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#ZIEL
641beneficium (N.) cedendarum actionum (lat.) Wohltat der abzutretenden Ansprüche
642Beneficium (N.) competentiae (lat.) (Rechtswohltat des Notbedarfs) heißt seit dem 16. Jh. die schon im klassischen römischen Recht vorhandene Möglichkeit, gewisse nahe Angehörige oder Mitgesellschafter nur zum Geldwert eines zur Urteilszeit vorhandenen Vermögens zu verurteilen, um die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht eintreten zu lassen. Ein gewohnheitsrechtlich entstandenes, auf Liber extra 3,23,3 gestütztes b. c. genießt auch der Klerus, dem das zum standesgemäßen Unterhalt Notwendige zu belassen ist. Lit.: Kaser §§ 32 III, 85; Wünsch, O., Zur Lehre vom beneficium competentiae, Diss. jur. Leipzig 1897; Zipperling, O., Das Wesen des beneficium competentiae, 1907; Gildemeister, J., Das beneficium competentiae im klassischen römischen Recht, 1986
643beneficium (N.) divisionis (lat.) Wohltat der Teilhaftung
644Beneficium (N.) emigrationis (lat.) (Wohltat der Auswanderung) ist die nach der Reformation Martin →Luthers von Lan-desherren und durch den Augsburger Religionsfrieden vom 25. 9. 1555 reichsrechtlich gewährte Freiheit, in ein Land auszuwandern, in dem die vom eigenen Landesherrn nicht geteilte Religion eines auswanderungswilligen Untertanen gilt. Voraussetzung ist der Verkauf der Güter und die Entrichtung einer Nachsteuer sowie einer möglichen Befreiungsabgabe. Lit.: Zycha, A., Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit, 2. A. 1949, 55
645beneficium (N.) excussionis (lat.) Wohltat (Einrede) der Vorausklage
646beneficium (N.) inventarii (lat.) Wohltat der Inventarerrichtung
647Beneš-Dekrete sind die von Edvard Beneš (28. 5. 1884-3. 9. 1948) als dem Präsidenten der zweiten tschechoslowakischen Republik verfügten (insgesamt 143) Dekrete (Dekret des Präsidenten vom 19. Mai 1945 über die nationale Verwaltung [Enteignung) der Vermögenswerte von Deutschen und Madjaren, Verrätern und Kollaborateuren, Dekret vom 19. Juni 1945 über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, Verräter und ihrer Helfershelfer durch außerordentliche Volksgerichte, Dekret vom 21. Juni 1945 über die Konfiskation und Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren u. s. w., [Bekanntmachung des Finanzministers vom 22. Juni 1945 über die Sicherstellung des deutschen Vermögens,] Dekret vom 20. Juli 1945 über die Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, Madjaren und anderen Staatsfeinde durch Tschechen und Slowaken, Verfassungsdekret vom 2. August 1945 über den Verlust der Staatsbürgerschaft der Deutschen und Madjaren, Dekret vom 19. September 1945 über die Arbeitspflicht der ausgebürgerten Menschen (ohne Entlohnung und Lebensmittel), Dekret vom 18. Oktober 1945 über die Auflösung der deutschen Universität Prag und der deutschen technischen Hochschulen von Prag und Brünn, Dekret vom 25. Oktober 1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens, Dekret vom 27. Oktober 1945 über die Einrichtung von Zwangsarbeitssonderabteilungen und Verfassungsdekret vom 27. Oktober 1945 über die Sicherstellung der als unzuverlässig angesehenen Menschen (sowie Erlass des Innenministeriums vom 26. November 1945 über die Aussiedlung der deutschen Antifaschisten in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands und Gesetz vom 6. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit aller mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammen-hängenden Handlungen [oder Straftaten]). Die B. entfalten noch in der Gegenwart Wirksamkeit. Lit.: Dokumente zur Diskussion über die Beneš-Dekrete, hg. v. Slapnicka, H., 1999; Beneš, E., Benesovy dekrety, 2002; Mandler, E., Benesovy dekrety, 2002; Die Deutschen und Magyaren in den Dekreten des Präsidenten der Republik. Studien und Dokumente 1940-1945, hg. v. Jech, K., 2003; Perzi, N., Die Beneš-Dekrete, 2003; Bühler, K./Schusterschitz, G./Wimmer, M., The Beneš-Decrees, Austrian Review of International and European Law 9 (2004), 1
648Benin Lit.: Harding, L., Das Königreich Benin, 2010 (Nigeria um 1200, 1898 von Großbritannien erobert)
