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#ZWERGLiterature
6661Protestatio facto contraria non valet (lat.) Die in Widerspruch zu einem Handeln stehende Verwahrung gilt nicht.Teichmann, A., Protestatio facto contraria, FS K. Michaelis, 1972, 294; Köhler, H., Kritik der Regel, (in) JZ 1981, 454; Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Glosse Protestetur zu Liber sextus 1, 6, 25)
6662Protokoll (Wort ab 1473 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar) ist in dem engeren Sinn ein (als Blatt vorgeleimter) Teil einer Urkunde, in dem weiteren Sinn eine durch Unterschrift oder Genehmigung als richtig anerkannte Niederschrift über Verlauf und Ergebnis einer Verhandlung.Kaser § 87 II 6; Kroeschell, DRG 2, 3; Protocolle der deutschen Bundesversammlung, 1816-1848, 1851-1866; Protocolle der Commission zur Ausarbeitung eines allgemeinen deutschen Obligationenrechts, Dresden 1866, 1984; Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bearb. v. Achilles, A. u. a., Bd. 1ff. 1987ff., Neudruck 1984; Frenz, T., Papsturkunden, 1986
6663Protonotar (Wort ab um 1400 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen und Griechischen der Spätantike in Byzanz aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) oberster SchreiberHeimpel, H., Die Vener von Gmünd und Strassburg (11162-1447), 1982; Wild, J. u. a., Die Fürstenkanzlei des Mittelalters, 1983; Moser, P., Das Kanzleipersonal Kaiser Ludwigs des Baxern in den Jahren 1330-1347, 1985; Zeillinger, L., Die Anfänge des Protonotariats in der Reichskanzlei unter den Frühstaufern, (in) Römische Historische Mitteilungen 30 (1988) 53ff.
6664Protonotarius (lat. [M.]) ist der oberste Schreiber, der in dem Deutsch en Reich bzw. Heiligen römischen Reich seit dem 12. Jahrhundert (1150 Reichskanzlei) erscheint, protonotarius apostolicus einer der sieben seit dem 14. Jahrhundert mit der Ausfertigung von Urkunden des Heiligen Stuhles befassten Notare.Kroeschell, DRG 2; Bresslau, H., Handbuch der Urkundenlehre, Bd. 1 2. A. 1912; Bräuer, M., Handbuch der Kardinäle (1846-2012), 2014
6665Provence ist das die älteste römische Provinz in Gallien bildende Gebiet zwischen Mittelmeer, Rhone, Var und Alpen. Die Provence kommt 1032 mit Burgund an das →Deutsche Reich, 1481 bei dem Aussterben der Grafen von Anjou durch Testament an →Frankreich. Sie ist dort ein Gebiet des Schriftrechts (droit écrit, römischen Rechts).Köbler, Historisches Lexikon; Buchner, R., Die Provence in merowingischer Zeit, 1933; Busquet, R., Histoire de la Provence, 1954, 2. A. 1957, 4. A. 1966, 6. A. 1976; Poly, J., La Provence, 1976; Keck, C., Die Provence in der späten Stauferzeit, 1996; Bertrand, R., La Provence des rois de France, 2012
6666Provinz (Wort seit 1295 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und seit 1340 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist seit dem römischen Altertum (227 v. Chr.) ein räumlicher Teil eines Staates oder einer sonstigen Einrichtung (beispielsweise nach römischem Vorbild seit dem 4. Jahrhundert die christliche Kirche und danach auch einzelne Orden). In Rom steht ein Statthalter an der Spitze der 297 n. Chr. mehr als 100 Provinzen (erste provincia Sizilien 241 v. Chr., in Gallien Provence). In dem Frühmittelalter entspricht die Provinz (lat. provincia) wohl öfter dem Siedlungsgebiet eines Volkes. In der Neuzeit teilen verschiedene Staaten ihr Gebiet in Provinzen (Frankreich bis 1789, Preußen 1815).Söllner §§ 12, 14; Holtzmann, R., Französische Verfassungsgeschichte, 1910; Wagner, P., Die geschichtliche Entwicklung der Metropolitangewalt, Diss. phil. Bonn 1917 masch.schr.; Jeserich, K., Die preußischen Provinzen, 1931; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Metz, W., Bemerkungen über Provinz und Gau, ZRG GA 73 (1956), 361; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983; Die Provinzen des römischen Reiches, hg. v. Bechert, T., 1998; Ribhegge, W., Preußen im Westen, 2008; Link, C., Kirchliche Rechtsgeschichte, 2009, 2. A. 2010, 3. A. 2017; Wesch-Klein, G., Die Provinzen des Imperium Romanum, 2014
