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#ZWERGLiterature
5961Oertmann, Paul (Bielefeld 3. 7. 1865-Göttingen 22. 5. 1938) Studium Rechtswissenschaft, Schüler des Romanisten Ernst Eck, Promotion (Dr. iur., Dr. phil.), 1896 ao. Prof. römisches Recht Univ. Berlin, 1901 o. Prof. bürgerliches Recht, römisches Zivilrecht und Zivilprozessrecht Univ. Erlangen, 1918 Prof. Univ. Göttingen, Ende 1933/1934 Emeritierung, erfolgreicher Kommentator, Urheber der Lehre von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, früher Vertreter des Arbeitsrechts und WirtschaftsrechtsBrodhun, R., Paul Ernst Wilhelm Oertmann (1865-1938) – Leben, Werk Rechtsverständnis sowie Gesetzeszwang und Richterfreiheit, 1999
5962Oesfeld →Hermann von Oesfeld
5963Oettingen (Grafschaft)Das älteste Lehenbuch der Grafschaft Öttingen, Einleitung v. Grünenwald, E., 1975; Das älteste Lehenbuch der Grafschaft Öttingen, hg. v. Grünenwald, E., 1976 (76 Vasallenfamilien); Die ländlichen Rechtsquellen der Grafschaft Oettingen, hg. v. Kiessling, R. u. a., 2005; Bidlingmaier, R., Altes Schloss und Neues Schloss in Oettingen, 2020
5964Ofen (Buda) an der Donau ist in der Gegenwart ein Teil Budapests. Sein in deutscher Sprache verfasstes, in 3 Handschriften aus Kaschau, Pressburg und Klausenburg überliefertes Stadtrechtsbuch (Ofner Stadtrechtsbuch) wird vermutlich zwischen 1402 und 1439 (1405-1421) wohl von dem Stadtrichter Johannes Siebenlinder verfasst. Es beruht auf Privilegien des Königs, Gewohnheiten in der königlichen Freistadt, Herkommen der Kaufleute sowie selbständiger Rechtssetzung und betrifft Privatrecht, Strafrecht und Verfahrensrecht. Es gliedert sich in fünf Teile mit 445 Artikeln (Stadtverfassung, Kaufleute-recht) sowie einen Prolog und ein Register. Es zeigt Beziehungen zu dem Sachsenspiegel, zu dem Magdeburger Recht, Iglauer Recht und Wiener Recht. Das Recht von Ofen wird an zahlreiche Städte in Ungarn v...Das Ofener Stadtrecht, hg. v. Mollay, K., 1959; Kubinyi, A., Die Anfänge Ofens, 1972; Rady, M., Medieval Buda, 1985; Bassola, P., Wortstellung im Ofner Stadtrecht, 1985; Gönczi, K., Ungarisches Stadtrecht aus europäischer Sicht, 1997; Buda város jogkönyve (Das Rechtsbuch der Stadt Ofen), hg. v. Blazovich, L. u. a., 2001; Gönczi, K./Carls, W., Sächsisch-magdeburgisches Recht in Ungarn und Rumänien, 2013
5965offen (Wort ab 765 belegt und für das Germanische erschließbar sowie mit dem Indogermanischen teilweise verbindbar, Adj.) zugänglich, unverschlossen
5966Offenbrief (Wort ab 1284 siebenmal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und in den Bestandteilen mit dem Lateinischen des Altertums und dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, M.) nicht durch Siegelung verschlossene UrkundeHerde, P., Beiträge zum päpstlichen Kanzlei- und Urkundenwesen im 13. Jahrhundert, 1967; Brandenstein, C. Frhr. v. Urkundenwesen und Kanzlei, Rat und Regierungssystem, 1983; Rachoinig, S., Wir tun kund und lassen dich wissen, 2009
5967Offene Gesellschaft s. offene Handelsgesellschaft
