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#ZWERGLiterature
8681Versäumnisverfahren ist das bei Säumnis einer Partei betreibbare Gerichtsverfahren. Es ist bereits dem römischen Recht bekannt (str.), wobei es dem Kläger nur begrenzt möglich ist, die Teilnahme des Beklagten außerhalb seines Wohnorts zu erzwingen. In der Gegenwart wird bei Säumnis des Beklagten nach dem Vorbild des sächsischen Prozesses auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen, bei Säumnis des Klägers die Klage abgewiesen.Kaser §§ 84 II, 87; Köbler, DRG 34; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren, Bd. 2 1879, Neudruck 1973, 268; Mitteis, H., Studien zur Geschichte des Versäumnisurteils, ZRG GA 42 (1921), 137; Kulessa, M., Ladungsungehorsam und prozessuale Säumnis, Diss. jur. Frankfurt am Main 1964; Wiggenhorn, H., Der Reichskammergerichtsprozess, Diss. jur. Münster 1966; Reinschmidt, T., Die Einleitung des Rechtsganges, Diss. jur. Frankfurt am Main 1968, 123; Schlosser, H., Spätmittelalterlicher Zivilprozess, 1971; Sellert, W., Prozessgrundsätze und Stilus Curiae, 1973; Steinhauer, T., Versäumnisurteile in Europa, 1996; Rüfner, T., Gerichtsstand und Ladungszwang, 2009
8682verschollen
8683Verschollenheit (1809) ist das Fehlen von Nachrichten über das Leben oder Versterben eines Menschen, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist und an dessen Fortleben nach den Umständen ernstliche Zweifel bestehen. Die Verschollenheit wird sachlich bereits in dem römischen Recht erfasst (Auflösung der Ehe, Kriegsverschollenheit [lat. ius postliminii]). In dem 18. Jahrhundert wird für die Verschollenheit das Verfahren der →Todeserklärung eingerichtet. Dieses ist in der deutschen Gegenwart in dem besonderen Verschollenheitsgesetz (15. 1. 1951) geregelt. An dem 6. 4. 1950 wird die Konvention der Vereinten Nationen über die Todeserklärung Verschollener vereinbart.Kaser § 58 VII 1a; Köbler, DRG 120, 160, 206, 237, 266; Schmidt, R., Die Verschollenheit, 1938; Arnold, E., Verschollenheit, 1951; Strebel, H., Die Verschollenheit als Rechtsproblem, 1954; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 199; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Bertrand, A., Zur Entwicklung des Verschollenheitsrechts, 2013
8684Verschulden (Wort 1636 belegt) ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten (str.) eines schuldfähigen Menschen. Das Verschulden ist sachlich bereits in dem römischen Recht ein bedeutsames Merkmal für Strafe und Schadensersatz (lat. [F.] culpa, [M.] dolus). Für das ältere deutsche Recht wird überwiegend von einer →Erfolgshaftung ausgegangen, ohne dass ausgeschlossen werden kann, dass nicht doch auch Verschuldensge-sichtspunkte selbverständlich mitberücksichtigt werden. In dem 19. Jahrhundert setzt sich das dem Liberalismus entgegenkommende Verschuldensprinzip durch (Egid von Löhr 1806/1808, Hasse 1815, Ihering 1867), doch wird gleichzeitig eine Schadensersatzpflicht aus →Gefährdungshaftung (Preußen 1838 für Eisenbahnen u. s. w.) geschaffen. In der Folge wird in dem S...Kaser; Hübner; Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 128, 209, 214, 216; Luig, K., Überwiegendes Mitverschulden, Ius commune 2 (1969), 187; Benöhr, H., Die Entscheidung für das Verschuldensprinzip, TRG 46 (1978), 1; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8685Verschwägerung (F.) verwandtschaftsähnliche Verbindung durch Heirat (ein Mensch ist mit den Verwandten seines Ehegatten verschwägert, nicht verwandt)Gernhuber, J., Die Schwägerschaft als Quelle gesetzlicher Unterhaltspflichten, FamRZ 1955, 193
8686verschweigen
