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#ZWERGLiterature
6321Pfalzgraf (Wort ab 1184 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M.) ist sachlich ein Titel in dem fränkisch-deutschen Reich in dem Mittelalter und in der Frühneuzeit. Zuerst wird ein (lat.) comes (M.) palatii bei Gregor von Tours genannt (577, 587, Diplom Chlodwigs II. von dem 22. 6. 654), der vermutlich den Hof des Königs leitet, aber bald von dem Hausmeier verdrängt wird. Als der Hausmeier 751 zu dem König aufsteigt, wird der Pfalzgraf wieder oberster Amtsträger in weltlichen Sachen und vertritt vor allem den König in dem Gericht. Seit dem frühen 9. Jahrhundert erscheint ein (vom König eingesetzter) Pfalzgraf der einzelnen Völker oder Stämme (beispielsweise Sachsen, Bayern u. s. w.), aus dem sich der Pfalzgraf bei Rhein (als Pfalzgraf des Herzogtums Lothringen) zu dem Landesherrn (der...Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 109; Meyer, H. E., Die Pfalzgrafen der Merowinger und Karolinger, ZRG GA 42 (1921), 380; Lintzel, M., Der Ursprung der deutschen Pfalzgrafschaften, ZRG GA 49 (1929), 233; Gerstner, R., Die Geschichte der lothringischen und rheinischen Pfalzgrafschaft, 1942; Arndt, J., Hofpfalzgrafenregister, Bd. 1ff. 1964ff.; Press, V., Calvinismus und Territorialstaat, 1970; Spieß, K., Lehnrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen, 1978; Sprinkart, P., Kanzlei, Rat und Urkundenwesen der Pfalzgrafen, 1986; Eberl, I., Die Entwicklung des Pfalzgrafen, 1995; Paulus, C., Das Pfalzgrafenamt in Bayern im frühen und hohen Mittelalter, 2007; Reinhardt, C., Fürstliche Autorität versus städtische Autonomie, 2012 (Amberg, Mosbach, Nabburg, Neustadt an der Haardt); Peltz...
6322Pfalzgraf bei Rhein →Pfalzgraf, Pfalz
6323Pfalzkapelle (Wort nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist die Hofkapelle des fränkischen Königs und die Kapelle einer Pfalz.Pieper, J., Thron und Altar, Oktogon und Sechzehneck – die Herrschaftsikonographie der karolingischen Pfalzkapelle zu Aachen, 2017; Moreau d’Andoy, E. de, Karl der Große – die Pfalzkapelle in Mittelitalien, 2018
6324Pfalznotar (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und aus Sprachgut des Lateinischen des Altertums gebildet, M.) ist der an der Kanzlei des Papstes in dem Frühmittelalter und Hochmitttelalter tätige Schreiber.Mersiowsky, M., Die Urkunden in der Karolingerzeit, 2015, 259ff.
6325Pfalzrichter (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen 1591 und 1617 belegt) ist etwa der Angehörige der wohl zwischen 366 und 384 entstandenen, für Verwaltung und Zivilgerichtsbarkeit von dem vierten bis zu dem dreizehnten Jahrhundert in der Kirche in Rom und in dem Kirchenstaat zuständigen sieben Amtsträger.Keller, S., Die sieben römischen Pfalzrichter im byzantinischen Zeitalter, 1904
6326Pfand (Wort bereits für das Germanische zu erschließen, lat. [N.] pignus) ist schon in dem römischen Recht die zu der Sicherung eines Anspruchs dienende Sache bzw. das an ihr bestehende Recht. In einem engeren Sinn wird aus dem Pfand das Grundpfand (an unbeweglichen Sachen) ausgeschieden. An dem Pfand besteht das →Pfandrecht. Möglich ist in Rom neben der durch das Erlöschen eines bestehenden Pfandrechts bedingten Verpfändung seit der Hochklassik auch die Verpfändung derselben Sache für Forderungen mehrerer Gläubiger, wobei das Prioritätsprinzip bedeutsam ist, das aber durch verschiedene Rangprivilegien auch durchbrochen ist.Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 26, 41, 45, 62, 74, 91, 125, 163, 213; Hromadka, W., Die Entwicklung des Faustpfandprinzips, 1971; Reifenberg, W., Die kurpfälzische Reichspfandschaft Oppenheim, Gauodernheim, Ingelheim 1375-1648, 1968; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Krämer, G., Das besitzlose Pfandrecht, 2005; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Neumann, H., Der Beitrag Mesopotamiens zur Rechtsgeschichte – Bürgschaft und Pfand als Mittel der Vertragssicherung, 2010
6327Pfandbrief (als Wort für eine Urkunde über eine Verpfändung ab Frankfurt 1322 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M.) ist eine festverzinsliche, unkündbare Schuldverschreibung eines Kreditinstituts (Pfandbriefanstalt), durch deren Ausgabe dieses sich Mittel verschafft, die es unter hypothekarischer Sicherung als Darlehen ausgibt. Der Pfandbrief in diesem Sinne beruht auf einer Kabinettsorder König Friedrichs II. von Preußen (1769). Erst seit der Mitte des 19. Jahrhunderts haftet dabei der Grundstückseigentümer dem Inhaber des Pfandbriefs nicht mehr. Als Ausgleich hierfür wird in der Folge nach französischem Vorbild dem Inhaber ein Vorzugsrecht in dem Konkurs (Insolvenz) des Kreditinstituts gewährt.Rabe, H., Darstellung des Wesens der Pfandbriefe, 1819; Pavlicek, A., Das Pfandbriefrecht, 1895; Wegener, E., Zur Vorgeschichte des Pfandbriefes, (in) Schmollers Jb. 44 (1920), 172; Geiecke, E., Die Entstehung und Entwicklung der ritterschaftlichen Kreditinstitute, Diss. jur. Bonn 1978; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Band 1 1985, 339f., Band 2 1989, 236ff.; Marzi, L., Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken, 2002; Sattler, F., Der Pfandbrief 1769-2019 – von der preußischen Finanzinnovation zur Covered Bond Benchmark, 2019
6328Pfandbuch (Wort ab [Überlingen] 1400 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt) ist ein Stadtbuch für Verpfändungen.
