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#ZWERGLiterature
1941einigen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1280 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1402 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) vereinigen
1942Einigung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1280 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen um 1338 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb einigen um 1280) ist allgemein die Übereinkunft mehrerer Beteiligter. In dem 19. Jahrhundert wird die Einigung als Vereinbarung (dinglicher Vertrag) über den Eigentumsübergang von →Savigny entwickelt. Unterstützt von seit der Mitte des 19. Jahrhunderts spürbaren Bestrebungen, die umständlichen Formen des älteren Rechtes (beispielsweise Hypothekenordnung Preußens von 1783) zu vereinfachen, wird diese Vorstellung in Preußen 1872 und in dem Deutschen Reich 1897/1900 in dem Bürgerlichen Gesetzbuch anerkannt.Köbler, DRG 212; Felgentraeger, C., Friedrich Carl von Savignys Einfluss auf die Übereignungslehre, 1927; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1943Einigungsvertrag (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar M.) ist der an dem 31. 8. 1990 zwischen der Bundesrepublik →Deutschland und der →Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossene Vertrag über die – wegen der eigenstaatlichen Interessen von Margaret Thatcher (Großbritannien) eisern und François Mitterand (Frankreich) wortlos (Deutschland zu mächtig, um nicht dominant zu werden) bekämpfte - Herstellung der Einheit Deutschlands, auf dessen Grund an dem 3. 10. 1990 die Deutsche Demokratische Republik der Bundesrepublik Deutschland beitritt.Köbler, DRG 247; Jackisch, K., Eisern gegen die Einheit, 2004; La diplomatie française face à l‘unification, hg. v. Vaïsse, M. u. A., 2011
1944Einkammersystem (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1838 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das politische System, in dem das Gesetzgebungsorgan (→Parlament) bzw. die Volksvertretung nur aus einer Kammer besteht (beispielsweise Sachsen-Weimar 1816, Schwarzburg-Rudolstadt 1816, Sachsen-Hildburghausen 1818, Sachsen-Meiningen 1824, Sachsen-Altenburg 1831, Kurhessen 1831, Braunschweig 1832, Bayern bis 2000). Es bildet den Gegensatz zu dem Zweikammersystem.Ehrle, P., Volksvertretung im Vormärz, Teil 2 1979, 451ff.; Essmann-Bode, C., Das Einkammer- und Zweikammersystem im deutschen Konstitutionalismus, 2015
1945Einkindschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1499 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1499 [Worms] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Ingelheim 1419, F.) ist die vertraglich vereinbarte erbrechtliche Gleichstellung von Kindern aus zwei Ehen eines Elters (lat. unio [F.] prolium). Sie findet sich sachlich in einer österreichischen Urkunde von 1275, in einem Stadtbucheintrag in Wismar von 1324, in Ingelheim 1378, Frankfurt am Main 1399, Wetzlar 1475, Worms 1498, Freiburg im Breisgau 1520 und Solms 1571. Dabei vereinbaren die Ehegatten der zweiten Ehe zwecks Abdingung des in dem Hochmittelalter entstehenden Ehegüterrechts (Verfangenschaftsrechts, Teilungsrechts, Teilrechts) meist bei oder k...Hübner 509f.; Hertel, C., Über die Einkindschaft, 1818; Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, 2, 1, 1868, Neudruck 1967; Mittelstein, M., Die Einkindschaft nach hamburgischem Recht, 1886; Meyer, H., Die Einkindschaft, Diss. jur. Breslau 1900; Meyer, H., ZRG GA 34 (1913), 610ff. (Besprechung); Gudian, G., Ingelheimer Recht im 15. Jahrhundert, 1968; Bley, H., Das Erbrecht nach den Urteilen des Ingelheimer und des Neustädter Oberhofs, Diss. jur. Frankfurt am Main 1977, 203ff.; Schartl, R., Zur Entstehung der fränkischen Einkindschaft, (in) Ius commune 16 (1989), 264
1946Einkommen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1380 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1471 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Einkunft
1947Einkommensteuer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1812 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die von dem Einkommen eines Menschen als natürlicher Person als Steuerobjekt zu entrichtende Steuer. Sie wird in England (income tax zu der Finanzierung des Krieges gegen Napoleon) 1799, in Ostpreußen 1808 und nach dem Klassensteuergesetz von 1820 in Preußen 1851 eingeführt. 1878 beträgt sie in Sachsen bis fünf Prozent. 1891 wird unter Finanzminister Miquel in Preußen ein als fortschrittlich geltendes Einkommensteuergesetz erlassen, in dem die von dem Finanzbeamten Bernhard Fuisting vorgeschlagene Einkommensteuererklärung von besonderer Bed...Köbler, DRG 198, 233, 251; Großfeld, B., Die Einkommensteuer, 1981; Linzbach, P., Der Werdegang der preußischen Einkommensteuer, 1984; Greim-Kuczewski, P., Die preußische Klassen- und Einkommensteuergesetzgebung, 1990; Mathiak, W., Die erste Einkommensteuer in Deutschland, (in) Steuer und Wirtschaft, 1995, 352; Mathiak, W., Das preußische Einkommensteuergesetz von 1891, 2011; Osmialowski, C., Bernhard Fuisting (1841-1908) und die Begründung der Steuererklärungspflicht, Diss. jur. Bonn 2011; Harris, P., Income Tax in Common Law Jurisdictions, Bd. 1 2012
