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#ZWERGLiterature
8721Vertrauenshaftung ist die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts geforderte Haftung für die Verletzung eines Vertrauens. →Treu und GlaubenCanaris, C., Die Vertrauenshaftung, 1971; Vertrauen, hg. v. Frebert, U., 2003
8722Vertrauensschaden ist der Schaden der darin besteht, dass ein Rechtsgeschäftspartner auf die Gültigkeit des (mangelhaften) Rechtsgeschäfts vertraut.
8723vertreiben
8724Vertreibung ist die durch Gewalt oder Drohung erreichte Entfernung von Menschen von einem von ihnen besessenen Ort (beispielsweise Entdeutschung in Mitteleuropa nach dem zweiten Weltkrieg in dem Umfang von vielleicht 12,5 oder 15 Millionen Menschen). Sie ist völkerrechtswidrig. Unrecht kann durch zuvor begangenes Unrecht nicht zu Recht werden und kein Opfer rechtfertigt ein anderes.Dokumente der Vertreibung der Deutschen aus Ostmitteleuropa, hg. v. Bundesministerium für Vertriebene, Bd. 1ff. 1958ff.; Wenninger, M., Man bedarf keiner Juden mehr, 1980; Die Vertreibung der Deutschen aus dem Osten, hg. v. Benz, W., 1985; Nawratil, H., Schwarzbuch der Vertreibung, 4. A. 1999; Unsere Heimat ist uns fremd geworden, hg. v. Borodziej, W. u. a., Bd. 1ff. 2000ff.; Vertriebene in Deutschland, hg. v. Hoffmann, D. u. a., 2000; Erzwungene Trennung. Vertreibungen und Aussiedlungen in und aus der Tschechoslowakei 1938-1947 im Vergleich mit Polen, Ungarn und Jugoslawien, hg. v. Brandes D. u. a., 2000; Brandes, D. Der Weg zur Vertreibung 1938-1945, 2001; Nitschke, B., Vertreibung und Aussiedlung der deutschen Bevölkerung aus Polen 1945 bis 1949, 2003; Glotz, P., Die Vertreibung, 2003; ...
8725vertreten
8726Vertreter (Wort 1390) s. StellvertreterKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8727vertretbar (wegen der Bestimmung nach Zahl, Maß oder Gewicht ersetzbar, annehmbar)Köbler, DRG 39; Rüfner, T., Vertretbare Sachen?, 1999
8728Vertretung (Wort um 1500) →StellvertretungKöbler, DRG 43, 44, 87, 116, 165, 208, 214; Gottwald, F., Die Vertretung des kleinen nichtadeligen Grundbesitzes, Diss. jur. Greifswald 1915; Henze, G., Das Handeln für andere vor Gericht im lübischen Recht, Diss. jur. Göttingen 1959; Ständische Vertretungen in Europa, hg. v. Gerhard, D., 1969; Müller, U., Die ständische Vertretung, 1984; Kunstreich, T., Gesamtvertretung, 1992; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8729VertriebenerKossert, A., Kalte Heimat. Die Geschichte der deutschen Vertriebenen nach 1945, 2008; Integrationen, hg. v. Krauss, M., 2008; Fischer, W., Heimat-Politiker?, 2010; Amos, H., Vertriebenenverbände im Fadenkreuz, 2011; Burk, H., Fremde Heimat – Das Schicksal der Vertriebenen nach 1945, 2011; Schwartz, M., Funktionäre mit Vergangenheit, 2012; Müller, M., Die SPD und die Vertriebenenverbände 1949-1977, 2012; Böhm, J./Popa, K., Vom NS-Volkstum- zumVertriebenenfunktionär, 2014
8730verwahren
8731Verwahrung (Wort um 1495, lat. [N.] depositum, Verwahrungsvertrag 1784/1794) ist der entweder gegenseitige oder unvollkommen zweiseitig verpflichtende Vertrag, durch den sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Die Verwahrung ist dem römischen Recht als zunächst unentgeltlicher →Realvertrag bekannt (bei Entgeltlichkeit locatio conductio operis, Werkvertrag). Auch in dem Mittelalter findet sie sich vielfach. Seit dem Spätmittelalter wird das römische Recht aufgenommen. Danach ist entgeltliche Verwahrung ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, unentgeltliche Verwahrung ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag. Bei unregelmäßiger Verwahrung (lat. depositum [N.] irregulare) wird der Verwahrer Eigentümer der verwahrten S...Kaser § 39 III; Söllner § 9; Kroeschell, DRG 1, 3; Köbler, DRG 45; Massetto, G., Ricerche sul deposito, SDHI 44 (1978), 219; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Bürge, A., Fiktion und Wirklichkeit, ZRG RA 104 (1987), 465; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8732verwalten
8733Verwaltung ist die auf längere Dauer gerichtete Besorgung einer Angelegenheit, insbesondere die Ausführung staatlicher Aufgaben. Verwaltung gibt es bereits in dem alt-römischen Recht. Sie nimmt mit der Ausdehnung des römischen Reiches trotz Bevorzugung aristokratischer Herrschaftstechnik gegenüber bürokratischen Apparaten stetig an Umfang zu. Seit dem Übergang zu dem Prinzipat entwickelt sie bürokratische und von Zwangs-maßnahmen gekennzeichnete Formen. Demgegenüber betrifft die Verwaltung bei den Germanen nur wenige allgemeine Bereiche. In dem Frühmittelalter erscheinen neben dem König, der seine Rechte in dem Reich in dem Umherziehen verwaltet (Reisekönigtum), die Träger von Hofämtern (Truchsess, Kämmerer, Marschall, Schenk, Kanzler) und die Grafen. Eine Verdichtung findet erst seit dem ...Kaser § 62 II 3; Dulckeit/Schwarz/Waldstein; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 