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#ZWERGLiterature
1661Dictatus (M.) papae (lat.) sind fünf in dem ersten und zweiten Buch des Registers der Briefe Papst Gregors VII. als Dictatus papae bezeichnete Stücke bzw. genauer 27 undatierte Sätze Gregors VII. (1073-1085), die zwischen zwei Briefen von dem 3. und 4. 3. 1075 in das Register eingetragen sind und ohne erkennbare Ordnung Vorrang und Vorrechte der römischen Kirche und des Papstes betonen, jedoch keine zeitgenössische Wirksamkeit entfalten.http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Dictatuspapae1073-1085(latein).htm; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Dictatuspapae1073-1085(deutsch).htm; Kroeschell, DRG 1; Caspar, E., Das Register Gregors VII., (in) Monumenta Germaniae Historica, Epistolae selectae Bd. 2,1 1920, 201; Hofmann, K., Der Dictatus papae, 1933; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Hoffmann, H., Zum Register und zu den Briefen Papst Gregors VII., DA 32 (1976), 86; Fuhrmann, H., Papst Gregor VII. und das Kirchenrecht, Studi Gregoriani 13 (1898), 123
1662Dieb (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F – drittes Viertel - 8. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der sachlich wohl seit Entstehung von Besitz und Eigentum des Menschen mögliche Täter des →Diebstahls.Blauert, A./Wiebel, E., Gauner- und Diebslisten, 2001; Siciliano, D., Das Leben des fliehenden Diebes, 2003, 2. A. 2013
1663Diebstahl (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 12. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1275 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die (gewaltlose) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich (oder einem Dritten) dieselbe rechtswidrig zuzueignen (bzw. ganz allgemein eine Form der Vermögensschädigung). In dem altrömischen Recht hat die Sachentziehung (lat. [N.] furtum) grundsätzlich die Leistung des Doppelten des Wertes und die Infamie als Folgen. In der klassisch-römischrechtlichen Zeit wird der Diebstahl zunehmend öffentlich verfolgt und mit Strafe geahndet. Justinian betont daneben den Ausgleich mit dem Doppelten. In dem Mittelalter wird zunächst der Diebstahl, dessen ...Kaser § 51 I; Söllner § 8; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 27, 48, 65, 86, 119, 158; Hälschner, H., System des preußischen Strafrechts, 1868, 2, 388ff.; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Dahm, G., Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter, 1931, 459ff.; Fischer, H., Der Diebstahl in den Volksrechten, 1942; Janßen, H., Der Diebstahl, Diss. jur. Göttingen 1969; Hagemann, H., Von dem Diebstahl im altdeutschen Recht, FS H. Krause 1975, 1; Wirtz, H., Versuch und Vollendung beim einfachen Diebstahl in Rechtsprechung und Dogmatik der Partikularrechte, Diss. jur. Kiel 1976; Stackmann, N., Die Rechtsprechung des preußischen Obertribunales zum Diebstahl, Diss. jur. München 1989; Schny...
1664dienen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) folgen, unterstützen, für einen anderen tun
1665Dienst (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb dienen 765) ist die Tätigkeit eines Menschen für einen anderen. Die Grundlage hierfür ist verschieden, kann aber in einem →Dienstvertrag bestehen.Steuern, Abgaben und Dienste, hg. v. Schremmer, E., 1994; Biographisches Handbuch des deutschen auswärtigen Dienstes 1871-1945, hg. v. Auswärtigen Amt, Bd. 1ff. 1999ff.; Concepts and Patterns of Service in the Later Middle Ages, hg. v. Curry, A. u. a., 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Bartmann, C., Die Rückkehr der Diener, 2016
1666Dienstadel (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und an zwei Stellen ohne Zeitangabe in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M.) ist sachlich der durch Dienst für einen Herrn entstehende Adel beispielsweise der zunächst unfreien Dienstmannen aber auch ursprünglich Freier in dem ausgehenden Frühmittelalter.Bosl, K., Die Reichsministerialität, 1950/1; Witzel, W., Die fuldischen Ministerialen, 1989; Derschka, H., Die Ministerialen des Hochstiftes Konstanz, 1999; Hechberger, W., Adel im fränkisch-deutschen Mittelalter, 2005
1667dienstbar (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1200 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 14. Jh. bzw. 1369 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) zu Dienst pflichtig, zu Dienst bereit
1668Dienstbarkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 14. Jh. bezeugt bzw. 1307 und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1307 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Lehnübertragung von lat. [F.] servitus, Adjektiv dienstbar 1200) ist das beschränkte dingliche Recht an einer Sache, das den Eigentümer in einzelnen Beziehungen in der Benutzung der Sache oder in der Ausübung seiner Rechte zu Gunsten eines anderen oder des Berechtigten einer anderen Sache beschränkt. In dieser Beziehung kennt das altrömische Recht bereits (lat. [N.]) iter (Pfad), [M.] actus (Trift), [F.] via (Weg) und [M.] aquaeductus (Wasserleitung), die als handgreifbare Sachen (lat. [F.Pl.] res mancipi) behandelt werden. Dabei werden ein...Kaser § 28; Hübner; Köbler, DRG 26, 125, 163; Naendrup, H., Zur Geschichte deutscher Grunddienstbarkeiten, 1900; Birzer, B., Altrechtliche Dienstbarkeit in der Oberpfalz, Diss. jur. Regensburg 1998; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1669Dienstleistung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1528 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1684 an vier Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Leistung eines Dienstes für einen anderen durch einen Menschen.Dienstleistungen, hg. v. Gilomen, H. u. a., 2007
