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#ZWERGLiterature
8701Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Ansprüche auf sozialversicherungsrechtliche Versorgung außerhalb eines aktiven Dienstverhältnisses zwischen zwei Ehegatten in dem Falle der Ehescheidung. Der Versorgungsausgleich wird in Deutschland 1976 eingeführt. Der Ehegatte mit geringeren Versorgungsansprüchen hat einen Anspruch auf Ausgleich aus den Versorgungsansprüchen des anderen Ehegatten.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 267; Haibach, U., Familienrecht in der Rechtssprache, 1991, 169
8702Versprechen (1632) ist die Zusage einer Leistung oder das fehlerhafte Sprechen.Die Ordnung des Versprechens, hg. v. Schneider, M., 2005; Köbler, U., Werden, Wan-del und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8703verstaatlichen
8704Verstaatlichung ist die Überführung von Privateigentum in Eigentum des Staates. Sie ist in dem Rechtsstaat als →Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig. Sie ist in der Marktwirtschaft selten.Stiefel, D., Verstaatlichung und Privatisierung in Österreich, 2011
8705versteigern
8706Versteigerung ist der öffentliche Verkauf eines Gegenstands an den Meistbietenden. Die Versteigerung ist sachlich bereits dem römischen Prozessrecht bekannt. Sie wird in den mittelalterlichen Städten erneut aufgegriffen. Sie kann privatrechtlich oder öffentlichrechtlich durchgeführt werden. Besonders bedeutsam ist sie in der →Zwangsvollstreckung (→Zwangsversteigerung).Kaser § 85 II 2b; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Dunkel, H., Öffentliche Versteigerung und gutgläubiger Erwerb, 1970; Mannheims, H./Oberem, P., Versteigerung, 2003
8707verstümmeln
8708Verstümmelung ist die Entfernung oder Unbrauchbarmachung eines Teiles des menschlichen Körpers durch unmittelbare mechanische Einwirkung (beispielsweise Abhacken der Hand, Ausreißen der Zunge, Blenden, Brandmarken, Kastrieren, Lähmen). Die Verstümmelung wird als Strafe bereits in dem römischen Altertum verwendet. Mit der peinlichen Strafe tritt sie in dem Mittelalter hervor. Von der Aufklärung der Neuzeit wird sie bekämpft und schließlich beseitigt. Als →Maßnahme der Sicherung und Besserung wird aber die Kastration zwischen 1933 und 1945 in dem Deutschen Reich wieder durchgeführt.Kroeschell, DRG 2; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Browe, P., Zur Geschichte der Entmannung, 1936; Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988
8709Versuch ist in dem Strafrecht die Betätigung des Entschlusses zu der Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zu der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands unmittelbar ansetzen, aber nicht zu der Vollendung führen. Der Versuch ist (mindestens) so alt wie die vollendete Tat (Straftat). Er wird anfangs aber nur als verselbständigte Tat bestimmter Fälle erfasst (beispielsweise Messerziehen als Vorstufe einer Körperverletzung). In Italien befassen sich jedoch bereits die Glossatoren verstärkt auch mit den die Anfänge einer Straftat betreffenden Textstellen. In der frühen Neuzeit wird der Versuch als solcher gesehen (Constitutio Criminalis Bambergensis 1507) und dann einschließlich des →Rücktritts als allgemeine Figur in den allgemeinen Teil des Strafrechts aufgenommen.Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 91, 119, 158, 204; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Hemmer, R., Warum war der Verbrechensversuch nach altgermanischem Recht straflos?, 1963 (9 S.); Schaffstein, F., Die allgemeinen Lehren vom Verbrechen, 1930, Neudruck 1973, 157; Sellner, D., Der Durchbruch der Lehre vom Verbrechensversuch, 1961; Hellbling, E., Versuch, Notwehr und Mitschuld, FS H. Eichler, 1977, 241; Kracht, H., Die Entwicklung des strafrechtlichen Versuchsbegriffs, Diss. jur. Würzburg 1978; Glöckner, H., Cogitationis poenam non patitur (D. 48. 19. 18). Zu den Anfängen einer Versuchslehre in der Jurisprudenz der Glossatoren, 1989, 1989; Müller, M., Die geschichtliche Entwicklung des Rüc...
