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#ZWERGLiterature
6681Prozessgewere (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →KlagengewereEbeling, K., Die Klagengewere, Diss. jur. Frankfurt am Main 1958
6682Prozesshandlung (Wort ab 1690 – Tirol - sechsmal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die prozessgestaltende Beteiligung der Partei und der Streitgehilfen bzw. ihrer Vertreter an einem →Prozess (beispielsweise Klage). Als allgemeiner Begriff wird die Prozesshandlung von Daniel →Nettelbladt (1719-1791) erkannt.Köbler, DRG 156; Baumgärtel, G., Wesen und Begriff der Prozesshandlung einer Partei im Zivilprozess, 1957; Grunst, B., Prozesshandlungen im Strafprozess, 2002
6683Prozesskosten (Wort – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt – 98 Archivzettel – und über das Lateinische des Altertums und Mittellateinische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.Pl.) sind die bei einem →Prozess entstehenden Kosten. Sie trägt bereits in dem spätantiken römischen Recht die unterliegende Partei. Seit dem Spätmittelalter lösen die dem Staat zustehenden Prozesskosten die vorher dem Richter unmittelbar anfallenden Ansprüche ab. Dabei wird der Grundsatz, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen habe, durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts werden diese Ausnahmen zurückgedrängt.Kaser § 87 I 8; Köbler, DRG 56; Weber, A., Über die Prozesskosten, 1788, 2. A. 1790, 4. A. 1798, 5. A. 1811; Smend, R., Das Reichskammergericht, 1911, Neudruck 1965, 333; Sellert, W., Die Akzessorietät von Kostentragung und Prozesserfolg, FS A. Erler, 1976, 509
6684Prozesskostenhilfe (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und über das Lateinische des Altertums, das Mittellateinische und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die in Deutschland 1980 das ältere →Armenrecht ablösende finanzielle Unterstützung einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnissen die Kosten der Führung eines Prozesses nicht, nur in Teilen oder nur in Raten aufbringen kann.Köbler, DRG 263; Birkl, N., Prozesskosten- und Beratungshilfe, 1980, 2. A. 1981
6685Prozessleitung (Wort – nicht als Ansatz – nur 1803 Baden in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Einleitung, Durchführung und Beendigung eines Prozesses, deren Gestaltung auch von dem Verhalten der Parteien abhängig ist.Levin, L., Richterliche Prozessleitung und Sitzungspolizei in Theorie und Praxis, 1913
6686Prozessmaxime (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, aber über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der leitende Grundsatz des Verfahrensrechts (beispielsweise Mündlichkeit/Schriftlichkeit, Öffentlichkeit/Heimlichkeit, Parteibetrieb/Amtsbetrieb, Verhandlungsgrundsatz, Untersuchungsgrundsatz, Instruktionsmaxime, Eventualmaxime, Unmittelbarkeit, Konzentrationsmaxime). Sachlich entwickeln sich allmählich Prozessmaximen seit der Entstehung des Prozesses in unterschiedlicher Gestalt. Bewusst formuliert werden die Prozessmaximen erst in dem 19. JahrhundertGönner, N., Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses, 1801; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966; Jauernig, O., Verhandlungsmaxime, Inquisitionsmaxime und Streitgegenstand, 1967; Schlosser, H., Spätmittelalterlicher Zivilprozess, 1971, 332; Caenegem, R., History of European Civil Procedure, 1973; Damrau, J., Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen, 1975; Tag, B., Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung - eine Prozessmaxime im Wandel der Zeit, 1999
6687Prozessordnung (Wort ab 1686 [Magdeburg] in älteren deutschen Rechtsquellen nicht besonders häufig belegt und über das Lateinische des Altertums in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die gesetzliche Ordnung des →Prozesses auf der Grundlage des seit dem 12. Jahrhundert erscheinenden Schrifttums. →Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung →GerichtsordnungMarquordt, G., Vier rheinische Prozessordnungen, 1938
6688Prozesspartei (Wort nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die →Partei in dem →Prozess.Kaser § 82; Söllner § 9; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1879, Neudruck 1973, 167; Köbler, G., Klage, klagen, Kläger, ZRG GA 92 (1975), 1; Baumann, A., Die Gesellschaft der frühen Neuzeit im Spiegel der Reichskammergerichtsprozesse, 2001
6689Prozessrecht (Wort – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt – elf Archivzettel – und über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das für den →Prozess geltende Recht. Es ist in der älteren Zeit vielfach Gewohnheitsrecht, seit dem Spätmittelalter zunehmend gesetztes Recht. Nach M. Schmoeckel entsteht das römisch-kanonische Prozessrecht in dem 9. Jahrhundert gelegentlich des Ehestreits Lothars II. In dem 19. Jahrhundert werden Prozessrecht und materielles Recht stärker getrennt.Söllner §§ 8, 9, 16; Kroeschell, DRG 2; Neuner, R., Privatrecht und Prozessrecht, 1925; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Simshäuser, W., Zur Entwicklung des Verhältnisses von materiellem Recht und Prozessrecht, 1965; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966; Endres, P., Die französische Prozessrechtslehre, 1985; Wolf, K., Privatrecht, Prozessrecht und Notariat, Diss. jur. Gießen 1988; Aspecten van het Middeleeuwse Romeinse Recht, hg. v. Waelkens, L., 2008, 109ff.; Der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur, Bd. 4 Prozessrecht, hg. v. Mausen, Y., 2014
6690Prozessicherheit (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem Mittelalter die Sicherheit für ein Erscheinen bei Gericht.Schlayer, G., Die Lehre von den Cautionen des gemeinen deutschen Civilprozesses, (in) Zeitschrift für Civilrecht und Prozess N. F. 9 (1851), 1ff.; Ogris, W., Die persönlichen Sicherheiten im Spätmittelalter, ZRG 82 (1965), 140ff.
