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#ZWERGLiterature
8361Ultra posse nemo obligatur (lat.). Über sein Können hinaus wird niemand verpflichtet.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007
8362Umbrien ist die mittelitalienische Binnengebirgslandschaft, die in der Völkerwanderung von den Römern an die Langobarden (Herzogtum Spoleto) übergeht. 1549 gelangt U. an den →Kirchenstaat. 1860 geht es in →Italien auf.Conti, P., Il ducato di Spoleto, 1982; Italien-Lexikon, hg. v. Brütting, R., 1995, 2. A. 2015
8363Umdeutung ist die Ersetzung eines gewollten, aber nichtigen Rechtsgeschäfts durch ein anderes, nicht gewolltes, aber in seinen Voraussetzungen gegebenes zulässiges Rechtsgeschäft. Die U. erscheint verschiedentlich bereits in dem römischen Recht.Kaser § 9 I 3
8364Ume, Kenjirô (1860-1910), Arztssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Tokio, Lyon (1886-1889) und Berlin (Eck, Kohler, Brunner) 1890 Professor in Tokio. Er verfasst mit Hozumi und Tomii das Bürgerliche Gesetzbuch →Japans von 1896/1898 und mit anderen das Handelsgesetzbuch von 1899. Von ihm stammt ein wichtiger Handkommentar zu dem Bür-gerlichen Gesetzbuch (Minpô Yôgi, Bd. 1ff. 1896ff., Neudruck 1984). Er gilt als bedeutendster Jurist Japans.Higashikawa, T., Hakushi Ume Kenjiro, 1917; Waga-minpô no chichi Ume Kenjiro, 1992
8365Umfahrt ist die Fahrt des Herrschers durch sein Reich nach Herrschaftsbeginn in dem fränkischen Frühmittelalter (beispielsweise 533). →UmrittSchücking, W., Der Regierungsantritt, 1899; Schneider, R., Königswahl und Königserhebung, 1972; Holenstein, A., Die Huldigung der Untertanen, 1991
8366Umgehung
8367Umgehungsgeschäft ist das Geschäft, durch das die Beteiligten einen Zweck erreichen wollen, den sie wegen des Verbots oder der Folgen eines anderen Geschäfts mit diesem nicht oder nicht in dieser Weise erreichen können. Das U. ist bereits früh erkennbar. In bekannten Beispielen wird etwa das →kanonische Zinsverbot umgangen. In einem weiten Sinn sind auch Scheinverfahren Umgehungsgeschäfte (beispielsweise lat. [F.] →in iure cessio). Das U. ist grundsätzlich unzulässig, setzt sich aber in manchen Fällen durch.Köbler, DRG 21, 25, 40; Schröder, J., Gesetzesauslegung und Gesetzesumgehung, 1985; Benecke, M., Gesetzesumgehung im Zivilrecht, 2004
8368Umritt ist der Ritt des Herrschers durch sein Reich nach Herrschaftsbeginn in dem Mittelalter (beispielsweise 508, 1024). →UmfahrtMitteis, H., Die deutsche Königswahl, 1938, 2. unv. A. 1944, Neudruck 1965, 1981, 48; Schmidt, R., Königsritt und Huldigung, (in) Vorträge und Forschung 6, 2. A. 1981; Holenstein, A., Die Huldigung der Untertanen, 1991
8369Umsatz