14, 18, 31, 55, 20, 83, 112, 150, 196, 225, 232, 251, 258; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 7 1992, 1; Marquardt, J., Römische Staatsverwaltung, Bd. 1ff. 2./3. A. 1884ff., Neudruck 1952; Below, G., Die städtische Verwaltung des Mittelalters, (in) HZ 75 (1895), 396; Beidtel, J., Geschichte der österreichischen Staatsverwaltung, Bd. 1f. 1898; Cam, H., Local government in Francia and England, 1912; Köttgen, A., Deutsche Verwaltung, 3. A. 1944; Forsthoff, E., Die Verwaltung als Leistungsträger, 1938; Samse, H., Die Zentralverwaltung in den südwelfischen Landen, 1940; Hausherr, H., Verwaltungseinheit und Ressorttrennung, 1953; Planitz, H., Die deutsche Stadt, 5. A. 1980; Koselleck, R., Preußen zwischen Reform und Revol...
8734Verwaltungsakt ist die formlos mögliche Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zu der Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (beispielsweise Bauerlaubnis, Steuerbescheid). Der urteilsähnliche Verwaltungsakt entsteht mit der →Verwaltung. Das Wort Verwaltungsakt tritt anscheinend erstmals 1821 bei dem bayerischen Regierungsrat Anton Kurz auf. Als allgemeine Erscheinung wird der Verwaltungsakt nach älteren Vorarbeiten 1895 von Otto →Mayer nach französischem Vorbild (acte administratif) erfasst. Gesetzlich geregelt wird er in Verwaltungsverfahrensgesetzen (Österreich 1925, Deutschland 1976)Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 199, 259; Schmitthenner, F., Grundlinien des allgemeinen oder idealen Staatsrechts, 1845; Mayer, F., Grundsätze des Verwaltungsrechts, 1862; Loening, E., Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, 1884; Mayer, O., Deutsches Verwaltungsrecht, 1895/1896; Badura, P., Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates, 1967; Erichsen, H., Verfassungs- und verwaltungsgeschichtliche Grundlagen der Lehre vom fehlerhaften belastenden Verwaltungsakt, 1971; Hueber, A., Otto Mayer, 1981; Schmidt de Caluwe, R., Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers, 1998; Engert, M., Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt, 2002; Lieb, T., Privileg und Verwaltungsakt, 2004
8735Verwaltungsgemeinschaft ist der Güterstand des Ehegüterrechts, bei dem ein Ehegatte (Ehemann) die Güter der Ehegatten (allein) gemeinschaftlich verwaltet. Die Verwaltungsgemeinschaft findet sich bereits sehr früh. Die Verwaltungsgemeinschaft mit Widerrufsmöglichkeit der Ehefrau ist von 1812 bis 1978 der ordentliche Ehegüterstand des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs Österreichs (verschämte Verwaltungsgemeinschaft), die Verwaltungsgemeinschaft ohne Widerrufsmöglichkeit der ordentliche gesetzliche Ehegüterstand in Deutschland von 1900 bis 1953 (Nutznießung und Verwaltung). Die Verwaltungsgemeinschaft entfällt mit der Gleichstellung der Frau in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts (Deutschland 1953 Gütertrennung. 1957 Zugewinngemeinschaft, Österreich 1978).Hübner 669ff.; Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts, Bd. 1f. 1863ff., Neudruck 1967; Offen, J., Von der Verwaltungsgemeinschaft des BGB von 1896 zur Zugewinngemeinschaft, 1994
8736Verwaltungsgericht ist das verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (vor allem zwischen Staat und Bürger) entscheidende Gericht. Bereits in dem 18. Jahrhundert kann sich der Untertan mit dem Verlangen nach Rechtsschutz gegenüber dem Landesherrn an ein Gericht wenden, wenn er sich auf ein wohlerworbenes Recht oder ein Privileg berufen kann. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wird die gerichtliche Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns zu einer politischen Forderung, weil die Verwaltungstätigkeit während der gesamten frühen Neuzeit zunimmt und der Rechtsstaatsgedanke die gerichtliche Überprüfbarkeit allen Handelns nahelegt. Die von manchen angestrebte verwaltungsinterne Überprüfung wird bereits in der Entwurf gebliebenen Verfassung des Deutschen Reiches von 1849 als unzureichend abgelehn...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 200, 234, 261; Bähr, O., Der Rechtsstaat, 1864; Gneist, R. v., Der Rechtsstaat, 1872, Neudruck 1968; Poppitz, J., Die Anfänge der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Archiv f. öff. Recht N. F. 33 (1943), 158; Eyermann, E., Verwaltungsgerichtsgesetz für Bayern, 1950; Sellmann, M., Entwicklung und Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Oldenburg, 1957; Rüfner, W., Verwaltungsrechtsschutz in Preußen, 1962; Neunzig Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich, hg. v. Verwal-tungsgerichtshof, 1966; Die Entwicklung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, hg. v. Lehne, F. u. a., 1976; Stump, U., Preußische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1980; Stolleis, M., Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus, FS C. Menger, 1985, 57; Kimminich, O., Die Verwalt...
