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#ZWERGLiterature
5781nichtig (Wort ab 15. Jh. bzw. um 1450 belegt, Adj.) wertlos, nicht bestehend
5782Nichtigerklärung (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F., nichtig um 1450) ist die ausdrückliche Erklärung der Nichtigkeit osdser unWirksamkeit einer Handlung durch die zuständige Stelle (beispielsweise der Ehe durch Gericht nach AGBG bei bestehendem Eheband, Irrtum oder Zwang bei der Eheschließung bzw. nach den §§ 21ff. EheG).Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
5783Nichtigkeit (wohl als Lehnübersetzung von lat. nullitas ab 1294 und in älteren deutschen Rechtsquellen 1498 belegt sowie in den Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar) ist die völlige Unwirksamkeit einer an erheblichen, nicht billigenswerten Mängeln leidenden Handlung. Sie ist schon dem römischen Recht bekannt, ohne dass dieses eine durchgehende Begrifflichkeit ausbildet. In dem Prozess betrifft sie das Urteil. Auch in dem seit dem Spätmittelalter aufgenommenen römischen Recht fehlt noch eine allgemein anerkannte Lehre der Unwirksamkeit von Verträgen, doch wird die Unwirksamkeit bereits als (lat. [F.]) nullitas bezeichnet.Kaser §§ 9 I, 84 II 31; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 413; Kriechbaum, M., Teilnichtigkeit und Gesamtnichtigkeit, (in) Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 39; Düwel, L., Die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe, 2006; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
5784Nichtigkeitsbeschwerde (Wort - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in den Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Nichtigkeit behauptende Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung. Sie wird auf umstrittener Grundlage in Italien seit dem 12. Jahrhundert für grobe Verfahrensfehler (bei einer [lat.] sententia [F.] nulla) allmählich entwickelt (lat. querela [F.] nullitatis). Seit dem 16. Jahrhundert wird sie in dem Heiligen Römischen Reich in unklarer Abgrenzung zu der →Appellation aufgenommen. Seit 1877/1879 kann eine Nichtigkeit nur in den gesetzlich fest umrissenen Fällen der →Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden (Nichtigkeitsklage). In dem Strafverfahren des Nationalsozialismus kann ei...Köbler, DRG 156, 235; Kroeschell, 20. Jahrhundert; Skedl, A., Die Nichtigkeitsbeschwerde, 1886; Gilles, P-., Rechtsmittel im Zivilprozess, 1972; Sellert, W., Prozessgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat, 1973, 395; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation, 1976, 46
5785Nichtigkeitsklage (Wort - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in den Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Klage, mit der die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-schlossenen Verfahrens angestrebt werden soll. Sie wird sachlich in dem römisch-kanonischen Verfahren seit dem 12./13. Jahrhundert in bestimmten Fällen zulässig (lat. actio [F.] nullitatis). Die Abgrenzung zu Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde ist unscharf. Seit 1877/1879 kann eine Nichtigkeitsklage nur in den gesetzlich fest umrissenen Fällen der →Wiederaufnahme des Verfahrens erhoben werden. Eine besondere Ehenichtigkeitsklage ist in der Bundesrepublik Deutschland seit 1. 7. 1998 nicht mehr vorgesehen. →Nichtig-keitsbeschwerde...Köbler, DRG 117; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966, 393; Sellert, W., Prozessgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat, 1973; Thalmann, P., Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, 2011