6329Pfänderspiel (Wort 1784 - nicht als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen einmal belegt, N.) ist ein vielfach von Kindern ausgeführtes Spiel, bei dem ein Spieler bei einem Fehler ein Pfand geben muss, das er an dem Spielende nach Erfüllung einer Scherzauflage wieder erhält.
6330Pfandhaus (Wort ab 1576/1578 zehnmal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, N.) Leihhaus, Haus in dem gegen Pfand Geld geliehen wirdDischinger, N., Wer besucht ein Pfandhaus?, 2004; Körner, A., Das Pfandhaus der Stadt Frankfurt am Main von seiner Gründung bis jetzt – Entstehung, Entwickelung und heutige Gestaltung, 2010
6331Pfandlehen (Wort ab 1270 nicht sehr häufig in älteren deutschen Rechtsquellen belegt) ist das sachlich seit dem 12. Jahrhundert (Hildesheim 1166) sichtbare, in der Zulässigkeit umstrittene Lehen eines Pfandes, bei dem der Pfandgläubiger eine Sache nicht nur als Pfand, sondern zugleich als Lehen erhält.Landwehr, G., Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte, 1967, 252; Diestelkamp, B., Das Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen, 1969, 243; Spieß, K., Lehnrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung, 1978, 230; Spieß, K., Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelaltaer, 2002, 2. A. 2009
6332Pfandleihanstalt (Wort nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist das Unternehmen eines Pfandleihunternehmers oder der Betrieb eines Pfandhauses.Santifaller, L., Ein Verzeichniis der Urkunden der Bozner Pfandleihanstallt aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, 1927; Vieregge, H., Die Pfandleihanstalt der Stadt Soest, 2009
6333Pfandleihbank (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die seit der Einführung des Kreditwesengesetzes 1935 verbotene Bezeichnung eines seit dem 11. Jahrhundert aufkommenden Pfandleihunternehmens als Bank (beispielsweise Berlin 1717, Hanau 1738).Loeffler, F., Die gewerbliche und private Pfandleihe, 1929; Burchard, J., Der Begriff des Pfandleihgewerbes, Diss. jur. Göttingen 1929; Lenzen, G., Das deutsche Pfandleihrecht, 1929
6334Pfandleihunternehmer (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist der Darlehensgeber, der gewerbsmäßig Darlehen gegen Verpfändung beweglicher Gebrauchsge-genstände gibt. In dem Mittelalter betreiben die Juden das Pfandleihgeschäft. In der Neuzeit bestehen Pfandleihbanken (Berlin 1717, Hanau 1738), deren Stellung ab dem späten 18. Jahrhundert gesetzlich geregelt wird (Preußen 1787, Bundesrepublik Deutschland 1961). Der Pfandleihunternehmer ist seit 1935 nicht mehr Kreditinstitut (Bank).Loeffler, F., Die gewerbliche und private Pfandleihe, 1929; Burchard, J., Der Begriff des Pfandleihgewerbes, Diss. jur. Göttingen 1929; Lenzen, G., Das deutsche Pfandleihrecht, 1929
6335Pfandnahme (Wort nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist die Pfändung eines Gegenstandes ohne Willen des Schuldners.Spann, M., Der Haftungszugriff auf den Schuldner zwischen Personal- und Vermögensvollstreckung, 2004
6336Pfandnutzung (Wort - nicht als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nur 1758 belegt, F.) Nutzung eines von dem Schuldner gegebenen Pfandes durch den Gläubiger
6337Pfandrecht (Wort 1185 und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt, N.) ist objektiv die Gesamtheit der für das →Pfand geltenden Rechtssätze und subjektiv das zu der Sicherung einer Forderung (beispielsweise Rückzahlung eines Darlehens) bestimmte dingliche Recht an einem Gegenstand, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, sich aus dem belasteten Grundstand (vorzugsweise) zu befriedigen. In dem altrömischen Recht ist (bei handgreifbaren Sachen) die (lat. [F.]) →mancipatio oder →in iure cessio (F.) unter der Bestimmung der Rückübertragung gegen spätere Leistung, bei nicht handgreifbaren Sachen vermutlich eine formlose Bestellung des Pfandes (lat. [N.] pignus) durch später