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#ZWERGLiterature
6341Pfändungsklausel (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die sachlich in Urkunden seit dem Hochmittelalter seit dem 13. Jahrhundert enthaltene Vereinbarung der Berechtigung des Gläubigers, bei Nichtleistung den Schuldner ohne vorheriges Verfahren zu pfänden. Die Pfändungsklausel geht in der Neuzeit in der Unterwerfung unter die sofortige →Zwangsvollstreckung auf.Kisch, G., Die Pfändungsklausel, ZRG GA 35 (1914), 41
6342Pfandverfall (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist die Umwandlung des Pfandrechts des Pfandgläubigers in das Vollrecht (Eigentum) bei Nichtauslösung des Pfandes durch Tilgung der Schuld in dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Pfandverfall tritt wegen der nachteiligen Folgen für den Schuldner allmählich hinter dem Pfandverkauf zurück.Hübner; Kroeschell, DRG 2; Meibom, V. v., Das deutsche Pfandrecht, 1867, 248
6343Pfandvertrag (Wort - nicht als Ansatz - nur 1742 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M.) ist der Vertrag über die Bestellung eines Pfandes oder Pfandrechts durch den Schuldner für den Gläubiger oder Pfandgläubiger. Er ist in dem römischen Recht (lat. [N.] pignus, Pfand) Realvertrag. Er entsteht mit der Gabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger.
6344Pfarre (Wort ab drittes Viertel achtes Jahrhundert und ab 9. Jh. häufig in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommen sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die rechtlich abgegrenzte Gemeinschaft christlicher Gläubiger mit einem Pfarrer als Leiter →Pfarrei, Pfarrer, PfarrgemeindeDie Pfarre in der Stadt, hg. v. Freitag, W., 2011
6345Pfarrei (Wort ab [Schwyz] 1544 fünfmal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommen sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die rechtlich abgegrenzte Gemeinschaft christlicher Gläubiger mit einem Pfarrer als Leiter. →Pfarre, Pfarrer, PfarrgemeindeHagen, A., Pfarrei und Pfarrer nach dem Codex iuris canonici, 1935; Haff, K., Die Urpfarreien in Ostschwaben und Tirol als Markgenossenschaften und Siedlungsverbände, ZRG GA 65 (1947), 234; Grass, F., Pfarrei und Gemeinde im Spiegel der Weistümer Tirols, 1950; Pfarreien im Mittelalter, hg. v. Kruppa, N., 2008; Die Pfarre in der Stadt, hg. v. Freitag, W., 2011; Die Pfarrei im späten Mittelalter, hg. v. Bünz, E. u. a. 2013; Bünz, E., Die mittelalterliche Pfarrei – ausgewählte Studien, 2017; Pfarreien in der Vormoderne, hg. v. Ferrari, M. u. a., 2017; Petke, W., Aufsätze zur Pfarreigeschichte in Mittelalter und Neuzeit, 2021
6346Pfarrer (Wort 12. Jh. belegt und ab zweiter Hälfte 12. Jahrhundert in älteren deutschen Rechtsquellen bezeugt und aus dem Mittellateinischen aufgenommen sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Leiter einer christlichen Gemeinde mit eigener Kirche. Seit dem Konzil von Reims (630) soll eine Pfarre einen Pfarrer haben. Der Pfarrer spendet anstelle des Bischofs das Taufsakrament, bringt die Eucharistie dar und erteilt das Bußsakrament. In dem 8. Jahrhundert wird er zu dem Herrn des von den Gemeindeangehörigen zu leistenden Zehnten. In der Folge wird die Stellung des Pfarrers rechtlich genauer festgelegt.Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Hagen, A., Pfarrei und Pfarrer nach dem Codex iuris canonici, 1935; Kurze, D., Pfarrerwahlen im Mittelalter, 1966; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983; Arend, S., Zwischen Bischof und Gemeinde, 2003; Die evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer im Rheinland von der Reformation bis zur Gegenwart, bearb. v. Gruch, J., Bd. 1ff. 2011ff. (ca. 35000?)
6347Pfarrgemeinde (Wort ab 1579 nicht sehr häufig in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist die von einem →Pfarrer zu betreuende christliche Gemeinde. Nach frühen Gemeindebildungsansätzen entsteht in dem 5./6. Jahrhundert die Verpflichtung der Pfarrgemeinde, an den höheren Festtagen den Gottesdienst des Pfarrers zu besuchen. Die Zugehörigkeit zu der Pfarrgemeinde wird durch den Wohnsitz bestimmt und in der frühen Neuzeit genau festgelegt.Haff, K., Die Urpfarreien in Ostschwaben und Tirol als Markgenossenschaften und Siedlungsverbände, ZRG GA 65 (1947), 234; Grass, F., Pfarrei und Gemeinde im Spiegel der Weistümer Tirols, 1950; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983, 180; La parrocchia, hg. v. Paravicini Bagliani, A., 1995
6348Pfarrkirche (Wort [Passau] ab 874/897 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus Sprachgut des Lateinischen und Griechischen des Altertums gebildet sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die planmäßig mit einem →Pfarrer zu besetzende Kirche einer Pfarrgemeinde. Sie entsteht sachlich wohl in dem 5. Jahrhundert. Für ihre Baulast sind Kirchengut, Patron und Pfarrgemeinde zuständig.Noser, H., Pfarrei und Kirchengemeinde, 1957; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983; Vogt, H., Bilder der frühen Kirche, 1993; Reitemeier, A., Pfarrkirchen in der Stadt des späten Mittelalters, 2005
