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#ZWERGLiterature
5461misericordia (lat. [F.]) BarmherzigkeitRennefahrt, H., Grausamkeit und Mitleid im Rechtsleben des Mittelalters, 1949; Rohls, J., Geschichte der Ethik, 1991
5462Missachtung (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F., Verb missachten ab 14. Jh.) Verachtung, fehlende Achtung, vgl. contempt of court des englischen Rechtes
5463Missetat (Wort um 800 belegt, F.) Delikt, Unrechtstat, StraftatHemmer, R., Die Missetat im altschwedischen Recht, 1965; Munske, E., Der germanische Rechtswortschatz, 1973; Kretschmer, B., Der Grab- und Leichenfrevel als strafwürdige Missetat, 2003; Stephan, B., Mord, Minnelust und Missetat, 2016
5464Missgeburt (Wort 1573 belegt, F.) Fehlgeburt, missgebildeter Mensch
5465Missheirat (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F., franz. mesalliance) ist die Ehe zwischen Angehörigen verschiedener Stände, wie sie sich bis in das 19. Jahrhundert (Preußen 1869) bzw. 20. Jahrhundert (1919, Preußen 1920) findet. Sie zieht teils rechtliche, teils nur gesellschaftliche Folgen nach sich.Pütter, J., Über Missheiraten teutscher Fürsten, 1796; Abt, E., Missheiraten, 1911; Minnigerode, H. Frhr. v., Ebenburt und Echtheit, 1912; Hoyer, E., Die Ehen minderen Rechts, 1926; Willoweit, D., Standesungleiche Ehendes regierenden hohen Adels in der neuzeitlichen deutschen Rechtsgeschichte, 2004
5466missio
5467Missio (F.) canonica (lat.) ist in dem kirchlichen Recht die von dem Papst oder Bischof übertragene Erlaubnis zu der Verkündung des Wortes Gottes bzw. in dem älteren Recht die Übertragung von Rechtsprechungsbefugnissen an Geistliche.Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983; Riedel-Spangenberger, I., Sendung in der Kirche – Die Entwicklung des Begriffs „Missio in bona“ und seine Bedeutung in der kirchlichen Rechtssprache, 1991; Löffler, W., Missio canonica und Nihil obstat, FS J. Mühlsteier, 2001, 429ff.
5468Missio (F.) in bannum (lat.) ist die vorläufige Beschlagnahme des gesamten Vermögens an dem Ende des 8. Jahrhunderts.
5469Missio (F.) in bona (lat., Einweisung in die Güter) ist die in dem klassischen römischen Recht entwickelte Einweisung der siegreichen Partei eines Rechtsstreits in die Güter des Gegners, nach der es meist zu dem öffentlichen Aufgebot und zu dem Verkauf aller Güter zugunsten aller Gläubiger an einen einzigen Erwerber (Generalexekution) kommt. Ihr entspricht vielleicht in dem Frühmittelalter eine gleichartige →Fronung. Seit dem Spätmittelalter wird die missio in bona in dem Heiligen römischen Reich aufgenommen.Kaser § 82 II 4e, 85 II 2b, 86 III, 87 I 10; Söllner § 8; Köbler, DRG 33; Forster, W., Konkurs als Verfahren, 2009
5470Missive (Wort 1363 aus dem Sprachgut des Lateinischen des Altertums aufgenommen und teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Sendschreiben
5471Misstrauen (14. Jahrhundert und in älteren deutschen Rechtsquellen 1583 belegt, selten, N.) Zweifel, Fehlen von Vertrauen
5472misstrauen (Wort ab 9. Jahrhundert belegt und in den Bestandteilen mit dem erschließbaren Germanischen und dem Indogermainschen verbindbar, V.) vorsichtig handeln, Vertrauen absprechen
5473Misstrauensvotum (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist seit der Ablösung Sir Robert Walpoles 1742 als erster Staatsmann der Whigs Englands bzw. spätestens seit dem Sturz Melbournes in England 1841 das Aussprechen des Misstrauens durch die Parlamentsmehrheit gegenüber dem Regierungsführer in Form einer Abstimmungsniederlage. Das Grundgesetz Deutschlands (1949) kennt nur das konstruktive M., das nur bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Regierungsführers Erfolg haben kann.Kroeschell, 20. Jh
5474missus (M.) dominicus (lat.) →KönigsboteKrause, V., Geschichte der Institution der missi dominici, MÖIG 11 (1890); Werner, K., Missus, marchio, comes, (in) Histoire comparée de l’administration, 1980, 191; Hannig, J., Zur Funktion der karolingischen missi dominici in Bayern, ZRG GA 101 (1984), 256
