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#ZWERGLiterature
5761Neuständisch beschränkte Monarchie ist die mit dem Oktoberdiplom (1860) ver-wirklichte, in dem Ergebnis aber dem Konstitutionalismus unterlegene Bindung des Kaisers Österreichs an die Mitwirkung von Ständevertretungen (neuer Art).Wagner, S., Der politische Kodex, 2004
5762Neustrien (Westgebiet?) ist ein Teil des fränkischen Reiches von dem späten 6. Jahrhundert (um 600?) bis zu dem 8. Jahrhundert.Kretschmer, P., Das Rätsel des Namens Neustria, (in) Forschungen und Fortschritte 14 (1938), 114; Lugge, M., Gallia und Francia im Mittelalter, 1960; La Neustrie, hg. v. Atsma, H., 1989; Riering, L., Die Etablierrung der Karolinger-Dynastie in Europa, 2020
5763neutral (Wort ab 15. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1578 selten belegt sowie in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) unparteiisch
5764Neutralität (Wort ab 1439 aus dem Mittellateinischen in älteren deutschen Rechtsquellen aufgenommen und in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Nichtbeteiligung eines Staates an einer kriegerischen Auseinandersetzung. Sie findet sich seit dem ausgehenden Mittelalter, als bewaffnete Neutralität seit dem späten 18. Jahrhundert. 1856 begründet die Pariser Seerechtsdeklaration das moderne Neutralitätsrecht. Die Schweiz behauptet seit 1815, Österreich seit 1955 Neutralität (26. 10. 1955 Neutralitätsgesetz, 2001 Allianzfreiheit).Köbler, DRG 248; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 4 1978, 315; Bergbohm, C., Die bewaffnete Neutralität 1780-1783, 1884; Verosta, S., Die dauernde Neutralität, 1967; Schlaich, K., Neutralität als verfassungsrechtliches Prinzip, 1972; Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007; Chevallez, G., Die Herausforderung der Neutralität, 1997; Setzen, F., Neutralität im zweiten Weltkrieg, 1997; Neff, S., The rights and duties of neutrals, 2000; Fischer, T., Die Grenzen der Neutralität, 2004; Abbenhuis, M., An Age of Neutrals, 2014; Gotthard, A., Der liebe und werthe Fried – Kriegskonzepte und Neutralitätsvorstellungen in der Frühen Neiúzeit, 2014; Schreiner, J., Neutralität nach „Schweizer Muster“ - Österreichische Völkerrechtslehre zur immerwährenden Neutralität 1955-1989, 2017; Bornema...
5765NeuwiedStupp, H., Die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Stadt Neuwied, Diss. jur. Bonn 1959
5766Neuzeit (Wort - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist der dem Mittelalter folgende, durch zahlreiche Neuerungen (beispielsweise Entdeckung Amerikas 1492, neues heliozentrisches Weltbild, neues Verhältnis zu Gott, neue Beziehung zu dem Altertum u. s. w.) gekennzeichnete Abschnitt der menschlichen Geschichte (Cellarius [Keller], Christoph [1634-1707], Historia tripartita, 1702).Köbler, DRG 129; Friedell, E., Kulturgeschichte der Neuzeit, Neudruck 1996; Skalweit, S., Der Beginn der Neuzeit, 1982; Spezialforschung Quellenkunde zur deutschen Geschichte der Neuzeit, hg. v. Baumgart, W., 2. A. 2005 (nur CD-ROM )Bd. 1ff. 1982ff., 3. A. 2018; und „Gesamtgeschichte“, hg. v. Klingenstein, G. u. a., 1982; Handbook of European History 1400-1600, hg. v. Brady, T. u. a., Bd. 1f. 1994; Leimgruber, N., Die frühe Neuzeit, 1997; Vogler, G., Europas Aufbruch in die Neuzeit, 2003; Enzyklopädie der Neuzeit, hg. v. Jaeger, F., Bd. 1ff. 2004ff. (4000 Artikel für die Zeit von 1450 bis 1850); Emich, B., Frühe Neuzeit, 2006; Frühe Neuzeit, hg. v. Völker-Rasor, A., 2. A. 2006; Erbe, M., Frühe Neuzeit, 2007; Die innovative Kraft der Tradition in der frühen Neuzeit, hg. v. Friedeburg, R. v....