649Bentham, Jeremy (London 15. 2. 1748-6. 6. 1832), Anwaltssohn, wird nach dem Studium in Oxford und der Ausbildung in Lincoln’s Inn (1763) für kurze Zeit Anwalt. 1789 veröffentlicht er als Privatgelehrter (engl.) The Introduction of the Principles of Morals and Legislation (Einführung in die Grundsätze von Moral und Gesetzgebung), welcher der Gedanke zugrunde liegt, dass eine Handlung dann richtig und ein Gesetz dann gerecht ist, wenn es das größte Glück der größten Zahl von Menschen fördere (→Utilitarismus). Dazu strebt er eine Kodifikation an. 1817 tritt er in (engl.) A Catechism on Parliamentary Reform (Bekenntnis zur Reform des Parlaments) für jährliche Wahlen, einheitliche Wahlbezirke, Ausdehnung des Wahlrechts und Geheimheit der Wahl ein. Er beeinflusst John →Austins analytische Rechtswissenschaft. Die historische Rechtsschule nimmt ihn nicht zur Kenntnis, doch gibt es einzelne Auswirkungen seiner Vorstellungen im Prozess, Gefängniswesen und bei den Zinsen. Lit.: http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Bent-hamJeremyMoralsandLegislation1789.pdf Köbler, DRG 139, 179; Bentham, J., A Comment on the Commentaries, hg. v. Everett, C., 1928; Vanderlinden, J., Code et codification dans la pensée de J. Bentham, TRG 32 (1974); Campos Boralevi, L., Bentham and the oppressed, 1984; Postema, G., Bentham and the Common Law Tradition, 1986; Luik, S., Die Rezeption Jeremy Benthams, 2003; Kramer-McInnis, G., Der „Gesetzgeber der Welt“, 2008
650Bentheim Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Finkemeyer, E., Verfassung und Verwaltung der Grafschaft Bentheim zur Zeit der hannoverschen Pfandschaft 1753-1804, 1967; Veddeler, P., Die territoriale Entwicklung der Grafschaft Bentheim bis zum Ende des Mittelalters, 1970; Marra, S., Allianzen des Adels, 2006
651Benutzungszwang ist der öffentlichrechtliche Zwang zur Benutzung einer öffentlichrechtlichen Einrichtung, wie er im 19. Jh. durch die →Leistungsverwaltung durchgesetzt wird (z. B. Preußen 1868 bezüglich der öffentlichen Schlachthäuser). Lit.: Kroeschell, DRG 3; Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983f.
652Beratungshilfe ist die in Deutschland zusammen mit der Prozesskostenhilfe das →Armenrecht 1980 ablösende Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch Rechtsanwälte. Lit.: Köbler, DRG 263; Engels, C., Beratungshilfegesetz/Prozesskostenhilfe, 1990
653Berber ist der Angehörige eines eine Berbersprache sprechenden Volkes in Nordafrika (z. B. Tuareg, Kabyle, Wort vielleicht von gr. barbaros?) Lit.: Brandes, J., Geschichte der Berber, 2004
654Bereicherung (Wort 1785, Bereicherungsanspruch 1893) ist die Ver-mehrung eines Vermögens. Sie ist dann herauszugeben, wenn sie nicht rechtlich begründet ist. In diesem Sinn kann bereits im klassischen römischen Recht eine nichtgeschuldete Leistung (lat. indebitum [N.] solutum) wohl wegen der Ähnlichkeit mit einem Darlehen mit der besonderen Begehrensform der →Kondiktion (lat. [F.] condictio) zurückverlangt werden. Über die Nichtschuld hinaus gilt diese Folge auch für Fälle nicht eingetretener Erwartung oder sittenwidrigen Leistungszweckes. Herauszugeben ist grundsätzlich der erlangte bestimmte Gegenstand. In nachklassischer Zeit wird im Osten die Herausgabe aus grundloser Vorenthaltung mit der allgemein philosophisch-christlichen Überlegung gerechtfertigt, dass niemand aus dem Nachteil eines anderen reicher (lat. locupletior) werden dürfe. Im Mittelalter versuchen die Glossatoren erstmals, die Kondiktion mit dem Grundsatz der Beschränkung der Heraus-gabepflicht auf die noch vorhandene B. zu verbinden. Dem folgt →Duaren (1509-1559). Von Hugo →Grotius wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass jemand, der aus der Sache eines anderen, der sie nicht mehr hat, reicher geworden ist, herauszugeben hat, worum er reicher geworden ist. Er wird aber nicht in die vernunftrechtlichen Kodifikationen aufgenommen. Im 19. Jh. setzt sich wohl auf Grund der von Glück übernommenen Vorstellung die Ansicht durch, dass nur die noch vorhandene B. herauszugeben ist. Otto von Gierke bewirkt, dass im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) die Grundlosigkeit des Habens als Leitgedanke der Ansprüche auf Herausgabe der B. vorangestellt wird. Lit.: Kaser § 48; Söllner § 9; Köbler, DRG 166, 215, 271; Coing, H., Zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung bei Accursius, ZRG RA 80 (1963), 396; Schmitt, R., Die Subsidiarität der Bereicherungsansprüche, 1969; Feenstra, R., Die ungerechtfertigte Bereicherung in dogmengeschichtlicher