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#ZWERGLiterature
5641NabburgMüller-Luckner, E., Nabburg, 1981
5642Nachbar (Wort ab nach 765? belegt und für das Westgermanische erschließbar sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der unmittelbar neben einem Menschen wohnende oder begüterte Mensch. Schon in dem römischen Recht entwickelt sich sachlich aus der Nachbarschaft ein →Nachbarrecht. In dem Mittelalter haben Nachbarn verschiedentlich ein →Näherrecht (Nachbarlosung). Ansonsten kommen Nachbarn häufig als Zeugen in Betracht.Kroeschell, DRG 1; Kramer, K., Die Nachbarschaft, 1954; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.; Bauer, hg. v. Wenskus, R. u. a., 1975, 230; Olberg, G. v., Freie, Nachbarn und Gefolgsleute, 1983; Hildebrandt, F., Die Nachbarschaften in Angeln vom 17. bis 19. Jahrhundert, 1985; In Europas Mitte, hg. v. Duchhardt, H., 1988; Sutter, P., Von guten und bösen Nachbarn, 2002; Schedensack, C., Nachbarn im Konflikt, 2007
5643Nachbarrecht (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen ab erster Hälfte 15. Jh. belegt, N.) ist die Gesamtheit der für die Eigentümer von benachbarten Grundstücken in dem Verhältnis zueinander geltenden, aus Gewohnheitsrecht oder Gesetz stammenden Rechtssätze. Sie betreffen bereits in dem römischen Recht den Überhang von Zweigen, den Überfall von Früchten, den Notweg, das Eindringen von Rauch, Wasser u. s. w., die Ausbuchtung einer Mauer, die Einsturzgefahr von Gebäuden, die Untersagung von Bauführung und die Feststellung der Grenze. In dem nachklassischen römischen Recht wird des Öfteren wegen der vertraglichen Vereinbarkeit der meisten Verpflichtungen fälschlich von Legalservituten gesprochen. Teils auf einheimischer, teils auf aus dem römischen Recht übernommener Grundlage findet das N. ...Kaser § 23 III; Hübner 280; Köbler, DRG 40; Hitz, J., Das Nachbarrecht des Kantons Graubünden, Diss. jur. Bern 1912; Ogorek, R., Actio negatoria und industrielle Beeinträchtigung des Grundeigentums, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 4 1979, 40; Carlen, L., Bäuerliches Nachbarrecht in Schweizer Städten, FS G. Schmelzeisen, 1980; Dehner, W., Nachbarrecht im Bundesgebiet, 7. A. 1991; Schmidt, B., Pflugwende und Anwenderecht im Westfälischen, 1989; Uwer, D., Zur Entwicklungsge-schichte, (in) Jb. d. Umwelt- und Technikrechts, 1997, 303; Seyed-Mahdavi Ruiz, S., Die rechtlichen Regelungen der Immissionen im römischen Recht und in ausgewählten europäischen Rechtsordnungen, 2000; Lies-Benachib, G., Immissionsschutz im 19. Jahrhundert, 2002; Koch, N., Die Entwicklung de...
5644Nachbarschaft (Wort ab 1411 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) NäheKramer, K., Die Nachbarschaft als bäuerrliche Gemeinschaft, 1954; Ruland, J., Nachbarschaft und Gemeinschaft in Dorf und Stadt, 1963; Landgemeinde und Stadtgemeinde in Mitteleuropa, hg. v. Blickle, P., 1991; Schildt, B., Bauer - Gemeinde – Nachbarschaft, 1996
5645Nachbarzeuge (Wort - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) Nachbar als Zeuge
5646Nacheile (Wort ab 1475 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt F.) Verfolgung
5647Nacherbe (Wort ab 1365 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, nicht sehr häufig, M.) ist der in der Weise eingesetzte Erbe, dass dieser erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt (Nacherbfall) Erbe wird, nachdem zunächst zu einem früheren Zeitpunkt ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. In dem römischen Recht schließt der Rechtssatz (lat.) semel heres semper heres (einmal Erbe, immer Erbe) sachlich ein Hintereinander mehrerer Testamentserben und damit Nacherben aus. Einen Ausweg eröffnet das Erbschaftsfideikommiss, bei dem Erbe zwar der erste Nachfolger des Erblassers wird, diesem aber auferlegt werden kann, die Erbschaft ganz oder teilweise als Fideikommiss einem weiteren Nachfolger herauszugeben. In dem Mittelalter ist seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert die Einsetzung eines Nach...Kaser §§ 65 II 4, 68 II 4, 78 I; Söllner § 11; Köbler, DRG 9; Schartl, R., Das Privatrecht der Reichsstadt Friedberg, Diss. jur. Gießen 1987; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 2 1989, 613, 629; Eckert, J., Der Kampf um die Familienfideikommisse, 1992; Straub, S., Zur Entstehung der Vor- und Nacherbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch, ZRG 120 (2003), 235
5648Nachklassik des römischen Rechtes (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) die dem klassischen römischen Recht folgende Zeit des 3.-4. Jahrhundert n. Chr.