5767Nevolin, Konstantin Alekseevic (1806-1855) wird nach dem Rechtsstudium in Sankt Petersburg und Berlin (Savigny) Professor in Kiew und seit 1843 in Sankt Petersburg. Er wirkt an der Abfassung des →Svod Zakonov mit. In seiner Geschichte der juristischen Zivilgesetze setzt er sich für die Übernahme der Gedanken der →historischen Rechtsschule in →Russland ein.Grothusen, K., Die historische Rechtsschule Russlands, 1961; Wortman, R., The Development of a Russian legal Consciousness, 1976
5768Nexti canthichio ist eine salfränkische Wendung des (lat.-afrk.) →thunginus (M.) des frühen 6. Jahrhunderts (ich verstricke den Streitgegner [im Rahmen der Vollstreckung]?).Pactus legis Salicae, hg. v. Eckhardt, K., 1962, 285; Germanische Rest- und Trümmersprachen, hg. v. Beck, H., 1989, 157ff.
5769Nexum (lat. [N.] Verknüpfung) ist ein umstrittenes, vermutlich schon in dem 4. Jahrhundert v. Chr. verbotenes Haftungsgeschäft des altrömischen Rechtes, bei dem durch Erz und Waage, also wohl zunächst gegen tatsächliches Entgelt (Darlehen), jemand einem anderen eine Zugriffsmacht mit der Möglichkeit der Enthaftung durch Rückzahlung einräumt.Kaser §§ 6 II, 7 I 3, 32 II 3b, 4c, 39 I 1; Söllner § 8; Köbler, DRG 27
5770Nibelunge →Nibelungenlied
5771Nibelungenlied ist das nach der Schlusszeile benannte, den Untergang des Reiches der Burgunder um Worms um 436 behandelnde, wohl zwischen Wien und Passau um 1200 aufgezeichnete und durch 37 Textzeugen überlieferte, grob in zwei Teile mit 39 Abschnitten gliederbare mittelhochdeutsche Werk in rund 2400 singbaren vierzeiligen Strophen.Nibelungen und Nibelungen Klage, hg. v. Fasbender, C., 2005; Kragl, F., Nibelungen und Nibelungensage – Kommentierte Bibliographie 1945-2010, 2012
5772Nicaea (bei Komstantinopel) ist 325 n. Chr. Ort eines von Kaiser Konstantin einberufenen Konzils mit rund 2000 Teilnehmern (davon 318 Bischöfe, Formulierung des nicänischen Glaubensbekenntnisses, Bejahung der Wesensgleichheit Jesu mit Gott).
5773nicht (Wort ab 765 belegt und in den Bestandteilen mit dem Germanischen und Indogermanischen verbindbar, Pron., Adv.)
5774Nichtanzeige geplanter Straftaten (§§ 138, 139 StGB, Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F., Bestandteile mit dem Germanischen und Indogermanischen verbindbar) ist in Deutschland seit dem 20. Jahrhundert hinsichtlich bestimmter schwerer Straftaten eine eigenständige Straftat.Grunert, H., Die Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten, 1943; Kisker, S., Die Nichtanzeige geplanter Straftaten, 2002; Kisker, S., Die Nichtanzeige geplanter Straftaten, 2002; Richter, R., Strafvereitelung wegen Nichtanzeige von Straftaten, 2017; Zech, L. v. Zur Frage der Anzeigepflicht (§ 138 StGB) des in die Tat verstrickten, 2018
5775Nichtberechtigter (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in einzelen Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, 1896, M.) ist die Person, der ein Recht (bzw. die Verfügungsmacht) zu dem von ihr geübten Verhalten fehlt. Nach dem römischen Recht kann von einem Nichtberechtigten grundsätzlich nicht erworben werden (lat. →nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Dagegen eröffnet das mittelalterliche Recht den →gutgläubigen Erwerb von dem Nichtberechtigten.Buschhoff, F., Verfügungen Nichtberechtigter, 1913; Friederich, G., Zur Lehre von den Verfügungen Nichtberechtigter (§ 816 BGB), 1914; Wennrich, H., Verfügungen Nichtberechttigter über fremdes Vermögen im eigenen Namen, 1921; Stoevesandt, H., Der Rückerwerb des Niichtberechtigten, 1970; Söllner, A., Der Erwerb vom Nichtberechtigten in romanistischer Sicht, FS H. Coing, 1982, 363; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
5776Nichtehe (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und Bestandteile für das Germanische und Indogermanische erschließbar, F.) ist die absolut nichtige, einer Vernich-tung nicht bedürftge oder zugängliche Ehe (beispielsweise bei Nichtmitwirkung des Stan-desbeamten oder [bislang] der Geschlechtsgleichheit der Eheschließenden).