6691Prozessverschleppung (Wort – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die gewollte Verzögerung eines Rechtsstreits durch verspätetes Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln. Sie ist bereits für den spätantiken römischen Prozess ein Problem. Dieses wird auch in dem mittelalterlichen gelehrten Prozessrecht erkannt. Die in dem 16./17. Jahrhundert zwecks Abhilfe eingeführte →Eventualmaxime erreicht ihren Zweck ebensowenig wie preußische Beschleu-nigungsmaßnahmen von 1781 und 1793. Auch die deutsche Zivilprozessordnung von 1877/1879 löst die Frage nicht erfolgreich.Söllner § 8; Kroeschell, DRG 2; Peters, W., Prozessverschleppung, Prozessumbildung und die Lehren der Geschichte, 1904, Neudruck 1970; Wesener, G., Das innerösterreichische Landschrannenverfahren, 1963; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966, 413, 496; Schubert, W., Das Streben nach Prozessbeschleunigung, ZRG GA 85 (1968), 127; Damrau, J., Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen, 1975; Römbke, U., Der Ablehnungsgrund wegen Prozessverschleppung, 1995; Köster, A., Die Beschleunigung der Zivilprozesse, 1995; Hirsch, J., Der zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellte Beweisantrag, 1996; Hartmann-Polomski, C., Die Regelung der gerichtsinternen Organisation, 2001; Fuchs, C., Die Sollicitatur am Reichskammergericht, 2002; Willmann, P., Die Konzentrationsmaxime, 2004; Nörr, K., Romani...
6692Prozessvertretung (Wort – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Vertretung des Klägers oder des Beklagten in dem →Prozess. Sie ist in dem römischen Recht zulässig, doch wirkt der in dem Namen eines anderen geführte Prozess nicht ohne weiteres für und gegen den Vertretenen, so dass die von dem (lat. [M.]) cognitor oder procurator erzielten Wirkungen besonders auf den Vertretenen übergeleitet werden müssen. In dem Mittelalter wird zu der Vermeidung der so genannten →Prozessgefahr ein →Fürsprecher und allmählich auch ein Vertreter in der Sache zugelassen (Königsgericht, Stadtrechte 13. Jahrhundert, Kammergerichtsordnung 1471). Seit d...Kaser § 82 IV; Köbler, DRG 116; Bethmann Hollweg, M. v., Der germanisch-romanische Zivilprozess, Bd. 1ff. 1868ff., Neudruck 1959; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1f. 1989, Neudruck 1973; Fritze, U., Prozessvertretung des Fiskus in Preußen und im Reich, 1910; Dorfner, T., Mittler zwischen Hauupt und Gliederrn – Die Reichshofratsagenten, 2015; Krey, K., Die Praxis der spätmittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit, 2015
6693Prozessvollmacht (Wort – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die beispielsweise für das Reichskammergericht und den Reichshofrat belegte Vollmacht für die Führung eines Prozesses eines anderen.Brauer, M., Prozessvollmacht und Vollmacht zu Rechtsgeschäften, 1905; Rockstroh, F., Die Prozessvollmacht und ihr Verhältni zur Vollacht des Bürgerlichen Rechts, 1910; Oestmann, Zur Gerichtspraxis im 19. Jahrhundert, 2019
6694Prüfung (Wort um 1230 und ab dem Ende des 13. Jahrhunderts in älteren deutschen Rechtsquellen aus dem Altfranzözischen und mittelbar dem Lateinischen des Altertums gebildet und teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb prüfen um 1120?) Überprüfung, Untersuchung ExamenNiehues, N., Schul- und Prüfungsrecht, 1976; Hornauer, A., Das Reichsgericht zur Frage des richterlichen Prüfungsrechts (1919-1933), 2009; Niehues, N. u. a., Prüfungsrecht, 6. A. 2014; Würfel, M., Das Reichsjustizprüfungsamt, 2019
6695Prügel (Wort um 1250 und in älteren deutschen Rechtsquellen ab etwa 1500 belegt und mit dem erschließbaren Germanischen und dem Indogermanischen verbindbar, M.) Stock, Knüppel, SchlagJoel, A., Prügel – eine ganz gewöhnliche Geschichte häuslicher Gewalt, 202