1670Dienstmann (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist in dem Mittelalter der durch Dienst allmählich in den Adel aufsteigende Unfreie. Dies ist sowohl in dem Dienst des Königs (Reichsdienstmann) wie auch in dem Dienst eines anderen Herrn möglich. In dem 19. Jahrhundert ist Dienstmann die Bezeichnung eines amtlich angestellten Gepäckträgers.Kroeschell, DRG 1, 2; Loesch, H. v., Das kürzere Kölner Dienstmannenrecht, ZRG GA 44 (1924), 298; Haendle, O., Die Dienstmannen Heinrichs des Löwen, 1930; Bumke, J., Studien zum Ritterbegriff, 1964, 2. A. 1977; Jendorff, A., Verwandte, Teilhaber und Dienstleute, 2003
1671Dienstrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1310 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1310? belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das für eine Diensttätigkeit geltende Recht. In dem Mittelalter gibt es für die Dienstmannen eines Herrn verschiedentlich ein besonderes, manchmal schriftlich niedergelegtes Recht (beispielsweise Limburg 1035, Bischof von Bamberg [1057-64], Sankt Maximin bei Trier, Grafen von Ahr, Erzbischof von Köln [um 1154], Bischof von Basel, Grafen von Tecklenburg), das mit dem Aufstieg der Dienstmannen in den niederen Adel in dem allgemeinen Lehnrecht aufgeht. In der jüngeren Neuzeit ist unter Dienstrecht vor allem das Recht des öffentlichen d. h. staatlichen D...Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 104; Loesch, H. v., Das kürzere Kölner Dienstmannenrecht, ZRG GA 44 (1924), 298; Stech, L., Die Dienstrechte von Magdeburg und Hildesheim, Diss. jur. Göttingen 1965
1672Dienstvertrag (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1832 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal ohne Zeitangabe belegt - nach U. Köbler 1794 - sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der gegenseitige Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zu der Leistung vereinbarter Dienste irgendeiner Art, der andere Teil (Dienstberechtigter) zu der Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. In dem klassischen römischen Recht gehört dieser Vertrag zu der Gruppe von Verhältnissen, die in dem in seiner Vorgeschichte unklaren Konsensualkontrakt (lat.) →locatio conductio ([F.] Hinstellung - Mitführung) zusammengefasst sind (→locatio conductio operarum, locator ist Dienstnehmer, co...Kaser § 42; Söllner §§ 10, 17; Hübner; Köbler, DRG 45, 127, 166, 215, 240, 271; Gierke, O., Die Wurzeln des Dienstvertrags, FS H. Brunner, 1914, 37; Ebel, W., Gewerbliches Arbeitsvertragsrecht im deutschen Mittelalter, 1934; Schmelzeisen, G., Die Arbeitsordnungen in den jüngeren Berggesetzen, ZRG GA 72 (1955), 111; Schröder, R., Zur Arbeitsverfassung des Spätmittelalters, 1984; Amann, P., Abgrenzung und Anwendungsbereich von Dienstvertrag, Werkvertrag und Auftrag in der Entstehungs-geschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Diss. jur. Bielefeld 1987; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010: Stähler, M., Der freie Dienstvertrag in der Rechtsprechung seit 1900, 2010; Pierson, T., Vom Vertrag zum Status – Das Dienstvertragsrecht der Frankfurter Dienstbr...
1673DiepholzMoormeyer, W., Die Grafschaft Diepholz, 1938
1674Dies interpellat pro homine (lat., der Termin mahnt für den Menschen) ist eine Regel des Rechtes des Verzugs, die sich für das klassische römische Recht nicht nachweisen lässt. Nach mittelalterlichem deutschem Recht muss der Schuldner eine Verbindlichkeit, deren Fälligkeit durch eine Zeitangabe bestimmt ist, an diesem Zeitpunkt erfüllen. Hieraus bildet der (lat.) →usus (M.) modernus pandectarum (moderne Gebrauch der Pandekten) den Satz dies interpellat pro homine., der jedoch nicht überall anerkannt wird. Der Code civil (1804) lehnt ihn ab.Kaser § 37 II; Hübner 556ff.; Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Gregor IX. um 1170-1241, Dekretalen 3, 18, 4, an dem Ende)
1675Die Tat tötet den Mann (d. h. der äußere Erfolg – der Handlung – entscheidet -, nicht die innere Einstellung des Handelnden -).Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 315 (Simrock 1846); Schildt, B., Die Tat tötet den Mann, ZRG GA 114 (1997), 380
1676Dietrich von Bern →Theoderich
1677Dietrich von Bocksdorf →Bocksdorf, Dietrich von
1678Dietrich von NieheimDietrich von Nieheim, Viridarium imperatorum et regum Romanorum, hg. v. Lhotsky, A. u. a., 1956
1679Differentien (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv 1628 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.Pl.) Unterschiede
1680Differentienliteratur (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die ansatzweise schon in der Spätantike vorhandene, dann von den Glossatoren verbreitete Vergleichslitera-tur zwischen den unterschiedlichen, gleichen Gerechtigkeitsgehalt ermöglichenden Lösun-gen verschiedener Rechte. Dabei wird insbesondere das römisch-weltliche Recht mit dem kirchlichen Recht oder mit den einheimischen Partikularrechten verglichen (beispielsweise Berhard Walther 1516-1584, Johann Baptist Suttinger 1662 [lat. M.Pl. Consuetudines Austriacae, österreichische Gewohnheiten], Nikolaus Beckmann 1634-1689, Johann Weingärtler 1674, Benedikt ...Köbler, DRG 143; Fontana, A., Amphitheatrum legale, 1688, Neudruck 1961, Teil III, 13; Stintzing, R., Geschichte der populären Literatur, 1867, Neudruck 1957; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 1,345
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