6667provinzial (Wort ab 1486 zweimal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) eine Provinz betreffend, auch als substrantiviertes Maskulinum verwendet (Vorsteher einer Provinz)
6668Provinzialedikt (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist das von dem römischen Provinzialstatthalter verkündete Edikt.Hörberg, W., Die römische Provinzialverwaltung auf Sizilien, 1966; Groten, A., Corpus und universitas, 2015
6669Provinziallandtag (Wort 1761 bei Cramer einmal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, sieben Archivzettel, M.) ist der Landtag einer Provinz beispielsweise in Preußen.Croon, G., Der rheinische Provinziallandtag bis zum Jahre 1874, 1918; Obenaus, H., Anfänge des Parlamentarismus in Preußen bis 1848, 1984; Stephan, J., Der Rheinische Provinziallandtag 1826-1840, 1991; Schubert, W., Preußen im Vormärz, 1999
6670Provinzialrecht (Wort ab [Brandenburg] 1604 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das besondere Recht einer Provinz in dem Verhältnis zu dem allgemeinen Recht.Kamptz, v., Die Provinzial- und statutarischen Rechte der preußischen Monarchie, Bd. 1ff. 1804ff.; Scholtz und Hermensdorff, C. v., Das bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg, 1895; Seidl, E., Der Eid im römisch-ägyptischen Provinzialrecht, 1933
6671Provinzialstand (Wort ab 1764 - Kretschmayr-Walter - belegt, 20 Archivzettel, M.) ist der eine →Provinz betreffende →Stand (Landstand, beispielsweise in Preußen).Stephan, J., Die Entstehung der Provinzialstände in Preußen 1823, Diss. phil. Berlin 1914; Roebers, R., Die Einrichtung der Provinzialstände in Westfalen, Diss. phil. Münster 1915; Birtsch, G., Gesetzgebung und Repräsentation, (in) HZ 208 (1969), 265
6672Provision (Wort ab 1347 – Würzburg - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem Kirchenrecht seit dem Mittelalter die Übertragung eines freien Kirchenamts durch die zuständige Stelle an einen geeigneten Menschen.Bauer, H., Päpstliche Provisionen für niedere Pfründen, 1911; Schmidt-Rimpler, W., Geschichte des Kommissionsgeschäfts, 1915; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Willich, T., Wege zur Pfründe, 2005; Smith, T., The Development of Papal Provisions, (in) Medieval Europe, History Compass 13/3 (2015) 110ff.
6673provocatio (lat. [F.]) Anrufung der Volksversammlung gegen ein magistratisches StrafurteilKöbler, DRG 20; Wagner, D., Die Entwicklung der provocatio in republikanischer Zeit, 1972; Wieacker, F., Römische Rechtsgeschichte, Bd. 1 1988
6674Prozess (Wort 14. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und ab 1446 – Quedlinburg – in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist ein rechtlich geordneter, von Lage zu Lage sich entwickelnder Vorgang zu der Gewinnung einer (richterlichen) Entscheidung in einem Streit mehrerer Beteiligter über ein behauptetes materielles Rechtsverhältnis. Das gerichtliche Verfahren entsteht vermutlich aus der rechtlichen Ordnung des außergerichtlichen Streites wegen der mit der →Selbsthilfe verbundenen schädlichen Folgen ganz allmählich. Bereits das altrömische Recht verlangt dabei, dass in allen nicht ganz eindeutigen Streitfällen eine Überprüfung in einem öffentlichen Verfahren (Erkenntnisverfahren) stattfindet und dass der v...Kaser §§ 80ff.; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 19f. u. ö.; Carpzov, B., Processus iuris in foro Saxonico, 1657; Heimbach, C. Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Prozesses, 1852; Wetzell, G., System des ordentlichen Civilprocesses, 1854, 2. A. 1865. 3. A. 1878; Briegleb, H., Einleitung in die Theorie der summarischen Processe, 1859; Hübner, R., Der Immobiliarprozess der fränkischen Zeit, 1893; Schwartz, J., Vierhundert Jahre deutscher Civilproceß-Gesetzgebung, 1898; Quellen zur Geschichte des römisch-kanonischen Prozesses, hg. v. Wahrmund, L., Bd. 1ff. 1905ff.; Gál, A., Die Prozessbeilegung nach den fränkischen Urkunden des 7.-10. Jahrhunderts, 1910; Jacobi, E., Der Prozess im Decretum Gratiani und bei den ältesten Dekretisten, ZRG KA 3 (1913), 223; Klibansky, E., Gerichtsszene und Pro...
