461 | Aurich Lit.: Conring, W., Die Stadt- und Gerichtsverfassung der ostfriesischen Residenzstadt Aurich, Diss. jur. Göttingen 1965 |
462 | Ausbildung Lit.: Elementarbildung und Berufsbildung zwischen 1450 und 1750, hg. v. Hanschmidt, A. u. a., 2005 |
463 | Ausbildungsförderung ist die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung durch Geldleistungen seitens der Allgemeinheit. Sie ist eine Folge des Sozialstaatsgrundsatzes. Sie ist auf Herstellung der Chancengleichheit im Ausbildungsbereich gerichtet (in Deutschland 1957-1971 Honnefer Modell, 1971ff. Bundesausbildungsförderungsgesetz). Lit.: Köbler, DRG 261 |
464 | Ausbluten(lassen) Lit.: Rau, K., Augsburger Kinderhexenprozesse, Diss. jur. Zürich 2003 |
465 | Ausbürger ist der außerhalb der →Stadt lebende →Bürger. Lit.: Domsta, H., Die Kölner Ausbürger, 1973 |
466 | Auschwitz ist der Ort eines Konzentrationslagers in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft des Deutschen Reiches. Ab 1963 werden in der Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen dort verübter Verbrechen durchgeführt. Dabei werden 22 Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt, 3 freigesprochen. Lit.: Langbein, H., Der Auschwitzprozess, 1995; Werle, G./Wandres, T., Auschwitz vor Gericht, 1995; Meyer, A., Das Wissen um Auschwitz, 2010; Klee, E., Auschwitz, 2013, Pilecki, W., Freiwillig nach Auschwitz, 2013; Pendas, D., Der Auschwitz-Prozess, 2013 |
467 | Ausdärmen ist das gelegentlich angedrohte, kaum tatsächlich ausgeführte Töten eines Menschen durch Herausziehen des Darmes aus dem Körper als Strafe. Lit.: His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, 1920ff.; Rehfeldt, B., Todesstrafen und Bekehrungsge-schichte, 1942 |
468 | Ausgleich ist die 1867 unter maßgeblicher Beteiligung Franz Deáks (Söjtör 17. 10. 1803-Budapest 28. 1. 1876) für die Selbständig-keitsbestrebungen →Ungarns innerhalb der österreichisch-ungarischen Doppel-monarchie gefundene Lösung (ungarischer Gesetzesartikel XII:1867, österreichisches Delegationsgesetz vom 21. 12. 1867, RGBl. 1867, 146, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung, Umwandlung des Kaisertums Österreich in die österreichisch-ungarische Monarchie). Auf der Grundlage der kaiserlichen Anerkennung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit Ungarns und der ungarischen Anerkennung der →Pragmatischen Sanktion (1723) wird dort festgelegt, dass den österreichischen und ungarischen Ländern der Herrscher, die auswärtigen Angelegenheiten, die Armee und das Finanzwesen (mit gewissen Einschränkungen) unter einem einheitlichen Ministerium gemeinsam sein sollen (gemeinsame pragmatische Angelegenheiten und dualistische Angelegenheiten, Trennung in kaiserlich und königliche k. u. k., kaiserlich-königliche k. k. und königlich ungarische k. ung. Organe). Das daraus erwachsende staatsrechtliche Verhältnis zu →Österreich wird teils als Gesamtreich oder Personalunion, teils als Realunion erklärt. 1918 wird Ungarn souverän. Lit.: Köbler, DRG 265; Baltl/Kocher; Der österreichisch-ungarische Ausgleich von 1867, 1967; Olechowski-Hrdlicka, K., Die gemeinsamen Angelegenheiten der österreich-ungarischen Monarchie, 2001 |
469 | Aushebung (F.) Auswahl von Soldaten bei Wehrpflicht Lit.: Schulze, W., Landesdefension und Staatsbildung, 1973 |
470 | ausheischen (V.) herausverlangen, verlangen, dass ein Streit von einem Gericht vor einem Oberhof (z. B. Ingelheim) zur Sprache gebracht wird Lit.: Gudian, G., Ingelheimer Recht im 15. Jahrhundert, 1968; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation an das Reichskammergericht, 1976 |
