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#ZWERGLiterature
1861Edikt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als nach 1150 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) („Ausspruch“) ist allgemein die Bekanntmachung oder der Erlass. In dem römischen Recht ist das Edikt des Gerichtsmagistrats (Prätors) die Bekanntmachung vor allem der Grundsätze, die der Gerichtsmagistrat während der gesamten Dauer seiner Amtszeit beachten will (lat. edictum [N.] perpetuum, dauerhafte Bekanntmachung beispielsweise einer Prozessformel, einer Rechtsschutzverheißung). Kaiser Hadrian lässt um 130 n. Chr. das Edikt der Prätoren (lat. praetor [M.] urbanus und praetor peregrinus) und der kurulischen Ädilen durch den Rechtskundigen Salvius →Iulianus in eine endgültige, nur mehr durch den Kaiser abände...Kaser §§ 2, 80; Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 22; Söllner §§ 9, 15, 16, 23; Köbler, DRG 31, 161; Lenel, O., Das Edictum perpetuum, 3. A. 1927, Neudruck 1956; Selb, W., Das prätorische Edikt, FS M. Kaser, 1986, 259
1862Ediktalzitation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1710 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende Ladung eines Beklagten, den eine persönliche Ladung nicht oder schwer erreicht (beispielsweise durch Anschlag an einem öffentlichen Gebäude wie einem Rathaus oder einer Kirche). Sie stammt sachlich aus dem römischen Recht. Sie erscheint in dem 13. Jahrhundert auch in dem deutschen Reich (Reichsabschied von dem 19. 11. 1274) und wird danach in dem Kameralprozess als subsidiäre Einrichtung aufgenommen. Sie ist in der öffentlichen Zustellung der Gegenwart erhalten (§§ 186 II 1, 187 ZPO, § 40 I StPO). Von der Ed...Haase, C., Über Edictalladungen und Edictalprozeß, 1817; Meyer, H., Das Strafverfahren gegen Abwesende, 1869; Bethmann Hollweg, M. v., Der Zivilprozess des gemeinen Rechts, Bd. 5 1873, 111; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1879, Neudruck 1973, 339; Opet, O., Geschichte der Prozesseinleitungsformen, 1891; Sellert, W., Die Ladung des Beklagten vor das Reichskammergericht, ZRG GA 84(1967), 202; Reinschmidt, T., Die Einleitung des Rechtsganges und des Versäumnisverfahrens im salfränkischen Recht, Diss. jur. Frankfurt am Main 1968; Kaser, M./Hackl, K., Das römische Zivilprozessrecht, 2. A. 1996, § 71
1863Edikt von Nantes ist das an dem 13. 4. 1598 von König Heinrich IV. von Frankreich erlassene Edikt, welches das katholische Bekenntnis als Staatsreligion bestätigt sowie den Hugenotten (französische Protestanten) Gewissensfreiheit und ungefähr 100 sichere Orte gewährt.http://www.koeblergerhard.de/Fontes/EdiktVonNantes1598.htm
1864Edinburgh ist die an dem Firth of Forth sich unterhalb einer seit dem 6. Jahrhundert nachgewiesenen Burg entwickelnde Siedlung, in der seit dem Ende des 11. Jahrhunderts die schottischen Könige sitzen (um 1470-1707 Hauptstadt). 1583 erlangt es eine Universität.Arnot, H., The History of Edinburgh, 1779
1865Edition (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1537 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb edieren 1555, herausgeben) Ausgabe, Herausgabe, Bekanntgabe von Klagemitteilung und Beweisurkunde in dem römischen und frühneuzeitlichen ZivilprozessBresslau, H., Geschichte der Monumenta Germaniae Historica, 1921; Richtlinien für die Edition landesgeschichtlicher Quellen, hg. v. Heinemeyer, W., 2. A. 2000; Vom Nutzen des Edierens, hg. v. Merta, B. u. a., 2005; Editiones principes delle opere dei padri greci e latini, hg. v. Cortesi, M., 2006; Editionen - Wandel und Wirkung, hg. v. Sell, A., 2007; Erlanger Editionen, hg. v. Neuhaus, H., 2009
1866EferdingDie Rechtsquellen der Stadt Eferding, hg. v. Wutzel, O., 1954
1867EgerSiegl, K., Alt-Eger, 1927; Sturm, H., Eger, (1951); Šimek, E., Chebsko (Das Egerland), 1955; Das Egerer Urgichtenbuch, hg. v. Skála, E., 1972; Sturm, H., Districtus Egranus, 1981
1868Ehaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, zu dem Adj. ehaft, echt, rechtmäßig) ist vor allem in Bayern eine örtlich verbreitete Bezeichnung für →Weistum.Kroeschell, DRG 2; Meyer, C., Ehaften des Klosters Heidenheim, ZRG GA 14 (1894), 168; Eisenbrand, T., Ehehaftsordnungen im Hochstift Eichstätt, 1938; Trauchburg, G. v., Ehehaften und Dorfordnungen, 1995
1869Ehalt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen als Ansatz nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Sb.) ist eine örtlich verbreitete Bezeichnung für →Gesinde.
