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#ZIEL
261Amtsrecht ist im römischen Recht das vom Amtsträger geschaffene Recht (lat. →ius [N.] honorarium). Lit.: Wieacker, F., Römische Rechtsgeschichte, Bd. 1 1988
262Amtssasse ist der im Gerichtsstand erster Instanz dem örtlichen Amt zugeordnete →Landsasse.
263Amtsverfolgung ist die Verfolgung eines Unrechtserfolgs durch die Allgemeinheit bzw. den Staat von Amts wegen ohne Antrag des Verletzten. Sie findet sich bereits in Rom und erscheint seit dem Frühmittelalter. →Offizialmaxime
264Amtsvergehen ist das in einem →Amt begangene Vergehen. Als gedankliche Einheit werden die A. erst gegen Ende des 17. Jh.s erkannt. Noch das preußische Allgemeine Landrecht (1794) behandelt im Abschnitt Verbrechen der Diener des Staates strafrechtliche und disziplinare Sanktionen nebeneinander. Unter französischem Einfluss wird danach das Standesdisziplinarrecht der Beamten vom Strafrecht geschieden (in Preußen 1849 zwei Verordnungen über das Disziplinarrecht). Im preußischen Strafge-setzbuch von 1851 werden Verbrechen und Vergehen im Amt als Sonderdeliktsgruppe zusammengefasst (§§ 309-331). Lit.: Stock, U., Entwicklung und Wesen der Amtsverbrechen, 1932; Sturm, W., Die Entwicklung der Sonderverbrechen, 1939; Schmitt-Weigand, A., Rechtspflegedelikte in der fränkischen Zeit, 1962; Lüpkes, H., Die Verbrechen der Diener des Staats, 2004
265Amtsvormundschaft ist die durch den Staat von Amts wegen übernommene →Vormundschaft.
266Analogie ist der bereits der griechischen Philosophie bekannte Schluss von der (eigentlichen) Gleichheit mindestens zweier zunächst (nach dem Wortlaut des Gesetzes) rechtlich verschieden behandelter Tatbestände auf die (wegen der Gleichheit notwendige) Ausdehnung der Rechtsfolge eines (ersten) Tatbestands auf den zweiten oder weiteren Tatbestand. Der Begriff analogisch taucht in der juristischen Literatur im 16./17. Jh. auf, wobei man unter analogischer Interpretation die Beseitigung von Widersprüchen versteht. Im frühen 19. Jh. wird auf Grund von Immanuel Kants Überlegungen zur Systematisierbarkeit des empirischen Wissens die alte Verbindung von ausdehnender Auslegung und Ähnlichkeitsschluss aufgelöst und die A. als „rein logische“ (wissenschaftliche bzw. gerichtliche) Ergänzung des Rechtes aus dem – nur noch positiven und in sich geschlossenen – Rechtssytem verstanden (Feuerbach, Hufeland, Savigny). Zwischen Gesetzesanlogie und Rechtsanalogie wird seit dem ersten Drittel des 19. Jahrhunderts unterschieden. Lit.: Falk, J., Die Analogie im Recht. Eine Studie zur neueren Rechtsgeschichte, Diss. jur. Gießen, 1906; Diedenhofen, P., Die Artikel 104/105 der peinlichen Gerichtsordnung, 1938; Steinwenter, A., Prolegomena zu einer Geschichte der Analogie, FS F. Schulz 2 (1951), 345; Langhein, A., Das Prinzip der Analogie als juristische Methode, 1992; Chanos, A., Begriff und Geltungsgrundlagen der Rechtsanalogie, 1994; Raisch, P., Juristische Methoden, 1995, 78; Schröder, J., Zur Analogie, ZRG GA 114 (1997), 1; Höltl, J., Die Lückenfüllung der klassisch europäischen Kodifikationen - Zur Analogie im ALR, Code civil und ABGB, 2006
267Analogieverbot ist das Verbot für alle im Strafverfahren beteiligten staatlichen Stellen, →Analogie eines Strafgesetzes zu Ungunsten des Handelnden (Angeschuldigten) vorzunehmen, und damit die strenge Bindung des Richters an den Wortlaut des Gesetzes. Seit dem späten 18. Jh. wird Analogie zu Ungunsten Handelnder verboten (Österreich 1787). Im Deutschen Reich wird am 28. 6. 1935 das A. aufgehoben, nach Ende der nationalsozialisitschen Herrschaft (1945) aber wieder hergestellt. →Nullum crimen, nulla poena sine lege. Lit.: Köbler, DRG; Schottlaender, A., Die geschichtliche Entwicklung, 1911; Kleinheyer, G., Vom Wesen der Strafgesetze, 1968; Schreiber, H., Gesetz und Richter, 1976; Rüping, H./Jerouschek, G., Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 5. A. 2007; Weber, W., Analogie- und Rückwirkungsverbot, Diss. jur. Bonn 1998
268Analytical jurisprudence ist die von John →Austin (1790-1859) begründete Strömung der englischen Rechtswissenschaft.
