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#ZWERGLiterature
1921Eigentümer (Wort nach Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1620 belegt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1478 [Taunus] bezeugt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der an einer Sache voll Berechtigte. →Eigentum
1922Lit. Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1923Eigentumserwerb (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1809 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1809 [Baden] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Erwerb des →Eigentums. Er erfolgt anfangs originär (ursprünglich) durch Aneignung. Nach weitgehender Erschöpfung der dafür in der Umwelt vorhandenen Güter verdrängt der (abgeleitete) Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft (→Übergabe auf Grund eines Titels, →Einigung und Übergabe) den ursprünglichen Eigentumserwerb, der ansonsten auch durch Fruchterwerb, Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung möglich ist. Daneben steht der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt. Gegründet auf Grotius’ Verständnis von Institutionen 2. 1. 40 lässt der...Kaser §§ 24ff.; Köbler, DRG 40, 61, 163; Brandt, H., Eigentumserwerb und Austausch-geschäft, 1940; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Köbler, G., Die rechtliche Regelung des Eigentumserwerbs an Grundstücken in Preußen, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 3 1976, 201; Zimmermann, M., Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen, 2001; Klinck, F., Erwerb durch Übergabe an Dritte nach klassischem römischem Recht, 2004; Damler, D., Wildes Recht. Zur Pathogenese des Effektivitätsprinzips in der neuzeitlichen Eigen-tumslehre, 2008
1924Eigentumsübertragung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1842 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Übertragung des →Eigentums von einem bisherigen Eigentümer auf einen neuen Eigentümer. Ihr geht in dem römischen Recht die Vorstellung voraus, dass dem Untergang eines Rechtes eines bisherigen Eigentümers die Entstehung des Eigentums als neues Recht bei einem neuen Berechtigten folgt, doch kennt bereits das klassische römische Recht den Gedanken der Übertragung. Die wichtigsten Wege hierfür sind die (lat. [F.]) →mancipatio, die (lat.) →in iure cessio (F.) und die formfreie Übergabe (lat. [F.] →traditio) bei Vorliegen eines Rechtsgr...Kaser § 24; Mitteis/Lieberich, Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, Kap. 28; Dyckerhoff, E., Die Entstehung des Grundeigentums, 1909; Kleinbub, M., Das Recht der Übertragung und Verpfändung von Liegenschaften in der Reichsstadt Ulm, 1961; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984; Baker, J., An Introduction to English Legal History, 1971, 2. A. 1979, 3. A. 1990, 4. A. 2002; Transfer of Title Concerning Movables, Teil 1ff., hg. v. Rainer, J. u. a., Bd. 1ff. 2006 ff.
1925Eigentumsvorbehalt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1809 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1809 [Baden] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Vorbehalt des Verbleibens des Eigentums bei einem bisherigen Eigentümer trotz einer Verpflichtung zu der Eigentumsübertragung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der sachlich bereits dem klassischen römischen Recht (Ulpian D. 43, 26, 20 bekannte), in dem mittelalterlichen Italien durch die Glosse zu C. 4, 54, 3 übernommene, in Deutschland durch die Rente vertretene, aber zu Anfang des 17. Jahrhunderts zunächst in Kursachsen und der Oberlausitz bei Kauf von Grundstücken ausdrücklich erwähnte und verbreitete Eigentumsvorbehalt gewinnt mi...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Berger, W., Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht, besitzloses Pfandrecht und Eigentum, 1984; Misera, K., Eigen-tumsvorbehalt im klassischen römischen Recht, FS R. Serick, 1992, 275; Maaß, M., Die Geschichte des Eigentumsvorbehalts, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1926Eike von Repgow (um 1180?-nach 1233?) ist der wahrscheinlich aus einer ostfälisch-säch-sischen, in dem 12. Jahrhundert in das sorbische Gebiet Serimunt eingewanderten Familie stammende Verfasser des (zunächst lateinisch verfassten und dann durch Übersetzung in die Muttersprache) mittelniederdeutschen Rechtsbuchs →Sachsenspiegel. Er benennt sich selbst (in den Versen 261-266 der Reimvorrede) nach dem Dorf Repchowe (Reppichau westlich Dessaus in dem Anhaltinischen). Er tritt in sechs Urkunden 1209 (Mettine), 1215 (Lippehna), 1218 (Grimma), 1219, 1224 (Delitzsch) und 1233 (Salbke) an unterschiedlichen Orten in der Nähe bedeutender Fürsten als Zeuge auf. Er ist schöffenbarfrei und bezeichnet Graf Hoyer von Falkenstein, den Stiftsvogt von Quedlinburg, als seinen Herrn. Da