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#ZIEL
681Besatzungsstatut ist die 1949 von den drei westlichen Besatzungsmächten Deutschlands einseitig erlassene Grundregelung des Ver-hältnisses ihrer Hoheitsgewalt zu jener der Bundesrepublik Deutschland, die dieser grundsätzlich die volle gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt überträgt. 1951 überarbeitet, wird es am 5. 5. 1955 mit Inkrafttreten der Pariser Verträge beseitigt. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Pollock, J., Besatzung und Staatsaufbau nach 1945, hg. v. Krüger-Bulcke, I., 1994; Waibel, D., Von der wohlwollenden Despotie zur Herrschaft des Rechts, 1996; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, W., 1999
682Besatzungsrecht →Besatzungszone Lit.: Handbuch des Besatzungsrechts, hg. v. Schmoller, G. v. u. a., 1957; Das geltende Besatzungsrecht, hg. v. Schröder, D., 1990; Zwischen Kontinuität und Fremdbestimmung, hg. v. Diestelkamp, B. u. a., 1996; Waibel, D., Von der wohlwollenden Despotie zur Herrschaft des Rechts, 1996; Die volle Macht eines souveränen Staates, hg. v. Haftendorn, H. u. a., 1996; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, W., 1999; Walton-Jordan, U., Die britische Gerichtsbarkeit in Nordwestdeutschland 1945-1949, ZRG GA 117 (2000), 362; Rensmann, M., Besatzungsrecht im wiedervereinigten Deutschland, 2002; Zentz, F., Das amerikanische Strafverfahren als Element der Besatzungspolitik, 2005
683Besatzungszone ist das Gebiet (Zone), das einer von mehreren Besatzungsmächten zugeteilt ist. 1945 werden das →Deutsche Reich (und das davon wieder verselbständigte →Österreich) in je eine B. der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs aufgeteilt (Potsdamer Abkommen vom 2. 8. 1945). Den Einwohnern werden von Frankreich täglich 900 Kalorien, von Großbritannien 1050, von der Sowjetunion 1080 und von den Vereinigten Staaten von Amerika 1330 Kalorien zugebilligt (in Berlin 900). Am 5. 5. 1955 erklären die westlichen Besatz-ungsmächte die Bundesrepublik Deutschland für souverän, am 25. 3. 1954/20. 9. 1955 die Sowjetunion die Deutsche Demokratische Republik. Das in den Besatzungszonen von den alliierten Stellen unmittelbar oder durch deutsche Stellen mittelbar gemeinsam oder einzeln in fünf unterscheidbaren Phasen (1941-8. 5. 1945, 5. 6. 1945-30. 3. 1948, 30. 3. 1948-1951, 1951-1955, 1955-1990ff., abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland 12. 9. 1990) erlassene (deutsche) Recht (Besatzungsrecht zur Sicherung der Interessen der Besatzungsmächte, zur Entmilitarisierung, Entnazifizierung und Bestrafung von Kriegsverbrechern sowie zum allmählichen Wiederaufbau) gilt auch über die Beendigung des Besatzungsregimes hinaus bis zu seiner Aufhebung oder Abänderung. Lit.: Kroeschell, 20. Jh; Köbler, DRG 244, 245; Blomeyer, A., Die Entwicklung des Zivilrechts, 1950; Overesch, M., Das besetzte Deutschland, 1986, Neudruck 1992; Das geltende Besatzungsrecht, hg. v. Schröder, 1990; Zwischen Kontinuität und Fremdbestimmung, hg. v. Diestelkamp, B. u. a., 1996; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, W., 1999; Lehmann, A., Der Marshall-Plan und das neue Deutschland, 2000; Mußgnug, D., Alliierte Militärmissionen in Deutschland 1946-1900, 2001; Kriegsende und Neubeginn, hg. v. Hoser, P. u. a., 2003; Behling, K., Spione in Uniform, 2004; Groß, J., Die deutsche Justiz unter französischer Besatzung 1945-1949, 2007; Zwischenzeit, hg. v. Löhnig, M., 2011
684Beschlagnahme (Anfang 19. Jh.) ist die zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung öffentlicher oder privater Belange. Unterschiedliche Einzelfälle dieser Art sind bereits in älteren Zeiten bekannt (z. B. römische [lat.] missio [F.] in bona, Gütereinweisung). Im Rechtsstaat des 19. Jh.s wird die B. an gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden. Lit.: Kaser §§ 85, 86; Mothes, R., Die Beschlagnahme nach Wesen, Arten und Wirkungen, 1903; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Freyberg, R., Über die Beschlagnahme, Diss. jur. Frankfurt am Main 1971
685Beschreien der Wände ist die wahrnehmbare Lautgebung eines neugeborenen Menschen. Das B. ist vom Sachsenspiegel (1221-1224) bis zum preußischen Allgemeinen Landrecht (1794) bezeugt. Nach vielen Rechtsquellen ist es ausreichende Voraussetzung der Rechtsfähigkeit. Lit.: Brunner, H., Die Geburt eines lebenden Kindes, ZRG GA 16 (1896), 63; Kuyk, I. van, Het schreiend Kind, TRG 2 (1920/1921), 63ff.
