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#ZWERGLiterature
5721Nebenabrede (Wort ab 1511 viermal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) ist die auf Grund der allgemeinen Vertragsfreiheit neben dem notwendigen Inhalt eines Vertrags stehende zusätzliche, den gewöhnlichen Inhalt ergänzende oder sonst abändernde Abrede (lat. [N.] pactum adiectum, beispielsweise in dem römischen Recht [lat.] lex commissoria, Wiederkaufsabrede, Bessergebotsabrede).
5722Nebenland (Wort - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist ein weniger wichtiges Herrschaftsgebiet eines Herrschers wie beispielsweise Reichsitalien oder Reichsburgund für das Heilige römische Reich.
5723Ne bis in idem (lat.) Nicht zweimal in derselben (Sache)Kimmel, R., Der Grundsatz „Ne bis in idem“, 1926; Schwarplies, Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Grundsatzes „ne bis in idem“, Diss. jur. Zürich 1970
5724Necessitas non habet legem (lat.). Not kennt kein Gebot.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Glosse Expedire zu Digesten 1, 10, 1, § 1)
5725Ne eat iudex ultra petita partium (lat.). Der Richter soll und darf nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.Liebs, D. Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007
5726Neglegentia (lat. [F.]) ist die Nachlässigkeit in dem spätantiken römischen Schuldrecht (Außerachtlassung der pflichtgemäßen Sorgfalt, Gegenteil der lat. [F.] diligentia).Köbler, DRG 63; Negligence, hg. v. Schrage, E., 2001
5727Negotiorum gestio (lat. [F.]) oder negotium gestum ist die bereits dem klassischen römischen Schuldrecht bekannte, vielleicht aus der Verfahrensführung eines (lat. [M.]) procurator und der Geschäftsführung eines (lat. [M.]) curator entstandene →Geschäfts-führung ohne Auftrag, die als kontraktähnliches Verhältnis für den Geschäftsherrn einen Herausgabeanspruch und möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer und umgekehrt möglicherweise einen Aufwendungserstattungsanspruch des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn begründet.Kaser §§ 8 I 2e, 44 II; Söllner §§ 9, 18; Köbler, DRG 47; Seiler, H., Der Tatbestand der negotiorum gestiorum gestio, 1968; Wollschläger, C., Die Geschäftsführung ohne Auftrag, 1976; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Deppenkemper, G., Negotiorum gestio – Geschäftsführung ohne Auftrag, 2014
5728negotium (N.) claudicans (lat.) hinkendes Geschäft (beispielsweise des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen)
5729negotium (N.) per aes et libram (lat.) Libralgeschäft mit Erz und Waage
5730Nehrman-Ehrenstrale, David (1695-1769), Malmöer Kaufmannssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Lund, Rostock, Halle (Thomasius, Gundling) und Leiden 1720 Professor, 1721 ordentlicher Professor für schwedisches und römisches Recht in Lund und hält als erster schwedische Vorlesungen. 1729 veröffentlicht er die erste, von dem römischen Recht gelöste wissenschaftliche Darstellung des Privatrechts Schwedens (Inledning til then swenska iurisprudentiam civilem, Einleitung in die schwedische Ziviljurisprudenz). Seit 1734 folgt er dem neuen schwedischen Gesetzbuch.Modéer, K., Einleitung zu (der Neuausgabe von:) Nehrman-Ehrenstrale, D., Inledning, 1979, 26
5731Neid (Wort ab 765 belegt und für das Germanische erschließbar sowie mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Missgunst, Hass, FeindschaftHaferkamp, H., Die heutige Rechtsmissbrauchslehre – Ergebnis nationalsozialistischen Rechtsdenkens?, 1995
5732Neiding (Wort um 1000 bei Angelsachsen als Übernahme aus dem Altnordischen belegt, M.) neidischer und feindseeliger Mensch