471 | Ausländer ist der aus einem anderen Land kommende und deswegen einem anderen Land angehörige →Fremde. Der A. erscheint als Folge der Bildung besonderer Länder im 13. Jh. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jh.s (um 1960) erweisen sich besondere Gesetze für A. (18. 4. 1965) als erforderlich (1991 Schengener Abkommen der Europäischen Gemeinschaften). Lit.: Söllner §§ 6, 7, 8, 9; Kanein, W./Renner, G., Ausländerrecht, 5. A. 1992; Herbert, U., Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001 |
472 | Auslegung ist die Ermittlung und Klarlegung des Bedeutungsgehalts eines Umstandes, insbesondere einer Erklärung. Sie ist bereits Bestandteil der römischen Jurisprudenz, die das Zwölftafelgesetz ebenso auslegt wie einzelne Verträge oder Erklärungen. Justininian verbietet 529/530/-533 die A. seiner Kompilation (Const. 1, 14, 12, Deo auctore 12, Const. Tanta 21). Nach der vorkritischen Hermeneutik der Aufklärung und des Ver-nunftsrechts ist Verstehen die Regel und Missverstehen die Ausnahme, weswegen die A. klarer und eindeutiger Rechtssätze ausgeschlossen ist. Zulässig ist vor allem die erklärende Auslegung, während ausdehnende und ein-schränkende A. ausgeschlossen sein können (z. B. Forster, V., Interpres, 1613, 2, 4). In der Neuzeit, vor allem seit dem 18. Jh. erscheinen vermehrt Verbote der A. (Stadtrechtsreformation Nürnberg 1479/1484, Landrechtsreformation Bayern 1518, Papst Pius IV. Benedictus Deus 1654, Ordonnance Frankreichs 1667, Preußen 1746, 1794, ähnlich Österreich Codex Theresianus 1758 fertiggestellter Teil, Frankreich Gesetze von 1790/1793). Nach der modernen Hermeneutik ist Missverstehen die Regel, so dass auch scheinbar klare und eindeutige Rechtssätze der A. bedürfen. In seinen methodologischen Darlegungen unterscheidet am Beginn des 19. Jh.s Savigny vier Arten von A. (grammatisch, historisch, systematisch und teleologisch). Lit.: Kaser §§ 2 II 2, 3 V 1, 8 I; Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 2, 17, 146, 229; Müller, H., Zur Geschichte der bindenden Gesetzesauslegung, 1939; Schumacher, D., Das rheinische Recht in der Gerichtspraxis des 19. Jahrhunderts, 1970; Conrad, H., Richter und Gesetz, 1971; Rüthers, B., Die unbegrenzte Auslegung, 1968, 6. A. 2005, 7. A: 2012; Schott, C., Rechtsgrundsätze und Gesetzeskorrektur, 1975; Hübner, H., Kodifikation und Entscheidungsfreiheit des Richters, 1980; Schröder, J., Gesetzesauslegung und Gesetzesumgehung, 1985; Ogorek, R., Richterkönig oder Subsumtionsautomat?, 1986, Neudruck 2007; Savignyana, Bd. 2 Vorlesungen über juristische Methodologie 1802-1842, hg. v. Mazzacane, A., 1993; Baldus, C., Regelhafte Vertragsauslegung, 1998; Bergfeld, C., Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts und des Reichsgerichts zur Auslegung von Rechtsgeschäften, (in) Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 625; Miersch, M., Der sog. référé législatif, 2000; Vogenauer, S., Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent, 2001; Meder, S., Missverstehen und Verstehen, 2004; Haspl, R., Die Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung von individuellen Willenserklärungen durch die Rechtsmittelinstanz, 2008; Baldus, C., Historische Auslegung in Rom?, Seminarium Complutense 20/21 (2007/2008), 85; Kosche, K., Contra proferentem und das Transparenzgebot im Common Law und Civil Law, 2011; Interpretation of Law in the Age of Enlightenment, hg. v. Morigiwa, Y. u. a. 2011 |