5786Nichtschuld (Wort als Ansatz in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in den Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, F.) ist das Fehlen einer Verbindlichkeit. Bereits das klassische römische Recht gewährt bei Leistung auf eine Nichtschuld einen Ausgleichsanspruch (lat. condictio [F.] indebiti). Dieser wird seit dem Spätmittelalter in dem Heiligen Römischen Reich aufgenommen (Worms 1499). →BereicherungKöbler, DRG 47, 166; Behrens, A., Die rechtliche Behandlung der Erfüllung einer Nichtschuld, 1921; Scherer, W., Die rechtliche Behandlung der Erfüllung einer Nichtschuld, 1932; Schröder, B., Die wissentliche Erfüllung einer Nichtschuld, 1952; Fraefel, C., Die Betreibung einer Nichtschuld, 2011 (Diss. jur. Univ. Zürich)
5787Nicolai, Pierre-Thomas (Aubel 1763-1836), Richterssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Reims Advokat in Limburg, danach Richter in dem französisch gewordenen Gebiet, 1800 in Lüttich und seit 1820 Politiker. Er bewirkt, dass 1821 der bereits von →Napoleon (1811) eingeführte französische →Code civil die Grundlage der Beratung für das erst 1838 in Kraft getretene Burgerlijk Wetboek der →Niederlande wird und damit die Niederlande in dem französischen Rechtskreis verbleiben und das 1830 verselbständigte →Belgien von dem neuen niederländischen Privatrechtsgesetzbuch erst gar nicht erfasst wird.Dievoet, E. van, Het burgerlijke recht, 1943, 23
5788Niebuhr, Barthold Georg (Kopenhagen 27. 8. 1776-Bonn 2. 1. 1831), Geographensohn, wird nach dem Studium von Rechtswissenschaft und Staatswissenschaft in Kiel, London und Edinburgh Staatsbediensteter in Dänemark (1800) und Preußen. Sein Hauptwerk ist die „Römische Geschichte“ (Bd. 1ff. 1811ff.). 1816 entdeckt er auf einen Hinweis Savignys in der Bibliothek des Domkapitels von Verona eine Handschrift der Institutionen des →Gaius (Palimpsest des 8. Jahrhunderts einer Handschrift des 5./6. Jahrhunderts.).Söllner § 16; Gaius, Institutionum commentarii quattuor, hg. v. Studemund, G., 1874; Rytkönen, S., Barthold Georg Niebuhr, 1968; Wilte, B., Der preußische Tacitus, 1979; Heuß, A., Niebuhrs wissenschaftliche Anfänge, 1981; Walter, G., Niebuhrs Forschung, 1993
5789nieder, Adv. (ab viertes Viertel 8. Jh. belegt und für das Germanische erschließbar sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar), unten
5790Niederdeutsch (Wort - als Ansatz in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, Adj.) ist das nicht von der (althochdeutschen) Lautverschiebung erfasste, räumlich den niedrig liegenden Norden betreffende Deutsche (altniederfränkisch, altsächsisch, mittelniederdeutsch [beispielsweise →Sachsenspiegel]), das in der Neuzeit schriftsprachlich dem Hochdeutschen unterliegt und nur noch umgangssprachlich fortbesteht (Plattdeutsch).Köbler, G., Altniederdeutsch-neuhochdeutsches und neuhochdeutsch-altniederdeutsches Wörterbuch. 2. A. 1982; Niederdeutsche Sprache und Literatur der Gegenwart, hg. v. Stellmacher, D., 2004; Bölsing, F., Niederdeutsche Sprachlehre - Plattdeutsch im Kirchspiel Lindhorst Schaumburg-Lippe, 2011; Sprache, Literatur, Raum – Festgabe für Willy Diercks, hg. v. Langhanke, R., 2015
5791Niederer Adel ist in neuzeitlich-abwertender Bezeichnung der nur ritterbürtige, teils aus der Unfreiheit aufgestiegene →Adel in Gegensatz vor allem zu dem Landesherrschaft habenden Adel.Stutz, U., Zum Ursprung und Wesen des niederen Adels, 1937; Herrschaft und Stand, hg. v. Fleckenstein, J., 1977, 2. A. 1979; Rödel, V., Reichslehenswesen, Ministerialität, Burgmannschaft und Niederadel, 1979; Bühler, M., Existenz, Freiheit und Rang – Handlungsmuster des Ortenauer Niederadels am Ende des Mittelalters, 2019; Marckhgott, G., Der niedere Adel des Machlandes im späten Mittelalter, 2020
