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#ZWERGLiterature
8341Übergang (um 765 belegt) ist das Überschreiten einer bisherigen Grenze und der dafür vorgesehene Weg sowie das Übergehen (eines Rechtes von einem bishwerigen Berechtigten auf einen Erwerber).Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8342Überhang ist der von einem Nachbargrundstück herüberragende Zweig oder die von dort eingedrungene Wurzel. Nach altrömischem Recht kann der beeinträchtigte Nachbar von dem Eigentümer Abhilfe verlangen und bei deren Ausbleiben selbst handeln. Nach dem Sachsen-spiegel (1221-1224) darf kein Ast zu dem Schaden des Nachbarn über die Grenze ragen. Nach unterschiedlichen partikularen Regelungen gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) dem beeinträchtigten Nachbarn einen Beseitigungsanspruch, der durch →Selbsthilfe verwirklicht werden kann.Kaser § 23 III 1; Hübner; Schmidt, A., Das Recht des Überhangs und Überfalls, 1886; Luig, K., Die sozialethischen Werte, (in) Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987, 281
8343Überküren (afries. urkera) sind 7 neue →Küren des friesischen Rechtes, die u. a. die Verfassung des Bundes von →Upstallsbom enthalten.Richthofen, K. v., Friesische Rechtsquellen, 1840; His, R., Die Überlieferung der friesischen Küren und Landrechte, ZRG GA 57 (1937), 58; Gerbenzon, P., Apparaat voor de studie van oudfries recht, Teil 1f. 1981
8344Übermaß
8345Übermaßverbot ist das den Staat betreffende Verbot, seine Rechte stärker zu Lasten der Bürger zu nutzen, als dies zu der Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig ist.Remmert, B., Verfassungs- und verwaltungsrechtsgeschichtliche Grundlagen des Übermaßverbotes, 1995
8346Übersetzung
8347Übersetzungsproblem ist das Problem des zutreffenden Verständnisses eines fremdspra-chigen Textes. Dieses Ü. verstärkt sich in dem Frühmittelalter dadurch, dass die in einer Volkssprache (beispielsweise Althochdeutsch) verlaufende Rechtswirklichkeit überhaupt fast ausschließlich in einer Fremdsprache (Latein) aufgezeichnet wird und aus dieser erschlossen werden muss. Das Verständnis des frühmittelalterlichen lateinischen Wortes (beispielsweise frühmal. lat. civis) kann dabei dadurch erleichtert werden, dass man die Wiedergabe lateinischer Wörter in Texten des Altertums (beispielsweise lat. civis) durch Übersetzungen in frühmittelalterliche Volkssprachen (sog. Übersetzungsgleichungen) berücksichtigt (beispielsweise ahd. gibur).Köbler, DRG 79; Köbler, WAS; Heck, P., Übersetzungsprobleme im frühen Mittelalter, 1931; Hattenhauer, H., Zum Übersetzungsproblem, ZRG 81 (1964), 341; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Köbler, G., Lateinisch-germanistisches Lexikon, 2. A. 1984; Olberg, G. v., Übersetzungsprobleme, ZRG GA 110 (1993), 406; Köbler, G., Wörterbuch des althochdeutschen Sprachschatzes, 1993; Köbler, G., Lateinisch-althochdeutsches Wörterbuch, 1996
8348Übersiebnen ist den Angeklagten durch Kläger und sechs Eidhelfer Überführen in dem Mittelalter. Die Siebenzahl könnte auf den Reinigungseid des Beklagten mit 6 Eidhelfern zurückgehen. Das Ü. findet bei →handhafter Tat und →landschädlichen Leuten statt.Kroeschell, DRG 1, 2; Knapp, H., Das Übersiebnen der schädlichen Leute, 1910; Wakasone, K., Zur Entstehung des Übersiebnungsverfahrens, FS L. Carlen, 1989, 211
8349Übertragung (1486) ist der gewillkürte Übergang eines Rechtes oder einer Rechtsstellung auf einen anderen Menschen oder auch eine andere Person. →Übereignung, →Abtretung, →Einigung, →ÜbergabeKöbler, DRG 90, 124, 212; Dyckerhoff, E., Die Entstehung des Grundeigentums, 1909; Merk, W., Die Grundstücksübertragung, ZRG GA 56 (1936), 1; Fehr, H., Übertragungssymbole, ZRG GA 64 (1944), 276; Hagemann, H., Übertragungen mit Nutzungsvorbehalt, Archiv d. hist. Ver. d. Kantons Bern 44 (1960), 339; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8350Übertretung ist zeitweise die einfachste Form einer Straftat (beispielsweise Ruhestörung). Die Übertretung wird in dem 18. Jahrhundert mit der ein vereinfachtes Verfahren ermöglichenden Strafverfügung des Polizeirechts verfolgt. Sie wird als bloßes Delikt in formellem Sinn von der präventiv handelnden Polizei bekämpft. Nach französischem Vorbild steht sie als (franz. [F.]) contravention neben →Verbrechen und →Vergehen. Nach →Binding (1872) ist die Übertretung Ungehorsamsdelikt. 1952/1975 wird die Übertretung wegen ihrer großen Zahl aus dem Strafrecht ausgeschieden und in ein eigenes Recht der →Ordnungswidrigkeit überführt.Köbler, DRG 204; Binding, K., Die Normen, Bd. 1f. 1872ff.; Mattes, H., Untersuchungen zur Lehre von den Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1ff. 1977ff.; Frommel, M., Präventionsmodelle, 1987