6696Prügelstrafe (Wort nicht – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen und nur um 1725 einmal bei Pischel belegt sowie teilweise über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die mit einem Prügel vollzogene Leibesstrafe oder auch sonstige gewaltsame auf Verhaltensänderung gerichtete Handlung eines Menschen gegen einen anderen Menschen. Sie ist anscheinend in älterer Zeit eine auf Unfreie und später auch niedrige Freie beschränkte Maßnahme. Seit dem Hochmittelalter wird sie auch allgemeiner an Freien vollzogen. In dem 19. Jahrhundert wird die Prügelstrafe beseitigt (Nassau 1809, Baden 1831, Braunschweig 1837, Darmstadt 1841, Preußen 1848, Österreich 1848 [bis 1852] bzw. 1867, Bayern 1861, Mecklenburg 1871). Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts w...Kroeschell, DRG 1, 2; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961, 983; Krauße, H., Die Prügelstrafe, 1899; Quanter, R., Die Leibes- und Lebensstrafen, 1901, 2. A. 1906, Neudruck 1970, 329; Wolffheim, N., Zur Geschichte der Prügelstrafe in Schule und Haus, 1906; Kiefer, O., Die Prügelstrafe in der Erziehung, 1908; Feder, F., Die Prügelstrafe, 1911; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, 1920; Petri, H., Gewalt in der Erziehung - Plädoyer zur Abschaffung der Prügelstrafe, 1975; Malfér, S., Die Abschaffung der Prügelstrafe, ZRG GA 102 (1985), 206; Gebhardt, J., Prügelstrafe und Züchtigungsrecht im antiken Rom und in der Gegenwart, 1994; Göbel, A., Vom elterlichen Züchtigungsrecht zum Gewaltverbot, 2005; Böhm-Udelhoven., M., Die Prügelstrafe in den deutschen Kolonien A...
6697Ptolemäus (Ptolemaios), Klaudios (um 100-170 n. Chr.)Klaudios Ptolemaios, Handbuch der Geographie, hg. v. Stückelberger, A. u. a., 2006 (6345 Örtlichkeiten, 1404 Völker- und Landschaftsnamen, 200 großflächige Bereichs-bezeichnungen, 93 Angaben aus Germania), Ergänzungsband 2009; Kleineberg, A. u. a., Germania und die Insel Thule, 2010, 2. A. 2011; Kleineberg, A. u. a., Europa in der Geographie des Ptolemaios, 2012
6698Przemyslide (Přemyslide) ist der Angehörige eines sich auf einen Przemysl bzw. Přemysl (den Pflüger) zurückführenden, vor 890 sichtbaren Geschlechts, das die Herrschaft in →Böhmen erlangt, aber 1306 erlischt.Köbler, Historisches Lexikon; Wegener, W., Die Přemysliden, 1957; Handbuch der Geschichte der böhmischen Länder, hg. v. Bosl, K., Bd. 1 1966; Zemlicka, J., Přemysl Otakar I., 1990
6699pseudoisidorisch
6700Pseudoisidorische Fälschungen (eines sich Isidor Mercator nennenden Verfassers) sind mehrere fälschende Sammlungen kirchenrechtlicher Bestimmungen der Mitte des 9. Jahrhunderts mit rund 10000 Einzelteilen (unter Verwendung etwa der Historia tripartita des Epiphanius-Cassiodor der einstmals Corbier Handschrift Sankt Petersburg, Russische Nationalbibliothek Lat. F. v. I. 11 oder der Konzilsakten von Chalkedon in der Version des Rusticus der einstmals Corbier Handschrift Paris, Bibliothèque Nationale Lat. 11611). Vermutlich werden die pseudoisidorischen Fälschungen (auf dem politischen Hintergrund des Streites um die Einheit des Karolingerreichs zwischen 829 und 835 unter dem kaiserfeindliche Bischöfe maßregelnden Kaiser Ludwig dem Frommen) in dem westfränkischen Gebiet zwischen 833 oder 847 ...Blondel, D., Pseudo-Isidorus et Turrianus vapulentes, 1628; Wasserschleben, H., Beiträge zur Geschichte der falschen Dekretalen, 1844; Fuhrmann, H., Einfluss und Verbreitung der pseudoisidorischen Fälschungen, Bd. 1ff. 1972ff.; Fälschungen im Mittelalter, hg. v. Fuhrmann, H., Bd. 2 1988, 111; Zechiel-Eckes, K., Fälschung hinter Klostermauern, 2001 (Konstanzer Arbeitskreis); Fortschritt durch Fälschungen?, hg. v. Hartmann, W. u. a. 2002; Schon, K., Unbekannte Texte aus der Werkstatt Pseudoisidors, 2006; Schon, K., Die Capitula Angilramni – Eine prozessrechtliche Fälschung Pseudoisidors, 2006; Knibbs, E., The Interpolated Hispana and the Origins of Pseudo-Isidore, (in) ZRG KA 99 (2013) 1 (Cod. Vaticanus latinus 630); Harder, C., Pseudoisidor und das Papsttum, 2014; Fälschung als Mittel der P...
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