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#ZWERGLiterature
1881ehelich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 790 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) Ehe betreffend (Ehelichkeit um 1210, Ehelichkeitserklärung 1875)Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1882Ehemakler (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der gegen (nicht einklagbares) Entgelt tätige Vermittler von Ehen.Jung, K., Der Ehemaklerlohn, 1991
1883Ehemann (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1200-1254 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1275 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.)Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1884ehemündig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1809 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1809 [Baden] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) ehefähig, zu Eheschluss gaeschäftsfähig
1885Ehemündigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1809 [Baden] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das für den Eheschluss frühest mögliche Alter.
1886L.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1887Ehepakt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1646 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1704 [Basel] an drei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) EhevertragKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1888Ehepatent (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) st die an dem 16. 1. 1783 von Joseph II. für Österreich veröffentlichte Regelung, welche die Ehe als bürgerlichrechtlichen Vertrag (vor dem Geistlichen [als Staatsbeamten]) ansieht, die Ehescheidung erleichtert und für Ehestreitigkeiten die Zuständigkeit der weltlichen Gerichte anordnet.http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Ehepatent1783.htm; Köbler, DRG 142, 161; Baltl/Kocher; Schwab, D., Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit, 1967; Mühlsteiger, J., Der Geist des josephinischen Eherechts, 1967
1889Eherecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1282 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1294 [Basel] verschiedentlich belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Recht der →Ehe. Es betrifft vor allem die Eheschließung, die Ehehindernisse, die Ehewirkungen, die Ehescheidung und das Ehegüterrecht. Nach M. Schmoeckel entsteht das kirchliche Eherecht in dem 9. Jahrhundert gelegentlich des Ehestreits König Lothars II.Söllner §§ 8, 14; Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Fricke, F., Das Eherecht des Sachsenspiegels, 1898; Emge, C., Das Eherecht Immanuel Kants, Kant-Studien 29 (1924), 243ff.; Schönsteiner, F., Grundriss des kirchlichen Eherechts, 1925, 2. A. 1937; Plöchl, W., Das Eherecht des Magisters Gratianus, 1935; Pappe, H., Methodische Strömungen in der eherechtsgeschichtlichen Forschung, 1934; Schubart-Fikentscher, G., Das Eherecht im Brünner Schöffenbuch, 1935; Schultze, A., Das Eherecht in den älteren angelsächsischen Königsgesetzen, 1941 (SB Leipzig); Dieterich, H., Das protestantische Eherecht, 1970; Gräfe, R., Das Eherecht in den Coutumiers des 13. Jahrhunderts, 1972; Ramm, T., Eherecht und Nationalsozialismus, FS Fraenkel, 1973; Giesen, D., Grundlagen und Entwicklung des englischen Eherechts, 1975; Buc...
1890Ehering (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1641 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1785 einmal [Tessin] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der als Zeichen eines Eheschließungswillens gegebene Fingerring. Er geht wohl auf den (lat.) anulus (M.) pronubus (Verlobungsring) der Römer zurück, den das Christentum als Symbol der Treue fördert. Er ist in dem Frühmittelalter zuerst in dem Volksrecht der Westgoten und Langobarden belegt. Unter kirchlichem Einfluss entwickelt sich die einseitige Gabe des Bräutigams an die Braut bei der Verlobung und dann auch bei der Trauung seit dem Mittelalter allmählich zu dem gegenseitigen Ringwechsel. Der Ehering ist bis in das 19. Jahrhundert aber nur in ei...Bächtold, H., Die Gebräuche bei Verlobung und Hochzeit, 1914; Köstler, R., Ringwechsel und Trauung, ZRG KA 53 (1933), 1; Mühl, M., Anulus pronubus, 1961; Ehen ohne Ring, hg. v. Böhme, W., 1981; Schott, C., Trauung und Jawort, 1992
1891Ehescheidung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1489 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1549 [Schweiz] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Ehescheidungsgrund 1824, Ehescheidungsklage 1701, Ehescheidungsstrafe 1794) ist die Auflösung der Ehe aus nach der Eheschließung eingetretenen Gründen. Sie ist bei den Römern (lat. [N.] →divortium) einseitig wie einvernehmlich zunächst ebenso möglich wie bei den Germanen, ohne dass sie in der Rechtswirklichkeit allzu häufig gewesen sein dürfte. In der Spätantike führen die christlichen Vorstellungen zu der allmählichen Einschränkung der freien Ehescheidung. In dem Frühmittelalter wird die Ehescheidung. von der Kirche auf Grund von 1. Korinther 7,39ff...Kaser § 58 II 2a; Söllner §§ 5, 8, 12, 23; Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 58, 72, 88, 122, 161, 219, 239, 267; Baltl/Kocher; Richter, Ä., Beiträge zur Geschichte des Ehescheidungsrechts in der evangelischen Kirche, 1858; Hubrich, E., Das Recht der Ehescheidung in Deutschland, 1891; Geffcken, H., Zur Geschichte der Ehescheidung vor Gratian, 1894; Damas, P., Les origines du divorce en France, 1897; Wehrli, P. Die Ehescheidung zur Zeit Zwinglis, Zürcher Taschenbuch, 1934, 61; Rost, S., Die Einführung der Ehescheidung in Zürich, 1935; Wolf, E. u. a., Scheidung und Scheidungsrecht, 1959; Hesse, H., Evangelisches Ehescheidungsrecht in Deutschland, 1960; Escher, K., Die Entwicklung des Ehescheidungsrechts in Kleve und Mark 1532-1874, 1967; Hecker, A., Die historische Entwicklung des Ehescheidu...
