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#ZIEL
1421Dispositionsmaxime ist der Grundsatz der Verfügungsfreiheit der Parteien im Zivilprozess. Die D. stammt aus dem kirchlichen Prozessrecht, aus dem sie in den Prozess vor dem Reichskammergericht übergeht. Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 4. A. 2004; Damrau, J., Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen, 1975
1422Disputation (F.) Erörterung Lit.: Horn, E., Disputationen und Promotionen an den deutschen Universitäten, 1893; Mommsen, K., Katalog der Basler juristischen Disputationen 1558-1818, hg. v. Kundert, W., 1978; Katalog der Helmstedter juristischen Disputationen, Programme und Reden, hg. v. Kundert, W., 1984; Die Kunst der Disputation, hg. v. Bellomo, M., 1997; Ahsmann, M., Collegium und Kolleg, 1998; Leinsle, U., Dilinganae Disputationes, 2006
1423disseisin (mengl.) Besitzentzug →novel disseisin
1424Dissens ist die fehlende Übereinstimmung zweier Willenserklärungen bei einem Vertragsschluss. Schon im klassischen römischen Recht kommt dabei ein Vertrag dann nicht zustande, wenn der Vertragsinhalt mehrdeutig ist oder wenn er zwar eindeutig ist, aber ein Teil ihn nachweislich einseitig missdeutet hat. Zwischen Irrtum und D. wird dann dabei auch im älteren gemeinen Recht nicht unterschieden. Lit.: Kaser § 8 II; Hübner; Wesenberg, G./Wesener, G., Neue deutsche Privatrechtsgeschichte, 4. A. 1985 § 18; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
1425Dissertation ist die wissenschaftliche Erörterung einer Frage, die seit dem Mittelalter Prüfungsverfahren wissenschaftlicher Befähigung wird. Die Zahl juristischer Dissertationen in Deutschland hzw. im Heiligen römischen Reich steigt dabei im 17./18. Jh. auf durchschnittlich mindestens 500 im Jahr (120000 zwischen 1600 und 1800 nachweisbar, abzüglich Doubletten u. s. w. möglicherweise 40000, davon rund 40 % Zivilrecht, 20 % Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht, 15 % Verfahrensrecht, 5 % Strafrecht, 5 % Lehnrecht, 3% Kirchenrecht, 12 % Gemischtes, Grundherrschaft, Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Rechtsquellen). Später nimmt sie infolge der Einführung der Staatsprüfung im Verhältnis zur Zahl der Studierenden ab. Vermutlich wirkt sich auch die Entstehung juristischer Fachzeitschriften nachteilig aus, weil die Professoren damit neue Veröffentlichungsmöglichkeiten erlangen. Am Ende des 20. Jh.s gewinnt sie wegen der schwierigen Arbeitsmarktlage für Juristen wieder an Bedeutung (fast 2000 pro Jahr). Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 143; Horn, E., Die Disputationen und Promotionen an den deutschen Universitäten, 1893, Neudruck 1968; Bibliographisches Verzeichnis von Universitäts- und Hochschuldrucken, hg. v. Wickert, K., Bd. 1ff. 1936ff.; Schubart-Fikentscher, G., Untersuchungen zur Autorschaft von Dissertationen im Zeitalter der Aufklärung, 1970; Dissertationen in Wissenschaft und Bibliotheken, hg. v. Jung, R. u. a., 1979; Juristische Dissertationen deutscher Universitäten 17.-18. Jahrhundert, zusammengestellt von Ranieri, F., 1986; Katalog juristischer Dissertationen, hg. v. Tsuno, R., 1988; Härter, K., Ius publicum und Reichsrecht in den juristischen Dissertationen mitteleuropäischer Universitäten der frühen Neuzeit (in) Science politique et droit public dans les facultés de droit européennes, hg. v. Krynen, J. u. a., 2008, 485
1426Distinktion (F.) (Unterscheidung, Aufteilung, Unterschied, Auszeichnung) ist die schon der Antike bekannte, als Ergebnis eines An-eignungsvorgangs antiker Bildung in Nutzung von Kenntnissen des Triviums im 12. Jh. zum Kennzeichen der Wissenschaften, insbesondere der Kanonistik, werdende Untersuchungsweise. Lit.: Söllner §§ 3, 16; Lange H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997; Meyer, C., Die Distinktionstechnik in der Kanonistik des 12. Jahrhunderts, 2000
1427Disziplinarverfahren ist das außerstrafrechtliche Verfahren bei fehlerhaftem Verhalten eines Beamten(, Soldaten, Klerikers, Studenten, Schülers oder Vereinsmitglieds). Es wird im 19. Jh. vom Strafrecht geschieden (Preußen 1841). 1850 sieht die Verfassung Preußens bei D. in der Justiz eine gerichtliche Entscheidung vor, seit 1873 können auch D. gegen andere Beamte des deutschen Reiches disziplinargerichtlich überprüft werden. Die Disziplinarmaßnahmen reichen vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst. Deswegen muss das Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und darf nicht von Rechtsbrechern zur Unterdrückung der Aufdeckung ihrer Missstände missbraucht werden. Das 1967 errichtete Bundesdiszipli-nargericht Deutschlands in Frankfurt am Main ist unter Übertragung seiner Aufgaben auf die Verwaltungsgerichte der Länder zum 31. 12. 2003 wieder aufgelöst. Lit.: Wunder, B., Privilegierung und Disziplinierung, 1978