5792Niedere Vogtei ist in dem deutschen Südwesten der frühen Neuzeit ein aus dem Niedergericht hervorgegangenes Bündel grundherrschaftlicher und gerichtsherrlicher Rechte (des Reichssteuern einsammelnden Grundherrn?).Wintterlin, F., Die niedere Vogtei im sechzehnten Jahrhundert, 1900; Willoweit, D., Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, 1975, 78, 198; Bossert, J., Geschichte des zur Markgrafenschaft Baden-Durlach ehemals Hochberg-Badenweiler’schen Herrschaft „niedere Vogtei“ gehörigen Ortes Opfingen, 2005
5793Niedergericht (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen ab erste Hälfte 15. Jh. belegt und in Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, N.) ist das für Klagen um →Schuld und bewegliche →Sachen sowie für leichtere Straffälle zuständige →Gericht in Gegensatz zu dem →Hochgericht und Blutgericht. Niedergericht ist etwa das Zentgericht, Gogericht, Schulzengericht, Vogteigericht, Erbgericht, Dorfgericht, Hofmarkgericht oder teilweise auch das Landgericht. Den Ausgangspunkt bildet wohl die Aussonderung einfacher Sachen aus dem Grafengericht bereits in dem Frühmittelalter. In dem 13. Jahrhundert steht das Niedergericht allgemein dem Landesherrn zu. Danach geht es weitgehend auf die Grundherren über (Patrimonialgericht). Die genaue Zustän-digkeitsabgrenzung e...Grosch, G., Das spätmittelalterliche Niedergericht auf dem platten Lande am Mittelrhein, 1906; Weimann, K., Das tägliche Gericht, 1913; Goetz, G., Niedere Gerichts-herrschaft und Grafengewalt im badischen Linzgau, 1913; Hirsch, H., Die hohe Gerichtsbarkeit, 1922, Neudruck 1958, 50; Wohlhaupter, E., Hoch- und Niedergericht in der mittelalterlichen Gerichtsverfassung Bayerns, 1929; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954, 6; Krämer, R., Das Niedergericht Detwang vom Ende des Mittelalters bis zu seinem Untergang (1400-1705), 1972; Linderkamp, H., Niedergerichtliche Strafformen und ihre Anwendung nach Quellen der Rechtspraxis, 1985; Sagstetter, M., Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 2000; Die Ingelheimer Haderbücher, hg. v. Felten, F. u....
5794Niedergerichtsbarkeit (Wort ab 1580 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt und in Bestandteilen mit dem erschhließbaren Germanischen und Indogermanischenverbindbar, F.) untere GerichtsbarkeitWohlhaupter, E., Hoch- und Niedergericht in der mittelalterlichen Gerichtsverfassung Bayerns, 1929; Sagstetter, M., Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 2000
5795Niederlage (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1253 belegt und in Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, F.) Niederlegung
5796Niederlagsrecht (Wort - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist das Recht eines Ortes, von durchreisenden Händlern die Niederlage (Niederlegung) ihrer Waren zu dem Verkauf an dem Ort zu verlangen. Es ist beispielsweise in dem 13. Jahrhundert für Breslau bezeugt. Es wird meist durch stadtherrliches Privileg erlangt. Es endet in dem Liberalismus des 18./19. Jahrhunderts (Hannoversch-Münden 1823, Köln 1831).Gönnenwein, O., Das Stapel- und Niederlagsrecht, 1939; Henning, F., Handelsordnun-gen des Mittelalters, (in) Scripta mercaturae, Bd. 2 1970, 41
