1961 | einsprechen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1283 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1397 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) äußern, widersprechen | |
1962 | Einspruch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1367 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1418 an neun Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Widerspruch | Broichmann, C., Der außerordentliche Einspruch im Dritten Reich, 2013 (21 Fälle von Verfahren vor dem besonderen Strafsenat des Reichsgerichts, 92 Fälle vor dem besonderen Senat des Volksgerichtshofs, jeweils hohe Zahl von Todesurteilen, in zwei Fällen persönliche Einflussnahme Adolf Hitlers) |
1963 | einstweilig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1760 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) vorübergehend, vorläufig | |
1964 | Einstweilige Anordnung (Wort einstweilig 1760) ist die vorläufige Anordnung des Gerichts in einem Rechtsstreit. Sie findet sich wohl sachlich notwendigerweise seit dem Beginn von Verfahren. Sie wird aber erst spät grundsätzlich geregelt. | Rohmeyer, H., Geschichte und Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung im Verwaltungsprozess, Diss. jur. Hamburg 1967 |
1965 | einstweilige Verfügung →Mandatsprozess | |
1966 | eintragen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 830 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen um 1330 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) hineintragen | |
1967 | Eintragung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1440 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nur 1794 in dem Allgemeinen Landrecht Preußens belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Aufnahme in ein Schriftstück oder Register. Sie ist an unterschiedlichen Stellen Voraussetzung für eine Rechtsfolge. In dem 19. Jahrhundert wird in Deutschland die Eeintragung in das Grundbuch grundsätzlich Voraussetzung für das Entstehen eines dinglichen Rechtes oder die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister Voraussetzung für ihre Entstehung (Eintragungsgrundsatz, Intabulations-prinzip). In Österreich ist die Eintragung (lat.) modus des Rechtsübergangs für unbewegliche Sachen (auf Grund Eintragungsbe... | Köbler, DRG 125, 212; Planitz, H., Konstitutivakt und Eintragung in den Kölner Schreinsurkunden, FS A. Schultze, 1934, 175; Grolle, N., Die Eintragungsbewilligung, Diss. jur. Münster 1989; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010 |
1968 | eintreten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1205 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1323 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) hineintreten, hineingehen | |
1969 | Eintritt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1330 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1572 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist das Hineintreten in eine Lage oder einen Raum (beispielsweise auch in ein Haus oder in eine Gesellschaft). | |
1970 | Eintrittsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1608 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Recht zu dem Eintritt in einen Raum oder in eine Rechtslage oder in eine sonstige Gegebenheit. In dem Erbrecht ist insbesondere das Eintrittsrecht (Repräsentationsrecht) von Enkeln an Stelle vorverstorbener Kinder bedeutsam. Es findet sich in dem römischen Recht (Gaius, Institutionen 3,7, 3,8, I. 3. 1. 6, Nov. 118, 1). Dort kenn Justinian (527-565) nur das Eintrittsrecht der Geschwisterkinder. Das Eintrittsrecht wird bereits spätestens 596 von dem fränkischen König in der (lat.) Decretio (F.) Childeberti bestimmt und vielleicht an dem 17... | Hübner 766ff.; Kroeschell, DRG 1; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1ff., 1985; Wesener, G., Zum Weiterleben römischen Rechtes im Frühmittelalter, (in) Cinquante anni della Corte costituzionale della Repubblica italiana, 2006, 1751; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Kroeschell, K., König Otto I. und das Eintrittsrecht der Enkel, (in) Römische Jurisprudenz, 2011, 361 |
1971 | einen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 9. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen um 1000 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) zu einer Einheit machen | |
1972 | Einung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 820 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1000 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Vereinbarung unter mehreren Menschen und auch deren dadurch geschaffener Zusammenschluss (beispielsweise Innung). Die Einung kann bindende Wirkung für eine Gesamtheit entfalten. Insofern werden etwa hochmittelalterliche Landfriedenseinungen als Gesetze eingeordnet. | Köbler, WAS; Ebel, W., Die Willkür, 1953; Vogel, O., Die ländliche Einung, Diss. jur. Zürich 1953; Bader, K., Die städtische Einung, Arch. d. hist. Ver. d. Kantons Bern 44 (1958), 159; Kulenkampff, A., Einungen mindermächtiger Stände, Diss. phil. Frankfurt am Main 1967; Kulenkampff, A., Einungen und Reichsstandschaft fränkischer Grafen und Herren, 1971; Spieß, P., Rüge und Einung, 1988; Einungen und Bruderschaften, hg. v. Johanek, P., 1993; Moraw, P., Die Funktion von Einungen und Bünden, (in) Alternativen zur Reichsverfassung, hg. v. Press, V., 1995, 1; Pitz, E., Bürgereinung und Städteeinung, 2001 |
1973 | einwerfen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 700 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1341 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) hineinwerfen | |
1974 | Einwerfung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1571 an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) oder Ausgleichung ist die Berücksichtigung eines einem von mehreren Erben zu Lebzeiten des Erblassers von diesem zugeflossenen Vermögenswerts bei der Auseinandersetzung des Nachlasses (Teil der gesetzlichen Ausgestaltung der Erbauseinandersetzung). Sie ist sachlich dem römischen Recht als (lat.) →collatio (F.) bonorum (Zusammenbringen der Güter) bekannt. Sie findet sich in dem langobardischen Volksrecht (Edictus Rothari [643] 199) und in dem westgotischen Volksrecht (L. Vis. [7. Jahrhundert] IV, 5, 3) sowie in dem →Sachsenspiegel ([1221-1224] La... | Kaser § 73 IV; Hübner 750ff.; Reinhardt, K., Die Lehre von der Einwerfung, 1818; Rummel, C. v., Zur Lehre von der Einwerfung, 1843; Staudinger, J./Kipp, T./Coing, H., Erbrecht, 12. A. 1965, § 120; Eberl-Borges, C., Die Erbauseinandersetzung, 2000; Werbik, K., Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, 2004 |
1975 | einwilligen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1487 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 16. Jahrhhundert an sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) zustimmen | |
1976 | Einwilligung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1555 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1478 an neun Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist die (vorherige) Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft oder sonstigen Verhalten. | Kaiser, D., Die elterliche Einwilligung, 2008; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
1977 | einziehen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1180 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsqellen ab 1319 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) hereinziehen, einfügen | |
1978 | Einziehung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1461 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1426 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Beschlagnahme | |
1979 | Lit. Arnold, M., Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 73 bis 76a StGB), 2013 | |
1980 | Eisen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 700 bezeugt und in EDEL 765 belegt und für das Germanische aus dem Gallischen aufgenommen sowie in der weiteren Herkunft unbekannt, N.) ist eines der wichtigsten Elemente des Universums, aus dem vor allem auch der Kern der Erde gebildet ist. | |