1892Eheschließung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1786 bezeugt bzw. nach U. Köbler 1680 und in älteren deutschen Rechtsquellen als Ansatz nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Eingehung der →Ehe. Sie erfordert geschichtlich unterschiedliche Voraussetzungen und erfolgt in verschiedenen Formen. In dem Mittelalter wird sie allmählich von dem kirchlichen Recht ([lat.] consensus facit nuptias, die Willensüber-einstimmung der Eheleute bewirkt die Ehe, seit 1563 Gegenwart des Priesters und zweier Zeugen nötig) bestimmt, in der Neuzeit setzt sich vor allem in dem 19. Jahrhundert (Kulturkampf) das weltliche bzw. staatliche Recht wieder durch.Kaser §§ 6, 58; Söllner §§ 5, 8, 12, 18; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 122, 161, 209; Friedberg, E., Das Recht der Eheschließung in seiner geschichtlichen Entwicklung, 1865; Sohm, R., Das Recht der Eheschließung, 1875; Scheurl, C., Die Entwicklung des kirchlichen Eheschließungsrechts, 1877; Opet, O., Brauttradition und Konsensgespräch in mittelalterlichen Trauungsritualen, 1910; Zallinger, O., Die Eheschließung im Nibelungenlied, 1923; Schwerin, C. Frhr. v., Quellen zur Geschichte der Eheschließung, Bd. 1ff. 1925ff.; Frölich, K., Die Eheschließung des deutschen Mittelalters, Hess. Bll. f. Volkskunde 1928, 144; Meyer, H., Die Eheschließung im Ruodlieb und das Eheschwert, ZRG GA 52 (1932), 276; Melicher, T., Die germanischen Formen der Eheschließung im westgotisch-spanischen Recht, 1940;...
1893Ehevertrag (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1542 bezeugt bzw. sonst 1784/1794 und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Ehepakt 1704, Eheversprechen 1717) ist der zu der besonderen Gestaltung der abänderbaren ehelichen Rechtsverhältnisse geschlossene, vielfach formbedürftige Vertrag zwischen den Eheleuten. Er betrifft hauptsächlich das Ehegüterrecht. Er wird schon in den hochmittelalterlichen Städten häufiger, bleibt aber insgesamt auf vermögende Menschen be-schränkt.Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, Bd. 1ff. 1863ff., Neudruck 1967; Hillenbrand, M., Fürstliche Eheverträge, 1996; Aushandeln von Ehe, hg. v. Laanzinger, M. u. a., 2010
1894Ehre (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 780 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen (765) belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der Wert eines Menschen innerhalb der Gesellschaft. Die Verletzung der Ehre kann schon in dem altrömischen Recht eine Folge nach sich ziehen (bei [lat.] iniuria [F.] sind 25 Pfund Kupfer zu leisten). Ihr Schutz bleibt aber weitgehend der Selbsthilfe und dem Strafrecht überlassen. Bestimmtes Verhalten führt zu dem rechtlichen Verlust der Ehre (Ehrlosigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte). In dem Mittelalter ist die Ehre durch den Stand bestimmt. In der Neuzeit dient der Verteidigung verletzter Ehre besonders das Duell. Nach Art. 1 GG ...Kaser § 13; Köbler, DRG 216; Marezoll, T., Bürgerliche Ehre, 1824; Osenbrüggen, E., Ehre im Spiegel der Zeit, 1872; Binding, K., Die Ehre im Rechtssinn und ihre Verletzbarkeit, 1890; Kisch, G., Ehrenschelte und Schandgemälde, ZRG GA 51 (1931), 514; Brauer, G., Die ehrenwörtliche Bekräftigungsform, ZRG GA 54 (1934), 117; Reiner, H., Die Ehre, 1956; Geipel, J., Die Konsiliarpraxis der Eberhard-Karls-Universität, 1965; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 1; Brenzina, M., Ehre und Ehrenschutz im nationalsozialistischen Recht, 1987; Müller-Burgherr, T., Die Ehrverletzung, Diss. jur. Freiburg i. Ü. 1987; Polay, E., Der Schutz der Ehre, ZRG RA 106 (1989), 502; Verletzte Ehre, hg. v. Schreiner, K. u. a., 1995; Backmann, S. u. a., Das Konzept der Ehre, 1997; Ehrkonzepte in der frühen Neuzeit,...