1428Dithmarschen ist die zwischen Nordsee, Elbemündung und Eidermündung gelegene Landschaft, deren Recht erstmals 1447 nach einer Landesversammlung aus dem Gewohnheitsrecht (mit Wergeldern, ohne Strafen für Tötungen) aufgezeichnet, 1483 gedruckt und 1539 revidiert sowie 1567 wissenschaftlich gefasst wird (Dithmarscher Landrecht). Lit.: Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen, hg. v. Michelsen, A., 1842, Neudruck 1969; Hoppe, J., Das Strafensystem des Dithmarscher Rechts im Mittelalter, 1933; Boie, K., Die mittelalterlichen Geschlechter Dithmarschens, 1937; Carstens, C., Bündnispolitik und Verfassungsentwicklung in Dithmarschen, Zeitschrift der Gesellschaft für schleswig-holsteinsche Geschichte 66 (1938), 1; Carstens, W., Geschlecht und Beweisrecht in den Dithmarscher Landrechten, Zs. d. Gesellschaft f. schleswig-holsteinische Geschichte 60 (1941), 1; Stoob, H., Die dithmarsischen Geschlechterverbände, 1951; Das Dithmarscher Landrecht, hg. v. Eckhardt, K., 1960; Eickmeyer, G., Das Strafverfahren in Dithmarschen von 1447 bis 1559, 1963; Witt, R., Die Privilegien der Landschaft Norderdithmarschen, 1975; Alberts, K., Friede und Friedlosigkeit nach den Dithmarscher Landrechten von 1447 und 1539, 1978; Eggers, P., Das Prozessrecht nach dem Dithmarscher Landrecht von 1567, 1986
1429Divisio regnorum (lat. [F.] Teilung der Reiche) ist die in Diedenhofen am 6. 2. 806 auf einem Reichstag festgelegte, in vier Handschriften und einem Erstdruck überlieferte Nachfolgeordnung Karls des Großen für seine drei ehelichen Söhne, die infolge des Todes Pippins (810) und des ältesten Sohns Karl (811) keine unmittelbare Wirkung entfal-tet. Lit.: Capitularia, hg. v. Boretius, A. u. a., Bd. 1 1883, 126; Schieffer, R., Die Karolinger, 1992
1430Divortium (lat. [N.]) ist die im altrömischen Recht noch nicht rechtlich geregelte Scheidung der Ehe, für die der Wille des Mannes oder beider Eheleute (die Ehe zu beenden) und ein dies begründender Anlass (z. B. Ehebruch der Frau, Kinderlosigkeit) bestehen muss. →Ehescheidung Lit.: Kaser § 58; Köbler, DRG 22
1431Doctor (lat. [M.]) ist seit dem 12. Jh. der auch als (lat. [M.]) magister oder professor bezeichnete Lehrer, insbesondere der wissenschaftlich gebildete Lehrer an der Universität (z. B. quattuor doctores 1158). Im Recht ist der d. dabei meist doctor legum (Lehrer des weltlichen Rechtes) oder doctor decretalium (Lehrer des kirchlichen Rechtes). Seit dem späten 13. Jh. erscheint in Orléans und Italien der doctor utriusque iuris (Doktor beider Rechte d. h. des →ius civile und des →ius canonicum). Der Titel folgt auf das Lizentiat und wird in einer kostspieligen Feier verliehen. Der Grad berechtigt grundsätzlich zum Abhalten von Lehrveranstaltungen und sichert gesellschaftliche Wertschätzung. Am Ende des Mittelalters gerät er in Verfall. Seit dem 18./19. Jh. wird deswegen die Habilitation als Voraussetzung der Lehrbefugnis entwickelt, deren regelmäßige Notwendigkeit am Beginn des 21. Jh. gesetzlich beseitigt wird. Zwischen 1933 und 1945 wird im Deutschen Reich in rund 2000 Fällen der Doktorgrad aberkannt (davon etwa 70 Prozent jüdische oder jüdisch versippte Emigranten, häufig aber auch wegen Straftaten, in München nur wenige Juristen). Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, LAW; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1 1973; Fischer, A., Das österreichische Doktorat der Rechtswissenschaften und die Rechtsanwaltschaft, 1974; Horn, N., Bologneser Doctores und Judices, ZHF 3 (1976); Lange, H., Vom Adel des doctor, (in) Das Profil des Juristen, 1980, 279; Lemberg, M., … eines deutschen akademischen Grades unwürdig, 2002; Harrecker, S., Degradierte Doktoren, 2007; Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 65
1432doctor (M.) iuris (lat.) →Rechtsgelehrter
1433doctor (M.) iuris utriusque (lat.) Doktor beider Rechte
1434doctor (M.) legum (lat.) Doktor des weltlichen Rechtes
1435Dogma (N.) Lehrsatz, Lehrmeinung, Grundsatz Lit.: Parent, J., La notion de dogme, 1932; Piano-Mortari, V., Dogmatica e interpretazione, 1976; Herberger, M., Dogmatik, 1981; Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion, hg. v. Essen, G. u. a., 2011
1436Doktor →doctor
1437Doktorgrad →doctor
1438Doktrin (F.) Lehre, Festlegung
1439Dolmen (zu bret. tol, Tisch, men, Stein) ist die Bezeichnung für das in Europa zwischen 4000 v. Chr. und dem Frühmittelalter nachweisbare, bis zu 168 Meter lange, mittels Steinen gebildete Grab. Lit.: Körn, W., Megalithkulturen, 2005
1440Dolo facit, qui petit, quod restiturus est bzw. quod restituere oportet eundem (lat.). Arglistig handelt, wer fordert, was er demnächst zurückgibt bzw. was er selbst zurückerstatten muss. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Paulus, um 160-um 230, Digesten 44, 4, 8, pr.)
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