8351ÜberweisungDjazayeri, A., Die Geschichte der Giroüberweisung, 2011
8352Überzeugung
8353Überzeugungstäter ist der aus innerer Überzeugung sich zu einer Straftat verpflichtet oder berechtigt fühlende Täter. Je nach der Wertigkeit seiner Überzeugung kann er milder bestraft werden.Ebert, U., Der Überzeugungstäter, 1975
8354Ubi cessat ratio legis, cessat (ipsa) lex (lat.). Wo der Sinn eines Gesetzes nicht eingreift, verliert das Gesetz seine Gültigkeit.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007
8355Ubi rem meam invenio, ibi eam vindico (lat.). Wo ich meine Sache finde, dort verlange ich sie heraus.Liebs D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007
8356Ubi societas ibi ius (lat.). Wo (immer) es eine Gesellschaft gibt, da gibt es (auch) Recht.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Cocceji, H. v., 1644-1719)
8357UelzenUrkundenbuch der Stadt Uelzen, bearb. v. Vogtherr, T., 1988; Vogtherr, T., Uelzen, 1997; Vogtherr, H., Tile Hagemanns Uelzen, 2009
8358Ukraine ist das 1667 mit dem Dnjepr als Grenze zwischen →Polen und →Russland geteilte, an dem Ende des 18. Jahrhundert um Teile Polens erweiterte Gebiet, in dem an dem 19. 11. 1917 die Ukrainische Volksrepublik ausgerufen wird. Danach wird innerhalb der Sowjetunion das sozialistische Recht eingeführt. 1996 erhält die aus der →Sowjetunion als flächenmäßig zweitgrößter Staat (bevölkerungsmäßig sechstgrößter Staat) Europas wieder verselbständigte Ukraine eine demokratische Verfassung.Jakowliw, A., Das deutsche Recht in der Ukraine, 1942; Allen, W., The Ukraine, 1963; Kappeler, A., Kleine Geschichte der Ukraine, 1994, 2. A. 2000; Ukraine, hg. v. Jordan, P. u. a. 2001; Die neue Ukraine, hg. v. Simon, G., 2002; Milow, C., Die ukrainische Frage 1917-1923, 2002; Kappeler, A., Der schwierige Weg zur Nation, 2003; Die Ukraine in Europa, hg. v. Besters-Dilger, J., 2003; Ukraine at a Crossroads, hg. v. Hayoz, N., 2005; Investitionsführer Ukraine, 2006; Dietsch, J., Making Sense of Suffering, 2006; Hülshörster, S., Recht im Umbruch, 2008; Golczewski, F., Deutsche und Ukrainer 1914-1939, 2009; Snyder, T., Der König der Ukraine, 2009; Rechtswissenschaft in Osteuropa, hg. v. Pokrovac, Z., 2010; Die Ukraine auf dem Weg nach Europa, hg. v. Besters-Dilger, J., 2011; Schnell, F., Räume...
8359Ulm an der Donau erscheint 854 als Pfalz des Königs und wird in dem 13. Jahrhundert (1258?, 1274?) →Reichsstadt. Sein 1376 in dem Roten Buch aufgezeichnetes Stadtrecht wird an viele Tochterstädte verliehen. 1810 fällt Ulm an →Württemberg.Köbler, Historisches Lexikon; Das rote Buch der Stadt Ulm, hg. v. Mollwo, C., 1905; Hellmann, F., Zur Geschichte des Konkursrechtes der Reichsstadt Ulm, 1909; Lübke, K., Die Verfassung der freien Reichsstadt Ulm, Diss. jur. Tübingen 1935; Ernst, M., Zur älteren Geschichte Ulms, Mitteilungen des Vereins für Kunst und Altertum in Ulm und Oberschwaben 30 (1937), 1; Lübke, K., Die Verfassung, Diss. jur. Tübingen 1956; Gänßlen, G., Die Ratsadvokaten und Ratskonsulenten, Diss. jur. Tübingen 1956; Hannesschläger, K., Die freie Reichsstadt Ulm. Diss. jur. Tübingen 1956; Kleinbub, M., Das Recht der Übertragung und Verpfändung von Liegenschaften in der Reichsstadt Ulm, 1961; Neusser, G., Das Territorium der Reichsstadt Ulm im 18. Jahrhundert, 1964; Gänßlen, G., Die Ratsadvokaten und Ratskonsulenten ...
8360Ulpian (Ulpianus), Domitius (Tyros in Phönizien 170?-Rom 223 [ermordet]) ist Schüler und wie →Paulus vielleicht seit 203/205 Assessor des Gardepräfekten →Papinian(us), danach Leiter der kaiserlichen Kanzlei für Privateingaben und 222 Getreidepräfekt. Die →Digesten, die zu fast einem Drittel aus (mehr als 2400) Ulpianfragmenten bestehen, lassen 26 Werke mit rund 240 Büchern erkennen, in denen Ulpian den unübersichtlich gewordenen Rechtsstoff in Gesamtdarstellungen wiederzugeben und dabei aus mehreren Lösungen die ihm die beste erscheinende auszuwählen versucht. 83 Bücher betreffen das prätorische und ädilizische Edikt, 51 Bücher die (lat.) iuris civilis libri (M.Pl.) III (3 Zivilrechtsbücher) des Sabinus, 29 Bücher die augusteische Gesetzgebung, 22 Bücher (lat.) pandectae (F.Pl., Pandekten)...Söllner §§ 16, 19, 22; Köbler, DRG 30, 52, 53; Schulz, F., Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, 1961; Kunkel, W., Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, 1952, 2. A. 1967, 245; Honoré, T., Ulpian, 1982; Liebs, D., Die Jurisprudenz im spätantiken Italien, 1987
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