1801 | Drittschade, Drittschaden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.), Schaden eines Dritten | |
1802 | Drittschadensliquidation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Ersetzung eines einem Dritten entstandenen Schadens durch den Schuldner eines Schuldverhältnisses. Sie ist dem römischen Recht und dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) an sich fremd, für bestimmte Fallgestaltungen seit einer Entscheidung in Lübeck von dem 20. 1. 1855 und einer dog-matischen Erörterung Zimmermanns (1858) aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. | Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 184; Reichard, I., Die Frage des Drittschadensersatzes im klassischen römischen Recht, 1992; Schroeter, H., Die Drittschadensliquidation in europäischen Privatrechten, 1995; Neuner, J., Die Entwicklung der Haftung für Drittschäden, (in) Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 193 |
1803 | Drittschutz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Schutz eines Dritten durch ein Verhältnis zwischen zwei anderen. | Hofer, S., Drittschutz und Zeitgeist, ZRG GA 117 (2000), 377 |
1804 | Drittwiderspruch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Widerspruch eines Dritten | |
1805 | Drittwiderspruchsklage (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die als Inter-ventionsklage entwickelte Klage des angeblichen oder wirklichen Inhabers eines die Veräußerung hindernden Rechtes an einem Gegenstand (beispielsweise Eigentum) gegen die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand. | Picker, E., Die Drittwiderspruchsklage, 1981 |
1806 | Drittwirkung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1963 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Wirkung gegenüber Dritten. Grundsätzlich wirken sich Rechte in einem Schuldverhältnis nur zwischen Gläubiger und Schuldner (relativ) aus, so dass in dem römischen Recht sogar Stellvertretung, Abtretung und Schuldübernahme Schwierigkeiten bereiten. Dagegen wirken Sachenrechte gegenüber jedermann (absolut). Die Drittwirkung von Grundrechten wird in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erörtert (beispielsweise Nipperdey), aber überwiegend verneint. | Kroeschell, 20. Jahrhundert; Fabisch, D., Die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Arbeitsrecht, 2010 |
1807 | Drohung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 15. Jh. bezeugt und in EDEL 8. Jh. bzw. 775 sowie in älteren deutschen Rechtsquellen 11./12. Jahrhundert belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb drohen in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 9. Jh.) ist das Inaussichtstellen eines Übels. | Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
1808 | droit (M., franz.) Recht | |
1809 | droit (M.) commun (franz.) gemeines Recht | Bourjon, F., Le droit commun de la France et la coutume de Paris reduits en principes, 1747; Petot, P., Le droit commun en France selon les coutumiers, RH 38 (1960), 412 |
1810 | Droit (M.) coutumier (franz.) ist das in →coutumiers aufgezeichnete Gewohnheitsrecht (coutume) (in dem Norden Frankreichs). | |
1811 | droit (M.) écrit (franz.), Schriftrecht, römisches Recht (in dem Süden Frankreichs) | |
1812 | droit (M.) intermédiaire (franz.) das zwischen französischer Revolution von 1789 und den Kodifikationen Napoleons (1804ff.) durch Einzelgesetze geschaffene französische Recht | |
1813 | Drost (M., Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1261 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1346 an zehn Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) aus mnd. drossete (Truchsess) gebildete Bezeichnung eines örtlichen Verwaltungsamtsträgers in Norddeutschland und Westdeutschland von dem 13. bis zu dem 19. beziehungsweise 20. Jahrhundert | Bornhak, C., Geschichte des preußischen Verwaltungsrechts, Bd. 1ff. 1884ff.; Drecktrah, V., Die Gerichtsbarkeit in den Herzogtümern Bremen und Verden, 2002; Blazek, M., Von der Landdrostey zur Bezirksregierung, 2004 |
