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#ZWERGLiterature
1781DouaiEspinas, G., La vie urbaine de Douai, Bd. 1ff. 1913
1782Dr. →doctor (lat. [M.]), Doktor, Lehrer
1783Drakon ist der athenische Gesetzgeber (Thesmothet), der 624 (bzw. 621/620) v. Chr. (?) das geltende Recht veröffentlicht, in dem die Selbsthilfe (Blutrache) durch strenge Strafen (drakonische Strenge) für Verbrechen ersetzt und die gewollte Tötung von der ungewollten Tötung und der gerechtfertigten Tötung unterschieden ist.Söllner § 7; Köbler, DRG 17; Stroud, R., Drakon´s Law on Homicide, 1968; Gagarin, M., Drakon and Early Athenian Homicide Law, 1981; Biscardi, A., Diritto greco antico, 1982; Bleicken, J., Die athenische Demokratie, 4. A. 1995; Carawan, E., Rhetoric and the Law of Draco, 1998
1784Draufgabe, Daraufgabe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1791 bezeugt und in der ursprünglicheren Schreibweise Daraufgabe in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1794 an zwei Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., lat. [F.] →arrha) ist eine Leistung bei Eingehung eines Vertrags, die als Zeichen des Abschlusses des Vertrags gilt und in dem Zweifel auf die geschuldete Leistung anzurechnen oder bei Erfüllung zurückzugeben ist. Sie besteht in dem gemeinen Recht, ist in der Gegenwart aber nur von geringer Bedeutung.Kaser § 41; Hübner 543; Jagemann, E. v., Die Draufgabe (arrha), 1873; Gastreich, F., Die Draufgabe, Diss. jur. Erlangen 1932
1785Drei (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Num. Kard.) ist die in dem Recht häufiger verwendete Zahl zwischen zwei und vier (beispielsweise aller guten Dinge [Gerichte] sind drei).Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, 4. A. 1899, Neudruck 1922, 1989, 1994, 285; Usener, H., Die Dreiheit, 2. A. 1922; Meyer, H./Suntrup, R., Lexikon der mittelalterlichen Zahlenbedeutungen, 1987, Neudruck 1999; Großfeld, B., Zeichen und Zahlen im Recht, 2. A. 1995
1786Dreibund (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1785 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1789 als Übersetzung von franz. triple-alliance belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Bund dreier Beteiligter wie der den 1879 zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn geschlossenen Bund 1882 um Italien erweiternde Bund (1883 Beitritt Rumäniens, in dem Ersten Weltkrieg Kündigung durch Italien, das 1915 nach Zusage des Erhalts Südtirols den Alliierten beitritt, Rumänien 1916)
1787Dreifelderwirtschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1803 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die von dem 8. bis zu dem 19. Jahrhundert verbreitete Form der Landwirtschaft, bei der jeweils ein Drittel des Ackerlands mit Winterfrucht oder mit Sommerfrucht bebaut oder als Brache gelassen wird. Bei der Dreizelgenwirtschaft ist dabei die gesamte Flur eines Dorfes in drei etwa gleich große in dem Wechsel bewirtschaftete Teile aufgegliedert.Köbler, DRG 77, 174; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1 1957, 46; Rösener, W., Bauern im Mittelalter, 1985; Brakensiek, S., Agrarreform, 1991; Rösener, W., Agrarwirtschaft, Agrarverfassung und ländliche Gesellschaft im Mittelalter, 1992
1788Dreiklassenwahlrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das die Wähler in drei Klassen einteilende Wahlrecht (kopfzahlbezogenes Dreiklassenwahlrecht erstmals in dem Gemeindegesetz Badens von dem 23. 8. 1821). Es widerspricht dem Grundsatz der Stimmengleichheit, indem es bei dem steueranteilbezogenen Dreiklassenwahlrecht beispielsweise Wählern mit höherem Steueraufkommen mehr politischen Einfluss in einem zu wählenden Gremium gewährt (beispielsweise wählen in Preußen 1849 bis 1918 etwa 4,7%, 12,6% und 82,6% der Wähler mittelbar je ein Drittel der Abgeordneten). 1918 wird es s...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 197; Gerlach, D., Die Geschichte des preußischen Wahlrechts, 1908; Boberach, H., Wahlrechtsfragen im Vormärz, 1959; Kühne, T., Dreiklassenwahlrecht und Wahlkultur in Preußen, 1994; Gerhards, J./Rössel, J., Interessen und Ideen im Konflikt um das Wahlrecht, 1999
1789Dreiliniensystem (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist eine Erbfolgeordnung in den drei Linien Abkömmlinge, Aszendenten, Seitenverwandte.
