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5421Militärgrenze (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, confin) ist in dem österreichischen Recht die mit Siedlungsunternehmen seit 1522 begründete (Sicherung der) Grenzzone zwischen Österreich-Ungarn und den Türken von der Adria bis Siebenbürgen. In dem umfänglich wechselnden Gebiet gilt teilweise besonderes Recht. 1881 wird als letztes selbständiges Grenzgebiet die kroatisch-slawonische Militärgrenze aufgehoben.Baltl/Kocher; Amstatt, J., Die k.k. Militärgrenze 1522-1881, Diss. phil. Würzburg 1969; Die k. k. Militärgrenze, 1973
5422Militärdepartement (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt und aus dem Französischen aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Lateinischen des Altertums und dem Indogermanischen verbindbar, N.) Abteilung für Angelegenheiten des MilitärsSenn, H., Die Entwicklung der Führungsstruktur im Eidgenössischen Departement, 1982; Handbuch der preußischen Geschichgte, hg. v. Neugebauer, W., Band 3 2000, 319ff.
5423Militärgerichtsbarkeit (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die besondere Gerichtsbarkeit über die Angehörigen der Streitkräfte des Staates, wie sie in England und Frankreich seit dem 13. Jahrhundert unnd in dem Heiligen römischen Reich wohl erst in dem späteren Mitteilalter entsteht.Schneider, H., Gerichtsherr und Spruchgericht, 1937; Möller, H., Das Regiment der Landsknechte, 1976; Peelz, S., Die preußischen und reichsdeutschen Kriegsartikel, 1979; Studer, K., Die Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, 1982; Messerschmidt, M., Die Wehrmachtjustiz 1933-1945, 2005; Nowosadtko, J., Stehendes Heer im Ständestaat, 2007; Bade, C., NS-Miliitärjustiz im Zweiten Weltkrieg, 2015
5424Militärgrenze (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist ein 1522 in dem Gebiet der Habsburger zu der Verteidigung gegen die Osmanen geschaffenes, 1867 dem Kriegsministerium in Wien unterstelltes Verwaltungsgebiet mit eigenem Verfassungsstatut.Kaser, K., Freier Bauer und Soldat, 1997; Buchegger, S., Die habsburgische Miilitärgrenze im 16./17. Jahrhundert, 2015; Utiesenovic, O., Die Militärgrenze und die Verfassung, 2016
5425Militärkonvention (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist der zwischen 1867 und 1886 zwischen Preußen und anderen Staaten bzw. Ländern des Norddeutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches geschlossene Vertrag über Militärange-legenheiten, durch den die Herrschaftsgewalt über Heereskontingente auf Preußen bzw. den Kaiser und damit das Reich übergeht.Huber, E., Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1 1963, 992
5426Militärregierung (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die →Regierung durch Streitkräfte.
5427Militärseelsorge (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die seit dem Spätmittelalter verstärkt organisierte kirchliche Betreuung der Angehörigen der Streitkräfte.Bleese, J., Die Militärseelsorge, Diss. jur. Hamburg 1969; Rudolf, H., Das evangelische Militärkirchwesen in Preußen, 1973