686Beschwerde (lat. [N.] gravamen) ist die Belastung, aus der sich ein verfahrensmäßiger Rechtsbehelf entwickelt (z. B. Italien 12. Jh.). Im Verhältnis zu Rechtsmitteln wie Appellation bezieht sich die B. in der jüngeren Vergangenheit auf Beschlüsse und Verfügungen. Eine neue Sonderform ist die →Verfassungsbeschwerde in Deutschland. →Nichtigkeitsbeschwerde Lit.: Bethmann Hollweg, M. v., Der germanisch-romanische Zivilprozess, Bd. 1ff. 1868ff., Neudruck 1959; Kiefner, H., Zur Divergenzjudikatur des Reichsgerichts, (in) Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 585; Suppliche e <>, hg. v. Nubola, C., 2002
687Beseitigung ist die Entfernung eines Umstands, insbesondere die Entfernung einer Störung. Auf sie kann ein Anspruch bestehen. Er ist von einem möglichen Schadensersatzanspruch unabhängig. Lit.: Kawasumi, Y., Von der römischen actio negatoria zum negatorischen Beseitigungsanspruch, 2001
688Beseler, Georg (Rödemis bei Husum 2. 11. 1809-Bad Harzburg 28. 8. 1888), Kammerratssohn, wird nach dem Studium in Kiel, München, Göttingen und Heidelberg mit der streng geschichtlich die Einrichtung von den Anfängen bis zur Gegenwart verfolgenden, auch Urkunden berücksichtigenden Lehre von den Erbverträgen in Heidelberg 1835 habilitiert und nach Basel, Rostock (1837), Greifswald (1842) und Berlin (1859) berufen. Sein System des gemeinen deutschen Privatrechts (1847ff.) versucht ein dem gemeinen römischen Recht gegenüber gleichwertiges deutsches System (allen nicht rein römischen Rechtes) zu entwickeln, in dem die Genossenschaft besonders bedeutsam ist. Vor 1831 bzw. 1848ff. wirkt er auch politisch (rechtsliberal). Lit.: Beseler, G., System des gemeinen deutschen Privatrechts, Bd. 1 1847, Bd. 2 1853, Bd. 3 1855, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BeselerSystemdesgemeinendeutschenPrivatrechts1847Bd1.pdf, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BeselerSystemdesgemeinendeutschenPrivatrechts1853Bd2.pdf,http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BeselerSystemdesgemeinendeutschenPrivatrechts1855Bd3.pdf, Beseler, G., Erlebtes und Erstrebtes, 1884; Gierke, O., Georg Beseler, ZRG GA 10 (1889), 1; Kern, B., Georg Beseler, 1982 (mit Schriftenverzeichnis, 77 Titel); Kern, B., Georg Beselers Mitgliedschaft in der Berliner Mittwochs-Gesellschaft, ZRG GA 113 (1996), 279
689Besitz (10. Jh., Verb besitzen germanisch) ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Das römische Recht bezeichnet dies als (lat. [F.]) possessio, die auf die tatsächliche Gewalt (lat. [M.] usus) und auf das Sitzen auf Land zurückgeht. Notwendig sind Gewalt über eine Sache ([lat.] corpus) und (nicht notwendig rechtsgeschäftlicher) Wille zur Herrschaft ([lat.] animus). Nach dem allgemeinen Recht (lat. ius [N.] civile) muss die tatsächliche Gewalt auf einem Rechtsgrund beruhen, nach dem Amtsrecht (lat. ius [N.] praetorium) wird der Besitz (Interdiktenbesitz) durch bestimmte Klagen gegen Entziehung oder Störung geschützt (z. B. Eigenbesitzer [Besitzer mit animus domini, Eigenbesitzwillen wie Eigentümer oder Ersitzungs-besitzer] und gewisse Fremdbesitzer [unter Anerkennung eines fremden Besitzrechts besitzende Besitzer] wie Erbpächter, Prekarist, Pfandgläubiger oder Sequester). Nicht B. (im rechtlichen