entbehrliche Sachhingabe nötig bzw. möglich. In dem klassischen römischen Recht verbleibt der Besitz bei...Kaser §§ 22 II, 1, 31; Söllner § 18; Hübner 402, 469; Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 26, 41, 45, 62, 74, 91, 125, 163, 213; Meibom, V. v., Das deutsche Pfandrecht, 1867; Kohler, J., Pfandrechtliche Forschungen, 1882; Meyer, H., Neuere Satzung von Fahrnis und Schiffen, 1902; Kapras, J., Das Pfandrecht im böhmisch-mährischen Stadt- und Bergrechte, 1906; Planitz, H., Das deutsche Grundpfandrecht, 1936; Lieberwirth, R., Die gesetzlichen Pfandrechte, Diss. jur. Halle 1952 (ungedruckt); Petschow, H., Neubabylonisches Pfandrecht, 1956; Matern, G., Islamisches Pfandrecht, 1965; Hromadka, W., Die Entwicklung des Faustpfandprinzips 1971; Wesener, G., Zur Entwicklung des Pfandrechts, FS H. Demelius, 1973, 257; Klink, R., Die Behandlung der Pfandrechte, Diss. jur. Tübingen 1975; Wiegand, W.,...
6338Pfandsatzung (Wort ab 1384 dreimal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) Setzung eines Pfandes, Verpfändung→verpfänden, PfandrechtKroeschell, DRG 1, 2
6339Pfandschaft (Wort ab etwa 1275 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist in dem Hochmittelalter, Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit die Verpfändung von Herrschaftsrechten. Sie wird sachlich seitens des Königs 1171, seitens der Landesherren 1197 sichtbar und hält seitens des Königs bis 1628 und seitens der Landesherren bis 1803 an. Bis 1500 verpfänden die Könige in mehr als tausend Fällen Reichsgut (Herzogtümer, Graf-schaften, Herrschaften, Vogteien, Gerichte, Städte, Dörfer, Höfe u. s. w.). Die Pfandschaft gewährt dem Pfandnehmer Pfandherrschaft. Sie endet mit der Auslösung durch den Schuldner oder durch die Ablösung durch einen Dritten. Der König ist vielfach zu der Auslösung tatsächlich aber nicht in der Lage.Brenner, H., Die Pfandschaft des Hochstifts Speyer über die Reichsstadt Landau von 1324 bis 1511, 1969; Landwehr, G., Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte, 1987; Krause, H., Pfandherrschaften als verfassungsgeschichtliches Problem, (in) Der Staat 9 (1970), 387, 515; Tewes, L., Die Amts- und Pfandpolitik der Erzbischöfe von Köln, 1987
6340Pfändung (Wort ab [Mühlhausen] um 1230 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F., Verb pfänden ab 9. Jh. belegt) ist die in der Gegenwart grundsätzlich dem Staat vorbehaltene Beschlagnahme eines Gegenstands zwecks Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers wegen einer Geldforderung. In dem altrömischen Recht ist die außergerichtlich, aber förmlich vollzogene private Pfändung (lat. legis actio [F.] per pignoris capionem) als Ausnahme neben der allgemeinen Personalvollstreckung möglich. In dem Kognitionsverfahren werden bei Geldschulden Gegenstände gepfändet und versteigert. In dem Frühmittelalter ist die außergerichtliche Pfändung beweglicher Sachen in den Volksrechten erkennbar. Die Pfändung zwecks Verwirklichung (Vollstreckung) des Urteils wird aber bald von der Genehmigung des Rich...Kaser §§ 81 III 2, 87 I 10; Hübner 170; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 86, 116; Meibom, V. v., Das deutsche Pfandrecht, 1867; Nägeli, A., Das germanische Selbstpfändungsrecht, Diss. jur. Zürich 1876; Bayer, W., Das Recht aus erlaubter eigen-mächtiger Pfändung, Diss. jur. Berlin 1899; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Steiger, M., Das Pfändungsrecht der bayerischen Städte und Märkte auf dem Land, 1987; Schildt, B., Die Pfändung um Schaden und Schuld, (in) Recht und Rechtswissenschaft im mitteldeutschen Raum, hg. v. Lück, H., 1998, 41; Fecht, W. v. d., Die Forderungspfändung im römischen Recht, 1999; Ludwig, M., Der Pfändungsschutz für Lohneinkommen, 2001; Schubert, W., Das Zwangsvollstreckungsrecht im Entwurf einer Zivilprozessordnung von 1931, ZRG GA 121 (2004), 351; Lackma...
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