1870Ehe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F - 796 und - um 1180 bezeugt sowie mit anderer Bedeutung schon für das Germanische und das Indogermanische zu erschließen, F.) ist die mit Eheschließungswillen eingegangene anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Bei den Indogermanen gibt vermutlich der Vater die Tochter dem Mann, der sie (in das eigene Haus) führt, aber zu den Eltern der Frau in keine (verwandtschaftliche) Beziehung tritt. In dem altrömischen Recht, in dem die Ehe ein hauptsächlich sozial geordnetes Verhältnis (gewollte tatsächliche Lebensgemeinschaft mit Rechtsfolgen) ist, verspricht der Gewalthaber der Braut diese dem Bräutigam. Daneben kann der Bräutigam seinerseits die Heimführung zusagen. Beides kann durch Geldversprechen gesichert werden und wird re...Kaser § 58; Söllner §§ 5, 6, 7, 8, 12, 14, 18, 23; Hübner 624ff.; Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Köbler, DRG 15, 22, 36, 58, 114, 120, 161, 209, 238, 267; Baltl/Kocher; Schulte, J. v., Handbuch des katholischen Eherechts nach dem gemeinen katholischen Kirchenrecht, 1855; Friedberg, E., Das Recht der Eheschließung in seiner geschichtlichen Entwicklung, 1865, Neudruck 1965; Sohm, R., Das Recht der Eheschließung, 1875; Kawerau, W., Die Reformation und die Ehe, 1892; Köstler, R., Muntwalt und Ehebewilligung, ZRG GA 29 (1908), 78; Schlatter, A., Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft, 1920; Hoyer, E., Die Ehen minderen Rechts, 1926; Preisker, H., Christentum und Ehe in den ersten drei Jahrhunderten, 1926, Neudruck 1979; Joyce, G., Die christliche Ehe, 1934; Plöchl, W., Das Eherecht des Magisters Grati...
1871ehebrechen →Ehebruch
1872Ehebruch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1338 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1385 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb ehebrechen 1264) ist der zumindest bedingt vorsätzliche Vollzug des Beischlafs eines Ehegatten mit einem dritten Menschen anderen Geschlechts. Der wohl zunächst privat geahndete Ehebruch (der Frau), dem nach der Bibel die Steinigung folgt (1. Moses 38,24), wird seit Augustus (63 v. Chr.-14 n. Chr.) strafbar. Bei den Germanen darf der Mann nach Tacitus die Frau nackt und geschoren durch die Siedlung treiben und damit dem Untergang preisgeben oder überhaupt töten. Ihr männlicher Partner darf in handhafter Tat bußlos getötet werden und unterliegt ansonsten der R...Söllner §§ 10, 14; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 35, 119, 264; Hälschner, H., Die Lehre vom Ehebruch, Gerichtssaal 22 (1870), 401; Bennecke, H., Die strafrechtliche Lehre vom Ehebruch, 1884; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961, 691; Dahm, G., Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter, 1931, 424; Bruns, B., Ehescheidung und Wiederheirat im Fall von Ehebruch, 1976; Bullough, V./Brundage, J., Sexual Practices, 1982; Graf, W., Der Ehebruch im fränkischen und deutschen Mittelalter, Diss. jur. Würzburg, 1983; Schmitz, W., Der nomos moicheias, ZRG RA 114 (1997), 233; Kossak, W., Ehebruch, 2000; Melchior-Bonnet, S./Tocqueville, A. de, In flagranti, 2000; Mader, K., Ehebruch als Scheidungstatbestand, 2002; Trasgressioni, hg. v. Seidel Menchi, S., 2004; Kümper, H., Ein s...