1790dreißig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Num Kard.) dreimal zehn betreffend
1791dreißigjährig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar belegt, Adj.) dreißig Jahre betreffend
1792Dreißigjähriger Krieg (Wortfolge ab 1648 möglich und in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der von 1618 ([zweiter] Prager Fenstersturz 23. 5. 1618, 8. 11. 1620 Schlacht an dem Weißen Berg mit Niederlage der aufständischen protestantischen Landstände Böhmens, 10. 5. 1627 Verneuerte Landesordnung für Böhmen) bis 1648 (Friede von Münster und Osnabrück, →Westfälischer Friede) unter protestantenfreundlicher Beteiligung europäischer Mächte (Dänemark 1625, Schweden 1630, Frankreich 1635) währende Religionskrieg in dem Heiligen römischen Reich.Kroeschell, DRG 2, 3; Franz, G., Der dreißigjährige Krieg und das deutsche Volk, 1940, 3. A. 1961, 4. A. 1979; Schormann, G., Der Dreißigjährige Krieg, 1985; Burkhardt, J., Der Dreißigjährige Krieg, 1991; Kampmann, C., Reichsrebellion und kaiserliche Arbeit, 1993; Wedgwood, C., Der 30jährige Krieg, 1978, 8. A. 1995, 9. A. 1996; Oschmann, A., Der Nürnberger Exekutionstag 1649-1650, 1991; Schmidt, G., Der Dreißigjährige Krieg, 1995, 4. A. 1999, 8. A. 2010; Englund, P., Die Verwüstung Deutschlands, 1998; Findeisen, J., Der Dreißigjährige Krieg, 1998; Zwischen Alltag und Katastrophe, hg. v. Krusenstjern, B. v. u. a., 1999; Bedürftig, F., Der Dreißigjährige Krieg, 2006; Kampmann, C., Europa und das Reich im Dreißigjährigen Krieg, 2007; Sack, H., Der Krieg in den Köpfen, 2008; Fuchs, R., Ein Med...
1793dreißigste (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 12. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1221-1224 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Num. Ord.) dem neununzwanzigsten folgend und dem einunddreißigsten vorhergehend
1794Dreißigster (Wort ab 1221-1224 [Sachsenspiegel] belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der dreißigste Tag nach dem Tod eines Menschen und die als gesetzliches Vermächtnis daraus grundsätzlich sich ergebende Verpflichtung der →Erben, bestimmten Familienangehörigen des →Erblassers während der ersten 30 Tage nach dem selten genau vorherbestimmten Erbfall Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Eine dreißigtägige Beweinung kennt bereits das alte Testament (5. Moses 34,8). Danach erscheint der Dreißigste beispielsweise in dem →Sachsenspiegel (1221-1224). In der Zeit des Dreißigsten ist der Erbe zwar schon Eigentümer, darf aber nicht in dem Widerspruch zu dem Dreißigsten ...Kroeschell, DRG 1; Hübner 676f.; Hennecke, G., Das Recht des Dreißigsten, Diss. jur. Heidelberg 1909; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
1795Dresden an der Elbe (sorb., Sumpfgebiet, steinzeitliche Besiedlungsspuren, Ersterwähnung 1206, 1201?) erhält vielleicht um 1150 eine Burg der wettinischen Markgrafen von Meißen. 1299 wird ihm das Stadtrecht von Magdeburg bestätigt. Stadtbücher sind seit 1404 erhalten. Seit 1485 wird es Vorort der albertinischen Linie der Herzöge von Sachsen. 1828 wird eine Technische Universität eingerichtet. 1945 wird Dresden durch Bombenabwürfe Großbritanniens weitgehend zerstört (25000 Todesopfer). An der Technischen Universität wird 1991eine juristische Fakultät eingerichtet, deren Auflösung 2004 beschlossen wird. Zu dem 1. Oktober 2020 wird ein Institut für internationales Recht, geistiges Eigentum und Technikrecht mit sechs Professuren gegründet.Richter, O., Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt Dresden, Bd. 1ff. 1885ff.; Butte, H., Geschichte Dresdens, 1967; Streifzüge durch die Dresdener Justiz, 1999; Die Professoren der TU Dresden 1828-2003, bearb. v. Petschel, D., 2003; Pommerin, R., Geschichte der TU Dresden 1828-2003, 2003; Hädecke, W., Dresden, 2006; Geschichte der Stadt Dresden, hg. v. Blaschke, K. u. a., Bd. 1-3, 2005f.; Meinhardt, M., Dresden im Wandel, 2008; Die Stadtbücher Dresdens, hg. v. Kübler, T. u. a., Bd. 1ff. 2007ff.; Meinhardt, M., Dresden im Wandel, 2009; Die Zerstörung Dresdens, hg. v. Müller, R. u. a., 2010