5968Offene Handelsgesellschaft ist die Handelsgesellschaft mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Sie erscheint in der hochmittelalterlichen Stadt und bildet sich in der frühen Neuzeit stärker durch (1861 ADHGB). In Österreich wird die 1990 zusätzlich für nichtvollkaufmännische Zwecke gebildete offene Erwerbsgesellschaft mit der offenen Handelsgesellschaft 2007 zu der offenen Gesellschaft (OG) verschmolzen.Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 127, 167, 217; Rehme, P., Geschichte des Handelsrechts, 1913; Lutz, E., Die rechtliche Struktur süddeutscher Handelsgesellschaften, 1976; Hagemann, H., Basler Handelsgesellschaften, FS F. Vischer, 1983, 557; Servos, R., Die Personalhandelsgesellschaften und die stille Gesellschaft, Diss. jur. Köln 1984; Zur Geschichte des Gesellschaftsrechts in Europa, hg. v. Kalss, S. u. a., 2003
5969Offenes Haus ist das einem anderen zu einer (kriegerischen) Benutzung offenstehende Haus (Offenhaus). →ÖffnungsrechtPfeiffer, G., Die Offenhäuser der Reichsstadt Nürnberg, (in) Jb. f. fränk. LG. 14 (1954), 153
5970Offenhaus (Wort ab 1286 nicht sehr häufig in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, N.) zu öffnendes Haus, öffentlich zugängliches Haus, offenes Haus
5971öffentlich (Wort ab um 800 belegt und für das Germanische erschließbar und inhaltlich durch das Lateinische des Altertums beeinflusst sowie mit dem Indogermanischen teilweise verbindbar, Adj.) offen, offen zugänglich, allgemein, staatlich
5972Öffentlicher Dienst (Wortfolge in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist seit dem 19. Jahrhundert der Staatsdienst (§ 73 der Verfassung Bayerns von 1919, Art. 2 des neunten Änderungsgesetzes des Besoldungsgesetzes von dem 18. 6. 1923 und Art. 13 der Personalabbauverordnung von dem 27. 10. 1923). 1937 bestimmt § 127 IV des Deutschen Beamtengesetzes als öffentlichen Dienst jede Beschäftigung im Dienste des Reiches oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, womit Beamte, Angestellte und Arbeiter erfasst werden.Pfennig, G., Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, 1960; Hattenhauer, H., Geschichte des Beamtentums, 1980, 2. A. 1993; Schneider, O., Rechtsgedanken und Rechtstechniken totalitärer Herrschaft, 1988; Lorig, W., Modernisierung des öffentlichen Dienstes, 2001; Bull, H., Vom Staatsdiener zum öffentlichen Dienstleister, 2006
5973Öffentlicher Glaube (Wortfolge in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M, 1884) ist das Vertrauen der Allgemeinheit in ein öffentliches Register (beispielsweise Grundbuch, Handelsregister). Anfangs gewähren diese Register nur einen Beweisvorteil in dem Streit um Grundstücksrechte. Seit dem 18. Jahrhundert (Preußen 1783) ermöglichen sie allmählich den gutgläubigen Erwerb eines nicht bestehenden Rechtes von einem Nichtberechtigten (um 1870).Hedemann, J., Die Fortschritte des Zivilrechts, Bd. II 2, 1935; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Hofmeister, H., Die Grundsätze des Liegenschaftserwerbes, 1977; Buchholz, S., Abstraktionsprinzip und Immobilienrecht, 1978; Kiehnle, A., Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2004, auch 2011; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Holzwer, J., Das Grund- und Hypopthekenbuch des Herzogtums Sachsen-Meiningen, (in) ZNR 31 (2009) 1ff.; Nörr, K., Romanisch-kanonisches Prozessrecht, 2012; Kiehnle, Arndt, Das Öffentliche im Privaten – Was war und ist am öffentlichen Glauben im Privatrecht öffentlich?, 202...