5777nichtehelich (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, Adj.) unehelich
5778Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Wortfolge in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und in Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und Indogermanischen verbindbar, F.) ist die ohne Eheschließung ausgeübte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau. Ursprünglich vor allem von der Kirche als →Konkubinat oder Verhältnis bekämpft, setzt sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft seit etwa 1980 wohl weltweit allmählich durch. Für sie gelten vor allem die allgemeinen Regeln, nicht dagegen die beson-deren Bestimmungen über die eheliche Lebensgemeinschaft.Kroeschell, DRG 3; Schwab, D., Eheschließungsrecht und nichteheliche Lebensge-meinschaft, (in) FamRZ 1981, 1151; Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, hg. v. Landwehr, G., 1978; Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, hg. v. Eser, A., 1985; Grosse, M., Freie römische Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft, 1991; Schreiber, C., Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 1995; Grziwotz, H., Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2014
5779Nichteheliches Kind ist in der Bundesrepublik Deutschland seit 19. 8. 1969 das uneheliche Kind. Dieses ist auch mit seinem Erzeuger verwandt. Gegenüber dem früheren Recht ist sein Unterhaltsanspruch erweitert und durch die Regelunterhaltsverordnung (27. 6. 1970) präzisiert. Dennoch bestehen nach 1969 weiter Unterschiede zu dem ehelichen Kind (Fest-stellung der Vaterschaft, Name, elterliche Sorge, Unterhalt, Erbrecht). An dem 12. 6. 1991 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass den Eltern eines nichtehelichen Kindes gemeinsam das Sorgerecht zustehen kann. 1998 wird in Deutschland die Unterscheidung zwischen nichtehelichen Kindern und ehelichen Kindern beseitigt und damit auch die gesetzliche Amtspflegschaft für das nichteheliche Kind aufgegeben (Spanien 1979/1981).Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 267; Leineweber, A., Die rechtliche Beziehung des nichtehelichen Kindes, 1978; Schubert, W., Die Projekte der Weimarer Republik zur Reform des Nichtehelichen-, des Adoptions- und Ehescheidungsrechts, 1986; Haibach, U., Familienrecht in der Rechtssprache, 1991, 214; Heinrich, T., Das preußische Nichtehelichenrecht, 1993; Winkler, W., Nichteheliche Kinder und landwirtschaftliches Erbrecht, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Bors, M., Bescholtene Frauen vor Gericht, 1998; Arends Olsen, L., La femme et l’enfant, 1999; Schmitz, U., Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger, 2000; Die Reform des Nichtehelichenrechts (1961-1969), hg. v. Schubert, W., 2003; Spaethe, J., Spaniens Abstammungsrecht, 2004; Klose, B., D...
5780Nichterfüllung (Wort 1562 einmal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist das Ausbleiben der Leistung eines Schuldners. Hier kennt sachlich bereits das römische Recht in vielen Fällen die Verurteilung zu dem Sachwert bzw. später den Schadenersatz. Dieses römische Recht wird seit dem Spätmittelalter in dem Heiligen römischen Reich weitgehend übernommen. Hieraus entwickelt sich das Leistungsstörungsrecht für →Verzug, →Unmöglichkeit und sonstige Pflichtverletzung (→positive Forderungsverletzung). Die Einrede des nichterfüllten Vertrags entsteht dabei aus römischem Recht und kirchlichem Recht in dem 15./16. JahrhundertKaser § 37; Scherner, K., Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung, 1965; Jakobs, H., Unmöglichkeit und Nichterfüllung, 1969; Ernst, W., Die Einrede des nichterfüllten Vertrags, 2000; Roos, C., Die Grundlagen und die dogmatische Entwicklung der Vorschriften zur Einrede des nichterfüllten Vertrags, 2004; Seong, S., Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung, 2004; Bardo, U., Die „abstrakte“ Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung beim Kaufvertrag, 2019
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