269Anarchie (F.) Herrschaftslosigkeit Lit.: Der Anarchismus, hg. v. Oberländer, E, 1972; Lösche, P., Anarchismus 1977; Anarchismus, hg. v. Diefenbacher, H., 1996
270Ancien régime ist die Bezeichnung für die monarchisch-feudale Regierungsform (in Frankreich vor der französischen Revolution des Jahres 1789 bzw. allgemein) zwischen etwa 1650 und 1800. Lit.: Köbler, DRG 129, 132; Fehrenbach, E., Vom ancien régime zum Wiener Kongress, 5. A. 2008
271Andelang ist der bei der Übereignung von Grundstücken im fränkisch-alemannischen Gebiet bis zum Ende des 11. Jh.s verwendete, nicht sicher bekannte Gegenstand (Handschuh?). Lit.: Goldmann, E., Der andelang, 1912; Frommhold, G., Das andelang-Rätsel, ZRG GA 35 (1914), 426; Balon, J., L’andelangus, ZRG GA 79 (1962), 32
272Andernach am Rhein führt von 1173 bis 1256 einen den Schreinskarten von Köln ähnlichen Rotulus (→Grundbuch). Lit.: Kroeschell, DRG 2; Inventar des Archivs der Stadt Andernach, Bd. 1ff., bearb. v. Heyen, F., 1965ff.
273Andlau →Peter von
274Andorra ist die aus sechs Tälern zu politischer Einheit (Principat d’Andorra) zusammengefasste Tallandschaft im Südosten der ibero-baskisch besiedelten Pyrenäen. Seit dem späten 9. Jh. lassen sich dort Abgabenrechte der Grafen von Urgel und der Bischöfe von Urgel feststellen. Im 11. Jh. treten die verschiedenen Täler zu einer Einheit zusammen. Am 8. 9. 1278 werden durch Schiedsspruch (Paréage) Unklarheiten beseitigt. Die Rechte der Grafen fallen über Zwischenstufen 1607 bzw. 1620 an Frankreich. Das ursprüngliche Recht Andorras nimmt römische und katalanische Sätze auf. 1748 wird das Gewohnheitsrecht aufgezeichnet. In der Gegenwart ist A. ein Fürstentum, dessen von den Souveränen (Staatspräsident Frankreichs, Bischof von [La Seu d’] Urgel) delegierte Rechte durch einen französischen Departementspräfekten und einen spanischen Provinzzivilgouverneur bzw. ihre Vikare (Viguier, Viguer) wahrgenommen werden (Kondominium). Die Verfassung vom 14. 3. 1993 schafft einen Consell General (Generalrat, Parlament) mit je 7 Abgeordneten aus jeder der vier Gemeinden, dem der Ministerpräsident verantwortlich ist, dem gegenüber aber die beiden coprínceps noch Einspruchsrechte haben. Seit 1. 7. 1991 besteht ein Handelsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, seit 28. 7. 1993 ist A. Mitglied der Vereinten Nationen und seit November 1994 Mitglied des Europarats. Lit.: Guilera, J., Una història d’Andorra, 1960; Engels, O., Schutzgedanke und Landesherrschaft, 1970; Belinguier, B., La condition juridique des vallées d’Andorre, 1970; Ourliac, P., La jurisprudence civile d’Andorre, 1972; Valls Taberner, F., Privilegis i ordinacions de les valls d’Andorra, 1990; Gergen, T., Sprachengesetzgebung in Katalonien, 2000; Consell General, Die Verfassung des Fürstentums Andorra, 2002
275Andreas de Isernia ist ein in Isernia im Süden der Apenninen wohl nach 1220 geborener, in Neapel ausgebildeter und lehrender, vielleicht 1316 verstorbener Jurist ([lat.] commentaria [N. Pl.] in usus feudorum, lectura [F.) zu den sizilianischen Konstitutionen, ritus [M.] regiae summariae regni Neapolitani bzw. de iure Dohanarum). Lit.: Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 507
276Anefang ist das rechtsförmliche Anfassen einer abhandengekommenen und vom Verfolger wiedergefundenen beweglichen (, durch Kennzeichen erkennbaren) Sache unter der Behauptung des besseren Rechtes an ihr (lat. [F.] intertiatio). Der (z. B. in der Lex Ribvaria 37, 1 [7. Jh.] schon und im Sachsenspiegel, Landrecht II, 36 [1221-1224] noch belegte) A. bedeutet eine Klageerhebung gegen den Besitzer, der sich im nachfolgenden Verfahren verteidigen muss. Vor Gericht kann der Besitzer sich insbesondere dadurch vor dem Diebstahlsvorwurf befreien, dass er die Sache dem übergibt, von dem er sie erhalten hat. Führt dies zur Entdeckung des Diebes, so muss dieser die Sache herausgeben und Diebstahlsbuße leisten. Kann der Ange-griffene sein besseres Recht darlegen, muss der Angreifer eine Buße wegen unrechten Anefangs leisten. Seit dem Hochmittelalter geht der A. allmählich in die Herausgabeklage (bzw. den →Herausgabeanspruch) bzw. für alle auf freiem Markt erworbene Sachen in einen Lösungsanspruch über. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 86, 91; Köbler, WAS; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1879, 824ff.; Meyer, H., Entwerung und Eigentum, 1902; Rauch, K., Spurfolge und Anefang, 1908; Meyer, H., Gerüft, Handhaftverfahren und Anefang, ZRG GA 37 (1916), 382; Goldmann, E., Tertia manus und Intertertiation, ZRG GA 39 (1918), 145, 40 (1919), 199; Rauch, K., Spurfolge und Dritthandverfahren, ZRG GA 68 (1951), 1; Anners, E., Hand wahre Hand, 1952; Scherner, K., Salmannschaft, Servusgeschäft und venditio iusta, 1971
277ane geværde (mhd.) ohne Gefährdung, aufrichtig
278Aneignung (Wort 1800) ist der (originäre) Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen (eigentümerlosen) Sache durch Inbesitznahme (lat. [F.) occupatio]). Die ersten Aneignungen fallen in die Anfangszeit des Rechtes überhaupt. Im römischen Recht wird an aufgegebenen (lat. [F. Pl.]) res mancipi mit Inbesitznahme nur bonitarisches Eigentum erworben, während der zivile Eigentumserwerb Ersitzung verlangt. Im Laufe der Geschichte wird die A. vom abgeleiteten Eigentumserwerb (→Übereignung) zurückgedrängt, so dass A. ziemlich selten wird. Lit.: Kaser § 26 I 1; Köbler, DRG 24, 40, 73, 90, 124; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
279Anerbe ist der durch das →Anerbenrecht begünstigte →Erbe. Lit.: Köbler, DRG 123, 162, 175, 210
280Anerbenrecht ist das Recht des Übergangs eines landwirtschaftlichen Betriebs auf einen einzelnen von mehreren vorhandenen Erben. Eine derartige Gestaltung fehlt noch in den frühmittelalterlichen Volksrechten, bildet sich aber spätestens im spätmittelalterlichen deutschen Reich aus, wobei grundherrschaftlicher Einfluss (Interesse an einem einzigen Verpflichteten) gestaltend gewesen sein kann. Daneben ist aber (freiere) Real-teilung in Mitteldeutschland und Süddeutschland verbreitet. Der Liberalismus lehnt das A. als freiheitsfeindlich ab, weshalb die Verfassung Preußens die Teilbarkeit des Grundeigentums sichert. Aus wirtschaftlichen Gründen sehen partikulare Gesetze aber seit dem späteren 19. Jh. A. vor, das dann zur Anwendung kommt, wenn der Hofinhaber (bestimmter großer oder eingetragener Höfe) nicht durch letztwillige Verfügung einen Hoferben auswählt (Österreich 1. 4. 1889, Tirol Höfegesetz 12. 6. 1900, Kärnten Erbhofgesetz). Das Reichserbhofgesetz des Jahres 1933 verallgemeinert die Anerbenrechtsregelung des Höfegesetzes Hannovers (1909). 1947 treten in der französischen und amerikanischen Besatzungszone die alten Anerbengesetze wieder in Kraft. In der britischen Besatzungszone wird eine Höfeordnung erlassen, die das Bundesverfassungsgericht, wegen der Bevorzugung der Söhne, 1963 als verfassungswidrig ansieht, worauf eine verfassungsgemäße gesetzliche Regelung am 24. 8. 1964 erfolgt. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Miaskowski, A. v., Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im deutschen Reiche, 1882ff.; Hagmeister Meyer zu Rahden, G., Die Entwicklung des ravensbergischen Anerbenrechts, 1936; Mauß, H., Anerbenrecht im niederrheinisch-westfälischen Grenzgebiet, 1938; Mayer-Edenhauser, T., Untersuchungen über Anerbenrecht und Güterschluss in Kurhessen, 1942; Gebb, J., Über den Versuch des deutschen Anerbenrechts, Diss. jur. Greifswald 1955; Bischoff, W., Die Geschichte des Anerbenrechts in Hannover, Diss. jur. Göttingen 1966; Kroeschell, K., Geschichtliche Grundlagen des Anerbenrechts, Agrarrecht 6 (1978), 147; Deutsches Agrarrecht, hg. v. Kroeschell, K., 1983; Brauneder, W., Studien II 1994, 357ff.; Buchenroth, A., Die Heimatzuflucht, 2004; Wöhrmann, H., Das Landwirtschaftserbrecht, 9. A. 2007
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