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#ZWERGLiterature
8741verwandt
8742Verwandter ist der Mensch, der zu einem anderen Menschen oder zu einem gemeinsamen dritten Menschen in einem Abstammungsverhältnis steht (beispielsweise Vater, Sohn, Tante, Nichte). Die Verwandtschaft (Wort 1493 belegt) ist von dem Beginn des Rechtes an von Bedeutung. Die väterliche Gewalt erfasst grundsätzlich nur Verwandte. Das →Erbrecht ist zunächst Verwandtenerbrecht. Darüber hinaus kann sich ein Verhältnis als Verwandter auch anderweitig auswirken (beispielsweise Ehehindernis, Zeugnisverweigerungsrecht, Blutschande). Künstliche Verwandtschaft kann beispielsweise durch →Adoption hergestellt werden. Unterschieden werden kann innerhalb der Verwandten zwischen →Agnaten (über Männer Blutsverwandte einschließlich der Adoptierten, aber ausschließlich der Emanzi-pierten) und →Kognaten (Blutsv...Kaser §§ 12 I, 15 I, 61 I; Hübner; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 89, 162, 210, 267; Stutz, U., Das Verwandtschaftsbild des Sachsenspiegels, 1890; Heymann, E., Die Grundzüge des gesetzlichen Verwandtenerbrechts, 1896; Pappenheim, M., Über künstliche Verwandtschaft im germanischen Rechte, ZRG GA 29 (1908), 304; Murray, A., Germanic Kinship Structure, 1983; Althoff, G., Verwandte, Freunde, Getreue, 1990; Haibach, U., Familienrecht in der Rechtssprache, 1991, 176; Spieß, K., Familie und Verwandtschaft im deutschen Hochadel des Spätmittelalters, 1993; Peters, U., Dynastengeschichte und Verwandtschaftsbilder, 1999; Leurs, E., Die Rechtsstellung der Großeltern gegenüber den Enkelkindern, 2003; Harders. A., Suavissima Soror, 2008; Verwandtschaft, Freundschaft, Brüderschaft, hg. v. Krieger, G.,...
8743verwenden
8744Verwendung (Wort 1477) ist die bereits dem römischen Recht bekannte Vermögensauf-wendung, die einen Erstattungsanspruch begründen kann.Kaser § 49 II 1b; Köbler, DRG 61; Verse, D., Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999; Greiner, D., Die Haftung auf Verwendungsersatz, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8745verwerten
8746Verwertung ist die Umsetzung eines Gegenstands in einen anderen Wert (beispielsweise Geld).Schulze, E., Geschätzte und geschützte Noten. Zur Geschichte der Verwertungsgesellschaften, 1995
8747verwirken
8748Verwirkung ist der in dem 20. Jahrhundert (1905) neben der Verjährung anerkannte, aus Treu und Glauben folgende Verlust eines Rechtes infolge unterlassener oder verspäteter Gel-tendmachung.Köbler, DRG 240; Siebert, W., Verwirkung und Unzulässigkeit der Rechtsausübung, 1934
8749Verzicht ist die rechtsgeschäftliche Aufgabe eines Rechtes oder eines rechtlichen Vorteils. Der Verzicht ist bereits dem römischen Rechtes bekannt. Vermutlich unabhängig hiervon tritt er auch in dem Frühmittelalter auf. Auffällig sind die Verzichte (Renuntiationen) auf römische Einreden in hochmittelalterlichen und spätmittelalterlichen Urkunden. Eine all-gemeine Regelung ist nirgends erfolgt. Ein Sonderfall des Verzichts ist der Erbverzicht.Kaser §§ 28 II 2, 29; Hübner 790; Cohn, L., Erlass und Verzicht, Gruchots Beiträge 47 (1903), 221; Müller, U., Das Aufkommen der Rechtsverzichtsformeln, Diss. phil. München 1948; Schlosser, H., Die Rechts- und Einredeverzichtsformeln, 1963; Köbler, G., Verzicht und Renuntiation, ZRG GA 85 (1968), 211; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