5974Öffentliches Recht (Wortfolge in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M) sind alle Rechtssätze, bei denen Berechtigter oder Verpflichteter ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt (beispielsweise Staat, Gemeinde) in seiner Eigenschaft als solcher ist. Zu dem öffentlichen Recht zählen etwa Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensr-echt und Strafrecht. Seinen sachlichen Ausgang nimmt die Aufteilung des Rechtes in privates Recht und öffentliches Recht in dem römischen Altertum, in dem nach einer →Ulpian zugeschriebenen Wendung öffentliches Recht ist, was die Verhältnisse des römischen Gemeinwesens betrifft (lat. ad statum rei Romanae spectat). Diese Einteilung ist zwar dem Mittelalter bekannt, hat dort aber keine grundsätzliche Bedeutung. Erst um das Jahr 1600 findet sich ...Kaser § 3 II; Söllner § 18; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 54, 143, 147, 189; Reinkingk, D., Tractatus de regimine seculari et ecclesiastico, 1619; Pütter, J., Literatur des teutschen Staatsrechts, Bd. 1ff., 1776ff., Neudruck 1965; Albrecht, W., Rezension zu Maurenbrecher, R., Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts, (in) Göttingische Gelehrte Anzeigen 2 (1837), 1489-1504, 1508-1515; Gerber, C., Über öffentliche Rechte, 1852; Mohl, R. v., Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, in Monographien dargestellt, Bd. 1ff. 1855ff., Neudruck 1960; Kirchner, H., Beiträge zur Geschichte der Entstehung der Begriffe „öffentlich“ und „Öffentliches Recht“, 1950; Schöne, L., Privatrecht und öffentliches Recht – Geschichte, Inhalts- und Bedeutungswandel eines juristischen Grundbegriff...
5975Öffentlichkeit (Wort nur 1765 einmsl in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist die Zugänglichkeit eines Vorgangs für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis. Die Öffentlichkeit ist insbesondere in dem Verfahrensrecht bedeutsam. Hier drängen das Inquisitionsverfahren seit dem Hochmittelalter und der gelehrte Prozess seit dem Spätmittelalter die Öffentlichkeit zurück. Der Liberalismus erreicht in dem 19. Jahrhundert die Rückkehr zu der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Prozesses (Frankreich 1806/1808, deutsche Bundesstaaten ab 1848). Umgekehrt versucht der Staat zwecks Sicherung der durch Menschen in dem Namen des Staates ausgeübten Macht eine Überwachung der Öffentlichkeit in dem Sinne der Allgemeinheit möglichst bei Gleichzeitigkeit der Geheimhaltung politis...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 201, 202; Feuerbach, A. v., Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, Bd. 1f. 1821ff.; Maurer, G. v., Geschichte des altgermanischen und namentlich altbairischen öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, 1824; Bethmann-Hollweg, M. v., Der Civilproceß des gemeinen Rechts, 1864ff.; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1f. 1879; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege seit 1500, 1953; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Dahlmanns, G., Der Strukturwandel des deutschen Zivilprozesses im 19. Jahrhundert, 1971; Rohde, F., Die Öffentlichkeit im Strafprozess, 19772; Alber, P., Die Geschichte der Öffentlichkeit im deutschen Strafverfahren, 1974; Fögen, M., Der Kampf um Ger...
5976Öffentlichkeitsgrundsatz (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt) →Öffentlichkeit
5977öffentlich-rechtlich (Wort nicht - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, Adj.) öffentliches Recht betreffend)
5978Öffentlichrechtlicher Vertrag ist der Vertrag mindestens eines Hoheitsträgers mit einem Vertragspartner über einen Gegenstand des öffentlichen Rechtes. Er wird in dem 20. Jahrhundert anerkannt.Köbler, DRG 259; Chiang, C., Gemischt öffentlich-rechtlich-privatrechtliche Verträge zwischen der Verwaltung und Privaten, 2003; Dewitz, R., Der Vertrag in der Lehre Otto Mayers, 2004; Christmann, S., Der öffentlich-rechtliche Vertrag mit privaten Dritten im Lichte der Schuldrechtsreform, 2010
5979officier (M.) civil (franz.) (1787/1792) →Standesbeamter
5980officium (lat. [N.]) Amt, Pflicht
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