5428Militärstrafrecht (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist das nach älteren Vorläufern in dem Spätmittelalter durch Vertrag zwischen Kriegsherrn und Söldnerführern geschaffene, in der frühen Neuzeit durch Kriegsartikel des Landesherrn festgelegte Strafrecht für Angehörige der Streitkräfte. In dem 19. Jahrhundert wird es liberalisiert, humanisiert und in besonderen Militärstrafgesetzen konkretisiert (Bayern 1813, Württemberg 1818, Sachsen 1838, Oldenburg 1841, Preußen 1845, Österreich 1855, Oldenburg 1861, Sachsen 1867, Bayern 1869, Deutsches Reich 1872). Dem entspricht in der Bundesrepublik Deutschland das Wehrstrafgesetz (1957).His, R., Strafrecht des Mittelalters, Bd. 2 1935; Schmidt, E., Militärstrafrecht, 1936; Conrad, H., Geschichte der deutschen Wehrverfassung, 1939; Dreher, E., Wehrstrafgesetz, 1958; Schölz, J./Lingens, E., Wehrstrafgesetz, 1975, 3. A. 1988, 4. A. 2000; Malfér, S., Die Abschaffung der Prügelstrafe, ZRG GA 102 (1985), 206; Walmrath, L., Iustitia et disciplina, 1998; Stecke, J., Die DDR-Militärjustiz, (in) NJW 1998, 2570; Prinz, O., Der Einfluss von Heeresverfassungen und Soldatenbild auf die Entwicklung des Militärstrafrechts, 2005
5429Militärstrafverfahren (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist das in Militärstrafangelegenheiten angewandte, seit dem 17. Jahrhundert allgemeiner geregelte Strafverfahren (Württemberg 1692, Preußen 1712, Österreich 1697, 1723, Bayern 1748, Sachsen 1758, 1789). In dem 19. Jahrhundert wird teilweise das →Inquisitionsverfahren fortgeführt (Preußen 1845), teils das mündliche öffentliche Anklageverfahren (Bayern 1869). Die Militärstrafgerichtsordnung des Reiches von 1898 verbindet beides. In dem Dritten Reich erlassen etwa 2000 Militärrichter der Wehrmacht mindestens 25000-30000 Todesurteile, von denen vielleicht 18000-20000 vollstreckt werden.Fleck, E., Das Strafverfahren der preußischen Mitiltärgerichte, 1854, 1864, 1870; Mark, H. v., Der Militärprozess in Deutschland, Bd. 1f. 1893; Schweling, O., Die deutsche Militärjustiz, hg. v. Schwinge, E., 2. A. 1978; Messerschmidt, M./Wüllner, F., Die Wehrmachtsjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, 1987; Wüllner, F., Die NS-Militärjustiz, 1991, 2. A. 1997; Anker, J., Die Militärstrafgerichtsordnung, 1995; Schubert, W., Zur Entstehung der Militärstrafgerichtsordnung von 1898, ZRG GA 113 (1996), 1; Messerschmidt, M., Die Wehrmachtjustiz 1939-1945, 2005
5430Militärverwaltung (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die von Streitkräften (als Leitungsorganen) durchgeführte →Verwaltung.
5431millenarius (lat. [M.]) Tausendschaftsführer bei Vandalen, Ostgoten und Westgoten, in der Herkunft und Bedeutung streitigRietschel, S., Die germanische Tausendschaft, ZRG GA 27 (1906), 234; Claude, D., Millenarius und thiuphadus, ZRG GA 88 (1971), 181; Goffart, W., Barbarians and Romans A. D. 418-584, 1987; Wolfram, H., Die Goten, 1990; Maier, C., Amtsträger und Herrscher in der Romania Gothica, 2005
5432MiltenbergStörmer, W., Miltenberg, 1979
5433MindenDas Mindener Stadtbuch von 1318, bearb. v. Krieg, M., 1931; Mindener Stadtrecht, bearb. v. Schroeder, J. v., 1997; Sunderbrink, B., Revolutionäre Neuordnung auf Zeit, 2015; Meineke, B.,2000, Die Ortsnamen des Kreises Minden-Lübbecke, 2. A. 2016
5434mindere (Wort ab nach 765? belegt und für das Germanische erschließbar sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj. Komparativ) gering
5435Minderfreier (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) Angehöriger einer sehr unterschiedlichen Schicht zwischen Freiheit und UnfreiheitBeyreuther, G., Die frühmittelalterlichen Liten, 1982; Olberg, G. v., Die Bezeichnungen für soziale Stände, Schichten und Gruppen in den leges barbarorum, 1991, 161ff.