8750Verzug (Wort 1286, lat. [F.] mora) ist die rechtswidrige Verzögerung der fälligen und möglichen Leistung durch den Schuldner. Der V. ist bereits dem römischen Recht als Leistungsstörung bekannt, wobei ein Verschulden nicht erforderlich ist. Eine Mahnung verdeutlicht die Ursächlichkeit des Schuldners und ist bei Terminschulden nicht nötig. Der Verzug wird durch ein Leistungsangebot beendet. Seit dem Spätmittelalter wird der Verzug aufgenommen und mit deutschrechtlichen Einrichtungen (beispielsweise Geld auf Grund einer Vertragsabrede bei einem Dritten auf Schaden des Schuldners nehmen) verschmolzen. Folgen des Verzugs sind die Verpflichtung zu der Zahlung von Verzugszinsen und zu dem Ersatz des Verzugsschadens sowie die Schadenstragung bei zufälligem Untergang des Leistungsgegenstands. Das ...Kaser §§ 34 IV, 37 II; Hübner 552; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 44, 214; Mitteis, H., Die Rechtsfolgen des Leistungsverzugs beim Kaufvertrag nach niederländischen Quellen des Mittelalters, 1913; Heymann, E., Das Verschulden beim Erfüllungsverzug, 1913; Dilcher, H., Die Theorie der Leistungsstörungen, 1960; Scherner, K., Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung, 1965; Hoffmann-Burchardi, H., Die geschichtlichen Grundlagen der Vorschriften des BGB bei Leistungsstörungen, Diss. jur. Münster 1974; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Würthwein, S., Zur Schadensersatzpflicht wegen Vertragsverletzungen, 1990; Ebert, I., Pönale Elemente im deutschen Privatrecht, 2004; Harke, J., Mora debitoris und mora creditoris im klassischen römischen Recht, 2005; Köbler, U., Werden, Wandel und ...
8751Veßra ist das in dem frühen 12. Jahrhundert von den Grafen von Henneberg in Ostfranken gegründete Hauskloster.Das Prämonstratenserkloster Veßra - Urkundenregesten 1130-1873, hg. v. Wölfing, G., 2009
8752vestigii minatio (F.) (mlat.) Spurfolge
8753vestitura (lat./mlat. [F.]) Kleidung, Bekleidung, Einkleidung, GewereKroeschell, DRG 1; Köbler, LAW; Köbler, G., Die Herkunft der Gewere, TRG 1975, 195
8754Veto (lat. ich verbiete) ist der Einspruch gegen ein Verhalten, insbesondere gegen einen Beschluss oder eine Maßnahme. Das aus einem Recht (Interzessionsrecht) römischer Magistrate (beispielsweise Volkstribune) gegen Maßnahmen (beispielsweise Senatsbe-schlüsse) erwachsene Veto erscheint an unterschiedlichen Stellen (beispielsweise Veto des englischen Königs gegen ein von dem Parlament beschlossenes Gesetz in dem 16. und 17. Jahrhundert, suspensives Veto des Kaisers Österreichs nach dem Kremsierer Entwurf von 1849, suspensives Veto des Reichsoberhaupts nach der Entwurf gebliebenen deutschen Verfassung von 1849, absolutes Veto des Kaisers Österreichs nach der Dezemberverfassung von 1867, suspensives Veto des Präsidenten der Vereinigten Staaten gegen Gesetzgebungsbeschlüsse, absolutes Veto de...Mommsen, T., Römisches Staatsrecht, Bd. 1 3. A. 1887, Neudruck 1963; Schade, H., Das Vetorecht, Diss. jur. Halle-Wittenberg 1929; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972
8755vi (lat.) durch GewaltKaser § 21 I
8756via (lat. [F.]) Weg, Wegerecht (als Vorform der [lat. F.] servitus)Kaser § 28 I 2a; Köbler, DRG 26
8757via (F.) lacina (mlat.-afrk.) Wegsperre
8758Vicarius (lat. [M.]) ist in dem spätrömischen Recht der Stellvertreter des Kaisers in der Reichsdiözese. In dem fränkisch-deutschen Reich erscheint in ähnlicher Weise ver-schiedentlich ein Reichsvikar. Daneben gibt es (lat.) vicarii (M.Pl.) auch für weniger bedeutende Aufgaben und Vikare als Berechtigte auf Dauer eingerichteter Pfründen.Kaser § 87 II, 2, 8; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 55, 84; Köbler, LAW; Prange, W., Vikarien und Vikare in Lübeck bis zur Reformation, 2003; Arnswaldt, A. v., De vicariatus controversia, 2004
8759vicinus (lat. [M.]) Nachbar
8760vicus (lat. [M.]) Viertel, Gasse, Dorf, SiedlungKöbler, LAW; Köbler, G., Vicus und thorf, (in) Das Dorf der Eisenzeit, hg. v. Jankuhn, H. u. a., 1977, 136
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