Suchoptionen
Suchart:
Ganzes Wort
Wortanfang
Wortteil
Andere Optionen:
nur zeichengetreue Treffer suchen
nur am Zeilenanfang suchen
Anzahl der Ergebnisse pro Seite:
10
20
50


Anzahl der Suchtreffer: 9261
PDF
#ZWERGLiterature
6621Probe (Wort erste Hälfte 15. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und ab 1515 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Prüfung, Untersuchung, Versuch
6622Probebissen (Wort nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M.) ist eine Form von →Gottesurteil.
6623Probenacht (Wort nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist die bei Runde 1780 und Friedrich Christoph Jonathan Fischer 1780 bezeugte angebliche probeweise bei Bauernmädchen in dem Schwarzwald und der Schweiz verbrachte Nacht.Fischer, F., Über die Probenächte der teutschen Bauermädchen, 1780, Neudruck 1990; Albers, H., Zwischen Hof, Haushalt und Familie, 2001
6624proceres (lat. [M.Pl.]) Vornehme, Große
6625Proculus (20/10 v. Chr.-50/70 n. Chr.) ist der römische Rechtskundige, der seit 33 n. Chr. Haupt der nach ihm benannten Rechtsschule ist, zu der →Labeo filius und →Nerva pater sowie Neraz und Celsus zählen und der die Rechtsschule des →Sabinus gegenübersteht. Sein wichtigstes Werk sind (lat. [F.Pl.]) epistulae (Briefe) in wohl 12 Büchern. Daneben wird er von vielen bekannten Rechtskundigen zitiert.Söllner § 16; Köbler, DRG 30; Kunkel, W., Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, 1952, 2. A. 1967, 123; Krampe, C., Proculi Epistulae, 1970
6626Procurator (lat. [M.]) ist in dem römischen Recht der Prozessvertreter oder Verwalter (beispielsweise der Geschäfte des Freilassers [lat. patronus]) auf Grund Befehls oder Geschäftsführung ohne Auftrag oder schließlich auch Auftrags. Der procurator kann über das Vermögen verfügen, später den patronus auch durch Geschäfte verpflichten.Kaser §§ 11 II 1b, 20 I 1, 44 II 1, 49 II 4, 82 IV; Köbler, DRG 33, 44, 47, 57; Köbler, LAW; Klinck, F., Zur Bedeutung des Wortes procurator in den Quellen des klassischen Rechts, ZRG RA 124 (2007), 25
6627Prodigus (lat. [M.]) ist bereits in dem altrömischen Recht der von dem Magistrat durch Interdiktion entmündigte Verschwender, für den ein (lat. [M.]) curator (Pfleger) treuhänderisch handelt.Kaser §§ 14 V, 64 IV; Köbler, DRG 22
6628Produkt (Wort Ende 15. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und ab 1525 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Erzeugnis
6629Produkthaftung (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.), ist die in Deutschland ab 1. 1. 1990 geltende, durch eine Richtlinie der →Europäischen Gemeinschaft veranlasste →Gefährdungshaftung des Herstellers eines Produkts. Sie steht neben der von der Rechtsprechung entwickelten Produzentenhaftung (Verschuldenshaftung), ohne sie verdrängen zu können.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 271; Bartl, H., Produkthaftung nach neuen EG-Recht, 1989; Honsell, H., Produkthaftungsgesetz und allgemeine Deliktshaftung, JuS 1995, 211; Gildeggen, R. Internationale Produkthaftung, 2021
6630Produktion (Wort ab 1496 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Herstellung
6631Produktionsmittel (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen mir dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das zu der Herstellung eines Erzeugnisses erforderliche Mittel (beispielsweise Werkzeug, Maschine, Gebäude)
6632Produzent (Wort ab 1496 in anderer Bedeutung selten in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Hersteller
6633Produzentenhaftung ist die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts von der Rechtsprechung nach amerikanischem sowie französischem Vorbild entwickelte deliktische Haftung (Verschuldenshaftung) des Produzenten für einen von seinen Erzeugnissen verursachten Schaden (vgl. BGHZ 51, 91 Hühnerpest). Für bestimmte Pflichtverletzungen besteht dabei eine Verschuldensvermutung, wodurch die Bejahung von Schadensersatz-ansprüchen erleichert wird. Seit 1990 ist die Produzentenhaftung durch eine Produkthaftung (Gefährdungshaftung) ergänzt.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 271; Wesch, S., Die Produzentenhaftung im internationalen Rechtsvergleich, 2020