8737Verwaltungsgerichtshof ist in Deutschland ein Obergericht (Oberverwaltungsgericht) der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Österreich das bis 2014 einzige Verwaltungsgericht (ab 2. 7. 1876, 1934 mit dem Verfassungsgerichtshof zu dem Bundesgerichtshof verschmolzen, 1945 wiedererrichtet).Olechowski, T., Der österreichische Verwaltungsgerichtshof, 2001
8738Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der die öffentliche Verwaltung betreffenden Rechts-sätze. Verwaltungsrecht entsteht in ersten Ansätzen wohl bereits mit der Ausbildung von →Verwaltung. Als Einheit innerhalb der älteren Polizeiwissenschaft erfasst wird es erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Eine gesetzliche Festlegung des Verwaltungsverfahrens erfolgt in dem 20. Jahrhundert (Österreich 1925, Deutschland 1976). Kernstück des Verwaltungshandelns ist der →Verwaltungsakt. Zu gliedern ist das Verwaltungsrecht in einen allgemeinen Teil und zahlreiche besondere Gebiete (Beamtenrecht, Gemeinderecht, Baurecht, Polizeirecht, Gewerberecht, Gesundheitsrecht, Schulrecht, Straßenrecht, Steuer-recht, Sozialrecht u. s. w.).Köbler, DRG 8, 199; Mohl, R. v., Staatsrecht des Königreichs Württemberg, 1831; Mohl, R. v., Polizeiwissenschaft, 1832/1833; Gerber, C., Über öffentliche Rechte, 1852; Mayer, F., Grundsätze des Verwaltungsrechts, 1862; Bornhak, C., Geschichte des preußischen Verwaltungsrechts, Bd. 1ff. 1884ff.; Mayer, O., Deutsches Verwaltungsrecht, 1895/6; Tezner, F., Verwaltungsrechtspflege in Österreich, 1897ff.; Linder, O., Die Entstehung der Verwaltungsrechtspflege des geheimen Rats in Württemberg, 1940; Bülck, H., Zur Dogmengeschichte des europäischen Verwaltungsrechts, FS Hermann Krause, 1964, 29; Magerl, H., Verwaltungsrechtsschutz in Württemberg in der Zeit von 1760-1950, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1966; Badura, P., Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates, 1967; Feist, H., Die Entste...
8739Verwaltungsreform ist die bewusste Umgestaltung einer bestehenden →Verwaltung, wie sie sich bereits in dem römischen Altertum und dann spätestens wieder seit Beginn der Neuzeit findet (u. a. Maximilian 1497, 2. H. 20. Jahrhundert Bundesrepublik Deutschland).Kroeschell, DRG 3; Ohnsorge, W., Die Verwaltungsreform, (in) Neues Archiv f. sächs. Gesch. 63 (1943), 26; Knemeyer, F., Regierungs- und Verwaltungsreformen, 1970
8740Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Das Verwaltungsverfahren wird seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts von der Rechtswissenschaft erfasst und in Österreich 1925 (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz, in Kraft 1926) infolge internationalen Druckes zwecks Verwaltungsvereinfachung als Voraussetzung einer Völkerbundanleihe sowie in (Thüringen 1926 Landesverwaltungsord-nung, Württemberg 1931 Entwurf einer Verwaltungsrechtsordnung, Bremen 1943 Ver-waltungsgesetz und allgemein in der Bundesrepublik) Deutschland 1976 gesetzlich geordnet.Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 259; Baltl/Kocher; Pakeruut, W., Die Entwicklung der Dogmatik des verwaltungsrechtlichen Vertrags, 2000
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