8710verteidigen
8711Verteidiger ist der Beistand des Beschuldigten in dem Strafverfahren. Er ist sac hlich bereits dem römischen Recht bekannt, gewinnt aber insbesondere erst als Folge des neuzeit-lichen Inquisitionsverfahrens in dem Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts an Gewicht. →StrafverteidigerKroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 34, 203, 264; Henschel, J., Die Strafverteidigung, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1972; Armbrüster, K., Die Entwicklung der Verteidigung in Strafsachen, 1980; Hettinger, M., Das Fragerecht der Verteidigung, 1985; Klein, H., Der Strafverteidiger, 1996; Falk, U., Zur Geschichte der Strafverteidigung, ZRG GA 117 (2000), 395; Garlati, L., Die Verteidigung hat das Wort, 2011; Mehlich, A., Der Verteidiger in den Strafprozessen gegen die Rote Armee Fraktion, 2012; Zwischen den Fronten – Verteidiger, Richter und Bundesanwälte im Spannungsfeld von Justiz, Politik, APO und RAF, hg. v. Diewald-Kerkmann, G. u. a., 2013; Richter, A., Strafverteidigung und Liberalismus, 2020
8712Vertrag (Wort 1287 belegt, Vertragsabschluss 1863, Vertragserbe 1896, Vertragsverhältnis 1863, vertragswidrig 1807) ist das grundsätzlich durch zwei einander wechselseitig entsprechende Willenserklärungen zustandekommende, zweiseitige →Rechtsgeschäft. Der Vertrag. erscheint mit den Anfängen des Rechtes (Tausch, Schenkung, Ehe). Die römische Jurisprudenz unterscheidet mehrere verschiedene Arten (→Realkontrakt, →Verbalkontrakt, →Litteralkontrakt, →Konsensualkontrakt). In der hochmittelalterlichen Kirche entwickelt sich entgegen dem römischrechtlichen Ausgangspunkt (lat. ex nudo pacto actio non oritur, aus einem bloßen Vertrag entsteht kein Klaganspruch) die Vorstellung von der Verbind-lichkeit jeglichen Vertrags. Vielleicht geht der Durchbruch der Vorstellung von der Klagbarkeit aller Verträ...Kaser §§ 5 II, 8 I, II; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 42, 125, 127, 140, 164, 181, 208, 249, 259; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 6 1989, 901; Stobbe, O., Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts, 1855; Karsten, C., Die Lehre vom Vertrag, 1882; Puntschart, P., Schuldvertrag und Treuegelöbnis, 1896; Charmatz, H., Zur Geschichte und Konstruktion der Vertragstypen, 1937; Mitteis, H., Politische Verträge im Mittelalter, ZRG GA 67 (1950), 76; Trusen, W., Wiener Vertragslehren des 14. Jahrhunderts, Diss. jur. Mainz 1957; Söllner, A., Die causa im Kondiktionen- und Vertragsrecht, ZRG RA 77 (1960), 182; Dilcher, H., Der Typenzwang im mittelalterlichen Vertragsrecht, ZRG RA 77 (1960), 270; Politische Verträge des frühen Mittelalters, hg. v. Classen, P., 1966; Stoljar, S., A History of Contrac...
8713Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist der von der deutschen Rechtsprechung in dem späten 20. Jahrhundert (um 1960) entwickelte Vertrag, der bestimmte schützenswerte Dritte in den Schutz eines von anderen abgeschlossenen Vertrags einbezieht, um den unzureichenden Schutz des Deliktsrechts auszugleichen (seit 2002 in Deutschland § 311 III BGB).Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 270; Krings, S., Die Vorgeschichte des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter im Mietrecht, 2013; Lakenberg, T., Kinder, Kranke, Küchenhilfen - Wie das Reichsgericht nach 1900 die Schutzwirkung von Verträgen zugunsten Dritter erweiterte, 2014
8714Vertrag zugunsten Dritter (1845) ist der einen Dritten begünstigende Vertrag (beispielsweise Lebensversicherung zugunsten der Hinterbliebenen). Er wird nach älteren vernunftrechtlichen Ansätzen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ausgebildet. In dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) ist er knapp geregelt.Kaser §§ 34 I 2e, 53 I 3; Söllner §§ 18, 23; Hübner 548; Köbler, DRG 165, 208, 214; Busch, F., Doktrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zugunsten Dritter, 1860; Tartufari, L., Dei contratti a favore di terzi, 1889; Wesenberg, G., Verträge zugunsten Dritter, 1949; Müller, U., Die Entwicklung der direkten Stellvertretung, 1969; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Lakenberg, T., Kinder, Kranke, Küchenhilfen - Wie das Reichsgericht nach 1900 die Schutzwirkung von Verträgen zugunsten Dritter erweiterte, 2014
