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#ZWERGLiterature
1721Disputation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1343 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb disputieren 12. Jh.) ErörterungHorn, E., Disputationen und Promotionen an den deutschen Universitäten, 1893; Mommsen, K., Katalog der Basler juristischen Disputationen 1558-1818, hg. v. Kundert, W., 1978; Katalog der Helmstedter juristischen Disputationen, Programme und Reden, hg. v. Kundert, W., 1984; Die Kunst der Disputation, hg. v. Bellomo, M., 1997; Ahsmann, M., Collegium und Kolleg, 1998; Leinsle, U., Dilinganae Disputationes, 2006
1722disseisin (mengl.) Besitzentzug →novel disseisin
1723Dissens (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1640 bezeugt – nach EDEL 1639 - und in älteren deutschen Rechtsquellen– als Ansatz – nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die fehlende Übereinstimmung zweier Willenserklärungen bei einem Vertragsschluss. Schon in dem klassischen römischen Recht kommt dabei ein Vertrag dann nicht zustande, wenn der Vertragsinhalt mehrdeutig ist, oder, wenn er zwar eindeutig ist, aber ein Teil ihn nachweislich einseitig missdeutet hat. Zwischen Irrtum und Dissens wird dann dabei auch in dem älteren gemeinen Recht nicht unterschieden.Kaser § 8 II; Hübner; Wesenberg, G./Wesener, G., Neue deutsche Privatrechtsgeschichte, 4. A. 1985 § 18; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
1724Dissertation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1676 belegt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb dissertieren 1786, erörtern) ist die wissenschaftliche Erörterung einer Frage, die seit dem Mittelalter Prüfungsverfahren wissenschaftlicher Befähigung wird. Die Zahl juristischer Dissertationen in Deutschland bzw. in dem Heiligen römischen Reich steigt dabei in dem 17./18. Jahrhundert auf durchschnittlich mindestens 500 je Jahr (120000 zwischen 1600 und 1800 nachweisbar, abzüglich Doubletten u. s. w. möglicherweise 40000, davon rund vierzig Prozent Zivilrecht, zwanzig Prozent Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht, fünfzehn Prozent Verfahrensrecht...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 143; Horn, E., Die Disputationen und Promotionen an den deutschen Universitäten, 1893, Neudruck 1968; Bibliographisches Verzeichnis von Universitäts- und Hochschuldrucken, hg. v. Wickert, K., Bd. 1ff. 1936ff.; Schubart-Fikentscher, G., Untersuchungen zur Autorschaft von Dissertationen im Zeitalter der Aufklärung, 1970; Dissertationen in Wissenschaft und Bibliotheken, hg. v. Jung, R. u. a., 1979; Juristische Dissertationen deutscher Universitäten 17.-18. Jahrhundert, zusammengestellt von Ranieri, F., 1986; Katalog juristischer Dissertationen, hg. v. Tsuno, R., 1988; Härter, K., Ius publicum und Reichsrecht in den juristischen Dissertationen mitteleuropäischer Universitäten der frühen Neuzeit, (in) Science politique et droit public dans les facultés de droit eu...
1725dissertieren (Wort 1786 bezeugt, V.) erörtern →Dissertation
1726Distinktion (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1317 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz – nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) (Unterscheidung, Aufteilung, Unterschied, Auszeichnung) ist die sachlich schon der Antike bekannte, als Ergebnis eines Aneignungsvorgangs antiker Bildung in Nutzung von Kenntnissen des Triviums in dem 12. Jahrhundert zu dem Kennzeichen der Wissenschaften, insbesondere der Kanonistik, werdende Untersuchungsweise.Söllner §§ 3, 16; Lange H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997; Meyer, C., Die Distinktionstechnik in der Kanonistik des 12. Jahrhunderts, 2000
1727disziplinar (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1790 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.), Disziplin betreffend
1728Disziplinarverfahren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1850 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das außerstrafrechtliche Verfahren bei fehlerhaftem Verhalten eines Beamten (, Soldaten, Klerikers, Studenten, Schülers oder Vereinsmitglieds). Es wird in dem 19. Jahrhundert von dem Strafrecht geschieden (Preußen 1841). 1850 sieht die Verfassung Preußens bei Diszipinarverfahren in der Justiz eine gerichtliche Entscheidung vor, seit 1873 können auch D. gegen andere Beamte des Deutschen Reiches disziplinargerichtlich überprüft werden. Die Disziplinarmaßnahmen reichen von dem Verweis bis zu der Entfernung aus dem Dienst. D...Wunder, B., Privilegierung und Disziplinierung, 1978
1729Dithmarschen ist die zwischen Nordsee, Elbemündung und Eidermündung gelegene Landschaft, deren Recht erstmals 1447 nach einer Landesversammlung mit etwa fünfundert Beteiligten aus dem Gewohnheitsrecht (mit Wergeldern, ohne Strafen für Tötungen) als Landesboek aufgezeichnet, 1483 gedruckt und 1539 revidiert sowie nach der Unterwerfung von 1559 unter Einführung des Inquisitionsprozesses 1567 wissenschaftlich gefasst wird (Dithmarscher Landrecht).Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen, hg. v. Michelsen, A., 1842, Neudruck 1969; Hoppe, J., Das Strafensystem des Dithmarscher Rechts im Mittelalter, 1933; Boie, K., Die mittelalterlichen Geschlechter Dithmarschens, 1937; Carstens, C., Bündnispolitik und Verfassungsentwicklung in Dithmarschen, Zeitschrift der Gesellschaft für schleswig-holsteinsche Geschichte 66 (1938), 1; Carstens, W., Geschlecht und Beweisrecht in den Dithmarscher Landrechten, Zs. d. Gesellschaft f. schleswig-holsteinische Geschichte 60 (1941), 1; Stoob, H., Die dithmarsischen Geschlechterverbände, 1951; Das Dithmarscher Landrecht, hg. v. Eckhardt, K., 1960; Eickmeyer, G., Das Strafverfahren in Dithmarschen von 1447 bis 1559, 1963; Witt, R., Die Privilegien der Landschaft Norderdithmarschen, 1975; Alberts, K., Friede u...
