W., 2010; Schwarze, J., Das Verhältnis von nationalem Recht und Europarecht im Wandel der Zeit, Bd. 1f. 2012f.
1808Euthanasie ist die bereits dem griechisch-römischen Altertum bekannte Sterbehilfe durch Arzneimittel. Sie wird insbesondere im Dritten Reich planmäßig für gesellschaftspolitische Ziele verwendet (Euthanasiebefehl Adolf Hitlers von Ende Oktober 1939 mit [bis 24. 8. 1941] rund 100000 vergasten oder verhungerten Menschen „lebensunwerten Lebens“). Lit.: Nowak, K., Euthanasie und Sterilisierung im Dritten Reich, 2. A. 1980; Klee, E., „Euthanasie“ im NS-Staat, 1983; Schmuhl, H., Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie, 1987; Rainer, J., Zur Euthanasie, (in) Ethik und Recht, 1993, 19; NS-„Euthanasie“ vor Gericht, hg. v. Loewy, H. u. a., 1996; Bieber, E., Der Euthanasiebefehl Hitlers, 1996; Brass, C., Zwangssterilisation und „Euthanasie“ im Saarland 1935-1945, 2004; Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens, hg. v. Riha, O., 2005; Die nationalsozialistische „Euthanasie“-Aktion „T4“, hg. v. Rotzoll, M. u. a., 2010; Hammon, K., Karl Binding, Alfred E. Hoche, 2011
1809evangelisch (Adj.) die Evangelien betreffend, protestantisch, lutherisch
1810Evangelisches Kirchenrecht ist das Recht der seit 1517 entstandenen evangelischen bzw. protestantischen Kirchen. Es baut auf dem →kanonischen Recht auf. Es unterscheidet sich aber von diesem durch zahlreiche eigenständige Entwicklungen. Lit.: Hinschius, P., Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, Bd. 1ff. 1869ff., Neudruck 1959; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983
1811Eventualmaxime ist der Verfahrensgrundsatz, wonach eine Partei eines Zivilprozesses zur Vermeidung des Ausschlusses ihres gesamten Vortrags diesen einschließlich aller (denkbaren) Möglichkeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Prozess einzubringen hat. Durch die Notwendigkeit des gleichzeitigen Vorbringens aller Klagetatsachen soll das Verfahren beschleunigt werden. Die E. gehört dem frühneuzeitlichen sächsischen Prozess an, wird aber vom französischen Prozess des beginnenden 19. Jh.s abgelehnt. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 155, 201; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Damrau, J., Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen, 1975; Schulte, J., Die Entwicklung der Eventualmaxime, 1980
1812Evers, Johann Gustav (1781-1830), Professor für Rechtsgeschichte in Dorpat, stellt unter dem Einfluss Hegels 1826 in dem Werk „Das älteste Recht der Russen“ die Entwicklung des Rechtes in Russland vom patriarchalischen Zustand der bürgerlichen Gesellschaft bis zum Territorialstaat der Neuzeit dar. Lit.: Grothusen, K., Die historische Rechtsschule Russlands, 1961
1813Eviktion (→Entwerung) ist die Wiedererlangung des Besitzes einer verkauften Sache durch den Berechtigten bzw. der Entzug des Besitzes auf Seiten eines Käufers. Im klassischen römischen Recht kann der Käufer einer dem Verkäufer nicht gehörigen (beweglichen) Sache gegen den Verkäufer grundsätzlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen kann (lat. [F.] actio auctoritatis), wenn die Sache dem Käufer auf Grund eines dinglichen Rechtes im Rechtsstreit entzogen wird. Diese Gestaltung ist in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) aufgenommen. Lit.: Kaser § 41 III 1; Söllner §§ 8, 9, 15; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 46; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 452
1814Evokationsrecht (lat. ius [N.] evocandi, zu lat. evocatio [F.] Amtsladung) ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht die Befugnis des Königs, jeden noch nicht entschiedenen Rechtsstreit vor sein Hofgericht zu ziehen. Seit dem 13. Jh. streben die Landesherren nach einem (lat.) privilegium (N.) de non evocando. Dieses wird 1356 den Kurfürsten allgemein erteilt. In der Folge verlagert sich die Gerichtsbarkeit auf die Länder, 1487 wird das E. des Königs beseitigt. Lit.: Kaser § 87; Köbler, DRG 114; Eisenhardt, U., Die Rechtswirkung der in der Goldenen Bulle genannten privilegia de non evocando et appellando, ZRG GA 86 (1969), 97
1815Ewa (F.) ist die althochdeutsche Bezeichnung (8. Jh.) für das (objektive) Recht (lat. [F.] lex). Die Etymologie des nur westgermanisch (ahd., mhd., as., afries., ae.) verbreiteten Wortes ist streitig (zu aind. éva, Lauf, Gang, Gewohnheit, zu lat. aevum, Ewigkeit, zu lat. aequum, Billigkeit, zu lat. ius?). Der Bezug zum religiösen Kult könnte unter dem Einfluss des Christentums entstanden sein (altiu ewa, lat. testamentum vetus). Im 13. Jh. engt e. seine Bedeutung auf (rechtmäßige) →Ehe ein. Lit.: Köbler, DRG 80; Köbler, WAS; Weisweiler, J., Bedeutungsgeschichte, Linguistik und Philologie, (in) Stand und Aufgaben der Sprachwissenschaft, 1924, 419; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Seebold, E., Etymologie, 1981, 89; Schmidt-Wiegand, R., Recht und ewa, (in) Althochdeutsch, hg. v. Bergmann, R. u. a., 1987, 937
1816Ewa Chamavorum ist das Volksrecht (lat. [F.] lex) des fränkischen Teilstamms der an der Zuidersee siedelnden Chamaven (Ewa quae se ad Amorem habet). Es ist in zwei Handschriften überliefert und in 48 knappe Kapitel gegliedert. Vielleicht wird es 802/803 in Aachen durch einen Königsboten erfragt. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 80; Buchner, R., Die Rechtsquellen, 1953
1817Ewiger Landfriede ist der am 7. 8. 1495 in Worms von König Maximilian mit Rat der Reichstände auf der Grundlage von Landfrieden von 1486, 1474, 1471 und 1442 (sowie [1356 und] 1235) erlassene, dauerhafte Geltung beanspruchende und deswegen zwar nicht im Text, aber doch von den Zeitgenossen als ewig bezeichnete und tatsächlich bis 1806 geltende →Landfriede des Heiligen römischen Reiches. Er hebt das Fehderecht zugunsten der gerichtlichen Entscheidung jedes Rechtsstreits auf (Fehdeverbot unter Androhung der Reichsacht). Zugleich drängen damit die Stände den König in der Friedenswahrung zurück. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Angermeier, H., Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, 1966; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005, § 15 II 4; 1495, 1995, 71ff.; Landfriede, hg. v. Buschmann, A. u. a., 2002; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/EwigerLandfriede1495.htm
1818Ewigrente ist im spätmittelalterlichen deutschen Recht die auf Dauer vereinbarte →Rente. Lit.: Hübner
1819Ewigsatzung ist im spätmittelalterlichen deutschen Recht die auf Dauer gedachte →Satzung eines →Pfandes. Lit.: Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981
1820exactio (lat. [F.]) Eintreiben (von Forderungen)
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