er den Sachsenspiegel ...Köbler, DRG 102; Fehr, H., Die Staatsauffassung Eikes von Repgow, ZRG GA 37 (1915), 131; Voltelini, H. v., Der Verfasser der sächsischen Weltchronik, 1924; Möllenberg, W., Eike von Repgow und seine Zeit, 1934; Heck, P., Eike von Repgow, 1939; Lieberwirth, R., Eike von Repchow und der Sachsenspiegel, 1982; Ignor, A., Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes, 1984; Johannek, P., Eike von Repgow, Hoyer von Falkenstein und die Entstehung des Sachsenspiegels, (in) Civitatum communitas 2, 1984, 716ff.; Kroeschell, K., Der Sachsenspiegel in neuem Licht, (in) Rechtsgeschichte in beiden deutschen Staaten, 1991, 232; Schroeder, K., Eike von Repgow, JuS 1998, 776; Landau, P., Der Entstehungsort des Sachsenspiegels, DA 61 (2005), 73ff.; Lück, H., Magdeburg, Eike von Repgow und der Sachsenspiegel, (in) M...
1927einantworten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1263 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1296 [Österreich] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) übertragen
1928Einantwortung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1317 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1317 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Übertragung einer Gesamtheit von Rechten an einen Erwerber beispielsweise eines Landes (1317) oder eines Nachlasses (in den Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss, § 797 ABGB 1811) oder früher auch eines Mündels in dem Verhältnis zu dem Vormund.Wesener, G., Einantwortung, FS G. Kocher, 2006, 485
1929einbenennen →Einbenennung
1930Einbenennung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb einbenennen in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht belegt) ist die Erteilung des Ehenamens der Mutter und ihres Ehemanns oder die Erteilung des Namens des Vaters an das nichteheliche Kind.Engler, H., Der Familienname des nichtehelichen Kindes, (in) FamRZ 1971, 76
1931Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 121 (Gruter 1612)
1932einforsten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1646 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen (lat. inforestare) ab 988 an drei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen teilweise über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) einen Wald zu einem Forst erklären
1933Einforstung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen teilweise über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Verb einforsten 1646) ist die Beanspruchung eines Waldes als andere Menschen ausschließenden Forstes seit dem 7. Jahrhundert bis in die Neuzeit.Hasel, K., Forstgeschichte, 1985, 2. A. 2002; Günther, R., Der Arnsberger Wald im Mittelalter, 1994; Kieß, R., Forst-Namen und kleine Forsten, Forstliche Forschungsberichte München 161 (1997), 66ff.; Dasler, C., Forst- und Wildbann im frühen deutschen Reich, 2001; Hasel, K./Schwartz, E., Forstgeschichte, 2. A. 2002
1934eingreifen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1344 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1399 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) in etwas mit der Hand oder sonst hineingreifen
1935Eingriff (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1380 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1364 [Brügge] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Hineingreifen
1936Eingriffsverwaltung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der Teil der öffentlichen →Verwaltung, der in die Rechte (beispielsweise Freiheit, Eigentum) des Untertanen bzw. Staatsbürgers eingreift. Er ist der von Anfang an bestehende Kernbestand der Verwaltung, zu dem seit dem 19. Jahrhundert die aus altruistischer Fürsorge wie aus egoistischem Beschäftigungsinteresse und Machtstreben entstehende →Leistungsverwaltung des Staates hinzutritt.
1937Einheit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1491 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Gesamtheit, Gleichheit
1938einheitlich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1613 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) gleich
1939Einheitliche Europäische Akte ist die an dem 17. 2. 1986 von den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften beschlossene, an dem 1. 7. 1987 in Kraft getretene Abänderung der römischen Gemeinschaftsverträge von 1957. Sie legt die schrittweise Vollendung des Binnenmarkts bis 1992 und eine Wirtschafts- und Währungsunion fest, stellt die Europäische Politische Zusammenarbeit auf eine vertragliche Grundlage und richtet den Europäischen Rat ein.
1940einig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 790 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1285 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Pron.) vereinigt
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