8370Umsatzsteuer ist die Steuer von dem zu versteuernden und steuerpflichtigen Umsatz von Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers. Sie ist eine auf den Verbraucher überwälzte →Verbrauchsteuer. In Bremen wird sie 1862 als Ersatz der Akzise zu dem 1. 1. 1863 eingeführt (bis 30. 6. 1884). Mit Gesetz von dem 30. 6. 1864 erheben die Vereinigten Staaten von Amerika nach ersten Vorläufern von 1862 (3 Prozent) eine allgemeine U. zu der Beseitigung der durch den Sezessionskrieg ausgelösten Finanznot (Produktionssteuer, 5 Prozent, bis 1870 weitgehend aufgehoben). In dem Deutschen Reich wird durch das Gesetz über einen Warenumsatzstempel von dem 26. 6. 1916 (u. a. Johannes Popitz) ein Vorläufer der U. geschaffen. Dem folgen nach einer Verordnung des Bundesrats von dem 2. 5. 1918 das wegen...Köbler, DRG 233, 251; Grabower, R., Die Geschichte der Umsatzsteuer, 1925; Franke, H., Die Geschichte der Reichs-Umsatzsteuer, Diss. jur. Köln 1941; Grabower, R., Die Umsatzsteuer, 2. A. 1962; Mit dem Zehnten fing es an, hg. v. Schultz, U., 3. A. 1992; Gehm, M., Die Entstehung der Reichsumsatzsteuer, ZRG GA 126 (2009), 235
8371Umstand ist in dem Verfahrensrecht die um Richter und Urteiler (Schöffen) stehende Ge-samtheit der Menschen in dem Frühmittelalter. Das →Urteil bedarf der auch durch Schweigen möglichen Genehmigung durch den U. Schon in dem Frühmittelalter und in dem Hochmittelalter (Sachsenspiegel, Landrecht II, 12, 10, 14) scheidet der U. aber als bloße →Öffentlichkeit aus der Urteilsbildungstätigkeit allmählich aus.Köbler, DRG 70, 75; Sohm, R., Die fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, 1871, 372; Beyerle, F., Das Entwicklungsproblem im germanischen Rechtsgang, 1915; Nehlsen-von Stryk, K., Die boni homines, 1981; Weitzel, J., Dinggenossenschaft und Recht, 1985
8372Umwelt ist die Gesamtheit der die natürlichen Lebensbedingungen der Menschen bildenden Gegenstände. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts (genauer seit etwa 1970 bzw. 1969-1975) wird erkannt, dass die große Zahl der auf der Erde lebenden Menschen durch ihre industrialisierte Lebensweise die Umwelt (Luft, Wasser, Boden) insgesamt gefährdet. Zu der Steuerung dieser Gefährdung werden nach Einzelgesetzen (beispielsweise Wassergesetz Preußens [bereits] von dem 1. Mai 1914) ein Umweltstrafrecht (Deutschland seit 1975), ein Umwelthaftungsrecht (1991) und ein Umweltschadensrecht (2007) ent-wickelt. An Einzelbereichen sind dabei für die Bundesrepublik Deutschland bedeutend Abfallbeseitigungsgesetz 1972, Chemikalienrecht 1972/1980, Luftreinhaltung 1974, Ge-wässerschutzrecht 1975/1976, Waldsch...Köbler, DRG 249, 250, 265; Tiedemann, K., Die Neuordnung des Umweltstrafrechts, 1980; Besiegte Natur, hg. v. Brüggemeier, F. u. a., 1987; Umwelt in der Geschichte, hg. v. Herrmann, B., 1989; Hager, G., Das neue Umwelthaftungsgesetz, NJW 1991, 134; Brüggemeier, F./Rommelspacher, T., Blauer Himmel über der Ruhr, 1992; Umweltgeschichte, hg. v. Abelshauser, W., 1994; Kloepfer, M., Zur Geschichte des deutschen Umweltrechts, 1994; Umweltgeschichte, hg. v. Abelshauser, W., 1994; Fischer, R., Umweltschützende Bestimmungen im römischen Recht, Diss. jur. Augsburg 1995; Büschenfeld, J., Flüsse und Kloaken, 1999; Sporn, T., Pfister gegen Krickerode, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Bloy, R., Umweltstrafrecht, JuS 1997, 577; Radkau, J., Natur und Macht, 2000; Büker, D., Mensch – Kultur ...