1948Einlager (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1313 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1313 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Verb einlagern 1471) ist die seit dem 12. Jahrhundert (mangels besserer Erfüllungsverwirklichungsmöglichkeiten) entstehende bzw. bekannte Form der Schuldsicherung, bei der sich der →Bürge oder →Schuldner (beispielsweise Adeliger, Stadt vielfach gegenüber Juden) verpflichtet, bei Fälligkeit der Schuld einen festgelegten Ort (beispielsweise ein Gasthaus) aufzusuchen und ohne Einwilligung des Gläubigers nicht wieder zu verlassen, was als Folge der entstehenden Kosten den Schuldner oder Bürgen zu der baldigen Leistung bewegen sollte. Die Kosten der Unterbringung falle...Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 128; Friedlaender, E., Das Einlager, 1868; Lechner, A., Das Obstagium, 1906; Rintelen, M., Schuldhaft und Einlager im Vollstreckungsverfahren, 1908; Kisch, G., Das Einlager, 1912; Ogris, W., Die persönlichen Sicherheiten im Spätmittelalter, ZRG GA 82 (1965), 140; Breßler, S., Schuldknechtschaft und Schuldturm, 2004; Lentz, M., Konflikt, Ehre, Ordnung, 2004
1949Einlass (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1527 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen datiert ab 1558 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Eingangsöffnung, Hineinlassen
1950einlassen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 700 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1285 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) hineinkommen lassen
1951Einlassung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1200 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1530 sechsmal belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Bereitschaftserklärung eines Beklagten, mit dem Kläger über die Klage streiten zu wollen. Sie ist der Sache nach bereits Bestandteil des römischen Formularprozesses (förmliche Verneinung des Begehrens des Klägers, nicht Anerkenntnis oder Untätigkeit des Beklagten), wobei ein Zwang zu der Einlassung bei einer (lat.) actio in personam (Klaganspruch gegen Person) besteht, während bei einer (lat.) actio in rem (Klagasnpruch auf Sache) der Gerichtsmagistrat erst Rechtsschutz (lat.) in personam (gegen Person) gewähren muss. In dem Heiligen römische...Kaser § 82; Wetzell, G., System des ordentlichen Zivilprozesses, 1861, 3. A. 1878, § 14; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966, 2. A. 1996; Sellert, W., Prozessgrundsätze und stilus curiae am Reichshofrat, 1973; Budischin, H., Der gelehrte Zivilprozess, 1974; Dick, B., Die Entwicklung des Kameralprozesses, 1981
1952Einmal ist keinmal.Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 88 (Hertius 1737, lat. unus actus nullus actus)
1953Ein Mann, ein Wort.Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 235 (Sachße 1856)
1954Einmann- (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1357 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Partikel für Zusammensetzungen)
1955Einmanngesellschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die zunächst bei einer bereits bestehenden Gesellschaft und danach auch für die Entstehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassene, nur aus einem Gesellschafter bestehende Gesellschaft.
1956Einmauern (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als Verb 1372 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 16. Jahrhundert an vier Stellen bezeugt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, in eine Mauer einfügen) ist in dem Altertum eine Todesstrafe und seit dem Mittelalter eine Art Freiheitsstrafe, die mit der Aufklärung aufgegeben wird.His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, 1920
1957Einöde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 800 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 15. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) abgeschiedener Ort
1958Einödhof (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1500 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 16. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der von Anfang an oder später allein liegende Hof.Dorn, H., Die Vereinödung in Oberschwaben, 1904
1959Einrede (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1187 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1304 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das nicht in dem bloßen Leugnen bestehende, gegen den Klaganspruch gerichtete Vorbringen des Beklagten. Die Einrede ist sachlich schon dem römischen Zivilprozessrecht als (lat.) exceptio (F.) bekannt. Dementsprechend erscheint sie bei der Aufnahme des gelehrten Prozessrechts in Deutschland. Bereits in dem Hochmittelalter werden in Urkunden umfängliche romanistische Verzichtsformeln für Einreden aufgenommen.Kaser § 4 II; Söllner § 9; Köbler, DRG 155; Schlosser, H., Die Rechts- und Einredeverzichtsformeln (renuntiationes), 1963; Wesener, G., Nichtediktale Einreden, ZRG GA 112 (1995), 109; Ernst, W., Die Einrede des nichterfüllten Vertrags, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1960einreden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1420 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1439 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) hineinreden, widersprechen
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