1873Ehefrau (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1280 bezeugt – 1287 – und in älteren deutschen Rechtsquellen in dem 14. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →FrauKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1874Ehegatte (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1409 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1531 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Eheleute, Pl., 1264)Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1875Ehegattenerbrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Erbrecht eines Ehegatten bei dem Tode des anderen Ehegatten. In Rom führt die wachsende Häufigkeit der gewaltfreien Ehe schließlich zu der Einführung einer (allen Verwandten nachgeordneten) Erbfolge zwischen Ehegatten. Justinian spricht der bedürftigen undotierten Witwe neben Kindern ein Viertel des Erbes ihres Mannes zu (Novellen 53). In dem deutschen Reich fehlt anfangs ebenfalls ein Ehegattenerbrecht, doch erkennen Stadtrechte in dem Hochmittelalter als Folge der Gütergemeinschaft allmählich ein Ehegattenerbrecht an. In der Neuzeit wird vieleror...Kaser §§ 65, 66; Hübner; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 123, 210, 269; Wesener, G., Geschichte des Erbrechtes in Österreich seit der Rezeption, 1956; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Heyse, G., Mulier non debet abire nuda, 1994; Fröschle, T., Die Entwicklung der gesetzlichen Rechte des überlebenden Ehegatten, 1996
1876Ehegattenschenkung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Schenkung von Gütern unter Hausverbänden von Ehegatten. Sie wird in dem römischen Recht (vielleicht in dem 3. Jahrhundert v. Chr. unter dem Einfluss der Stoa entwickelt und) unter Augustus (63 v. Chr.-14 n. Chr.) verboten.Köbler, DRG 37; Misera, K., Der Bereicherungsgedanke bei Schenkungen unter Ehegatten, 1974; Schenkungen unter Ehegatten, (in) Familie und Recht, 1995, 177; Kemner, D., Schenkungen unter Ehegatten, 1998; Gade, G., Donationes inter virum et uxorem, 2001
1877Ehegesetz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1764 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1809 [Baden] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist ein die →Ehe betreffendes Gesetz, insbesondere das an dem 6. 7. 1938 auf Grund des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich erlassene, zu dem 1. 8. 1938 in Kraft gesetzte Gesetz (zu der Vereinheitlichung des Rechtes der Eheschließung und Ehescheidung in dem Lande Österreich und in dem übrigen Reichsgebiet), welches das Recht der Eheschließung und Ehescheidung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch Deutschlands und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs (unter Beendigung des konfessionell gegliederten Eherechts Österreichs, des Konkordat...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 239, 254; Baltl/Kocher; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Ehegesetz1938.pdf; Grachl, P., Die geschichtliche Entwicklung des § 48 Ehegesetzes, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1965; Wolff, A., Das Zerrüttungsprinzip im Ehescheidungsrecht und die Nationalsozialisten, FamRZ 1988, 1271; Gruchmann, L., Das Ehegesetz, (in) ZNR 11 (1989), 63; Harmat, U., Ehe auf Widerruf? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich 1918-1938, 1999
1878Ehegut (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1564 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1444 an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Gut in einer Ehe
1879Ehegüterrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das die Güter der Ehegatten betreffende Recht. In dem altrömischen Recht gibt der Hausvater der Frau dem Ehemann in der Regel eine (lat. [F.]) →dos, die nach ihrem Tod grundsätzlich aus dem Vermögen des Mannes an den Geber zurückfällt. Bei den später immer häufiger werdenden gewaltfreien Ehen bleibt das Vermögen der Ehegatten rechtlich getrennt, wird aber tatsächlich weiter (wohl unter unter der Verwaltung des Ehemanns) gemeinsam genützt. Die Schenkung unter Ehegatten (bei gewaltfreier Ehe) ist verboten. Bei den Germanen wird wohl ein eingeb...Kaser § 59; Hübner; Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Köbler, DRG 161, 209; Baltl/Kocher; Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, Bd. 1ff. 1863ff., Neudruck 1967; Adler, S., Eheliches Güterrecht und Abschichtungsrecht, 1893; Mottloch, T., Traktat über das eheliche Güterrecht in Österreich ob der Enns, ZRG GA 23 (1902), 275; Behre, E., Die Eigentumsverhältnisse im ehelichen Güterrecht, 1904; Arnold, H., Das eheliche Güterrecht von Mülhausen im Elsass, 1906; Hradil, P., Beiträge zur Geschichte des süddeutschen Ehegüterrechts, ZRG GA 30 (1909), 304; Hradil, P., Untersuchungen zur spätmittelalterlichen Ehegüterrechtsbildung nach bayrisch-österreichischen Rechtsquellen, 1908; Steiner, H., Das eheliche Güterrecht des Kantons Schwyz, 1910; Bartsch, R., Das eheliche Güterrecht in...
1880Ehehindernis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1669 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist der einer Ehe-schließung entgegenstehende Umstand. Anscheinend können bei den Germanen Kinder von (in dem gleichen Haus lebenden) Brüdern nicht heiraten. In dem altrömischen Recht ist die Ehe ausgeschlossen unter Verwandten bis zu dem sechsten Grad, mit einem Verheirateten sowie bei einem Fehlen des →conubium. Witwen sollen zu der Vermeidung von Unklarheiten über die Vaterschaft von Kindern 10 Monate nach dem Tod des Mannes nicht heiraten. In dem spätantiken römischen Recht sind christliche Ehehindernisse zu beachten. Seit dem 6. Jahrhundert w...Kaser § 58; Hübner; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 58, 88, 122, 161, 209, 239; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Fischer, A., Die verhinderte Ehe, 2013; Ganster, S., Religionsverschiedenheit als Ehehindernis, 2013
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