1796Dresdener Entwurf (M.) ist der - der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung von 1847/1848 und dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 folgende - in →Dresden in Sachsen auf Grund der nach dreijährigen Beratungen 1862 beschlossenen Schaffung eines einheitlichen Obligationenrechts (→Allgemeines Deutsches Gesetz über Schuldverhältnisse) der Staaten des →Deutschen Bundes in einer Kommission beratene, 1866 noch der Bundesversammlung zugeleitete, dort aber wegen der Auseinandersetzungen zwischen Österreich und Preußen um Schleswig-Holstein nicht mehr behandelte Entwurf, der infolge der Auflösung des Deutschen Bundes (1866) nicht Gesetz bzw. allgemeines deutsches Recht wird, sich aber auf das Obligationenrecht der Schweiz (1881) und den Allgemeinen Teil und das Schuldrecht des Bürgerlic...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 182; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/DRE1866-EntwurfeinesallgemeinendeutschenGesetzesueberSchuldverhaeltnisse.pdf; Hedemann, J., Der Dresdener Entwurf von 1866, 1935; Dresdener Entwurf eines allgemeinen deutschen Gesetzes über Schuldverhältnisse von 1866, hg. v. Francke, B., 1973; Protocolle der Commission zur Ausarbeitung eines allgemeinen deutschen Obligationenrechts, Dresden 1866, 1984; Benöhr, H., Der Dresdener Entwurf von 1866 und das Schweizerische Obligationenrecht von 1881, (in) Hundert Jahre Schweizerisches Obligationenrecht, 1982, 57
1797Drews, Bill (Drews, Wilhelm Arnold, Berlin 11. 02. 1870-Berlin 17. 02. 1938) wird 1917 Minister des Inneren in Preußen, 1919 Staatskommissar für die Vorbereitung einer Verwaltungsreform Preußens und 1921 Präsident des Oberverwaltungsgerichts Preußens (bis 1937). 1927 legt er ein Preußisches Polizeirecht vor. Er nimmt maßgeblichen Einfluss auf das Polizeiverwaltungsgesetz Preußens von 1931.Naas, S., Die Entstehung des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931, 2003
1798dritte (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie über das erschließbare Germanische für das Indogermanische erschließbar, Num. Ord.) drei oder die Stelle zwischen dem Zweiten und dem Vierten betreffend
1799Dritter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nach 1150 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt, M.) ist die an einem Verhältnis zweier Personen mittelbar beteiligte weitere Person.Barnert, E., Der eingebildete Dritte, 2008
1800Drittes Reich ist die (problematische) Bezeichnung des →Deutschen Reiches in der von (dem →Nationalsozialismus) Adolf →Hitler(s) beherrschten Zeit zwischen dem 30. 1. 1933 und dem 8. 5. 1945. Sie geht in möglichen Anfängen auf Joachim von Fiore (Celico um 1130-Fiore 1202), der drei Reiche des Vaters, des Sohnes und des Geistes unterscheidet, zurück. 1923 weist A. Moeller van den Bruck (1876-1925) auf ein dem Heiligen römischen Reich und dem Reich Bismarcks folgendes Drittes Reich hin. Dieses entwickelt sich in der Wirklichkeit zu einer totalitären Diktatur, in der das Recht an vielen Stellen zu einem Instru-ment der Durchsetzung des Nationalsozialismus wird, der die private Lebenswelt umfangreicher sozialer Überwachung unterwirft. In ihm wird in einer Presseanweisung von dem 10. 7. 1939 de...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 234, 242; Wust, N., Das Dritte Reich, 1905; Mutius, G. v., Die drei Reiche, 1916; Neurohr, J., Der Mythos vom Dritten Reich, (1933, veröff. 1957); Hertel, H., Das Dritte Reich in der Geistesgeschichte, 1934; Rühle, G., Das Dritte Reich, Bd. 1ff. 1934ff.; Kobé, E., Die Idee eines Dritten Reiches im deutschen Idealismus, Diss. phil. Wien 1939; Fraenkel, E., The Dual State, 1941; Schorn, H., Der Richter im Dritten Reich, 1959; Diehl-Thiele, P., Partei und Staat im Dritten Reich, 1960, 2. A. 1971; Mähl, H., Die Idee des goldenen Zeitalters im Werk des Novalis, 1965; Hansen, R., Das Ende des Dritten Reiches, 1966; Scheffler, W., Judenverfolgung im Dritten Reich, 1966; Adam, U., Judenpolitik im Dritten Reich, 1972, Neudruck 1979; Scholder, K., Die Kirche und das Dr...
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