5475Mitbestimmung (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist in dem 20. Jahrhundert die Teilhabe der Arbeitnehmer an Willensbildungsvorgängen (der Arbeitgeber) in der Wirtschaft. In dem Bereich der Montanindustrie bringt das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaues und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie von dem 21. 5. 1951 eine paritätische Mitbestimmung in dem Aufsichtsrat (5 Arbeitgebervertreter, 5 Arbeitnehmervertreter, ein gemeinsam bestimmtes weiteres Mitglied). Das Mitbestimmungsgesetz von dem 4. 5. 1976 führt in der Bundesrepublik Deutschland für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person mit mehr als 2000 Arbeitnehmern die paritätische Besetzung des Aufsichtsrates d...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 273; Teuteberg, H., Geschichte der industriellen Mitbestimmung, 1961; Mayer, B., Die Vertrauensmännerausschüsse, 1996; Mitbestimmung und Betriebsverfassung, hg. v. Pohl, H., 1996; Rob, W., Mitbestimmung im Staatsdienst, 1999; Schmoeckel, M., Rechtsgeschichte der Wirtschaft, 2008; Vollmer, W., Montanmitbestimmung, 2013; Das Recht der industriellen Revolution, hg. v. Maetschke, M. u. a., 2013
5476Miteigentum (Wort 1739 in Anlehnung an das Lateinische bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist das Eigentum mehrerer Personen an einer (selbst nicht geteilten) Sache. Es ist in dem altrömischen Recht sachlich zunächst wohl bei der Erbenge-meinschaft in der Form vorhanden, dass keine selbständigen Anteile an der Sache bestehen (Gesamthandeigentum der altrömischen [lat.] societas ercto non cito). Erst danach entsteht das Miteigentum nach Bruchteilen. Es setzt sich durch. In dem deutschen Recht ist Miteigentum anfangs vermutlich in einer →Gesamthand gebunden. Seit dem Spätmittelalter wird die römischrechtliche Gestaltung aufgenommen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs (1811) sieht nur Quoteneigentum vor. Die Gesamthand wird erst in dem Bürgerlichen ...Kaser § 23 IV; Hübner; Köbler, DRG 40, 61; Oppikofer, H., Eigentumsgemeinschaften im mittelalterlichen Recht, Beiheft 2 zu VSWG, 1924, 33; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Drosdowski, T., Das Verhältnis von actio pro socio und actio communi dividundo im klassischen römischen Recht, 1998; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Terlitza, U., Miteigentum und Wohnungseigentum 2021
5477Miterbe (Wort ab 1265 belegt) ist das Mitglied einer Erbengemeinschaft.Kaser § 73 I 1, 75 I 8; Hübner; Köbler, DRG 122; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Lassen, J., Die Nachlassverwaltung in der Erbvengemeinschaft, 2020
5478Mitgift (Wort ab Hamburg 1270 belegt, lat. dos [F.]) ist ein Vermögen, das einem Ehegatten von einem Dritten in die Ehe mitgegeben wird. Die Mitgift wird meist einer vorweggenommenen Erbschaft gleichgestellt. Vielfach erfolgt die Leistung als Beitrag zu der Begründung und Erhaltung des ehelichen Haushalts an einen Ehegatten (oder an eine aufnehmende Einrichtung wie beispielsweise an ein Kloster). In dem römischen Recht erhält der Ehemann eine Mitgift, die in sein Vermögen übergeht, aber bei seinem Tod oder bei Ehescheidung herauszugeben ist. In dem Mittelalter erhält der Ehemann bewegliche Sachen zu Eigentum, unbewegliche Sachen nur zu der Nutzung, so dass er über sie grundsätzlich nur mit Zustimmung der Frau oder des Gerichts verfügen kann. In dem 20. Jahrhundert wird die Mitgift meist du...Kaser §§ 38 III 4, 59 II, 73 IV 1b; Söllner §§ 5, 8, 9, 12, 15, 18, 24; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 22, 37, 58; Neubecker, F., Die Mitgift, 1909; Brauneder, W., Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich, 1973
5479mithio (lat.-afrk.) Erwiderung, Antwort, VerantwortungBrunner, H., Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, Bd. 1 1931, 209
5480Mitsukuri, Rinsho (1846-1897) wird nach dem Studium des Chinesischen, Holländischen und Englischen mit der Übersetzung der Gesetzbücher Frankreichs des 19. Jahrhunderts beauftragt. Hierbei bewältigt er die Aufgabe der Bildung japanischer Rechtswörter für westliche Rechtseinrichtungen.Yamanaka, E., Mitsukuri Rinsho, (in) Nihon no hôgakusha, hg. v. Ushiomi, T. u. a., 1975, 1
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