Sicht, (in) Ankara Universitesi Hukuk Fakültesi Dergise 29 (1972), 289; Misera, K., Der Bereicherungsgedanke bei der Schenkung unter Ehegatten, 1974; Schubert, W., Windscheid und das Bereicherungsrecht des ersten Entwurfs des BGB, ZRG RA 92 (1995), 186; Bauer, K., Ersitzung und Bereicherung im klassischen römischen Recht, 1988; Schartl, R., Ungerechtfertigte Bereicherung nach deutschen Rechtsquellen des Mittelalters, TRG 60 (1992), 109; Jakobs, H., Lucrum ex negotiatione, 1993; Unjust Enrichment, ed. by Schrage, E., 1995; Hallebeek, J., The Concept of unjust enrichment, 1995; Schäfer, F., Das Bereicherungsrecht in Europa, 2001; Wernecke, F., Abwehr und Ausgleich aufgedrängter Bereicherungen, 2004; Grundstrukturen eines europäischen Bereicherungsrechts, hg. v. Zimmermann, R., 2005; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
655Berg an der Dhün am Niederrhein ist im 11. Jh. der Sitz eines Geschlechts von Grafen, deren Land 1614/1666 an Pfalz-Neuburg und 1777 mit der Pfalz an Bayern gelangt. 1805/1806 formt Napoleon hieraus und aus anderen Gebieten das Großherzogtum Berg mit Verfassung und Verwaltung nach französischem Vorbild. 1813/1814 werden die französischen Einrichtungen aufgehoben. 1815 fällt B. an Preußen, über das sein Gebiet (1946) zu →Nordrhein-Westfalen kommt. Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Stölzel, A., Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung, Bd. 1f. 1901ff.; Land im Mittelpunkt der Mächte, 3. A. 1985; Kraus, T., Die Entstehung der Landesherrschaft der Grafen von Berg, 1981; Francksen, M., Staatsrat und Gesetzgebung im Großherzogtum Berg 1806-1813, 1982; Lohausen, H., Die obersten Zivilgerichte, 1995; Schmidt, C., Das Großherzogtum Berg, 1999; Hecker, M., Napoleonischer Konstitutionalismus in Deutschland, 2005; Modell und Wirklichkeit, hg. v. Dethlefs, G. u. a., 2008; Severin-Barboutie, B., Französische Herrschaftspolitik und Modernisierung, 2008; Hentsch, C., Die Bergischen Stahlgesetze, 2011
656Berg, Günther Heinrich von (Schwaigern bei Heilbronn 27. 11. 1765-9. 9. 1843), Amtmannssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Tübingen 1793 außerordentlicher Professor in Göttingen und danach Hofrat (1800), Regierungspräsident, Bundestagsgesandter, Oberappellations-gerichtspräsident und Staatsminister. Sein bekanntestes Werk ist ein sieben-bändiges Handbuch des →Polizeirechts (1799ff.). Lit.: Köbler, DRG 152
657Bergbau →Bergrecht
658Lit: Bader, K., Zur Geschichte des Eisenerzabbaues und des Hüttenwerks zu Blumberg, 1938; Schmidtill, E., Zur Geschichte des Eisenerzbergbaues im südlichen Fichtelgebirge, 1963; Valentinitsch, H., Das landesfürstliche Quecksilberbergwerk Idria 1575-1659, 1981; Europäisches Montanwesen im Hochmittelalter. Das Trienter Bergrecht 1185-1214, hg. v. Hägermann, D. u. a., 1986; Paul, R., Vorstudien für ein Wörterbuch zur Bergmannssprache in den sieben niederungarischen Bergstädten, 1987; Wiesemann, J., Steinkohlenbergbau in den Territorien um Aachen 1334-1794, 1995; Krenz, H., Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter, 2000
659Bergelohn ist die bei der Bergung eines in Seenot und zugleich aus der Verfügungsgewalt der Schiffsbesatzung geratenen Schiffes geschuldete Vergütung. Ursprünglich herrscht hier der Grundsatz des Strandraubs, dem der Grundsatz des Strandregals des Landesherrn folgt. Seit dem frühen Mittelalter (Rhodos 600-800 n. Chr., Hamburg 1270, Ordonnance de la Marine 1681) wird dem Berger ein Anteil zugesprochen. Seit der zweiten Hälfte des 19. Jh.s wird für den Berger wie den Hilfeleistenden ein gemäß den Umständen nach billigem Ermessen zu bestimmender B. für richtig gehalten (Strandungsordnung 1874, §§ 740ff. HGB, Brüsseler Übereinkommen 1910). Lit.: Goldschmidt, L., Handbuch des Handelsrechts, 1864, 2. A. 1875, darin Universalgeschichte des Han-delsrechts, (Bd. 1 3. A.) 1891, Neudruck 1957
660Bergen („Bergweide“) am Byfjord wird 1070 gegründet. Es ist seit dem 12. Jh. →Norwegens Krönungsstadt. Um 1343 eröffnet dort die →Hanse eine Niederlassung. Lit.: Bruns, F., Die Lübecker Bergenfahrer, 1900; Bergen, hg., v. Friedland, K., 1971; Archiv der Bergenfahrerkompagnie zu Lübeck, bearb. v. Asmussen, G. u. a., 2002; Ullrich, S., Untersuchungen zum Einfluss des lübischen Rechts, 2008
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