8715Vertragsaufhebung ist die überall und jederzeit mögliche Beseitigung eines Vertrags durch einen zweiten Vertrag der Beteiligten.Knütel, R., Contrarius consensus, 1968
8716Vertragsfreiheit (Wort 1860 belegt, Privatautonomie) ist die Freiheit in Abschluss, Form und Inhalt eines Vertrags. Sie ist als Grundsatz an dem Beginn des Rechtes vorauszusetzen, wird aber geschichtlich verschiedentlich eingeschränkt (beispielsweise durch Typenzwang, Höchstpreise, Zwangswirtschaft u. s. w.). In dem römischen Recht bestehen demgegenüber viele Einschränkungen (beispielsweise Typenzwang). In der Kirche wird schon in dem Hochmittelalter die Verbindlichkeit aller Versprechen gefordert. Das Naturrecht (Hugo Grotius) fördert die Vertragsfreiheit. Der Liberalismus des 19. Jahrhunderts setzt sich erfolgreich für die Vertragsfreiheit ein (beispielsweise Art. 1134 Cc Frankreichs von 1804). Der Sozialismus schränkt andererseits aus gesellschaftspolitischen Überlegungen die Vertragsfr...Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 214, 240; Scherrer, W., Die geschichtliche Entwicklung des Prinzips der Vertragsfreiheit, 1948; Kaiser, A., Zum Verhältnis von Vertragsfreiheit und Gesellschaftsordnung, 1962; Wolter, U., Ius canonicum in iure civile, 1975; Atiyah, P., The Rise and Fall of Freedom of Contract, 1979; Höfling, W., Vertragsfreiheit, 1991; Hofer, S., Vertragsfreiheit am Scheideweg, 2006; Keiser, T., Vertragszwang und Vertragsfreiheit im Recht der Arbeit von der frühen Neuzeit bis in die Moderne, 2013
8717Vertragsrecht ist die Gesamtheit der einen →Vertrag betreffenden Rechtssätze.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Stobbe, O., Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts, 1855; Dilcher, H., Der Typenzwang im mittelalterlichen Vertragsrecht, ZRG RA 77 (1960), 270; Landau, P., Hegels Begründung des Vertragsrechts, Archiv f. Rechts- und Sozialphilosophie 59 (1973), 117; Hausmaninger, H., Casebook zum römischen Ver-tragsrecht, 5. A. 1995; Mattiangeli, D., Vorteile der Romanistas im römischen Recht, 2009; Grundlagen eines europäischen Vertragsrechts, hg. v. Arnold, S., 2014
8718Vertragsstrafe (Wort 1897, lat. [F.] poena) ist die meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht. Die Vertragsstrafe ist bereits dem römischen Recht als eine Art der →Stipulation bekannt. In dem Frühmittelalter sichert sie die Erfüllung. Seit dem Spätmittelalter wird die Vertragsstrafe, gefördert von der Kirche, aus dem römischen Recht aufgenommen und allgemein anerkannt. Das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) bejaht sie unter Wahrung der von dem Naturrecht begünstigten richterlichen Ermäßigungsmöglichkeit.Kaser §§ 40 I 4b, 58 III 2; Hübner 552; Kroeschell, DRG 2; Loening, R., Der Vertrags-bruch, 1876; Sjögren, W., Über die römische Konventionalstrafe und die Strafklauseln der fränkischen Urkunden, 1896; Boye, F., Über die Poenformeln, (in) AUF 6 (1918), 77; Flineaux, A., L’evolution du concept du clause pénale, (in) Mélanges Fournier, 1929; Lang, H., Schadensersatz und Privatstrafe, 1955; Wieling, H., Interesse und Privatstrafe, 1970; Knütel, R., Stipulatio poenae, 1976; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Sossna, R., Die Geschichte der Begrenzung von Vertragsstrafen, 1993; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8719Vertragsverletzung →Leistungsstörung, positive ForderungsverletzungHarting, F., Die positive Vertragsverletzung, Diss. jur. Hamburg 1967
8720VertrauenTimmer, J., Vertrauen – Eine Ressource im politischen System der römischen Republik, 2017
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