Sinne, sondern nur [lat.] possessio [F.] naturalis, natürlichen B.) hat der bloße Innehaber (z. B. Mieter). Vom B. streng geschieden ist das Eigentum. Justinian schränkt den B. auf den rechtlichen B. mit Eigentümerbesitzwillen ein, nähert diesen B. aber einem Recht an. Im deutschen Recht steht ursprünglich das schlichte Haben (ahd. haben, aigan) im Vordergrund. Später entwickelt sich die besondere Figur der →Gewere. Vielleicht aus dem kirchlichen Recht stammt die Anerkennung des Besitzes auch bestimmter Innehaber (z. B. Mieter, Pächter u. s. w.). Mit der Aufnahme des römischen Rechtes verdrängt das Wort B. (Lehnübertragung?) das Wort Gewere. Sachlich kommt es zu einer gegenseitigen, ziemlich verwirrenden Beeinflussung. In den naturrechtlichen Kodifikationen ist B. grundsätzlich der Eigenbesitz, doch gewährt das preußische Allgemeine Landrecht (1794) auch dem Mieter, Pächter oder Pfandgläubiger Besitzschutz (nicht dem Prekaristen). Savigny versteht (1803) den B. als Tatsache, stellt ihn dem Eigentum (Recht) gegenüber, ordnet ihn in das Deliktsrecht ein und verrätselt das Recht des Besitzes hinsichtlich der Folgen als das Recht eines Faktums. Das (tatsächliche Gewalt und in § 309 Eigenbesitzwillen verlangende, von einem sehr weiten Begriff der Sache ausgehende) Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs (1811/1812) kennt den Tabularbesitz des im Grundbuch Eingetragenen. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist unter Bruch mit dem gemeinen Recht der unmittelbare B. die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (z. B. des Mieters oder Diebes), neben welcher der durch ein Rechtsverhältnis (Besitzkonstitut) vermittelte mittelbare B. (z. B. des Vermieters) steht. Die Innehabung ist grundsätzlich beseitigt, der Gegensatz zum Eigentum betont. Lit.: Kaser § 19; Hübner 221; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 25, 39, 60, 140, 162, 211; Savigny, F., Das Recht des Besitzes, 1803, 7. A. 1875, Neudruck 1990; Bruns, K., Das Recht des Besitzes, 1848; Randa, A., Der Besitz nach österreichischem Recht, 1865, 4. A. 1895; Pflüger, H., Die sogenannten Besitzklagen des römischen Rechts, 1890, Neudruck 2013; Kaser, M., Eigentum und Besitz im älteren römischen Recht, 1943, 2. A. 1956; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Benöhr, H., Der Besitzerwerb durch Gewaltabhängige, 1972; Wacke, A., Das Besitzkonstitut, 1974; Hofmeister, H., Die Grundsätze des Liegenschaftserwerbs, 1977; Diurni, G., Le situazioni possessorie nel Medioevo, età langobardo-franca, 1988; Schnatenberg, P., Die Entstehung der Regeln des BGB über den mittelbaren Besitz, Diss. jur. Köln 1994; Ernst, W., Eigenbesitz und Mobiliarerwerb, 1992; Link, M., Possession, possessio und das Schicksal des common law, 2003; Moriya, K., Savignys Gedanke im Recht des Besitzes, 2003; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Choi, Y., Der Besitzerwerb des Erben, 2013
690Besitzdiener ist der die tatsächliche Gewalt für einen anderen (d. h. einen Besitzer) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen weisungsgeprägten Verhältnis Ausübende (z. B. Chauffeur). Er ist nicht Besitzer. Er dient der Überbrückung der Verschiedenheit von tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlicher Bewertung.