5797Niederlande sind der an dem Einfluss des Rheines in das Meer gelegene nordwest-mitteleuropäische Staat. Das betreffende, ursprünglich von Franken, Friesen und wohl auch Sachsen besiedelte Gebiet (anfangs zwischen Somme und Ems) gelangt in dem Spätmittelalter allmählich an den Herzog von Burgund und nach dem Aussterben der für die Niederlande 1473 in Mecheln einen obersten Gerichtshof errichtenden Herzöge von Burgund (1477) an die →Habsburger, die es 1521 an ihre spanische Linie geben bzw. 1548 in dem Augsburger Vertrag von dem Reich verselbständigen und 1555, nun als Niederlande (franz. Pays d’en Bas) bezeichnet, in der spanischen Linie an Philipp II. geben. Seit 1565 wehren sich Adelige in dem seit etwa 1540 zunehmend zu dem Calvinismus bekehrten Gebiet (von insgesamt 17 Landen) gegen die...Köbler, Historisches Lexikon; Kroeschell, DRG; Köbler, DRG 129, 130, 170, 256; Fockema-Andreae, S., Overzicht van oud-nederlandsche Rechtsbronnen, 1881; Gratama, M., Het onuitgegeven Landrecht van Drenthe, 1883; Westerkamp, J., Das Bundesrecht der Republik der vereinigten Niederlande, 1890; Fruin, R., Geschiedenis der staatsinstellingen in Nederland, 1901, 2. A. 1922, Neudruck 1980;Turba, G., Über das rechtliche Verhältnis der Niederlande zum deutschen Reich, 1903; Andreae, F., Über den Ursprung der niederländischen Rechte, ZRG GA 30 (1909), 1; Mitteis, H., Rechtsfolgen des Leis-tungsverzuges, 1913; Gossen, J., De rechterlijke Organisatie van Zeeland, 1917; Müller, E., Eine niederländische Sachsenspiegelhandschrift, ZRG GA 38 (1917), 305; Van Apeldoorn, Geschiedenis van het nederlandische ...
5798Niederlassung (Wort ab 1573 fünfmal belegt in älteren deutschen Rechtsquellen, F., Verb niederlassen ab 9. Jh., Bestandteile mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar) Ansiedlung, Sitz
5799niederlegen (Wort ab 9. Jh. belegt und in den Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, V.), ablegen, hinunterlegen
5800Niederösterreich ist das unter (östlich) der Enns gelegene Land →Österreichs (bis 1918 amtlich Österreich unter der Enns). Es wird nach dem Rückzug der Römer in der Völkerwanderung von den entstehenden Bayern besiedelt und gelangt mit diesen 788 unter die Herrschaft der Franken. Deren Mark an der Donau nehmen zwischen 907 und 955 die Ungarn ein. 996 wird der Ort Neuhofen an der Ybbs anlässlich einer Gabe des Kaisers an den Bischof von Freising als in Ostarrihhi (Ostreich oder Ostgebiet) gelegen bezeichnet, womit es den Ausgangspunkt für das spätere Österreich bildet. 1156 wird in den Auseinandersetzungen zwischen Staufern, Welfen und Babbenbergern die Mark als eigenes Territorialherzogtum (Land) von (den übrigen) Bayern verselbständigt (Privilegium minus). Zeitweise besteht eine erweiterte...Köbler, Historisches Lexikon; Motloch, T., Bericht des Dr. Wolfgang Püdler über den Entwurf einer Landtafel, ZRG GA 21 (1900), 235; Von der Ennswaldsiedlung zur niederösterreichischen Stadt Haag, bearb. v. Frieß, E. u. a., 1957; Gutkas, K., Geschichte des Landes Niederösterreich, 1958, 6. A. 1983; Feigl, H., Die niederösterreichische Grundherrschaft, 1964; Mitterauer, M., Zollfreiheit und Marktbereich, 1969; Feigl, H., Der niederösterreichische Bauernaufstand 1596/97, 1972; Brauneder, W., Zur Gesetzgebungsgeschichte der niederösterreichischen Länder, FS H. Demelius, 1973, 1; Die Rechtsquellen der Stadt Weitra, hg. v. Knittler, H., 1975; Wesener, G., Das Verfahren vor der niederösterreichischen und innerösterreichischen Regierung, (in) Forschungen zur geschichtlichen Landeskunde der Steierm...
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