473 | Auslieferung ist die Beförderung von Sachen oder Menschen von einem Ort an einen anderen Ort oder die Überlassung an andere, meist gefährlichere Gegebenheiten. Das römische Recht kennt die A. von Tieren oder Sklaven in der Form der Preisgabe zwecks Haftungsfreiheit des Berechtigten oder Herren ([lat.] noxae datio [F.]). In der Neuzeit ist vor allem die A. eines Straftäters von einem Staat an einen anderen Staat zwecks Strafverfolgung oder Strafvollzug bedeutsam. |
474 | Lit,: His, R., Das Strafrecht im deutschen Mittelalter, 1920; Stüdemann, A., Die Entwicklung der zwischen-staatlichen Rechtshilfe in Strafsachen im nationalsozialistischen Deutschland, 2009 |
475 | Auslobung (Wort 1767) ist das durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende (seit dem 18. Jh.) einseitige Versprech-en einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung, das im 18. Jh. so benannt wird. Ursprünglich wird die Erklärung des Auslobens als Angebot an unbestimmte Personen angesehen. Lit.: Dreiocker, K., Zur Dogmengeschichte der Auslobung, Diss. jur. Kiel 1969; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
476 | Ausmärker ist der außerhalb einer →Mark Wohnende, der nur ausnahmsweise an einer Mark berechtigt ist. Seit dem Spätmittelalter wird eine Verfügung über Allmendrechte ohne Zustimmung der anderen Berechtigten möglich. Dadurch wird die Allmendberechtigung verkehrsfähig. Lit.: Hübner 137f.; Maurer, G. v., Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, 1856; Bader, K., Das mittelalterliche Dorf, 1957ff. |
477 | Ausnahmegericht ist das besonders gebildete und zur Entscheidung besonderer Fälle bestimmte Gericht. Es findet sich beispielsweise als Star Chamber oder Court of High Commission in England, als Justizkommission im Absolutismus in Frankreich oder als Zentraluntersuchungskommission im Deutschen Bund. Ausgehend von England (Bill of Rights 1689) wird das A. in den Verfassungen verboten (Frankreich 1791, Deutsches Reich 1849). Lit.: Pollard, A., Council, Star Chamber and Privy Council under the Tudors, EHR 37 (1922), 516; Menzel, W., Ausnahmegericht und gesetzlicher Richter, 1925; Schmidt, J., Rechtssprüche und Machtsprüche der preußischen Könige des 18. Jahrhunderts, 1943; Andrieux, C., Les Commissions Extraordinaires, 1955 (Diss. Paris); Seif, U., Recht und Justizhoheit, 2003 |
478 | Ausnahmezustand ist der in der Mitte des 19. Jh.s als solcher erkannte Zustand des Staates in einer außergewöhnlichen Notlage, in der grundsätzlich die Regel gilt Not kennt kein Gebot. Nach rechtsstaatlichem Ver-ständnis bedarf auch der A. einer (vorherigen gesetzlichen) Regelung (z. B. Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 Preußen, Reichstagsbrandverordnung vom 28. 2. 1933 Deutsches Reich, Art. 87a, 91, 115aff. GG). Im Zweifel entscheidet der souveräne Staat über das anzuwendende Mittel. Lit.: Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 1 1972, 343; Schneider, P., Ausnahmezustand und Norm, 1957; Boldt, H., Rechtsstaat und Ausnahmezustand, 1967; Trotter, M., Der Ausnahmezustand, Diss. jur. Heidelberg, 1997; Ausnahmezustand - Carl Schmitts Lehre von der kommissarischen Diktatur, hg. v. Voigt, R., 2013 |
479 | Ausschlagung (Wort 1445) ist die bereits dem römischen Recht bekannte Willenserklärung des vorläufigen Erben, die Erbschaft nicht anzuneh-men (lat. repudiare). Lit.: Kaser § 71 II 3; Hübner; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
480 | Ausschuss ist allgemein das aus einer Gesamtheit Ausgesonderte wie z. B. eine Untergliederung einer Einrichtung zur einfacheren Erfüllung einer Aufgabe (z. B. Untersuchungsausschuss). Lit.: Schmitt, C., Verfassungslehre 1928; Schönberger, C., Parlament im Anstaltsstaat, 1997 |