8373UN-Kaufrecht ist das an dem Ende des 20. Jahrhunderts von den →Vereinten Nationen zu der Erleichterung des Handelsverkehrs entwickelte Kaufrecht.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Reinhart, UN-Kaufrecht, 1991; Karollus, M., Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, JuS 1993, 378
8374unabhängig
8375Unabhängigkeit ist das Fehlen einer Abhängigkeit (beispielsweise zugunsten einer bisherigen Kolonie von dem Mutterland oder der Rechtsprechung von der ausführenden Ge-walt). Die Unabhängigkeit des Richters wird in dem 18. Jahrhundert als Notwendigkeit erkannt (England 1701). Sie setzt sich in dem 19. Jahrhundert (1848, Preußen 1850) durch.Köbler, DRG 200; Kroeschell, DRG 3; Klüber, J., Die Selbständigkeit des Richteramtes, 1832; Aubin, G., Die Entwicklung der richterlichen Unabhängigkeit, 1906; Plathner, G., Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit, 1935; Eichenberger, K., Die richterliche Unabhängigkeit, 1960; Die Unabhängigkeit des Richters, hg. v. Simon, D., 1975; Ogorek, R., Richterkönig oder Subsumtionsautomat?, 1986; Immisch, L., Der sozialistische Richter in der DDR, 1997; Baer, A., Die Unabhängigkeit der Richter in der Bundesrepublik und in der DDR, 1999
8376Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ist in Österreich der zeitweise das fehlende Ver-waltungsgericht vertretende Entscheidungsträger über die Rechtmäßigkeit verfahrensfreier (nicht an die Form eines Bescheids gebundener) Verwaltungsakte. Gegen seine Bescheide ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich.
8377unbeerbt (nicht mit einem [Abkömmling als] Erben versehen)
8378unbeweglich (Adj., lat. immobilis) ohne Zerstörung nicht bewegbar
8379Unehelich (1275) ist die durch das Fehlen einer Ehe gekennzeichnete Bestimmung. Insbesondere kann ein Kind u. sein. In dem römischen Recht ist zunächst das uneheliche Kind wenig bedeutsam und gilt als (lat.) persona (F.) sui iuris (Person eigenen Rechtes). Seit der Zeitenwende wird das uneheliche Kind zugunsten der Ehe benachteiligt. Danach bekämpft die →Kirche die Unehelichkeit. Sie erreicht, dass das uneheliche Kind als nicht mit dem Vater verwandt gilt und deshalb kein Erbrecht nach ihm hat, wobei aber ver-schiedene Arten von unehelichen Kindern unterschieden werden können. (beispielsweise Hurenkinder, Brautkinder). Erst seit der Aufklärung ändert sich die Benachteiligung des unehelichen Kindes allmählich. In Norwegen erfolgt die Gleichstellung 1915, in Dänemark 1937. In Deutschland sch...Kaser §§ 13 II 1b, 61 II; Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 88, 120, 160, 210, 267; Brunner, H., Die uneheliche Vaterschaft, ZRG GA 17 (1896), 1; Bückling, G., Die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, 1920; Weitnauer, A., Die Legitimation, 1940; Schubart-Fikentscher, G., Die Unehelichen-Frage, 1967; Winterer, H., Die Stellung der unehelichen Kinder, ZRG GA 87 (1970), 32; Herrmann, H., Die Stellung unehelicher Kinder, 1971; Leineweber, A., Die rechtliche Beziehung des nichtehelichen Kindes zu seinem Erzeuger, 1978; Köbler, G., Das Familienrecht in der spätmittelalterlichen Stadt, (in) Haus und Familie in der spätmittelalterlichen Stadt, 1984; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Ellrichshausen, E., Die uneheliche Mutterschaft im altösterreichischen Polizeirecht, 19...
8380Unehrlich ist die durch Fehlen der Ehrlichkeit gekennzeichnete Bestimmung. In dem römischen Recht ist der (lat.) infamis von Prozesshandlungen und Ämtern ausgeschlossen. In Hochmittelalter und Frühneuzeit sind verschiedene Tätigkeiten uunehrlich (beispielsweise Henker, Totengräber, Bader, Prostituierte). Wer unehrlich ist, kann bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Als Folge der Aufklärung verschwindet die äußerliche Unehrlichkeit (Frankreich 1789).Kaser § 13 III; Hübner; Gernhuber, J., Strafvollzug und Unehrlichkeit, ZRG GA 74 (1957), 119; Oppelt, W., Über die Unehrlichkeit des Scharfrichters, 1976; Danckert, W., Unehrliche Leute, 2. A. 1979; Deutsch, A., Die Henker, 2001
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