5436Minderheit (Wort ab um 1000 belegt, nur zwei Belege in älteren deutschen Rechtsquellen, F.) ist eine in dem Verhältnis zu einer →Mehrheit geringere Zahl (von Menschen). Seit dem Mittelalter wird ansatzweise vereinzelt die Frage des Schutzes der Minderheit gesehen. Verrechtlicht wird dies nur ganz allmählich. Seit dem 20. Jahrhundert (vor allem nach dem Zusammenbruch der Vielvölkerreiche der Habsburger, der Osmanen und der Russen) werden die Bemühungen um völkerrechtlichen Schutz von Minderheiten verstärkt, ohne dass befriedigende Lösungen gelingen. Das Recht der Minderheit darf von der Mehrheit nicht in seinem Wesenskern bedroht werden, so sehr der grundsätzlich egoistische und intolerante Mensch sich dies auch wünscht. 1998 treten die in dem Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Rahmenübe...Jellinek, G., Das Recht der Minoritäten, 1898; Wintgens, H., Der völkerrechtliche Schutz der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten, 1930; Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007; Nationale, ethnische Minderheiten und regionale Identitäten, 1994; Handbuch der mitteleuropäischen Sprachminderheiten, hg. v. Hinderling, R./Eichinger, L., 1996; Nationale Minderheiten, hg. v. Hahn, H. u. a., 1999; Pan, C. u. a., Die Volksgruppen in Europa. 2000, 2. A. 2016; Fink, C., Defending the Rights of Others, 2004; Minderheitenrechte in Europa, hg. v. Pan, C./Pfeil, B., 2. A. 2006; Nachbarn, Gemeindegenossen und die anderen, hg. v. Holenstein, A. u. a., 2004; Zur Entstehung des modernen Minderheitenschutzes in Europa, hg. v. Pan, C./Pfeil, B., 2006; Toggenburg, G. u. a., Abc des...
5437Minderheitenschutz (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) Schutz einer Minderheit in einer Gesellschaft vor der MehrheitZiegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007; Zur Entstehung des modernen Minderheitenschutzes in Europa, hg. v. Pan, C./Pfeil, B., 2006; Toggenburg, G. u. a., Abc des Minderheitenschutzes in Europa, 2011; Brückner, W., Minderheitenschutz im Völkerstrafrecht, 2018
5438Minderjährigkeit (Wort ab Köln 1585, minderjährig Laienspiegel 1510) ist der Zeitraum von der Geburt eines Menschen bis zu der Vollendung des für die →Volljährigkeit erforderlichen (18. [Österreich 2001], 19. [Österreich 1973], 21. [Österreich 1919], 24. [Österreich 12. 4. 1753] oder 25.) Lebensjahrs. Dem Minderjährigen (lat. minor XXV annis [seit der lex Laetoria von etwa 200 v. Chr.]) fehlt in der Gegenwart die unbeschränkte →Geschäftsfähigkeit (, wobei der infans [unter sieben Jahren]. vollständig geschäftsunfähig ist). Soweit der Minderjährige bei Geschäften, die ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, nicht selbst wirksam (allein) handeln darf, handelt für ihn der gesetzliche Vertreter. Die (römische) Minderjährigkeit ersetzt in dem Laufe der Aufnahme des römischen Rech...Kaser § 14 II 3, 64 II; Hübner; Kroeschell, DRG 1; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
5439Minderung (Wort ab 950 belegt, F., in älteren deutschen Rechtsquellen 1277, Verb mindern 8. Jh.) ist die Herabsetzung eines an sich vereinbarten Kaufpreises auf einen wirklich geschuldeten Kaufpreis einer mangelhaften Sache. Sie stammt aus dem klassischen römischen Recht. Hier verheißen die kurulischen Ädile als Marktaufseher bei dem Kauf von Sklaven und später auch Zugtieren dem Käufer bei gewissen Mängeln innerhalb kurzer Fristen neben der (lat.) →actio (F.) redhibitoria (Wandelungsklaganspruch) die Rückgewäh-rung des Kaufpreises in Höhe der durch den Mangel begründeten Wertverringerung der Sache bei deren Behalten trotz des Mangels (lat. →actio [F.] quanti minoris, Minderungsklaganspruch). Dies wird in der frühen Neuzeit aufgenommen. In der Bundesrepublik Deutschland wird 2002 die beson...Kaser § 41 VI 2, 4; Söllner § 9; Hübner; Köbler, DRG 46, 165, 215; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Korth, U., Minderung beim Kauf, 2011; Wogatzky, H., Wandelung und Minderung bei einer Mehrheit von Käufern oder Verkäufern, 2021
5440Minima non curat praetor (lat.). Das Gericht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Cicero 106-43 v. Chr., vgl. Digesten 4, 1, 4)
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