6634Profess (Wort seit 1461 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F., lat. professio [F.] religiosa) ist die Ablegung des Ordensgelübdes (Armut, Keuschheit, Gehorsam), deren Folgen mit einem Austritt wieder entfallen. Bestimmte kir-chenrechtliche Wirkungen (beispielsweise Erwerbsunfähigkeit, Ehehindernis, Erbunfähigkeit) treten seit dem 18./19. Jahrhundert nach weltlichem Recht nicht mehr ein.Hübner 57; Martin, A., Die Bedeutung des Ordensgelübdes, 1924; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983; Gerhartz, J., Insuper promitto … Die feierlichen Sondergelübde katholischer Orden, 1966; Meiner, D., Die Rechtswirkungen der klösterlichen Profess, 1993; Fürst, L., Das Vermögensrecht der österreichischen Ordensleute, 2004
6635professio (F.) iuris (lat.) Bekenntnis zu einem für den Bekennenden anwendbaren Recht (vor allem zu einem →Volksrecht in dem Frühmittelalter), Rechtswahlklausel beispielsweise der fränkischn Gräfin Irmgard des langobardischen Grafen Gandulf in einer Urkunde von dem 29. 5. 988 oder nach Sachsenspiegel Landrecht III 33 § 1Calasso, F., Medio evo del diritto, 1954, 117f., 186, 259; Fontanellas Morell, J., La profession iuris sucesoria, 2010; Goré, M., La profession juris, 2012
6636Professor (Wort ab [Tübingen] 1543 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist sachlich seit dem Hochmittelalter (13. Jahrhundert) vor allem der Universitätslehrer. Dabei ist in der Rechtswissenschaft in dem 15. Jahrhundert noch der erste Dekretalist der vornehmste Rechtslehrer, in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts dagegen der Lehrer des weltlichen Codex. Die Versorgung erfolgt noch in dem 15. Jahrhundert überwiegend durch Benefizien (Pfründen). Der ordentliche, durch die Möglichkeit der Emeritierung (Entpflichtung ohne Entrechtung) ausgezeichnete P. (Ordinarius) wird in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts unter Besitzstandswahrung der Betroffenen gesetzlich be...Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 143, 186; Schwarz, A., Der Einfluss der Professoren auf die Rechtsentwicklung, (in) Rechtsgeschichte und Gegenwart, 1960, 181; Ebel, W., Catalogus professorum Gottingensium 1734-1962, 1962; Pick, E., Die Professoren des Rechts, FS O. v. Mühl, 1981, 509; Belloni, A., Professori giuristi a Padova, 1986; Geschichte der Universität in Europa, hg. v. Rüegg, W., Bd. 1 1993, 139; Schmeiser, M., Akademischer Hasard, 1994; Baumgarten, M., Professoren und Universitäten, 1997; Willett, O., Sozialgeschichte Erlanger Professoren, 2001; Irrgang, S., Peregrinatio academica, 2002; Maus, C., Der ordentliche Professor und sein Gehalt, 2012
6637Profos (Wort ab 1522 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und über das Altfranzösische aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M., lat. [M.] praepositus) Ankläger in dem Heer, VollstreckungsbediensteterMöller, H., Das Regiment der Landsknechte, 1976
6638Pro herede gestio (lat. [F.]) ist in dem klassischen römischen Recht das Verhalten wie ein Erbe, durch das die Außenerben die Erbschaft annehmen.Kaser § 71 II 2a; Köbler, DRG 38; Coppola, G. Studi sulla pro herede gestio, Bd. 1f. 1987ff.; Heuser, F., Der Erbschaftserwerb im Spätmittelalter, 2002
6639Project (N.) des Codicis Fridericiani Marchici ist die (von Cocceji) nach seiner königlichen Majestät von Preußen selbst vorgeschriebenem Plan entworfene Cammerge-richtsordnung, nach der alle Prozesse in einem Jahr durch drei Instanzen zu dem Ende gebracht werden sollen und müssen nebst dem Project einer Sportul-Ordnung und eines Pupillen-Collegii in Preußen von 1748. Das Project des Codicis Fridericiani Marchici folgt dem Project eines Codicis Fridericiani Pomeranici (für Pommern) für die Mark Brandenburg nach. In dem ersten Teil handelt die Ordnung in 18 Titeln von unseres Hof- und Cammer-Gerichts-Bestellung und von dem richterlichen Amt überhaupt, in dem zweiten Teil in sieben Titeln von denen bishero bei dem Cammergericht (lat.) ratione modi procedendi eingeschlichenen Missbräuchen und...Codex Fridericianus Marchicus mit einer Einleitung v. Mohnhaupt, H. 2000; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ProjectdesCodicisFridericianiMarchici1748.htm
6640Project des Corpus juris Fridericiani ist der in dem Ergebnis gescheiterte Versuch Friedrichs des Großen von Preußen, durch Cocceji das materielle Recht des Landes durch Gesetz zu vereinheitlichen (Personenrecht 1749, Sachenrecht 1751, Obligationenrecht 1753 bei Versendung verloren). Ihm folgen das Allgemeine Gesetzbuch (ab 1784) bzw. das Allgemeine Landrecht von 1794 nach.http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ProjectdesCorporisJurisFridericiani1-1749.pdf; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ProjectdesCorporisJurisFridericiani2-1751.pdf
Erste | ... | 331 | 332 | 333 | ... | Letzte