1730Divisio regnorum (lat. [F.] Teilung der Reiche) ist die in Diedenhofen an dem 6. 2. 806 auf einem Reichstag festgelegte, in vier Handschriften und einem Erstdruck überlieferte Nachfolgeordnung (lat. [N.] testamentum, Testament) Karls des Großen für seine drei ehelichen Söhne, die infolge des Todes des Sohnes Pippins (810) und des ältesten Sohnes Karl (811) sowie des alleinigen Überbleibens des Sohnes Ludwig (des Frommen) keine unmittelbare Wirkung entfaltet.Capitularia, hg. v. Boretius, A. u. a., Bd. 1 1883, 126; Schieffer, R., Die Karolinger, 1992, 106f.
1731Divortium (lat. [N.]) ist die in dem altrömischen Recht noch nicht rechtlich geregelte Schei-dung der Ehe, für die der Wille des Mannes oder beider Eheleute (die Ehe zu beenden) und ein dies begründender Anlass (beispielsweise Ehebruch der Frau, Kinderlosigkeit) bestehen muss. →EhescheidungKaser § 58; Köbler, DRG 22
1732Doctor (lat. [M.]) ist seit dem 12. Jahrhundert der auch als (lat. [M.]) magister, Meister oder professor, Bekenner) bezeichnete Lehrer, insbesondere der wissenschaftlich gebildete Lehrer an der Universität (beispielsweise quattuor doctores, vier Doktoren 1158). In dem Recht ist der doctor dabei meist doctor legum (Lehrer des weltlichen Rechtes) oder doctor decretalium (Lehrer des kirchlichen Rechtes). Seit dem späten 13. Jahrhundert erscheint in Orléans und Italien der doctor utriusque iuris (Doktor beider Rechte d. h. des →ius civile und des →ius canonicum, 1402 Prag). Der Titel folgt auf das Lizentiat und wird in einer kostspieligen Feier verliehen. Der Grad berechtigt grundsätzlich zu dem Abhalten von Lehrveranstaltungen und sichert gesellschaftliche Wertschätzung. An dem Ende des Mitt...Kroeschell, DRG 2; Köbler, LAW; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1 1973; Fischer, A., Das österreichische Doktorat der Rechtswissenschaften und die Rechtsanwaltschaft, 1974; Horn, N., Bologneser Doctores und Judices, ZHF 3 (1976); Lange, H., Von dem Adel des doctor, (in) Das Profil des Juristen, 1980, 279; Lemberg, M., … eines deutschen akademischen Grades unwürdig, 2002; Harrecker, S., Degradierte Doktoren, 2007; Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 65
1733doctor (M.) iuris (lat.) →Rechtsgelehrter, Rechtslehrer
1734doctor (M.) iuris utriusque (lat.) Doktor beider Rechte
1735doctor (M.) legum (lat.) Doktor des weltlichen Rechtes
1736Dogma (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1565 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das Lateinische und Griechische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Lehrsatz, Lehrmeinung, GrundsatzParent, J., La notion de dogme, 1932; Piano-Mortari, V., Dogmatica e interpretazione, 1976; Herberger, M., Dogmatik, 1981; Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion, hg. v. Essen, G. u. a., 2011; Bumke, C., Rechtsdogmatik, 2017
1737Doktor →doctor
1738Doktorgrad →doctor
1739Doktrin (Wort 8. Jh., F.) Lehre, Festlegung
1740Dolmen (Wort 1879 aus dem Französischen aufgenommen, M., zu bret. tol, Tisch, men, Stein) ist die wissenschaftliche Bezeichnung für das in Europa zwischen 4000 v. Chr. und dem Frühmittelalter nachweisbare, bis zu 168 Meter lange, mittels aufgestellten Steinen und einer Überdeckung gebildete Grab.Körn, W., Megalithkulturen, 2005
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