6349Pfarrsprengel (Wort - nicht als Ansatz - nur 1784 einmal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und teilweise aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommen sowie mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist das örtliche Zustän-digkeitsgebiet eines Pfarrers. Der Pfarrsprengel entsteht sachlich noch in dem Altertum (beispielsweise Rom Mitte 4. Jahrhunderts). In dem Frühmittelalter bilden sich zunächst große Urpfarreien. Seit dem 8. Jahrhundert verfeinert und verfestigt sich die Einteilung.Stutz, U., Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens, 1895; Haff, K., Die Urpfarreien in Ostschwaben und Tirol als Markgenossenschaften und Siedlungsverbände, ZRG GA 65 (1947), 234; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983
6350Pfeffinger, Johann Friedrich (Straßburg 5. 5. 1667-Lüneburg 27. 8. 1730), Professor für Mathematik und Lehrer der Ritterakademie Lüneburg, gibt in der Bearbeitung von Vitrarius, P., Institutiones iuris publici (1686, Einrichtungen des öffentlichen Rechtes) ein nach dem Institutionenschema (Personen, Sachen, Rechte) gegliedertes Handbuch des öffentlichen Rechtes des Heiligen römischen Reiches.Bleeck, K., Adelserziehung auf deutschen Ritterakademien, 1977
6351Pfeife (Wort 790 belegt und für das Germanische erschließbar sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb pfeifen 11. Jh.) ein Blasinstrument
6352Pfeifer (Wort ab 1369 in älteren deutschen Rechtsdenkmälern belegt und von Pfeife und pfeifen abgeleitet, M.) Bläser, Pfeifender
6353Pfeifergericht (Wort ab 1606 nicht sehr häufig in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, N.) ist auch das besondere Verfahren der Erneuerung eines Rechtes auf Zollfreiheit (in Frankfurt am Main) seitens des Heiligen römischen Reiches.Wyss, A., Ein Mainzer Seitenstück zum Frankfurter Pfeifergericht, ZRG GA 22 (1901), 356; Reuter, F., Zollfreiheit und Pfeifergericht, (in) Archiv f. hess. Gesch. N.F. 33 (1975); Schmitt, C., Säuberlich banquerott gemachet, 2016, 83ff.
6354Pfeil (Wort Ende 8. Jh. und ab 1285 sechsmal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und für das Germanische erschließbar sowie aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist eineWaffe für Würfe, die in Europa mit der Erfindung der Schusswaffe ihre tatsächliche Bedeutung verliert.Eckhardt, H., Pfeil und Bogen – Eine archäologisch-technologische Untersuchung zu urnenfelderzeitlichen und hallstattzeitlichen Befunden, 1996; Junkmanns, J., Pfeil und Bogen – von der Altstadtzeit bis zum Mittelalter, 2013
6355Pfennig (Wort 765 belegt und für das Westgermanische erschließbar sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, lat. [M.] denarius) ist seit dem Frühmittelalter eine kleine Münze (264 Pfennige pro Pfund von 327 Gramm, E. 8. Jahrhundert 240 Pfennige pro Pfund von 367 Gramm, 11. Jahrhundert 320 Pfennige pro Mark, 15. Jahrhundert 1200-1400 Pfennige pro Mark, E. 19. Jahrhundert 100 Pfennige pro Mark), die 2002 dem (europäischen) Cent weicht.Klimpert, R., Lexikon der Münzen, 1896, Neudruck 1972; Rittmann, H., Deutsche Geldgeschichte 1484-1914, 1975; Rittmann, H., Deutsche Geldgeschichte seit 1914, 1986; Schmid, P., Der gemeine Pfennig von 1495, 1989; Emmerig, H., Der Regensburger Pfennig, 1993
6356Pferd (Wort 9. Jh. und in älteren deutschen Rechtsquellen seit 1221-1224 belegt und für das Germanische erschließbar aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das wohl seit dem 3. Jahrtausend v. Chr. zu dem Reiten und später auch zu dem Ziehen benutzte Haustier des Menschen. Die ersten Streitwagen finden sich in Gräbern der Aintashtakultur in dem südlichen Ural um 2100 v. Chr.Dewall, M. v. Pferd und Wagen im frühen China, 1964; Weigand, M., Die Pferde der Wikingerzeit, 2008; Raulff, U., Das letzte Jahrhundert der Pferde, 2015
6357Pflanze (Wort ab Anfang 9. Jh. belegt und nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen bezeugt sowie für das Germanische als aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen erschließbar und teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb pflanzen Ende 8. Jh.) ist das sich nicht fortbewegen, aber Photosynthese betreiben könnende, für die Ernährung des Menschen sehr wichtige Lebewesen der Erde.Reinbothe, H., Mensch und Pflanze – Kulturgeschichte und Wechselbeziehung, 1986; Birkhan, H., Pflanzen im Mittelalter, 2012; Mancuso, S., Die Pflanzen und ihre Rechte, 2021
6358Pflanzenschutz (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist der Schutz der Pflanzen vor Gefahren. Er ist in einem besonderen Pflanzenschutzgesetz (1937) geregelt.Sucker, U., Die biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft und die Entstehung eines reichseinheitlichen Pflanzenschutzgesetzes (1914-1937), 1999; Birkhan, H., Pflanzen im Mittelalter, 2012; Lohrer, T., Pflanzenschutz einfach von A-Z, 2020
6359Pflanzensymbolik (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die Verwendung von Pflanzen oder Pflanzenteilen wie beispielsweise Halmen als Symbol. (beispielsweise für ein Grundstück)Beuchert, M., Symbolik der Pflanzen, 1995; Zerling, C., Lexikon sder Plfanzensymbolik, 2007; Heilmeyer, M., Die Sprache der Blumen, 2016
6360Pflege (Wort 10. Jh. und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1275 belegt und für das Westgermanische erschließbar, Verb pflegen 8. Jh. und für das Westgermanische erschließbar und teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F. Sorge, Unterstützung)Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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