8687Verschweigung ist die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes bzw. die Duldung eines fremden Eingriffes in ein Recht, die seit dem Mittelalter meist nach →Jahr und Tag zu dem Verlust des Rechtes führt. In der Neuzeit wird die Verschweigung vor allem von der →Verjährung und der →Ersitzung verdrängt.Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 125, 163; Immerwahr, W., Die Verschweigung, 1895; Schulte, H., Die Verschweigung, Diss. jur. Köln 1966; Schmachtenberg, H., Die Verschweigung, Diss. jur. Frankfurt am Main 1971
8688verschwenden
8689Verschwender (lat. [M.] prodigus) ist, wer länger unnütze und übermäßige Ausgaben tätigt. Der V. erhält schon nach altrömischem Recht einen treuhänderisch handelnden Pfleger (lat. [M.] curator). Seit dem Spätmittelalter wird das römische Recht aufgenommen. Der V. kann entmündigt werden, ohne dass dies rechtstatsächlich häufig erfolgt. Seit 1. 1. 1992 steht in Deutschland an der Stelle der →Entmündigung die →Betreuung.Kaser §§ 14 V, 64; Hübner; Köbler, DRG 22; Schwarz, A., Die Entmündigung des Ver-schwenders, 1891; Trompetter, J., Die Entmündigung wegen Verschwendungssucht, 1996; Griebl, L., Die Behandlung von Verschwendern und Geisteskranken, 2010
8690Versenken in dem Moor ist die Art der Tötung, die nach Tacitus bei den Germanen der Unzucht folgt. →MoorleicheKöbler, DRG 71; Wilda, W., Das Strafrecht der Germanen, 1842, Neudruck 1960; Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922
8691versichern
8692Versicherung (1490) ist die Schaffung von Sicherheit durch ein Verhalten, insbesondere der Erwerb eines Anspruchs auf eine Schadensausgleichsleistung eines Versicherers durch regelmäßige Vorleistungen eines Versicherten. Die Versicherung entsteht vielleicht bereits in dem Frühmittelalter, spätestens jedoch in dem Hochmittelalter auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der Schadenshilfe (Diebstahl, Brand, Beerdigungskosten, Lösegeldzahlung, Schiffsverlust [Italien 14. Jahrhundert]). Sie wird ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Versicherer (Versicherungsgemeinschaft) und (einzelnem) Versicherungsnehmer. Sie gewinnt seit der frühen Neuzeit an Bedeutung. Seit dem 17. Jahrhundert wird die →Lebensversicherung möglich. Neben die genossenschaftliche Gegenseitigkeit tritt dabei bald die unternehme...Köbler, DRG 128, 167, 184, 216, 243; Bensa, E., Il contratto di assicurazione, 1884; Helmer, G., Die Geschichte der privaten Feuerversicherung, Bd. 1f. 1925/6; Ebel, W., Die Hamburger Feuerkontrakte, 1936; Schmitt-Lermann, H., Der Versicherungsgedanke im deutschen Geistesleben des Barock und der Aufklärung, 1954; Raynes, H., A History of British Insurance, 2. A. 1964; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,1,848; Koch, P., Epochen der Versicherungsgeschichte, 1967; Schöpfer, G., Sozialer Schutz im 16.-18. Jahrhundert, 1976; Koch, P., Bilder zur Versicherungsgeschichte, 1978; Peters, H., Die Geschichte der sozialen Versicherung, 3. A. 1978; Ebel, F., Die Anfänge der rechtswissenschaftlichen Behandlung, Z. f. ...
8693Versicherung an Eides StattLex, P., Die Versicherung an Eides Statt, Diss. jur. Zürich 1967
8694versio (F.) in rem (lat.) Verwendung auf eine SacheKaser §§ 11 II, 49 II
8695Version
8696Versionsklage (lat. actio [F.] de in rem verso) ist in dem römischen Recht die Klage auf das zu einer Bereicherung des Vermögens des Geschäftsherrn seitens des Sklaven Verwendete, die Justinian (527-565) auf eine Haftung des Geschäftsherrn aus dem Handeln Gewaltfreier erweitert. In dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) geht die Versionsklage in den Bereicherungsansprüchen auf.Kaser § 49 II 1b; Kupisch, B., Die Versionsklage, 1965
8697versitzen
8698Versitzung ist der Rechtsverlust des bisherigen Berechtigten bei dem Rechtserwerb durch →Ersitzung.
8699versorgen
8700Versorgung
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