6675Prozessbürgschaft (Wort - nicht als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen einmal belegt und über das Lateinische und das erschließbare Germanische in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Bürgschaft in einem ProzessHäsemeyer, L., Zur Unterscheidung zwischen materiellrechtlichem und formellrechtlichem Schuldnerschutz bei Abtretung und Prozessbürgschaft, 2009
6676Prozessbuße (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und über das Lateinische und das erschließbare Germanische in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist nach Gunter Wesener die Buße einer Partei, eines Richters, Urteilers, Zeugen oder Schelters bei Verletzung einer Regel in dem →Prozess. Folgen von Verfahrensverletzungen finden sich sachlich für unterschiedliche Gegebenheiten in verschiedenen Zeiträumen. Eine einheitliche Prozessbuße fehlt demgegenüber.Wetzell, G., System des ordentlichen Civilprocesses, 1854, 2. A. 1865. 3. A. 1878; Sohm, R., Der Prozess der Lex Salica, 1867, Neudruck 1971; Bethmann Hollweg, M. v., Der Zivilprozess des gemeinen Rechts, Bd. 5 1873, 176; Lampe, W., Die dilatura im germanischen Recht, Diss. jur. Göttingen 1921 masch.schr.; Schlosser, H., Spätmittelalterlicher Zivilprozess, 1971, 435; Wiggenhorn, H., Der Reichskammergerichtsprozess am Ende des alten Reiches, Diss. jur. Münster 1966; Die Reichskammergerichtsordnung von 1555, hg. v. Laufs, A., 1976; Wesener, G., Römisch-kanonisches Prozessrecht, FS G. Schmelzeisen, 1980, 360
6677Prozessdrama (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und über die Bestandteile aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist ein in die Form eines Dramas gebrachter Prozess, wofür beispielsweise Kleists Theaterstück Der zerbrochene Krug aus dem Jahre 1808 oder Büchners Santons Tod von 1835 oder Bertold Brechts Der kauskasische Kreidekreis von 1944/1945 genannt werden. Grundsätzlich kann jedes Theaterstück Rechtserkenntnisquelle für Prozessrecht sein.
6678Prozessfähigkeit (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und über die Bestandteile aus dem Lateinischen des Altertums und aus dem erschließbaren Germanischen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen Prozessbevollmächtigten wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Sie wird erst in dem 19. Jahrhundert von der Parteifähigkeit und der Postulationsfähigkeit getrennt. In dem älteren Recht ist sie sachlich entsprechend der Geschäftsfähigkeit ständisch geprägt und in dem Einzelnen örtlich und zeitlich verschieden gestaltet.Kaser § 82 II 3e; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1879, Neudruck 1973, 167; Reich, W., Partei- und Prozessfähigkeit und die Folgen ihres Mangels, (um) 1941Etzbach, E., Die Stellung der Parteien im Prozess, Diss. jur. Köln 1973; Bork, R., Die Prozessfähigkeit nach neuem Recht, 1991; Oda, T., Die Prozwessfähigkeit als Voraussetzung und Gegenstand des Verfahrens, 1997
6679Prozessformel (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und über die Bestandteile aus dem Lateinischen des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem altrömischen Recht die zu jeder →Legisaktion gehörige, genau vorgeschriebene Spruchformel. Sie besteht nach ihrer Vermehrung in dem Formularprozess aus (lat. [F.]) praescriptio, intentio und condemnatio. Auch das englische Prozessrecht kennt seit dem Hochmittelalter eine beschränkte Zahl von Formularen des →writ.Kaser § 83; Köbler, DRG 19, 33; Wlassak, M., Die klssische Prozessformel, 1924; Paulus, C., Intentio. Das Klagebegehren, legt innerhalb der den römischen Formularprozess kennzeichnenden Prozessformel den (gegebenenfalls zu beweisenden) Streitgegenstand fest, 1998; Nörr, D., PSI VII 743 fr. e – Fragment einer römischen Prozessformel?, 2000
6680Prozessgefahr (Wort – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem Hochmittelalter die Gefahr (mhd. vare), (den →Prozess durch bloßes Versprechen bei dem Vortrag vor Gericht zu verlieren oder) an den Richter ein Gewette zahlen zu müssen. Ihre Herkunft ist unklar (germanisch?, gelehrt). Sie entspricht eher nicht einfachen bäuerlichen Verhältnissen des Frühmittelalters – in dessen Gerichtsurkunden sie auch nicht sichtbar wird -, sondern eher gelehrten Spitzfindigkeiten späterer, geschäftlich ausgerichteter Zeiten und Verhältnisse. Zu ihrer Umgehung bedient man sich schon ab dem ersten Auftreten des →Fürsprechers als eines Vertreters...Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 116; Siegel, H., Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang, 1866; Meyer, T., Gefahr vor Gericht, 2009
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