5733Neidingswerk (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist in dem mittelalterlichen nordgermanischen Recht eine Missetat oder verächtliche Handlung. Voraussetzung und Folgen sind unterschiedlich.Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922; See, K. v., Altnordische Rechtswörter, 1964; Hemmer, R., Die Missetat im altschwedischen Recht, 1965
5734Nekrolog (Wort ab 18. Jh. aus dem Französischen und mittelbar aus dem Mittellateinischen sowie in den Bestandteilen aus dem Griechischen des Altertums aufgenommen und nicht als Ansatz in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M. bzw. N.) TotenbuchDas Necrolog des Klosters Michelsberg in Bamberg, hg. v. Nospickel, J., 2004; Leng, R., Ein Würzburger Necrolog aus dem 9. Jahrhundert, DA 63 (2007), 1; Der älteste „Necrolog“ des Klosters St. Maximin vor Trier, hg. v. Roberg, F., 2009; Das Nekrolog des Klosters Ochsenhausen von 1494, red. v. Bigott, B., 2010; Schmenk, N., Totengedenken in der Abtei Brauweiler, 2012 (Nekrolog von 1476); Libri vitae, hg. v. Geuenich, D. u. a., 2015
5735Nemo iudex in causa sua (lat.). Niemand sei Richter in eigener Sache.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Codex Justinianus 3,5 Rubrik, 534)
5736Nemo iudex sine actore (lat.). Kein Richter ohne Kläger.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (D. 50. 17. 54)
5737Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse habet (lat.). Niemand kann mehr Rechte auf einen anderen übertragen, als er selbst hat.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Ulpian, um 170-223, Digesten 50, 17, 54)
5738Nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest (lat.) Niemand kann teilweise mit einem Testament und teilweise ohne Testament sterben, ist eine als solche nnirgends überlieferte und deswegen in Echtheit, Herkunft und Bedeutung umstrittene Wendung. Justinian hält an ihr fest, während das nachklassische Recht des Westens sie allmählich aufgibt. Dem folgen in Gegensatz zu Landesordnungen Österreichs des 16. und 17. Jahrhunderts die vernunftrechtlichen Kodifikationen Allgemeines Landrecht Preußens (1794), Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Österreichs (1811/1812), Bürgerliches Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/19009 und Zivilgesetzbuch der Schweiz.Wesener, G., Geschichte des Erbrechts in Österreich, 1957; Pérez Simeón, M., Nemo pro parte, 2006
5739Nemo simul actor et iudex (lat.). Niemand kann zugleich Kläger und Richter sein.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Burchard von Worms, 965-1025, Decretum 16, 15)
5740Neoabsolutismus (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist der der Verfassungsbewegung des frühen 19. Jahrhunderts. und besonders des Jahres 1848 folgende, in Österreich durch die gewaltsame Auflösung des Reichstags an dem 7. 3. 1849 und durch mehrere Erlasse Kaiser Franz Josephs von dem 20. 8. 1851 (Augusterlässe) eingeleitete Abschnitt des →Absolutismus (Herrschaftsform, in Österreich besonders 1851 [Sil-vesterpatent] – 1860 [Oktoberdiplom] bzw. 1861 [Februarpatent] bzw. 1867 [Dezem-berverfassung]). In dem Neoabsolutismus werden die Geschworenengerichte, der liberale Strafprozess, das liberale Prozessrecht, Vereinsrecht und Gemeinderecht wieder aufgegeben. Es werden aber in dieser wegen personeller, institutioneller und konzeptueller Konkurrenzen auffällig entscheidun...Köbler, DRG 171, 193; Baltl/Kocher; Brandt, H., Der österreichische Neoabsolutismus, Bd. 1f. 1978; Rumpler, H., Eine Chance für Mitteleuropa, 1997; Der österreichische Neoabsolutismus, hg. v. Brandt, H., 2014; Seiderer, G., Österreichs Neugestaltung – Verfassungspolitik und Verwaltungsreform im österreichischen Neoabsolutismus unter Alexander Bach 1849-1859, 2015; (Ohne erkennbaaren Verfasser, ) Kaiser Franz Joseph und seine Auffassung von Herrschaft in den ersten Regierungsjahren, 2019
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