1814 | Druck (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F vor 1022 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1573 [Tirol] an sieben Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist das Einwirken auf einen Gegenstand mit Gewicht oder Kraft. Seit etwa 1440 (1454?) werden in Mitteleuropa Texte durch farbigen Abdruck einer Vorlage auf Papierblätter (Buchdruck mit beweglichen Lettern seitens Johannes Gutenbergs) vervielfältigt (beispielsweise Bibel in 42 Zeilen je Seite). Einblattdrucke (beispielsweise Ablassbriefe, Gebete, Mahnschreiben) werden ab 1475 häufig. | Eisermann, F., Verzeichnis der typographischen Einblattdrucke im Heiligen römischen Reich deutscher Nation, Bd. 1ff. 2004; Westphal, J., Die Darstellung von Unrecht in Flugblättern der frühen Neuzeit, 2008 |
1815 | Druckprivileg (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische sowie das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das seit Erfindung des Buchdrucks in Mitteluropa (1440-1454) auf Grund des von dem Kaiser beanspruchten Buchregals in Übung kommende herrscherliche, meist zeitlich begrenzte, mit Strafgeldern und Vermögenseinziehung bewehrte Privileg, zum Schutz vor allem der Drucker und auch Verleger sowie mittelbar letztlich auch vielleicht der Urheber ein bestimmtes Buch ausschließlich zu drucken und dementsprechend Nachdrucke Nichtprivilegierter zu bekämpfen (Venedig 1469 auf fünf Jahre befristetes, ausschließliches Privil... | Pütter, J., Der Büchernachdruck, 1774; Bluntschli, J., Deutsches Privatrecht Bd. 1, 1853; Eisenhardt, U., Die kaiserliche Aufsicht über den Buchdruck, Buchhandel und Presse, 1970; Gieseke, L., Von dem Privileg zum Urheberrecht, 1995; Wadle, E., Geistiges Ei-gentum, 1996; Gergen, T., Die Nachdruckprivilegienpraxis Württembergs im 19. Jahrhundert, 2007 |
1816 | dual (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1924 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) zweiseitig | |
1817 | Dualismus (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1781 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist grundsätzlich jede Lehre, die von zwei voneinander unabhängigen meist gegensätzlichen Gegebenheiten ausgeht. In diesem Sinne besteht seit dem 14. Jahrhundert ein (durch gegenseitige vertragliche Treuebindung befriedeter) ständisch-monarchischer Dualismus (Otto von Gierke 1868) zwischen Landesherr und Landständen, der in dem Absolutismus zu Lasten der Landstände (vor allem in Österreich und Preußen) weitgehend verschwindet. In Österreich sind nach 1867 dualistische Angelegenheiten die in übereinstimmenden Beschlüssen des österreichischen Reichsrats und des u... | Gierke, O. v., Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1 1868, Neudruck 1954; Brunner, O., Land und Herrschaft, 5. A. 1965; Thouzellier, C., Livre de deux principes, 1973; Rosenau, K., Hegemonie und Dualismus, 1986; Stollberg-Rilinger, B., Vormünder des Volkes?, 1999; Olechowski-Hrdlicka, K., Die gemeinsamen Angelegenheiten der österreichisch-ungarischen Monarchie, 2001 |
1818 | Duaren, François (Bourges 1509-1559), adeliger Richterssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Bourges und nach weiteren Studien bei Budé Advokat an dem Parlament von Paris und 1538 Nachfolger Alciats in Bourges. 1544 setzt er sich in der Schrift (lat.) De ratione docendi discendi iuris (Von der richtigen Art Recht zu lehren und zu lernen) für eine moderne Studiengestaltung (lat. →mos [M.] Gallicus) mit Einführungslehrveranstaltungen, guten Sprachkenntnissen und neuer Methodik ein. Sein gleichzeitig erscheinender Kommen-tar über Verträge beeinflusst die Entwicklung des Schuldrechts (u. a. Grundsatz der Beschränkung der Herausgabe des ungerechtfertigt Erlangten auf die noch vorhandene Bereicherung). | Vogt, W., Franciscus Duarenus, 1971 |
1819 | Dublin in Irland erscheint in dem 3. Jahrhundert. 1171 erhält es das Stadtrecht von Bristol. 1591 bzw. 1909 werden Universitäten gegründet. Seit 1922 ist Dublin Hauptstadt Irlands. | Stewig, R., Dublin, 1959 |
1820 | Duderstadt | Bilgenroth-Barke, H., Kriminalität und Zahlungsmoral im 16. Jahrhundert, 2010 |