691Besitzeinweisung (Wort 1696) ist die Einweisung eines Menschen oder einer Person in den Besitz einer Sache. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
692Besitzer (1290) ist die Besitz habende Person. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
693Besitzerwerb ist der Erwerb des Besitzes (Wort Besitzergreifung 1784). Er erfordert im römischen Recht die Begründung der tasächlichen Gewalt über eine Sache und den Willen, diese für sich zu beherrschen. Er kann ursprünglich (originär) oder abgeleitet (derivativ) erfolgen. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
694Besitzkonstitut (Wort 1888, Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB) ist das Verhältnis zwischen einem unmittelbaren Besitzer (nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch z. B. Mieter) und einem mittelbaren Besitzer (z. B. Vermieter), in dem bzw. durch das der ursprüngliche Besitzer (z. B. Vermieter) seinen Eigenbesitzwillen bezüglich einer Sache durch Fremdbesitzwillen (für den Erwerber) ersetzt und der neue Besitzer (z. B. Mieter) Eigen-besitzwillen begründet.→Besitz Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
695Besitzrecht →Besitz
696Besitzschutz (Wort 1891) ist der dem zunächst rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis (Besitz) zugeordnete Schutz der Rechtsordnung gegen unrechtmäßige Entziehung oder Störung. Hierzu gewährt das römische Recht besondere →Interdikte gegen unerlaubte Eigenmacht (lat. vi [gewaltsam], clam [heimlich], precario [Zurückbehaltung bei bloßer Bittleihe]) zu Gunsten des verhältnismäßig rechtmäßigen Besitzers (Verbot der Gewaltanwendung und Gebot zur richterlich überwachten Rückstellung zu Gunsten von Eigenbesitzer, Erbpächter, Prekarist, Faustpfandgläubiger und Sequester). Das kanonische Recht des Mittelalters entwickelt dies zu einem vorläufigen Besitzschutz weiter. Hierauf baut auch das Reichskammergericht (1495-1806) auf, das aber bereits bei der vorläufigen Entscheidung nach einem bestandskräftigen Ergebnis strebt. Die historische Rechtsschule erarbeitet einen rein possessorischen Schutz der besonderen Besitzklagen, bei dem wie in Rom eine Einrede aus dem Recht zum Besitz (z. B. Eigentum) ausgeschlossen ist. Er ist in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) übernommen. Lit.: Kaser § 21; Söllner §§ 9, 23; Hübner 221ff.; Kroeschell, DRG 1; Wieling, H., Grund und Umfang des Besitzschutzes, FG U. v. Lübtow, 1980; Dedek, H., Der Besitzschutz, ZEuP 1997, 342; Jacobi, J., Besitzschutz vor dem Reichskammergericht, 1998; Beermann, C., Besitzschutz, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
697Besitzstand (Wort 1787) ist der rechtlich in gewisser Weise geschützte tatsächliche Stand der Verhältnisse, insbesondere des Beitzes. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
698Besitzstörung (Wort 1831) ist die rechtswidrige Störung des Besitzers im Besitz.
699Lit. :Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
700Besold, Christoph (Tübingen 22. 9. 1577-Ingolstadt 15. 9. 1638), aus einer Juristenfamilie (Hofgerichtsadvokatensohn), nach dem Rechtsstudium (1599 Tübingen Promotion) 1610 Professor in Tübingen, 1636 in Ingolstadt, entwickelt als Reichspublizist innerhalb der politischen Wissenschaft eigene Vorstellungen im Bereich des neuen öffentlichen Rechtes (Vorbereitung der Lehre vom Bundesstaat). Lit.: Meyer, F., Christoph Besold als Staatsrechtler, Diss. jur. Erlangen 1957; Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1 1988, 120; Synopse der Politik, hg. v. Boehm, L., 2000, 291ff.
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