5649Nachlass (Wort ab Westfalen 1350 belegt, Nachlassgegenstand 1847, Nachlassgericht 1866, Nachlassgläubiger 1879, Nachlasskonkurs 1888, Nachlassverbindlichkeit 1888, Nachlass-verfahren 1891) ist das Vermögen des Erblassers in dem Zeitpunkt des Erbfalls. In dem rö-mischen Recht ist der Nachlass (lat. [F.] hereditas, einschließlich der Verbindlichkeiten, aber ohne ususfructus, fructus, patria potestas, manus, Vormundschaft oder Patronat) eine Einheit (unkörperliche res, universitas), in dem mittelalterlichen Recht eine Mehrheit von Sondervermögen (beispielsweise Gerade, Heergewäte). Verschiedentlich wird der Nachlass in der Zeit zwischen Erbfall des Erblassers und davon zeitlich getrenntem Erbschaftserwerb des Erben als juristische Person angesehen (lat. hereditas [F.] iacens, ruhende Erbschaf...Kaser §§ 65 I 2, 66 VI, 72 I; Hübner; Wesener, G., Geschichte des Erbrechts in Österreich, 1957, 21; Repertorium der handschriftlichen Nachlässe in den Bibliotheken und Archiven der Schweiz, hg. v. Schmutz-Pfister, A., 1967; Mannheims, H./Roth, K., Nachlassverzeichnisse, internationale Bibliographie, 1984; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Band 2 1989, 636ff.; Krenz, U., Modell der Nachlassteilung, 1994; Heuser, F., Der Erbschaftserwerb im Spätmittelalter, 2002; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Verzeichnis der Nachlässe im Bayerischen Hauptstaatsarchiv, bearb. v. Krauß, S., 2019 (512 Nachlässe)
5650Nachlassverkauf (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist in dem römischen Recht die Versteigerung des erbenlosen (überschuldeten) Nachlasses zu Gunsten der Gläubiger, die entsprechend der Höhe ihrer Forderung anteilmäßig an dem Erlös beteiligt werden (lat. [F.] bonorum venditio).Kroppenberg, I., Die Insolvenz im klassischen römischen Recht, 2001
5651Nachrezeption ist die in dem 19. Jahrhundert erfolgende Aufnahme des römischen Rechtes durch vertiefte Befassung mit den römischen Rechtsquellen (Pandektistik).Köbler, DRG 205
5652Nachricht (Wort ab 1602 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, F.) Mitteilung eines Menschen über eine Gegebenheit an mindestens einen anderen MenschenBarth, V., Wa(h)re Fakten – Massenproduktion globaler Nachrichtenagenturen 1835-1939, 2019 (Agence Havas, Reuters, Wolff’s Telegraphisches Bureau, Associated Press); Hofmann, B., Menschenrecht als Nachricht, 2020
5653Nachrichter (Wort ab 1265 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M.) ist eine Bezeichnung für den untergeordneten Richter oder den Richter nachgeordneten →Henker.Kroeschell, DRG 2; Wegener, B., Zur Psychohistorie der Scharfrichter und verwandter Professionen, 2017; Steinfels, M. u. a., Vom Scharfrichteramt ins Zürcher Bürgertum, 2018
5654Nacht (Wort ab 765? belegt und für das Germanische sowie teilweise das Indogermanische erschließbar, F.) während des Sonnenumlaufs der Erde unterschiedlich lange Zeit jeweiliger Sonnenabgewendetheit und damit Lichtverminderung auf der Erde
5655Nachtwächter (Wort ab um 1400 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M.) städtischer Bediensteter für Ordnung und Ruhe während derNacht mit Hellebarde, Laterne und HornSommer, P., Hört ihr Herrn und lasst euch sagen, 1968; Stehling, W., Die Marburger Nachtwächter, 2020
5656Nachzensur (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die in Bezug auf einen Veröffentlichungszeitpunkt nachträgliche Zensur.Rohde, F., Die Nachzensur in Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG, 1997; Eggert, J., Nachzensur, 2011; Rebehn, L., Vorzensur, Nachzensur, Selbstzensur, 2020
5657Nachzettel (Wort - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist in der frühen Neuzeit die ein Testament ergänzende formlose Schrift. Die Möglichkeit des Nachzettels wird in dem Allgemeinen Landrecht Preußens (1794) und in der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts eingeschränkt.Svarez, C., Amtliche Vorträge bei der Schlussrevision des Allgemeinen Landrechts, (in) Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung 41 (1833), 76
5658nackt (Wort ab 8. Jh. belegt und für das Germanische erschließbar sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) bloß, unbekleidetUnd sie erkannten, dass sie nackt waren, 2008; Locher, E., Natürlich, nackt, gesund - Die Lebensreform in der Schweiz nach 1945, 2021
5659Nacktheit (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) vorzivilatorisch selbverständlicher Zustand der Unbekleidetheit des MenschenDuerr, H., Nacktheit und Scham, 1988; Cordier, P., Nuditès romaines, 2005
5660Nadel (Wort ab um 830 belegt und für das Germanische erschließbar sowie teilweise mit dem Indogermanischenverbindbar, F.) ein Nähgerät des Menschen
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