1895Ehrengericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1615 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1615 an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Gericht zu der Entscheidung von Fragen der Ehre. In Preußen wird nach längeren Erörterungen 1808 ein Ehrengericht zu der Überwachung des Verhaltens der Offiziere eingerichtet, in Bayern und Österreich wenig später, doch erklärt die Reichsverfassung des Deutschen Reiches von 1919 die Ehrengerichte für aufgehoben. Ehrengericht ist auch das seit dem Mittelalter geführte Standesgericht der Zünfte, das in dem 19. Jahrhundert geschaffene Ehrengericht studentischer Verbindungen (Burschenschaften) und das Ehrengericht sonstiger Verbände oder Pe...Dietz, H., Die Ehrengerichtsverordnungen, 3. A. 1912; Holly, G., Geschichte der Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte, 1989; Voigt, E., Die Gesetzgebungsgeschichte der militärischen Ehrenstrafen und der Offizierehrengerichtsbarkeit im preußischen und deut-schen Heer von 1806 bis 1918, 2004
1896Ehrenstrafe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1605 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1682 an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die die →Ehre betreffende Strafe. Bereits das römische Recht lässt die Aberkennung bürgerlicher Vorrechte vor allem als Nebenfolge einer Verurteilung auf Grund bestimmter Straftaten zu. In dem Mittelalter sind als Ehrenstrafen beispielsweise anzusehen das Ausstellen an dem →Pranger, das Scheren der Haare oder das Tragen einer Schandmaske. In der frühen Neuzeit versucht man die Ehrenstrafe gesetzlich festzulegen. In dem 19. Jahrhundert werden ältere Formen der Ehrenstrafe wie Zurschaustellung an dem Pranger in Sachsen 1838 und in Preußen 1851...Marcuse, O., Die Ehrenstrafe, 1899; Quanter, R., Die Schand- und Ehrenstrafen in der deutschen Rechtspflege, 1901, Neudruck 1970; Künßberg, E. Frhr. v., Über die Strafe des Steintragens, 1907; Kühne, E., Die Ehrenstrafe, 1931; Rannacher, H., Der Ehrenschutz in der Geschichte des deutschen Strafrechts mit besonderer Berücksichtigung der Ehrenstrafen, 1938; Voigt, E., Die Gesetzgebungsgeschichte der militärischen Ehrenstrafen, 2004; Lidman, S., Zum Spektakel und Abscheu, 2008
1897Ehrenwort (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1380 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 16. Jh. verschiedentlich belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Adjektiv ehrenwörtlich 1864) ist das die Ehre als Sicherungsmittel der Wahrheit oder der Verwirklichung einer Erklärung einsetzende Wort (18. Jahrhundert aus franz. parole d’honneur, Ehrenwort). Seine rechtliche Bedeutung ist gering.Lentz, M., Konflikt, Ehre, Ordnung, 2004
1898ehrenwörtlich →Ehrenwort
1899ehrlich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 867 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1360 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) ehrenmäßig, rechtschaffen
1900Ehrlich, Eugen (Czernowitz/Bukowina 14. 9. 1862-Wien 2. 5. 1922), Sohn eines Advokaten, wird nach dem Rechtsstudium in Wien Advokat und 1896 Professor für römisches Recht in Czernowitz. Schon seine frühe Schrift über Lücken im Recht (1888) wendet sich gegen die herrschende Vorstellung von der Unangreifbarkeit des staatlichen Rechtes. Der Vortrag Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft (1903) folgert daraus, dass in dem Falle einer Lücke eine freie Rechtsfindung erforderlich sei, die sich auf überkommene Gerechtigkeitsvorstellungen und in dem Zweifel auf soziologische Überlegungen stützen müsse. 1909 richtet Ehrlich ein Seminar für lebendes Recht ein und bietet 1913 mit seinem Hauptwerk Grundlegung der Soziologie des Rechtes eine der wichtigsten Grundlagen für die Entwicklung der R...Köbler, DRG 189, 228; Rehbinder, M., Die Begründung der Rechtssoziologie durch Eugen Ehrlich, 1967, 2. A. 1986; Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, hg. v. Heinrichs, H. u. a., 1993, 469; Vogl, S., Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft, 2003; Ehrlich, E., Politische Schriften, hg. v. Rehbinder, M., 2007
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